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V 2026 11

Verfahrensrecht

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-08-06 · Deutsch ZG
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa- chen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Ver- waltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 VRG). Mit Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2026 ist die

3 Urteil V 2026 11 Beschwerdefrist gewahrt (§ 64 Abs. 1 VRG). Im Übrigen entspricht die Beschwerdeschrift den formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG).

E. 2.1 Die Verfügung der Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde B.________ vom 25. August 2025 wurde den Beschwerdeführern am 4. September 2025 zugestellt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer ihre Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erst am 3. Oktober 2025 einreichten, somit nach Ablauf der dafür vorgese- henen gesetzlichen Frist (gemäss § 43 VRG: 20 Tage). Der Regierungsrat begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei der Krankheit von C.________ nicht um eine plötzlich bzw. gegen Ende der Rechtsmittelfrist auftretende Krankheit hand- le. Zwar wiesen die geltend gemachten Einschränkungen eine gewisse Schwere auf und könnten sich auf die Wahrnehmung administrativer Pflichten auswirken. Aus den tatsächli- chen Umständen ergebe sich jedoch keine permanente Handlungsunfähigkeit, welche ihn generell an der Einhaltung von Fristen hindere. So sei es dem Beschwerdeführer trotz Konzentrationsschwierigkeiten in der Vergangenheit möglich gewesen, mehrseitige, be- gründete und komplexe Eingaben zu verfassen. Auch seit Beginn seiner posttraumati- schen Belastungsstörung im Jahr 2022 habe er fristwahrende Eingaben einreichen kön- nen. Weiter spreche auch sein Verhalten während der im Rahmen des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens laufenden Beschwerdefrist gegen eine vollständige Handlungsun- fähigkeit. Angesichts der zahlreichen von ihm in behördlichen Verfahren vorgenommenen Handlungen sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sei, fristgerechte Prozesshandlungen vorzunehmen oder zumindest einzuleiten. Sodann sei nicht ersicht- lich, inwiefern die geltend gemachte und seit mehreren Jahren bestehende Schulterpro- blematik die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur fristgerechten Einreichung von Einga- ben wesentlich beeinträchtigt haben sollte. Es könne nicht angenommen werden, dass die

4 Urteil V 2026 11 Erkrankung oder die Schulterproblematik ihn während der Beschwerdefrist betreffend die angefochtene Verfügung derart erheblich beeinträchtigt hätten, dass ihm die fristgerechte Wahrnehmung seiner Rechte unmöglich gewesen wäre. Gemäss Rechtsprechung genüge es für eine Fristwiederherstellung nicht, dass die betroffene Person an der Vornahme der Rechtshandlung selbst verhindert gewesen sei. Erforderlich sei vielmehr zusätzlich, dass es ihr auch nicht möglich gewesen sei, in zumutbarer Weise eine Drittperson mit der Inter- essenwahrung zu betrauen, oder dass sie nicht habe erkennen können, eine solche bei- ziehen zu müssen. Dies treffe insbesondere bei plötzlich auftretenden Hinderungsgründen wie akuten Erkrankungen zu. Vorliegend bestehe die Problematik indessen bereits seit rund drei Jahren. C.________ habe daher ausreichend Zeit gehabt, Bewältigungsstrategi- en zu entwickeln, auf die er in erneuten Stresssituationen hätte zurückgreifen können. Selbst ohne entsprechende Vorkehrungen wäre es ihm möglich gewesen, eine Drittperson beizuziehen, namentlich seine Ehefrau, D.________, welche ebenfalls Beschwerdeführe- rin sei. Auch wenn diese gemäss eingereichtem Arztzeugnis bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wes- halb ihr das fristgerechte Verfassen und Einreichen der Beschwerde nicht möglich gewe- sen sein sollte. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdevoraussetzungen bei vulnera- blen Personen wie den Beschwerdeführern niederschwellig ausgestaltet seien. Insgesamt sei den Beschwerdeführern die Wahrnehmung ihrer Interessen beziehungsweise zumin- dest die Beauftragung einer Drittperson zumutbar gewesen, weshalb von einem verschul- deten Fristversäumnis auszugehen sei. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei somit mangels Vorliegens eines unverschuldeten Hinderungsgrundes abzuweisen woraus folge, dass aufgrund des Fristversäumnisses auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten sei (RR-act. 15, E. 4.2-4.4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Regierungsrat habe die gesundheitlich be- dingte Handlungsunfähigkeit unvollständig und rechtsfehlerhaft gewürdigt und sich ledig- lich auf Indizien gestützt (act. 1). Bei psychischen Erkrankungen und erheblichen Belas- tungssituationen seien Schwankungen der Funktionsfähigkeit typisch und der blosse Um- stand, dass dem Beschwerdeführer gewisse "punktuelle Handlungen" (gemeint wohl: Pro- zesshandlungen und Eingaben) möglich gewesen seien, belege keine dauerhafte Pro- zessfähigkeit. Der Regierungsrat habe selektive Indizien übergewichtet, sodass eine un- vollständige und rechtswidrige Beweiswürdigung vorliege. Die dokumentierte gesundheitli- che Ausnahmesituation (psychotherapeutische Zeugnisse vom 30. Oktober 2025, 7. Ja- nuar 2026 und 1. September 2023, unterzeichnet von E.________, BF-act. 7, 11; Konsul- tationsbericht des F.________ vom 27. November 2025, BF-act. 6; ärztliche Atteste vom

