Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil V 2024 89
A.
A.a
Das Lärmsanierungsprojekt TB3020.0317.KS 368, Lärmsanierung Rischer-/Holz-
häusernstrasse, Risch (fortan auch LSP), lag vom 25. Februar bis 16. März 2022 öffentlich
auf (BD-act. 16 ff.).
A.b
Mit Eingabe vom 16. März 2022 erhoben A.________ und 21 weitere Personen,
vertreten durch B.________, Einsprache gegen das LSP bei der Baudirektion des Kantons
Zug (BD-act. B1). Mit der Einsprache stellten die Einsprecherinnen und Einsprecher vier
Anträge (BD-act. B1 S. 2): Erstens sei im Perimeter des Lärmsanierungsprojekts auf die
Erteilung von Erleichterungen von der Lärmsanierung gemäss Verfügungsentwurf der
Baudirektion vom 21. Februar 2022 zu verzichten, solange nicht im gesamten Perimeter
des aufgelegten Sanierungsprojektes alle wirksamen, tatsächlichen und verhältnismässi-
gen Lärmsanierungsmassnahmen umgesetzt oder rechtskräftig angeordnet worden sind.
Zweitens beantragten sie, es sei als Lärmsanierungsmassnahme an der Quelle im gesam-
ten Siedlungsgebiet des LSP die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf
30 km/h herabzusetzen. Drittens verlangten sie, es sei die signalisierte Höchstgeschwin-
digkeit ausserhalb des Siedlungsgebiets zwischen Holzhäusern und Buonas, zwischen
Buonas und Risch sowie südlich von Oberrisch generell auf 50 km/h, eventualiter im heuti-
gen kurzen und "nervösen" Tempo 80-Bereich zwischen Holzhäusern und Buonas höchs-
tens auf 60 km/h herabzusetzen. Viertens wurde schliesslich verlangt, dass als weitere
Massnahme an der Quelle auf den Strassenabschnitten gemäss dem zweiten Antrag
durchgehend ein lärmarmer bzw. lärmmindernder Strassenbelag neuester Generation
(SDA 4) einzubauen sei und dessen Einbau auch ausserhalb des Siedlungsgebietes
ernsthaft zu prüfen sei; der Einbau der lärmarmen Beläge habe spätestens drei Jahre
nach Rechtskraft des vorliegenden Lärmsanierungsprojektes zu erfolgen.
A.c
Am 21. März 2022 bestätigte die Baudirektion des Kantons Zug den Eingang der
Einsprache; mit Schreiben vom 8. Juli 2022 lud sie das ihr unterstellte Tiefbauamt zur Stel-
lungnahme zur Einsprache ein (BD-act. B3).
A.d
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2022 gelangten die Einsprecherinnen und Einspre-
cher an die Baudirektion des Kantons Zug und stellten eingangs fest, dass die Baudirek-
tion dem ihm unterstellten Tiefbauamt die gesetzte Frist zur Stellungnahme zweimal, letzt-
mals bis zum 31. Oktober 2022, verlängert habe. In diesem Zusammenhang würden die
Einsprecherinnen und Einsprecher die Gelegenheit ergreifen, der Baudirektion zwei ergän-
zende Verfahrensanträge und eine redaktionelle Korrektur zur Einsprache zur Kenntnis zu
E. 3 Urteil V 2024 89
bringen (BD-act. B4). Die Verfahrensanträge lauteten wie folgt:
"1. Betreffend Antrag 2 in der Einsprache […] sei in Zusammenarbeit mit der Ge-
meinde die Verfügung einer "übergreifenden" Tempo 30-Zone gemäss Art. 2a
Abs. 6 SSV, das heisst mit weiterhin vortrittsberechtigter Kantonsstrasse, im ge-
samten Innerortsbereich von Holzhäusern, Buonas sowie Risch und Oberrisch zu
prüfen und gemäss der gesetzlichen Koordinationspflicht beim vorliegenden Pro-
jekt (Art. 25a RPG) die Erstellung eines entsprechenden "Gutachtens abwei-
chende Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 108 SSV" in Absprache und mit Zu-
stimmung der Einwohnergemeinde Risch in Auftrag zu geben.
2. Es sei von der Baudirektion vor dem Entscheid über die Einsprache mit den Ver-
treter/innen der Einsprechenden, mit dem Unterzeichneten sowie mit Vertreter/in-
nen der Gemeinde Risch und des kantonalen TBA ein Augenschein durchzu-
führen […]."
A.e
Am 27. Oktober 2022 nahm das Tiefbauamt ausführlich und mit detaillierter Be-
gründung Stellung (BD-act. B5). Zusammenfassend beantragte es die vollumfängliche Ab-
weisung der Einsprache.
A.f
In der Folge führte die Baudirektion am 15. März 2023 antragsgemäss einen Au-
genschein durch (vgl. Protokoll vom 21. April 2023, BD-act. B8).
A.g
Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nahmen die Einsprecherinnen und Einsprecher ab-
schliessend Stellung, wobei sie auch eine mit Korrekturen resp. Ergänzungen versehene
Version des Augenscheinprotokolls einreichten (BD-act. B9).
A.h
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 schloss die Baudirektion den Schriftenwechsel ab
und stellte in Aussicht, in einem nächsten Schritt in der Sache zu entscheiden (BD-
act. B10).
A.i
Mittels interner Korrespondenz (BD-act. B11) teilte das Tiefbauamt der Baudirek-
tion am 18. Juli 2024 was folgt mit: Am 11. April 2024 habe der Kantonsrat den Planungs-
kredit für die Kantonsschule in Rotkreuz beschlossen. Im Rahmen des Berichts und An-
trags der Regierung seien die Planungen für bauliche Verbesserungen zugunsten des
Radverkehrs aufgezeigt worden. Dazu gehöre auch der Ausbau des Kreisels Holzhäusern,
E. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen beschwerdeweise im Wesentlichen was folgt vor: Vorliegend gehe es nur um die formelle Frage des Rückzugs des LSP und der Abschrei- bung, nicht um inhaltliche Aspekte des LSP. Die folgenden Hinweise auf materielles Recht würden aber aufzeigen, wie die Anträge der Beschwerdeführer für eine wirksamere Lärm- sanierung durch den Abbruch des LSP zunichte gemacht werden (können). Die Kantons- strasse im Perimeter des LSP sei unbestrittenermassen sanierungspflichtig. Die Sanie- rungsfrist gemäss LSV sei am 31. März 2018 definitiv abgelaufen. Diese könne nicht mehr eingehalten werden, sodass die Sanierung nun ohne weiteren Aufschub zu erfolgen habe. Es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die Lärmsanierung. Jede weitere Verzögerung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Der momentan rechtswidrige Zustand stelle auch eine konkrete Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, namentlich des Rechts auf Le- ben und körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 BV dar. In Bezug auf eine Stre- cke wie jene zwischen Holzhäusern und Oberrisch seien die Ausführungen gemäss Bot- schaft zum USG von 1979, wonach lästige Einwirkungen einen Angriff auf die Persönlich- keit und damit die Freiheit darstellten, von besonderer Bedeutung, denn ohne Tempore-
E. 3.2 Die Baudirektion hält dem mit Stellungnahme vom 4. November 2024 im Wesentli- chen was folgt entgegen: Mit dem Rückzug des LSP sei dem Verfahren die Grundlage entzogen worden, womit dieses gegenstandslos geworden sei. Das aktuelle und prakti- sche Interesse der Beschwerdeführer an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfalle. Wäre das Verfahren nach dem Rückzug des LSP durch das kantonale Tiefbau- amt nicht abgeschrieben, sondern weitergeführt worden, käme dies einer Verpflichtung zur Durchführung des Projekts gleich. Dies sei weder sinnvoll noch zielführend. Werde für ein Bauprojekt ein Baugesuch eingereicht und dieses von der Bauherrschaft während des hängigen Verfahrens zurückgezogen, werde das Verfahren ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in casu anders vorgegangen werden soll.
E. 3.3 In der Replik vom 16. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführer dazu zusam- mengefasst was folgt geltend machen: Entgegen der Darstellung der Baudirektion lägen keine relevanten veränderten Umstände vor. Dass sowohl am Kreisel als auch entlang der
E. 3.4 Darauf erwiderte die Baudirektion duplicando zusammengefasst was folgt: Mit der Unterteilung des LSP in die drei Projekte reagiere das Tiefbauamt auf die in der Stellung- nahme erwähnten veränderten Verhältnisse. Mit den neuen Strassenbauprojekten würden folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:
- die Fahrbahnbreiten würden teilweise erheblich verschmälert;
E. 4 Urteil V 2024 89
welcher einen Unfallschwerpunkt darstelle. Im Richtplan, Kapitel Siedlung 9.2.1, sei die
Stärkung der Veloinfrastruktur in Ennetsee im Zusammenhang mit dem Mittelschulstandort
in Rotkreuz festgesetzt. Das Tiefbauamt plane nun eine Aufteilung der Lärmsanierung in
die drei folgenden Projekte. Damit sollten die Umgestaltungen des Kreisels Holzhäusern
zu Gunsten der Verkehrssicherheit für den Veloverkehr gemäss Festlegung im kantonalen
Richtplan forciert werden. Aktuell seien im Perimeter der vorgenannten Lärmsanierung fol-
gende Projekte mit umfassenden Veränderungen in Planung:
- TB3020.0427, KS 4/368, Kreisel Holzhäusern, Risch:
- Neuer Rad-/Fussweg
- Anpassungen der Fahrbahngeometrie und der Bushaltestellen
- Optimierung der Kreiselgeometrie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
- Massnahmen am Strassenentwässerungssystem
- Ersatz Strassenbelag
- TB3020.0424, KS 368, Blegistrasse-Bhst. Risch, Risch:
- Neuer Rad-/Fussweg
- Anpassungen der Fahrbahngeometrie
- Eingangsportal bei Buonas
- Massnahmen am Strassenentwässerungssystem
- Ersatz Strassenbelag
- TB3020.0354, KS 368, Bhst. Risch-Waldheim, Risch:
- Neuer Rad-/Fussweg
- Anpassungen der Fahrbahngeometrie und der Bushaltestellen
- Massnahmen am Strassenentwässerungssystem
- Ersatz Strassenbelag
Die drei vorgenannten Projekte bedingten voraussichtlich eine Veränderung i.S. Wesent-
lichkeit aus lärmrechtlicher Sicht, weshalb auch diesbezüglich eine Neubeurteilung not-
wendig werde. Aus den dargelegten Gründen werde beantragt, das Lärmsanierungsver-
fahren "KS 368, Lärmsanierung Rischer-/Holzhäusernstrasse, Risch" abzubrechen. Sollte
dem Antrag stattgegeben werden, würden für die bereits baulich sanierten Strassenab-
schnitte die ausstehenden Lärmsanierungen angegangen. Dabei handle es sich um die
folgenden Strassenabschnitte:
- KS 368, Schlumpfenhof-Sidlerhof, Risch
- KS 368, Knoten Holzhäusern-Blegistrasse, Risch
E. 5 Urteil V 2024 89
- KS 368, Stotzenacker-Eichengrundweg, Risch.
