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V 2024 99

Akteneinsicht

Zg Verwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch ZG
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Erwägungen (44 Absätze)

E. 2 Es sei von der Rückstufung des Beschwerdeführers abzusehen und ihm sei die Niederlas- sungsbewilligung zu belassen und zu verlängern.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss vom 10. September 2024 (RR-act. B 22) damit, dass mit einem Sozialhilfebezug (per 10. Juli 2023) von insgesamt Fr. 175'108.70 die Erheblichkeitsschwelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erreicht sei. Für eine künftige Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Denn wie den Sozialberichten der Einwohnergemein- de D.________ Abteilung Soziales, der Einwohnergemeinde E.________ Abteilung Sozia- les und Gesundheit sowie des Sozialdienstes F.________ zu entnehmen sei, seien auf- grund des Verhaltens und der Einstellung des Beschwerdeführers mehrere mögliche Ar- beitseinsätze nicht zustande gekommen. Auch habe er die Beratung bei der Fachstelle G.________ von sich aus abgebrochen und habe sich während der gesamten Unterstüt- zungszeit geweigert, an Arbeitsprojekten teilzunehmen. Die Abteilung Soziales der Ein- wohnergemeinde D.________ habe ihm deshalb die Sozialhilfe gekürzt. Der Beschwerde- führer führe seine Arbeitslosigkeit hauptsächlich auf den Verlust seines Führerscheins zurück. Er vertrete die Ansicht, da es sich beim Entzug des Führerscheins um eine staatli- che Massnahme handle, sei der Staat für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich, weshalb dieser auch für ihn zu sorgen habe. In Anbetracht der mehrjährigen Erwerbslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer gegenü- ber den verschiedenen beteiligten Gemeinwesen während der gesamten Unterstützungs- zeit von über fünf Jahren gezeigten Weigerung zur Teilnahme an Integrationsmassnah- men habe das AFM zu Recht von einer fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen dürfen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. habe es nicht damit rech- nen können, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt – auch nur teilweise – selbst aufkommen und sich von der Sozialhilfe ablösen können würde. Es sei daher sowohl die erhebliche als auch die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu bejahen, womit ein Widerrufs- bzw. Rückstufungsgrund gegeben sei. Bezüglich der Vereinbarung des Be- schwerdeführers mit der H.________ AG über ein Eignungs-Praktikum im Umfang von 50 % für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. April 2024 mit – je nach Verlauf – Option

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (act. 1) geltend, dass die Vorinstanz nur ungenügend gewürdigt habe, dass er sein ganzes Leben und somit mehr als 40 Jahre in der Schweiz verbracht habe. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz und es seien keine relevanten Beziehungen nach C.________ ersichtlich. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er durch seine schulische Bildung in der Schweiz die Sprache sowie die hiesigen Begebenheiten erlernt habe und perfekt beherr- sche. Seine Integration sei somit grundsätzlich sehr hoch. Durch die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung würde ein Risiko geschaffen, dass er in Zukunft seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz komplett verliere. Dies hätte die Vorinstanz würdigen müssen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass er keine erheblichen Nachteile durch die Rückstufung erleide. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei di- versen Schicksalsschlägen geschuldet, welche ihn komplett aus der Bahn geworfen hät- ten. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass sich nunmehr aber eine Besserung zei- ge, da er regelmässig an Integrationsmassnahmen teilnehme und bereits ein Praktikum von vier Monaten habe absolvieren können, was ebenfalls nicht genügend im Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hätte festhalten müssen, dass es sich beim Praktikum und der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug sowie der Teilnahme am Integrationsprogramm der I.________Stiftung um ei- ne (im Vergleich zum vorherigen Stand) grosse Bemühung gehandelt habe, wieder in den Arbeitsmarkt zu finden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vor- instanz die Beschwerde mit der Begründung abgelehnt habe, dass er mehrfach gegen die

E. 3 Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zuzusprechen und sein Rechtsvertreter ange- messen zu entschädigen.

E. 4 Urteil V 2024 99 Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handha- bung des Ermessens (vgl. § 63 Abs. 3 VRG). 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Vorliegend ist zuerst zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.

E. 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilli- gung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Als Integrationskriterium gilt unter anderem die Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie ihre Lebenshal- tungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leis- tungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

E. 4.3 Mit der Rückstufung haben die Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situa- tionsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gege- ben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser inte- griert, es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- bewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Ja- nuar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des In- tegrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im We- sentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen ha-

E. 4.5 Die Rückstufung ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch als unverhältnismässig erweisen würden (BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.3). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt bzw. ein entsprechendes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung soll in Be- tracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht da- mit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschäftigt nicht die Frage des Wider- rufgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom

E. 4.6 Vorliegend ist mittlerweile unbestritten, dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 175'108.70 durch den Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Vor dem Hintergrund des ununterbrochenen mittlerweile seit über sieben Jahre andauernden Sozialhilfebezugs kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbst- ständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Hierfür würde es nämlich ei- ner Verhaltensänderung von Seiten des Beschwerdeführers bedürfen. Eine solche ist aber nicht wirklich absehbar. Denn obwohl der 43-jährige Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, un- ternahm er bis zum Erlass der Rückstufungsverfügung vom 21. September 2023 – trotz der Ermahnung vom 23. Oktober 2019 sowie der Verwarnung vom 17. März 2022 und den in diesen in Aussicht gestellten ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle eines weiter- hin andauernden Sozialhilfebezugs – keine ausreichenden Bemühungen, um sich wieder

E. 5 Urteil V 2024 99 auf eine Festanstellung sei zu bemerken, dass die Praktikumsvereinbarung erst nach Er- lass der Rückstufungsverfügung abgeschlossen worden sei. Zuvor habe der Beschwerde- führer keine Bereitschaft gezeigt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Allein aufgrund der Vereinbarung für ein dreimonatiges Eignungs-Praktikum ergebe sich noch kein Grund für die Annahme einer dauerhaften Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe. Schliesslich führt der Beschwerdegegner aus, dass sich die Rückstufung aufgrund des zum erheblichen Teil selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der letzten 20 Jahren sowie den unflätigen und hasserfüllten E-Mails an Mitarbeiter der Zuger Polizei auch als verhältnismässig erweise. Da der Beschwerdeführer ein ernsthaftes, gewichtiges Integrationsdefizit aufweise, wel- ches unter dem neuen Recht andauere, erscheine die Rückstufung als geeignete Mass- nahme, um ihn zu einer besseren wirtschaftlichen Integration und einem guten Legalver- halten zu bewegen. Zudem erweise sich die Rückstufung als erforderlich, nachdem weder die Ermahnung noch die Verwarnung eine Wirkung gezeigt hätten.

E. 5.1 Im Rahmen der Prüfung, ob die Rückstufung eine geeignete Massnahme zur Ver- besserung der Integration der betroffenen Person darstellt, ist insbesondere das Verschul- den der betroffenen Person am Integrationsdefizit bzw. an der misslungenen Integration von Bedeutung. Bei fehlender Integrationsfähigkeit kann eine Rückstufung keine Verhal- tensänderung bewirken, weshalb sie eine ungeeignete Massnahme wäre. Zur Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls sowie grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019. Des Weiteren ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien

E. 5.2 Erforderlich erscheint eine Rückstufung, wenn kein milderes Mittel gleichermassen geeignet erscheint, eine Verhaltensänderung herbeizuführen (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 63; vgl. auch VGer ZH VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2.2).

