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V 2026 80

Ausländerhaft

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-08-17 · Deutsch ZG
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei die Haftdauer angemessen zu kürzen, maximal jedoch bis zum 3. September 2026 zu befristen.

E. 3 Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen.

E. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländi- sche Person zur Sichterstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständi- gen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall: konkrete Anzeichen befürchten las- sen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirk- sam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG statuiert Gründe, welche als konkrete In-

4 Haftrichterverfügung V 2026 80 dizien befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegwei- sung entziehen will. Ein solches Indiz liegt mitunter vor, wenn das Verhalten der betroffe- nen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behörd- lichen Anordnungen widersetzt (lit. c). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertau- chens. Die Anzeichen dafür dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe ver- mutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden. Denn der Zweck der Dublin-Haft ist die Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden wird, dass die betroffene Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre Überstellung entzieht (BGer 2C_562/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2).

E. 3.2 Wie aus den Akten zu entnehmen ist, hat der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz bereits innert etwas mehr als drei Jahren in drei verschiedenen Ländern ein Asylgesuch, deren Ausgang jeweils nicht abgewartet worden ist, gestellt (zudem trat das SEM auf das Asylgesuch am 31. Juli 2026 nicht ein). Zwar trifft es zu, dass allein der Um- stand, dass jemand einen zuständigen Dublin-Staat verlassen hat, für sich betrachtet noch nicht genügt, um eine Untertauchensgefahr zu begründen. Vorliegend ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in Spanien, Deutschland, Italien und in die Schweiz, jeweils ohne gültige Reisepapiere (bzw. ohne marokkanischen Pass plus gülti- ges Schengen-Visum) zu besitzen, (rechtswidrig) ein- und ausgereist ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a und b Schengener Grenzkodex, Art. 3 Abs. i. V. m. Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 und Art. 5 AIG). Denn die marokkanische Identitätskarte des Gesuchstel- lers belegt einzig dessen Identität. Sie stellt aber kein Reisedokument dar, das ihm als ma- rokkanischen Drittstaatsangehörigen eine freie und rechtmässige Weiterreise durch den Schengen-/Dublin-Raum erlaubt. Gemäss den Akten verfügt(e) der Gesuchsteller weder über ein gültiges Schengen-Visum noch über einen marokkanischen Reisepass. Es ist so- mit festzustellen, dass der Gesuchsteller seit 2023 rechtswidrig im Schengenraum herum- reist. Weiter erweist sich die geltend gemachte Ausreisewilligkeit des Gesuchstellers als widersprüchlich. Zwar erklärte er anlässlich seiner Verhaftung am 14. Juli 2026 kein Asyl- gesuch in der Schweiz stellen zu wollen, stellt dann später aber trotzdem eines. Auch er- klärte er wiederholt nur nach Italien ausreisen zu wollen, nicht aber nach Deutschland. Es scheint daher zweifelhaft, dass der Gesuchsteller alleine freiwillig nach Deutschland aus- reisen würde. Die Gewährleistung der Überstellung des Gesuchstellers nach Deutschland ist im Rahmen des Dublin-Verfahrens durch die Schweizer Behörden jedoch sicherzustel- len.

E. 3.3 Die Aus- und Weiterreise aus Spanien, Deutschland, Italien und die Schweiz ohne Reisepass und Visum war nicht rechtmässig. Zusammen mit den mehrfachen Asylgesu- chen in verschiedenen Dublin-Staaten, dem hängigen deutschen Asylverfahren und der erklärten Weigerung, nach Deutschland zurückkehren zu wollen, bilden diese Umstände ein erhebliches Indiz dafür, dass sich der Gesuchsteller behördlichen Verfahren nicht zulässig unterzieht bzw. sich nicht an die behördlichen Anordnungen hält. Dementspre- chend lässt das bisherige Verhalten des doch sehr mobilen Gesuchstellers im Rahmen ei- ner Gesamtbetrachtung im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG offensichtlich darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde, womit eine geregelte Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich wäre.

