Verwaltungsrechtl. Kammer — Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Deponie Stockeri
Erwägungen (74 Absätze)
E. 2 Urteil V 2019 114 A. Der Kantonsrat Zug verabschiedete im Januar 2004 den kantonalen Richtplan. In diesem ist der Standort Stockeri, Gemeinde Risch, als Inertstoffdeponie für unverschmutz- ten Aushub festgesetzt. Gemäss zugehörigem Richtplantext (Kapitel E 3.2.2; BGS 711.31) beträgt das geplante Deponievolumen ca. 0,7 Mio. m3. Mit Publikationen in den Amtsblät- tern Nr. 46 und Nr. 47 vom 17. bzw. 24. November 2017 gab das Amt für Raumplanung des Kantons Zug (ARP, heute Amt für Raum und Verkehr ARV) die "öffentliche Auflage des Gesuches um Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone Information und Mitwir- kung der Bevölkerung" bekannt. Es wies darauf hin, dass die D.________ AG beabsichti- ge, im Gebiet Stockeri eine Deponie des Typs A zu errichten, weshalb diese die Aus- scheidung einer kantonalen Nutzungszone begehre. Sie lege Berichte über die Umwelt- auswirkungen sowie zur Beurteilung des Landschaftseingriffes vor. Ein konkretes Depo- nieprojekt liege noch nicht vor, weshalb ein Gesuch für die Erteilung einer Errichtungsbe- willigung sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht noch fehlten. Die beantragte Ausdeh- nung der Nutzungszone belaufe sich auf 15,5 ha und lasse ein Deponievolumen von ma- ximal 1 Mio. m3 zu. Während der Auflagefrist könne sich jedermann zum Vorhaben äus- sern und die Gelegenheit zur Mitwirkung wahrnehmen resp. bei gegebener Legitimation Einsprache erheben. In der Folge erhoben C. und D.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 hiess die Baudirektion die Einsprache teilweise gut. Im Übrigen wies sie sie ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung ebenfalls vom 4. Dezember 2019 schied die Baudirektion die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri im Bereich der Grundstücke (GS) 266, 1316,1356, 1357 und I.________, Stockeri, Gemeinde Risch, mit den in teilweiser Gutheissung der Einsprachen neuen bzw. angepassten Bestimmun- gen aus. Diese lauten wie folgt: "- Die Kubatur beträgt maximal 840'000 m3 (Ziff. 3, angepasst). - Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küss- nacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse Nord–Deponiezufahrt. Ledig- lich ein lokales Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch darf über das lokale Strassennetz abgewickelt werden (Ziffer 5, angepasst). - Die Deponie ist spätestens innert 12 Jahren nach Rechtskraft der Errichtungsbewilli- gung abzuschliessen (Ziffer 10, angepasst). - Mit dem Feststellungsentscheid der Baudirektion nach Abschluss der Rekultivierung wird die Zone für Abfallanlagen Stockeri wieder zur gemeindlichen Landwirtschaftszone (Ziffer 11, angepasst).
E. 2.1.1 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsbestimmun- gen, wie sie in der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) bestimmt sind. Nebst den allseits bekannten Ausstandsgründen wie unmittelbares persönliches In- teresse, Verwandtschaft mit Personen, die ein unmittelbares persönliches Interesse ha- ben, interessiert vorliegend insbesondere die Bestimmung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR, wonach ein Ratsmitglied resp. ein Mitglied einer kantonalen Behörde in den Ausstand tre- ten muss, wenn dieses bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit erweckt.
E. 2.1.2 Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Artikel 29 BV verlangt für Verwal- tungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Systembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich kei- ne unzulässige Vorbefassung von i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 35 f.). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, sondern erfül- len auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr (Gerold Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 35). Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumu- lation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Sie tragen zugleich eine be- sondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 m.H.). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Ver- waltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Ein Verwaltungsentscheid
E. 2.1.3 In Rechtsprechung und Literatur wird daran festgehalten, dass sich ein Ausstandsbegehren immer gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten hat, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Sofern aber die Befürchtung besteht, alle Mitglieder des Gremiums seien in gleicher Art befangen, kann sich das Ausstandsbegehren gegen das Gremium als Ganzes richten, oh- ne dass es je einzeln individualisiert gestellt werden muss. Dabei handle es sich nicht um eine unzulässige pauschale Ablehnung, wie in BGer 1C_38/2021 vom 16. August 2021 E. 3.7 explizit ausgeführt wird.
E. 2.1.4 Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, so dass eine Ver- letzung gemäss herrschender Lehre auch in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann. Die Praxis lässt allerdings Heilungsmöglichkeiten durch die Rechtsmittelinstanz zu, wenn ihr hinsichtlich des Streitgegenstands die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5a N 53 m.H.).
E. 2.2 Im Sommer resp. Herbst 2017 – die erste Unterschrift wurde vom damaligen Baudi- rektor des Kantons Zug am 19. Juni 2017, die letzte am 26. September 2017 von der D.________ AG gesetzt – trafen die beiden Kantone Zug und Aargau sowie die Deponie- betreiberinnen K.________ AG und D.________ AG eine Gegenrechtsvereinbarung für die kantonsübergreifende Entsorgung von unverschmutztem Abfall zur Verstärkung der kantonsübergreifenden und bewährten regionalen Zusammenarbeit. In der Vorbemerkung wurde festgehalten, dass die K.________ AG die Betreiberin der geplanten Aushubdepo- nie im Gebiet Babilon in der Gemeinde Dietwil sei. Diese erstrecke sich auf einer Fläche von rund 16 ha und umfasse ein Volumen von ca. 1,4 Mio. m3 (fest). Die Betriebsaufnah- me der Deponie Stockeri sei spätestens per 2025 geplant, erstrecke sich über eine Fläche von ca. 15,5 ha und umfasse ein Volumen von ca. 900'000 m3 (fest). Konkret wurde ver- einbart, dass die K.________ AG für die D.________ AG bei ihrer geplanten Deponie Ba- bilon ein Volumen von total 500'000 m3 bei einer jährlichen Richtgrösse von rund 60'000 m3 und einer rund achtjährigen Betriebsdauer reserviere. Im Gegenzug gewähre
E. 2.3 Zuerst kann festgestellt werden, dass erst mit Publikation der "Abfallplanung 2019" die Öffentlichkeit bzw. die Beschwerdeführer als Interessierte vom Bestehen der Gegen- rechtsvereinbarung Kenntnis erlangen konnten. Der genaue Inhalt ist in diesem Verfahren seit Juni 2021 bekannt. Das Begehren der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ent- scheide wegen Befangenheit ist somit jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Festgestellt werden kann auch, dass es für das Vorliegen von privaten, unmittelbar eigenen Interessen der an den angefochtenen Entscheiden beteiligten Personen nicht die geringsten Anzeichen gibt. Es fragt sich daher nur, ob die Baudirektion an die vom Kanton Zug getroffene Vereinba- rung in einer Weise gebunden war, dass ihre Entscheide im Ergebnis schon vorab fest- standen. Hier zeigen sich beispielhaft die systemimmanenten Verflechtungen innerhalb der Verwaltung. Die Kantone sind gesetzlich zur Abfallplanung verpflichtet (vgl. Art. 4 VVEA). Sie arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere auch im Bereich der Deponiepla- nung zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest (Art. 4 Abs. 2 VVEA). Der Vollzug dieser Aufgabe ist der politische Auftrag an die Exeku- tivbehörde. Basierend auf den bisherigen Abfallplanungen und dem voraussichtlichen Be- darf an Deponievolumen für unverschmutzten Aushub vereinbarte der Kanton Zug, vertre- ten durch den damaligen Baudirektor, mit dem Kanton Aargau die Aufnahme von Depo- niematerial unter Gewährung eines Gegenrechts im gleichen Umfang. Zwar war zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses die Nutzungszone nicht ausgeschieden, aber immerhin im Richtplan eingetragen. Die Sicherung von notwendigem Deponievolumen liegt im öffentli- chen Interesse, weshalb der Vertragsschluss im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Für
E. 3 Urteil V 2019 114 - Im Rahmen der Projektierung ist ein wildtierökologisches Gutachten zu erstellen, in dem aufzuzeigen ist, mit welchen Massnahmen die Funktionsfähigkeit des Wildtierkorridors während des Deponieprojekts aufrechterhalten werden kann (Ziffer 12, neu). - Im Rahmen der Projektierung muss der Moosbach ausgedolt und renaturiert werden (Ziffer 13, neu). - Sofern bei Erteilung der Betriebsbewilligung der Deponie das Ausbauprojekt des An- schlusses N04, Fänn, im Bezirk Küssnacht noch nicht realisiert ist, wird die bewilligende Behörde in Absprache mit dem Bezirk Küssnacht und dem Kanton Schwyz entspre- chende Auflagen zur Begrenzung und/oder Lenkung des Deponiebetriebes verfügen (Ziffer 14, neu). Die Abgrenzung sowie die Nutzungsplanbestimmungen sind im Plan vom 4. Dezember 2019 (Plannummer ABA-100.01) verbindlich festgehalten." B. Am 19. Dezember 2019 liessen C. und D.________ eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zug vom 4. Dezember 2019 sowie des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2019 und die Ablehnung der Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Deponie Stockeri, Risch, beantragen. Weiter begehrten sie, dass die Richtplanfestsetzung der Deponie Sto- ckeri (E 3.2.2, Nr. 5) nicht angewendet werden dürfe. Eventualiter seien die beiden Ent- scheide der Baudirektion vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur ergän- zenden Sachverhaltsklärung und zur neuen Entscheidung betreffend (a) Bedarf- bzw. Ab- fallplanung und (b) Erschliessungsvarianten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Die Belehrung in den Entscheiden, dass sie beim Verwaltungsge- richt angefochten werden müssten, erscheine fraglich, stütze sich doch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone primär auf kantonales Recht. Auch wenn in diesem Zu- sammenhang gewisse bundesrechtliche Fragen zu klären seien, ändere dies nichts und könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer einer Beschwerdeinstanz verlustig gingen. Weiter legten sie zusammengefasst dar, dass der geplante Standort der Deponie Stockeri innerhalb des Objekts Nr. 1309 "Zugersee" des Bundesinventars der Landschaf- ten und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung liege (BLN). Eingriffe in diese Objekte würden dann als schwer gelten, wenn mit dem Projekt umfangreiche, nicht mehr rückgän- gig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen verbunden seien. Solche Eingriffe seien unzulässig, ausser wenn das Anliegen ein gleich- oder höherwerti- ges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung sei. Sonst bestehe kein Raum für eine Interessenabwägung. Den Bundesinventaren komme nach Art. 5 NHG (BLN, ISOS, IVS)
E. 3.1 Der Kantonsrat Zug verabschiedete am 28. Januar 2004 (siehe BGS 711.3) den kantonalen Richtplan. In der Richtplankarte (BGS 711.32) ist der Standort Stockeri als In- ertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub (Deponie Typ A) festgesetzt. Gemäss zu- gehörigem Richtplantext (BGS 711.31, E. 3.3.2) ist als Grössenordnung ein Volumen von ca. 0,7 Mio. m3 geplant, wobei das effektive Volumen nach der Projektierung noch abwei- chen kann. Auf Antrag des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. Dezember 2005 genehmigte der Bundesrat den Deponiestandort mit dem Zusatz, dass a) die Ein- sehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus möglichst ge- ring zu halten ist und b) die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum mit zweckmässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökolo- gischen Aufwertung und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen erfolgt. Der Antrag des ARE auf Genehmigung erfolgte in Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Bundesstellen (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bundesamt für Wasser und Geologie BWG [heute Bundesamt für
E. 3.2 Die vorgesehene – auch im Rischer Richtplan als solche ausgewiesene – hufei- senförmige Deponiezone befindet sich im BLN-Gebiet Nr. 1309 "Zugersee". Sie liegt aktu- ell in der Landwirtschaftszone, welche ihrerseits von einer gemeindlichen Landschafts- schutzzone überlagert ist. Der Deponieperimeter umfasst eine Fläche von ca. 15,5 ha. Er grenzt im Westen an das SBB-Trassee resp. die Autobahn A4. Im Norden bilden zwei Drumlins der Höhe von 467 m.ü.M. und der Wald des Chilchbergs im vorgeschriebenen Abstand die Grenze. Im Süden umschliesst die vorgesehene Zone den Drumlin Moos, der eine Höhe von 461 m.ü.M. aufweist. Landwirtschaftliche Wege verlaufen an der südlichen und östlichen Grenze, durchziehen aber auch die Zone. Zwischen den Drumlins im Nor- den und dem Hügel Moos befindet sich eine Senke. Durch diese fliesst von Nordosten Richtung Südwesten der aktuell noch eingedolte Moosbach. Einbezogen in die Nutzungs- zone ist zwecks Enderschliessung der Deponie die von der Stockeristrasse abgehende Strasse, welche in Ost-West-Richtung nördlich am Fuss eines Drumlins verläuft. Aktuell noch nicht realisiert ist die Überführung der Eisenbahn und der Autobahn für die Wildtiere, womit der vom Süden der Schweiz ins Mittelland führende Wildkorridor an die- ser Stelle noch unterbrochen ist. 4. Gemäss Art. 9 RPG sind Richtpläne nur für Behörden verbindlich. Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lö- sung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. Sie werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Da es dem Richtplan regelmässig an präzisen räumlichen Direktiven fehlt, sind die Anordnungen von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Der Nutzungspla- nung steht so ein Konkretisierungsspielraum zu. Ein Abweichen kann im Rahmen der Nut- zungsplanung gerechtfertigt sein, ohne dass vorgängig der Richtplan angepasst werden muss, dies wenn es sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung ist (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG, 2006, Art. 9 N 19).
E. 4 Urteil V 2019 114 eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die über Bundesaufgaben entschieden. Es stehe für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung einer Deponie, welche nach Art. 30e USG i.V.m. Art. 38 und 39 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) einer bundesrechtlichen Bewilligung bedürfe, fest, dass es sich um eine Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG handle. Aber schon die vorgängige Ausscheidung der entsprechenden Deponiezone als beschränkte, projektbezogene Bauzone stelle eine Bundesaufgabe dar. Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 RPG stützten, seien als Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu quali- fizieren. Damit sei die zuständige kantonale Behörde zur Schonung der in Art. 3 NHG ge- nannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Scho- nung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Die ENHK habe sich mehrmals zur geplanten Deponie geäussert und das Vorhaben als erheblichen Eingriff beurteilt, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit ihrem Gutachten vom 15. Novem- ber 2018, welches einer amtlichen Expertise entspreche und welchem ein grosses Ge- wicht zukomme, habe sie ihre Einschätzung zum vierten Mal bestätigt. Die Vorinstanz ge- he fehl, wenn sie eine Beeinträchtigung verneine, weil die geplante Deponie in ihrer Höhe unter den höchsten Rundhöckern Chilchberg und Breiten liege. Es sei eine Gesamtbe- trachtung über die gesamte Glaziallandschaft mit sämtlichen Drumlins vorzunehmen. Mit der Deponie würden neue, deutlich in Erscheinung tretende Hügel geschaffen, die die Charakteristik der Landschaft künstlich veränderten. Die Schutzwürdigkeit der Glazialland- schaft erschöpfe sich zudem nicht in der ästhetischen Wahrnehmbarkeit durch Laien, son- dern die Landschaft sei aus sich selbst heraus als Naturerbe vor künstlicher Verfälschung durch Menschen zu schützen. Schliesslich ziehe auch das Argument nicht, dass bereits ein stark beeinträchtigtes Gebiet vorliege, weshalb weitere Eingriffe gerechtfertigt seien. Würde solch eine Argumentation akzeptiert, so würde sich jeglicher Schutz von Objekten erübrigen. Zudem dürften die in diesem Objekt liegenden Infrastrukturanlagen laut ENHK das Relief der charakteristischen Moränen- und Drumlinlandschaft nicht wesentlich beein- trächtigen. Weiter käme für eine Deponie des Typs A nicht nur der Standort Stockeri in Frage, sondern es würden vier weitere im Richtplan festgelegte Standorte zur Verfügung stehen, welche allesamt ausserhalb des BLN-Gebietes lägen. Dazu sei mit dem Standort "Sijental, Risch" explizit ein weiterer Standort für Inertstoffdeponien für unverschmutzten Aushub vorgesehen. Inwiefern ausserdem ein nationales Interesse an einem kantonalen Deponiestandort bestehen solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen wie Ausdolung und Renaturierung des Moosbaches, Einholung eines wildtierökologischen Gutachtens, Verkleinerung des Volumens und Ver- kürzung der Betriebsdauer vermöchten die schwerwiegenden Eingriffe nicht zu rechtferti-
E. 5 Urteil V 2019 114 gen, abzuschwächen oder das BLN-Gebiet grösstmöglich zu schonen. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für die Deponie sei auch nicht mit der kantonalen Land- schaftsschutzzone und dem Landschaftsschongebiet vereinbar, womit auch die kantona- len und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes missachtet würden. Mit der Errichtung der Deponie werde in ein Gebiet eingegriffen, welches naturnahe und ungestörte Lebensräume für Tiere und Pflanzen biete. Neue Zäune würden die Durchgän- gigkeit für Wildtiere beschränken. Die von der geplanten Deponiezone beanspruchte Fläche sei heute weitgehend den Fruchtfolgeflächen zugewiesen. Die Frage, ob deren In- anspruchnahme wegen höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt sei, ob und in welchem Mass wertvolle Fläche nach Beendigung der Deponie trotz Ausgleichmassnah- men an Qualität verliere, sei derart zentral, dass deren Beantwortung nicht auf ein späte- res Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben werden könne. Die aktuelle eigene Abfallplanung des Kantons Zug zeige, dass die bestehenden Kapa- zitäten in Kiesgruben noch rund 11 Jahre und in betriebenen Deponien bis ins Jahr 2026/2027 ausreichten. Heute bestehe kein Bedarf an zusätzlichem Deponieraum und damit auch keine Notwendigkeit zur Ausscheidung einer kantonalen Deponiezone. Die Schaffung von Deponieraum auf Vorrat führe zu einer unerwünschten Verlangsamung der Auffüllung von vorhandenen Kiesabbaustellen. Es könne nicht angehen, dass der Abbau von Kies gedrosselt werde und stattdessen in einem BLN-Gebiet eine Deponie errichtet werde. Schliesslich sei die Schaffung von zusätzlichem Deponieraum nicht durch kantons- internen Bedarf begründet. Er wäre wohl ganz unbegründet, wenn in den letzten Jahren nicht hohe Importe aus umliegenden Kantonen, insbesondere aus dem Kanton Zürich, mit welchem es im Übrigen keine Gegenrechtsvereinbarung im gleichen Umfang gebe, statt- gefunden hätten. Das Problem der Deponierung von Aushubmaterial müsse mit einem Ausgleich zwischen Import und Export verkleinert werden. Gemäss Abfallplanung 2019 würde vom maximalen jährlichen Ablagerungsvolumen der Deponie Stockeri fast 40 % für ausserkantonalen Aushub verwendet. Solche Importe seien aber keineswegs vom Richt- planeintrag gedeckt, welcher festhalte, dass der Kanton langfristig (Horizont 2020) Depo- nieraum für die im Kanton Zug anfallenden deponierbaren Abfälle sichere. Beachtenswert sei, dass der Kanton in den Nutzungsplanbestimmungen auf jegliche Einflussnahme be- treffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponie verzichte. Wäre der Bedarf an zu- sätzlichem Deponieraum ausgewiesen und die Ausscheidung der Nutzungszone dringend, würde der Kanton nicht offenlassen, ob und wann die Deponie benötigt würde. Zwar wer- de in der Abfallplanung 2019 vermerkt, dass die Errichtung der Deponie Stockeri (für wel- che im Übrigen bereits vor deren Ausscheidung und damit vor jeglicher Sicherheit, dass
E. 5.1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es im besonderen Mass die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmass- nahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein inventarisier- tes Objekt erheblich beeinträchtigt werden, so verfasst die Kommission (so hier die Eid- genössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, vgl. Art. 23 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gut- achten. Sie gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu scho- nen ist. Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Interessenabwägung durch die Entscheidbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 NHG). Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) hält als Grundsatz fest, dass die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Bei Erfüllung von Bundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objekts-
E. 5.2 Der verstärkte Schutz nach Artikel 6 NHG gilt nur soweit, als die (auch kantonalen) Behörden Bundesaufgaben wahrnehmen. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, führt Art. 2 NHG nicht in abschliessender Weise aus. Sicher muss es sich um eine Aufgabe handeln, die auf Bundesrecht beruht und einen konkreten Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (vgl. Jeanneret/Moor in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 17 N 20). Nach der Rechtsprechung ist das Ausschei- den von Bauzonen (Neueinzonungen) als Bundesaufgabe zu qualifizieren (BGE 142 II 509). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Be- darf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanla- gen fest. Artikel 5 VVEA verpflichtet sie, die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Sie haben die für die Deponien vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen auszuweisen und für die Ausscheidung der entsprechen- den Nutzungszonen zu sorgen. Die Bundesinventare wie das BLN sind auch von den Kan- tonen bei der Erfüllung raumrelevanter Aufgaben immer zu berücksichtigen. Damit kann vorliegend festgestellt werden, dass es sich bei der Ausscheidung dieser projektbezoge- nen Nutzungszone für eine Deponie um eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG handelt
E. 5.3 Nicht jede Erfüllung einer Bundesaufgabe ist von nationaler Bedeutung. Nur in letzterem Fall ist aber ein Eingriff, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Schutzobjektes führt, überhaupt nur schon in Erwägung zu ziehen. Was von nationaler Bedeutung ist, ist eher unklar. Leimbacher (a.a.O., Art. 6 N 20) führt unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung die Abfallentsorgung als Beispiel für ein Aufgabeninteresse von nationaler Bedeutung auf. Artikel 19 Abs. 1 VVEA ordnet an, dass unverschmutztes Aushub- und Ausbruchsmaterial möglichst vollständig zu verwerten ist und zwar wie folgt: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien, b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte Terrainveränderungen. Für diese Abfälle dürfen Deponien des Typs A errichtet und betrie- ben werden (Art. 35 Abs. 1 lit. a VVEA). Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Anordnung darf der Errichtung und dem Betrieb von Deponien zweifellos nationale Bedeutung zuge- messen werden. Einschränkend ist aber ebenfalls festzuhalten, dass auch bei grundsätz- lich nationaler Aufgabenbedeutung einem konkreten Projekt diese Bedeutung nicht zwangsläufig zugesprochen werden muss resp. kann. Es bedarf somit immer einer zwei- stufigen Prüfung, ob es sich um eine Aufgabe von nationaler Bedeutung handelt und ob das Projekt zur Verwirklichung dieser Aufgabe ausreichend beiträgt (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2).
E. 5.4 Gemäss § 5 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (BGS 432.1) richten sich die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Landschaften von na-
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Errichtung und Betreibung einer Abfallde- ponie eine Bundesaufgabe darstellen, welcher grundsätzlich ein nationales Interesse zu- kommt. Damit kann ebenfalls festgestellt werden, dass selbst ein schwerwiegender Eingriff in das BLN-Gebiet bei gegebener Interessenlage im Grundsatz zulässig ist. 6.
