opencaselaw.ch

V 2024 18

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-08-19 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Ziff. A.c und sogleich E. 2.1.2). Liegt keine anfechtbare Verfügung vor, kann gemäss § 51 VRG jeder Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder - verzögerung Beschwerde führen (Abs. 1). Da hierfür die Vorschriften über die Verwal- tungsbeschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Abs. 2) und mit der Regelung von § 51 VRG nicht dasselbe Ziel wie mit der Aufsichtsbeschwerde verfolgt wird (vgl. die Regelung von § 52 VRG), steht vorliegend gestützt auf § 51 VRG – was von den Parteien unbestrit-

9 Urteil V 2024 18 ten ist (so der Beschwerdegegner explizit in seiner Replik; act. 16 Ziff. 4) – dasselbe Rechtsmittel an die Beschwerdeinstanz zur Verfügung wie gegen den als ausstehend gerügten Entscheid in der Sache (VGer ZG V 2019 87 vom 23. Januar 2020 E. 1.2). 2.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners hätten die Beschwerdeführer nicht etwa die Wiedererwägungsverfügung anfechten müssen. Von einer Rechtsgewährung in Form eines negativen, belastenden Rechtsaktes durch die Wiedererwägung – wie es der Beschwerdegegner argumentiert und weshalb er eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsver- zögerungsbeschwerde als nicht zulässig erachtet, sondern davon ausgeht, dass die Wie- dererwägung hätte angefochten werden müssen (act. 8 S. 3–8 [insbes. Ziff. 4 und 12] und act. 16 Ziff. 5) – ist vorliegend nicht auszugehen. Von einem negativen, belastenden Rechtsakt ist die Rede bei einer formfehlerhaften Nichteintretensverfügung durch das un- missverständlich zu erkennen geben der Behörde, in der Sache keine Verfügung erlassen zu wollen (vgl. dazu Müller/Bieri, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N 15). Hin- weise auf eine derartige Situation ergeben sich aus den Akten keine. Den Beschwerdefüh- rern geht es nach den gestellten Begehren und der Begründung sodann um die Feststel- lung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung und auch nicht etwa um eine materielle Beurteilung in der Sache; konkret die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wiedererwä- gung. Die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit den allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrecht des Bundes,

4. Aufl. 2025, S. 508 N 1303). Das rechtlich geschützte Interesse liegt denn darin, einen materiellen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterzieh- bar ist (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen); vorliegend eine Sanierungsverfügung (z.B. Verkehrsordnung mit Geschwindigkeitsreduktion als Lärmsanierungsmassnahme, eine Baubewilligung im Zusammenhang mit dem Einbau eines lärmmindernden Belages als Lärmschutzmassnahme, etc.), welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eben gerade nicht vorlag, wie auch kein formeller Unzuständigkeits- oder Nichteintretensentscheid (BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 4–7; insbes. E. 4.4). Bei Untätigkeit – wie auch bei einer Verzögerung – kann daher die betreffende Person mittels Rechtsverweige- rungsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchset- zen, sofern der Sanierungspflicht nicht nachgekommen wird (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.5.4 und 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Gächter, Durchsetzung von Sanie-

10 Urteil V 2024 18 rungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, in: URP 2005, S. 775 ff.; Trüeb, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Die Beschwerdeführer wollten sich nicht festlegen, ob sie eine eigentliche Rechtsverwei- gerung oder aber eine Rechtsverzögerung anprangern, was auch von untergeordneter praktischer Bedeutung ist (vgl. etwa Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 46a N 10). Sinn und Zweck ist in beiden Fällen, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Eine Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, ob- wohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Das soeben zur Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit der Lärm- sanierung gemäss LSV Gesagte gilt analog für den Vollzug des BehiG. 2.1.3 2.1.3.1 Was die Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Lärmsanierung gemäss LSV an- geht, ist eine solche durch verschiedene Massnahmen möglich, welche massgeblich für den Rechtsmittelweg sein können. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Januar 2024 standen dabei gestützt auf den technischen Bericht zur Lärmsanierung vom 19. August 2022 und das verkehrstechnische Gutachten vom 28. Oktober 2022 eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit, was durch eine Verkehrsanordnung umzusetzen wäre, sowie der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelages, was mittels Baubewilligungsverfahrens veranlasst werden müsste (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege [GSW; BGS 751.14] und § 67 der Bauordnung der Stadt Zug; Gossweiler, Entschädigungen für Lärm öffentlicher Verkehrsanlagen, Zürich 2014, S. 169–176), und schliesslich bezüglich eines Gebäudes eine Erleichterung nach Art. 14 LSV (Ausnahmebewilligung, bei welcher die Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation zugelassen wird [BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1]), die ebenfalls im Baubewilligungsverfahren abzu- handeln wäre (vgl. dazu Gossweiler, a.a.O., S. 169 ff.; Dalcher/Lauko/Bérard, Lärmsanie- rungsrecht bei Strassen, PBG 2018/1 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 122 II 165 E. 16c), im Vordergrund (Sachverhalt Ziff. A.a). Entscheidend für die Zuständigkeit bei einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Hintergrund der LSV sind im

11 Urteil V 2024 18 vorliegenden Fall demnach also die Rechtsmittelwege im Falle einer Verkehrsanordnung respektive im Baubewilligungsverfahren (vgl. zu den umwelt- und strassenverkehrsrecht- lichen Grundlagen im Allgemeinen auch Griffel, Gegenläufige Entwicklungen im Lärm- schutzrecht, in: URP 2025, S. 4 ff.). 2.1.3.2 Bei einer dauernden Verkehrsordnung (Geschwindigkeitsreduktion) bezüglich ei- ner Gemeindestrasse (Zugerbergstrasse) genehmigt die SD eine durch den zuständigen Gemeinderat (vorliegend der Stadtrat) beschlossene Verkehrsanordnung, wobei sie sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die dazugehörigen Ausführungs- bestimmungen (insbes. Signalisationsverordnung; SVV; SR 741.21), somit auf Bundes- recht, stützen würde (Art. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SVV i.V.m. § 5 und § 22 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation [VSvSs; BGS 751.21]). Der Ge- nehmigungsentscheid, der sich auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Anordnungen und auf Ermessensfehler beschränkt, ist konstitutiver Natur, d.h. ohne die Genehmigung durch die SD entfalten die Verkehrsanordnungen der Gemeinde gar keine Wirkung und es dürfen auch die entsprechenden Signale nicht angebracht werden. Die für den Rechtsmit- telweg entscheidende Verfügung ist also – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (act. 16 Ziff. 6 f.) – die der SD (VGer ZG V 2012 115 vom 5. September 2012 E. 2c). Im Rechtsmittelverfahren gilt die SD als "untere kantonale Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG. Da kein gesetzlicher Weiterzug des Genehmigungsentscheids der SD an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Genehmigungsent- scheid zuständig. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch bei einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Verkehrs- anordnung vor dem Hintergrund der LSV zuständig. 2.1.3.3 Die Gemeinden haben Strassensanierungsprogramme für Gemeindestrassen – wie die Zugerbergstrasse – zu erstellen und nachzuführen (§ 14 Abs. 1 lit. b des Ein- führungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [EG USG; BGS 811.1]; vgl. auch § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GSW). Hinsichtlich der Zuständigkeit im Fall des Baubewil- ligungsverfahrens (Strassensanierung und Erleichterung) spielt es eine Rolle, ob gleichzei- tig in der derselben Sache ein kantonaler Entscheid zu beurteilen ist oder eben nicht. So sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates – vorliegend des Stadtrates – über Baugesuche und Baueinsprachen als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behan- deln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beur- teilen ist (§ 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Dies ist

12 Urteil V 2024 18 beispielsweise der Fall, wenn im Verfahren in Anwendung von Bundesrecht (z.B. Gewäs- serschutzverordnung) ein kantonaler Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr integriert zu prüfen wäre (vgl. z.B. VGer ZG V 2019 118). Damit wäre ebenfalls eine direk- te Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Anders verhielte es sich bei einer An- gelegenheit ohne mitzubeurteilenden kantonalen Entscheid. Danach wäre die vom Stadt- rat erteilte Baubewilligung beim Regierungsrat anfechtbar (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PBG i.V.m. § 40 VRG). Entsprechend wäre das Verwaltungsgericht – je nach Konstellation

– auch im vorliegenden Fall bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbe- schwerde im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren (Strassensanierung und Erleichterung) vor dem Hintergrund der LSV zuständig oder eben nicht. 2.1.3.4 Schliesslich stellt sich, was das Rechtsmittel bzw. den Rechtsmittelweg angeht, die Frage über eine allfällige Koordinationspflicht. Da Temporeduktionen einerseits sowie bauliche Lärmschutzmassnahmen und Sanierungserleichterungen anderseits von unter- schiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren bewilligt werden können (vgl. vor- stehend), droht die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Es liegt damit gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) aufgrund eines en- gen sachlichen Zusammenhangs eine Koordinationspflicht vor (vgl. Dalcher/Lauko /Bérard, a.a.O., S. 5 f.; Griffel, Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, in: ZBl 2/2024 S. 91 ff.). Sodann sieht § 14a VRG vor, dass das öffentliche Recht von kantonalen und gemeindlichen Behörden koordiniert zu vollziehen ist, wobei die Koordinationspflicht in der Regel der für das Leitverfahren zustän- digen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde, obliegt. Nach Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen (vgl. auch BGE 121 II 72 E. 3; 118 Ib 381 E. 4a, 116 Ib 50 E. 4b sowie BGer 1C_241/2025 vom 12. Fe- bruar 2024 E. 2.3 ff.). Dass im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Koordinationspflicht zwischen den beiden Verfahren (Temporeduktion durch die Verkehrsanordnung und bauliche Lärmschutzmass- nahmen im Baubewilligungsverfahren) besteht, ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten (act. 11 Ziff. 6 und 10; act. 16 Ziff. 10). Die Meinungen über deren Konsequenz ge- hen im Hinblick auf das Rechtsmittel bei der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweige- rungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch auseinander. Die Beschwerdeführer er- achten die Verkehrsanordnung als Gegenstand des Sanierungsverfahrens, wobei das gleichzeitig publizierte Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren darstelle und die bei-

13 Urteil V 2024 18 den Verfahren zu koordinieren seien. Da kein Anfechtungsgegenstand vorliege und für die Verkehrsanordnung (Verweis auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG) wie auch das Sanierungsprojekt (Verweis auf § 67 Abs. 2 lit. b PBG), das Verwaltungsgericht zuständig sei, sei dessen Zu- ständigkeit gegeben (act. 11 Ziff. 3–12). Der Beschwerdegegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Koordinationspflicht besage lediglich, dass die beiden Verfahren zu koordinieren seien. Das kantonale Recht sehe für die beiden Verfahren jedoch einen un- terschiedlichen Verfahrensablauf vor, weshalb auch die Zuständigkeit im Regelfall ausein- anderfalle. Rechtsprechung aus dem Kanton Zug zur Frage, was unter Koordination ge- nau zu verstehen sei, gebe es nicht. Im Kanton Zug bildeten die Baubewilligung (Stras- sensanierung) und der Beschluss des Gemeinderats (Signalisation) entsprechende An- fechtungsobjekte, welche unterschiedliche Rechtsmittel nach sich zögen. Wenn die Be- schwerdeführer beabsichtigten, eine Temporeduktion verfügen zu lassen, so hätten sie die Verfügung betreffend den Widerruf der Signalisationsanordnung anfechten müssen (act. 16 Ziff. 9 f.). Wie bereits aufgezeigt, steht für die Beschwerdeführer nicht die materielle Beurteilung des Widerrufs der Sanierungsmassnahmen im Vordergrund, sondern insgesamt die ausblei- bende Umsetzung der Lärmsanierung an sich, weshalb nicht von einen Anfechtungsobjekt auszugehen ist, sondern ein solches gerade fehlt und dasselbe Rechtsmittel zur Verfü- gung steht, wie gegen die als ausstehend gerügten Verfügungen (E. 2.1.1 f.). Das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelinstanz bestimmt sich demnach nach den Regeln bei der Anfechtung einer Verkehrsanordnung und von Baubewilligungen unter Berücksichti- gung der Koordinationspflicht. Da ein Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG besteht, wäre nach Art. 33 Abs. 4 RPG eine einheitliche Rechtsmittelinstanz vorzusehen. Eine ent- sprechende Regelung kennt das kantonale Zuger Verfahrensrecht jedoch nicht (vgl. etwa das PBG sowie die dazugehörige Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [V PBG; BGS 721.111]). Es sieht in § 14a VRG lediglich vor, dass die Koordinationspflicht der Baubewilligungsbehörde obliegt. Ohnehin kein Problem stellt die Konstellation dar, wenn sowohl für die Anfechtung der Verkehrsanordnung wie auch im Baubewilligungsverfahren das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist, was der Fall ist, wenn im Baubewilligungsverfahren in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist (E. 2.1.3.2 f.). Problematisch präsentiert sich die Situation einzig, wenn im Baubewilli- gungsverfahren im Gegensatz zur Verkehrsanordnung kein Weiterzug an das Verwal- tungsgericht, sondern an den Regierungsrat, vorgesehen ist. Dies ist der Fall, wenn im

14 Urteil V 2024 18 Baubewilligungsverfahren kein kantonaler, sondern lediglich ein kommunaler Regelungs- gegenstand gegeben ist (E. 2.1.3.2 f.). Doch selbst in dieser Konstellation wäre das ange- rufene Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen zuständig. Für den Fall, dass davon ausgegangen würde, dass wie vom Beschwerdegegner vertreten, – entgegen der bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 4 RPG – kein einheitliches Rechtsmittel vorgesehen ist, sondern zwei unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen vorgegeben wären, könnte im Falle der geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zur Um- setzung der Lärmsanierung der Weg an das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht verwehrt bleiben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung waren zur Lärmsanierung mit der Geschwindigkeitsreduktion (Verkehrsordnung) und dem Einbau eines lärmmindernden Belages (Baubewilligungsverfahren) zwei nebeneinanderstehende und gleichberechtigte Massnahmen vorgesehen gewesen (Sachverhalt Ziff. A; E. 2.1.3.1 vorstehend). Um nach deren Abbruch trotzdem die Lärmsanierung als solche zu fordern, hätten demnach nach der Argumentation des Beschwerdegegners zwei Wege offen gestanden. Erforderlich ist jedoch eine Konzentration der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz (BGer 1C_241/2024 vom 12. Februar 2024 E. 2.3.5 mit Verweis auf Griffel, Kommentar zum Ur- teil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, in: ZBl 2/2024 S. 95). Dabei ist das Verwaltungsgericht als sachgerechtere Instanz gegenüber dem Re- gierungsrat zu betrachten, um zu gewährleisten, dass keine sich widersprechende Ent- scheide resultieren könnten. So oder anders ist das angerufene Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen zur Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung vor dem Hintergrund der angestrebten Lärmsanierung gemäss LSV zuständig. 2.1.4 Betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Hintergrund des BehiG, verhält es sich analog zu Bauprojekten im Falle von Lärmsanierungen, wonach im Regelfall das Baubewilli- gungsverfahren zur Anwendung gelangt und demnach auch den Rechtsmittelweg vorgibt (vgl. Scheffer und Hess-Klein, Behinderungsgleichstellungsrecht, Zürich 2014, S. 94 f.). Weiterungen dazu erübrigen sich vorliegend, da in Bezug auf das BehiG eine Beschwer- delegitimation der Beschwerdeführer zu verneinen ist (E. 2.2.1.2 nachstehend). 2.1.5 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor dem Hin- tergrund der angestrebten Lärmsanierung im Sinne der LSV gegeben.

15 Urteil V 2024 18 2.2 Damit das Verwaltungsgericht die Beschwerde behandeln kann, müssen die Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sein. Die Beschwerdelegitimation ist umstritten (act. 1 S. 7 f.; act. 8 S. 9 f.; act. 11 S. 9 f., act. 16 S. 6). Zur Erhebung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nachdem bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde gerade kein Vorverfahren stattgefunden hat, bedarf es auch keiner Teilnahme am Vorverfahren bzw. der ausgebliebenen Möglichkeit daran teilgenommen zu haben (§ 62 Abs. 1 VRG lit. a), zumal es sich bei den angestrebten Sanierungsverfügungen um Allgemeinverfügungen handelt, bei welchen diese Eintretensvoraussetzung von vornherein irrelevant ist (VGer ZG V 2023 55 vom 22. Dezember 2023 E. 1.2 in fine). Es bedarf aber einer besonderen Betroffenheit (E. 2.3.1 nachstehend) und eines schützenswerten Interesses (E. 2.3.2 nachstehend) in Bezug auf die angestrebte Lärmsanierung bzw. die Sanierung für eine behindertengerechte Haltestelle "Bibliothek". 2.2.1 Eine Betroffenheit ist zu bejahen, wenn eine Person eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache hat, weil sie mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Diese Anforderung soll die Popularbeschwerde ausschlies- sen (BGE 112 Ib 154 E. 3; VGer ZG V 2023 55 vom 22. Dezember 2023 E. 1.3). 2.2.1.1 In Bezug auf die Lärmsanierung wird eine besondere Betroffenheit v.a. in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immis- sionen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein. In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zu- kommen, ohne dass von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Personen, die von Immissio- nen betroffen sind, sind schon dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind (BGer 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch im Falle einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. BGer 1C_165/2009 vom 3. No- vember 2009 E. 2.2).

