Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Urteil V 2025 72
A.
Am 15. März 2024 wurde A.________ in die Klinik C.________ fürsorgerisch un-
tergebracht (SD-act. 3 Beilage 3). Für die Personentransportkosten von Zug in die Klinik
C.________ hat die Zuger Polizei am 22. März 2024 eine Rechnung über Fr. 1'167.50
ausgestellt und an die Wohnadresse von A.________ in B.________ zugestellt (SD-act. 6
Beilage 2). Mangels Zahlung wurde A.________ am 6. Mai 2024 erstmals, am 27. Mai
2024 ein zweites Mal – nun mit einer Mahngebühr von Fr. 35.– versehen – und am 10. Ju-
ni 2024 ein drittes Mal gemahnt (SD-act. 6 Beilagen 3–5). Am 2. Juli 2024 wurde schliess-
lich ein Betreibungsbegehren gestellt, das erst am 12. Dezember 2024 zugestellt werden
konnte (SD-act. 6 Beilagen 6 und 7). A.________ befand sich nämlich seit dem 21. März
2024 in der D.________ (SD-act. 3 Beilage 2), seit dem 4. April 2025 in der E.________
und wurde am 20. Oktober 2025 schliesslich wieder entlassen (VGer ZG V 2025 31 vom
16. September 2025 E. A.)
B.
Am 13. Januar 2025 erhob A.________ gegen die Auferlegung der Personen-
transportkosten Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Darin brachte er unter an-
derem vor, es liege keine fristauslösende Zustellung der Personentransportrechnung vom
22. März 2024 vor, da diese an seine Wohnadresse zugestellt worden sei, obschon der
Zuger Polizei bekannt gewesen sei, dass er sich seit März 2024 in Haft befinde. Er habe
bis zur Zustellung des Betreibungsbegehrens im Dezember 2024 keine Kenntnis von der
Kostenauferlegung gehabt und habe aufgrund der Haft auch keine haben können. Zudem
wandte er sich gegen die Kostenauferlegung für den Personentransport und machte gel-
tend, diese sei nicht ihm, sondern dem Kanton Zug aufzuerlegen (SD-act. 3).
Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 räumte der Regierungsrat, vertreten durch die Si-
cherheitsdirektion, A.________ die Möglichkeit ein, innert Frist bis zum 28. März 2025 an-
stelle der Verwaltungsbeschwerde ein Erlassgesuch (Forderungsverzicht) betreffend die
Personentransportkosten zu stellen bzw. der Beschwerde diese Bedeutung beizumessen
(Zustellung per A-Post Plus; SD-act. 8). Eine Reaktion blieb aus.
Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde A.________ erneut auf die Möglichkeit eines Er-
lassgesuchs hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, sofern er vom Erlassgesuch
keinen Gebrauch mache, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei und er einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten habe. Zudem wurde er darauf hingewiesen,
dass anstelle des Kostenvorschusses die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege – einschliesslich der erforderlichen Beilagen – einzureichen; das ent-
sprechende Formular wurde beigefügt. Für den Fall, dass er weder das ausgefüllte Ge-
E. 2.1 Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Ver- fahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (§ 26 Abs. 1 VRG). Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aus-
E. 2.2 Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b). Soweit in der Be- schwerde also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis). Wehrt sich ein Betroffener also gegen einen Nichteintretensentscheid, hat die Rechtsmitte- linstanz lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Bestätigt sie den Entscheid, ist die Beschwerde abzuweisen. Gelangt sie hingegen zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGer ZG S 2015 102 vom 27. Oktober 2015 E. 3.2; Mar- tin Bertschi, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 58). So verhält es sich im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Anfechtungsgegenstand ist ausschliesslich die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren ein Kostenvorschuss geleistet wurde bzw. ein ausgefülltes Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege – samt Beilagen – eingereicht wurde. Sollte dies zu bejahen sein, würde eine Gutheissung zu einer Rückweisung an den Regierungsrat führen, der die Sache anschliessend materiell zu beurteilen hätte. 3. Aus den Akten geht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt eindeutig hervor: Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten oder alternativ das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen einzurei- chen. Auf diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht. Da ihm in der Verfü- gung zudem ausdrücklich angedroht worden war, dass bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses bzw. bei Nichteinreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
E. 3 Urteil V 2025 72
suchsformular einreiche noch den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bis zum
12. Mai 2025 entrichte, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (SD-act. 9).
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden, da er
sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der D.________, sondern bereits in der
E.________ befand (SD-act. 10). Aus diesem Grund wurde ihm am 15. April 2025 eine
neue Verfügung mit Fristansetzung bis zum 16. Mai 2025 zugestellt, diesmal an die
E.________ (Zustellung per A-Post Plus; SD-act. 11). Auch hierauf erfolgte keine Reaktion
von A.________.
