Sachverhalt
stützt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt annehmen muss, dass er un- richtig ist, nicht aber schon dann, wenn er nur verlangt, dass ein bestimmter, nicht willkür- lich erscheinender Standpunkt vom Richter beurteilt werde (E. 2.4.2). Sodann stellte das Obergericht des Kantons Zug klar, dass aufgrund der Anzeige ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei. Dies geschehe nur, wenn ein hinreichender Verdacht auf einen Diszi-
25 Urteil V 2023 95 plinartatbestand bestehe. Wenn kein Verdacht für eine Verletzung von Berufsregeln be- stehe, werde ein Disziplinarverfahren gar nicht erst eröffnet. Schon deshalb könne die An- zeige der DI nicht als mutwillig bezeichnet werden (E. 2.4.3). Anzeichen dafür, dass die DI wider besseres Wissen gehandelt hat, also bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig und ohne jegliche Anhaltspunkte, konnte das Obergericht des Kantons Zug keine erkennen (E. 2.4.4). In Bezug auf die Argumentation, die DI habe "wider besseres Wissen" die Eskalati- on und die Freistellung der stellvertretenden Grundbuchinspektorin L.________ "unter- schlagen", erwog das Obergericht des Kantons Zug, dass nicht entscheidend sei, ob der Anzeiger dem Angezeigten "wider besseres Wissen" ein internes Vorkommnis verschwie- gen habe. Vielmehr sei entscheidend, ob der Anzeigeerstatter Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder seine Anzeige auf einen Sachverhalt gestützt habe, von dem er bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig sei. Dafür konnte es kei- ne Anhaltspunkte eruieren (E. 2.4.4.2). Eine Mutwilligkeit verneinte das Obergericht des Kantons Zug und stellte klar, dass keine Entschädigung für das erstinstanzliche Diszipli- narverfahren auszurichten ist (E. 2.4.5). Der Rechtsvertreter stellte im Übrigen in seiner Replik vom 3. Februar 2025 u.a. den Antrag, die ehemalige stellvertretende Grundbuch- und Notariatsinspektorin L.________ sei zu befragen. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zug nicht ein, weil Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerde hätten er- hoben werden können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen sind (E. 3). 9.5.3 Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid 2C_352/2025 vom 17. De- zember 2025 betreffend das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug mit der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht befassen, welche es verneinte (E. 4.3 und 4.4). Sodann bezeichnete das Bundesgericht die Auslegung des Begriffs "mutwillig" durch die Vorinstanz als nachvollziehbar (E. 5.3). Auch das Bundesgericht betonte, dass selbst wenn sich in einem Disziplinarverfahren nachträglich herausstelle, dass sich die in einer Anzeige erhobenen Vorwürfe in keiner Weise erhärten lassen, dies nicht zwangsläufig be- deute, dass die Einreichung der Anzeige mutwillig im Sinne von § 27 Abs. 2 EG BGFA/ZG, sprich bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig bzw. ohne jegliche Anhaltspunkte, erfolgt sei. Es entspreche gerade der Funktion einer Anzeige, die Aufsichtskommission auf Anhalts- punkte aufmerksam zu machen, die in disziplinarrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten, während es der Zweck des allfällig gestützt darauf eröffneten Disziplinarverfahrens sei, die Vorwürfe umfassend zu prüfen (E. 5.6.1). Anschliessend würdigte das Bundesgericht die Umstände um die persönliche Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit der ehemaligen, damals krankgeschriebenen stellvertretenden Notariatsinspektorin auf deren privaten Mo- biltelefon. Über diese Kontaktaufnahme orientierte sie die DI. Gestützt darauf erfolgte die