E. 3.4 Eine mildere Massnahme, welche ein Untertauchen des Gesuchstellers wirksam verhindern könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Haftalternativen wie beispielsweise eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AIG) oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrations- behörden (Art. 64e lit. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Gesuchstellers nicht zu verhindern und kommen daher nicht in Betracht. Der Gesuchsteller besitzt keine Reisedokumente, die für die Verfahrensdauer beim AFM hinterlegt werden könnten, wobei das Fehlen eines Reise- passes und Schengen-Visums ihn in der Vergangenheit ohnehin nicht daran gehindert hatten, frei herumzureisen. Er hat keinerlei Beziehungen (insbesondere keine familiären Kontakte) zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendswo für die Dauer seines (erzwun- genen) Aufenthalts (günstig) unterkommen. Bei dieser Ausgangslage sind die Chancen hoch, dass der Gesuchsteller erneut untertauchen wird, um sich einer Ausreise nach Deutschland zu entziehen und nach Italien oder in ein anderes Land im Schengenraum ausreist. Auch eine Meldepflicht scheint wenig dazu geeignet den hochmobilen Gesuch- steller von einem Untertauchen abzuhalten. Umso mehr, da er sich bereits in der Vergan- genheit regelmässig nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Wie aus dem einge- reichten medizinischen Verlaufsprotokoll hervorgeht, ist die Verbrennung am Rücken des Gesuchstellers weitgehend abgeheilt, womit auch seine Reisefähigkeit gegeben ist. Es ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche eine Haft als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, womit sich die Haft für die Sichterstellung der Überstellung an Deutschland als notwendig erweist. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht weiter mit der Prüfung von Haftalternativen auseinandersetzte, wurde eine solche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch das Verwaltungsgericht vorgenommen. Daher ist auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. der

E. 3.5 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76a Abs. 2 AIG erfüllt ist und sich die Haft als verhältnismässig erweist. 4.

E. 4 RA Elena Liechti sei als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen und es sei dem Gesuch- steller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die vom AFM angeordnete Haftdauer unzulässig ist.

E. 4.2 Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG seit dem

12. Juni 2026 die Haft in der Dublin-Vollzugsphase nur noch für höchstens fünf Wochen erlaubt. Für den Fristbeginn der maximal zulässigen Haftdauer von fünf Wochen ist vor- liegend Art 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanage- ment (VO AMMR) einschlägig. Denn die Dublin-Fristen dürfen durch nationales Recht nicht verlängert werden (BGE 148 II 169 E. 5). Art 45 Abs. 3 VO AMMR statuiert, dass wenn eine Person in Haft genommen wird, erfolgt die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach (a) dem Tag, an dem dem Aufnah- megesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahmemitteilung bestätigt wurde, oder (b) dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Abs. 3 mehr hat. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland am 30. Juli 2026 nach der Remonstration des SEM die Wiederaufnahme des Gesuchstellers bestätigt hat, begann die Überstellungsfrist am 30. Juli 2026 zu laufen und endet am 3. September 2026. Die Überstellung des Gesuchstellers nach Deutschland hat somit bis spätestens am 3. September 2026 zu erfolgen. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuch- suchsteller hingegen, wenn er vorbringt, dass sich auch eine Haftdauer bis am 3. Sep- tember 2026 als unverhältnismässig erweise, da eine Überstellung in der Regel auf dem Landweg erfolge. Ob eine Überstellung auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgt, ist je- doch nicht im Ermessen des AFM, sondern des Dublin-Offices des Herkunftslandes, wel- ches bestimmt, wo und auf welchem Weg die Überstellung zu erfolgen hat. Vorliegend hat Deutschland bestimmt, dass die Überstellung auf dem Luftweg in Berlin zu erfolgen hat, weshalb das AFM daher für den Gesuchsteller – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Voranmeldefrist von mindestens sieben Arbeitstagen im Hinblick auf die Überstellung

– einen Flug nach Berlin für den 21. August 2026 gebucht hat. In Anbetracht dieser Aus- gangslage und des Umstands, dass das AFM vorliegend die maximal zulässige Haft- dauer im Hinblick auf die Überstellung nach Deutschland nicht einmal ausschöpft bzw.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2026 80

E. 6 Haftrichterverfügung V 2026 80 Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das AFM nicht weiter einzugehen, da eine sol- che mittlerweile als geheilt zu erachten wäre.

E. 6.1 Gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG werden in der Regel keine Verfahrenskosten erho- ben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.

