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V 2026 46

Verwaltungsrechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2026-05-12 · Deutsch ZG
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Haftrichterverfügung V 2026 46

A.

A.________, geb. B.________ 1989, algerischer Staatsangehöriger (nachfolgend:

Antragsgegner), reiste am 12. Juli 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte am 14. Juli

2021 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 wurde auf das Asylge-

such nicht eingetreten und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am

30. Juli 2021 verliess der Antragsgegner die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte un-

ter. Am 5. August 2025 meldete das SEM, dass der Antragsgegner am 25. Juli 2025 von

den algerischen Behörden identifiziert wurde (S. 7).

Mit Urteil SA 2025 13 des Strafgerichtes Zug vom 5. November 2025 wurde der Antrags-

gegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, sexueller Belästigung, Gewalt

oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und zu einer Freiheits-

strafe von 16 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Dieses Urteil er-

wuchs am 5. November 2025 in Rechtskraft (S. 14-32).

Am 12. Dezember 2025 fand ein Gespräch des AFM mit dem Antragsgegner statt (S. 42-

45).

Das SEM hat das Asylverfahren des Antragsgegners am 9. Januar 2026 wieder aufge-

nommen und den Antragsgegner dem Kanton Zug zugewiesen (S. 64 und 85). Am 12. Fe-

bruar 2026 wurde der Antragsgegner vom SEM vertieft über seine Asylgründe angehört,

anlässlich der Anhörung leugnete der Antragsgegner seine algerische Staatsbürgerschaft

und verwendet einen Decknamen (S. 77 und 85). Mit Verfügung vom 23. Februar 2026

lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verzichtete aufgrund der Landesverweisung auf

eine Wegweisung (S. 82). Diese Verfügung des SEM erwuchs am 5. März 2026 in Rechts-

kraft.

Am 26. März 2026 fand das konsularische Ausreisegespräch des algerischen Konsulats in

Genf beim SEM in Bern statt.

Am 28. April 2026 ordnete das AFM Ausschaffungshaft an.

Am 30. April 2026 meldete das SEM, dass das algerische Konsulat die Ausstellung eines

Laissez-passer zugesichert habe.

Gemäss Auskunft der schweizerischen Ausreiseorganisation finde der nächste begleitete

Ausschaffungsflug Ende August statt.

E. 3 Haftrichterverfügung V 2026 46

B.

Am 23. April 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend:

AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach

Art. 76 AIG. Das AFM beantragt, diese für die Dauer von vier Monaten zu stützen.

C.

Am 12. Mai fand um 10 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM

die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die

Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides

stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-

der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-

nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner

Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,

BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]

und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS

162.11]).

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei-

nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-

aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-

cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid

vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden-

tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis-

mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor-

kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu

E. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag sowie die Haftanordnung im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege, sowie dass das bisherige Verhal- ten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Zudem liege ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesverweis von sieben Jahren verurteilt worden sei. Der An- tragsgegner sei in der Vergangenheit bereits 3.5 Jahre lang untergetaucht. Zudem habe der Antragsgegner wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Das AFM sei bereits an der Beschaffung von Ersatzreisepapie- ren, weshalb es möglich sein sollte, die Ausschaffung innerhalb der beantragten Dauer zu vollziehen. Sobald die (bereits zugesicherten) Ersatzreisepapiere vorlägen, werde via SEM ein Aus- schaffungsflug gebucht. Das SEM sei bereits über diesen Fall vorinformiert. Bis die defi- nitive Rückreise erfolge, solle der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Ad- ministrativhaft (ZAA) untergebracht werden.

E. 3.2 Anlässlich des Gesprächs zur Haftanordnung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und benötige ei- nen Dolmetscher für Arabisch. Er benötige weder einen Arzt noch sei er momentan in ärztlicher Behandlung. Er wolle im Gefängnis bleiben, er "bekomme ja alles im Gefäng- nis. Kann schlafen, rauchen, alles umsonst" (Haftanordnung, S. 4/4).

E. 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 12. Mai 2026 äusserte sich der Antragsgeg- ner im Wesentlichen, wie folgt: Die Haftbedingungen sowie sein Gesundheitszustand seien in Ordnung.

E. 3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichter- verhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind: So liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Der Antragsgegner wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): So wurde der Antragsgegner mit Urteil SA 2025 13 des Strafge- richtes Zug vom 5. November 2025 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahl, sexueller Belästigung sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schul- dig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 5. November 2025 in Rechtskraft (S. 14-32). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verste- hen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) handelt es sich um ein Ver- brechen, denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Es liegt auch Untertauchensgefahr vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG): Dies ist re- gelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördli- chen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaub- würdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er- schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Hei- matland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertau- chensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtli- che Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung be- fragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält.