E. 6 Urteil V 2019 114 sie je bestehen werde, Gegenrechtsvereinbarungen eingegangen worden seien) wichtig sei, dass aber offenbar Alternativen dazu bestünden (Höherschüttungen/Erweiterungen von Kiesgruben, Terrainanpassungen, neue Deponiestandorte Typ A). Zudem müssten bei grossen Infrastrukturprojekten für die Aushubentsorgungen projektintegrierte Lösungen entwickelt werden (Verwertung als Baustoffe, Lärm- und Sichtschutzwälle, Aufwertungs- massnahmen wie Seeschüttungen etc.), weshalb dieses Material nicht in Deponien abzu- lagern sei. Weiter seien im Richtplanverfahren 2002 weitere mögliche Standorte vorgese- hen gewesen, welche offenbar aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung aus dem Plan gestrichen worden seien, ohne dass eine umfassende raumplanerische Interessenabwä- gung stattgefunden hätte. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die bestehenden Kiesgruben und Deponien aufgrund der Einzugsgebiete und der damit verbundenen lan- gen Anfahrtswege nur beschränkt für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmate- rial eigneten, vermöge nicht zu überzeugen, dies weil der Regierungsrat im bundesgericht- lichen Verfahren BGE 136 II 281 selber dargelegt habe, dass die Anlieferungen in die De- ponie Stockeri zum grössten Teil (80 %) aus dem nördlichen Einzugsgebiet und damit auf langen Anfahrtswegen kämen. Der Richtplan gebe vor, dass der Kanton neben dem Be- darfsausweis auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen habe. Dass ein konkreter Be- darf an der Deponie Stockeri bestehe, werde bestritten. Allfällige Engpässe seien über die Schaffung des Gleichgewichts zwischen Import und Export zu lösen bzw. zu überbrücken. Dazu zeige die Abfallplanung auf, dass insbesondere ab 2032 wieder massiv höheres Auf- füllvolumen in Kiesgruben — so im Gebiet Hatwil/Hubletzen, Cham — generiert werden könne. Schliesslich sei bekannt, dass der Deponiestandort in der Region Aahus/Chüeloch- tobel in Küssnacht am Rigi laut Betreiber Kapazitäten habe, auswärtiges Aushubmaterial aufzunehmen. Weiter sei denkbar, dass mit Betriebsanpassungen in den bestehenden Kiesgruben die Problematik der Ablagerung von nicht standfestem Aushub weiter ent- schärft werden könne. Der Argumentation des Kantons, die Deponie Stockeri sei unver- zichtbar, da sonst nirgends im Kanton nicht standfestes Aushubmaterial abgelagert wer- den könne, sei entgegenzuhalten, dass solches auch getrocknet oder mit standfestem Ma- terial vermischt und so in allen Kiesgruben und Deponien abgelagert werden könne. Gemäss Schlussbericht des Ingenieurbüros G.________ vom 9. September 2009 betref- fend Kiesgrube Bethlehem, Edlibach, könne von über den Zeitraum 2010 bis 2020 jährlich durchschnittlich rund 150'000 m3 anfallenden, nicht oder nur teilweise standfesten Aus- hubmaterials rund zwei Drittel durch Vermischen verarbeitet werden. Bei jährlich verblei- bendem rund 50'000 m3 speziell abzulagerndem Material sei nicht nachvollziehbar, inwie- fern sich eine Deponie mit einer Kapazität von bis zu 840'000 m3 rechtfertige. Dies insbe- sondere auch dann, wenn man sich die Aussage der Vorinstanz in Erinnerung rufe, wo-
E. 6.1 Das Objekt Nr. 1309 "Zugersee" des Bundesinventars der Landschaften und Na- turdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN umfasst den nördlichen und westlichen Teil des Zugersees, dessen Ufer sowie einen angrenzenden Landstreifen von Cham bis Im- mensee. Es umfasst eine Fläche von 2'882 ha. Begründet wird die nationale Bedeutung in der seit 1. Juni 2017 geltenden, das jeweilige Schutzobjekt präzisierenden Fassung wie folgt: "1. Kulissenartig wirkende mehrstufige Seelandschaft am Übergang vom Mittelland zu den Voralpen; 2. Sanfte, vom Gletscher geprägte Seelandschaft mit in den See ragen- den bewaldeten Molasserücken; 3. Einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und landschaftsprägenden Parkanlagen; 4. Grosse natürliche Flachufer mit Verlandungszonen und gut erkennbaren alten Strandlinien sowie Strandterrassen verschiedener Seespie- gelstände; 5. Verlandungszonen und Flachmoore mit charakteristischen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten; 6. Ablesbarkeit jahrtausendealter menschlicher Besiedlung; Prähistorische Ufersiedlungen, mittelalterliche Schlösser, stattliche Bauernhöfe, Villen und Parkanlagen". Die Grenze bilden die Eisenbahnlinien im Norden und Westen sowie die Autobahn A4 im Süden. Als Schutzziele gelten die Erhaltung der vielfältigen, reich struktu- rierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturel- len Elementen (Ziel 3.1), die Erhaltung der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geo- morphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen (3.2), die Erhaltung der Vielfalt der Uferlebensräume, vor allem der ausgedehnten Feuchtgebiete und Schilfbestände, in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion mit ihren charakteristi- schen Pflanzen- und Tierwelt (3.3), die Erhaltung der standortangepassten landwirtschaft- lichen Nutzung, insbesondere der Streuwiesen, und die Zulassung ihrer Entwicklung (3.4) sowie die Erhaltung des Ufersaums mit den archäologischen Fundstätten (3.5).
E. 6.2.1 Die ENHK äusserte sich bereits am 21. März 2005 im Rahmen der Genehmigung des Richtplans durch den Bund zur Inertstoffdeponie Stockeri. Sie beurteilte das Vorhaben als erheblichen Eingriff, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit der geplanten Deponie werde der morphologische Formenschatz der Ufer- und Glazialland- schaft verfälscht. Die Erreichung des Schutzziels, die Landschaftsgeschichte aus dem morphologischen Formenschatz ablesbar zu erhalten, werde vereitelt. Auch wenn durch verschiedene landschaftliche Ersatz- und Begleitmassnahmen eine ökologische Aufwer- tung vorgesehen sei, lasse sich die Deponie an diesem Standort nicht rechtfertigen. Die grösstmögliche Schonung sei nur mit dem Verzicht auf die vorgesehene Nutzung erreich- bar. Mit auf Antrag des ARE ergänzter Stellungnahme vom 7. November 2005 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
E. 6.2.2 Demgegenüber erwog das Bundesamt für Raumentwicklung ARE – nachdem es einen Augenschein durchführte und Mitberichte der involvierten Bundesämter einholte – in seinem Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2005 zuhanden des Bundesrats, dass das Ge- biet Stockeri am äusseren Rand des BLN-Gebietes bereits heute beeinträchtigt sei. Mit der Begrenzung durch die A4, die SBB-Linie und durchschnitten von Hochspannungslei- tungen sei die weitgehend ausgeräumte Kulturlandschaft mit den bestehenden landwirt- schaftlichen Bauten und Anlagen, insbesondere mit dem grossen ehemaligen Schweine- stall, bereits beeinträchtigt. Die natürlich gewachsene Drumlinlandschaft werde künstlich wesentlich verändert. Die von der ENHK ausdrücklich hervorgehobene besondere geo- morphologische Qualität der Glaziallandschaft werde in diesem räumlich eng begrenzten Bereich zwar verfälscht, ihre besondere Qualität sei für den Laien bei einer Gegenüber- stellung des heutigen Zustandes mit der möglichen Neugestaltung nach Schliessung der Deponie und der Rekultivierung allerdings nicht mehr unmittelbar erkennbar. Die Rekulti- vierung der Deponie solle als Gelegenheit zur ökologischen Aufwertung genutzt werden. Die Endgestaltung der Deponie sei noch nicht festgelegt, doch enthalte der Planentwurf verschiedene zweckmässige Massnahmen für eine erhöhte Naturnähe und eine gute An- bindung an den geplanten Wildkorridor. Mit Blick auf eine weitestgehende Erhaltung der Authentizität der Landschaft und der Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte sollten ver- schiedene Varianten der Materialablagerung bzw. Landschaftsgestaltung geprüft werden. Die Entfernung oder Verlagerung bestehender störender Bauten und Anlagen (ehemalige Schweinemasthalle, Hochspannungsleitung), welche dem Schutzziel widersprächen, wür- den im Übrigen sehr zweckmässige Ersatzmassnahmen darstellen. Mit den geplanten
E. 6.2.3 Mit der Revision des BLN-Inventars und der zugehörigen Verordnung (VBLN) per
1. Juni 2017 wurden der Objektbeschrieb detaillierter und die zu erreichenden Schutzziele präzisiert. Das kantonale ARV kam in seinem Bericht vom 15. November 2017 zum Schluss, dass sich die Sach- und Rechtslage auch mit dem revidierten BLN und VBLN un- verändert darstelle. Die vom ARE formulierten Anträge (geringe Einsehbarkeit von Zuger- see und freie Sicht auf das Zugersee-Ufer von Meierskappel aus) sei innerhalb des Zo- nenperimeters machbar. In der Studie werde als Beispiel eine Gestaltung mit mehreren Deponiehügeln gewählt, die sich an den bestehenden Drumlinhügeln orientierten. Dies würde zwar die Drumlinlandschaft im Projektgebiet verändern, aber sich im Endzustand nicht wesentlich von ihrer Umgebung abheben. Die Deponiehöhe sei gegenüber der Machbarkeitsstudie von 2005 reduziert worden. Für die ökologische Aufwertung seien bei- spielhaft Streuobstbereiche, Hecken, Kleingehölze, Krautsäume und Magerwiesen sowie feuchte Saumgesellschaften genannt. Diese wertvollen Strukturelemente unterstützten auch den Wildkorridor, indem sie als Zuleitstrukturen für die geplante Wildtierüberführung dienten. Die ENHK habe im Schreiben vom 12. Juni 2008 die ökologische Aufwertung an- erkannt.
E. 6.2.4 Am 15. November 2018 äusserte sich die ENHK in dieser Sache zum vierten Mal, nun unter Geltung der revidierten VBLN und erstattete ihr Gutachten. Sie hielt fest, dass sie sich nicht zur raumplanerischen Interessenabwägung oder zu weiteren rechtlichen Fragen äussere. Das Bewilligungsverfahren obliege den kantonalen Behörden. Sie erach- te die Schutzziele 3.1, 3.2 und 3.4 des BLN-Objekts Zugersee für das vom Projekt betrof- fene Gebiet als relevant. Sie führte aus, dass das Gebiet auf der Landeskarte 1975 noch mit einer Moorsignatur versehen gewesen sei. Heute sei die Senke drainiert, die Kultur-
E. 6.2.5 Das ARE als Fachbehörde des Bundes schätzte die Beeinträchtigung des fragli- chen Gebietes bei Errichtung einer Deponie als nicht so schwerwiegend ein, da es das Gebiet mit Autobahn, SBB-Trassee und Hochspannungsleitungen als schon erheblich be- lastet beurteilte. Mit Genehmigung der Richtplanung im Dezember 2005 übernahm der Bundesrat die Einschätzung seiner Fachstelle. Er schützte damit die Auffassung, dass das Interesse an der Erstellung einer Deponie im damals vorgesehenen Ausmass jedenfalls das Anliegen des ungeschmälerten Erhalts des Gebietes Stockeri überwiege. Beim Au-
E. 6.3.1 Durch die Aufnahme eines Gebietes in das BLN-Inventar ist dessen nationale öf- fentliche Schutzwürdigkeit erstellt. Die ENHK kam in all ihren vier Gutachten resp. Stel- lungnahmen zum eindeutigen Schluss, dass das Gebiet Stockeri durch eine Deponie schwerwiegend beeinträchtigt werde, weshalb auf deren Realisierung zu verzichten sei. Es fragt sich heute, ob die Revision des BLN-Inventars und der dazugehörigen Verord- nung für den hier interessierenden Raum um die Stockeri die Einschätzung des ARE, wel- che noch unter der vormaligen Ordnung erging, zu einer abweichenden Beurteilung führen muss. In Bezug auf die Geomorphologie wurde die Bedeutung des BLN-Gebietes in der bis zum 31. Mai 2017 geltenden Objektbeschreibung mit der "weitgehend unberührten Seeuferlandschaft mit kulissenartig in den See vorspringenden Molassekuppen und der mächtigen Nagelfluhpyramide der Rigi im Hintergrund" definiert. In der heute geltenden Fassung wird die nationale Bedeutung in Ziff. 1.1 mit der "kulissenartig wirkenden mehr- stufigen Seelandschaft am Übergang vom Mittelland zu den Voralpen" und der "sanften, vom Gletscher geprägten Seelandschaft mit in den See ragenden bewaldeten Molasserü- cken" (Ziff. 1.2) begründet. In Ziff. 2.2 wird auf die Erkennbarkeit der Drumlins im Gebiet Stockeri und auf die Halbinsel St. Andreas bei Cham verwiesen. Der Vergleich der beiden Fassungen zeigt, dass die Bedeutung des BLN-Gebietes "Zugersee" im Wesentlichen un- verändert gewichtet wird. Gegenüber der früheren Ordnung erscheinen die Schutzziele nicht weitergehend gesetzt, auch wenn sie detaillierter formuliert sind. Zwar sind die Drum- lins im Objektbeschrieb explizit erwähnt, doch ist dieser generell für das ganze BLN- Gebiet sehr ausführlich. Auch wenn die ENHK im letzten Gutachten nun auf diesen Ob- jektbeschrieb verweist, kann doch festgestellt werden, dass ihre Beurteilung und Schluss- folgerungen durchgängig auf denselben Argumenten basieren. Eine gegenüber der dama- ligen BLN-Ordnung verschärfte Schutzwirkung ist nicht zu sehen.
E. 6.3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten eine der Grundlagen für die In- teressenabwägung der Entscheidbehörde. Mit dieser per 1. April 2020 eingeführten Er- gänzung von Art. 7 NHG wurde die bestehende Praxis auf Gesetzesstufe verankert (vgl. BBl 2019 349). Nach wie vor gilt daher, dass in Fachfragen das Gericht nur mit triftigen Gründen vom Gutachten abweichen darf (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 5). Vorliegend sind solche Gründe gegeben. Das ARE hat die von der ENHK einge- schätzte schwerwiegende Beeinträchtigung des Gebietes Stockeri stark relativiert. Diese Einwände gelten auch heute noch bei in wesentlich unveränderter Sach- und Rechtslage. Das kantonale ARV gewichtet die Beeinträchtigung ebenfalls deutlich tiefer als die ENHK. Bei beiden Ämtern handelt es sich um Fachstellen, die spezifische Sachkunde gerade auch im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes haben. Ihren Argumenten kommt daher ein grosses Gewicht zu, auch wenn nicht vergessen werden darf, dass sie aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben nicht völlig unabhängig sind. Das ARE hat festgestellt, dass das fragliche Gebiet am Rand des BLN-Gebietes sei und von Autobahn, SBB- Trassee und Hochspannungsleitung schon stark beeinträchtigt sei. Dieser Feststellung kann ohne weiteres zugestimmt werden. Während die Hochspannungsleitung immerhin entfernt werden könnte, wurde mit den Verkehrsinfrastrukturen so massgeblich in die Landschaft eingegriffen, dass diese selbst bei einem Rückbau dieser Anlagen nicht mehr hergestellt werden könnte. Die Beschaffenheit des Bodens wurde offenbar schon wesent- lich verändert, als ehemaliges Feuchtgebiet (vgl. "Moorsignatur") drainiert wurde und heu- te intensive Landwirtschaft betrieben wird. Heute zeugen noch verschiedene kleine Drum- lins, aber vor allem der markante Chilchberg und der Chiemen von der Modellierung der Landschaft durch die Gletscher. Mit dem Einspracheentscheid wurde das maximal zuläs- sige Volumen auf 840'000 m3 bei gleichbleibender Grundfläche reduziert. Dies hat zur Folge, dass mögliche Deponiehügel weniger hoch aufgeschüttet werden müssen. Dies, so die Leiterin des NALA, ermögliche weiterhin die Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte. Die Argumente der beteiligten Fachstellen erscheinen insgesamt überzeugend und ver- mögen die Ansicht der ENHK stark einzuschränken. Die Reduktion des maximalen Depo- nievolumens ermöglicht die massvolle Einbettung in die Drumlinlandschaft, welche die – und das ist das Hauptargument der ENHK – Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte nach wie vor erlauben. Chilchberg und Chiemen werden durch das Vorhaben in ihrer Bedeu- tung nicht beschränkt, und die bestehenden Drumlins werden baulich wenig tangiert. Die prägenden Elemente bleiben somit erhalten. Eine schwerste oder auch nur schwere Be- einträchtigung des schon stark vorbelasteten Gebietes ist daher nicht zu sehen. Dieser Meinung folgte notabene auch der Bundesrat mit seiner Genehmigung des Richtplanes.
E. 7 Urteil V 2019 114 nach die Deponie Stockeri selber auch nur teilweise vernässten Aushub aufnehmen kön- ne. Die vom Kanton aufgestellten Prognosen betreffend Deponiebedarf seien mit so grossen Unsicherheiten verbunden, dass sich eine Überprüfung des Bedarfs und eine Anpassung des Richtplanes aufdränge. Gemäss Richtplan sichere sich der Kanton langfristig (Hori- zont 2020) genügend Deponieraum. Dieser Horizont sei erreicht. Die fraglichen Festset- zungen könnten heute keine Koordinations- und Leitfunktion mehr haben. Die Deponie- planung 2019 beruhe nicht mehr auf Grundlagen, die im Jahr 2004 relevant gewesen sei- en. Zudem hätten sich die rechtlichen Umstände im Sinne von Art. 9 Abs. 2 RPG (insbe- sondere Abfallverordnung; VVEA) geändert. Aufgrund der veralteten richtplanerischen Grundlage fehle eine anwendbare Richtplanfestsetzung und die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri dürfe schon aus diesem Grund nicht erlassen werden (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Mit der fraglichen Planungsmassnahme werde eine unzulässige Kleinstbauzone inmitten der Landwirtschaftszone geschaffen, was dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und dem Konzentrationsprinzip widerspreche. Vorliegend werde der Betrieb der Deponie zu einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die anliefernden Lastwagen und die betriebseigenen Baumaschinen führen. Es könne heute nicht angehen, dass blosse Vermutungen bezüglich der Einhaltung der lärmrechtlichen Vorschriften die Ausscheidung einer Nutzungszone rechtfertigen könnten. Es sei schon vor deren Ausscheidung nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten werden könnten. Es sei nicht zu akzeptieren, dass nur einzelne Aspekte im heutigen Zeitpunkt ge- prüft und andere wichtige Fragen in ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren ver- schoben würden. Entsprechend seien alternative Erschliessungen zu prüfen und im Sinne des Vorsorgeprinzips Emissionsbegrenzungsmassnahmen aufzuzeigen. Insbesondere wäre eine Erschliessung über die Zufahrtsstrasse zu der Liegenschaft Assek. Nr. H.________ auf GS I.________, zu prüfen, deren Eigentümer der Deponiebetreiberin das Land für die Deponieerrichtung zur Verfügung stelle und damit auch ökonomisch davon profitiere. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer, die nur die Nachteile der Deponie hätten, auch noch die Deponiezufahrt vor ihrer Haustüre dulden müssten. Glei- ches betreffend Lärmbegrenzung gelte auch für die Luftreinhaltung. Es sei zu erwarten, dass die an die Deponiezufahrt angrenzende Liegenschaft der Beschwerdeführer von er- heblichen gas- und partikelförmigen Luftschadstoffen und Staubimmissionen betroffen
E. 7.1 Gemäss Art. 38 VVEA bedarf es für eine Deponie sowohl einer Errichtungs- als auch einer Betriebsbewilligung. Das Errichten einer neuen Deponie unterliegt gemäss Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) mit Verweis auf dessen Anhang der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG. Bei Deponien des Typs A mit einem Volumen von mehr als 500'000 m3 bestimmt das kantona- le Recht das massgebliche Verfahren (Anhang 4 UVPV Ziff. 40.4). Dabei wählen die Kan- tone dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Se- hen die Kantone für eine bestimmte Anlage eine Sondernutzungsplanung (Detailnut- zungsplanung) vor, so gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Planung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei je- dem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV). Betreffend Ver- fahren regelt das Zuger Recht nur gerade die Zuständigkeiten. So bestimmt es in § 7 EG USG (BGS 811.1) das Amt für Umweltschutz, welches die Gesuchsteller berät, die Um- weltverträglichkeitsberichte beurteilt und der Entscheidbehörde allfällige Auflagen und Be- dingungen beantragt. Zur Frage, in welchem Stadium (Nutzungsplanung oder Baubewilli- gungsverfahren) welche Prüfungen vorgenommen werden müssen, enthält das Zuger Recht keine eigenständigen Regelungen.
E. 7.2 Eine UVP-Pflicht bereits für die Sondernutzungsplanung ist dann gegeben, wenn alle Parameter bekannt sind, die eine solche überhaupt ermöglichen. Im Übrigen lassen der Bundesgesetzgeber und die Rechtsprechung mehrstufige Prüfungen zu. Vorliegend steht die Zulässigkeit der Deponiezone in Frage. Entscheidend für deren Beantwortung ist die Beständigkeit des Richtplanes resp. ob und in welchem Mass ein Eingriff in das BLN- Gebiet durch bedeutende Interessen gerechtfertigt ist. Von essentieller Bedeutung ist so- mit der Bedarf nach Deponiemöglichkeiten und Alternativen in der Standortwahl. Es ver- steht sich, dass dabei die umweltrechtlichen Auswirkungen der geplanten Nutzung so weit als möglich in die Planung miteinbezogen werden, andernfalls eine Interessenabwägung nicht stattfinden könnte. Dies bedingt, dass Art und Ausgestaltung des Projektes zumin- dest in den Grundzügen bekannt sind. Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen
E. 7.3 Im Hinblick auf die Auflage der Ausscheidung der Nutzungszone "Stockeri" erstell- te das kantonale Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr ARV) am
15. November 2017 einen Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Ein solcher Bericht ist Grundlage für die Genehmigung eines Nutzungsplanes. Er hat Auskunft zu geben, u.a. wie ein Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raum- planung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigt und wie den Anliegen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzge- bung, Rechnung getragen wird. Darin hielt das Amt fest, dass die Anpassung des kanto- nalen Nutzungsplanes erfolge, ohne dass ein konkretes Deponieprojekt vorliege. Ein sol- ches sei noch zu erarbeiten. Zu jenem Zeitpunkt werde die Umweltverträglichkeit zu prü- fen sein. Weiter führte es aus, dass die Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden Standortevaluation basiere. Der Bedarf für die Ablagerung unbelasteter Aushubmaterialien sei ausgewiesen. Die vorgesehene Nutzungszone sei um 3,17 ha grösser als im Richtplan abgebildet. Diese Veränderung sei aber von untergeordneter Bedeutung und sachlich be- gründet, da damit gemäss den Auflagen des Bundesamtes ARE die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee möglichst gering gehalten und die be- stehenden Drumlins weitgehend geschont werden könnten. Die geplante Einzonung sei eine raumplanerische Massnahme zur Sicherstellung der regionalen Entsorgung von Aus- hubmaterial, andernfalls Materialexporte über grosse Distanzen mit entsprechenden Um- weltbelastungen (CO2-Ausstoss) erfolgen müssten. Das ARV setzte sich ausführlich mit den für ein BLN-Gebiet geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2017 totalrevidierten VBLN und den vom ARE formulierten Auflagen betreffend Einsehbarkeit und ökologischer Aufwertung nach Deponieabschluss auseinander. Es thematisierte die Erschliessung resp. den Verkehr und weitere Anforderungen der Umweltschutzgesetzge- bung, so namentlich die Standorteignung gemäss VVEA (Grundwasserschutz, Über- schwemmungs-, Steinschlags-, Rutschungs- oder Erosionsgefährdungen, Baugrund und Setzungsberechnungen, Auswirkungen auf angrenzende Infrastrukturanlagen) und die An- forderungen der Lärmschutz- und Luftreinhaltevorschriften. Es kam zum Schluss, dass das Deponievorhaben, soweit ohne konkretes Projekt prüfbar, allen gesetzlichen Anforde-
E. 7.4 Die Beschwerdeführer beanstanden die Zweistufigkeit des Prüfungsverfahrens. Sämtliche Parameter seien bekannt, weshalb die eigentliche Umweltverträglichkeitsprü- fung nicht in das Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschoben werden dür- fe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es trifft zu, dass die geplante Nutzungszone nun par- zellenscharf bestimmt ist und das maximale Volumen, die Betriebsdauer und die Er- schliessung festgelegt wurden. Bestimmt wurde weiter, dass der Betrieb der Deponie Auf- lagen erfüllen müsse, welche im Rahmen der Projektierung aufzuzeigen seien. Wenn nun die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass zwar die wesentlichen Randbedingungen festge- schrieben seien, erst aber mit dem Detailprojekt die voraussichtlichen Auswirkungen ver- lässlich geprüft werden könnten, ist dies nachvollziehbar. Tatsächlich sind heute noch di- verse Fragen offen, so z.B. die genaue Modellierung der Deponie, allfällige Auflagen be- treffend Begrenzung und/oder Lenkung des Deponiebetriebes mit Anzahl der Lastfahrten, Verlauf des auszudolenden Moosbaches etc. Noch ist auch unklar, wann sich die Deponie allenfalls realisieren lässt und damit auch, ob und wie sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die konkreten Möglichkeiten und Belastungen eines Deponiebetriebes ändern. Mit dem Verschieben der vertieften UVP in das Bau- und Betriebsbewilligungsver- fahren hat das ARV kein Recht verletzt; sein Vorgehen ist mit der Umweltschutzgesetzge- bung konform. An dieser Stelle wird festgestellt, dass der Bericht des ARV vom 15. No- vember 2017 für die Ausscheidung der Nutzungszone genügt. Überdies ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer durch das zweistufige Verfahren keine ernsthaften Nachteile erleiden. Das nachfolgende Bewilligungsverfahren eröffnet ihnen ja wiederum die Möglich- keit, ihre Vorbehalte beschwerdeweise vorzubringen. 8. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Notwendigkeit einer Deponie für NSF-Stoffe an diesem Standort. Es gebe alternative Standorte. Zudem sei die Abfallproblematik selbst verschuldet infolge des unkontrollierten Imports von Aushubmaterial aus anderen Kanto- nen in den letzten Jahren.