E. 5.3 Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rück- stufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR bzw. UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) nicht tangiert. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z.B. beim Familiennach- zug und bei den inskünftigen Widerrufshürden) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Letzteres ist jedoch ein durchaus erwünschter Effekt, damit mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensän- derung beim Betroffenen erzielt werden kann (VGer ZH VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 6.1.5). 6.

E. 6 Urteil V 2024 99 öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. So habe die Vorinstanz auch auf ein laufendes Verfahren Bezug genommen, was dem Grundsatz der Unschuldsvermutung wi- derspreche. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die bezogene Sozialhilfe isoliert betrachtet, nicht genüge, um die davor sehr gute und über Jahrzehnte erfolgte In- tegration und finanzielle Selbstständigkeit aufzuwiegen und eine Rückstufung zu rechtfer- tigen. Erst aufgrund von Schicksalsschlägen und den damit einhergehenden psychischen Problemen sei es zum Sozialhilfebezug gekommen. 3. Das AIG hat nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung oder das AIG für die betroffene Person eine vorteilhaftere Regelung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Der Widerruf von Bewilligun- gen ist im FZA nicht geregelt. Für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gilt Art. 63 AIG (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]). Analog gilt dies auch für den Fall, dass die Niederlassungsbewilligung wi- derrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird (Art. 63 Abs. 2 AIG; sog. Rückstufung). Die Rückstufung stellt keinen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte dar, womit selbst bei Vorhandensein eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA die Anforderungen betref- fend die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht berücksichtigt werden müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, welcher spätestens seit März 2018 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen ist (AFM-act. 248), gemäss FZA längst erloschen (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG), weshalb er nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA betrachtet werden und sich somit nicht mehr auf ein Aufent- haltsrecht gestützt auf das FZA berufen kann (RR-act. B 22 E. 2.1). Was das Absolvieren eines Eignungs-Praktikums bei der H.________ AG vom 1. April 2024 bis am 31. Juli 2024 betrifft (BF-act. 4), so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Beschäf- tigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt handelt, welche nicht dazu geeignet ist bzw. war, den freizügigkeitsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wieder aufleben zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5). Der Beschwerdeführer kann auch aus keiner anderen Bestim- mung des FZA eine Aufenthaltsberechtigung zu seinen Gunsten ableiten. So kommt auf- grund seines Sozialhilfebezugs insbesondere auch nicht eine Bewilligung zum erwerbslo-

E. 6.1.1 Der heute 43-jährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Er besuchte hier die Schule, schloss die Ausbildung zum J.________ ab und ist in der Schweiz familiär verankert.

E. 6.1.2 Wie aus den Akten hervorgeht, sind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers während seines Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde D.________ mehrere mögliche

E. 6.1.3 Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er sich mittlerweile kontrol- liert über das RAV Zug bewerbe, an Integrationsprogrammen teilnehme, ein Eignungs- Praktikum absolviert habe und diese Bemühungen vom Beschwerdegegner nicht ausrei- chend gewürdigt worden seien, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Anmel- dung beim RAV Zug, die Teilnahme an Integrationsprogrammen, welche zuvor vom Be- schwerdeführer immer verweigert wurde, sowie das Absolvieren des Eignungs-Praktikums erst nach Erlass der Rückstufungsverfügung und im Rahmen des sich daran anschlies- senden Rechtsmittelverfahrens und somit erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt sind, womit die geltend gemachten Bemühungen entsprechend zu rela- tivieren sind und der Beschwerdeführer daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.5). Der Sozialhilfebezug lässt sich auch nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schicksalsschläge und den damit einhergehenden psychischen Problemen erklären. Diese vermochten die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – falls überhaupt – höchstens zeitweise beein- trächtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch nicht behauptet. Diesbezüglich wäre er zur Mitwirkung verpflichtet und hätte die erschwerenden Umstände darzulegen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Indessen legt er keinerlei Arztberichte vor, die seine Behauptungen zu stützen vermöchten.

E. 6.1.4 Die Geeignetheit der Rückstufung hat sich vorliegend insofern bereits bestätigt, als dass sich der Beschwerdeführer seit Erlass der Rückstufungsverfügung regelmässig (und kontrolliert) über das RAV Zug bewirbt und die Teilnahme an Integrationsprogram- men nicht mehr verweigert. Die Rückstufung scheint daher geeignet, den Beschwerdefüh- rer zur Behebung des Integrationsdefizits zu bewegen. Die Rückstufung erweist sich zu- dem auch deshalb als geeignet, weil neben der wirtschaftlichen auch die soziale Integrati- on des Beschwerdeführers als mangelhaft zu bezeichnen ist. So erwirkte der Beschwerde- führer zwischen 2002 und 2021 14 strafrechtliche Verurteilungen wegen wiederholter Tät- lichkeiten, Fahren ohne Berechtigung, wiederholter Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, mehrfacher Drohung, wiederholter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchst-

E. 6.1.5 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seine ungenügende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängig- keit überwiegend vorzuwerfen ist. Aufgrund seiner mangelhaften sozialen und wirtschaftli- chen Integration sowie der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebe- zugs weist er ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Die Rückstufung seiner Bewilligung stellt damit ein geeignetes Mittel dar, ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten.

E. 6.2 Triftige Gründe, weshalb der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgeht und stattdessen Sozialhilfe bezieht, sind demnach keine ersichtlich. Die Ermahnung vom 23. Oktober 2019 sowie die Verwarnung vom 17. März 2022 vermochten beim Beschwerdeführer bis zur Rückstu- fungsverfügung keine Verhaltensänderung in dem Sinne herbeizuführen, dass er in die Teilnahme an Integrationsprogrammen eingewilligt und regelmässig Arbeitsbemühungen unternommen hätte. Angesichts der seit mehreren Jahren andauernden Sozialhilfeabhän- gigkeit sowie des Umstands, dass eine baldige und nachhaltige Ablösung von der Sozial- hilfe nicht absehbar ist (vorne E. 4.6), erscheint daher auch eine weitere Ermahnung oder formelle Verwarnung nicht erfolgsversprechend. Die Rückstufung ist darum nicht nur ein geeignetes, sondern auch ein erforderliches Mittel, um den Beschwerdeführer mit dem

E. 6.3.1 Wie aufgezeigt, bestehen beim Beschwerdeführer erhebliche Integrationsdefizite, hat er bis anhin doch Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 175'108.70 be- zogen. Trotz der Ermahnung vom 23. Oktober 2019 und der Verwarnung vom 17. März 2022 machte er keinerlei Anstalten, etwas an dieser Situation verändern zu wollen. Ein- sicht zeigte er diesbezüglich nicht, sieht er doch die Schuld im Wesentlichen bei den Behörden, die ihm den Führerausweis entzogen haben, weshalb er keine Arbeit finde und sie ihn folglich zu unterstützen haben. Erst die verfügte Rückstufung hat ihn dazu bewegt, sich beim RAV anzumelden und an Integrationsprogrammen teilzunehmen. Überdies zeigt sich sein Integrationsdefizit auch in seinem weiteren Verhalten den Behörden gegenüber. Der Beschwerdeführer weist mit seiner jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Rückstufung, die darauf abzielt, dieses ernsthafte Integrationsdefizit zu beseitigen und auch eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, als erheblich einzu- stufen.

