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VG 1997 035

Verwaltungsgericht — VG 1997 035

Zg Verwaltungsgericht · 1997-10-30 · Deutsch ZG

Art. 31 ff. AVIG – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Voraussichtlich vorübergehender Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung im vorliegenden Fall verneint.

Sachverhalt

A. Mit Voranmeldung vom 16. März 1997 ersuchte die X. AG, die Arbeitslosenkasse um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. Juni 1997. Mit Verfügung vom 20. März 1997 erhob das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zug (KIGA) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. B. Gegen diese Verfügung liess die X. AG am 21. April 1997 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des KIGA sei aufzuheben, die beantragte Kurzarbeitsbewilligung sei zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die X. AG sei einer der Betriebe, die von der Rezession auf dem Bausektor gebeutelt würde. Bauherren würden immer kurzfristiger Aufträge vergeben und verlangten ein Höchstmass an Flexibi- 57

lität von den Unternehmern. Die seit 1993 rückläufigen Umsätze würden zeigen, dass der Arbeitsausfall konjunkturell bedingt sei. Die Belegschaft der X. AG sei massvoll abgebaut worden; es könnten keine weiteren Entlassun- gen ausgesprochen werden. Obwohl die X. AG 1996 für dreimal je ca. 6 Wochen Kurzarbeit eingeführt habe, sei es ihr gelungen, die Belegschaft während der übrigen Zeit auszulasten. Dieser Umstand könne nicht zur Annahme führen, der Arbeitsmangel sei dauernd. ... C. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 1997 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, ein auf wirtschaft- liche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Ausfall gelte dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- und betriebsüblich sei oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verur- sacht werde oder durch Umstände bedingt sei, die zum normalen Betriebsri- siko eines Arbeitgebers gehörten.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG). Weil sich entsprechende Beurteilungskriterien kaum finden lassen, ist nach der Rechtsprechung von der Vermutung auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sofern nicht konkrete Anhaltspunk- te zum gegenteiligen Schluss führen (BGE 121 V 373, 111 V 386; ARV 1989 Nr. 12 S. 124 E. 3a). Ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Ver- mutung der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles und der Eignung der Kurzarbeitsentschädigung zur Erhaltung der Arbeitsplätze zu widerlegen geeignet sind, ist auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles, so der Rentabilität und Liquidität des Betriebes, des Auftragsbestandes sowie der Tatsache zu beurteilen, dass eine Unternehmung in der Vergangenheit wie- derholt Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat (ARV 1995 Nr. 19, S. 112 ff.). Aus der Tatsache allein, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit wie- derholt Kurzarbeit eingeführt hat, darf noch nicht geschlossen werden, dass ein neuer Arbeitsausfall voraussichtlich nicht vorübergehend sei und dass Arbeitsplätze durch Kurzarbeit nicht erhalten werden könnten. Vielmehr müssen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls weitere gleichgerichtete Umstände hinzutreten. Wesentlich ist dabei z.B. eine Konkurrenzsituation, die auf einer nachhaltigen, d.h. grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfrage beruht und Ausdruck eines eigentlichen Verdrängungswettbewerbs ist. Sie stellt einen konkreten Anhaltspunkt gegen die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls dar. Dies trifft insbesondere bei grundlegenden Strukturwandlungen und Strukturbe- reinigungen in einer Branche und einem Wirtschaftszweig zu, die im Zusam- 58

menhang mit einem langwierigen Absatzrückgang erfolgen (ARV 1995, Nr. 19, S. 112 ff.). Somit ist im folgenden zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die gegen einen vorübergehenden Arbeitsausfall sprechen:

