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V 2024 112

SVG-Warnungsentzug

ZG Verwaltungsgericht ·V · 2026-08-03 · Deutsch ZG
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Erwägungen (31 Absätze)

E. 2 Urteil V 2024 112

A.

Mit Übertretungsanzeige vom 16. September 2024 wurde A.________ von der

Stadtpolizei St. Gallen darüber informiert, dass er am 16. August 2024 um 12:20 Uhr auf

der Appenzeller Strasse/Kandelaber 18 in St. Gallen die signalisierte Höchstgeschwindig-

keit ausserorts von 60 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h)

überschritten habe und zwar als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen

ZG B.________. Die Übertretung könne nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt wer-

den, weshalb er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen angezeigt werde

(StVA-act. 3 S. 3).

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 wurde A.________ vom Strassenverkehrsamt des

Kantons Zug weiter darüber informiert, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet

worden sei. Gleichzeitig wurde ihm in Aussicht gestellt, dass sein Führerausweis für die

Dauer eines Monats entzogen werde. Mit demselben Schreiben wurde ihm zudem das

rechtliche Gehör gewährt, von welchem er jedoch keinen Gebrauch machte (StVA-act. 4).

In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. November 2024 der Führerausweis für die

Dauer eines Monats entzogen (StVA-act. 5).

B.

Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Dezember

2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Verfügung des Strassenver-

kehrsamts des Kantons Zug vom 11. November 2024 sei ersatzlos aufzuheben; eventuali-

ter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; sub-

eventualiter sei das Verfahren bis zur Rechtskraft des Strafbefehls respektive des Urteils

der zuständigen Strafbehörden zu sistieren; subsubeventualiter sei dem Beschwerdefüh-

rer der Aufschub des Führerausweisentzugs bzw. eine Einsendefrist bis zum Ende des

sechsten Monats ab der Rechtskraft der vorliegenden Rechtssache zu gewähren (act. 1

S. 2).

C.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,

einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten; dieser ging fristgerecht ein (act. 2 f.).

D.

Im weiteren Verlauf wurde das Administrativverfahren – unter Einwilligung des

Strassenverkehrsamts des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegner; act. 5) – bis

zum Vorliegen des Strafurteils sistiert (act. 6).

E.

Am 1. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht den Abschluss des

Strafverfahrens mit und fügte den entsprechenden rechtskräftigen Strafbefehl der Staats-

E. 3 Urteil V 2024 112 anwaltschaft des Kantons St. Gallen C.________ vom 9. April 2025 bei. Dem Beschwer- deführer wurde darin eine Busse von Fr. 600.– auferlegt, wegen Überschreitens der zuläs- sigen signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h. (StVA-act. 7). Im vorgenannten Schreiben vom 1. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer zudem erneut eine Stellungnahme ein und ergänzte seine Rechtsbegehren. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er, es sei festzustellen, dass er höchstens eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG begangen habe, wofür er mit einer Verwarnung zu sanktionieren sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (act. 9 S. 3). F. Am 2. Mai 2025 informierte das Gericht den Beschwerdegegner namentlich über die Aufhebung der Sistierung und die Weiterführung des Verfahrens (act. 10). G. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 hielt der Beschwerdegegner an seiner Verfügung vom 11. November 2024 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung (act. 11). H. In der Folge ging am 30. Mai 2025 (act. 13) eine unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worauf der Beschwerdegegner am 12. Juni 2025 antwortete (act. 15). Am 23. Juni 2025 folgte eine weitere unaufgeforderte Eingabe des Beschwerde- führers (act. 17), zu welcher der Beschwerdegegner am 2. Juli 2025 kurz Stellung nahm (act. 19). Die Parteien hielten darin im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begrün- dung fest. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 3.1 Im Administrativverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei Führerausweisentzügen grundsätzlich an die Tatsachenfeststel- lungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGer 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf ver- zichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. April 2025 schuldig, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG begangen zu haben (StVA-act. 7). Gemäss dem Strafbefehl überschritt der Beschwerde- führer am 16. August 2024 ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h, wobei die Sicherheitsmarge von 3 km/h bereits berücksichtigt ist. Die Um- schreibung des Tatorts lautet wie folgt: "keine Drittfahrzeuge oder Personen im Umfeld; trockene Fahrbahn; gute Sichtverhältnisse; gerade, doppelspurige, richtungsgetrennte Fahrbahn; Fahrbahn durch Grünstreifen von anderen Parzellen/Verkehrsflächen getrennt" (StVA-act. 7). Trotz der vom Beschwerdeführer gegenüber der Stadtpolizei St. Gallen vorgebrachten Einwände betreffend eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, insbesondere in Bezug auf

E. 4 Urteil V 2024 112

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs-

sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal-

tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge-

bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor-

sieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG;

SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrs-

amts des Kantons Zug vom 11. November 2024 direkt beim Verwaltungsgericht angefoch-

ten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen

Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Be-

schwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anfor-

derungen, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des

Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

1.2

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-

den. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung ei-

nes Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch

oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder

Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1

VRG). Es kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von

§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Er-

messens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob der am 16. August 2024 erfolgte Verstoss gegen das

SVG als leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen ist oder, ob er

vom Beschwerdegegner zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wurde.

E. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz beruht im Bereich der Administrativmassnah- men sowie der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen auf einem abgestuften Gefährdungssystem (Bernard Rütsche, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 33 f.).

E. 4.1.1 Eine leichte Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch Verletzung von Ver- kehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn – kumulativ – nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diesfalls wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen worden war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG).

E. 4.1.2 Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesfalls wird der Lernfahr- oder Führerausweis, sofern kei- ne weiteren erschwerenden Elemente vorliegen, mindestens für drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

E. 4.1.3 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt nach der Rechtspre- chung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Wider- handlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. So beispielsweise wenn die Gefährdung zwar lediglich als gering eingestuft wird, das Verschulden jedoch als

E. 4.2 Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen voraus, dass eine Gefahr für die Sicherheit an- derer geschaffen wurde. Dies ist bei vorhandener konkreter oder jedenfalls erhöhter abs- trakter Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglich- keit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von Personen naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGer 1C_156/2023 vom 8. Juli 2023 E. 2.2; 1C_478/2022 vom 13. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände (franzözisch: "sans égard aux circonstances con- crètes", BGer 1C_708/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.2.2) objektiv eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26–29 km/h ausserorts überschritten worden ist (BGE 124 II 259 E. 2c; BGer 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018; Rütsche/Weber, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16b N 11; Hans Giger, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, Art. 16b N 18; Philippe Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG N 14 mit Hinweisen). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Ent- zugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie bedeutet nur, dass sich im Regelfall, d.h. wenn keine besonderen, aussergewöhnli- chen Umstände vorliegen, die eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten, die Schwere der Widerhandlung schematisch nach dem Ausmass der Geschwindigkeitsüber- schreitung richtet (BGer 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.1.1; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).

E. 5 Urteil V 2024 112 3.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass aufgrund der optimalen und übersichtlichen Verkehrs-, Strassen- und Wetterverhältnisse sowie der geraden, vierspuri- gen (zwei Mal zwei Spuren) Strasse, auf der sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits- überschreitung keine Personen im Umfeld des Tatorts befunden hätten und die umliegen- den Parzellen und Verkehrsflächen durch Grünstreifen von der streitgegenständlichen Strasse abgetrennt gewesen seien (keine Einmündungen von Querstrassen), lediglich von einer äusserst geringen abstrakten Gefährdung für die Sicherheit anderer auszugehen sei (act. 1 Rz. 27; act. 9 S. 2; act. 13 S. 2). Weiter sei ihm lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Es sei namentlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geraden, doppelspurigen und richtungsgetrennten Fahrbahn ohne Einmündung von Quer- strassen sowie des unmittelbaren Anschlusses an die Autobahn A1 nicht realisiert habe, dass am fraglichen Tatort ausserorts nicht wie üblich eine Geschwindigkeit von 80 km/h, sondern lediglich eine solche von 60 km/h signalisiert gewesen war (act. 9 S. 2; act. 13 S. 3). Zudem sei er als selbständiger Unternehmer im Bereich D.________ in besonderem Masse auf den Führerausweis angewiesen und würde durch einen Entzug in seiner beruf- lichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt, was auch negative Auswirkungen auf seine über 50 Angestellten hätte (act. 1 Rz. 30). Es lägen insgesamt besondere Umstände vor, die eine Abweichung von den schematischen, tabellarischen Grundsätzen rechtfertigten, an- dernfalls das Legalitäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt würden (act. 9 S. 2 f.; act. 13 S. 3).

E. 5.2 Der Beschwerdegegner wiederum weist darauf hin, dass sich die bundesgericht- liche Rechtsprechung zu mittelschweren Widerhandlungen bei Geschwindigkeitsüber- schreitungen gerade nicht auf Ereignisse beschränkt, bei denen reges Verkehrsaufkom- men geherrscht habe und dass die Richtungstrennung auf der vorliegenden Ausserorts- strecke lediglich aus einer durchgezogenen Linie und nicht aus einer baulichen (physi- schen) Fahrbahntrennung bestehe. Zudem sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mehrfach signalisiert gewesen, sowohl wenn man vom Kybun-Park her auf die Appenzeller Strasse fahre als auch, wenn man von der Autobahn aus Richtung St. Gallen Winkeln (Ausfahrt 80) zufahre. Die Signalisation von 60 km/h befinde sich unmittelbar ne- ben dem Ende-Autobahn-Signal, weshalb dem Beschwerdeführer dies hätte auffallen müssen. Er habe sich nicht auf seinen Eindruck verlassen dürfen, sondern hätte die ent- sprechenden Signale zu beachten gehabt (act. 11 S. 2 f.).

