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VG 1997 021

Verwaltungsgericht — VG 1997 021

Zg Verwaltungsgericht · 1997-07-02 · Deutsch ZG

Art. 15 Abs. 1 AVIG. – Vermittlungsfähigkeit. Ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung ist nicht berechtigt, eine Arbeit anzunehmen und damit nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG. Entsprechend fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.

Sachverhalt

A. Am 25. Februar 1997 stellte P.B., Jahrgang 1969, verheiratet, Mutter von zwei Kindern (1991, 1995), Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung. Mit Verfügung vom 24. April 1997 teilte das KIGA P.B. mit, dass sie ab dem 21. Februar 1997 nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsbe- rechtigt sei. Zur Begründung führt das KIGA unter anderem aus, sie verfüge über eine B-Bewilligung, sei jedoch seit 1991 nicht mehr erwerbstätig gewesen, da sie sich der Erziehung der Kinder gewidmet habe. Gemäss Art. 7 BVO 53

dürften Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimischen Arbeitskräfte finde, die gewillt und fähig sei- en, die Arbeit zu den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedin- gungen zu leisten. Bei der jetzigen Arbeitssituation erhalte sie keine Arbeits- bewilligung, da es im Moment genügend Bewerberinnen / Bewerber auf dem Arbeitsmarkt habe, die stempeln würden und gegenüber der Arbeitslosenkas- se anspruchsberechtigt seien. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Vermitt- lungsfähigkeit ab dem 21. Februar 1997 nicht gegeben. P.B. sei gemäss Art. 15 AVIG nicht berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Mit Verfügung vom 14. Mai 1997 lehnte die Arbeitslosenkasse in der Fol- ge ebenfalls die Anspruchsberechtigung ab dem 21. Februar 1997 ab. B. Gegen diese beiden Verfügungen liess P.B. am 22. Mai 1997 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung des KIGA sei aufzuheben, ihre Vermittlungsfähigkeit/Anspruchs- berechtigung sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 – 4 AVIG ab dem 21. Februar 1997 zu bejahen und die Sache zur Neuabklärung an die Kasse zur Prüfung der Frage zurückzuweisen, ob sie gemäss Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG in Verbindung mit Art. 1la 1) und Art. 11b 1) AVIV anspruchsberechtigt sei. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse sei ebenfalls aufzuheben. Zur Begrün- dung der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1988 in der Schweiz und besitze eine B-Jahresbewilligung. 1990 habe sie während 7 Monaten in einem Privathaushalt gearbeitet und vom 1. Septem- ber 1990 bis zum 31. Juli 1991 in der Klinik Liebfrauenhof (100 % im Reini- gungsdienst), beide Male mit einer ordnungsgemässen Arbeitsbewilligung. Sie sei von der Beitragszeit befreit, weil sie nach wie vor Kinder unter 16 Jahren betreue und sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinde. Es gehe nicht an, sie als vermittlungsunfähig zu erklären, obwohl sie verschie- dentlich in der Schweiz gearbeitet habe und eine B-Jahresbewilligung besit- ze. Dies würde keiner Ausländerin mit B-Bewilligung mehr erlauben, nach einer Periode der Kinderbetreuung in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen, obwohl das BIGA in ALV-Praxis 96/3 Blatt 1 und 2 feststelle, dass eine Unterscheidung nach den verschiedenen Bewilligungsarten und der Staatsangehörigkeit unnötig sei, wenn jemand sich bei der Arbeitslosen- kasse nach einer Erziehungsperiode anmelde. Das BIGA schreibe vor, dass die Vermittlungsfähigkeit jeweils einzelfallweise zu überprüfen sei, dies im Falle, dass die Beitragsbefreiung wegen Kinderbetreuung erfüllt sei und eine wirtschaftliche Zwangslage vorliege. Im konkreten Fall sei dies aber gerade nicht geschehen. Unter Berufung auf Art. 7 BVO werde P.B. die Arbeitsbe- willigung verweigert, womit dem Einzelfall nicht Rechnung getragen werde. Andererseits würden aber immer wieder Saisonniers neu auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen. C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 1997 beantragt das KIGA die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung seines Antrages führt das KIGA 54

