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V 2025 88

Verwaltungsrechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch ZG
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3 Den Beschwerdegegnerinnen sei bis zum Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung zu untersagen, den Vertrag mit der Zuschlagsempfän- gerin abzuschliessen.

E. 4 Verfügung V 2025 88 stelle noch nicht verifiziert werden können. Es stehe aber fest, dass die Be- schwerdeführerin das günstigste Angebot eingereicht habe und somit im Ver- gabekriterium "Z1 Preis" die Maximalpunktzahl (5) habe erreichen können; - die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, gemäss der Begründung auf der Zuschlagsverfügung habe die Zuschlagsempfängerin für die weiteren Zu- schlagskriterien Fachkompetenz und Termine je das Prädikat "gut" erhalten, was vermuten lasse, dass diese Kriterien mit der Note "4" bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgezeichnete Referenzen so- wohl für sich als auch für ihre Schlüsselpersonen in ihrer Offerte vorgewiesen, welche deutliche Parallelen zu dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag aufweisen. Ohne Kenntnis der effektiven Beurteilung des Kriteriums "Z2 Fach- kompetenz" gehe sie davon aus, mit den angegebenen Referenzen eine gute bis sehr gute Bewertung der eigenen Fachkompetenz erreicht zu haben; - es aus Sicht der Beschwerdeführerin nahe liege, dass lediglich das Kriterium "Z3 Termine" zu ihrem Nachteil bewertet worden sei. Sie habe ein Baupro- gramm eingereicht, welches ungefähre Angaben über die Anzahl auf der Bau- stelle tätigen Mitarbeiter, den zeitlich vorgesehenen Einsatz der hauptsäch- lichsten Geräte und den zeitlichen Fortschritt der Arbeiten innerhalb der ver- traglichen Fristen aufzeige. Sie habe somit ein nach Art. 93 SIA-Norm 118 ausgefertigtes Bauprogramm eingereicht, welches die Terminvorgaben der Ausschreibung einhalte. Sämtliche Bauarbeiten würden gemäss Baupro- gramm bis Ende Mai 2027 beendet, einzig die Ansaat der Blumenwiese habe sie Mitte Juni 2027 in Aussicht gestellt, was aber noch innert der in der Aus- schreibung vorgesehen Frist liege, wobei sie der Vergabestelle mitgeteilt ha- be, dass eine Ansaat grundsätzlich auch früher möglich wäre. Gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen sei zudem davon auszugehen, dass ein Bauter- minprogramm, welches nach den Vorgaben von Art. 93 SIA-Norm 118 erstellt worden sei und die Terminvorgaben einhalte, mangels anderer Vorgaben die volle Punktzahl erhalte. Eine allfällige Berücksichtigung von nicht kommuni- zierten Subkriterien würde gegen das Willkürverbot und Transparenzgebot verstossen; - die Beschwerdeführerin im Weiteren anführt, sie verfüge nicht über die ent- scheidrelevanten Unterlagen, insbesondere sei es ihr mangels Einsicht in die Bewertungsunterlagen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, die Bewertung der Angebote zu überprüfen, geschweige denn die vermutete Rechtsverlet- zung der Vergabestelle substantiiert aufzuzeigen, weshalb sie um Einsicht in die die Bewertungsunterlagen und sämtliche anderen entscheidrelevanten Un- terlagen sowie eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersuche; - das Baudepartement der Stadt Zug, welches die Einwohnergemeinde Zug ver- tritt, in seiner Vernehmlassung die materiellen Anträge stellt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff.2);