16 Urteil V 2024 18 Zu Recht unbestritten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden Nr. 1, Nr. 2–3, Nr. 4–9, Nr. 11–20 sowie Nr. 21 aufgrund der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnorte zum lärmsanierenden Strassenabschnitt der Zugerbergstrasse (Abschnitt Artherstrasse bis Kirchmattstrasse), womit offensichtlich aus lärmsanierungsrechtlicher Sicht eine Betrof- fenheit zu bejahen ist. Umstritten ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Nr. 10 (AA.________-Strasse xx), Nr. 22 (AB.________-Strasse xx), Nr. 23 (AB.________- Strasse xy) und Nr. 24 (AC.________-Strasse xx; vgl. act. 8 S. 9 und act. 11 S. 9). Alle diese Liegenschaften liegen ausserhalb des gutachterlich untersuchten Lärmperimeters, was eine IGW-Überschreitung ausschliesst (Bf-act. 25; insbesondere S. 5 und Beilage 1). Die AA.________-Strasse xx liegt über 120 m Luftdistanz zum nächsten Punkt des sanie- rungsbedürftigen Abschnitts der Zugerbergstrasse entfernt. Es besteht zudem eine be- achtliche Höhendifferenz. Weiter liegen zwischen der AA.________-Strasse xx und der Zugerbergstrasse die AA.________-Strasse und die Bahnlinie. Diverse Bäume schirmen die AA.________-Strasse xx zur Zugerbergstrasse hin ab. Vergleichbares gilt in ausge- prägterem Masse für die AB.________-Strasse xx sowie die AC.________-Strasse xx. Die Distanz der AB.________-Strasse xx zum nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Ab- schnitts der Zugerbergstrasse beträgt über 250 m bei einer beachtlichen Höhendifferenz und diversen dazwischen liegenden Gebäuden (u.a. die Kirche St. Michael und die Päd- agogische Hochschule Zug). Die AC.________-Strasse xx liegt über 600 m vom nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Abschnitts der Zugerbergstrasse entfernt mit unzähligen dazwischenliegenden Häusern. Eine Betroffenheit und damit Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 vor dem Hintergrund der Lärmsanierung ge- stützt auf das LSV ist aufgrund der Distanz, der Lage, der geografischen Gegebenheiten sowie der Gebäudeanordnung zu verneinen. Hingegen liegt die AB.________-Strasse xy keine 100 m vom nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Abschnitts der Zuger- bergstrasse entfernt bei einer offenen Fläche, sodass der emittierende Strassenlärm vom besagten Abschnitt deutlich wahrnehmbar ist und damit eine Betroffenheit und somit eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin Nr. 22 gegeben ist. Unbehilflich in Bezug auf Beschwerdelegitimation bei der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im lärmsanierungsrechtlichen Kontext der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Legitimation zur Anfechtung bei Stras- senprojekten oder in Bezug auf die Verkehrssicherheit (act. 1 Ziff. 7 und act. 11 S. 9 f.). Im Gegensatz zu bestimmten, materiellrechtlich zu beurteilenden Sachfragen im Zusammen-

17 Urteil V 2024 18 hang mit einer konkret anzufechtenden Verfügung knüpft die Legitimation bei der Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung an eine Handlungspflicht einer Behörde an; vorliegend die Sanierungspflicht gemäss LSV. Denn bei bestehender Sanierungspflicht haben die er- heblich vom Lärm Betroffenen Anspruch auf die Erstellung des gesetzeskonformen Zu- standes bzw. können diese die Sanierung verlangen (vgl. BGer 1C_450/2021 vom 8. De- zember 2022 E. 5.5.4; 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 f.; Gossweiler, Stras- senlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtli- chen Sanierungsfirst, in: URP 2018, S. 606). Einzig aus dieser schöpft sich die Beschwer- delegitimation im lärmsanierungsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde, weshalb die Beschwerdelegitimation bei materiellen Beurteilungen von Strassenprojekten oder der Verkehrssicherheit vorlie- gend keine Rolle spielt. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer Nr. 1–9 und Nr. 11–22 hinsichtlich der vor dem Hintergrund der Lärmsanierung gestellten Anträge bzw. der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Sinne einer notwendigen besonde- ren Betroffenheit zu Beschwerde legitimiert. Auf die diesbezüglichen Rechtsverweige- rungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerden der Beschwerdeführer Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 ist hingegen mangels besonderer Betroffenheit nicht einzutreten. 2.2.1.2 Was die Beschwerdelegitimation vor dem Hintergrund des BehiG angeht, ist fest- zuhalten, dass jeder Mensch mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG be- schwerdeberechtigt ist, der eine Benachteiligung nach Art. 2 Abs. 3 oder 4 BehiG geltend macht (Scheffer und Hess-Klein, a.a.O., S. 237). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beein- trächtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Da die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzöge- rungsbeschwerde nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt, bedingt sie die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Zwar gilt im Verwaltungsge- richtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 12 VRG), dieser wird aber durch die Mit- wirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiie- rungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Tat- sachenbestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Zudem sind an den

18 Urteil V 2024 18 Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Von den Beschwerdeführern wurde weder dargelegt noch überhaupt behauptet, dass es sich zumindest bei einer der beschwerdeführenden Personen, um einen Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG handelt. Auch aus den Akten ergibt sich dafür kein einziger Hinweis. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich darauf hingewiesen, dass mehrere der Beschwerdeführenden die Haltestelle "Bibliothek" nutzten, die bis anhin noch nicht an die Anforderungen des BehiG angepasst worden sei (act. 1 Ziff. 8). Konfron- tiert mit dieser Ausgangslage durch die expliziten Ausführungen des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung (act. 8 Ziff. 20), liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge dazu nicht vernehmen. So findet sich in der auf die Vernehmlassung folgenden Replik un- ter der Rubrik "Zur Beschwerdelegitimation" keine Bemerkungen zur Beschwerdelegitima- tion mit Blick auf das BehiG, sondern nur im Hinblick auf die LSV (act. 11 S. 9 f.). Auch im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführer nicht dazu. Demnach ist auf die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die vor dem Hintergrund des BehiG gemachten Begehren (Anträge über die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die bisher unterlassene Anpassung der Bushaltestelle "Bibliothek" für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sowie über die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch den Abbruch des Submissionsverfahrenes soweit sie bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit BehiG betreffen und über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen zur Projektauflage behindertengleichstellungsrechts-konformen Umge- staltung der Bushaltestelle "Bibliothek") nicht einzutreten. Im Folgenden braucht daher auch nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen eingegangen zu werden. 2.2.2 Wie bei der Beschwerde in der Sache ist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Ein- gabe hat. Dieses muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführen- den Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGer 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Ergeht die anbegehrte Verfü- gung während des hängigen Beschwerdeverfahrens, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich mangels eines aktuellen Interesses als gegenstandslos geworden abzu-

19 Urteil V 2024 18 schreiben (BGE 125 V 373 E. 1; BGer 9C_190/2024 vom 28. März 2024). Soweit jedoch die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beantragt wurde, gilt dies allerdings nicht immer, da die Feststellung eine Wiedergutmachung darstellen kann. Aller- dings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, so- weit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung (wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit) nicht auf der Hand liegt (vgl. BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 [gel- tend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einer Strassenlärmsanierung] mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 511 N 1311; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 6; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 24 f.). Das rechtlich geschützte Interesse bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzöge- rungsbeschwerde im Zusammenhang mit Lärmschutz, wie sie die Beschwerdeführer grundsätzlich geltend machen, liegt darin, einen materiellen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist; namentlich eine Sanierungsverfü- gung (E. 2.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführer beantragten denn auch in ihrem Rechtsbegehren unter Ziff. 2 die Auflage der entsprechenden Projekte (gemeint sein dürf- ten Baugesuche bzw. die Verfügung einer Verkehrsanordnung) sowie vorsorglich die Her- absetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem besagten Strassenabschnitt. Mit dem am

10. Juli 2025 im Amtsblatt publizierten Baugesuch (Strassensanierung der Zuger- bergstrasse, Abschnitt Arther- bis Kirchmattstrasse), welche zwar keine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit vorsah, jedoch einen lärmarmen Belag, erfolgte ein materieller Entscheid bzw. Verfügung zur Lärmsanierung im Sinne der LSV (Sachverhalt Ziff. J). Da- mit entfiel das – bei Beschwerdeanhebung noch vorhandene – aktuelle und praktische, rechtlich geschützte Interesse der legitimierten Beschwerdeführerenden an der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, da eine Lärmsanierungsverfü- gung ergangen ist (vgl. BGer 1C_440/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Keine Rolle spielt dabei, ob diese in der von den Beschwerdeführern gewünschten Form ergangen ist (z.B. Reduktion der Höchstgeschwindigkeit und lärmmindernder Belag), beschlägt doch diese Frage den materiellen Teil eines konkreten Projekts. Ein konkretes Projekt, wenn nicht in der gewünschten Form ergangen, wäre im Zuge des entsprechenden materiell-rechtlichen Verfahrens anzufechten (was im Übrigen mit der Einsprache durch einen Teil der Be- schwerdeführer gegen die Auflage vom 10. Juli 2025 bereits erfolgte; Sachverhalt Ziff. J). Was den Antrag unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens angeht, wonach festzustellen wäre, dass durch verschiedentliche Handlungen Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen begangen worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ein aktuelles Interesse

20 Urteil V 2024 18 an den entsprechenden Feststellungen im Sinne einer Wiedergutmachung besteht. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist nicht ohne weiteres von einem Feststel- lungsinteresse auszugehen (act. 1 Ziff. 40). Auf der Hand liegt eine solches Bedürfnis nach Wiedergutmachung, wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit, nicht. Das Feststellungsinteresse wurde von den Beschwerdeführerenden auch in keiner Weise dar- gelegt, vielmehr lässt sich aus den Schriften der Fokus auf die faktische Erlangung ent- sprechender Sanierungsverfügungen herauslesen und nicht etwa das Bedürfnis auf Fest- stellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Sinne einer Wiedergutmachung. So betonen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Verzögerung der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen um eine "nicht zu duldende Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" handle (act. 1 Ziff. 19), die "Lärmsanierung […] an die Hand zu nehmen" sei (Ziff. 23) und die Sanierung sei "unverzüglich anhand zu nehmen […], um den rechtswidri- gen Zustand schnellstmöglich" zu beheben (Ziff. 41). Augenscheinlich kommt dies gerade in den Passagen zur Begründung des Rechtsschutzinteresses und zum (Feststellungs-)Rechtsbegehren Ziff. 1 in der Replik zum Vorschein, wo mit keinem Wort auf das Bedürf- nis der Wiedergutmachung durch die Feststellung eingegangen wird, sondern ausdrück- lich auf dringliche Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gedrängt wird mit dem Hin- weis, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, "den Beschwerdegegner mit der vorliegenden Beschwerde zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sanierungspflicht zu bewegen" (act. 11 Ziff. 16) und keine Gründe vorlägen, "die einen weiteren Aufschub der dringend gebotenen Sanierung rechtfertigen würden" (act. 11 Ziff. 42). Es ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem der Er- lass einer Sanierungsverfügung erfolgte, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist bzw. wäre, sofern überhaupt eine Beschwerdelegitimation (E. 2.2 vorstehend) gegeben ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2.3 sogleich), ohne deren Vor- liegen von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.3 Ferner ist in formeller Hinsicht zwischen den Parteien umstritten, ob die Be- schwerdeführer vorab einen Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung hätten stellen müssen, bevor sie sich mittels Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Gericht wandten (act. 8 S. 7 f.; act. 11 S. 6 f., act. 16 S. 5). Dabei stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es einen Antrag vorliegend nicht bedurft ha- be, um auf ihre Beschwerde einzutreten, weil eine Rechtsverweigerung auch dann vorlie- ge, wenn die Behörde untätig bleibe, obwohl sie von Amtes wegen hätte tätig werden

21 Urteil V 2024 18 müssen. Dazu wiesen sie auf die Literaturstelle bei Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 13 hin (act. 11 Ziff. 13). Zudem wäre ihrer Ansicht nach ein vorgängiger Antrag auf Er- lass einer Verfügung sowieso obsolet gewesen, da der Beschwerdegegner mit dem sofor- tigen Abbruch des Sanierungsprojekts unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er seiner Lärmsanierungspflicht in absehbarer Zeit nicht nachkommen wolle (act. 11 Ziff. 15). Entgegen dieser Ansicht der Beschwerdeführer ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Rechtsverweigerungsbeschwerden im Zusammenhang mit Lärmsanierungen gemäss LSV eindeutig. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Span- nungsfeld ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 und 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.5.4 je mit Hinweisen; vgl. auch Trüeb, a.a.O. S. 436 und Gächter, a.a.O., S. 777; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 509 f. N 1307). Sinn und Zweck dieses Antrages ist es denn gerade auch, die vermeint- lich widerrechtlich untätige Behörde zu einem Tun zu bewegen, ohne, dass jeweils sofort der Rechtsweg beschritten werden muss, wobei der zuständigen Behörde auch vorab die Chance zuzugestehen ist, überhaupt tätig werden zu können bzw. zumindest sich zu er- klären und auf allenfalls laufende Vorhaben hinzuweisen. Die Vorbringen der Beschwerde- führer vermögen daran nichts zu ändern. Allein, weil eine Tätigkeitspflicht der Behörde (Sanierungspflicht) besteht, fällt die Pflicht zum vorgängigen Stellen eines Antrages nicht dahin, zumal in diesen Fällen möglicherweise gegen aussen auch nicht ersichtlich ist, ob die Behörde eventuell doch tätig ist, was sich aber aus einer Antwort auf einen Antrag ein- deutig ergibt. Der von den Beschwerdeführern dazu angeführte Verweis auf die entsprechende Litera- turstelle bei Uhlmann/Wälle-Bär ist denn auch nicht treffend. Die besagte Passage lautet: "Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die oder der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat (bzw. die Behörde von Amtes wegen tätig werden muss43)". Die Beschwerdeführer dürften sich dabei auf die in Klammern ge- setzte Aussage, welche auf die Fussnote 43 verweist, berufen. In dieser wird jedoch auf den Entscheid BVGer A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3 verwiesen, worin gerade auch ein Antrag als Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde festgehalten wird. Daneben finden sich unter der Fussnote der Verweis auf einen Entscheid der Steuer- rekurskommission aus dem Jahr 2004 und auf eine Literaturstelle, welche beide die ein- deutige bundesrechtliche Rechtsprechung im lärmschutzrechtlichen Kontext nicht in Frage

22 Urteil V 2024 18 zu stellen vermögen. Auch das Argument, der Beschwerdegegner habe mit dem Abbruch unmissverständlich zu erkennen gegeben, seiner Lärmsanierungspflicht nicht nachkom- men zu wollen, vermag nicht zu überzeugen bzw. von einer vorgängigen Antragspflicht zu befreien. Vielmehr läge es in gerade einem solchen Moment nahe, den Kontakt mit der Behörde zu suchen, um zu erfahren, wie es weitergeht und allenfalls die Behörde durch einen Antrag unter Androhung weiterer Schritte zur Erfüllung ihrer Sanierungspflicht anzu- halten. Unbestrittenermassen haben es die Beschwerdeführer vorliegend versäumt, vor Anhebung ihrer Beschwerde einen Antrag zum Erlass einer Sanierungsverfügung zu stel- len, wodurch es an einer unabdingbaren Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde mangelt und folglich auf ihre Beschwerde nicht einzutre- ten ist. Eine Überweisung der Beschwerde als Antrag erübrigt sich, da eine entsprechende Sanie- rungsverfügung bereits ergangen ist (Sachverhalt Ziff. J). 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Rechtsverweigerung- / Recht- verszögerungsbeschwerde mangels vorgängig gestellten Antrages auf Erlass einer Sanie- rungsverfügung als unabdingbare Eintretensvoraussetzung nicht eingetreten werden kann, wobei sich eine Weiterleitung aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Sanierungsverfü- gung erübrigt (E. 2.3). Des Weiteren wäre auch aufgrund mangelnder Beschwerdelegiti- mation in Bezug auf Anträge im Zusammenhang mit der BehiG-konformen Sanierung bzw. der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.2.1.2). Zudem fehlt es den Beschwerdeführern Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 ebenfalls an der Beschwerdelegitimation mangels besonderer Betrof- fenheit vor dem Hintergrund der LSV (E. 2.2.1.1). Und schliesslich wäre die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Sanierungsverfügung als gegenstandlos gewor- den abzuschreiben, wären die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen (E. 2.2.2). Weiterungen – wie etwa zur Frage über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, was ebenfalls umstritten war (act. 1 S. 6; act. 8 S. 8; act. 11 S. 7–9; act. 16 S. 6) – erübrigen sich daher. 3. Trotz des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sei zu einer allfälligen Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung Folgendes gesagt:

23 Urteil V 2024 18 3.1 3.1.1 Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV. Die jeweils angemessene Dauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Be- handlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung ins- besondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Indessen kann die Gesamtver- fahrensdauer auch dann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn den Behörden keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, die Gesamtdauer aber dennoch unangemessen verzögert wurde, z.B. aufgrund mehrfacher Rückweisungen (BGer 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Um- stände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2 in fine). 3.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass allein aufgrund des Ablaufs einer Sanierungsfrist bei einem noch nicht umgesetzten Sanierungsprojekt keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegt. Die Sanierung ist zwar in der Terminologie des Bundesgerichts überfällig (BGE 142 II 517 E. 3.5.1) und grundsätzlich unverzüglich an die Hand zu neh- men (vgl. etwa Gossweiler, Entschädigung für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Zürich et al., 2014, S. 138), für die Frage darüber, ob aber bei noch nicht umgesetzter Sa- nierung eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gegeben ist, sind jedoch die konkre- ten Umstände des Einzelfalls entscheidend. Zu berücksichtigen ist sodann, dass für die Beurteilung der Dringlichkeit der Lärmsanierung gemäss Art. 17 Abs. 2 LSV das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (lit. a), die Anzahl der vom Lärm betroffe- nen Personen (lit. b) und das Verhältnis von Kosten und Nutzen (lit. c) massgebend sind. 3.2

24 Urteil V 2024 18 3.2.1 Mit dem technischen Bericht zur Lärmsanierung des Ingenieurbüros Y.________ vom 19. August 2022 lagen die konkreten Daten zur Lärmbelastung der Zugerbergstrasse Abschnitt Grabenstrasse – Kirchmattstrasse im Sommer 2022 vor, sodass klar war, bei welchen Gebäuden der die Sanierungspflicht auslösende IGW überschritten ist (Bf- act. 25). Nach der Wiedererwägung des ersten Projekts Ende 2023 –aufgelegt im Sommer 2023 – erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- / Rechtsver- zögerungsbeschwere von Anfang 2024 die Auflage des nächsten Sanierungsprojekts im Sommer 2025 (Sachverhalt Ziff. A.a–A.c). Massgeblich für die Beurteilung einer Rechts- verzögerung – eine eigentliche Rechtsverweigerung kann mit Auflage des neuen Projekts ausgeschlossen werden – ist demnach der Zeitabschnitt Sommer 2022 bis Sommer 2025. 3.2.2 Wie sich aus dem technischen Bericht vom 19. August 2022 ergibt, wurde die Sa- nierungspflicht des betreffenden Abschnitts der Zugerbergstrasse durch lediglich eins von 14 Gebäuden im Perimeter, bei welchem der IGW überschritten wird (Zugerbergstrasse 2; Empfindlichkeitsstufe III gemäss Zonenplan der Stadt Zug), ausgelöst. Bei diesem liegt der IGW gemäss dem vom BAFU empfohlenen Strassenlärm-Berechnungsmodell son- ROAD18 (BGer 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 3.2) mit 56 gemessenen Dezibel (dB) nachts 1 dB über dem IGW; tagsüber wird der IGW mit 65 dB nicht überschritten (vgl. Art. 43 LSV sowie Anhang 3 zur LSV-Bestimmung 2). Mit dem (veralteten) Strassenlärm- Berechnungsmodell StL86+ würde der IGW tagsüber mit 67 dB um 2 dB und nachts mit 58 dB um 3 dB überschritten. Nach der im Gutachten vorgesehenen Sanierungsvariante mit einem lärmmindernden Belag und einer Geschwindigkeitsreduktion bei einer Misch- rechnung aus den Daten der Strassenlärm-Berechnungsmodelle sonROAD18 und StL86+ resultierte eine Verminderung tags- wie auch nachtsüber an der Zugerbergstrasse 2 von je 1 dB (tagsüber von 68 auf 67 dB und nachtsüber von 58 auf 57 dB), sodass ohnehin für das Gebäude an der Zugerbergstrasse 2 eine Erleichterung gemäss Art. 14 LSV beantragt wurde (Bf-act. 25 S. 3, S. 6, S. 10–12 und S. 15 f. sowie Beilagen 1, 6 und 8). 3.2.3 Bei den ins Auge gefassten Projekten einer Geschwindigkeitsreduktion (Verkehrs- anordnung) sowie den baulichen Massnahmen handelt es sich um äusserst komplizierte Vorhaben, welche regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind. Das Bundesgericht anerkennt diesen Umstand im Zusammenhang mit Verkehrsanord- nungen zur Regulierung der Höchstgeschwindigkeit explizit an und verweist in seiner Rechtsprechung auf den, den zuständigen Behörden deswegen bei Verkehrsbeschrän- kungen zukommenden erheblichen Gestaltungspielraum (BGE 150 II 444 E. 3.5; BGer 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit-

25 Urteil V 2024 18 aus kompliziertere Projekte gelten, bei welchen neben einer Verkehrsordnung auch bau- liche Massnahmen oder nur bauliche Massnahmen vorgesehen sind, wie es vorliegend der Fall ist. Schliesslich spielen bei baulichen Lärmsanierungsmassnahmen weitergreifen- de Tatsachen eine Rolle, wie Raumplanung, Ortsbildgestaltung, bauliche Verkehrssicher- heit, baurechtliche Vorgaben, je nachdem umweltrechtliche Bestimmungen, weitergehen- de verkehrstechnische und verkehrssicherheitsrelevante Überlegungen, etc. Es ist daher den zuständigen Behörden, sollten sich weitere Problemkreise eröffnen, auch zuzugeste- hen, auf ein Projekt zurückkommen zu können, sofern sich dies in einem zeitlichen ver- tretbaren Rahmen hält, ohne dass sogleich von einer Rechtsverzögerung auszugehen wä- re. Dabei ist zu beachten, dass es bei der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung eines Rechtsaktes, welcher möglicherweise zu einer Verzögerung führt – wie vorliegend die Wiedererwägung Ende 2023 – nicht darauf ankommt, ob dieser rechtsungültig ist oder nicht. So kann auch ein grundsätzlich rechtskonformer Akt eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung darstellen (vgl. etwa BGer 1C_502/2022 vom

25. Januar 2024 [Rechtsverweigerung durch grundsätzlich korrekte Abschreibungsverfü- gung betreffend Lärmschutz]; vgl. auch BGE 131 V 407 E. 1.1). Wenn gleich dies keine Auswirkung auf die Frage über die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung hat, ist doch zu betonen, dass die Wiedererwägung im vorliegenden Fall rechtskonform erfolgte. Allge- meinverfügungen, wie sie die wiedererwogene Verkehrsanordnung sowie die übrigen Sa- nierungsverfügungen darstellen (E. 2.2 vorstehend), sind hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt (BGE 147 II 300 E. 2.2). Gemäss § 29 VRG kann eine Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisions- verfahrens von Amtes wegen ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsät- ze dies ausschliessen oder einschränken. Dies betrifft in Rechtskraft erwachsene Ent- scheide. Ohne weiteres möglich ist jedoch die Aufhebung einer Verfügung so lange, als sie – infolge Anfechtung oder Laufens der Rechtsmittelfrist – noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, was vorliegend hinsichtlich der die Sanierung betreffenden Ver- fügungen des ursprünglichen Projekts (Verkehrsanordnung, Baubewilligungsverfahren, Ausschreibung Sanierung) der Fall war (Sachverhalt Ziff. A.b–A.c); insbesondere auch hinsichtlich der angefochtenen Verkehrsanordnung, welche ohne Weiteres lite pendente vor Einholung der Vernehmlassung voraussetzungslos aufgehoben werden konnte (VGer ZG V 2017 19 vom 27. Juli 2017 Ziff. G).