26 Urteil V 2023 95 Anzeige. Das Bundesgericht führte dazu aus, zwar habe diese Kontaktaufnahme keinen Grund für eine Disziplinarmassnahme dargestellt, weil die stellvertretende Notariatsinspek- torin dies nicht als persönlichkeitsverletzend empfunden habe, was sie in einem Mail ge- genüber dem Rechtsvertreter ausdrücklich bestätigt habe. Allerdings sei diese Bestätigung nach der Anzeige erfolgt, weshalb die DI von diesem entlastenden Element zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nichts habe wissen können (E. 5.6.2). Sodann stellte das Bundes- gericht unter Verweis auf Art. 12 lit. a BGFA klar, dass die direkte Kontaktaufnahme mit einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin eines Amtes, gegen dessen Amtsführung sich der Rechtsvertreter gewehrt habe, nicht gänzlich unproblematisch sei. Mit der Kontaktaufnah- me sei zumindest ein – wenn auch unspezifischer – Anhaltspunkt für ein allenfalls heikles Verhalten des Rechtsvertreters vorgelegen. Schliesslich sei nicht dargetan, inwiefern die DI verpflichtet gewesen wäre, die stellvertretende Notariatsinspektorin vorab um Erlaubnis zur Anzeige zu fragen (E. 5.6.3). 9.5.4 Wie sich in beiden Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Obergericht des Kan- tons Zug als auch vor dem Bundesgericht gezeigt hat, kann die Beanzeigung des Rechts- vertreters bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug durch die DI nicht als mutwillig bezeichnet werden. Mithin ist sie weder wahrheitswidrig, leichtfertig oder ohne jegliche Anhaltspunkte erfolgt. Es gab für die DI be- rechtigte Gründe für die Annahme einer möglichen Berufsregelverletzung. Das Bundesge- richt bestätigte denn auch, dass die persönliche Kontaktaufnahme durch den Rechtsver- treter mit der ehemals stellvertretenden und damals krankgeschriebenen Notariatsinspek- torin, notabene auf deren privatem Mobiltelefon, nicht unproblematisch war. Angesichts dieser Feststellungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen, dass die Anzeige wider besseres Wissen durch die DI erfolgt ist. Das bedeutet aber auch, dass an- gesichts dieser Umstände kein Anschein der Befangenheit vorliegen kann, weder beim Di- rektionsvorsteher noch bei der Generalsekretärin oder dem Anzeige erstattenden Grund- buch- und Notariatsinspektor M.________. 9.5.5 Soweit sich der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. 40) auf den Standpunkt stellt, es habe eine asymmetrische Beweismittelerhebung gegeben und das Obergericht des Kantons Zug habe sich ebenfalls geweigert, dem An- trag auf Befragung der stellvertretenden Notariatsinspektorin nachzukommen, so ist dies für das hier strittige Verfahren nicht relevant.
27 Urteil V 2023 95 Wie sich gezeigt hat, spielte es für die Beanzeigung keine Rolle, dass sich die ehemalige stellvertretende Notariatsinspektorin durch die Kontaktaufnahme nicht in ihrer Persönlich- keit verletzt gefühlt hat. Dieser Umstand wurde erst nach Anzeigeerstattung bekannt. Fer- ner gab es keine Pflicht seitens der DI, zuvor um Erlaubnis für die Einreichung der Anzei- ge zu fragen. Die Meldung ihrerseits über die Kontaktaufnahme und der Hinweis, dass sie die Nummern blockiert habe, lässt darauf schliessen, dass sie damit nicht einverstanden war. Der Grund, weshalb das Obergericht des Kantons Zug dem Antrag nicht stattgege- ben hat, war, weil der Rechtsvertreter den entsprechenden Antrag verspätet eingebracht hat (vgl. OGer ZG BZ 2024 141 vom 22. Mai 2025 E. 3). Mit anderen Worten hat er es in prozessualer Hinsicht versäumt, rechtzeitig den Antrag auf Befragung zu stellen. Sein ei- genes Versäumnis kann nicht als asymmetrische Beweismittelerhebung ausgelegt wer- den. Wenn der Rechtsvertreter