5 Urteil V 2026 11

3. April 2025 und 26. Juni 2025, unterzeichnet von Dr. med. G.________, BF-act. 8 f.) ha- be für den Beschwerdeführer auch eine kurze Verwaltungsbeschwerde unzumutbar ge- macht. Ebenfalls habe die psychische Beeinträchtigung ihm die fristgerechte Suche und Instruktion einer Rechtsvertretung erheblich erschwert bzw. sei ihm eine solche faktisch unzumutbar gewesen. Dies gälte ebenfalls für die Inanspruchnahme kostenloser Bera- tungsangebote, setze eine solche ein Mindestmass an Organisations- und Kommunikati- onsfähigkeit voraus, welche im kritischen Zeitraum nicht vorhanden gewesen sei. Sobald die Beschwerdeführer wieder handlungsfähig gewesen seien, hätten sie die Verwaltungs- beschwerde beim Regierungsrat eingereicht, was belege, dass nach Wegfall des Hinder- nisses unverzüglich gehandelt worden und das Fristversäumnis allein auf die belegte Aus- nahmesituation zurückzuführen sei (act. 6). Weiter sei es auch der Beschwerdeführerin D.________ aufgrund einer gesundheitlichen Problemlage (Arztzeugnisse vom 6. Februar 2025, 27. Juni 2025 und Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Februar 2026, unterzeichnet von Dr. med. H.________; BF-act. 17–19) und ihren anhaltenden Verständigungs- und Ausdrucksschwierigkeiten in der deutschen Sprache nicht möglich gewesen, die Be- schwerde selbständig und fristgerecht einzureichen (act. 12).

E. 3.1 Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründe- tes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

E. 3.2 Gesuche um Wiederherstellung der Rechtmittelfrist sind bei jener Instanz einzu- reichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommen- tar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 90). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch vorausgesetzt, welches binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ge- stellt wird und begründet ist. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (vgl. auch Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18).

E. 3.3 Materiell ist ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7). Ein Fristwiederher- stellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber in-

6 Urteil V 2026 11 nert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86 E. 2a). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnisse liegt (BGer 2C_790/2012 vom

28. August 2012 E. 2.2; BGE 112 V 255 E. 2a).

E. 4.1 Festzuhalten ist, dass der Regierungsrat die gesundheitlichen Problematiken des Beschwerdeführers anerkannt hat. Andererseits ist jedoch festzustellen, dass für die Beur- teilung der Wiederherstellung der Frist massgeblich ist, ob im Krankheitsfall tatsächlich jegliches zielgerichtete Handeln unmöglich ist. Diesbezüglich bestehen berechtigte Zwei- fel.

