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VG 1997 031

Verwaltungsgericht — VG 1997 031

Zg Verwaltungsgericht · 1997-10-02 · Deutsch ZG

Art. 2 Abs. 1 ELG und Art. 23 ZGB – Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung für Ergänzungsleistungen bei Schweizerbürgern.

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. November 1996 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für X.Y. mit der Begründung ab, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland habe. Somit habe sie in der Schweiz keinen Wohn- sitz im Sinne des Gesetzes und daher auch keinen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen. B. Gegen diese Verfügung liess X.Y. am 16. Januar 1997 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. Mai 1996 die in der aufgehobenen Verfügung vom 12. Juli 1995 ermittelten Ergänzungsleistungen (Fr. 848.- monatlich) und für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu zu berechnende Ergänzungsleistungen zu entrichten. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, und es sei die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin auch Beziehungen zu ihren jahrelan- gen Vertrauensärzten in E. und zu ihrer Schwester in P. habe. Sie unter- halte jedoch die engsten Beziehungen zu ihrem Sohn P.Y. in L., wo sie mit ihm gleichsam eine Schicksalsgemeinschaft bilde, die zumindest solange dauern solle, als sie nicht pflegebedürftig werde. Der Umstand, dass sie sich in E. nicht polizeilich abgemeldet habe, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in L. befinde. Schon einige Jahre vor 1995 habe sich die Beschwerdeführerin 32

oftmals bei ihrem Sohn P.Y. in L. aufgehalten. Der Grund hiefür sei, dass der alleinstehende P.Y. teilinvalid sei, d.h. an einer schweren Diskusher- nie leide, die ihn zuweilen in seiner Bewegungsfähigkeit stark einschrän- ke. Er sei auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Zu Beginn des Jahres 1995 habe der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in L. ein Ausmass angenommen, dass sie sich entschlossen habe, bei ihm auf Dauer zu wohnen. Zu diesem Entschluss habe sie auch der Umstand bewegt, dass sie in E. immer mehr vereinsamt sei, auch wenn sie von ihren zwei Söhnen oft besucht worden sei. Verständlicherweise habe sie ihre Beziehungen zu ihren Vertrauensärzten in E. als schwer Herz- und Zuckerkranke nicht abbrechen wollen. Mit der Kasse habe sie abgesprochen, die deutsche Krankenkasse beizubehalten. Schliesslich sei aus den gesamten Kassenakten ersichtlich, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 1995 in L. befinde. C. Mit Vernehmlassung vom 7. März 1997 beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Zug, es sei die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. Im weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. D. Am 11. September 1997 fanden in der Beschwerdesache eine Partei- und Zeugenbefragung sowie eine öffentliche Verhandlung statt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 ELG). Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Rz 1002 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, gültig ab dem 1. Januar 1994 (WEL), nach den Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Abs. 1 stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufent- halt und subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Ver- bleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar gewor- den ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebens- beziehungen befindet (Staehelin Daniel, Kommentar zu Art. 23 ZGB in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, S. 202 mit Verweis auf BGE 97 II 3 f. und BGE 85 II 322). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönli- chen Effekten befinden. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vor- 33

übergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird von der Lehre ein Jahr postuliert (Staehelin, a.a.O., S. 202 Rz 8 und dort zitierte Hinweise). Zur Begründung eines Lebensmittelpunkts ist der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens (résider) erforderlich, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 149). Physischer Aufenthalt ist indes nur erforderlich zur Begrün- dung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 108 Ia 255), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Unerheblich sind auch die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Staehelin, a.a.O., S. 206, Rz 23 f.). Jede Person hat nach schweizerischem Recht nur einen Wohnsitz. Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Bezie- hungen hat. Einen alternierenden Wohnsitz z.B. im Sinne eines Sommer- oder Winterdomizils, kennt das schweizerische Zivilrecht – anders als das Steuerrecht – nicht (Staehelin, a.a.O., S. 208 Rz 30 f.).