E. 6.3.2 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers, seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA behalten zu können, gegenüberzustellen, da die Rückstufung zu einer substantiellen Verschlechterung der Rechtsposition des Be- schwerdeführers führt. Beim mittlerweile 43-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ausländer der zweiten Generation, da er in der Schweiz geboren und hier aufge- wachsen ist. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er besuchte in der Schweiz die Schule, weshalb er auch der deutschen Sprache mächtig ist, schloss die Ausbildung zum J.________ ab und ist in der Schweiz familiär verankert. Seine sprachliche und soziale In- tegration geht insgesamt nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und darf grundsätzlich vorausgesetzt werden. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, ist grundsätzlich erhöht zu gewich- ten. Da es vorliegend jedoch nicht um eine Wegweisung aus der Schweiz geht, ist dieser Punkt entsprechend zu relativieren. Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen Anstrengungen bei der Suche nach einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig. Die praktischen Auswirkungen für den Beschwerdeführer sind überdies auch deshalb we-

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA das private Interesse des Beschwerdeführers, seine Niederlassungsbewil- ligung EU/EFTA behalten zu können, somit wesentlich. Die Rückstufung erweist sich somit

– ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – auch als zumutbar. 7. Es ist somit festzustellen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers sei- ne Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu behalten, geringer zu gewichten ist als das öf- fentliche Interesse daran, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck (und im Sinne einer letz- ten Chance) an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, nachdem sich die Rückstufung auch als verhältnismässig erweist. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Entscheid der Vorinstanz vom 10. September 2024 als recht- und verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 9.

E. 7 Urteil V 2024 99 sen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VFP in Fra- ge. 4.

E. 8 Urteil V 2024 99 ben bzw. nach diesem Datum weiterandauern; andernfalls läge eine grundsätzlich un- zulässige Rückwirkung vor (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.3 und 4.4).

E. 9 Urteil V 2024 99 in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. auch E. 6.1.2 nachfolgend). Erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgte eine Anmeldung beim RAV Zug (AFM- act. 361) im Hinblick auf kontrollierte Bewerbungen durch dieses, die Teilnahme an Inte- grationsprogrammen sowie das Absolvieren eines Eignungs-Praktikums bei der H.________ AG vom 1. April 2024 bis am 31. Juli 2024. Vor dem Hintergrund der seit über sieben Jahren andauernden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass diesem der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt auch im Rahmen des erwähnten Eig- nungs-Praktikums, welches mit der Option auf eine Festanstellung verbunden war (RR- act. B 13), nicht gelungen ist, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird lösen können. Es ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht (mehr) erfüllt und ein Integrationsdefizit vor- liegt, womit dementsprechend auch ein Rückstufungsgrund erfüllt ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG). 5. Die Rückstufung verlangt schliesslich nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Art. 77f VZAE sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öf- fentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; vgl. auch VGer ZH VB.2023.00634 vom 12. September 2024 E. 3.1). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.1).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Honorarnote reichte sein Rechtsvertreter nicht ein.

E. 9.2 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 VRG). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG).

E. 9.3 Aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ist dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen und das Verfahren konnte nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Auch erscheint die anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Ver- fahren notwendig. Die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver- beiständung ist somit zu gewähren.

E. 10 Urteil V 2024 99 von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder ande- ren gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Die einschränkenden und erschwe- renden Umstände sind aufgrund der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 AIG von der betroffenen Person darzulegen (Silvia Hunziker, in: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 63 N 61 f.; vgl. auch VGer ZH VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2.1).

E. 10.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Par- tei die Verfahrenskosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Unterlegene Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend der Beschwerdeführer, weshalb ihm entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Vorinstanz obsiegende Partei. Da sie jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr dennoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG).

E. 10.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellenden Behörde An- spruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung bei einer berufsmässigen Vertretung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 9 Abs. 1 Kosten VO). Das Honorar (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nach einem Stundenansatz Fr. 220.– berechnet (vgl. § 9 Abs. 4 Kosten VO).

E. 10.4 Die ermessensweise festzusetzende Pauschalentschädigung für die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung ist vorliegend mit Fr. 2'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen.

E. 11 Urteil V 2024 99 temporäre Arbeitseinsätze nicht zustande gekommen. Zudem weigerte er sich, an Ar- beitsprojekten teilzunehmen und brach die Beratung bei der Fachstelle G.________ ab, woraufhin dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe gekürzt wurde (AFM-act. 248). Auch während seines Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde E.________ war der Beschwerdefüh- rer während seiner ganzen Bezugsdauer nicht für ein Integrationsprogramm zu motivieren und hat auch seine Arbeitsbemühungen nicht immer regelmässig vorgelegt (AFM- act. 335). Die Abteilung Soziales und Gesundheit der Gemeinde E.________ sah die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers in dessen schlechter per- sönlicher Einstellung und seinem schwierigen Charakter (AFM-act. 251). Der Sozialdienst F.________ sah die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers darin, dass dieser der Auffassung sei, dass, da es sich beim Entzug seines Führerscheins um eine staatliche Massnahme handle, der Staat für ihn zu sorgen habe. Diese Einstellung schränke ihn bei der Stellensuche ein, weshalb vor diesem Hintergrund eine baldige Ablö- sung von der Sozialhilfe schwierig erscheine. Zudem erfolge ebenfalls keine Teilnahme an Arbeitsintegrationsprojekten (AFM-act. 337 f.). In Anbetracht der oben gemachten Ausführungen ergibt sich das Bild, dass der Be- schwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um sich von der Sozialhilfe ab- zulösen. Er hätte seine Chancen auf eine (Wieder-)Integration in den Arbeitsmarkt durch die Teilnahme an den Integrationsprogrammen und durch regelmässiges Bewerben er- heblich erhöhen können. Der Entzug des Führerscheins – welchen er allen Anschein nach als Ursprung für seine jetzige berufliche Situation betrachtet – stellt auf jeden Fall noch keinen relevanten Grund dar, weshalb der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hätte nachgehen können. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es für den noch jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer durchaus im Bereich des Möglichen liegt, auch ohne Führerschein eine Teil- oder Vollzeitstelle zu finden. Gibt es doch in der Schweiz genügend Arbeitsstellen, für die der Besitz eines Führerscheins nicht notwendig ist. Zudem befinden sich in der Schweiz auch zahlreiche andere Personen in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer, die sich mit einem vorübergehenden oder definitiven Entzug ihres Führerausweises konfrontiert sehen, ohne deshalb von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Überdies wäre es für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit wohl zielführender, seinen Fo- kus vollumfänglich auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu legen, anstatt einen Teil seiner Zeit damit zu verbringen, die Mitarbeiter der Zuger Polizei seit Februar 2024 in einer absolut inakzeptablen Weise mit massiven Drohungen sowie üblen Beschimpfungen per E-Mails regelrecht einzudecken (vgl. E. 6.1.4). Wenn der Beschwerdeführer Nachrich-

E. 12 Urteil V 2024 99 ten mit dem Inhalt schreibt: "Ich kämpfe bis ich stärbe, und ich blibe da extra. darum gind go schaffe und lutschet mir eis a dene wo observieruge möchid. Ich bis voll am gniesse mit euchem gäld" (AFM-act. 395), kann man sich überdies nicht ganz des Eindrucks er- wehren, dass er sich mit seiner Erwerbslosigkeit zumindest nicht ganz unwohl zu fühlen und die Ablösung von der Sozialhilfe für ihn nicht unbedingt oberste Priorität zu haben scheint.