a) Zur Wirtschaftslage im allgemeinen und zur Auftragslage im Baugewer- be im speziellen ergibt sich aus dem Bericht der Kommission für Konjunktur- fragen vom 7. März 1997, dass "im Baugewerbe keine Anzeichen einer Ver- langsamung der Rezession auszumachen sind. Wie die Umfrage des Schweiz. Baumeisterverbandes zeigt, nahm der nominelle Auftragseingang im 4. Quar- tal 1996 gegenüber der Vorjahresperiode bei den an der Umfrage teilnehmen- den Firmen um 17 % ab, nachdem er bereits im Vorquartal um 14 % gesun- ken war. Während beim Wohnungsbau eine im Vergleich zu den Vorperioden bescheidene Abnahme der Auftragseingänge von 11 % verzeichnet wurde, schrumpften diese im übrigen Hochbau um knapp 29 % (Vorperiode -1 %). Der öffentliche Bau zeichnete sich ebenfalls durch einen Rückgang von 20 % aus. Der Auftragsbestand unterschritt in sämtlichen Bereichen den Vorjahres- stand um über 20 %. Für die Zukunft ist kaum eine Wende zum Besseren zu erwarten" (Bericht zur Wirtschaftslage 2/1997, S. 28). Auch aus dem Bericht zur Wirtschaftslage für das erste Quartal 1997 ergibt sich, dass im Baugewerbe keine Anzeichen für eine Besserung erkenn- bar sind. Im Wohnungsbau wurde im 1. Quartal 1997 gegenüber der Vorjah- resperiode ein Rückgang von 15% verzeichnet, nachdem im Vorquartal dieser bei 11 % gelegen hatte. Im übrigen Hochbau lag die Abnahme sogar bei 19 %. Entsprechend hoch blieb deshalb der Druck auf die Preise (Bericht zur Wirtschaftslage 2/1997, S. 28). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer allgemein schlechten Auftragslage im Baugewerbe und einem angespannten wirtschaftlichen Umfeld mit hohem Konkurrenzdruck ausgegangen werden musste.

b) Der Auftragsbestand zu Beginn des zweiten Quartals 1997 war für die Beschwerdeführerin sehr ungünstig. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie am 15. April 1997 lediglich drei Aufträge, welche ihrer Belegschaft nur für insgesamt drei Wochen Arbeit sicherte. Zur Auftragsentwicklung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es praktisch nicht möglich sei, heute bereits zu wissen, wie sich die Auftragslage bis zum 30. Juni 1997 entwickeln werde. Aus den Erfahrungen des Jahres 1996, wo der Beschwerdeführerin für das ganze zweite Quartal Kurzarbeit bewilligt werden musste, muss geschlossen werden, dass eher von keiner besseren Auftragsentwicklung ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan (und ist vom KIGA dazu auch nicht angehalten worden), was sie zur Vermeidung der Kurzarbeit im 2. Quartal 1997 unternommen hat, etwa z.B. im Bereich der Auftrags-Akquisition. 59

c) Zu der Rentabilität und Liquidität des Betriebes ergibt sich aus den Akten, dass die Umsatzzahlen seit 1990 stets rückläufig sind. Während man 1990 noch einen Umsatz von 3,04 Mio. hatte, ging dieser anschliessend stetig zurück (1991: 3,1 Mio.; 1992: 2,7 Mio.; 1993: 2,65 Mio.; 1994: 1,95 Mio.; 1995: 1,7 Mio. und 1996: 1,635 Mio.). Auch die Anzahl der Beschäftigten nahm von 10 auf 6 ständige Mitarbeiter ab. Seit 1993 weist die Beschwerde- führerin zudem stets Bilanzverluste aus, den grössten pro 1994 mit Fr. 187'266.

d) Ein Spiegelbild der Rentabilität des Betriebes sind auch die Abrech- nungsperioden, während derer der Beschwerdeführerin seit 1993 Kurzarbeit bewilligt werden musste. Vom 1. Dezember 1993 bis zum 28. Februar 1994, vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1994 und im Oktober 1994 wurden erstmals Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet. Im Jahre 1995 bewilligte das KIGA im Februar und ab dem 15. Dezember Kurzarbeit. Im Jahre 1996 wurde Kurzarbeit für die Monate Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, August und September beantragt und – abgesehen von wenigen Tagen – bewilligt. In den ersten drei Monaten 1997 wurde ebenfalls wieder Kurzar- beit beantragt und bewilligt. Seit dem 15. Dezember 1995 wurde bis Ende März 1997 an 321 von möglichen 472 Tagen Kurzarbeit bewilligt, das sind immerhin 68 %. Die heutige wirtschaftliche Lage, die aktuelle Auftragssituation und die mutmassliche Auftragsentwicklung der Beschwerdeführerin, ihre finan- zielle Situation und der grosse Preisdruck, der durch die verschärfte Kon- kurrenzsituation im Baugewerbe entstanden ist, sind konkrete Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erneut gemeldeten Arbeitsausfall nicht mehr um eine vorübergehende Erschei- nung handelt, sondern dass dies eher Ausdruck eines grundlegenden Strukturwandels im Baugewerbe mit einem längerfristigen Auftragsrück- gang ist. Von Bedeutung ist in diesem Gesamtzusammenhang die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführerin in der unmittelbaren Vergangenheit in grösserem Ausmass (seit Beginn 1996 während 11 Monaten) Kurzarbeit bewilligt wurde. Diese Fakten sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend ist und entsprechend nicht mehr angerechnet werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und muss abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 30. Oktober 1997) Art.85b Abs.1AVIG und § 4 Abs. 2 EGAVIG–Sanktionskompetenz des zugerischen RAV: fehlende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sanktionen. 60