E. 6 Urteil V 2024 112 die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Korrektheit der polizeilichen Mes- sung (StVA-act. 3 S. 2), stellte die Staatsanwaltschaft auf den polizeilich rapportierten Sachverhalt ab. Der Strafbefehl vom 9. April 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 9). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Einwände betreffend die Messung vorbringt (act. 1 Rz. 22 ff.), sind diese damit hinfällig und es ist vielmehr auf den mit Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abzustellen. 4.

E. 6.1 Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 3.2) ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchfahrt auf dem betroffenen Strassenabschnitt (Appenzeller Strasse/Kandelaber 18) ausserorts die signalisierte zulässige Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h überschritt. Gemäss dem im Strafverfahren ver- bindlich festgestellten Sachverhalt fuhr er auf einer geraden, doppelspurigen, richtungsge- trennten Fahrbahn, die durch Grünstreifen von anderen Parzellen/Verkehrsflächen ge- trennt ist. Weiter waren keine Drittfahrzeuge oder Personen im Umfeld des Tatorts, die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse gut (StVA-act. 7, vgl. E. 3.2 hiervor). Wie der Beschwerdeführer zutreffend wiedergibt, ist die Verwaltungsbehörde auch bei ei- nem Strafbefehl an dessen Sachverhalt gebunden (E. 3.2 hiervor). Damit bleibt grundsätz- lich massgebend, dass sich im Umfeld des Tatorts zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits- überschreitung keine Drittfahrzeuge oder Personen befunden haben (act. 13 S. 2; vgl. auch act. 17). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach kurz vor oder nach der Messung Drittfahrzeuge im entsprechenden Strassenbereich gewesen sein könnten (act. 11 S. 2), sind Mutmassungen und ändern nichts am festgestellten Sachverhalt.

E. 6.2.1 Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis gilt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 27 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h) vom 16. August 2024 grundsätzlich als mittelschwere Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.2 hiervor). Solche Geschwindig- keitsüberschreitungen bringen eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, das heisst unabhängig von zusätzlichen, die Gefährlichkeit des Verhaltens steigernden Umständen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, sind besondere, aussergewöhnliche Umstände, denen eine Beurteilung nach Schema nicht gerecht werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor), weder dargetan noch ersichtlich.

E. 6.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung von

E. 6.2.3 Zusammenfassend liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs 1 lit. a SVG vor. 7.

E. 7 Urteil V 2024 112 schwerwiegend oder umgekehrt, wenn eine gravierende Gefährdung bei geringem Ver- schulden vorliegt (BGE 136 II 447 E. 3.2 mit Hinweisen und BGE 135 II 138 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_182/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1). Nach ei- ner mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.

E. 7.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssi- cherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestent- zugsdauer darf jedoch – abgesehen von der hier nicht beachtlichen Ausnahme – nicht un- terschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Letzteres gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst für Automobilisten, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind (z.B. Taxifahrer oder andere Berufschauffeure; BGE 135 II 138 E. 2.4; 132 II 234 E. 2.3). Der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die anderen in Art. 16 Abs. 3 SVG exempla- risch genannten Zumessungsfaktoren sind folglich nur zu berücksichtigen, wenn der Ent- zug nicht der Mindestdauer entspricht (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 28). Gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittel- schweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen.

E. 7.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Mo- nat entzogen. Da sie nicht über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinausging, verbietet es sich, massnahmemindernde Umstände zu prüfen. Der vorgebrachte gute automobilisti- sche Leumund des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachte berufliche Massnah- meempfindlichkeit (act. 1 Rz. 30; act. 13 S. 3 f) können daher nicht mildernd berücksichtigt

E. 8 Urteil V 2024 112 5.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ein Aufschub des Führeraus- weisentzugs bis zum Ende des sechsten Monats ab Rechtskraft der vorliegenden Rechts- sache zu gewähren (act. 1 S. 2), um ihm ausreichend Zeit einzuräumen, sich beruflich und privat zu organisieren, damit er seine berufliche Tätigkeit als Unternehmer im Sanitärbe- reich weiterhin ausüben könne; er benötige sein Fahrzeug hierfür täglich für Kundenbesu- che und Transporte (act. 1 Rz. 33 ff.).

E. 8.2 Ein Aufschub der Rechtswirksamkeit ("Aufschub des Vollzugs") ist gemäss Rechtspre- chung bei Warnungsentzügen zulässig, um dem Betroffenen hinreichend Zeit zu geben, sich beruflich ohne eigenes Fahrzeug zu organisieren (BGE 134 II 39 E. 3). Der abschre- ckende und erzieherische Zweck der Massnahme wird durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt; vorausgesetzt ist allerdings, dass sich der Aufschub zeitlich in Grenzen hält. Die Mehrheit der Kantone gewährt eine Aufschiebung der Hinterlegung von sechs Monaten, von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin (Cédric Mizel, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff., N 7.2; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 21).