E. 13 Urteil V 2024 99 geschwindigkeit, Fahrens unter Drogeneinfluss, wiederholter grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, Hausfriedensbruchs, wiederholter Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung, Störung des Dienstes gemäss § 10 Abs. 1 lit. b des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; BGS 312.1) so- wie Missachtung der COVID-19-Verordnung 2 und wurde zu Freiheitsstrafen von insge- samt 70 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt 680 Tagessätzen sowie zu Bussen von to- tal Fr. 4’850.– verurteilt (AFM-act. 20–21, AFM-act. 22–23, AFM-act. 23–24, AFM- act. 61 ff., AFM-act. 79, AFM-act. 80–81, AFM-act. 85–86, AFM-act. 88, AFM-act. 161 ff., AFM-act. 237–238, AFM-act. 239–240, AFM-act. 263, AFM-act. 285–287). Der Vollstän- digkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner

– entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – die diversen strafrechtlichen Verurtei- lungen des Beschwerdeführers nicht als Rückstufungsgrund angeführt hat, weshalb auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdegegner hat die strafrechtlichen Verurteilungen ein- zig im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der sozialen In- tegration des Beschwerdeführers berücksichtigt, was zulässig ist. So sind anlässlich der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter anderem auch sämtliche strafrechtliche Verurteilungen zu berücksichtigen, wobei eingestellte Strafverfah- ren im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu Ungunsten eines Ausländers gewertet werden dürfen. Was die Berücksichtigung von laufenden Strafverfahren im aus- länderrechtlichen Verfahren betrifft, so ist festzuhalten, dass laufende Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden dürfen, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden ha- ben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Ab- wägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (BGer 2C_681/2023 vom

19. März 2025 E. 8.4.3). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegeg- ner den Sozialhilfebezug zu isoliert betrachtet habe und seine bisherige Integration zu we- nig gewürdigt habe, erweist sich daher auch als unbegründet. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist aber nicht nur aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen, sondern auch aufgrund seiner nicht hinnehmbaren Ausfälligkeiten gegenüber dem AFM (AFM-act. 300) sowie aufgrund seiner zahlreichen mit stark beleidigendem In- halt verfassten E-Mails gegenüber der Zuger Polizei (AFM-act. 371, AFM-act. 380–382, AFM-act. 385, AFM-act. 387–388, AFM-act. 390–422, AFM-act. 424, AFM-act. 458–478). Die an die Zuger Polizei adressierten E-Mails hatten denn auch wiederholt Grenzzie-

E. 14 Urteil V 2024 99 hungsschreiben des Diensts für präventive Massnahmen zu Folge (AFM-act. 370, AFM- act. 383, AFM-act. 384, AFM-act. 386, AFM-act. 389, AFM-act. 423, AFM-act. 425), wel- che den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu veranlassen vermochten, mit dem Verfassen von E-Mails mit beleidigendem Inhalt gegenüber der Zuger Polizei aufzuhören. Des Weite- ren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen "alles huere sauschwizer" und "ihr schwiizer sind alles arschlöcher" seine klare Geringschätzung und ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung seines Gastlandes Schweiz zum Aus- druck gebracht hat (AFM-act. 300). Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht unmittelbar gefährdet. Jedoch ist er in Zukunft von seinen Bemühungen, sich von der Sozialhilfe zu lösen bzw. seinen zukünfti- gen Anstrengungen bei der Suche nach einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhän- gig. Denn vom Beschwerdeführer, welcher arbeitsfähig ist und sich im besten erwerbs- fähigen Alter befindet, kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich angesichts der erheblich bezogenen Sozialhilfeleistungen ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit und somit um eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe bemüht.

E. 15 Urteil V 2024 99 nötigen Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Aus- schöpfung seines Erwerbspotenzials zu motivieren.

E. 16 Urteil V 2024 99 niger schwerwiegend, da er sich als EU-Bürger nach Wiedererlangung der Arbeitnehme- reigenschaft unter Aufnahme einer Arbeitstätigkeit uneingeschränkt auf seinen freizügig- keitsrechtlichen Status berufen könnte. Das private Interesse des Beschwerdeführers ist folglich lediglich als mittel bis gross zu gewichten.

E. 17 Urteil V 2024 99 10.

E. 18 Urteil V 2024 99 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in der Person von RA Zlatko Janev wird zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 2’700.– (inkl. MWST und Bar- auslagen) entschädigt.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 9. Januar 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Zlatko Janev, Janev Advokatur & Notariat AG, Schmid- gasse 2, Postfach, 6302 Zug gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug, Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) V 2024 99

2 Urteil V 2024 99 A.a. Der am B.________ 1982 in der Schweiz geborene C.________ Staatsangehörige A.________ ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, deren Kontrollfrist letztmals am 23. Oktober 2019 mit Gültigkeit bis am 31. Januar 2025 verlängert wurde (AFM-act. 308 und 317). Er bezieht seit März 2018 Sozialhilfe (AFM-act. 248), woraufhin er mit Schreiben des Amts für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 23. Oktober 2019 wegen seines Sozialhilfebezugs zuerst ermahnt (AFM-act. 207–208) und dann mit Verfü- gung des AFM vom 17. März 2022 verwarnt wurde (AFM-act. 301–309). A.b. Mit Verfügung vom 21. September 2023 hat das AFM die Niederlassungsbewilli- gung EU/EFTA von A.________ wegen dessen Sozialhilfebezugs widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ersetzt (AFM-act. 348–355), wogegen A.________ mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhob (AFM-act. 426). Dieser wies die Verwaltungsbeschwerde mit Be- schluss vom 10. September 2024 ab (RR-act. B 22). B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

14. Oktober 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss des Regierungsrates vom 10. September 2024 sowie die Verfügung des Amtes für Migration vom 21. September 2023 seien aufzuheben. 2. Es sei von der Rückstufung des Beschwerdeführers abzusehen und ihm sei die Niederlas- sungsbewilligung zu belassen und zu verlängern. 3. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zuzusprechen und sein Rechtsvertreter ange- messen zu entschädigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zu Lasten der Staatskas- se." C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte der Beschwerdegegner seine Ver- nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 5). D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellung- nahme zur Vernehmlassung ein und hielt an seinen Anträgen fest (Replik; act. 9).

