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V 2024 68

Verwaltungsrechtl. Kammer

Zg Verwaltungsgericht · 2026-01-27 · Deutsch ZG
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Erwägungen (78 Absätze)

E. 1 Gemeinderat B.________ vertreten durch RA MLaw Milva Inderbitzin-Zehnder u/o RA MLaw Sonja Kaufmann, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug

E. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Regierungsratsbeschluss direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62

E. 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Gleiches gilt für die erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 63 Abs. 2 VRG). Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Postulationsfähigkeit der Vertreterinnen des Gemeinderats B.________

E. 2 Urteil V 2024 68 A.a Im April 2021 wurde der Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nach- folgend: Sozialdienst B.________) durch die Schulen B.________ über die Situation von B.A.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und deren Sohn C.A.________ (nachfolgend: C.A.________) in Kenntnis gesetzt. Die Schulen B.________ informierten den Sozial- dienst B.________, dass die Kindsmutter und C.A.________ aufgrund der Trennungssi- tuation zwischen der Kindsmutter und deren Ehemann A.A.________ stark belastet seien (Gde-act. 1 und 2). Der Sozialdienst B.________ führte in der Folge einzeln Gespräche mit C.A.________ und der Kindsmutter (Gde-act. 3 S. 6 ff.). In Bezug auf C.A.________ stand der Sozialdienst B.________ im Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen in Kontakt mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), dem Kantonsgericht Zug und den Schulen B.________ (Gde-act. 3, 4–8, 18). A.b Am 26. Juni 2023 beantragte A.A.________ volle Einsicht in die Akten von C.A.________ (Gde-act. 20 f.). Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 lehnte die Abteilung Sozia- les/Gesellschaft der Einwohnergemeinde B.________ den Antrag um Akteneinsicht ab. Begründend führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, die Beratung des Sozialdienstes B.________ habe sich ausschliesslich auf die persönliche Begleitung der Kindsmutter in ihrer Trennungssituation und auf entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten für ihren Sohn C.A.________ beschränkt. Der Sozialdienst B.________ habe weder vom Gericht noch von der KESB einen Abklärungsauftrag für das Trennungsverfahren geführt. Ent- sprechend dem Beratungsauftrag des Sozialdienstes sei A.A.________ zu keiner Zeit im Beratungsprozess Partei im Sinne von § 16 Abs 1 VRG gewesen. Ohne Bevollmächtigung durch die Kindsmutter, deren privaten Interessen geschützt werden müssten, könne keine Akteneinsicht gewährt werden (Gde-act. 23). A.c Die gegen den Entscheid der Abteilung Soziales/Gesellschaft der Einwohnerge- meinde B.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Be- schluss vom 4. Juni 2024 ab. Der Regierungsrat führte ergänzend zum Entscheid der Ab- teilung Soziales/Gesellschaft der Einwohnergemeinde B.________ aus, dass A.A.________ auch gestützt auf das Datenschutzgesetz sowie das Öffentlichkeitsgesetz kein Recht auf Zugang zu den Akten des Sozialdienstes B.________ habe (RR-act. 19 E. 4 und 5.3). B. Am 8. Juli 2024 (Datum Poststempel) liess A.A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge unter- breiten (act. 1 S. 2):

E. 2.1 Vorab ist prüfen, ob die Vertreterinnen des Gemeinderats B.________ im vorlie- genden Verfahren postulationsfähig sind. Der Beschwerdeführer bringt mit Replik vor, er habe mit dem Advokaturbüro SCHWEIGER im Oktober 2019 Kontakt aufgenommen und sich dort im Zusammenhang mit seinen eherechtlichen Streitigkeiten umfassend beraten lassen. Anlässlich dieser Beratung seien diverse Optionen besprochen worden, wie weiter vorzugehen sei. Das Advokaturbüro SCHWEIGER habe in der Folge eine externe Media- tion empfohlen. Auch wenn das vorliegende Verfahren damals noch nicht Thema habe sein können, stehe dieses doch auch in einem offensichtlichen, engen Zusammenhang mit den eherechtlichen und kindsrechtlichen Streitigkeiten, zu welchen SCHWEIGER damals beraten habe. Insofern liege ein Interessenkonflikt vor und die Eingabe des Gemeinderats B.________ sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich. Gemäss aktu- eller bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehle es einem Anwalt, der sich in einem Inter- essenkonflikt befindet, an der Postulationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei damals von einer anderen Anwältin vertreten worden. Das ändere aber am Vorliegen eines Interes- senkonflikts nichts, da eine Kanzleigemeinschaft als Einheit betrachtet werde (act. 11 Rz. 13–19).

E. 2.2 Gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) gilt für Anwältinnen und Anwälte die Berufsregel, wonach sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen

E. 2.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von einer ehema- ligen Mitarbeiterin von SCHWEIGER Advokatur/Notariat anlässlich eines Gesprächs am

E. 2.4 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Chronologie sind keine konkre- ten gegenläufigen Interessen von SCHWEIGER Advokatur/Notariat erkennbar, welche ei-

7 Urteil V 2024 68 ner Vertretung des Gemeinderats B.________ im vorliegenden Verfahren entgegenstehen würden. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Gespräch vom

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich SCHWEIGER Advokatur/Notariat im vorliegenden Verfahren nicht in einem Interessenkonflikt befindet. 3. Sachverhaltsabklärung durch den Regierungsrat

E. 3 Sub-eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzu- weisen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat eine ungenügende (falsche) Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Akten des Sozialdienstes B.________ vor. Die vom Gemeinderat B.________ im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 24. Ok- tober 2023 eingereichten Akten seien offensichtlich unvollständig. Insbesondere würden Akten in Bezug auf den Austausch mit dem Kantonsgericht Zug, Akten in Bezug auf den Kontakt mit der Schule von C.A.________, Akten betreffend Grundlage und Umfang des Beratungsauftrags und Akten betreffend Inhalt der Beratung der Kindsmutter fehlen. Die Akten seien insbesondere deshalb relevant, weil – wenn die entsprechenden Akten der Vorinstanz nicht vorlagen – diese auch nicht habe beurteilen können, ob ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts dieser Akten vorliege und ob dieses gegebenenfalls überwiegend wäre (act. 1 Rz. 23–34). Ob ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe, sei in Bezug auf sämtliche bearbeitete Personendaten einzeln zu prüfen (act. 1 Rz. 50). Mit Replik führte der Be- schwerdeführer ergänzend aus, dass die Gemeinde B.________ mit Vernehmlassung

E. 3.2 Im Verfahren der Kontrolle des Entscheides über die Verweigerung bzw. Ein- schränkung des Einsichtsrechts zieht die entscheidende Behörde die strittigen Akten hin- zu, ohne den Betroffenen das Akteneinsichtsrecht in die strittigen Akten zu gewähren. Da- bei liegt es nicht im Belieben der vorinstanzlichen Behörde, der Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Akten auszuliefern, welche sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Vielmehr ist sie verpflichtet, der Rechtsmittelinstanz die Akten vollständig auszuliefern ("Akteneinreichungspflicht"). Die Rechtsmittelinstanz prüft nach Erhalt der Akten zunächst, ob die betreffenden Unterlagen dem Akteneinsichtsrecht unter- liegen. Wo sie dies bejaht, untersucht sie, ob dem Einsichtsrecht gegebenenfalls überwie- gende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (zum Ganzen: Waldmann/Oeschger, in: VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 27 N 46 mit Hinweisen).

E. 3.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob der Gemeinderat B.________ dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Juli 2023 zu Recht Einsicht in Akten verweigerte, welche C.A.________ betreffen. Der Beschwerdeführer hatte am 26. Juni 2023 die Abteilung Soziales/Gesellschaft der Einwohnergemeinde B.________ um "volle Einsicht in die Akten von C.A.________" ersucht (Gde-act. 20). Aus den Umständen musste den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde B.________ bereits bei Eingang des Gesuchs klar gewesen sein, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Gesuch nicht wahllos auf alle bei der Einwohnergemeinde vorhandenen Akten betreffend C.A.________ bezieht, sondern in die Akten des Sozialdienstes B.________ Einsicht nehmen möchte, welche C.A.________ betreffen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer bereits im Herbst 2021 Einsicht in die Akten des Sozialdienstes B.________ betreffend C.A.________ verlangt hat, welche ihm in der Folge verweigert wurde (vgl. dazu das E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. November 2021: "I ask you to send me all documents, communication and overview of activites related to my son C.A.________ undertaken by the social services B.________ represented by C.________."; Gde-act. 16 S. 3).

E. 3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren forderte die mit der Verfahrensinstruktion beauftrag- te Direktion des Innern den Gemeinderat B.________ mit Schreiben vom 30. August 2023 dazu auf, sämtliche verfahrensrelevanten Akten einzureichen (RR-act. 06). Der Gemein- derat beschränkte sich in der Folge – in offensichtlicher Verletzung seiner Akteneinrei- chungspflicht – weitgehend darauf, der Vorinstanz Akten zuzustellen, welche die Kommu- nikation mit dem Beschwerdeführer selbst dokumentieren (RR-act. 09a, Beilage 2–11). Akten des Sozialdienstes B.________, welche C.A.________ betreffen und in welche die Einsicht verweigert worden war, reichte der Gemeinderat B.________ hingegen im vorin- stanzlichen Verfahren nicht ein. Lediglich ein einziges eingereichtes Aktenstück dokumen- tiert die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und der Kindsmut- ter anfangs Juni 2021 (RR-act. 09a, Beilage 1). Diese E-Mail-Korrespondenz lag dem Be- schwerdeführer bereits vor. Er hatte sie vorgängig selbst mit der Verwaltungsbeschwerde eingereicht (RR-act. 00, Beilage 3).

E. 3.5 Die Vorinstanz hat folglich die vom Gemeinderat B.________ verweigerte Akten- einsicht beurteilt, ohne dass ihr die streitgegenständlichen Akten vorlagen, in welche dem Beschwerdeführer die Einsicht verweigert worden war. Im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung hat die Vorinstanz in Unkenntnis der relevanten Akten befunden, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialdienst B.________ keine Parteistellung zugekommen sei und einem Einsichtsrecht überwiegende Interessen entgegenstehen würden (RR-act. 19 E. 3.6 und 4). Gerade eine Interessenabwägung kann aber nur in vol- ler Kenntnis der Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.96; BGE 112 Ia 97 E. 6a; VGer ZH VB.2024.00467 vom 30. Januar 2025 E. 3.3). Nur in Kenntnis der Akten hätte die Vorinstanz tatsächlich beurteilen können, ob dem Beschwer- deführer im Verfahren vor dem Sozialdienst B.________ Parteistellung zukam und wie die Zugangsinteressen und Geheimhaltungsinteressen zu gewichten sind (vgl. oben E. 3.2).

E. 3.6 Das Vorgehen der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, als aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren augenscheinlich her- vorging, dass der Gemeinderat B.________ nicht alle verfahrensrelevanten Akten ein- reichte. Aus der vom Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde ins Recht gelegten E-Mail des Sozialdienstes B.________ vom 1. Juni 2021 (RR-act. 00, Beilage 3) geht nämlich hervor, dass dieser gemäss eigenen Angaben einen Richter im Sommer 2021 per E-Mail kontaktierte. Damit lag es auf der Hand, dass die Ausführungen in der ursprüngli- chen Verfügung des Gemeinderates B.________, wonach mit dem Gericht "lediglich tele-

E. 3.7 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Regie- rungsrat den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Eine Rückweisung an die Vor- instanz zur neuerlichen Beurteilung (§ 72 Abs. 2 VRG) erscheint vorliegend jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angezeigt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in erster Linie beantragt (act. 1 S. 2 und Rz. 42, act. 11 Rz. 44). Der Gemeinderat B.________ reichte im vorliegenden Verfahren – anders als im Verfahren vor der Vorin- stanz – die Akten des Sozialdienstes B.________ ein, welche C.A.________ betreffen, so dass die Verletzung der Akteneinreichungspflicht nunmehr geheilt ist (vgl. BGer 8C_63/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2). Es kann davon ausgegangen werden, dass die beim Verwaltungsgericht eingereichten Akten vollständig sind. Folglich kann das Verwal- tungsgericht nachfolgend auf genügender Aktengrundlage über die Zugangsrechte des Beschwerdeführers befinden.

E. 3.8 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende vom Gemeinderat als "vertraulich" be- zeichnete Akten vor, welche dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekannt sind. - Das Sozialhilfeprotokoll, in welchem der Sozialdienst B.________ seine Tätigkeit von April bis Juli 2021 im Zusammenhang mit der Kindsmutter und C.A.________ doku- mentierte (Gde-act. 3). - Zwei Aktennotizen sowie E-Mail-Korrespondenz, welche den schriftlichen Austausch zwischen der Schule und dem Sozialdienst B.________ im April und Juli 2021 doku- mentieren (Gde-act. 1,2,18, 19). - Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und der Kindsmut- ter (Gde-act. 9–12). - Die Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug (Gde-act. 4–8). Zudem hat der Gemeinderat B.________ in Gde-act. 13–17 und 20–23 Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer eingereicht, die diesem bereits bekannt ist.