moniert, der Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei ungenügend begründet gewesen, ist ihm Er- wägung 2.3 des Urteils BZ 2024 141 des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Mai 2025 entgegenzuhalten. Aus seiner übrigen Kritik am Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vermag er nichts zu seinen Gunsten für die vorliegende Sache abzuleiten. Letztendlich wurde es durch das Bundesgericht vollumfänglich bestätigt. Ebenfalls ins Leere geht sein Vorbringen, das Bundesgericht habe die Sachlichkeit der Motive der DI offen in Frage gestellt. Dergleichen ist der Erwägung 5.6.5 des BGer 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 nicht zu entnehmen. Dabei handelt es sich einzig um die Interpretation des Rechtsvertreters. Das Bundesgericht musste sich aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht dazu äussern. Der Grund dafür war – wie soeben erwähnt
– das prozessuale Versäumnis des Rechtsvertreters, den Antrag auf Befragung rechtzeitig zu stellen. Mehr oder anderes kann aus dieser Erwägung nicht herausgelesen werden, insbesondere nicht, dass es überhaupt weitere Motive gegeben hätte. 9.5.6 Es wird auch im hiesigen Verfahren die Befragung der ehemaligen stellvertreten- den Notariatsinspektorin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung beantragt (act. 40 S. 4). Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Einerseits kann es nicht angehen, dass eine in einem anderen Verfahren versäumte Handlung hier nachgeholt wird mit dem Ergebnis, dass sich die Urteile dann möglicher- weise widersprechen würden. Dies ist im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsgleich-
28 Urteil V 2023 95 heit. Als Vergleich sei auf das Administrativmassnahmenverfahren im Strassenverkehrs- recht verwiesen. Eine Person, die mit einer Administrativmassnahme zu rechnen hat, muss ihre Rechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Die Administrativbehörde ist an das Urteil des Strafrichters gebunden. Ein Abweichen ist nur möglich, wenn Tatsachen festgestellt und dem Urteil zugrunde gelegt werden, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn zusätzliche Beweise erhoben werden, deren Würdi- gung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt wurden (vgl. VGer ZG V 2024 15 vom 28. April 2025 E. 4.1). Vorliegend hat es der Rechtsvertreter versäumt, im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug den Antrag rechtzeitig zu stellen. Dies hat er sich selbst zuzuschreiben. Es gibt keinen Grund, folglich von den Feststellungen abzuweichen. Abgesehen davon ist der Antrag auf Befragung im Zusammenhang mit der Anzeigeerstat- tung durch die DI gestellt worden. Hierbei haben die Gerichte aber rechtskräftig entschie- den, dass keine Mutwilligkeit vorgelegen hat und das Verhalten des Rechtsvertreters nicht unproblematisch gewesen war. Auch wurde der DI nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit der ehemaligen stellvertretenden Notari- atsinspektorin genommen hat, zumal dafür keine Pflicht bestand. Insofern ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern eine Befragung zu etwaigen weiteren "Motiven" – sofern sie sich dazu überhaupt äussern könnte, fiel sie doch seit September 2023 mehrere Monate krankheitsbedingt aus (vgl. BF-act. 17 S. 2) und erfolgte die Anzeige erst am 30. Januar 2024 – daran etwas zu ändern vermöchte. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Einrei- chung der Anzeige gewisse Hinweise für eine Verletzung der Berufsregeln bestanden ha- ben. 9.6 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren auch den Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI, P.________, ins Spiel (act. 20 S. 2) und unterstellen ihm, in diver- sen Rechtsschriften offensichtlich falsche Erwägungen angestellt und falsche Auskünfte erteilt zu haben. Diese Behauptungen bleiben allerdings gänzlich unsubstantiiert. Die Aus- führungen zu seiner Anstellung tun im Übrigen nichts zur Sache. Weiterungen dazu erüb- rigen sich. Der Mitarbeitende P.________ war bei der Beanzeigung des Rechtsvertreters mitinvol- viert, indem er die Anzeige vorbereitet hat (vgl. act. 14 S. 5). Auch in dieser Hinsicht kann