E. 6.2 Entsprechend der teilweisen Gutheissung wäre korrekterweise eine Aufteilung in Parteientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG) und in Entschädigung im Rahmen der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung vorzunehmen. Aus Gründen der Prozessökonomie so- wie in Anbetracht des geringfügigen Obsiegens des Gesuchstellers ist es vorliegend je- doch angezeigt, die gesamte Entschädigung in Rahmen der Festlegung der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuhandeln, zumal sich an der Höhe der Entschädigung nichts ändert und das VRG bei der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung keine Rückforderung vorsieht. Der Gesuchsteller wird somit, sofern er zu einem späteren Zeitpunkt über genügend finanzielle Mittel verfügen sollte, zu keiner Rückzahlung an den Kanton verpflichtet werden.

E. 6.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird im erstmaligen Haftrich- terverfahren unter dem Vorbehalt der trölerischen oder mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen. Demnach ist Rechtsanwältin Elena Liechti als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Als solche hat sie gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG).

E. 6.2.2 Mit Honorarnote vom 13. August 2026 macht sie für ihre Bemühungen einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden geltend zu einem Stundensatz von Fr. 220.--. Dieser Stundenansatz entspricht demjenigen für patentierte Anwältinnen und Anwälte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin oder unent- geltlicher Rechtsbeistand auftreten (vgl. § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug [Kosten VO; BGS 162.12]). Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass Rechtsanwältin Elena Liechti vorliegend nicht als direkt mandatierte, freiberuflich tätige Rechtsanwältin, sondern als Erfüllungsgehilfin des ge- meinnützigen und nichtgewinnorientierten Vereins AsyLex auftritt. Vor dem Hintergrund, dass gemeinnützige Organisationen keine Gewinnabsicht haben, sich über Mitgliederbei- träge, Spenden und öffentliche Gelder finanzieren, tragen sie dementsprechend auch kein unternehmerisches Risiko und haben nicht die gleiche Kostenstruktur wie freiberufli- che Rechtsanwälte. Es liegen daher sachliche Gründe vor, bei Mandatsverhältnissen wie dem vorliegenden den für die amtliche Entschädigung massgeblichen Stundenansatz tie- fer anzusetzen als bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten. Dementsprechend ist vorlie- gend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Elena Liechti auf einen pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.— festzusetzen (vgl. BGer 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 5. 1 sowie 6.4).

E. 6.2.3 Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 13. August 2026 die Wiedergabe von Ge- setzen und Rechtsprechung nicht entschädigungspflichtig ist, womit sich ein Zeitaufwand von zwei Stunden als angemessen erweist. Zudem erweist sich für das Studium der hier sehr übersichtlichen Aktenlage (inkl. Studium Urteil) sowie der Korrespondenz mit dem Klienten (bei einem klaren Sachverhalt) ein Zeitaufwand von rund je einer halben Stunde als angemessen. Die angemessene Entschädigung für die Rechtsvertreterin ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total 3 Stunden à Fr. 130.— zu bemessen. Demnach ist RA Elena Liechti aus der Gerichtskasse mit Fr. 393.60 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2026 80 der Flug bereits für diesen Freitag vorgesehen ist, ist auch keine Verletzung des Be- schleunigungsverbots erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht be- reits vor der Überstellung des Gesuchstellers nach Deutschland entschieden hat, erübrigt sich vorliegend die subeventualiter beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. 5. Der Gesuchsteller wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG jederzeit berechtigt ist, beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über ein solches Gesuch entschei- det das Haftgericht innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren. Vor dem Hintergrund, dass die Haft maximal bis am 3. September 2026, um 11:30 Uhr, dauert, wird sich ein Haftentlassungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände als erfolgsversprechend erweisen. 6.