E. 8.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung vom 11. November 2024 festge- legt, dass der Führerausweis bis spätestens 15. Mai 2025 abzugeben sei. Dies entspricht einer Frist von etwas mehr als sechs Monaten. Mit der am 9. Dezember 2024 eingereich- ten Beschwerde wurde diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbrochen bzw. aufgehoben. Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis erst am Ende des sechsten Monats nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgibt; so wird ihm eine entsprechende Organisation ermöglicht. Der Beschwerdegegner hat dies denn bereits auch praxisgemäss ausdrücklich zugesprochen (act. 11 Ziff. 4), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 9. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist da- her vollumfänglich abzuweisen, woran sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Urteil V 2024 112 Insgesamt hält der Beschwerdegegner an der Qualifikation als mittelschwere Widerhand- lung fest (act. 11 S. 3; act. 19). 6.

E. 10 Urteil V 2024 112

vornherein nicht zu rechtfertigen (BGE 123 II 106 E. 2c; BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar

2014 E. 2.6), gleiches gilt für einen tadellosen automobilistischen Leumund

(BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Auch wenn die Strasse trocken gewe-

sen und die Sichtverhältnisse gut gewesen sein mögen, vermag dies keine besonderen

Umstände zu begründen, welche die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung weniger

gravierend erscheinen liesse. Der Hinweis des Beschwerdeführers, am betreffenden Ort

seien zum fraglichen Zeitpunkt keine (weiteren) Verkehrsteilnehmer anwesend gewesen,

erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Angesichts der von ihm gefahrenen Geschwindig-

keit musste er jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass sich für ihn

nicht einsehbare Fahrzeuge nähern oder plötzlich auftretende Hindernisse oder Tiere ein

sachgerechtes Reagieren verunmöglichen und zu einer konkreten Gefährdung, einem Un-

fall, führen könnten. Die Abwesenheit von Verkehr ist stets nur momentaner Natur und nie

garantiert. Ebenso vermag bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit bei einer der-

artigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Kollision – auch mit entgegenkommenden

Fahrzeugen – zu verursachen; der Bremsweg wächst quadratisch mit der Geschwindig-

keit, mithin ist bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h der Anhalteweg mehr als doppelt so

lang wie bei 60 km/h. Das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen ist zudem auf

einer physisch nicht richtungsgetrennten Strasse – wie im vorliegenden Fall – wesentlich

höher, als auf physisch richtungsgetrennten Autobahnen (BGE 122 IV 173 E. 2d;

BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5). Damit liegt in objektiver Hinsicht keine

Situation vor, die ein Abweichen vom Schematismus rechtfertigen würde.

Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen gebieten

würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nachvollziehbar erscheine,

dass er aufgrund der Begebenheiten am Tatort nicht realisiert habe, dass ausserorts nicht

wie üblich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern lediglich eine solche von

60 km/h gelte und deshalb von einem geringeren Verschulden auszugehen sei, vermögen

ebenfalls nicht zu überzeugen (E. 5.1 hiervor). Eine solche Argumentation liefe darauf hin-

aus, die klar angebrachte Strassensignalisation ausser Acht zu lassen, welche unmissver-

ständlich ausweist, dass auf dem betreffenden Strassenabschnitt eine Höchstgeschwin-

digkeit von 60 km/h gilt (StVA-act. 3 S. 5). Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selbst

ein, nie geltend gemacht zu haben, die Signalisation sei mangelhaft oder irreführend

(act. 13 S. 3). Würde man seiner Sichtweise dennoch folgen, könnte dies letztlich dazu

führen, dass die von der zuständigen Behörde festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzun-

gen infrage gestellt werden könnten (BGE 126 II 196 E. 2b; dieses Urteil zitiert der Be-

schwerdeführer im Übrigen selbst in act. 9 S. 2). Zudem läge mit 87 km/h (nach Toleranz-

E. 11 Urteil V 2024 112 abzug) selbst in einer 80-km/h-Zone weiterhin eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Der Strassenverkehr erfordert von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzen- tration, Aufmerksamkeit und Übersicht, dazu gehört insbesondere auch die Beachtung der Geschwindigkeitssignalisation. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diesbezüglich schlicht nicht die von ihm als Fahrzeugführer erwartete besondere Sorgfalt geübt. Was schliesslich die Frage des beruflichen Bedarfs des Beschwerdeführers an seinem Führerschein angeht, so spielt diese, wenn überhaupt, nur bei der Festlegung der Ent- zugsdauer eine Rolle (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c).

E. 12 Urteil V 2024 112 werden. Somit erweist sich die verfügte einmonatige Entzugsdauer des Führerausweises als gesetzeskonform. 8.

E. 13 Urteil V 2024 112 10. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitin- teresse. Die Spruchgebühr wird ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).