3 Urteil V 2024 99 E. Mit Schreiben vom 7. März 2025 machte der Beschwerdeführer eine Noveneinga- be (act. 12). F. Am 20. März 2025 reichte der Beschwerdegegner seine Duplik ein (act. 14), wel- che dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (act. 15). G. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 sowie vom 1. Juli 2025 machte der Beschwerde- gegner zwei Noveneingaben (act. 16 und 18), welche dem Beschwerdeführer jeweils zur Kenntnis gebracht wurden (act. 17 und 19). Dieser verzichtete mit Schreiben vom 7. Juli 2025 auf eine Stellungnahme (act. 20). H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Aus- schluss liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil- genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderun- gen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des

4 Urteil V 2024 99 Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handha- bung des Ermessens (vgl. § 63 Abs. 3 VRG). 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss vom 10. September 2024 (RR-act. B 22) damit, dass mit einem Sozialhilfebezug (per 10. Juli 2023) von insgesamt Fr. 175'108.70 die Erheblichkeitsschwelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erreicht sei. Für eine künftige Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Denn wie den Sozialberichten der Einwohnergemein- de D.________ Abteilung Soziales, der Einwohnergemeinde E.________ Abteilung Sozia- les und Gesundheit sowie des Sozialdienstes F.________ zu entnehmen sei, seien auf- grund des Verhaltens und der Einstellung des Beschwerdeführers mehrere mögliche Ar- beitseinsätze nicht zustande gekommen. Auch habe er die Beratung bei der Fachstelle G.________ von sich aus abgebrochen und habe sich während der gesamten Unterstüt- zungszeit geweigert, an Arbeitsprojekten teilzunehmen. Die Abteilung Soziales der Ein- wohnergemeinde D.________ habe ihm deshalb die Sozialhilfe gekürzt. Der Beschwerde- führer führe seine Arbeitslosigkeit hauptsächlich auf den Verlust seines Führerscheins zurück. Er vertrete die Ansicht, da es sich beim Entzug des Führerscheins um eine staatli- che Massnahme handle, sei der Staat für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich, weshalb dieser auch für ihn zu sorgen habe. In Anbetracht der mehrjährigen Erwerbslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der vom Beschwerdeführer gegenü- ber den verschiedenen beteiligten Gemeinwesen während der gesamten Unterstützungs- zeit von über fünf Jahren gezeigten Weigerung zur Teilnahme an Integrationsmassnah- men habe das AFM zu Recht von einer fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers ausgehen dürfen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. habe es nicht damit rech- nen können, dass der Beschwerdeführer in Zukunft für seinen Lebensunterhalt – auch nur teilweise – selbst aufkommen und sich von der Sozialhilfe ablösen können würde. Es sei daher sowohl die erhebliche als auch die dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) zu bejahen, womit ein Widerrufs- bzw. Rückstufungsgrund gegeben sei. Bezüglich der Vereinbarung des Be- schwerdeführers mit der H.________ AG über ein Eignungs-Praktikum im Umfang von 50 % für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. April 2024 mit – je nach Verlauf – Option

5 Urteil V 2024 99 auf eine Festanstellung sei zu bemerken, dass die Praktikumsvereinbarung erst nach Er- lass der Rückstufungsverfügung abgeschlossen worden sei. Zuvor habe der Beschwerde- führer keine Bereitschaft gezeigt, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Allein aufgrund der Vereinbarung für ein dreimonatiges Eignungs-Praktikum ergebe sich noch kein Grund für die Annahme einer dauerhaften Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe. Schliesslich führt der Beschwerdegegner aus, dass sich die Rückstufung aufgrund des zum erheblichen Teil selbstverschuldeten Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers, der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der letzten 20 Jahren sowie den unflätigen und hasserfüllten E-Mails an Mitarbeiter der Zuger Polizei auch als verhältnismässig erweise. Da der Beschwerdeführer ein ernsthaftes, gewichtiges Integrationsdefizit aufweise, wel- ches unter dem neuen Recht andauere, erscheine die Rückstufung als geeignete Mass- nahme, um ihn zu einer besseren wirtschaftlichen Integration und einem guten Legalver- halten zu bewegen. Zudem erweise sich die Rückstufung als erforderlich, nachdem weder die Ermahnung noch die Verwarnung eine Wirkung gezeigt hätten. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2024 (act. 1) geltend, dass die Vorinstanz nur ungenügend gewürdigt habe, dass er sein ganzes Leben und somit mehr als 40 Jahre in der Schweiz verbracht habe. Seine ganze Familie lebe in der Schweiz und es seien keine relevanten Beziehungen nach C.________ ersichtlich. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er durch seine schulische Bildung in der Schweiz die Sprache sowie die hiesigen Begebenheiten erlernt habe und perfekt beherr- sche. Seine Integration sei somit grundsätzlich sehr hoch. Durch die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung würde ein Risiko geschaffen, dass er in Zukunft seinen Aufenthaltstitel in der Schweiz komplett verliere. Dies hätte die Vorinstanz würdigen müssen. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass er keine erheblichen Nachteile durch die Rückstufung erleide. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei di- versen Schicksalsschlägen geschuldet, welche ihn komplett aus der Bahn geworfen hät- ten. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass sich nunmehr aber eine Besserung zei- ge, da er regelmässig an Integrationsmassnahmen teilnehme und bereits ein Praktikum von vier Monaten habe absolvieren können, was ebenfalls nicht genügend im Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz hätte festhalten müssen, dass es sich beim Praktikum und der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug sowie der Teilnahme am Integrationsprogramm der I.________Stiftung um ei- ne (im Vergleich zum vorherigen Stand) grosse Bemühung gehandelt habe, wieder in den Arbeitsmarkt zu finden. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vor- instanz die Beschwerde mit der Begründung abgelehnt habe, dass er mehrfach gegen die

6 Urteil V 2024 99 öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. So habe die Vorinstanz auch auf ein laufendes Verfahren Bezug genommen, was dem Grundsatz der Unschuldsvermutung wi- derspreche. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die bezogene Sozialhilfe isoliert betrachtet, nicht genüge, um die davor sehr gute und über Jahrzehnte erfolgte In- tegration und finanzielle Selbstständigkeit aufzuwiegen und eine Rückstufung zu rechtfer- tigen. Erst aufgrund von Schicksalsschlägen und den damit einhergehenden psychischen Problemen sei es zum Sozialhilfebezug gekommen. 3. Das AIG hat nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung oder das AIG für die betroffene Person eine vorteilhaftere Regelung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Der Widerruf von Bewilligun- gen ist im FZA nicht geregelt. Für den Widerruf von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gilt Art. 63 AIG (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]). Analog gilt dies auch für den Fall, dass die Niederlassungsbewilligung wi- derrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird (Art. 63 Abs. 2 AIG; sog. Rückstufung). Die Rückstufung stellt keinen Eingriff in die Freizügigkeitsrechte dar, womit selbst bei Vorhandensein eines Aufenthaltsrechts gemäss FZA die Anforderungen betref- fend die Einschränkung der Freizügigkeitsrechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht berücksichtigt werden müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, welcher spätestens seit März 2018 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen ist (AFM-act. 248), gemäss FZA längst erloschen (vgl. Art. 61a Abs. 4 AIG), weshalb er nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA betrachtet werden und sich somit nicht mehr auf ein Aufent- haltsrecht gestützt auf das FZA berufen kann (RR-act. B 22 E. 2.1). Was das Absolvieren eines Eignungs-Praktikums bei der H.________ AG vom 1. April 2024 bis am 31. Juli 2024 betrifft (BF-act. 4), so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Beschäf- tigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt handelt, welche nicht dazu geeignet ist bzw. war, den freizügigkeitsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wieder aufleben zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5). Der Beschwerdeführer kann auch aus keiner anderen Bestim- mung des FZA eine Aufenthaltsberechtigung zu seinen Gunsten ableiten. So kommt auf- grund seines Sozialhilfebezugs insbesondere auch nicht eine Bewilligung zum erwerbslo-