E. 5 Verfügung V 2025 88 - sich die Korporation Zug selbst nicht vernehmen liess und die Zuschlagsemp- fängerin auf das Einreichen einer Stellungnahme zur Beschwerde und damit auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtete; - dem Baudepartement der Stadt Zug nicht zu folgen ist, wenn es geltend macht, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht darzule- gen vermöge, dass sie bei einem Durchdringen mit ihren Rügen den Zuschlag erhalten würde, dies insbesondere deshalb, weil sie keine Gründe vorbringe – und keine Gründe vorlägen –, dass sie insgesamt besser als die Zuschlags- empfängerin zu benoten sei und damit die Zuschlagsempfängerin überholen könnte. Immerhin belegte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Submissi- onsverfahren den zweiten Platz und hätte bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder die Gutheissung der Beschwerde würde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führen, indem die Beschwerdeführerin ein neues An- gebot einreichen könnte, was zur Bejahung der Beschwerdelegitimation aus- reichend ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.8; Claudia Schneider Heusi, Vergabe- recht in a nutshell, 3. Aufl. 2020, S. 169); - beim vorliegenden Verfahrensstand bzw. beim Entscheid über die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur – aber immerhin – zu beurteilen ist, ob die Be- schwerde bzw. die darin enthaltenen Rügen als ausreichend begründet er- scheinen. Die vertiefte materielle Prüfung, ob die Beschwerde tatsächlich gut- zuheissen ist, wird später bzw. im Anschluss an einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel vorzunehmen sein; - das Baudepartement der Stadt Zug mit Vernehmlassung im Wesentlichen ausführt, die Beschwerdeführerin habe mit Fr. 1'328'171.95 das tiefste Preis- angebot eingereicht und dafür auch die höchstmögliche Punktzahl von 300 Punkten erhalten (Note 5 x 60 Prozent). Das Angebot der Zuschlagsempfän- gerin mit vergleichbarem Preis habe 293 Punkte erreicht. Mit einer Differenz von nur 7 Punkten zwischen den beiden Angeboten, seien die Anbieterinnen nach dem Zuschlagskriterium "Z1 Preis" auf Augenhöhe gewesen. Beim Zu- schlagskriterium "Z2 Fachkompetenz" seien die Referenzen der Beschwerde- führerin im arithmetischen Durchschnitt mit der Note 4,6 bewertet worden, was 92 Punkte (Note 4,6 x 20 Prozentpunkte) ergeben habe. Die Zuschlagsemp- fängerin habe die Note 4,1 und damit 88 Punkte (Note 4,1 x 20 Prozentpunk- te) erreicht. - dass das Angebot der Beschwerdeführerin folglich bezüglich der Zuschlagskri- terien "Z1 Preis" (Note 5; Höchstpunktzahl) und "Z2 Fachkompetenz" (Note 4,6; gut bis sehr gut) die von ihr erwarteten Bewertungen erhalten hat und aus den vorliegenden Akten auch nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Punktebewertung offensichtlich fehlerhaft vorgenommen hätte; - das Baudepartement der Stadt Zug weiter betreffend das Kriterium "Z3 Termi- ne" festhält, die Bewertungskriterien seien in der Ausschreibung transparent