26 Urteil V 2024 18 3.2.4 Hinzukommt, dass der Beschwerdegegner ohne grössere Unterbrüche an der Ausarbeitung eines beständigen Lärmsanierungsprojektes arbeitete. Nach Einholung der Gutachten im Jahr 2022 erfolgte die Ausarbeitung eines ersten Projektes, welches im Sommer 2023 aufgelegt wurde, nicht aber überzeugen konnte, weshalb es Ende 2023 ab- gebrochen wurde. In der Folge wurden neue Lärmsanierungsprojekte ausgearbeitet, was auch entsprechende Zeit bedurfte. Hinweise, dass die Ausarbeitung der weiteren Projekte (Ende 2023 bis Sommer 2025 bzw. Sommer 2025 bis Anfang 2026) nicht gebührlich vor- angetrieben worden wären, liegen keine vor, beanspruchen doch solch komplexe Vorha- ben mit vielen involvierten Stellen und Personen einen grossen organisatorischen und ar- beitstechnischen Aufwand. Dies zeigt sich gerade auch in der Notwendigkeit der Überar- beitung des Projekts, welches im Sommer 2025 auflag, und mit dem (zumindest) ein Teil der vorliegenden Beschwerdeführer nicht einverstanden waren, sodass erneut ein weite- res Projekt in Angriff genommen werden musste (Sachverhalt Ziff. J). 3.2.5 Schliesslich erachtete das Bundesgericht im Entscheid BGer 1C_252/2023 vom

28. März 2025, in welchen der Sanierungsbeschluss im Jahr 2013 getroffen worden war und noch der Einbau eines lärmmindernden Belages strittig blieb, das Abwarten einer Neuklassifizierung der Nationalstrasse im Jahr 2027 für die Durchführung der Sanierungs- arbeiten angesichts der im März 2018 abgelaufenen Sanierungsfrist und der Sanierungs- beschlussfassung vor mehr als zehn Jahren als ungebührlich. Dabei wies es drauf hin, dass in einem solchen Kontext die genehmigte Sanierungsmassnahme grundsätzlich in- nerhalb von fünf Jahren oder innerhalb einer angemessenen Frist bzw. einer kurzen Frist umgesetzt werden müsse. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall erst im Jahr 2022 Gewissheit über das Vorliegen einer Sanierungspflicht im betreffenden Stras- senabschnitt und im Jahr 2025 ein überarbeitetes Sanierungsprojekt vorlag (massgebli- cher Endpunkt für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde; vgl. E. 3.2.1 vorstehend), d.h., in nicht einmal fünf Jahren, sondern lediglich drei Jahren bei unterbrochener Tätigkeit in einem komplexen Umfeld und bei einer geringen Anzahl an Betroffenen sowie geringem Ausmass der IGW-Überschreitung, liesse den Schluss auf eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegend nicht zu. 3.3 Zusammenfasend ist nach dem Ausgeführten angesichts des zeitlich zu beurtei- lenden Abschnitts bis zum Vorliegen einer Sanierungsverfügung von drei Jahren, der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen Horizont der Umsetzung von Strassen- lärmsanierungen nach Ablauf der Sanierungsfrist, der im vorliegenden Fall durch eine IGW-Überschreitung geringen Anzahl betroffener Personen, dem tiefen Ausmass der

27 Urteil V 2024 18 IGW-Überschreitung, der durch eine Lärmsanierung zu erwartende geringe Unterschied in der Belastung, dem Umstand, dass sich trotz Lärmsanierung die Gewährung einer Erleich- terung nach Art. 14 LSV ohnehin als unumgänglich erweisen dürfte, die hohe Komplexität der Ausgestaltung der Lärmsanierungsprojekte und dem der Behörde diesbezüglich zu- kommenden erheblichen Gestaltungsspielraum festzuhalten, dass es äusserst zweifelhaft ist, dass bei einer eingehenderen Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall von einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auszugehen gewesen wäre, eine solche festzu- stellen gewesen wäre. Selbst also, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre eine solche wohl abzuweisen gewesen. 4. Abschliessend ist Folgendes zu bemerken: Wie das Gericht den Medien entnehmen konnte, gab es ein zweites Sanierungsprojekt, welches im Juli 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Gegen das zweite Projekt formierte sich wiederum Widerstand, teilweise auch von hier involvierten Beschwerdeführern. Dies führte zum erneuten Rückzug des Projekts. Anfangs 2026 wurde ein drittes Sanierungsprojekt aufgelegt, auch damit zeigten sich Anwohnerinnen und Anwohner nicht einverstanden (vgl. auch Sachverhalt Ziff. J). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegner daran zu erinnern, dass das Bundesrecht eine beförderliche Behandlung der Lärmsanierung des besagten Abschnitts der Zugerbergstrasse erfordert und bei künftigen Verzögerungen eine Rechtsverzögerung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Sollte sich die Umsetzung weiter als schwierig erweisen und zeitlich in die Länge ziehen, sind allenfalls auch vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen ins Auge zu fassen. Jedenfalls kann es sich als problematisch erweisen, wenn stets aufgrund eines Widerstands das Lärmsanierungs- projekt zurückgezogen wird. In der Summe kann trotz eines allenfalls im Einzelfall rechts- konformen Rückzugs des Lärmsanierungsprojekts eine Rechtsverzögerung entstehen. 5. Bei diesem Ausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung anteilsmässig auferlegt. Praxisgemäss haben die obsiegenden Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung (VGer V 2019 10/V 2019 15 vom 23. No- vember 2020 E. 6).

28 Urteil V 2024 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners hätten die Beschwerdeführer nicht etwa die Wiedererwägungsverfügung anfechten müssen. Von einer Rechtsgewährung in Form eines negativen, belastenden Rechtsaktes durch die Wiedererwägung – wie es der Beschwerdegegner argumentiert und weshalb er eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsver- zögerungsbeschwerde als nicht zulässig erachtet, sondern davon ausgeht, dass die Wie- dererwägung hätte angefochten werden müssen (act. 8 S. 3–8 [insbes. Ziff. 4 und 12] und act. 16 Ziff. 5) – ist vorliegend nicht auszugehen. Von einem negativen, belastenden Rechtsakt ist die Rede bei einer formfehlerhaften Nichteintretensverfügung durch das un- missverständlich zu erkennen geben der Behörde, in der Sache keine Verfügung erlassen zu wollen (vgl. dazu Müller/Bieri, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N 15). Hin- weise auf eine derartige Situation ergeben sich aus den Akten keine. Den Beschwerdefüh- rern geht es nach den gestellten Begehren und der Begründung sodann um die Feststel- lung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung und auch nicht etwa um eine materielle Beurteilung in der Sache; konkret die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wiedererwä- gung. Die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit den allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrecht des Bundes,

E. 2.1.3.1 Was die Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Lärmsanierung gemäss LSV an- geht, ist eine solche durch verschiedene Massnahmen möglich, welche massgeblich für den Rechtsmittelweg sein können. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Januar 2024 standen dabei gestützt auf den technischen Bericht zur Lärmsanierung vom 19. August 2022 und das verkehrstechnische Gutachten vom 28. Oktober 2022 eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit, was durch eine Verkehrsanordnung umzusetzen wäre, sowie der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelages, was mittels Baubewilligungsverfahrens veranlasst werden müsste (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege [GSW; BGS 751.14] und § 67 der Bauordnung der Stadt Zug; Gossweiler, Entschädigungen für Lärm öffentlicher Verkehrsanlagen, Zürich 2014, S. 169–176), und schliesslich bezüglich eines Gebäudes eine Erleichterung nach Art. 14 LSV (Ausnahmebewilligung, bei welcher die Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation zugelassen wird [BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1]), die ebenfalls im Baubewilligungsverfahren abzu- handeln wäre (vgl. dazu Gossweiler, a.a.O., S. 169 ff.; Dalcher/Lauko/Bérard, Lärmsanie- rungsrecht bei Strassen, PBG 2018/1 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 122 II 165 E. 16c), im Vordergrund (Sachverhalt Ziff. A.a). Entscheidend für die Zuständigkeit bei einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Hintergrund der LSV sind im

11 Urteil V 2024 18 vorliegenden Fall demnach also die Rechtsmittelwege im Falle einer Verkehrsanordnung respektive im Baubewilligungsverfahren (vgl. zu den umwelt- und strassenverkehrsrecht- lichen Grundlagen im Allgemeinen auch Griffel, Gegenläufige Entwicklungen im Lärm- schutzrecht, in: URP 2025, S. 4 ff.).

E. 2.1.3.2 Bei einer dauernden Verkehrsordnung (Geschwindigkeitsreduktion) bezüglich ei- ner Gemeindestrasse (Zugerbergstrasse) genehmigt die SD eine durch den zuständigen Gemeinderat (vorliegend der Stadtrat) beschlossene Verkehrsanordnung, wobei sie sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die dazugehörigen Ausführungs- bestimmungen (insbes. Signalisationsverordnung; SVV; SR 741.21), somit auf Bundes- recht, stützen würde (Art. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SVV i.V.m. § 5 und § 22 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation [VSvSs; BGS 751.21]). Der Ge- nehmigungsentscheid, der sich auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Anordnungen und auf Ermessensfehler beschränkt, ist konstitutiver Natur, d.h. ohne die Genehmigung durch die SD entfalten die Verkehrsanordnungen der Gemeinde gar keine Wirkung und es dürfen auch die entsprechenden Signale nicht angebracht werden. Die für den Rechtsmit- telweg entscheidende Verfügung ist also – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (act. 16 Ziff. 6 f.) – die der SD (VGer ZG V 2012 115 vom 5. September 2012 E. 2c). Im Rechtsmittelverfahren gilt die SD als "untere kantonale Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG. Da kein gesetzlicher Weiterzug des Genehmigungsentscheids der SD an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Genehmigungsent- scheid zuständig. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch bei einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Verkehrs- anordnung vor dem Hintergrund der LSV zuständig.

E. 2.1.3.3 Die Gemeinden haben Strassensanierungsprogramme für Gemeindestrassen – wie die Zugerbergstrasse – zu erstellen und nachzuführen (§ 14 Abs. 1 lit. b des Ein- führungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [EG USG; BGS 811.1]; vgl. auch § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GSW). Hinsichtlich der Zuständigkeit im Fall des Baubewil- ligungsverfahrens (Strassensanierung und Erleichterung) spielt es eine Rolle, ob gleichzei- tig in der derselben Sache ein kantonaler Entscheid zu beurteilen ist oder eben nicht. So sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates – vorliegend des Stadtrates – über Baugesuche und Baueinsprachen als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behan- deln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beur- teilen ist (§ 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Dies ist

12 Urteil V 2024 18 beispielsweise der Fall, wenn im Verfahren in Anwendung von Bundesrecht (z.B. Gewäs- serschutzverordnung) ein kantonaler Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr integriert zu prüfen wäre (vgl. z.B. VGer ZG V 2019 118). Damit wäre ebenfalls eine direk- te Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Anders verhielte es sich bei einer An- gelegenheit ohne mitzubeurteilenden kantonalen Entscheid. Danach wäre die vom Stadt- rat erteilte Baubewilligung beim Regierungsrat anfechtbar (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PBG i.V.m. § 40 VRG). Entsprechend wäre das Verwaltungsgericht – je nach Konstellation

– auch im vorliegenden Fall bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbe- schwerde im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren (Strassensanierung und Erleichterung) vor dem Hintergrund der LSV zuständig oder eben nicht.

E. 2.1.3.4 Schliesslich stellt sich, was das Rechtsmittel bzw. den Rechtsmittelweg angeht, die Frage über eine allfällige Koordinationspflicht. Da Temporeduktionen einerseits sowie bauliche Lärmschutzmassnahmen und Sanierungserleichterungen anderseits von unter- schiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren bewilligt werden können (vgl. vor- stehend), droht die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Es liegt damit gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) aufgrund eines en- gen sachlichen Zusammenhangs eine Koordinationspflicht vor (vgl. Dalcher/Lauko /Bérard, a.a.O., S. 5 f.; Griffel, Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, in: ZBl 2/2024 S. 91 ff.). Sodann sieht § 14a VRG vor, dass das öffentliche Recht von kantonalen und gemeindlichen Behörden koordiniert zu vollziehen ist, wobei die Koordinationspflicht in der Regel der für das Leitverfahren zustän- digen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde, obliegt. Nach Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen (vgl. auch BGE 121 II 72 E. 3; 118 Ib 381 E. 4a, 116 Ib 50 E. 4b sowie BGer 1C_241/2025 vom 12. Fe- bruar 2024 E. 2.3 ff.). Dass im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Koordinationspflicht zwischen den beiden Verfahren (Temporeduktion durch die Verkehrsanordnung und bauliche Lärmschutzmass- nahmen im Baubewilligungsverfahren) besteht, ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten (act. 11 Ziff. 6 und 10; act. 16 Ziff. 10). Die Meinungen über deren Konsequenz ge- hen im Hinblick auf das Rechtsmittel bei der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweige- rungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch auseinander. Die Beschwerdeführer er- achten die Verkehrsanordnung als Gegenstand des Sanierungsverfahrens, wobei das gleichzeitig publizierte Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren darstelle und die bei-

13 Urteil V 2024 18 den Verfahren zu koordinieren seien. Da kein Anfechtungsgegenstand vorliege und für die Verkehrsanordnung (Verweis auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG) wie auch das Sanierungsprojekt (Verweis auf § 67 Abs. 2 lit. b PBG), das Verwaltungsgericht zuständig sei, sei dessen Zu- ständigkeit gegeben (act. 11 Ziff. 3–12). Der Beschwerdegegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Koordinationspflicht besage lediglich, dass die beiden Verfahren zu koordinieren seien. Das kantonale Recht sehe für die beiden Verfahren jedoch einen un- terschiedlichen Verfahrensablauf vor, weshalb auch die Zuständigkeit im Regelfall ausein- anderfalle. Rechtsprechung aus dem Kanton Zug zur Frage, was unter Koordination ge- nau zu verstehen sei, gebe es nicht. Im Kanton Zug bildeten die Baubewilligung (Stras- sensanierung) und der Beschluss des Gemeinderats (Signalisation) entsprechende An- fechtungsobjekte, welche unterschiedliche Rechtsmittel nach sich zögen. Wenn die Be- schwerdeführer beabsichtigten, eine Temporeduktion verfügen zu lassen, so hätten sie die Verfügung betreffend den Widerruf der Signalisationsanordnung anfechten müssen (act. 16 Ziff. 9 f.). Wie bereits aufgezeigt, steht für die Beschwerdeführer nicht die materielle Beurteilung des Widerrufs der Sanierungsmassnahmen im Vordergrund, sondern insgesamt die ausblei- bende Umsetzung der Lärmsanierung an sich, weshalb nicht von einen Anfechtungsobjekt auszugehen ist, sondern ein solches gerade fehlt und dasselbe Rechtsmittel zur Verfü- gung steht, wie gegen die als ausstehend gerügten Verfügungen (E. 2.1.1 f.). Das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelinstanz bestimmt sich demnach nach den Regeln bei der Anfechtung einer Verkehrsanordnung und von Baubewilligungen unter Berücksichti- gung der Koordinationspflicht. Da ein Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG besteht, wäre nach Art. 33 Abs. 4 RPG eine einheitliche Rechtsmittelinstanz vorzusehen. Eine ent- sprechende Regelung kennt das kantonale Zuger Verfahrensrecht jedoch nicht (vgl. etwa das PBG sowie die dazugehörige Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [V PBG; BGS 721.111]). Es sieht in § 14a VRG lediglich vor, dass die Koordinationspflicht der Baubewilligungsbehörde obliegt. Ohnehin kein Problem stellt die Konstellation dar, wenn sowohl für die Anfechtung der Verkehrsanordnung wie auch im Baubewilligungsverfahren das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist, was der Fall ist, wenn im Baubewilligungsverfahren in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist (E. 2.1.3.2 f.). Problematisch präsentiert sich die Situation einzig, wenn im Baubewilli- gungsverfahren im Gegensatz zur Verkehrsanordnung kein Weiterzug an das Verwal- tungsgericht, sondern an den Regierungsrat, vorgesehen ist. Dies ist der Fall, wenn im

14 Urteil V 2024 18 Baubewilligungsverfahren kein kantonaler, sondern lediglich ein kommunaler Regelungs- gegenstand gegeben ist (E. 2.1.3.2 f.). Doch selbst in dieser Konstellation wäre das ange- rufene Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen zuständig. Für den Fall, dass davon ausgegangen würde, dass wie vom Beschwerdegegner vertreten, – entgegen der bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 4 RPG – kein einheitliches Rechtsmittel vorgesehen ist, sondern zwei unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen vorgegeben wären, könnte im Falle der geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zur Um- setzung der Lärmsanierung der Weg an das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht verwehrt bleiben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung waren zur Lärmsanierung mit der Geschwindigkeitsreduktion (Verkehrsordnung) und dem Einbau eines lärmmindernden Belages (Baubewilligungsverfahren) zwei nebeneinanderstehende und gleichberechtigte Massnahmen vorgesehen gewesen (Sachverhalt Ziff. A; E. 2.1.3.1 vorstehend). Um nach deren Abbruch trotzdem die Lärmsanierung als solche zu fordern, hätten demnach nach der Argumentation des Beschwerdegegners zwei Wege offen gestanden. Erforderlich ist jedoch eine Konzentration der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz (BGer 1C_241/2024 vom 12. Februar 2024 E. 2.3.5 mit Verweis auf Griffel, Kommentar zum Ur- teil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, in: ZBl 2/2024 S. 95). Dabei ist das Verwaltungsgericht als sachgerechtere Instanz gegenüber dem Re- gierungsrat zu betrachten, um zu gewährleisten, dass keine sich widersprechende Ent- scheide resultieren könnten. So oder anders ist das angerufene Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen zur Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung vor dem Hintergrund der angestrebten Lärmsanierung gemäss LSV zuständig.