E. 4 Haftrichterverfügung V 2026 46 treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung aus- gesprochen wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

E. 5 Haftrichterverfügung V 2026 46

E. 6 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

E. 7 Haftrichterverfügung V 2026 46 Der Haftrichter verfügt: __________________

Dispositiv
  1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für vier Monate, d.h. bis und mit dem 11. September 2026 bestätigt.
  2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Urteilsbegründung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Antragsgegner, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Er- läuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 12. Mai 2025 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 12. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________ Antragsgegner betreffend Ausschaffungshaft (Art. 75 ff. AIG) V 2026 46

2 Haftrichterverfügung V 2026 46 A. A.________, geb. B.________ 1989, algerischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste am 12. Juli 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte am 14. Juli 2021 ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 29. Juli 2021 wurde auf das Asylge- such nicht eingetreten und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Am

30. Juli 2021 verliess der Antragsgegner die ihm zugewiesene Unterkunft und tauchte un- ter. Am 5. August 2025 meldete das SEM, dass der Antragsgegner am 25. Juli 2025 von den algerischen Behörden identifiziert wurde (S. 7). Mit Urteil SA 2025 13 des Strafgerichtes Zug vom 5. November 2025 wurde der Antrags- gegner unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, sexueller Belästigung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schuldig gesprochen und zu einer Freiheits- strafe von 16 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Dieses Urteil er- wuchs am 5. November 2025 in Rechtskraft (S. 14-32). Am 12. Dezember 2025 fand ein Gespräch des AFM mit dem Antragsgegner statt (S. 42- 45). Das SEM hat das Asylverfahren des Antragsgegners am 9. Januar 2026 wieder aufge- nommen und den Antragsgegner dem Kanton Zug zugewiesen (S. 64 und 85). Am 12. Fe- bruar 2026 wurde der Antragsgegner vom SEM vertieft über seine Asylgründe angehört, anlässlich der Anhörung leugnete der Antragsgegner seine algerische Staatsbürgerschaft und verwendet einen Decknamen (S. 77 und 85). Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und verzichtete aufgrund der Landesverweisung auf eine Wegweisung (S. 82). Diese Verfügung des SEM erwuchs am 5. März 2026 in Rechts- kraft. Am 26. März 2026 fand das konsularische Ausreisegespräch des algerischen Konsulats in Genf beim SEM in Bern statt. Am 28. April 2026 ordnete das AFM Ausschaffungshaft an. Am 30. April 2026 meldete das SEM, dass das algerische Konsulat die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert habe. Gemäss Auskunft der schweizerischen Ausreiseorganisation finde der nächste begleitete Ausschaffungsflug Ende August statt.

3 Haftrichterverfügung V 2026 46 B. Am 23. April 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG. Das AFM beantragt, diese für die Dauer von vier Monaten zu stützen. C. Am 12. Mai fand um 10 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor- kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu

4 Haftrichterverfügung V 2026 46 treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung aus- gesprochen wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag sowie die Haftanordnung im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege, sowie dass das bisherige Verhal- ten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Zudem liege ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesverweis von sieben Jahren verurteilt worden sei. Der An- tragsgegner sei in der Vergangenheit bereits 3.5 Jahre lang untergetaucht. Zudem habe der Antragsgegner wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Das AFM sei bereits an der Beschaffung von Ersatzreisepapie- ren, weshalb es möglich sein sollte, die Ausschaffung innerhalb der beantragten Dauer zu vollziehen. Sobald die (bereits zugesicherten) Ersatzreisepapiere vorlägen, werde via SEM ein Aus- schaffungsflug gebucht. Das SEM sei bereits über diesen Fall vorinformiert. Bis die defi- nitive Rückreise erfolge, solle der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Ad- ministrativhaft (ZAA) untergebracht werden. 3.2 Anlässlich des Gesprächs zur Haftanordnung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und benötige ei- nen Dolmetscher für Arabisch. Er benötige weder einen Arzt noch sei er momentan in ärztlicher Behandlung. Er wolle im Gefängnis bleiben, er "bekomme ja alles im Gefäng- nis. Kann schlafen, rauchen, alles umsonst" (Haftanordnung, S. 4/4).

5 Haftrichterverfügung V 2026 46 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 12. Mai 2026 äusserte sich der Antragsgeg- ner im Wesentlichen, wie folgt: Die Haftbedingungen sowie sein Gesundheitszustand seien in Ordnung. 3.4 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichter- verhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind: So liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Der Antragsgegner wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): So wurde der Antragsgegner mit Urteil SA 2025 13 des Strafge- richtes Zug vom 5. November 2025 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahl, sexueller Belästigung sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte schul- dig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 5. November 2025 in Rechtskraft (S. 14-32). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verste- hen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) handelt es sich um ein Ver- brechen, denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Es liegt auch Untertauchensgefahr vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG): Dies ist re- gelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördli- chen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaub- würdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu er- schweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Hei- matland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertau- chensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtli- che Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung be- fragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält.

6 Haftrichterverfügung V 2026 46 Im vorliegenden Fall will der Antragsgegner gemäss eigenen Aussagen nicht kooperieren (S. 47, 130). Es liegt gemäss dem Amt für Justizvollzug Fluchtgefahr vor (S. 36). Der An- tragsgegner ist bereits während 3.5 Jahren untergetaucht (S. 130). Der Antragsgegner hat wiederholt falsche Angaben über seine Identität und seine Herkunft gemacht (S. 72, 77). Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Beschaffung Ersatzreisepapiere) so- fort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Aus- schaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig (S. 124, Haftanordnung, S. 3/4, Protokoll Haftrichterverhandlung). Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ent- scheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

7 Haftrichterverfügung V 2026 46 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für vier Monate, d.h. bis und mit dem 11. September 2026 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Urteilsbegründung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Antragsgegner, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Er- läuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 12. Mai 2025 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am