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V 2019 98

Zg Verwaltungsgericht · 2020-08-10 · Deutsch ZG

Verwaltungsrechtl. Kammer — Baubewilligung

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 C.________ und H.________ vertreten durch RA D.________

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvorgänger haben sowohl am Einsprache- als auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als unmittelbarer Nachbar des GS E.________ ist der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorin- stanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). 2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. No- vember 1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am

1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November

E. 2 Stadtrat von Zug

E. 3 Urteil V 2019 98

Demgegenüber führe das Bauvorhaben der Beschwerdegegner einen neuen architektoni-

schen Typus ein. Davon zeuge bereits die verwinkelte Fassade, welche es an Stringenz

missen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit Blick auf die Anordnung der Fenster. Denn die-

se lasse sich mit den bestehenden, umliegenden Gebäuden nicht in Einklang bringen. Wie

vorstehend bereits erläutert, überrage das Erdgeschoss das gewachsene Terrain über

weite Strecken erheblich. Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur

Folge, dass das ganze Gebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Er-

scheinung trete. Denn durch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe

letztlich ein zusammenhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich auch op-

tisch massiv in Erscheinung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der An-

ordnung und Dimensionierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine

gute Einordnung ins Quartier- und Siedlungsbild vor.

C.

Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– leistete der Beschwerdeführer

innert der ihm dafür gesetzten Frist.

D.

In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragte das Baudepartement

der Stadt Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kos-

tenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der Garagenteil im Abstand von 1 m an der westlichen Grenze liege bis zur Fassade des

Erdgeschosses unter Terrain. Mehr als 1 m (gemäss der Rechtsprechung Richtgrösse, bis

zu der noch von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne) überrage das Unter-

geschoss das gewachsene Terrain lediglich auf einem kleinen Streifen ab der Erdge-

schossfassade in östlicher Richtung. Dieser Bereich sei im Vergleich zu den Teilen unter-

halb des gewachsenen Terrains relativ klein. Das Untergeschoss sei gemäss der zitierten

Rechtsprechung als Unterniveaubaute zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung gehe

hervor, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute eingehalten

werden müsse, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch unterschreite.

Wie der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 [dabei ging es

um eine Nachbarliegenschaft der Bauherrschaft im vorliegenden Verfahren] festgehalten

habe, lasse sich die massgebende Umgebung als jenes Gebiet definieren, welches nörd-

lich durch den angrenzenden Wald, östlich durch den Bellevueweg, südlich durch die

Grenze zur Wohnzone W3 und westlich durch den Hasenbüelweg begrenzt werde. Mit

den östlich in der Wohnzone W2b gelegenen Bauten dürfe das Bauprojekt nicht verglichen

E. 3.1 Gemäss § 14 Abs. 3 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) beträgt der Grenz- abstand für Unterniveaubauten 1,00 m. Der Stadtrat kann im Interesse der Bepflanzung und zur Verhinderung der Bodenversiegelung einen grösseren Abstand verlangen. Unter- niveaubauten enthalten unterirdisch angelegte Räume und überragen das gewachsene, in besonderen Fällen das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse (§ 5 aV PBG). Beim Ausdruck "in erheblichem Masse" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall ausgelegt werden muss. Das gewachsene Terrain wird nur dann "unerheblich" überragt, wenn der oberirdische Teil von so geringer Bedeutung ist, dass die Baute ihren Charakter als unterirdische Baute behält. Zur Beantwortung dieser Frage können verschiedene Kriterien herangezogen wer- den, wie der Umstand, ob eine Baute auf allen Seiten aus dem Boden herausragt oder nicht, ob ein bestimmtes Höhenmass nicht überschritten wird und wie sich die Baute im Verhältnis zum Nachbargrundstück präsentiert. Die Geländeverhältnisse spielen ebenfalls eine Rolle. Als Richtgrösse für den Entscheid, ob eine Unterniveaubaute in erheblichem Masse aus dem Terrain herausragt, ging der Regierungsrat in ständiger Praxis von einem Mass von 1 Meter aus. Das Verwaltungsgericht qualifizierte eine Baute, die auf einer Fläche von 200 m2 das gewachsene Terrain auf allen Seiten um 80 cm überragte, nicht mehr als Unterniveaubaute (publiziert in GVP 1987/88 72 ff.). Im Urteil V 2009 1 vom 29. Mai 2009 entschied das Verwaltungsgericht, dass ein Anbau, der an der Nordostecke das gewachsene Terrain 30–40 cm, an der Südostecke 20–70 cm und auf der Seite gegen das Grundstück der Beschwerdeführer 20–30 cm überrage, gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer nur in geringfügigem Mass in Erscheinung trete und daher von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne.