E. 6 Verfügung V 2025 88 und nachvollziehbar kommuniziert worden, dass Art. 93 Abs. 2 SIA-Norm 118 die Formulierung "ungefähre Angaben" enthalte, sei damit nicht relevant. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Terminplanung" sei der Per- soneneinsatz mit der Angabe "4–10 Mann" nur grob umschrieben worden, gleiches gelte für das Vorgehen bzw. die Etappierung der Arbeiten, welches grob in die Arbeitsschritte "Vorarbeiten", "Beläge und Abschlüsse", "Ausstat- tung und Ansaat" sowie "Bepflanzung" aufgeteilt worden sei, wobei wichtige Arbeitsschritte wie z.B. "Erdbau" und "Werkleitungen und Rohplanien" fehlten. Mit den vorhandenen Angaben falle es schwer zu überprüfen, ob der vorge- gebene Zeitplan eingehalten werden könne. Weiter sei die Ansaat der Blu- menwiese für den Juni 2026 geplant, was zu spät sei, zumal die Arbeiten gemäss Ausschreibungsunterlagen im Mai 2026 beendet werden sollten. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin seien die Terminvorgaben da- mit nicht eingehalten worden. Der Terminplan sei aus diesen Gründen mit dem Prädikat "erfüllt" bzw. mit der Note 3 folglich mit 60 Punkten (Note 3 x 20 Prozentpunkte), bewertet worden. Der Terminplan der Zuschlagsempfängerin hingegen sei einwandfrei und vollständig. Sie gliedere die Arbeit in insgesamt acht Schritte mit jeweils genauen Terminangaben, dadurch könne deutlich besser geprüft werden, ob die geplanten Abläufe realistisch seien und wie die einzelnen Arbeitsschritte voneinander abhängig seien. Weiter halte sie die vorgegebenen Termine allesamt ein. Sie habe dafür die Höchstnote 5 erhal- ten; - zwar im Dokument "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen (Teil A)" unter Ziffer 2.13 "Ausführungstermin" vermerkt ist "Beginn: 6. Oktober 2025 und Ende: 30. Juni 2027", im Weiteren aber auf Ziffer 6 des vorgesehe- nen Werkvertrags der KBOB verwiesen wird; - aus den im Werkvertrag der KBOB unter Ziffer 6.1 "Termine" vermerkten auf- tragsbezogenen Meilensteinen klar und deutlich hervor geht, dass die Zeit- fenster für die zu offerierenden Arbeiten im Bereich Garten- und Landschafts- bau (BKP 42) nicht den gesamten obgenannten Zeitraum ausfüllen dürfen, sondern vielmehr in zwei Etappen aufzuteilen sind, wobei Etappe 1 von Okto- ber 2025 bis Mai 2026 dauert und Etappe 2 von Februar 2027 bis Mai 2027; - bereits in der Ausschreibung auf simap.ch als Ende des Ausführungstermins der 31. Mai 2027 vermerkt war; - im Übrigen die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Unklarheit bei der Ver- gabebehörde hätte nachfragen können, was offenbar nicht geschehen ist; - aus dem Terminplan der Beschwerdeführerin und ihren Ausführungen in der Beschwerde klar hervorgeht, dass sie die Ansaat der Blumenwiese jeweils ausserhalb der vorgesehenen Meilensteine im Juni 2026 bzw. Juni 2027 ein- plante, das Baudepartement folglich nicht zu kritisieren ist, wenn es schliesst, der Terminplan der Beschwerdeführerin halte die Terminvorgaben nicht ein; - unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen an ein nachvoll- ziehbares Bauterminprogramm gestellten Anforderungen (vgl. Angebot und

E. 7 Verfügung V 2025 88 Nachweis für Vergabeverfahren für Werkleistungen [Teil B], Technischer Be- richt Formular 7) auch die am Terminprogramm der Beschwerdeführerin geüb- te Kritik, die grobe Umschreibung des Personaleinsatzes und die grobe Etap- pierung des Bauvorhabens würden eine Prüfung, ob der vorgegebene Zeitplan eingehalten werden könne, schwierig machen, nicht von der Hand zu weisen ist; - aus diesen Gründen wohl nicht davon auszugehen ist, dass die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder gar willkürlich gehandelt hat, wenn sie der Beschwerdeführerin für den eingereichten Terminplan nicht die höchstmögli- che Bewertung (Note 5) zukommen liess; - es ebensowenig als offensichtlich falsch oder willkürlich erscheint, dass die im Bereich der Arbeitsschritte und des Personaleinsatzes einiges detailliertere Terminplanung der Zuschlagsempfängerin mit der Höchstnote bewertet wur- de; - das Baudepartement der Stadt Zug zudem nachvollziehbar darlegt, dass die Beschwerdeführerin, welche mit 452 Punkten Rang zwei hinter der Zu- schlagsempfängerin mit 481 Punkten erreicht hat, selbst dann nicht auf Rang eins vorstossen würde, wenn ihre Terminplanung mit dem Prädikat "gut" und der Note 4 bewertet werden würde, da auch dann bloss 472 Punkte (300 + 92 + 80) resultieren würden; - sich aus diesen im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung erfolgten Erwägun- gen ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich als nicht begründet erscheint und wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vor- läufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann; - die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren; - gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; - gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3) und Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa Verfügung V 2021 64 vom 20. September 2021) Konkurrenzofferten vertraulich zu behandeln sind; - der Beschwerdeführerin folglich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren Referenzauskünfte sowie die Offerten der restlichen Bewerberinnen und deren Bewertung betreffen;

E. 8 Verfügung V 2025 88 - die Vergabestelle aufforderungsgemäss die Akten des Submissionsverfahrens eingereicht hat, wobei sie die gegenüber der Beschwerdeführerin geheim zu- haltenden Akten explizit kennzeichnete; - der Beschwerdeführerin daher im von der Vergabestelle bezeichneten Umfang Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren ist; - das Gericht gestützt auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden;