unter anderem aus, die Vermittlungsfähigkeit sei nicht wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen (Erziehungsperiode – wirtschaftliche Zwangs- lage) abgelehnt worden, sondern weil die kantonale Amtsstelle aufgrund der gegenwärtig äusserst angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Stellen- antrittsgesuche für Personen mit B-Bewilligung bewillige. Der Grund für die Praxis des KIGA liege darin, dass es im Kanton Zug zur Zeit sehr viele arbeitslos gemeldete Personen gebe, welche bereits über eine Arbeitsbewilli- gung verfügen würden oder keiner bedürften, und welche auch in der Lage seien, die von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeiten auszuführen. Die momentane Praxis des KIGA in Sachen Erteilung der Arbeitsbewilligung für Personen mit B-Bewilligung hänge sehr stark mit der Arbeitsmarktlage zusammen. Zur Zeit würden Personen, die eine B-Bewilligung besässen (Aufenthaltszweck: Aufenthalt beim Ehemann) oder Personen, die seit länge- rer Zeit in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig gewesen seien, keine Arbeits- bewilligung erhalten. Sollte sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt entspannen, werde das KIGA seine Praxis etwas lockern. Dadurch habe die Versicherte die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu melden. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage und bereit, jedoch nicht berechtigt, eine zumutbare Stelle als Arbeitnehmerin aufzunehmen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehört zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermitt- lungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 120 V 379 f. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis). Der Ausländer bedarf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel einer Bewilligung; ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht ist nur die erwerbliche Betätigung der niedergelassenen Ausländer (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer vom 26. März 1931, ANAG). Nach Art. 14c Abs. 3 ANAG bewilligen die kantonalen Behörden dem Ausländer eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestattet. Das Bewilligungsverfahren ist so geregelt, dass die kantonale Fremdenpolizeibehörde vor Erteilung einer Bewilligung in der Regel die "Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen" hat, wenn der Ausländer eine Stelle antreten will (Art. 16 Abs. 2 ANAG). Bevor die kantonale Fremdenpolizei dem Ausländer eine Bewilligung erteilt, hat sie deshalb einen Vorentscheid (beim erstmaligen Gesuch) oder eine Stellung- nahme (insbesondere bei Verlängerungsgesuchen und Gesuchen um Bewil- 55

ligung eines Stellenwechsels) der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zur Fra- ge einzuholen, ob die nach Art. 6 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) geltenden Vorausset- zungen erfüllt sind und ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Ertei- lung einer Arbeitsbewilligung gestattet (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 BVO). Der Vorentscheid oder die Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde sind für die Fremdenpolizei verbindlich (BGE 120 V 380). Zuständige Arbeitsmarktbehörde für Verfügungen und Stellungnahmen gemäss BVO ist das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

28. November 1996, EG ANAG). Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Leh- re und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsrichter zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 382 mit Verweis auf BGE 112 IV 119 und andere). Arbeits- berechtigungen werden nur unter Berücksichtigung des Vorranges der ein- heimischen Arbeitnehmer und der stellensuchenden, aufenthalts- und arbeitsberechtigten Ausländer (Art. 7 Abs. 1 und 3 BVO) sowie der Wirt- schafts- und Arbeitsmarktlage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 BVO) erteilt. Das KIGA, das gleichzeitig zuständige Amtsstelle im Sinne des AVIG und des EG ANAG ist, erklärt in seiner Vernehmlassung, dass zur Zeit wegen der äusserst angespannten Arbeitsmarktlage keine Stellenan- trittsgesuche für Personen mit B-Bewilligung bewilligt würden. Der Grund für diese Praxis liege darin, dass es im Kanton Zug sehr viele arbeitslos gemeldete Personen gebe, die bereits über eine Arbeitsbewilligung verfügen würden oder keine benötigten, und die auch in der Lage seien, die von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeiten auszuführen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Per Ende April 1997 waren im Kanton Zug l'959 Personen als arbeitslos gemeldet. Davon fielen 167 Personen in den Bereich "Gastgewerbe, Hauswirtschaft, Reinigung, Hygiene", in den Bereich also, in dem die Beschwerdeführerin in den Jahren 1990/91 tätig war, und der für sie auch heute in Frage käme. Wenn das KIGA – als zuständige Behörde im Sinne des EG ANAG – erklärt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der heutigen angespannten Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage keine Arbeits- bewilligung erteilen könnte, so verletzt es weder das Recht noch seinen Ermessensspielraum. Dies gilt umso mehr, als in Anwendung der BVO kein Rechtsanspruch des Ausländers mit B-Bewilligung auf Erteilung einer Arbeits- bewilligung besteht, solange einheimische und ausländische Arbeitskräfte mit C-Bewilligung in der jeweiligen Beschäftigungssparte arbeitslos sind. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Mitteilung des BIGA in der ALV-Praxis 96/3, aus der sie sinngemäss einen Anspruch auf die Erteilung 56