E. 14 Urteil V 2024 112 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Strassenverkehrs- amt des Kantons Zug, das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 3. August 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. Michael Stalder und/oder RA MLaw Tobias Brändli, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen, Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Entzug des Führerausweises) V 2024 112

2 Urteil V 2024 112 A. Mit Übertretungsanzeige vom 16. September 2024 wurde A.________ von der Stadtpolizei St. Gallen darüber informiert, dass er am 16. August 2024 um 12:20 Uhr auf der Appenzeller Strasse/Kandelaber 18 in St. Gallen die signalisierte Höchstgeschwindig- keit ausserorts von 60 km/h um 27 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h) überschritten habe und zwar als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen ZG B.________. Die Übertretung könne nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt wer- den, weshalb er bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen angezeigt werde (StVA-act. 3 S. 3). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 wurde A.________ vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zug weiter darüber informiert, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet worden sei. Gleichzeitig wurde ihm in Aussicht gestellt, dass sein Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen werde. Mit demselben Schreiben wurde ihm zudem das rechtliche Gehör gewährt, von welchem er jedoch keinen Gebrauch machte (StVA-act. 4). In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. November 2024 der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen (StVA-act. 5). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, die Verfügung des Strassenver- kehrsamts des Kantons Zug vom 11. November 2024 sei ersatzlos aufzuheben; eventuali- ter sei die Sache zur neuen Beurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; sub- eventualiter sei das Verfahren bis zur Rechtskraft des Strafbefehls respektive des Urteils der zuständigen Strafbehörden zu sistieren; subsubeventualiter sei dem Beschwerdefüh- rer der Aufschub des Führerausweisentzugs bzw. eine Einsendefrist bis zum Ende des sechsten Monats ab der Rechtskraft der vorliegenden Rechtssache zu gewähren (act. 1 S. 2). C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– zu leisten; dieser ging fristgerecht ein (act. 2 f.). D. Im weiteren Verlauf wurde das Administrativverfahren – unter Einwilligung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegner; act. 5) – bis zum Vorliegen des Strafurteils sistiert (act. 6). E. Am 1. Mai 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht den Abschluss des Strafverfahrens mit und fügte den entsprechenden rechtskräftigen Strafbefehl der Staats-

3 Urteil V 2024 112 anwaltschaft des Kantons St. Gallen C.________ vom 9. April 2025 bei. Dem Beschwer- deführer wurde darin eine Busse von Fr. 600.– auferlegt, wegen Überschreitens der zuläs- sigen signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h. (StVA-act. 7). Im vorgenannten Schreiben vom 1. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer zudem erneut eine Stellungnahme ein und ergänzte seine Rechtsbegehren. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte er, es sei festzustellen, dass er höchstens eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG begangen habe, wofür er mit einer Verwarnung zu sanktionieren sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (act. 9 S. 3). F. Am 2. Mai 2025 informierte das Gericht den Beschwerdegegner namentlich über die Aufhebung der Sistierung und die Weiterführung des Verfahrens (act. 10). G. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 hielt der Beschwerdegegner an seiner Verfügung vom 11. November 2024 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung (act. 11). H. In der Folge ging am 30. Mai 2025 (act. 13) eine unaufgeforderte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worauf der Beschwerdegegner am 12. Juni 2025 antwortete (act. 15). Am 23. Juni 2025 folgte eine weitere unaufgeforderte Eingabe des Beschwerde- führers (act. 17), zu welcher der Beschwerdegegner am 2. Juli 2025 kurz Stellung nahm (act. 19). Die Parteien hielten darin im Wesentlichen an ihren Anträgen und deren Begrün- dung fest. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4 Urteil V 2024 112 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal- tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge- bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor- sieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zug vom 11. November 2024 direkt beim Verwaltungsgericht angefoch- ten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Be- schwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anfor- derungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer- den. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung ei- nes Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Er- messens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der am 16. August 2024 erfolgte Verstoss gegen das SVG als leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen ist oder, ob er vom Beschwerdegegner zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wurde.

5 Urteil V 2024 112 3. 3.1 Im Administrativverfahren ist die Verwaltungsbehörde nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei Führerausweisentzügen grundsätzlich an die Tatsachenfeststel- lungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGer 1C_311/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1). Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf ver- zichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidi- gungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E. 3c/aa). 3.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. April 2025 schuldig, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Missachtung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 2 SVG begangen zu haben (StVA-act. 7). Gemäss dem Strafbefehl überschritt der Beschwerde- führer am 16. August 2024 ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h, wobei die Sicherheitsmarge von 3 km/h bereits berücksichtigt ist. Die Um- schreibung des Tatorts lautet wie folgt: "keine Drittfahrzeuge oder Personen im Umfeld; trockene Fahrbahn; gute Sichtverhältnisse; gerade, doppelspurige, richtungsgetrennte Fahrbahn; Fahrbahn durch Grünstreifen von anderen Parzellen/Verkehrsflächen getrennt" (StVA-act. 7). Trotz der vom Beschwerdeführer gegenüber der Stadtpolizei St. Gallen vorgebrachten Einwände betreffend eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung, insbesondere in Bezug auf