E. 8 Urteil V 2019 114 sein würde. Der Kanton gehe in seinem Bericht nach Art. 47 RPV davon aus, dass die An- forderungen der Luftreinhalteverordnung eingehalten werden könnten, wie dies aber er- reicht werden könne, werde nicht dargetan. Die Aussage beruhe auf reinen Annahmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasteten, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden könne, sei möglichst früh vorzu- nehmen. Die umweltrelevanten Abklärungen seien bereits im Rahmen der Nutzungspla- nung und nicht erst im Baubewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren vorzu- nehmen. Sei eine umfassende Abklärung noch nicht möglich, so sei es zulässig und gebo- ten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Eine UVP, die im Rahmen der Nutzungs- planung stattgefunden habe, sei im Bewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren zu ergänzen, wenn neue und detaillierte Erkenntnisse dies gebieten. Vorliegend werde mit der parzellenscharfen Ausscheidung der Deponiezone die UVP-pflichtige Deponie wei- testgehend konkretisiert. Eine UVP habe daher bereits jetzt zu erfolgen, da – auch wenn das definitive Projekt noch nicht in allen Details bekannt sei – die massgeblichen Parame- ter wie Ausdehnung, Ablagerungsvolumen, zeitlicher Horizont, Art und Menge der Materi- altransporte, Verkehrsaufkommen, Erschliessungsroute bereits vorlägen. Auch die Eck- punkte der Eingliederung und Rekultivierung seien bekannt. Es sei nicht ersichtlich, wel- che umweltrechtlich ausschlaggebenden Parameter erst im anschliessenden Errichtungs- bewilligungsverfahren festzulegen wären. Projekte betreffend Ausdolung Moosbach, Re- kultivierung und Wildkorridor könnten schon heute konkretisiert werden. Es sei daher im Rahmen der Nutzungsplanung zwingend eine UVP durchzuführen; der Verzicht verstosse gegen Art. 5 Abs. 3 UVPV. Das Gebiet Stockeri liege am Rand eines im Richtplan ausgewiesenen Naherholungsge- bietes und werde von der Rischer, aber auch der Meierskappeler Bevölkerung rege ge- nutzt. Insbesondere der Weg zum Weiler Stockeri stelle als Wanderweg eine wichtige, re- gional bedeutende Verbindung zwischen Buonas und Chiemen/Immensee sowie Meiers- kappel dar. Mit der Deponie werde diese Verbindung schwer beeinträchtigt. Inwiefern und wo Ausweichrouten erstellt würden, werde nicht dargelegt und zugesichert. Dies sei mit den Interessen am Schutz und der Erhaltung des Naherholungsgebietes nicht vereinbar. Auch aus diesem Grund sei die Ausscheidung der Deponiezone abzulehnen. C. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.–.
E. 8.1.1 In der kantonalen Abfallplanung 2007, beschlossen vom Regierungsrat am 1. Mai 2007, wurde dargelegt (vgl. S. 38), dass jährlich durchschnittlich 200'000 m3 nicht stand- festen Aushubs anfalle; nicht standfester Aushub umfasse vernässten Aushub sowie See- kreide und Lehme (NSF-Material). Entsorgt werde dieser in speziellen Deponien, deren Kapazität beschränkt sei. Ab 2008 würden zu wenig Deponiekapazitäten zur Verfügung stehen und bis ins Jahr 2020 werde sogar ein Defizit von 1,8 Mio. m3 prognostiziert. Von den in Planung befindlichen Deponien könne die Deponie Stockeri einen wesentlichen An- teil von nicht standfestem Aushub übernehmen. Allein mit Deponiestandorten im Kanton Zug werde der Ablagerungsbedarf allerdings kaum gedeckt werden können.
E. 8.1.2 Am 8. Juli 2014 beschloss der Regierungsrat die "Deponieplanung 2013, Aushub und Inertstoffe, Schlussbericht". In der Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die Volumen der im Richtplan festgesetzten Deponien (Stockeri) gemäss dem aktuellen Wis- sensstand gebraucht würden, was die Auswertung der Modellierungen zur Entwicklung der Aushubmengen und Ablagerungskapazitäten ergebe. Es sollten aber interkantonale Vereinbarungen wie mit der Deponie Babilon (mit Gegenrecht) getroffen werden. Zurzeit dränge sich keine Neuausscheidung/-bewertung von Standorten auf. Bisher sei die Situa- tion im Bereich Aushubentsorgung mittels jährlicher Erhebungen erfasst worden. Neu sei für die Deponieplanung ein neues Prognosemodell in Zusammenarbeit mit sechs weiteren Kantonen entwickelt worden, das KAR-Modell, welches die Kies-, Aushub- und Rückbau- materialflüsse beschreibe. Zusammen mit dem konventionellen Prognosemodell könne es für die Kapazitätsplanung eingesetzt werden. Betreffend NSF-Material wurde dargelegt, dass eine Prognose wegen des starken Einflusses wie Baugrund und Witterung (z.B. lan- ge Schlechtwetterperioden) schwierig sei, weshalb von einem durchschnittlichen Anfall ausgegangen werde.
E. 8.1.3 Gemäss "Abfallplanung 2019" wurde unter den wichtigsten Handlungsfeldern (Massnahmen mit hoher Priorität) die höchste Dringlichkeit insbesondere beim unver- schmutzten Aushub (Deponien Typ A) festgestellt. Die Realisierung geplanter Ablage- rungsstandorte müsse unterstützt und zusätzliche Ablagerungskapazitäten geschaffen werden, um die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten (vgl. S. 7). Für deponiebare Abfäl- le inkl. Deponien betrage der Zeithorizont 15 – 20 Jahre. Betreffend unverschmutzten Aushub wurde auf die Prognosemodelle verwiesen, welche im Jahr 2013 zur Anwendung gekommen seien (Mengenprognose "Synthese": Extrapolation der tatsächlich angefalle- nen Mengen plus Berechnungen gemäss KAR-Modell). Es wurde festgehalten, dass die
E. 8.1.4 Im Arbeitspapier des ARV "Weitere Grundlagen für die Sitzung der Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr RUV vom 3. Juli 2020" wird betreffend Aushubvolumen ausgeführt, dass die vorhandenen Aushubvolumen aufgrund des Abbaus nicht kontinuier- lich vorlägen. Ab 2031 bis 2034 werde der Kanton Zug in einen veritablen Deponienot- stand schlittern. Hatwil sei dann noch nicht parat und in Bethlehem könne nicht deponiert werden. Um diese Lücke zu schliessen, seien verschiedene Massnahmen denkbar, so: Prüfen einer 2. Höherschüttung im Äbnetwald; weitere Aushubdeponien zur Verfügung stellen; mehr Recycling gesetzlich verankern, Hatwil vorziehen, damit dort ab 2031 ge- schüttet werden könne; Gespräche mit der KIBAG für früheres Bereitstellen von Aushub-
E. 8.2 Der Richtplan 2004 mit der Festsetzung des Standortes Stockeri für eine Deponie des Typus A erfolgte nach intensiver, sorgfältiger und breit abgestützter Evaluierung der Alternativen. Der Kanton Zug ist klein und ein grosser Teil liegt in (hügeligen) BLN- Gebieten. Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass ein Teil des nicht standfesten Aushubmaterials auf einer eben gelegenen Deponie gelagert werden müsse. Insbesonde- re Seekreide lasse sich nur bedingt verfestigen. Diese Darlegungen gründen auf umfas- senden Abklärungen und erscheinen dem Gericht plausibel. Die Anforderungen an die La- gerung des vernässten Aushubs schränken die Möglichkeiten im Kanton Zug schon aus geographischen Gründen stark ein. Die Abfallplanung ist eine rollende Planung. Basierend auf statistischen Erhebungen wird mit Prognosemodellen die künftige Abfallmenge ge- schätzt. In der "Abfallplanung 2019" werden auf S. 59 ff. die Modelle zur Berechnung der Mengenentwicklung erläutert sowie der daraus resultierende Deponiebedarf. Das Gericht sieht keinen Grund, an der Methodik mit den daraus gezogenen Schlüssen zu zweifeln. Auch die neuesten Erhebungen weisen nach wie vor einen Deponiebedarf aus. Dass ein Teil der bestehenden Deponievolumen durch zu hohen Import gefüllt wurde, mag aus heu- tiger Sicht nicht mehr zu rechtfertigen sein, ändert aber nichts daran, dass zukünftige Aus- hubmengen untergebracht werden müssen. An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass das Bundesgericht mit Entscheid 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 die Festsetzung des Kiesabbaugebietes Hatwil/Hubletzen im Richtplan aufgehoben hat. Auch der Verweis auf ausserkantonale Deponiemöglichkeiten hilft in diesem Sinn nicht. Zum einen hat es der Kanton nicht in der Hand, in welchem Mass ein anderer Kanton bei der Lösung der Zuger Probleme Hand bietet, zum andern können verschiedene Faktoren wie z.B. Wirtschaftlich- keit oder Ökologie gegen eine ausserkantonale Lösung sprechen. Jeder Kanton ist ge- setzlich zur ordnungsgemässen Abfallentsorgung verpflichtet; dazu gehört die Bereitstel- lung genügender Deponien. Die zukünftigen Mengenentwicklungen lassen sich gewiss mit einiger Genauigkeit prognostizieren und die Bautätigkeiten in ihrem Ausmass politisch steuern, wann aber jeweils grosse Bauvorhaben mit grossen Aushubmengen realisiert werden, entzieht sich der exakten Planung. Aufgrund dieser Ungewissheiten in Zusam- menhang mit der bundesrechtlichen Pflicht zur Aushubdeponierung rechtfertigt es sich, mittels Nutzungszone überhaupt die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie zu schaffen. Die eigentliche Errichtungsbewilligung darf dann aber gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a
E. 9 Urteil V 2019 114 D. Am 28. Januar 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, dass er auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde und auf eine Verfahrensbeteiligung verzichte, da er während der öffentlichen Auflage keine Einsprache eingereicht habe. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 liess die D.________ AG die vollum- fängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung der Verfü- gung über die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Stockeri, Gemeinde Risch, vom 4. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde ergänzend auf die ei- genen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den raumplanerischen Bericht des Amts für Raumplanung im Sinne von Art. 47 RPV und die beiden Berichte der J.________ AG vom 14. November 2017 betreffend Beurteilung Landschaft und Umwelt- auswirkungen im Rahmen der Anpassung des kantonalen Nutzungsplans verwiesen. Die bundesrechtlichen Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes seien eingehalten. Die raumplanerische Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Landschaftsschutzes und dem (nationalen) Eingriffsinteresse sei mit der Richtplanfestsetzung des Standorts Stockeri und nochmals mit dem Festsetzungsentscheid zur Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen erfolgt. Das Gutachten der ENHK als Entscheidungs- grundlage unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde. Als Schutzziel 3.2 des BLN-Objekts Nr. 1309 werde der Erhalt der natürlichen Seeufer mit ih- ren prägenden geomorphologischen Formen genannt. Soweit im BLN-Beschrieb auf die Drumlins westlich und nordwestlich Stockeri verwiesen werde, sei zu vermerken, dass dieser Zusatz im Rahmen der BLN-Revision im Wissen um das Projekt Stockeri hinzuge- fügt worden sei. Die Drumlins seien zwar erwähnt, erschienen aber weder explizit noch implizit in den Schutzzielen. Die kleinräumige Drumlin-Landschaft im Projektgebiet nehme in Bezug zum gesamten BLN-Objektperimeter eine untergeordnete Stellung ein. Entgegen dem ENHK-Gutachten werde das Schutzziel 3.1 nicht betroffen. Der Bereich der geplan- ten Deponie sei gemäss Beurteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) schon stark beeinträchtigt. Da das Deponieprojekt die wertvollen grossen Rundhöcker Chilchberg und Breiten nicht tangiere, liege kein schwerwiegender Eingriff im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VBLN vor. Im Gutachten werde attestiert, dass die vorgesehenen neu geschaffenen Land- schaftselemente vom Zugersee aus nicht einsehbar seien, was somit gleichbedeutend sei mit der Einhaltung der Genehmigungsauflage und Zonenbestimmung. Die Aussichtsqua- lität für Meierskappel werde im Endzustand nicht verschlechtert und der See ungeschmä-
E. 9.1 Zu diesen diversen Rügen ist generell dagegenzuhalten, dass erst mit der genau- en Ausarbeitung des Deponieprojekts, welches dann seinerseits wieder öffentlich aufge- legt werden muss, die konkreten Lösungen der anstehenden Fragen aufgezeigt werden müssen und können. Dies gilt insbesondere für die Führung des auszudolenden Moosba- ches und die Neuanlage der Wanderwege, deren Bedarf unbestritten ist. Bereits kann festgestellt werden, dass der Wildkorridor, der nicht zu verwechseln ist mit freien Äs- flächen für Wildtiere, durch im Projekt aufzuzeigende und zu bewilligende Schutzmass- nahmen während des Betriebs erhalten bleibt, und, wie die Beschwerdegegner ausführen, nach Schliessung der Deponie durch lenkende Bepflanzungen attraktiver gestaltet wird. Schlussendlich ist der Wildkorridor bis dato wegen der fehlenden Wildwechselbrücke über die Autobahn und das SBB-Trassee noch nicht in voller Funktion. Als weitere Auflage mit dem Betrieb der Deponie, welcher auf 12 Jahre begrenzt wurde, ist verbunden, dass nach deren Aufgabe die Landschaft ökologisch aufgewertet wird. Von einer nachhaltigen Beein- trächtigung einer naturnahen Landschaft und ungestörten Lebensräumen kann angesichts der Tatsache, dass heute intensive Landwirtschaft betrieben wird, nicht die Rede sein. Die Aufwertung der Landschaft wurde im Übrigen auch von der ENHK und dem WWF in des- sen Schreiben an das Amt für Raumplanung vom 18. Dezember 2017 anerkannt.
E. 9.2 Zum Quellenschutz im Besonderen ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Amtes für Umweltschutz vom 26. Januar 2018 nur die Quelle Nr. 628 im Deponiepe- rimeter liegt, welche die Liegenschaft L.________ mit ihren drei Wohnungen mit Trinkwas- ser versorgt. Gemäss den verbindlichen Erklärungen der Baudirektion wird diese im Falle des Deponiebetriebs aufgegeben und das L.________ an eine alternative Wasserversor- gung angeschlossen, was von der Deponiebetreiberin im Rahmen des Projekts zu ge- währleisten ist. Am nördlichen Rand des Deponieperimeters liegt die Quelle Nr. 631, wel- che zusammen mit der ausserhalb gelegenen Quelle Nr. 630 die Liegenschaften M.________ und somit drei Wohnungen versorgt. Die Baudirektion hat dazu ebenfalls
E. 9.3 Betreffend Fruchtfolgeflächen kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Bau- direktion verwiesen werden, dass aktuell im Kanton 3'190 ha Fruchtfolgeflächen (FFF) bei geforderten 3'000 ha bestehen, womit ein Überschuss von 190 ha gegeben ist. Nach der erfolgten Renaturierung wird ein Teil, abhängig von der Steilheit des Geländes und den Bodenaufbaumassnahmen, wieder als FFF bewirtschaftet werden. Damit kann festgestellt werden, dass die Bestimmungen betreffend Erhalt der Fruchtfolgeflächen nicht verletzt werden.
E. 9.4 Im angefochtenen Entscheid legte die Baudirektion fest, dass die Erschliessung der Deponie hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küss- nacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse führen wird. Lediglich ein loka- les Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch dürfe über das lo- kale Strassennetz abgewickelt werden. Diese Erschliessung über die Autobahn und die Hauptstrassen entspricht den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 136 II 281 E. 2.5.3. Die Zweckmässigkeit dieser Erschliessung wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht ernsthaft bestritten, wehren sie sich im Wesentlichen doch nur gegen das letzte Teilstück der Erschliessung, nämlich die Zufahrt über die Stockeristrasse, die auch ihre Liegenschaften erschliessen. Diese Zufahrt zur Deponie ist sinnvoll: Sie ist die kürzeste Strecke ab der Hauptverkehrsachse zur Deponie und bereits lastwagentaug- lich. Sie müsste somit nicht stark ausgebaut werden. Andere vernünftige Möglichkeiten bestehen nicht. Weder von Norden noch von Westen lässt sich eine Zufahrt realisieren. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternative via die Strasse zum Hof N.________ müsste stärker ausgebaut werden, würde den längeren Anfahrtsweg ab Hauptstrasse bedeuten und würde insgesamt die Landschaft mit den Drumlins massiver tangieren und belasten. Soweit eine Lärmbelastung beklagt wird, wurde eine Sanierung
E. 10 Urteil V 2019 114 lert sichtbar bleiben. Die Landschaft werde als Erholungsraum wiederhergestellt und ge- genüber heute aufgewertet. Die Funktionalität des Wildtierkorridors sei jederzeit gegeben. An der Deponie Stockeri bestehe ein nationales Interesse an der Gewährleistung der Ab- fallentsorgung, was das Interesse an einer unveränderten Erhaltung des BLN-Objekts überwiege. Der Deponieperimeter befinde sich zudem am äussersten Rand des BLN- Gebiets, dessen Grenze entlang der Autobahn und der Eisenbahn verlaufe, was eine künstliche, nicht naturräumliche Abgrenzung darstelle. An dieser Stelle sei der Wert des BLN-Gebiets daher zu relativieren. Das Deponievolumen werde um 160'000 m3 reduziert; mit zahlreichen Massnahmen werde sichergestellt, dass die landschaftliche Eingliederung optimal sei. Die kantonalen und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes seien ebenfalls eingehalten. Die Frage der Fruchtfolgeflächen sei erst im Errichtungsbewilli- gungsverfahren zu klären. Der Rekultivierungs- bzw. Endgestaltungsplan betreffend Aus- gleichs- und Ersatzmassnahmen und die Bestimmung des Bodenaufbaus seien im noch zu erarbeitenden Deponieprojekt aufzuzeigen. Es handle sich nur um eine temporäre In- anspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Nach Abschluss des Deponieprojektes werde die rekultivierte Fläche unter Verbesserung der Bodenqualität wieder landwirtschaftlich ge- nutzt. Hinsichtlich des Eingriffs in das kantonale Landschaftsschongebiet und die kommu- nale Landschaftsschutzzone würden die gleichen Überlegungen bei der Interessenabwä- gung wie beim Eingriff in das BLN-Gebiet gelten und zum gleichen Ergebnis führen. Auch die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 18 NHG zum Biotopschutz seien eingehalten; das Gebiet werde heute intensiv landwirtschaftlich genutzt und von naturnahen und unge- störten Lebensräumen könne keine Rede sein. Die aktuelle Abfallplanung zeige, dass für die Deponie Stockeri in den nächsten Jahren (selbst ohne Berücksichtigung der Grossbauprojekte Umfahrung Cham–Hünenberg und Tangente Zug/Baar) ein ausgewiesener Bedarf bestehe. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an deren Realisierung, zumal ab 2025 gestützt auf eine Vereinbarung mit der Deponie Babilon in Dietwil Gegenrecht gewährt werden müsse. Die Deponie Stockeri ha- be deshalb auch überregionale Bedeutung. Einzelne Kiesgruben hätten angefangen, den Kiesabbau zu drosseln. Bei anderen gingen langsam die Kiesreserven zu Ende, was dazu führe, dass weniger unverschmutzter Aushub in den Kiesgruben deponiert werden könne. Neben der Deponie Stockeri bestünden keine alternativen Standorte für unverschmutzten Aushub (Typ A) im Kanton Zug. Die richtplanerischen Voraussetzungen für die Ausschei-
E. 11 Urteil V 2019 114 dung einer Zone für den Deponiebetrieb seien seit dem Jahr 2006 gegeben und hätten angesichts des hohen und deutlich ausgewiesenen künftigen Bedarfs unverändert Be- stand. Eine kantonale Nutzungszone für ein (temporäres) Deponieprojekt stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Nichtbaugebiet und Baugebiet dar; es werde damit keine unzulässige Kleinstbauzone geschaffen. Aus heutiger Sicht würden die massgebenden rechtlichen Folgen hinsichtlich des Lärm- schutzes und der Luftreinhaltung eingehalten. Detailliert sei dies jedoch erst im Baubewil- ligungsverfahren aufzuzeigen. Betreffend Erschliessung sei ein umfassendes Varianten- studium durchgeführt worden, worauf sich die Erschliessung via A4 Ausfahrt Küssnacht – Industriegebiet Fänn und weiter entlang der Küssnachterstrasse – Stockeristrasse Nord unter Berücksichtigung einer grösstmöglichen Schonung des Siedlungsgebiets als klar die beste Lösung herausgestellt habe. Eine Sondernutzungsplanung gelte nur dann als massgebliches Verfahren für die Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn diese eine umfassende Prüfung er- mögliche. Hierfür mangle es vorliegend an einem konkreten Projekt. Im Rahmen der Er- richtungsbewilligung werde die Umweltverträglichkeit in Bezug auf die dannzumal gelten- den umweltrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sein. Für die Ausscheidung der kantona- len Nutzungszone habe das Amt für Raumplanung als federführende Stelle der Baudirek- tion einen Bericht im Sinne von Art. 47 RPV verfasst, der aufzeige, wie den Anforderungen der Umweltgesetzgebungen Rechnung getragen werde. Aus heutiger Sicht könne diesen entsprochen werden, im Einzelnen könne dies aber eben erst im Errichtungsbewilligungs- verfahren gezeigt werden. Das Gebiet Stockeri sei kein ausgewiesenes Naherholungsgebiet. Zudem sei vorgesehen, während der Betriebsphase die national und regional bedeutenden Verbindungen des Langsamverkehrs mittels temporärer Ausweichrouten jederzeit aufrechtzuerhalten. Der Brüglenweg liege im Übrigen ausserhalb des Deponieprojektes und werde nicht tangiert. Ein unzulässiger Eingriff in ein Naherholungsgebiet liege somit nicht vor. F. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 beantragte die Baudirektion die Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führenden. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den beiden angefochte-
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Da in der Streitsache "Stockeri" am Verwaltungsgericht ein Parallelverfahren geführt wird, worin weitgehend identische Rechtsfragen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich, vorliegend die Spruchgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie wird mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten wird zu- lasten der Beschwerdeführer – wiederum in Berücksichtigung des Parallelverfahrens – ei- ne Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Die
E. 12 Urteil V 2019 114 nen Entscheiden, in welchen alle materiellen Punkte, die in der Beschwerde gerügt wür- den, eingehend behandelt worden seien. Die Beschwerdeführenden machten vorab die Verletzung von Vorgaben des NHG sowie überhaupt von Bundesrecht geltend, weshalb nach Ansicht der Baudirektion die Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei. Betreffend Fruchtfolgeflächen sei zu vermerken, dass im Rahmen der Rekultivierung der Bodenauf- bau so erfolge, dass er wieder landwirtschaftlich und – nicht zuletzt im Interesse des Grundeigentümers – ertragreich genutzt werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zug hinsichtlich der bundesrechtlich angeordneten minimalen FFF ein Überschuss bestehe. Die Gesuchstellerin verfolge seit Jahren konsequent das Ziel, eine Deponie am Standort Stockeri zu realisieren. Es bestehe daher kein Anlass, in den Nut- zungsplanbestimmungen den Zeitpunkt der Deponieinbetriebnahme festzulegen, was so- wohl ungewöhnlich wie auch schlecht umsetzbar wäre, da die Inbetriebnahme eine rechtskräftige Bewilligung voraussetze und von zahlreichen baulichen Vorarbeiten und In- stallationen abhänge. Betreffend Erschliessung sei die Deponiezufahrt vom Bundesgericht letztinstanzlich festgelegt worden. Es bestehe kein Raum mehr, Erschliessungsvarianten zu evaluieren. Das Strassenbauprojekt, das einen lärmmindernden Belag vorsehe, solle im Sommer 2020 öffentlich aufgelegt werden. G. Am 15. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik und die verfahrensbe- teiligte D.________ AG am 22. Juni 2020 eine Duplik einreichen. Auf die Ausführungen in diesen Eingaben ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Die Baudirekti- on verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Duplik. H. Am 20. April 2021 führte das Verwaltungsgericht im Gebiet Stockeri einen Augen- schein durch. Anwesend waren neben den Vertretern des Gerichts die Beschwerdeführer dieses Verfahrens im Beisein ihrer beiden Rechtsanwälte, eine Delegation der Beschwer- deführer des parallel geführten Verfahrens V 2019 119 zusammen mit ihrem Rechtsvertre- ter, eine Vertretung der verfahrensbeteiligten D.________ AG, deren zwei Rechtsvertreter, sowie der Baudirektor des Kantons Zug zusammen mit einem juristischen Mitarbeiter so- wie dem Leiter des Amtes für Umwelt und der Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raum und Verkehr. Nach Erhalt des Augenscheinprotokolls wurde den Be- teiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon alle Gebrauch machten. Deren Eingaben wurden allen Beteiligten je zur Kenntnis gebracht. I. Am 12. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, dass sie auf eine abschliessende Stel- lungnahme verzichte. Die D.________ AG nahm am 13. Juli 2021 abschliessend Stellung.