E. 9 Verfügung V 2025 88 Folgendes verfügt:

Dispositiv
  1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gemäss den Erwägungen ge- währt.
  4. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 8. Januar 2026 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kosten- vorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern BIC (SWIFT-Adresse) POFICHBEXXX IBAN (Kontonummer) CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7) Kontoinhaber Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach, 6301 Zug Vermerk (zwingend anzugeben) Konto C.________ KV, V 2025 88 A.________ AG
  5. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis 19. Januar 2026 eine Replik (dreifach) einzureichen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einge- reicht werden.
  7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassungen des Baudepartements der Stadt Zug sowie der Akten gemäss Ziffer 3), an das Baudepartement der Stadt Zug, an die Korporation Zug (unter Beilage der Vernehmlassung des Baudepartements der Stadt Zug), an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv) so- wie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. Zug, 5. Dezember 2025 haa Der Vorsitzende V 2025 88 MLaw Patrick Trütsch 10 Verfügung V 2025 88 Hinweise Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begrün- dung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Be- schwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksich- tigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechts- widrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begrün- det erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerde- führer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER V E R F Ü G U N G vom 5. Dezember 2025 [Das Verfahren wurde im Anschluss an diesen Entscheid abgeschrieben.] in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Cyrill Schelbert und/oder RA MLaw Nadja Hirzel, Grunder Rechtsanwälte AG, Zugerstrasse 32, 6340 Baar gegen

1. Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch Baudepartement Stadt Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, 6301 Zug

2. Korporation Zug, Poststrasse 16, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Submission (Zuschlag Gartenarbeiten) Aufschiebende Wirkung V 2025 88

2 Verfügung V 2025 88 wird nach Einsicht in - den angefochtenen Entscheid vom 17. September 2025 - die Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2025 (Datum des Poststempels) - die Vernehmlassung des Baudepartements der Stadt Zug vom 28. Oktober 2025 und in Erwägung, dass - die Einwohnergemeinde Zug als Auftraggeberin gemeinsam mit der Korporati- on Zug als Grundeigentümerin ein offenes Verfahren zur Vergabe von Arbei- ten im "Garten- und Landschaftsbau" für das Projekt "Umgestaltung Brüggli, Zug" durchführte; - der Zuschlag für diese Arbeiten mit Verfügung vom 17. September 2025 der B.________ AG (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin), zum Preis von Fr. 1'340'420.60 erteilt wurde; - die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen diesen Ent- scheid am 9. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Be- schwerde erhob und dabei beantragte: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 17. September 2025 sei auf- zuheben und der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerinnen vom 17. September 2025 aufzuheben und es sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Be- schwerdegegnerinnen zurückzuweisen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Den Beschwerdegegnerinnen sei bis zum Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung zu untersagen, den Vertrag mit der Zuschlagsempfän- gerin abzuschliessen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerinnen." - die Beschwerdeführerin weiter in prozessualer Hinsicht beantragte: "1. Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Akteneinsicht unter Anordnung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben." - gemäss Art. 52 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BGS 721.52) gegen Verfügungen der Auftragge- ber die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantona- le Instanz zulässig ist; - die Zuschlagsverfügung der Einwohnergemeinde Zug und Korporation Zug vom 17. September 2025 ein zulässiges Beschwerdeobjekt ist (Art. 53 Abs. 1 lit. e IVöB);