A.j
In der Verfügung vom 12. August 2024 hielt die Baudirektion im Sachverhaltsteil
fest, das Tiefbauamt habe den Abbruch des Auflageverfahrens beantragt, womit das
Lärmsanierungsprojekt als zurückgezogen gelte. In der Folge erwog die Baudirektion, die
Einsprache könne infolge Rückzugs des LSP durch das Tiefbauamt als gegenstandlos ab-
geschrieben werden. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung lautete entsprechend wie folgt: "Die
Einsprache […] vom 16. März 2022 wird infolge Rückzugs des Lärmsanierungsprojekts als
gegenstandlos abgeschrieben." (BD-act. B12).
B.
B.a
Am 18. September 2024 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Ramseier namens
und im Auftrag von A.________ und neun weiteren Personen Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht ein (act. 1). Die Rechtsbegehren lauten wie folgt (act. 1 S. 2):
"1.
Die Verfügung der Baudirektion vom 12. August 2024 sei aufzuheben.
2.
Das Tiefbauamt sei anzuweisen, das Lärmsanierungsprojekt "TB3020.0317,
KS 368 Lärmsanierung Rischer-/Holzhäusernstrasse, Risch" weiter zu be-
handeln und festzusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner."
Begründend lassen sie zusammengefasst ausführen, das Vorgehen des Tiefbauamtes sei
durch dessen Planungsermessen nicht mehr gedeckt; der Entscheid, das Lärmschutzpro-
jekt zurückzuziehen und aufzusplitten, sei inhaltlich in der gegebenen Situation weder aus-
reichend begründet noch begründbar, dazu sei er unverhältnismässig, verstosse gegen
Treu und Glauben, führe zu unzumutbaren weiteren Verzögerungen und komme einer
Rechtsverweigerung gleich (act. 1 Rz. 9 ff.).
B.b
Mit Eingabe vom selben Tag hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer fest,
dass sie, wie im Begleitschreiben zur Beschwerde und auf dem Kuvert notiert und dort
durch zwei Zeugen bestätigt, die Beschwerde fristgerecht am Tage des 18. September
2024 der schweizerischen Post übergeben habe, nämlich durch Einwurf in den Briefkasten
bei der Post in 8630 Rüti ZH (act. 2).
E. 5.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Ge- such anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Auch ein Abschreibungsbeschluss kann einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; BGer 2C_171/2024 vom
20. November 2024 E. 5.1). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde – im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung – zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemesse- ner Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hin- auszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2). Bestehen keine gesetzlichen Be- handlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den kon- kreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Partei (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3). Eine chronische Überlastung der Behörde bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, nur vorübergehender Stau, ge- gen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4).
E. 5.2 Die Festlegung von Sanierungsfristen in Art. 17 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) bildet eine Konkretisierung der in Art. 16 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz (USG; SR 814.01) verankerten Sanierungspflicht (BGE 141 II 483 E. 3.2). Nach dem Ablauf der vom Bundesrat in Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV festgelegten Sanierungsfrist –
31. März 2018 – ist eine Sanierung umso dringender geboten (BGer 1C_50/2021 vom
17. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Entgegen der Meinung der Baudirektion können Pri- vatpersonen mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug des Umweltrechts –
E. 6 Urteil V 2024 89
C.
Den mit Verfügung vom 20. September 2024 verlangten Kostenvorschuss von
Fr. 2’000.– (act. 3) beglichen die Beschwerdeführer innert Frist (act. 4).
D.
Am 4. November 2024 reichte die Baudirektion des Kantons Zug fristgerecht ihre
Stellungnahme ein. Dabei stellte sie den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
18. September 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich
abzuweisen (act. 6). Sie verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ab-
schreibungsbeschluss vom 12. August 2024 (act. 6 S. 2). Sie stellte sich auf den Stand-
punkt, dass dem Verfahren die Grundlage entzogen worden sei und das aktuelle und prak-
tische Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache entfallen sei (act. 6
S. 2). Sie führte sodann aus, dass es zwar korrekt sei, dass für Kantonsstrassen gemäss
LSV eine Sanierungspflicht bestehe und dass die dafür angesetzte Frist abgelaufen sei, es
sich dabei jedoch nicht um einen Anspruch handle, auf den sich ein Privater berufen
könne, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht von einem rechtswidrigen Zustand
und einer Rechtsverweigerung gesprochen werden könne (act. 6 S. 2 f.). Das dem kanto-
nalen Tiefbauamt zustehende Ermessen, welches von verschiedenen Faktoren abhänge,
habe dieses pflichtgemäss ausgeübt (act. 6 S. 3). Es würden veränderte tatsächliche Ver-
hältnisse vorliegen, die eine Überarbeitung des Lärmsanierungsprojektes aus dem Jahre
2022 unausweichlich machen würden (act. 6 S. 4).
E.
Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträ-
gen fest (act. 9). Zusammengefasst machten die Beschwerdeführer geltend, dass die
Lärmsanierung von Bundesrechts wegen stattfinden müsse und ein klar bundesrechtswid-
riger Zustand bestehe. Es bestehe von Gesetzes wegen ein dringender Handlungsbedarf,
alles andere komme einer Rechtsverweigerung- oder -verzögerung gleich (act. 9 Rz. 5).
Die Baudirektion hätte das ihr unterstellte Tiefbauamt verpflichten müssen, das Verfahren
weiterzuführen. Es werde daran festgehalten, dass weder veränderte Verhältnisse noch
andere berechtigte Gründe vorlägen, welche den Rückzug des entscheidreifen Projekts
rechtfertigen könnten (act. 9 Rz. 6 und 17 ff.).
F.
Duplicando hielt auch die Baudirektion an ihren Anträgen fest (act. 11). Die
Baudirektion beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde und zeigte zusammen-
fassend auf, welche wesentlichen Änderungen mit den neuen Strassenbauprojekten vor-
genommen würden (act. 11 S. 2). Der Einbau von lärmarmen Belägen müsste aufgrund
der Projekte nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden, was weder ökologisch
noch ökonomisch Sinn mache. Der Einsatz von finanziellen Mitteln sei bei der Umsetzung
E. 7 Urteil V 2024 89
der Umweltgesetzgebung ein wesentlicher Bestandteil bei der Beurteilung der Verhältnis-
mässigkeit (act. 11 S. 2).
G.
Am 18. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Du-
plik der Baudirektion des Kantons Zug ein (act. 15), worauf auch diese nochmals Stellung
nahm (act. 17).
H.
Am 7. März 2025 liessen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein-
reichen (act. 19). Die Baudirektion des Kantons Zug verzichtete auf eine weitere Stellung-
nahme (act. 21).
I.
Im Sinne der Vervollständigung der Akten holte das Gericht bei der Baudirektion
die vom 25. Februar bis 16. März 2022 öffentlich aufgelegten Unterlagen betreffend das
LSP ein. Zudem verlangte das Gericht die Akten betreffend das aufgelegte Lärmsanie-
rungsprojekt TB3020.0663 Kantonsstrasse 368 Bhst. Stotzenacker – Eichengrundweg,
Risch, ein (act. 23). Die Beschwerdeführer reichten darauf eine Kopie ihrer Einsprache
vom 10. Februar 2026 gegen das Lärmsanierungsprojekt TB3020.0663 Kantonsstrasse
368 Bhst. Stotzenacker – Eichengrundweg zu den Akten (act. 24). Die verlangten Akten
gingen am 11. Mai 2026 bei Gericht ein (act. 25).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1
Angefochten ist die Verfügung der Baudirektion vom 12. August 2024. Gemäss
§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal-
tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung
den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Die Baudirektion hat die Verfügung ge-
stützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) i.V.m.
§ 3 Abs. 4 Ziff. 10 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) in Vertretung des Regie-
rungsrates erlassen. De jure handelt es sich damit um einen Entscheid des Regierungs-
rats. Der ordentliche Rechtsmittelweg "Regierungsrat – Verwaltungsgericht – Bundesge-
richt" kann nicht durch eine Kompetenzdelegation des Regierungsrats sowie der ihm un-
E. 8 Urteil V 2024 89
terstellten Direktionen unterbrochen bzw. verlängert werden. Entscheide einer Direktion
des Regierungsrats oder eines kantonalen Amts, welche gestützt auf entsprechende Kom-
petenzdelegationen erlassen werden, können wie Entscheide des Gesamtregierungsrats
direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. hierzu auch VGer ZG V 2010
140 vom 29. Dezember 2010, in: GVP 2010 126 ff.). Die Beschwerdeführer haben das
Verfahren vor der Vorinstanz mit in Gang gesetzt, sind durch den angefochtenen Ent-
scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung,
sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind (§ 62 VRG). Die Beschwerde ist
zudem fristgerecht eingereicht worden (vgl. act. 1 i.V.m. act. 2) und entspricht den übrigen
formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beur-
teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal-
tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
1.2
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 VRG jede Rechtsver-
letzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwen-
dung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Miss-
brauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Ver-
fahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden
kann die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern –
wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (VGer ZG V 2021 94 vom 30. März 2023 E. 1.3;
Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29a
N 14a). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts angefochten werden; die Anbringung neuer Tatsachen und
die Bezeichnung neuer Beweismittel ist zulässig (§ 63 Abs. 2 und 4 VRG).
1.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts-
verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-
behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der vorinstanzli-
che Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge-
kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset-
zung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinwei-
sen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch den Entscheid bestimmten Anfech-
tungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen
Entscheidgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch,
E. 9 Urteil V 2024 89 wenn der Verwaltungsentscheid insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – mit dem Entscheid festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). 1.4 Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Ein- wände des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich wi- derlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Baudirektion des Kantons Zug das Ein- spracheverfahren betreffend das LSP zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. 3.