E. 8 Haftrichterverfügung V 2026 80

E. 9 Haftrichterverfügung V 2026 80 Der Haftrichter verfügt: __________________

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass die angeordnete Admi- nistrativhaft des Amts für Migration vom 6. August 2026 hinsichtlich ihrer Dauer in- soweit abzuändern ist, als die Haft vorerst noch bis am 3. September 2026 bestätigt wird.
  2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  4. Rechtsanwältin Elena Liechti wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 393.60 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Staatskasse entschä- digt.
  5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an: - RA Elena Liechti, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 17. August 2026 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 17. August 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________, zzt. Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich vertreten durch RA Elena Liechti, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Gesuchsteller gegen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Gesuchsgegner betreffend Haftentlassungsgesuch (Art. 76a Abs 3 lit. c AIG i. V. m. Art 45 Abs. 3 VO AMMR) V 2026 80

2 Haftrichterverfügung V 2026 80 A. Der marokkanische Staatsangehörige A.________, geb. .________ 2000, reiste am 13. Juli 2026 mit dem Zug aus Italien in die Schweiz ein und wurde am 14. Juli 2026 anlässlich einer Personenkontrolle von der Zuger Polizei festgenommen, da er keine gülti- gen Ausweisdokumente vorweisen konnte. Wie aus den Akten zu entnehmen ist, hat der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz bereits am 18. Mai 2023 in Spanien, am

6. August 2023 in Deutschland und am 26. Juni 2026 in Italien ein Asylgesuch gestellt. Daraufhin ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) am 15. Juli 2026 für die Dauer von höchstens sieben Wochen die Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfah- rens an. B. Im Rahmen der Durchführung des Zuständigkeitsverfahrens ergab sich, dass der Gesuchsteller bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte, weshalb das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsteller mit Verfügung vom 31. Juli 2026, welche am 6. Au- gust 2026 in Rechtskraft erwachsen ist, aus der Schweiz nach Deutschland wegwies. Dar- aufhin ordnete das AFM mit Verfügung vom 6. August 2026 die Administrativhaft gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis maximal am 17. September 2026, um 11:30 Uhr, an. C. Mit Eingabe vom 13. August 2026 reichte der Gesuchsteller ein Haftentlassungs- gesuch ein und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Haftanordnung des Migrationsamtes des Kantons Zug (Vorinstanz) aufzuheben und der Gesuchsteller umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Haftdauer angemessen zu kürzen, maximal jedoch bis zum 3. September 2026 zu befristen. 3. Subeventualiter sei die Widerrechtlichkeit der Haft festzustellen. 4. RA Elena Liechti sei als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen und es sei dem Gesuch- steller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge." D. Eine Stellungnahme des AFM wurde nicht eingeholt.

3 Haftrichterverfügung V 2026 80 Der Haftrichter erwägt: 1. Kantonale richterliche Behörde im Rahmen von Zwangsmassnahmen im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Vor dem Hintergrund, dass die umgehende Haftentlassung beantragt wird, ist das Gesuch als Haftentlassungsgesuch im Sinne von Art. 80a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG; SR 142.20) entgegenzunehmen, womit die Frist von acht Arbeitstagen zur An- wendung gelangt. Mit dem heutigen Entscheid ist diese Frist gewahrt. 2. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er umgehend aus der Haft zu entlassen sei. Denn aufgrund seiner mehrfachen Asylgesuche in Spanien, Deutschland und Italien, deren Ausgang jeweils nicht abgewartet worden sei, liesse sich noch keine Untertau- chensgefahr begründen. Auch habe er seine Ausreisewilligkeit erklärt. Indem die Vorin- stanz es unterlassen habe, Haftalternativen bzw. mildere Massnahmen ernsthaft zu über- prüfen, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter führt der Gesuchsteller aus, dass die ange- ordnete Haftdauer von sechs Wochen unzulässig sei, diese belaufe sich nämlich auf maxi- mal fünf Wochen. Da die Zuständigkeit Deutschlands bereits ab dem 30. Juli 2026 festge- standen sei, sei die Haft höchstens bis am 3. September 2026 zulässig. Diese erweise sich aber als unverhältnismässig, da eine Überstellung nach Deutschland in der Regel auf dem Landweg erfolge. 3. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländi- sche Person zur Sichterstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständi- gen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall: konkrete Anzeichen befürchten las- sen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirk- sam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG statuiert Gründe, welche als konkrete In-