E. 2a Zur Wirtschaftslage im allgemeinen und zur Auftragslage im Baugewer- be im speziellen ergibt sich aus dem Bericht der Kommission für Konjunktur- fragen vom 7. März 1997, dass "im Baugewerbe keine Anzeichen einer Ver- langsamung der Rezession auszumachen sind. Wie die Umfrage des Schweiz. Baumeisterverbandes zeigt, nahm der nominelle Auftragseingang im 4. Quar- tal 1996 gegenüber der Vorjahresperiode bei den an der Umfrage teilnehmen- den Firmen um 17 % ab, nachdem er bereits im Vorquartal um 14 % gesun- ken war. Während beim Wohnungsbau eine im Vergleich zu den Vorperioden bescheidene Abnahme der Auftragseingänge von 11 % verzeichnet wurde, schrumpften diese im übrigen Hochbau um knapp 29 % (Vorperiode -1 %). Der öffentliche Bau zeichnete sich ebenfalls durch einen Rückgang von 20 % aus. Der Auftragsbestand unterschritt in sämtlichen Bereichen den Vorjahres- stand um über 20 %. Für die Zukunft ist kaum eine Wende zum Besseren zu erwarten" (Bericht zur Wirtschaftslage 2/1997, S. 28). Auch aus dem Bericht zur Wirtschaftslage für das erste Quartal 1997 ergibt sich, dass im Baugewerbe keine Anzeichen für eine Besserung erkenn- bar sind. Im Wohnungsbau wurde im 1. Quartal 1997 gegenüber der Vorjah- resperiode ein Rückgang von 15% verzeichnet, nachdem im Vorquartal dieser bei 11 % gelegen hatte. Im übrigen Hochbau lag die Abnahme sogar bei 19 %. Entsprechend hoch blieb deshalb der Druck auf die Preise (Bericht zur Wirtschaftslage 2/1997, S. 28). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer allgemein schlechten Auftragslage im Baugewerbe und einem angespannten wirtschaftlichen Umfeld mit hohem Konkurrenzdruck ausgegangen werden musste.

E. 2b Der Auftragsbestand zu Beginn des zweiten Quartals 1997 war für die Beschwerdeführerin sehr ungünstig. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie am 15. April 1997 lediglich drei Aufträge, welche ihrer Belegschaft nur für insgesamt drei Wochen Arbeit sicherte. Zur Auftragsentwicklung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es praktisch nicht möglich sei, heute bereits zu wissen, wie sich die Auftragslage bis zum 30. Juni 1997 entwickeln werde. Aus den Erfahrungen des Jahres 1996, wo der Beschwerdeführerin für das ganze zweite Quartal Kurzarbeit bewilligt werden musste, muss geschlossen werden, dass eher von keiner besseren Auftragsentwicklung ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan (und ist vom KIGA dazu auch nicht angehalten worden), was sie zur Vermeidung der Kurzarbeit im 2. Quartal 1997 unternommen hat, etwa z.B. im Bereich der Auftrags-Akquisition. 59

E. 2c Zu der Rentabilität und Liquidität des Betriebes ergibt sich aus den Akten, dass die Umsatzzahlen seit 1990 stets rückläufig sind. Während man 1990 noch einen Umsatz von 3,04 Mio. hatte, ging dieser anschliessend stetig zurück (1991: 3,1 Mio.; 1992: 2,7 Mio.; 1993: 2,65 Mio.; 1994: 1,95 Mio.; 1995: 1,7 Mio. und 1996: 1,635 Mio.). Auch die Anzahl der Beschäftigten nahm von 10 auf 6 ständige Mitarbeiter ab. Seit 1993 weist die Beschwerde- führerin zudem stets Bilanzverluste aus, den grössten pro 1994 mit Fr. 187'266.