Nachdem weder das ausgefüllte Gesuchsformular noch der Kostenvorschuss innert Frist
eingegangen waren, trat die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 6. Juni 2025 auf die
Verwaltungsbeschwerde nicht ein und schrieb das Verfahren ab (SD-act. 2 und 12 f.).
C.
Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
11. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er machte sinngemäss erneut geltend,
die Kosten für den Personentransport seien nicht von ihm zu tragen und ersuchte um un-
entgeltliche Rechtspflege (act. 1).
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner unter
Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwer-
de (act. 6). Weitere Stellungnahmen blieben aus.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms-
weise ausschliesst. Die Verfügung vom 6. Juni 2025, gegen welche der Beschwerdeführer
seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 erhob, wurde von der Sicherheitsdirektion erlassen.
Sie stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 7 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV;
BGS 153.3). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich
E. 4 Urteil V 2025 72
nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats,
die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V
2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können
daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im
vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig
ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG).
Er ist somit ohne weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Be-
schwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht,
weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.
1.2
In den Verfahren V 2025 6 und V 2025 31 vor dem Verwaltungsgericht Zug, die
mit Urteilen vom 13. Mai 2025 respektive vom 16. September 2025 abgeschlossen wur-
den, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zwar wurde
der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen; dennoch ist nicht davon
auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert haben. Es wurde daher
darauf verzichtet, ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern oder ihn zur Ein-
reichung eines erneuten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzuhalten. Dem Be-
schwerdeführer wird folglich auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt.
1.3
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-
den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts-
satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die
Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift
sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Nicht gerügt werden
kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1
Ziff. 1 und Abs. 2)
1.4
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-
nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
2.
E. 5 Urteil V 2025 72 sichtlos, kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet oder das vollständig ausgefüllte Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege samt den erforderlichen Beilagen nicht eingereicht, kann die Amts- handlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG).
E. 6 Urteil V 2025 72 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig (SD-act. 11; E. 2.1 hiervor). 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem in sei- nem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 7 Urteil V 2025 72 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 10. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 10. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, B.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug Beschwerdegegner betreffend Rechnung der Zuger Polizei (Nichteintretensentscheid) V 2025 72
2 Urteil V 2025 72 A. Am 15. März 2024 wurde A.________ in die Klinik C.________ fürsorgerisch un- tergebracht (SD-act. 3 Beilage 3). Für die Personentransportkosten von Zug in die Klinik C.________ hat die Zuger Polizei am 22. März 2024 eine Rechnung über Fr. 1'167.50 ausgestellt und an die Wohnadresse von A.________ in B.________ zugestellt (SD-act. 6 Beilage 2). Mangels Zahlung wurde A.________ am 6. Mai 2024 erstmals, am 27. Mai 2024 ein zweites Mal – nun mit einer Mahngebühr von Fr. 35.– versehen – und am 10. Ju- ni 2024 ein drittes Mal gemahnt (SD-act. 6 Beilagen 3–5). Am 2. Juli 2024 wurde schliess- lich ein Betreibungsbegehren gestellt, das erst am 12. Dezember 2024 zugestellt werden konnte (SD-act. 6 Beilagen 6 und 7). A.________ befand sich nämlich seit dem 21. März 2024 in der D.________ (SD-act. 3 Beilage 2), seit dem 4. April 2025 in der E.________ und wurde am 20. Oktober 2025 schliesslich wieder entlassen (VGer ZG V 2025 31 vom
16. September 2025 E. A.) B. Am 13. Januar 2025 erhob A.________ gegen die Auferlegung der Personen- transportkosten Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Darin brachte er unter an- derem vor, es liege keine fristauslösende Zustellung der Personentransportrechnung vom
22. März 2024 vor, da diese an seine Wohnadresse zugestellt worden sei, obschon der Zuger Polizei bekannt gewesen sei, dass er sich seit März 2024 in Haft befinde. Er habe bis zur Zustellung des Betreibungsbegehrens im Dezember 2024 keine Kenntnis von der Kostenauferlegung gehabt und habe aufgrund der Haft auch keine haben können. Zudem wandte er sich gegen die Kostenauferlegung für den Personentransport und machte gel- tend, diese sei nicht ihm, sondern dem Kanton Zug aufzuerlegen (SD-act. 3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 räumte der Regierungsrat, vertreten durch die Si- cherheitsdirektion, A.________ die Möglichkeit ein, innert Frist bis zum 28. März 2025 an- stelle der Verwaltungsbeschwerde ein Erlassgesuch (Forderungsverzicht) betreffend die Personentransportkosten zu stellen bzw. der Beschwerde diese Bedeutung beizumessen (Zustellung per A-Post Plus; SD-act. 8). Eine Reaktion blieb aus. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde A.________ erneut auf die Möglichkeit eines Er- lassgesuchs hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, sofern er vom Erlassgesuch keinen Gebrauch mache, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig sei und er einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten habe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass anstelle des Kostenvorschusses die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege – einschliesslich der erforderlichen Beilagen – einzureichen; das ent- sprechende Formular wurde beigefügt. Für den Fall, dass er weder das ausgefüllte Ge-
