Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Haftrichterverfügung V 2025 103 A. Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. C.________ 2000, reiste am
28. Juli 2022 in die Schweiz ein. Am 29. Juli 2022 stellte er ein Asylgesuch und wurde dar- aufhin dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Asylentscheid vom 26. Februar 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Antragsgegner aus der Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil vom 10. Juni 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 setzte das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 an, um die Schweiz zu verlassen. In der Folge tauchte der Antragsgegner unter, womit er sich somit spätestens seit dem 30. Juni 2025 illegal in der Schweiz aufhält. Am 30. September 2025 wurde der Antragsgegner in Basel-Stadt anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle verhaftet und am
1. Oktober 2025 dem Kanton Zug zugeführt. B. Am 1. Oktober 2025, 11:00 Uhr, ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug für den Antragsgegner die Ausschaffungshaft an. Gleichentags beantragte das Amt für Mi- gration des Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der ange- ordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungs- haft für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte die zuständige Haftrichterin die Haft für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis und mit 1. Januar 2026 (VGer ZG V 2025 85). Dagegen reichte der Antragsgegner mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche mit Urteil vom 12. November 2025 abgewiesen wurde. D. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2024 beantragte das Amt für Migration dem Ver- waltungsgericht des Kantons Zug die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate. Der Haftrichter erwägt: 1. Kantonale richterliche Behörde im Rahmen von Zwangsmassnahmen im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3
E. 2.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid des SEM vom 26. Februar 2025 abgewiesen und der Antragsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Mit seinem Nichteintreten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit sei- nem Urteil vom 10. Juni 2025 die Wegweisung des Antragsgegners. Demnach liegt ein
E. 2.2 Nachdem das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 angesetzt hat, tauchte er in der Folge unter. Wie bereits an der Haftrichterverhandlung vom 3. Oktober 2025 bekräftigte der Antragsgegner zudem erneut, dass er nicht gewillt sei, bei seiner Ausreise aus der Schweiz mitzuwirken, da ihn in der Türkei Verhaftung und menschenunwürdige Behandlung erwarte. Weiter führte er sinngemäss aus, dass, da den Schweizer Behörden seine Identität bekannt sei, auch keine Verdunkelungsge- fahr drohe, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Es ist somit festzustellen, dass der Antragsgegner sich in der Vergangenheit seiner Ausreisepflicht entzog und ohne Anga- ben über seinen weiteren Verbleib verschwand. Demnach ist offensichtlich, dass beim Antragsgegner nach wie vor eine Untertauchensgefahr vorliegt, da er klar nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen und freiwillig an der Papierbeschaffung mitzuwirken.
E. 2.3 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist. 3. Weiter ist zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG; Be- schleunigungsverbot). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Die ausländerrechtliche Fest- haltung muss sich insgesamt immer als verhältnismässig erweisen.
E. 3 Haftrichterverfügung V 2025 103 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Bei einer öffentlichen Verhandlung kann das Präsidium Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter Ordnungsstörungen auch Parteien und ihre Vertretungen (§ 27 Abs. 1 GO VG). Vorliegend ergingen am 19. Dezember 2025 kurz im Vorfeld zur Verhandlung Aufrufe über Instagram bereits vor der Verhandlung beim Verwaltungsgericht anzurufen und Informatio- nen zu verlangen, um so Druck zu erzeugen sowie an die Verhandlung zu gehen. Eben- falls wurde dazu aufgerufen, laut zu sein und sich so Gehör zu verschaffen, da zu erwar- ten sei, dass der Antragsgegner nicht gehört werde. Vor dem Hintergrund dieser Aufrufe in den sozialen Medien und den deshalb zu erwartenden Störungen während der mündlichen Verhandlung beschloss der Haftrichter, die Öffentlichkeit – bis auf die Journalistin von der Zuger Zeitung – von der Verhandlung auszuschliessen. 2. Falls ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, kann die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons die betroffene Per- son nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80 Abs. 1 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete An- zeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheri- ges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Untertauchensgefahr im Sinne dieser Bestimmungen liegt namentlich vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGer 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1). Die maximale Dauer der Administrativ- haft beträgt grundsätzlich sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG); unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden (vgl. BGE 147 II 49 E. 5.4.2; 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1).
E. 3.1 Der Antragsgegner machte anlässlich der Verhandlung geltend, dass das am
18. Dezember 2025 eingereichte Wiedererwägungsgesuch beim Bundesverwaltungsge- richt der Weiterführung der Haft entgegenstehe. Sinngemäss brachte er damit vor, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit nicht möglich sei.