der Arbeitsbewilligung ableiten will. Diese Mitteilung ALV-Praxis 96/3 Ziff. 6 (Erziehungsgutschriften im Zusammenhang mit Ausländern mit Aus- länderausweisen A,B,F,G,L,N oder U) gibt Anleitung, unter welchen Vor- aussetzungen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet werden kann. In der Mitteilung wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass aus der Aufenthaltsbewilligung nicht zwangsläufig auf eine Arbeitsberechtigung geschlossen werden könne, sondern dass dies einzelfallweise überprüft wer- den müsse. Dies hat das KIGA getan, indem es feststellt, dass aufgrund der heutigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage an Ausländer mit B-Bewilligun- gen grundsätzlich keine Arbeitsbewilligungen erteilt werden könnten. Dies bedeutet nicht, dass bei einem Gesuchsteller mit besonderen Fachkenntnis- sen unter besonderen Umständen nicht eine Bewilligung erteilt werden könnte. Für den Bereich der Beschwerdeführerin trifft dies allerdings nicht zu, so dass das KIGA zu Recht in Aussicht stellt, dass keine Arbeitsbewilli- gung erteilt werden könnte. Ohne Arbeitsbewilligung ist die Beschwerdefüh- rerin nicht berechtigt, eine Arbeit anzunehmen. Damit fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist zu Recht verneint worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Juli 1997) Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. August 1998 ab. Art. 31 ff. AVIG – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Voraussichtlich vor- übergehender Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung im vorliegenden Fall verneint. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Voranmeldung vom 16. März 1997 ersuchte die X. AG, die Arbeitslosenkasse um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. Juni 1997. Mit Verfügung vom 20. März 1997 erhob das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zug (KIGA) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. B. Gegen diese Verfügung liess die X. AG am 21. April 1997 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des KIGA sei aufzuheben, die beantragte Kurzarbeitsbewilligung sei zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die X. AG sei einer der Betriebe, die von der Rezession auf dem Bausektor gebeutelt würde. Bauherren würden immer kurzfristiger Aufträge vergeben und verlangten ein Höchstmass an Flexibi- 57