E. 3.9 Die Zugangsgewährung zu den vorstehend genannten Akten bildet den Streitge- genstand dieses Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer eventualiter (lit. c des Eventual- antrags) beantragte Einsichtnahme in Akten betreffend die persönliche und schulische

E. 4 Urteil V 2024 68 2. Eventualiter seien die Vorakten, die schützenswerte Daten Dritter enthalten, vor einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer seitens Rechtsmittelinstanz zu entfernen, subeventualiter seien für den Fall, dass die Akten, die schützenswerte Personendaten Dritter enthalten, nicht entfernt werden können, die betroffenen Personen, namentlich B.A.________ und C.A.________, vorgängig an- zuhören und für den Fall, dass diese ihre Zustimmung verweigern, die Akteneinsicht nicht zu ge- währen. 3. Subsubeventualiter sei der Beschwerdegegnerin 1 vor einer Einsichtnahme durch den Beschwerde- führer die Gelegenheit zu geben, die Vorakten dahingehend zu schwärzen, so dass keine schüt- zenswerten Daten Dritter preisgegeben werden. F. Am 17. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und fol- gende zusätzlichen prozessualen Anträge stellen (act. 11 S. 3): 1. Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in das vom Gemeinderat B.________ eingereichte Aktenver- zeichnis zu geben und es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der übrigen eingereichten Akten schriftlich zur Kenntnis zu bringen und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. G. Der Gemeinderat B.________ hielt mit Duplik vom 2. Dezember 2024 an den bis- lang gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen vollumfänglich fest (act. 14 S. 2). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

E. 4.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zur Geltend- machung von Auskunfts- und Einsichtsrechten in Bezug auf die Akten des Sozialdienstes auf die elterliche Sorge berufen kann. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Ver- fahren geltend, er habe als Inhaber der elterlichen Sorge ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber allen Stellen (act. 1 Rz. 39 und 63 f.; act. 11 Rz. 31). Der Gemeinderat B.________ hält dem entgegen, dass C.A.________ als urteilsfähiges Kind seine höchst- persönliche Rechte selbst ausüben und damit selbst über die Preisgabe von Informationen aus diesem Bereich entscheiden kann (act. 8 Rz. 38).

E. 4.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertre- tung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge inne. Sie werden zum einen ermächtigt, im Namen eines Kindes zu handeln und zum andern berechtigt, gewisse rechtliche Handlungen ihres Kindes zu genehmigen. Dies gilt auch für die Ausübung von Rechten der informationellen Selbstbestimmung. Die Ver- tretungsmacht der Eltern wird indes durch zwei Faktoren begrenzt, namentlich durch den Umfang des Sorgerechts sowie durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes (Philip Glass, Datenschutzrechtliche Optimierung der Dokumentation in Wohnheimen für Kinder und Ju- gendliche im Kanton Zürich, in: Datenschutz - Rechtliche Schnittstellen, 2023, S. 24). Auf- grund dieser Grenzen kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Beschwerdeführer vorliegend nicht stellvertretend für seinen Sohn die hier zur Diskussion stehenden Aus- kunfts- oder Einsichtsrechte ausüben.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Akteneinsicht betreffend C.A.________ vor- liegend nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern im eigenen Interesse. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch an keiner Stelle vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs am 26. Juni 2023 die Informationen über die Tätig-

E. 4.4 Ferner würde die stellvertretende Ausübung von Auskunfts- oder Einsichtsrechten auch an den entgegenstehenden Persönlichkeitsrechten von C.A.________ scheitern. Gemäss Art. 305 Abs. 1 ZGB können Eltern eines urteilsfähigen Kindes dieses nur mit dessen Einwilligung vertreten, wo es um die Ausübung von Rechten geht, die ihm um sei- ner Person willen zustehen (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,

7. Aufl. 2022, Art. 304/305 N 6). Bei der Wahrnehmung von Auskunfts- oder Einsichtsrech- ten in Sozialhilfeakten handelt es sich zweifelsfrei um ein höchstpersönliches Recht, ha- ben diese doch einen höchstpersönlichen Inhalt (vgl. Tobias Fasnacht, Zusammenspiel in- formationsrechtlicher Bestimmungen in der schulinternen Logopädie und Sozialarbeit, in: Datenschutz – Rechtliche Schnittstellen, 2023, S. 160 f. und 166 f.). Vor dem Hintergrund, dass der am D.________ geborene Sohn des Beschwerdeführers bei Stellung des Ein- sichtsgesuchs am 26. Juni 2023 fast 14 Jahre alt war, ist von dessen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Wahrnehmung von Auskunfts- und Einsichtsrechten in seine eigenen Sozi- alhilfeakten auszugehen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass er Inhaber der elterlichen Sorge ist, vorliegend nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Der Beschwerdeführer kann vorliegend keine Einsichts- oder Auskunftsrechte für seinen Sohn geltend machen. Folglich sind nachfolgend nur die Zugangsrechte des Beschwerdeführers selbst, nicht aber diejenigen seines Sohnes zu prüfen. 5. Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäss § 16 Abs. 1 VRG

E. 5 Urteil V 2024 68 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§ 64 und § 65 VRG), weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten, so- weit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wer Träger des Anspruchs auf Akteneinsicht ist, bestimmt sich anhand der Parteistellung im Verfahren (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2). Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren Entscheid an- gefochten wird (§ 5 VRG). Mit der Eröffnung eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechts- verhältnis zwischen der Behörde und der Partei. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Thomas Sägesser, Praxiskommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zug, 2025, § 16 N 12).

E. 5.2 Im Bereich der individuellen Sozialhilfe wird zwischen persönlicher und wirtschaft- licher Hilfe unterschieden (Claudia Hänzi, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 96). Wer in Lebensschwierigkeiten auf Beratung und Betreuung angewiesen ist, kann die Hilfe eines zuständigen Sozialdienstes beanspruchen (§ 14 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4). Die Beratung und Betreuung durch den zuständigen Sozialdienst ist ei- ne Leistung, welche im Rahmen der individuellen Sozialhilfe an Einzelpersonen erbracht wird (Claudia Hänzi, a.a.O, S. 96). Die Sozialhilfe wird in der Regel mittels eines schriftli- chen Antrags geltend gemacht. Die Sozialhilfe hat aber ausnahmsweise ein Verfahren von Amtes wegen einzuleiten, sobald sie zuverlässige Kenntnis über die Bedürftigkeit einer Person respektive deren Anspruchsberechtigung hat (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N 1073). Die Sozialhilfebehörden sind verpflichtet, den Sachverhalt abzu- klären, sobald konkrete Hinweise für eine Notlage vorliegen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 197). Mit Eintritt in die Sozialhilfe entsteht zwischen der unter- stützten Person und dem Gemeinwesen ein verwaltungsrechtliches Unterstützungsver- hältnis, das heisst ein Sozialleistungsverhältnis, worin das Sozialhilferecht verwirklicht und konkretisiert wird (Guido Wizent, a.a.O., N 1101).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, der So- zialdienst B.________ habe gemäss den eigenen Ausführungen offensichtlich eigene Ab- klärungen (bei den Schulen B.________ und beim Kantonsgericht Zug) getätigt. Das sprenge einen blossen Beratungsauftrag. Wenn eine Behörde bei Dritten Auskünfte ver- lange, stelle dies eine hoheitliche Tätigkeit dar, die auch in die Rechte des Beschwerde- führers eingreife und er insofern sogar Partei sei (act. 1 Ziff. 38). Mit Replik bringt der Be- schwerdeführer zudem vor, für die Beratung der Kindsmutter durch den Sozialdienst B.________ liege weder eine formelle Anmeldung noch ein schriftlicher Auftrag vor. Es sei

E. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass sich C.A.________ und die Kindsmutter im Früh- jahr 2021 aufgrund der Belastung durch den familiären Konflikt an die Schulen B.________ wandten, welche den Sozialdienst B.________ involvierte (Gde-act. 1–2). Gemäss dem Sozialhilfeprotokoll unternahm der Sozialdienst B.________ in der Folge im Zeitraum von April bis Juli 2021 Folgendes: In Bezug auf C.A.________ führte der Sozial- dienst in seiner Funktion als Beratungsstelle für Kindesschutz (Bfk-B) ein Gespräch mit C.A.________ (Gde-act. 3 S. 8 f.) und tauschte sich mit der KESB (Gde-act. 3 S. 5), mit den Schulen B.________ (Gde-act. 18–19) sowie mit dem Kantonsgericht Zug aus (Gde- act. 3 S. 6 und Gde-act. 4–8). In Bezug auf die Kindsmutter leistete der Sozialdienst B.________ Unterstützung in der Form von Beratung (Gde-act. 3 S. 3, 5 und 6 f. sowie Gde-act. 9–12).

E. 5.5 Ob der Sozialdienst B.________ im Rahmen seiner Tätigkeit – wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht – den Beratungsauftrag gesprengt hat, ist vorliegend nicht von Relevanz. Ebenfalls nicht von Belang ist die Frage, unter welchen Umständen die Be- ratungstätigkeit des Sozialdienstes B.________ zustande kam. Fest steht, dass die Akti- vitäten des Sozialdienstes zu keinem Zeitpunkt auf die Verwirklichung des Sozialhilfe- rechts gegenüber dem Beschwerdeführer ausgerichtet waren. Es bestand zu keinem Zeit- punkt ein irgendwie geartetes Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst B.________. Entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass nicht das Ehepaar A.________, sondern allein die Kindsmutter im Hinblick auf ihre persönliche Situation durch den Sozialdienst B.________ beraten wurde. Der Sozialdienst B.________ verfolgte in keinem Zeitpunkt das Ziel, Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers zu begründen. Die vorstehend in E. 5.4 skizzierten Aktivitäten des Sozialdienstes B.________ haben folglich keine Partei- stellung des Beschwerdeführers gemäss § 5 VRG begründet. Dies gilt insbesondere auch für den erfolgten Austausch mit der KESB, den Schulen B.________ und dem Kantonsge-

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf § 16 VRG aufgrund fehlender Parteistellung kein Anspruch auf Einsicht in die Sozialhilfe- akten betreffend C.A.________ hat. 6. Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gemäss § 13 Abs. 1 DSG

E. 6 Urteil V 2024 68 sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Eine unzulässige Interessenkollision liegt indes nur vor, wenn ein konkreter Interessenkon- flikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Dif- ferenzen auftreten könnten, genügt nicht (BGE 134 II 108 E. 3 und 4.2.2; Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 84b). Das Verbot von Interessen- konflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes. Somit liegt ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA auch vor, wenn die Gefahr besteht, dass vertrauliche Kenntnisse aus einem Mandat zum Nachteil des früheren Klienten verwendet werden (vgl. Hans Na- ter/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff.). Letztendlich entschei- dend ist der Sachzusammenhang zwischen anvertrauter Information und dem Gegenstand der hängigen Rechtsstreitigkeit. Der Sachzusammenhang muss geeignet sein, einen tatsächlichen und konkreten Interessenkonflikt zu bewirken (BVGer A-6040/2018 vom

2. Mai 2019 E. 3.7.3 in fine mit Hinweisen).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die streitgegenständlichen Akten betreffend C.A.________ würden auch Daten über seine Person enthalten. In Bezug auf die über ihn bearbeiteten Personendaten habe er folglich gestützt auf § 13 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1) ein Auskunftsrecht (act. 1 Rz. 46 ff., act. 11 Rz. 50).

E. 6.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Be- einträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entste- hen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2). Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Datenschutzgesetz diesen Anspruch. Gemäss § 13 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Organ Auskunft darüber ver- langen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.

E. 6.1.2 Organe im Sinne des DSG sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder Personenge- sellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind (§ 2 Abs. 1 lit. i DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be- stimmbare natürliche Person beziehen (§ 2 Abs. 1 lit. a DSG). Der Begriff der "Personen- daten" ist weit gefasst und erfasst alle Informationen, die mit einer bestimmten oder be- stimmbaren natürlichen Person in Verbindung gebracht werden können (Blechta/Dal Mo- lin/Wesiak-Schmidt, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 4. Aufl. 2024, Art. 5 N 14).

E. 6.1.3 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann, insbesondere die bearbeiteten Personendaten (§ 13 Abs. 1 lit. e DSG). Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter begründet einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern (§ 14 Abs. 1 DSG). Bei Personendaten, welche nicht nur über die gesuchstellende Person, sondern auch über andere Personen etwas aussagen, sind die Zugangsinteressen der gesuchstellenden Person und die Nicht- zugangsinteressen der anderen Personen gegeneinander abzuwägen (Beat Rudin, a.a.O., § 20 N 27). Einschränkungen des Auskunftsrechts müssen verhältnismässig sein und sich auf das unbedingt notwendige beschränken (Michael Widmer, in: Datenschutzrecht, 2015, Rz. 5.42).

E. 6.1.4 Paragraph 13 Abs. 1 lit. e DSG vermittelt einen Anspruch auf Information über die bearbeiteten Personendaten, hingegen keinen Anspruch auf Urkundenedition. Anders als in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung regelt § 13 DSG in der heute gelten- den Fassung in Anlehnung an Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1) nur die Gewährung von Auskunft, nicht aber die Gewährung von Einsicht. Dementsprechend müssen nicht zwingend Kopien von Originaldokumenten (Gutachten, Memoranden, Akten, Schriftsätze, E-Mails etc.) herausgegeben werden, welche Träger von Personendaten sind. Es ist einzig über die Personendaten als solche Auskunft zu ge- ben, womit diese beispielsweise in einer Tabelle oder Liste – vollständig und korrekt – zu- sammengetragen und in dieser Form an die betroffene Person ausgehändigt werden kön- nen. Diese Form der Auskunftserteilung schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, die Richtigkeit der Daten und deren Bearbeitung zu überprüfen, und bewahrt zu- gleich den Verantwortlichen davor, mit grossem Aufwand allfällige Personendaten Dritter

E. 6.1.5 Gemäss § 3 Abs. 4 DSG richten sich die Rechte der betroffenen Personen in Ver- fahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Paragraph 3 Abs. 4 DSG regelt als Kollisionsnorm das Verhältnis zwischen den verfahrensrechtlichen und den datenschutzrechtlichen Informationsansprüchen der Parteien (Bericht und Antrag des Regierungsrats zur Änderung des Datenschutzgesetzes vom 18. Juni 2019 [Vorlage Nr. 2985.1, Laufnummer 16094, S. 9 erster Absatz]). Der Sinn der Norm besteht darin, Widersprüche zwischen Prozess- und Datenschutzrecht zu vermeiden. In persönlicher Hinsicht gilt die Nichtanwendbarkeit des DSG nicht nur für die Gerichte und Behörden, die das Verfahren führen und die Parteien, sondern auch für prozessbeteiligte Dritte, wie z. B. Zeugen (Christian Drechsler, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2024, Art. 2 N 24 und N 27). Damit das DSG vom Verfahrensrecht verdrängt wird, muss funktio- nal betrachtet ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Datenbearbeitung und dem Verfahren bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn die fragliche Bearbeitung von Personen- daten konkrete Auswirkungen auf das Verfahren, dessen Ausgang oder die Verfahrens- rechte der Parteien haben kann. Die ausschliessliche Anwendbarkeit des einschlägigen Verfahrensrechts gilt insbesondere für die Rechte der Parteien zur Kenntnisnahme der ins Verfahren einfliessenden Daten (vgl. Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesge- setz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 7014 zu Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, das einen ähnlichen Wortlaut wie § 3 Abs. 4 DSG hat).