E. 2.1.4 Betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Hintergrund des BehiG, verhält es sich analog zu Bauprojekten im Falle von Lärmsanierungen, wonach im Regelfall das Baubewilli- gungsverfahren zur Anwendung gelangt und demnach auch den Rechtsmittelweg vorgibt (vgl. Scheffer und Hess-Klein, Behinderungsgleichstellungsrecht, Zürich 2014, S. 94 f.). Weiterungen dazu erübrigen sich vorliegend, da in Bezug auf das BehiG eine Beschwer- delegitimation der Beschwerdeführer zu verneinen ist (E. 2.2.1.2 nachstehend).

E. 2.1.5 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor dem Hin- tergrund der angestrebten Lärmsanierung im Sinne der LSV gegeben.

15 Urteil V 2024 18

E. 2.2 Damit das Verwaltungsgericht die Beschwerde behandeln kann, müssen die Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sein. Die Beschwerdelegitimation ist umstritten (act. 1 S. 7 f.; act. 8 S. 9 f.; act. 11 S. 9 f., act. 16 S. 6). Zur Erhebung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nachdem bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde gerade kein Vorverfahren stattgefunden hat, bedarf es auch keiner Teilnahme am Vorverfahren bzw. der ausgebliebenen Möglichkeit daran teilgenommen zu haben (§ 62 Abs. 1 VRG lit. a), zumal es sich bei den angestrebten Sanierungsverfügungen um Allgemeinverfügungen handelt, bei welchen diese Eintretensvoraussetzung von vornherein irrelevant ist (VGer ZG V 2023 55 vom 22. Dezember 2023 E. 1.2 in fine). Es bedarf aber einer besonderen Betroffenheit (E. 2.3.1 nachstehend) und eines schützenswerten Interesses (E. 2.3.2 nachstehend) in Bezug auf die angestrebte Lärmsanierung bzw. die Sanierung für eine behindertengerechte Haltestelle "Bibliothek".

E. 2.2.1 Eine Betroffenheit ist zu bejahen, wenn eine Person eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache hat, weil sie mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Diese Anforderung soll die Popularbeschwerde ausschlies- sen (BGE 112 Ib 154 E. 3; VGer ZG V 2023 55 vom 22. Dezember 2023 E. 1.3).

E. 2.2.1.1 In Bezug auf die Lärmsanierung wird eine besondere Betroffenheit v.a. in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immis- sionen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein. In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zu- kommen, ohne dass von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Personen, die von Immissio- nen betroffen sind, sind schon dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind (BGer 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch im Falle einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. BGer 1C_165/2009 vom 3. No- vember 2009 E. 2.2).

16 Urteil V 2024 18 Zu Recht unbestritten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden Nr. 1, Nr. 2–3, Nr. 4–9, Nr. 11–20 sowie Nr. 21 aufgrund der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnorte zum lärmsanierenden Strassenabschnitt der Zugerbergstrasse (Abschnitt Artherstrasse bis Kirchmattstrasse), womit offensichtlich aus lärmsanierungsrechtlicher Sicht eine Betrof- fenheit zu bejahen ist. Umstritten ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Nr. 10 (AA.________-Strasse xx), Nr. 22 (AB.________-Strasse xx), Nr. 23 (AB.________- Strasse xy) und Nr. 24 (AC.________-Strasse xx; vgl. act. 8 S. 9 und act. 11 S. 9). Alle diese Liegenschaften liegen ausserhalb des gutachterlich untersuchten Lärmperimeters, was eine IGW-Überschreitung ausschliesst (Bf-act. 25; insbesondere S. 5 und Beilage 1). Die AA.________-Strasse xx liegt über 120 m Luftdistanz zum nächsten Punkt des sanie- rungsbedürftigen Abschnitts der Zugerbergstrasse entfernt. Es besteht zudem eine be- achtliche Höhendifferenz. Weiter liegen zwischen der AA.________-Strasse xx und der Zugerbergstrasse die AA.________-Strasse und die Bahnlinie. Diverse Bäume schirmen die AA.________-Strasse xx zur Zugerbergstrasse hin ab. Vergleichbares gilt in ausge- prägterem Masse für die AB.________-Strasse xx sowie die AC.________-Strasse xx. Die Distanz der AB.________-Strasse xx zum nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Ab- schnitts der Zugerbergstrasse beträgt über 250 m bei einer beachtlichen Höhendifferenz und diversen dazwischen liegenden Gebäuden (u.a. die Kirche St. Michael und die Päd- agogische Hochschule Zug). Die AC.________-Strasse xx liegt über 600 m vom nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Abschnitts der Zugerbergstrasse entfernt mit unzähligen dazwischenliegenden Häusern. Eine Betroffenheit und damit Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 vor dem Hintergrund der Lärmsanierung ge- stützt auf das LSV ist aufgrund der Distanz, der Lage, der geografischen Gegebenheiten sowie der Gebäudeanordnung zu verneinen. Hingegen liegt die AB.________-Strasse xy keine 100 m vom nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Abschnitts der Zuger- bergstrasse entfernt bei einer offenen Fläche, sodass der emittierende Strassenlärm vom besagten Abschnitt deutlich wahrnehmbar ist und damit eine Betroffenheit und somit eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin Nr. 22 gegeben ist. Unbehilflich in Bezug auf Beschwerdelegitimation bei der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im lärmsanierungsrechtlichen Kontext der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Legitimation zur Anfechtung bei Stras- senprojekten oder in Bezug auf die Verkehrssicherheit (act. 1 Ziff. 7 und act. 11 S. 9 f.). Im Gegensatz zu bestimmten, materiellrechtlich zu beurteilenden Sachfragen im Zusammen-

17 Urteil V 2024 18 hang mit einer konkret anzufechtenden Verfügung knüpft die Legitimation bei der Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung an eine Handlungspflicht einer Behörde an; vorliegend die Sanierungspflicht gemäss LSV. Denn bei bestehender Sanierungspflicht haben die er- heblich vom Lärm Betroffenen Anspruch auf die Erstellung des gesetzeskonformen Zu- standes bzw. können diese die Sanierung verlangen (vgl. BGer 1C_450/2021 vom 8. De- zember 2022 E. 5.5.4; 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 f.; Gossweiler, Stras- senlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtli- chen Sanierungsfirst, in: URP 2018, S. 606). Einzig aus dieser schöpft sich die Beschwer- delegitimation im lärmsanierungsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde, weshalb die Beschwerdelegitimation bei materiellen Beurteilungen von Strassenprojekten oder der Verkehrssicherheit vorlie- gend keine Rolle spielt. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer Nr. 1–9 und Nr. 11–22 hinsichtlich der vor dem Hintergrund der Lärmsanierung gestellten Anträge bzw. der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Sinne einer notwendigen besonde- ren Betroffenheit zu Beschwerde legitimiert. Auf die diesbezüglichen Rechtsverweige- rungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerden der Beschwerdeführer Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 ist hingegen mangels besonderer Betroffenheit nicht einzutreten.

E. 2.2.1.2 Was die Beschwerdelegitimation vor dem Hintergrund des BehiG angeht, ist fest- zuhalten, dass jeder Mensch mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG be- schwerdeberechtigt ist, der eine Benachteiligung nach Art. 2 Abs. 3 oder 4 BehiG geltend macht (Scheffer und Hess-Klein, a.a.O., S. 237). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beein- trächtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Da die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzöge- rungsbeschwerde nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt, bedingt sie die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Zwar gilt im Verwaltungsge- richtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 12 VRG), dieser wird aber durch die Mit- wirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiie- rungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Tat- sachenbestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Zudem sind an den

18 Urteil V 2024 18 Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Von den Beschwerdeführern wurde weder dargelegt noch überhaupt behauptet, dass es sich zumindest bei einer der beschwerdeführenden Personen, um einen Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG handelt. Auch aus den Akten ergibt sich dafür kein einziger Hinweis. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich darauf hingewiesen, dass mehrere der Beschwerdeführenden die Haltestelle "Bibliothek" nutzten, die bis anhin noch nicht an die Anforderungen des BehiG angepasst worden sei (act. 1 Ziff. 8). Konfron- tiert mit dieser Ausgangslage durch die expliziten Ausführungen des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung (act. 8 Ziff. 20), liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge dazu nicht vernehmen. So findet sich in der auf die Vernehmlassung folgenden Replik un- ter der Rubrik "Zur Beschwerdelegitimation" keine Bemerkungen zur Beschwerdelegitima- tion mit Blick auf das BehiG, sondern nur im Hinblick auf die LSV (act. 11 S. 9 f.). Auch im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführer nicht dazu. Demnach ist auf die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die vor dem Hintergrund des BehiG gemachten Begehren (Anträge über die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die bisher unterlassene Anpassung der Bushaltestelle "Bibliothek" für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sowie über die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch den Abbruch des Submissionsverfahrenes soweit sie bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit BehiG betreffen und über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen zur Projektauflage behindertengleichstellungsrechts-konformen Umge- staltung der Bushaltestelle "Bibliothek") nicht einzutreten. Im Folgenden braucht daher auch nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen eingegangen zu werden.

E. 2.2.2 Wie bei der Beschwerde in der Sache ist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Ein- gabe hat. Dieses muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführen- den Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGer 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Ergeht die anbegehrte Verfü- gung während des hängigen Beschwerdeverfahrens, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich mangels eines aktuellen Interesses als gegenstandslos geworden abzu-

19 Urteil V 2024 18 schreiben (BGE 125 V 373 E. 1; BGer 9C_190/2024 vom 28. März 2024). Soweit jedoch die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beantragt wurde, gilt dies allerdings nicht immer, da die Feststellung eine Wiedergutmachung darstellen kann. Aller- dings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, so- weit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung (wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit) nicht auf der Hand liegt (vgl. BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 [gel- tend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einer Strassenlärmsanierung] mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 511 N 1311; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 6; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 24 f.). Das rechtlich geschützte Interesse bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzöge- rungsbeschwerde im Zusammenhang mit Lärmschutz, wie sie die Beschwerdeführer grundsätzlich geltend machen, liegt darin, einen materiellen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist; namentlich eine Sanierungsverfü- gung (E. 2.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführer beantragten denn auch in ihrem Rechtsbegehren unter Ziff. 2 die Auflage der entsprechenden Projekte (gemeint sein dürf- ten Baugesuche bzw. die Verfügung einer Verkehrsanordnung) sowie vorsorglich die Her- absetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem besagten Strassenabschnitt. Mit dem am

10. Juli 2025 im Amtsblatt publizierten Baugesuch (Strassensanierung der Zuger- bergstrasse, Abschnitt Arther- bis Kirchmattstrasse), welche zwar keine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit vorsah, jedoch einen lärmarmen Belag, erfolgte ein materieller Entscheid bzw. Verfügung zur Lärmsanierung im Sinne der LSV (Sachverhalt Ziff. J). Da- mit entfiel das – bei Beschwerdeanhebung noch vorhandene – aktuelle und praktische, rechtlich geschützte Interesse der legitimierten Beschwerdeführerenden an der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, da eine Lärmsanierungsverfü- gung ergangen ist (vgl. BGer 1C_440/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Keine Rolle spielt dabei, ob diese in der von den Beschwerdeführern gewünschten Form ergangen ist (z.B. Reduktion der Höchstgeschwindigkeit und lärmmindernder Belag), beschlägt doch diese Frage den materiellen Teil eines konkreten Projekts. Ein konkretes Projekt, wenn nicht in der gewünschten Form ergangen, wäre im Zuge des entsprechenden materiell-rechtlichen Verfahrens anzufechten (was im Übrigen mit der Einsprache durch einen Teil der Be- schwerdeführer gegen die Auflage vom 10. Juli 2025 bereits erfolgte; Sachverhalt Ziff. J). Was den Antrag unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens angeht, wonach festzustellen wäre, dass durch verschiedentliche Handlungen Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen begangen worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ein aktuelles Interesse

20 Urteil V 2024 18 an den entsprechenden Feststellungen im Sinne einer Wiedergutmachung besteht. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist nicht ohne weiteres von einem Feststel- lungsinteresse auszugehen (act. 1 Ziff. 40). Auf der Hand liegt eine solches Bedürfnis nach Wiedergutmachung, wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit, nicht. Das Feststellungsinteresse wurde von den Beschwerdeführerenden auch in keiner Weise dar- gelegt, vielmehr lässt sich aus den Schriften der Fokus auf die faktische Erlangung ent- sprechender Sanierungsverfügungen herauslesen und nicht etwa das Bedürfnis auf Fest- stellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Sinne einer Wiedergutmachung. So betonen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Verzögerung der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen um eine "nicht zu duldende Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" handle (act. 1 Ziff. 19), die "Lärmsanierung […] an die Hand zu nehmen" sei (Ziff. 23) und die Sanierung sei "unverzüglich anhand zu nehmen […], um den rechtswidri- gen Zustand schnellstmöglich" zu beheben (Ziff. 41). Augenscheinlich kommt dies gerade in den Passagen zur Begründung des Rechtsschutzinteresses und zum (Feststellungs-)Rechtsbegehren Ziff. 1 in der Replik zum Vorschein, wo mit keinem Wort auf das Bedürf- nis der Wiedergutmachung durch die Feststellung eingegangen wird, sondern ausdrück- lich auf dringliche Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gedrängt wird mit dem Hin- weis, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, "den Beschwerdegegner mit der vorliegenden Beschwerde zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sanierungspflicht zu bewegen" (act. 11 Ziff. 16) und keine Gründe vorlägen, "die einen weiteren Aufschub der dringend gebotenen Sanierung rechtfertigen würden" (act. 11 Ziff. 42). Es ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem der Er- lass einer Sanierungsverfügung erfolgte, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist bzw. wäre, sofern überhaupt eine Beschwerdelegitimation (E. 2.2 vorstehend) gegeben ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2.3 sogleich), ohne deren Vor- liegen von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.3 Ferner ist in formeller Hinsicht zwischen den Parteien umstritten, ob die Be- schwerdeführer vorab einen Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung hätten stellen müssen, bevor sie sich mittels Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Gericht wandten (act. 8 S. 7 f.; act. 11 S. 6 f., act. 16 S. 5). Dabei stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es einen Antrag vorliegend nicht bedurft ha- be, um auf ihre Beschwerde einzutreten, weil eine Rechtsverweigerung auch dann vorlie- ge, wenn die Behörde untätig bleibe, obwohl sie von Amtes wegen hätte tätig werden

21 Urteil V 2024 18 müssen. Dazu wiesen sie auf die Literaturstelle bei Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 13 hin (act. 11 Ziff. 13). Zudem wäre ihrer Ansicht nach ein vorgängiger Antrag auf Er- lass einer Verfügung sowieso obsolet gewesen, da der Beschwerdegegner mit dem sofor- tigen Abbruch des Sanierungsprojekts unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er seiner Lärmsanierungspflicht in absehbarer Zeit nicht nachkommen wolle (act. 11 Ziff. 15). Entgegen dieser Ansicht der Beschwerdeführer ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Rechtsverweigerungsbeschwerden im Zusammenhang mit Lärmsanierungen gemäss LSV eindeutig. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Span- nungsfeld ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 und 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.5.4 je mit Hinweisen; vgl. auch Trüeb, a.a.O. S. 436 und Gächter, a.a.O., S. 777; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 509 f. N 1307). Sinn und Zweck dieses Antrages ist es denn gerade auch, die vermeint- lich widerrechtlich untätige Behörde zu einem Tun zu bewegen, ohne, dass jeweils sofort der Rechtsweg beschritten werden muss, wobei der zuständigen Behörde auch vorab die Chance zuzugestehen ist, überhaupt tätig werden zu können bzw. zumindest sich zu er- klären und auf allenfalls laufende Vorhaben hinzuweisen. Die Vorbringen der Beschwerde- führer vermögen daran nichts zu ändern. Allein, weil eine Tätigkeitspflicht der Behörde (Sanierungspflicht) besteht, fällt die Pflicht zum vorgängigen Stellen eines Antrages nicht dahin, zumal in diesen Fällen möglicherweise gegen aussen auch nicht ersichtlich ist, ob die Behörde eventuell doch tätig ist, was sich aber aus einer Antwort auf einen Antrag ein- deutig ergibt. Der von den Beschwerdeführern dazu angeführte Verweis auf die entsprechende Litera- turstelle bei Uhlmann/Wälle-Bär ist denn auch nicht treffend. Die besagte Passage lautet: "Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die oder der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat (bzw. die Behörde von Amtes wegen tätig werden muss43)". Die Beschwerdeführer dürften sich dabei auf die in Klammern ge- setzte Aussage, welche auf die Fussnote 43 verweist, berufen. In dieser wird jedoch auf den Entscheid BVGer A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3 verwiesen, worin gerade auch ein Antrag als Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde festgehalten wird. Daneben finden sich unter der Fussnote der Verweis auf einen Entscheid der Steuer- rekurskommission aus dem Jahr 2004 und auf eine Literaturstelle, welche beide die ein- deutige bundesrechtliche Rechtsprechung im lärmschutzrechtlichen Kontext nicht in Frage

22 Urteil V 2024 18 zu stellen vermögen. Auch das Argument, der Beschwerdegegner habe mit dem Abbruch unmissverständlich zu erkennen gegeben, seiner Lärmsanierungspflicht nicht nachkom- men zu wollen, vermag nicht zu überzeugen bzw. von einer vorgängigen Antragspflicht zu befreien. Vielmehr läge es in gerade einem solchen Moment nahe, den Kontakt mit der Behörde zu suchen, um zu erfahren, wie es weitergeht und allenfalls die Behörde durch einen Antrag unter Androhung weiterer Schritte zur Erfüllung ihrer Sanierungspflicht anzu- halten. Unbestrittenermassen haben es die Beschwerdeführer vorliegend versäumt, vor Anhebung ihrer Beschwerde einen Antrag zum Erlass einer Sanierungsverfügung zu stel- len, wodurch es an einer unabdingbaren Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde mangelt und folglich auf ihre Beschwerde nicht einzutre- ten ist. Eine Überweisung der Beschwerde als Antrag erübrigt sich, da eine entsprechende Sanie- rungsverfügung bereits ergangen ist (Sachverhalt Ziff. J).