7 Urteil V 2024 99 sen Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VFP in Fra- ge. 4. 4.1 Vorliegend ist zuerst zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilli- gung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG). Als Integrationskriterium gilt unter anderem die Teil- nahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Eine ausländische Person hat diesbezüglich als integriert zu gelten, wenn sie ihre Lebenshal- tungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leis- tungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). 4.3 Mit der Rückstufung haben die Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situa- tionsgerechter und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr) gege- ben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser inte- griert, es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.4 Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- bewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Ja- nuar 2019 gültigen (neuen) Recht. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des In- tegrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im We- sentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen ha-

8 Urteil V 2024 99 ben bzw. nach diesem Datum weiterandauern; andernfalls läge eine grundsätzlich un- zulässige Rückwirkung vor (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.3 und 4.4). 4.5 Die Rückstufung ist unter anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich jedoch als unverhältnismässig erweisen würden (BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.3). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt bzw. ein entsprechendes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE liegt vor, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung soll in Be- tracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Leistungen erhalten hat und nicht da- mit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschäftigt nicht die Frage des Wider- rufgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom

9. Oktober 2024 E. 5.3; 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.1). Dabei ist auch der Si- tuation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG). 4.6 Vorliegend ist mittlerweile unbestritten, dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 175'108.70 durch den Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Vor dem Hintergrund des ununterbrochenen mittlerweile seit über sieben Jahre andauernden Sozialhilfebezugs kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbst- ständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Hierfür würde es nämlich ei- ner Verhaltensänderung von Seiten des Beschwerdeführers bedürfen. Eine solche ist aber nicht wirklich absehbar. Denn obwohl der 43-jährige Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, un- ternahm er bis zum Erlass der Rückstufungsverfügung vom 21. September 2023 – trotz der Ermahnung vom 23. Oktober 2019 sowie der Verwarnung vom 17. März 2022 und den in diesen in Aussicht gestellten ausländerrechtlichen Konsequenzen im Falle eines weiter- hin andauernden Sozialhilfebezugs – keine ausreichenden Bemühungen, um sich wieder

9 Urteil V 2024 99 in den Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. auch E. 6.1.2 nachfolgend). Erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgte eine Anmeldung beim RAV Zug (AFM- act. 361) im Hinblick auf kontrollierte Bewerbungen durch dieses, die Teilnahme an Inte- grationsprogrammen sowie das Absolvieren eines Eignungs-Praktikums bei der H.________ AG vom 1. April 2024 bis am 31. Juli 2024. Vor dem Hintergrund der seit über sieben Jahren andauernden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass diesem der Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt auch im Rahmen des erwähnten Eig- nungs-Praktikums, welches mit der Option auf eine Festanstellung verbunden war (RR- act. B 13), nicht gelungen ist, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe wird lösen können. Es ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht (mehr) erfüllt und ein Integrationsdefizit vor- liegt, womit dementsprechend auch ein Rückstufungsgrund erfüllt ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG). 5. Die Rückstufung verlangt schliesslich nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Art. 77f VZAE sowie Art. 96 Abs. 1 AIG). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öf- fentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; vgl. auch VGer ZH VB.2023.00634 vom 12. September 2024 E. 3.1). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.1). 5.1 Im Rahmen der Prüfung, ob die Rückstufung eine geeignete Massnahme zur Ver- besserung der Integration der betroffenen Person darstellt, ist insbesondere das Verschul- den der betroffenen Person am Integrationsdefizit bzw. an der misslungenen Integration von Bedeutung. Bei fehlender Integrationsfähigkeit kann eine Rückstufung keine Verhal- tensänderung bewirken, weshalb sie eine ungeeignete Massnahme wäre. Zur Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalls sowie grundsätzlich das Verhalten während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bloss dasjenige seit Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG am 1. Januar 2019. Des Weiteren ist gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien

10 Urteil V 2024 99 von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder ande- ren gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen. Die einschränkenden und erschwe- renden Umstände sind aufgrund der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 90 AIG von der betroffenen Person darzulegen (Silvia Hunziker, in: Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 63 N 61 f.; vgl. auch VGer ZH VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2.1). 5.2 Erforderlich erscheint eine Rückstufung, wenn kein milderes Mittel gleichermassen geeignet erscheint, eine Verhaltensänderung herbeizuführen (Silvia Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 63; vgl. auch VGer ZH VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 5.2.2). 5.3 Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Person, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zu berücksichtigen, dass mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahmen einhergehen. Entsprechend werden durch eine Rück- stufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR bzw. UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) nicht tangiert. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die betroffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht (z.B. beim Familiennach- zug und bei den inskünftigen Widerrufshürden) zu einer substanziellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. Letzteres ist jedoch ein durchaus erwünschter Effekt, damit mit Blick auf eine spätere Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensän- derung beim Betroffenen erzielt werden kann (VGer ZH VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 6.1.5). 6. 6.1 6.1.1 Der heute 43-jährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in der Schweiz. Er besuchte hier die Schule, schloss die Ausbildung zum J.________ ab und ist in der Schweiz familiär verankert. 6.1.2 Wie aus den Akten hervorgeht, sind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers während seines Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde D.________ mehrere mögliche