E. 3.2 Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019, auf der Westseite des umstrittenen Bauvorhabens rage das Untergeschoss bis 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus. Auf der Ostseite überrage das Untergeschoss das gewach-

E. 3.3 Das Untergeschoss des umstrittenen Projekts besteht aus einer Auto-/Velo- Einstellhalle mit 7 (Auto-)Parkplätzen, zwei Kellerräumen, zwei Technikräumen, einem Raum für Waschen/Trocknen und einem Korridor. Der Garagenteil im südwestlichen Teil des GS E.________, wo das Untergeschoss am nächsten zum Grundstück des Be- schwerdeführers reicht (Abstand 1 m), liegt bis zur Fassade des Erdgeschosses des um- strittenen Bauprojekts unter dem Terrain. Ab der Erdgeschossfassade überragt das Unter- geschoss auf der Südseite des Gebäudes das gewachsene Terrain auf einer Länge von ca. 50 cm über 1 m in östlicher Richtung. Anschliessend überragt es das gewachsene Ter- rain auf einer Länge von 5 m zwischen 1,00 und 0,00 m, worauf es bis zur Südostecke des Gebäudes wieder vollständig unter dem Terrain liegt. Auf rund der Hälfte der Westseite ragt das Untergeschoss zwischen 1,15 und 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus. Auf der übrigen Hälfte der Westseite liegt das Untergeschoss unter dem Terrain. Auf der Nordseite verhält es sich so, dass das Untergeschoss in der nordwestlichen Ecke des Ge- bäudes das gewachsene Terrain um 1,32 m überragt und sich dieses Mass bis zur Nord- ostecke des Gebäudes auf 0,75 m reduziert. Auf etwa 2/3 der Nordseite bleibt das Mass über 1 m. Ab der Nordostecke des Gebäudes bleibt die Offenlegung des Untergeschosses auf der Ostseite auf einer Länge von 1,30 m bei 0,75 m und reduziert sich auf einer weite- ren Länge von 4,40 m auf 0. Auf der restlichen Länge der Ostseite, somit auf 14,50 m, be- findet sich das Untergeschoss wieder unter dem Terrain. Damit lässt sich festhalten, dass das Untergeschoss zu rund seiner Hälfte tatsächlich un- terirdisch ist. Zu einem weiteren Teil überragt es das gewachsene Terrain um weniger als 1 m, und zu nur knapp 30 % wird das Mass von 1 m überschritten. Berücksichtigt man die bisherige Praxis, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute ein- gehalten werden muss, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch unterschreitet, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der oberirdische Teil von so geringer Bedeu- tung ist, dass das Untergeschoss seinen Charakter als unterirdische Baute behält. Sie überragt das gewachsene Terrain nur in unerheblichem Mass. Der Regierungsrat hat so-

E. 4 Urteil V 2019 98

werden. Die Gebietsabgrenzung des Regierungsrats im erwähnten Beschwerdeentscheid

komme auch für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs zur Anwendung. Auch be-

treffend die Gestaltung der bestehenden Fassaden sei mit dem Regierungsrat festzustel-

len, dass im massgebenden Gebiet kein einheitliches Fassadenbild erkennbar sei. Das

Bauvorhaben sei an den Bellevueweg adressiert, die grosszügigen Fensterfronten zeigten

westwärts gegen den Zugersee. Die Fensteraufteilung sei überarbeitet worden. Gemäss

Dispositivziffer II.12 des mitangefochtenen Baubewilligungsentscheids sollten die Mauern

gegen die Grenzen mit Kletterpflanzen begrünt werden. Die Umgebung des Bauvorhabens

solle grosszügig bepflanzt und die Beläge hochwertig ausgeführt werden. Bei der Anwen-

dung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein Ermessen zu.

Der Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers sowie der Zonen-

grenze die Ermessensausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt.

E.

C.________ und H.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) liessen am 6. Januar

2020 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das Bauge-

such sei zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu

Lasten des Beschwerdeführers. Sie bringen vor, die Erweiterung der Terrasse sei im

Rahmen des Zulässigen erfolgt und sei nicht zu beanstanden. Auch seien die Vorschriften

des § 5 V PBG (alt) eingehalten. Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das

gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung ge-

rechtfertigt sei. Es erstaune, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass es sich beim

Gebiet Schönegg/Gimenen um ein historisch gewachsenes Gebiet handeln würde, wel-

ches von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen geprägt

sei. In unmittelbarer Nähe zu ihrer Liegenschaft befänden sich diverse, erst kürzlich reali-

sierte Neubauten, welche ein sehr heterogenes Bild mit den unterschiedlichsten Formen-

sprachen und Materialien abgäben. Beispielhaft seien hier die Liegenschaften Bellevue-

weg 1 und Bellevueweg 24 genannt, welche auf eindrückliche Weise belegten, dass es

sich hier um ein heterogenes Quartier handle. Auch habe der Regierungsrat im Übrigen

schon in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 festgehalten, dass das Gebiet Schö-

negg/Gimenen kein heterogenes Gebiet sei. Seither seien aber noch zusätzliche Bauten

hinzugekommen, welche in keiner Art und Weise ein homogenes Gefüge bildeten.