E. 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Rechtsverweigerung- / Recht- verszögerungsbeschwerde mangels vorgängig gestellten Antrages auf Erlass einer Sanie- rungsverfügung als unabdingbare Eintretensvoraussetzung nicht eingetreten werden kann, wobei sich eine Weiterleitung aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Sanierungsverfü- gung erübrigt (E. 2.3). Des Weiteren wäre auch aufgrund mangelnder Beschwerdelegiti- mation in Bezug auf Anträge im Zusammenhang mit der BehiG-konformen Sanierung bzw. der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.2.1.2). Zudem fehlt es den Beschwerdeführern Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 ebenfalls an der Beschwerdelegitimation mangels besonderer Betrof- fenheit vor dem Hintergrund der LSV (E. 2.2.1.1). Und schliesslich wäre die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Sanierungsverfügung als gegenstandlos gewor- den abzuschreiben, wären die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen (E. 2.2.2). Weiterungen – wie etwa zur Frage über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, was ebenfalls umstritten war (act. 1 S. 6; act. 8 S. 8; act. 11 S. 7–9; act. 16 S. 6) – erübrigen sich daher. 3. Trotz des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sei zu einer allfälligen Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung Folgendes gesagt:

23 Urteil V 2024 18 3.1 3.1.1 Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV. Die jeweils angemessene Dauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Be- handlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung ins- besondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Indessen kann die Gesamtver- fahrensdauer auch dann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn den Behörden keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, die Gesamtdauer aber dennoch unangemessen verzögert wurde, z.B. aufgrund mehrfacher Rückweisungen (BGer 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Um- stände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2 in fine). 3.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass allein aufgrund des Ablaufs einer Sanierungsfrist bei einem noch nicht umgesetzten Sanierungsprojekt keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegt. Die Sanierung ist zwar in der Terminologie des Bundesgerichts überfällig (BGE 142 II 517 E. 3.5.1) und grundsätzlich unverzüglich an die Hand zu neh- men (vgl. etwa Gossweiler, Entschädigung für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Zürich et al., 2014, S. 138), für die Frage darüber, ob aber bei noch nicht umgesetzter Sa- nierung eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gegeben ist, sind jedoch die konkre- ten Umstände des Einzelfalls entscheidend. Zu berücksichtigen ist sodann, dass für die Beurteilung der Dringlichkeit der Lärmsanierung gemäss Art. 17 Abs. 2 LSV das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (lit. a), die Anzahl der vom Lärm betroffe- nen Personen (lit. b) und das Verhältnis von Kosten und Nutzen (lit. c) massgebend sind. 3.2

24 Urteil V 2024 18 3.2.1 Mit dem technischen Bericht zur Lärmsanierung des Ingenieurbüros Y.________ vom 19. August 2022 lagen die konkreten Daten zur Lärmbelastung der Zugerbergstrasse Abschnitt Grabenstrasse – Kirchmattstrasse im Sommer 2022 vor, sodass klar war, bei welchen Gebäuden der die Sanierungspflicht auslösende IGW überschritten ist (Bf- act. 25). Nach der Wiedererwägung des ersten Projekts Ende 2023 –aufgelegt im Sommer 2023 – erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- / Rechtsver- zögerungsbeschwere von Anfang 2024 die Auflage des nächsten Sanierungsprojekts im Sommer 2025 (Sachverhalt Ziff. A.a–A.c). Massgeblich für die Beurteilung einer Rechts- verzögerung – eine eigentliche Rechtsverweigerung kann mit Auflage des neuen Projekts ausgeschlossen werden – ist demnach der Zeitabschnitt Sommer 2022 bis Sommer 2025. 3.2.2 Wie sich aus dem technischen Bericht vom 19. August 2022 ergibt, wurde die Sa- nierungspflicht des betreffenden Abschnitts der Zugerbergstrasse durch lediglich eins von 14 Gebäuden im Perimeter, bei welchem der IGW überschritten wird (Zugerbergstrasse 2; Empfindlichkeitsstufe III gemäss Zonenplan der Stadt Zug), ausgelöst. Bei diesem liegt der IGW gemäss dem vom BAFU empfohlenen Strassenlärm-Berechnungsmodell son- ROAD18 (BGer 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 3.2) mit 56 gemessenen Dezibel (dB) nachts 1 dB über dem IGW; tagsüber wird der IGW mit 65 dB nicht überschritten (vgl. Art. 43 LSV sowie Anhang 3 zur LSV-Bestimmung 2). Mit dem (veralteten) Strassenlärm- Berechnungsmodell StL86+ würde der IGW tagsüber mit 67 dB um 2 dB und nachts mit 58 dB um 3 dB überschritten. Nach der im Gutachten vorgesehenen Sanierungsvariante mit einem lärmmindernden Belag und einer Geschwindigkeitsreduktion bei einer Misch- rechnung aus den Daten der Strassenlärm-Berechnungsmodelle sonROAD18 und StL86+ resultierte eine Verminderung tags- wie auch nachtsüber an der Zugerbergstrasse 2 von je 1 dB (tagsüber von 68 auf 67 dB und nachtsüber von 58 auf 57 dB), sodass ohnehin für das Gebäude an der Zugerbergstrasse 2 eine Erleichterung gemäss Art. 14 LSV beantragt wurde (Bf-act. 25 S. 3, S. 6, S. 10–12 und S. 15 f. sowie Beilagen 1, 6 und 8). 3.2.3 Bei den ins Auge gefassten Projekten einer Geschwindigkeitsreduktion (Verkehrs- anordnung) sowie den baulichen Massnahmen handelt es sich um äusserst komplizierte Vorhaben, welche regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind. Das Bundesgericht anerkennt diesen Umstand im Zusammenhang mit Verkehrsanord- nungen zur Regulierung der Höchstgeschwindigkeit explizit an und verweist in seiner Rechtsprechung auf den, den zuständigen Behörden deswegen bei Verkehrsbeschrän- kungen zukommenden erheblichen Gestaltungspielraum (BGE 150 II 444 E. 3.5; BGer 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit-

25 Urteil V 2024 18 aus kompliziertere Projekte gelten, bei welchen neben einer Verkehrsordnung auch bau- liche Massnahmen oder nur bauliche Massnahmen vorgesehen sind, wie es vorliegend der Fall ist. Schliesslich spielen bei baulichen Lärmsanierungsmassnahmen weitergreifen- de Tatsachen eine Rolle, wie Raumplanung, Ortsbildgestaltung, bauliche Verkehrssicher- heit, baurechtliche Vorgaben, je nachdem umweltrechtliche Bestimmungen, weitergehen- de verkehrstechnische und verkehrssicherheitsrelevante Überlegungen, etc. Es ist daher den zuständigen Behörden, sollten sich weitere Problemkreise eröffnen, auch zuzugeste- hen, auf ein Projekt zurückkommen zu können, sofern sich dies in einem zeitlichen ver- tretbaren Rahmen hält, ohne dass sogleich von einer Rechtsverzögerung auszugehen wä- re. Dabei ist zu beachten, dass es bei der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung eines Rechtsaktes, welcher möglicherweise zu einer Verzögerung führt – wie vorliegend die Wiedererwägung Ende 2023 – nicht darauf ankommt, ob dieser rechtsungültig ist oder nicht. So kann auch ein grundsätzlich rechtskonformer Akt eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung darstellen (vgl. etwa BGer 1C_502/2022 vom

25. Januar 2024 [Rechtsverweigerung durch grundsätzlich korrekte Abschreibungsverfü- gung betreffend Lärmschutz]; vgl. auch BGE 131 V 407 E. 1.1). Wenn gleich dies keine Auswirkung auf die Frage über die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung hat, ist doch zu betonen, dass die Wiedererwägung im vorliegenden Fall rechtskonform erfolgte. Allge- meinverfügungen, wie sie die wiedererwogene Verkehrsanordnung sowie die übrigen Sa- nierungsverfügungen darstellen (E. 2.2 vorstehend), sind hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt (BGE 147 II 300 E. 2.2). Gemäss § 29 VRG kann eine Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisions- verfahrens von Amtes wegen ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsät- ze dies ausschliessen oder einschränken. Dies betrifft in Rechtskraft erwachsene Ent- scheide. Ohne weiteres möglich ist jedoch die Aufhebung einer Verfügung so lange, als sie – infolge Anfechtung oder Laufens der Rechtsmittelfrist – noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, was vorliegend hinsichtlich der die Sanierung betreffenden Ver- fügungen des ursprünglichen Projekts (Verkehrsanordnung, Baubewilligungsverfahren, Ausschreibung Sanierung) der Fall war (Sachverhalt Ziff. A.b–A.c); insbesondere auch hinsichtlich der angefochtenen Verkehrsanordnung, welche ohne Weiteres lite pendente vor Einholung der Vernehmlassung voraussetzungslos aufgehoben werden konnte (VGer ZG V 2017 19 vom 27. Juli 2017 Ziff. G).

26 Urteil V 2024 18 3.2.4 Hinzukommt, dass der Beschwerdegegner ohne grössere Unterbrüche an der Ausarbeitung eines beständigen Lärmsanierungsprojektes arbeitete. Nach Einholung der Gutachten im Jahr 2022 erfolgte die Ausarbeitung eines ersten Projektes, welches im Sommer 2023 aufgelegt wurde, nicht aber überzeugen konnte, weshalb es Ende 2023 ab- gebrochen wurde. In der Folge wurden neue Lärmsanierungsprojekte ausgearbeitet, was auch entsprechende Zeit bedurfte. Hinweise, dass die Ausarbeitung der weiteren Projekte (Ende 2023 bis Sommer 2025 bzw. Sommer 2025 bis Anfang 2026) nicht gebührlich vor- angetrieben worden wären, liegen keine vor, beanspruchen doch solch komplexe Vorha- ben mit vielen involvierten Stellen und Personen einen grossen organisatorischen und ar- beitstechnischen Aufwand. Dies zeigt sich gerade auch in der Notwendigkeit der Überar- beitung des Projekts, welches im Sommer 2025 auflag, und mit dem (zumindest) ein Teil der vorliegenden Beschwerdeführer nicht einverstanden waren, sodass erneut ein weite- res Projekt in Angriff genommen werden musste (Sachverhalt Ziff. J). 3.2.5 Schliesslich erachtete das Bundesgericht im Entscheid BGer 1C_252/2023 vom

28. März 2025, in welchen der Sanierungsbeschluss im Jahr 2013 getroffen worden war und noch der Einbau eines lärmmindernden Belages strittig blieb, das Abwarten einer Neuklassifizierung der Nationalstrasse im Jahr 2027 für die Durchführung der Sanierungs- arbeiten angesichts der im März 2018 abgelaufenen Sanierungsfrist und der Sanierungs- beschlussfassung vor mehr als zehn Jahren als ungebührlich. Dabei wies es drauf hin, dass in einem solchen Kontext die genehmigte Sanierungsmassnahme grundsätzlich in- nerhalb von fünf Jahren oder innerhalb einer angemessenen Frist bzw. einer kurzen Frist umgesetzt werden müsse. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall erst im Jahr 2022 Gewissheit über das Vorliegen einer Sanierungspflicht im betreffenden Stras- senabschnitt und im Jahr 2025 ein überarbeitetes Sanierungsprojekt vorlag (massgebli- cher Endpunkt für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde; vgl. E. 3.2.1 vorstehend), d.h., in nicht einmal fünf Jahren, sondern lediglich drei Jahren bei unterbrochener Tätigkeit in einem komplexen Umfeld und bei einer geringen Anzahl an Betroffenen sowie geringem Ausmass der IGW-Überschreitung, liesse den Schluss auf eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegend nicht zu. 3.3 Zusammenfasend ist nach dem Ausgeführten angesichts des zeitlich zu beurtei- lenden Abschnitts bis zum Vorliegen einer Sanierungsverfügung von drei Jahren, der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen Horizont der Umsetzung von Strassen- lärmsanierungen nach Ablauf der Sanierungsfrist, der im vorliegenden Fall durch eine IGW-Überschreitung geringen Anzahl betroffener Personen, dem tiefen Ausmass der

27 Urteil V 2024 18 IGW-Überschreitung, der durch eine Lärmsanierung zu erwartende geringe Unterschied in der Belastung, dem Umstand, dass sich trotz Lärmsanierung die Gewährung einer Erleich- terung nach Art. 14 LSV ohnehin als unumgänglich erweisen dürfte, die hohe Komplexität der Ausgestaltung der Lärmsanierungsprojekte und dem der Behörde diesbezüglich zu- kommenden erheblichen Gestaltungsspielraum festzuhalten, dass es äusserst zweifelhaft ist, dass bei einer eingehenderen Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall von einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auszugehen gewesen wäre, eine solche festzu- stellen gewesen wäre. Selbst also, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre eine solche wohl abzuweisen gewesen.

E. 4 Abschliessend ist Folgendes zu bemerken: Wie das Gericht den Medien entnehmen konnte, gab es ein zweites Sanierungsprojekt, welches im Juli 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Gegen das zweite Projekt formierte sich wiederum Widerstand, teilweise auch von hier involvierten Beschwerdeführern. Dies führte zum erneuten Rückzug des Projekts. Anfangs 2026 wurde ein drittes Sanierungsprojekt aufgelegt, auch damit zeigten sich Anwohnerinnen und Anwohner nicht einverstanden (vgl. auch Sachverhalt Ziff. J). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegner daran zu erinnern, dass das Bundesrecht eine beförderliche Behandlung der Lärmsanierung des besagten Abschnitts der Zugerbergstrasse erfordert und bei künftigen Verzögerungen eine Rechtsverzögerung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Sollte sich die Umsetzung weiter als schwierig erweisen und zeitlich in die Länge ziehen, sind allenfalls auch vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen ins Auge zu fassen. Jedenfalls kann es sich als problematisch erweisen, wenn stets aufgrund eines Widerstands das Lärmsanierungs- projekt zurückgezogen wird. In der Summe kann trotz eines allenfalls im Einzelfall rechts- konformen Rückzugs des Lärmsanierungsprojekts eine Rechtsverzögerung entstehen.

E. 5 Bei diesem Ausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung anteilsmässig auferlegt. Praxisgemäss haben die obsiegenden Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung (VGer V 2019 10/V 2019 15 vom 23. No- vember 2020 E. 6).

28 Urteil V 2024 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von je Fr. 100.– (insgesamt Fr. 2'400.–) in solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1–24 (25-fach; ein Exemplar per Gerichtsurkunde und die weiteren Exemplare per separater Post), an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (im Doppel), an die Sicherheits- direktion des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 19. August 2026 [rechtskräftig] § 29 gemäss der Geschäftsordnung in Sachen

1. A.________

2. B.________

3. C.________

4. D.________

5. E.________

6. F.________

7. G.________

8. H.________

9. I.________

10. J.________

11. K.________

12. L.________

13. M.________

14. N.________

15. O.________

16. P.________

17. Q.________

18. R.________

2 Urteil V 2024 18

19. S.________

20. T.________

21. U.________

22. V.________

23. W.________

24. X.________ Beschwerdeführer alle vertreten durch RA Martin Looser u/o RA MLaw Alexander Lueger, ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich gegen Stadtrat von Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner vertreten durch RA MLaw Christian Hofstetter, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug weiter Verfahrensbeteiligt: Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug betreffend Strassenlärmsanierung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) V 2024 18

3 Urteil V 2024 18 A. A.a Auf der unteren Zugerbergstrasse in Zug ist der massgebende Immissionsgrenz- wert (IGW) im Sinne der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) im Abschnitt Graben- strasse bis Kirchmattstrasse gemäss Lärmbelastungskataster teilweise überschritten (vgl. Strassenlärmkataster Gemeindestrassen, GIS Kanton Zug [einsehbar unter htt- ps://ZugMap.ch; zuletzt besucht am 14. Juli 2026]). Der Stadtrat von Zug (fortan Stadtrat) erachtet diesen daher als sanierungspflichtig im Sinne der LSV (vgl. SD-act. 1a S. 1) und liess durch das Baudepartment beim Ingenieurbüro Y.________ einen technischen Bericht zur Lärmsanierung der Zugerbergstrasse Abschnitt Grabenstrasse – Kirchmattstrasse ein- holen, welcher am 19. August 2022 erstattet wurde (Bf-act. 25). Im Bericht wurden drei Sanierungsvarianten (Variante 1: lärmmindernder Strassenbelag SDA4; Variante 2: Re- duktion der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h; Variante 3: Kombination der Varianten 1 und 2) geprüft mit dem Resultat, dass aufgrund der stärksten durchschnittlichen Wirkung die Variante 3 mit Einbau eines lärmmindernden Belags in Kombination mit einer Redukti- on der Höchstgeschwindigkeit weiterzuverfolgen sei und, dass für ein Gebäude (Zuger- bergstrasse 2), da bei diesem der IGW auch nach der Sanierung überschritten wäre, eine Erleichterung zu gewähren sei (S. 3 und S. 12–16). Sodann liess die Stadt Zug durch das Departement Soziales, Umwelt und Sicherheit (SUS) im Rahmen der Erarbeitung eines Geschwindigkeitsregimes der Altstadt beim Ingenieur-, Planungs- und Beratungsunter- nehmen Z.________ ein verkehrstechnisches Gutachten erstellen (SD-act. 1c). Im Gut- achten vom 28. Oktober 2022 wurde u.a. für die Zugerbergstrasse im Abschnitt Graben- strasse bis Kirchmattstrasse die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit geprüft mit dem Ergebnis, dass sich eine solche als verhältnismässig, notwendig und zweckmässig erwei- sen würde (S. 48, S. 54 f. und S. 58). A.b Am 28. September 2023 wurde die am 6. Juni 2023 vom Stadtrat beschlossene (Beschluss Nr. 323.23) und am 7. Juli 2023 durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug (fortan SD) genehmigte Verkehrsanordnung "Signalisation: Zugerbergstrasse / Hof- strasse; Einführung Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und Zone Parkverbot" im Amtsblatt des Kantons Zug (fortan Amtsblatt) publiziert (SD-act. 1a–3). Dabei hielt der Stadtrat in der Verkehrsanordnung fest, dass die Lärmsanierung im Rahmen der baulichen Sanierung der Bushaltestelle Bibliothek und der Umgestaltung der bergseitig angrenzenden Zuger- bergstrasse durchgeführt würde und die Bewilligungsverfahren der Verkehrsanordnung (Tempo 30) sowie der Strassensanierung (inkl. Lärmsanierung) koordiniert erfolgten (SD- act. 1a S. 1 f.). Ebenso erfolgte am 28. September 2023 im Amtsblatt die 1. Veröffentli- chung der kommunalen Baugesuchspublikation hinsichtlich der Strassensanierung der

4 Urteil V 2024 18 Zugerbergstrasse, Abschnitt Arther- bis Kirchmattstrasse (Bg-act. 5). Die Ausschreibung der Sanierung (Strassenbau, Neubau Bushaltestelle Bibliothek sowie Entwässerungs- und Werkleitungen) wurde am 26. Oktober 2023 im Amtsblatt sowie im Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch) publiziert (Bg-act. 6 und Bf-act. 30). A.c Ende Oktober 2023 erhoben diverse Personen am Verwaltungsgericht Beschwer- de gegen die am 28. September 2023 publizierte Verkehrsanordnung und verlangten de- ren Aufhebung (Verfahren VGer ZG V 2023 96–99). Mit dem Vermerk "Aus politischen Gründen wird das Projekt per sofort zurückgezogen und bis auf Weiteres nicht ausgeführt" wurde der Abbruch der Ausschreibung der Sanierung (Strassenbau, Neubau Bushaltestel- le Bibliothek sowie Entwässerungs- und Werkleitungen) am 23. November 2023 im Amts- blatt sowie auf simap.ch publiziert (Bg-act. 8 und Bf-act. 30 f.). Mit Beschluss Nr. 653.23 vom 28. November 2023 zog der Stadtrat Zug seinen Beschluss Nr. 323.23 vom 6. Juni 2023 in Wiedererwägung und hob diesen auf (Bg-act. 7). In der Wiedererwägung wurde ausgeführt, dass zwischenzeitlich gegen die Verkehrsanordnung beim Verwaltungsgericht Beschwerden erhoben worden seien und auch gegen das Bauprojekt eine Beschwerde eingetroffen sei, woraufhin der Stadtrat das Bauprojekt zurückgezogen habe und sich in- folgedessen auch für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Signalisations- und Lärmsanierungsmassnahmen entschieden habe. Das Verwaltungsgericht schrieb in der Folge die bezüglich der Verkehrsanordnung anhängig gemachten Verfahren zufolge Ge- genstandslosigkeit mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 vom Geschäftsverzeichnis ab. B. Am 26. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellten folgende Anträ- ge (act. 1): "1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner Rechtsverweigerungen bzw. Rechts- verzögerungen begangen hat - durch die bisher unterlassene Strassenlärmsanierung der Zugerbergstrasse auf dem Abschnitt Artherstrasse bis Kirchmattstrasse, - durch die bisher unterlassene Anpassung der Bushaltestelle "Bibliothek" für Men- schen mit eingeschränkter Mobilität, - durch den Widerruf des Stadtratsbeschlusses Nr. 323.23 vom 6. Juni 2023 betref- fend Tempo 30 auf der unteren Zugerbergstrasse und dem Einmündungsbereich der Hofstrasse auf die Zugerbergstrasse (inklusive "Parkierungsdreieck"), sowie

