Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 A.________
E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Beschwerden gegen Baubewilligungsentscheide des Gemeinde- resp. Stadtrats sind gemäss § 40 Abs. 2 VRG und § 67 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) grundsätzlich beim Regierungsrat einzureichen. Beschwerden gegen Ent- scheide des Gemeinderats über Baugesuche und Baueinsprachen sind aber dann als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu behandeln ist (§ 67 Abs. 2 lit. b PBG). Nachdem hier der kantonale Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 mitangefochten ist, liegt ein An- wendungsfall von § 67 Abs. 2 lit. b PBG vor. Weil keine Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht besteht, kann die entsprechende Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Der Entscheid des ARV
E. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 2 Urteil V 2024 97
A.
Im Rahmen der Erweiterung des Strandbads Chamer Fussweg soll ein Fussgän-
gersteg zwischen der Oeschwiese (Grundstück Nr. 191 [fortan: GS], Grundbuch Zug) und
dem Hafenplatz (GS 205, Grundbuch Zug) gebaut werden. Der Steg soll hauptsächlich auf
dem GS 2243 (Gewässerfläche Zugersee) erstellt werden. Damit soll das Strandbad mit
dem östlichen Uferweg verbunden werden. Der Steg soll als "Provisorium" für etwa zehn
Jahre dienen. Die Gehfläche des Stegs besteht aus quer liegenden, unbehandelten Holz-
bohlen, die längs mit Holzbalken verbunden sind und somit einen Holzrost bilden. Das
Baugesuch wurde im Amtsblatt zwei Mal publiziert sowie bis und mit 5. März 2024 öffent-
lich aufgelegt (Gde-act. 1). Mit Verfügung in Briefform vom 23. Februar 2024 verfügte das
Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug (ADA), dass die Abbruch- und
Erdarbeiten nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem ADA erfolgen dürfen
(Gde-act. 16). Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. A.________ und B.________ am 4.
März 2024 Einsprache (Gde-act. 15) bzw. ersterer zusätzlich mit Schreiben vom 5. März
2024 (Gde-act. 14). Im kantonalen Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 verfügte das Amt
für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW), dass die fischereirechtliche Bewilligung zur
Ausführung des Projekts "Neubau Seesteg zwischen Oeschwiese und Hafenplatz (Provi-
sorium)" unter Bedingungen und Auflagen erteilt wird. Das Amt für Raum und Verkehr des
Kantons Zug (ARV) erteilte die Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der
Bauzonen, für die Unterschreitung des Gewässerabstands nach kantonalem Recht sowie
für die Entfernung von Ufervegetation unter Bedingungen und Auflagen. Ferner erteilte es
die Konzession für einen Stegabschnitt (14 m2) beim GS 205, Innere Lozernallmend,
Stadt Zug. Die Konzession ist bis zum 31. Dezember 2034 befristet. Nach einer Realisie-
rung der Wegverbindung an Land ist der Steg vollständig zurückzubauen (Gde-act. 7). Mit
Beschluss vom 27. August 2024 wies der Stadtrat von Zug die Einsprachen von
A.________ und B.________ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Be-
dingungen. Diesen eröffnete er zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid vom 17.
Juli 2024 (Gde-act. 3).
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Oktober 2024 liessen A.________
und B.________ (fortan: Beschwerdeführer) beantragen, die Gesamtbewilligung sei auf-
zuheben. Eventualiter seien Lärmschutzmassnahmen zu verfügen, insbesondere eine
Nachtschliessung des Stegs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Stadtrates von Zug (act. 1).
C.
Den mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 einverlangten Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 2'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3).
E. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, im Verwaltungsrecht gelte die Maxime iura no- vit curia, weshalb die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig, unvoreinge- nommen und neutral abzuklären habe. Sie dürfe insbesondere keine Abklärungen unter- lassen, weil sie ein projektungünstiges Ergebnis erwarte. Dies gelte umso mehr bei Ver- fahren, in denen die Behörde in eigener Sache entscheide. Vorliegend seien antragstel- lende und entscheidende Behörde identisch gewesen. Zudem sei dem Bauentscheid nicht zu entnehmen, wer am Entscheid mitgewirkt beziehungsweise wer in den Ausstand getre- ten sei. Offenbar habe der gesamte Stadtrat mitgewirkt, einschliesslich des Vorstehers der antragstellenden Behörde. Dem Entscheid fehle es daher bereits an einem formell korrekt zusammengesetzten Spruchkörper (act. 1 Ziff. 4).
E. 2.2 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Un- tersuchungsprinzip). Paragraf 13 VRG beschreibt die Mittel, die der Behörde dazu zur Ver- fügung stehen. Sie kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen. Dar- aus folgt jedoch keine Pflicht der Behörde, jeder nur abstrakt denkbaren Abklärung nach- zugehen. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien im Rechtsmittelverfahren nicht davon, konkret darzulegen, welche rechtserheblichen Tatsachen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein sollen und welche zusätzlichen Abklärungen sich aufge- drängt hätten. Soweit die Beschwerdeführer aus der Maxime iura novit curia etwas zu ih- ren Gunsten ableiten wollen, ist zudem festzuhalten, dass diese Maxime in erster Linie die Rechtsanwendung betrifft und keine substantiierte Sachverhaltsrüge ersetzt. Vorliegend erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in allgemeinen Hinweisen auf die Pflicht zur vollständigen und neutralen Sachverhaltsabklärung. Sie zeigen jedoch nicht konkret auf, welche entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente unvollständig abgeklärt worden sein sollen, welche Beweismittel die Vorinstanz hätte erheben müssen oder inwie-
E. 2.3 Was die Rüge des nicht formell korrekt zusammengesetzten Spruchkörpers anbe- langt, ist Folgendes zu erwägen:
E. 2.3.1 Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren bzw. auf das Gebot der Unbefangenheit der Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2). Zu berück- sichtigen ist, dass gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinter- nen Verfahrens zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt haben und Ab- lehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruie- rend mitwirken, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht leichthin gutzuheissen sind (BGE 137 II 431 E. 5.2). Es kommt hinzu, dass Verwaltungsbehörden regelmässig in eine Verwaltungsorganisation eingebunden und oft (in materieller Hinsicht) eine Partei sind. Insoweit können sie beim Erlass von Verfügungen nicht als im eigentlichen Sinne unparteilich bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund sind die Regeln für einen Ausstand bei Verwaltungsbehörden grundsätzlich weniger streng als bei Justizbehörden, zumal Art. 29 Abs. 1 BV – anders als Art. 30 Abs. 1 BV – die Unabhängigkeit und die Un- parteilichkeit nicht als Grundsatz der Ausgestaltung der Behördenorganisation statuiert. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen bei Verwaltungs- behörden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden. Zu differenzieren ist dabei auch nach Verfahrensart, Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bei politischen Exekutivbehörden sind tendenziell geringere Anforde- rungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen (vgl. BGE 143 II 588 E. 3.2). Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsan- wendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwor- tung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (BGE 140 I 326 E. 5.2).
E. 2.3.2 Die Beschwerdeführer bringen keinen konkreten Ausstandsgrund gegen ein Mit- glied des Stadtrates von Zug vor. Sie legen in keiner Weise substanziiert dar, inwiefern mindestens der Anschein der Befangenheit gegen ein konkretes Mitglied des Exekutivor- gans vorliegen sollte. Vielmehr begnügen sie sich mit einer pauschalisierten Behauptung, ohne stichhaltige Gründe vorzutragen. Da im Übrigen angesichts der dargelegten Recht- sprechung keinerlei Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund ersichtlich sind, hat es damit sein Bewenden. 3.
E. 3 Urteil V 2024 97 D. Der Stadtrat von Zug schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 beantragte das ARV ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 7). F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 10, 13 und 14). G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00110 vom 16. Januar 2025 zu den Akten reichen (act. 16). Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 22 und 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren, der Stadtrat habe den Einwand von RA Christoph Schweiger namens der E.________ zu Unrecht ohne vertiefte Prüfung ver- worfen. Bei einem Projekt, an dem die öffentliche Hand als Projektpromotorin beteiligt sei, stellten Alluvionen auch eine Frage des öffentlichen Rechts dar. Zudem müsse der Grun- deigentümer die Baupläne mitunterzeichnen, da andernfalls kein formell gültiges Bauge- such vorliege. Da es gemäss den von RA Schweiger eingereichten und mit Bildern beleg- ten Dokumentationen zu Alluvionen gekommen sei, hätte die Baubewilligungsbehörde ge- stützt auf die Offizialmaxime auch das Fehlen der Mitunterzeichnungen der Grundei- gentümer feststellen müssen. Die Beschwerdeführer beantragen deshalb den Beizug sämtlicher Verfahrensakten einschliesslich jener der E.________ und verweisen hinsicht- lich ihrer eigenen Interessen auf die von RA Schweiger eingereichten Unterlagen (act. 1 Ziff. 5).
E. 3.2 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Wohl trifft zu, dass gemäss § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) die Erweiterung des Ufers, welche durch Anspülen oder Zurücktreten öffentlicher Gewässer erfolgt, mit Vorbehalt wasserpolizeilicher Bestimmun- gen dem anstossenden Grundeigentum zuwächst. Das ARV hat hierzu in seinem kantona- len Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Al- luvionen in Deltasituationen eine Rolle spielen können. Am betreffenden Uferabschnitt feh- le jedoch ein in den See mündender Fluss oder Bach, welcher als Quelle von Geschiebe in Frage kommen könnte. Eine Analyse von Luftbildern sei ein untaugliches Mittel zur Feststellung, ob eine Materialablagerung stattgefunden hat. Im betreffenden Uferbereich verlaufe das Ufer sehr flach. Bei einer Änderung des See-Pegelstands um 50 cm könne sich die Uferlinie über das Jahr um bis zu 5 m verschieben (Gde-act. 7 S. 7). Die Be- schwerdeführer bringen hiergegen nichts vor, was eine andere Betrachtungsweise zu
E. 3.3 Gemäss § 30d Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG; BGS 721.111; in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung, seit Januar 2019: § 54 Abs. 1 V PBG) prüft die Baubehörde das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. Trotz dieser Ordnungsvorschrift sind die Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken aber befugt, zivilrechtliche Vorfragen selbständig zu entscheiden, nämlich dann, wenn die Vorfrage leicht zu beantworten ist und die Beurteilung ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Dabei ist jeweils zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit einerseits und dem Grundsatz der Gewaltentrennung andererseits sorgfältig abzuwägen. Im Interesse einer klaren Kompetenzausscheidung zwischen den zuständi- gen Organen ist bei der Entscheidung von zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung zu üben. So darf etwa der Entscheid über den Inhalt einer Dienstbarkeit von der Baubewilli- gungsbehörde als Vorfrage nur dann getroffen werden, wenn dieser leicht feststellbar ist und die Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages ein unzweifelhaftes Resultat ergibt (BGer 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2). Setzt die Beurteilung der Vorfrage je- doch umfangreiche Beweismassnahmen voraus, so muss darüber die formell zuständige Instanz entscheiden (Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungs- recht, Verfahren und Rechtsschutz, 7. Aufl. 2024, S. 409; vgl. zum Ganzen: VGer ZG V 2020 43 vom 14. Juni 2021 E. 3.6). Vorliegend ist kein Anwendungsfall gegeben, in wel- chem die Baubewilligungsbehörde eine zivilrechtliche Vorfrage selbständig entscheiden könnte. Hierfür wären zum einen umfangreiche Beweismassnahmen notwendig. Zum an- dern handelt es sich bei den Beschwerdeführern nicht um die Grundeigentümer von GS C.________, welche von den geltend gemachten Alluvionen betroffen wären. Diese haben zwar Einsprache gegen das Baugesuch erhoben, haben aber von einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde abgesehen. Dem Beschwerdegegner 1 ist zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführer in dieser Hinsicht über kein Rechtsschutzinteresse verfügen, weshalb hierauf ohnehin nicht einzutreten ist. 4.