F.

Am 13. Januar 2020 teilte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats mit, sie

beantrage, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Be-

schwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung des Antrags werde auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2019 verwiesen.

E. 4.1 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 darauf hin, dass das Baugrundstück in der Zone W3 liege. Das Bauvorhaben halte die in dieser Zone geltenden Massvorschriften sowie die Abstandsvorschriften ein. Die Grundstücke östlich des Bellevuewegs hangaufwärts lägen in der Zone W2b. Als massgebende Umgebung sei somit das Gebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen, weshalb das vorliegende Bauprojekt nicht mit Bauten östlich des Bellevuewegs zu vergleichen sei. Der Augen- schein habe gezeigt, dass die Gebäude in der definierten Umgebung sehr unterschiedlich gestaltet seien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der Ge- bäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung gebe es keine typisch vorherrschende Bauweise. Das geplante Bauvorhaben werde sich so in die bereits heterogene Umgebung einzuordnen vermögen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe.

E. 4.2 Für den Beschwerdeführer hingegen stellt das Bauvorhaben einen Fremdkörper im massgeblichen Quartier dar. Das Gebiet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien

E. 4.3 Das vorliegend zu beurteilende Einfamilienhaus hält die Vorschriften der Zone W3 ein und übersteigt die maximal zulässige Geschosszahl sowie die maximal zulässige Ge- bäudehöhe nicht. Das neue Wohnhaus weist eine zeitgenössische Architektur auf. Das Gebiet befindet sich in keiner Ortsbildschutzzone, weshalb an die Einordnung keine be- sonders strengen Massstäbe zu setzen sind. Es ist der Bauherrschaft zuzustimmen, dass das massgebende Quartier, auch wenn man es – wie es der Regierungsrat tut – auf das in der Zone W3 liegende Gebiet talseitig des Bellevuewegs beschränkt, kein homogenes Ge- füge bildet. Ein einheitliches Ortsbild oder ein einheitlicher Baustil sind dort nicht erkenn- bar. In der Umgebung des Bauprojekts gibt es verschiedene Gebäudeformen, Volumen und Dachgestaltungen, und die Bauten weisen eine unterschiedliche Farbgebung und Ma- terialisierung auf. Diverse mehrgeschossige Gebäude mit unterschiedlichen Fassaden sind vorhanden. Es herrscht eine grosse Heterogenität; es ist daher keine besondere Rücksicht auf die bereits vorhandene Bausubstanz zu nehmen. Durch das Projekt der Bauherrschaft entsteht weder ein derartiger Widerspruch zur Umgebung noch sind qualifi- zierte bauliche oder landschaftliche Umstände (wie z.B. eine überdurchschnittliche Qua- lität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnüt- zung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit) gegeben, dass von der Bau- herrschaft verlangt werden könnte, dass sie z.B. auf die auf ihrem Grundstück maximal zulässige Gebäudehöhe verzichtet. Die von der Bauherrschaft gewählte Höhe des Ge- bäudes ist Folge der Einzonung in die Wohnzone 3, in der eine Höhe von 9 m zulässig ist. Die Grösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der Bauordnung und ist daher von den Stimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf genommen worden. Es kann nicht gesagt werden, das Gebäude trete gegenüber den umliegenden Gebäuden derart massiv

E. 5 Urteil V 2019 98 G. Der Beschwerdeführer liess am 7. Mai 2020 eine Replik einreichen. Die Baudirek- tion des Kantons Zug duplizierte am 20. Mai 2020, die Bauherrschaft am 2. Juni 2020 und das Baudepartement der Stadt Zug am 10. Juni 2020. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 6 Urteil V 2019 98 2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 ab (aV PBG). Das vorliegende Baugesuch wurde der Stadt Zug am 6. April 2017 eingereicht. Die Projektänderungen datieren vom 28. September und 24. November 2017 sowie vom 4. Ju- li 2018. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist die Beurteilung nach neuem Recht günstiger. 3.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 6.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Bar- auslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist kei- ne Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig sind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel er- kennbar sind.

E. 7 Urteil V 2019 98 sene Terrain nur am nordöstlichen Punkt um 75 cm und liege sonst unter dem gewachse- nen Terrain. Auf der Südseite liege das Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet im östli- chen Teil vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Damit überrage das Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Mass und die Grenzabstandsprivilegierung nach § 5 aV PBG sei vor- liegend anwendbar.