4 Haftrichterverfügung V 2026 80 dizien befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegwei- sung entziehen will. Ein solches Indiz liegt mitunter vor, wenn das Verhalten der betroffe- nen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behörd- lichen Anordnungen widersetzt (lit. c). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertau- chens. Die Anzeichen dafür dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe ver- mutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden. Denn der Zweck der Dublin-Haft ist die Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden wird, dass die betroffene Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre Überstellung entzieht (BGer 2C_562/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2). 3.2 Wie aus den Akten zu entnehmen ist, hat der Gesuchsteller vor seiner Einreise in die Schweiz bereits innert etwas mehr als drei Jahren in drei verschiedenen Ländern ein Asylgesuch, deren Ausgang jeweils nicht abgewartet worden ist, gestellt (zudem trat das SEM auf das Asylgesuch am 31. Juli 2026 nicht ein). Zwar trifft es zu, dass allein der Um- stand, dass jemand einen zuständigen Dublin-Staat verlassen hat, für sich betrachtet noch nicht genügt, um eine Untertauchensgefahr zu begründen. Vorliegend ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in Spanien, Deutschland, Italien und in die Schweiz, jeweils ohne gültige Reisepapiere (bzw. ohne marokkanischen Pass plus gülti- ges Schengen-Visum) zu besitzen, (rechtswidrig) ein- und ausgereist ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a und b Schengener Grenzkodex, Art. 3 Abs. i. V. m. Anhang I Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 und Art. 5 AIG). Denn die marokkanische Identitätskarte des Gesuchstel- lers belegt einzig dessen Identität. Sie stellt aber kein Reisedokument dar, das ihm als ma- rokkanischen Drittstaatsangehörigen eine freie und rechtmässige Weiterreise durch den Schengen-/Dublin-Raum erlaubt. Gemäss den Akten verfügt(e) der Gesuchsteller weder über ein gültiges Schengen-Visum noch über einen marokkanischen Reisepass. Es ist so- mit festzustellen, dass der Gesuchsteller seit 2023 rechtswidrig im Schengenraum herum- reist. Weiter erweist sich die geltend gemachte Ausreisewilligkeit des Gesuchstellers als widersprüchlich. Zwar erklärte er anlässlich seiner Verhaftung am 14. Juli 2026 kein Asyl- gesuch in der Schweiz stellen zu wollen, stellt dann später aber trotzdem eines. Auch er- klärte er wiederholt nur nach Italien ausreisen zu wollen, nicht aber nach Deutschland. Es scheint daher zweifelhaft, dass der Gesuchsteller alleine freiwillig nach Deutschland aus- reisen würde. Die Gewährleistung der Überstellung des Gesuchstellers nach Deutschland ist im Rahmen des Dublin-Verfahrens durch die Schweizer Behörden jedoch sicherzustel- len.

5 Haftrichterverfügung V 2026 80 3.3 Die Aus- und Weiterreise aus Spanien, Deutschland, Italien und die Schweiz ohne Reisepass und Visum war nicht rechtmässig. Zusammen mit den mehrfachen Asylgesu- chen in verschiedenen Dublin-Staaten, dem hängigen deutschen Asylverfahren und der erklärten Weigerung, nach Deutschland zurückkehren zu wollen, bilden diese Umstände ein erhebliches Indiz dafür, dass sich der Gesuchsteller behördlichen Verfahren nicht zulässig unterzieht bzw. sich nicht an die behördlichen Anordnungen hält. Dementspre- chend lässt das bisherige Verhalten des doch sehr mobilen Gesuchstellers im Rahmen ei- ner Gesamtbetrachtung im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG offensichtlich darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen erneut widersetzen und untertauchen würde, womit eine geregelte Überstellung nach Deutschland nicht mehr möglich wäre. 3.4 Eine mildere Massnahme, welche ein Untertauchen des Gesuchstellers wirksam verhindern könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Haftalternativen wie beispielsweise eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AIG) oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrations- behörden (Art. 64e lit. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Gesuchstellers nicht zu verhindern und kommen daher nicht in Betracht. Der Gesuchsteller besitzt keine Reisedokumente, die für die Verfahrensdauer beim AFM hinterlegt werden könnten, wobei das Fehlen eines Reise- passes und Schengen-Visums ihn in der Vergangenheit ohnehin nicht daran gehindert hatten, frei herumzureisen. Er hat keinerlei Beziehungen (insbesondere keine familiären Kontakte) zur Schweiz und könnte hier deshalb nirgendswo für die Dauer seines (erzwun- genen) Aufenthalts (günstig) unterkommen. Bei dieser Ausgangslage sind die Chancen hoch, dass der Gesuchsteller erneut untertauchen wird, um sich einer Ausreise nach Deutschland zu entziehen und nach Italien oder in ein anderes Land im Schengenraum ausreist. Auch eine Meldepflicht scheint wenig dazu geeignet den hochmobilen Gesuch- steller von einem Untertauchen abzuhalten. Umso mehr, da er sich bereits in der Vergan- genheit regelmässig nicht an behördliche Vorgaben gehalten hat. Wie aus dem einge- reichten medizinischen Verlaufsprotokoll hervorgeht, ist die Verbrennung am Rücken des Gesuchstellers weitgehend abgeheilt, womit auch seine Reisefähigkeit gegeben ist. Es ist somit festzustellen, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, welche eine Haft als unver- hältnismässig erscheinen lassen würden, womit sich die Haft für die Sichterstellung der Überstellung an Deutschland als notwendig erweist. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht weiter mit der Prüfung von Haftalternativen auseinandersetzte, wurde eine solche Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch das Verwaltungsgericht vorgenommen. Daher ist auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. der