5 Urteil V 2024 18 - durch den Abbruch des Submissionsverfahrens für die Umgestaltung der Zuger- bergstrasse zwischen Artherstrasse und Kirchmattstrasse, des Bereichs vor der Bi- bliothek Zug, u.a. mit einer Fahrbahnhaltestelle anstelle der heutigen Busbucht und des Zufahrts- und Einmündungsbereichs von der Hofstrasse auf die Zuger- bergstrasse. 2. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, - im Sinne einer vorsorglichen Sanierungsmassnahme auf der Zugerbergstrasse, Abschnitt Artherstrasse bis Kirchmattstrasse sowie auf dem Zufahrts- und Einmün- dungsbereich von der Hofstrasse auf die Zugerbergstrasse unverzüglich die Herab- setzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h anzuord- nen und dafür sofern erforderlich die Zustimmung der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zug einzuholen, - umgehend ein Projekt zur LSV-konformen Lärmsanierung der Zugerbergstrasse sowie zur behindertengleichstellungsrechts-konformen Umgestaltung der Bushalte- stelle "Bibliothek" aufzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegeg- ners." In formeller Hinsicht stellten die Beschwerdeführer den Verfahrensantrag auf Beizug di- verser Akten des Beschwerdegegners (Stadtratsbeschluss Nr. 323.23 vom 6. Juni 2023 und dessen Widerruf, Publikation der Signalisation vom 28. September 2023, Publikation des Baugesuchs vom 28. September 2023, Ausschreibung vom 26. Oktober 2023 und deren Abbruch vom 23. November 2023) und deren Zustellung zur Einsicht. C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 ersuchte das Gericht den Beschwerdegegner sowie die SD zunächst zur Frage der Zuständigkeit bzw. des Rechtswegs eine Stellung- nahme einzureichen (act. 2). D. Mit dem Hinweis darauf, dass ein Wiedererwägungs- bzw. Aufhebungsentscheid von gemeindlichen Verkehrsanordnungen allein im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Gemeinde liege, verzichtete die SD am 20. Februar 2024 auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung zur Frage der Zuständigkeit und des Rechtswegs (act. 4). E. Mit Stellungnahme vom 29. April 2024 stellte der Beschwerdegegner folgendes Rechtsbegehren (act. 8):

6 Urteil V 2024 18 "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Beschwerdeverfahrens eine Gesamtschau über die ganze Stadt betreffend "30er-Zonen" auszuarbeiten und eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Sanierung der Zugerbergstrasse zu erlassen. 4. Subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschwerdeverfahrens eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die Sanierung der Zugerbergstrasse zu erlassen. 5. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer." F. Mit Replik vom 19. Juni 2024 hielten die Beschwerdeführer an den mit Beschwer- de gestellten Begehren vollumfänglich fest (act. 11). G. Am 1. Juli 2024 verzichtete die SD auf die Einreichung einer Duplik (act. 13). H. Duplicando hielt der Beschwerdegegner am 2. September 2024 an den mit Stel- lungahme vom 29. April 2024 gestellten Anträgen fest (act. 16). I. Die Beschwerdeführer zeigten am 9. September 2024 an, dass sie auf eine weite- re Stellungnahme verzichteten (act. 18). J. Am 10. Juli 2025 wurde im Amtsblatt eine neue kommunale Baugesuchspublika- tion hinsichtlich dem Bauvorhaben der Strassensanierung der Zugerbergstrasse, Abschnitt Arther- bis Kirchmattstrasse publiziert, welche keine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit und einen lärmarmen Belag nur im oberen Teil des Strassenabschnitts vorsah und woge- gen von einem Teil der Beschwerdeführer (u.a. T.________, K.________ Einsprache er- hoben wurde (Amtsblatt vom 10. Juli 2025; Artikel Zuger Zeitung "Strassensanierung bei der Zugerbergstrasse: Anwohnende wehren sich erneut und fordern eine 30er-Zone" vom

12. August 2025; vgl. auch "Interpellation zur Sanierung der Zugerbergstrasse" vom

22. August 2025 inkl. Auflagepläne 2023 und 2025 einsehbar im Ratsinformationssystem der Stadt Zug [https://ratsinfo.stadtzug.ch; besucht am 14. Juli 2026]). Am 5. Februar 2026 erfolgten im Amtsblatt zwei Baugesuchspublikationen, einerseits bezüglich des Bauvorha- bens Bauprojekt Lärmsanierung der Zugerbergstrasse, Abschnitt Graben-/Arther- bis Kirchmattstrasse mit abgeänderten Plänen (Baugesuch Nr. SZ-2025-187) sowie ander- seits hinsichtlich des damit zusammenhängenden Lärmsanierungsverfahrens, ohne, dass

7 Urteil V 2024 18 darin jedoch eine Reduktion der Geschwindigkeit vorgesehen gewesen wäre. Eine solche sollte im Zuge eines separaten Verfahrens im Rahmen des Vorsorgeprinzips geprüft wer- den. Auch gegen die am 5. Februar 2026 publizierten Baugesuche wurde Einsprache er- hoben (Amtsblatt vom 5. Februar 2026 und Artikel Zuger Zeitung "Beim dritten Anlauf soll es klappen: Die neuste Version der Lärmsanierung Zugerbergstrasse liegt öffentlich auf" vom 23. Februar 2026 und "Zum dritten Mal wehren sich Anwohnende gegen die Sanie- rungspläne Zugerbergstrasse – diesmal mit rund 60 Verbesserungspunkten" vom 23. März 2026). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht überprüft Beschwerden im Rahmen der gestellten Rechts- begehren (§ 71 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Ver- waltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1]). Vorliegend machen die Beschwerdeführer gestützt auf die gemäss LSV am 31. März 2018 und gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) am 31. Dezember 2023 abgelaufenen Sanierungs- fristen für Strassen (Einhaltung IGW auf der Zugerbergstrasse Abschnitt Artherstrasse bis Kirchmattstrasse) bzw. für behindertengerechte Anlagen für den öffentlichen Verkehr (Hal- testelle "Bibliothek") Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen durch den Beschwerde- gegner geltend und verlangen deren Feststellung. Sie werfen dem Stadtrat Zug ein un- rechtmässiges Untätig sein bzw. eine unrechtsmässige Verzögerung vor, da die gesetzli- chen Sanierungsfristen abgelaufen seien, ohne dass die besagten Anlagen (Strasse und Bushaltestelle) saniert wären bzw. indem deren Sanierung unrechtmässig verzögert wür- den. Zudem verlangen die Beschwerdeführer die Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Form einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf dem betroffenen Abschnitt der Zug- erbergstrasse sowie die Auflage baulicher Sanierungsprojekte. Dabei sind zwischen den Parteien einerseits formelle (Zuständigkeit, Beschwerdelegitimation, Notwendigkeit eines Antrages, Beschwerdefrist; E. 2 nachfolgend) und anderseits materielle Aspekte (Rechts- verweigerungen bzw. -verzögerungen durch die Überschreitung der gesetzlichen Sanie- rungsfristen ohne Umsetzung der Lärmsanierung in der unteren Zugerbergstrasse bzw. ohne behindertengerechte Anpassung der Haltestelle "Bibliothek" sowie konkret durch die

8 Urteil V 2024 18 Wiedererwägung der Verkehrsanordnung vom 6. Juni 2023 und den Abbruch des Submis- sionsverfahrens für die bauliche Umgestaltung; E. 3 nachfolgend) strittig (act. 1, 8, 11 und 16). Dabei unbestritten und ausgewiesen ist, dass die gesetzlichen Sanierungsfristen nach der LSV am 31. März 2018 sowie dem BehiG am 31. Dezember 2023 abgelaufen sind und grundsätzlich eine Sanierungspflicht hinsichtlich des besagten Abschnitts der Zuger- bergstrasse bzw. der Haltstelle "Bibliothek" besteht (vgl. act. 8 Ziff. 27 f.). So müssen be- stehende Anlagen (u.a. Strassen), die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sa- niert werden (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01]), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist: dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Er- leichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Gemeindestrassen – wie der Zuger- bergstrasse – lief die Sanierungsfrist am 31. März 2018 ab (Art. 17 Abs. 4 Bst. b LSV). Ebenso hätten bestehende Bauten und Anlagen für den öffentlichen Verkehr spätestens am 31. Dezember 2023 behindertengerecht sein sollen (Art. 22 Abs. 1 BehiG). 2. 2.1 Vorweg ist die umstrittene Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zu klären (vgl. act. 1 S. 6; act. 8 S. 3–9; act. 11 S. 3 f., act. 16 S. 3–5). 2.1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung gerügt werden; insbesondere auch die Rechtsverweigerung und -verzögerung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 5 VRG). Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verkehrsanordnung und dem Rückzug des Bauprojekts Ende November 2023 lag (zumindest) im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung im Januar 2024 kein anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 4 VRG vor, der gemäss § 40 oder § 61 VRG hätte angefochten werden können (vgl. Sachverhalt Ziff. A.c und sogleich E. 2.1.2). Liegt keine anfechtbare Verfügung vor, kann gemäss § 51 VRG jeder Betroffene bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder - verzögerung Beschwerde führen (Abs. 1). Da hierfür die Vorschriften über die Verwal- tungsbeschwerde sinngemäss anzuwenden sind (Abs. 2) und mit der Regelung von § 51 VRG nicht dasselbe Ziel wie mit der Aufsichtsbeschwerde verfolgt wird (vgl. die Regelung von § 52 VRG), steht vorliegend gestützt auf § 51 VRG – was von den Parteien unbestrit-

9 Urteil V 2024 18 ten ist (so der Beschwerdegegner explizit in seiner Replik; act. 16 Ziff. 4) – dasselbe Rechtsmittel an die Beschwerdeinstanz zur Verfügung wie gegen den als ausstehend gerügten Entscheid in der Sache (VGer ZG V 2019 87 vom 23. Januar 2020 E. 1.2). 2.1.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners hätten die Beschwerdeführer nicht etwa die Wiedererwägungsverfügung anfechten müssen. Von einer Rechtsgewährung in Form eines negativen, belastenden Rechtsaktes durch die Wiedererwägung – wie es der Beschwerdegegner argumentiert und weshalb er eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsver- zögerungsbeschwerde als nicht zulässig erachtet, sondern davon ausgeht, dass die Wie- dererwägung hätte angefochten werden müssen (act. 8 S. 3–8 [insbes. Ziff. 4 und 12] und act. 16 Ziff. 5) – ist vorliegend nicht auszugehen. Von einem negativen, belastenden Rechtsakt ist die Rede bei einer formfehlerhaften Nichteintretensverfügung durch das un- missverständlich zu erkennen geben der Behörde, in der Sache keine Verfügung erlassen zu wollen (vgl. dazu Müller/Bieri, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N 15). Hin- weise auf eine derartige Situation ergeben sich aus den Akten keine. Den Beschwerdefüh- rern geht es nach den gestellten Begehren und der Begründung sodann um die Feststel- lung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung und auch nicht etwa um eine materielle Beurteilung in der Sache; konkret die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Wiedererwä- gung. Die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das gegebenenfalls mit den allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 1; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrecht des Bundes,

4. Aufl. 2025, S. 508 N 1303). Das rechtlich geschützte Interesse liegt denn darin, einen materiellen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterzieh- bar ist (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen); vorliegend eine Sanierungsverfügung (z.B. Verkehrsordnung mit Geschwindigkeitsreduktion als Lärmsanierungsmassnahme, eine Baubewilligung im Zusammenhang mit dem Einbau eines lärmmindernden Belages als Lärmschutzmassnahme, etc.), welche im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eben gerade nicht vorlag, wie auch kein formeller Unzuständigkeits- oder Nichteintretensentscheid (BGer 2C_107/2024 vom 19. August 2024 E. 4–7; insbes. E. 4.4). Bei Untätigkeit – wie auch bei einer Verzögerung – kann daher die betreffende Person mittels Rechtsverweige- rungsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchset- zen, sofern der Sanierungspflicht nicht nachgekommen wird (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.5.4 und 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Gächter, Durchsetzung von Sanie-

10 Urteil V 2024 18 rungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, in: URP 2005, S. 775 ff.; Trüeb, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Die Beschwerdeführer wollten sich nicht festlegen, ob sie eine eigentliche Rechtsverwei- gerung oder aber eine Rechtsverzögerung anprangern, was auch von untergeordneter praktischer Bedeutung ist (vgl. etwa Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 46a N 10). Sinn und Zweck ist in beiden Fällen, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen. Eine Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, ob- wohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Das soeben zur Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Zusammenhang mit der Lärm- sanierung gemäss LSV Gesagte gilt analog für den Vollzug des BehiG. 2.1.3 2.1.3.1 Was die Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Lärmsanierung gemäss LSV an- geht, ist eine solche durch verschiedene Massnahmen möglich, welche massgeblich für den Rechtsmittelweg sein können. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Januar 2024 standen dabei gestützt auf den technischen Bericht zur Lärmsanierung vom 19. August 2022 und das verkehrstechnische Gutachten vom 28. Oktober 2022 eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit, was durch eine Verkehrsanordnung umzusetzen wäre, sowie der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelages, was mittels Baubewilligungsverfahrens veranlasst werden müsste (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege [GSW; BGS 751.14] und § 67 der Bauordnung der Stadt Zug; Gossweiler, Entschädigungen für Lärm öffentlicher Verkehrsanlagen, Zürich 2014, S. 169–176), und schliesslich bezüglich eines Gebäudes eine Erleichterung nach Art. 14 LSV (Ausnahmebewilligung, bei welcher die Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation zugelassen wird [BGer 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025 E. 3.1]), die ebenfalls im Baubewilligungsverfahren abzu- handeln wäre (vgl. dazu Gossweiler, a.a.O., S. 169 ff.; Dalcher/Lauko/Bérard, Lärmsanie- rungsrecht bei Strassen, PBG 2018/1 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 122 II 165 E. 16c), im Vordergrund (Sachverhalt Ziff. A.a). Entscheidend für die Zuständigkeit bei einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Hintergrund der LSV sind im

11 Urteil V 2024 18 vorliegenden Fall demnach also die Rechtsmittelwege im Falle einer Verkehrsanordnung respektive im Baubewilligungsverfahren (vgl. zu den umwelt- und strassenverkehrsrecht- lichen Grundlagen im Allgemeinen auch Griffel, Gegenläufige Entwicklungen im Lärm- schutzrecht, in: URP 2025, S. 4 ff.). 2.1.3.2 Bei einer dauernden Verkehrsordnung (Geschwindigkeitsreduktion) bezüglich ei- ner Gemeindestrasse (Zugerbergstrasse) genehmigt die SD eine durch den zuständigen Gemeinderat (vorliegend der Stadtrat) beschlossene Verkehrsanordnung, wobei sie sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die dazugehörigen Ausführungs- bestimmungen (insbes. Signalisationsverordnung; SVV; SR 741.21), somit auf Bundes- recht, stützen würde (Art. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SVV i.V.m. § 5 und § 22 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation [VSvSs; BGS 751.21]). Der Ge- nehmigungsentscheid, der sich auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Anordnungen und auf Ermessensfehler beschränkt, ist konstitutiver Natur, d.h. ohne die Genehmigung durch die SD entfalten die Verkehrsanordnungen der Gemeinde gar keine Wirkung und es dürfen auch die entsprechenden Signale nicht angebracht werden. Die für den Rechtsmit- telweg entscheidende Verfügung ist also – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (act. 16 Ziff. 6 f.) – die der SD (VGer ZG V 2012 115 vom 5. September 2012 E. 2c). Im Rechtsmittelverfahren gilt die SD als "untere kantonale Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG. Da kein gesetzlicher Weiterzug des Genehmigungsentscheids der SD an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Genehmigungsent- scheid zuständig. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch bei einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Verkehrs- anordnung vor dem Hintergrund der LSV zuständig. 2.1.3.3 Die Gemeinden haben Strassensanierungsprogramme für Gemeindestrassen – wie die Zugerbergstrasse – zu erstellen und nachzuführen (§ 14 Abs. 1 lit. b des Ein- führungsgesetztes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [EG USG; BGS 811.1]; vgl. auch § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GSW). Hinsichtlich der Zuständigkeit im Fall des Baubewil- ligungsverfahrens (Strassensanierung und Erleichterung) spielt es eine Rolle, ob gleichzei- tig in der derselben Sache ein kantonaler Entscheid zu beurteilen ist oder eben nicht. So sind Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates – vorliegend des Stadtrates – über Baugesuche und Baueinsprachen als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu behan- deln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beur- teilen ist (§ 67 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes, PBG; BGS 721.11). Dies ist

12 Urteil V 2024 18 beispielsweise der Fall, wenn im Verfahren in Anwendung von Bundesrecht (z.B. Gewäs- serschutzverordnung) ein kantonaler Gesamtentscheid des Amts für Raum und Verkehr integriert zu prüfen wäre (vgl. z.B. VGer ZG V 2019 118). Damit wäre ebenfalls eine direk- te Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Anders verhielte es sich bei einer An- gelegenheit ohne mitzubeurteilenden kantonalen Entscheid. Danach wäre die vom Stadt- rat erteilte Baubewilligung beim Regierungsrat anfechtbar (§ 67 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PBG i.V.m. § 40 VRG). Entsprechend wäre das Verwaltungsgericht – je nach Konstellation

– auch im vorliegenden Fall bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbe- schwerde im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren (Strassensanierung und Erleichterung) vor dem Hintergrund der LSV zuständig oder eben nicht. 2.1.3.4 Schliesslich stellt sich, was das Rechtsmittel bzw. den Rechtsmittelweg angeht, die Frage über eine allfällige Koordinationspflicht. Da Temporeduktionen einerseits sowie bauliche Lärmschutzmassnahmen und Sanierungserleichterungen anderseits von unter- schiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren bewilligt werden können (vgl. vor- stehend), droht die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Es liegt damit gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) aufgrund eines en- gen sachlichen Zusammenhangs eine Koordinationspflicht vor (vgl. Dalcher/Lauko /Bérard, a.a.O., S. 5 f.; Griffel, Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, in: ZBl 2/2024 S. 91 ff.). Sodann sieht § 14a VRG vor, dass das öffentliche Recht von kantonalen und gemeindlichen Behörden koordiniert zu vollziehen ist, wobei die Koordinationspflicht in der Regel der für das Leitverfahren zustän- digen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde, obliegt. Nach Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen (vgl. auch BGE 121 II 72 E. 3; 118 Ib 381 E. 4a, 116 Ib 50 E. 4b sowie BGer 1C_241/2025 vom 12. Fe- bruar 2024 E. 2.3 ff.). Dass im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Koordinationspflicht zwischen den beiden Verfahren (Temporeduktion durch die Verkehrsanordnung und bauliche Lärmschutzmass- nahmen im Baubewilligungsverfahren) besteht, ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten (act. 11 Ziff. 6 und 10; act. 16 Ziff. 10). Die Meinungen über deren Konsequenz ge- hen im Hinblick auf das Rechtsmittel bei der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweige- rungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch auseinander. Die Beschwerdeführer er- achten die Verkehrsanordnung als Gegenstand des Sanierungsverfahrens, wobei das gleichzeitig publizierte Baubewilligungsverfahren das Leitverfahren darstelle und die bei-