3 Urteil V 2025 72 suchsformular einreiche noch den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bis zum
12. Mai 2025 entrichte, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (SD-act. 9). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer zunächst nicht zugestellt werden, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der D.________, sondern bereits in der E.________ befand (SD-act. 10). Aus diesem Grund wurde ihm am 15. April 2025 eine neue Verfügung mit Fristansetzung bis zum 16. Mai 2025 zugestellt, diesmal an die E.________ (Zustellung per A-Post Plus; SD-act. 11). Auch hierauf erfolgte keine Reaktion von A.________. Nachdem weder das ausgefüllte Gesuchsformular noch der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen waren, trat die Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 6. Juni 2025 auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein und schrieb das Verfahren ab (SD-act. 2 und 12 f.). C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am
11. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er machte sinngemäss erneut geltend, die Kosten für den Personentransport seien nicht von ihm zu tragen und ersuchte um un- entgeltliche Rechtspflege (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner unter Verweis auf die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwer- de (act. 6). Weitere Stellungnahmen blieben aus. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Die Verfügung vom 6. Juni 2025, gegen welche der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. Juni 2025 erhob, wurde von der Sicherheitsdirektion erlassen. Sie stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 7 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlassen werden, handelt es sich
4 Urteil V 2025 72 nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompetenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010 129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Er ist somit ohne weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Be- schwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. 1.2 In den Verfahren V 2025 6 und V 2025 31 vor dem Verwaltungsgericht Zug, die mit Urteilen vom 13. Mai 2025 respektive vom 16. September 2025 abgeschlossen wur- den, wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen; dennoch ist nicht davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert haben. Es wurde daher darauf verzichtet, ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern oder ihn zur Ein- reichung eines erneuten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anzuhalten. Dem Be- schwerdeführer wird folglich auch im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2) 1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Ver- fahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (§ 26 Abs. 1 VRG). Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aus-
5 Urteil V 2025 72 sichtlos, kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet oder das vollständig ausgefüllte Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege samt den erforderlichen Beilagen nicht eingereicht, kann die Amts- handlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). 2.2 Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Dagegen hat sich das Gericht mit materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b). Soweit in der Be- schwerde also materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch BGE 125 V 503 E. 1 mit Hinweis). Wehrt sich ein Betroffener also gegen einen Nichteintretensentscheid, hat die Rechtsmitte- linstanz lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Bestätigt sie den Entscheid, ist die Beschwerde abzuweisen. Gelangt sie hingegen zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGer ZG S 2015 102 vom 27. Oktober 2015 E. 3.2; Mar- tin Bertschi, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 58). So verhält es sich im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Anfechtungsgegenstand ist ausschliesslich die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren ein Kostenvorschuss geleistet wurde bzw. ein ausgefülltes Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege – samt Beilagen – eingereicht wurde. Sollte dies zu bejahen sein, würde eine Gutheissung zu einer Rückweisung an den Regierungsrat führen, der die Sache anschliessend materiell zu beurteilen hätte. 3. Aus den Akten geht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt eindeutig hervor: Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten oder alternativ das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen einzurei- chen. Auf diese Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht. Da ihm in der Verfü- gung zudem ausdrücklich angedroht worden war, dass bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses bzw. bei Nichteinreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
6 Urteil V 2025 72 auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig (SD-act. 11; E. 2.1 hiervor). 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kosten- pflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Da dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem in sei- nem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Beschwerdegegner wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
7 Urteil V 2025 72 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach). Zug, 10. Dezember 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am