6 Haftrichterverfügung V 2026 80 Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das AFM nicht weiter einzugehen, da eine sol- che mittlerweile als geheilt zu erachten wäre. 3.5 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76a Abs. 2 AIG erfüllt ist und sich die Haft als verhältnismässig erweist. 4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die vom AFM angeordnete Haftdauer unzulässig ist. 4.2 Dem Gesuchsteller ist beizupflichten, dass Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG seit dem

12. Juni 2026 die Haft in der Dublin-Vollzugsphase nur noch für höchstens fünf Wochen erlaubt. Für den Fristbeginn der maximal zulässigen Haftdauer von fünf Wochen ist vor- liegend Art 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanage- ment (VO AMMR) einschlägig. Denn die Dublin-Fristen dürfen durch nationales Recht nicht verlängert werden (BGE 148 II 169 E. 5). Art 45 Abs. 3 VO AMMR statuiert, dass wenn eine Person in Haft genommen wird, erfolgt die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach (a) dem Tag, an dem dem Aufnah- megesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahmemitteilung bestätigt wurde, oder (b) dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Abs. 3 mehr hat. Vor dem Hintergrund, dass Deutschland am 30. Juli 2026 nach der Remonstration des SEM die Wiederaufnahme des Gesuchstellers bestätigt hat, begann die Überstellungsfrist am 30. Juli 2026 zu laufen und endet am 3. September 2026. Die Überstellung des Gesuchstellers nach Deutschland hat somit bis spätestens am 3. September 2026 zu erfolgen. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuch- suchsteller hingegen, wenn er vorbringt, dass sich auch eine Haftdauer bis am 3. Sep- tember 2026 als unverhältnismässig erweise, da eine Überstellung in der Regel auf dem Landweg erfolge. Ob eine Überstellung auf dem Land- oder dem Luftweg erfolgt, ist je- doch nicht im Ermessen des AFM, sondern des Dublin-Offices des Herkunftslandes, wel- ches bestimmt, wo und auf welchem Weg die Überstellung zu erfolgen hat. Vorliegend hat Deutschland bestimmt, dass die Überstellung auf dem Luftweg in Berlin zu erfolgen hat, weshalb das AFM daher für den Gesuchsteller – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Voranmeldefrist von mindestens sieben Arbeitstagen im Hinblick auf die Überstellung

– einen Flug nach Berlin für den 21. August 2026 gebucht hat. In Anbetracht dieser Aus- gangslage und des Umstands, dass das AFM vorliegend die maximal zulässige Haft- dauer im Hinblick auf die Überstellung nach Deutschland nicht einmal ausschöpft bzw.