E. 4 Urteil V 2024 97 wurde zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid des Stadtrats von Zug vom 27. Au- gust 2024 eröffnet. Die Beschwerde wurde gemäss § 64 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie zu prüfen ist. Nebst Rechtsverletzungen unterliegt auch die unrichtige Handhabung des Ermessens der gerichtlichen Beurteilung (§ 63 Abs. 3 VRG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien Eigentümer eines Bootshauses, das durch den geplanten Steg beeinträchtigt würde, wobei sich die Vorinstanz hierzu nicht äussere. Durch den Steg würde die bisher fehlende Einsehbarkeit des Bootshauses entfal- len. Zudem würde sich die bereits heute problematische Abfallsituation erheblich verschär-
E. 4.2 Das ARV weist zutreffend darauf hin, dass es im Rahmen der Konzessionsertei- lung gestützt auf § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewässer (GewG; BGS 731.1) ge- prüft habe, ob vom neuen Steg bestehende Nutzungsrechte beeinträchtigt werden (act. 7 S. 2 f.). Dabei hat es festgehalten, dass weder öffentliche Interessen noch bestehende Nutzungsrechte beeinträchtigt würden (Gde-act. 7 S. 7). Im Zusammenhang mit den be- stehenden Nutzungsrechten finden sich wenige Angaben. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung des Seestegs die Beschwerdeführer in ihren Nutzungsrechten einschränken würden. Sie begründen dies einzig mit der besseren Einsehbarkeit. Betrach- tet man indessen die geplante Führung des Seestegs auf dem Plan "3496.04-310, 1:500", kann eine bessere Einsehbarkeit auf das Grundstück GS J.________ nicht nachvollzogen werden. Die Sicht darauf wird durch die beiden Bootshäuser Assek. Nr. D.________ und I.________ wesentlich verhindert. Einzig könnte der südöstlichste Teil des GS J.________ im Blickfeld liegen (vgl. Gde-act. 4). Dabei handelt es sich indessen um einen verschwin- dend kleinen Anteil. Angesichts dessen ist eine Einschränkung der Nutzungsrechte nicht erkennbar und auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Eine weitergehende oder anderweiti- ge Einschränkung der Nutzungsrechte wird nicht dargetan. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4.3 Was das geltend gemachte Abfallproblem anbelangt, kann auf die Ausführungen des ARV und des Beschwerdegegners 1 in deren Vernehmlassungen verwiesen werden. Abfallkübel sind vor, auf und nach dem öffentlichen Weg geplant und werden entspre- chend unterhalten (act. 6 S. 3). Mit dem ARV ist zudem auf § 12 Abs. 1 des Reglements über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (BGS 732.22) hinzuweisen, wonach das Abla- gern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Littering verboten ist. Ausser- dem werden im Rahmen der kantonalen Sensibilisierungskampagne "Für en suubere Kan- ton Zug" (vgl. https://www.zebazug.ch/littering/kampagne, besucht am 23. Juni 2026) Massnahmen zur Verhinderung von Littering umgesetzt. Eine regelmässige Reinigung durch Mitarbeitende des Werkhofs und das Verhängen von Litteringbussen durch die Poli-
E. 4.4 Insoweit die Beschwerdeführer ein Fachgutachten zu Flora und Fauna fordern, kann ihnen nicht gefolgt werden. Im kantonalen Gesamtentscheid wurde in den Erwägun- gen Ziff. 10 lit. b und c eingehend Stellung genommen. Die Beschwerdeführer bringen da- gegen nichts Substantiiertes vor. Inwiefern die Feststellungen im kantonalen Gesamtent- scheid fehlerhaft sein sollen, ist nicht ersichtlich. Weiterungen dazu erübrigen sich. 5. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Frage einer "virtuellen Enteignung" sei im Verfahren überhaupt nicht geprüft worden. Sowohl das Bootshaus als auch das Wohn- haus der Beschwerdeführer würden durch den geplanten durchgehenden Weg und den Steg erheblich entwertet. Während die Schilfmattwiese heute eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr von Passanten, Velos und Motorfahrrädern sei, würde sie durch das Projekt zu einem stark frequentierten Bereich mit Lärm, Verschmutzungen sowie Beein- trächtigungen von Fauna und Flora werden. Diese Veränderungen würden sich zwangs- läufig negativ auf den Wert des Boots- und Badehauses sowie des Wohnhauses der Be- schwerdeführer auswirken. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte deshalb die Frage einer Entschädigung beziehungsweise Kompensation dieser Entwertung zusammen mit der Baubewilligung koordiniert geregelt werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei das Vorhaben nicht bewilligungsreif. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 10 Ziff. 4).
E. 5 Urteil V 2024 97 fern eine weitere Abklärung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterun- gen hierzu erübrigen sich deshalb.
E. 5.1 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer wird nicht hinreichend klar, was sie mit virtueller Enteignung meinen. Hinauslaufen könnte es auf eine Enteignung nachbar-
E. 5.2.1 Gehen von einem Werk, das im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werk-
eigentümer oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, übermässige Einwirkungen
aus, die nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden
können, müssen die nachbarrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 679 und Art. 684
ZGB dem vorrangigen Interesse am Unternehmen weichen. Dem Betroffenen verbleibt
einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seiner zivilrechtlichen Abwehransprüche ge-
gen die übermässigen Einwirkungen eine enteignungsrechtliche Entschädigung zu for-
dern. Übermässig und verboten sind nach Art. 684 ZGB namentlich schädliche und nach
Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte
Einwirkungen durch Lärm und üblen Geruch. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und
unzulässiger, das heisst übermässiger Immission ist nachbarrechtlich die Intensität der
Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat
eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab
des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu le-
gen hat. Gemäss der zu Lärmimmissionen aus öffentlichen Verkehrsanlagen entwickelten
enteignungsrechtlichen Praxis gelten Einwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen
Werks abweichend vom Nachbarrecht im Allgemeinen nur dann als übermässig und be-
gründen nur dann eine Entschädigungspflicht, wenn sie – kumulativ – für den Grundei-
gentümer nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen (sog. Spezialität) und
einen schweren Schaden verursachen. Die Voraussetzung der Spezialität ist erfüllt, wenn
die fraglichen Immissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zu-
mutbaren übersteigt. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn die Immissionsgrenzwerte
der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschritten werden. Das Erfordernis
der Schwere des Schadens ist gegeben, wenn der durch die Einwirkungen verursachte
Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwerts der be-
troffenen Liegenschaft erreicht (zum Ganzen: BGE 145 I 250 E. 5.2).
Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt auch bei allfälligen von einem öffentlichen
Werk ausgehenden ideellen resp. immateriellen Immissionen in Frage, das heisst bei Ein-
wirkungen, die das seelische Empfinden verletzen bzw. unangenehme psychische Eindrü-
cke (wie etwa Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Dabei ist namentlich zu berücksichti-
gen, dass sich (auch) ideelle Immissionen jedenfalls teilweise mit geeigneten Massnah-
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführer legen nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Voraus- setzungen für eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche aufgrund von Lärm oder ideellen Immissionen gegeben wären. Bereits ein schwerer Schaden kann durch die zu erwartende vermehrte Begehung des Wegs nicht erblickt werden. Ein solcher wäre auch nicht substantiiert dargetan. Auch wird mit keinem Wort begründet, dass angesichts des bereits bestehenden öffentlichen Wegs, auch wenn es sich aktuell noch um eine Sackgasse handelt, eine künftige Belastung durch Personen, die diesen Weg benützen, nicht voraussehbar gewesen wäre. Ebenso wenig kann hier von einer Intensität, die das Mass des Üblichen oder Zumutbaren übersteigt, ausgegangen werden. Es handelt sich lediglich um Befürchtungen der Beschwerdeführer unter Verweis auf Stege an anderen Örtlichkeiten. Eine vermehrte Benützung des öffentli- chen Gehwegs und gelegentlich liegenbleibender Abfall erreicht diese Schwelle unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs nicht. Abgesehen davon werden Abfallkübel aufgestellt, welche der Unterhaltsdienst der Stadt Zug regelmässig entleert und es würden
E. 5.3.1 Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise einge- schränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so be- troffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (BGE 123 II 481 E. 6a).
E. 5.3.2 Vorliegend ist kein Fall einer materiellen Enteignung erkennbar. Die Beschwerde- führer können ihre Grundstücke nach wie vor in demselben Umfang gebrauchen. Lediglich durch den Bau des Seestegs und einer möglicherweise damit verbundenen vermehrten Frequentierung und allenfalls liegenbleibendem Abfall wird keine hoheitliche Beschrän- kung des Gebrauchs ihrer Grundstücke verfügt. Ihnen wird dadurch auch keine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen.
E. 5.4 Liegt keine materielle Enteignung vor, bedurfte es auch keiner näheren Prüfung der Kompensation und somit gab es auch kein Verfahren, welches mit der Baubewilligung hätte koordiniert werden müssen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 6.
E. 6 Urteil V 2024 97
E. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das betroffene Gebiet sei im Bundesinventar ISOS als Umgebungszone mit dem Erhaltungsziel a und damit mit dem höchstmöglichen Schutz ausgeschieden. Dieser Schutz verbiete Baumassnahmen grundsätzlich. Da es sich beim ISOS um eine bundesrechtliche Inventarisierung handle, dürften Eingriffe ohne vor- gängige gutachterliche Expertise nicht erfolgen. Die erforderlichen Gutachten müssten von einer unabhängigen Bundesstelle erstellt werden. Mangels solcher Abklärungen sei die Sache nicht entscheidreif gewesen und der Bauentscheid verfrüht ergangen (act. 1 Ziff. 7).
E. 6.2 Das ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nati- onaler Bedeutung) ist ein Inventar nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Darin werden nur Objekte i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV auf- genommen, mithin jene, die von nationaler Bedeutung sind. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Eine unmittelbare Anwendbarkeit ist nur bei der Erfül- lung einer Bundesaufgabe gegeben (Art. 6 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständig- keit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforder- lich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Gewäs- serschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) als bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz stellt eine Bundes- aufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar. Damit ist das ISOS bei der nach Art. 41c Abs. 1 GSchV erforderlichen Interessenabwägung unmittelbar anwendbar (BGE 143 II 77 E. 3.1). Vorliegend ist der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig. Entsprechend obliegt es der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG zu entscheiden, ob ein Gut- achten erforderlich ist. Im Kanton Zug ist das Amt für Denkmalpflege und Archäologie (ADA) die kantonale Fachstelle (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäolo- gie und Kulturgüterschutz [Denkmalschutzgesetz, DMSG; BGS 423.11]).
E. 6.3 Das hier zu beurteilende Bauvorhaben befindet sich im ISOS-Gebiet "Zug" und daselbst in der Umgebungszone XIX. Definiert wird diese Umgebungszone wie folgt: Ufer- gelände im Anschluss an die Quaianlage, mehrheitlich unverbaut und Fortsetzung der städtischen Seeufergestaltung, in Ausführung seit 1992. Sie unterliegt dem Erhaltungs- ziel a. Die Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren sowie störende Verände- rungen zu beseitigen (Erläuterungen zum ISOS, 4. Mai 2021, S. 8).