E. 3 Aus den Akten, den Rechtsschriften der Parteien, aus der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin, aus der Befragung von P.Y. als Zeuge und aus dem Vortrag des Rechtsvertreters bei der öffentlichen Verhandlung ergibt sich für die Beurteilung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin was folgt:

a) Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 1919 in Polen geboren und überlebte dank glücklichen Umständen das Warschauer Ghetto. In der Folge heiratete sie Herrn Y. Anfangs der sechziger Jahre zog die Beschwerde- führerin mit ihren Söhnen nach E. Die Beschwerdeführerin heiratete zum zweiten Mal. Seit 1982 ist sie verwitwet. Obwohl ihr zweiter Ehemann, Herr R., deutscher Staatsangehöriger war, erklärte die Beschwerdeführerin vor der Heirat auf dem Generalkonsulat, dass sie Schweizerin bleiben möchte. Die Söhne, die in E. vorübergehend als Auslandschweizer ansässig waren, kehrten in der Folge beide in die Schweiz zurück, der eine nach A., der andere nach L. Zeitweise halten sich die Söhne jedoch in der Wohnung in E. auf, wo sie auch gemeinsam für die Miete (DM 1020.-) aufkommen. Seit dem 29. April 1968 besitzt die Beschwerdeführerin, die Bürgerin von S. ist, in E. als Ausländerin eine unbefristete und unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in E. keine Verwandten und Freunde mehr. Sie erklärte bei der Befragung, die meisten würden heute nicht mehr leben. Ihre Schwester wohnt in P., ein Bruder in K. und eine Nichte in G.. Sonst hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihren beiden Söhnen – keine Verwandten mehr, die sie regelmässig besucht. 34

b) Die Beschwerdeführerin entschloss sich 1995, als ein befreundetes Ehepaar von E. nach Übersee auswanderte, zu ihrem Sohn P.Y. nach L. zu ziehen. Sie hielt sich seit Beginn der 90-iger Jahre schon vermehrt in L. auf, unter anderem auch, weil ihr Sohn – seinen Angaben zufolge – an einer schweren Diskushernie leidet, die bisweilen die Hilfe Dritter erforderlich macht. Am 24. April 1995 hinterlegte sie bei der Einwohnerkontrolle der Gemeide L. den Heimatschein und stellte gleichentags ein Gesuch um Aus- richtung von Ergänzungsleistungen. Bei der persönlichen Befragung erklärte sie – nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Folgen der wahrheits- widrigen Aussage – dass sie sich die meiste Zeit bei ihrem Sohn P.Y. in L. oder bei ihrem zweiten Sohn in A. aufhalte. Sie verstehe sich auch mit ihrer Schwiegertochter in A. sehr gut. Gelegentlich besuche sie ihre Schwester in P.. Ihr Zuhause sei aber bei ihren Kindern in L. und in A.

c) Circa alle acht Wochen reist die Beschwerdeführerin mit dem Zug für zwei bis drei Tage nach E., wo sie wegen ihrer Herz- und Zuckerkrankheit Prof. Dr. med. habil. P.W., Internist und Endokrinologe, aufsucht. Wegen des Vertrauens in ihren Hausarzt, Prof. W., hat sie auch ihre Pflichtversicherung bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAV) nicht gekündigt. Seit dem 1. März 1996 ist sie zudem bei der KBV, Sektion A., krankenversichert und hat bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug ein Gesuch um Prämien- verbilligung für das Jahr 1996 eingereicht. In E. zahlt die Beschwerdeführe- rin keine Steuern. Im Kanton Zug hat sie sich geweigert eine Steuerer- klärung abzugeben, bis die Wohnsitzfrage geklärt sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Steuerverwaltung erklärte auf Anfrage, dass er für diese Haltung Verständnis habe.

d) In E. ist die Beschwerdeführerin nach wie vor gemeldet. Sie erklärte wiederholt, dass sie sich polizeilich nicht abmelden möchte, denn sonst wür- de sie umgehend die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlieren. Gemäss den Angaben des Deutschen Generalkonsulats in A. ist dies korrekt. Im Fall der Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit möchte die Beschwerdeführerin aber nur in ein jüdisches Alters- oder Pflegeheim eintreten. In der Schweiz ist die Anzahl der in Frage kommenden Heime begrenzt und die Aufnah- mebedingungen sind vor allem in finanzieller Hinsicht für die Beschwerde- führerin kaum erfüllbar (grössere Beträge als Sicherheit beim Eintritt). In E. könnte die Beschwerdeführerin ohne weitere Auflagen in ein entsprechen- des Seniorenheim eintreten.

e) Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage, ob allenfalls Dritte (Vermieter, Hausabwart, Postbeamte, Nachbarn) bestätigen könnten, dass sie sich regelmässig und dauernd in L. aufhalte, sie habe mit ihren Nachbarn keinen Kontakt. Diese könnten kaum beurteilen, wo sie sich wann aufhalte. Sie gehe nicht oft aus und öffne auch nicht die Türe. Sie sei zu Beginn ihres Aufenthalts von Vertretern belästigt worden. Nachdem die Gemeinde – nach der Anmeldung – ihre Adresse an Dritte weitergegeben habe, habe sie auch 35

des öftern rassistische und obszöne Telefonanrufe erhalten. Jetzt gehe sie deshalb auch nicht mehr ans Telefon. Aufgrund dieser Aussagen und Unterlagen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerde- führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in L. befinden dürfte. Ent- scheidend ist für das Gericht dabei die Tatsache, dass die Söhne der Beschwer- deführerin in L. bzw. A. leben und sie in E. keine Angehörigen und Freunde mehr hat. Bei der persönlichen Befragung erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, wieviele Wochen sie pro Jahr in L., in E. und in P. sei, in überzeu- gender Weise, dass sie die meiste Zeit in L. sei. Sie gehe alle acht Wochen für ein paar Tage nach E. und nur gelegentlich nach P.. Dass sie sich in E. nicht polizeilich abmelden will, obwohl die Wohnung eigentlich ihren Söhnen gehört, erscheint aufgrund ihrer Ausführungen betreffend voraussetzungslo- sen Eintritt in ein jüdisches Seniorenheim im Falle der Pflegebedürftigkeit als verständlich. Dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, in diesem Falle nach E. zurückzukehren, kann nicht als fehlende Absicht des dauernden Ver- weilens in L. interpretiert werden, zumal dieser Zeitpunkt völlig offen ist und vielleicht erst in einigen Jahren eintritt. Auch dass sie alle zwei Monate ihren Arzt in E. aufsucht, spricht nicht gegen ihre Wohnsitznahme in L. Die Beschwerdeführerin hält sich mehrheitlich in L. auf und hat auch die Absicht, dauernd dort bei ihrem Sohn P.Y., dem eine 31/ 2 -Zimmerwohnung zur Verfügung steht, zu bleiben. Wenn sie auch regelmässig nach E. zum Arzt geht, so ergibt sich daraus noch keine Änderung des Wohnsitzes, zumal sie zur Schweiz wegen ihrer Söhne die weitaus stärkere Beziehung hat. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in L. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hat sie aber als Schweizer Bürgerin in der Schweiz ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, so hat sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente. (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 1997) Art. 2 FZG. – Höhe der Austrittsleistung. Anwendbarkeit des Gesetzes oder des Reglements der Vorsorgeeinrichtung? Gültigkeit einer Reglementsänderung. Aus dem Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 1996 liess K.L. gegen die Sammelstiftung BVG der Zürich Leben, Vorsorgewerk der B. AG Zug, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen und beantragen, die Beklagte sei zu verpflich- ten, dem Kläger Fr. 24'076.50 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Februar 1995 zu bezahlen, zahlbar an die Personalfürsorgestiftung C. AG, Zürich, zugunsten des Klägers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, K.L. sei seit dem 1. 36