E. 3.2 Gemäss Artikel 42 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land auf- halten. Der Umstand, dass der Antragsgegner während der Ausschaffungshaft ein Wie- dererwägungsgesuch eingereicht hat, vermag vorliegend an der Verlängerung der Aus- schaffungshaft nichts zu ändern. Denn die Ausschaffungshaft kann auch bei Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs im Zusammenhang mit einem abgelehnten Asylgesuch
E. 4 Haftrichterverfügung V 2025 103 (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit Ausschaffungshaft si- chergestellt werden kann.
E. 4.1 Was die Ausführungen des Antragsgegners betreffen, dass er im Falle einer Rück- kehr in die Türkei Verfolgung und ernsthaften Drohungen ausgesetzt sei, so ist daran zu erinnern, dass diese die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids betreffen und so- mit nicht Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens sind. Denn betreffend die Recht- mässigkeit des Wegweisungsentscheids haben sowohl das SEM als auch das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass es dem Antragsgegner nicht gelungen sei, eine asyl- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Wie aus der psychologischen Stellungnahme vom 7. November 2025 hervorgeht, habe der Antragsgegner anlässlich seiner Inhaftierung aufgrund seiner unsicheren Aufent- haltsperspektive sowie aufgrund retraumatisierender Erfahrungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung wiederholt über Suizidgedanken berichtet. Zudem musste er zeitweise auch fürsorgerisch untergebracht werden. Der Antragsgegner zeige Symptome einer schweren depressiven Episode. Es bestünde ein hohes Risiko, dass die Rückführung zu einer akuten Krise führe, in der die Suizidgefahr deutlich erhöht sei. In Bezug auf diese Ausführungen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass allein die ausschaffungsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Ausschaffung ihrem Leben ein Ende setzen will, den Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch nicht un- durchführbar werden lässt bzw. ein Haftbeendigungsgrund darstellt. Zum anderen ist dar- auf hinzuweisen, dass gar nicht geltend gemacht wird (und überdies auch nicht ersichtlich ist), dass die Weiterführung der Haft bei gleichzeitiger psychologischer und ärztlicher Be- treuung im B.________ oder in einer psychiatrischen Klinik der gesundheitlichen Verfas- sung des Antragsgegners nicht gerecht würde. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine angemessene medizinische Betreuung nicht sichergestellt sei. Vor dem Hintergrund, dass die psychologische und ärztliche Betreuung im B.________ oder eine entsprechende Unterbringung in einer geeigneten Institution für die Dauer der Haft vorliegend gewährleis- tet werden kann, ist dementsprechend weiterhin davon auszugehen, dass der weitere Ver- bleib in der Ausschaffungshaft dem Antragsgegner zumutbar ist und die Hafterstehungs- fähigkeit somit gegeben ist. Da die psychischen Probleme sowie insbesondere die Suizid-
E. 5 Haftrichterverfügung V 2025 103 fortgesetzt werden, da vorliegend mit der Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGer 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1). 4. Mit Verweis auf die psychologische Stellungnahme vom 7. November 2025 (act. 36 f.) macht der Antragsgegner sinngemäss geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei.
E. 6 Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
E. 7 Haftrichterverfügung V 2025 103 Der Haftrichter verfügt: __________________
Dispositiv
- Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 1. April 2026, 11:00 Uhr, bestätigt.
- Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig be- reits eröffnet wurde) an: - Ella F. Schnidrig-Pulat, EFS Legal & Finance GmbH, Adligenswil (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Anstaltsleitung des B.________ (im Dispositiv) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 19. Dezember 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER V E R F Ü G U N G vom 19. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. B.________ vertreten durch Ella F. Schnidrig-Pulat, EFS Legal & Finance GmbH, Baldis- moosstrasse 44, 6043 Adligenswil Antragsgegner betreffend Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 79 Abs. 2 AIG) V 2025 103
2 Haftrichterverfügung V 2025 103 A. Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. C.________ 2000, reiste am
28. Juli 2022 in die Schweiz ein. Am 29. Juli 2022 stellte er ein Asylgesuch und wurde dar- aufhin dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Asylentscheid vom 26. Februar 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Antragsgegner aus der Schweiz weg. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil vom 10. Juni 2025 nicht ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 setzte das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 an, um die Schweiz zu verlassen. In der Folge tauchte der Antragsgegner unter, womit er sich somit spätestens seit dem 30. Juni 2025 illegal in der Schweiz aufhält. Am 30. September 2025 wurde der Antragsgegner in Basel-Stadt anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle verhaftet und am