6 Urteil V 2024 112 die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und die Korrektheit der polizeilichen Mes- sung (StVA-act. 3 S. 2), stellte die Staatsanwaltschaft auf den polizeilich rapportierten Sachverhalt ab. Der Strafbefehl vom 9. April 2025 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. 9). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren Einwände betreffend die Messung vorbringt (act. 1 Rz. 22 ff.), sind diese damit hinfällig und es ist vielmehr auf den mit Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abzustellen. 4. 4.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz beruht im Bereich der Administrativmassnah- men sowie der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen auf einem abgestuften Gefährdungssystem (Bernard Rütsche, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 33 f.). 4.1.1 Eine leichte Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch Verletzung von Ver- kehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn – kumulativ – nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Diesfalls wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen worden war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). 4.1.2 Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesfalls wird der Lernfahr- oder Führerausweis, sofern kei- ne weiteren erschwerenden Elemente vorliegen, mindestens für drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). 4.1.3 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt nach der Rechtspre- chung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Wider- handlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. So beispielsweise wenn die Gefährdung zwar lediglich als gering eingestuft wird, das Verschulden jedoch als

7 Urteil V 2024 112 schwerwiegend oder umgekehrt, wenn eine gravierende Gefährdung bei geringem Ver- schulden vorliegt (BGE 136 II 447 E. 3.2 mit Hinweisen und BGE 135 II 138 E. 2.2.2 und 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_182/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3.1). Nach ei- ner mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen. 4.2 Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen voraus, dass eine Gefahr für die Sicherheit an- derer geschaffen wurde. Dies ist bei vorhandener konkreter oder jedenfalls erhöhter abs- trakter Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglich- keit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung von Personen naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGer 1C_156/2023 vom 8. Juli 2023 E. 2.2; 1C_478/2022 vom 13. März 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt. Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände (franzözisch: "sans égard aux circonstances con- crètes", BGer 1C_708/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.2.2) objektiv eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26–29 km/h ausserorts überschritten worden ist (BGE 124 II 259 E. 2c; BGer 1C_312/2018 vom 30. Oktober 2018; Rütsche/Weber, in: Basler Kom- mentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16b N 11; Hans Giger, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, Art. 16b N 18; Philippe Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a–c SVG N 14 mit Hinweisen). Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Ent- zugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie bedeutet nur, dass sich im Regelfall, d.h. wenn keine besonderen, aussergewöhnli- chen Umstände vorliegen, die eine vom Schema abweichende Beurteilung gebieten, die Schwere der Widerhandlung schematisch nach dem Ausmass der Geschwindigkeitsüber- schreitung richtet (BGer 1C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 4.1.1; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3).

8 Urteil V 2024 112 5. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass aufgrund der optimalen und übersichtlichen Verkehrs-, Strassen- und Wetterverhältnisse sowie der geraden, vierspuri- gen (zwei Mal zwei Spuren) Strasse, auf der sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits- überschreitung keine Personen im Umfeld des Tatorts befunden hätten und die umliegen- den Parzellen und Verkehrsflächen durch Grünstreifen von der streitgegenständlichen Strasse abgetrennt gewesen seien (keine Einmündungen von Querstrassen), lediglich von einer äusserst geringen abstrakten Gefährdung für die Sicherheit anderer auszugehen sei (act. 1 Rz. 27; act. 9 S. 2; act. 13 S. 2). Weiter sei ihm lediglich ein geringes Verschulden anzulasten. Es sei namentlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geraden, doppelspurigen und richtungsgetrennten Fahrbahn ohne Einmündung von Quer- strassen sowie des unmittelbaren Anschlusses an die Autobahn A1 nicht realisiert habe, dass am fraglichen Tatort ausserorts nicht wie üblich eine Geschwindigkeit von 80 km/h, sondern lediglich eine solche von 60 km/h signalisiert gewesen war (act. 9 S. 2; act. 13 S. 3). Zudem sei er als selbständiger Unternehmer im Bereich D.________ in besonderem Masse auf den Führerausweis angewiesen und würde durch einen Entzug in seiner beruf- lichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt, was auch negative Auswirkungen auf seine über 50 Angestellten hätte (act. 1 Rz. 30). Es lägen insgesamt besondere Umstände vor, die eine Abweichung von den schematischen, tabellarischen Grundsätzen rechtfertigten, an- dernfalls das Legalitäts- und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt würden (act. 9 S. 2 f.; act. 13 S. 3). 5.2 Der Beschwerdegegner wiederum weist darauf hin, dass sich die bundesgericht- liche Rechtsprechung zu mittelschweren Widerhandlungen bei Geschwindigkeitsüber- schreitungen gerade nicht auf Ereignisse beschränkt, bei denen reges Verkehrsaufkom- men geherrscht habe und dass die Richtungstrennung auf der vorliegenden Ausserorts- strecke lediglich aus einer durchgezogenen Linie und nicht aus einer baulichen (physi- schen) Fahrbahntrennung bestehe. Zudem sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mehrfach signalisiert gewesen, sowohl wenn man vom Kybun-Park her auf die Appenzeller Strasse fahre als auch, wenn man von der Autobahn aus Richtung St. Gallen Winkeln (Ausfahrt 80) zufahre. Die Signalisation von 60 km/h befinde sich unmittelbar ne- ben dem Ende-Autobahn-Signal, weshalb dem Beschwerdeführer dies hätte auffallen müssen. Er habe sich nicht auf seinen Eindruck verlassen dürfen, sondern hätte die ent- sprechenden Signale zu beachten gehabt (act. 11 S. 2 f.).