E. 10 Urteil V 2024 89
duktion im Siedlungsgebiet würden die Anwohner auf praktisch unbeschränkte Zeit den
nicht direkt mittelungspegelrelevanten, besonders lauten Geräuschen in der Nacht, früh-
morgens und während der Erholungszeiten insbesondere von Lastwagen, Agrarfahrzeu-
gen und stark beschleunigenden Personenwagen ausgesetzt. Dagegen habe das Bundes-
gericht auf sanierungspflichtigen Strecken ausdrücklich auch die Prüfung von Massnah-
men zur Reduktion der Maximalpegel angemahnt. Seit Ende März 2018 bestehe also an
der Kantonsstrasse im fraglichen Perimeter ein rechtswidriger Zustand mit erheblichem
Einfluss auf Gesundheit und Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner. Mit dem
Lärmsanierungsprojekt sollte dieser rechtswidrige Zustand endlich beendet werden. Die
Behörden hätten bei der Festlegung der Reihenfolge und Perimeter von Lärmsanierungs-
und Strassenbauprojekten ein erhebliches Ermessen. Dieses Planungsermessen müsse
jedoch pflichtgemäss ausgeübt werden. Das bedeute insbesondere, dass der Vorgang
und das Resultat der Ermessensausübung mit dem Gesetzeszweck konform seien und
dass die grundlegenden Verfassungsprinzipien – namentlich Rechtsgleichheit, Verhältnis-
mässigkeit, öffentliches Interesse, Treu und Glauben sowie das Willkürverbot – gewährt
blieben. Seit dem definitiven Ablauf der Sanierungsfrist Ende März 2018 sei das Planungs-
ermessen zudem eingeschränkt dadurch, dass ein Anspruch der Öffentlichkeit auf umge-
hende Sanierung ohne weiteren Aufschub bestehe, so dass das Interesse an einem beför-
derlichen Verfahrensablauf allfälligen anderen planerischen Interessen in der Regel vor-
gehe. Das Projekt sei entscheidreif gewesen. Die vom Tiefbauamt bzw. von der Baudirek-
tion vorgebrachte Begründung für den Rückzug resp. die Aufsplittung des LSP tauge nicht.
Es stelle keine neue Erkenntnis dar, dass am Kreisel Holzhäusern ein Unfallschwerpunkt
bestehe und Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs erforderlich seien. Ebenfalls sei
schon länger bekannt, dass vom Kreisel Holzhäusern Richtung Rotkreuz Verbesserungen
vorgesehen seien, und dass westlich vom Golfpark Holzhäusern bis Buonas seeseits ein
getrennter, durchgehender Veloweg verwirklicht werden soll. Soweit das Tiefbauamt be-
fürchte, kurz nach dem LSP – aufgrund der baulichen Massnahmen, welche eine wesentli-
che Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV darstellen – erneut eine Sanierung durch-
führen zu müssen, ist dies unzutreffend. Werde die jetzige Lärmsanierung nach Art. 13
LSV rechtskonform durchgeführt, würden alle tauglichen und verhältnismässigen Mass-
nahmen ausgeschöpft. Es gebe keinen berechtigten Grund, warum das weit fortgeschrit-
tene Projekt über den gesamten Perimeter fallen gelassen werden soll und stattdessen
drei neue Projektabschnitte von Grund auf neu erarbeitet und dazu noch drei Zwischenab-
schnitte mit den bereits eingebauten lärmarmen Belägen eingefügt werden sollen. Im Ge-
genteil ermögliche einzig das Gesamtprojekt eine Betrachtung über die gesamte Strecke.
Die willkürlich wirkende Aufteilung verunmögliche eine umfassende Interessenabwägung.
E. 11 Urteil V 2024 89 Der Abbruch des LSP verunmögliche eine Lärmsanierung an der Quelle für zusätzliche, derzeit nicht im Ansatz begrenzte Jahre. Schon die sachfremd angestrebte "Zerstücke- lung" des Verfahrens als solche widerspreche den Anforderungen der Aarhus-Konvention, welche verlange, dass die Behörden die Bürgerbeteiligung an umweltbezogenen Rechts- verfahren möglichst erleichtern sollen, und erschwere das Erreichen einer gesetzeskonfor- men Sanierung mangels Gesamtsicht über den Perimeter Kreisel Holzhäusern bis Ober- risch deutlich, wenn es sie nicht gar verunmögliche. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse insbesondere an den hohen Gütern der öffentlichen Gesundheit und verbesser- ten Verkehrssicherheit, dass der rechtswidrige Zustand schnellstmöglich behoben werde; die Anwohnerinnen und Anwohner hätten darauf einen gesetzlichen Anspruch. Angesichts der abgelaufenen Sanierungsfrist seien dabei Lösungen in Kauf zu nehmen, bei denen Massnahmen an der Quelle und bauliche Massnahmen in der Umsetzung zeitlich ausein- anderfielen. Das Vorgehen des Tiefbauamtes verstosse auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In Anbetracht der Umstände – noch kurz vor den Sommerferien 2024 sei noch keine Rede davon gewesen, dass das Tiefbauamt plötzlich andere Pläne verfol- gen wolle – müsse davon ausgegangen werden, dass der Abbruch und die Aufsplittung des Gesamtprojektes aus sachfremden Gründen erfolgt sei. Namentlich soll mutmasslich der Widerstand der einsprechenden bzw. beschwerdeführenden Anwohnerinnen und An- wohner gegen eine nur unzureichende Sanierung ohne korrekte Prüfung und Anordnung von Temporeduktionen gebrochen werden. Diese müssten sich neu in mindestens drei verschiedenen Verfahren engagieren. Die Wahrnehmung ihrer Rechte und der Zugang zum verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren werde ihnen durch die Auftren- nung des Verfahrens ungebührlich erschwert. Auch wenn keine Absicht bzw. kein böser Wille unterstellt werde, sei das Vorgehen des Tiefbauamtes von dessen Planungsermes- sen nicht mehr abgedeckt (act. 1 Rz. 9 ff.).
E. 12 Urteil V 2024 89
Der angefochtene Abschreibungsbeschluss sei die einzige logische und korrekte Konse-
quenz des erfolgten Rückzugs. Inhaltliche Aspekte des LSP würden nicht Gegenstand des
Verfahrens bilden, weshalb auf solche nur eingegangen werde, soweit sie für die Beant-
wortung der hier massgeblichen Rechtsfragen erforderlich seien. Richtig sei, dass für Kan-
tonsstrassen gemäss LSV unter bestimmten Voraussetzungen eine Sanierungspflicht be-
stehe. Richtig sei auch, dass die dafür angesetzte Frist im Jahr 2018 grundsätzlich abge-
laufen sei. Der Bund habe allerdings die Programmvereinbarung im Bereich Lärm- und
Schallschutz bis Ende 2024 verlängert. Dadurch würden die Kantone mehr Zeit und Unter-
stützungsbeiträge zur Ausführung der Sanierungsmassnahmen erhalten. Zudem habe der
Bund die Bekämpfung des Strassenlärms zur Daueraufgabe erklärt. Dies sei ebenfalls ein
Indiz dafür, dass es sich bei der Frist bzw. bei deren Ablauf nicht um einen direkten An-
spruch handle, auf den sich ein Privater unmittelbar berufen könne. Wäre dies anders zu
verstehen, hätte der Bund die Programmvereinbarung wohl kaum verlängert. Es gehe da-
her fehl, in diesem Zusammenhang von einem rechtswidrigen Zustand und einer Rechts-
verweigerung zu sprechen. Der Entscheid darüber, in welchem Zeitpunkt ein bestimmter
Kantonsstrassenabschnitt lärmsaniert werde, liege im Ermessen des kantonalen Tiefbau-
amtes und hänge von verschiedenen Faktoren wie z.B. Anzahl Betroffene und Ausmass
der Lärmbelastung ab, aber auch vom Zustand der Strasseninfrastruktur (Strassenbelag,
Kunstbauten und Werkleitungen), der Verkehrssicherheit sowie von allfällig geänderten
Gesetzesbestimmungen. Entsprechend diesen Faktoren priorisiere das kantonale Tiefbau-
amt alle anstehenden Strassenbau- und Lärmsanierungsprojekte. Dieses Ermessen habe
das kantonale Tiefbauamt im LSP pflichtgemäss ausgeübt. Es könne in diesem Zusam-
menhang weder von einer Verzögerung noch von einer Rechtsverweigerung gesprochen
werden. Es werde nicht bestritten, dass das Einspracheverfahren weit fortgeschritten war.
Während dem Redigieren des Einspracheentscheids hätten sich aber massgebliche
Grundlagen geändert, weshalb sich das Tiefbauamt veranlasst gesehen habe, das Projekt
zurückzuziehen. Ein Rückzug eines Bau- bzw. Lärmsanierungsprojektes sei grundsätzlich
jederzeit möglich. Seit der Auflage des LSP hätten sich einige wesentliche Elemente geän-
dert. Damals seien die Lärmbelastungen noch mit den beiden Modellen STL 86+ und son-
ROAD18 berechnet worden. Gemäss einer Vorgabe des Bundesamts für Umwelt BAFU
vom Sommer 2023 hätten Berechnungen mittlerweile nur noch mit dem Modell son-
ROAD18 zu erfolgen. Es könne folglich vorkommen, dass die ausgewiesenen Lärmbelas-
tungen aus dem Jahr 2022 zu hoch angesetzt worden seien und neu mit dem Modell son-
ROAD18 tiefer wären. Dies wäre rechnerisch zu prüfen. Ferner sei am 1. Januar 2023 das
neue Bundesgesetz über Velowege in Kraft getreten. Dieses auferlege den Kantonen die
Pflicht, bestehende und vorgesehene Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit in Plä-
E. 13 Urteil V 2024 89
nen festzuhalten. Die für die Velowege zuständigen Behörden hätten dafür zu sorgen,
dass Velowege angelegt und erhalten werden. Müssen in den Plänen festgelegte Velo-
wege oder Teile davon aufgehoben werden, so hätten die zuständigen Behörden für ange-
messenen Ersatz zu sorgen durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege. Dabei hät-
ten sie das öffentliche Interesse und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die
Baudirektion sei verpflichtet, diesen bundesgesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Rad-
wege nachzukommen. Die Stärkung der Veloinfrastruktur in Ennetsee sei deshalb auch im
kantonalen Richtplan festgesetzt. Sodann habe der Zuger Kantonsrat am 11. April 2024
den Planungskredit für die neue Kantonsschule in Rotkreuz beschlossen. Im dazugehöri-
gen Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 29. August 2023 seien die Planungen für
bauliche Verbesserungen zugunsten des Radverkehrs u.a. für die Kantonsstrasse 368,
Hünenberg (Chamerstrasse) bis Ober-Ehretstrasse, aufgezeigt worden. Das Tiefbauamt
sei verpflichtet, diese baulichen Verbesserungen unverzüglich umzusetzen. Der Umbau
der Strasseninfrastruktur sei anzugehen, auch um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies
sei insbesondere für eine attraktive und sichere Längsvernetzung der Radfahrenden wich-
tig. Ferner hätten die geplanten baulichen Anpassungen beim Kreisel Holzhäusern und auf
der Strecke Holzhäusern (Blegistrasse) bis Risch abschnittsweise eine Veränderung der
Strassenachse zur Folge. Dadurch verändere sich der Abstand von der Lärmquelle bis
zum Empfänger. Auch aus diesen Gründen sei eine Neuberechnung der Lärmsituation
notwendig. Seitens der Baudirektion wäre es unverantwortlich, das LSP weiterzuführen im
Wissen darum, dass dieses auf nicht aktuellen Grundlagen fusst. Ein solches Vorgehen
würde auch nicht im öffentlichen Interesse liegen. Das Tiefbauamt habe sein Ermessen
nicht überschritten, als es aufgrund der veränderten Ausgangslage das LSP zurückgezo-
gen habe. Im Gegenteil, das Vorgehen mache deutlich, dass das Amt bestrebt gewesen
sei, die veränderten Verhältnisse in die weitere Planung einzubeziehen und ihnen ange-
messen Rechnung zu tragen. Indem das LSP nun in die drei Projekte unterteilt werde,
könne nicht nur die Umgestaltung des Kreisels Holzhäusern zu Gunsten der Verkehrssi-
cherheit für den Veloverkehr erfolgen, sondern auch die Neubeurteilung aus lärmrechtli-
cher Sicht vorgenommen werden. Dieses Vorgehen ermögliche es, das gesamte Gebiet
inklusive dem geplanten Mittelschulstandort in Rotkreuz und die Vorgaben des Veloweg-
gesetzes in die Beurteilung einzubeziehen und eine gute Gesamtlösung zu erarbeiten
(act. 6 S. 2 ff.).