3 Verfügung V 2025 88 - die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 54 Abs. 1 IVöB); - das kantonale Verwaltungsgericht einer Beschwerde jedoch auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren kann, wenn die Beschwerde als ausrei- chend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 54 Abs. 2 IVöB); - das Gericht mit Verfügung vom 13. September 2025 der Beschwerde vorläufig und vorsorglich die aufschiebende Wirkung erteilte und der Beschwerdegeg- nerin einstweilen untersagte, bis zum Entscheid über das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung den Vertrag abzuschliessen; - aufgrund einer Prima-facie-Beurteilung darüber zu befinden ist, ob sich die Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid mutmasslich als begründet oder unbegründet erweist, ohne dass zeitraubende Abklärungen vorgenommen werden müssen, und bei diesem Entscheid der zuständigen Beschwerdein- stanz ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht; - das Bundesgericht dem Umstand, dass die vergaberechtliche Gesetzgebung Rechtsmitteln in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommen lässt, ei- nen besonderen Stellenwert einräumt und daraus jedenfalls geschlossen wer- den kann, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umset- zung eines Vergabeentscheides ein erhebliches Gewicht zukommt (BGer 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1 m.H.); - gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. a IVöB Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) mit der Be- schwerde gerügt werden können; wohingegen die Angemessenheit einer Ver- fügung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden kann (Art. 56 Abs. 4 IVöB); - gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 14. August 2025 drei Angebote eingin- gen, wovon jenes der Beschwerdeführerin mit einem Preis von Fr. 1'333'016.50 (bzw. Fr. 1'328'172.–) das günstigste war, direkt gefolgt von jenem der Zuschlagsempfängerin zu einem Preis von Fr. 1'340'420.60; - gemäss den Ausschreibungsunterlagen drei unterschiedlich gewichtete Zu- schlagskriterien massgebend für die Vergabe der Arbeiten waren, nämlich "Z1 Preis" gewichtet mit 60%, "Z2 Fachkompetenz" und "Z3 Termine", beide ge- wichtet mit 20%; - die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht geltend macht, die auf dem Of- fertöffnungsprotokoll vermerkte Angebotssumme von Fr. 1'333'016.50 sei höher, als ihr effektives Angebot gemäss detaillierter Abrechnung von Fr. 1'328'172.–, ob bei der Bewertung der korrekte tiefere Preis berücksichtigt worden sei, habe mangels Einsicht in die Angebotsbewertung der Vergabe-

4 Verfügung V 2025 88 stelle noch nicht verifiziert werden können. Es stehe aber fest, dass die Be- schwerdeführerin das günstigste Angebot eingereicht habe und somit im Ver- gabekriterium "Z1 Preis" die Maximalpunktzahl (5) habe erreichen können; - die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, gemäss der Begründung auf der Zuschlagsverfügung habe die Zuschlagsempfängerin für die weiteren Zu- schlagskriterien Fachkompetenz und Termine je das Prädikat "gut" erhalten, was vermuten lasse, dass diese Kriterien mit der Note "4" bewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin selbst habe ausgezeichnete Referenzen so- wohl für sich als auch für ihre Schlüsselpersonen in ihrer Offerte vorgewiesen, welche deutliche Parallelen zu dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag aufweisen. Ohne Kenntnis der effektiven Beurteilung des Kriteriums "Z2 Fach- kompetenz" gehe sie davon aus, mit den angegebenen Referenzen eine gute bis sehr gute Bewertung der eigenen Fachkompetenz erreicht zu haben; - es aus Sicht der Beschwerdeführerin nahe liege, dass lediglich das Kriterium "Z3 Termine" zu ihrem Nachteil bewertet worden sei. Sie habe ein Baupro- gramm eingereicht, welches ungefähre Angaben über die Anzahl auf der Bau- stelle tätigen Mitarbeiter, den zeitlich vorgesehenen Einsatz der hauptsäch- lichsten Geräte und den zeitlichen Fortschritt der Arbeiten innerhalb der ver- traglichen Fristen aufzeige. Sie habe somit ein nach Art. 93 SIA-Norm 118 ausgefertigtes Bauprogramm eingereicht, welches die Terminvorgaben der Ausschreibung einhalte. Sämtliche Bauarbeiten würden gemäss Baupro- gramm bis Ende Mai 2027 beendet, einzig die Ansaat der Blumenwiese habe sie Mitte Juni 2027 in Aussicht gestellt, was aber noch innert der in der Aus- schreibung vorgesehen Frist liege, wobei sie der Vergabestelle mitgeteilt ha- be, dass eine Ansaat grundsätzlich auch früher möglich wäre. Gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen sei zudem davon auszugehen, dass ein Bauter- minprogramm, welches nach den Vorgaben von Art. 93 SIA-Norm 118 erstellt worden sei und die Terminvorgaben einhalte, mangels anderer Vorgaben die volle Punktzahl erhalte. Eine allfällige Berücksichtigung von nicht kommuni- zierten Subkriterien würde gegen das Willkürverbot und Transparenzgebot verstossen; - die Beschwerdeführerin im Weiteren anführt, sie verfüge nicht über die ent- scheidrelevanten Unterlagen, insbesondere sei es ihr mangels Einsicht in die Bewertungsunterlagen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, die Bewertung der Angebote zu überprüfen, geschweige denn die vermutete Rechtsverlet- zung der Vergabestelle substantiiert aufzuzeigen, weshalb sie um Einsicht in die die Bewertungsunterlagen und sämtliche anderen entscheidrelevanten Un- terlagen sowie eine Frist zur Beschwerdeergänzung ersuche; - das Baudepartement der Stadt Zug, welches die Einwohnergemeinde Zug ver- tritt, in seiner Vernehmlassung die materiellen Anträge stellt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei die Beschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff.2);