9 Urteil V 2024 112 Insgesamt hält der Beschwerdegegner an der Qualifikation als mittelschwere Widerhand- lung fest (act. 11 S. 3; act. 19). 6. 6.1 Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 3.2) ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchfahrt auf dem betroffenen Strassenabschnitt (Appenzeller Strasse/Kandelaber 18) ausserorts die signalisierte zulässige Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h überschritt. Gemäss dem im Strafverfahren ver- bindlich festgestellten Sachverhalt fuhr er auf einer geraden, doppelspurigen, richtungsge- trennten Fahrbahn, die durch Grünstreifen von anderen Parzellen/Verkehrsflächen ge- trennt ist. Weiter waren keine Drittfahrzeuge oder Personen im Umfeld des Tatorts, die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse gut (StVA-act. 7, vgl. E. 3.2 hiervor). Wie der Beschwerdeführer zutreffend wiedergibt, ist die Verwaltungsbehörde auch bei ei- nem Strafbefehl an dessen Sachverhalt gebunden (E. 3.2 hiervor). Damit bleibt grundsätz- lich massgebend, dass sich im Umfeld des Tatorts zum Zeitpunkt der Geschwindigkeits- überschreitung keine Drittfahrzeuge oder Personen befunden haben (act. 13 S. 2; vgl. auch act. 17). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach kurz vor oder nach der Messung Drittfahrzeuge im entsprechenden Strassenbereich gewesen sein könnten (act. 11 S. 2), sind Mutmassungen und ändern nichts am festgestellten Sachverhalt. 6.2 6.2.1 Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis gilt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts um 27 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 3 km/h) vom 16. August 2024 grundsätzlich als mittelschwere Wi- derhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.2 hiervor). Solche Geschwindig- keitsüberschreitungen bringen eine erhöhte abstrakte Gefährdung ohne Weiteres mit sich, das heisst unabhängig von zusätzlichen, die Gefährlichkeit des Verhaltens steigernden Umständen. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist, sind besondere, aussergewöhnliche Umstände, denen eine Beurteilung nach Schema nicht gerecht werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor), weder dargetan noch ersichtlich. 6.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende Beurteilung von

10 Urteil V 2024 112 vornherein nicht zu rechtfertigen (BGE 123 II 106 E. 2c; BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.6), gleiches gilt für einen tadellosen automobilistischen Leumund (BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Auch wenn die Strasse trocken gewe- sen und die Sichtverhältnisse gut gewesen sein mögen, vermag dies keine besonderen Umstände zu begründen, welche die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung weniger gravierend erscheinen liesse. Der Hinweis des Beschwerdeführers, am betreffenden Ort seien zum fraglichen Zeitpunkt keine (weiteren) Verkehrsteilnehmer anwesend gewesen, erweist sich ebenfalls als unbehelflich. Angesichts der von ihm gefahrenen Geschwindig- keit musste er jedenfalls mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen, dass sich für ihn nicht einsehbare Fahrzeuge nähern oder plötzlich auftretende Hindernisse oder Tiere ein sachgerechtes Reagieren verunmöglichen und zu einer konkreten Gefährdung, einem Un- fall, führen könnten. Die Abwesenheit von Verkehr ist stets nur momentaner Natur und nie garantiert. Ebenso vermag bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit bei einer der- artigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Kollision – auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen – zu verursachen; der Bremsweg wächst quadratisch mit der Geschwindig- keit, mithin ist bei einer Geschwindigkeit von 87 km/h der Anhalteweg mehr als doppelt so lang wie bei 60 km/h. Das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen ist zudem auf einer physisch nicht richtungsgetrennten Strasse – wie im vorliegenden Fall – wesentlich höher, als auf physisch richtungsgetrennten Autobahnen (BGE 122 IV 173 E. 2d; BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.5). Damit liegt in objektiver Hinsicht keine Situation vor, die ein Abweichen vom Schematismus rechtfertigen würde. Auch in subjektiver Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen gebieten würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nachvollziehbar erscheine, dass er aufgrund der Begebenheiten am Tatort nicht realisiert habe, dass ausserorts nicht wie üblich eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern lediglich eine solche von 60 km/h gelte und deshalb von einem geringeren Verschulden auszugehen sei, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen (E. 5.1 hiervor). Eine solche Argumentation liefe darauf hin- aus, die klar angebrachte Strassensignalisation ausser Acht zu lassen, welche unmissver- ständlich ausweist, dass auf dem betreffenden Strassenabschnitt eine Höchstgeschwin- digkeit von 60 km/h gilt (StVA-act. 3 S. 5). Der Beschwerdeführer räumt im Übrigen selbst ein, nie geltend gemacht zu haben, die Signalisation sei mangelhaft oder irreführend (act. 13 S. 3). Würde man seiner Sichtweise dennoch folgen, könnte dies letztlich dazu führen, dass die von der zuständigen Behörde festgelegten Geschwindigkeitsbegrenzun- gen infrage gestellt werden könnten (BGE 126 II 196 E. 2b; dieses Urteil zitiert der Be- schwerdeführer im Übrigen selbst in act. 9 S. 2). Zudem läge mit 87 km/h (nach Toleranz-