E. 4.2 Die vom Beschwerdeführer C.________ geltend gemachten Hinderungsgründe an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde ergeben sich aus zweierlei gesundheitli- chen Problematiken. Zum einen leide er seit einem Unfall im Jahre 2022 an einer Post- traumatischen Belastungsstörung, zur Behandlung derer er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde (BF-act. 7). Die Posttraumatische Belastungsstörung wirke sich inso- fern aus, als dass sie zu erheblichen Einschränkungen der Konzentrations-, Belastungs- und Entscheidungsfähigkeit, insbesondere in behördlichen und juristischen Stresssituatio- nen, führe. Dabei träten intrusive Gedanken, Angstzustände und Schlaflosigkeit auf, wel- che ihn zeitweise daran hindern würden, administrative Aufgaben fristgerecht zu erledigen. Diese gesundheitliche Einschränkung bestehe seit dem 18. Mai 2022 fort und eine vollständige Genesung sei bislang nicht eingetreten. Diese Einschränkungen seien zudem seit Ende September 2025 durch Ruhestörungen und Konflikten mit anderen Mietern in der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers verstärkt worden. Zum anderen leide er seit mehreren Jahren an einer beidseitigen Schulterproblematik (BF-act. 10).

E. 4.3 Die mit der Posttraumatischen Belastungsstörung zusammenhängenden gesund- heitlichen Einschränkungen bestehen aktenkundig seit dem 18. Mai 2022 und damit be- reits über 3 Jahre vor Beginn der in Frage stehenden Beschwerdefrist. Es handelt sich, wie der Regierungsrat richtigerweise ausführt, also nicht um eine plötzlich bzw. gegen En- de der Rechtsmittelfrist auftretende Krankheit, sondern um eine bereits anhaltende, lange vor Beginn der Rechtsmittelfrist bestehende gesundheitliche Einschränkung. Die entspre- chenden psychischen Folgen in Bezug auf die Bewältigung administrativer Aufgaben wa-

7 Urteil V 2026 11 ren also bei Beginn der Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer keineswegs unvorher- sehbar. Zudem ist nicht erstellt, inwiefern es während der kritischen Zeitphase der Rechtsmittelfrist zu einer plötzlichen Verschlechterung oder Eskalation der vorbestehen- den Einschränkungen gekommen ist, welche die Einreichung einer fristwahrenden Be- schwerde verunmöglichte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits am 20. Au- gust 2025 ausdrücklich darüber informiert worden waren, dass über ihren Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe verfügt werden würde. Sie mussten daher jederzeit mit dem Er- lass eines anfechtbaren Entscheids und dem Beginn einer Rechtsmittelfrist rechnen (RR- act. 9a). Umso mehr wären sie gehalten gewesen, rechtzeitig die notwendigen organisato- rischen Vorkehrungen zu treffen, damit ein fristwahrendes Handeln auch unter Berücksich- tigung der bereits seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen gewährleis- tet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre umso mehr gehalten gewesen, sich bei bekannter Beeinträchtigung – insbesondere im Wissen, dass solche Beeinträchtigungen sich im Rahmen von juristischen und behördlichen Angelegenheiten verstärken – rechtzeitig um eine geeignete Vertretung oder Unterstützung zu bemühen oder Vorkeh- rungen zu treffen, welche ihm ein fristwahrendes Handeln ermöglichen. Eine nachträgliche Berufung auf diese Umstände ohne vorherige organisatorische Vorkehrungen stellt somit kein unverschuldetes Hindernis zur fristwahrenden Handlung dar.

E. 4.4 Die bereits vor Fristbeginn bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen be- gründen somit keine neue oder plötzliche Unmöglichkeit zur Wahrnehmung der Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers, sondern stellen vielmehr dauernde Rahmenbedingun- gen dar, mit denen er bei der Wahrung seiner Verfahrensrechte rechnen und für welche er vorsorgen musste. Der Regierungsrat übersieht hierbei richtigerweise nicht, dass es dem Beschwerdeführer trotz der angegebenen Konzentrations- und Belastungsproblemen in vergangenen und im hiesigen Verfahren möglich war, umfangreiche Eingaben einzurei- chen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 2. August und 3. November 2025 – und damit während der gesamten lau- fenden Beschwerdefrist und in der psychotherapeutisch und ärztlich attestierten Unfähig- keit, sich zu konzentrieren und Entscheide zu treffen –, in der Lage war, ein fast 30- seitiges "Lärmprotokoll" betreffend die nachbarschaftlichen Ruhestörungen zu führen (RR- act. 7a, S. 3 ff). Eine permanente Handlungsunfähigkeit während des Fristenlaufs ist somit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung grundsätzlich auch Tatsachen berücksichtigen darf, die ihm aus anderen Verfahren bekannt sind, soweit die- se für den zu beurteilenden Sachverhalt von Bedeutung sind (BGer 5A_61/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3 ff.). Vorliegend ist dem Gericht aus einem früheren den Beschwerde-