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

nämlich im Einzelfall trotz der kurzen Dauer der Verfügbarkeit allenfalls Ver- mittlungsbereitschaft und -fähigkeit bejaht werden. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin ab 28. August 1996 zwanzig Bewerbungen vorgenom- men, wobei es sich um 15 Bewerbungen für Dauerstellen und 5 für Tem- porärstellen handelte. Nicht beworben hat sie sich indessen für kurzfristige Aushilfsstellen, wobei ein solches Angebot auch spärlich gewesen ist (vgl. Amtsblatt Nrn. 35-39 des Kantons Zug vom 30. August bis 27. September 1996). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitgeber die Beschwerdeführerin für die kurze Zeit eingestellt hätte, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Ausdrücklich sei erwähnt, dass die Rechtsfolge der Vermittlungsunfähig- keit für die beschränkte Zeitspanne vom 1. September 1996 bis zur Abreise ins Ausland am 5. Oktober 1996 sich aus Wesen und Zweck der Arbeitslosen- versicherung ergibt, welche als wesentliche Anspruchsvoraussetzung auf dem Moment der konkreten Vermittlungsbereitschaft und -fähigkeit beruht. Es geht um die Verfügbarkeit des Versicherten, der nicht tatsächlich oder recht- lich so gebunden sein darf, dass er seine Arbeitsfähigkeit und Eignung gar nicht zu den auf dem Arbeitsmarkt üblichen oder möglichen Arbeitszeiten anbieten kann. Insofern ist aber kein Unterschied zu erblicken zwischen der Zeit unmittelbar vor der Abreise und der Zeit während des Auslandaufent- haltes; in beiden Zeitabschnitten ist der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt realistischerweise nicht (mehr) vermittelbar. Sobald der Versicherte dem Arbeitsmarkt nach einem Auslandaufenthalt wieder zur Verfügung steht, ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu zu prüfen, da er ja bereit und wieder in der Lage ist, seine Arbeitsfähigkeit und Eignung zu den auf dem Arbeitsmarkt üblichen oder möglichen Arbeitszeiten anzubieten. (Urteil Verwaltungsgericht vom 13. März 1997) Art. 15 Abs. 1 AVIG. – Vermittlungsfähigkeit. Ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung ist nicht berechtigt, eine Arbeit anzunehmen und damit nicht vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 AVIG. Entsprechend fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung. Aus dem Sachverhalt: A. Am 25. Februar 1997 stellte P.B., Jahrgang 1969, verheiratet, Mutter von zwei Kindern (1991, 1995), Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung. Mit Verfügung vom 24. April 1997 teilte das KIGA P.B. mit, dass sie ab dem 21. Februar 1997 nicht vermittlungsfähig und damit nicht anspruchsbe- rechtigt sei. Zur Begründung führt das KIGA unter anderem aus, sie verfüge über eine B-Bewilligung, sei jedoch seit 1991 nicht mehr erwerbstätig gewesen, da sie sich der Erziehung der Kinder gewidmet habe. Gemäss Art. 7 BVO 53

dürften Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimischen Arbeitskräfte finde, die gewillt und fähig sei- en, die Arbeit zu den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedin- gungen zu leisten. Bei der jetzigen Arbeitssituation erhalte sie keine Arbeits- bewilligung, da es im Moment genügend Bewerberinnen / Bewerber auf dem Arbeitsmarkt habe, die stempeln würden und gegenüber der Arbeitslosenkas- se anspruchsberechtigt seien. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Vermitt- lungsfähigkeit ab dem 21. Februar 1997 nicht gegeben. P.B. sei gemäss Art. 15 AVIG nicht berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Mit Verfügung vom 14. Mai 1997 lehnte die Arbeitslosenkasse in der Fol- ge ebenfalls die Anspruchsberechtigung ab dem 21. Februar 1997 ab. B. Gegen diese beiden Verfügungen liess P.B. am 22. Mai 1997 beim Ver- waltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung des KIGA sei aufzuheben, ihre Vermittlungsfähigkeit/Anspruchs- berechtigung sei gestützt auf Art. 15 Abs. 1 – 4 AVIG ab dem 21. Februar 1997 zu bejahen und die Sache zur Neuabklärung an die Kasse zur Prüfung der Frage zurückzuweisen, ob sie gemäss Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG in Verbindung mit Art. 1la 1) und Art. 11b 1) AVIV anspruchsberechtigt sei. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse sei ebenfalls aufzuheben. Zur Begrün- dung der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1988 in der Schweiz und besitze eine B-Jahresbewilligung. 1990 habe sie während 7 Monaten in einem Privathaushalt gearbeitet und vom 1. Septem- ber 1990 bis zum 31. Juli 1991 in der Klinik Liebfrauenhof (100 % im Reini- gungsdienst), beide Male mit einer ordnungsgemässen Arbeitsbewilligung. Sie sei von der Beitragszeit befreit, weil sie nach wie vor Kinder unter 16 Jahren betreue und sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befinde. Es gehe nicht an, sie als vermittlungsunfähig zu erklären, obwohl sie verschie- dentlich in der Schweiz gearbeitet habe und eine B-Jahresbewilligung besit- ze. Dies würde keiner Ausländerin mit B-Bewilligung mehr erlauben, nach einer Periode der Kinderbetreuung in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen, obwohl das BIGA in ALV-Praxis 96/3 Blatt 1 und 2 feststelle, dass eine Unterscheidung nach den verschiedenen Bewilligungsarten und der Staatsangehörigkeit unnötig sei, wenn jemand sich bei der Arbeitslosen- kasse nach einer Erziehungsperiode anmelde. Das BIGA schreibe vor, dass die Vermittlungsfähigkeit jeweils einzelfallweise zu überprüfen sei, dies im Falle, dass die Beitragsbefreiung wegen Kinderbetreuung erfüllt sei und eine wirtschaftliche Zwangslage vorliege. Im konkreten Fall sei dies aber gerade nicht geschehen. Unter Berufung auf Art. 7 BVO werde P.B. die Arbeitsbe- willigung verweigert, womit dem Einzelfall nicht Rechnung getragen werde. Andererseits würden aber immer wieder Saisonniers neu auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zugelassen. C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 1997 beantragt das KIGA die Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung seines Antrages führt das KIGA 54