29 Urteil V 2023 95 mit Verweis auf das in Erwägung 4.3 und 4.4 Gesagte und unter Berücksichtigung der nicht mutwilligen Anzeige (vgl. E. 9.5) kein Anschein der Befangenheit bejaht werden. 9.7 Auch die Mitarbeitende des Rechtsdienstes der DI, N.________, wird in den Rechtsschriften erwähnt (vgl. act. 14 S. 4). Allerdings sind keine substantiierten Ausstandsgründe, welche auch nur den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, gegen sie vorgebracht worden. Es wird lediglich gesagt, sie habe am Aufsichtsanzeigever- fahren bezüglich Willensvollstrecker mitgewirkt. Dies genügt aber bei weitem nicht. Wie schon andernorts, kann auch hier auf die in den Erwägungen 4.3 und 4.4 dargelegte Rechtsprechung verwiesen werden, insbesondere da sie nur Entscheide vorbereitet hat. Ein Anschein der Befangenheit liegt nicht vor. Das soeben Ausgeführte gilt gleichermassen für den Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI Q.________. Eine substantiierte Begründung für den Anschein der Befangenheit liegt nicht vor. 9.8 Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen ein fortgesetzt schikanöses Ver- halten seitens der DI und des Direktionsvorstehers geltend. Allerdings ist nicht zu erken- nen, weshalb die Kostenauferlegung bei Verfügungen, die grundsätzlich nicht kostenlos erlassen werden, oder eine das Gesuch abweisende Verfügung oder die Sistierung von Verfahren schikanös sein sollen. Es ist gerichtsnotorisch, dass in dieser Erbstreitigkeit zahlreiche Verfahren vor sämtlichen Gerichtsbehörden angestrengt wurden, verbunden mit Ausstandsbegehren. Es versteht sich von selbst, dass das Hauptverfahren in dieser Zeit ruht und andere Verfahren, in denen dieselben Ausstandsfragen zu beantworten sind, ebenfalls sistiert werden. Daraus eine Befangenheit konstruieren zu wollen, ist nicht statt- haft. Im Übrigen stehen gegen all diese Rechtsakte Rechtsmittel zur Verfügung, sollten sie nicht rechtmässig erfolgt sein. Nur weil einem Antrag nicht entsprochen wird, bedeutet dies noch nicht, dass die betreffende Behörde schikanös vorgeht. Darauf könnte allenfalls dann geschlossen werden, wenn dies in jeder Angelegenheit geschieht und die Rechtsmit- telinstanzen die betreffenden Entscheide aufheben. Solches ist aber weder ersichtlich noch dargelegt. Soweit sich der Vorwurf an Regierungsrat Andreas Hostettler richtet, ist er unbegründet, soweit er generell gegen die Mitarbeitenden der DI gerichtet ist, kann nicht darauf eingetreten werden (vgl. E. 5). 10. Wie erwähnt, wurden in Bezug auf die Erbstreitigkeit bzw. den Grundstücksver- kauf in Oberägeri zahlreiche Verfahren an diversen Gerichten anhängig gemacht, welche
30 Urteil V 2023 95 teilweise stark miteinander verbunden sind und voneinander abhängen. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Ausstandsvorschriften bei nichtrich- terlichen Justizbehörden weniger streng auszulegen sind und es ein persönliches Interes- se einer betreffenden Person braucht oder dass diese ihre Geringschätzung ausgedrückt hat, ist auch vorliegend – wie in den vorangegangenen Erwägungen mehrfach erörtert – kein strengerer Massstab anzulegen. Eine zu tiefe Schwelle für die Bejahung eines Ausstands liefe vorliegend darauf hinaus, dass Teile der kantonalen Verwaltung komplett stillgelegt wären. Angesichts der, u.a. auch durch die Beschwerdeführerinnen initiierten, zahlreichen Verfahren kann nicht vermieden werden, dass dieselbe Direktion sich in ver- schiedenen Verfahren mit der Sache befassen muss. Lediglich der Umstand, dass Anträ- ge abgewiesen, Verfahren sistiert oder Kosten auferlegt werden, rechtfertigt nicht, einzel- ne Mitarbeitende der DI in den Ausstand zu befördern. Die bisher gefällten Urteile, wovon einige auch hier zitiert wurden (z.B. bezüglich Ehrverletzung oder Anzeige bei der Auf- sichtskommission), zeigten, dass an den Vorwürfen nichts dran ist. Auch im Gesamtbild rechtfertigt sich keine andere Betrachtungsweise. Im Ergebnis erweist sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde demnach als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Es liegt für sämtliche genannten Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI kein Anschein der Be- fangenheit vor, ebenso wenig für den Direktionsvorsteher Regierungsrat Andreas Hostett- ler. 11. 11.1 Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12], vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG). Angesichts des doch erheblichen Aufwands mit mehrfachen Schriftenwech- seln und Eingaben sowie einer nicht abzusprechenden Wichtigkeit der Sache rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr auf ermessensweise Fr. 8'000.– festzusetzen. Diese wird den vollständig unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
31 Urteil V 2023 95 11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (Art. 28 Abs. 2 VRG). Gestützt darauf haben die Beschwerdeführerinnen dem weiteren Verfahrensbeteiligten 2 eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.– zu entrichten. Dem Regierungsrat und der Gemeinde Oberägeri ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (§ 28 Abs. 2a VRG).
32 Urteil V 2023 95 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (8 Absätze)
E. 25 Urteil V 2023 95
plinartatbestand bestehe. Wenn kein Verdacht für eine Verletzung von Berufsregeln be-
stehe, werde ein Disziplinarverfahren gar nicht erst eröffnet. Schon deshalb könne die An-
zeige der DI nicht als mutwillig bezeichnet werden (E. 2.4.3). Anzeichen dafür, dass die DI
wider besseres Wissen gehandelt hat, also bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig und ohne
jegliche Anhaltspunkte, konnte das Obergericht des Kantons Zug keine erkennen (E.
2.4.4). In Bezug auf die Argumentation, die DI habe "wider besseres Wissen" die Eskalati-
on und die Freistellung der stellvertretenden Grundbuchinspektorin L.________ "unter-
schlagen", erwog das Obergericht des Kantons Zug, dass nicht entscheidend sei, ob der
Anzeiger dem Angezeigten "wider besseres Wissen" ein internes Vorkommnis verschwie-
gen habe. Vielmehr sei entscheidend, ob der Anzeigeerstatter Tatsachen wider besseres
Wissen als wahr behauptet oder seine Anzeige auf einen Sachverhalt gestützt habe, von
dem er bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig sei. Dafür konnte es kei-
ne Anhaltspunkte eruieren (E. 2.4.4.2). Eine Mutwilligkeit verneinte das Obergericht des
Kantons Zug und stellte klar, dass keine Entschädigung für das erstinstanzliche Diszipli-
narverfahren auszurichten ist (E. 2.4.5). Der Rechtsvertreter stellte im Übrigen in seiner
Replik vom 3. Februar 2025 u.a. den Antrag, die ehemalige stellvertretende Grundbuch-
und Notariatsinspektorin L.________ sei zu befragen. Darauf trat das Obergericht des
Kantons Zug nicht ein, weil Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerde hätten er-
hoben werden können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen sind (E. 3).