7 Haftrichterverfügung V 2026 80 der Flug bereits für diesen Freitag vorgesehen ist, ist auch keine Verletzung des Be- schleunigungsverbots erkennbar. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht be- reits vor der Überstellung des Gesuchstellers nach Deutschland entschieden hat, erübrigt sich vorliegend die subeventualiter beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. 5. Der Gesuchsteller wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG jederzeit berechtigt ist, beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über ein solches Gesuch entschei- det das Haftgericht innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren. Vor dem Hintergrund, dass die Haft maximal bis am 3. September 2026, um 11:30 Uhr, dauert, wird sich ein Haftentlassungsgesuch nur bei wesentlicher Veränderung der Umstände als erfolgsversprechend erweisen. 6. 6.1 Gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG werden in der Regel keine Verfahrenskosten erho- ben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass. 6.2 Entsprechend der teilweisen Gutheissung wäre korrekterweise eine Aufteilung in Parteientschädigung (vgl. § 28 Abs. 2 VRG) und in Entschädigung im Rahmen der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung vorzunehmen. Aus Gründen der Prozessökonomie so- wie in Anbetracht des geringfügigen Obsiegens des Gesuchstellers ist es vorliegend je- doch angezeigt, die gesamte Entschädigung in Rahmen der Festlegung der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuhandeln, zumal sich an der Höhe der Entschädigung nichts ändert und das VRG bei der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung keine Rückforderung vorsieht. Der Gesuchsteller wird somit, sofern er zu einem späteren Zeitpunkt über genügend finanzielle Mittel verfügen sollte, zu keiner Rückzahlung an den Kanton verpflichtet werden. 6.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird im erstmaligen Haftrich- terverfahren unter dem Vorbehalt der trölerischen oder mutwilligen Prozessführung in der Regel dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung entsprochen. Demnach ist Rechtsanwältin Elena Liechti als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (vgl. BGE 134 I 92 E. 3.2.3). Als solche hat sie gegenüber der sie bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG).

8 Haftrichterverfügung V 2026 80 6.2.2 Mit Honorarnote vom 13. August 2026 macht sie für ihre Bemühungen einen Zeitaufwand von 7.25 Stunden geltend zu einem Stundensatz von Fr. 220.--. Dieser Stundenansatz entspricht demjenigen für patentierte Anwältinnen und Anwälte, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin oder unent- geltlicher Rechtsbeistand auftreten (vgl. § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug [Kosten VO; BGS 162.12]). Diesbezüglich gilt es allerdings festzuhalten, dass Rechtsanwältin Elena Liechti vorliegend nicht als direkt mandatierte, freiberuflich tätige Rechtsanwältin, sondern als Erfüllungsgehilfin des ge- meinnützigen und nichtgewinnorientierten Vereins AsyLex auftritt. Vor dem Hintergrund, dass gemeinnützige Organisationen keine Gewinnabsicht haben, sich über Mitgliederbei- träge, Spenden und öffentliche Gelder finanzieren, tragen sie dementsprechend auch kein unternehmerisches Risiko und haben nicht die gleiche Kostenstruktur wie freiberufli- che Rechtsanwälte. Es liegen daher sachliche Gründe vor, bei Mandatsverhältnissen wie dem vorliegenden den für die amtliche Entschädigung massgeblichen Stundenansatz tie- fer anzusetzen als bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten. Dementsprechend ist vorlie- gend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin Elena Liechti auf einen pauschalen Stundenansatz von Fr. 130.— festzusetzen (vgl. BGer 2C_284/2023 vom 19. März 2024 E. 5. 1 sowie 6.4). 6.2.3 Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 13. August 2026 die Wiedergabe von Ge- setzen und Rechtsprechung nicht entschädigungspflichtig ist, womit sich ein Zeitaufwand von zwei Stunden als angemessen erweist. Zudem erweist sich für das Studium der hier sehr übersichtlichen Aktenlage (inkl. Studium Urteil) sowie der Korrespondenz mit dem Klienten (bei einem klaren Sachverhalt) ein Zeitaufwand von rund je einer halben Stunde als angemessen. Die angemessene Entschädigung für die Rechtsvertreterin ist demnach ausgehend von einem Stundenaufwand von total 3 Stunden à Fr. 130.— zu bemessen. Demnach ist RA Elena Liechti aus der Gerichtskasse mit Fr. 393.60 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.

9 Haftrichterverfügung V 2026 80 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Das Gesuch wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass die angeordnete Admi- nistrativhaft des Amts für Migration vom 6. August 2026 hinsichtlich ihrer Dauer in- soweit abzuändern ist, als die Haft vorerst noch bis am 3. September 2026 bestätigt wird. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos gewor- den ist. 3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 4. Rechtsanwältin Elena Liechti wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 393.60 (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Staatskasse entschä- digt. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an: - RA Elena Liechti, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 17. August 2026 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am