8 Urteil V 2026 11 führer betreffenden Verfahren bekannt – in welchem er nota bene anwaltlich vertreten war, ihm also bereits ein Rechtsvertreter bekannt gewesen wäre, an den er sich hätte wenden können – dass eine relevante psychische Störung nicht rechtsgenüglich dargetan war (VGer ZG S 2023 87 vom 12. Mai 2025 E. 5.2.3.2). Insbesondere erwiesen sich die Be- richte des behandelnden Psychotherapeuten als nicht geeignet, eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) rechtsgenüglich nachzuweisen, da sie im We- sentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhten, echtzeitliche psychotherapeutische Befunde sowie eine klinische Herleitung der Diagnosen fehlten und es sich überdies nicht um fachärztlich-psychiatrische Diagnosen handelte. Auch aus dem Bericht der behandelnden Allgemeinmedizinerin liess sich mangels entsprechender fachärztlicher Qualifikation keine relevante psychiatrische Problematik ableiten. Schliess- lich wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Be- handlung befand, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens sprach. Diese bereits rechtskräftig gewürdigten Umstände spre- chen zusätzlich dagegen, dass während des Fristenlaufs eine derart schwerwiegende psychische Beeinträchtigung bestanden hätte, welche den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Wahrung seiner Verfahrensrechte gehindert hätte.

E. 4.5 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den vorgebrachten Schulterschmerzen. Gemäss Konsultationsbericht vom 27. November 2025

– der also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt worden ist – erschien der Beschwerde- führer das letzte Mal im Jahr 2022 zu einer Sprechstunde (BF-act. 10). Die Schulter- schmerzen seien zwar in diesem Zeitraum "nicht besser geworden", es ist aber nicht er- stellt, inwiefern diese Schmerzen ihm die fristwahrende Handlung im relevanten Zeitraum verunmöglicht haben sollen. Vielmehr scheint es sich hierbei wiederum um eine bereits (lange) vor Rechtsmittelfristbeginn bestehende gesundheitliche Problematik zu handeln.

E. 4.6 Nebst dem Beschwerdeführer ist auch dessen Ehefrau, D.________, im Verfahren Beschwerdeführerin. Zwar wurde auch ihr während der Rechtmittelfrist eine 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch wird zu keinem Zeitpunkt erwähnt oder vorgebracht, inwiefern die gesundheitlichen Probleme das fristwahrende Verfassen und Einreichen der Beschwerde oder die Interessenbetrauung eines Dritten verunmöglicht hät- ten. Auch die behaupteten fehlenden Deutschkenntnisse genügen in diesem Rahmen nicht für eine Fristwiederherstellung. So hätte sie die Möglichkeit gehabt sich Zugang zu Übersetzungshilfen zu beschaffen oder anderweitig rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen.

9 Urteil V 2026 11 Weshalb vorliegend die Mandatierung einer Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin also nicht hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht.

E. 4.7 Die Beurteilung all dieser Umstände führt das Gericht zum Ergebnis, dass der Re- gierungsrat zu Recht festgestellt hat, dass es den Beschwerdeführern während der Be- schwerdefrist trotz ihrer gesundheitlichen Problemlagen durchaus möglich gewesen wäre, eine Beschwerde einzureichen oder zumindest (telefonisch oder per E-Mail) einen Vertre- ter oder eine Vertreterin damit zu beauftragen. Dem Regierungsrat kann weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn er festgestellt hat, dass es vorliegend an einem Wiederherstel- lungsgrund fehlt und daher auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten war.

E. 5 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdegegner kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil V 2026 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Einwohnergemeinde B.________ (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 6. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 6. August 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist V 2026 11

2 Urteil V 2026 11 A. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 (RR-act. 15) trat der Regierungsrat des Kantons Zug auf eine Verwaltungsbeschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde B.________ vom 25. August 2025 betreffend Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (RR-act. 9a S. 11 f.) wegen ver- passter Beschwerdefrist nicht ein und wies das entsprechende Fristwiederherstellungsge- such ab. B. Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Januar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2026 reichte der Regierungsrat seine Stel- lungnahme mit dem Antrag ein, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumgänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). D. Mit Replik vom 19. März 2026 (act. 6) hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Anträgen fest und reichten weitere Unterlagen ein (BF-act. 7–16). Mit Duplik vom