E. 6.1.6 Im Zivilprozess trifft das Gericht vor der Beweisabnahme die erforderlichen Be- weisverfügungen (Art. 154 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Die Herausgabepflicht von Urkunden durch Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Vor- schriften des öffentlichen Rechts (Zeno Schönmann, in: ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 160 N 13). Gemäss § 91 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BGS 162.1) haben die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden,

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die Einwohnergemeinde B.________ am 26. Juni 2023 um "volle Einsicht in die Akten von C.A.________" ersucht (Gde-act. 20). Aus den Erwä- gungen der erstinstanzlichen Verfügung geht hervor, dass die Einwohnergemeinde das Gesuch als Akteneinsichtsgesuch gemäss § 16 Abs. 1 VRG und nicht als Auskunftsge- such gemäss § 13 Abs. 1 DSG behandelte (Gde-act. 23). Obwohl der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Einsicht in oder Auskunft über seine eigenen Personendaten verlangte, erfüllt das Gesuch vom 26. Juni 2023 des im damaligen Zeitpunkt nicht rechtlich vertrete- nen Beschwerdeführers – wenn auch knapp – die Anforderungen an ein Auskunftsgesuch gemäss § 13 Abs. 1 DSG. Der Gemeinderat B.________ hätte jedenfalls nicht ohne jegli- che Rückfragen annehmen dürfen, dass sich das Gesuch nicht auch auf die Auskunft über eigene Personendaten in den Sozialhilfeakten richtet. Vor diesem Hintergrund hat die Vor- instanz das Einsichtsgesuch zu Recht nicht nur als Akteneinsichtsgesuch, sondern auch als Auskunftsgesuch gemäss § 13 Abs. 1 DSG qualifiziert und die entsprechenden Vor- aussetzungen (summarisch) geprüft (vgl. RR-act. 19 E. 4).

E. 6.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Akten (vgl. zum Umfang oben E. 3.8) Personendaten des Beschwerdeführers gemäss § 2 Abs. 1 lit. a DSG enthalten. In den Akten wurden wie folgt Personendaten des Beschwer- deführers bearbeitet:

E. 6.3.1 Die Aktennotizen des Sozialdienstes (Gde-act. 1 und 2), das Sozialhilfeprotokoll über die Aktivitäten des Sozialdienstes vom April bis zum Juli 2021 (Gde-act. 3 insb. S. 3, 7 und 8) sowie die schriftliche Korrespondenz des Sozialdienstes mit der Kindsmutter (Gde-act. 11 S. 1) enthalten Personendaten des Beschwerdeführers. Sie dokumentieren Aussagen der Kindsmutter und von C.A.________ über den Beschwerdeführer.

E. 6.3.2 In der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug wird der Konflikt der Eltern von C.A.________ thematisiert (Gde-act. 8 S. 2). Im Austausch mit den Schulen B.________ wird die künftige Kommunikation der Schulen B.________ mit dem Beschwerdeführer thematisiert (Gde-act. 19 S. 2). In beiden Fällen enthalten die Aktenstücke Informationen, welche sich in bestimmter oder bestimm- barer Weise auf den Beschwerdeführer beziehen (vgl. oben E. 6.1.2).

E. 6.4 In einem zweiten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Auskunftsrecht gege- benenfalls überwiegende Geheimhaltungsinteressen gemäss § 14 DSG entgegenstehen (vgl. oben E. 6.1.3). In Bezug auf die in den Akten dokumentierten Aussagen der Kinds- mutter und C.A.________ (Gde-act. 1–3) über den Beschwerdeführer erwägt das Gericht Folgendes:

E. 6.4.1 Aussagen der Kindsmutter und von C.A.________ über den Beschwerdeführer sagen sowohl über den Beschwerdeführer als auch über die Kindsmutter und C.A.________ etwas aus (vgl. oben E. 6.1.2). Diese Personendaten können dem Be- schwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden, ohne dass dieser gleichzeitig erfährt, was die Kindsmutter und C.A.________ dem Sozialdienst über ihn erzählt haben. Die Aussagen wurden in der Annahme gemacht, diese würden vertraulich behandelt und nicht an den Beschwerdeführer weitergegeben. Die Offenlegung dieser Personendaten wieder- läuft deshalb den persönlichen Interessen der Kindsmutter und von C.A.________. Das private Interesse der Kindsmutter und von C.A.________ am vertraulichen Umgang mit ih- ren Aussagen ist beträchtlich. Die Offenlegung der Daten würde einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf Privatsphäre darstellen und den tiefgreifenden familiären Konflikt mög- licherweise weiter verschärfen. Ferner ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 lit. b DSG, dass Angaben über Massnahmen der sozialen Hilfe als besonders schützenswerte Personen- daten zählen und folglich ein besonderes Interesse an deren Geheimhaltung besteht.

E. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kindsmutter habe gewisse Akten aus der angeblichen "Beratung" im eherechtlichen Gerichtsverfahren eingereicht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Geheimhaltungsinteresse habe (act. 1 Rz. 60), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Belege ins Recht legt. Der Beschwerdeführer würde das vorliegende Verfahren kaum anstrengen, wenn die Kinds- mutter die streitgegenständlichen Akten aus der Beratung bereits in das Zivilverfahren eingebracht hätte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer nämlich bereits Zugang zu diesen Akten. Ferner würde auch der Umstand, dass die Kindsmutter einzelne Akten in das Zivilverfahren eingebracht hätte, nicht bedeuten, dass sie keine Geheimhaltungsinter- essen in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Akten hätte.

E. 6.4.3 Ein überwiegendes Zugangsinteresse des Beschwerdeführers an den über ihn gemachten Angaben von der Kindsmutter und von C.A.________ ist nicht ersichtlich. We- der aus den streitgegenständlichen Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerde-

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer über dessen in den Aktennotizen des Sozialdienstes (Gde-act. 1 und 2), im Sozialhilfeprotokoll über die Aktivitäten des Sozialdienstes vom April bis zum Juli 2021 (Gde-act. 3 insb. S. 3,7 und 8) sowie der schriftlichen Korrespondenz des Sozialdienstes mit der Kindsmutter (Gde-act. 11 S. 1) enthaltenen Personendaten aufgrund überwiegender Interessen (§ 14 Abs. 1 DSG) der Kindsmutter und von C.A.________ keine Auskunft erteilt werden kann.

E. 6.5 Wie vorstehend in Erwägung 6.3.2 ausgeführt, hat der Sozialdienst B.________ zudem in einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Kantonsgericht Zug (Gde-act. 8 S. 2) Per- sonendaten des Beschwerdeführers bearbeitet. Diesbezüglich erwägt das Gericht Folgen- des:

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer misst dieser Korrespondenz hohe Bedeutung zu. Gemäss dem Beschwerdeführer ist die fragliche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug im Sommer 2021 im damals laufenden Ehe- schutzverfahren nicht zu den Akten genommen worden, obwohl sie einen Einfluss auf das Verfahren hatte (vgl. dazu RR-act. 00 S. 3 letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Akteneinsicht benötige er vor dem Hintergrund des laufenden Gerichtsverfahrens, zumal unbestritten und aktenkundlich sei, dass ein gewisser Kontakt mit dem Gericht stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Kontakts bis heute nicht

E. 6.5.2 Der Gemeinderat B.________ hält dem entgegen, das Auskunftsrecht diene nicht datenschutzfremden oder datenschutzwidrigen Zwecken, weshalb es die Beweismittelbe- schaffung für einen Zivilprozess gerade nicht bezwecke. Auskunftsgesuche mit daten- schutzwidrigen Zwecken würden – gleich wie offensichtlich querulatorische Gesuche – als "offensichtlich unbegründet" gelten und könnten entsprechend verweigert werden (act. 8 Rz. 33). Auch die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass falls der Be- schwerdeführer der Ansicht sei, im Scheidungsverfahren (recte: wohl Eheschutzverfahren) sei ein falsches bzw. parteiisches Urteil ergangen, weil Informationen aus der Beratung der Kindsmutter zu Unrecht eingeflossen seien, müsse er dies entsprechend in diesem Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bzw. -behelfen geltend machen (RR-act. 19 E. 6.2).

E. 6.5.3 Sind in einem hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege Akten einer Gemeinde beizuziehen, findet § 91 Abs. 2 GOG und nicht das DSG Anwendung. Paragraph 3 Abs. 2 lit. b DSG verweist als Kollisionsnorm auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Informa- tionsansprüche. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auf dem Wege des DSG nicht verfahrensrelevante Handlungen vorgenommen werden können, welche nach dem fraglichen Verfahrensrecht ausgeschlossen wären (vgl. oben E. 6.1.5). Es geht folglich nicht an, dass der Beschwerdeführer für das laufende Zivilverfahren beim Sozialdienst B.________ liegende Beweismittel über § 13 Abs. 1 DSG erhältlich macht, anstatt nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen den Aktenbeizug durch das zu- ständige Zivilgericht zu veranlassen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Be- schwerdeführer den Zugang zur Korrespondenz des Sozialdienstes B.________ mit dem Kantonsgericht Zug ausschliesslich aus datenschutzfremden Zwecken begehrt. Der zen- trale Zweck des Auskunftsrechts nach § 13 Abs. 1 DSG besteht darin, der betroffenen Person die Überprüfung zu ermöglichen, ob Organe bei der Bearbeitung ihrer Personen- daten datenschutzrechtliche Grundsätze einhalten (§ 1 und § 13 Abs. 1 DSG zweiter

E. 6.6 Schliesslich enthält auch die E-Mail-Korrespondenz vom 13. Juli 2021 und 19. Juli 2021 zwischen dem Sozialdienst B.________ und den Schulen B.________ (Gde-act. 19) Personendaten des Beschwerdeführers. In der E-Mail-Korrespondenz werden Feststellungen zur bisherigen und künftigen Kom- munikation der Schulen B.________ mit dem Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwer- deführer hat grundsätzlich ein legitimes Zugangsinteresse an den über ihn im Rahmen dieser Korrespondenz bearbeiteten Personendaten. Diese Daten sind für das laufende Zi- vilverfahren nämlich kaum relevant. Gleichzeitig sind keine überwiegenden Interessen des Sozialdienstes B.________ oder der Schulen B.________ ersichtlich, welche es rechtferti- gen würden, dem Beschwerdeführer den Zugang zu diesen Personendaten zu verweigern. Es besteht keine Gefahr, dass dadurch eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte. Die Beschwerde ist folglich bezüglich der in Gde-act. 19 enthaltenen Personenda- ten des Beschwerdeführers gutzuheissen und die Gemeinde B.________ zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen in Gde-act. 19 enthaltenen Personendaten zu erteilen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer einzig einen Anspruch auf Aus- kunft über seine eigenen in der Korrespondenz enthaltenen Personendaten hat (vgl. oben E. 6.1.4). Der Beschwerdeführer hat hingegen keinen Anspruch auf Auskunft über die Personendaten der an der Korrespondenz beteiligten Mitarbeitenden des Sozialdienstes B.________ und der Schulen B.________. Diesem Umstand ist bei der Auskunftserteilung Rechnung zu tragen. 7. Zugangsrecht des Beschwerdeführers gemäss § 8 Abs. 1 öffG 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Einsichtsgesuch eventualiter auf das Öffentlich- keitsgesetz (öffG; BGS 158.1). Das Öffentlichkeitsgesetz fördert die Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und Verwaltung des Kantons und der Gemeinden und regelt den

E. 8 Urteil V 2024 68 dem Verwaltungsgericht zahlreiche weiteren Akten eingereicht habe, die bisher offensicht- lich noch nicht eingereicht worden seien. Es sei damit erstellt, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einem falschen Sachverhalt und einer ungenügenden Sachverhaltsab- klärung beruhe (act. 11 Rz. 21 f.).

E. 8.1 Mit Replik stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, dass ihm Ein- sicht in das vom Gemeinderat B.________ eingereichte Aktenverzeichnis zu gewähren und ihm der wesentliche Inhalt der eingereichten Akten zur Kenntnis zu bringen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf das ihm im Verwaltungsgerichtsverfahren zuste- hende Akteneinsichtsrecht gemäss § 16 Abs. 1 VRG (act. 11 S. 2 sowie Rz. 9).

E. 8.2 Im Verfahren der Kontrolle des Entscheides über die Verweigerung bzw. Ein- schränkung des Einsichtsrechts zieht die entscheidende Behörde die strittigen Akten hin- zu, ohne der betroffenen Partei das Akteneinsichtsrecht zu gewähren (vgl. oben E. 3.2). Dem Beschwerdegegner 1 ist zuzustimmen, dass bereits das Aktenverzeichnis schüt- zenswerte Personendaten der Kindsmutter und von C.A.________ enthält, da dieses über den konkreten Ablauf und Umfang der Tätigkeit des Sozialdienstes B.________ diesen gegenüber Aufschluss gibt.

E. 8.3 In Bezug auf die verlangte Mitteilung des wesentlichen Inhalts der eingereichten Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Vernehmlassung des Ge- meinderats B.________ genügend Kenntnis über den wesentlichen Inhalt der streitge-

E. 9 Urteil V 2024 68

E. 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vorliegend teilweise gutzuheissen. Der Gemeinderat B.________ ist in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen Personendaten zu geben, die in der E- Mail-Korrespondenz vom 13. Juli 2021 und 19. Juli 2021 zwischen den Schulen B.________ und dem Sozialdienst B.________ (Gde-act. 19) bearbeitet wurden.

E. 9.2 Beim hier vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in dem Verhält- nis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Der Beschwer- deführer obsiegt einzig in Bezug auf die Information über die sich in einem Aktenstück be- findlichen Personendaten und damit gesamthaft gesehen in einem untergeordneten und nebensächlichen Punkt. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Spruch- gebühr von Fr. 2'000.– vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. In diesem Sinne rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang auch, gleichzeitig von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers abzusehen (§ 28 Abs. 2 VRG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnern wird gemäss § 28 Abs. 2a VRG keine Partei- entschädigung ausgerichtet.