E. 8 Urteil V 2019 98 mit kein Recht verletzt, indem er das Untergeschoss in Übereinstimmung mit der Baube- willigungsbehörde als Unterniveaubaute qualifiziert hat. 4. Gemäss § 20 Abs. 1 BO Zug müssen sich Bauten, Anlagen und Umschwung hin- sichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel. Die positive ästhetische Generalklausel verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die Umgebung einordnet. Bei der Beantwortung der Frage, welche architektonische Gestaltung sich gut in eine Umge- bung einordnet, kann nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abgestellt werden, sondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung eine gute Gestaltung er- zielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle Bauten, auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die Gestaltungsvorschriften dürfen aber nicht da- zu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt wer- den. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen der Zonenvorschriften als gestalterisch un- befriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften zu ändern. Das Einordnungsgebot kann nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung verpflichtet werden kann (Urteil Verwaltungsgericht Zug V 2009 3 vom 27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).

E. 9 Urteil V 2019 98 und einheitlichen Fassadengestaltungen. Demgegenüber führe das Bauvorhaben einen neuen architektonischen Typus ein. Davon zeuge bereits die verwinkelte Fassade, welche es an Stringenz missen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit der Anordnung der Fenster. Denn diese lasse sich mit den bestehenden, umliegenden Gebäuden nicht in Einklang bringen. Das Erdgeschoss überrage das gewachsene Terrain über weite Strecken erheb- lich. Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur Folge, dass das ganze Gebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Erscheinung trete. Denn durch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe letztlich ein zusam- menhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich optisch massiv in Erschei- nung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der Anordnung und Dimensio- nierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine gute Einordnung ins Quartier- und Siedlungsbild vor.

E. 10 Urteil V 2019 98 in Erscheinung, dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 BO Zug nicht mehr erfüllt sind. Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine andere Anordnung der Fenster dem Einordnungsge- bot besser entsprechen würde. Gleiches gilt für die Fassadengestaltung; es kann nicht verlangt werden, dass bei der Fassade auf jede Verwinkelung verzichtet wird. Was schliesslich die Terrassenfläche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie ebenfalls den gel- tenden Vorschriften entspricht und weder in ihrer Anordnung noch in ihrer Dimensionie- rung einer guten Einordnung entgegensteht. Indem der Regierungsrat zum Schluss ge- kommen ist, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20 Abs. 1 der Bauordnung des Stadt Zug verstösst, hat er somit kein Recht verletzt. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom

1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

E. 11 Urteil V 2019 98 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Der Beschwerdeführer hat der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Bauherrschaft (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispo- sitiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 10. August 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 10. August 2020

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA B.________

gegen

1. C.________ und H.________

vertreten durch RA D.________

2. Stadtrat von Zug

3. Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Baubewilligung

V 2019 98

2

Urteil V 2019 98

A.

C.________ und H.________ beabsichtigen auf dem Grundstück Nr. E.________

(GS E.________), Zug, den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und des

Schwimmbads sowie den Neubau eines Einfamilienhauses inklusive Photovoltaikanlage

auf dem Flachdach, Autoeinstellhalle, Gartengerätehaus und Whirlpool. Das Baugrunds-

tück liegt in der Wohnzone 3 (W3). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 erteilte der Stadt-

rat von Zug unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für das Bau-

vorhaben und wies gleichzeitig sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er

darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug gingen beim Regierungsrat

fünf Verwaltungsbeschwerden ein. Der Regierungsrat legte die fünf Beschwerdeverfahren

zusammen und behandelte die Beschwerden in einem Entscheid. Mit Beschluss vom 1.

Oktober 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab, nachdem am 7. Februar 2019

ein Augenschein durchgeführt worden war.

B.

Gegen den Regierungsratsbeschluss liess A.________ am 6. November 2019

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 1. Oktober 2019 im Baubewilli-

gungsverfahren SZ-2017-098/13457 aufzuheben und es sei die Baubewilligung

nicht zu erteilen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."

Zur Begründung wird vorgebracht, die Terrassenfläche grenze im westlichen Teil der Bau-

parzelle bis zu einem Meter an die Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers her-

an. Auf der Hälfte der Westseite rage das Untergeschoss zudem rund 1,32 m über das

gewachsene Terrain hinaus. Und auch auf der Ostseite rage das Untergeschoss um

75 cm über das gewachsene Terrain hinaus. Somit überrage das Projekt auf mehreren

Seiten das gewachsene Terrain und überschreite zu einem beträchtlichen Teil die von der

Rechtsprechung vorgegebene Richtgrösse. Entsprechend erfülle das projektierte Unterge-

schoss die Anforderungen von § 5 V PBG (alt) nicht. Werde das Untergeschoss jedoch

nicht als Unterniveaubaute qualifiziert, so sei das Bauvorhaben unzulässig, mithin die

Baubewilligung aufzuheben.

Das Bauvorhaben erfülle zudem die Anforderungen an die Einordnung in die Umgebung

nicht. Es stelle vielmehr einen Fremdkörper im massgeblichen Quartier dar. Denn das Ge-

biet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen.