5 Verfügung V 2025 88 - sich die Korporation Zug selbst nicht vernehmen liess und die Zuschlagsemp- fängerin auf das Einreichen einer Stellungnahme zur Beschwerde und damit auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtete; - dem Baudepartement der Stadt Zug nicht zu folgen ist, wenn es geltend macht, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht darzule- gen vermöge, dass sie bei einem Durchdringen mit ihren Rügen den Zuschlag erhalten würde, dies insbesondere deshalb, weil sie keine Gründe vorbringe – und keine Gründe vorlägen –, dass sie insgesamt besser als die Zuschlags- empfängerin zu benoten sei und damit die Zuschlagsempfängerin überholen könnte. Immerhin belegte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Submissi- onsverfahren den zweiten Platz und hätte bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder die Gutheissung der Beschwerde würde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führen, indem die Beschwerdeführerin ein neues An- gebot einreichen könnte, was zur Bejahung der Beschwerdelegitimation aus- reichend ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.8; Claudia Schneider Heusi, Vergabe- recht in a nutshell, 3. Aufl. 2020, S. 169); - beim vorliegenden Verfahrensstand bzw. beim Entscheid über die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nur – aber immerhin – zu beurteilen ist, ob die Be- schwerde bzw. die darin enthaltenen Rügen als ausreichend begründet er- scheinen. Die vertiefte materielle Prüfung, ob die Beschwerde tatsächlich gut- zuheissen ist, wird später bzw. im Anschluss an einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel vorzunehmen sein; - das Baudepartement der Stadt Zug mit Vernehmlassung im Wesentlichen ausführt, die Beschwerdeführerin habe mit Fr. 1'328'171.95 das tiefste Preis- angebot eingereicht und dafür auch die höchstmögliche Punktzahl von 300 Punkten erhalten (Note 5 x 60 Prozent). Das Angebot der Zuschlagsempfän- gerin mit vergleichbarem Preis habe 293 Punkte erreicht. Mit einer Differenz von nur 7 Punkten zwischen den beiden Angeboten, seien die Anbieterinnen nach dem Zuschlagskriterium "Z1 Preis" auf Augenhöhe gewesen. Beim Zu- schlagskriterium "Z2 Fachkompetenz" seien die Referenzen der Beschwerde- führerin im arithmetischen Durchschnitt mit der Note 4,6 bewertet worden, was 92 Punkte (Note 4,6 x 20 Prozentpunkte) ergeben habe. Die Zuschlagsemp- fängerin habe die Note 4,1 und damit 88 Punkte (Note 4,1 x 20 Prozentpunk- te) erreicht. - dass das Angebot der Beschwerdeführerin folglich bezüglich der Zuschlagskri- terien "Z1 Preis" (Note 5; Höchstpunktzahl) und "Z2 Fachkompetenz" (Note 4,6; gut bis sehr gut) die von ihr erwarteten Bewertungen erhalten hat und aus den vorliegenden Akten auch nicht erkennbar ist, dass die Vergabestelle die Punktebewertung offensichtlich fehlerhaft vorgenommen hätte; - das Baudepartement der Stadt Zug weiter betreffend das Kriterium "Z3 Termi- ne" festhält, die Bewertungskriterien seien in der Ausschreibung transparent