E. 10 Urteil V 2024 68 fonische Kontakte" (Gde-act. 23 letzter Abschnitt) stattgefunden hätten, offensichtlich nicht stimmen konnten und der Gemeinderat B.________ offensichtlich Akten zurückhielt.

E. 11 Urteil V 2024 68 Entwicklung von C.A.________ ist in diesem Verfahren nur insoweit streitgegenständlich, als die persönliche und schulische Entwicklung in den Akten des Sozialdienstes B.________ dokumentiert ist (vgl. oben E. 3.3 zum Umfang des ursprünglich gestellten Einsichtsgesuchs). Eine weitergehende Einsicht in Akten betreffend die persönliche und schulische Entwicklung von C.A.________ (insb. in Akten der Schulen B.________) würde zu einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands führen. Die Einsicht in diese Ak- ten war nämlich nicht Gegenstand der Verfahren vor den Vorinstanzen. 4. Auskunfts- und Einsichtsrecht im Rahmen der elterlichen Sorge

E. 12 Urteil V 2024 68 keit des Sozialdienstes B.________ betreffend C.A.________ im Jahr 2021 für die Ausü- bung der elterlichen Sorge gemäss Art. 301 ff. ZGB notwendig waren. Vielmehr benötigt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Informationen über die Tätigkeit des Sozialdienstes für sich selbst, um seine eigenen Rechte in einem laufenden Zivilprozess zu wahren (act. 1 Rz. 5 und 55). Damit verfolgt der Beschwerdeführer Ziele, die nicht vom Umfang der elterlichen Sorge erfasst werden, weshalb er vorliegend gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB auch keine Vertretungsmacht geltend machen kann. Es steht dem Beschwer- deführer nicht zu, sein Sorgerecht für die Verwirklichung seiner eigenen persönlichen Ziele im laufenden Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren. Die Wahrnehmung der elterli- chen Sorge wäre bei der vorliegenden Interessenlage im Übrigen auch durch Art. 306 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.

E. 13 Urteil V 2024 68

E. 14 Urteil V 2024 68 zudem nicht klar, was Inhalt der angeblichen Beratung gewesen sein soll. Der Beschwer- deführer macht vermutungsweise geltend, der Sozialdienst B.________ sei aus eigener Initiative und nicht auf Anfrage der Kindsmutter betreffend die Probleme von C.A.________ an diese herangetreten. In diesem Fall würde keine Beratung der Kinds- mutter vorliegen, sondern höchstens eine Beratung des Ehepaars A.________. Der Be- schwerdeführer beantragt, dazu die involvierten Personen seitens des Sozialdienstes zum Zustandekommen des angeblichen “Auftrags“ von B.A.________ zu befragen (act. 11 Rz. 35 f.).

E. 15 Urteil V 2024 68 richt Zug. Die Sozialdienste sind berechtigt, zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesu- chenden bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere erforderliche Daten und Unter- lagen, insbesondere Verfügungen einzuholen (§ 23a Abs. 2 SHG). Bei der Einholung von Auskünften handelt es sich um Verwaltungshandeln, welches auf einen tatsächlichen Er- folg und nicht auf einen Regulierungserfolg gerichtet ist (Tschannen/Müller/Kern, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 667).

E. 16 Urteil V 2024 68 Bei den betreffenden Informationen kann es sich sowohl um Tatsachenfeststellungen als auch um Werturteile handeln (BGE 136 II 508 E. 3.2). Wenn sich eine Person über eine andere Person äussert, beinhaltet diese Äusserung sowohl Aussagen über die erwähnte Person, sagt aber auch etwas über die sich äussernde Person (Beat Rudin, in: Praxis- kommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, 2012, § 20 N 27). Als Bearbeitung von Personendaten gilt jeder Umgang mit Personendaten, unab- hängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Beschaf- fen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Aus- tauschen, Zusammenführen, Archivieren, Löschen oder Vernichten sowie Durchführen lo- gischer bzw. rechnerischer Operationen mit Personendaten (§ 2 Abs. 1 lit. c DSG).

E. 17 Urteil V 2024 68 und Geschäftsgeheimnisse sowie Informationen, die keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen und damit nicht als Personendaten qualifizieren, in den betreffenden Dokumen- ten zu schwärzen (vgl. zum Datenschutzgesetz des Bundes: Stengel/Stäuble, in: DSG Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, Art. 25 N 15; Pärli/Flück, in: Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 25 N 21).

E. 18 Urteil V 2024 68 wenn die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

E. 19 Urteil V 2024 68

E. 20 Urteil V 2024 68 führers sind für das Gericht gewichtige Zugangsinteressen des Beschwerdeführers er- kennbar. Während der Beschwerdeführer seine Zugangsinteressen in Bezug auf die Kor- respondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug aus- führlich substantiiert (vgl. unten E. 6.5.1), begründet er seine Zugangsinteressen an den über ihn gemachten Angaben der Kindsmutter und von C.A.________ nur kursorisch. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Einwand, die Offenle- gung der Aussagen der Kindsmutter über ihn würde dem Zweck der Beratung nicht entge- genlaufen, weil das Einsichtsrecht sich nur auf die Daten des Beschwerdeführers beziehe und niemand davon ausgehen dürfe, dass er sich im Rahmen einer Beratung in einem rechtsfreien Raum befinde (act. 1 Rz. 62). Hilfesuchende dürfen in einer Konfliktsituation sehr wohl darauf vertrauen, dass ihre Angaben über andere am Konflikt beteiligte Perso- nen vom Sozialdienst grundsätzlich vertraulich behandelt werden. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass sich die Kindsmutter oder C.A.________ mit ihren Äusserun- gen über den Beschwerdeführer gegenüber der Sozialhilfe in einem rechtsfreien Raum gewähnt haben sollen.

E. 21 Urteil V 2024 68 bekannt sei. Wenn es zutreffe, dass sich der Kontakt des Sozialdienstes B.________ mit dem Kantonsgericht nur auf den "Stand des Verfahrens" und die "Zuständigkeiten" (so der Entscheid vom 4. Juli 2023) beziehen würde, sei nicht ersichtlich, wie die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in diesen Kontakt dem Zweck des Beratungsverfahrens zuwider- laufen würde. Wenn es zutreffe, dass der Kontakt auch der "Klärung der persönlichen und schulischen Entwicklung von C.A.________" diente, so bestünde ebenfalls ein überwie- gendes Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht, denn der Inhalt dieses Kontakts sei potenziell relevant für das Scheidungsverfahren (act. 1 Rz. 55 ff.).

E. 22 Urteil V 2024 68 Satz). Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht darum, nachzuvollziehen, ob der Sozialdienst B.________ seine Personendaten rechtmässig bearbeitet hat, vielmehr benötigt der Beschwerdeführer die Korrespondenz einzig, um seine Rechte im Zivilverfahren zu wahren. Auch vor diesem Hintergrund fällt ein Anspruch auf Auskunft nach § 13 Abs. 1 DSG über die in der Korrespondenz des Sozial- dienstes B.________ mit dem Kantonsgericht Zug enthaltenen Personendaten ausser Be- tracht.

E. 23 Urteil V 2024 68 Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 1 ÖffG). Denselben Zweck verfolgt für die Tätigkei- ten namentlich der Bundesverwaltung das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3). Nach § 7 Abs. 1 ÖffG hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. 7.1.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz (§ 4 Abs. 2 öffG). Begehrt eine Person Zugang zu amtlichen Dokumenten, die gleichzeitig sowohl de- ren persönliche Daten als auch Daten, die Interessen eines Dritten betreffen, enthalten, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 ÖffG, dass jedenfalls bezüglich der Teile, welche die persönli- chen Daten betreffen, nach dem DSG vorzugehen ist. Für jene Abschnitte, welche keine persönlichen Daten enthalten, gilt hingegen das Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. zum BGÖ: Schweizer/Widmer, in: Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 3 N 58). 7.1.3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auf- lagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdi- gen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 9 ÖffG). Überwiegende öffentliche Interessen liegen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a ÖffG namentlich vor, wenn durch Zugang eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte. Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre (§ 11 ÖffG). Als verfassungsmässig geschütztes Grundrecht ist der Schutz der Privatsphäre grundsätzlich höher zu gewichten als das nur auf Gesetzes- stufe eingeräumte Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Ausnahmsweise kann je- doch trotz einer möglichen Beeinträchtigung der Privatsphäre oder anderer privater Inter- essen einer Person der Zugang ermöglicht werden, sofern dies das überwiegende öffentli- che Interesse erfordert (Bericht und Antrag des Regierungsrats zum Gesetz über das Öf- fentlichkeitsprinzip in der Verwaltung vom 26. Februar 2013 [Vorlage Nr. 2226.1 – Lauf- nummer 14262, S. 22]). 7.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den streitgegenständli- chen Akten um amtliche Dokumente gemäss § 6 Abs. 1 öffG handelt (RR-act. 19 E. 5.2, act. 8 Rz. 45). Strittig ist, ob einer Zugangsgewährung überwiegende öffentliche oder pri- vate Interessen gemäss § 9 Abs. 1 öffG entgegenstehen (act. 1 Rz. 70 f.; act. 8 Rz. 45).

E. 24 Urteil V 2024 68 Die Akten enthalten sensible Informationen über Massnahmen der sozialen Hilfe. Das In- teresse der Kindsmutter und von C.A.________ an der Geheimhaltung dieser Akten ist gewichtig. Soweit die streitgegenständlichen Akten überhaupt vom öffG und nicht vom DSG erfasst werden (vgl. dazu oben E. 7.1.2) enthalten sie keine Bestandteile, die dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden könnten, ohne dass damit die Privatsphäre der Kindsmutter oder von C.A.________ nicht stark beeinträchtigt würde. Die vorliegenden Gegebenheiten erlauben es nicht, dass die streitgegenständlichen Akten durch blosse Schwärzung anonymisiert werden könnten. Die Aushändigung geschwärzter Akten würde dem Beschwerdeführer nämlich immer noch Aufschluss über konkrete Umstände der von der Kindsmutter in Anspruch genommenen Sozialhilfe geben. Somit kann den gewichtigen privaten Interessen nicht anders als mit einer vollständigen Verwehrung des Zugangs Rechnung getragen werden. Das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiegt vorlie- gend das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den amtlichen Dokumenten. Es sind keine ins Gewicht fallenden öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung er- sichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Der Be- schwerdeführer kann folglich gestützt auf das öffG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Prozessualer Antrag des Beschwerdeführers

E. 25 Urteil V 2024 68 genständlichen Akten erhalten hat. Der Gemeinderat B.________ fasste in der Vernehm- lassung den Gegenstand der eingereichten Akten zutreffend und ausführlich zusammen (vgl. dazu act. 8 Rz. 8–21). Der Beschwerdeführer hatte folglich die Möglichkeit sich mit Replik zum Inhalt der streitgegenständlichen Akten zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Replik auch Gebrauch gemacht. Das Gericht sah und sieht da- her keinen Anlass, dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der streitgegenständli- chen Akten erneut separat mitzuteilen. 9. Fazit

E. 26 Urteil V 2024 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Juni 2024 wird inso- fern teilweise gutgeheissen, als dessen Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und der Gemeinderat B.________ verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen Personendaten zu geben, die in der E-Mail-Korrespondenz vom 13. Juli 2021 und 19. Juli 2021 zwischen den Schulen B.________ und dem Sozialdienst B.________ bearbeitet wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertretung des Gemeinderats B.________ (im Doppel) und an den Regie- rungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Disposi- tivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv). Zug, 27. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 27. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. Lukas Beeler u/o RA Stephanie Huchler, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich gegen

1. Gemeinderat B.________ vertreten durch RA MLaw Milva Inderbitzin-Zehnder u/o RA MLaw Sonja Kaufmann, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug

2. Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Akteneinsicht V 2024 68

2 Urteil V 2024 68 A.a Im April 2021 wurde der Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nach- folgend: Sozialdienst B.________) durch die Schulen B.________ über die Situation von B.A.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und deren Sohn C.A.________ (nachfolgend: C.A.________) in Kenntnis gesetzt. Die Schulen B.________ informierten den Sozial- dienst B.________, dass die Kindsmutter und C.A.________ aufgrund der Trennungssi- tuation zwischen der Kindsmutter und deren Ehemann A.A.________ stark belastet seien (Gde-act. 1 und 2). Der Sozialdienst B.________ führte in der Folge einzeln Gespräche mit C.A.________ und der Kindsmutter (Gde-act. 3 S. 6 ff.). In Bezug auf C.A.________ stand der Sozialdienst B.________ im Hinblick auf allfällige Kindesschutzmassnahmen in Kontakt mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), dem Kantonsgericht Zug und den Schulen B.________ (Gde-act. 3, 4–8, 18). A.b Am 26. Juni 2023 beantragte A.A.________ volle Einsicht in die Akten von C.A.________ (Gde-act. 20 f.). Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 lehnte die Abteilung Sozia- les/Gesellschaft der Einwohnergemeinde B.________ den Antrag um Akteneinsicht ab. Begründend führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, die Beratung des Sozialdienstes B.________ habe sich ausschliesslich auf die persönliche Begleitung der Kindsmutter in ihrer Trennungssituation und auf entsprechende Unterstützungsmöglichkeiten für ihren Sohn C.A.________ beschränkt. Der Sozialdienst B.________ habe weder vom Gericht noch von der KESB einen Abklärungsauftrag für das Trennungsverfahren geführt. Ent- sprechend dem Beratungsauftrag des Sozialdienstes sei A.A.________ zu keiner Zeit im Beratungsprozess Partei im Sinne von § 16 Abs 1 VRG gewesen. Ohne Bevollmächtigung durch die Kindsmutter, deren privaten Interessen geschützt werden müssten, könne keine Akteneinsicht gewährt werden (Gde-act. 23). A.c Die gegen den Entscheid der Abteilung Soziales/Gesellschaft der Einwohnerge- meinde B.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Be- schluss vom 4. Juni 2024 ab. Der Regierungsrat führte ergänzend zum Entscheid der Ab- teilung Soziales/Gesellschaft der Einwohnergemeinde B.________ aus, dass A.A.________ auch gestützt auf das Datenschutzgesetz sowie das Öffentlichkeitsgesetz kein Recht auf Zugang zu den Akten des Sozialdienstes B.________ habe (RR-act. 19 E. 4 und 5.3). B. Am 8. Juli 2024 (Datum Poststempel) liess A.A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge unter- breiten (act. 1 S. 2):

3 Urteil V 2024 68 1. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 4. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei vollständige Akteneinsicht in die Akten des Sozialdiensts der Gemeinde B.________ im Zusammenhang mit C.A.________ zu gewähren. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zumindest insoweit Akteneinsicht in die Akten des Sozial- diensts der Gemeinde B.________ im Zusammenhang zu gewähren, als die Akten folgende As- pekte betreffen: a. die Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst und dem Kantonsgericht Zug, b. persönliche Daten des Beschwerdeführers, c. persönliche Daten von C.A.________, namentlich auch Akten betreffend seine persönliche und schulische Entwicklung, einschliesslich die Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und der Schule B.________. 3. Sub-eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzu- weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MWST zulasten der Vorinstanz. C. Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– fristgerecht (act. 2 und 3). D. In ihrer namens des Regierungsrats eingereichten Vernehmlassung vom 22. Au- gust 2024 beantragte die Direktion des Innern die vollumfängliche Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers (act. 7 S. 2). E. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2024 liess der Gemeinderat B.________ folgende Anträge stellen (act. 8 S. 2): Rechtsbegehren: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2024 sei vollumfänglich ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers. Prozessuale Anträge: 1. Es sei dem Beschwerdeführer in die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Vorakten infolge überwiegender privater Interessen Dritter keine Einsicht zu gewähren.