11 Urteil V 2024 99 temporäre Arbeitseinsätze nicht zustande gekommen. Zudem weigerte er sich, an Ar- beitsprojekten teilzunehmen und brach die Beratung bei der Fachstelle G.________ ab, woraufhin dem Beschwerdeführer die Sozialhilfe gekürzt wurde (AFM-act. 248). Auch während seines Sozialhilfebezugs bei der Gemeinde E.________ war der Beschwerdefüh- rer während seiner ganzen Bezugsdauer nicht für ein Integrationsprogramm zu motivieren und hat auch seine Arbeitsbemühungen nicht immer regelmässig vorgelegt (AFM- act. 335). Die Abteilung Soziales und Gesundheit der Gemeinde E.________ sah die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers in dessen schlechter per- sönlicher Einstellung und seinem schwierigen Charakter (AFM-act. 251). Der Sozialdienst F.________ sah die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers darin, dass dieser der Auffassung sei, dass, da es sich beim Entzug seines Führerscheins um eine staatliche Massnahme handle, der Staat für ihn zu sorgen habe. Diese Einstellung schränke ihn bei der Stellensuche ein, weshalb vor diesem Hintergrund eine baldige Ablö- sung von der Sozialhilfe schwierig erscheine. Zudem erfolge ebenfalls keine Teilnahme an Arbeitsintegrationsprojekten (AFM-act. 337 f.). In Anbetracht der oben gemachten Ausführungen ergibt sich das Bild, dass der Be- schwerdeführer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um sich von der Sozialhilfe ab- zulösen. Er hätte seine Chancen auf eine (Wieder-)Integration in den Arbeitsmarkt durch die Teilnahme an den Integrationsprogrammen und durch regelmässiges Bewerben er- heblich erhöhen können. Der Entzug des Führerscheins – welchen er allen Anschein nach als Ursprung für seine jetzige berufliche Situation betrachtet – stellt auf jeden Fall noch keinen relevanten Grund dar, weshalb der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt hätte nachgehen können. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es für den noch jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer durchaus im Bereich des Möglichen liegt, auch ohne Führerschein eine Teil- oder Vollzeitstelle zu finden. Gibt es doch in der Schweiz genügend Arbeitsstellen, für die der Besitz eines Führerscheins nicht notwendig ist. Zudem befinden sich in der Schweiz auch zahlreiche andere Personen in der gleichen Situation wie der Beschwerdeführer, die sich mit einem vorübergehenden oder definitiven Entzug ihres Führerausweises konfrontiert sehen, ohne deshalb von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Überdies wäre es für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Wiedererlangung seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit wohl zielführender, seinen Fo- kus vollumfänglich auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu legen, anstatt einen Teil seiner Zeit damit zu verbringen, die Mitarbeiter der Zuger Polizei seit Februar 2024 in einer absolut inakzeptablen Weise mit massiven Drohungen sowie üblen Beschimpfungen per E-Mails regelrecht einzudecken (vgl. E. 6.1.4). Wenn der Beschwerdeführer Nachrich-

12 Urteil V 2024 99 ten mit dem Inhalt schreibt: "Ich kämpfe bis ich stärbe, und ich blibe da extra. darum gind go schaffe und lutschet mir eis a dene wo observieruge möchid. Ich bis voll am gniesse mit euchem gäld" (AFM-act. 395), kann man sich überdies nicht ganz des Eindrucks er- wehren, dass er sich mit seiner Erwerbslosigkeit zumindest nicht ganz unwohl zu fühlen und die Ablösung von der Sozialhilfe für ihn nicht unbedingt oberste Priorität zu haben scheint. 6.1.3 Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er sich mittlerweile kontrol- liert über das RAV Zug bewerbe, an Integrationsprogrammen teilnehme, ein Eignungs- Praktikum absolviert habe und diese Bemühungen vom Beschwerdegegner nicht ausrei- chend gewürdigt worden seien, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Anmel- dung beim RAV Zug, die Teilnahme an Integrationsprogrammen, welche zuvor vom Be- schwerdeführer immer verweigert wurde, sowie das Absolvieren des Eignungs-Praktikums erst nach Erlass der Rückstufungsverfügung und im Rahmen des sich daran anschlies- senden Rechtsmittelverfahrens und somit erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt sind, womit die geltend gemachten Bemühungen entsprechend zu rela- tivieren sind und der Beschwerdeführer daher daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 6.5). Der Sozialhilfebezug lässt sich auch nicht aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schicksalsschläge und den damit einhergehenden psychischen Problemen erklären. Diese vermochten die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers – falls überhaupt – höchstens zeitweise beein- trächtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang denn auch nicht behauptet. Diesbezüglich wäre er zur Mitwirkung verpflichtet und hätte die erschwerenden Umstände darzulegen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Indessen legt er keinerlei Arztberichte vor, die seine Behauptungen zu stützen vermöchten. 6.1.4 Die Geeignetheit der Rückstufung hat sich vorliegend insofern bereits bestätigt, als dass sich der Beschwerdeführer seit Erlass der Rückstufungsverfügung regelmässig (und kontrolliert) über das RAV Zug bewirbt und die Teilnahme an Integrationsprogram- men nicht mehr verweigert. Die Rückstufung scheint daher geeignet, den Beschwerdefüh- rer zur Behebung des Integrationsdefizits zu bewegen. Die Rückstufung erweist sich zu- dem auch deshalb als geeignet, weil neben der wirtschaftlichen auch die soziale Integrati- on des Beschwerdeführers als mangelhaft zu bezeichnen ist. So erwirkte der Beschwerde- führer zwischen 2002 und 2021 14 strafrechtliche Verurteilungen wegen wiederholter Tät- lichkeiten, Fahren ohne Berechtigung, wiederholter Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, mehrfacher Drohung, wiederholter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchst-

13 Urteil V 2024 99 geschwindigkeit, Fahrens unter Drogeneinfluss, wiederholter grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, Hausfriedensbruchs, wiederholter Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Sachbeschädigung, Störung des Dienstes gemäss § 10 Abs. 1 lit. b des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG; BGS 312.1) so- wie Missachtung der COVID-19-Verordnung 2 und wurde zu Freiheitsstrafen von insge- samt 70 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt 680 Tagessätzen sowie zu Bussen von to- tal Fr. 4’850.– verurteilt (AFM-act. 20–21, AFM-act. 22–23, AFM-act. 23–24, AFM- act. 61 ff., AFM-act. 79, AFM-act. 80–81, AFM-act. 85–86, AFM-act. 88, AFM-act. 161 ff., AFM-act. 237–238, AFM-act. 239–240, AFM-act. 263, AFM-act. 285–287). Der Vollstän- digkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner

– entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – die diversen strafrechtlichen Verurtei- lungen des Beschwerdeführers nicht als Rückstufungsgrund angeführt hat, weshalb auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdegegner hat die strafrechtlichen Verurteilungen ein- zig im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der sozialen In- tegration des Beschwerdeführers berücksichtigt, was zulässig ist. So sind anlässlich der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter anderem auch sämtliche strafrechtliche Verurteilungen zu berücksichtigen, wobei eingestellte Strafverfah- ren im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu Ungunsten eines Ausländers gewertet werden dürfen. Was die Berücksichtigung von laufenden Strafverfahren im aus- länderrechtlichen Verfahren betrifft, so ist festzuhalten, dass laufende Strafverfahren in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen werden dürfen, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden ha- ben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind. Solche Handlungen dürfen – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Gewichtung und Ab- wägung der auf dem Spiel stehenden Interessen einfliessen (BGer 2C_681/2023 vom

19. März 2025 E. 8.4.3). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegeg- ner den Sozialhilfebezug zu isoliert betrachtet habe und seine bisherige Integration zu we- nig gewürdigt habe, erweist sich daher auch als unbegründet. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist aber nicht nur aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen, sondern auch aufgrund seiner nicht hinnehmbaren Ausfälligkeiten gegenüber dem AFM (AFM-act. 300) sowie aufgrund seiner zahlreichen mit stark beleidigendem In- halt verfassten E-Mails gegenüber der Zuger Polizei (AFM-act. 371, AFM-act. 380–382, AFM-act. 385, AFM-act. 387–388, AFM-act. 390–422, AFM-act. 424, AFM-act. 458–478). Die an die Zuger Polizei adressierten E-Mails hatten denn auch wiederholt Grenzzie-