6 Verfügung V 2025 88 und nachvollziehbar kommuniziert worden, dass Art. 93 Abs. 2 SIA-Norm 118 die Formulierung "ungefähre Angaben" enthalte, sei damit nicht relevant. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Terminplanung" sei der Per- soneneinsatz mit der Angabe "4–10 Mann" nur grob umschrieben worden, gleiches gelte für das Vorgehen bzw. die Etappierung der Arbeiten, welches grob in die Arbeitsschritte "Vorarbeiten", "Beläge und Abschlüsse", "Ausstat- tung und Ansaat" sowie "Bepflanzung" aufgeteilt worden sei, wobei wichtige Arbeitsschritte wie z.B. "Erdbau" und "Werkleitungen und Rohplanien" fehlten. Mit den vorhandenen Angaben falle es schwer zu überprüfen, ob der vorge- gebene Zeitplan eingehalten werden könne. Weiter sei die Ansaat der Blu- menwiese für den Juni 2026 geplant, was zu spät sei, zumal die Arbeiten gemäss Ausschreibungsunterlagen im Mai 2026 beendet werden sollten. Ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin seien die Terminvorgaben da- mit nicht eingehalten worden. Der Terminplan sei aus diesen Gründen mit dem Prädikat "erfüllt" bzw. mit der Note 3 folglich mit 60 Punkten (Note 3 x 20 Prozentpunkte), bewertet worden. Der Terminplan der Zuschlagsempfängerin hingegen sei einwandfrei und vollständig. Sie gliedere die Arbeit in insgesamt acht Schritte mit jeweils genauen Terminangaben, dadurch könne deutlich besser geprüft werden, ob die geplanten Abläufe realistisch seien und wie die einzelnen Arbeitsschritte voneinander abhängig seien. Weiter halte sie die vorgegebenen Termine allesamt ein. Sie habe dafür die Höchstnote 5 erhal- ten; - zwar im Dokument "Bestimmungen zum Vergabeverfahren für Werkleistungen (Teil A)" unter Ziffer 2.13 "Ausführungstermin" vermerkt ist "Beginn: 6. Oktober 2025 und Ende: 30. Juni 2027", im Weiteren aber auf Ziffer 6 des vorgesehe- nen Werkvertrags der KBOB verwiesen wird; - aus den im Werkvertrag der KBOB unter Ziffer 6.1 "Termine" vermerkten auf- tragsbezogenen Meilensteinen klar und deutlich hervor geht, dass die Zeit- fenster für die zu offerierenden Arbeiten im Bereich Garten- und Landschafts- bau (BKP 42) nicht den gesamten obgenannten Zeitraum ausfüllen dürfen, sondern vielmehr in zwei Etappen aufzuteilen sind, wobei Etappe 1 von Okto- ber 2025 bis Mai 2026 dauert und Etappe 2 von Februar 2027 bis Mai 2027; - bereits in der Ausschreibung auf simap.ch als Ende des Ausführungstermins der 31. Mai 2027 vermerkt war; - im Übrigen die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Unklarheit bei der Ver- gabebehörde hätte nachfragen können, was offenbar nicht geschehen ist; - aus dem Terminplan der Beschwerdeführerin und ihren Ausführungen in der Beschwerde klar hervorgeht, dass sie die Ansaat der Blumenwiese jeweils ausserhalb der vorgesehenen Meilensteine im Juni 2026 bzw. Juni 2027 ein- plante, das Baudepartement folglich nicht zu kritisieren ist, wenn es schliesst, der Terminplan der Beschwerdeführerin halte die Terminvorgaben nicht ein; - unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen an ein nachvoll- ziehbares Bauterminprogramm gestellten Anforderungen (vgl. Angebot und

