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V 2026 59

Ausländerhaft

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-06-25 · Deutsch ZG
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2026 59 A. A.________, geb. B.________ 1989, tunesischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste am 16. März 2024 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylge- such. Mit Verfügung des SEM vom 19. April 2024 wurde auf das Asylgesuch nicht einge- treten und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung er- wuchs inzwischen in Rechtskraft (S. 304). Mit Urteil vom 18. Mai 2024 wurde der Antragsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (S. 283). Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wurde der Antragsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (S. 280). Mit Urteil vom 29. September 2025 wurde der Antragsgegner unter anderem wegen mehr- fachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einem Landesverweis von 8 Jahren verurteilt (S. 257, 279, 303). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 298). Am 11. März 2025 fand ein Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 59). Am 8. Juli 2025 meldete das SEM, dass der Antragsgegner von den tunesischen Behör- den identifiziert wurde (S. 152). Am 10. Juli 2025 fand ein Gespräch des AFM mit dem Antragsgegner statt (S. 149, 303). Am 24. Juni 2026 fand ein weiteres Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 59). Am 24. Juni 2026 wurde Ausschaffungshaft durch das AFM angeordnet. B. Am 18. Mai 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 25. Juni 2026 fand um 11 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die

E. 3 Haftrichterverfügung V 2026 59

Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides

stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-

nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner

Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,

BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS

162.11]).

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei-

nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-

aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-

cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden-

tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis-

mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor-

kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu

treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer

2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli-

chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig-

nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste-

hungsfähig sein.

E. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag sowie die Haftanordnung im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege, sowie dass das bisherige Verhal- ten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem der An- tragsgegner zu einem Landesverweis von acht Jahren verurteilt worden sei. Zudem habe der Antragsgegner wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht (Haftanordnung, S. 3/5). Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei eben- falls gegeben. Das AFM sei bereits an der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Sobald die Ersatzreisepapiere vorlägen, werde via SEM ein Ausschaffungsflug gebucht. Das SEM sei bereits über diesen Fall vorinformiert. Bis die definitive Rückreise erfolge, solle der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) unterge- bracht werden.

E. 3.2 Anlässlich des Gesprächs zur Haftanordnung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: Er benötige einen Dolmetscher für Arabisch. Er sei gesund (ausser Schulterbeschwerden). Er benötige weder einen Arzt noch sei er momentan in ärztlicher Behandlung (Haftanordnung, S. 4/5).

E. 3.3 An der Haftrichterverhandlung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Die Haftbedingungen seien (abgesehen von einem Problem mit einer Geldü- berweisung ins Ausland) in Ordnung. Sein Gesundheitszustand sei (ausser der ausge- renkten Schulter) gut. Er sei nicht bereit zu kooperieren.

E. 3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichter- verhandlung ergibt sich, was folgt: Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor (S. 267). Der Antragsgegner wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): Der Antragsgegner wurde unter anderem wegen mehrfachen

E. 4 Haftrichterverfügung V 2026 59 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung aus- gesprochen wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2026 59

Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung ge-

gen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einem Landes-

verweis von 8 Jahren verurteilt (S. 279, 303). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft

erwachsen (S. 298). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Strafta-

ten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10

Abs. 2 StGB). Beim Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen,

denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte

Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3).

Es liegt auch Untertauchensgefahr vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG): Dies ist re-

gelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördli-

chen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaub-

würdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er-

schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Hei-

matland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertau-

chensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität

zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtli-

che Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt

auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv

vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung be-

fragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält.

Im vorliegenden Fall will der Antragsgegner gemäss eigenen Aussagen weder ins Hei-

matland zurück noch mit den Schweizer Behörden kooperieren (S. 58, 148, 149, 270).

Der Antragsgegner wurde auch strafrechtlich verurteilt. Es liegt gemäss dem Amt für Jus-

tizvollzug Fluchtgefahr vor (S. 53, 264; ebenso: Strafgericht, S. 47). Der Antragsgegner

hat wiederholt falsche Angaben über seine Identität und seine Herkunft gemacht (S. 149,

182); so behauptete er etwa, dass er erst in der Schweiz um Asyl ersucht habe (S. 91),

diese Aussage ist erwiesenermassen falsch, da er bereits 2021 ein Asylgesuch in Italien

und 2015 ein solches in Deutschland stellte (S. 11), oder dass er nicht Staatsangehöriger

von Tunesien sei, sondern von Libyen (S. 149).