9.5.3
Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid 2C_352/2025 vom 17. De-
zember 2025 betreffend das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug mit der
Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht befassen, welche es verneinte (E. 4.3 und
4.4). Sodann bezeichnete das Bundesgericht die Auslegung des Begriffs "mutwillig" durch
die Vorinstanz als nachvollziehbar (E. 5.3). Auch das Bundesgericht betonte, dass selbst
wenn sich in einem Disziplinarverfahren nachträglich herausstelle, dass sich die in einer
Anzeige erhobenen Vorwürfe in keiner Weise erhärten lassen, dies nicht zwangsläufig be-
deute, dass die Einreichung der Anzeige mutwillig im Sinne von § 27 Abs. 2 EG BGFA/ZG,
sprich bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig bzw. ohne jegliche Anhaltspunkte, erfolgt sei.
Es entspreche gerade der Funktion einer Anzeige, die Aufsichtskommission auf Anhalts-
punkte aufmerksam zu machen, die in disziplinarrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten,
während es der Zweck des allfällig gestützt darauf eröffneten Disziplinarverfahrens sei, die
Vorwürfe umfassend zu prüfen (E. 5.6.1). Anschliessend würdigte das Bundesgericht die
Umstände um die persönliche Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit der ehemaligen,
damals krankgeschriebenen stellvertretenden Notariatsinspektorin auf deren privaten Mo-
biltelefon. Über diese Kontaktaufnahme orientierte sie die DI. Gestützt darauf erfolgte die
E. 26 Urteil V 2023 95
Anzeige. Das Bundesgericht führte dazu aus, zwar habe diese Kontaktaufnahme keinen
Grund für eine Disziplinarmassnahme dargestellt, weil die stellvertretende Notariatsinspek-
torin dies nicht als persönlichkeitsverletzend empfunden habe, was sie in einem Mail ge-
genüber dem Rechtsvertreter ausdrücklich bestätigt habe. Allerdings sei diese Bestätigung
nach der Anzeige erfolgt, weshalb die DI von diesem entlastenden Element zum Zeitpunkt
der Anzeigeerstattung nichts habe wissen können (E. 5.6.2). Sodann stellte das Bundes-
gericht unter Verweis auf Art. 12 lit. a BGFA klar, dass die direkte Kontaktaufnahme mit
einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin eines Amtes, gegen dessen Amtsführung sich der
Rechtsvertreter gewehrt habe, nicht gänzlich unproblematisch sei. Mit der Kontaktaufnah-
me sei zumindest ein – wenn auch unspezifischer – Anhaltspunkt für ein allenfalls heikles
Verhalten des Rechtsvertreters vorgelegen. Schliesslich sei nicht dargetan, inwiefern die
DI verpflichtet gewesen wäre, die stellvertretende Notariatsinspektorin vorab um Erlaubnis
zur Anzeige zu fragen (E. 5.6.3).
9.5.4
Wie sich in beiden Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Obergericht des Kan-
tons Zug als auch vor dem Bundesgericht gezeigt hat, kann die Beanzeigung des Rechts-
vertreters bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
des Kantons Zug durch die DI nicht als mutwillig bezeichnet werden. Mithin ist sie weder
wahrheitswidrig, leichtfertig oder ohne jegliche Anhaltspunkte erfolgt. Es gab für die DI be-
rechtigte Gründe für die Annahme einer möglichen Berufsregelverletzung. Das Bundesge-
richt bestätigte denn auch, dass die persönliche Kontaktaufnahme durch den Rechtsver-
treter mit der ehemals stellvertretenden und damals krankgeschriebenen Notariatsinspek-
torin, notabene auf deren privatem Mobiltelefon, nicht unproblematisch war. Angesichts
dieser Feststellungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen, dass die
Anzeige wider besseres Wissen durch die DI erfolgt ist. Das bedeutet aber auch, dass an-
gesichts dieser Umstände kein Anschein der Befangenheit vorliegen kann, weder beim Di-
rektionsvorsteher noch bei der Generalsekretärin oder dem Anzeige erstattenden Grund-
buch- und Notariatsinspektor M.________.