E. 6.4 Das ADA ist, wie erwähnt, die kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG. Aufgrund seines Fachwissens weicht das Gericht nicht ohne triftige Gründe von dessen Einschätzungen ab (vgl. VGer ZG V 2023 119 / V 2023 120 vom 11. April 2025 E. 5.9). In der Vernehmlassung wird ausgeführt, der flache neue Steg füge sich unauffällig in die Uferzone ein und setze damit die städtische Seeufergestaltung fort, die in der Beschrei- bung zur Umgebungszone XIX als ein zentrales Ziel hervorgehoben worden sei. Diese Planung stehe im Einklang mit den Zielen des ISOS. Da die Ziele des ISOS durch dieses projektierte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde, sei ein Gutachten der Eidgenössi- schen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und/oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht erforderlich (act. 7 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 bringt ergänzend vor, die Sicherstellung der örtlichen Zugäng- lichkeit dieses Abschnitts des Seeufers sei seit langem ein wichtiges Anliegen der Stadt Zug, welches sowohl im kommunalen Richtplan als auch im Seeufer-Konzept abgebildet sei. Hierzu sei der relevante Seeuferabschnitt der Zone des öffentlichen Interesses "See- ufer" zugewiesen worden. Sie ist für Erholungs- und Freizeitanlagen sowie Kulturbauten entlang des Sees bestimmt. Durch die Aufnahme des Gebiets in diese Zone OeIB sei dem ISOS-Schutzziel entsprochen worden, indem die Grundlage für den vorliegend zu beurtei- lenden Seeuferweg geschaffen und gleichzeitig verhindert worden sei, dass das Gebiet von den Grundeigentümern weiter verbaut werde. Die Erstellung dieses Seestegs sei so- mit im Sinne des ISOS und werde auch durch Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) gefordert. Alle diesbezüglich re- levanten Fragen seien denn auch bereits mit dem Erlass der Zone OeIB vertieft abgeklärt und bis vor Bundesgericht prozessiert worden. Der Steg sei sodann nur als Provisorium ausgestaltet, bis die öffentliche Zugänglichkeit des Seeufers auf dem Landweg sicherge- stellt werden könne. Um nicht übermässig in die Natur einzugreifen, sei die Flora und Fauna im relevanten Areal untersucht und darauf geachtet worden, dass der Steg nur we- nig Platz beanspruche und schonend ausgestaltet werde. Die Interessen des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes werde durch das vorliegende Bauvorhaben nicht übermässig beeinträchtigt. Dabei verwies er auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 und die Verfügung des ADA vom 23. Februar 2024 (Gde-act. 16).
E. 6.5 Der geplante Seesteg steht mit dem Erhaltungsziel a in Einklang. Den Ausführun- gen des ADA kann hierbei vollumfänglich gefolgt werden, handelt es sich beim Amt doch um die entsprechende Fachbehörde und sind keine triftigen Gründe für ein Abweichen er-
E. 7 Urteil V 2024 97 rechtfertigen vermöchte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Ausführungen im kantona- len Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 fehlerhaft wären.
E. 7.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse sowie die Standortgebundenheit in unzulässiger Weise aus einem Globalent- scheid zur Richtplanung abgeleitet. Ein Richtplan stelle lediglich eine grobe planerische Skizze dar und bilde konkrete Eingriffe in Natur, Landschaft und Privatinteressen nicht hin- reichend ab. Deshalb könne das öffentliche Interesse an einer Beeinträchtigung der ge- wachsenen Uferlandschaft nicht allein daraus hergeleitet werden. Vielmehr seien auch neuere Entwicklungen, insbesondere der jüngst ergangene kantonalzürcherische Ent- scheid zu den "Rives publiques", zu berücksichtigen. Zudem sei das Strandbad seit Jahr- zehnten gut erschlossen und erreichbar, weshalb keine Standortgebundenheit bestehe. Bei einer Badeanstalt handle es sich um einen Freizeitbetrieb, bei dem gewisse Fussweg- zeiten zumutbar seien (act. 1 Ziff. 8).
E. 7.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fand im kantonalen Gesamtent- scheid vom 17. Juli 2024 eine eingehende Auseinandersetzung mit der Standortgebun- denheit des Seestegs und eine Interessenabwägung statt, welche nachvollziehbar be- gründet wurde (vgl. Gde-act. 7 E. 1). Das ARV begründete die (relative) Standortgebun- denheit damit, dass gemäss kantonalem Richtplan das Ufer des Zugersees in der Stadt
E. 7.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG die Uferlandschaften zum einen geschützt, zum andern aber auch der Allgemeinheit zugäng- lich gemacht werden, wo dies sinnvoll und möglich ist. Das Gewicht, das der Bundesge- setzgeber der öffentlichen Zugänglichkeit der Ufer zubilligt, gebietet gemäss der Recht- sprechung eine ufernahe Wegführung, wo immer eine solche sinnvoll, möglich und zumut- bar ist. Ein unmittelbar dem Ufer entlangführender öffentlicher Weg verschafft der Öffent- lichkeit den bestmöglichen Seezugang. Durch blosse Stichwege lässt sich ein solcher nicht gewährleisten. Der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG fordert mithin die Kantone dazu auf, durch ihre Nutzungsplanungen dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit die Gewässer erreichen und sich längs ihrer Ufer bewegen kann. Die den Kantonen in Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG übertragene Aufgabe verlangt indessen nicht, dass der freie Zu- gang der Öffentlichkeit an allen oder an bestimmten Stellen eines Seeufers zu gewährleis- ten wäre. Den Kantonen verbleibt vielmehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 70 E. 3.3).
E. 7.4 Damit ergibt sich ein hinreichendes öffentliches Interesse bereits aus Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG. Das Ufer ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es dient der Erholung der Bevölkerung. Dies wurde denn auch in der kantonalen sowie der kommunalen Nutzungs- planung festgeschrieben. Dem stehen vorliegend keine gewichtigen private oder öffentli-
E. 8 Urteil V 2024 97 fen. Schon ohne Steg werde das Seeufer beim Bootshaus nach warmen Sommerabenden regelmässig mit Zivilisationsmüll wie Büchsen, Flaschen, Raucherwaren, Essensresten und Verpackungen verschmutzt. Mit einem rund um die Uhr zugänglichen Steg sei eine weitere Eskalation der Vermüllung zu erwarten, wobei Abfälle auch in den Zugersee ge- langen würden. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Unterlagen keinerlei Abfall- konzept enthielten und damit eine Gewässerverschmutzung geradezu provoziert werde. Dadurch würden auch Flora und Fauna des betroffenen Seeabschnitts beeinträchtigt. Dies spreche für die Notwendigkeit eines neutralen übergeordneten Gutachtens (act. 1 Ziff. 6).
E. 8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, indem sie ausführe, die Lärmemissionen würden entsprechend dem öffentlichen Interesse am Uferweg zunehmen und deshalb seien die Einwendungen der Anwohner abzuweisen. Dies laufe darauf hinaus, dass Anwohner umso weniger Anspruch auf Schutz hätten, je grösser die Lärmbelastung sei. Eine solche Argumentation sei unhaltbar. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es seien die Erfahrungen mit vergleichba- ren Seestegen in städtischen Gebieten zu berücksichtigen. Am Kassiopeiasteg in Zürich- Wollishofen komme es bei warmem Sommerwetter regelmässig zu nächtlichen Ru- hestörungen durch laute Musik, Auseinandersetzungen und Feuerwerk, während die Poli- zei nur mit geringer Priorität einschreite. Daraus sei ersichtlich, welche Auswirkungen den Anwohnern in Zug drohten. Der Verweis der Vorinstanz auf die Ortspolizei sei realitäts- fremd, zumal kein Bericht über deren Kapazitäten in problematischen Nächten eingeholt oder offengelegt worden sei. Die Beschwerdeführer beanstanden zudem die Auffassung der Vorinstanz, dem Steg sei- en nur jene Lärmemissionen zuzurechnen, die sich bei sinngemässer Nutzung ergäben. Aufgrund der geplanten Breite und der Auskragungen des Stegs seien Menschenan- sammlungen und Freiluftpartys geradezu zu erwarten und würden von den Benutzern als bestimmungsgemässe Nutzung verstanden werden. Ebenso sei bei einer Zulassung von Velos damit zu rechnen, dass auch Motorfahrräder den Steg benutzten. Daraus folgern die Beschwerdeführer, das Projekt sei selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit überdimensio- niert. Insbesondere müsse der Steg nachts gesperrt werden, da er zu dieser Zeit nicht als Zugang zur Badeanstalt benötigt werde (act. 1 Ziff. 9).
E. 8.2 Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) qualifizierte den geplanten Uferweg im angefochtenen kantonalen Gesamtentscheid korrekt als eine neue ortsfeste Anlage im lärmrechtlichen Sinne nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) resp.
E. 8.3 Das AFU erwog im kantonalen Gesamtentscheid, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die bestimmungsgemässe Nutzung des geplanten Uferwegs in der angrenzenden Nach- barschaft zu mehr als höchstens geringfügigen Störungen im Sinne des USG führen wür-
E. 8.4 Die Öffnungszeiten des Strandbads sind von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr, wobei der Badebetrieb ab 19.30 Uhr eingestellt wird und die Garderoben um 20.00 Uhr geschlossen werden. Das Restaurant hat bis 21.30 Uhr geöffnet. Bei schlechter Witterung bleibt das Strandbad geschlossen (vgl. https://strandbadzug.ch/#besuch, besucht am 30. Juni 2026). Eine Vielzahl der Besucherinnen und Besuchern des Strandbads reisen zudem mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Seeuferweg im Wesentlichen an schönen Sommertagen benutzt wird, insbesondere von Besuchern des Strandbads Zug. Von einem erhöhten Aufkommen von lauteren Fuss- gängergruppen ist insofern an Wochenenden mit schönem Wetter zu rechnen. Allerdings ist mit dem AFU einig zu gehen, dass von diesen Personen höchstens geringfügige Störungen zu erwarten sind. Der Steg weist eine Mindestbreite von 2 m auf, wobei eine Aufweitung vorgesehen ist, um das Kreuzen zu erleichtern. Gleichzeitig kann dieser Ort auch zum Verweilen genutzt werden (Gde-act. 6 S. 8). Die breiteste Stelle beträgt 4 m. Angesichts dieser Platzverhältnisse ist nicht anzunehmen, dass ein längeres Verweilen stattfindet, zumal keinerlei Sitzgelegenheiten geplant sind. Dass Partys oder dergleichen dort gefeiert würden, ist sehr unwahrscheinlich. Dem Abfallproblem wird zudem mit Abfall- kübeln vor und nach dem Ufersteg begegnet. Der Steg ist zudem lediglich knapp 30 m lang. Wird der Weg bestimmungsgemäss benutzt, sind keine übermässigen Lärmimmissi- onen zu erwarten. Auch dürfte sich die Abfallbelastung auf einem für öffentliche Wege üb- lichen und für Anrainer erträglichem Niveau bewegen (so bereits BGer 1C_634/2013 vom
10. März 2014 ein weitaus grösseres Projekt betreffend).
E. 8.5 Soweit die Beschwerdeführer eine nächtliche Schliessung verlangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche Massnahme im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte drängt sich eine präventive nächtliche Schliessung nicht auf. Da das Strandbad spätestens um 22.00 Uhr schliesst, dürften da- nach nicht mehr viele Passanten den Weg benutzen. Jedenfalls könnten nach Projektrea- lisierung immer noch geeignete Massnahmen durch die Behörden geprüft werden, sollte
E. 9 Urteil V 2024 97 zei runden die Massnahmen ab. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass es sich beim ge- planten Steg um eine vergleichbare Situation handelt, wie entlang des übrigen Seeufers und folglich dieselben Massnahmen zur Eindämmung von Littering angezeigt sind (act. 7 S. 3). Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass der öffentliche Weg bei bestimmungs- gemässer Nutzung zu vermehrtem Abfall führen wird, der weitergehende Massnahmen notwendig machen würde. Es sind weder Sitzgelegenheiten noch ein Picknick- oder Auf- enthaltsbereich geplant. Der Weg dient einzig der Verbindung vom Hafen her zum Strand- bad auf der Oeschwiese. Wohl mag zutreffen, dass bis anhin an schönen Sommeraben- den Müll liegen geblieben ist. Der Grund dafür kann aber genauso die bisherige Sackgas- se gewesen sein. Es ist denkbar, dass nach einer durchgehenden Verbindung solche Si- tuationen abnehmen werden, weil ein ungestörtes Verweilen nicht mehr möglich sein wird. Jedenfalls ist dem unsachgemässen Ablagern von Abfällen auf öffentlichem Grund mit Ab- fallkübeln, Kontrollen und bei Widerhandlung mit Bussen zu begegnen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verfügung des ADA vom 23. Februar 2024 sei von einer unrealistischen Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse geprägt. Obwohl es sich offenkundig um ein Gebiet mit archäologischen Fundstellen handle, habe die Behörde lediglich vorgesehen, die Erdarbeiten überwachen zu lassen. Dies sei bei Arbei- ten unter Wasser untauglich, da eine Überwachung nur durch ständig anwesende Taucher möglich wäre, welche infolge der aufgewirbelten Sedimente keine ausreichende Sicht hät- ten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte das Amt für Denkmalpflege und Ar- chäologie vor Erteilung eines nihil obstat selbst archäologische Untersuchungen des See- grunds durchführen müssen, anstatt erst nach einer möglichen Zerstörung von Fundstel- len tätig zu werden. Die potenziellen Fundstellen hätten vorgängig abgesucht und karto- graphiert werden müssen. Daraus folgern die Beschwerdeführer, die Baubewilligung sei auch in diesem Punkt ohne hinreichende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und da- mit verfrüht erteilt worden (act. 1 Ziff. 10).