E. 14 Urteil V 2024 89 Strasse ein Ausbau der Veloinfrastruktur vorgesehen sei, sei seit langem bekannt. Be- stehe eine Sanierungspflicht, seien sodann sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zu ergreifen, dies unabhängig von allfälligen Im- missionsgrenzwertüberschreitungen, solange auch nur ein einziges Gebäude im Perimeter betroffen sei. Die Planung und Umsetzung von Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs werde daher auch dann, falls es tatsächlich zu leichten Verschiebungen der Lärmwerte bei einzelnen Liegenschaften kommen sollte, keinen Einfluss auf die Sanierungspflicht und die zu treffenden Massnahmen als solche haben. Selbst wenn man teilweise anderer Ansicht wäre, sei der Rückzug des gesamten Projekts unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Der Rückzug eines entscheidreifen Projekts zur neuen Aufgleisung in anderer Form sei vergleichbar mit einer Sistierung. Aufgrund des Anspruchs auf eine Beurteilung innert an- gemessener Frist sei eine Sistierung gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten nur zulässig, wenn besondere Rechtfertigungsgründe vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Weiter bedürfe es einer eingehenden Interessenabwägung. Dem rein finanziellen Inter- esse des Staates an einer einfachen Planung stehe der Umstand gegenüber, dass die Frist für die Lärmsanierung bereits seit mehr als sechs Jahren abgelaufen sei, wofür allein der Staat verantwortlich sei, und dass Strassenlärm nachgewiesenermassen in hohem Masse gesundheitsschädigend sei. Als mildere Massnahme hätte ohne Weiteres der Krei- sel Holzhäusern aus dem Projekt ausgeklammert werden können, anstatt gleich die Sanie- rung der gesamten Strecke auf Jahre hinaus zu blockieren. Sodann sei es problemlos möglich, einen mehrfachen Belagseinbau zu verhindern. Werde die Lärmsituation und die Verkehrssicherheit im Kreisel mittels Temporeduktion immerhin verbessert, erscheine ein angeordneter, aber erst verzögert umzusetzender Belagsersatz vertretbar und stelle auf jeden Fall die mildere Massnahme dar als der Rückzug des Projekts. Lärmrechtlich könne der Umsetzungszeitraum auch anders definiert werden. Werde die Lärmsituation mittels Temporeduktion immerhin verbessert, wäre ausnahmsweise sogar denkbar, ein unvoll- ständiges Lärmschutzprojekt festzusetzen und die Vervollständigung mit Anordnung eines lärmarmen Belags ausdrücklich für die künftigen Bauprojekte vorzusehen.
E. 15 Urteil V 2024 89
- die Fahrstreifen rückten teilweise näher, aber auch weiter weg von den Gebäuden. Somit
verändere sich die Distanz vom Emissionspunkt zum Immissionspunkt, was eine Neube-
rechnung der Lärmimmissionen erfordere und einer wesentlichen Veränderung entspre-
che. Diese Distanz sei in der Lärmberechnung ein wesentlicher Faktor;
- die Strassenentwässerung werde gemäss den neuesten Richtlinien des Bundes ange-
passt, was teilweise einen Neubau des Leitungssystems bedinge;
- mit der Neutrassierung der Fahrbahn, den Anpassungen des Quergefälles, den Anpas-
sungen am Leitungsnetz und dem neuen Rad-/Fussweg müsse auf jeden Fall der vor-
handene Strassenbelag ersetzt werden.
Würde – wie im LSP vorgesehen – ein lärmarmer Belag eingebaut, hätte dies zur Folge,
dass dieser aufgrund der anstehenden Strassenbauprojekte bereits nach kurzer Zeit wie-
der entfernt werden müsste. Dies sei weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll und
überdies nicht verhältnismässig. Der Einsatz von finanziellen Mitteln sei überdies auch bei
der Umsetzung der Umweltgesetzgebung ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit. Im Zuge der Unterteilung des LSP in drei Teilprojekte habe das Tief-
bauamt sowohl die bestehenden Interessen gegeneinander abgewogen als auch die Ver-
hältnismässigkeit geprüft. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass sich aufgrund der
neuen Strassenbauprojekte eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung ergeben
werde. Aufgrund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse sei eine Weiterführung des
LSP weder verhältnismässig noch sinnvoll (act. 11).
4.
Vorliegend ist grundsätzlich nur die Frage zu klären, ob die Baudirektion das Ein-
spracheverfahren betreffend das LSP zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben hat (vgl. obige E. 2); materielle Fragen hinsichtlich Lärmschutzmassnahmen bzw. des
LSP sind hier nicht zu behandeln (vgl. obige E. 1.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutref-
fend ausführt (und auch die Beschwerdeführer nicht zu bestreiten scheinen) wurde dem
Einspracheverfahren mit dem Rückzug des LSP bzw. mit der (stillschweigenden) Geneh-
migung durch die Baudirektion die Grundlage entzogen. Das Dahinfallen des Anfechtungs-
gegenstandes führt unweigerlich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, im Rahmen
dessen der Anfechtungsgegenstand überprüft wird bzw. überprüft worden wäre. Unbestrit-
ten scheint auch, dass der Rückzug des LSP, welcher zur Gegenstandslosigkeit des Ein-
spracheverfahrens geführt hat, (einseitig) durch das auflegende Tiefbauamt bzw. die Bau-
direktion erfolgen konnte. Soweit die Beschwerdeführer (sinngemäss) verlangen, das Ge-
richt habe die Fortführung des Einspracheverfahrens resp. das Festhalten am LSP anzu-
ordnen, sind die entsprechenden Anträge folglich abzuweisen. Zu prüfen bleibt indes die
E. 16 Urteil V 2024 89 Rüge der Beschwerdeführer, das – verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstan- dende – Vorgehen der Baudirektion stelle eine Rechtsverweigerung und -verzögerung dar, wobei auch hier materielle Fragen in Bezug auf konkrete Lärmschutzmassnahmen auszu- klammern sind. 5.
E. 17 Urteil V 2024 89
hier: die Umsetzung der Lärmsanierung – im Einzelfall erzwingen (vgl. BGer 1C_165/2009
vom 3. November 2009 E. 2.2).
6.
Im Februar 2022 hat die Baudirektion das LSP aufgelegt. Im Juli bzw. August
2024 hat sie dieses zurückgezogen und drei neue Projekte lanciert, wobei für den Stras-
senabschnitt "KS 368, Stotzenacker-Eichengrundweg, Risch" die Projektauflage im Januar
2026 erfolgte (BD-act. B13–15). Von einer Untätigkeit der Behörde kann daher nicht ge-
sprochen werden. Daneben ist auch eine Rechtsverzögerung zu verneinen, hat die Baudi-
rektion doch nachvollziehbare Gründe für die Re-Projektierung – im Sinne von relevanten
veränderten Verhältnissen im Zeitpunkt des Rückzugs des LSP (und Neuprojektierung) im
Vergleich zum Auflagezeitpunkt – angeführt: So leuchtet namentlich ein, dass aufgrund
des neuen Veloweggesetzes (SR 705; Inkrafttreten per Anfang 2023) sowie des Beschlus-
ses des Planungskredites für die neue Kantonsschule Rotkreuz im April 2024 und des da-
mit einhergehenden Bestrebens nach einer Verbesserung des Radverkehrs samt Er-
höhung der Verkehrssicherheit auch beim Kreisel Holzhäusern zeitnah vorzunehmende
bauliche Anpassungen insbesondere auch im Sinne von Veränderungen der Fahrbahn-
breiten auf der streitbetroffenen Strecke nötig werden bzw. wurden, was zu Veränderun-
gen der Distanz zwischen dem Lärmemissions- und dem Immissionspunkt führt. Entspre-
chend werden auch neue lärmtechnische Berechnungen – neu nur noch mit dem Modell
sonROAD18 (vgl. etwa BD-act. B13, S. 2) – durchgeführt werden müssen. Selbst unter
der Annahme, dass es sich beim Vorgenannten nicht um "neue Erkenntnisse" gehandelt
hatte, ändert sich wohlgemerkt nichts daran, dass diese im Zuge des LSP noch nicht
berücksichtigt worden waren. Mit der Baudirektion wäre es demnach in der Tat weder öko-
logisch noch ökonomisch sinnvoll (gewesen), einen lärmarmen Belag gemäss LSP einzu-
bauen, wenn die Möglichkeit besteht, dass dieser nach den baulichen Anpassungen bzw.