4 Urteil V 2024 68 2. Eventualiter seien die Vorakten, die schützenswerte Daten Dritter enthalten, vor einer Einsichtnahme durch den Beschwerdeführer seitens Rechtsmittelinstanz zu entfernen, subeventualiter seien für den Fall, dass die Akten, die schützenswerte Personendaten Dritter enthalten, nicht entfernt werden können, die betroffenen Personen, namentlich B.A.________ und C.A.________, vorgängig an- zuhören und für den Fall, dass diese ihre Zustimmung verweigern, die Akteneinsicht nicht zu ge- währen. 3. Subsubeventualiter sei der Beschwerdegegnerin 1 vor einer Einsichtnahme durch den Beschwerde- führer die Gelegenheit zu geben, die Vorakten dahingehend zu schwärzen, so dass keine schüt- zenswerten Daten Dritter preisgegeben werden. F. Am 17. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen und fol- gende zusätzlichen prozessualen Anträge stellen (act. 11 S. 3): 1. Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in das vom Gemeinderat B.________ eingereichte Aktenver- zeichnis zu geben und es sei dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der übrigen eingereichten Akten schriftlich zur Kenntnis zu bringen und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. G. Der Gemeinderat B.________ hielt mit Duplik vom 2. Dezember 2024 an den bis- lang gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen vollumfänglich fest (act. 14 S. 2). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahms- weise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Regierungsratsbeschluss direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62

5 Urteil V 2024 68 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (§ 64 und § 65 VRG), weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechts- satzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfah- rensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Gleiches gilt für die erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 63 Abs. 2 VRG). Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 Abs. 3 VRG e contrario). 2. Postulationsfähigkeit der Vertreterinnen des Gemeinderats B.________ 2.1 Vorab ist prüfen, ob die Vertreterinnen des Gemeinderats B.________ im vorlie- genden Verfahren postulationsfähig sind. Der Beschwerdeführer bringt mit Replik vor, er habe mit dem Advokaturbüro SCHWEIGER im Oktober 2019 Kontakt aufgenommen und sich dort im Zusammenhang mit seinen eherechtlichen Streitigkeiten umfassend beraten lassen. Anlässlich dieser Beratung seien diverse Optionen besprochen worden, wie weiter vorzugehen sei. Das Advokaturbüro SCHWEIGER habe in der Folge eine externe Media- tion empfohlen. Auch wenn das vorliegende Verfahren damals noch nicht Thema habe sein können, stehe dieses doch auch in einem offensichtlichen, engen Zusammenhang mit den eherechtlichen und kindsrechtlichen Streitigkeiten, zu welchen SCHWEIGER damals beraten habe. Insofern liege ein Interessenkonflikt vor und die Eingabe des Gemeinderats B.________ sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unbeachtlich. Gemäss aktu- eller bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehle es einem Anwalt, der sich in einem Inter- essenkonflikt befindet, an der Postulationsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei damals von einer anderen Anwältin vertreten worden. Das ändere aber am Vorliegen eines Interes- senkonflikts nichts, da eine Kanzleigemeinschaft als Einheit betrachtet werde (act. 11 Rz. 13–19). 2.2 Gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) gilt für Anwältinnen und Anwälte die Berufsregel, wonach sie jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen

6 Urteil V 2024 68 sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Eine unzulässige Interessenkollision liegt indes nur vor, wenn ein konkreter Interessenkon- flikt besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Dif- ferenzen auftreten könnten, genügt nicht (BGE 134 II 108 E. 3 und 4.2.2; Walter Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 84b). Das Verbot von Interessen- konflikten bezweckt die unbeeinflusste Interessenwahrung; es beinhaltet aber auch ein Element des Vertraulichkeitsschutzes. Somit liegt ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA auch vor, wenn die Gefahr besteht, dass vertrauliche Kenntnisse aus einem Mandat zum Nachteil des früheren Klienten verwendet werden (vgl. Hans Na- ter/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff.). Letztendlich entschei- dend ist der Sachzusammenhang zwischen anvertrauter Information und dem Gegenstand der hängigen Rechtsstreitigkeit. Der Sachzusammenhang muss geeignet sein, einen tatsächlichen und konkreten Interessenkonflikt zu bewirken (BVGer A-6040/2018 vom

2. Mai 2019 E. 3.7.3 in fine mit Hinweisen). 2.3 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von einer ehema- ligen Mitarbeiterin von SCHWEIGER Advokatur/Notariat anlässlich eines Gesprächs am

8. Oktober 2019 beraten lassen, worauf ihm tags darauf eine externe Mediatorin empfoh- len wurde (vgl. dazu die Ausführungen des Gemeinderats B.________ in act. 14 Rz. 23). Die Parteien sind sich einig, dass in der Folge keine weiterführende Beratung durch SCHWEIGER Advokatur/Notariat stattfand. Ob an diesem Gespräch tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – bereits ein Mandatsverhältnis zustande gekommen ist und was genau im Detail Gegenstand dieses einmaligen Gesprächs vom 8. Oktober 2019 war, kann dabei offenbleiben. Das vorliegende Verfahren konnte damals jedenfalls noch nicht Thema sein, da sich der dafür relevante Sachverhalt noch nicht verwirklicht hatte (so auch der Beschwerdeführer in act. 11 Rz. 19). Die streitgegenständlichen Akten sind mehr als ein Jahr nach dem Gespräch vom 8. Oktober 2019 entstanden, als der Sozialdienst B.________ im Zeitraum vom April 2021 bis Juli 2021 in der Angelegenheit tätig wurde und der Konflikt offensichtlich weiter eskaliert war (vgl. dazu eingehend unten E. 5.4). Das Akteneinsichtsgesuch vom 26. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer rund 3,5 Jahre nach dem Gespräch vom 8. Oktober 2019. 2.4 Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Chronologie sind keine konkre- ten gegenläufigen Interessen von SCHWEIGER Advokatur/Notariat erkennbar, welche ei-

7 Urteil V 2024 68 ner Vertretung des Gemeinderats B.________ im vorliegenden Verfahren entgegenstehen würden. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Gespräch vom

8. Oktober 2019 Informationen offenbart hätte, welche von den Vertreterinnen des Ge- meinderats B.________ im vorliegenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwen- det werden könnten und damit geeignet wären, im vorliegenden Verfahren einen tatsächli- chen und konkreten Interessenkonflikt zu bewirken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Gespräch vom 8. Oktober 2019 im Zusammenhang mit den eherechtlichen und kindsrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Kindsmutter und dem Be- schwerdeführer stand. Der Stand dieser Streitigkeiten im Zeitpunkt vom 8. Oktober 2019 ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Für die Beurteilung des Zugangs zu den Akten ist vielmehr der Sachverhalt relevant, der sich nach dem 8. Oktober 2019 zutrug und somit unmöglich Gegenstand des Gesprächs vom 8. Oktober 2019 sein konnte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar, welche Informationen er damals der betreffenden Anwältin offenbart hätte, welche nun gegen ihn verwendet werden könn- ten. Dass eine eingehende Beratung stattgefunden hat, ist weder ersichtlich noch darge- legt. 2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich SCHWEIGER Advokatur/Notariat im vorliegenden Verfahren nicht in einem Interessenkonflikt befindet. 3. Sachverhaltsabklärung durch den Regierungsrat 3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat eine ungenügende (falsche) Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die Akten des Sozialdienstes B.________ vor. Die vom Gemeinderat B.________ im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 24. Ok- tober 2023 eingereichten Akten seien offensichtlich unvollständig. Insbesondere würden Akten in Bezug auf den Austausch mit dem Kantonsgericht Zug, Akten in Bezug auf den Kontakt mit der Schule von C.A.________, Akten betreffend Grundlage und Umfang des Beratungsauftrags und Akten betreffend Inhalt der Beratung der Kindsmutter fehlen. Die Akten seien insbesondere deshalb relevant, weil – wenn die entsprechenden Akten der Vorinstanz nicht vorlagen – diese auch nicht habe beurteilen können, ob ein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts dieser Akten vorliege und ob dieses gegebenenfalls überwiegend wäre (act. 1 Rz. 23–34). Ob ein überwiegendes priva- tes oder öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe, sei in Bezug auf sämtliche bearbeitete Personendaten einzeln zu prüfen (act. 1 Rz. 50). Mit Replik führte der Be- schwerdeführer ergänzend aus, dass die Gemeinde B.________ mit Vernehmlassung

8 Urteil V 2024 68 dem Verwaltungsgericht zahlreiche weiteren Akten eingereicht habe, die bisher offensicht- lich noch nicht eingereicht worden seien. Es sei damit erstellt, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einem falschen Sachverhalt und einer ungenügenden Sachverhaltsab- klärung beruhe (act. 11 Rz. 21 f.). 3.2 Im Verfahren der Kontrolle des Entscheides über die Verweigerung bzw. Ein- schränkung des Einsichtsrechts zieht die entscheidende Behörde die strittigen Akten hin- zu, ohne den Betroffenen das Akteneinsichtsrecht in die strittigen Akten zu gewähren. Da- bei liegt es nicht im Belieben der vorinstanzlichen Behörde, der Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Akten auszuliefern, welche sie als notwendig und für die Beurteilung des Falles entscheidend betrachtet. Vielmehr ist sie verpflichtet, der Rechtsmittelinstanz die Akten vollständig auszuliefern ("Akteneinreichungspflicht"). Die Rechtsmittelinstanz prüft nach Erhalt der Akten zunächst, ob die betreffenden Unterlagen dem Akteneinsichtsrecht unter- liegen. Wo sie dies bejaht, untersucht sie, ob dem Einsichtsrecht gegebenenfalls überwie- gende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (zum Ganzen: Waldmann/Oeschger, in: VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 27 N 46 mit Hinweisen). 3.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob der Gemeinderat B.________ dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Juli 2023 zu Recht Einsicht in Akten verweigerte, welche C.A.________ betreffen. Der Beschwerdeführer hatte am 26. Juni 2023 die Abteilung Soziales/Gesellschaft der Einwohnergemeinde B.________ um "volle Einsicht in die Akten von C.A.________" ersucht (Gde-act. 20). Aus den Umständen musste den Verantwortlichen der Einwohnergemeinde B.________ bereits bei Eingang des Gesuchs klar gewesen sein, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem Gesuch nicht wahllos auf alle bei der Einwohnergemeinde vorhandenen Akten betreffend C.A.________ bezieht, sondern in die Akten des Sozialdienstes B.________ Einsicht nehmen möchte, welche C.A.________ betreffen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer bereits im Herbst 2021 Einsicht in die Akten des Sozialdienstes B.________ betreffend C.A.________ verlangt hat, welche ihm in der Folge verweigert wurde (vgl. dazu das E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. November 2021: "I ask you to send me all documents, communication and overview of activites related to my son C.A.________ undertaken by the social services B.________ represented by C.________."; Gde-act. 16 S. 3).