E. 9.2 In der Vernehmlassung führt das ARV aus, das ADA habe den seewärtigen Be- reich (Seeboden) des Projekts bereits vorgängig prospektiert, d.h. systematisch durch TaucherInnen absuchen lassen. Die Arbeiten hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass das Bauprojekt in dieser Zone archäologische Hinterlassenschaften bedrohen würde. Ab- gesehen davon seien die Bodeneingriffe im seewärtigen Teil des Stegs minimal. Allfälliges archäologisches Schichtmaterial in der Tiefe würde durch die verwendeten Schraubpfähle an Ort verbleiben und lediglich punktuell verdrängt. Eine Tauchgrabung dränge sich schon deshalb nicht auf. Allfällige Bodeneingriffe im landseitigen Projektperimeter würden durch die verfügte Aushubüberwachung erfasst und dementsprechend gemäss gängiger Praxis begleitet (act. 7 S. 5 f.).
E. 9.3 Angesichts dieser Ausführungen bestehen keine Zweifel, dass das in dieser Frage zuständige ADA die notwendigen (Vor-)Abklärungen getroffen hat. Hätte weiterer Hand- lungsbedarf bestanden, hätte es wohl kaum nur die Begleitung und Überwachung der Erdarbeiten angeordnet. Die Beschwerdeführer bringen hiergegen nichts Substanzielles vor. Auch dieser Einwand ist folglich nicht stichhaltig.
E. 10 Urteil V 2024 97 rechtlicher Abwehransprüche zufolge Lärm oder ideeller Immissionen oder auf eine mate- rielle Enteignung.
E. 11 Urteil V 2024 97 men vermeiden lassen. So können etwa Unsicherheitsgefühle, die mit gewissen öffentli- chen Werken verbunden sein mögen, grundsätzlich mit den konkreten Umständen ange- messenen Betriebs-, Betreuungs- oder Sicherheitskonzepten zumindest vermindert wer- den. Die Frage einer Entschädigung aus formeller Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr- ansprüche kann sich entsprechend überhaupt nur stellen, wenn sich allfällige von einem öffentlichen Werk ausgehende übermässige ideelle Immissionen durch geeignete Mass- nahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand auf ein akzeptables Mass reduzieren lassen, sind diese Einwirkungen andernfalls doch nicht unvermeidbar im Sinne der Rechtsprechung (BGE 145 I 250 E. 5.3). Die zivilrechtliche Praxis zu Art. 684 ZGB erachtet ideelle Immissionen als übermässig und daher verboten, wenn sie ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursachen. Angst und damit Beeinträchtigungen des Gefühlslebens bedürfen einer gewissen Konkret- heit und Intensität, um als übermässige ideelle Immissionen gelten zu können. Dieser nachbarrechtliche Massstab kann grundsätzlich für die Prüfung der enteignungsrechtli- chen Voraussetzung der Spezialität herangezogen werden. Ideelle Immissionen, die diese Voraussetzung erfüllen, sind nach der erwähnten Praxis enteignungsrechtlich allerdings nur dann als übermässig zu beurteilen, wenn sie zusätzlich für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren und einen schweren Schaden verursachen (BGE 145 I 250 E. 5.4).
E. 11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 4'000.– festge- setzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädi- gung zuzusprechen, da sie nicht obsiegen (§ 28 Abs. 2 VRG). Den Vorinstanzen kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da diese in ihren amtlichen Wirkungs- kreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 12 Urteil V 2024 97 Bussen zufolge Littering ausgestellt. Mit zumutbaren Massnahmen lassen sich die Einwir- kungen auf ein akzeptables Mass senken.
E. 13 Urteil V 2024 97
E. 14 Urteil V 2024 97
E. 15 Urteil V 2024 97 sichtlich. Durch den provisorischen Bau wird sowohl das Kulturland als auch die Freifläche weitestgehend bewahrt. Entsprechend wurde gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom
17. Juli 2024 auch die Linienführung so angepasst, dass nur wenige und zudem unterge- ordnete Bäume gefällt werden müssen. Das Ufergehölz mit markantem Baumbestand wird bestmöglich geschont. Auch die Bauweise trägt wesentlich zur Schonung der Bäume bei (vgl. Gde-act. 7 S. 6). Inwiefern ein flacher Steg aus Holz störend wirken sollte, ist zudem nicht erkennbar. Damit liegen keine Auswirkungen auf die Erreichung des Erhaltungsziels vor, weshalb es dabei verbleibt, dass kein Gutachten der ENHK einzuholen ist. Und selbst wenn ein geringfügiger Eingriff bestehen sollte, hätte eine Interessenabwägung stattge- funden (vgl. dazu auch E. 7 hernach). Mit dem Beschwerdegegner 1 ist nämlich zutreffend darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG den öffentlichen Zugang und die Bege- hung des Seeufers vorschreibt. Darauf zielen sowohl der kantonale wie auch der kommu- nale Richtplan ab. In Bezug auf die Umgebungszone XIX wird neben der Bezeichnung "mehrheitlich verbaut" ausdrücklich auch die "Fortsetzung der städtischen Seeufergestal- tung, in Ausführung seit 1992" genannt, worauf das ARV zutreffend hinweist (vgl. act. 14). Der Seesteg fügt sich damit in die Planung eines zusammenhängenden Seeufers nahtlos ein und stimmt mit den Zielen des ISOS überein. 7.
E. 16 Urteil V 2024 97 Zug weiträumig als kantonaler Erholungsschwerpunkt ausgewiesen sei. Konkret betreffe dies den Uferabschnitt zwischen dem Strandbad und dem Casino. Gemäss Richtplantext L 11.1.2 haben sich neue Bauten und Anlagen für die Erholung, Freizeit und Sport in die- sen Erholungsschwerpunkten zu konzentrieren. Neue Bauten und Anlagen nehmen Rück- sicht auf die Besonderheit des Ortes und die gewachsenen Nutzungen. Im rechtskräftigen kommunalen Richtplan Verkehr sei eine ufernahe kommunale Fussgängerverbindung zwi- schen Hafenplatz und Strandbad ausgewiesen. Auch das RPG sehe als Planungsgrund- satz vor, dass der öffentliche Zugang und die Begehung der Seeufer erleichtert werden soll (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG). Die konkrete Wegführung verlaufe im betreffenden Bereich nicht gradlinig, sondern geschwungen. Sie nehme so bestmöglich auf die bestehende Ufervegetation Rücksicht. Würde der Steg so geführt, dass er die Gewässerfläche nicht tangiere, so müssten mehr Bäume gefällt werden, was für die besonders wertvolle, ge- schützte Ufervegetation sehr nachteilig wäre. Es lägen somit gewichtige Gründe für die In- anspruchnahme der Nichtbauzone vor, da eine Realisierung des Stegs vollständig in der Bauzone mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Somit könne zumindest eine relative Standortgebundenheit des Stegs problemlos bejaht werden.
E. 17 Urteil V 2024 97 che Interessen entgegen. Auf die Uferlandschaft und deren Vegetation wurde genügend Rücksicht genommen, indem die Linienführung des Stegs angepasst wurde zwecks Scho- nung wichtiger Bäume. Natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange sowie der Gewäs- serschutz wurden ausreichend berücksichtigt und fallen somit bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Aufgrund dessen erfolgten auch die Ausnahmebewilligungen seitens des Kantons, was nicht zu beanstanden ist. 8.
E. 18 Urteil V 2024 97 Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG sieht vor, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist. Handelt es sich um eine öffentliche Anlage, ist anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob vorsorgliche emissionsmindernde bauli- che oder betriebliche Anordnungen erforderlich sind. Hierfür sind die öffentlichen und pri- vaten Interessen an der bestimmungsgemässen Nutzung der fraglichen Anlage durch die Allgemeinheit und die Interessen der präventiven Lärm- und Abfallbekämpfung gegenein- ander abzuwägen (BGer 1C_634/2013 vom 10. März 2014 E. 2.4.1). Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Von diesem Schutzzweck her erscheint es angemes- sen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubezie- hen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verur- sacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden (BGer 1C_264/2024 vom 6. Mai 2026 E. 4.2). Grundsätzlich werden die Immissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenz- werte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte) in den Anhängen 3 ff. LSV beurteilt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzu- legen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Fehlen Belas- tungsgrenzwerte so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15, 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV), unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, des Zeitpunkts der Lärmimmissionen, der Häufigkeit des Lärms, der Lärmempfind- lichkeit und der Lärmvorbelastung der Zone (BGer 1C_264/2024 vom 6. Mai 2026 E. 4.3). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belas- tungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV).
E. 19 Urteil V 2024 97 de. Die Beschwerdeführer brächten dafür auch keine konkreten Grundlagen ein (Lärm- schutznachweis), die diese Annahme widerlegen würde. Aus Sicht des AFU sei es somit nicht notwendig einen Lärmschutznachweis für die Nutzung des geplanten Uferwegs ein- zufordern. Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen im öffentlichen Be- reich sei im Reglement über den Schutz vor Lärmimmissionen (Stadt Zug, Lärmschutzre- glement, LSR) geregelt. Neben Verhaltensgrundsätzen zur Vermeidung von Lärm seien auch die örtlichen Ruhezeiten definiert (Gde-act. 7 S. 10).
E. 20 Urteil V 2024 97 sich herausstellen, dass der Seesteg regelmässig auf zweckfremde Art genutzt wird (so bereits BGer 1C_634/2013 vom 10. März 2014 E. 2.4.2 f.). 9.
E. 21 Urteil V 2024 97 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung des Seestegs west- lich vom Hafenplatz zur Erweiterung Strandbad Oeschwiese rechtmässig erteilt worden ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird. 11.