Veränderungen der Fahrbahnbreiten gar nicht mehr oder in einem anderen Umfang
vonnöten sein wird, bzw. wenn dieser kurze Zeit darauf im Zuge baulicher Massnahmen
(auch: Neubau Leitungssystem, Anpassung Quergefälle etc.) wieder entfernt bzw. ersetzt
bzw. neu verlegt werden müsste. Mithin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
die Baudirektion das ihr unbestrittenermassen zustehende Planungsermessen miss-
braucht resp. "sachfremd" angewendet hätte. Entsprechend war sie auch befugt, das LSP
resp. den damit erfassten Strassenabschnitt neu auf drei Teilprojekte bzw. Strassenbau-
projekte aufzuteilen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern einzig ein Gesamtprojekt eine Be-
trachtung über die gesamte Strecke bzw. eine umfassende Interessenabwägung ermögli-
chen soll. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern sich die jeweiligen Betroffenen damit in
drei verschiedenen Verfahren wehren müssten. Im Ergebnis ist die Beschwerde auch in
E. 18 Urteil V 2024 89 Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung abzuwei- sen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlich vorgesehene, dringend gebo- tene Lärmsanierung mit höchster Priorität an die Hand genommen werden muss, wobei et- waige neue politische oder gesetzgeberische Entwicklungen auszublenden sind, soweit diese nicht zeitlich absehbare, konkrete Auswirkungen auf die Umsetzung der Lärmsanie- rung haben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Ihnen wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterlie- genden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die Baudirektion obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 19 Urteil V 2024 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (elffach) und an die Bau- direktion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zur Kenntnis an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 24. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter Dr. iur. Andreas Landtwing Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 24. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und 9 weitere vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Ramseier, Ramseier Anwalts- kanzlei, Rosswiesstrasse 29, 8608 Bubikon Beschwerdeführer gegen Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Lärmsanierung Kantonsstrasse Holzhäusern-Oberrisch (Abschreibungsverfügung) V 2024 89
2 Urteil V 2024 89 A. A.a Das Lärmsanierungsprojekt TB3020.0317.KS 368, Lärmsanierung Rischer-/Holz- häusernstrasse, Risch (fortan auch LSP), lag vom 25. Februar bis 16. März 2022 öffentlich auf (BD-act. 16 ff.). A.b Mit Eingabe vom 16. März 2022 erhoben A.________ und 21 weitere Personen, vertreten durch B.________, Einsprache gegen das LSP bei der Baudirektion des Kantons Zug (BD-act. B1). Mit der Einsprache stellten die Einsprecherinnen und Einsprecher vier Anträge (BD-act. B1 S. 2): Erstens sei im Perimeter des Lärmsanierungsprojekts auf die Erteilung von Erleichterungen von der Lärmsanierung gemäss Verfügungsentwurf der Baudirektion vom 21. Februar 2022 zu verzichten, solange nicht im gesamten Perimeter des aufgelegten Sanierungsprojektes alle wirksamen, tatsächlichen und verhältnismässi- gen Lärmsanierungsmassnahmen umgesetzt oder rechtskräftig angeordnet worden sind. Zweitens beantragten sie, es sei als Lärmsanierungsmassnahme an der Quelle im gesam- ten Siedlungsgebiet des LSP die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h herabzusetzen. Drittens verlangten sie, es sei die signalisierte Höchstgeschwin- digkeit ausserhalb des Siedlungsgebiets zwischen Holzhäusern und Buonas, zwischen Buonas und Risch sowie südlich von Oberrisch generell auf 50 km/h, eventualiter im heuti- gen kurzen und "nervösen" Tempo 80-Bereich zwischen Holzhäusern und Buonas höchs- tens auf 60 km/h herabzusetzen. Viertens wurde schliesslich verlangt, dass als weitere Massnahme an der Quelle auf den Strassenabschnitten gemäss dem zweiten Antrag durchgehend ein lärmarmer bzw. lärmmindernder Strassenbelag neuester Generation (SDA 4) einzubauen sei und dessen Einbau auch ausserhalb des Siedlungsgebietes ernsthaft zu prüfen sei; der Einbau der lärmarmen Beläge habe spätestens drei Jahre nach Rechtskraft des vorliegenden Lärmsanierungsprojektes zu erfolgen. A.c Am 21. März 2022 bestätigte die Baudirektion des Kantons Zug den Eingang der Einsprache; mit Schreiben vom 8. Juli 2022 lud sie das ihr unterstellte Tiefbauamt zur Stel- lungnahme zur Einsprache ein (BD-act. B3). A.d Mit Eingabe vom 15. Oktober 2022 gelangten die Einsprecherinnen und Einspre- cher an die Baudirektion des Kantons Zug und stellten eingangs fest, dass die Baudirek- tion dem ihm unterstellten Tiefbauamt die gesetzte Frist zur Stellungnahme zweimal, letzt- mals bis zum 31. Oktober 2022, verlängert habe. In diesem Zusammenhang würden die Einsprecherinnen und Einsprecher die Gelegenheit ergreifen, der Baudirektion zwei ergän- zende Verfahrensanträge und eine redaktionelle Korrektur zur Einsprache zur Kenntnis zu
3 Urteil V 2024 89 bringen (BD-act. B4). Die Verfahrensanträge lauteten wie folgt: "1. Betreffend Antrag 2 in der Einsprache […] sei in Zusammenarbeit mit der Ge- meinde die Verfügung einer "übergreifenden" Tempo 30-Zone gemäss Art. 2a Abs. 6 SSV, das heisst mit weiterhin vortrittsberechtigter Kantonsstrasse, im ge- samten Innerortsbereich von Holzhäusern, Buonas sowie Risch und Oberrisch zu prüfen und gemäss der gesetzlichen Koordinationspflicht beim vorliegenden Pro- jekt (Art. 25a RPG) die Erstellung eines entsprechenden "Gutachtens abwei- chende Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 108 SSV" in Absprache und mit Zu- stimmung der Einwohnergemeinde Risch in Auftrag zu geben.
2. Es sei von der Baudirektion vor dem Entscheid über die Einsprache mit den Ver- treter/innen der Einsprechenden, mit dem Unterzeichneten sowie mit Vertreter/in- nen der Gemeinde Risch und des kantonalen TBA ein Augenschein durchzu- führen […]." A.e Am 27. Oktober 2022 nahm das Tiefbauamt ausführlich und mit detaillierter Be- gründung Stellung (BD-act. B5). Zusammenfassend beantragte es die vollumfängliche Ab- weisung der Einsprache. A.f In der Folge führte die Baudirektion am 15. März 2023 antragsgemäss einen Au- genschein durch (vgl. Protokoll vom 21. April 2023, BD-act. B8). A.g Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nahmen die Einsprecherinnen und Einsprecher ab- schliessend Stellung, wobei sie auch eine mit Korrekturen resp. Ergänzungen versehene Version des Augenscheinprotokolls einreichten (BD-act. B9). A.h Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 schloss die Baudirektion den Schriftenwechsel ab und stellte in Aussicht, in einem nächsten Schritt in der Sache zu entscheiden (BD- act. B10). A.i Mittels interner Korrespondenz (BD-act. B11) teilte das Tiefbauamt der Baudirek- tion am 18. Juli 2024 was folgt mit: Am 11. April 2024 habe der Kantonsrat den Planungs- kredit für die Kantonsschule in Rotkreuz beschlossen. Im Rahmen des Berichts und An- trags der Regierung seien die Planungen für bauliche Verbesserungen zugunsten des Radverkehrs aufgezeigt worden. Dazu gehöre auch der Ausbau des Kreisels Holzhäusern,
4 Urteil V 2024 89 welcher einen Unfallschwerpunkt darstelle. Im Richtplan, Kapitel Siedlung 9.2.1, sei die Stärkung der Veloinfrastruktur in Ennetsee im Zusammenhang mit dem Mittelschulstandort in Rotkreuz festgesetzt. Das Tiefbauamt plane nun eine Aufteilung der Lärmsanierung in die drei folgenden Projekte. Damit sollten die Umgestaltungen des Kreisels Holzhäusern zu Gunsten der Verkehrssicherheit für den Veloverkehr gemäss Festlegung im kantonalen Richtplan forciert werden. Aktuell seien im Perimeter der vorgenannten Lärmsanierung fol- gende Projekte mit umfassenden Veränderungen in Planung:
- TB3020.0427, KS 4/368, Kreisel Holzhäusern, Risch:
- Neuer Rad-/Fussweg
- Anpassungen der Fahrbahngeometrie und der Bushaltestellen
- Optimierung der Kreiselgeometrie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
- Massnahmen am Strassenentwässerungssystem
- Ersatz Strassenbelag
- TB3020.0424, KS 368, Blegistrasse-Bhst. Risch, Risch:
- Neuer Rad-/Fussweg
- Anpassungen der Fahrbahngeometrie
- Eingangsportal bei Buonas
- Massnahmen am Strassenentwässerungssystem
- Ersatz Strassenbelag
- TB3020.0354, KS 368, Bhst. Risch-Waldheim, Risch:
- Neuer Rad-/Fussweg
- Anpassungen der Fahrbahngeometrie und der Bushaltestellen
- Massnahmen am Strassenentwässerungssystem
- Ersatz Strassenbelag Die drei vorgenannten Projekte bedingten voraussichtlich eine Veränderung i.S. Wesent- lichkeit aus lärmrechtlicher Sicht, weshalb auch diesbezüglich eine Neubeurteilung not- wendig werde. Aus den dargelegten Gründen werde beantragt, das Lärmsanierungsver- fahren "KS 368, Lärmsanierung Rischer-/Holzhäusernstrasse, Risch" abzubrechen. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, würden für die bereits baulich sanierten Strassenab- schnitte die ausstehenden Lärmsanierungen angegangen. Dabei handle es sich um die folgenden Strassenabschnitte:
- KS 368, Schlumpfenhof-Sidlerhof, Risch
- KS 368, Knoten Holzhäusern-Blegistrasse, Risch
5 Urteil V 2024 89
- KS 368, Stotzenacker-Eichengrundweg, Risch. A.j In der Verfügung vom 12. August 2024 hielt die Baudirektion im Sachverhaltsteil fest, das Tiefbauamt habe den Abbruch des Auflageverfahrens beantragt, womit das Lärmsanierungsprojekt als zurückgezogen gelte. In der Folge erwog die Baudirektion, die Einsprache könne infolge Rückzugs des LSP durch das Tiefbauamt als gegenstandlos ab- geschrieben werden. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung lautete entsprechend wie folgt: "Die Einsprache […] vom 16. März 2022 wird infolge Rückzugs des Lärmsanierungsprojekts als gegenstandlos abgeschrieben." (BD-act. B12). B. B.a Am 18. September 2024 reichte Rechtsanwältin lic. iur. Ursula Ramseier namens und im Auftrag von A.________ und neun weiteren Personen Beschwerde beim Verwal- tungsgericht ein (act. 1). Die Rechtsbegehren lauten wie folgt (act. 1 S. 2): "1. Die Verfügung der Baudirektion vom 12. August 2024 sei aufzuheben. 2. Das Tiefbauamt sei anzuweisen, das Lärmsanierungsprojekt "TB3020.0317, KS 368 Lärmsanierung Rischer-/Holzhäusernstrasse, Risch" weiter zu be- handeln und festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner." Begründend lassen sie zusammengefasst ausführen, das Vorgehen des Tiefbauamtes sei durch dessen Planungsermessen nicht mehr gedeckt; der Entscheid, das Lärmschutzpro- jekt zurückzuziehen und aufzusplitten, sei inhaltlich in der gegebenen Situation weder aus- reichend begründet noch begründbar, dazu sei er unverhältnismässig, verstosse gegen Treu und Glauben, führe zu unzumutbaren weiteren Verzögerungen und komme einer Rechtsverweigerung gleich (act. 1 Rz. 9 ff.). B.b Mit Eingabe vom selben Tag hielt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer fest, dass sie, wie im Begleitschreiben zur Beschwerde und auf dem Kuvert notiert und dort durch zwei Zeugen bestätigt, die Beschwerde fristgerecht am Tage des 18. September 2024 der schweizerischen Post übergeben habe, nämlich durch Einwurf in den Briefkasten bei der Post in 8630 Rüti ZH (act. 2).