E. 13 Urteil V 2019 114 Mit Eingabe vom 16. August 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren und den bisherigen Begründungen fest. Ergänzend brachten sie vor, dass aufgrund der mit der K.________ und dem Kanton Aargau getroffenen Gegenrechtsvereinbarung sich der Kanton Zug schon vorbehaltlos bezüglich der Deponie Stockeri verpflichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Baudirektion vorbefasst und nicht unbefangen über die Sache und die Einsprache habe entscheiden können. Darüber hinaus seien die Be- schwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens nie über die Gegen- rechtsvereinbarung und die Partnerschaft zwischen der Baudirektion und der D.________ AG informiert worden. Unter diesen Umständen könne von einem fairen und gerechten Verfahren nicht die Rede sein; die Einsprache sei nicht unvoreingenommen entschieden worden. Die vorinstanzlichen Entscheide seien nur schon aus diesen Gründen aufzuhe- ben. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, denn deren anwaltliche Vertretung sei von Anfang an vergebens gewesen, da eine ernst- hafte Berücksichtigung der Einsprache wohl gar nie beabsichtigt gewesen sei. Auf Auffor- derung des Gerichts nahmen die D.________ AG am 15. September 2021 und die Baudi- rektion am 18. Oktober 2021 zur neu vorgebrachten Rüge der unzulässigen Vorbefassung und Befangenheit der Baudirektion Stellung. Diese Eingaben wurden wiederum den Betei- ligten je zur Kenntnis gebracht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde an- gefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG). 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), welche Verordnung sich auf das
E. 14 Urteil V 2019 114 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) stützt, berücksichtigen die Kantone die raumwirksamen Ergebnisse der Abfall- planung in ihrer Richtplanung. Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der er- forderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erstellen die Kantone ihre Richtpläne, worin im Wesentlichen die raumwirksamen Entwicklungen, Tätigkeiten und Aufgaben aufeinan- der abgestimmt werden. In den Art. 14 ff. RPG werden Zweck und Inhalt der Nutzungsplä- ne geregelt. Im Kanton Zug beschliesst der Kantonsrat den kantonalen Richtplan (§ 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Die darauf basierenden kantonalen Nut- zungs- und Sondernutzungspläne werden von der Baudirektion beschlossen (§ 5 Abs. 2 lit. b PBG). Die kantonalen Nutzungspläne sind mittels Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 33 RPG sowie Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit sind die Voraussetzungen für die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019, womit die kantonale Nutzungszo- ne für Abfallanlagen Stockeri ausgeschieden wurde, resp. des in gleicher Angelegenheit am selben Tag ergangenen Einspracheentscheids der Baudirektion gegeben. 1.3 Die Beschwerdelegitimation gemäss § 62 VRG ist bei den Beschwerdeführern als Adressaten des Einspracheentscheids fraglos gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen. 2. Vorab ist die Frage zu klären, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2019 betreffend Ausscheidung der Deponiezone und der gleichentags erfolgte Entscheid über die Einspra- che der Beschwerdeführer aus formellen Gründen wegen Vorbefassung resp. Befangen- heit der Baudirektion aufgehoben werden müssen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Baudirektion durch Unterzeichnung der Gegenrechtsvereinbarung mit der Depo- nie Babilon und der damit einhergehenden Verpflichtung sich derart festgelegt habe, dass das Ergebnis des Einspracheverfahrens ungeachtet der Rügen schon im Vornherein fest- gestanden habe. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Vereinba- rung vom damaligen Baudirektor namens des Regierungsrates resp. des Kantons Zug un- terzeichnet worden sei, für den Erlass der Nutzungszone aber die Baudirektion zuständig sei. Zudem müssten befangene Personen persönlich benannt werden; die pauschale Be- zeichnung einer Behörde sei ausstandsrechtlich eine ungenügende Rüge. Überdies sei heute ein anderer Baudirektor im Amt. Die verfahrensbeteiligte D.________ AG verweist
E. 15 Urteil V 2019 114 u.a. auf den in der Vereinbarung angebrachten Vorbehalt, wonach sie nur gelte, sofern das Gegenrecht erfüllt werden könne.
E. 16 Urteil V 2019 114 muss in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht. Hat sich eine Behörde vorher mit einem Privaten informell abgesprochen, kann sie sich beim anschliessenden Entscheid – wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Absprache gebunden fühlen (BGE 140 I 326 E. 6.2).
E. 17 Urteil V 2019 114 die D.________ AG der K.________ AG in der geplanten künftigen Deponie die Entsor- gung von unverschmutztem Aushub im gleichen Umfang, für die gleiche Dauer und im gleichen Volumen, wie aus dem Kanton Zug geliefert worden sei. Das Gegenrecht werde über die beiden Deponiegesellschaften vollzogen, damit die Abwicklung nachvollzogen werden könne. Gemäss Ziff. 5 gilt diese Vereinbarung so lange, "bis Gegenrecht erfüllt worden ist bzw. Gegenrecht erfüllt werden kann". Die Vereinbarung enthält keine Rege- lung darüber, wie verfahren werden soll, sofern das Gegenrecht nicht ausgeübt werden kann. Im November 2017 liess das ARV das Gesuch um Ausscheidung der Nutzungszone für die Deponie Stockeri öffentlich auflegen. In der "Abfallplanung 2019", vom Regierungs- rat am 9. April 2019 beschlossen und in der Folge vom Amt für Umwelt (AFU) publiziert, wurde in der Ziff. 4.9.2 (Bisherige und zukünftige Mengenentwicklungen und Ablagerungs- kapazitäten) auf die Gegenrechtsvereinbarung mit der Deponie Babilon hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin liess am 9. Juni 2021 dem Gericht eine Kopie der Gegenrechtsver- einbarung zukommen.
E. 18 Urteil V 2019 114 den Erlass der Nutzungszone ist gemäss § 5 Abs. 2 lit. b PBG die Baudirektion zuständig, welche ein Teil der Staatsverwaltung des Kantons ist. Die hier angefochtenen Entscheide werden vom neuen Baudirektor verantwortet. Mit dem Erlass der Nutzungszone werden öffentliche Interessen verfolgt. Im Urteil 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen im Falle einer Exekutivbehörde, die für die eigene Gemeinde über ein Baugesuch und die dagegen erhobene Einsprache ent- scheiden. Nicht anders verhält es sich hier, wo die Baudirektion öffentliche Interessen zu wahren hat und offensichtlich keine persönlichen Interessen verfolgt. Darüber hinaus wur- den in der Gegenrechtsvereinbarung keine Sanktionen für den Fall ihrer Nichteinhaltung definiert, welche die Baudirektion geradezu gezwungen hätten, nicht anders als wie erfolgt zu entscheiden. Im Gegenteil erfolgte die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass "Ge- genrecht erfüllt werden kann". Auch ist nicht ersichtlich, welche Rechte die Betreiberge- sellschaften aus einem allfälligen Scheitern der Gegenrechtsvereinbarung ableiten könn- ten. Im Weiteren stellt sich hier auch die Frage, wer innerhalb der ganzen Staatsverwal- tung, so man das Vorliegen von Befangenheit gleich wie die Beschwerdeführer definieren würde, überhaupt über Einsprachen oder Beschwerden befinden könnte, wenn der Kanton resp. der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde eine politische Entscheidung getroffen hat, die zu später folgenden Planungsmassnahmen führt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtenen Entscheide vom 4. Dezember 2019 nicht aus formellen Gründen aufzuheben sind. 3.
E. 19 Urteil V 2019 114 Umwelt BAFU], Bundesamt für Landwirtschaft BLW) und entgegen der expliziten Äusse- rung der ENHK auf Nicht-Festsetzung der Deponiezone am vorgesehenen Ort. Östlich und nördlich des im Richtplan ausgewiesenen Standortes für die Deponie ist der Verlauf des Wildkorridors verzeichnet.
E. 20 Urteil V 2019 114 Die Bindungskraft des Richtplanes ist von rechtlich, sachlich und zeitlich beschränkter Tragweite. Die Bindungsdauer ist an unveränderte Umstände gekoppelt (vgl. Pierre Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 9 N 24 ff.). "Geändert" haben sich die Verhältnisse, wenn sie den seinerzeit beim Planbeschluss herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen und ein Festhalten an der ursprünglichen Planlösung daher als anzweifelbar erscheint. Die Änderung muss aber nicht "erheblich" sein (Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 41). Eine Anpassung soll aber nur "nötigenfalls" erfolgen, was eine Interessenabwägung bedingt. Die für eine Änderung sprechenden Gründe müssen das Interesse an der Beständigkeit des Richtplans überwie- gen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 44). Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit haben indessen bei der Änderung von Richtplänen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit nur wenig Gewicht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 45). Richtpläne können durch Private nicht angefochten werden, möglich ist aber deren vorfra- geweise Anfechtung im Zuge der Nutzungsplanung oder allenfalls auch eines Baubewilli- gungsverfahrens. 5.
E. 21 Urteil V 2019 114 pezifischen Schutzziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes (Art. 6 Abs. 2 VBLN). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBLN sind schwerwiegende Be- einträchtigungen eines Objektes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. Die Kantone haben das BLN bei ihren (Richt- und Nutzungs-)Planungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 VBLN). Die Schutzziele der überarbeiteten, nun geltenden Objektblätter sind in abschliessender Weise einzeln aufge- listet (vgl. Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 N 17). Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Objekt nichts geändert werden darf (Leimba- cher, a.a.O., Art. 6 N 5). Ein Eingriff ist aber nur zulässig, sofern nebst den anderen Vor- aussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird, d.h. dass sich ein Projekt an das unumgängliche Mindestmass hält und der Eingriff minimiert wird. Dazu gehört auch, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile abgewogen werden (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 8 f.).
E. 22 Urteil V 2019 114 (vgl. Pierre Tschannen/Fabian Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Ein- griffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Gutachten im Auftrage des Bundesamtes für Umwelt BAFU, 7. November 2012, S. 10 ff.). Auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben hat das BLN-Inventar aber für Ge- meinden und Kantone eine mittelbare oder indirekte Wirkung. Eine Landschaft darf nicht ohne weiteres beeinträchtigt werden, die der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben als besonders schützenswert erachtet und in einem Inventar aufgeführt hat, zu dessen Erstel- lung die Kantone in Anwendung von Art. 5 NHG beigetragen haben. Es ist insbesondere auch in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Diese muss auf einer umfassenden In- teressenabwägung beruhen. Tragen sie einem vom Bund inventarisierten Objekt nicht genügend Rechnung, sind sie fehlerhaft (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Insofern greift das Schutzkonzept gemäss den Bestimmungen des NHG selbst bei kantonalen Auf- gaben.
E. 23 Urteil V 2019 114 tionaler Bedeutung grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. Das kantonale Gesetz lässt in Landschaftsschutzzonen deren Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung resp. Aus- nahmen von der bisherigen Nutzung gemäss den Bestimmungen des NHG zu (vgl. § 14 ff.). Übereinstimmend mit den Beschwerdeparteien kann hier festgestellt werden, dass die kantonalen Regeln keinen über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus ge- henden Schutz für das fragliche Gelände gewährleisten.
E. 24 Urteil V 2019 114
E. 25 Urteil V 2019 114 Massnahmen der Landschaftsgestaltung und ökologischer Aufwertung nach Abschluss des Deponievorganges sei eine grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6 NHG aber gewährleistet. In der Folge genehmigte der Bundesrat die Festsetzung des Deponiestandortes mit Aufla- gen (vgl. oben E. 3.1). Im Rahmen eines ersten Deponiebewilligungsverfahrens stellte die ENHK am 12. Juni 2008 fest, dass das Vorhaben trotz der gegenüber 2005 vorgenommenen Verbesserun- gen dem in Art. 6 NHG festgelegten Gebot der ungeschmälerten Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung nicht entspreche.
E. 26 Urteil V 2019 114 landschaft sei weitgehend ausgeräumt und es werde intensive Landwirtschaft betrieben. In diesem Bereich werde das BLN-Gebiet von mehreren grossen Infrastrukturanlagen be- grenzt, die zwar störend in Erscheinung träten, das Relief der charakteristischen Moränen- und Drumlinlandschaft aber nicht wesentlich beeinflussten. Die vorgesehene Fläche sei zwar gegenüber dem 2008 beurteilten Vorhaben von 17,8 ha auf ca. 15,5 ha reduziert worden, das vorgesehene Volumen betrage aber immer noch maximal 1 Mio. m3. Mit die- sem Volumen überrage der höchste Punkt der Deponie mit 469 m.ü.M. die beiden südlich gelegenen Drumlins von 462 bzw. 463 m.ü.M. und erreiche knapp die Höhe des nördlich angrenzenden Rundhöckers. Als mögliche Gestaltung zeigten die Unterlagen einen brei- ten zentralen Hügel, der zwar vom See aus nicht sichtbar, aber in der nahen Umgebung inner- und ausserhalb des BLN-Gebietes deutlich in Erscheinung treten werde. Einst sei das betroffene Objekt als "unberührte Seelandschaft" ausgeschieden worden. Gemäss dem mit der revidierten Verordnung präzisierten Ortsbeschrieb werde das vom Vorhaben betroffene Gebiet explizit hervorgehoben und in seiner Bedeutung betont, indem nun ste- he: "Klar erkennbar sind die Drumlins zwischen den beiden Halbinseln westlich und nord- westlich der Stockeri…". Die Wichtigkeit der in dieser Seeuferlandschaft vorkommenden geomorphologischen Formen als zu schützende Werte der Seeuferlandschaft werde mit dem Schutzziel deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kommission halte daher fest, dass die Deponie mit der Ausbildung eines künstlichen breiten Hügels zu einer grossflächigen Verfälschung führe und die Ablesbarkeit der Landschaft verunmögliche. Die Ablesbarkeit der Landschaftsentwicklung werde verunmöglicht, womit das Projekt in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 VBLN stehe. Das Schutzziel 3.4 (Erhaltung der standortangepassten Land- wirtschaft) werde lediglich temporär tangiert, hingegen würden die Schutzziele 3.1 (Erhal- tung der vielfältigen, reich strukturierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturellen Elementen) und 3.2 (Erhaltung der natürlichen See- ufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen) schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb auf die Ausscheidung zu ver- zichten sei.
E. 27 Urteil V 2019 114 genschein im Frühjahr 2021 erklärte die Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft (NA- LA) des ARV, welche gleichzeitig auch stellvertretende Amtsleiterin des ARV ist, dass nach Ansicht der kantonalen Fachstelle das zentrale und schützenswerte Thema im Raum Stockeri die beiden markanten, über 500 m hohen Rundhöcker Chilchberg und Breiten seien. Diese beiden Molasserippen seien vom Gletscher herausgehobelte Rundhöcker. Drumlins seien aus vom Gletscher mitgebrachtem Schutt, aus lockerem Material, aufge- schüttete Hügel. Das Besondere in diesem Teil des BLN-Raumes seien die beiden er- wähnten grossen Molasse-Rundhöcker zusammen mit den Rundhöckern im Süden, nicht die beiden an die vorgesehene Deponie angrenzenden Drumlins. Auch mit der Deponie bleibe die Landschaftsgeschichte erkennbar.
E. 28 Urteil V 2019 114
E. 29 Urteil V 2019 114 7. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Sondernutzungszone trotz fehlen- der umfassender Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen worden sei und damit auf unge- nügenden Grundlagen beruhe.
E. 30 Urteil V 2019 114 müssen daher bereits auf Stufe der Nutzungsplanung erlassen werden und dürfen nicht ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (vgl. BGer 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E. 4.2). Darüber hinaus ist aber nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton eine vertief- te UVP ins Bau- bzw. Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschiebt, zumal zwischen Nutzungsplan und Errichtung einer Anlage eine erhebliche Zeitspanne liegen kann und sich wesentliche Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben können.
E. 31 Urteil V 2019 114 rungen entspreche resp. dass in gewissen Bereichen nach der Rekultivierung sogar ein wesentlich höherer ökologischer Wert resultiere. Das ARV sah sich noch nicht in der Lage, eine abschliessende UVP zu erstellen, da we- der das definitive Projekt noch der zeitliche Horizont bekannt seien. Veränderungen bei beispielsweise den Rechtsgrundlagen oder beim Verkehrsaufkommen seien möglich, die einen wesentlichen Einfluss auf die Umweltverträglichkeit haben könnten.
E. 32 Urteil V 2019 114
E. 33 Urteil V 2019 114 effektive Mengenentwicklung der abgelagerten Abfälle in den Jahren 2014 – 2017 deutlich über den Prognosewerten gelegen habe und die verfügbaren jährlichen Ablagerungsvolu- men im Kanton Zug dadurch stärker als prognostiziert abgenommen hätten. Für die Ab- fallplanung 2019 wurden die Annahmen getroffen, dass die Deponie Stockeri per 2026 re- alisiert sei und jährlich ein Ablagerungsvolumen von 150'000 m3 (fest) aufnehme. Mit der Deponie Babilon, welche seit 2018 in Betrieb sei, sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach diese ein Ablagerungsvolumen von 500'000 m3 bei einer jährlichen Richtgrösse von 60'000 m3 für den Kanton Zug reserviert habe. Die Gegenrechtsvereinbarung sehe vor, dass in der geplanten Deponie Stockeri dannzumal die gleiche Menge für die gleiche Dauer aufgenommen werde (vgl. Ziff. 4.9.2, S. 59 ff.). Damit verbleibe für die Ablagerung des Aushubs aus dem Kanton Zug ein Volumen von jährlich 90'000 m3 (fest). Der NSF- Aushub (stark vernässtes und feinkörniges Material) müsse gesondert betrachtet werden, da aufgrund der Einbaubedingungen für die Ablagerung nur ein Teil des Volumens auf den Deponien des Typs A bzw. in den Kiesgruben zur Verfügung stehe. Gerade die Seekreide als Spezialfall des NSF-Materials, welche im Kanton Zug relativ häufig angetroffen werde, sei in Bezug auf die Einbaueigenschaften besonders problematisch. Es werde angenom- men, dass zwei Drittel des NSF-Materials mit standfesten Materialien aufbereitet werden könnten und keine spezielle Ablagerungsmöglichkeit erforderlich sei. Die Volumen der Ab- lagerungskapazitäten seien längerfristig in der Summe ausreichend, wobei aufgrund der generellen Knappheit mit zeitlich begrenzten Engpässen zu rechnen sei. Vermeidungspo- tenziale für den Anfall an deponierbaren Abfällen könnten nicht ausgemacht werden, zu- mal heute tiefer in den Untergrund gebaut werde und so das Verhältnis von anfallendem Aushub zu Neubauvolumen ansteige. Die Verwertungsquote des unverschmutzten Aus- hubs sei sehr hoch und das Verwertungspotenzial weitgehend ausgeschöpft (Ziff. 4.9.3, S. 65). Die vorhandenen und festgesetzten Volumen seien für die nächsten 8 Jahre aus- reichend, sofern die Deponie Stockeri realisiert werde (Ziff. 4.9.6, S. 67).
E. 34 Urteil V 2019 114 volumen. Die grossen Kubaturen würden durch heute noch in Betrieb stehende Abbauge- biete respektive "stillgelegte" Kiesabbaugebiete entstehen. Die beiden Deponien Babilon und Stockeri seien ein Tropfen auf den heissen Stein.
E. 35 Urteil V 2019 114 VVEA nur erteilt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Damit ist gewährleistet, dass nicht leichtfertig unnötige Deponien eröffnet werden. 9. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass wertvolle Fruchtfolgeflächen tan- giert würden, in ein Gebiet eingegriffen werde, welches naturnahe und ungestörte Lebens- räume für Tiere biete, und der Wildkorridor gestört werde. Das Wandernetz werde beein- trächtigt und die Quellen nicht geschützt. Mit der vorgesehenen Feinerschliessung würden sie, die Beschwerdeführer, übermässig Lärm und Luftverschmutzung ausgesetzt.
E. 36 Urteil V 2019 114 festgehalten, dass, sofern Konflikte zwischen Deponiebetrieb und Quellennutzung entste- hen würden, die Betreiber die Trinkwasserversorgung für die beiden Liegenschaften si- cherstellen müssten. Auf diese verbindlichen Auflagen kann verwiesen werden. Im Übri- gen müssen Kantone gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) Schutzzonen für diejenigen Grundwasserfassungen ausscheiden, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Praxis des Kantons Zug, wonach Quellen, die nur eine eingeschränkte, genau bestimmbare Anzahl Nutzer – konkret fünf Haushaltungen – versorgen, nicht im Sinne des GSchG im öffentlichen Interesse liegen und deshalb keines besonderen Schutzes bedürfen, hält jedenfalls stand.
E. 37 Urteil V 2019 114 der Strassen mit Lärmschutzbelägen angekündigt und sind die Belastungswerte ohnehin im Rahmen des konkreten Deponieprojektes zu prüfen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Erstellen von Deponien als Aufgabe von nationaler Bedeutung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat nachgewiesen, dass im Kanton Zug Bedarf für die Deponierung von unverschmutztem und vernässtem Aushubmaterial besteht. Der Standort Stockeri erfüllt die räumlichen Anforderungen an die Lagerung von unverschmutztem und insbesondere vernässtem Aushubmaterial. Er ist ge- eignet und zweckmässig. Valable Alternativen bestehen zurzeit nicht. Eine schwere oder gar schwerste Beeinträchtigung des BLN-Gebietes am vorgesehenen Deponieort ist nicht zu sehen, womit auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes eingehalten werden resp. einer Bewilligung der vorgesehenen Nutzungszone nicht entgegenstehen. Daraus ist auch zu schliessen, dass der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigte Eintrag der Nut- zungszone im Richtplan nach wie vor seine Geltung behält und nicht angepasst werden muss. Das von der Beschwerdegegnerin verfügte maximale Volumen ist höher als die im Richtplan festgelegte Menge, ist aber massvoll und damit zu tolerieren. Die angefochtene Verfügung resp. der Einspracheentscheid ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist 11.
E. 38 Urteil V 2019 114 in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 39 Urteil V 2019 114 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
- Die Beschwerdeführer haben der Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertreter der weiter Verfahrensbeteiligten (im Doppel), an die Baudirektion des Kantons Zug (im Doppel), an das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern, und zur Kenntnis an den Gemeinderat Risch, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispo- sitiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann U R T E I L vom 12. April 2022 in Sachen C. und D.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA A.________ und/oder RA B.________ gegen Baudirektion des Kantons Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: D.________ AG vertreten durch RA E.________ und/oder RA F.________ betreffend Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen (Deponie Stockeri) V 2019 114
2 Urteil V 2019 114 A. Der Kantonsrat Zug verabschiedete im Januar 2004 den kantonalen Richtplan. In diesem ist der Standort Stockeri, Gemeinde Risch, als Inertstoffdeponie für unverschmutz- ten Aushub festgesetzt. Gemäss zugehörigem Richtplantext (Kapitel E 3.2.2; BGS 711.31) beträgt das geplante Deponievolumen ca. 0,7 Mio. m3. Mit Publikationen in den Amtsblät- tern Nr. 46 und Nr. 47 vom 17. bzw. 24. November 2017 gab das Amt für Raumplanung des Kantons Zug (ARP, heute Amt für Raum und Verkehr ARV) die "öffentliche Auflage des Gesuches um Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone Information und Mitwir- kung der Bevölkerung" bekannt. Es wies darauf hin, dass die D.________ AG beabsichti- ge, im Gebiet Stockeri eine Deponie des Typs A zu errichten, weshalb diese die Aus- scheidung einer kantonalen Nutzungszone begehre. Sie lege Berichte über die Umwelt- auswirkungen sowie zur Beurteilung des Landschaftseingriffes vor. Ein konkretes Depo- nieprojekt liege noch nicht vor, weshalb ein Gesuch für die Erteilung einer Errichtungsbe- willigung sowie ein Umweltverträglichkeitsbericht noch fehlten. Die beantragte Ausdeh- nung der Nutzungszone belaufe sich auf 15,5 ha und lasse ein Deponievolumen von ma- ximal 1 Mio. m3 zu. Während der Auflagefrist könne sich jedermann zum Vorhaben äus- sern und die Gelegenheit zur Mitwirkung wahrnehmen resp. bei gegebener Legitimation Einsprache erheben. In der Folge erhoben C. und D.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 hiess die Baudirektion die Einsprache teilweise gut. Im Übrigen wies sie sie ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Verfügung ebenfalls vom 4. Dezember 2019 schied die Baudirektion die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri im Bereich der Grundstücke (GS) 266, 1316,1356, 1357 und I.________, Stockeri, Gemeinde Risch, mit den in teilweiser Gutheissung der Einsprachen neuen bzw. angepassten Bestimmun- gen aus. Diese lauten wie folgt: "- Die Kubatur beträgt maximal 840'000 m3 (Ziff. 3, angepasst). - Die Erschliessung erfolgt hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küss- nacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse Nord–Deponiezufahrt. Ledig- lich ein lokales Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch darf über das lokale Strassennetz abgewickelt werden (Ziffer 5, angepasst). - Die Deponie ist spätestens innert 12 Jahren nach Rechtskraft der Errichtungsbewilli- gung abzuschliessen (Ziffer 10, angepasst). - Mit dem Feststellungsentscheid der Baudirektion nach Abschluss der Rekultivierung wird die Zone für Abfallanlagen Stockeri wieder zur gemeindlichen Landwirtschaftszone (Ziffer 11, angepasst).