13 Urteil V 2024 18 den Verfahren zu koordinieren seien. Da kein Anfechtungsgegenstand vorliege und für die Verkehrsanordnung (Verweis auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG) wie auch das Sanierungsprojekt (Verweis auf § 67 Abs. 2 lit. b PBG), das Verwaltungsgericht zuständig sei, sei dessen Zu- ständigkeit gegeben (act. 11 Ziff. 3–12). Der Beschwerdegegner stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Koordinationspflicht besage lediglich, dass die beiden Verfahren zu koordinieren seien. Das kantonale Recht sehe für die beiden Verfahren jedoch einen un- terschiedlichen Verfahrensablauf vor, weshalb auch die Zuständigkeit im Regelfall ausein- anderfalle. Rechtsprechung aus dem Kanton Zug zur Frage, was unter Koordination ge- nau zu verstehen sei, gebe es nicht. Im Kanton Zug bildeten die Baubewilligung (Stras- sensanierung) und der Beschluss des Gemeinderats (Signalisation) entsprechende An- fechtungsobjekte, welche unterschiedliche Rechtsmittel nach sich zögen. Wenn die Be- schwerdeführer beabsichtigten, eine Temporeduktion verfügen zu lassen, so hätten sie die Verfügung betreffend den Widerruf der Signalisationsanordnung anfechten müssen (act. 16 Ziff. 9 f.). Wie bereits aufgezeigt, steht für die Beschwerdeführer nicht die materielle Beurteilung des Widerrufs der Sanierungsmassnahmen im Vordergrund, sondern insgesamt die ausblei- bende Umsetzung der Lärmsanierung an sich, weshalb nicht von einen Anfechtungsobjekt auszugehen ist, sondern ein solches gerade fehlt und dasselbe Rechtsmittel zur Verfü- gung steht, wie gegen die als ausstehend gerügten Verfügungen (E. 2.1.1 f.). Das Rechtsmittel bzw. die Rechtsmittelinstanz bestimmt sich demnach nach den Regeln bei der Anfechtung einer Verkehrsanordnung und von Baubewilligungen unter Berücksichti- gung der Koordinationspflicht. Da ein Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG besteht, wäre nach Art. 33 Abs. 4 RPG eine einheitliche Rechtsmittelinstanz vorzusehen. Eine ent- sprechende Regelung kennt das kantonale Zuger Verfahrensrecht jedoch nicht (vgl. etwa das PBG sowie die dazugehörige Verordnung zum Planungs- und Baugesetz [V PBG; BGS 721.111]). Es sieht in § 14a VRG lediglich vor, dass die Koordinationspflicht der Baubewilligungsbehörde obliegt. Ohnehin kein Problem stellt die Konstellation dar, wenn sowohl für die Anfechtung der Verkehrsanordnung wie auch im Baubewilligungsverfahren das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist, was der Fall ist, wenn im Baubewilligungsverfahren in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist (E. 2.1.3.2 f.). Problematisch präsentiert sich die Situation einzig, wenn im Baubewilli- gungsverfahren im Gegensatz zur Verkehrsanordnung kein Weiterzug an das Verwal- tungsgericht, sondern an den Regierungsrat, vorgesehen ist. Dies ist der Fall, wenn im

14 Urteil V 2024 18 Baubewilligungsverfahren kein kantonaler, sondern lediglich ein kommunaler Regelungs- gegenstand gegeben ist (E. 2.1.3.2 f.). Doch selbst in dieser Konstellation wäre das ange- rufene Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen zuständig. Für den Fall, dass davon ausgegangen würde, dass wie vom Beschwerdegegner vertreten, – entgegen der bundesrechtlichen Vorgaben nach Art. 33 Abs. 4 RPG – kein einheitliches Rechtsmittel vorgesehen ist, sondern zwei unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen vorgegeben wären, könnte im Falle der geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung zur Um- setzung der Lärmsanierung der Weg an das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht verwehrt bleiben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung waren zur Lärmsanierung mit der Geschwindigkeitsreduktion (Verkehrsordnung) und dem Einbau eines lärmmindernden Belages (Baubewilligungsverfahren) zwei nebeneinanderstehende und gleichberechtigte Massnahmen vorgesehen gewesen (Sachverhalt Ziff. A; E. 2.1.3.1 vorstehend). Um nach deren Abbruch trotzdem die Lärmsanierung als solche zu fordern, hätten demnach nach der Argumentation des Beschwerdegegners zwei Wege offen gestanden. Erforderlich ist jedoch eine Konzentration der Zuständigkeit ab der ersten Rechtsmittelinstanz (BGer 1C_241/2024 vom 12. Februar 2024 E. 2.3.5 mit Verweis auf Griffel, Kommentar zum Ur- teil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2022.00528 vom 20. April 2023, in: ZBl 2/2024 S. 95). Dabei ist das Verwaltungsgericht als sachgerechtere Instanz gegenüber dem Re- gierungsrat zu betrachten, um zu gewährleisten, dass keine sich widersprechende Ent- scheide resultieren könnten. So oder anders ist das angerufene Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen zur Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung vor dem Hintergrund der angestrebten Lärmsanierung gemäss LSV zuständig. 2.1.4 Betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde vor dem Hintergrund des BehiG, verhält es sich analog zu Bauprojekten im Falle von Lärmsanierungen, wonach im Regelfall das Baubewilli- gungsverfahren zur Anwendung gelangt und demnach auch den Rechtsmittelweg vorgibt (vgl. Scheffer und Hess-Klein, Behinderungsgleichstellungsrecht, Zürich 2014, S. 94 f.). Weiterungen dazu erübrigen sich vorliegend, da in Bezug auf das BehiG eine Beschwer- delegitimation der Beschwerdeführer zu verneinen ist (E. 2.2.1.2 nachstehend). 2.1.5 Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor dem Hin- tergrund der angestrebten Lärmsanierung im Sinne der LSV gegeben.

15 Urteil V 2024 18 2.2 Damit das Verwaltungsgericht die Beschwerde behandeln kann, müssen die Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert sein. Die Beschwerdelegitimation ist umstritten (act. 1 S. 7 f.; act. 8 S. 9 f.; act. 11 S. 9 f., act. 16 S. 6). Zur Erhebung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nachdem bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde gerade kein Vorverfahren stattgefunden hat, bedarf es auch keiner Teilnahme am Vorverfahren bzw. der ausgebliebenen Möglichkeit daran teilgenommen zu haben (§ 62 Abs. 1 VRG lit. a), zumal es sich bei den angestrebten Sanierungsverfügungen um Allgemeinverfügungen handelt, bei welchen diese Eintretensvoraussetzung von vornherein irrelevant ist (VGer ZG V 2023 55 vom 22. Dezember 2023 E. 1.2 in fine). Es bedarf aber einer besonderen Betroffenheit (E. 2.3.1 nachstehend) und eines schützenswerten Interesses (E. 2.3.2 nachstehend) in Bezug auf die angestrebte Lärmsanierung bzw. die Sanierung für eine behindertengerechte Haltestelle "Bibliothek". 2.2.1 Eine Betroffenheit ist zu bejahen, wenn eine Person eine besonders nahe und schützenswerte Beziehung zur Streitsache hat, weil sie mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit betroffen wird. Diese Anforderung soll die Popularbeschwerde ausschlies- sen (BGE 112 Ib 154 E. 3; VGer ZG V 2023 55 vom 22. Dezember 2023 E. 1.3). 2.2.1.1 In Bezug auf die Lärmsanierung wird eine besondere Betroffenheit v.a. in Fällen bejaht, in welchen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immis- sionen auf das Nachbargrundstück ausgehen. Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein. In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zu- kommen, ohne dass von einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). Personen, die von Immissio- nen betroffen sind, sind schon dann zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind (BGer 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen gelten auch im Falle einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. BGer 1C_165/2009 vom 3. No- vember 2009 E. 2.2).

16 Urteil V 2024 18 Zu Recht unbestritten ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden Nr. 1, Nr. 2–3, Nr. 4–9, Nr. 11–20 sowie Nr. 21 aufgrund der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnorte zum lärmsanierenden Strassenabschnitt der Zugerbergstrasse (Abschnitt Artherstrasse bis Kirchmattstrasse), womit offensichtlich aus lärmsanierungsrechtlicher Sicht eine Betrof- fenheit zu bejahen ist. Umstritten ist hingegen die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Nr. 10 (AA.________-Strasse xx), Nr. 22 (AB.________-Strasse xx), Nr. 23 (AB.________- Strasse xy) und Nr. 24 (AC.________-Strasse xx; vgl. act. 8 S. 9 und act. 11 S. 9). Alle diese Liegenschaften liegen ausserhalb des gutachterlich untersuchten Lärmperimeters, was eine IGW-Überschreitung ausschliesst (Bf-act. 25; insbesondere S. 5 und Beilage 1). Die AA.________-Strasse xx liegt über 120 m Luftdistanz zum nächsten Punkt des sanie- rungsbedürftigen Abschnitts der Zugerbergstrasse entfernt. Es besteht zudem eine be- achtliche Höhendifferenz. Weiter liegen zwischen der AA.________-Strasse xx und der Zugerbergstrasse die AA.________-Strasse und die Bahnlinie. Diverse Bäume schirmen die AA.________-Strasse xx zur Zugerbergstrasse hin ab. Vergleichbares gilt in ausge- prägterem Masse für die AB.________-Strasse xx sowie die AC.________-Strasse xx. Die Distanz der AB.________-Strasse xx zum nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Ab- schnitts der Zugerbergstrasse beträgt über 250 m bei einer beachtlichen Höhendifferenz und diversen dazwischen liegenden Gebäuden (u.a. die Kirche St. Michael und die Päd- agogische Hochschule Zug). Die AC.________-Strasse xx liegt über 600 m vom nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Abschnitts der Zugerbergstrasse entfernt mit unzähligen dazwischenliegenden Häusern. Eine Betroffenheit und damit Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 vor dem Hintergrund der Lärmsanierung ge- stützt auf das LSV ist aufgrund der Distanz, der Lage, der geografischen Gegebenheiten sowie der Gebäudeanordnung zu verneinen. Hingegen liegt die AB.________-Strasse xy keine 100 m vom nächsten Punkt des sanierungsbedürftigen Abschnitts der Zuger- bergstrasse entfernt bei einer offenen Fläche, sodass der emittierende Strassenlärm vom besagten Abschnitt deutlich wahrnehmbar ist und damit eine Betroffenheit und somit eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin Nr. 22 gegeben ist. Unbehilflich in Bezug auf Beschwerdelegitimation bei der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde ist im lärmsanierungsrechtlichen Kontext der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Legitimation zur Anfechtung bei Stras- senprojekten oder in Bezug auf die Verkehrssicherheit (act. 1 Ziff. 7 und act. 11 S. 9 f.). Im Gegensatz zu bestimmten, materiellrechtlich zu beurteilenden Sachfragen im Zusammen-

17 Urteil V 2024 18 hang mit einer konkret anzufechtenden Verfügung knüpft die Legitimation bei der Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung an eine Handlungspflicht einer Behörde an; vorliegend die Sanierungspflicht gemäss LSV. Denn bei bestehender Sanierungspflicht haben die er- heblich vom Lärm Betroffenen Anspruch auf die Erstellung des gesetzeskonformen Zu- standes bzw. können diese die Sanierung verlangen (vgl. BGer 1C_450/2021 vom 8. De- zember 2022 E. 5.5.4; 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 f.; Gossweiler, Stras- senlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der lärmschutzrechtli- chen Sanierungsfirst, in: URP 2018, S. 606). Einzig aus dieser schöpft sich die Beschwer- delegitimation im lärmsanierungsrechtlichen Kontext im Zusammenhang mit einer Rechts- verweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde, weshalb die Beschwerdelegitimation bei materiellen Beurteilungen von Strassenprojekten oder der Verkehrssicherheit vorlie- gend keine Rolle spielt. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer Nr. 1–9 und Nr. 11–22 hinsichtlich der vor dem Hintergrund der Lärmsanierung gestellten Anträge bzw. der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Sinne einer notwendigen besonde- ren Betroffenheit zu Beschwerde legitimiert. Auf die diesbezüglichen Rechtsverweige- rungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerden der Beschwerdeführer Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 ist hingegen mangels besonderer Betroffenheit nicht einzutreten. 2.2.1.2 Was die Beschwerdelegitimation vor dem Hintergrund des BehiG angeht, ist fest- zuhalten, dass jeder Mensch mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG be- schwerdeberechtigt ist, der eine Benachteiligung nach Art. 2 Abs. 3 oder 4 BehiG geltend macht (Scheffer und Hess-Klein, a.a.O., S. 237). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beein- trächtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Da die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzöge- rungsbeschwerde nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt, bedingt sie die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Zwar gilt im Verwaltungsge- richtsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 12 VRG), dieser wird aber durch die Mit- wirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiie- rungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Tat- sachenbestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Zudem sind an den

18 Urteil V 2024 18 Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte vertreten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Von den Beschwerdeführern wurde weder dargelegt noch überhaupt behauptet, dass es sich zumindest bei einer der beschwerdeführenden Personen, um einen Menschen mit Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG handelt. Auch aus den Akten ergibt sich dafür kein einziger Hinweis. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich darauf hingewiesen, dass mehrere der Beschwerdeführenden die Haltestelle "Bibliothek" nutzten, die bis anhin noch nicht an die Anforderungen des BehiG angepasst worden sei (act. 1 Ziff. 8). Konfron- tiert mit dieser Ausgangslage durch die expliziten Ausführungen des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung (act. 8 Ziff. 20), liessen sich die Beschwerdeführer in der Folge dazu nicht vernehmen. So findet sich in der auf die Vernehmlassung folgenden Replik un- ter der Rubrik "Zur Beschwerdelegitimation" keine Bemerkungen zur Beschwerdelegitima- tion mit Blick auf das BehiG, sondern nur im Hinblick auf die LSV (act. 11 S. 9 f.). Auch im Weiteren äusserten sich die Beschwerdeführer nicht dazu. Demnach ist auf die Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation mit Bezug auf die vor dem Hintergrund des BehiG gemachten Begehren (Anträge über die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die bisher unterlassene Anpassung der Bushaltestelle "Bibliothek" für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sowie über die Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch den Abbruch des Submissionsverfahrenes soweit sie bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit BehiG betreffen und über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen zur Projektauflage behindertengleichstellungsrechts-konformen Umge- staltung der Bushaltestelle "Bibliothek") nicht einzutreten. Im Folgenden braucht daher auch nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen eingegangen zu werden. 2.2.2 Wie bei der Beschwerde in der Sache ist zur Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Ein- gabe hat. Dieses muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführen- den Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGer 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Ergeht die anbegehrte Verfü- gung während des hängigen Beschwerdeverfahrens, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich mangels eines aktuellen Interesses als gegenstandslos geworden abzu-

19 Urteil V 2024 18 schreiben (BGE 125 V 373 E. 1; BGer 9C_190/2024 vom 28. März 2024). Soweit jedoch die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung beantragt wurde, gilt dies allerdings nicht immer, da die Feststellung eine Wiedergutmachung darstellen kann. Aller- dings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, so- weit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung (wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit) nicht auf der Hand liegt (vgl. BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 [gel- tend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit einer Strassenlärmsanierung] mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 511 N 1311; Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 6; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 24 f.). Das rechtlich geschützte Interesse bei einer Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzöge- rungsbeschwerde im Zusammenhang mit Lärmschutz, wie sie die Beschwerdeführer grundsätzlich geltend machen, liegt darin, einen materiellen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist; namentlich eine Sanierungsverfü- gung (E. 2.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführer beantragten denn auch in ihrem Rechtsbegehren unter Ziff. 2 die Auflage der entsprechenden Projekte (gemeint sein dürf- ten Baugesuche bzw. die Verfügung einer Verkehrsanordnung) sowie vorsorglich die Her- absetzung der Höchstgeschwindigkeit auf dem besagten Strassenabschnitt. Mit dem am

10. Juli 2025 im Amtsblatt publizierten Baugesuch (Strassensanierung der Zuger- bergstrasse, Abschnitt Arther- bis Kirchmattstrasse), welche zwar keine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit vorsah, jedoch einen lärmarmen Belag, erfolgte ein materieller Entscheid bzw. Verfügung zur Lärmsanierung im Sinne der LSV (Sachverhalt Ziff. J). Da- mit entfiel das – bei Beschwerdeanhebung noch vorhandene – aktuelle und praktische, rechtlich geschützte Interesse der legitimierten Beschwerdeführerenden an der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, da eine Lärmsanierungsverfü- gung ergangen ist (vgl. BGer 1C_440/2024 vom 17. April 2025 E. 3.4). Keine Rolle spielt dabei, ob diese in der von den Beschwerdeführern gewünschten Form ergangen ist (z.B. Reduktion der Höchstgeschwindigkeit und lärmmindernder Belag), beschlägt doch diese Frage den materiellen Teil eines konkreten Projekts. Ein konkretes Projekt, wenn nicht in der gewünschten Form ergangen, wäre im Zuge des entsprechenden materiell-rechtlichen Verfahrens anzufechten (was im Übrigen mit der Einsprache durch einen Teil der Be- schwerdeführer gegen die Auflage vom 10. Juli 2025 bereits erfolgte; Sachverhalt Ziff. J). Was den Antrag unter Ziff. 1 des Rechtsbegehrens angeht, wonach festzustellen wäre, dass durch verschiedentliche Handlungen Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen begangen worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass ein aktuelles Interesse

20 Urteil V 2024 18 an den entsprechenden Feststellungen im Sinne einer Wiedergutmachung besteht. Ent- gegen der Behauptung der Beschwerdeführer ist nicht ohne weiteres von einem Feststel- lungsinteresse auszugehen (act. 1 Ziff. 40). Auf der Hand liegt eine solches Bedürfnis nach Wiedergutmachung, wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit, nicht. Das Feststellungsinteresse wurde von den Beschwerdeführerenden auch in keiner Weise dar- gelegt, vielmehr lässt sich aus den Schriften der Fokus auf die faktische Erlangung ent- sprechender Sanierungsverfügungen herauslesen und nicht etwa das Bedürfnis auf Fest- stellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Sinne einer Wiedergutmachung. So betonen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der Verzögerung der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen um eine "nicht zu duldende Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" handle (act. 1 Ziff. 19), die "Lärmsanierung […] an die Hand zu nehmen" sei (Ziff. 23) und die Sanierung sei "unverzüglich anhand zu nehmen […], um den rechtswidri- gen Zustand schnellstmöglich" zu beheben (Ziff. 41). Augenscheinlich kommt dies gerade in den Passagen zur Begründung des Rechtsschutzinteresses und zum (Feststellungs-)Rechtsbegehren Ziff. 1 in der Replik zum Vorschein, wo mit keinem Wort auf das Bedürf- nis der Wiedergutmachung durch die Feststellung eingegangen wird, sondern ausdrück- lich auf dringliche Umsetzung der Sanierungsmassnahmen gedrängt wird mit dem Hin- weis, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse daran hätten, "den Beschwerdegegner mit der vorliegenden Beschwerde zur Erfüllung seiner gesetzlichen Sanierungspflicht zu bewegen" (act. 11 Ziff. 16) und keine Gründe vorlägen, "die einen weiteren Aufschub der dringend gebotenen Sanierung rechtfertigen würden" (act. 11 Ziff. 42). Es ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren, nachdem der Er- lass einer Sanierungsverfügung erfolgte, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist bzw. wäre, sofern überhaupt eine Beschwerdelegitimation (E. 2.2 vorstehend) gegeben ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (E. 2.3 sogleich), ohne deren Vor- liegen von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.3 Ferner ist in formeller Hinsicht zwischen den Parteien umstritten, ob die Be- schwerdeführer vorab einen Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung hätten stellen müssen, bevor sie sich mittels Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Gericht wandten (act. 8 S. 7 f.; act. 11 S. 6 f., act. 16 S. 5). Dabei stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es einen Antrag vorliegend nicht bedurft ha- be, um auf ihre Beschwerde einzutreten, weil eine Rechtsverweigerung auch dann vorlie- ge, wenn die Behörde untätig bleibe, obwohl sie von Amtes wegen hätte tätig werden