6 Urteil V 2024 89 C. Den mit Verfügung vom 20. September 2024 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– (act. 3) beglichen die Beschwerdeführer innert Frist (act. 4). D. Am 4. November 2024 reichte die Baudirektion des Kantons Zug fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Dabei stellte sie den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
18. September 2024 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen (act. 6). Sie verwies dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ab- schreibungsbeschluss vom 12. August 2024 (act. 6 S. 2). Sie stellte sich auf den Stand- punkt, dass dem Verfahren die Grundlage entzogen worden sei und das aktuelle und prak- tische Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache entfallen sei (act. 6 S. 2). Sie führte sodann aus, dass es zwar korrekt sei, dass für Kantonsstrassen gemäss LSV eine Sanierungspflicht bestehe und dass die dafür angesetzte Frist abgelaufen sei, es sich dabei jedoch nicht um einen Anspruch handle, auf den sich ein Privater berufen könne, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht von einem rechtswidrigen Zustand und einer Rechtsverweigerung gesprochen werden könne (act. 6 S. 2 f.). Das dem kanto- nalen Tiefbauamt zustehende Ermessen, welches von verschiedenen Faktoren abhänge, habe dieses pflichtgemäss ausgeübt (act. 6 S. 3). Es würden veränderte tatsächliche Ver- hältnisse vorliegen, die eine Überarbeitung des Lärmsanierungsprojektes aus dem Jahre 2022 unausweichlich machen würden (act. 6 S. 4). E. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträ- gen fest (act. 9). Zusammengefasst machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Lärmsanierung von Bundesrechts wegen stattfinden müsse und ein klar bundesrechtswid- riger Zustand bestehe. Es bestehe von Gesetzes wegen ein dringender Handlungsbedarf, alles andere komme einer Rechtsverweigerung- oder -verzögerung gleich (act. 9 Rz. 5). Die Baudirektion hätte das ihr unterstellte Tiefbauamt verpflichten müssen, das Verfahren weiterzuführen. Es werde daran festgehalten, dass weder veränderte Verhältnisse noch andere berechtigte Gründe vorlägen, welche den Rückzug des entscheidreifen Projekts rechtfertigen könnten (act. 9 Rz. 6 und 17 ff.). F. Duplicando hielt auch die Baudirektion an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Baudirektion beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde und zeigte zusammen- fassend auf, welche wesentlichen Änderungen mit den neuen Strassenbauprojekten vor- genommen würden (act. 11 S. 2). Der Einbau von lärmarmen Belägen müsste aufgrund der Projekte nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden, was weder ökologisch noch ökonomisch Sinn mache. Der Einsatz von finanziellen Mitteln sei bei der Umsetzung
7 Urteil V 2024 89 der Umweltgesetzgebung ein wesentlicher Bestandteil bei der Beurteilung der Verhältnis- mässigkeit (act. 11 S. 2). G. Am 18. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Du- plik der Baudirektion des Kantons Zug ein (act. 15), worauf auch diese nochmals Stellung nahm (act. 17). H. Am 7. März 2025 liessen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein- reichen (act. 19). Die Baudirektion des Kantons Zug verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme (act. 21). I. Im Sinne der Vervollständigung der Akten holte das Gericht bei der Baudirektion die vom 25. Februar bis 16. März 2022 öffentlich aufgelegten Unterlagen betreffend das LSP ein. Zudem verlangte das Gericht die Akten betreffend das aufgelegte Lärmsanie- rungsprojekt TB3020.0663 Kantonsstrasse 368 Bhst. Stotzenacker – Eichengrundweg, Risch, ein (act. 23). Die Beschwerdeführer reichten darauf eine Kopie ihrer Einsprache vom 10. Februar 2026 gegen das Lärmsanierungsprojekt TB3020.0663 Kantonsstrasse 368 Bhst. Stotzenacker – Eichengrundweg zu den Akten (act. 24). Die verlangten Akten gingen am 11. Mai 2026 bei Gericht ein (act. 25). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Baudirektion vom 12. August 2024. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Die Baudirektion hat die Verfügung ge- stützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) i.V.m. § 3 Abs. 4 Ziff. 10 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) in Vertretung des Regie- rungsrates erlassen. De jure handelt es sich damit um einen Entscheid des Regierungs- rats. Der ordentliche Rechtsmittelweg "Regierungsrat – Verwaltungsgericht – Bundesge- richt" kann nicht durch eine Kompetenzdelegation des Regierungsrats sowie der ihm un-
8 Urteil V 2024 89 terstellten Direktionen unterbrochen bzw. verlängert werden. Entscheide einer Direktion des Regierungsrats oder eines kantonalen Amts, welche gestützt auf entsprechende Kom- petenzdelegationen erlassen werden, können wie Entscheide des Gesamtregierungsrats direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. hierzu auch VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010, in: GVP 2010 126 ff.). Die Beschwerdeführer haben das Verfahren vor der Vorinstanz mit in Gang gesetzt, sind durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert sind (§ 62 VRG). Die Beschwerde ist zudem fristgerecht eingereicht worden (vgl. act. 1 i.V.m. act. 2) und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beur- teilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 VRG jede Rechtsver- letzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwen- dung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Miss- brauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Ver- fahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern – wie hier – erstinstanzlich entschieden hat (VGer ZG V 2021 94 vom 30. März 2023 E. 1.3; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 29a N 14a). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden; die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist zulässig (§ 63 Abs. 2 und 4 VRG). 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der vorinstanzli- che Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umge- kehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvorausset- zung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinwei- sen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch den Entscheid bestimmten Anfech- tungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Entscheidgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch,
9 Urteil V 2024 89 wenn der Verwaltungsentscheid insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – mit dem Entscheid festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). 1.4 Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Ein- wände des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich wi- derlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Baudirektion des Kantons Zug das Ein- spracheverfahren betreffend das LSP zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführer bringen beschwerdeweise im Wesentlichen was folgt vor: Vorliegend gehe es nur um die formelle Frage des Rückzugs des LSP und der Abschrei- bung, nicht um inhaltliche Aspekte des LSP. Die folgenden Hinweise auf materielles Recht würden aber aufzeigen, wie die Anträge der Beschwerdeführer für eine wirksamere Lärm- sanierung durch den Abbruch des LSP zunichte gemacht werden (können). Die Kantons- strasse im Perimeter des LSP sei unbestrittenermassen sanierungspflichtig. Die Sanie- rungsfrist gemäss LSV sei am 31. März 2018 definitiv abgelaufen. Diese könne nicht mehr eingehalten werden, sodass die Sanierung nun ohne weiteren Aufschub zu erfolgen habe. Es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die Lärmsanierung. Jede weitere Verzögerung stelle eine Rechtsverweigerung dar. Der momentan rechtswidrige Zustand stelle auch eine konkrete Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit, namentlich des Rechts auf Le- ben und körperliche Unversehrtheit im Sinne von Art. 10 BV dar. In Bezug auf eine Stre- cke wie jene zwischen Holzhäusern und Oberrisch seien die Ausführungen gemäss Bot- schaft zum USG von 1979, wonach lästige Einwirkungen einen Angriff auf die Persönlich- keit und damit die Freiheit darstellten, von besonderer Bedeutung, denn ohne Tempore-
10 Urteil V 2024 89 duktion im Siedlungsgebiet würden die Anwohner auf praktisch unbeschränkte Zeit den nicht direkt mittelungspegelrelevanten, besonders lauten Geräuschen in der Nacht, früh- morgens und während der Erholungszeiten insbesondere von Lastwagen, Agrarfahrzeu- gen und stark beschleunigenden Personenwagen ausgesetzt. Dagegen habe das Bundes- gericht auf sanierungspflichtigen Strecken ausdrücklich auch die Prüfung von Massnah- men zur Reduktion der Maximalpegel angemahnt. Seit Ende März 2018 bestehe also an der Kantonsstrasse im fraglichen Perimeter ein rechtswidriger Zustand mit erheblichem Einfluss auf Gesundheit und Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner. Mit dem Lärmsanierungsprojekt sollte dieser rechtswidrige Zustand endlich beendet werden. Die Behörden hätten bei der Festlegung der Reihenfolge und Perimeter von Lärmsanierungs- und Strassenbauprojekten ein erhebliches Ermessen. Dieses Planungsermessen müsse jedoch pflichtgemäss ausgeübt werden. Das bedeute insbesondere, dass der Vorgang und das Resultat der Ermessensausübung mit dem Gesetzeszweck konform seien und dass die grundlegenden Verfassungsprinzipien – namentlich Rechtsgleichheit, Verhältnis- mässigkeit, öffentliches Interesse, Treu und Glauben sowie das Willkürverbot – gewährt blieben. Seit dem definitiven Ablauf der Sanierungsfrist Ende März 2018 sei das Planungs- ermessen zudem eingeschränkt dadurch, dass ein Anspruch der Öffentlichkeit auf umge- hende Sanierung ohne weiteren Aufschub bestehe, so dass das Interesse an einem beför- derlichen Verfahrensablauf allfälligen anderen planerischen Interessen in der Regel vor- gehe. Das Projekt sei entscheidreif gewesen. Die vom Tiefbauamt bzw. von der Baudirek- tion vorgebrachte Begründung für den Rückzug resp. die Aufsplittung des LSP tauge nicht. Es stelle keine neue Erkenntnis dar, dass am Kreisel Holzhäusern ein Unfallschwerpunkt bestehe und Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs erforderlich seien. Ebenfalls sei schon länger bekannt, dass vom Kreisel Holzhäusern Richtung Rotkreuz Verbesserungen vorgesehen seien, und dass westlich vom Golfpark Holzhäusern bis Buonas seeseits ein getrennter, durchgehender Veloweg verwirklicht werden soll. Soweit das Tiefbauamt be- fürchte, kurz nach dem LSP – aufgrund der baulichen Massnahmen, welche eine wesentli- che Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV darstellen – erneut eine Sanierung durch- führen zu müssen, ist dies unzutreffend. Werde die jetzige Lärmsanierung nach Art. 13 LSV rechtskonform durchgeführt, würden alle tauglichen und verhältnismässigen Mass- nahmen ausgeschöpft. Es gebe keinen berechtigten Grund, warum das weit fortgeschrit- tene Projekt über den gesamten Perimeter fallen gelassen werden soll und stattdessen drei neue Projektabschnitte von Grund auf neu erarbeitet und dazu noch drei Zwischenab- schnitte mit den bereits eingebauten lärmarmen Belägen eingefügt werden sollen. Im Ge- genteil ermögliche einzig das Gesamtprojekt eine Betrachtung über die gesamte Strecke. Die willkürlich wirkende Aufteilung verunmögliche eine umfassende Interessenabwägung.