E. 2d Ein Spiegelbild der Rentabilität des Betriebes sind auch die Abrech-

nungsperioden, während derer der Beschwerdeführerin seit 1993 Kurzarbeit

bewilligt werden musste. Vom 1. Dezember 1993 bis zum 28. Februar 1994,

vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1994 und im Oktober 1994 wurden erstmals

Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet. Im Jahre 1995 bewilligte das

KIGA im Februar und ab dem 15. Dezember Kurzarbeit. Im Jahre 1996

wurde Kurzarbeit für die Monate Januar, Februar, März, April, Mai, Juni,

August und September beantragt und – abgesehen von wenigen Tagen –

bewilligt. In den ersten drei Monaten 1997 wurde ebenfalls wieder Kurzar-

beit beantragt und bewilligt. Seit dem 15. Dezember 1995 wurde bis Ende

März 1997 an 321 von möglichen 472 Tagen Kurzarbeit bewilligt, das sind

immerhin 68 %.

Die heutige wirtschaftliche Lage, die aktuelle Auftragssituation und die

mutmassliche Auftragsentwicklung der Beschwerdeführerin, ihre finan-

zielle Situation und der grosse Preisdruck, der durch die verschärfte Kon-

kurrenzsituation im Baugewerbe entstanden ist, sind konkrete Anhalts-

punkte dafür, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erneut

gemeldeten Arbeitsausfall nicht mehr um eine vorübergehende Erschei-

nung handelt, sondern dass dies eher Ausdruck eines grundlegenden

Strukturwandels im Baugewerbe mit einem längerfristigen Auftragsrück-

gang ist. Von Bedeutung ist in diesem Gesamtzusammenhang die Tatsa-

che, dass der Beschwerdeführerin in der unmittelbaren Vergangenheit in

grösserem Ausmass (seit Beginn 1996 während 11 Monaten) Kurzarbeit

bewilligt wurde. Diese Fakten sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass

der Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend ist und entsprechend nicht

mehr angerechnet werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in ihrem

Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbe-

gründet und muss abgewiesen werden.

(Urteil Verwaltungsgericht vom 30. Oktober 1997)

Art.85b Abs.1AVIG und § 4 Abs. 2 EGAVIG–Sanktionskompetenz des zugerischen

RAV: fehlende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sanktionen.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

der Arbeitsbewilligung ableiten will. Diese Mitteilung ALV-Praxis 96/3 Ziff. 6 (Erziehungsgutschriften im Zusammenhang mit Ausländern mit Aus- länderausweisen A,B,F,G,L,N oder U) gibt Anleitung, unter welchen Vor- aussetzungen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet werden kann. In der Mitteilung wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass aus der Aufenthaltsbewilligung nicht zwangsläufig auf eine Arbeitsberechtigung geschlossen werden könne, sondern dass dies einzelfallweise überprüft wer- den müsse. Dies hat das KIGA getan, indem es feststellt, dass aufgrund der heutigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage an Ausländer mit B-Bewilligun- gen grundsätzlich keine Arbeitsbewilligungen erteilt werden könnten. Dies bedeutet nicht, dass bei einem Gesuchsteller mit besonderen Fachkenntnis- sen unter besonderen Umständen nicht eine Bewilligung erteilt werden könnte. Für den Bereich der Beschwerdeführerin trifft dies allerdings nicht zu, so dass das KIGA zu Recht in Aussicht stellt, dass keine Arbeitsbewilli- gung erteilt werden könnte. Ohne Arbeitsbewilligung ist die Beschwerdefüh- rerin nicht berechtigt, eine Arbeit anzunehmen. Damit fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist zu Recht verneint worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Juli 1997) Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. August 1998 ab. Art. 31 ff. AVIG – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Voraussichtlich vor- übergehender Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung im vorliegenden Fall verneint. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Voranmeldung vom 16. März 1997 ersuchte die X. AG, die Arbeitslosenkasse um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. Juni 1997. Mit Verfügung vom 20. März 1997 erhob das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zug (KIGA) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. B. Gegen diese Verfügung liess die X. AG am 21. April 1997 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des KIGA sei aufzuheben, die beantragte Kurzarbeitsbewilligung sei zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die X. AG sei einer der Betriebe, die von der Rezession auf dem Bausektor gebeutelt würde. Bauherren würden immer kurzfristiger Aufträge vergeben und verlangten ein Höchstmass an Flexibi- 57