7 Verfügung V 2025 88 Nachweis für Vergabeverfahren für Werkleistungen [Teil B], Technischer Be- richt Formular 7) auch die am Terminprogramm der Beschwerdeführerin geüb- te Kritik, die grobe Umschreibung des Personaleinsatzes und die grobe Etap- pierung des Bauvorhabens würden eine Prüfung, ob der vorgegebene Zeitplan eingehalten werden könne, schwierig machen, nicht von der Hand zu weisen ist; - aus diesen Gründen wohl nicht davon auszugehen ist, dass die Vergabestelle ihr Ermessen überschritten oder gar willkürlich gehandelt hat, wenn sie der Beschwerdeführerin für den eingereichten Terminplan nicht die höchstmögli- che Bewertung (Note 5) zukommen liess; - es ebensowenig als offensichtlich falsch oder willkürlich erscheint, dass die im Bereich der Arbeitsschritte und des Personaleinsatzes einiges detailliertere Terminplanung der Zuschlagsempfängerin mit der Höchstnote bewertet wur- de; - das Baudepartement der Stadt Zug zudem nachvollziehbar darlegt, dass die Beschwerdeführerin, welche mit 452 Punkten Rang zwei hinter der Zu- schlagsempfängerin mit 481 Punkten erreicht hat, selbst dann nicht auf Rang eins vorstossen würde, wenn ihre Terminplanung mit dem Prädikat "gut" und der Note 4 bewertet werden würde, da auch dann bloss 472 Punkte (300 + 92 + 80) resultieren würden; - sich aus diesen im Rahmen einer Prima-facie-Beurteilung erfolgten Erwägun- gen ergibt, dass die Beschwerde voraussichtlich als nicht begründet erscheint und wohl eher nicht gutgeheissen werden kann, was zur Aufhebung der vor- läufig und vorsorglich erteilten aufschiebenden Wirkung und zur Feststellung führt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann; - die Beschwerdeführerin weiter beantragt, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren; - gemäss Art. 57 Abs. 2 IVöB dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfah- rensakten zu gewähren ist, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen; - gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E. 3.3) und Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa Verfügung V 2021 64 vom 20. September 2021) Konkurrenzofferten vertraulich zu behandeln sind; - der Beschwerdeführerin folglich Einsicht in die Akten zu gewähren ist, soweit sie nicht Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Zuschlagsempfängerin, deren Referenzauskünfte sowie die Offerten der restlichen Bewerberinnen und deren Bewertung betreffen;

8 Verfügung V 2025 88 - die Vergabestelle aufforderungsgemäss die Akten des Submissionsverfahrens eingereicht hat, wobei sie die gegenüber der Beschwerdeführerin geheim zu- haltenden Akten explizit kennzeichnete; - der Beschwerdeführerin daher im von der Vergabestelle bezeichneten Umfang Einsicht in die Akten des Vergabeverfahrens zu gewähren ist; - das Gericht gestützt auf § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) von der Partei, die ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann; wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so kann das Verfahren abgeschrieben werden;

9 Verfügung V 2025 88 Folgendes verfügt: 1. Die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin wird Akteneinsicht gemäss den Erwägungen ge- währt. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht bis zum 8. Januar 2026 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten, ansonsten das Verfahren vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben wird. Der Kosten- vorschuss ist auf folgendes Konto zu bezahlen: Die Schweizerische Post – Postfinance, Mingerstrasse 20, 3030 Bern BIC (SWIFT-Adresse) POFICHBEXXX IBAN (Kontonummer) CH44 0900 0000 8000 2130 7 (80-2130-7) Kontoinhaber Kanton Zug, Finanzverwaltung, Postfach, 6301 Zug Vermerk (zwingend anzugeben) Konto C.________ KV, V 2025 88 A.________ AG 5. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, dem Gericht bis 19. Januar 2026 eine Replik (dreifach) einzureichen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde einge- reicht werden. 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel, unter Beilage der Vernehmlassungen des Baudepartements der Stadt Zug sowie der Akten gemäss Ziffer 3), an das Baudepartement der Stadt Zug, an die Korporation Zug (unter Beilage der Vernehmlassung des Baudepartements der Stadt Zug), an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv) so- wie an die Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. Zug, 5. Dezember 2025 haa Der Vorsitzende V 2025 88 MLaw Patrick Trütsch

10 Verfügung V 2025 88 Hinweise Der Vergabeentscheid enthält in der Regel nur eine summarische, oft auf formelle Angaben beschränkte Begründung. Eine eigentliche Begründung erhalten die Beschwerdeführenden regelmässig erst mit der Vernehmlassung der Vergabestelle. Wird aufgrund dieser Begrün- dung die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren in der Regel unter ermässigten Kostenfolgen für den/die Beschwerdeführer/in abgeschrieben. Hat das Gericht über die Be- schwerde zu entscheiden, werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so darf die Vergabestelle den Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin oder dem berücksich- tigten Anbieter abschliessen. Der Vertragsschluss ist von der Vergabestelle umgehend dem Gericht mitzuteilen. Ist der Vertrag abgeschlossen, kann das Gericht nur noch die Rechts- widrigkeit des angefochtenen Entscheids feststellen, wenn sich die Beschwerde als begrün- det erweisen sollte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht dem/der Beschwerde- führer/in die Geltendmachung von Schadenersatzbegehren.