E. 22 Urteil V 2024 97 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.– auferlegt. Diese wird mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern nach Rechtskraft des Urteils in Rechnung gestellt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt U R T E I L vom 7. August 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. A.________
2. B.________, Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Benno Wild, Seestrasse 441, 8038 Zürich gegen
1. Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug
2. Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung (SZ-2024-041) V 2024 97
2 Urteil V 2024 97 A. Im Rahmen der Erweiterung des Strandbads Chamer Fussweg soll ein Fussgän- gersteg zwischen der Oeschwiese (Grundstück Nr. 191 [fortan: GS], Grundbuch Zug) und dem Hafenplatz (GS 205, Grundbuch Zug) gebaut werden. Der Steg soll hauptsächlich auf dem GS 2243 (Gewässerfläche Zugersee) erstellt werden. Damit soll das Strandbad mit dem östlichen Uferweg verbunden werden. Der Steg soll als "Provisorium" für etwa zehn Jahre dienen. Die Gehfläche des Stegs besteht aus quer liegenden, unbehandelten Holz- bohlen, die längs mit Holzbalken verbunden sind und somit einen Holzrost bilden. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt zwei Mal publiziert sowie bis und mit 5. März 2024 öffent- lich aufgelegt (Gde-act. 1). Mit Verfügung in Briefform vom 23. Februar 2024 verfügte das Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug (ADA), dass die Abbruch- und Erdarbeiten nur nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem ADA erfolgen dürfen (Gde-act. 16). Gegen das Bauvorhaben erhoben u.a. A.________ und B.________ am 4. März 2024 Einsprache (Gde-act. 15) bzw. ersterer zusätzlich mit Schreiben vom 5. März 2024 (Gde-act. 14). Im kantonalen Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 verfügte das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug (AFW), dass die fischereirechtliche Bewilligung zur Ausführung des Projekts "Neubau Seesteg zwischen Oeschwiese und Hafenplatz (Provi- sorium)" unter Bedingungen und Auflagen erteilt wird. Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug (ARV) erteilte die Ausnahmebewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, für die Unterschreitung des Gewässerabstands nach kantonalem Recht sowie für die Entfernung von Ufervegetation unter Bedingungen und Auflagen. Ferner erteilte es die Konzession für einen Stegabschnitt (14 m2) beim GS 205, Innere Lozernallmend, Stadt Zug. Die Konzession ist bis zum 31. Dezember 2034 befristet. Nach einer Realisie- rung der Wegverbindung an Land ist der Steg vollständig zurückzubauen (Gde-act. 7). Mit Beschluss vom 27. August 2024 wies der Stadtrat von Zug die Einsprachen von A.________ und B.________ ab und erteilte die Baubewilligung unter Auflagen und Be- dingungen. Diesen eröffnete er zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 (Gde-act. 3). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Oktober 2024 liessen A.________ und B.________ (fortan: Beschwerdeführer) beantragen, die Gesamtbewilligung sei auf- zuheben. Eventualiter seien Lärmschutzmassnahmen zu verfügen, insbesondere eine Nachtschliessung des Stegs. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Stadtrates von Zug (act. 1). C. Den mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3).
3 Urteil V 2024 97 D. Der Stadtrat von Zug schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 beantragte das ARV ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 7). F. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweili- gen Anträgen fest (act. 10, 13 und 14). G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00110 vom 16. Januar 2025 zu den Akten reichen (act. 16). Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 22 und 23). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsge- richt zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Beschwerden gegen Baubewilligungsentscheide des Gemeinde- resp. Stadtrats sind gemäss § 40 Abs. 2 VRG und § 67 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) grundsätzlich beim Regierungsrat einzureichen. Beschwerden gegen Ent- scheide des Gemeinderats über Baugesuche und Baueinsprachen sind aber dann als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behandeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu behandeln ist (§ 67 Abs. 2 lit. b PBG). Nachdem hier der kantonale Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 mitangefochten ist, liegt ein An- wendungsfall von § 67 Abs. 2 lit. b PBG vor. Weil keine Beschwerdemöglichkeit an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht besteht, kann die entsprechende Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Der Entscheid des ARV
4 Urteil V 2024 97 wurde zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid des Stadtrats von Zug vom 27. Au- gust 2024 eröffnet. Die Beschwerde wurde gemäss § 64 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie zu prüfen ist. Nebst Rechtsverletzungen unterliegt auch die unrichtige Handhabung des Ermessens der gerichtlichen Beurteilung (§ 63 Abs. 3 VRG). 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, im Verwaltungsrecht gelte die Maxime iura no- vit curia, weshalb die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig, unvoreinge- nommen und neutral abzuklären habe. Sie dürfe insbesondere keine Abklärungen unter- lassen, weil sie ein projektungünstiges Ergebnis erwarte. Dies gelte umso mehr bei Ver- fahren, in denen die Behörde in eigener Sache entscheide. Vorliegend seien antragstel- lende und entscheidende Behörde identisch gewesen. Zudem sei dem Bauentscheid nicht zu entnehmen, wer am Entscheid mitgewirkt beziehungsweise wer in den Ausstand getre- ten sei. Offenbar habe der gesamte Stadtrat mitgewirkt, einschliesslich des Vorstehers der antragstellenden Behörde. Dem Entscheid fehle es daher bereits an einem formell korrekt zusammengesetzten Spruchkörper (act. 1 Ziff. 4). 2.2 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Un- tersuchungsprinzip). Paragraf 13 VRG beschreibt die Mittel, die der Behörde dazu zur Ver- fügung stehen. Sie kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen. Dar- aus folgt jedoch keine Pflicht der Behörde, jeder nur abstrakt denkbaren Abklärung nach- zugehen. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien im Rechtsmittelverfahren nicht davon, konkret darzulegen, welche rechtserheblichen Tatsachen unvollständig oder unrichtig festgestellt worden sein sollen und welche zusätzlichen Abklärungen sich aufge- drängt hätten. Soweit die Beschwerdeführer aus der Maxime iura novit curia etwas zu ih- ren Gunsten ableiten wollen, ist zudem festzuhalten, dass diese Maxime in erster Linie die Rechtsanwendung betrifft und keine substantiierte Sachverhaltsrüge ersetzt. Vorliegend erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in allgemeinen Hinweisen auf die Pflicht zur vollständigen und neutralen Sachverhaltsabklärung. Sie zeigen jedoch nicht konkret auf, welche entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente unvollständig abgeklärt worden sein sollen, welche Beweismittel die Vorinstanz hätte erheben müssen oder inwie-
5 Urteil V 2024 97 fern eine weitere Abklärung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Weiterun- gen hierzu erübrigen sich deshalb. 2.3 Was die Rüge des nicht formell korrekt zusammengesetzten Spruchkörpers anbe- langt, ist Folgendes zu erwägen: 2.3.1 Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) können nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren bzw. auf das Gebot der Unbefangenheit der Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2). Zu berück- sichtigen ist, dass gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinter- nen Verfahrens zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt haben und Ab- lehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruie- rend mitwirken, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht leichthin gutzuheissen sind (BGE 137 II 431 E. 5.2). Es kommt hinzu, dass Verwaltungsbehörden regelmässig in eine Verwaltungsorganisation eingebunden und oft (in materieller Hinsicht) eine Partei sind. Insoweit können sie beim Erlass von Verfügungen nicht als im eigentlichen Sinne unparteilich bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund sind die Regeln für einen Ausstand bei Verwaltungsbehörden grundsätzlich weniger streng als bei Justizbehörden, zumal Art. 29 Abs. 1 BV – anders als Art. 30 Abs. 1 BV – die Unabhängigkeit und die Un- parteilichkeit nicht als Grundsatz der Ausgestaltung der Behördenorganisation statuiert. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen bei Verwaltungs- behörden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden. Zu differenzieren ist dabei auch nach Verfahrensart, Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bei politischen Exekutivbehörden sind tendenziell geringere Anforde- rungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen (vgl. BGE 143 II 588 E. 3.2). Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsan- wendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwor- tung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (BGE 140 I 326 E. 5.2).
6 Urteil V 2024 97 2.3.2 Die Beschwerdeführer bringen keinen konkreten Ausstandsgrund gegen ein Mit- glied des Stadtrates von Zug vor. Sie legen in keiner Weise substanziiert dar, inwiefern mindestens der Anschein der Befangenheit gegen ein konkretes Mitglied des Exekutivor- gans vorliegen sollte. Vielmehr begnügen sie sich mit einer pauschalisierten Behauptung, ohne stichhaltige Gründe vorzutragen. Da im Übrigen angesichts der dargelegten Recht- sprechung keinerlei Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund ersichtlich sind, hat es damit sein Bewenden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren, der Stadtrat habe den Einwand von RA Christoph Schweiger namens der E.________ zu Unrecht ohne vertiefte Prüfung ver- worfen. Bei einem Projekt, an dem die öffentliche Hand als Projektpromotorin beteiligt sei, stellten Alluvionen auch eine Frage des öffentlichen Rechts dar. Zudem müsse der Grun- deigentümer die Baupläne mitunterzeichnen, da andernfalls kein formell gültiges Bauge- such vorliege. Da es gemäss den von RA Schweiger eingereichten und mit Bildern beleg- ten Dokumentationen zu Alluvionen gekommen sei, hätte die Baubewilligungsbehörde ge- stützt auf die Offizialmaxime auch das Fehlen der Mitunterzeichnungen der Grundei- gentümer feststellen müssen. Die Beschwerdeführer beantragen deshalb den Beizug sämtlicher Verfahrensakten einschliesslich jener der E.________ und verweisen hinsicht- lich ihrer eigenen Interessen auf die von RA Schweiger eingereichten Unterlagen (act. 1 Ziff. 5). 3.2 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Wohl trifft zu, dass gemäss § 88 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kan- ton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) die Erweiterung des Ufers, welche durch Anspülen oder Zurücktreten öffentlicher Gewässer erfolgt, mit Vorbehalt wasserpolizeilicher Bestimmun- gen dem anstossenden Grundeigentum zuwächst. Das ARV hat hierzu in seinem kantona- len Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Al- luvionen in Deltasituationen eine Rolle spielen können. Am betreffenden Uferabschnitt feh- le jedoch ein in den See mündender Fluss oder Bach, welcher als Quelle von Geschiebe in Frage kommen könnte. Eine Analyse von Luftbildern sei ein untaugliches Mittel zur Feststellung, ob eine Materialablagerung stattgefunden hat. Im betreffenden Uferbereich verlaufe das Ufer sehr flach. Bei einer Änderung des See-Pegelstands um 50 cm könne sich die Uferlinie über das Jahr um bis zu 5 m verschieben (Gde-act. 7 S. 7). Die Be- schwerdeführer bringen hiergegen nichts vor, was eine andere Betrachtungsweise zu
7 Urteil V 2024 97 rechtfertigen vermöchte. Es ist nicht einzusehen, inwiefern die Ausführungen im kantona- len Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 fehlerhaft wären. 3.3 Gemäss § 30d Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG; BGS 721.111; in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung, seit Januar 2019: § 54 Abs. 1 V PBG) prüft die Baubehörde das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sie entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. Trotz dieser Ordnungsvorschrift sind die Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken aber befugt, zivilrechtliche Vorfragen selbständig zu entscheiden, nämlich dann, wenn die Vorfrage leicht zu beantworten ist und die Beurteilung ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Dabei ist jeweils zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit einerseits und dem Grundsatz der Gewaltentrennung andererseits sorgfältig abzuwägen. Im Interesse einer klaren Kompetenzausscheidung zwischen den zuständi- gen Organen ist bei der Entscheidung von zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung zu üben. So darf etwa der Entscheid über den Inhalt einer Dienstbarkeit von der Baubewilli- gungsbehörde als Vorfrage nur dann getroffen werden, wenn dieser leicht feststellbar ist und die Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages ein unzweifelhaftes Resultat ergibt (BGer 1C_237/2010 vom 30. August 2010 E. 2.4.2). Setzt die Beurteilung der Vorfrage je- doch umfangreiche Beweismassnahmen voraus, so muss darüber die formell zuständige Instanz entscheiden (Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungs- recht, Verfahren und Rechtsschutz, 7. Aufl. 2024, S. 409; vgl. zum Ganzen: VGer ZG V 2020 43 vom 14. Juni 2021 E. 3.6). Vorliegend ist kein Anwendungsfall gegeben, in wel- chem die Baubewilligungsbehörde eine zivilrechtliche Vorfrage selbständig entscheiden könnte. Hierfür wären zum einen umfangreiche Beweismassnahmen notwendig. Zum an- dern handelt es sich bei den Beschwerdeführern nicht um die Grundeigentümer von GS C.________, welche von den geltend gemachten Alluvionen betroffen wären. Diese haben zwar Einsprache gegen das Baugesuch erhoben, haben aber von einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde abgesehen. Dem Beschwerdegegner 1 ist zuzustimmen, dass die Be- schwerdeführer in dieser Hinsicht über kein Rechtsschutzinteresse verfügen, weshalb hierauf ohnehin nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien Eigentümer eines Bootshauses, das durch den geplanten Steg beeinträchtigt würde, wobei sich die Vorinstanz hierzu nicht äussere. Durch den Steg würde die bisher fehlende Einsehbarkeit des Bootshauses entfal- len. Zudem würde sich die bereits heute problematische Abfallsituation erheblich verschär-