E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2026 59 Der Haftrichter verfügt: __________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit dem 24. September 2026 bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Antragsgegner, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Er- läuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung); - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv); - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug; - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 25. Juni 2026 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 25. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner betreffend Ausschaffungshaft (Art. 75 ff. AIG) V 2026 59

2 Haftrichterverfügung V 2026 59 A. A.________, geb. B.________ 1989, tunesischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste am 16. März 2024 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylge- such. Mit Verfügung des SEM vom 19. April 2024 wurde auf das Asylgesuch nicht einge- treten und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung er- wuchs inzwischen in Rechtskraft (S. 304). Mit Urteil vom 18. Mai 2024 wurde der Antragsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (S. 283). Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wurde der Antragsgegner zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (S. 280). Mit Urteil vom 29. September 2025 wurde der Antragsgegner unter anderem wegen mehr- fachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einem Landesverweis von 8 Jahren verurteilt (S. 257, 279, 303). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 298). Am 11. März 2025 fand ein Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 59). Am 8. Juli 2025 meldete das SEM, dass der Antragsgegner von den tunesischen Behör- den identifiziert wurde (S. 152). Am 10. Juli 2025 fand ein Gespräch des AFM mit dem Antragsgegner statt (S. 149, 303). Am 24. Juni 2026 fand ein weiteres Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt (S. 59). Am 24. Juni 2026 wurde Ausschaffungshaft durch das AFM angeordnet. B. Am 18. Mai 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 25. Juni 2026 fand um 11 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die

3 Haftrichterverfügung V 2026 59 Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor- kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein.

4 Haftrichterverfügung V 2026 59 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung aus- gesprochen wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag sowie die Haftanordnung im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege, sowie dass das bisherige Verhal- ten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Es liege ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem der An- tragsgegner zu einem Landesverweis von acht Jahren verurteilt worden sei. Zudem habe der Antragsgegner wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht (Haftanordnung, S. 3/5). Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei eben- falls gegeben. Das AFM sei bereits an der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Sobald die Ersatzreisepapiere vorlägen, werde via SEM ein Ausschaffungsflug gebucht. Das SEM sei bereits über diesen Fall vorinformiert. Bis die definitive Rückreise erfolge, solle der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) unterge- bracht werden. 3.2 Anlässlich des Gesprächs zur Haftanordnung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: Er benötige einen Dolmetscher für Arabisch. Er sei gesund (ausser Schulterbeschwerden). Er benötige weder einen Arzt noch sei er momentan in ärztlicher Behandlung (Haftanordnung, S. 4/5). 3.3 An der Haftrichterverhandlung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Die Haftbedingungen seien (abgesehen von einem Problem mit einer Geldü- berweisung ins Ausland) in Ordnung. Sein Gesundheitszustand sei (ausser der ausge- renkten Schulter) gut. Er sei nicht bereit zu kooperieren. 3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichter- verhandlung ergibt sich, was folgt: Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor (S. 267). Der Antragsgegner wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): Der Antragsgegner wurde unter anderem wegen mehrfachen

5 Haftrichterverfügung V 2026 59 Diebstahls und Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einem Landes- verweis von 8 Jahren verurteilt (S. 279, 303). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 298). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Strafta- ten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen, denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Es liegt auch Untertauchensgefahr vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG): Dies ist re- gelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördli- chen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaub- würdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er- schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Hei- matland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertau- chensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtli- che Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung be- fragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält. Im vorliegenden Fall will der Antragsgegner gemäss eigenen Aussagen weder ins Hei- matland zurück noch mit den Schweizer Behörden kooperieren (S. 58, 148, 149, 270). Der Antragsgegner wurde auch strafrechtlich verurteilt. Es liegt gemäss dem Amt für Jus- tizvollzug Fluchtgefahr vor (S. 53, 264; ebenso: Strafgericht, S. 47). Der Antragsgegner hat wiederholt falsche Angaben über seine Identität und seine Herkunft gemacht (S. 149, 182); so behauptete er etwa, dass er erst in der Schweiz um Asyl ersucht habe (S. 91), diese Aussage ist erwiesenermassen falsch, da er bereits 2021 ein Asylgesuch in Italien und 2015 ein solches in Deutschland stellte (S. 11), oder dass er nicht Staatsangehöriger von Tunesien sei, sondern von Libyen (S. 149).

6 Haftrichterverfügung V 2026 59 Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Beschaffung Ersatzreisepapiere) so- fort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Aus- schaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig (S. 59, 148, 268 f., 273, 274 f.; Haftanordnung, S. 4/5). Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist vorliegend aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen In- teresse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten In- teressen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumut- bar ist. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

7 Haftrichterverfügung V 2026 59 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit dem 24. September 2026 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Antragsgegner, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Er- läuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung); - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv); - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug; - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 25. Juni 2026 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am