3

Urteil V 2019 98

Demgegenüber führe das Bauvorhaben der Beschwerdegegner einen neuen architektoni-

schen Typus ein. Davon zeuge bereits die verwinkelte Fassade, welche es an Stringenz

missen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit Blick auf die Anordnung der Fenster. Denn die-

se lasse sich mit den bestehenden, umliegenden Gebäuden nicht in Einklang bringen. Wie

vorstehend bereits erläutert, überrage das Erdgeschoss das gewachsene Terrain über

weite Strecken erheblich. Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur

Folge, dass das ganze Gebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Er-

scheinung trete. Denn durch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe

letztlich ein zusammenhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich auch op-

tisch massiv in Erscheinung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der An-

ordnung und Dimensionierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine

gute Einordnung ins Quartier- und Siedlungsbild vor.

C.

Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– leistete der Beschwerdeführer

innert der ihm dafür gesetzten Frist.

D.

In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragte das Baudepartement

der Stadt Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kos-

tenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Der Garagenteil im Abstand von 1 m an der westlichen Grenze liege bis zur Fassade des

Erdgeschosses unter Terrain. Mehr als 1 m (gemäss der Rechtsprechung Richtgrösse, bis

zu der noch von einer Unterniveaubaute gesprochen werden könne) überrage das Unter-

geschoss das gewachsene Terrain lediglich auf einem kleinen Streifen ab der Erdge-

schossfassade in östlicher Richtung. Dieser Bereich sei im Vergleich zu den Teilen unter-

halb des gewachsenen Terrains relativ klein. Das Untergeschoss sei gemäss der zitierten

Rechtsprechung als Unterniveaubaute zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung gehe

hervor, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute eingehalten

werden müsse, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch unterschreite.

Wie der Regierungsrat bereits in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 [dabei ging es

um eine Nachbarliegenschaft der Bauherrschaft im vorliegenden Verfahren] festgehalten

habe, lasse sich die massgebende Umgebung als jenes Gebiet definieren, welches nörd-

lich durch den angrenzenden Wald, östlich durch den Bellevueweg, südlich durch die

Grenze zur Wohnzone W3 und westlich durch den Hasenbüelweg begrenzt werde. Mit

den östlich in der Wohnzone W2b gelegenen Bauten dürfe das Bauprojekt nicht verglichen

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Urteil V 2019 98

werden. Die Gebietsabgrenzung des Regierungsrats im erwähnten Beschwerdeentscheid

komme auch für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs zur Anwendung. Auch be-

treffend die Gestaltung der bestehenden Fassaden sei mit dem Regierungsrat festzustel-

len, dass im massgebenden Gebiet kein einheitliches Fassadenbild erkennbar sei. Das

Bauvorhaben sei an den Bellevueweg adressiert, die grosszügigen Fensterfronten zeigten

westwärts gegen den Zugersee. Die Fensteraufteilung sei überarbeitet worden. Gemäss

Dispositivziffer II.12 des mitangefochtenen Baubewilligungsentscheids sollten die Mauern

gegen die Grenzen mit Kletterpflanzen begrünt werden. Die Umgebung des Bauvorhabens

solle grosszügig bepflanzt und die Beläge hochwertig ausgeführt werden. Bei der Anwen-

dung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein Ermessen zu.

Der Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers sowie der Zonen-

grenze die Ermessensausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt.

E.

C.________ und H.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) liessen am 6. Januar

2020 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das Bauge-

such sei zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST) zu

Lasten des Beschwerdeführers. Sie bringen vor, die Erweiterung der Terrasse sei im

Rahmen des Zulässigen erfolgt und sei nicht zu beanstanden. Auch seien die Vorschriften

des § 5 V PBG (alt) eingehalten. Die Unterniveaubauten überragten an keinem Punkt das

gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain, so dass die Grenzabstandsprivilegierung ge-

rechtfertigt sei. Es erstaune, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass es sich beim

Gebiet Schönegg/Gimenen um ein historisch gewachsenes Gebiet handeln würde, wel-

ches von Gebäuden mit klaren Linien und einheitlichen Fassadengestaltungen geprägt

sei. In unmittelbarer Nähe zu ihrer Liegenschaft befänden sich diverse, erst kürzlich reali-

sierte Neubauten, welche ein sehr heterogenes Bild mit den unterschiedlichsten Formen-

sprachen und Materialien abgäben. Beispielhaft seien hier die Liegenschaften Bellevue-

weg 1 und Bellevueweg 24 genannt, welche auf eindrückliche Weise belegten, dass es

sich hier um ein heterogenes Quartier handle. Auch habe der Regierungsrat im Übrigen

schon in seinem Entscheid vom 31. Januar 2017 festgehalten, dass das Gebiet Schö-

negg/Gimenen kein heterogenes Gebiet sei. Seither seien aber noch zusätzliche Bauten

hinzugekommen, welche in keiner Art und Weise ein homogenes Gefüge bildeten.