E. 3a Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 1919 in Polen geboren und überlebte dank glücklichen Umständen das Warschauer Ghetto. In der Folge heiratete sie Herrn Y. Anfangs der sechziger Jahre zog die Beschwerde- führerin mit ihren Söhnen nach E. Die Beschwerdeführerin heiratete zum zweiten Mal. Seit 1982 ist sie verwitwet. Obwohl ihr zweiter Ehemann, Herr R., deutscher Staatsangehöriger war, erklärte die Beschwerdeführerin vor der Heirat auf dem Generalkonsulat, dass sie Schweizerin bleiben möchte. Die Söhne, die in E. vorübergehend als Auslandschweizer ansässig waren, kehrten in der Folge beide in die Schweiz zurück, der eine nach A., der andere nach L. Zeitweise halten sich die Söhne jedoch in der Wohnung in E. auf, wo sie auch gemeinsam für die Miete (DM 1020.-) aufkommen. Seit dem 29. April 1968 besitzt die Beschwerdeführerin, die Bürgerin von S. ist, in E. als Ausländerin eine unbefristete und unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in E. keine Verwandten und Freunde mehr. Sie erklärte bei der Befragung, die meisten würden heute nicht mehr leben. Ihre Schwester wohnt in P., ein Bruder in K. und eine Nichte in G.. Sonst hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihren beiden Söhnen – keine Verwandten mehr, die sie regelmässig besucht. 34

E. 3b Die Beschwerdeführerin entschloss sich 1995, als ein befreundetes Ehepaar von E. nach Übersee auswanderte, zu ihrem Sohn P.Y. nach L. zu ziehen. Sie hielt sich seit Beginn der 90-iger Jahre schon vermehrt in L. auf, unter anderem auch, weil ihr Sohn – seinen Angaben zufolge – an einer schweren Diskushernie leidet, die bisweilen die Hilfe Dritter erforderlich macht. Am 24. April 1995 hinterlegte sie bei der Einwohnerkontrolle der Gemeide L. den Heimatschein und stellte gleichentags ein Gesuch um Aus- richtung von Ergänzungsleistungen. Bei der persönlichen Befragung erklärte sie – nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Folgen der wahrheits- widrigen Aussage – dass sie sich die meiste Zeit bei ihrem Sohn P.Y. in L. oder bei ihrem zweiten Sohn in A. aufhalte. Sie verstehe sich auch mit ihrer Schwiegertochter in A. sehr gut. Gelegentlich besuche sie ihre Schwester in P.. Ihr Zuhause sei aber bei ihren Kindern in L. und in A.

E. 3c Circa alle acht Wochen reist die Beschwerdeführerin mit dem Zug für zwei bis drei Tage nach E., wo sie wegen ihrer Herz- und Zuckerkrankheit Prof. Dr. med. habil. P.W., Internist und Endokrinologe, aufsucht. Wegen des Vertrauens in ihren Hausarzt, Prof. W., hat sie auch ihre Pflichtversicherung bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAV) nicht gekündigt. Seit dem 1. März 1996 ist sie zudem bei der KBV, Sektion A., krankenversichert und hat bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug ein Gesuch um Prämien- verbilligung für das Jahr 1996 eingereicht. In E. zahlt die Beschwerdeführe- rin keine Steuern. Im Kanton Zug hat sie sich geweigert eine Steuerer- klärung abzugeben, bis die Wohnsitzfrage geklärt sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Steuerverwaltung erklärte auf Anfrage, dass er für diese Haltung Verständnis habe.

E. 3d In E. ist die Beschwerdeführerin nach wie vor gemeldet. Sie erklärte wiederholt, dass sie sich polizeilich nicht abmelden möchte, denn sonst wür- de sie umgehend die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlieren. Gemäss den Angaben des Deutschen Generalkonsulats in A. ist dies korrekt. Im Fall der Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit möchte die Beschwerdeführerin aber nur in ein jüdisches Alters- oder Pflegeheim eintreten. In der Schweiz ist die Anzahl der in Frage kommenden Heime begrenzt und die Aufnah- mebedingungen sind vor allem in finanzieller Hinsicht für die Beschwerde- führerin kaum erfüllbar (grössere Beträge als Sicherheit beim Eintritt). In E. könnte die Beschwerdeführerin ohne weitere Auflagen in ein entsprechen- des Seniorenheim eintreten.