21 Urteil V 2024 18 müssen. Dazu wiesen sie auf die Literaturstelle bei Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Art. 46a N 13 hin (act. 11 Ziff. 13). Zudem wäre ihrer Ansicht nach ein vorgängiger Antrag auf Er- lass einer Verfügung sowieso obsolet gewesen, da der Beschwerdegegner mit dem sofor- tigen Abbruch des Sanierungsprojekts unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass er seiner Lärmsanierungspflicht in absehbarer Zeit nicht nachkommen wolle (act. 11 Ziff. 15). Entgegen dieser Ansicht der Beschwerdeführer ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Rechtsverweigerungsbeschwerden im Zusammenhang mit Lärmsanierungen gemäss LSV eindeutig. Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Span- nungsfeld ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt haben (BGer 1C_165/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2 und 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.5.4 je mit Hinweisen; vgl. auch Trüeb, a.a.O. S. 436 und Gächter, a.a.O., S. 777; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., S. 509 f. N 1307). Sinn und Zweck dieses Antrages ist es denn gerade auch, die vermeint- lich widerrechtlich untätige Behörde zu einem Tun zu bewegen, ohne, dass jeweils sofort der Rechtsweg beschritten werden muss, wobei der zuständigen Behörde auch vorab die Chance zuzugestehen ist, überhaupt tätig werden zu können bzw. zumindest sich zu er- klären und auf allenfalls laufende Vorhaben hinzuweisen. Die Vorbringen der Beschwerde- führer vermögen daran nichts zu ändern. Allein, weil eine Tätigkeitspflicht der Behörde (Sanierungspflicht) besteht, fällt die Pflicht zum vorgängigen Stellen eines Antrages nicht dahin, zumal in diesen Fällen möglicherweise gegen aussen auch nicht ersichtlich ist, ob die Behörde eventuell doch tätig ist, was sich aber aus einer Antwort auf einen Antrag ein- deutig ergibt. Der von den Beschwerdeführern dazu angeführte Verweis auf die entsprechende Litera- turstelle bei Uhlmann/Wälle-Bär ist denn auch nicht treffend. Die besagte Passage lautet: "Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die oder der Rechtssuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat (bzw. die Behörde von Amtes wegen tätig werden muss43)". Die Beschwerdeführer dürften sich dabei auf die in Klammern ge- setzte Aussage, welche auf die Fussnote 43 verweist, berufen. In dieser wird jedoch auf den Entscheid BVGer A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3 verwiesen, worin gerade auch ein Antrag als Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde festgehalten wird. Daneben finden sich unter der Fussnote der Verweis auf einen Entscheid der Steuer- rekurskommission aus dem Jahr 2004 und auf eine Literaturstelle, welche beide die ein- deutige bundesrechtliche Rechtsprechung im lärmschutzrechtlichen Kontext nicht in Frage

22 Urteil V 2024 18 zu stellen vermögen. Auch das Argument, der Beschwerdegegner habe mit dem Abbruch unmissverständlich zu erkennen gegeben, seiner Lärmsanierungspflicht nicht nachkom- men zu wollen, vermag nicht zu überzeugen bzw. von einer vorgängigen Antragspflicht zu befreien. Vielmehr läge es in gerade einem solchen Moment nahe, den Kontakt mit der Behörde zu suchen, um zu erfahren, wie es weitergeht und allenfalls die Behörde durch einen Antrag unter Androhung weiterer Schritte zur Erfüllung ihrer Sanierungspflicht anzu- halten. Unbestrittenermassen haben es die Beschwerdeführer vorliegend versäumt, vor Anhebung ihrer Beschwerde einen Antrag zum Erlass einer Sanierungsverfügung zu stel- len, wodurch es an einer unabdingbaren Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde mangelt und folglich auf ihre Beschwerde nicht einzutre- ten ist. Eine Überweisung der Beschwerde als Antrag erübrigt sich, da eine entsprechende Sanie- rungsverfügung bereits ergangen ist (Sachverhalt Ziff. J). 2.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Rechtsverweigerung- / Recht- verszögerungsbeschwerde mangels vorgängig gestellten Antrages auf Erlass einer Sanie- rungsverfügung als unabdingbare Eintretensvoraussetzung nicht eingetreten werden kann, wobei sich eine Weiterleitung aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Sanierungsverfü- gung erübrigt (E. 2.3). Des Weiteren wäre auch aufgrund mangelnder Beschwerdelegiti- mation in Bezug auf Anträge im Zusammenhang mit der BehiG-konformen Sanierung bzw. der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 2.2.1.2). Zudem fehlt es den Beschwerdeführern Nr. 10, Nr. 23 und Nr. 24 ebenfalls an der Beschwerdelegitimation mangels besonderer Betrof- fenheit vor dem Hintergrund der LSV (E. 2.2.1.1). Und schliesslich wäre die Beschwerde aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Sanierungsverfügung als gegenstandlos gewor- den abzuschreiben, wären die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen (E. 2.2.2). Weiterungen – wie etwa zur Frage über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, was ebenfalls umstritten war (act. 1 S. 6; act. 8 S. 8; act. 11 S. 7–9; act. 16 S. 6) – erübrigen sich daher. 3. Trotz des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sei zu einer allfälligen Rechts- verweigerung bzw. -verzögerung Folgendes gesagt:

23 Urteil V 2024 18 3.1 3.1.1 Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV. Die jeweils angemessene Dauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Be- handlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung ins- besondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Indessen kann die Gesamtver- fahrensdauer auch dann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn den Behörden keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, die Gesamtdauer aber dennoch unangemessen verzögert wurde, z.B. aufgrund mehrfacher Rückweisungen (BGer 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Um- stände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2 in fine). 3.1.2 Vorweg ist festzuhalten, dass allein aufgrund des Ablaufs einer Sanierungsfrist bei einem noch nicht umgesetzten Sanierungsprojekt keine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegt. Die Sanierung ist zwar in der Terminologie des Bundesgerichts überfällig (BGE 142 II 517 E. 3.5.1) und grundsätzlich unverzüglich an die Hand zu neh- men (vgl. etwa Gossweiler, Entschädigung für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, Zürich et al., 2014, S. 138), für die Frage darüber, ob aber bei noch nicht umgesetzter Sa- nierung eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gegeben ist, sind jedoch die konkre- ten Umstände des Einzelfalls entscheidend. Zu berücksichtigen ist sodann, dass für die Beurteilung der Dringlichkeit der Lärmsanierung gemäss Art. 17 Abs. 2 LSV das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (lit. a), die Anzahl der vom Lärm betroffe- nen Personen (lit. b) und das Verhältnis von Kosten und Nutzen (lit. c) massgebend sind. 3.2

24 Urteil V 2024 18 3.2.1 Mit dem technischen Bericht zur Lärmsanierung des Ingenieurbüros Y.________ vom 19. August 2022 lagen die konkreten Daten zur Lärmbelastung der Zugerbergstrasse Abschnitt Grabenstrasse – Kirchmattstrasse im Sommer 2022 vor, sodass klar war, bei welchen Gebäuden der die Sanierungspflicht auslösende IGW überschritten ist (Bf- act. 25). Nach der Wiedererwägung des ersten Projekts Ende 2023 –aufgelegt im Sommer 2023 – erfolgte nach der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverweigerungs- / Rechtsver- zögerungsbeschwere von Anfang 2024 die Auflage des nächsten Sanierungsprojekts im Sommer 2025 (Sachverhalt Ziff. A.a–A.c). Massgeblich für die Beurteilung einer Rechts- verzögerung – eine eigentliche Rechtsverweigerung kann mit Auflage des neuen Projekts ausgeschlossen werden – ist demnach der Zeitabschnitt Sommer 2022 bis Sommer 2025. 3.2.2 Wie sich aus dem technischen Bericht vom 19. August 2022 ergibt, wurde die Sa- nierungspflicht des betreffenden Abschnitts der Zugerbergstrasse durch lediglich eins von 14 Gebäuden im Perimeter, bei welchem der IGW überschritten wird (Zugerbergstrasse 2; Empfindlichkeitsstufe III gemäss Zonenplan der Stadt Zug), ausgelöst. Bei diesem liegt der IGW gemäss dem vom BAFU empfohlenen Strassenlärm-Berechnungsmodell son- ROAD18 (BGer 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 3.2) mit 56 gemessenen Dezibel (dB) nachts 1 dB über dem IGW; tagsüber wird der IGW mit 65 dB nicht überschritten (vgl. Art. 43 LSV sowie Anhang 3 zur LSV-Bestimmung 2). Mit dem (veralteten) Strassenlärm- Berechnungsmodell StL86+ würde der IGW tagsüber mit 67 dB um 2 dB und nachts mit 58 dB um 3 dB überschritten. Nach der im Gutachten vorgesehenen Sanierungsvariante mit einem lärmmindernden Belag und einer Geschwindigkeitsreduktion bei einer Misch- rechnung aus den Daten der Strassenlärm-Berechnungsmodelle sonROAD18 und StL86+ resultierte eine Verminderung tags- wie auch nachtsüber an der Zugerbergstrasse 2 von je 1 dB (tagsüber von 68 auf 67 dB und nachtsüber von 58 auf 57 dB), sodass ohnehin für das Gebäude an der Zugerbergstrasse 2 eine Erleichterung gemäss Art. 14 LSV beantragt wurde (Bf-act. 25 S. 3, S. 6, S. 10–12 und S. 15 f. sowie Beilagen 1, 6 und 8). 3.2.3 Bei den ins Auge gefassten Projekten einer Geschwindigkeitsreduktion (Verkehrs- anordnung) sowie den baulichen Massnahmen handelt es sich um äusserst komplizierte Vorhaben, welche regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden sind. Das Bundesgericht anerkennt diesen Umstand im Zusammenhang mit Verkehrsanord- nungen zur Regulierung der Höchstgeschwindigkeit explizit an und verweist in seiner Rechtsprechung auf den, den zuständigen Behörden deswegen bei Verkehrsbeschrän- kungen zukommenden erheblichen Gestaltungspielraum (BGE 150 II 444 E. 3.5; BGer 1C_318/2024 vom 27. März 2026 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit-

25 Urteil V 2024 18 aus kompliziertere Projekte gelten, bei welchen neben einer Verkehrsordnung auch bau- liche Massnahmen oder nur bauliche Massnahmen vorgesehen sind, wie es vorliegend der Fall ist. Schliesslich spielen bei baulichen Lärmsanierungsmassnahmen weitergreifen- de Tatsachen eine Rolle, wie Raumplanung, Ortsbildgestaltung, bauliche Verkehrssicher- heit, baurechtliche Vorgaben, je nachdem umweltrechtliche Bestimmungen, weitergehen- de verkehrstechnische und verkehrssicherheitsrelevante Überlegungen, etc. Es ist daher den zuständigen Behörden, sollten sich weitere Problemkreise eröffnen, auch zuzugeste- hen, auf ein Projekt zurückkommen zu können, sofern sich dies in einem zeitlichen ver- tretbaren Rahmen hält, ohne dass sogleich von einer Rechtsverzögerung auszugehen wä- re. Dabei ist zu beachten, dass es bei der Beurteilung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung eines Rechtsaktes, welcher möglicherweise zu einer Verzögerung führt – wie vorliegend die Wiedererwägung Ende 2023 – nicht darauf ankommt, ob dieser rechtsungültig ist oder nicht. So kann auch ein grundsätzlich rechtskonformer Akt eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung darstellen (vgl. etwa BGer 1C_502/2022 vom

25. Januar 2024 [Rechtsverweigerung durch grundsätzlich korrekte Abschreibungsverfü- gung betreffend Lärmschutz]; vgl. auch BGE 131 V 407 E. 1.1). Wenn gleich dies keine Auswirkung auf die Frage über die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung hat, ist doch zu betonen, dass die Wiedererwägung im vorliegenden Fall rechtskonform erfolgte. Allge- meinverfügungen, wie sie die wiedererwogene Verkehrsanordnung sowie die übrigen Sa- nierungsverfügungen darstellen (E. 2.2 vorstehend), sind hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit gewöhnlichen Verfügungen gleichgestellt (BGE 147 II 300 E. 2.2). Gemäss § 29 VRG kann eine Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisions- verfahrens von Amtes wegen ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsät- ze dies ausschliessen oder einschränken. Dies betrifft in Rechtskraft erwachsene Ent- scheide. Ohne weiteres möglich ist jedoch die Aufhebung einer Verfügung so lange, als sie – infolge Anfechtung oder Laufens der Rechtsmittelfrist – noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, was vorliegend hinsichtlich der die Sanierung betreffenden Ver- fügungen des ursprünglichen Projekts (Verkehrsanordnung, Baubewilligungsverfahren, Ausschreibung Sanierung) der Fall war (Sachverhalt Ziff. A.b–A.c); insbesondere auch hinsichtlich der angefochtenen Verkehrsanordnung, welche ohne Weiteres lite pendente vor Einholung der Vernehmlassung voraussetzungslos aufgehoben werden konnte (VGer ZG V 2017 19 vom 27. Juli 2017 Ziff. G).

26 Urteil V 2024 18 3.2.4 Hinzukommt, dass der Beschwerdegegner ohne grössere Unterbrüche an der Ausarbeitung eines beständigen Lärmsanierungsprojektes arbeitete. Nach Einholung der Gutachten im Jahr 2022 erfolgte die Ausarbeitung eines ersten Projektes, welches im Sommer 2023 aufgelegt wurde, nicht aber überzeugen konnte, weshalb es Ende 2023 ab- gebrochen wurde. In der Folge wurden neue Lärmsanierungsprojekte ausgearbeitet, was auch entsprechende Zeit bedurfte. Hinweise, dass die Ausarbeitung der weiteren Projekte (Ende 2023 bis Sommer 2025 bzw. Sommer 2025 bis Anfang 2026) nicht gebührlich vor- angetrieben worden wären, liegen keine vor, beanspruchen doch solch komplexe Vorha- ben mit vielen involvierten Stellen und Personen einen grossen organisatorischen und ar- beitstechnischen Aufwand. Dies zeigt sich gerade auch in der Notwendigkeit der Überar- beitung des Projekts, welches im Sommer 2025 auflag, und mit dem (zumindest) ein Teil der vorliegenden Beschwerdeführer nicht einverstanden waren, sodass erneut ein weite- res Projekt in Angriff genommen werden musste (Sachverhalt Ziff. J). 3.2.5 Schliesslich erachtete das Bundesgericht im Entscheid BGer 1C_252/2023 vom

28. März 2025, in welchen der Sanierungsbeschluss im Jahr 2013 getroffen worden war und noch der Einbau eines lärmmindernden Belages strittig blieb, das Abwarten einer Neuklassifizierung der Nationalstrasse im Jahr 2027 für die Durchführung der Sanierungs- arbeiten angesichts der im März 2018 abgelaufenen Sanierungsfrist und der Sanierungs- beschlussfassung vor mehr als zehn Jahren als ungebührlich. Dabei wies es drauf hin, dass in einem solchen Kontext die genehmigte Sanierungsmassnahme grundsätzlich in- nerhalb von fünf Jahren oder innerhalb einer angemessenen Frist bzw. einer kurzen Frist umgesetzt werden müsse. Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall erst im Jahr 2022 Gewissheit über das Vorliegen einer Sanierungspflicht im betreffenden Stras- senabschnitt und im Jahr 2025 ein überarbeitetes Sanierungsprojekt vorlag (massgebli- cher Endpunkt für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde; vgl. E. 3.2.1 vorstehend), d.h., in nicht einmal fünf Jahren, sondern lediglich drei Jahren bei unterbrochener Tätigkeit in einem komplexen Umfeld und bei einer geringen Anzahl an Betroffenen sowie geringem Ausmass der IGW-Überschreitung, liesse den Schluss auf eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vorliegend nicht zu. 3.3 Zusammenfasend ist nach dem Ausgeführten angesichts des zeitlich zu beurtei- lenden Abschnitts bis zum Vorliegen einer Sanierungsverfügung von drei Jahren, der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum zeitlichen Horizont der Umsetzung von Strassen- lärmsanierungen nach Ablauf der Sanierungsfrist, der im vorliegenden Fall durch eine IGW-Überschreitung geringen Anzahl betroffener Personen, dem tiefen Ausmass der

27 Urteil V 2024 18 IGW-Überschreitung, der durch eine Lärmsanierung zu erwartende geringe Unterschied in der Belastung, dem Umstand, dass sich trotz Lärmsanierung die Gewährung einer Erleich- terung nach Art. 14 LSV ohnehin als unumgänglich erweisen dürfte, die hohe Komplexität der Ausgestaltung der Lärmsanierungsprojekte und dem der Behörde diesbezüglich zu- kommenden erheblichen Gestaltungsspielraum festzuhalten, dass es äusserst zweifelhaft ist, dass bei einer eingehenderen Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall von einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auszugehen gewesen wäre, eine solche festzu- stellen gewesen wäre. Selbst also, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre eine solche wohl abzuweisen gewesen. 4. Abschliessend ist Folgendes zu bemerken: Wie das Gericht den Medien entnehmen konnte, gab es ein zweites Sanierungsprojekt, welches im Juli 2025 öffentlich aufgelegt wurde. Gegen das zweite Projekt formierte sich wiederum Widerstand, teilweise auch von hier involvierten Beschwerdeführern. Dies führte zum erneuten Rückzug des Projekts. Anfangs 2026 wurde ein drittes Sanierungsprojekt aufgelegt, auch damit zeigten sich Anwohnerinnen und Anwohner nicht einverstanden (vgl. auch Sachverhalt Ziff. J). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegner daran zu erinnern, dass das Bundesrecht eine beförderliche Behandlung der Lärmsanierung des besagten Abschnitts der Zugerbergstrasse erfordert und bei künftigen Verzögerungen eine Rechtsverzögerung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Sollte sich die Umsetzung weiter als schwierig erweisen und zeitlich in die Länge ziehen, sind allenfalls auch vorsorgliche Lärmschutzmassnahmen ins Auge zu fassen. Jedenfalls kann es sich als problematisch erweisen, wenn stets aufgrund eines Widerstands das Lärmsanierungs- projekt zurückgezogen wird. In der Summe kann trotz eines allenfalls im Einzelfall rechts- konformen Rückzugs des Lärmsanierungsprojekts eine Rechtsverzögerung entstehen. 5. Bei diesem Ausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'400.– festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung anteilsmässig auferlegt. Praxisgemäss haben die obsiegenden Behörden in Verrichtung ihrer amtlichen Pflichten keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung (VGer V 2019 10/V 2019 15 vom 23. No- vember 2020 E. 6).

28 Urteil V 2024 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von je Fr. 100.– (insgesamt Fr. 2'400.–) in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 1–24 (25-fach; ein Exemplar per Gerichtsurkunde und die weiteren Exemplare per separater Post), an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (im Doppel), an die Sicherheits- direktion des Kantons Zug und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 19. August 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am