1. Oktober 2025 dem Kanton Zug zugeführt. B. Am 1. Oktober 2025, 11:00 Uhr, ordnete das Amt für Migration des Kantons Zug für den Antragsgegner die Ausschaffungshaft an. Gleichentags beantragte das Amt für Mi- gration des Kantons Zug beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der ange- ordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sowie die Ausschaffungs- haft für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 bestätigte die zuständige Haftrichterin die Haft für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis und mit 1. Januar 2026 (VGer ZG V 2025 85). Dagegen reichte der Antragsgegner mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche mit Urteil vom 12. November 2025 abgewiesen wurde. D. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2024 beantragte das Amt für Migration dem Ver- waltungsgericht des Kantons Zug die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate. Der Haftrichter erwägt: 1. Kantonale richterliche Behörde im Rahmen von Zwangsmassnahmen im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3
3 Haftrichterverfügung V 2025 103 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Bei einer öffentlichen Verhandlung kann das Präsidium Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter Ordnungsstörungen auch Parteien und ihre Vertretungen (§ 27 Abs. 1 GO VG). Vorliegend ergingen am 19. Dezember 2025 kurz im Vorfeld zur Verhandlung Aufrufe über Instagram bereits vor der Verhandlung beim Verwaltungsgericht anzurufen und Informatio- nen zu verlangen, um so Druck zu erzeugen sowie an die Verhandlung zu gehen. Eben- falls wurde dazu aufgerufen, laut zu sein und sich so Gehör zu verschaffen, da zu erwar- ten sei, dass der Antragsgegner nicht gehört werde. Vor dem Hintergrund dieser Aufrufe in den sozialen Medien und den deshalb zu erwartenden Störungen während der mündlichen Verhandlung beschloss der Haftrichter, die Öffentlichkeit – bis auf die Journalistin von der Zuger Zeitung – von der Verhandlung auszuschliessen. 2. Falls ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, kann die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständigen Behörde des Kantons die betroffene Per- son nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und Art. 80 Abs. 1 AIG zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete An- zeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheri- ges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider- setzt. Untertauchensgefahr im Sinne dieser Bestimmungen liegt namentlich vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGer 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.1). Die maximale Dauer der Administrativ- haft beträgt grundsätzlich sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG); unter den Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden (vgl. BGE 147 II 49 E. 5.4.2; 145 II 313 E. 3.1.1; 143 II 113 E. 3.1). 2.1 Vorliegend wurde das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid des SEM vom 26. Februar 2025 abgewiesen und der Antragsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Mit seinem Nichteintreten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit sei- nem Urteil vom 10. Juni 2025 die Wegweisung des Antragsgegners. Demnach liegt ein
4 Haftrichterverfügung V 2025 103 (rechtskräftiger) Wegweisungsentscheid vor, dessen Vollzug mit Ausschaffungshaft si- chergestellt werden kann. 2.2 Nachdem das SEM dem Antragsgegner eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2025 angesetzt hat, tauchte er in der Folge unter. Wie bereits an der Haftrichterverhandlung vom 3. Oktober 2025 bekräftigte der Antragsgegner zudem erneut, dass er nicht gewillt sei, bei seiner Ausreise aus der Schweiz mitzuwirken, da ihn in der Türkei Verhaftung und menschenunwürdige Behandlung erwarte. Weiter führte er sinngemäss aus, dass, da den Schweizer Behörden seine Identität bekannt sei, auch keine Verdunkelungsge- fahr drohe, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei. Es ist somit festzustellen, dass der Antragsgegner sich in der Vergangenheit seiner Ausreisepflicht entzog und ohne Anga- ben über seinen weiteren Verbleib verschwand. Demnach ist offensichtlich, dass beim Antragsgegner nach wie vor eine Untertauchensgefahr vorliegt, da er klar nicht gewillt ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen und freiwillig an der Papierbeschaffung mitzuwirken. 2.3 Es ist somit festzustellen, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt ist. 3. Weiter ist zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG; Be- schleunigungsverbot). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Die ausländerrechtliche Fest- haltung muss sich insgesamt immer als verhältnismässig erweisen. 3.1 Der Antragsgegner machte anlässlich der Verhandlung geltend, dass das am
18. Dezember 2025 eingereichte Wiedererwägungsgesuch beim Bundesverwaltungsge- richt der Weiterführung der Haft entgegenstehe. Sinngemäss brachte er damit vor, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit nicht möglich sei. 3.2 Gemäss Artikel 42 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land auf- halten. Der Umstand, dass der Antragsgegner während der Ausschaffungshaft ein Wie- dererwägungsgesuch eingereicht hat, vermag vorliegend an der Verlängerung der Aus- schaffungshaft nichts zu ändern. Denn die Ausschaffungshaft kann auch bei Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs im Zusammenhang mit einem abgelehnten Asylgesuch
