Art. 16 SVG, Art. 44 VZV. – Der Ausländer mit mangelhaften Deutschkenntnissen darf die Kurz-Theorieprüfung zur Umschreibung des Führerausweises Kategorie C unter Beizug eines Dolmetschers ablegen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Aberkennung seines bosnischen Führerausweises bzw. gegen die Ablehnung der Umschreibung 109
in einen schweizerischen Führerausweis, nachdem er die Kurz-Theorieprü- fung wiederholt nicht bestanden hat. Er verweist auf seine langjährige Fahr- praxis und macht Sprachschwierigkeiten für den Misserfolg bei der Theorie- prüfung verantwortlich.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben
hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Katego-
rie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht (Abs. 1). Nach Art. 42
Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Perso-
nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) dürfen Motorfahrzeugfüh-
rer aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a. einen gültigen nationalen Führerausweis oder b. einen gültigen internatio-
nalen Führerausweis besitzen. Der ausländische nationale oder internationa-
le Führerausweis berechtigt den Inhaber zur Führung aller Motorfahrzeug-
kategorien in der Schweiz, für die der Ausweis ausgestellt ist (Abs. 2). Einen
schweizerischen Führerausweis benötigen: a. Fahrzeugführer aus dem Aus-
land, die seit 12 Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit
nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b. Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeu-
ge der Führerausweis-Kategorien C, D oder Dl führen (Abs. 3bis). Zum
Erwerb des schweizerischen Führerausweises bestimmt Art. 44 Abs. 1 VZV,
dass dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der
schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt wird,
wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt
und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu
führen versteht. Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen
berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern
aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer
Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende
Regelung kennen (Abs. 2). Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines
schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-
Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde
zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt
worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen
Ausweise wird registriert (Abs. 4).
Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen
aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises
gelten (Art. 45 Abs. 1 VZV). Ausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht
mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).
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E. 3 Vorliegend steht die Aberkennung des Führerausweises der Kategorie C
in Frage. Die Kategorie B des ursprünglichen jugoslawischen Führerauswei-
ses des Beschwerdeführers war bereits 1991 umgeschrieben worden. Gestützt
auf Art. 106 Abs. 2 SVG führen die Kantone die Führerprüfungen durch. Es
gibt zwar keine ausdrückliche Bestimmung im SVG, welche die Kantone
dazu verpflichtet, ausländischen Bewerbern um den schweizerischen Führer-
ausweis das Recht zu gewähren, die theoretische Führerprüfung in ihrer Mut-
tersprache abzulegen. Immerhin gibt die durch die Kantone beauftragte Ver-
einigung der Strassenverkehrsämter (VSA) für die Grundtheorie Fragebogen
nicht nur in den schweizerischen Amtssprachen, sondern auch in den übrigen
gebräuchlichsten Sprachen heraus. Ebensowenig folgt aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 4 BV und damit aus dem Rechtsgleichheitsprin-
zip eine Pflicht der Behörde, sich im schriftlichen Verkehr mit einem Bürger,
der die Amtssprache des Kantons nicht beherrscht, in dessen Sprache an ihn
zu wenden. Es ist grundsätzlich seine Sache, sich amtliche Schriftstücke über-
setzen zu lassen (BGE 115 Ia 65; Arthur Häfliger, Die Sprachenfreiheit in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne
1977, 84 f.). Vorliegend geht es indessen darum, dass Voraussetzung für die
Teilnahme am Strassenverkehr in keiner Weise Sprachkenntnisse sind, und
dass ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz mit dem ausländischen
Ausweis ohne weiteres am Verkehr in der Schweiz teilnehmen kann und
auch nach Wohnsitznahme erst innert eines Jahres zur Umschreibung des
Ausweises verpflichtet ist. Schon daraus ergibt sich zwingend, dass der Aus-
länder für die Ablegung formell erforderlicher Prüfungen die Möglichkeit
haben muss, sich die Fragen in seine Muttersprache bzw. zumindest in eine
Sprache übersetzen zu lassen, die er versteht und spricht. Andernfalls wäre
die Rechtsgleichheit aufs schwerste beeinträchtigt.
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer faktisch
die Möglichkeit genommen, den Führerausweis der Kategorie C, auf wel-
chen er beruflich angewiesen ist, zu behalten. Dabei kann nichts davon
abhängen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor den nicht bestande-
nen Versuchen den Beizug eines Dolmetschers verlangt hat, da ihm jeden-
falls kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. In Gutheissung der
Beschwerde ist die angefochtene Aberkennungsverfügung aufzuheben und
festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, die Kurz-
Theorieprüfung unter Beizug eines Dolmetschers seiner Muttersprache able-
gen zu können.
...