8. April 2026 hielt der Regierungsrat vollumfänglich an seinen Anträgen fest und nahm zu einigen Punkten der Replik Stellung (act. 8). E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 (act. 12) hielten die Beschwerdeführer an ihren An- trägen fest und reichten weitere Unterlagen ein (BF-act. 17–20). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Nach § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssa- chen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Ver- waltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid besonders berührt und ha- ben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 VRG). Mit Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 13. Januar 2026 ist die

3 Urteil V 2026 11 Beschwerdefrist gewahrt (§ 64 Abs. 1 VRG). Im Übrigen entspricht die Beschwerdeschrift den formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 2. 2.1 Die Verfügung der Abteilung Soziales und Gesundheit der Einwohnergemeinde B.________ vom 25. August 2025 wurde den Beschwerdeführern am 4. September 2025 zugestellt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer ihre Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erst am 3. Oktober 2025 einreichten, somit nach Ablauf der dafür vorgese- henen gesetzlichen Frist (gemäss § 43 VRG: 20 Tage). Der Regierungsrat begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei der Krankheit von C.________ nicht um eine plötzlich bzw. gegen Ende der Rechtsmittelfrist auftretende Krankheit hand- le. Zwar wiesen die geltend gemachten Einschränkungen eine gewisse Schwere auf und könnten sich auf die Wahrnehmung administrativer Pflichten auswirken. Aus den tatsächli- chen Umständen ergebe sich jedoch keine permanente Handlungsunfähigkeit, welche ihn generell an der Einhaltung von Fristen hindere. So sei es dem Beschwerdeführer trotz Konzentrationsschwierigkeiten in der Vergangenheit möglich gewesen, mehrseitige, be- gründete und komplexe Eingaben zu verfassen. Auch seit Beginn seiner posttraumati- schen Belastungsstörung im Jahr 2022 habe er fristwahrende Eingaben einreichen kön- nen. Weiter spreche auch sein Verhalten während der im Rahmen des Verwaltungsbe- schwerdeverfahrens laufenden Beschwerdefrist gegen eine vollständige Handlungsun- fähigkeit. Angesichts der zahlreichen von ihm in behördlichen Verfahren vorgenommenen Handlungen sei davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der Lage sei, fristgerechte Prozesshandlungen vorzunehmen oder zumindest einzuleiten. Sodann sei nicht ersicht- lich, inwiefern die geltend gemachte und seit mehreren Jahren bestehende Schulterpro- blematik die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur fristgerechten Einreichung von Einga- ben wesentlich beeinträchtigt haben sollte. Es könne nicht angenommen werden, dass die

4 Urteil V 2026 11 Erkrankung oder die Schulterproblematik ihn während der Beschwerdefrist betreffend die angefochtene Verfügung derart erheblich beeinträchtigt hätten, dass ihm die fristgerechte Wahrnehmung seiner Rechte unmöglich gewesen wäre. Gemäss Rechtsprechung genüge es für eine Fristwiederherstellung nicht, dass die betroffene Person an der Vornahme der Rechtshandlung selbst verhindert gewesen sei. Erforderlich sei vielmehr zusätzlich, dass es ihr auch nicht möglich gewesen sei, in zumutbarer Weise eine Drittperson mit der Inter- essenwahrung zu betrauen, oder dass sie nicht habe erkennen können, eine solche bei- ziehen zu müssen. Dies treffe insbesondere bei plötzlich auftretenden Hinderungsgründen wie akuten Erkrankungen zu. Vorliegend bestehe die Problematik indessen bereits seit rund drei Jahren. C.________ habe daher ausreichend Zeit gehabt, Bewältigungsstrategi- en zu entwickeln, auf die er in erneuten Stresssituationen hätte zurückgreifen können. Selbst ohne entsprechende Vorkehrungen wäre es ihm möglich gewesen, eine Drittperson beizuziehen, namentlich seine Ehefrau, D.________, welche ebenfalls Beschwerdeführe- rin sei. Auch wenn diese gemäss eingereichtem Arztzeugnis bereits vor Beginn der Rechtsmittelfrist krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wes- halb ihr das fristgerechte Verfassen und Einreichen der Beschwerde nicht möglich gewe- sen sein sollte. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdevoraussetzungen bei vulnera- blen Personen wie den Beschwerdeführern niederschwellig ausgestaltet seien. Insgesamt sei den Beschwerdeführern die Wahrnehmung ihrer Interessen beziehungsweise zumin- dest die Beauftragung einer Drittperson zumutbar gewesen, weshalb von einem verschul- deten Fristversäumnis auszugehen sei. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei somit mangels Vorliegens eines unverschuldeten Hinderungsgrundes abzuweisen woraus folge, dass aufgrund des Fristversäumnisses auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten sei (RR-act. 15, E. 4.2-4.4). 2.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Regierungsrat habe die gesundheitlich be- dingte Handlungsunfähigkeit unvollständig und rechtsfehlerhaft gewürdigt und sich ledig- lich auf Indizien gestützt (act. 1). Bei psychischen Erkrankungen und erheblichen Belas- tungssituationen seien Schwankungen der Funktionsfähigkeit typisch und der blosse Um- stand, dass dem Beschwerdeführer gewisse "punktuelle Handlungen" (gemeint wohl: Pro- zesshandlungen und Eingaben) möglich gewesen seien, belege keine dauerhafte Pro- zessfähigkeit. Der Regierungsrat habe selektive Indizien übergewichtet, sodass eine un- vollständige und rechtswidrige Beweiswürdigung vorliege. Die dokumentierte gesundheitli- che Ausnahmesituation (psychotherapeutische Zeugnisse vom 30. Oktober 2025, 7. Ja- nuar 2026 und 1. September 2023, unterzeichnet von E.________, BF-act. 7, 11; Konsul- tationsbericht des F.________ vom 27. November 2025, BF-act. 6; ärztliche Atteste vom