unter anderem aus, die Vermittlungsfähigkeit sei nicht wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen (Erziehungsperiode – wirtschaftliche Zwangs- lage) abgelehnt worden, sondern weil die kantonale Amtsstelle aufgrund der gegenwärtig äusserst angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Stellen- antrittsgesuche für Personen mit B-Bewilligung bewillige. Der Grund für die Praxis des KIGA liege darin, dass es im Kanton Zug zur Zeit sehr viele arbeitslos gemeldete Personen gebe, welche bereits über eine Arbeitsbewilli- gung verfügen würden oder keiner bedürften, und welche auch in der Lage seien, die von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeiten auszuführen. Die momentane Praxis des KIGA in Sachen Erteilung der Arbeitsbewilligung für Personen mit B-Bewilligung hänge sehr stark mit der Arbeitsmarktlage zusammen. Zur Zeit würden Personen, die eine B-Bewilligung besässen (Aufenthaltszweck: Aufenthalt beim Ehemann) oder Personen, die seit länge- rer Zeit in der Schweiz nicht mehr erwerbstätig gewesen seien, keine Arbeits- bewilligung erhalten. Sollte sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt entspannen, werde das KIGA seine Praxis etwas lockern. Dadurch habe die Versicherte die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu melden. Die Beschwerdeführerin sei zwar in der Lage und bereit, jedoch nicht berechtigt, eine zumutbare Stelle als Arbeitnehmerin aufzunehmen. Aus den Erwägungen:

2. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit gehört zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der Vermitt- lungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 120 V 379 f. mit Hinweisen auf Lehre und Praxis). Der Ausländer bedarf zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel einer Bewilligung; ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht ist nur die erwerbliche Betätigung der niedergelassenen Ausländer (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas- sung der Ausländer vom 26. März 1931, ANAG). Nach Art. 14c Abs. 3 ANAG bewilligen die kantonalen Behörden dem Ausländer eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestattet. Das Bewilligungsverfahren ist so geregelt, dass die kantonale Fremdenpolizeibehörde vor Erteilung einer Bewilligung in der Regel die "Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen" hat, wenn der Ausländer eine Stelle antreten will (Art. 16 Abs. 2 ANAG). Bevor die kantonale Fremdenpolizei dem Ausländer eine Bewilligung erteilt, hat sie deshalb einen Vorentscheid (beim erstmaligen Gesuch) oder eine Stellung- nahme (insbesondere bei Verlängerungsgesuchen und Gesuchen um Bewil- 55

ligung eines Stellenwechsels) der kantonalen Arbeitsmarktbehörde zur Fra- ge einzuholen, ob die nach Art. 6 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) geltenden Vorausset- zungen erfüllt sind und ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Ertei- lung einer Arbeitsbewilligung gestattet (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 BVO). Der Vorentscheid oder die Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde sind für die Fremdenpolizei verbindlich (BGE 120 V 380). Zuständige Arbeitsmarktbehörde für Verfügungen und Stellungnahmen gemäss BVO ist das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