11 Urteil V 2024 89 Der Abbruch des LSP verunmögliche eine Lärmsanierung an der Quelle für zusätzliche, derzeit nicht im Ansatz begrenzte Jahre. Schon die sachfremd angestrebte "Zerstücke- lung" des Verfahrens als solche widerspreche den Anforderungen der Aarhus-Konvention, welche verlange, dass die Behörden die Bürgerbeteiligung an umweltbezogenen Rechts- verfahren möglichst erleichtern sollen, und erschwere das Erreichen einer gesetzeskonfor- men Sanierung mangels Gesamtsicht über den Perimeter Kreisel Holzhäusern bis Ober- risch deutlich, wenn es sie nicht gar verunmögliche. Es bestehe ein grosses öffentliches Interesse insbesondere an den hohen Gütern der öffentlichen Gesundheit und verbesser- ten Verkehrssicherheit, dass der rechtswidrige Zustand schnellstmöglich behoben werde; die Anwohnerinnen und Anwohner hätten darauf einen gesetzlichen Anspruch. Angesichts der abgelaufenen Sanierungsfrist seien dabei Lösungen in Kauf zu nehmen, bei denen Massnahmen an der Quelle und bauliche Massnahmen in der Umsetzung zeitlich ausein- anderfielen. Das Vorgehen des Tiefbauamtes verstosse auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In Anbetracht der Umstände – noch kurz vor den Sommerferien 2024 sei noch keine Rede davon gewesen, dass das Tiefbauamt plötzlich andere Pläne verfol- gen wolle – müsse davon ausgegangen werden, dass der Abbruch und die Aufsplittung des Gesamtprojektes aus sachfremden Gründen erfolgt sei. Namentlich soll mutmasslich der Widerstand der einsprechenden bzw. beschwerdeführenden Anwohnerinnen und An- wohner gegen eine nur unzureichende Sanierung ohne korrekte Prüfung und Anordnung von Temporeduktionen gebrochen werden. Diese müssten sich neu in mindestens drei verschiedenen Verfahren engagieren. Die Wahrnehmung ihrer Rechte und der Zugang zum verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren werde ihnen durch die Auftren- nung des Verfahrens ungebührlich erschwert. Auch wenn keine Absicht bzw. kein böser Wille unterstellt werde, sei das Vorgehen des Tiefbauamtes von dessen Planungsermes- sen nicht mehr abgedeckt (act. 1 Rz. 9 ff.). 3.2 Die Baudirektion hält dem mit Stellungnahme vom 4. November 2024 im Wesentli- chen was folgt entgegen: Mit dem Rückzug des LSP sei dem Verfahren die Grundlage entzogen worden, womit dieses gegenstandslos geworden sei. Das aktuelle und prakti- sche Interesse der Beschwerdeführer an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfalle. Wäre das Verfahren nach dem Rückzug des LSP durch das kantonale Tiefbau- amt nicht abgeschrieben, sondern weitergeführt worden, käme dies einer Verpflichtung zur Durchführung des Projekts gleich. Dies sei weder sinnvoll noch zielführend. Werde für ein Bauprojekt ein Baugesuch eingereicht und dieses von der Bauherrschaft während des hängigen Verfahrens zurückgezogen, werde das Verfahren ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in casu anders vorgegangen werden soll.
12 Urteil V 2024 89 Der angefochtene Abschreibungsbeschluss sei die einzige logische und korrekte Konse- quenz des erfolgten Rückzugs. Inhaltliche Aspekte des LSP würden nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, weshalb auf solche nur eingegangen werde, soweit sie für die Beant- wortung der hier massgeblichen Rechtsfragen erforderlich seien. Richtig sei, dass für Kan- tonsstrassen gemäss LSV unter bestimmten Voraussetzungen eine Sanierungspflicht be- stehe. Richtig sei auch, dass die dafür angesetzte Frist im Jahr 2018 grundsätzlich abge- laufen sei. Der Bund habe allerdings die Programmvereinbarung im Bereich Lärm- und Schallschutz bis Ende 2024 verlängert. Dadurch würden die Kantone mehr Zeit und Unter- stützungsbeiträge zur Ausführung der Sanierungsmassnahmen erhalten. Zudem habe der Bund die Bekämpfung des Strassenlärms zur Daueraufgabe erklärt. Dies sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass es sich bei der Frist bzw. bei deren Ablauf nicht um einen direkten An- spruch handle, auf den sich ein Privater unmittelbar berufen könne. Wäre dies anders zu verstehen, hätte der Bund die Programmvereinbarung wohl kaum verlängert. Es gehe da- her fehl, in diesem Zusammenhang von einem rechtswidrigen Zustand und einer Rechts- verweigerung zu sprechen. Der Entscheid darüber, in welchem Zeitpunkt ein bestimmter Kantonsstrassenabschnitt lärmsaniert werde, liege im Ermessen des kantonalen Tiefbau- amtes und hänge von verschiedenen Faktoren wie z.B. Anzahl Betroffene und Ausmass der Lärmbelastung ab, aber auch vom Zustand der Strasseninfrastruktur (Strassenbelag, Kunstbauten und Werkleitungen), der Verkehrssicherheit sowie von allfällig geänderten Gesetzesbestimmungen. Entsprechend diesen Faktoren priorisiere das kantonale Tiefbau- amt alle anstehenden Strassenbau- und Lärmsanierungsprojekte. Dieses Ermessen habe das kantonale Tiefbauamt im LSP pflichtgemäss ausgeübt. Es könne in diesem Zusam- menhang weder von einer Verzögerung noch von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Es werde nicht bestritten, dass das Einspracheverfahren weit fortgeschritten war. Während dem Redigieren des Einspracheentscheids hätten sich aber massgebliche Grundlagen geändert, weshalb sich das Tiefbauamt veranlasst gesehen habe, das Projekt zurückzuziehen. Ein Rückzug eines Bau- bzw. Lärmsanierungsprojektes sei grundsätzlich jederzeit möglich. Seit der Auflage des LSP hätten sich einige wesentliche Elemente geän- dert. Damals seien die Lärmbelastungen noch mit den beiden Modellen STL 86+ und son- ROAD18 berechnet worden. Gemäss einer Vorgabe des Bundesamts für Umwelt BAFU vom Sommer 2023 hätten Berechnungen mittlerweile nur noch mit dem Modell son- ROAD18 zu erfolgen. Es könne folglich vorkommen, dass die ausgewiesenen Lärmbelas- tungen aus dem Jahr 2022 zu hoch angesetzt worden seien und neu mit dem Modell son- ROAD18 tiefer wären. Dies wäre rechnerisch zu prüfen. Ferner sei am 1. Januar 2023 das neue Bundesgesetz über Velowege in Kraft getreten. Dieses auferlege den Kantonen die Pflicht, bestehende und vorgesehene Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit in Plä-
13 Urteil V 2024 89 nen festzuhalten. Die für die Velowege zuständigen Behörden hätten dafür zu sorgen, dass Velowege angelegt und erhalten werden. Müssen in den Plänen festgelegte Velo- wege oder Teile davon aufgehoben werden, so hätten die zuständigen Behörden für ange- messenen Ersatz zu sorgen durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege. Dabei hät- ten sie das öffentliche Interesse und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Baudirektion sei verpflichtet, diesen bundesgesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Rad- wege nachzukommen. Die Stärkung der Veloinfrastruktur in Ennetsee sei deshalb auch im kantonalen Richtplan festgesetzt. Sodann habe der Zuger Kantonsrat am 11. April 2024 den Planungskredit für die neue Kantonsschule in Rotkreuz beschlossen. Im dazugehöri- gen Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 29. August 2023 seien die Planungen für bauliche Verbesserungen zugunsten des Radverkehrs u.a. für die Kantonsstrasse 368, Hünenberg (Chamerstrasse) bis Ober-Ehretstrasse, aufgezeigt worden. Das Tiefbauamt sei verpflichtet, diese baulichen Verbesserungen unverzüglich umzusetzen. Der Umbau der Strasseninfrastruktur sei anzugehen, auch um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Dies sei insbesondere für eine attraktive und sichere Längsvernetzung der Radfahrenden wich- tig. Ferner hätten die geplanten baulichen Anpassungen beim Kreisel Holzhäusern und auf der Strecke Holzhäusern (Blegistrasse) bis Risch abschnittsweise eine Veränderung der Strassenachse zur Folge. Dadurch verändere sich der Abstand von der Lärmquelle bis zum Empfänger. Auch aus diesen Gründen sei eine Neuberechnung der Lärmsituation notwendig. Seitens der Baudirektion wäre es unverantwortlich, das LSP weiterzuführen im Wissen darum, dass dieses auf nicht aktuellen Grundlagen fusst. Ein solches Vorgehen würde auch nicht im öffentlichen Interesse liegen. Das Tiefbauamt habe sein Ermessen nicht überschritten, als es aufgrund der veränderten Ausgangslage das LSP zurückgezo- gen habe. Im Gegenteil, das Vorgehen mache deutlich, dass das Amt bestrebt gewesen sei, die veränderten Verhältnisse in die weitere Planung einzubeziehen und ihnen ange- messen Rechnung zu tragen. Indem das LSP nun in die drei Projekte unterteilt werde, könne nicht nur die Umgestaltung des Kreisels Holzhäusern zu Gunsten der Verkehrssi- cherheit für den Veloverkehr erfolgen, sondern auch die Neubeurteilung aus lärmrechtli- cher Sicht vorgenommen werden. Dieses Vorgehen ermögliche es, das gesamte Gebiet inklusive dem geplanten Mittelschulstandort in Rotkreuz und die Vorgaben des Veloweg- gesetzes in die Beurteilung einzubeziehen und eine gute Gesamtlösung zu erarbeiten (act. 6 S. 2 ff.). 3.3 In der Replik vom 16. Dezember 2024 liessen die Beschwerdeführer dazu zusam- mengefasst was folgt geltend machen: Entgegen der Darstellung der Baudirektion lägen keine relevanten veränderten Umstände vor. Dass sowohl am Kreisel als auch entlang der