3 Urteil V 2019 114 - Im Rahmen der Projektierung ist ein wildtierökologisches Gutachten zu erstellen, in dem aufzuzeigen ist, mit welchen Massnahmen die Funktionsfähigkeit des Wildtierkorridors während des Deponieprojekts aufrechterhalten werden kann (Ziffer 12, neu). - Im Rahmen der Projektierung muss der Moosbach ausgedolt und renaturiert werden (Ziffer 13, neu). - Sofern bei Erteilung der Betriebsbewilligung der Deponie das Ausbauprojekt des An- schlusses N04, Fänn, im Bezirk Küssnacht noch nicht realisiert ist, wird die bewilligende Behörde in Absprache mit dem Bezirk Küssnacht und dem Kanton Schwyz entspre- chende Auflagen zur Begrenzung und/oder Lenkung des Deponiebetriebes verfügen (Ziffer 14, neu). Die Abgrenzung sowie die Nutzungsplanbestimmungen sind im Plan vom 4. Dezember 2019 (Plannummer ABA-100.01) verbindlich festgehalten." B. Am 19. Dezember 2019 liessen C. und D.________ eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zug vom 4. Dezember 2019 sowie des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2019 und die Ablehnung der Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone für die Deponie Stockeri, Risch, beantragen. Weiter begehrten sie, dass die Richtplanfestsetzung der Deponie Sto- ckeri (E 3.2.2, Nr. 5) nicht angewendet werden dürfe. Eventualiter seien die beiden Ent- scheide der Baudirektion vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache zur ergän- zenden Sachverhaltsklärung und zur neuen Entscheidung betreffend (a) Bedarf- bzw. Ab- fallplanung und (b) Erschliessungsvarianten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Die Belehrung in den Entscheiden, dass sie beim Verwaltungsge- richt angefochten werden müssten, erscheine fraglich, stütze sich doch die Ausscheidung einer kantonalen Nutzungszone primär auf kantonales Recht. Auch wenn in diesem Zu- sammenhang gewisse bundesrechtliche Fragen zu klären seien, ändere dies nichts und könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer einer Beschwerdeinstanz verlustig gingen. Weiter legten sie zusammengefasst dar, dass der geplante Standort der Deponie Stockeri innerhalb des Objekts Nr. 1309 "Zugersee" des Bundesinventars der Landschaf- ten und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung liege (BLN). Eingriffe in diese Objekte würden dann als schwer gelten, wenn mit dem Projekt umfangreiche, nicht mehr rückgän- gig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen verbunden seien. Solche Eingriffe seien unzulässig, ausser wenn das Anliegen ein gleich- oder höherwerti- ges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung sei. Sonst bestehe kein Raum für eine Interessenabwägung. Den Bundesinventaren komme nach Art. 5 NHG (BLN, ISOS, IVS)
4 Urteil V 2019 114 eine direkte Verbindlichkeit für diejenigen Stellen des Bundes und der Kantone zu, die über Bundesaufgaben entschieden. Es stehe für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung einer Deponie, welche nach Art. 30e USG i.V.m. Art. 38 und 39 der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA) einer bundesrechtlichen Bewilligung bedürfe, fest, dass es sich um eine Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG handle. Aber schon die vorgängige Ausscheidung der entsprechenden Deponiezone als beschränkte, projektbezogene Bauzone stelle eine Bundesaufgabe dar. Neueinzonungen, die sich auf Art. 15 RPG stützten, seien als Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu quali- fizieren. Damit sei die zuständige kantonale Behörde zur Schonung der in Art. 3 NHG ge- nannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Scho- nung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Die ENHK habe sich mehrmals zur geplanten Deponie geäussert und das Vorhaben als erheblichen Eingriff beurteilt, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit ihrem Gutachten vom 15. Novem- ber 2018, welches einer amtlichen Expertise entspreche und welchem ein grosses Ge- wicht zukomme, habe sie ihre Einschätzung zum vierten Mal bestätigt. Die Vorinstanz ge- he fehl, wenn sie eine Beeinträchtigung verneine, weil die geplante Deponie in ihrer Höhe unter den höchsten Rundhöckern Chilchberg und Breiten liege. Es sei eine Gesamtbe- trachtung über die gesamte Glaziallandschaft mit sämtlichen Drumlins vorzunehmen. Mit der Deponie würden neue, deutlich in Erscheinung tretende Hügel geschaffen, die die Charakteristik der Landschaft künstlich veränderten. Die Schutzwürdigkeit der Glazialland- schaft erschöpfe sich zudem nicht in der ästhetischen Wahrnehmbarkeit durch Laien, son- dern die Landschaft sei aus sich selbst heraus als Naturerbe vor künstlicher Verfälschung durch Menschen zu schützen. Schliesslich ziehe auch das Argument nicht, dass bereits ein stark beeinträchtigtes Gebiet vorliege, weshalb weitere Eingriffe gerechtfertigt seien. Würde solch eine Argumentation akzeptiert, so würde sich jeglicher Schutz von Objekten erübrigen. Zudem dürften die in diesem Objekt liegenden Infrastrukturanlagen laut ENHK das Relief der charakteristischen Moränen- und Drumlinlandschaft nicht wesentlich beein- trächtigen. Weiter käme für eine Deponie des Typs A nicht nur der Standort Stockeri in Frage, sondern es würden vier weitere im Richtplan festgelegte Standorte zur Verfügung stehen, welche allesamt ausserhalb des BLN-Gebietes lägen. Dazu sei mit dem Standort "Sijental, Risch" explizit ein weiterer Standort für Inertstoffdeponien für unverschmutzten Aushub vorgesehen. Inwiefern ausserdem ein nationales Interesse an einem kantonalen Deponiestandort bestehen solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auch die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen wie Ausdolung und Renaturierung des Moosbaches, Einholung eines wildtierökologischen Gutachtens, Verkleinerung des Volumens und Ver- kürzung der Betriebsdauer vermöchten die schwerwiegenden Eingriffe nicht zu rechtferti-
5 Urteil V 2019 114 gen, abzuschwächen oder das BLN-Gebiet grösstmöglich zu schonen. Die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für die Deponie sei auch nicht mit der kantonalen Land- schaftsschutzzone und dem Landschaftsschongebiet vereinbar, womit auch die kantona- len und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes missachtet würden. Mit der Errichtung der Deponie werde in ein Gebiet eingegriffen, welches naturnahe und ungestörte Lebensräume für Tiere und Pflanzen biete. Neue Zäune würden die Durchgän- gigkeit für Wildtiere beschränken. Die von der geplanten Deponiezone beanspruchte Fläche sei heute weitgehend den Fruchtfolgeflächen zugewiesen. Die Frage, ob deren In- anspruchnahme wegen höher zu gewichtenden Interessen gerechtfertigt sei, ob und in welchem Mass wertvolle Fläche nach Beendigung der Deponie trotz Ausgleichmassnah- men an Qualität verliere, sei derart zentral, dass deren Beantwortung nicht auf ein späte- res Errichtungsbewilligungsverfahren verschoben werden könne. Die aktuelle eigene Abfallplanung des Kantons Zug zeige, dass die bestehenden Kapa- zitäten in Kiesgruben noch rund 11 Jahre und in betriebenen Deponien bis ins Jahr 2026/2027 ausreichten. Heute bestehe kein Bedarf an zusätzlichem Deponieraum und damit auch keine Notwendigkeit zur Ausscheidung einer kantonalen Deponiezone. Die Schaffung von Deponieraum auf Vorrat führe zu einer unerwünschten Verlangsamung der Auffüllung von vorhandenen Kiesabbaustellen. Es könne nicht angehen, dass der Abbau von Kies gedrosselt werde und stattdessen in einem BLN-Gebiet eine Deponie errichtet werde. Schliesslich sei die Schaffung von zusätzlichem Deponieraum nicht durch kantons- internen Bedarf begründet. Er wäre wohl ganz unbegründet, wenn in den letzten Jahren nicht hohe Importe aus umliegenden Kantonen, insbesondere aus dem Kanton Zürich, mit welchem es im Übrigen keine Gegenrechtsvereinbarung im gleichen Umfang gebe, statt- gefunden hätten. Das Problem der Deponierung von Aushubmaterial müsse mit einem Ausgleich zwischen Import und Export verkleinert werden. Gemäss Abfallplanung 2019 würde vom maximalen jährlichen Ablagerungsvolumen der Deponie Stockeri fast 40 % für ausserkantonalen Aushub verwendet. Solche Importe seien aber keineswegs vom Richt- planeintrag gedeckt, welcher festhalte, dass der Kanton langfristig (Horizont 2020) Depo- nieraum für die im Kanton Zug anfallenden deponierbaren Abfälle sichere. Beachtenswert sei, dass der Kanton in den Nutzungsplanbestimmungen auf jegliche Einflussnahme be- treffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Deponie verzichte. Wäre der Bedarf an zu- sätzlichem Deponieraum ausgewiesen und die Ausscheidung der Nutzungszone dringend, würde der Kanton nicht offenlassen, ob und wann die Deponie benötigt würde. Zwar wer- de in der Abfallplanung 2019 vermerkt, dass die Errichtung der Deponie Stockeri (für wel- che im Übrigen bereits vor deren Ausscheidung und damit vor jeglicher Sicherheit, dass
6 Urteil V 2019 114 sie je bestehen werde, Gegenrechtsvereinbarungen eingegangen worden seien) wichtig sei, dass aber offenbar Alternativen dazu bestünden (Höherschüttungen/Erweiterungen von Kiesgruben, Terrainanpassungen, neue Deponiestandorte Typ A). Zudem müssten bei grossen Infrastrukturprojekten für die Aushubentsorgungen projektintegrierte Lösungen entwickelt werden (Verwertung als Baustoffe, Lärm- und Sichtschutzwälle, Aufwertungs- massnahmen wie Seeschüttungen etc.), weshalb dieses Material nicht in Deponien abzu- lagern sei. Weiter seien im Richtplanverfahren 2002 weitere mögliche Standorte vorgese- hen gewesen, welche offenbar aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung aus dem Plan gestrichen worden seien, ohne dass eine umfassende raumplanerische Interessenabwä- gung stattgefunden hätte. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich die bestehenden Kiesgruben und Deponien aufgrund der Einzugsgebiete und der damit verbundenen lan- gen Anfahrtswege nur beschränkt für die Ablagerung von unverschmutztem Aushubmate- rial eigneten, vermöge nicht zu überzeugen, dies weil der Regierungsrat im bundesgericht- lichen Verfahren BGE 136 II 281 selber dargelegt habe, dass die Anlieferungen in die De- ponie Stockeri zum grössten Teil (80 %) aus dem nördlichen Einzugsgebiet und damit auf langen Anfahrtswegen kämen. Der Richtplan gebe vor, dass der Kanton neben dem Be- darfsausweis auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen habe. Dass ein konkreter Be- darf an der Deponie Stockeri bestehe, werde bestritten. Allfällige Engpässe seien über die Schaffung des Gleichgewichts zwischen Import und Export zu lösen bzw. zu überbrücken. Dazu zeige die Abfallplanung auf, dass insbesondere ab 2032 wieder massiv höheres Auf- füllvolumen in Kiesgruben — so im Gebiet Hatwil/Hubletzen, Cham — generiert werden könne. Schliesslich sei bekannt, dass der Deponiestandort in der Region Aahus/Chüeloch- tobel in Küssnacht am Rigi laut Betreiber Kapazitäten habe, auswärtiges Aushubmaterial aufzunehmen. Weiter sei denkbar, dass mit Betriebsanpassungen in den bestehenden Kiesgruben die Problematik der Ablagerung von nicht standfestem Aushub weiter ent- schärft werden könne. Der Argumentation des Kantons, die Deponie Stockeri sei unver- zichtbar, da sonst nirgends im Kanton nicht standfestes Aushubmaterial abgelagert wer- den könne, sei entgegenzuhalten, dass solches auch getrocknet oder mit standfestem Ma- terial vermischt und so in allen Kiesgruben und Deponien abgelagert werden könne. Gemäss Schlussbericht des Ingenieurbüros G.________ vom 9. September 2009 betref- fend Kiesgrube Bethlehem, Edlibach, könne von über den Zeitraum 2010 bis 2020 jährlich durchschnittlich rund 150'000 m3 anfallenden, nicht oder nur teilweise standfesten Aus- hubmaterials rund zwei Drittel durch Vermischen verarbeitet werden. Bei jährlich verblei- bendem rund 50'000 m3 speziell abzulagerndem Material sei nicht nachvollziehbar, inwie- fern sich eine Deponie mit einer Kapazität von bis zu 840'000 m3 rechtfertige. Dies insbe- sondere auch dann, wenn man sich die Aussage der Vorinstanz in Erinnerung rufe, wo-
7 Urteil V 2019 114 nach die Deponie Stockeri selber auch nur teilweise vernässten Aushub aufnehmen kön- ne. Die vom Kanton aufgestellten Prognosen betreffend Deponiebedarf seien mit so grossen Unsicherheiten verbunden, dass sich eine Überprüfung des Bedarfs und eine Anpassung des Richtplanes aufdränge. Gemäss Richtplan sichere sich der Kanton langfristig (Hori- zont 2020) genügend Deponieraum. Dieser Horizont sei erreicht. Die fraglichen Festset- zungen könnten heute keine Koordinations- und Leitfunktion mehr haben. Die Deponie- planung 2019 beruhe nicht mehr auf Grundlagen, die im Jahr 2004 relevant gewesen sei- en. Zudem hätten sich die rechtlichen Umstände im Sinne von Art. 9 Abs. 2 RPG (insbe- sondere Abfallverordnung; VVEA) geändert. Aufgrund der veralteten richtplanerischen Grundlage fehle eine anwendbare Richtplanfestsetzung und die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen Stockeri dürfe schon aus diesem Grund nicht erlassen werden (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Mit der fraglichen Planungsmassnahme werde eine unzulässige Kleinstbauzone inmitten der Landwirtschaftszone geschaffen, was dem Gebot der haushälterischen Bodennutzung und dem Konzentrationsprinzip widerspreche. Vorliegend werde der Betrieb der Deponie zu einer zusätzlichen Lärmbelastung durch die anliefernden Lastwagen und die betriebseigenen Baumaschinen führen. Es könne heute nicht angehen, dass blosse Vermutungen bezüglich der Einhaltung der lärmrechtlichen Vorschriften die Ausscheidung einer Nutzungszone rechtfertigen könnten. Es sei schon vor deren Ausscheidung nachzuweisen, dass die Planungswerte eingehalten werden könnten. Es sei nicht zu akzeptieren, dass nur einzelne Aspekte im heutigen Zeitpunkt ge- prüft und andere wichtige Fragen in ein späteres Errichtungsbewilligungsverfahren ver- schoben würden. Entsprechend seien alternative Erschliessungen zu prüfen und im Sinne des Vorsorgeprinzips Emissionsbegrenzungsmassnahmen aufzuzeigen. Insbesondere wäre eine Erschliessung über die Zufahrtsstrasse zu der Liegenschaft Assek. Nr. H.________ auf GS I.________, zu prüfen, deren Eigentümer der Deponiebetreiberin das Land für die Deponieerrichtung zur Verfügung stelle und damit auch ökonomisch davon profitiere. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdeführer, die nur die Nachteile der Deponie hätten, auch noch die Deponiezufahrt vor ihrer Haustüre dulden müssten. Glei- ches betreffend Lärmbegrenzung gelte auch für die Luftreinhaltung. Es sei zu erwarten, dass die an die Deponiezufahrt angrenzende Liegenschaft der Beschwerdeführer von er- heblichen gas- und partikelförmigen Luftschadstoffen und Staubimmissionen betroffen
8 Urteil V 2019 114 sein würde. Der Kanton gehe in seinem Bericht nach Art. 47 RPV davon aus, dass die An- forderungen der Luftreinhalteverordnung eingehalten werden könnten, wie dies aber er- reicht werden könne, werde nicht dargetan. Die Aussage beruhe auf reinen Annahmen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasteten, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden könne, sei möglichst früh vorzu- nehmen. Die umweltrelevanten Abklärungen seien bereits im Rahmen der Nutzungspla- nung und nicht erst im Baubewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren vorzu- nehmen. Sei eine umfassende Abklärung noch nicht möglich, so sei es zulässig und gebo- ten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Eine UVP, die im Rahmen der Nutzungs- planung stattgefunden habe, sei im Bewilligungs- resp. Errichtungsbewilligungsverfahren zu ergänzen, wenn neue und detaillierte Erkenntnisse dies gebieten. Vorliegend werde mit der parzellenscharfen Ausscheidung der Deponiezone die UVP-pflichtige Deponie wei- testgehend konkretisiert. Eine UVP habe daher bereits jetzt zu erfolgen, da – auch wenn das definitive Projekt noch nicht in allen Details bekannt sei – die massgeblichen Parame- ter wie Ausdehnung, Ablagerungsvolumen, zeitlicher Horizont, Art und Menge der Materi- altransporte, Verkehrsaufkommen, Erschliessungsroute bereits vorlägen. Auch die Eck- punkte der Eingliederung und Rekultivierung seien bekannt. Es sei nicht ersichtlich, wel- che umweltrechtlich ausschlaggebenden Parameter erst im anschliessenden Errichtungs- bewilligungsverfahren festzulegen wären. Projekte betreffend Ausdolung Moosbach, Re- kultivierung und Wildkorridor könnten schon heute konkretisiert werden. Es sei daher im Rahmen der Nutzungsplanung zwingend eine UVP durchzuführen; der Verzicht verstosse gegen Art. 5 Abs. 3 UVPV. Das Gebiet Stockeri liege am Rand eines im Richtplan ausgewiesenen Naherholungsge- bietes und werde von der Rischer, aber auch der Meierskappeler Bevölkerung rege ge- nutzt. Insbesondere der Weg zum Weiler Stockeri stelle als Wanderweg eine wichtige, re- gional bedeutende Verbindung zwischen Buonas und Chiemen/Immensee sowie Meiers- kappel dar. Mit der Deponie werde diese Verbindung schwer beeinträchtigt. Inwiefern und wo Ausweichrouten erstellt würden, werde nicht dargelegt und zugesichert. Dies sei mit den Interessen am Schutz und der Erhaltung des Naherholungsgebietes nicht vereinbar. Auch aus diesem Grund sei die Ausscheidung der Deponiezone abzulehnen. C. Die Beschwerdeführer leisteten fristgerecht den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.–.
9 Urteil V 2019 114 D. Am 28. Januar 2020 teilte der Gemeinderat Risch mit, dass er auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde und auf eine Verfahrensbeteiligung verzichte, da er während der öffentlichen Auflage keine Einsprache eingereicht habe. E. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 liess die D.________ AG die vollum- fängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bestätigung der Verfü- gung über die Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen, Stockeri, Gemeinde Risch, vom 4. Dezember 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde ergänzend auf die ei- genen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den raumplanerischen Bericht des Amts für Raumplanung im Sinne von Art. 47 RPV und die beiden Berichte der J.________ AG vom 14. November 2017 betreffend Beurteilung Landschaft und Umwelt- auswirkungen im Rahmen der Anpassung des kantonalen Nutzungsplans verwiesen. Die bundesrechtlichen Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes seien eingehalten. Die raumplanerische Interessenabwägung zwischen den Anliegen des Landschaftsschutzes und dem (nationalen) Eingriffsinteresse sei mit der Richtplanfestsetzung des Standorts Stockeri und nochmals mit dem Festsetzungsentscheid zur Ausscheidung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen erfolgt. Das Gutachten der ENHK als Entscheidungs- grundlage unterliege der freien Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde. Als Schutzziel 3.2 des BLN-Objekts Nr. 1309 werde der Erhalt der natürlichen Seeufer mit ih- ren prägenden geomorphologischen Formen genannt. Soweit im BLN-Beschrieb auf die Drumlins westlich und nordwestlich Stockeri verwiesen werde, sei zu vermerken, dass dieser Zusatz im Rahmen der BLN-Revision im Wissen um das Projekt Stockeri hinzuge- fügt worden sei. Die Drumlins seien zwar erwähnt, erschienen aber weder explizit noch implizit in den Schutzzielen. Die kleinräumige Drumlin-Landschaft im Projektgebiet nehme in Bezug zum gesamten BLN-Objektperimeter eine untergeordnete Stellung ein. Entgegen dem ENHK-Gutachten werde das Schutzziel 3.1 nicht betroffen. Der Bereich der geplan- ten Deponie sei gemäss Beurteilung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) schon stark beeinträchtigt. Da das Deponieprojekt die wertvollen grossen Rundhöcker Chilchberg und Breiten nicht tangiere, liege kein schwerwiegender Eingriff im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VBLN vor. Im Gutachten werde attestiert, dass die vorgesehenen neu geschaffenen Land- schaftselemente vom Zugersee aus nicht einsehbar seien, was somit gleichbedeutend sei mit der Einhaltung der Genehmigungsauflage und Zonenbestimmung. Die Aussichtsqua- lität für Meierskappel werde im Endzustand nicht verschlechtert und der See ungeschmä-
10 Urteil V 2019 114 lert sichtbar bleiben. Die Landschaft werde als Erholungsraum wiederhergestellt und ge- genüber heute aufgewertet. Die Funktionalität des Wildtierkorridors sei jederzeit gegeben. An der Deponie Stockeri bestehe ein nationales Interesse an der Gewährleistung der Ab- fallentsorgung, was das Interesse an einer unveränderten Erhaltung des BLN-Objekts überwiege. Der Deponieperimeter befinde sich zudem am äussersten Rand des BLN- Gebiets, dessen Grenze entlang der Autobahn und der Eisenbahn verlaufe, was eine künstliche, nicht naturräumliche Abgrenzung darstelle. An dieser Stelle sei der Wert des BLN-Gebiets daher zu relativieren. Das Deponievolumen werde um 160'000 m3 reduziert; mit zahlreichen Massnahmen werde sichergestellt, dass die landschaftliche Eingliederung optimal sei. Die kantonalen und kommunalen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes seien ebenfalls eingehalten. Die Frage der Fruchtfolgeflächen sei erst im Errichtungsbewilli- gungsverfahren zu klären. Der Rekultivierungs- bzw. Endgestaltungsplan betreffend Aus- gleichs- und Ersatzmassnahmen und die Bestimmung des Bodenaufbaus seien im noch zu erarbeitenden Deponieprojekt aufzuzeigen. Es handle sich nur um eine temporäre In- anspruchnahme von Fruchtfolgeflächen. Nach Abschluss des Deponieprojektes werde die rekultivierte Fläche unter Verbesserung der Bodenqualität wieder landwirtschaftlich ge- nutzt. Hinsichtlich des Eingriffs in das kantonale Landschaftsschongebiet und die kommu- nale Landschaftsschutzzone würden die gleichen Überlegungen bei der Interessenabwä- gung wie beim Eingriff in das BLN-Gebiet gelten und zum gleichen Ergebnis führen. Auch die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 18 NHG zum Biotopschutz seien eingehalten; das Gebiet werde heute intensiv landwirtschaftlich genutzt und von naturnahen und unge- störten Lebensräumen könne keine Rede sein. Die aktuelle Abfallplanung zeige, dass für die Deponie Stockeri in den nächsten Jahren (selbst ohne Berücksichtigung der Grossbauprojekte Umfahrung Cham–Hünenberg und Tangente Zug/Baar) ein ausgewiesener Bedarf bestehe. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an deren Realisierung, zumal ab 2025 gestützt auf eine Vereinbarung mit der Deponie Babilon in Dietwil Gegenrecht gewährt werden müsse. Die Deponie Stockeri ha- be deshalb auch überregionale Bedeutung. Einzelne Kiesgruben hätten angefangen, den Kiesabbau zu drosseln. Bei anderen gingen langsam die Kiesreserven zu Ende, was dazu führe, dass weniger unverschmutzter Aushub in den Kiesgruben deponiert werden könne. Neben der Deponie Stockeri bestünden keine alternativen Standorte für unverschmutzten Aushub (Typ A) im Kanton Zug. Die richtplanerischen Voraussetzungen für die Ausschei-
11 Urteil V 2019 114 dung einer Zone für den Deponiebetrieb seien seit dem Jahr 2006 gegeben und hätten angesichts des hohen und deutlich ausgewiesenen künftigen Bedarfs unverändert Be- stand. Eine kantonale Nutzungszone für ein (temporäres) Deponieprojekt stelle keine Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Nichtbaugebiet und Baugebiet dar; es werde damit keine unzulässige Kleinstbauzone geschaffen. Aus heutiger Sicht würden die massgebenden rechtlichen Folgen hinsichtlich des Lärm- schutzes und der Luftreinhaltung eingehalten. Detailliert sei dies jedoch erst im Baubewil- ligungsverfahren aufzuzeigen. Betreffend Erschliessung sei ein umfassendes Varianten- studium durchgeführt worden, worauf sich die Erschliessung via A4 Ausfahrt Küssnacht – Industriegebiet Fänn und weiter entlang der Küssnachterstrasse – Stockeristrasse Nord unter Berücksichtigung einer grösstmöglichen Schonung des Siedlungsgebiets als klar die beste Lösung herausgestellt habe. Eine Sondernutzungsplanung gelte nur dann als massgebliches Verfahren für die Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn diese eine umfassende Prüfung er- mögliche. Hierfür mangle es vorliegend an einem konkreten Projekt. Im Rahmen der Er- richtungsbewilligung werde die Umweltverträglichkeit in Bezug auf die dannzumal gelten- den umweltrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sein. Für die Ausscheidung der kantona- len Nutzungszone habe das Amt für Raumplanung als federführende Stelle der Baudirek- tion einen Bericht im Sinne von Art. 47 RPV verfasst, der aufzeige, wie den Anforderungen der Umweltgesetzgebungen Rechnung getragen werde. Aus heutiger Sicht könne diesen entsprochen werden, im Einzelnen könne dies aber eben erst im Errichtungsbewilligungs- verfahren gezeigt werden. Das Gebiet Stockeri sei kein ausgewiesenes Naherholungsgebiet. Zudem sei vorgesehen, während der Betriebsphase die national und regional bedeutenden Verbindungen des Langsamverkehrs mittels temporärer Ausweichrouten jederzeit aufrechtzuerhalten. Der Brüglenweg liege im Übrigen ausserhalb des Deponieprojektes und werde nicht tangiert. Ein unzulässiger Eingriff in ein Naherholungsgebiet liege somit nicht vor. F. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2020 beantragte die Baudirektion die Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führenden. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in den beiden angefochte-
12 Urteil V 2019 114 nen Entscheiden, in welchen alle materiellen Punkte, die in der Beschwerde gerügt wür- den, eingehend behandelt worden seien. Die Beschwerdeführenden machten vorab die Verletzung von Vorgaben des NHG sowie überhaupt von Bundesrecht geltend, weshalb nach Ansicht der Baudirektion die Rechtsmittelbelehrung korrekt gewesen sei. Betreffend Fruchtfolgeflächen sei zu vermerken, dass im Rahmen der Rekultivierung der Bodenauf- bau so erfolge, dass er wieder landwirtschaftlich und – nicht zuletzt im Interesse des Grundeigentümers – ertragreich genutzt werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zug hinsichtlich der bundesrechtlich angeordneten minimalen FFF ein Überschuss bestehe. Die Gesuchstellerin verfolge seit Jahren konsequent das Ziel, eine Deponie am Standort Stockeri zu realisieren. Es bestehe daher kein Anlass, in den Nut- zungsplanbestimmungen den Zeitpunkt der Deponieinbetriebnahme festzulegen, was so- wohl ungewöhnlich wie auch schlecht umsetzbar wäre, da die Inbetriebnahme eine rechtskräftige Bewilligung voraussetze und von zahlreichen baulichen Vorarbeiten und In- stallationen abhänge. Betreffend Erschliessung sei die Deponiezufahrt vom Bundesgericht letztinstanzlich festgelegt worden. Es bestehe kein Raum mehr, Erschliessungsvarianten zu evaluieren. Das Strassenbauprojekt, das einen lärmmindernden Belag vorsehe, solle im Sommer 2020 öffentlich aufgelegt werden. G. Am 15. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik und die verfahrensbe- teiligte D.________ AG am 22. Juni 2020 eine Duplik einreichen. Auf die Ausführungen in diesen Eingaben ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen. Die Baudirekti- on verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Duplik. H. Am 20. April 2021 führte das Verwaltungsgericht im Gebiet Stockeri einen Augen- schein durch. Anwesend waren neben den Vertretern des Gerichts die Beschwerdeführer dieses Verfahrens im Beisein ihrer beiden Rechtsanwälte, eine Delegation der Beschwer- deführer des parallel geführten Verfahrens V 2019 119 zusammen mit ihrem Rechtsvertre- ter, eine Vertretung der verfahrensbeteiligten D.________ AG, deren zwei Rechtsvertreter, sowie der Baudirektor des Kantons Zug zusammen mit einem juristischen Mitarbeiter so- wie dem Leiter des Amtes für Umwelt und der Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raum und Verkehr. Nach Erhalt des Augenscheinprotokolls wurde den Be- teiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon alle Gebrauch machten. Deren Eingaben wurden allen Beteiligten je zur Kenntnis gebracht. I. Am 12. Juli 2021 teilte die Baudirektion mit, dass sie auf eine abschliessende Stel- lungnahme verzichte. Die D.________ AG nahm am 13. Juli 2021 abschliessend Stellung.