28. November 1996, EG ANAG). Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Leh- re und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsrichter zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 382 mit Verweis auf BGE 112 IV 119 und andere). Arbeits- berechtigungen werden nur unter Berücksichtigung des Vorranges der ein- heimischen Arbeitnehmer und der stellensuchenden, aufenthalts- und arbeitsberechtigten Ausländer (Art. 7 Abs. 1 und 3 BVO) sowie der Wirt- schafts- und Arbeitsmarktlage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 BVO) erteilt. Das KIGA, das gleichzeitig zuständige Amtsstelle im Sinne des AVIG und des EG ANAG ist, erklärt in seiner Vernehmlassung, dass zur Zeit wegen der äusserst angespannten Arbeitsmarktlage keine Stellenan- trittsgesuche für Personen mit B-Bewilligung bewilligt würden. Der Grund für diese Praxis liege darin, dass es im Kanton Zug sehr viele arbeitslos gemeldete Personen gebe, die bereits über eine Arbeitsbewilligung verfügen würden oder keine benötigten, und die auch in der Lage seien, die von der Beschwerdeführerin angestrebten Tätigkeiten auszuführen. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Per Ende April 1997 waren im Kanton Zug l'959 Personen als arbeitslos gemeldet. Davon fielen 167 Personen in den Bereich "Gastgewerbe, Hauswirtschaft, Reinigung, Hygiene", in den Bereich also, in dem die Beschwerdeführerin in den Jahren 1990/91 tätig war, und der für sie auch heute in Frage käme. Wenn das KIGA – als zuständige Behörde im Sinne des EG ANAG – erklärt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der heutigen angespannten Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage keine Arbeits- bewilligung erteilen könnte, so verletzt es weder das Recht noch seinen Ermessensspielraum. Dies gilt umso mehr, als in Anwendung der BVO kein Rechtsanspruch des Ausländers mit B-Bewilligung auf Erteilung einer Arbeits- bewilligung besteht, solange einheimische und ausländische Arbeitskräfte mit C-Bewilligung in der jeweiligen Beschäftigungssparte arbeitslos sind. Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Mitteilung des BIGA in der ALV-Praxis 96/3, aus der sie sinngemäss einen Anspruch auf die Erteilung 56

der Arbeitsbewilligung ableiten will. Diese Mitteilung ALV-Praxis 96/3 Ziff. 6 (Erziehungsgutschriften im Zusammenhang mit Ausländern mit Aus- länderausweisen A,B,F,G,L,N oder U) gibt Anleitung, unter welchen Vor- aussetzungen die Erziehungsperiode als Beitragszeit angerechnet werden kann. In der Mitteilung wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass aus der Aufenthaltsbewilligung nicht zwangsläufig auf eine Arbeitsberechtigung geschlossen werden könne, sondern dass dies einzelfallweise überprüft wer- den müsse. Dies hat das KIGA getan, indem es feststellt, dass aufgrund der heutigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage an Ausländer mit B-Bewilligun- gen grundsätzlich keine Arbeitsbewilligungen erteilt werden könnten. Dies bedeutet nicht, dass bei einem Gesuchsteller mit besonderen Fachkenntnis- sen unter besonderen Umständen nicht eine Bewilligung erteilt werden könnte. Für den Bereich der Beschwerdeführerin trifft dies allerdings nicht zu, so dass das KIGA zu Recht in Aussicht stellt, dass keine Arbeitsbewilli- gung erteilt werden könnte. Ohne Arbeitsbewilligung ist die Beschwerdefüh- rerin nicht berechtigt, eine Arbeit anzunehmen. Damit fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist zu Recht verneint worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Juli 1997) Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 24. August 1998 ab. Art. 31 ff. AVIG – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Voraussichtlich vor- übergehender Arbeitsausfall als Anspruchsvoraussetzung im vorliegenden Fall verneint. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Voranmeldung vom 16. März 1997 ersuchte die X. AG, die Arbeitslosenkasse um Bewilligung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. Juni 1997. Mit Verfügung vom 20. März 1997 erhob das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Zug (KIGA) gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung Einspruch. B. Gegen diese Verfügung liess die X. AG am 21. April 1997 beim Verwal- tungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung des KIGA sei aufzuheben, die beantragte Kurzarbeitsbewilligung sei zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die X. AG sei einer der Betriebe, die von der Rezession auf dem Bausektor gebeutelt würde. Bauherren würden immer kurzfristiger Aufträge vergeben und verlangten ein Höchstmass an Flexibi- 57