5 Urteil V 2026 11

3. April 2025 und 26. Juni 2025, unterzeichnet von Dr. med. G.________, BF-act. 8 f.) ha- be für den Beschwerdeführer auch eine kurze Verwaltungsbeschwerde unzumutbar ge- macht. Ebenfalls habe die psychische Beeinträchtigung ihm die fristgerechte Suche und Instruktion einer Rechtsvertretung erheblich erschwert bzw. sei ihm eine solche faktisch unzumutbar gewesen. Dies gälte ebenfalls für die Inanspruchnahme kostenloser Bera- tungsangebote, setze eine solche ein Mindestmass an Organisations- und Kommunikati- onsfähigkeit voraus, welche im kritischen Zeitraum nicht vorhanden gewesen sei. Sobald die Beschwerdeführer wieder handlungsfähig gewesen seien, hätten sie die Verwaltungs- beschwerde beim Regierungsrat eingereicht, was belege, dass nach Wegfall des Hinder- nisses unverzüglich gehandelt worden und das Fristversäumnis allein auf die belegte Aus- nahmesituation zurückzuführen sei (act. 6). Weiter sei es auch der Beschwerdeführerin D.________ aufgrund einer gesundheitlichen Problemlage (Arztzeugnisse vom 6. Februar 2025, 27. Juni 2025 und Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 20. Februar 2026, unterzeichnet von Dr. med. H.________; BF-act. 17–19) und ihren anhaltenden Verständigungs- und Ausdrucksschwierigkeiten in der deutschen Sprache nicht möglich gewesen, die Be- schwerde selbständig und fristgerecht einzureichen (act. 12). 3. 3.1 Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründe- tes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. 3.2 Gesuche um Wiederherstellung der Rechtmittelfrist sind bei jener Instanz einzu- reichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommen- tar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 90). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch vorausgesetzt, welches binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ge- stellt wird und begründet ist. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (vgl. auch Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18). 3.3 Materiell ist ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7). Ein Fristwiederher- stellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber in-

6 Urteil V 2026 11 nert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86 E. 2a). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnisse liegt (BGer 2C_790/2012 vom