13 Urteil V 2019 114 Mit Eingabe vom 16. August 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren und den bisherigen Begründungen fest. Ergänzend brachten sie vor, dass aufgrund der mit der K.________ und dem Kanton Aargau getroffenen Gegenrechtsvereinbarung sich der Kanton Zug schon vorbehaltlos bezüglich der Deponie Stockeri verpflichtet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Baudirektion vorbefasst und nicht unbefangen über die Sache und die Einsprache habe entscheiden können. Darüber hinaus seien die Be- schwerdeführer während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens nie über die Gegen- rechtsvereinbarung und die Partnerschaft zwischen der Baudirektion und der D.________ AG informiert worden. Unter diesen Umständen könne von einem fairen und gerechten Verfahren nicht die Rede sein; die Einsprache sei nicht unvoreingenommen entschieden worden. Die vorinstanzlichen Entscheide seien nur schon aus diesen Gründen aufzuhe- ben. Den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, denn deren anwaltliche Vertretung sei von Anfang an vergebens gewesen, da eine ernst- hafte Berücksichtigung der Einsprache wohl gar nie beabsichtigt gewesen sei. Auf Auffor- derung des Gerichts nahmen die D.________ AG am 15. September 2021 und die Baudi- rektion am 18. Oktober 2021 zur neu vorgebrachten Rüge der unzulässigen Vorbefassung und Befangenheit der Baudirektion Stellung. Diese Eingaben wurden wiederum den Betei- ligten je zur Kenntnis gebracht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bun- desrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde an- gefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG). 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600), welche Verordnung sich auf das
14 Urteil V 2019 114 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie auf das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) stützt, berücksichtigen die Kantone die raumwirksamen Ergebnisse der Abfall- planung in ihrer Richtplanung. Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der er- forderlichen Nutzungszonen (Art. 5 Abs. 2 VVEA). Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erstellen die Kantone ihre Richtpläne, worin im Wesentlichen die raumwirksamen Entwicklungen, Tätigkeiten und Aufgaben aufeinan- der abgestimmt werden. In den Art. 14 ff. RPG werden Zweck und Inhalt der Nutzungsplä- ne geregelt. Im Kanton Zug beschliesst der Kantonsrat den kantonalen Richtplan (§ 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Die darauf basierenden kantonalen Nut- zungs- und Sondernutzungspläne werden von der Baudirektion beschlossen (§ 5 Abs. 2 lit. b PBG). Die kantonalen Nutzungspläne sind mittels Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 33 RPG sowie Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Damit sind die Voraussetzungen für die direkte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Verfügung der Baudirektion vom 4. Dezember 2019, womit die kantonale Nutzungszo- ne für Abfallanlagen Stockeri ausgeschieden wurde, resp. des in gleicher Angelegenheit am selben Tag ergangenen Einspracheentscheids der Baudirektion gegeben. 1.3 Die Beschwerdelegitimation gemäss § 62 VRG ist bei den Beschwerdeführern als Adressaten des Einspracheentscheids fraglos gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen. 2. Vorab ist die Frage zu klären, ob die Verfügung vom 4. Dezember 2019 betreffend Ausscheidung der Deponiezone und der gleichentags erfolgte Entscheid über die Einspra- che der Beschwerdeführer aus formellen Gründen wegen Vorbefassung resp. Befangen- heit der Baudirektion aufgehoben werden müssen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Baudirektion durch Unterzeichnung der Gegenrechtsvereinbarung mit der Depo- nie Babilon und der damit einhergehenden Verpflichtung sich derart festgelegt habe, dass das Ergebnis des Einspracheverfahrens ungeachtet der Rügen schon im Vornherein fest- gestanden habe. Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die Vereinba- rung vom damaligen Baudirektor namens des Regierungsrates resp. des Kantons Zug un- terzeichnet worden sei, für den Erlass der Nutzungszone aber die Baudirektion zuständig sei. Zudem müssten befangene Personen persönlich benannt werden; die pauschale Be- zeichnung einer Behörde sei ausstandsrechtlich eine ungenügende Rüge. Überdies sei heute ein anderer Baudirektor im Amt. Die verfahrensbeteiligte D.________ AG verweist
15 Urteil V 2019 114 u.a. auf den in der Vereinbarung angebrachten Vorbehalt, wonach sie nur gelte, sofern das Gegenrecht erfüllt werden könne. 2.1 2.1.1 Gemäss § 8 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsbestimmun- gen, wie sie in der Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) bestimmt sind. Nebst den allseits bekannten Ausstandsgründen wie unmittelbares persönliches In- teresse, Verwandtschaft mit Personen, die ein unmittelbares persönliches Interesse ha- ben, interessiert vorliegend insbesondere die Bestimmung von § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR, wonach ein Ratsmitglied resp. ein Mitglied einer kantonalen Behörde in den Ausstand tre- ten muss, wenn dieses bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit erweckt. 2.1.2 Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung. Das Gebot der Unbefangenheit bildet Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Der Einzelne hat Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird (subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Artikel 29 BV verlangt für Verwal- tungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit, zumal es gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Systembedingte und damit unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich kei- ne unzulässige Vorbefassung von i.S. von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 35 f.). Verwaltungsbehörden sind nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung und Streitentscheidung berufen, sondern erfül- len auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre Interessen wahr (Gerold Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 35). Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumu- lation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Sie tragen zugleich eine be- sondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 m.H.). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Ver- waltungsbehörde gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2). Ein Verwaltungsentscheid
16 Urteil V 2019 114 muss in einem Prozess erfolgen, der eine ungestörte und ausgewogene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ermöglicht. Hat sich eine Behörde vorher mit einem Privaten informell abgesprochen, kann sie sich beim anschliessenden Entscheid – wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch – an die Absprache gebunden fühlen (BGE 140 I 326 E. 6.2). 2.1.3 In Rechtsprechung und Literatur wird daran festgehalten, dass sich ein Ausstandsbegehren immer gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten hat, und nicht gegen eine Gesamtbehörde (BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Sofern aber die Befürchtung besteht, alle Mitglieder des Gremiums seien in gleicher Art befangen, kann sich das Ausstandsbegehren gegen das Gremium als Ganzes richten, oh- ne dass es je einzeln individualisiert gestellt werden muss. Dabei handle es sich nicht um eine unzulässige pauschale Ablehnung, wie in BGer 1C_38/2021 vom 16. August 2021 E. 3.7 explizit ausgeführt wird. 2.1.4 Der Anspruch auf unparteiische Beurteilung ist formeller Natur, so dass eine Ver- letzung gemäss herrschender Lehre auch in einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht geheilt werden kann. Die Praxis lässt allerdings Heilungsmöglichkeiten durch die Rechtsmittelinstanz zu, wenn ihr hinsichtlich des Streitgegenstands die gleiche Kognition zusteht wie der Vorinstanz (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 5a N 53 m.H.). 2.2 Im Sommer resp. Herbst 2017 – die erste Unterschrift wurde vom damaligen Baudi- rektor des Kantons Zug am 19. Juni 2017, die letzte am 26. September 2017 von der D.________ AG gesetzt – trafen die beiden Kantone Zug und Aargau sowie die Deponie- betreiberinnen K.________ AG und D.________ AG eine Gegenrechtsvereinbarung für die kantonsübergreifende Entsorgung von unverschmutztem Abfall zur Verstärkung der kantonsübergreifenden und bewährten regionalen Zusammenarbeit. In der Vorbemerkung wurde festgehalten, dass die K.________ AG die Betreiberin der geplanten Aushubdepo- nie im Gebiet Babilon in der Gemeinde Dietwil sei. Diese erstrecke sich auf einer Fläche von rund 16 ha und umfasse ein Volumen von ca. 1,4 Mio. m3 (fest). Die Betriebsaufnah- me der Deponie Stockeri sei spätestens per 2025 geplant, erstrecke sich über eine Fläche von ca. 15,5 ha und umfasse ein Volumen von ca. 900'000 m3 (fest). Konkret wurde ver- einbart, dass die K.________ AG für die D.________ AG bei ihrer geplanten Deponie Ba- bilon ein Volumen von total 500'000 m3 bei einer jährlichen Richtgrösse von rund 60'000 m3 und einer rund achtjährigen Betriebsdauer reserviere. Im Gegenzug gewähre
17 Urteil V 2019 114 die D.________ AG der K.________ AG in der geplanten künftigen Deponie die Entsor- gung von unverschmutztem Aushub im gleichen Umfang, für die gleiche Dauer und im gleichen Volumen, wie aus dem Kanton Zug geliefert worden sei. Das Gegenrecht werde über die beiden Deponiegesellschaften vollzogen, damit die Abwicklung nachvollzogen werden könne. Gemäss Ziff. 5 gilt diese Vereinbarung so lange, "bis Gegenrecht erfüllt worden ist bzw. Gegenrecht erfüllt werden kann". Die Vereinbarung enthält keine Rege- lung darüber, wie verfahren werden soll, sofern das Gegenrecht nicht ausgeübt werden kann. Im November 2017 liess das ARV das Gesuch um Ausscheidung der Nutzungszone für die Deponie Stockeri öffentlich auflegen. In der "Abfallplanung 2019", vom Regierungs- rat am 9. April 2019 beschlossen und in der Folge vom Amt für Umwelt (AFU) publiziert, wurde in der Ziff. 4.9.2 (Bisherige und zukünftige Mengenentwicklungen und Ablagerungs- kapazitäten) auf die Gegenrechtsvereinbarung mit der Deponie Babilon hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin liess am 9. Juni 2021 dem Gericht eine Kopie der Gegenrechtsver- einbarung zukommen. 2.3 Zuerst kann festgestellt werden, dass erst mit Publikation der "Abfallplanung 2019" die Öffentlichkeit bzw. die Beschwerdeführer als Interessierte vom Bestehen der Gegen- rechtsvereinbarung Kenntnis erlangen konnten. Der genaue Inhalt ist in diesem Verfahren seit Juni 2021 bekannt. Das Begehren der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ent- scheide wegen Befangenheit ist somit jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Festgestellt werden kann auch, dass es für das Vorliegen von privaten, unmittelbar eigenen Interessen der an den angefochtenen Entscheiden beteiligten Personen nicht die geringsten Anzeichen gibt. Es fragt sich daher nur, ob die Baudirektion an die vom Kanton Zug getroffene Vereinba- rung in einer Weise gebunden war, dass ihre Entscheide im Ergebnis schon vorab fest- standen. Hier zeigen sich beispielhaft die systemimmanenten Verflechtungen innerhalb der Verwaltung. Die Kantone sind gesetzlich zur Abfallplanung verpflichtet (vgl. Art. 4 VVEA). Sie arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere auch im Bereich der Deponiepla- nung zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest (Art. 4 Abs. 2 VVEA). Der Vollzug dieser Aufgabe ist der politische Auftrag an die Exeku- tivbehörde. Basierend auf den bisherigen Abfallplanungen und dem voraussichtlichen Be- darf an Deponievolumen für unverschmutzten Aushub vereinbarte der Kanton Zug, vertre- ten durch den damaligen Baudirektor, mit dem Kanton Aargau die Aufnahme von Depo- niematerial unter Gewährung eines Gegenrechts im gleichen Umfang. Zwar war zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses die Nutzungszone nicht ausgeschieden, aber immerhin im Richtplan eingetragen. Die Sicherung von notwendigem Deponievolumen liegt im öffentli- chen Interesse, weshalb der Vertragsschluss im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Für
18 Urteil V 2019 114 den Erlass der Nutzungszone ist gemäss § 5 Abs. 2 lit. b PBG die Baudirektion zuständig, welche ein Teil der Staatsverwaltung des Kantons ist. Die hier angefochtenen Entscheide werden vom neuen Baudirektor verantwortet. Mit dem Erlass der Nutzungszone werden öffentliche Interessen verfolgt. Im Urteil 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 verneinte das Bundesgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen im Falle einer Exekutivbehörde, die für die eigene Gemeinde über ein Baugesuch und die dagegen erhobene Einsprache ent- scheiden. Nicht anders verhält es sich hier, wo die Baudirektion öffentliche Interessen zu wahren hat und offensichtlich keine persönlichen Interessen verfolgt. Darüber hinaus wur- den in der Gegenrechtsvereinbarung keine Sanktionen für den Fall ihrer Nichteinhaltung definiert, welche die Baudirektion geradezu gezwungen hätten, nicht anders als wie erfolgt zu entscheiden. Im Gegenteil erfolgte die Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass "Ge- genrecht erfüllt werden kann". Auch ist nicht ersichtlich, welche Rechte die Betreiberge- sellschaften aus einem allfälligen Scheitern der Gegenrechtsvereinbarung ableiten könn- ten. Im Weiteren stellt sich hier auch die Frage, wer innerhalb der ganzen Staatsverwal- tung, so man das Vorliegen von Befangenheit gleich wie die Beschwerdeführer definieren würde, überhaupt über Einsprachen oder Beschwerden befinden könnte, wenn der Kanton resp. der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde eine politische Entscheidung getroffen hat, die zu später folgenden Planungsmassnahmen führt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtenen Entscheide vom 4. Dezember 2019 nicht aus formellen Gründen aufzuheben sind. 3. 3.1 Der Kantonsrat Zug verabschiedete am 28. Januar 2004 (siehe BGS 711.3) den kantonalen Richtplan. In der Richtplankarte (BGS 711.32) ist der Standort Stockeri als In- ertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub (Deponie Typ A) festgesetzt. Gemäss zu- gehörigem Richtplantext (BGS 711.31, E. 3.3.2) ist als Grössenordnung ein Volumen von ca. 0,7 Mio. m3 geplant, wobei das effektive Volumen nach der Projektierung noch abwei- chen kann. Auf Antrag des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 2. Dezember 2005 genehmigte der Bundesrat den Deponiestandort mit dem Zusatz, dass a) die Ein- sehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee aus möglichst ge- ring zu halten ist und b) die Einbindung der veränderten Landschaft in den betroffenen Landschaftsraum mit zweckmässigen Massnahmen der Landschaftsgestaltung, der ökolo- gischen Aufwertung und, wo möglich, des Rückbaus bestehender störender Bauten und Anlagen erfolgt. Der Antrag des ARE auf Genehmigung erfolgte in Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Bundesstellen (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bundesamt für Wasser und Geologie BWG [heute Bundesamt für
19 Urteil V 2019 114 Umwelt BAFU], Bundesamt für Landwirtschaft BLW) und entgegen der expliziten Äusse- rung der ENHK auf Nicht-Festsetzung der Deponiezone am vorgesehenen Ort. Östlich und nördlich des im Richtplan ausgewiesenen Standortes für die Deponie ist der Verlauf des Wildkorridors verzeichnet. 3.2 Die vorgesehene – auch im Rischer Richtplan als solche ausgewiesene – hufei- senförmige Deponiezone befindet sich im BLN-Gebiet Nr. 1309 "Zugersee". Sie liegt aktu- ell in der Landwirtschaftszone, welche ihrerseits von einer gemeindlichen Landschafts- schutzzone überlagert ist. Der Deponieperimeter umfasst eine Fläche von ca. 15,5 ha. Er grenzt im Westen an das SBB-Trassee resp. die Autobahn A4. Im Norden bilden zwei Drumlins der Höhe von 467 m.ü.M. und der Wald des Chilchbergs im vorgeschriebenen Abstand die Grenze. Im Süden umschliesst die vorgesehene Zone den Drumlin Moos, der eine Höhe von 461 m.ü.M. aufweist. Landwirtschaftliche Wege verlaufen an der südlichen und östlichen Grenze, durchziehen aber auch die Zone. Zwischen den Drumlins im Nor- den und dem Hügel Moos befindet sich eine Senke. Durch diese fliesst von Nordosten Richtung Südwesten der aktuell noch eingedolte Moosbach. Einbezogen in die Nutzungs- zone ist zwecks Enderschliessung der Deponie die von der Stockeristrasse abgehende Strasse, welche in Ost-West-Richtung nördlich am Fuss eines Drumlins verläuft. Aktuell noch nicht realisiert ist die Überführung der Eisenbahn und der Autobahn für die Wildtiere, womit der vom Süden der Schweiz ins Mittelland führende Wildkorridor an die- ser Stelle noch unterbrochen ist. 4. Gemäss Art. 9 RPG sind Richtpläne nur für Behörden verbindlich. Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lö- sung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst. Sie werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet. Da es dem Richtplan regelmässig an präzisen räumlichen Direktiven fehlt, sind die Anordnungen von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen. Der Nutzungspla- nung steht so ein Konkretisierungsspielraum zu. Ein Abweichen kann im Rahmen der Nut- zungsplanung gerechtfertigt sein, ohne dass vorgängig der Richtplan angepasst werden muss, dies wenn es sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung ist (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG, 2006, Art. 9 N 19).