F.

Am 13. Januar 2020 teilte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats mit, sie

beantrage, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Be-

schwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung des Antrags werde auf die Erwägungen im

angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2019 verwiesen.

5

Urteil V 2019 98

G.

Der Beschwerdeführer liess am 7. Mai 2020 eine Replik einreichen. Die Baudirek-

tion des Kantons Zug duplizierte am 20. Mai 2020, die Bauherrschaft am 2. Juni 2020 und

das Baudepartement der Stadt Zug am 10. Juni 2020. Auf die Ausführungen in diesen

Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;

BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms-

weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde

fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG.

Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvorgänger haben sowohl am Einsprache- als

auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als unmittelbarer Nachbar des

GS E.________ ist der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben besonders berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorin-

stanz. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gestützt auf § 62

Abs. 1 VRG gegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des

Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-

den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts-

satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die

Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift

sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige

Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).

2.

Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. No-

vember 1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am

1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November

6

Urteil V 2019 98

2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 ab (aV

PBG). Das vorliegende Baugesuch wurde der Stadt Zug am 6. April 2017 eingereicht. Die

Projektänderungen datieren vom 28. September und 24. November 2017 sowie vom 4. Ju-

li 2018. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur

Anwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes

hängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist

die Beurteilung nach neuem Recht günstiger.

3.

3.1

Gemäss § 14 Abs. 3 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) beträgt der Grenz-

abstand für Unterniveaubauten 1,00 m. Der Stadtrat kann im Interesse der Bepflanzung

und zur Verhinderung der Bodenversiegelung einen grösseren Abstand verlangen. Unter-

niveaubauten enthalten unterirdisch angelegte Räume und überragen das gewachsene, in

besonderen Fällen das neue Terrain an keinem Punkt in erheblichem Masse (§ 5 aV

PBG). Beim Ausdruck "in erheblichem Masse" handelt es sich um einen unbestimmten

Rechtsbegriff, der von der Baubewilligungsbehörde im Einzelfall ausgelegt werden muss.

Das gewachsene Terrain wird nur dann "unerheblich" überragt, wenn der oberirdische Teil

von so geringer Bedeutung ist, dass die Baute ihren Charakter als unterirdische Baute

behält. Zur Beantwortung dieser Frage können verschiedene Kriterien herangezogen wer-

den, wie der Umstand, ob eine Baute auf allen Seiten aus dem Boden herausragt oder

nicht, ob ein bestimmtes Höhenmass nicht überschritten wird und wie sich die Baute im

Verhältnis zum Nachbargrundstück präsentiert. Die Geländeverhältnisse spielen ebenfalls

eine Rolle. Als Richtgrösse für den Entscheid, ob eine Unterniveaubaute in erheblichem

Masse aus dem Terrain herausragt, ging der Regierungsrat in ständiger Praxis von einem

Mass von 1 Meter aus. Das Verwaltungsgericht qualifizierte eine Baute, die auf einer

Fläche von 200 m2 das gewachsene Terrain auf allen Seiten um 80 cm überragte, nicht

mehr als Unterniveaubaute (publiziert in GVP 1987/88 72 ff.). Im Urteil V 2009 1 vom 29.

Mai 2009 entschied das Verwaltungsgericht, dass ein Anbau, der an der Nordostecke das

gewachsene Terrain 30–40 cm, an der Südostecke 20–70 cm und auf der Seite gegen das

Grundstück der Beschwerdeführer 20–30 cm überrage, gegenüber dem Grundstück der

Beschwerdeführer nur in geringfügigem Mass in Erscheinung trete und daher von einer

Unterniveaubaute gesprochen werden könne.

3.2

Der Regierungsrat erwog in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019, auf der

Westseite des umstrittenen Bauvorhabens rage das Untergeschoss bis 1,32 m über das

gewachsene Terrain hinaus. Auf der Ostseite überrage das Untergeschoss das gewach-

7

Urteil V 2019 98

sene Terrain nur am nordöstlichen Punkt um 75 cm und liege sonst unter dem gewachse-

nen Terrain. Auf der Südseite liege das Untergeschoss gesamtheitlich betrachtet im östli-

chen Teil vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Damit überrage das Untergeschoss

gesamtheitlich betrachtet das gewachsene Terrain bzw. das neue Terrain an keinem

Punkt in erheblichem Mass und die Grenzabstandsprivilegierung nach § 5 aV PBG sei vor-

liegend anwendbar.