E. 3e Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage, ob allenfalls Dritte (Vermieter, Hausabwart, Postbeamte, Nachbarn) bestätigen könnten, dass sie sich regelmässig und dauernd in L. aufhalte, sie habe mit ihren Nachbarn keinen Kontakt. Diese könnten kaum beurteilen, wo sie sich wann aufhalte. Sie gehe nicht oft aus und öffne auch nicht die Türe. Sie sei zu Beginn ihres Aufenthalts von Vertretern belästigt worden. Nachdem die Gemeinde – nach der Anmeldung – ihre Adresse an Dritte weitergegeben habe, habe sie auch 35

des öftern rassistische und obszöne Telefonanrufe erhalten. Jetzt gehe sie deshalb auch nicht mehr ans Telefon. Aufgrund dieser Aussagen und Unterlagen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerde- führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in L. befinden dürfte. Ent- scheidend ist für das Gericht dabei die Tatsache, dass die Söhne der Beschwer- deführerin in L. bzw. A. leben und sie in E. keine Angehörigen und Freunde mehr hat. Bei der persönlichen Befragung erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, wieviele Wochen sie pro Jahr in L., in E. und in P. sei, in überzeu- gender Weise, dass sie die meiste Zeit in L. sei. Sie gehe alle acht Wochen für ein paar Tage nach E. und nur gelegentlich nach P.. Dass sie sich in E. nicht polizeilich abmelden will, obwohl die Wohnung eigentlich ihren Söhnen gehört, erscheint aufgrund ihrer Ausführungen betreffend voraussetzungslo- sen Eintritt in ein jüdisches Seniorenheim im Falle der Pflegebedürftigkeit als verständlich. Dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, in diesem Falle nach E. zurückzukehren, kann nicht als fehlende Absicht des dauernden Ver- weilens in L. interpretiert werden, zumal dieser Zeitpunkt völlig offen ist und vielleicht erst in einigen Jahren eintritt. Auch dass sie alle zwei Monate ihren Arzt in E. aufsucht, spricht nicht gegen ihre Wohnsitznahme in L. Die Beschwerdeführerin hält sich mehrheitlich in L. auf und hat auch die Absicht, dauernd dort bei ihrem Sohn P.Y., dem eine 31/ 2 -Zimmerwohnung zur Verfügung steht, zu bleiben. Wenn sie auch regelmässig nach E. zum Arzt geht, so ergibt sich daraus noch keine Änderung des Wohnsitzes, zumal sie zur Schweiz wegen ihrer Söhne die weitaus stärkere Beziehung hat. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in L. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hat sie aber als Schweizer Bürgerin in der Schweiz ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, so hat sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente. (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 1997) Art. 2 FZG. – Höhe der Austrittsleistung. Anwendbarkeit des Gesetzes oder des Reglements der Vorsorgeeinrichtung? Gültigkeit einer Reglementsänderung. Aus dem Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 1996 liess K.L. gegen die Sammelstiftung BVG der Zürich Leben, Vorsorgewerk der B. AG Zug, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen und beantragen, die Beklagte sei zu verpflich- ten, dem Kläger Fr. 24'076.50 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Februar 1995 zu bezahlen, zahlbar an die Personalfürsorgestiftung C. AG, Zürich, zugunsten des Klägers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, K.L. sei seit dem 1. 36

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

schreiben des BSV vom 9. Oktober 1996). Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der neuen Regelung von Rz 7.02 HVI keinen Anspruch mehr auf die Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel der Invali- denversicherung hat. Entsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt und die Beschwerde muss abgewiesen werden. Der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass per