20 Urteil V 2019 114 Die Bindungskraft des Richtplanes ist von rechtlich, sachlich und zeitlich beschränkter Tragweite. Die Bindungsdauer ist an unveränderte Umstände gekoppelt (vgl. Pierre Tschannen, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 9 N 24 ff.). "Geändert" haben sich die Verhältnisse, wenn sie den seinerzeit beim Planbeschluss herrschenden Umständen nicht mehr entsprechen und ein Festhalten an der ursprünglichen Planlösung daher als anzweifelbar erscheint. Die Änderung muss aber nicht "erheblich" sein (Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 41). Eine Anpassung soll aber nur "nötigenfalls" erfolgen, was eine Interessenabwägung bedingt. Die für eine Änderung sprechenden Gründe müssen das Interesse an der Beständigkeit des Richtplans überwie- gen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 9 N 44). Aufgrund der blossen Behördenverbindlichkeit haben indessen bei der Änderung von Richtplänen Vertrauensschutz und Rechtssicherheit nur wenig Gewicht (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 9 N 45). Richtpläne können durch Private nicht angefochten werden, möglich ist aber deren vorfra- geweise Anfechtung im Zuge der Nutzungsplanung oder allenfalls auch eines Baubewilli- gungsverfahrens. 5. 5.1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es im besonderen Mass die ungeschmälerte Erhaltung, je- denfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmass- nahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG; SR 451). Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein inventarisier- tes Objekt erheblich beeinträchtigt werden, so verfasst die Kommission (so hier die Eid- genössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK, vgl. Art. 23 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, NHV; SR 451.1) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gut- achten. Sie gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu scho- nen ist. Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Interessenabwägung durch die Entscheidbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 NHG). Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN; SR 451.11) hält als Grundsatz fest, dass die Objekte in ihrer natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart und mit ihren prägenden Elementen ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Bei Erfüllung von Bundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objekts-
21 Urteil V 2019 114 pezifischen Schutzziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes (Art. 6 Abs. 2 VBLN). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBLN sind schwerwiegende Be- einträchtigungen eines Objektes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse von nationaler Bedeutung rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. Die Kantone haben das BLN bei ihren (Richt- und Nutzungs-)Planungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 VBLN). Die Schutzziele der überarbeiteten, nun geltenden Objektblätter sind in abschliessender Weise einzeln aufge- listet (vgl. Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 N 17). Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Objekt nichts geändert werden darf (Leimba- cher, a.a.O., Art. 6 N 5). Ein Eingriff ist aber nur zulässig, sofern nebst den anderen Vor- aussetzungen auch das Gebot der grösstmöglichen Schonung erfüllt wird, d.h. dass sich ein Projekt an das unumgängliche Mindestmass hält und der Eingriff minimiert wird. Dazu gehört auch, dass mögliche alternative Standorte geprüft und deren Vor- und Nachteile abgewogen werden (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 N 8 f.). 5.2 Der verstärkte Schutz nach Artikel 6 NHG gilt nur soweit, als die (auch kantonalen) Behörden Bundesaufgaben wahrnehmen. Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe zu verstehen ist, führt Art. 2 NHG nicht in abschliessender Weise aus. Sicher muss es sich um eine Aufgabe handeln, die auf Bundesrecht beruht und einen konkreten Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist (vgl. Jeanneret/Moor in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Art. 17 N 20). Nach der Rechtsprechung ist das Ausschei- den von Bauzonen (Neueinzonungen) als Bundesaufgabe zu qualifizieren (BGE 142 II 509). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) erstellen die Kantone eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Be- darf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanla- gen fest. Artikel 5 VVEA verpflichtet sie, die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung zu berücksichtigen. Sie haben die für die Deponien vorgesehenen Standorte in ihren Richtplänen auszuweisen und für die Ausscheidung der entsprechen- den Nutzungszonen zu sorgen. Die Bundesinventare wie das BLN sind auch von den Kan- tonen bei der Erfüllung raumrelevanter Aufgaben immer zu berücksichtigen. Damit kann vorliegend festgestellt werden, dass es sich bei der Ausscheidung dieser projektbezoge- nen Nutzungszone für eine Deponie um eine Bundesaufgabe im Sinne des NHG handelt
22 Urteil V 2019 114 (vgl. Pierre Tschannen/Fabian Mösching, Nationale Bedeutung von Aufgaben- und Ein- griffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, Gutachten im Auftrage des Bundesamtes für Umwelt BAFU, 7. November 2012, S. 10 ff.). Auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben hat das BLN-Inventar aber für Ge- meinden und Kantone eine mittelbare oder indirekte Wirkung. Eine Landschaft darf nicht ohne weiteres beeinträchtigt werden, die der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben als besonders schützenswert erachtet und in einem Inventar aufgeführt hat, zu dessen Erstel- lung die Kantone in Anwendung von Art. 5 NHG beigetragen haben. Es ist insbesondere auch in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Diese muss auf einer umfassenden In- teressenabwägung beruhen. Tragen sie einem vom Bund inventarisierten Objekt nicht genügend Rechnung, sind sie fehlerhaft (Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Insofern greift das Schutzkonzept gemäss den Bestimmungen des NHG selbst bei kantonalen Auf- gaben. 5.3 Nicht jede Erfüllung einer Bundesaufgabe ist von nationaler Bedeutung. Nur in letzterem Fall ist aber ein Eingriff, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Schutzobjektes führt, überhaupt nur schon in Erwägung zu ziehen. Was von nationaler Bedeutung ist, ist eher unklar. Leimbacher (a.a.O., Art. 6 N 20) führt unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung die Abfallentsorgung als Beispiel für ein Aufgabeninteresse von nationaler Bedeutung auf. Artikel 19 Abs. 1 VVEA ordnet an, dass unverschmutztes Aushub- und Ausbruchsmaterial möglichst vollständig zu verwerten ist und zwar wie folgt: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien, b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte Terrainveränderungen. Für diese Abfälle dürfen Deponien des Typs A errichtet und betrie- ben werden (Art. 35 Abs. 1 lit. a VVEA). Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Anordnung darf der Errichtung und dem Betrieb von Deponien zweifellos nationale Bedeutung zuge- messen werden. Einschränkend ist aber ebenfalls festzuhalten, dass auch bei grundsätz- lich nationaler Aufgabenbedeutung einem konkreten Projekt diese Bedeutung nicht zwangsläufig zugesprochen werden muss resp. kann. Es bedarf somit immer einer zwei- stufigen Prüfung, ob es sich um eine Aufgabe von nationaler Bedeutung handelt und ob das Projekt zur Verwirklichung dieser Aufgabe ausreichend beiträgt (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2). 5.4 Gemäss § 5 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (BGS 432.1) richten sich die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen in Landschaften von na-
23 Urteil V 2019 114 tionaler Bedeutung grundsätzlich nach den Bundesvorschriften. Das kantonale Gesetz lässt in Landschaftsschutzzonen deren Bewirtschaftung, Pflege und Nutzung resp. Aus- nahmen von der bisherigen Nutzung gemäss den Bestimmungen des NHG zu (vgl. § 14 ff.). Übereinstimmend mit den Beschwerdeparteien kann hier festgestellt werden, dass die kantonalen Regeln keinen über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus ge- henden Schutz für das fragliche Gelände gewährleisten. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Errichtung und Betreibung einer Abfallde- ponie eine Bundesaufgabe darstellen, welcher grundsätzlich ein nationales Interesse zu- kommt. Damit kann ebenfalls festgestellt werden, dass selbst ein schwerwiegender Eingriff in das BLN-Gebiet bei gegebener Interessenlage im Grundsatz zulässig ist. 6. 6.1 Das Objekt Nr. 1309 "Zugersee" des Bundesinventars der Landschaften und Na- turdenkmäler von nationaler Bedeutung BLN umfasst den nördlichen und westlichen Teil des Zugersees, dessen Ufer sowie einen angrenzenden Landstreifen von Cham bis Im- mensee. Es umfasst eine Fläche von 2'882 ha. Begründet wird die nationale Bedeutung in der seit 1. Juni 2017 geltenden, das jeweilige Schutzobjekt präzisierenden Fassung wie folgt: "1. Kulissenartig wirkende mehrstufige Seelandschaft am Übergang vom Mittelland zu den Voralpen; 2. Sanfte, vom Gletscher geprägte Seelandschaft mit in den See ragen- den bewaldeten Molasserücken; 3. Einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und landschaftsprägenden Parkanlagen; 4. Grosse natürliche Flachufer mit Verlandungszonen und gut erkennbaren alten Strandlinien sowie Strandterrassen verschiedener Seespie- gelstände; 5. Verlandungszonen und Flachmoore mit charakteristischen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten; 6. Ablesbarkeit jahrtausendealter menschlicher Besiedlung; Prähistorische Ufersiedlungen, mittelalterliche Schlösser, stattliche Bauernhöfe, Villen und Parkanlagen". Die Grenze bilden die Eisenbahnlinien im Norden und Westen sowie die Autobahn A4 im Süden. Als Schutzziele gelten die Erhaltung der vielfältigen, reich struktu- rierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturel- len Elementen (Ziel 3.1), die Erhaltung der natürlichen Seeufer mit ihren prägenden geo- morphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen (3.2), die Erhaltung der Vielfalt der Uferlebensräume, vor allem der ausgedehnten Feuchtgebiete und Schilfbestände, in ihrer Qualität sowie ökologischen Funktion mit ihren charakteristi- schen Pflanzen- und Tierwelt (3.3), die Erhaltung der standortangepassten landwirtschaft- lichen Nutzung, insbesondere der Streuwiesen, und die Zulassung ihrer Entwicklung (3.4) sowie die Erhaltung des Ufersaums mit den archäologischen Fundstätten (3.5).
24 Urteil V 2019 114 6.2 6.2.1 Die ENHK äusserte sich bereits am 21. März 2005 im Rahmen der Genehmigung des Richtplans durch den Bund zur Inertstoffdeponie Stockeri. Sie beurteilte das Vorhaben als erheblichen Eingriff, der nicht mit den Zielsetzungen des BLN vereinbar sei. Mit der geplanten Deponie werde der morphologische Formenschatz der Ufer- und Glazialland- schaft verfälscht. Die Erreichung des Schutzziels, die Landschaftsgeschichte aus dem morphologischen Formenschatz ablesbar zu erhalten, werde vereitelt. Auch wenn durch verschiedene landschaftliche Ersatz- und Begleitmassnahmen eine ökologische Aufwer- tung vorgesehen sei, lasse sich die Deponie an diesem Standort nicht rechtfertigen. Die grösstmögliche Schonung sei nur mit dem Verzicht auf die vorgesehene Nutzung erreich- bar. Mit auf Antrag des ARE ergänzter Stellungnahme vom 7. November 2005 hielt sie an ihrem Standpunkt fest. 6.2.2 Demgegenüber erwog das Bundesamt für Raumentwicklung ARE – nachdem es einen Augenschein durchführte und Mitberichte der involvierten Bundesämter einholte – in seinem Prüfungsbericht vom 2. Dezember 2005 zuhanden des Bundesrats, dass das Ge- biet Stockeri am äusseren Rand des BLN-Gebietes bereits heute beeinträchtigt sei. Mit der Begrenzung durch die A4, die SBB-Linie und durchschnitten von Hochspannungslei- tungen sei die weitgehend ausgeräumte Kulturlandschaft mit den bestehenden landwirt- schaftlichen Bauten und Anlagen, insbesondere mit dem grossen ehemaligen Schweine- stall, bereits beeinträchtigt. Die natürlich gewachsene Drumlinlandschaft werde künstlich wesentlich verändert. Die von der ENHK ausdrücklich hervorgehobene besondere geo- morphologische Qualität der Glaziallandschaft werde in diesem räumlich eng begrenzten Bereich zwar verfälscht, ihre besondere Qualität sei für den Laien bei einer Gegenüber- stellung des heutigen Zustandes mit der möglichen Neugestaltung nach Schliessung der Deponie und der Rekultivierung allerdings nicht mehr unmittelbar erkennbar. Die Rekulti- vierung der Deponie solle als Gelegenheit zur ökologischen Aufwertung genutzt werden. Die Endgestaltung der Deponie sei noch nicht festgelegt, doch enthalte der Planentwurf verschiedene zweckmässige Massnahmen für eine erhöhte Naturnähe und eine gute An- bindung an den geplanten Wildkorridor. Mit Blick auf eine weitestgehende Erhaltung der Authentizität der Landschaft und der Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte sollten ver- schiedene Varianten der Materialablagerung bzw. Landschaftsgestaltung geprüft werden. Die Entfernung oder Verlagerung bestehender störender Bauten und Anlagen (ehemalige Schweinemasthalle, Hochspannungsleitung), welche dem Schutzziel widersprächen, wür- den im Übrigen sehr zweckmässige Ersatzmassnahmen darstellen. Mit den geplanten
25 Urteil V 2019 114 Massnahmen der Landschaftsgestaltung und ökologischer Aufwertung nach Abschluss des Deponievorganges sei eine grösstmögliche Schonung im Sinne von Art. 6 NHG aber gewährleistet. In der Folge genehmigte der Bundesrat die Festsetzung des Deponiestandortes mit Aufla- gen (vgl. oben E. 3.1). Im Rahmen eines ersten Deponiebewilligungsverfahrens stellte die ENHK am 12. Juni 2008 fest, dass das Vorhaben trotz der gegenüber 2005 vorgenommenen Verbesserun- gen dem in Art. 6 NHG festgelegten Gebot der ungeschmälerten Erhaltung und der grösstmöglichen Schonung nicht entspreche. 6.2.3 Mit der Revision des BLN-Inventars und der zugehörigen Verordnung (VBLN) per
1. Juni 2017 wurden der Objektbeschrieb detaillierter und die zu erreichenden Schutzziele präzisiert. Das kantonale ARV kam in seinem Bericht vom 15. November 2017 zum Schluss, dass sich die Sach- und Rechtslage auch mit dem revidierten BLN und VBLN un- verändert darstelle. Die vom ARE formulierten Anträge (geringe Einsehbarkeit von Zuger- see und freie Sicht auf das Zugersee-Ufer von Meierskappel aus) sei innerhalb des Zo- nenperimeters machbar. In der Studie werde als Beispiel eine Gestaltung mit mehreren Deponiehügeln gewählt, die sich an den bestehenden Drumlinhügeln orientierten. Dies würde zwar die Drumlinlandschaft im Projektgebiet verändern, aber sich im Endzustand nicht wesentlich von ihrer Umgebung abheben. Die Deponiehöhe sei gegenüber der Machbarkeitsstudie von 2005 reduziert worden. Für die ökologische Aufwertung seien bei- spielhaft Streuobstbereiche, Hecken, Kleingehölze, Krautsäume und Magerwiesen sowie feuchte Saumgesellschaften genannt. Diese wertvollen Strukturelemente unterstützten auch den Wildkorridor, indem sie als Zuleitstrukturen für die geplante Wildtierüberführung dienten. Die ENHK habe im Schreiben vom 12. Juni 2008 die ökologische Aufwertung an- erkannt. 6.2.4 Am 15. November 2018 äusserte sich die ENHK in dieser Sache zum vierten Mal, nun unter Geltung der revidierten VBLN und erstattete ihr Gutachten. Sie hielt fest, dass sie sich nicht zur raumplanerischen Interessenabwägung oder zu weiteren rechtlichen Fragen äussere. Das Bewilligungsverfahren obliege den kantonalen Behörden. Sie erach- te die Schutzziele 3.1, 3.2 und 3.4 des BLN-Objekts Zugersee für das vom Projekt betrof- fene Gebiet als relevant. Sie führte aus, dass das Gebiet auf der Landeskarte 1975 noch mit einer Moorsignatur versehen gewesen sei. Heute sei die Senke drainiert, die Kultur-
26 Urteil V 2019 114 landschaft sei weitgehend ausgeräumt und es werde intensive Landwirtschaft betrieben. In diesem Bereich werde das BLN-Gebiet von mehreren grossen Infrastrukturanlagen be- grenzt, die zwar störend in Erscheinung träten, das Relief der charakteristischen Moränen- und Drumlinlandschaft aber nicht wesentlich beeinflussten. Die vorgesehene Fläche sei zwar gegenüber dem 2008 beurteilten Vorhaben von 17,8 ha auf ca. 15,5 ha reduziert worden, das vorgesehene Volumen betrage aber immer noch maximal 1 Mio. m3. Mit die- sem Volumen überrage der höchste Punkt der Deponie mit 469 m.ü.M. die beiden südlich gelegenen Drumlins von 462 bzw. 463 m.ü.M. und erreiche knapp die Höhe des nördlich angrenzenden Rundhöckers. Als mögliche Gestaltung zeigten die Unterlagen einen brei- ten zentralen Hügel, der zwar vom See aus nicht sichtbar, aber in der nahen Umgebung inner- und ausserhalb des BLN-Gebietes deutlich in Erscheinung treten werde. Einst sei das betroffene Objekt als "unberührte Seelandschaft" ausgeschieden worden. Gemäss dem mit der revidierten Verordnung präzisierten Ortsbeschrieb werde das vom Vorhaben betroffene Gebiet explizit hervorgehoben und in seiner Bedeutung betont, indem nun ste- he: "Klar erkennbar sind die Drumlins zwischen den beiden Halbinseln westlich und nord- westlich der Stockeri…". Die Wichtigkeit der in dieser Seeuferlandschaft vorkommenden geomorphologischen Formen als zu schützende Werte der Seeuferlandschaft werde mit dem Schutzziel deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kommission halte daher fest, dass die Deponie mit der Ausbildung eines künstlichen breiten Hügels zu einer grossflächigen Verfälschung führe und die Ablesbarkeit der Landschaft verunmögliche. Die Ablesbarkeit der Landschaftsentwicklung werde verunmöglicht, womit das Projekt in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 VBLN stehe. Das Schutzziel 3.4 (Erhaltung der standortangepassten Land- wirtschaft) werde lediglich temporär tangiert, hingegen würden die Schutzziele 3.1 (Erhal- tung der vielfältigen, reich strukturierten parkähnlichen Ufersiedlungslandschaft mit ihren wertvollen und prägenden kulturellen Elementen) und 3.2 (Erhaltung der natürlichen See- ufer mit ihren prägenden geomorphologischen Formen, gut erkennbaren Strandlinien und Flachwasserzonen) schwerwiegend beeinträchtigt, weshalb auf die Ausscheidung zu ver- zichten sei. 6.2.5 Das ARE als Fachbehörde des Bundes schätzte die Beeinträchtigung des fragli- chen Gebietes bei Errichtung einer Deponie als nicht so schwerwiegend ein, da es das Gebiet mit Autobahn, SBB-Trassee und Hochspannungsleitungen als schon erheblich be- lastet beurteilte. Mit Genehmigung der Richtplanung im Dezember 2005 übernahm der Bundesrat die Einschätzung seiner Fachstelle. Er schützte damit die Auffassung, dass das Interesse an der Erstellung einer Deponie im damals vorgesehenen Ausmass jedenfalls das Anliegen des ungeschmälerten Erhalts des Gebietes Stockeri überwiege. Beim Au-
27 Urteil V 2019 114 genschein im Frühjahr 2021 erklärte die Leiterin der Abteilung Natur und Landschaft (NA- LA) des ARV, welche gleichzeitig auch stellvertretende Amtsleiterin des ARV ist, dass nach Ansicht der kantonalen Fachstelle das zentrale und schützenswerte Thema im Raum Stockeri die beiden markanten, über 500 m hohen Rundhöcker Chilchberg und Breiten seien. Diese beiden Molasserippen seien vom Gletscher herausgehobelte Rundhöcker. Drumlins seien aus vom Gletscher mitgebrachtem Schutt, aus lockerem Material, aufge- schüttete Hügel. Das Besondere in diesem Teil des BLN-Raumes seien die beiden er- wähnten grossen Molasse-Rundhöcker zusammen mit den Rundhöckern im Süden, nicht die beiden an die vorgesehene Deponie angrenzenden Drumlins. Auch mit der Deponie bleibe die Landschaftsgeschichte erkennbar. 6.3 6.3.1 Durch die Aufnahme eines Gebietes in das BLN-Inventar ist dessen nationale öf- fentliche Schutzwürdigkeit erstellt. Die ENHK kam in all ihren vier Gutachten resp. Stel- lungnahmen zum eindeutigen Schluss, dass das Gebiet Stockeri durch eine Deponie schwerwiegend beeinträchtigt werde, weshalb auf deren Realisierung zu verzichten sei. Es fragt sich heute, ob die Revision des BLN-Inventars und der dazugehörigen Verord- nung für den hier interessierenden Raum um die Stockeri die Einschätzung des ARE, wel- che noch unter der vormaligen Ordnung erging, zu einer abweichenden Beurteilung führen muss. In Bezug auf die Geomorphologie wurde die Bedeutung des BLN-Gebietes in der bis zum 31. Mai 2017 geltenden Objektbeschreibung mit der "weitgehend unberührten Seeuferlandschaft mit kulissenartig in den See vorspringenden Molassekuppen und der mächtigen Nagelfluhpyramide der Rigi im Hintergrund" definiert. In der heute geltenden Fassung wird die nationale Bedeutung in Ziff. 1.1 mit der "kulissenartig wirkenden mehr- stufigen Seelandschaft am Übergang vom Mittelland zu den Voralpen" und der "sanften, vom Gletscher geprägten Seelandschaft mit in den See ragenden bewaldeten Molasserü- cken" (Ziff. 1.2) begründet. In Ziff. 2.2 wird auf die Erkennbarkeit der Drumlins im Gebiet Stockeri und auf die Halbinsel St. Andreas bei Cham verwiesen. Der Vergleich der beiden Fassungen zeigt, dass die Bedeutung des BLN-Gebietes "Zugersee" im Wesentlichen un- verändert gewichtet wird. Gegenüber der früheren Ordnung erscheinen die Schutzziele nicht weitergehend gesetzt, auch wenn sie detaillierter formuliert sind. Zwar sind die Drum- lins im Objektbeschrieb explizit erwähnt, doch ist dieser generell für das ganze BLN- Gebiet sehr ausführlich. Auch wenn die ENHK im letzten Gutachten nun auf diesen Ob- jektbeschrieb verweist, kann doch festgestellt werden, dass ihre Beurteilung und Schluss- folgerungen durchgängig auf denselben Argumenten basieren. Eine gegenüber der dama- ligen BLN-Ordnung verschärfte Schutzwirkung ist nicht zu sehen.
28 Urteil V 2019 114 6.3.2 Gemäss Art. 7 Abs. 3 NHG bildet das Gutachten eine der Grundlagen für die In- teressenabwägung der Entscheidbehörde. Mit dieser per 1. April 2020 eingeführten Er- gänzung von Art. 7 NHG wurde die bestehende Praxis auf Gesetzesstufe verankert (vgl. BBl 2019 349). Nach wie vor gilt daher, dass in Fachfragen das Gericht nur mit triftigen Gründen vom Gutachten abweichen darf (vgl. BGer 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E. 5). Vorliegend sind solche Gründe gegeben. Das ARE hat die von der ENHK einge- schätzte schwerwiegende Beeinträchtigung des Gebietes Stockeri stark relativiert. Diese Einwände gelten auch heute noch bei in wesentlich unveränderter Sach- und Rechtslage. Das kantonale ARV gewichtet die Beeinträchtigung ebenfalls deutlich tiefer als die ENHK. Bei beiden Ämtern handelt es sich um Fachstellen, die spezifische Sachkunde gerade auch im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes haben. Ihren Argumenten kommt daher ein grosses Gewicht zu, auch wenn nicht vergessen werden darf, dass sie aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben nicht völlig unabhängig sind. Das ARE hat festgestellt, dass das fragliche Gebiet am Rand des BLN-Gebietes sei und von Autobahn, SBB- Trassee und Hochspannungsleitung schon stark beeinträchtigt sei. Dieser Feststellung kann ohne weiteres zugestimmt werden. Während die Hochspannungsleitung immerhin entfernt werden könnte, wurde mit den Verkehrsinfrastrukturen so massgeblich in die Landschaft eingegriffen, dass diese selbst bei einem Rückbau dieser Anlagen nicht mehr hergestellt werden könnte. Die Beschaffenheit des Bodens wurde offenbar schon wesent- lich verändert, als ehemaliges Feuchtgebiet (vgl. "Moorsignatur") drainiert wurde und heu- te intensive Landwirtschaft betrieben wird. Heute zeugen noch verschiedene kleine Drum- lins, aber vor allem der markante Chilchberg und der Chiemen von der Modellierung der Landschaft durch die Gletscher. Mit dem Einspracheentscheid wurde das maximal zuläs- sige Volumen auf 840'000 m3 bei gleichbleibender Grundfläche reduziert. Dies hat zur Folge, dass mögliche Deponiehügel weniger hoch aufgeschüttet werden müssen. Dies, so die Leiterin des NALA, ermögliche weiterhin die Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte. Die Argumente der beteiligten Fachstellen erscheinen insgesamt überzeugend und ver- mögen die Ansicht der ENHK stark einzuschränken. Die Reduktion des maximalen Depo- nievolumens ermöglicht die massvolle Einbettung in die Drumlinlandschaft, welche die – und das ist das Hauptargument der ENHK – Ablesbarkeit der Landschaftsgeschichte nach wie vor erlauben. Chilchberg und Chiemen werden durch das Vorhaben in ihrer Bedeu- tung nicht beschränkt, und die bestehenden Drumlins werden baulich wenig tangiert. Die prägenden Elemente bleiben somit erhalten. Eine schwerste oder auch nur schwere Be- einträchtigung des schon stark vorbelasteten Gebietes ist daher nicht zu sehen. Dieser Meinung folgte notabene auch der Bundesrat mit seiner Genehmigung des Richtplanes.
29 Urteil V 2019 114 7. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Sondernutzungszone trotz fehlen- der umfassender Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen worden sei und damit auf unge- nügenden Grundlagen beruhe. 7.1 Gemäss Art. 38 VVEA bedarf es für eine Deponie sowohl einer Errichtungs- als auch einer Betriebsbewilligung. Das Errichten einer neuen Deponie unterliegt gemäss Art. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) mit Verweis auf dessen Anhang der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG. Bei Deponien des Typs A mit einem Volumen von mehr als 500'000 m3 bestimmt das kantona- le Recht das massgebliche Verfahren (Anhang 4 UVPV Ziff. 40.4). Dabei wählen die Kan- tone dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Se- hen die Kantone für eine bestimmte Anlage eine Sondernutzungsplanung (Detailnut- zungsplanung) vor, so gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 UVPV). Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Planung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei je- dem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV). Betreffend Ver- fahren regelt das Zuger Recht nur gerade die Zuständigkeiten. So bestimmt es in § 7 EG USG (BGS 811.1) das Amt für Umweltschutz, welches die Gesuchsteller berät, die Um- weltverträglichkeitsberichte beurteilt und der Entscheidbehörde allfällige Auflagen und Be- dingungen beantragt. Zur Frage, in welchem Stadium (Nutzungsplanung oder Baubewilli- gungsverfahren) welche Prüfungen vorgenommen werden müssen, enthält das Zuger Recht keine eigenständigen Regelungen.