lität von den Unternehmern. Die seit 1993 rückläufigen Umsätze würden zeigen, dass der Arbeitsausfall konjunkturell bedingt sei. Die Belegschaft der X. AG sei massvoll abgebaut worden; es könnten keine weiteren Entlassun- gen ausgesprochen werden. Obwohl die X. AG 1996 für dreimal je ca. 6 Wochen Kurzarbeit eingeführt habe, sei es ihr gelungen, die Belegschaft während der übrigen Zeit auszulasten. Dieser Umstand könne nicht zur Annahme führen, der Arbeitsmangel sei dauernd. ... C. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 1997 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, ein auf wirtschaft- liche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Ausfall gelte dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- und betriebsüblich sei oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verur- sacht werde oder durch Umstände bedingt sei, die zum normalen Betriebsri- siko eines Arbeitgebers gehörten. Aus den Erwägungen:

2. Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG). Weil sich entsprechende Beurteilungskriterien kaum finden lassen, ist nach der Rechtsprechung von der Vermutung auszugehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, sofern nicht konkrete Anhaltspunk- te zum gegenteiligen Schluss führen (BGE 121 V 373, 111 V 386; ARV 1989 Nr. 12 S. 124 E. 3a). Ob hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Ver- mutung der vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalles und der Eignung der Kurzarbeitsentschädigung zur Erhaltung der Arbeitsplätze zu widerlegen geeignet sind, ist auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalles, so der Rentabilität und Liquidität des Betriebes, des Auftragsbestandes sowie der Tatsache zu beurteilen, dass eine Unternehmung in der Vergangenheit wie- derholt Kurzarbeitsentschädigung bezogen hat (ARV 1995 Nr. 19, S. 112 ff.). Aus der Tatsache allein, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit wie- derholt Kurzarbeit eingeführt hat, darf noch nicht geschlossen werden, dass ein neuer Arbeitsausfall voraussichtlich nicht vorübergehend sei und dass Arbeitsplätze durch Kurzarbeit nicht erhalten werden könnten. Vielmehr müssen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalls weitere gleichgerichtete Umstände hinzutreten. Wesentlich ist dabei z.B. eine Konkurrenzsituation, die auf einer nachhaltigen, d.h. grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfrage beruht und Ausdruck eines eigentlichen Verdrängungswettbewerbs ist. Sie stellt einen konkreten Anhaltspunkt gegen die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls dar. Dies trifft insbesondere bei grundlegenden Strukturwandlungen und Strukturbe- reinigungen in einer Branche und einem Wirtschaftszweig zu, die im Zusam- 58

menhang mit einem langwierigen Absatzrückgang erfolgen (ARV 1995, Nr. 19, S. 112 ff.). Somit ist im folgenden zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die gegen einen vorübergehenden Arbeitsausfall sprechen:

a) Zur Wirtschaftslage im allgemeinen und zur Auftragslage im Baugewer- be im speziellen ergibt sich aus dem Bericht der Kommission für Konjunktur- fragen vom 7. März 1997, dass "im Baugewerbe keine Anzeichen einer Ver- langsamung der Rezession auszumachen sind. Wie die Umfrage des Schweiz. Baumeisterverbandes zeigt, nahm der nominelle Auftragseingang im 4. Quar- tal 1996 gegenüber der Vorjahresperiode bei den an der Umfrage teilnehmen- den Firmen um 17 % ab, nachdem er bereits im Vorquartal um 14 % gesun- ken war. Während beim Wohnungsbau eine im Vergleich zu den Vorperioden bescheidene Abnahme der Auftragseingänge von 11 % verzeichnet wurde, schrumpften diese im übrigen Hochbau um knapp 29 % (Vorperiode -1 %). Der öffentliche Bau zeichnete sich ebenfalls durch einen Rückgang von 20 % aus. Der Auftragsbestand unterschritt in sämtlichen Bereichen den Vorjahres- stand um über 20 %. Für die Zukunft ist kaum eine Wende zum Besseren zu erwarten" (Bericht zur Wirtschaftslage 2/1997, S. 28). Auch aus dem Bericht zur Wirtschaftslage für das erste Quartal 1997 ergibt sich, dass im Baugewerbe keine Anzeichen für eine Besserung erkenn- bar sind. Im Wohnungsbau wurde im 1. Quartal 1997 gegenüber der Vorjah- resperiode ein Rückgang von 15% verzeichnet, nachdem im Vorquartal dieser bei 11 % gelegen hatte. Im übrigen Hochbau lag die Abnahme sogar bei 19 %. Entsprechend hoch blieb deshalb der Druck auf die Preise (Bericht zur Wirtschaftslage 2/1997, S. 28). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer allgemein schlechten Auftragslage im Baugewerbe und einem angespannten wirtschaftlichen Umfeld mit hohem Konkurrenzdruck ausgegangen werden musste.