3.3

Das Untergeschoss des umstrittenen Projekts besteht aus einer Auto-/Velo-

Einstellhalle mit 7 (Auto-)Parkplätzen, zwei Kellerräumen, zwei Technikräumen, einem

Raum für Waschen/Trocknen und einem Korridor. Der Garagenteil im südwestlichen Teil

des GS E.________, wo das Untergeschoss am nächsten zum Grundstück des Be-

schwerdeführers reicht (Abstand 1 m), liegt bis zur Fassade des Erdgeschosses des um-

strittenen Bauprojekts unter dem Terrain. Ab der Erdgeschossfassade überragt das Unter-

geschoss auf der Südseite des Gebäudes das gewachsene Terrain auf einer Länge von

ca. 50 cm über 1 m in östlicher Richtung. Anschliessend überragt es das gewachsene Ter-

rain auf einer Länge von 5 m zwischen 1,00 und 0,00 m, worauf es bis zur Südostecke des

Gebäudes wieder vollständig unter dem Terrain liegt. Auf rund der Hälfte der Westseite

ragt das Untergeschoss zwischen 1,15 und 1,32 m über das gewachsene Terrain hinaus.

Auf der übrigen Hälfte der Westseite liegt das Untergeschoss unter dem Terrain. Auf der

Nordseite verhält es sich so, dass das Untergeschoss in der nordwestlichen Ecke des Ge-

bäudes das gewachsene Terrain um 1,32 m überragt und sich dieses Mass bis zur Nord-

ostecke des Gebäudes auf 0,75 m reduziert. Auf etwa 2/3 der Nordseite bleibt das Mass

über 1 m. Ab der Nordostecke des Gebäudes bleibt die Offenlegung des Untergeschosses

auf der Ostseite auf einer Länge von 1,30 m bei 0,75 m und reduziert sich auf einer weite-

ren Länge von 4,40 m auf 0. Auf der restlichen Länge der Ostseite, somit auf 14,50 m, be-

findet sich das Untergeschoss wieder unter dem Terrain.

Damit lässt sich festhalten, dass das Untergeschoss zu rund seiner Hälfte tatsächlich un-

terirdisch ist. Zu einem weiteren Teil überragt es das gewachsene Terrain um weniger als

1 m, und zu nur knapp 30 % wird das Mass von 1 m überschritten. Berücksichtigt man die

bisherige Praxis, dass das Mass von 1 m nicht an jedem Punkt der Unterniveaubaute ein-

gehalten werden muss, soweit die Unterniveaubaute den einen Meter auch unterschreitet,

ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der oberirdische Teil von so geringer Bedeu-

tung ist, dass das Untergeschoss seinen Charakter als unterirdische Baute behält. Sie

überragt das gewachsene Terrain nur in unerheblichem Mass. Der Regierungsrat hat so-

8

Urteil V 2019 98

mit kein Recht verletzt, indem er das Untergeschoss in Übereinstimmung mit der Baube-

willigungsbehörde als Unterniveaubaute qualifiziert hat.

4.

Gemäss § 20 Abs. 1 BO Zug müssen sich Bauten, Anlagen und Umschwung hin-

sichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die Umgebung

einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei dieser Bestimmung handelt es

sich um eine positive ästhetische Generalklausel. Die positive ästhetische Generalklausel

verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die Umgebung einordnet. Bei

der Beantwortung der Frage, welche architektonische Gestaltung sich gut in eine Umge-

bung einordnet, kann nicht auf ein beliebiges subjektives Empfinden abgestellt werden,

sondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb mit einer bestimmten baulichen

Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die Umgebung eine gute Gestaltung er-

zielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle Bauten, auch wenn die übrigen Bau-

und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die Gestaltungsvorschriften dürfen aber nicht da-

zu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die Zonenvorschriften ausser Kraft gesetzt wer-

den. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen der Zonenvorschriften als gestalterisch un-

befriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften zu ändern. Das Einordnungsgebot kann

nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem Neu- oder Umbau auf die traditionelle

Architektur oder die herkömmliche Quartiergestaltung verpflichtet werden kann (Urteil

Verwaltungsgericht Zug V 2009 3 vom 27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).

4.1

Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 darauf hin,

dass das Baugrundstück in der Zone W3 liege. Das Bauvorhaben halte die in dieser Zone

geltenden Massvorschriften sowie die Abstandsvorschriften ein. Die Grundstücke östlich

des Bellevuewegs hangaufwärts lägen in der Zone W2b. Als massgebende Umgebung sei

somit das Gebiet talseitig des Bellevuewegs zu berücksichtigen, weshalb das vorliegende

Bauprojekt nicht mit Bauten östlich des Bellevuewegs zu vergleichen sei. Der Augen-

schein habe gezeigt, dass die Gebäude in der definierten Umgebung sehr unterschiedlich

gestaltet seien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der Ge-

bäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltung, Farbgebung und Materialisierung gebe

es keine typisch vorherrschende Bauweise. Das geplante Bauvorhaben werde sich so in

die bereits heterogene Umgebung einzuordnen vermögen, dass eine gute Gesamtwirkung

entstehe.