11 Urteil V 2024 112 abzug) selbst in einer 80-km/h-Zone weiterhin eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Der Strassenverkehr erfordert von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzen- tration, Aufmerksamkeit und Übersicht, dazu gehört insbesondere auch die Beachtung der Geschwindigkeitssignalisation. Vorliegend hat der Beschwerdeführer diesbezüglich schlicht nicht die von ihm als Fahrzeugführer erwartete besondere Sorgfalt geübt. Was schliesslich die Frage des beruflichen Bedarfs des Beschwerdeführers an seinem Führerschein angeht, so spielt diese, wenn überhaupt, nur bei der Festlegung der Ent- zugsdauer eine Rolle (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c). 6.2.3 Zusammenfassend liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs 1 lit. a SVG vor. 7. 7.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssi- cherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestent- zugsdauer darf jedoch – abgesehen von der hier nicht beachtlichen Ausnahme – nicht un- terschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Letzteres gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst für Automobilisten, die beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sind (z.B. Taxifahrer oder andere Berufschauffeure; BGE 135 II 138 E. 2.4; 132 II 234 E. 2.3). Der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die anderen in Art. 16 Abs. 3 SVG exempla- risch genannten Zumessungsfaktoren sind folglich nur zu berücksichtigen, wenn der Ent- zug nicht der Mindestdauer entspricht (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 28). Gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittel- schweren Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen. 7.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Mo- nat entzogen. Da sie nicht über die gesetzliche Mindestentzugsdauer hinausging, verbietet es sich, massnahmemindernde Umstände zu prüfen. Der vorgebrachte gute automobilisti- sche Leumund des Beschwerdeführers sowie die geltend gemachte berufliche Massnah- meempfindlichkeit (act. 1 Rz. 30; act. 13 S. 3 f) können daher nicht mildernd berücksichtigt

12 Urteil V 2024 112 werden. Somit erweist sich die verfügte einmonatige Entzugsdauer des Führerausweises als gesetzeskonform. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ein Aufschub des Führeraus- weisentzugs bis zum Ende des sechsten Monats ab Rechtskraft der vorliegenden Rechts- sache zu gewähren (act. 1 S. 2), um ihm ausreichend Zeit einzuräumen, sich beruflich und privat zu organisieren, damit er seine berufliche Tätigkeit als Unternehmer im Sanitärbe- reich weiterhin ausüben könne; er benötige sein Fahrzeug hierfür täglich für Kundenbesu- che und Transporte (act. 1 Rz. 33 ff.). 8.2 Ein Aufschub der Rechtswirksamkeit ("Aufschub des Vollzugs") ist gemäss Rechtspre- chung bei Warnungsentzügen zulässig, um dem Betroffenen hinreichend Zeit zu geben, sich beruflich ohne eigenes Fahrzeug zu organisieren (BGE 134 II 39 E. 3). Der abschre- ckende und erzieherische Zweck der Massnahme wird durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt; vorausgesetzt ist allerdings, dass sich der Aufschub zeitlich in Grenzen hält. Die Mehrheit der Kantone gewährt eine Aufschiebung der Hinterlegung von sechs Monaten, von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin (Cédric Mizel, in: Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff., N 7.2; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 21). 8.3 Der Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung vom 11. November 2024 festge- legt, dass der Führerausweis bis spätestens 15. Mai 2025 abzugeben sei. Dies entspricht einer Frist von etwas mehr als sechs Monaten. Mit der am 9. Dezember 2024 eingereich- ten Beschwerde wurde diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbrochen bzw. aufgehoben. Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis erst am Ende des sechsten Monats nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abgibt; so wird ihm eine entsprechende Organisation ermöglicht. Der Beschwerdegegner hat dies denn bereits auch praxisgemäss ausdrücklich zugesprochen (act. 11 Ziff. 4), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 9. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist da- her vollumfänglich abzuweisen, woran sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen.

13 Urteil V 2024 112 10. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitin- teresse. Die Spruchgebühr wird ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).

14 Urteil V 2024 112 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Strassenverkehrs- amt des Kantons Zug, das Bundesamt für Strassen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 3. August 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am