7.2 Eine UVP-Pflicht bereits für die Sondernutzungsplanung ist dann gegeben, wenn alle Parameter bekannt sind, die eine solche überhaupt ermöglichen. Im Übrigen lassen der Bundesgesetzgeber und die Rechtsprechung mehrstufige Prüfungen zu. Vorliegend steht die Zulässigkeit der Deponiezone in Frage. Entscheidend für deren Beantwortung ist die Beständigkeit des Richtplanes resp. ob und in welchem Mass ein Eingriff in das BLN- Gebiet durch bedeutende Interessen gerechtfertigt ist. Von essentieller Bedeutung ist so- mit der Bedarf nach Deponiemöglichkeiten und Alternativen in der Standortwahl. Es ver- steht sich, dass dabei die umweltrechtlichen Auswirkungen der geplanten Nutzung so weit als möglich in die Planung miteinbezogen werden, andernfalls eine Interessenabwägung nicht stattfinden könnte. Dies bedingt, dass Art und Ausgestaltung des Projektes zumin- dest in den Grundzügen bekannt sind. Die wesentlichen umweltrelevanten Anordnungen
30 Urteil V 2019 114 müssen daher bereits auf Stufe der Nutzungsplanung erlassen werden und dürfen nicht ins Baubewilligungsverfahren verschoben werden (vgl. BGer 1A.230/2005 vom 4. April 2006 E. 4.2). Darüber hinaus ist aber nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton eine vertief- te UVP ins Bau- bzw. Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschiebt, zumal zwischen Nutzungsplan und Errichtung einer Anlage eine erhebliche Zeitspanne liegen kann und sich wesentliche Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben können. 7.3 Im Hinblick auf die Auflage der Ausscheidung der Nutzungszone "Stockeri" erstell- te das kantonale Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr ARV) am
15. November 2017 einen Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Ein solcher Bericht ist Grundlage für die Genehmigung eines Nutzungsplanes. Er hat Auskunft zu geben, u.a. wie ein Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raum- planung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den Richtplan berücksichtigt und wie den Anliegen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzge- bung, Rechnung getragen wird. Darin hielt das Amt fest, dass die Anpassung des kanto- nalen Nutzungsplanes erfolge, ohne dass ein konkretes Deponieprojekt vorliege. Ein sol- ches sei noch zu erarbeiten. Zu jenem Zeitpunkt werde die Umweltverträglichkeit zu prü- fen sein. Weiter führte es aus, dass die Richtplanfestsetzung auf einer umfassenden Standortevaluation basiere. Der Bedarf für die Ablagerung unbelasteter Aushubmaterialien sei ausgewiesen. Die vorgesehene Nutzungszone sei um 3,17 ha grösser als im Richtplan abgebildet. Diese Veränderung sei aber von untergeordneter Bedeutung und sachlich be- gründet, da damit gemäss den Auflagen des Bundesamtes ARE die Einsehbarkeit der neu geschaffenen Landschaftselemente vom Zugersee möglichst gering gehalten und die be- stehenden Drumlins weitgehend geschont werden könnten. Die geplante Einzonung sei eine raumplanerische Massnahme zur Sicherstellung der regionalen Entsorgung von Aus- hubmaterial, andernfalls Materialexporte über grosse Distanzen mit entsprechenden Um- weltbelastungen (CO2-Ausstoss) erfolgen müssten. Das ARV setzte sich ausführlich mit den für ein BLN-Gebiet geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2017 totalrevidierten VBLN und den vom ARE formulierten Auflagen betreffend Einsehbarkeit und ökologischer Aufwertung nach Deponieabschluss auseinander. Es thematisierte die Erschliessung resp. den Verkehr und weitere Anforderungen der Umweltschutzgesetzge- bung, so namentlich die Standorteignung gemäss VVEA (Grundwasserschutz, Über- schwemmungs-, Steinschlags-, Rutschungs- oder Erosionsgefährdungen, Baugrund und Setzungsberechnungen, Auswirkungen auf angrenzende Infrastrukturanlagen) und die An- forderungen der Lärmschutz- und Luftreinhaltevorschriften. Es kam zum Schluss, dass das Deponievorhaben, soweit ohne konkretes Projekt prüfbar, allen gesetzlichen Anforde-
31 Urteil V 2019 114 rungen entspreche resp. dass in gewissen Bereichen nach der Rekultivierung sogar ein wesentlich höherer ökologischer Wert resultiere. Das ARV sah sich noch nicht in der Lage, eine abschliessende UVP zu erstellen, da we- der das definitive Projekt noch der zeitliche Horizont bekannt seien. Veränderungen bei beispielsweise den Rechtsgrundlagen oder beim Verkehrsaufkommen seien möglich, die einen wesentlichen Einfluss auf die Umweltverträglichkeit haben könnten. 7.4 Die Beschwerdeführer beanstanden die Zweistufigkeit des Prüfungsverfahrens. Sämtliche Parameter seien bekannt, weshalb die eigentliche Umweltverträglichkeitsprü- fung nicht in das Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren verschoben werden dür- fe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es trifft zu, dass die geplante Nutzungszone nun par- zellenscharf bestimmt ist und das maximale Volumen, die Betriebsdauer und die Er- schliessung festgelegt wurden. Bestimmt wurde weiter, dass der Betrieb der Deponie Auf- lagen erfüllen müsse, welche im Rahmen der Projektierung aufzuzeigen seien. Wenn nun die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass zwar die wesentlichen Randbedingungen festge- schrieben seien, erst aber mit dem Detailprojekt die voraussichtlichen Auswirkungen ver- lässlich geprüft werden könnten, ist dies nachvollziehbar. Tatsächlich sind heute noch di- verse Fragen offen, so z.B. die genaue Modellierung der Deponie, allfällige Auflagen be- treffend Begrenzung und/oder Lenkung des Deponiebetriebes mit Anzahl der Lastfahrten, Verlauf des auszudolenden Moosbaches etc. Noch ist auch unklar, wann sich die Deponie allenfalls realisieren lässt und damit auch, ob und wie sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die konkreten Möglichkeiten und Belastungen eines Deponiebetriebes ändern. Mit dem Verschieben der vertieften UVP in das Bau- und Betriebsbewilligungsver- fahren hat das ARV kein Recht verletzt; sein Vorgehen ist mit der Umweltschutzgesetzge- bung konform. An dieser Stelle wird festgestellt, dass der Bericht des ARV vom 15. No- vember 2017 für die Ausscheidung der Nutzungszone genügt. Überdies ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer durch das zweistufige Verfahren keine ernsthaften Nachteile erleiden. Das nachfolgende Bewilligungsverfahren eröffnet ihnen ja wiederum die Möglich- keit, ihre Vorbehalte beschwerdeweise vorzubringen. 8. Die Beschwerdeführer bezweifeln die Notwendigkeit einer Deponie für NSF-Stoffe an diesem Standort. Es gebe alternative Standorte. Zudem sei die Abfallproblematik selbst verschuldet infolge des unkontrollierten Imports von Aushubmaterial aus anderen Kanto- nen in den letzten Jahren.
32 Urteil V 2019 114 8.1 8.1.1 In der kantonalen Abfallplanung 2007, beschlossen vom Regierungsrat am 1. Mai 2007, wurde dargelegt (vgl. S. 38), dass jährlich durchschnittlich 200'000 m3 nicht stand- festen Aushubs anfalle; nicht standfester Aushub umfasse vernässten Aushub sowie See- kreide und Lehme (NSF-Material). Entsorgt werde dieser in speziellen Deponien, deren Kapazität beschränkt sei. Ab 2008 würden zu wenig Deponiekapazitäten zur Verfügung stehen und bis ins Jahr 2020 werde sogar ein Defizit von 1,8 Mio. m3 prognostiziert. Von den in Planung befindlichen Deponien könne die Deponie Stockeri einen wesentlichen An- teil von nicht standfestem Aushub übernehmen. Allein mit Deponiestandorten im Kanton Zug werde der Ablagerungsbedarf allerdings kaum gedeckt werden können. 8.1.2 Am 8. Juli 2014 beschloss der Regierungsrat die "Deponieplanung 2013, Aushub und Inertstoffe, Schlussbericht". In der Zusammenfassung wurde festgehalten, dass die Volumen der im Richtplan festgesetzten Deponien (Stockeri) gemäss dem aktuellen Wis- sensstand gebraucht würden, was die Auswertung der Modellierungen zur Entwicklung der Aushubmengen und Ablagerungskapazitäten ergebe. Es sollten aber interkantonale Vereinbarungen wie mit der Deponie Babilon (mit Gegenrecht) getroffen werden. Zurzeit dränge sich keine Neuausscheidung/-bewertung von Standorten auf. Bisher sei die Situa- tion im Bereich Aushubentsorgung mittels jährlicher Erhebungen erfasst worden. Neu sei für die Deponieplanung ein neues Prognosemodell in Zusammenarbeit mit sechs weiteren Kantonen entwickelt worden, das KAR-Modell, welches die Kies-, Aushub- und Rückbau- materialflüsse beschreibe. Zusammen mit dem konventionellen Prognosemodell könne es für die Kapazitätsplanung eingesetzt werden. Betreffend NSF-Material wurde dargelegt, dass eine Prognose wegen des starken Einflusses wie Baugrund und Witterung (z.B. lan- ge Schlechtwetterperioden) schwierig sei, weshalb von einem durchschnittlichen Anfall ausgegangen werde. 8.1.3 Gemäss "Abfallplanung 2019" wurde unter den wichtigsten Handlungsfeldern (Massnahmen mit hoher Priorität) die höchste Dringlichkeit insbesondere beim unver- schmutzten Aushub (Deponien Typ A) festgestellt. Die Realisierung geplanter Ablage- rungsstandorte müsse unterstützt und zusätzliche Ablagerungskapazitäten geschaffen werden, um die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten (vgl. S. 7). Für deponiebare Abfäl- le inkl. Deponien betrage der Zeithorizont 15 – 20 Jahre. Betreffend unverschmutzten Aushub wurde auf die Prognosemodelle verwiesen, welche im Jahr 2013 zur Anwendung gekommen seien (Mengenprognose "Synthese": Extrapolation der tatsächlich angefalle- nen Mengen plus Berechnungen gemäss KAR-Modell). Es wurde festgehalten, dass die
33 Urteil V 2019 114 effektive Mengenentwicklung der abgelagerten Abfälle in den Jahren 2014 – 2017 deutlich über den Prognosewerten gelegen habe und die verfügbaren jährlichen Ablagerungsvolu- men im Kanton Zug dadurch stärker als prognostiziert abgenommen hätten. Für die Ab- fallplanung 2019 wurden die Annahmen getroffen, dass die Deponie Stockeri per 2026 re- alisiert sei und jährlich ein Ablagerungsvolumen von 150'000 m3 (fest) aufnehme. Mit der Deponie Babilon, welche seit 2018 in Betrieb sei, sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach diese ein Ablagerungsvolumen von 500'000 m3 bei einer jährlichen Richtgrösse von 60'000 m3 für den Kanton Zug reserviert habe. Die Gegenrechtsvereinbarung sehe vor, dass in der geplanten Deponie Stockeri dannzumal die gleiche Menge für die gleiche Dauer aufgenommen werde (vgl. Ziff. 4.9.2, S. 59 ff.). Damit verbleibe für die Ablagerung des Aushubs aus dem Kanton Zug ein Volumen von jährlich 90'000 m3 (fest). Der NSF- Aushub (stark vernässtes und feinkörniges Material) müsse gesondert betrachtet werden, da aufgrund der Einbaubedingungen für die Ablagerung nur ein Teil des Volumens auf den Deponien des Typs A bzw. in den Kiesgruben zur Verfügung stehe. Gerade die Seekreide als Spezialfall des NSF-Materials, welche im Kanton Zug relativ häufig angetroffen werde, sei in Bezug auf die Einbaueigenschaften besonders problematisch. Es werde angenom- men, dass zwei Drittel des NSF-Materials mit standfesten Materialien aufbereitet werden könnten und keine spezielle Ablagerungsmöglichkeit erforderlich sei. Die Volumen der Ab- lagerungskapazitäten seien längerfristig in der Summe ausreichend, wobei aufgrund der generellen Knappheit mit zeitlich begrenzten Engpässen zu rechnen sei. Vermeidungspo- tenziale für den Anfall an deponierbaren Abfällen könnten nicht ausgemacht werden, zu- mal heute tiefer in den Untergrund gebaut werde und so das Verhältnis von anfallendem Aushub zu Neubauvolumen ansteige. Die Verwertungsquote des unverschmutzten Aus- hubs sei sehr hoch und das Verwertungspotenzial weitgehend ausgeschöpft (Ziff. 4.9.3, S. 65). Die vorhandenen und festgesetzten Volumen seien für die nächsten 8 Jahre aus- reichend, sofern die Deponie Stockeri realisiert werde (Ziff. 4.9.6, S. 67). 8.1.4 Im Arbeitspapier des ARV "Weitere Grundlagen für die Sitzung der Kommission für Raum, Umwelt und Verkehr RUV vom 3. Juli 2020" wird betreffend Aushubvolumen ausgeführt, dass die vorhandenen Aushubvolumen aufgrund des Abbaus nicht kontinuier- lich vorlägen. Ab 2031 bis 2034 werde der Kanton Zug in einen veritablen Deponienot- stand schlittern. Hatwil sei dann noch nicht parat und in Bethlehem könne nicht deponiert werden. Um diese Lücke zu schliessen, seien verschiedene Massnahmen denkbar, so: Prüfen einer 2. Höherschüttung im Äbnetwald; weitere Aushubdeponien zur Verfügung stellen; mehr Recycling gesetzlich verankern, Hatwil vorziehen, damit dort ab 2031 ge- schüttet werden könne; Gespräche mit der KIBAG für früheres Bereitstellen von Aushub-
34 Urteil V 2019 114 volumen. Die grossen Kubaturen würden durch heute noch in Betrieb stehende Abbauge- biete respektive "stillgelegte" Kiesabbaugebiete entstehen. Die beiden Deponien Babilon und Stockeri seien ein Tropfen auf den heissen Stein. 8.2 Der Richtplan 2004 mit der Festsetzung des Standortes Stockeri für eine Deponie des Typus A erfolgte nach intensiver, sorgfältiger und breit abgestützter Evaluierung der Alternativen. Der Kanton Zug ist klein und ein grosser Teil liegt in (hügeligen) BLN- Gebieten. Die Beschwerdegegnerin hat dargelegt, dass ein Teil des nicht standfesten Aushubmaterials auf einer eben gelegenen Deponie gelagert werden müsse. Insbesonde- re Seekreide lasse sich nur bedingt verfestigen. Diese Darlegungen gründen auf umfas- senden Abklärungen und erscheinen dem Gericht plausibel. Die Anforderungen an die La- gerung des vernässten Aushubs schränken die Möglichkeiten im Kanton Zug schon aus geographischen Gründen stark ein. Die Abfallplanung ist eine rollende Planung. Basierend auf statistischen Erhebungen wird mit Prognosemodellen die künftige Abfallmenge ge- schätzt. In der "Abfallplanung 2019" werden auf S. 59 ff. die Modelle zur Berechnung der Mengenentwicklung erläutert sowie der daraus resultierende Deponiebedarf. Das Gericht sieht keinen Grund, an der Methodik mit den daraus gezogenen Schlüssen zu zweifeln. Auch die neuesten Erhebungen weisen nach wie vor einen Deponiebedarf aus. Dass ein Teil der bestehenden Deponievolumen durch zu hohen Import gefüllt wurde, mag aus heu- tiger Sicht nicht mehr zu rechtfertigen sein, ändert aber nichts daran, dass zukünftige Aus- hubmengen untergebracht werden müssen. An dieser Stelle kann ergänzt werden, dass das Bundesgericht mit Entscheid 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 die Festsetzung des Kiesabbaugebietes Hatwil/Hubletzen im Richtplan aufgehoben hat. Auch der Verweis auf ausserkantonale Deponiemöglichkeiten hilft in diesem Sinn nicht. Zum einen hat es der Kanton nicht in der Hand, in welchem Mass ein anderer Kanton bei der Lösung der Zuger Probleme Hand bietet, zum andern können verschiedene Faktoren wie z.B. Wirtschaftlich- keit oder Ökologie gegen eine ausserkantonale Lösung sprechen. Jeder Kanton ist ge- setzlich zur ordnungsgemässen Abfallentsorgung verpflichtet; dazu gehört die Bereitstel- lung genügender Deponien. Die zukünftigen Mengenentwicklungen lassen sich gewiss mit einiger Genauigkeit prognostizieren und die Bautätigkeiten in ihrem Ausmass politisch steuern, wann aber jeweils grosse Bauvorhaben mit grossen Aushubmengen realisiert werden, entzieht sich der exakten Planung. Aufgrund dieser Ungewissheiten in Zusam- menhang mit der bundesrechtlichen Pflicht zur Aushubdeponierung rechtfertigt es sich, mittels Nutzungszone überhaupt die Möglichkeit der Errichtung einer Deponie zu schaffen. Die eigentliche Errichtungsbewilligung darf dann aber gestützt auf Art. 39 Abs. 1 lit. a
35 Urteil V 2019 114 VVEA nur erteilt werden, wenn der Bedarf an Deponievolumen ausgewiesen ist. Damit ist gewährleistet, dass nicht leichtfertig unnötige Deponien eröffnet werden. 9. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass wertvolle Fruchtfolgeflächen tan- giert würden, in ein Gebiet eingegriffen werde, welches naturnahe und ungestörte Lebens- räume für Tiere biete, und der Wildkorridor gestört werde. Das Wandernetz werde beein- trächtigt und die Quellen nicht geschützt. Mit der vorgesehenen Feinerschliessung würden sie, die Beschwerdeführer, übermässig Lärm und Luftverschmutzung ausgesetzt. 9.1 Zu diesen diversen Rügen ist generell dagegenzuhalten, dass erst mit der genau- en Ausarbeitung des Deponieprojekts, welches dann seinerseits wieder öffentlich aufge- legt werden muss, die konkreten Lösungen der anstehenden Fragen aufgezeigt werden müssen und können. Dies gilt insbesondere für die Führung des auszudolenden Moosba- ches und die Neuanlage der Wanderwege, deren Bedarf unbestritten ist. Bereits kann festgestellt werden, dass der Wildkorridor, der nicht zu verwechseln ist mit freien Äs- flächen für Wildtiere, durch im Projekt aufzuzeigende und zu bewilligende Schutzmass- nahmen während des Betriebs erhalten bleibt, und, wie die Beschwerdegegner ausführen, nach Schliessung der Deponie durch lenkende Bepflanzungen attraktiver gestaltet wird. Schlussendlich ist der Wildkorridor bis dato wegen der fehlenden Wildwechselbrücke über die Autobahn und das SBB-Trassee noch nicht in voller Funktion. Als weitere Auflage mit dem Betrieb der Deponie, welcher auf 12 Jahre begrenzt wurde, ist verbunden, dass nach deren Aufgabe die Landschaft ökologisch aufgewertet wird. Von einer nachhaltigen Beein- trächtigung einer naturnahen Landschaft und ungestörten Lebensräumen kann angesichts der Tatsache, dass heute intensive Landwirtschaft betrieben wird, nicht die Rede sein. Die Aufwertung der Landschaft wurde im Übrigen auch von der ENHK und dem WWF in des- sen Schreiben an das Amt für Raumplanung vom 18. Dezember 2017 anerkannt. 9.2 Zum Quellenschutz im Besonderen ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Amtes für Umweltschutz vom 26. Januar 2018 nur die Quelle Nr. 628 im Deponiepe- rimeter liegt, welche die Liegenschaft L.________ mit ihren drei Wohnungen mit Trinkwas- ser versorgt. Gemäss den verbindlichen Erklärungen der Baudirektion wird diese im Falle des Deponiebetriebs aufgegeben und das L.________ an eine alternative Wasserversor- gung angeschlossen, was von der Deponiebetreiberin im Rahmen des Projekts zu ge- währleisten ist. Am nördlichen Rand des Deponieperimeters liegt die Quelle Nr. 631, wel- che zusammen mit der ausserhalb gelegenen Quelle Nr. 630 die Liegenschaften M.________ und somit drei Wohnungen versorgt. Die Baudirektion hat dazu ebenfalls
36 Urteil V 2019 114 festgehalten, dass, sofern Konflikte zwischen Deponiebetrieb und Quellennutzung entste- hen würden, die Betreiber die Trinkwasserversorgung für die beiden Liegenschaften si- cherstellen müssten. Auf diese verbindlichen Auflagen kann verwiesen werden. Im Übri- gen müssen Kantone gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) Schutzzonen für diejenigen Grundwasserfassungen ausscheiden, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Praxis des Kantons Zug, wonach Quellen, die nur eine eingeschränkte, genau bestimmbare Anzahl Nutzer – konkret fünf Haushaltungen – versorgen, nicht im Sinne des GSchG im öffentlichen Interesse liegen und deshalb keines besonderen Schutzes bedürfen, hält jedenfalls stand. 9.3 Betreffend Fruchtfolgeflächen kann auf die unbestrittenen Ausführungen der Bau- direktion verwiesen werden, dass aktuell im Kanton 3'190 ha Fruchtfolgeflächen (FFF) bei geforderten 3'000 ha bestehen, womit ein Überschuss von 190 ha gegeben ist. Nach der erfolgten Renaturierung wird ein Teil, abhängig von der Steilheit des Geländes und den Bodenaufbaumassnahmen, wieder als FFF bewirtschaftet werden. Damit kann festgestellt werden, dass die Bestimmungen betreffend Erhalt der Fruchtfolgeflächen nicht verletzt werden. 9.4 Im angefochtenen Entscheid legte die Baudirektion fest, dass die Erschliessung der Deponie hauptsächlich via A4 Ausfahrt Küss- nacht–Zugerstrasse–Küssnachterstrasse–Stockeristrasse führen wird. Lediglich ein loka- les Einzugsgebiet um die Bauzonen der Fraktionen Buonas und Risch dürfe über das lo- kale Strassennetz abgewickelt werden. Diese Erschliessung über die Autobahn und die Hauptstrassen entspricht den Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid BGE 136 II 281 E. 2.5.3. Die Zweckmässigkeit dieser Erschliessung wird denn auch von den Beschwerdeführern nicht ernsthaft bestritten, wehren sie sich im Wesentlichen doch nur gegen das letzte Teilstück der Erschliessung, nämlich die Zufahrt über die Stockeristrasse, die auch ihre Liegenschaften erschliessen. Diese Zufahrt zur Deponie ist sinnvoll: Sie ist die kürzeste Strecke ab der Hauptverkehrsachse zur Deponie und bereits lastwagentaug- lich. Sie müsste somit nicht stark ausgebaut werden. Andere vernünftige Möglichkeiten bestehen nicht. Weder von Norden noch von Westen lässt sich eine Zufahrt realisieren. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternative via die Strasse zum Hof N.________ müsste stärker ausgebaut werden, würde den längeren Anfahrtsweg ab Hauptstrasse bedeuten und würde insgesamt die Landschaft mit den Drumlins massiver tangieren und belasten. Soweit eine Lärmbelastung beklagt wird, wurde eine Sanierung
37 Urteil V 2019 114 der Strassen mit Lärmschutzbelägen angekündigt und sind die Belastungswerte ohnehin im Rahmen des konkreten Deponieprojektes zu prüfen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Erstellen von Deponien als Aufgabe von nationaler Bedeutung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin hat nachgewiesen, dass im Kanton Zug Bedarf für die Deponierung von unverschmutztem und vernässtem Aushubmaterial besteht. Der Standort Stockeri erfüllt die räumlichen Anforderungen an die Lagerung von unverschmutztem und insbesondere vernässtem Aushubmaterial. Er ist ge- eignet und zweckmässig. Valable Alternativen bestehen zurzeit nicht. Eine schwere oder gar schwerste Beeinträchtigung des BLN-Gebietes am vorgesehenen Deponieort ist nicht zu sehen, womit auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzes eingehalten werden resp. einer Bewilligung der vorgesehenen Nutzungszone nicht entgegenstehen. Daraus ist auch zu schliessen, dass der vom Bundesrat im Jahr 2005 genehmigte Eintrag der Nut- zungszone im Richtplan nach wie vor seine Geltung behält und nicht angepasst werden muss. Das von der Beschwerdegegnerin verfügte maximale Volumen ist höher als die im Richtplan festgelegte Menge, ist aber massvoll und damit zu tolerieren. Die angefochtene Verfügung resp. der Einspracheentscheid ist in keinem Punkt zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts und nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert und den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache. Da in der Streitsache "Stockeri" am Verwaltungsgericht ein Parallelverfahren geführt wird, worin weitgehend identische Rechtsfragen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich, vorliegend die Spruchgebühr auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie wird mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten wird zu- lasten der Beschwerdeführer – wiederum in Berücksichtigung des Parallelverfahrens – ei- ne Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen. Die
38 Urteil V 2019 114 in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
39 Urteil V 2019 114 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Die Beschwerdeführer haben der Verfahrensbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertreter der weiter Verfahrensbeteiligten (im Doppel), an die Baudirektion des Kantons Zug (im Doppel), an das Bundesamt für Raumentwicklung, Bern, und zur Kenntnis an den Gemeinderat Risch, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispo- sitiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 12. April 2022 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am