28. August 2012 E. 2.2; BGE 112 V 255 E. 2a). 4. 4.1 Festzuhalten ist, dass der Regierungsrat die gesundheitlichen Problematiken des Beschwerdeführers anerkannt hat. Andererseits ist jedoch festzustellen, dass für die Beur- teilung der Wiederherstellung der Frist massgeblich ist, ob im Krankheitsfall tatsächlich jegliches zielgerichtete Handeln unmöglich ist. Diesbezüglich bestehen berechtigte Zwei- fel. 4.2 Die vom Beschwerdeführer C.________ geltend gemachten Hinderungsgründe an der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde ergeben sich aus zweierlei gesundheitli- chen Problematiken. Zum einen leide er seit einem Unfall im Jahre 2022 an einer Post- traumatischen Belastungsstörung, zur Behandlung derer er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde (BF-act. 7). Die Posttraumatische Belastungsstörung wirke sich inso- fern aus, als dass sie zu erheblichen Einschränkungen der Konzentrations-, Belastungs- und Entscheidungsfähigkeit, insbesondere in behördlichen und juristischen Stresssituatio- nen, führe. Dabei träten intrusive Gedanken, Angstzustände und Schlaflosigkeit auf, wel- che ihn zeitweise daran hindern würden, administrative Aufgaben fristgerecht zu erledigen. Diese gesundheitliche Einschränkung bestehe seit dem 18. Mai 2022 fort und eine vollständige Genesung sei bislang nicht eingetreten. Diese Einschränkungen seien zudem seit Ende September 2025 durch Ruhestörungen und Konflikten mit anderen Mietern in der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers verstärkt worden. Zum anderen leide er seit mehreren Jahren an einer beidseitigen Schulterproblematik (BF-act. 10). 4.3 Die mit der Posttraumatischen Belastungsstörung zusammenhängenden gesund- heitlichen Einschränkungen bestehen aktenkundig seit dem 18. Mai 2022 und damit be- reits über 3 Jahre vor Beginn der in Frage stehenden Beschwerdefrist. Es handelt sich, wie der Regierungsrat richtigerweise ausführt, also nicht um eine plötzlich bzw. gegen En- de der Rechtsmittelfrist auftretende Krankheit, sondern um eine bereits anhaltende, lange vor Beginn der Rechtsmittelfrist bestehende gesundheitliche Einschränkung. Die entspre- chenden psychischen Folgen in Bezug auf die Bewältigung administrativer Aufgaben wa-

7 Urteil V 2026 11 ren also bei Beginn der Rechtsmittelfrist für den Beschwerdeführer keineswegs unvorher- sehbar. Zudem ist nicht erstellt, inwiefern es während der kritischen Zeitphase der Rechtsmittelfrist zu einer plötzlichen Verschlechterung oder Eskalation der vorbestehen- den Einschränkungen gekommen ist, welche die Einreichung einer fristwahrenden Be- schwerde verunmöglichte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bereits am 20. Au- gust 2025 ausdrücklich darüber informiert worden waren, dass über ihren Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe verfügt werden würde. Sie mussten daher jederzeit mit dem Er- lass eines anfechtbaren Entscheids und dem Beginn einer Rechtsmittelfrist rechnen (RR- act. 9a). Umso mehr wären sie gehalten gewesen, rechtzeitig die notwendigen organisato- rischen Vorkehrungen zu treffen, damit ein fristwahrendes Handeln auch unter Berücksich- tigung der bereits seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen gewährleis- tet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre umso mehr gehalten gewesen, sich bei bekannter Beeinträchtigung – insbesondere im Wissen, dass solche Beeinträchtigungen sich im Rahmen von juristischen und behördlichen Angelegenheiten verstärken – rechtzeitig um eine geeignete Vertretung oder Unterstützung zu bemühen oder Vorkeh- rungen zu treffen, welche ihm ein fristwahrendes Handeln ermöglichen. Eine nachträgliche Berufung auf diese Umstände ohne vorherige organisatorische Vorkehrungen stellt somit kein unverschuldetes Hindernis zur fristwahrenden Handlung dar. 4.4 Die bereits vor Fristbeginn bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen be- gründen somit keine neue oder plötzliche Unmöglichkeit zur Wahrnehmung der Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers, sondern stellen vielmehr dauernde Rahmenbedingun- gen dar, mit denen er bei der Wahrung seiner Verfahrensrechte rechnen und für welche er vorsorgen musste. Der Regierungsrat übersieht hierbei richtigerweise nicht, dass es dem Beschwerdeführer trotz der angegebenen Konzentrations- und Belastungsproblemen in vergangenen und im hiesigen Verfahren möglich war, umfangreiche Eingaben einzurei- chen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 2. August und 3. November 2025 – und damit während der gesamten lau- fenden Beschwerdefrist und in der psychotherapeutisch und ärztlich attestierten Unfähig- keit, sich zu konzentrieren und Entscheide zu treffen –, in der Lage war, ein fast 30- seitiges "Lärmprotokoll" betreffend die nachbarschaftlichen Ruhestörungen zu führen (RR- act. 7a, S. 3 ff). Eine permanente Handlungsunfähigkeit während des Fristenlaufs ist somit nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung grundsätzlich auch Tatsachen berücksichtigen darf, die ihm aus anderen Verfahren bekannt sind, soweit die- se für den zu beurteilenden Sachverhalt von Bedeutung sind (BGer 5A_61/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3 ff.). Vorliegend ist dem Gericht aus einem früheren den Beschwerde-