8 Urteil V 2024 97 fen. Schon ohne Steg werde das Seeufer beim Bootshaus nach warmen Sommerabenden regelmässig mit Zivilisationsmüll wie Büchsen, Flaschen, Raucherwaren, Essensresten und Verpackungen verschmutzt. Mit einem rund um die Uhr zugänglichen Steg sei eine weitere Eskalation der Vermüllung zu erwarten, wobei Abfälle auch in den Zugersee ge- langen würden. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Unterlagen keinerlei Abfall- konzept enthielten und damit eine Gewässerverschmutzung geradezu provoziert werde. Dadurch würden auch Flora und Fauna des betroffenen Seeabschnitts beeinträchtigt. Dies spreche für die Notwendigkeit eines neutralen übergeordneten Gutachtens (act. 1 Ziff. 6). 4.2 Das ARV weist zutreffend darauf hin, dass es im Rahmen der Konzessionsertei- lung gestützt auf § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewässer (GewG; BGS 731.1) ge- prüft habe, ob vom neuen Steg bestehende Nutzungsrechte beeinträchtigt werden (act. 7 S. 2 f.). Dabei hat es festgehalten, dass weder öffentliche Interessen noch bestehende Nutzungsrechte beeinträchtigt würden (Gde-act. 7 S. 7). Im Zusammenhang mit den be- stehenden Nutzungsrechten finden sich wenige Angaben. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung des Seestegs die Beschwerdeführer in ihren Nutzungsrechten einschränken würden. Sie begründen dies einzig mit der besseren Einsehbarkeit. Betrach- tet man indessen die geplante Führung des Seestegs auf dem Plan "3496.04-310, 1:500", kann eine bessere Einsehbarkeit auf das Grundstück GS J.________ nicht nachvollzogen werden. Die Sicht darauf wird durch die beiden Bootshäuser Assek. Nr. D.________ und I.________ wesentlich verhindert. Einzig könnte der südöstlichste Teil des GS J.________ im Blickfeld liegen (vgl. Gde-act. 4). Dabei handelt es sich indessen um einen verschwin- dend kleinen Anteil. Angesichts dessen ist eine Einschränkung der Nutzungsrechte nicht erkennbar und auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Eine weitergehende oder anderweiti- ge Einschränkung der Nutzungsrechte wird nicht dargetan. Die Rüge ist unbegründet. 4.3 Was das geltend gemachte Abfallproblem anbelangt, kann auf die Ausführungen des ARV und des Beschwerdegegners 1 in deren Vernehmlassungen verwiesen werden. Abfallkübel sind vor, auf und nach dem öffentlichen Weg geplant und werden entspre- chend unterhalten (act. 6 S. 3). Mit dem ARV ist zudem auf § 12 Abs. 1 des Reglements über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (BGS 732.22) hinzuweisen, wonach das Abla- gern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund und Littering verboten ist. Ausser- dem werden im Rahmen der kantonalen Sensibilisierungskampagne "Für en suubere Kan- ton Zug" (vgl. https://www.zebazug.ch/littering/kampagne, besucht am 23. Juni 2026) Massnahmen zur Verhinderung von Littering umgesetzt. Eine regelmässige Reinigung durch Mitarbeitende des Werkhofs und das Verhängen von Litteringbussen durch die Poli-
9 Urteil V 2024 97 zei runden die Massnahmen ab. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass es sich beim ge- planten Steg um eine vergleichbare Situation handelt, wie entlang des übrigen Seeufers und folglich dieselben Massnahmen zur Eindämmung von Littering angezeigt sind (act. 7 S. 3). Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass der öffentliche Weg bei bestimmungs- gemässer Nutzung zu vermehrtem Abfall führen wird, der weitergehende Massnahmen notwendig machen würde. Es sind weder Sitzgelegenheiten noch ein Picknick- oder Auf- enthaltsbereich geplant. Der Weg dient einzig der Verbindung vom Hafen her zum Strand- bad auf der Oeschwiese. Wohl mag zutreffen, dass bis anhin an schönen Sommeraben- den Müll liegen geblieben ist. Der Grund dafür kann aber genauso die bisherige Sackgas- se gewesen sein. Es ist denkbar, dass nach einer durchgehenden Verbindung solche Si- tuationen abnehmen werden, weil ein ungestörtes Verweilen nicht mehr möglich sein wird. Jedenfalls ist dem unsachgemässen Ablagern von Abfällen auf öffentlichem Grund mit Ab- fallkübeln, Kontrollen und bei Widerhandlung mit Bussen zu begegnen. 4.4 Insoweit die Beschwerdeführer ein Fachgutachten zu Flora und Fauna fordern, kann ihnen nicht gefolgt werden. Im kantonalen Gesamtentscheid wurde in den Erwägun- gen Ziff. 10 lit. b und c eingehend Stellung genommen. Die Beschwerdeführer bringen da- gegen nichts Substantiiertes vor. Inwiefern die Feststellungen im kantonalen Gesamtent- scheid fehlerhaft sein sollen, ist nicht ersichtlich. Weiterungen dazu erübrigen sich. 5. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Frage einer "virtuellen Enteignung" sei im Verfahren überhaupt nicht geprüft worden. Sowohl das Bootshaus als auch das Wohn- haus der Beschwerdeführer würden durch den geplanten durchgehenden Weg und den Steg erheblich entwertet. Während die Schilfmattwiese heute eine Sackgasse ohne Durchgangsverkehr von Passanten, Velos und Motorfahrrädern sei, würde sie durch das Projekt zu einem stark frequentierten Bereich mit Lärm, Verschmutzungen sowie Beein- trächtigungen von Fauna und Flora werden. Diese Veränderungen würden sich zwangs- läufig negativ auf den Wert des Boots- und Badehauses sowie des Wohnhauses der Be- schwerdeführer auswirken. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte deshalb die Frage einer Entschädigung beziehungsweise Kompensation dieser Entwertung zusammen mit der Baubewilligung koordiniert geregelt werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei das Vorhaben nicht bewilligungsreif. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 10 Ziff. 4). 5.1 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer wird nicht hinreichend klar, was sie mit virtueller Enteignung meinen. Hinauslaufen könnte es auf eine Enteignung nachbar-
10 Urteil V 2024 97 rechtlicher Abwehransprüche zufolge Lärm oder ideeller Immissionen oder auf eine mate- rielle Enteignung. 5.2 5.2.1 Gehen von einem Werk, das im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werk- eigentümer oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, übermässige Einwirkungen aus, die nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden können, müssen die nachbarrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 679 und Art. 684 ZGB dem vorrangigen Interesse am Unternehmen weichen. Dem Betroffenen verbleibt einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seiner zivilrechtlichen Abwehransprüche ge- gen die übermässigen Einwirkungen eine enteignungsrechtliche Entschädigung zu for- dern. Übermässig und verboten sind nach Art. 684 ZGB namentlich schädliche und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch Lärm und üblen Geruch. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, das heisst übermässiger Immission ist nachbarrechtlich die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu le- gen hat. Gemäss der zu Lärmimmissionen aus öffentlichen Verkehrsanlagen entwickelten enteignungsrechtlichen Praxis gelten Einwirkungen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werks abweichend vom Nachbarrecht im Allgemeinen nur dann als übermässig und be- gründen nur dann eine Entschädigungspflicht, wenn sie – kumulativ – für den Grundei- gentümer nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen (sog. Spezialität) und einen schweren Schaden verursachen. Die Voraussetzung der Spezialität ist erfüllt, wenn die fraglichen Immissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zu- mutbaren übersteigt. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn die Immissionsgrenzwerte der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschritten werden. Das Erfordernis der Schwere des Schadens ist gegeben, wenn der durch die Einwirkungen verursachte Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwerts der be- troffenen Liegenschaft erreicht (zum Ganzen: BGE 145 I 250 E. 5.2). Eine Enteignung solcher Ansprüche kommt auch bei allfälligen von einem öffentlichen Werk ausgehenden ideellen resp. immateriellen Immissionen in Frage, das heisst bei Ein- wirkungen, die das seelische Empfinden verletzen bzw. unangenehme psychische Eindrü- cke (wie etwa Ekel, Abscheu oder Angst) erwecken. Dabei ist namentlich zu berücksichti- gen, dass sich (auch) ideelle Immissionen jedenfalls teilweise mit geeigneten Massnah-
11 Urteil V 2024 97 men vermeiden lassen. So können etwa Unsicherheitsgefühle, die mit gewissen öffentli- chen Werken verbunden sein mögen, grundsätzlich mit den konkreten Umständen ange- messenen Betriebs-, Betreuungs- oder Sicherheitskonzepten zumindest vermindert wer- den. Die Frage einer Entschädigung aus formeller Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr- ansprüche kann sich entsprechend überhaupt nur stellen, wenn sich allfällige von einem öffentlichen Werk ausgehende übermässige ideelle Immissionen durch geeignete Mass- nahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand auf ein akzeptables Mass reduzieren lassen, sind diese Einwirkungen andernfalls doch nicht unvermeidbar im Sinne der Rechtsprechung (BGE 145 I 250 E. 5.3). Die zivilrechtliche Praxis zu Art. 684 ZGB erachtet ideelle Immissionen als übermässig und daher verboten, wenn sie ein erhebliches, ständig fühlbares Unbehagen verursachen. Angst und damit Beeinträchtigungen des Gefühlslebens bedürfen einer gewissen Konkret- heit und Intensität, um als übermässige ideelle Immissionen gelten zu können. Dieser nachbarrechtliche Massstab kann grundsätzlich für die Prüfung der enteignungsrechtli- chen Voraussetzung der Spezialität herangezogen werden. Ideelle Immissionen, die diese Voraussetzung erfüllen, sind nach der erwähnten Praxis enteignungsrechtlich allerdings nur dann als übermässig zu beurteilen, wenn sie zusätzlich für den Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren und einen schweren Schaden verursachen (BGE 145 I 250 E. 5.4). 5.2.2 Die Beschwerdeführer legen nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Voraus- setzungen für eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche aufgrund von Lärm oder ideellen Immissionen gegeben wären. Bereits ein schwerer Schaden kann durch die zu erwartende vermehrte Begehung des Wegs nicht erblickt werden. Ein solcher wäre auch nicht substantiiert dargetan. Auch wird mit keinem Wort begründet, dass angesichts des bereits bestehenden öffentlichen Wegs, auch wenn es sich aktuell noch um eine Sackgasse handelt, eine künftige Belastung durch Personen, die diesen Weg benützen, nicht voraussehbar gewesen wäre. Ebenso wenig kann hier von einer Intensität, die das Mass des Üblichen oder Zumutbaren übersteigt, ausgegangen werden. Es handelt sich lediglich um Befürchtungen der Beschwerdeführer unter Verweis auf Stege an anderen Örtlichkeiten. Eine vermehrte Benützung des öffentli- chen Gehwegs und gelegentlich liegenbleibender Abfall erreicht diese Schwelle unter Berücksichtigung eines objektiven Massstabs nicht. Abgesehen davon werden Abfallkübel aufgestellt, welche der Unterhaltsdienst der Stadt Zug regelmässig entleert und es würden
12 Urteil V 2024 97 Bussen zufolge Littering ausgestellt. Mit zumutbaren Massnahmen lassen sich die Einwir- kungen auf ein akzeptables Mass senken. 5.3 5.3.1 Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise einge- schränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so be- troffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (BGE 123 II 481 E. 6a). 5.3.2 Vorliegend ist kein Fall einer materiellen Enteignung erkennbar. Die Beschwerde- führer können ihre Grundstücke nach wie vor in demselben Umfang gebrauchen. Lediglich durch den Bau des Seestegs und einer möglicherweise damit verbundenen vermehrten Frequentierung und allenfalls liegenbleibendem Abfall wird keine hoheitliche Beschrän- kung des Gebrauchs ihrer Grundstücke verfügt. Ihnen wird dadurch auch keine aus dem Eigentum fliessende wesentliche Befugnis entzogen. 5.4 Liegt keine materielle Enteignung vor, bedurfte es auch keiner näheren Prüfung der Kompensation und somit gab es auch kein Verfahren, welches mit der Baubewilligung hätte koordiniert werden müssen. Weiterungen dazu erübrigen sich. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das betroffene Gebiet sei im Bundesinventar ISOS als Umgebungszone mit dem Erhaltungsziel a und damit mit dem höchstmöglichen Schutz ausgeschieden. Dieser Schutz verbiete Baumassnahmen grundsätzlich. Da es sich beim ISOS um eine bundesrechtliche Inventarisierung handle, dürften Eingriffe ohne vor- gängige gutachterliche Expertise nicht erfolgen. Die erforderlichen Gutachten müssten von einer unabhängigen Bundesstelle erstellt werden. Mangels solcher Abklärungen sei die Sache nicht entscheidreif gewesen und der Bauentscheid verfrüht ergangen (act. 1 Ziff. 7).