14 Urteil V 2024 89 Strasse ein Ausbau der Veloinfrastruktur vorgesehen sei, sei seit langem bekannt. Be- stehe eine Sanierungspflicht, seien sodann sämtliche technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zu ergreifen, dies unabhängig von allfälligen Im- missionsgrenzwertüberschreitungen, solange auch nur ein einziges Gebäude im Perimeter betroffen sei. Die Planung und Umsetzung von Massnahmen zugunsten des Veloverkehrs werde daher auch dann, falls es tatsächlich zu leichten Verschiebungen der Lärmwerte bei einzelnen Liegenschaften kommen sollte, keinen Einfluss auf die Sanierungspflicht und die zu treffenden Massnahmen als solche haben. Selbst wenn man teilweise anderer Ansicht wäre, sei der Rückzug des gesamten Projekts unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Der Rückzug eines entscheidreifen Projekts zur neuen Aufgleisung in anderer Form sei vergleichbar mit einer Sistierung. Aufgrund des Anspruchs auf eine Beurteilung innert an- gemessener Frist sei eine Sistierung gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten nur zulässig, wenn besondere Rechtfertigungsgründe vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Weiter bedürfe es einer eingehenden Interessenabwägung. Dem rein finanziellen Inter- esse des Staates an einer einfachen Planung stehe der Umstand gegenüber, dass die Frist für die Lärmsanierung bereits seit mehr als sechs Jahren abgelaufen sei, wofür allein der Staat verantwortlich sei, und dass Strassenlärm nachgewiesenermassen in hohem Masse gesundheitsschädigend sei. Als mildere Massnahme hätte ohne Weiteres der Krei- sel Holzhäusern aus dem Projekt ausgeklammert werden können, anstatt gleich die Sanie- rung der gesamten Strecke auf Jahre hinaus zu blockieren. Sodann sei es problemlos möglich, einen mehrfachen Belagseinbau zu verhindern. Werde die Lärmsituation und die Verkehrssicherheit im Kreisel mittels Temporeduktion immerhin verbessert, erscheine ein angeordneter, aber erst verzögert umzusetzender Belagsersatz vertretbar und stelle auf jeden Fall die mildere Massnahme dar als der Rückzug des Projekts. Lärmrechtlich könne der Umsetzungszeitraum auch anders definiert werden. Werde die Lärmsituation mittels Temporeduktion immerhin verbessert, wäre ausnahmsweise sogar denkbar, ein unvoll- ständiges Lärmschutzprojekt festzusetzen und die Vervollständigung mit Anordnung eines lärmarmen Belags ausdrücklich für die künftigen Bauprojekte vorzusehen. 3.4 Darauf erwiderte die Baudirektion duplicando zusammengefasst was folgt: Mit der Unterteilung des LSP in die drei Projekte reagiere das Tiefbauamt auf die in der Stellung- nahme erwähnten veränderten Verhältnisse. Mit den neuen Strassenbauprojekten würden folgende wesentlichen Änderungen vorgenommen:
- die Fahrbahnbreiten würden teilweise erheblich verschmälert;
15 Urteil V 2024 89
- die Fahrstreifen rückten teilweise näher, aber auch weiter weg von den Gebäuden. Somit verändere sich die Distanz vom Emissionspunkt zum Immissionspunkt, was eine Neube- rechnung der Lärmimmissionen erfordere und einer wesentlichen Veränderung entspre- che. Diese Distanz sei in der Lärmberechnung ein wesentlicher Faktor;
- die Strassenentwässerung werde gemäss den neuesten Richtlinien des Bundes ange- passt, was teilweise einen Neubau des Leitungssystems bedinge;
- mit der Neutrassierung der Fahrbahn, den Anpassungen des Quergefälles, den Anpas- sungen am Leitungsnetz und dem neuen Rad-/Fussweg müsse auf jeden Fall der vor- handene Strassenbelag ersetzt werden. Würde – wie im LSP vorgesehen – ein lärmarmer Belag eingebaut, hätte dies zur Folge, dass dieser aufgrund der anstehenden Strassenbauprojekte bereits nach kurzer Zeit wie- der entfernt werden müsste. Dies sei weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll und überdies nicht verhältnismässig. Der Einsatz von finanziellen Mitteln sei überdies auch bei der Umsetzung der Umweltgesetzgebung ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Im Zuge der Unterteilung des LSP in drei Teilprojekte habe das Tief- bauamt sowohl die bestehenden Interessen gegeneinander abgewogen als auch die Ver- hältnismässigkeit geprüft. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass sich aufgrund der neuen Strassenbauprojekte eine wesentliche Veränderung der Lärmbelastung ergeben werde. Aufgrund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse sei eine Weiterführung des LSP weder verhältnismässig noch sinnvoll (act. 11). 4. Vorliegend ist grundsätzlich nur die Frage zu klären, ob die Baudirektion das Ein- spracheverfahren betreffend das LSP zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben hat (vgl. obige E. 2); materielle Fragen hinsichtlich Lärmschutzmassnahmen bzw. des LSP sind hier nicht zu behandeln (vgl. obige E. 1.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend ausführt (und auch die Beschwerdeführer nicht zu bestreiten scheinen) wurde dem Einspracheverfahren mit dem Rückzug des LSP bzw. mit der (stillschweigenden) Geneh- migung durch die Baudirektion die Grundlage entzogen. Das Dahinfallen des Anfechtungs- gegenstandes führt unweigerlich zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, im Rahmen dessen der Anfechtungsgegenstand überprüft wird bzw. überprüft worden wäre. Unbestrit- ten scheint auch, dass der Rückzug des LSP, welcher zur Gegenstandslosigkeit des Ein- spracheverfahrens geführt hat, (einseitig) durch das auflegende Tiefbauamt bzw. die Bau- direktion erfolgen konnte. Soweit die Beschwerdeführer (sinngemäss) verlangen, das Ge- richt habe die Fortführung des Einspracheverfahrens resp. das Festhalten am LSP anzu- ordnen, sind die entsprechenden Anträge folglich abzuweisen. Zu prüfen bleibt indes die
16 Urteil V 2024 89 Rüge der Beschwerdeführer, das – verfahrensrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstan- dende – Vorgehen der Baudirektion stelle eine Rechtsverweigerung und -verzögerung dar, wobei auch hier materielle Fragen in Bezug auf konkrete Lärmschutzmassnahmen auszu- klammern sind. 5. 5.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Ge- such anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Auch ein Abschreibungsbeschluss kann einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; BGer 2C_171/2024 vom
20. November 2024 E. 5.1). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde – im Unterschied zur formellen Rechtsverweigerung – zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemesse- ner Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hin- auszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2). Bestehen keine gesetzlichen Be- handlungsfristen, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den kon- kreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Partei (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3). Eine chronische Überlastung der Behörde bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, nur vorübergehender Stau, ge- gen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). 5.2 Die Festlegung von Sanierungsfristen in Art. 17 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) bildet eine Konkretisierung der in Art. 16 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz (USG; SR 814.01) verankerten Sanierungspflicht (BGE 141 II 483 E. 3.2). Nach dem Ablauf der vom Bundesrat in Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV festgelegten Sanierungsfrist –
31. März 2018 – ist eine Sanierung umso dringender geboten (BGer 1C_50/2021 vom
17. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweis). Entgegen der Meinung der Baudirektion können Pri- vatpersonen mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug des Umweltrechts –
17 Urteil V 2024 89 hier: die Umsetzung der Lärmsanierung – im Einzelfall erzwingen (vgl. BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 6. Im Februar 2022 hat die Baudirektion das LSP aufgelegt. Im Juli bzw. August 2024 hat sie dieses zurückgezogen und drei neue Projekte lanciert, wobei für den Stras- senabschnitt "KS 368, Stotzenacker-Eichengrundweg, Risch" die Projektauflage im Januar 2026 erfolgte (BD-act. B13–15). Von einer Untätigkeit der Behörde kann daher nicht ge- sprochen werden. Daneben ist auch eine Rechtsverzögerung zu verneinen, hat die Baudi- rektion doch nachvollziehbare Gründe für die Re-Projektierung – im Sinne von relevanten veränderten Verhältnissen im Zeitpunkt des Rückzugs des LSP (und Neuprojektierung) im Vergleich zum Auflagezeitpunkt – angeführt: So leuchtet namentlich ein, dass aufgrund des neuen Veloweggesetzes (SR 705; Inkrafttreten per Anfang 2023) sowie des Beschlus- ses des Planungskredites für die neue Kantonsschule Rotkreuz im April 2024 und des da- mit einhergehenden Bestrebens nach einer Verbesserung des Radverkehrs samt Er- höhung der Verkehrssicherheit auch beim Kreisel Holzhäusern zeitnah vorzunehmende bauliche Anpassungen insbesondere auch im Sinne von Veränderungen der Fahrbahn- breiten auf der streitbetroffenen Strecke nötig werden bzw. wurden, was zu Veränderun- gen der Distanz zwischen dem Lärmemissions- und dem Immissionspunkt führt. Entspre- chend werden auch neue lärmtechnische Berechnungen – neu nur noch mit dem Modell sonROAD18 (vgl. etwa BD-act. B13, S. 2) – durchgeführt werden müssen. Selbst unter der Annahme, dass es sich beim Vorgenannten nicht um "neue Erkenntnisse" gehandelt hatte, ändert sich wohlgemerkt nichts daran, dass diese im Zuge des LSP noch nicht berücksichtigt worden waren. Mit der Baudirektion wäre es demnach in der Tat weder öko- logisch noch ökonomisch sinnvoll (gewesen), einen lärmarmen Belag gemäss LSP einzu- bauen, wenn die Möglichkeit besteht, dass dieser nach den baulichen Anpassungen bzw. Veränderungen der Fahrbahnbreiten gar nicht mehr oder in einem anderen Umfang vonnöten sein wird, bzw. wenn dieser kurze Zeit darauf im Zuge baulicher Massnahmen (auch: Neubau Leitungssystem, Anpassung Quergefälle etc.) wieder entfernt bzw. ersetzt bzw. neu verlegt werden müsste. Mithin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Baudirektion das ihr unbestrittenermassen zustehende Planungsermessen miss- braucht resp. "sachfremd" angewendet hätte. Entsprechend war sie auch befugt, das LSP resp. den damit erfassten Strassenabschnitt neu auf drei Teilprojekte bzw. Strassenbau- projekte aufzuteilen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern einzig ein Gesamtprojekt eine Be- trachtung über die gesamte Strecke bzw. eine umfassende Interessenabwägung ermögli- chen soll. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern sich die jeweiligen Betroffenen damit in drei verschiedenen Verfahren wehren müssten. Im Ergebnis ist die Beschwerde auch in
18 Urteil V 2024 89 Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung abzuwei- sen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die gesetzlich vorgesehene, dringend gebo- tene Lärmsanierung mit höchster Priorität an die Hand genommen werden muss, wobei et- waige neue politische oder gesetzgeberische Entwicklungen auszublenden sind, soweit diese nicht zeitlich absehbare, konkrete Auswirkungen auf die Umsetzung der Lärmsanie- rung haben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Ihnen wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterlie- genden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Die Baudirektion obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2a VRG).
19 Urteil V 2024 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (elffach) und an die Bau- direktion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zur Kenntnis an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 24. Juni 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am