1. Januar 1998 der Pflichtleistungskatalog in der Krankenversicherung ange- passt wird. Dabei werden auch Entschädigungen für ärztlich verschriebene Kontaktlinsen ausgerichtet. Der übliche Beitrag beträgt Fr. 200.-, in Spezial- fällen können auch höhere Beiträge ausgerichtet werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 14. August 1997) Art. 2 Abs. 1 ELG und Art. 23 ZGB – Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung für Ergänzungsleistungen bei Schweizerbürgern. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. November 1996 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für X.Y. mit der Begründung ab, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland habe. Somit habe sie in der Schweiz keinen Wohn- sitz im Sinne des Gesetzes und daher auch keinen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen. B. Gegen diese Verfügung liess X.Y. am 16. Januar 1997 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. Mai 1996 die in der aufgehobenen Verfügung vom 12. Juli 1995 ermittelten Ergänzungsleistungen (Fr. 848.- monatlich) und für die Zeit ab 1. Januar 1997 neu zu berechnende Ergänzungsleistungen zu entrichten. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, und es sei die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin auch Beziehungen zu ihren jahrelan- gen Vertrauensärzten in E. und zu ihrer Schwester in P. habe. Sie unter- halte jedoch die engsten Beziehungen zu ihrem Sohn P.Y. in L., wo sie mit ihm gleichsam eine Schicksalsgemeinschaft bilde, die zumindest solange dauern solle, als sie nicht pflegebedürftig werde. Der Umstand, dass sie sich in E. nicht polizeilich abgemeldet habe, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in L. befinde. Schon einige Jahre vor 1995 habe sich die Beschwerdeführerin 32

oftmals bei ihrem Sohn P.Y. in L. aufgehalten. Der Grund hiefür sei, dass der alleinstehende P.Y. teilinvalid sei, d.h. an einer schweren Diskusher- nie leide, die ihn zuweilen in seiner Bewegungsfähigkeit stark einschrän- ke. Er sei auf die Hilfe der Beschwerdeführerin angewiesen. Zu Beginn des Jahres 1995 habe der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn in L. ein Ausmass angenommen, dass sie sich entschlossen habe, bei ihm auf Dauer zu wohnen. Zu diesem Entschluss habe sie auch der Umstand bewegt, dass sie in E. immer mehr vereinsamt sei, auch wenn sie von ihren zwei Söhnen oft besucht worden sei. Verständlicherweise habe sie ihre Beziehungen zu ihren Vertrauensärzten in E. als schwer Herz- und Zuckerkranke nicht abbrechen wollen. Mit der Kasse habe sie abgesprochen, die deutsche Krankenkasse beizubehalten. Schliesslich sei aus den gesamten Kassenakten ersichtlich, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 1995 in L. befinde. C. Mit Vernehmlassung vom 7. März 1997 beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Zug, es sei die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. Im weiteren sei die Beschwerde abzuweisen. D. Am 11. September 1997 fanden in der Beschwerdesache eine Partei- und Zeugenbefragung sowie eine öffentliche Verhandlung statt. Aus den Erwägungen:

2. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 ELG). Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Rz 1002 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, gültig ab dem 1. Januar 1994 (WEL), nach den Regeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Abs. 1 stellt zwei Kriterien auf, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine handlungsfähige Person an einem bestimmten Ort Wohnsitz hat: objektiv physischer Aufent- halt und subjektive Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Ver- bleibens nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar gewor- den ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebens- beziehungen befindet (Staehelin Daniel, Kommentar zu Art. 23 ZGB in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, S. 202 mit Verweis auf BGE 97 II 3 f. und BGE 85 II 322). Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönli- chen Effekten befinden. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vor- 33

übergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Als Mindestdauer wird von der Lehre ein Jahr postuliert (Staehelin, a.a.O., S. 202 Rz 8 und dort zitierte Hinweise). Zur Begründung eines Lebensmittelpunkts ist der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens (résider) erforderlich, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I 149). Physischer Aufenthalt ist indes nur erforderlich zur Begrün- dung, nicht aber zur Beibehaltung eines Wohnsitzes. Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist, ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 108 Ia 255), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt. Dies sind jedoch Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Unerheblich sind auch die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Staehelin, a.a.O., S. 206, Rz 23 f.). Jede Person hat nach schweizerischem Recht nur einen Wohnsitz. Hält sich jemand abwechslungsweise an zwei verschiedenen Orten auf, so gilt als Wohnsitz derjenige Ort, zu dem er die stärkeren Bezie- hungen hat. Einen alternierenden Wohnsitz z.B. im Sinne eines Sommer- oder Winterdomizils, kennt das schweizerische Zivilrecht – anders als das Steuerrecht – nicht (Staehelin, a.a.O., S. 208 Rz 30 f.).