8 Urteil V 2026 11 führer betreffenden Verfahren bekannt – in welchem er nota bene anwaltlich vertreten war, ihm also bereits ein Rechtsvertreter bekannt gewesen wäre, an den er sich hätte wenden können – dass eine relevante psychische Störung nicht rechtsgenüglich dargetan war (VGer ZG S 2023 87 vom 12. Mai 2025 E. 5.2.3.2). Insbesondere erwiesen sich die Be- richte des behandelnden Psychotherapeuten als nicht geeignet, eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) rechtsgenüglich nachzuweisen, da sie im We- sentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhten, echtzeitliche psychotherapeutische Befunde sowie eine klinische Herleitung der Diagnosen fehlten und es sich überdies nicht um fachärztlich-psychiatrische Diagnosen handelte. Auch aus dem Bericht der behandelnden Allgemeinmedizinerin liess sich mangels entsprechender fachärztlicher Qualifikation keine relevante psychiatrische Problematik ableiten. Schliess- lich wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Be- handlung befand, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens sprach. Diese bereits rechtskräftig gewürdigten Umstände spre- chen zusätzlich dagegen, dass während des Fristenlaufs eine derart schwerwiegende psychische Beeinträchtigung bestanden hätte, welche den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Wahrung seiner Verfahrensrechte gehindert hätte. 4.5 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den vorgebrachten Schulterschmerzen. Gemäss Konsultationsbericht vom 27. November 2025

– der also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt worden ist – erschien der Beschwerde- führer das letzte Mal im Jahr 2022 zu einer Sprechstunde (BF-act. 10). Die Schulter- schmerzen seien zwar in diesem Zeitraum "nicht besser geworden", es ist aber nicht er- stellt, inwiefern diese Schmerzen ihm die fristwahrende Handlung im relevanten Zeitraum verunmöglicht haben sollen. Vielmehr scheint es sich hierbei wiederum um eine bereits (lange) vor Rechtsmittelfristbeginn bestehende gesundheitliche Problematik zu handeln. 4.6 Nebst dem Beschwerdeführer ist auch dessen Ehefrau, D.________, im Verfahren Beschwerdeführerin. Zwar wurde auch ihr während der Rechtmittelfrist eine 100- prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch wird zu keinem Zeitpunkt erwähnt oder vorgebracht, inwiefern die gesundheitlichen Probleme das fristwahrende Verfassen und Einreichen der Beschwerde oder die Interessenbetrauung eines Dritten verunmöglicht hät- ten. Auch die behaupteten fehlenden Deutschkenntnisse genügen in diesem Rahmen nicht für eine Fristwiederherstellung. So hätte sie die Möglichkeit gehabt sich Zugang zu Übersetzungshilfen zu beschaffen oder anderweitig rechtzeitig Massnahmen zu ergreifen.

9 Urteil V 2026 11 Weshalb vorliegend die Mandatierung einer Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin also nicht hätte möglich sein sollen, erschliesst sich nicht. 4.7 Die Beurteilung all dieser Umstände führt das Gericht zum Ergebnis, dass der Re- gierungsrat zu Recht festgestellt hat, dass es den Beschwerdeführern während der Be- schwerdefrist trotz ihrer gesundheitlichen Problemlagen durchaus möglich gewesen wäre, eine Beschwerde einzureichen oder zumindest (telefonisch oder per E-Mail) einen Vertre- ter oder eine Vertreterin damit zu beauftragen. Dem Regierungsrat kann weder eine Rechtsverletzung noch eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen werden, wenn er festgestellt hat, dass es vorliegend an einem Wiederherstel- lungsgrund fehlt und daher auf die Verwaltungsbeschwerde nicht einzutreten war. 5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Da es sich um eine Unterstützungssache handelt, werden in analoger Anwendung von § 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdegegner kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil V 2026 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Einwohnergemeinde B.________ (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 6. August 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am