4.2

Für den Beschwerdeführer hingegen stellt das Bauvorhaben einen Fremdkörper

im massgeblichen Quartier dar. Das Gebiet sei geprägt von Gebäuden mit klaren Linien

9

Urteil V 2019 98

und einheitlichen Fassadengestaltungen. Demgegenüber führe das Bauvorhaben einen

neuen architektonischen Typus ein. Davon zeuge bereits die verwinkelte Fassade, welche

es an Stringenz missen lasse. Ähnlich verhalte es sich mit der Anordnung der Fenster.

Denn diese lasse sich mit den bestehenden, umliegenden Gebäuden nicht in Einklang

bringen. Das Erdgeschoss überrage das gewachsene Terrain über weite Strecken erheb-

lich. Die Höhenlage des Untergeschosses habe deshalb auch zur Folge, dass das ganze

Gebäude gegenüber den umliegenden Gebäuden massiv in Erscheinung trete. Denn

durch die Verbindung von Stützmauer und Untergeschoss entstehe letztlich ein zusam-

menhängendes Volumen, womit das Untergeschoss zusätzlich optisch massiv in Erschei-

nung trete. Dies gelte des Weiteren auch bei Betrachtung der Anordnung und Dimensio-

nierung der Terrassenfläche. Dementsprechend liege auch keine gute Einordnung ins

Quartier- und Siedlungsbild vor.

4.3

Das vorliegend zu beurteilende Einfamilienhaus hält die Vorschriften der Zone W3

ein und übersteigt die maximal zulässige Geschosszahl sowie die maximal zulässige Ge-

bäudehöhe nicht. Das neue Wohnhaus weist eine zeitgenössische Architektur auf. Das

Gebiet befindet sich in keiner Ortsbildschutzzone, weshalb an die Einordnung keine be-

sonders strengen Massstäbe zu setzen sind. Es ist der Bauherrschaft zuzustimmen, dass

das massgebende Quartier, auch wenn man es – wie es der Regierungsrat tut – auf das in

der Zone W3 liegende Gebiet talseitig des Bellevuewegs beschränkt, kein homogenes Ge-

füge bildet. Ein einheitliches Ortsbild oder ein einheitlicher Baustil sind dort nicht erkenn-

bar. In der Umgebung des Bauprojekts gibt es verschiedene Gebäudeformen, Volumen

und Dachgestaltungen, und die Bauten weisen eine unterschiedliche Farbgebung und Ma-

terialisierung auf. Diverse mehrgeschossige Gebäude mit unterschiedlichen Fassaden

sind vorhanden. Es herrscht eine grosse Heterogenität; es ist daher keine besondere

Rücksicht auf die bereits vorhandene Bausubstanz zu nehmen. Durch das Projekt der

Bauherrschaft entsteht weder ein derartiger Widerspruch zur Umgebung noch sind qualifi-

zierte bauliche oder landschaftliche Umstände (wie z.B. eine überdurchschnittliche Qua-

lität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnüt-

zung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit) gegeben, dass von der Bau-

herrschaft verlangt werden könnte, dass sie z.B. auf die auf ihrem Grundstück maximal

zulässige Gebäudehöhe verzichtet. Die von der Bauherrschaft gewählte Höhe des Ge-

bäudes ist Folge der Einzonung in die Wohnzone 3, in der eine Höhe von 9 m zulässig ist.

Die Grösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der Bauordnung und ist daher von

den Stimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf genommen worden. Es kann nicht

gesagt werden, das Gebäude trete gegenüber den umliegenden Gebäuden derart massiv

10

Urteil V 2019 98

in Erscheinung, dass die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 BO Zug nicht mehr erfüllt sind.

Weiter ist nicht ersichtlich, dass eine andere Anordnung der Fenster dem Einordnungsge-

bot besser entsprechen würde. Gleiches gilt für die Fassadengestaltung; es kann nicht

verlangt werden, dass bei der Fassade auf jede Verwinkelung verzichtet wird. Was

schliesslich die Terrassenfläche betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie ebenfalls den gel-

tenden Vorschriften entspricht und weder in ihrer Anordnung noch in ihrer Dimensionie-

rung einer guten Einordnung entgegensteht. Indem der Regierungsrat zum Schluss ge-

kommen ist, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20

Abs. 1 der Bauordnung des Stadt Zug verstösst, hat er somit kein Recht verletzt.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom

1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist

sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.

6.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer

gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.–

festgesetzt und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6.2

Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten

der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu-

zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten

des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Bar-

auslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist kei-

ne Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig sind

und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel er-

kennbar sind.

11

Urteil V 2019 98

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'500.– auferlegt, welche

mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Der Beschwerdeführer hat der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von

Fr. 1'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-

rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den

Rechtsvertreter der Bauherrschaft (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an den

Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispo-

sitiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 10. August 2020

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am