14 Urteil V 2024 99 hungsschreiben des Diensts für präventive Massnahmen zu Folge (AFM-act. 370, AFM- act. 383, AFM-act. 384, AFM-act. 386, AFM-act. 389, AFM-act. 423, AFM-act. 425), wel- che den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu veranlassen vermochten, mit dem Verfassen von E-Mails mit beleidigendem Inhalt gegenüber der Zuger Polizei aufzuhören. Des Weite- ren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen "alles huere sauschwizer" und "ihr schwiizer sind alles arschlöcher" seine klare Geringschätzung und ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung seines Gastlandes Schweiz zum Aus- druck gebracht hat (AFM-act. 300). Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht unmittelbar gefährdet. Jedoch ist er in Zukunft von seinen Bemühungen, sich von der Sozialhilfe zu lösen bzw. seinen zukünfti- gen Anstrengungen bei der Suche nach einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhän- gig. Denn vom Beschwerdeführer, welcher arbeitsfähig ist und sich im besten erwerbs- fähigen Alter befindet, kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich angesichts der erheblich bezogenen Sozialhilfeleistungen ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit und somit um eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe bemüht. 6.1.5 Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer seine ungenügende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängig- keit überwiegend vorzuwerfen ist. Aufgrund seiner mangelhaften sozialen und wirtschaftli- chen Integration sowie der Dauer und der Höhe des hieraus resultierenden Sozialhilfebe- zugs weist er ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Die Rückstufung seiner Bewilligung stellt damit ein geeignetes Mittel dar, ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. 6.2 Triftige Gründe, weshalb der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren keiner Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nachgeht und stattdessen Sozialhilfe bezieht, sind demnach keine ersichtlich. Die Ermahnung vom 23. Oktober 2019 sowie die Verwarnung vom 17. März 2022 vermochten beim Beschwerdeführer bis zur Rückstu- fungsverfügung keine Verhaltensänderung in dem Sinne herbeizuführen, dass er in die Teilnahme an Integrationsprogrammen eingewilligt und regelmässig Arbeitsbemühungen unternommen hätte. Angesichts der seit mehreren Jahren andauernden Sozialhilfeabhän- gigkeit sowie des Umstands, dass eine baldige und nachhaltige Ablösung von der Sozial- hilfe nicht absehbar ist (vorne E. 4.6), erscheint daher auch eine weitere Ermahnung oder formelle Verwarnung nicht erfolgsversprechend. Die Rückstufung ist darum nicht nur ein geeignetes, sondern auch ein erforderliches Mittel, um den Beschwerdeführer mit dem

15 Urteil V 2024 99 nötigen Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Aus- schöpfung seines Erwerbspotenzials zu motivieren. 6.3 6.3.1 Wie aufgezeigt, bestehen beim Beschwerdeführer erhebliche Integrationsdefizite, hat er bis anhin doch Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 175'108.70 be- zogen. Trotz der Ermahnung vom 23. Oktober 2019 und der Verwarnung vom 17. März 2022 machte er keinerlei Anstalten, etwas an dieser Situation verändern zu wollen. Ein- sicht zeigte er diesbezüglich nicht, sieht er doch die Schuld im Wesentlichen bei den Behörden, die ihm den Führerausweis entzogen haben, weshalb er keine Arbeit finde und sie ihn folglich zu unterstützen haben. Erst die verfügte Rückstufung hat ihn dazu bewegt, sich beim RAV anzumelden und an Integrationsprogrammen teilzunehmen. Überdies zeigt sich sein Integrationsdefizit auch in seinem weiteren Verhalten den Behörden gegenüber. Der Beschwerdeführer weist mit seiner jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Rückstufung, die darauf abzielt, dieses ernsthafte Integrationsdefizit zu beseitigen und auch eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, als erheblich einzu- stufen. 6.3.2 Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des Beschwerdeführers, seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA behalten zu können, gegenüberzustellen, da die Rückstufung zu einer substantiellen Verschlechterung der Rechtsposition des Be- schwerdeführers führt. Beim mittlerweile 43-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ausländer der zweiten Generation, da er in der Schweiz geboren und hier aufge- wachsen ist. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Er besuchte in der Schweiz die Schule, weshalb er auch der deutschen Sprache mächtig ist, schloss die Ausbildung zum J.________ ab und ist in der Schweiz familiär verankert. Seine sprachliche und soziale In- tegration geht insgesamt nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und darf grundsätzlich vorausgesetzt werden. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, ist grundsätzlich erhöht zu gewich- ten. Da es vorliegend jedoch nicht um eine Wegweisung aus der Schweiz geht, ist dieser Punkt entsprechend zu relativieren. Auch wenn die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer Statusverschlechterung einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet und von seinen zukünftigen Anstrengungen bei der Suche nach einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig. Die praktischen Auswirkungen für den Beschwerdeführer sind überdies auch deshalb we-

16 Urteil V 2024 99 niger schwerwiegend, da er sich als EU-Bürger nach Wiedererlangung der Arbeitnehme- reigenschaft unter Aufnahme einer Arbeitstätigkeit uneingeschränkt auf seinen freizügig- keitsrechtlichen Status berufen könnte. Das private Interesse des Beschwerdeführers ist folglich lediglich als mittel bis gross zu gewichten. 6.3.3 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an einer Rückstufung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA das private Interesse des Beschwerdeführers, seine Niederlassungsbewil- ligung EU/EFTA behalten zu können, somit wesentlich. Die Rückstufung erweist sich somit

– ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers – auch als zumutbar. 7. Es ist somit festzustellen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers sei- ne Niederlassungsbewilligung EU/EFTA zu behalten, geringer zu gewichten ist als das öf- fentliche Interesse daran, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck (und im Sinne einer letz- ten Chance) an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, nachdem sich die Rückstufung auch als verhältnismässig erweist. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Entscheid der Vorinstanz vom 10. September 2024 als recht- und verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Honorarnote reichte sein Rechtsvertreter nicht ein. 9.2 Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligen (§ 27 Abs. 1 VRG). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). 9.3 Aufgrund des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ist dessen Bedürftigkeit vorliegend ausgewiesen und das Verfahren konnte nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Auch erscheint die anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Ver- fahren notwendig. Die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsver- beiständung ist somit zu gewähren.

17 Urteil V 2024 99 10. 10.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Par- tei die Verfahrenskosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Unterlegene Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend der Beschwerdeführer, weshalb ihm entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Vorinstanz obsiegende Partei. Da sie jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr dennoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG). 10.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellenden Behörde An- spruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (§ 27 Abs. 3 VRG). Die Parteientschädigung bei einer berufsmässigen Vertretung umfasst eine angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen (§ 8 der Verordnung über die Kosten im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht [Kosten VO; BGS 162.12]). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (§ 9 Abs. 1 Kosten VO). Das Honorar (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nach einem Stundenansatz Fr. 220.– berechnet (vgl. § 9 Abs. 4 Kosten VO). 10.4 Die ermessensweise festzusetzende Pauschalentschädigung für die unentgeltli- che Rechtsverbeiständung ist vorliegend mit Fr. 2'700.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen.

18 Urteil V 2024 99 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in der Person von RA Zlatko Janev wird zu Lasten der Staatskasse mit Fr. 2’700.– (inkl. MWST und Bar- auslagen) entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an das Staatssekretariat für Migration, Bern, sowie (im Dispositiv, zum Vollzug zu dessen Ziffer 4) an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 9. Januar 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am