3. Aus den Akten, den Rechtsschriften der Parteien, aus der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin, aus der Befragung von P.Y. als Zeuge und aus dem Vortrag des Rechtsvertreters bei der öffentlichen Verhandlung ergibt sich für die Beurteilung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin was folgt:

a) Die Beschwerdeführerin wurde am 24. November 1919 in Polen geboren und überlebte dank glücklichen Umständen das Warschauer Ghetto. In der Folge heiratete sie Herrn Y. Anfangs der sechziger Jahre zog die Beschwerde- führerin mit ihren Söhnen nach E. Die Beschwerdeführerin heiratete zum zweiten Mal. Seit 1982 ist sie verwitwet. Obwohl ihr zweiter Ehemann, Herr R., deutscher Staatsangehöriger war, erklärte die Beschwerdeführerin vor der Heirat auf dem Generalkonsulat, dass sie Schweizerin bleiben möchte. Die Söhne, die in E. vorübergehend als Auslandschweizer ansässig waren, kehrten in der Folge beide in die Schweiz zurück, der eine nach A., der andere nach L. Zeitweise halten sich die Söhne jedoch in der Wohnung in E. auf, wo sie auch gemeinsam für die Miete (DM 1020.-) aufkommen. Seit dem 29. April 1968 besitzt die Beschwerdeführerin, die Bürgerin von S. ist, in E. als Ausländerin eine unbefristete und unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin in E. keine Verwandten und Freunde mehr. Sie erklärte bei der Befragung, die meisten würden heute nicht mehr leben. Ihre Schwester wohnt in P., ein Bruder in K. und eine Nichte in G.. Sonst hat die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihren beiden Söhnen – keine Verwandten mehr, die sie regelmässig besucht. 34

b) Die Beschwerdeführerin entschloss sich 1995, als ein befreundetes Ehepaar von E. nach Übersee auswanderte, zu ihrem Sohn P.Y. nach L. zu ziehen. Sie hielt sich seit Beginn der 90-iger Jahre schon vermehrt in L. auf, unter anderem auch, weil ihr Sohn – seinen Angaben zufolge – an einer schweren Diskushernie leidet, die bisweilen die Hilfe Dritter erforderlich macht. Am 24. April 1995 hinterlegte sie bei der Einwohnerkontrolle der Gemeide L. den Heimatschein und stellte gleichentags ein Gesuch um Aus- richtung von Ergänzungsleistungen. Bei der persönlichen Befragung erklärte sie – nach Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die Folgen der wahrheits- widrigen Aussage – dass sie sich die meiste Zeit bei ihrem Sohn P.Y. in L. oder bei ihrem zweiten Sohn in A. aufhalte. Sie verstehe sich auch mit ihrer Schwiegertochter in A. sehr gut. Gelegentlich besuche sie ihre Schwester in P.. Ihr Zuhause sei aber bei ihren Kindern in L. und in A.

c) Circa alle acht Wochen reist die Beschwerdeführerin mit dem Zug für zwei bis drei Tage nach E., wo sie wegen ihrer Herz- und Zuckerkrankheit Prof. Dr. med. habil. P.W., Internist und Endokrinologe, aufsucht. Wegen des Vertrauens in ihren Hausarzt, Prof. W., hat sie auch ihre Pflichtversicherung bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAV) nicht gekündigt. Seit dem 1. März 1996 ist sie zudem bei der KBV, Sektion A., krankenversichert und hat bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug ein Gesuch um Prämien- verbilligung für das Jahr 1996 eingereicht. In E. zahlt die Beschwerdeführe- rin keine Steuern. Im Kanton Zug hat sie sich geweigert eine Steuerer- klärung abzugeben, bis die Wohnsitzfrage geklärt sei. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Steuerverwaltung erklärte auf Anfrage, dass er für diese Haltung Verständnis habe.