13 Urteil V 2024 97 6.2 Das ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nati- onaler Bedeutung) ist ein Inventar nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Darin werden nur Objekte i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV auf- genommen, mithin jene, die von nationaler Bedeutung sind. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Eine unmittelbare Anwendbarkeit ist nur bei der Erfül- lung einer Bundesaufgabe gegeben (Art. 6 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS; SR 451.12]). Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständig- keit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforder- lich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 Gewäs- serschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) als bundesrechtlich geregelte Spezial- bzw. Ausnahmebewilligung mit engem Bezug zum Natur- und Heimatschutz stellt eine Bundes- aufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG dar. Damit ist das ISOS bei der nach Art. 41c Abs. 1 GSchV erforderlichen Interessenabwägung unmittelbar anwendbar (BGE 143 II 77 E. 3.1). Vorliegend ist der Kanton für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständig. Entsprechend obliegt es der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG zu entscheiden, ob ein Gut- achten erforderlich ist. Im Kanton Zug ist das Amt für Denkmalpflege und Archäologie (ADA) die kantonale Fachstelle (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäolo- gie und Kulturgüterschutz [Denkmalschutzgesetz, DMSG; BGS 423.11]). 6.3 Das hier zu beurteilende Bauvorhaben befindet sich im ISOS-Gebiet "Zug" und daselbst in der Umgebungszone XIX. Definiert wird diese Umgebungszone wie folgt: Ufer- gelände im Anschluss an die Quaianlage, mehrheitlich unverbaut und Fortsetzung der städtischen Seeufergestaltung, in Ausführung seit 1992. Sie unterliegt dem Erhaltungs- ziel a. Die Erhaltung der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche bedeutet, die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren sowie störende Verände- rungen zu beseitigen (Erläuterungen zum ISOS, 4. Mai 2021, S. 8).
14 Urteil V 2024 97 6.4 Das ADA ist, wie erwähnt, die kantonale Fachstelle gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG. Aufgrund seines Fachwissens weicht das Gericht nicht ohne triftige Gründe von dessen Einschätzungen ab (vgl. VGer ZG V 2023 119 / V 2023 120 vom 11. April 2025 E. 5.9). In der Vernehmlassung wird ausgeführt, der flache neue Steg füge sich unauffällig in die Uferzone ein und setze damit die städtische Seeufergestaltung fort, die in der Beschrei- bung zur Umgebungszone XIX als ein zentrales Ziel hervorgehoben worden sei. Diese Planung stehe im Einklang mit den Zielen des ISOS. Da die Ziele des ISOS durch dieses projektierte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werde, sei ein Gutachten der Eidgenössi- schen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und/oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht erforderlich (act. 7 S. 5). Der Beschwerdegegner 1 bringt ergänzend vor, die Sicherstellung der örtlichen Zugäng- lichkeit dieses Abschnitts des Seeufers sei seit langem ein wichtiges Anliegen der Stadt Zug, welches sowohl im kommunalen Richtplan als auch im Seeufer-Konzept abgebildet sei. Hierzu sei der relevante Seeuferabschnitt der Zone des öffentlichen Interesses "See- ufer" zugewiesen worden. Sie ist für Erholungs- und Freizeitanlagen sowie Kulturbauten entlang des Sees bestimmt. Durch die Aufnahme des Gebiets in diese Zone OeIB sei dem ISOS-Schutzziel entsprochen worden, indem die Grundlage für den vorliegend zu beurtei- lenden Seeuferweg geschaffen und gleichzeitig verhindert worden sei, dass das Gebiet von den Grundeigentümern weiter verbaut werde. Die Erstellung dieses Seestegs sei so- mit im Sinne des ISOS und werde auch durch Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) gefordert. Alle diesbezüglich re- levanten Fragen seien denn auch bereits mit dem Erlass der Zone OeIB vertieft abgeklärt und bis vor Bundesgericht prozessiert worden. Der Steg sei sodann nur als Provisorium ausgestaltet, bis die öffentliche Zugänglichkeit des Seeufers auf dem Landweg sicherge- stellt werden könne. Um nicht übermässig in die Natur einzugreifen, sei die Flora und Fauna im relevanten Areal untersucht und darauf geachtet worden, dass der Steg nur we- nig Platz beanspruche und schonend ausgestaltet werde. Die Interessen des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes werde durch das vorliegende Bauvorhaben nicht übermässig beeinträchtigt. Dabei verwies er auf den kantonalen Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 und die Verfügung des ADA vom 23. Februar 2024 (Gde-act. 16). 6.5 Der geplante Seesteg steht mit dem Erhaltungsziel a in Einklang. Den Ausführun- gen des ADA kann hierbei vollumfänglich gefolgt werden, handelt es sich beim Amt doch um die entsprechende Fachbehörde und sind keine triftigen Gründe für ein Abweichen er-
15 Urteil V 2024 97 sichtlich. Durch den provisorischen Bau wird sowohl das Kulturland als auch die Freifläche weitestgehend bewahrt. Entsprechend wurde gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom
17. Juli 2024 auch die Linienführung so angepasst, dass nur wenige und zudem unterge- ordnete Bäume gefällt werden müssen. Das Ufergehölz mit markantem Baumbestand wird bestmöglich geschont. Auch die Bauweise trägt wesentlich zur Schonung der Bäume bei (vgl. Gde-act. 7 S. 6). Inwiefern ein flacher Steg aus Holz störend wirken sollte, ist zudem nicht erkennbar. Damit liegen keine Auswirkungen auf die Erreichung des Erhaltungsziels vor, weshalb es dabei verbleibt, dass kein Gutachten der ENHK einzuholen ist. Und selbst wenn ein geringfügiger Eingriff bestehen sollte, hätte eine Interessenabwägung stattge- funden (vgl. dazu auch E. 7 hernach). Mit dem Beschwerdegegner 1 ist nämlich zutreffend darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG den öffentlichen Zugang und die Bege- hung des Seeufers vorschreibt. Darauf zielen sowohl der kantonale wie auch der kommu- nale Richtplan ab. In Bezug auf die Umgebungszone XIX wird neben der Bezeichnung "mehrheitlich verbaut" ausdrücklich auch die "Fortsetzung der städtischen Seeufergestal- tung, in Ausführung seit 1992" genannt, worauf das ARV zutreffend hinweist (vgl. act. 14). Der Seesteg fügt sich damit in die Planung eines zusammenhängenden Seeufers nahtlos ein und stimmt mit den Zielen des ISOS überein. 7. 7.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse sowie die Standortgebundenheit in unzulässiger Weise aus einem Globalent- scheid zur Richtplanung abgeleitet. Ein Richtplan stelle lediglich eine grobe planerische Skizze dar und bilde konkrete Eingriffe in Natur, Landschaft und Privatinteressen nicht hin- reichend ab. Deshalb könne das öffentliche Interesse an einer Beeinträchtigung der ge- wachsenen Uferlandschaft nicht allein daraus hergeleitet werden. Vielmehr seien auch neuere Entwicklungen, insbesondere der jüngst ergangene kantonalzürcherische Ent- scheid zu den "Rives publiques", zu berücksichtigen. Zudem sei das Strandbad seit Jahr- zehnten gut erschlossen und erreichbar, weshalb keine Standortgebundenheit bestehe. Bei einer Badeanstalt handle es sich um einen Freizeitbetrieb, bei dem gewisse Fussweg- zeiten zumutbar seien (act. 1 Ziff. 8). 7.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer fand im kantonalen Gesamtent- scheid vom 17. Juli 2024 eine eingehende Auseinandersetzung mit der Standortgebun- denheit des Seestegs und eine Interessenabwägung statt, welche nachvollziehbar be- gründet wurde (vgl. Gde-act. 7 E. 1). Das ARV begründete die (relative) Standortgebun- denheit damit, dass gemäss kantonalem Richtplan das Ufer des Zugersees in der Stadt
16 Urteil V 2024 97 Zug weiträumig als kantonaler Erholungsschwerpunkt ausgewiesen sei. Konkret betreffe dies den Uferabschnitt zwischen dem Strandbad und dem Casino. Gemäss Richtplantext L 11.1.2 haben sich neue Bauten und Anlagen für die Erholung, Freizeit und Sport in die- sen Erholungsschwerpunkten zu konzentrieren. Neue Bauten und Anlagen nehmen Rück- sicht auf die Besonderheit des Ortes und die gewachsenen Nutzungen. Im rechtskräftigen kommunalen Richtplan Verkehr sei eine ufernahe kommunale Fussgängerverbindung zwi- schen Hafenplatz und Strandbad ausgewiesen. Auch das RPG sehe als Planungsgrund- satz vor, dass der öffentliche Zugang und die Begehung der Seeufer erleichtert werden soll (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG). Die konkrete Wegführung verlaufe im betreffenden Bereich nicht gradlinig, sondern geschwungen. Sie nehme so bestmöglich auf die bestehende Ufervegetation Rücksicht. Würde der Steg so geführt, dass er die Gewässerfläche nicht tangiere, so müssten mehr Bäume gefällt werden, was für die besonders wertvolle, ge- schützte Ufervegetation sehr nachteilig wäre. Es lägen somit gewichtige Gründe für die In- anspruchnahme der Nichtbauzone vor, da eine Realisierung des Stegs vollständig in der Bauzone mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Somit könne zumindest eine relative Standortgebundenheit des Stegs problemlos bejaht werden. 7.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG die Uferlandschaften zum einen geschützt, zum andern aber auch der Allgemeinheit zugäng- lich gemacht werden, wo dies sinnvoll und möglich ist. Das Gewicht, das der Bundesge- setzgeber der öffentlichen Zugänglichkeit der Ufer zubilligt, gebietet gemäss der Recht- sprechung eine ufernahe Wegführung, wo immer eine solche sinnvoll, möglich und zumut- bar ist. Ein unmittelbar dem Ufer entlangführender öffentlicher Weg verschafft der Öffent- lichkeit den bestmöglichen Seezugang. Durch blosse Stichwege lässt sich ein solcher nicht gewährleisten. Der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG fordert mithin die Kantone dazu auf, durch ihre Nutzungsplanungen dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit die Gewässer erreichen und sich längs ihrer Ufer bewegen kann. Die den Kantonen in Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG übertragene Aufgabe verlangt indessen nicht, dass der freie Zu- gang der Öffentlichkeit an allen oder an bestimmten Stellen eines Seeufers zu gewährleis- ten wäre. Den Kantonen verbleibt vielmehr ein erheblicher Gestaltungsspielraum (BGE 145 II 70 E. 3.3). 7.4 Damit ergibt sich ein hinreichendes öffentliches Interesse bereits aus Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG. Das Ufer ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es dient der Erholung der Bevölkerung. Dies wurde denn auch in der kantonalen sowie der kommunalen Nutzungs- planung festgeschrieben. Dem stehen vorliegend keine gewichtigen private oder öffentli-