5 Haftrichterverfügung V 2025 103 fortgesetzt werden, da vorliegend mit der Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGer 2C_167/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3.1). 4. Mit Verweis auf die psychologische Stellungnahme vom 7. November 2025 (act. 36 f.) macht der Antragsgegner sinngemäss geltend, dass er nicht hafterstehungsfähig sei. 4.1 Was die Ausführungen des Antragsgegners betreffen, dass er im Falle einer Rück- kehr in die Türkei Verfolgung und ernsthaften Drohungen ausgesetzt sei, so ist daran zu erinnern, dass diese die Rechtmässigkeit des Wegweisungsentscheids betreffen und so- mit nicht Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens sind. Denn betreffend die Recht- mässigkeit des Wegweisungsentscheids haben sowohl das SEM als auch das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass es dem Antragsgegner nicht gelungen sei, eine asyl- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.2 Wie aus der psychologischen Stellungnahme vom 7. November 2025 hervorgeht, habe der Antragsgegner anlässlich seiner Inhaftierung aufgrund seiner unsicheren Aufent- haltsperspektive sowie aufgrund retraumatisierender Erfahrungen im Zusammenhang mit der Inhaftierung wiederholt über Suizidgedanken berichtet. Zudem musste er zeitweise auch fürsorgerisch untergebracht werden. Der Antragsgegner zeige Symptome einer schweren depressiven Episode. Es bestünde ein hohes Risiko, dass die Rückführung zu einer akuten Krise führe, in der die Suizidgefahr deutlich erhöht sei. In Bezug auf diese Ausführungen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass allein die ausschaffungsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Ausschaffung ihrem Leben ein Ende setzen will, den Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen noch nicht un- durchführbar werden lässt bzw. ein Haftbeendigungsgrund darstellt. Zum anderen ist dar- auf hinzuweisen, dass gar nicht geltend gemacht wird (und überdies auch nicht ersichtlich ist), dass die Weiterführung der Haft bei gleichzeitiger psychologischer und ärztlicher Be- treuung im B.________ oder in einer psychiatrischen Klinik der gesundheitlichen Verfas- sung des Antragsgegners nicht gerecht würde. Ebenso wenig wird geltend gemacht, dass eine angemessene medizinische Betreuung nicht sichergestellt sei. Vor dem Hintergrund, dass die psychologische und ärztliche Betreuung im B.________ oder eine entsprechende Unterbringung in einer geeigneten Institution für die Dauer der Haft vorliegend gewährleis- tet werden kann, ist dementsprechend weiterhin davon auszugehen, dass der weitere Ver- bleib in der Ausschaffungshaft dem Antragsgegner zumutbar ist und die Hafterstehungs- fähigkeit somit gegeben ist. Da die psychischen Probleme sowie insbesondere die Suizid-
6 Haftrichterverfügung V 2025 103 gedanken bekannt sind, ist ohnehin davon auszugehen, dass eine angemessene medika- mentöse bzw. psychiatrische Betreuung auch während der Haft gewährleistet ist. Gemäss Angaben des Amts für Migration wird im Rahmen der begleiteten Ausreise in die Türkei ebenfalls eine medizinische Begleitung vorgesehen sein, womit auch die eigentliche Rück- führung medizinisch überwacht werden wird. 5. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich. Haftalternativen wie bei- spielsweise eine Eingrenzung (Art. 74 Abs. 1 AIG) oder eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e lit. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Ge- biet (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Antragsgegners nicht zu verhindern und kommen daher nicht in Betracht. Der Antragsgegner verfügt in der Schweiz auch über keine familiären Kontakte. Die familiären Verhältnisse oder daraus ab- geleitete Verpflichtungen stehen der Haftanordnung somit nicht entgegen (Art. 80 Abs. 4 AIG). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist – wie bereits ausgeführt – nicht er- kennbar. Der Antragsgegner verweigert bei der Papierbeschaffung jegliche Mitwirkung und weigert sich, direkt mit den türkischen Behörden Kontakt aufzunehmen. Gemäss Angaben des Amts für Migration kann für die Rückreise jedoch ein Laissez-passer bei der türki- schen Botschaft erhältlich gemacht werden. Hierfür sei aber eine persönliche Vorsprache bei der türkischen Botschaft notwendig. Die Vorsprache werde demnächst polizeilich durchgeführt. Ebenso wird auch die zulässige maximale Haftdauer von 18 Monaten nicht überschritten (vgl. Art. 79 AIG). Es ist somit festzustellen, dass sich die Verlängerung der Ausschaffungshaft auch als verhältnismässig erweist. 6. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 4 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 7. Gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG werden in der Regel keine Verfahrenskosten erho- ben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.
7 Haftrichterverfügung V 2025 103 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 1. April 2026, 11:00 Uhr, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlicher begründeter Form (nachdem das Dispositiv vorgängig be- reits eröffnet wurde) an: - Ella F. Schnidrig-Pulat, EFS Legal & Finance GmbH, Adligenswil (im Doppel) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Anstaltsleitung des B.________ (im Dispositiv)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 19. Dezember 2025 Der Haftrichter MLaw Stefan Bernbeck versandt am