b) Der Auftragsbestand zu Beginn des zweiten Quartals 1997 war für die Beschwerdeführerin sehr ungünstig. Gemäss ihren eigenen Angaben hatte sie am 15. April 1997 lediglich drei Aufträge, welche ihrer Belegschaft nur für insgesamt drei Wochen Arbeit sicherte. Zur Auftragsentwicklung führt die Beschwerdeführerin aus, dass es praktisch nicht möglich sei, heute bereits zu wissen, wie sich die Auftragslage bis zum 30. Juni 1997 entwickeln werde. Aus den Erfahrungen des Jahres 1996, wo der Beschwerdeführerin für das ganze zweite Quartal Kurzarbeit bewilligt werden musste, muss geschlossen werden, dass eher von keiner besseren Auftragsentwicklung ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan (und ist vom KIGA dazu auch nicht angehalten worden), was sie zur Vermeidung der Kurzarbeit im 2. Quartal 1997 unternommen hat, etwa z.B. im Bereich der Auftrags-Akquisition. 59

c) Zu der Rentabilität und Liquidität des Betriebes ergibt sich aus den Akten, dass die Umsatzzahlen seit 1990 stets rückläufig sind. Während man 1990 noch einen Umsatz von 3,04 Mio. hatte, ging dieser anschliessend stetig zurück (1991: 3,1 Mio.; 1992: 2,7 Mio.; 1993: 2,65 Mio.; 1994: 1,95 Mio.; 1995: 1,7 Mio. und 1996: 1,635 Mio.). Auch die Anzahl der Beschäftigten nahm von 10 auf 6 ständige Mitarbeiter ab. Seit 1993 weist die Beschwerde- führerin zudem stets Bilanzverluste aus, den grössten pro 1994 mit Fr. 187'266.

d) Ein Spiegelbild der Rentabilität des Betriebes sind auch die Abrech- nungsperioden, während derer der Beschwerdeführerin seit 1993 Kurzarbeit bewilligt werden musste. Vom 1. Dezember 1993 bis zum 28. Februar 1994, vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1994 und im Oktober 1994 wurden erstmals Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet. Im Jahre 1995 bewilligte das KIGA im Februar und ab dem 15. Dezember Kurzarbeit. Im Jahre 1996 wurde Kurzarbeit für die Monate Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, August und September beantragt und – abgesehen von wenigen Tagen – bewilligt. In den ersten drei Monaten 1997 wurde ebenfalls wieder Kurzar- beit beantragt und bewilligt. Seit dem 15. Dezember 1995 wurde bis Ende März 1997 an 321 von möglichen 472 Tagen Kurzarbeit bewilligt, das sind immerhin 68 %. Die heutige wirtschaftliche Lage, die aktuelle Auftragssituation und die mutmassliche Auftragsentwicklung der Beschwerdeführerin, ihre finan- zielle Situation und der grosse Preisdruck, der durch die verschärfte Kon- kurrenzsituation im Baugewerbe entstanden ist, sind konkrete Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erneut gemeldeten Arbeitsausfall nicht mehr um eine vorübergehende Erschei- nung handelt, sondern dass dies eher Ausdruck eines grundlegenden Strukturwandels im Baugewerbe mit einem längerfristigen Auftragsrück- gang ist. Von Bedeutung ist in diesem Gesamtzusammenhang die Tatsa- che, dass der Beschwerdeführerin in der unmittelbaren Vergangenheit in grösserem Ausmass (seit Beginn 1996 während 11 Monaten) Kurzarbeit bewilligt wurde. Diese Fakten sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsausfall nicht mehr vorübergehend ist und entsprechend nicht mehr angerechnet werden kann. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und muss abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 30. Oktober 1997) Art.85b Abs.1AVIG und § 4 Abs. 2 EGAVIG–Sanktionskompetenz des zugerischen RAV: fehlende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Sanktionen. 60