d) In E. ist die Beschwerdeführerin nach wie vor gemeldet. Sie erklärte wiederholt, dass sie sich polizeilich nicht abmelden möchte, denn sonst wür- de sie umgehend die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlieren. Gemäss den Angaben des Deutschen Generalkonsulats in A. ist dies korrekt. Im Fall der Pflegebedürftigkeit und Hilflosigkeit möchte die Beschwerdeführerin aber nur in ein jüdisches Alters- oder Pflegeheim eintreten. In der Schweiz ist die Anzahl der in Frage kommenden Heime begrenzt und die Aufnah- mebedingungen sind vor allem in finanzieller Hinsicht für die Beschwerde- führerin kaum erfüllbar (grössere Beträge als Sicherheit beim Eintritt). In E. könnte die Beschwerdeführerin ohne weitere Auflagen in ein entsprechen- des Seniorenheim eintreten.

e) Die Beschwerdeführerin erklärte auf die Frage, ob allenfalls Dritte (Vermieter, Hausabwart, Postbeamte, Nachbarn) bestätigen könnten, dass sie sich regelmässig und dauernd in L. aufhalte, sie habe mit ihren Nachbarn keinen Kontakt. Diese könnten kaum beurteilen, wo sie sich wann aufhalte. Sie gehe nicht oft aus und öffne auch nicht die Türe. Sie sei zu Beginn ihres Aufenthalts von Vertretern belästigt worden. Nachdem die Gemeinde – nach der Anmeldung – ihre Adresse an Dritte weitergegeben habe, habe sie auch 35

des öftern rassistische und obszöne Telefonanrufe erhalten. Jetzt gehe sie deshalb auch nicht mehr ans Telefon. Aufgrund dieser Aussagen und Unterlagen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerde- führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in L. befinden dürfte. Ent- scheidend ist für das Gericht dabei die Tatsache, dass die Söhne der Beschwer- deführerin in L. bzw. A. leben und sie in E. keine Angehörigen und Freunde mehr hat. Bei der persönlichen Befragung erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, wieviele Wochen sie pro Jahr in L., in E. und in P. sei, in überzeu- gender Weise, dass sie die meiste Zeit in L. sei. Sie gehe alle acht Wochen für ein paar Tage nach E. und nur gelegentlich nach P.. Dass sie sich in E. nicht polizeilich abmelden will, obwohl die Wohnung eigentlich ihren Söhnen gehört, erscheint aufgrund ihrer Ausführungen betreffend voraussetzungslo- sen Eintritt in ein jüdisches Seniorenheim im Falle der Pflegebedürftigkeit als verständlich. Dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, in diesem Falle nach E. zurückzukehren, kann nicht als fehlende Absicht des dauernden Ver- weilens in L. interpretiert werden, zumal dieser Zeitpunkt völlig offen ist und vielleicht erst in einigen Jahren eintritt. Auch dass sie alle zwei Monate ihren Arzt in E. aufsucht, spricht nicht gegen ihre Wohnsitznahme in L. Die Beschwerdeführerin hält sich mehrheitlich in L. auf und hat auch die Absicht, dauernd dort bei ihrem Sohn P.Y., dem eine 31/ 2 -Zimmerwohnung zur Verfügung steht, zu bleiben. Wenn sie auch regelmässig nach E. zum Arzt geht, so ergibt sich daraus noch keine Änderung des Wohnsitzes, zumal sie zur Schweiz wegen ihrer Söhne die weitaus stärkere Beziehung hat. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in L. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Hat sie aber als Schweizer Bürgerin in der Schweiz ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, so hat sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente. (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 1997) Art. 2 FZG. – Höhe der Austrittsleistung. Anwendbarkeit des Gesetzes oder des Reglements der Vorsorgeeinrichtung? Gültigkeit einer Reglementsänderung. Aus dem Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 1996 liess K.L. gegen die Sammelstiftung BVG der Zürich Leben, Vorsorgewerk der B. AG Zug, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage einreichen und beantragen, die Beklagte sei zu verpflich- ten, dem Kläger Fr. 24'076.50 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Februar 1995 zu bezahlen, zahlbar an die Personalfürsorgestiftung C. AG, Zürich, zugunsten des Klägers, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, K.L. sei seit dem 1. 36