9 Urteil V 2024 68 3.4 Im vorinstanzlichen Verfahren forderte die mit der Verfahrensinstruktion beauftrag- te Direktion des Innern den Gemeinderat B.________ mit Schreiben vom 30. August 2023 dazu auf, sämtliche verfahrensrelevanten Akten einzureichen (RR-act. 06). Der Gemein- derat beschränkte sich in der Folge – in offensichtlicher Verletzung seiner Akteneinrei- chungspflicht – weitgehend darauf, der Vorinstanz Akten zuzustellen, welche die Kommu- nikation mit dem Beschwerdeführer selbst dokumentieren (RR-act. 09a, Beilage 2–11). Akten des Sozialdienstes B.________, welche C.A.________ betreffen und in welche die Einsicht verweigert worden war, reichte der Gemeinderat B.________ hingegen im vorin- stanzlichen Verfahren nicht ein. Lediglich ein einziges eingereichtes Aktenstück dokumen- tiert die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und der Kindsmut- ter anfangs Juni 2021 (RR-act. 09a, Beilage 1). Diese E-Mail-Korrespondenz lag dem Be- schwerdeführer bereits vor. Er hatte sie vorgängig selbst mit der Verwaltungsbeschwerde eingereicht (RR-act. 00, Beilage 3). 3.5 Die Vorinstanz hat folglich die vom Gemeinderat B.________ verweigerte Akten- einsicht beurteilt, ohne dass ihr die streitgegenständlichen Akten vorlagen, in welche dem Beschwerdeführer die Einsicht verweigert worden war. Im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung hat die Vorinstanz in Unkenntnis der relevanten Akten befunden, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialdienst B.________ keine Parteistellung zugekommen sei und einem Einsichtsrecht überwiegende Interessen entgegenstehen würden (RR-act. 19 E. 3.6 und 4). Gerade eine Interessenabwägung kann aber nur in vol- ler Kenntnis der Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.96; BGE 112 Ia 97 E. 6a; VGer ZH VB.2024.00467 vom 30. Januar 2025 E. 3.3). Nur in Kenntnis der Akten hätte die Vorinstanz tatsächlich beurteilen können, ob dem Beschwer- deführer im Verfahren vor dem Sozialdienst B.________ Parteistellung zukam und wie die Zugangsinteressen und Geheimhaltungsinteressen zu gewichten sind (vgl. oben E. 3.2). 3.6 Das Vorgehen der Vorinstanz ist insbesondere nicht nachvollziehbar, als aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren augenscheinlich her- vorging, dass der Gemeinderat B.________ nicht alle verfahrensrelevanten Akten ein- reichte. Aus der vom Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde ins Recht gelegten E-Mail des Sozialdienstes B.________ vom 1. Juni 2021 (RR-act. 00, Beilage 3) geht nämlich hervor, dass dieser gemäss eigenen Angaben einen Richter im Sommer 2021 per E-Mail kontaktierte. Damit lag es auf der Hand, dass die Ausführungen in der ursprüngli- chen Verfügung des Gemeinderates B.________, wonach mit dem Gericht "lediglich tele-

10 Urteil V 2024 68 fonische Kontakte" (Gde-act. 23 letzter Abschnitt) stattgefunden hätten, offensichtlich nicht stimmen konnten und der Gemeinderat B.________ offensichtlich Akten zurückhielt. 3.7 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Regie- rungsrat den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Eine Rückweisung an die Vor- instanz zur neuerlichen Beurteilung (§ 72 Abs. 2 VRG) erscheint vorliegend jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angezeigt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in erster Linie beantragt (act. 1 S. 2 und Rz. 42, act. 11 Rz. 44). Der Gemeinderat B.________ reichte im vorliegenden Verfahren – anders als im Verfahren vor der Vorin- stanz – die Akten des Sozialdienstes B.________ ein, welche C.A.________ betreffen, so dass die Verletzung der Akteneinreichungspflicht nunmehr geheilt ist (vgl. BGer 8C_63/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2). Es kann davon ausgegangen werden, dass die beim Verwaltungsgericht eingereichten Akten vollständig sind. Folglich kann das Verwal- tungsgericht nachfolgend auf genügender Aktengrundlage über die Zugangsrechte des Beschwerdeführers befinden. 3.8 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende vom Gemeinderat als "vertraulich" be- zeichnete Akten vor, welche dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekannt sind. - Das Sozialhilfeprotokoll, in welchem der Sozialdienst B.________ seine Tätigkeit von April bis Juli 2021 im Zusammenhang mit der Kindsmutter und C.A.________ doku- mentierte (Gde-act. 3). - Zwei Aktennotizen sowie E-Mail-Korrespondenz, welche den schriftlichen Austausch zwischen der Schule und dem Sozialdienst B.________ im April und Juli 2021 doku- mentieren (Gde-act. 1,2,18, 19). - Die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und der Kindsmut- ter (Gde-act. 9–12). - Die Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug (Gde-act. 4–8). Zudem hat der Gemeinderat B.________ in Gde-act. 13–17 und 20–23 Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer eingereicht, die diesem bereits bekannt ist. 3.9 Die Zugangsgewährung zu den vorstehend genannten Akten bildet den Streitge- genstand dieses Verfahrens. Die vom Beschwerdeführer eventualiter (lit. c des Eventual- antrags) beantragte Einsichtnahme in Akten betreffend die persönliche und schulische

11 Urteil V 2024 68 Entwicklung von C.A.________ ist in diesem Verfahren nur insoweit streitgegenständlich, als die persönliche und schulische Entwicklung in den Akten des Sozialdienstes B.________ dokumentiert ist (vgl. oben E. 3.3 zum Umfang des ursprünglich gestellten Einsichtsgesuchs). Eine weitergehende Einsicht in Akten betreffend die persönliche und schulische Entwicklung von C.A.________ (insb. in Akten der Schulen B.________) würde zu einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands führen. Die Einsicht in diese Ak- ten war nämlich nicht Gegenstand der Verfahren vor den Vorinstanzen. 4. Auskunfts- und Einsichtsrecht im Rahmen der elterlichen Sorge 4.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zur Geltend- machung von Auskunfts- und Einsichtsrechten in Bezug auf die Akten des Sozialdienstes auf die elterliche Sorge berufen kann. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Ver- fahren geltend, er habe als Inhaber der elterlichen Sorge ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber allen Stellen (act. 1 Rz. 39 und 63 f.; act. 11 Rz. 31). Der Gemeinderat B.________ hält dem entgegen, dass C.A.________ als urteilsfähiges Kind seine höchst- persönliche Rechte selbst ausüben und damit selbst über die Preisgabe von Informationen aus diesem Bereich entscheiden kann (act. 8 Rz. 38). 4.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 ZGB haben die Eltern von Gesetzes wegen die Vertre- tung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge inne. Sie werden zum einen ermächtigt, im Namen eines Kindes zu handeln und zum andern berechtigt, gewisse rechtliche Handlungen ihres Kindes zu genehmigen. Dies gilt auch für die Ausübung von Rechten der informationellen Selbstbestimmung. Die Ver- tretungsmacht der Eltern wird indes durch zwei Faktoren begrenzt, namentlich durch den Umfang des Sorgerechts sowie durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes (Philip Glass, Datenschutzrechtliche Optimierung der Dokumentation in Wohnheimen für Kinder und Ju- gendliche im Kanton Zürich, in: Datenschutz - Rechtliche Schnittstellen, 2023, S. 24). Auf- grund dieser Grenzen kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Beschwerdeführer vorliegend nicht stellvertretend für seinen Sohn die hier zur Diskussion stehenden Aus- kunfts- oder Einsichtsrechte ausüben. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Akteneinsicht betreffend C.A.________ vor- liegend nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern im eigenen Interesse. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch an keiner Stelle vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs am 26. Juni 2023 die Informationen über die Tätig-

12 Urteil V 2024 68 keit des Sozialdienstes B.________ betreffend C.A.________ im Jahr 2021 für die Ausü- bung der elterlichen Sorge gemäss Art. 301 ff. ZGB notwendig waren. Vielmehr benötigt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Informationen über die Tätigkeit des Sozialdienstes für sich selbst, um seine eigenen Rechte in einem laufenden Zivilprozess zu wahren (act. 1 Rz. 5 und 55). Damit verfolgt der Beschwerdeführer Ziele, die nicht vom Umfang der elterlichen Sorge erfasst werden, weshalb er vorliegend gestützt auf Art. 304 Abs. 1 ZGB auch keine Vertretungsmacht geltend machen kann. Es steht dem Beschwer- deführer nicht zu, sein Sorgerecht für die Verwirklichung seiner eigenen persönlichen Ziele im laufenden Scheidungsverfahren zu instrumentalisieren. Die Wahrnehmung der elterli- chen Sorge wäre bei der vorliegenden Interessenlage im Übrigen auch durch Art. 306 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen. 4.4 Ferner würde die stellvertretende Ausübung von Auskunfts- oder Einsichtsrechten auch an den entgegenstehenden Persönlichkeitsrechten von C.A.________ scheitern. Gemäss Art. 305 Abs. 1 ZGB können Eltern eines urteilsfähigen Kindes dieses nur mit dessen Einwilligung vertreten, wo es um die Ausübung von Rechten geht, die ihm um sei- ner Person willen zustehen (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch,

7. Aufl. 2022, Art. 304/305 N 6). Bei der Wahrnehmung von Auskunfts- oder Einsichtsrech- ten in Sozialhilfeakten handelt es sich zweifelsfrei um ein höchstpersönliches Recht, ha- ben diese doch einen höchstpersönlichen Inhalt (vgl. Tobias Fasnacht, Zusammenspiel in- formationsrechtlicher Bestimmungen in der schulinternen Logopädie und Sozialarbeit, in: Datenschutz – Rechtliche Schnittstellen, 2023, S. 160 f. und 166 f.). Vor dem Hintergrund, dass der am D.________ geborene Sohn des Beschwerdeführers bei Stellung des Ein- sichtsgesuchs am 26. Juni 2023 fast 14 Jahre alt war, ist von dessen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Wahrnehmung von Auskunfts- und Einsichtsrechten in seine eigenen Sozi- alhilfeakten auszugehen. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Um- stand, dass er Inhaber der elterlichen Sorge ist, vorliegend nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Der Beschwerdeführer kann vorliegend keine Einsichts- oder Auskunftsrechte für seinen Sohn geltend machen. Folglich sind nachfolgend nur die Zugangsrechte des Beschwerdeführers selbst, nicht aber diejenigen seines Sohnes zu prüfen. 5. Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäss § 16 Abs. 1 VRG

13 Urteil V 2024 68 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Parteien Anspruch auf Einsicht in die Akten, so- weit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wer Träger des Anspruchs auf Akteneinsicht ist, bestimmt sich anhand der Parteistellung im Verfahren (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2). Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren Entscheid an- gefochten wird (§ 5 VRG). Mit der Eröffnung eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechts- verhältnis zwischen der Behörde und der Partei. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Thomas Sägesser, Praxiskommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zug, 2025, § 16 N 12). 5.2 Im Bereich der individuellen Sozialhilfe wird zwischen persönlicher und wirtschaft- licher Hilfe unterschieden (Claudia Hänzi, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 96). Wer in Lebensschwierigkeiten auf Beratung und Betreuung angewiesen ist, kann die Hilfe eines zuständigen Sozialdienstes beanspruchen (§ 14 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4). Die Beratung und Betreuung durch den zuständigen Sozialdienst ist ei- ne Leistung, welche im Rahmen der individuellen Sozialhilfe an Einzelpersonen erbracht wird (Claudia Hänzi, a.a.O, S. 96). Die Sozialhilfe wird in der Regel mittels eines schriftli- chen Antrags geltend gemacht. Die Sozialhilfe hat aber ausnahmsweise ein Verfahren von Amtes wegen einzuleiten, sobald sie zuverlässige Kenntnis über die Bedürftigkeit einer Person respektive deren Anspruchsberechtigung hat (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N 1073). Die Sozialhilfebehörden sind verpflichtet, den Sachverhalt abzu- klären, sobald konkrete Hinweise für eine Notlage vorliegen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 197). Mit Eintritt in die Sozialhilfe entsteht zwischen der unter- stützten Person und dem Gemeinwesen ein verwaltungsrechtliches Unterstützungsver- hältnis, das heisst ein Sozialleistungsverhältnis, worin das Sozialhilferecht verwirklicht und konkretisiert wird (Guido Wizent, a.a.O., N 1101). 5.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, der So- zialdienst B.________ habe gemäss den eigenen Ausführungen offensichtlich eigene Ab- klärungen (bei den Schulen B.________ und beim Kantonsgericht Zug) getätigt. Das sprenge einen blossen Beratungsauftrag. Wenn eine Behörde bei Dritten Auskünfte ver- lange, stelle dies eine hoheitliche Tätigkeit dar, die auch in die Rechte des Beschwerde- führers eingreife und er insofern sogar Partei sei (act. 1 Ziff. 38). Mit Replik bringt der Be- schwerdeführer zudem vor, für die Beratung der Kindsmutter durch den Sozialdienst B.________ liege weder eine formelle Anmeldung noch ein schriftlicher Auftrag vor. Es sei

14 Urteil V 2024 68 zudem nicht klar, was Inhalt der angeblichen Beratung gewesen sein soll. Der Beschwer- deführer macht vermutungsweise geltend, der Sozialdienst B.________ sei aus eigener Initiative und nicht auf Anfrage der Kindsmutter betreffend die Probleme von C.A.________ an diese herangetreten. In diesem Fall würde keine Beratung der Kinds- mutter vorliegen, sondern höchstens eine Beratung des Ehepaars A.________. Der Be- schwerdeführer beantragt, dazu die involvierten Personen seitens des Sozialdienstes zum Zustandekommen des angeblichen “Auftrags“ von B.A.________ zu befragen (act. 11 Rz. 35 f.). 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass sich C.A.________ und die Kindsmutter im Früh- jahr 2021 aufgrund der Belastung durch den familiären Konflikt an die Schulen B.________ wandten, welche den Sozialdienst B.________ involvierte (Gde-act. 1–2). Gemäss dem Sozialhilfeprotokoll unternahm der Sozialdienst B.________ in der Folge im Zeitraum von April bis Juli 2021 Folgendes: In Bezug auf C.A.________ führte der Sozial- dienst in seiner Funktion als Beratungsstelle für Kindesschutz (Bfk-B) ein Gespräch mit C.A.________ (Gde-act. 3 S. 8 f.) und tauschte sich mit der KESB (Gde-act. 3 S. 5), mit den Schulen B.________ (Gde-act. 18–19) sowie mit dem Kantonsgericht Zug aus (Gde- act. 3 S. 6 und Gde-act. 4–8). In Bezug auf die Kindsmutter leistete der Sozialdienst B.________ Unterstützung in der Form von Beratung (Gde-act. 3 S. 3, 5 und 6 f. sowie Gde-act. 9–12). 5.5 Ob der Sozialdienst B.________ im Rahmen seiner Tätigkeit – wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht – den Beratungsauftrag gesprengt hat, ist vorliegend nicht von Relevanz. Ebenfalls nicht von Belang ist die Frage, unter welchen Umständen die Be- ratungstätigkeit des Sozialdienstes B.________ zustande kam. Fest steht, dass die Akti- vitäten des Sozialdienstes zu keinem Zeitpunkt auf die Verwirklichung des Sozialhilfe- rechts gegenüber dem Beschwerdeführer ausgerichtet waren. Es bestand zu keinem Zeit- punkt ein irgendwie geartetes Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst B.________. Entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten eindeutig, dass nicht das Ehepaar A.________, sondern allein die Kindsmutter im Hinblick auf ihre persönliche Situation durch den Sozialdienst B.________ beraten wurde. Der Sozialdienst B.________ verfolgte in keinem Zeitpunkt das Ziel, Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers zu begründen. Die vorstehend in E. 5.4 skizzierten Aktivitäten des Sozialdienstes B.________ haben folglich keine Partei- stellung des Beschwerdeführers gemäss § 5 VRG begründet. Dies gilt insbesondere auch für den erfolgten Austausch mit der KESB, den Schulen B.________ und dem Kantonsge-