(Urteil Verwaltungsgericht vom 5. Juni 1997)
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
plan vorgemerkten Nutzungen dienen, welche im Baugebiet in der Regel ausgeschlossen sind, so der Anlage von Schrebergärten, dem Kiesabbau oder der Bereitstellung von Deponieraum. Im Rahmen der Ortsplanung hat die Einwohnergemeinde Neuheim eine Zone Übriges Gebiet für Kiesabbau (ÜGK) und eine Zone Übriges Gebiet für Deponien (ÜGD) ausgeschieden. Unter vergleichbaren Voraussetzungen hat das Bundesgericht festgestellt, dass die umweltrelevanten Abklärungen im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen sind. Dies ergebe sich für UVP-pflichtige Vorhaben auch aus Art. 5 Abs. 3 UVPV. Gleichzeitig wurde festgestellt, die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe der "Son- dernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung)" dürften angesichts der in den Kantonen sehr unterschiedlich verwendeten Terminologie nicht zu eng ver- standen werden (BGE 123 II 95 mit verschiedenen Hinweisen). Im vorlie- genden Fall umfasst die Nutzungszone für den Kiesabbau das bisherige Areal mit der strittigen Ergänzung. Die Verkehrserschliessung und das Werkgelände mit den Aufbereitungsanlagen sind seit Jahren in Betrieb. Rügen umweltrechtlicher Art konnten faktisch und rechtlich im Rahmen der Zonenplanung vorgebracht werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen die umweltschutzrechtlichen Auswirkungen von Nut- zungsplänen ist nicht ausgeschlossen (BGE 123 II 92, 120 Ib 70). Es ergibt sich daraus, dass eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung im Zonen- planverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Das Nutzungspla- nungsverfahren ermöglicht nicht nur eine umfassende, sondern auch eine frühzeitige Prüfung. Das massgebliche Verfahren ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV (vgl. H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz Art. 9 N 51). Damit verbleibt kein Raum für den Verweis "aller weiteren Anlagen" ins Baubewilligungsverfahren durch § 2 V EG USG (BGS 811.11). Dem Regierungsrat ist darin zu folgen, dass das Beschwerderecht im massgebli- chen Verfahren für die UVP ausgeübt werden muss. Dies ist hier nicht geschehen. Ausserhalb des massgeblichen Verfahrens besteht keine Beschwerdeberechtigung der Umweltschutzorganisationen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. (Urteil Verwaltungsgericht vom 3. Dezember 1998)
5. Strassenverkehrsrecht Art. 16 SVG, Art. 44 VZV. – Der Ausländer mit mangelhaften Deutschkenntnis- sen darf die Kurz-Theorieprüfung zur Umschreibung des Führerausweises Kategorie C unter Beizug eines Dolmetschers ablegen. Aus dem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Aberkennung seines bosnischen Führerausweises bzw. gegen die Ablehnung der Umschreibung 109
in einen schweizerischen Führerausweis, nachdem er die Kurz-Theorieprü- fung wiederholt nicht bestanden hat. Er verweist auf seine langjährige Fahr- praxis und macht Sprachschwierigkeiten für den Misserfolg bei der Theorie- prüfung verantwortlich. Aus den Erwägungen: ...
2. Nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) wird der Führerausweis erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Katego- rie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht (Abs. 1). Nach Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Perso- nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) dürfen Motorfahrzeugfüh- rer aus dem Ausland in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:
a. einen gültigen nationalen Führerausweis oder b. einen gültigen internatio- nalen Führerausweis besitzen. Der ausländische nationale oder internationa- le Führerausweis berechtigt den Inhaber zur Führung aller Motorfahrzeug- kategorien in der Schweiz, für die der Ausweis ausgestellt ist (Abs. 2). Einen schweizerischen Führerausweis benötigen: a. Fahrzeugführer aus dem Aus- land, die seit 12 Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b. Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeu- ge der Führerausweis-Kategorien C, D oder Dl führen (Abs. 3bis). Zum Erwerb des schweizerischen Führerausweises bestimmt Art. 44 Abs. 1 VZV, dass dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt wird, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen (Abs. 2). Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA- Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert (Abs. 4). Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 VZV). Ausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). 110
3. Vorliegend steht die Aberkennung des Führerausweises der Kategorie C in Frage. Die Kategorie B des ursprünglichen jugoslawischen Führerauswei- ses des Beschwerdeführers war bereits 1991 umgeschrieben worden. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 SVG führen die Kantone die Führerprüfungen durch. Es gibt zwar keine ausdrückliche Bestimmung im SVG, welche die Kantone dazu verpflichtet, ausländischen Bewerbern um den schweizerischen Führer- ausweis das Recht zu gewähren, die theoretische Führerprüfung in ihrer Mut- tersprache abzulegen. Immerhin gibt die durch die Kantone beauftragte Ver- einigung der Strassenverkehrsämter (VSA) für die Grundtheorie Fragebogen nicht nur in den schweizerischen Amtssprachen, sondern auch in den übrigen gebräuchlichsten Sprachen heraus. Ebensowenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 4 BV und damit aus dem Rechtsgleichheitsprin- zip eine Pflicht der Behörde, sich im schriftlichen Verkehr mit einem Bürger, der die Amtssprache des Kantons nicht beherrscht, in dessen Sprache an ihn zu wenden. Es ist grundsätzlich seine Sache, sich amtliche Schriftstücke über- setzen zu lassen (BGE 115 Ia 65; Arthur Häfliger, Die Sprachenfreiheit in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, 84 f.). Vorliegend geht es indessen darum, dass Voraussetzung für die Teilnahme am Strassenverkehr in keiner Weise Sprachkenntnisse sind, und dass ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz mit dem ausländischen Ausweis ohne weiteres am Verkehr in der Schweiz teilnehmen kann und auch nach Wohnsitznahme erst innert eines Jahres zur Umschreibung des Ausweises verpflichtet ist. Schon daraus ergibt sich zwingend, dass der Aus- länder für die Ablegung formell erforderlicher Prüfungen die Möglichkeit haben muss, sich die Fragen in seine Muttersprache bzw. zumindest in eine Sprache übersetzen zu lassen, die er versteht und spricht. Andernfalls wäre die Rechtsgleichheit aufs schwerste beeinträchtigt. Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer faktisch die Möglichkeit genommen, den Führerausweis der Kategorie C, auf wel- chen er beruflich angewiesen ist, zu behalten. Dabei kann nichts davon abhängen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor den nicht bestande- nen Versuchen den Beizug eines Dolmetschers verlangt hat, da ihm jeden- falls kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Aberkennungsverfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, die Kurz- Theorieprüfung unter Beizug eines Dolmetschers seiner Muttersprache able- gen zu können. ... (Urteil Verwaltungsgericht vom 5. Juni 1997) 111