17 Urteil V 2024 97 che Interessen entgegen. Auf die Uferlandschaft und deren Vegetation wurde genügend Rücksicht genommen, indem die Linienführung des Stegs angepasst wurde zwecks Scho- nung wichtiger Bäume. Natur- und landschaftsschutzrechtliche Belange sowie der Gewäs- serschutz wurden ausreichend berücksichtigt und fallen somit bei der Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Aufgrund dessen erfolgten auch die Ausnahmebewilligungen seitens des Kantons, was nicht zu beanstanden ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, indem sie ausführe, die Lärmemissionen würden entsprechend dem öffentlichen Interesse am Uferweg zunehmen und deshalb seien die Einwendungen der Anwohner abzuweisen. Dies laufe darauf hinaus, dass Anwohner umso weniger Anspruch auf Schutz hätten, je grösser die Lärmbelastung sei. Eine solche Argumentation sei unhaltbar. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es seien die Erfahrungen mit vergleichba- ren Seestegen in städtischen Gebieten zu berücksichtigen. Am Kassiopeiasteg in Zürich- Wollishofen komme es bei warmem Sommerwetter regelmässig zu nächtlichen Ru- hestörungen durch laute Musik, Auseinandersetzungen und Feuerwerk, während die Poli- zei nur mit geringer Priorität einschreite. Daraus sei ersichtlich, welche Auswirkungen den Anwohnern in Zug drohten. Der Verweis der Vorinstanz auf die Ortspolizei sei realitäts- fremd, zumal kein Bericht über deren Kapazitäten in problematischen Nächten eingeholt oder offengelegt worden sei. Die Beschwerdeführer beanstanden zudem die Auffassung der Vorinstanz, dem Steg sei- en nur jene Lärmemissionen zuzurechnen, die sich bei sinngemässer Nutzung ergäben. Aufgrund der geplanten Breite und der Auskragungen des Stegs seien Menschenan- sammlungen und Freiluftpartys geradezu zu erwarten und würden von den Benutzern als bestimmungsgemässe Nutzung verstanden werden. Ebenso sei bei einer Zulassung von Velos damit zu rechnen, dass auch Motorfahrräder den Steg benutzten. Daraus folgern die Beschwerdeführer, das Projekt sei selbst bei grundsätzlicher Zulässigkeit überdimensio- niert. Insbesondere müsse der Steg nachts gesperrt werden, da er zu dieser Zeit nicht als Zugang zur Badeanstalt benötigt werde (act. 1 Ziff. 9). 8.2 Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) qualifizierte den geplanten Uferweg im angefochtenen kantonalen Gesamtentscheid korrekt als eine neue ortsfeste Anlage im lärmrechtlichen Sinne nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) resp.
18 Urteil V 2024 97 Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG sieht vor, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich mög- lich und wirtschaftlich tragbar ist. Handelt es sich um eine öffentliche Anlage, ist anhand des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob vorsorgliche emissionsmindernde bauli- che oder betriebliche Anordnungen erforderlich sind. Hierfür sind die öffentlichen und pri- vaten Interessen an der bestimmungsgemässen Nutzung der fraglichen Anlage durch die Allgemeinheit und die Interessen der präventiven Lärm- und Abfallbekämpfung gegenein- ander abzuwägen (BGer 1C_634/2013 vom 10. März 2014 E. 2.4.1). Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Von diesem Schutzzweck her erscheint es angemes- sen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubezie- hen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verur- sacht werden, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden (BGer 1C_264/2024 vom 6. Mai 2026 E. 4.2). Grundsätzlich werden die Immissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenz- werte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte) in den Anhängen 3 ff. LSV beurteilt (Art. 40 Abs. 1 LSV). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzu- legen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Fehlen Belas- tungsgrenzwerte so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15, 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV), unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, des Zeitpunkts der Lärmimmissionen, der Häufigkeit des Lärms, der Lärmempfind- lichkeit und der Lärmvorbelastung der Zone (BGer 1C_264/2024 vom 6. Mai 2026 E. 4.3). Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belas- tungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 36 Abs. 1 LSV). 8.3 Das AFU erwog im kantonalen Gesamtentscheid, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die bestimmungsgemässe Nutzung des geplanten Uferwegs in der angrenzenden Nach- barschaft zu mehr als höchstens geringfügigen Störungen im Sinne des USG führen wür-
19 Urteil V 2024 97 de. Die Beschwerdeführer brächten dafür auch keine konkreten Grundlagen ein (Lärm- schutznachweis), die diese Annahme widerlegen würde. Aus Sicht des AFU sei es somit nicht notwendig einen Lärmschutznachweis für die Nutzung des geplanten Uferwegs ein- zufordern. Der Schutz vor schädlichen oder lästigen Lärmimmissionen im öffentlichen Be- reich sei im Reglement über den Schutz vor Lärmimmissionen (Stadt Zug, Lärmschutzre- glement, LSR) geregelt. Neben Verhaltensgrundsätzen zur Vermeidung von Lärm seien auch die örtlichen Ruhezeiten definiert (Gde-act. 7 S. 10). 8.4 Die Öffnungszeiten des Strandbads sind von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr, wobei der Badebetrieb ab 19.30 Uhr eingestellt wird und die Garderoben um 20.00 Uhr geschlossen werden. Das Restaurant hat bis 21.30 Uhr geöffnet. Bei schlechter Witterung bleibt das Strandbad geschlossen (vgl. https://strandbadzug.ch/#besuch, besucht am 30. Juni 2026). Eine Vielzahl der Besucherinnen und Besuchern des Strandbads reisen zudem mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Seeuferweg im Wesentlichen an schönen Sommertagen benutzt wird, insbesondere von Besuchern des Strandbads Zug. Von einem erhöhten Aufkommen von lauteren Fuss- gängergruppen ist insofern an Wochenenden mit schönem Wetter zu rechnen. Allerdings ist mit dem AFU einig zu gehen, dass von diesen Personen höchstens geringfügige Störungen zu erwarten sind. Der Steg weist eine Mindestbreite von 2 m auf, wobei eine Aufweitung vorgesehen ist, um das Kreuzen zu erleichtern. Gleichzeitig kann dieser Ort auch zum Verweilen genutzt werden (Gde-act. 6 S. 8). Die breiteste Stelle beträgt 4 m. Angesichts dieser Platzverhältnisse ist nicht anzunehmen, dass ein längeres Verweilen stattfindet, zumal keinerlei Sitzgelegenheiten geplant sind. Dass Partys oder dergleichen dort gefeiert würden, ist sehr unwahrscheinlich. Dem Abfallproblem wird zudem mit Abfall- kübeln vor und nach dem Ufersteg begegnet. Der Steg ist zudem lediglich knapp 30 m lang. Wird der Weg bestimmungsgemäss benutzt, sind keine übermässigen Lärmimmissi- onen zu erwarten. Auch dürfte sich die Abfallbelastung auf einem für öffentliche Wege üb- lichen und für Anrainer erträglichem Niveau bewegen (so bereits BGer 1C_634/2013 vom
10. März 2014 ein weitaus grösseres Projekt betreffend). 8.5 Soweit die Beschwerdeführer eine nächtliche Schliessung verlangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass eine solche Massnahme im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre. Mit Blick auf das vorstehend Gesagte drängt sich eine präventive nächtliche Schliessung nicht auf. Da das Strandbad spätestens um 22.00 Uhr schliesst, dürften da- nach nicht mehr viele Passanten den Weg benutzen. Jedenfalls könnten nach Projektrea- lisierung immer noch geeignete Massnahmen durch die Behörden geprüft werden, sollte
20 Urteil V 2024 97 sich herausstellen, dass der Seesteg regelmässig auf zweckfremde Art genutzt wird (so bereits BGer 1C_634/2013 vom 10. März 2014 E. 2.4.2 f.). 9. 9.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verfügung des ADA vom 23. Februar 2024 sei von einer unrealistischen Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse geprägt. Obwohl es sich offenkundig um ein Gebiet mit archäologischen Fundstellen handle, habe die Behörde lediglich vorgesehen, die Erdarbeiten überwachen zu lassen. Dies sei bei Arbei- ten unter Wasser untauglich, da eine Überwachung nur durch ständig anwesende Taucher möglich wäre, welche infolge der aufgewirbelten Sedimente keine ausreichende Sicht hät- ten. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte das Amt für Denkmalpflege und Ar- chäologie vor Erteilung eines nihil obstat selbst archäologische Untersuchungen des See- grunds durchführen müssen, anstatt erst nach einer möglichen Zerstörung von Fundstel- len tätig zu werden. Die potenziellen Fundstellen hätten vorgängig abgesucht und karto- graphiert werden müssen. Daraus folgern die Beschwerdeführer, die Baubewilligung sei auch in diesem Punkt ohne hinreichende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und da- mit verfrüht erteilt worden (act. 1 Ziff. 10). 9.2 In der Vernehmlassung führt das ARV aus, das ADA habe den seewärtigen Be- reich (Seeboden) des Projekts bereits vorgängig prospektiert, d.h. systematisch durch TaucherInnen absuchen lassen. Die Arbeiten hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass das Bauprojekt in dieser Zone archäologische Hinterlassenschaften bedrohen würde. Ab- gesehen davon seien die Bodeneingriffe im seewärtigen Teil des Stegs minimal. Allfälliges archäologisches Schichtmaterial in der Tiefe würde durch die verwendeten Schraubpfähle an Ort verbleiben und lediglich punktuell verdrängt. Eine Tauchgrabung dränge sich schon deshalb nicht auf. Allfällige Bodeneingriffe im landseitigen Projektperimeter würden durch die verfügte Aushubüberwachung erfasst und dementsprechend gemäss gängiger Praxis begleitet (act. 7 S. 5 f.). 9.3 Angesichts dieser Ausführungen bestehen keine Zweifel, dass das in dieser Frage zuständige ADA die notwendigen (Vor-)Abklärungen getroffen hat. Hätte weiterer Hand- lungsbedarf bestanden, hätte es wohl kaum nur die Begleitung und Überwachung der Erdarbeiten angeordnet. Die Beschwerdeführer bringen hiergegen nichts Substanzielles vor. Auch dieser Einwand ist folglich nicht stichhaltig.
21 Urteil V 2024 97 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung des Seestegs west- lich vom Hafenplatz zur Erweiterung Strandbad Oeschwiese rechtmässig erteilt worden ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf eingetreten wird. 11. 11.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 4'000.– festge- setzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädi- gung zuzusprechen, da sie nicht obsiegen (§ 28 Abs. 2 VRG). Den Vorinstanzen kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da diese in ihren amtlichen Wirkungs- kreis obsiegen (§ 28 Abs. 2a VRG).
22 Urteil V 2024 97 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 4'000.– auferlegt. Diese wird mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführern nach Rechtskraft des Urteils in Rechnung gestellt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Doppel), an den Stadtrat von Zug, an das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 7. August 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am