15 Urteil V 2024 68 richt Zug. Die Sozialdienste sind berechtigt, zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesu- chenden bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere erforderliche Daten und Unter- lagen, insbesondere Verfügungen einzuholen (§ 23a Abs. 2 SHG). Bei der Einholung von Auskünften handelt es sich um Verwaltungshandeln, welches auf einen tatsächlichen Er- folg und nicht auf einen Regulierungserfolg gerichtet ist (Tschannen/Müller/Kern, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 667). 5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf § 16 VRG aufgrund fehlender Parteistellung kein Anspruch auf Einsicht in die Sozialhilfe- akten betreffend C.A.________ hat. 6. Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gemäss § 13 Abs. 1 DSG 6.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die streitgegenständlichen Akten betreffend C.A.________ würden auch Daten über seine Person enthalten. In Bezug auf die über ihn bearbeiteten Personendaten habe er folglich gestützt auf § 13 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1) ein Auskunftsrecht (act. 1 Rz. 46 ff., act. 11 Rz. 50). 6.1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen vor Be- einträchtigungen, die durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten entste- hen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist Teil des Rechts auf eine Privat- und persönliche Geheimsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 128 II 259 E. 3.2). Auf kantonaler Ebene konkretisiert das Datenschutzgesetz diesen Anspruch. Gemäss § 13 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Organ Auskunft darüber ver- langen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. 6.1.2 Organe im Sinne des DSG sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder Personenge- sellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind (§ 2 Abs. 1 lit. i DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be- stimmbare natürliche Person beziehen (§ 2 Abs. 1 lit. a DSG). Der Begriff der "Personen- daten" ist weit gefasst und erfasst alle Informationen, die mit einer bestimmten oder be- stimmbaren natürlichen Person in Verbindung gebracht werden können (Blechta/Dal Mo- lin/Wesiak-Schmidt, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 4. Aufl. 2024, Art. 5 N 14).

16 Urteil V 2024 68 Bei den betreffenden Informationen kann es sich sowohl um Tatsachenfeststellungen als auch um Werturteile handeln (BGE 136 II 508 E. 3.2). Wenn sich eine Person über eine andere Person äussert, beinhaltet diese Äusserung sowohl Aussagen über die erwähnte Person, sagt aber auch etwas über die sich äussernde Person (Beat Rudin, in: Praxis- kommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, 2012, § 20 N 27). Als Bearbeitung von Personendaten gilt jeder Umgang mit Personendaten, unab- hängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Beschaf- fen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Aus- tauschen, Zusammenführen, Archivieren, Löschen oder Vernichten sowie Durchführen lo- gischer bzw. rechnerischer Operationen mit Personendaten (§ 2 Abs. 1 lit. c DSG). 6.1.3 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann, insbesondere die bearbeiteten Personendaten (§ 13 Abs. 1 lit. e DSG). Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter begründet einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern (§ 14 Abs. 1 DSG). Bei Personendaten, welche nicht nur über die gesuchstellende Person, sondern auch über andere Personen etwas aussagen, sind die Zugangsinteressen der gesuchstellenden Person und die Nicht- zugangsinteressen der anderen Personen gegeneinander abzuwägen (Beat Rudin, a.a.O., § 20 N 27). Einschränkungen des Auskunftsrechts müssen verhältnismässig sein und sich auf das unbedingt notwendige beschränken (Michael Widmer, in: Datenschutzrecht, 2015, Rz. 5.42). 6.1.4 Paragraph 13 Abs. 1 lit. e DSG vermittelt einen Anspruch auf Information über die bearbeiteten Personendaten, hingegen keinen Anspruch auf Urkundenedition. Anders als in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung regelt § 13 DSG in der heute gelten- den Fassung in Anlehnung an Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1) nur die Gewährung von Auskunft, nicht aber die Gewährung von Einsicht. Dementsprechend müssen nicht zwingend Kopien von Originaldokumenten (Gutachten, Memoranden, Akten, Schriftsätze, E-Mails etc.) herausgegeben werden, welche Träger von Personendaten sind. Es ist einzig über die Personendaten als solche Auskunft zu ge- ben, womit diese beispielsweise in einer Tabelle oder Liste – vollständig und korrekt – zu- sammengetragen und in dieser Form an die betroffene Person ausgehändigt werden kön- nen. Diese Form der Auskunftserteilung schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, die Richtigkeit der Daten und deren Bearbeitung zu überprüfen, und bewahrt zu- gleich den Verantwortlichen davor, mit grossem Aufwand allfällige Personendaten Dritter

17 Urteil V 2024 68 und Geschäftsgeheimnisse sowie Informationen, die keinen Bezug zum Gesuchsteller aufweisen und damit nicht als Personendaten qualifizieren, in den betreffenden Dokumen- ten zu schwärzen (vgl. zum Datenschutzgesetz des Bundes: Stengel/Stäuble, in: DSG Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, Art. 25 N 15; Pärli/Flück, in: Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 25 N 21). 6.1.5 Gemäss § 3 Abs. 4 DSG richten sich die Rechte der betroffenen Personen in Ver- fahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Paragraph 3 Abs. 4 DSG regelt als Kollisionsnorm das Verhältnis zwischen den verfahrensrechtlichen und den datenschutzrechtlichen Informationsansprüchen der Parteien (Bericht und Antrag des Regierungsrats zur Änderung des Datenschutzgesetzes vom 18. Juni 2019 [Vorlage Nr. 2985.1, Laufnummer 16094, S. 9 erster Absatz]). Der Sinn der Norm besteht darin, Widersprüche zwischen Prozess- und Datenschutzrecht zu vermeiden. In persönlicher Hinsicht gilt die Nichtanwendbarkeit des DSG nicht nur für die Gerichte und Behörden, die das Verfahren führen und die Parteien, sondern auch für prozessbeteiligte Dritte, wie z. B. Zeugen (Christian Drechsler, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2024, Art. 2 N 24 und N 27). Damit das DSG vom Verfahrensrecht verdrängt wird, muss funktio- nal betrachtet ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Datenbearbeitung und dem Verfahren bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn die fragliche Bearbeitung von Personen- daten konkrete Auswirkungen auf das Verfahren, dessen Ausgang oder die Verfahrens- rechte der Parteien haben kann. Die ausschliessliche Anwendbarkeit des einschlägigen Verfahrensrechts gilt insbesondere für die Rechte der Parteien zur Kenntnisnahme der ins Verfahren einfliessenden Daten (vgl. Botschaft vom 15. September 2017 zum Bundesge- setz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz, BBl 2017 7014 zu Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, das einen ähnlichen Wortlaut wie § 3 Abs. 4 DSG hat). 6.1.6 Im Zivilprozess trifft das Gericht vor der Beweisabnahme die erforderlichen Be- weisverfügungen (Art. 154 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Die Herausgabepflicht von Urkunden durch Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Vor- schriften des öffentlichen Rechts (Zeno Schönmann, in: ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 160 N 13). Gemäss § 91 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BGS 162.1) haben die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden,

18 Urteil V 2024 68 wenn die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die Einwohnergemeinde B.________ am 26. Juni 2023 um "volle Einsicht in die Akten von C.A.________" ersucht (Gde-act. 20). Aus den Erwä- gungen der erstinstanzlichen Verfügung geht hervor, dass die Einwohnergemeinde das Gesuch als Akteneinsichtsgesuch gemäss § 16 Abs. 1 VRG und nicht als Auskunftsge- such gemäss § 13 Abs. 1 DSG behandelte (Gde-act. 23). Obwohl der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Einsicht in oder Auskunft über seine eigenen Personendaten verlangte, erfüllt das Gesuch vom 26. Juni 2023 des im damaligen Zeitpunkt nicht rechtlich vertrete- nen Beschwerdeführers – wenn auch knapp – die Anforderungen an ein Auskunftsgesuch gemäss § 13 Abs. 1 DSG. Der Gemeinderat B.________ hätte jedenfalls nicht ohne jegli- che Rückfragen annehmen dürfen, dass sich das Gesuch nicht auch auf die Auskunft über eigene Personendaten in den Sozialhilfeakten richtet. Vor diesem Hintergrund hat die Vor- instanz das Einsichtsgesuch zu Recht nicht nur als Akteneinsichtsgesuch, sondern auch als Auskunftsgesuch gemäss § 13 Abs. 1 DSG qualifiziert und die entsprechenden Vor- aussetzungen (summarisch) geprüft (vgl. RR-act. 19 E. 4). 6.3 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Akten (vgl. zum Umfang oben E. 3.8) Personendaten des Beschwerdeführers gemäss § 2 Abs. 1 lit. a DSG enthalten. In den Akten wurden wie folgt Personendaten des Beschwer- deführers bearbeitet: 6.3.1 Die Aktennotizen des Sozialdienstes (Gde-act. 1 und 2), das Sozialhilfeprotokoll über die Aktivitäten des Sozialdienstes vom April bis zum Juli 2021 (Gde-act. 3 insb. S. 3, 7 und 8) sowie die schriftliche Korrespondenz des Sozialdienstes mit der Kindsmutter (Gde-act. 11 S. 1) enthalten Personendaten des Beschwerdeführers. Sie dokumentieren Aussagen der Kindsmutter und von C.A.________ über den Beschwerdeführer. 6.3.2 In der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug wird der Konflikt der Eltern von C.A.________ thematisiert (Gde-act. 8 S. 2). Im Austausch mit den Schulen B.________ wird die künftige Kommunikation der Schulen B.________ mit dem Beschwerdeführer thematisiert (Gde-act. 19 S. 2). In beiden Fällen enthalten die Aktenstücke Informationen, welche sich in bestimmter oder bestimm- barer Weise auf den Beschwerdeführer beziehen (vgl. oben E. 6.1.2).

19 Urteil V 2024 68 6.4 In einem zweiten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Auskunftsrecht gege- benenfalls überwiegende Geheimhaltungsinteressen gemäss § 14 DSG entgegenstehen (vgl. oben E. 6.1.3). In Bezug auf die in den Akten dokumentierten Aussagen der Kinds- mutter und C.A.________ (Gde-act. 1–3) über den Beschwerdeführer erwägt das Gericht Folgendes: 6.4.1 Aussagen der Kindsmutter und von C.A.________ über den Beschwerdeführer sagen sowohl über den Beschwerdeführer als auch über die Kindsmutter und C.A.________ etwas aus (vgl. oben E. 6.1.2). Diese Personendaten können dem Be- schwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden, ohne dass dieser gleichzeitig erfährt, was die Kindsmutter und C.A.________ dem Sozialdienst über ihn erzählt haben. Die Aussagen wurden in der Annahme gemacht, diese würden vertraulich behandelt und nicht an den Beschwerdeführer weitergegeben. Die Offenlegung dieser Personendaten wieder- läuft deshalb den persönlichen Interessen der Kindsmutter und von C.A.________. Das private Interesse der Kindsmutter und von C.A.________ am vertraulichen Umgang mit ih- ren Aussagen ist beträchtlich. Die Offenlegung der Daten würde einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf Privatsphäre darstellen und den tiefgreifenden familiären Konflikt mög- licherweise weiter verschärfen. Ferner ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 lit. b DSG, dass Angaben über Massnahmen der sozialen Hilfe als besonders schützenswerte Personen- daten zählen und folglich ein besonderes Interesse an deren Geheimhaltung besteht. 6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kindsmutter habe gewisse Akten aus der angeblichen "Beratung" im eherechtlichen Gerichtsverfahren eingereicht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Geheimhaltungsinteresse habe (act. 1 Rz. 60), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Belege ins Recht legt. Der Beschwerdeführer würde das vorliegende Verfahren kaum anstrengen, wenn die Kinds- mutter die streitgegenständlichen Akten aus der Beratung bereits in das Zivilverfahren eingebracht hätte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer nämlich bereits Zugang zu diesen Akten. Ferner würde auch der Umstand, dass die Kindsmutter einzelne Akten in das Zivilverfahren eingebracht hätte, nicht bedeuten, dass sie keine Geheimhaltungsinter- essen in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Akten hätte. 6.4.3 Ein überwiegendes Zugangsinteresse des Beschwerdeführers an den über ihn gemachten Angaben von der Kindsmutter und von C.A.________ ist nicht ersichtlich. We- der aus den streitgegenständlichen Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerde-

20 Urteil V 2024 68 führers sind für das Gericht gewichtige Zugangsinteressen des Beschwerdeführers er- kennbar. Während der Beschwerdeführer seine Zugangsinteressen in Bezug auf die Kor- respondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug aus- führlich substantiiert (vgl. unten E. 6.5.1), begründet er seine Zugangsinteressen an den über ihn gemachten Angaben der Kindsmutter und von C.A.________ nur kursorisch. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer insbesondere mit seinem Einwand, die Offenle- gung der Aussagen der Kindsmutter über ihn würde dem Zweck der Beratung nicht entge- genlaufen, weil das Einsichtsrecht sich nur auf die Daten des Beschwerdeführers beziehe und niemand davon ausgehen dürfe, dass er sich im Rahmen einer Beratung in einem rechtsfreien Raum befinde (act. 1 Rz. 62). Hilfesuchende dürfen in einer Konfliktsituation sehr wohl darauf vertrauen, dass ihre Angaben über andere am Konflikt beteiligte Perso- nen vom Sozialdienst grundsätzlich vertraulich behandelt werden. Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass sich die Kindsmutter oder C.A.________ mit ihren Äusserun- gen über den Beschwerdeführer gegenüber der Sozialhilfe in einem rechtsfreien Raum gewähnt haben sollen. 6.4.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer über dessen in den Aktennotizen des Sozialdienstes (Gde-act. 1 und 2), im Sozialhilfeprotokoll über die Aktivitäten des Sozialdienstes vom April bis zum Juli 2021 (Gde-act. 3 insb. S. 3,7 und 8) sowie der schriftlichen Korrespondenz des Sozialdienstes mit der Kindsmutter (Gde-act. 11 S. 1) enthaltenen Personendaten aufgrund überwiegender Interessen (§ 14 Abs. 1 DSG) der Kindsmutter und von C.A.________ keine Auskunft erteilt werden kann. 6.5 Wie vorstehend in Erwägung 6.3.2 ausgeführt, hat der Sozialdienst B.________ zudem in einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Kantonsgericht Zug (Gde-act. 8 S. 2) Per- sonendaten des Beschwerdeführers bearbeitet. Diesbezüglich erwägt das Gericht Folgen- des: 6.5.1 Der Beschwerdeführer misst dieser Korrespondenz hohe Bedeutung zu. Gemäss dem Beschwerdeführer ist die fragliche E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Sozialdienst B.________ und dem Kantonsgericht Zug im Sommer 2021 im damals laufenden Ehe- schutzverfahren nicht zu den Akten genommen worden, obwohl sie einen Einfluss auf das Verfahren hatte (vgl. dazu RR-act. 00 S. 3 letzter Abschnitt). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Akteneinsicht benötige er vor dem Hintergrund des laufenden Gerichtsverfahrens, zumal unbestritten und aktenkundlich sei, dass ein gewisser Kontakt mit dem Gericht stattgefunden habe und dem Beschwerdeführer der Inhalt dieses Kontakts bis heute nicht

21 Urteil V 2024 68 bekannt sei. Wenn es zutreffe, dass sich der Kontakt des Sozialdienstes B.________ mit dem Kantonsgericht nur auf den "Stand des Verfahrens" und die "Zuständigkeiten" (so der Entscheid vom 4. Juli 2023) beziehen würde, sei nicht ersichtlich, wie die Akteneinsicht des Beschwerdeführers in diesen Kontakt dem Zweck des Beratungsverfahrens zuwider- laufen würde. Wenn es zutreffe, dass der Kontakt auch der "Klärung der persönlichen und schulischen Entwicklung von C.A.________" diente, so bestünde ebenfalls ein überwie- gendes Interesse des Beschwerdeführers an der Akteneinsicht, denn der Inhalt dieses Kontakts sei potenziell relevant für das Scheidungsverfahren (act. 1 Rz. 55 ff.). 6.5.2 Der Gemeinderat B.________ hält dem entgegen, das Auskunftsrecht diene nicht datenschutzfremden oder datenschutzwidrigen Zwecken, weshalb es die Beweismittelbe- schaffung für einen Zivilprozess gerade nicht bezwecke. Auskunftsgesuche mit daten- schutzwidrigen Zwecken würden – gleich wie offensichtlich querulatorische Gesuche – als "offensichtlich unbegründet" gelten und könnten entsprechend verweigert werden (act. 8 Rz. 33). Auch die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass falls der Be- schwerdeführer der Ansicht sei, im Scheidungsverfahren (recte: wohl Eheschutzverfahren) sei ein falsches bzw. parteiisches Urteil ergangen, weil Informationen aus der Beratung der Kindsmutter zu Unrecht eingeflossen seien, müsse er dies entsprechend in diesem Verfahren mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bzw. -behelfen geltend machen (RR-act. 19 E. 6.2). 6.5.3 Sind in einem hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege Akten einer Gemeinde beizuziehen, findet § 91 Abs. 2 GOG und nicht das DSG Anwendung. Paragraph 3 Abs. 2 lit. b DSG verweist als Kollisionsnorm auf die einschlägigen verfahrensrechtlichen Informa- tionsansprüche. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auf dem Wege des DSG nicht verfahrensrelevante Handlungen vorgenommen werden können, welche nach dem fraglichen Verfahrensrecht ausgeschlossen wären (vgl. oben E. 6.1.5). Es geht folglich nicht an, dass der Beschwerdeführer für das laufende Zivilverfahren beim Sozialdienst B.________ liegende Beweismittel über § 13 Abs. 1 DSG erhältlich macht, anstatt nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen den Aktenbeizug durch das zu- ständige Zivilgericht zu veranlassen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Be- schwerdeführer den Zugang zur Korrespondenz des Sozialdienstes B.________ mit dem Kantonsgericht Zug ausschliesslich aus datenschutzfremden Zwecken begehrt. Der zen- trale Zweck des Auskunftsrechts nach § 13 Abs. 1 DSG besteht darin, der betroffenen Person die Überprüfung zu ermöglichen, ob Organe bei der Bearbeitung ihrer Personen- daten datenschutzrechtliche Grundsätze einhalten (§ 1 und § 13 Abs. 1 DSG zweiter

22 Urteil V 2024 68 Satz). Vorliegend geht es dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Ausführungen nicht darum, nachzuvollziehen, ob der Sozialdienst B.________ seine Personendaten rechtmässig bearbeitet hat, vielmehr benötigt der Beschwerdeführer die Korrespondenz einzig, um seine Rechte im Zivilverfahren zu wahren. Auch vor diesem Hintergrund fällt ein Anspruch auf Auskunft nach § 13 Abs. 1 DSG über die in der Korrespondenz des Sozial- dienstes B.________ mit dem Kantonsgericht Zug enthaltenen Personendaten ausser Be- tracht. 6.6 Schliesslich enthält auch die E-Mail-Korrespondenz vom 13. Juli 2021 und 19. Juli 2021 zwischen dem Sozialdienst B.________ und den Schulen B.________ (Gde-act. 19) Personendaten des Beschwerdeführers. In der E-Mail-Korrespondenz werden Feststellungen zur bisherigen und künftigen Kom- munikation der Schulen B.________ mit dem Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwer- deführer hat grundsätzlich ein legitimes Zugangsinteresse an den über ihn im Rahmen dieser Korrespondenz bearbeiteten Personendaten. Diese Daten sind für das laufende Zi- vilverfahren nämlich kaum relevant. Gleichzeitig sind keine überwiegenden Interessen des Sozialdienstes B.________ oder der Schulen B.________ ersichtlich, welche es rechtferti- gen würden, dem Beschwerdeführer den Zugang zu diesen Personendaten zu verweigern. Es besteht keine Gefahr, dass dadurch eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte. Die Beschwerde ist folglich bezüglich der in Gde-act. 19 enthaltenen Personenda- ten des Beschwerdeführers gutzuheissen und die Gemeinde B.________ zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen in Gde-act. 19 enthaltenen Personendaten zu erteilen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer einzig einen Anspruch auf Aus- kunft über seine eigenen in der Korrespondenz enthaltenen Personendaten hat (vgl. oben E. 6.1.4). Der Beschwerdeführer hat hingegen keinen Anspruch auf Auskunft über die Personendaten der an der Korrespondenz beteiligten Mitarbeitenden des Sozialdienstes B.________ und der Schulen B.________. Diesem Umstand ist bei der Auskunftserteilung Rechnung zu tragen. 7. Zugangsrecht des Beschwerdeführers gemäss § 8 Abs. 1 öffG 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Einsichtsgesuch eventualiter auf das Öffentlich- keitsgesetz (öffG; BGS 158.1). Das Öffentlichkeitsgesetz fördert die Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und Verwaltung des Kantons und der Gemeinden und regelt den

23 Urteil V 2024 68 Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 1 ÖffG). Denselben Zweck verfolgt für die Tätigkei- ten namentlich der Bundesverwaltung das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3). Nach § 7 Abs. 1 ÖffG hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. 7.1.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz (§ 4 Abs. 2 öffG). Begehrt eine Person Zugang zu amtlichen Dokumenten, die gleichzeitig sowohl de- ren persönliche Daten als auch Daten, die Interessen eines Dritten betreffen, enthalten, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 ÖffG, dass jedenfalls bezüglich der Teile, welche die persönli- chen Daten betreffen, nach dem DSG vorzugehen ist. Für jene Abschnitte, welche keine persönlichen Daten enthalten, gilt hingegen das Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz (vgl. zum BGÖ: Schweizer/Widmer, in: Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 3 N 58). 7.1.3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auf- lagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdi- gen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 9 ÖffG). Überwiegende öffentliche Interessen liegen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a ÖffG namentlich vor, wenn durch Zugang eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte. Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre (§ 11 ÖffG). Als verfassungsmässig geschütztes Grundrecht ist der Schutz der Privatsphäre grundsätzlich höher zu gewichten als das nur auf Gesetzes- stufe eingeräumte Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Ausnahmsweise kann je- doch trotz einer möglichen Beeinträchtigung der Privatsphäre oder anderer privater Inter- essen einer Person der Zugang ermöglicht werden, sofern dies das überwiegende öffentli- che Interesse erfordert (Bericht und Antrag des Regierungsrats zum Gesetz über das Öf- fentlichkeitsprinzip in der Verwaltung vom 26. Februar 2013 [Vorlage Nr. 2226.1 – Lauf- nummer 14262, S. 22]). 7.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den streitgegenständli- chen Akten um amtliche Dokumente gemäss § 6 Abs. 1 öffG handelt (RR-act. 19 E. 5.2, act. 8 Rz. 45). Strittig ist, ob einer Zugangsgewährung überwiegende öffentliche oder pri- vate Interessen gemäss § 9 Abs. 1 öffG entgegenstehen (act. 1 Rz. 70 f.; act. 8 Rz. 45).

24 Urteil V 2024 68 Die Akten enthalten sensible Informationen über Massnahmen der sozialen Hilfe. Das In- teresse der Kindsmutter und von C.A.________ an der Geheimhaltung dieser Akten ist gewichtig. Soweit die streitgegenständlichen Akten überhaupt vom öffG und nicht vom DSG erfasst werden (vgl. dazu oben E. 7.1.2) enthalten sie keine Bestandteile, die dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden könnten, ohne dass damit die Privatsphäre der Kindsmutter oder von C.A.________ nicht stark beeinträchtigt würde. Die vorliegenden Gegebenheiten erlauben es nicht, dass die streitgegenständlichen Akten durch blosse Schwärzung anonymisiert werden könnten. Die Aushändigung geschwärzter Akten würde dem Beschwerdeführer nämlich immer noch Aufschluss über konkrete Umstände der von der Kindsmutter in Anspruch genommenen Sozialhilfe geben. Somit kann den gewichtigen privaten Interessen nicht anders als mit einer vollständigen Verwehrung des Zugangs Rechnung getragen werden. Das Interesse am Schutz der Privatsphäre überwiegt vorlie- gend das Interesse des Beschwerdeführers am Zugang zu den amtlichen Dokumenten. Es sind keine ins Gewicht fallenden öffentlichen Interessen an der Zugangsgewährung er- sichtlich; solche werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Der Be- schwerdeführer kann folglich gestützt auf das öffG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8. Prozessualer Antrag des Beschwerdeführers 8.1 Mit Replik stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, dass ihm Ein- sicht in das vom Gemeinderat B.________ eingereichte Aktenverzeichnis zu gewähren und ihm der wesentliche Inhalt der eingereichten Akten zur Kenntnis zu bringen sei. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf das ihm im Verwaltungsgerichtsverfahren zuste- hende Akteneinsichtsrecht gemäss § 16 Abs. 1 VRG (act. 11 S. 2 sowie Rz. 9). 8.2 Im Verfahren der Kontrolle des Entscheides über die Verweigerung bzw. Ein- schränkung des Einsichtsrechts zieht die entscheidende Behörde die strittigen Akten hin- zu, ohne der betroffenen Partei das Akteneinsichtsrecht zu gewähren (vgl. oben E. 3.2). Dem Beschwerdegegner 1 ist zuzustimmen, dass bereits das Aktenverzeichnis schüt- zenswerte Personendaten der Kindsmutter und von C.A.________ enthält, da dieses über den konkreten Ablauf und Umfang der Tätigkeit des Sozialdienstes B.________ diesen gegenüber Aufschluss gibt. 8.3 In Bezug auf die verlangte Mitteilung des wesentlichen Inhalts der eingereichten Akten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mit Vernehmlassung des Ge- meinderats B.________ genügend Kenntnis über den wesentlichen Inhalt der streitge-

25 Urteil V 2024 68 genständlichen Akten erhalten hat. Der Gemeinderat B.________ fasste in der Vernehm- lassung den Gegenstand der eingereichten Akten zutreffend und ausführlich zusammen (vgl. dazu act. 8 Rz. 8–21). Der Beschwerdeführer hatte folglich die Möglichkeit sich mit Replik zum Inhalt der streitgegenständlichen Akten zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit Replik auch Gebrauch gemacht. Das Gericht sah und sieht da- her keinen Anlass, dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der streitgegenständli- chen Akten erneut separat mitzuteilen. 9. Fazit 9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vorliegend teilweise gutzuheissen. Der Gemeinderat B.________ ist in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zu verpflich- ten, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen Personendaten zu geben, die in der E- Mail-Korrespondenz vom 13. Juli 2021 und 19. Juli 2021 zwischen den Schulen B.________ und dem Sozialdienst B.________ (Gde-act. 19) bearbeitet wurden. 9.2 Beim hier vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in dem Verhält- nis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Der Beschwer- deführer obsiegt einzig in Bezug auf die Information über die sich in einem Aktenstück be- findlichen Personendaten und damit gesamthaft gesehen in einem untergeordneten und nebensächlichen Punkt. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Spruch- gebühr von Fr. 2'000.– vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. In diesem Sinne rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang auch, gleichzeitig von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers abzusehen (§ 28 Abs. 2 VRG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegnern wird gemäss § 28 Abs. 2a VRG keine Partei- entschädigung ausgerichtet.

26 Urteil V 2024 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 4. Juni 2024 wird inso- fern teilweise gutgeheissen, als dessen Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und der Gemeinderat B.________ verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer Auskunft über dessen Personendaten zu geben, die in der E-Mail-Korrespondenz vom 13. Juli 2021 und 19. Juli 2021 zwischen den Schulen B.________ und dem Sozialdienst B.________ bearbeitet wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Rechtsvertretung des Gemeinderats B.________ (im Doppel) und an den Regie- rungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Disposi- tivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv). Zug, 27. Januar 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am