9.5.5
Soweit sich der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 2. März 2026
(act. 40) auf den Standpunkt stellt, es habe eine asymmetrische Beweismittelerhebung
gegeben und das Obergericht des Kantons Zug habe sich ebenfalls geweigert, dem An-
trag auf Befragung der stellvertretenden Notariatsinspektorin nachzukommen, so ist dies
für das hier strittige Verfahren nicht relevant.
E. 27 Urteil V 2023 95
Wie sich gezeigt hat, spielte es für die Beanzeigung keine Rolle, dass sich die ehemalige
stellvertretende Notariatsinspektorin durch die Kontaktaufnahme nicht in ihrer Persönlich-
keit verletzt gefühlt hat. Dieser Umstand wurde erst nach Anzeigeerstattung bekannt. Fer-
ner gab es keine Pflicht seitens der DI, zuvor um Erlaubnis für die Einreichung der Anzei-
ge zu fragen. Die Meldung ihrerseits über die Kontaktaufnahme und der Hinweis, dass sie
die Nummern blockiert habe, lässt darauf schliessen, dass sie damit nicht einverstanden
war. Der Grund, weshalb das Obergericht des Kantons Zug dem Antrag nicht stattgege-
ben hat, war, weil der Rechtsvertreter den entsprechenden Antrag verspätet eingebracht
hat (vgl. OGer ZG BZ 2024 141 vom 22. Mai 2025 E. 3). Mit anderen Worten hat er es in
prozessualer Hinsicht versäumt, rechtzeitig den Antrag auf Befragung zu stellen. Sein ei-
genes Versäumnis kann nicht als asymmetrische Beweismittelerhebung ausgelegt wer-
den.
Wenn der Rechtsvertreter moniert, der Entscheid der Aufsichtskommission über die
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei ungenügend begründet gewesen, ist ihm Er-
wägung 2.3 des Urteils BZ 2024 141 des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Mai 2025
entgegenzuhalten. Aus seiner übrigen Kritik am Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vermag er nichts zu seinen Gunsten für die vorliegende Sache abzuleiten. Letztendlich
wurde es durch das Bundesgericht vollumfänglich bestätigt.
Ebenfalls ins Leere geht sein Vorbringen, das Bundesgericht habe die Sachlichkeit der
Motive der DI offen in Frage gestellt. Dergleichen ist der Erwägung 5.6.5 des BGer
2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 nicht zu entnehmen. Dabei handelt es sich einzig
um die Interpretation des Rechtsvertreters. Das Bundesgericht musste sich aufgrund der
eingeschränkten Kognition nicht dazu äussern. Der Grund dafür war – wie soeben erwähnt
– das prozessuale Versäumnis des Rechtsvertreters, den Antrag auf Befragung rechtzeitig
zu stellen. Mehr oder anderes kann aus dieser Erwägung nicht herausgelesen werden,
insbesondere nicht, dass es überhaupt weitere Motive gegeben hätte.
9.5.6
Es wird auch im hiesigen Verfahren die Befragung der ehemaligen stellvertreten-
den Notariatsinspektorin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung beantragt (act. 40
S. 4). Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen.
Einerseits kann es nicht angehen, dass eine in einem anderen Verfahren versäumte
Handlung hier nachgeholt wird mit dem Ergebnis, dass sich die Urteile dann möglicher-
weise widersprechen würden. Dies ist im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsgleich-
E. 28 Urteil V 2023 95
heit. Als Vergleich sei auf das Administrativmassnahmenverfahren im Strassenverkehrs-
recht verwiesen. Eine Person, die mit einer Administrativmassnahme zu rechnen hat,
muss ihre Rechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Die Administrativbehörde ist an
das Urteil des Strafrichters gebunden. Ein Abweichen ist nur möglich, wenn Tatsachen
festgestellt und dem Urteil zugrunde gelegt werden, die dem Strafrichter unbekannt waren
oder die er nicht beachtet hat, wenn zusätzliche Beweise erhoben werden, deren Würdi-
gung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter
den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt wurden (vgl. VGer ZG V 2024 15 vom 28. April 2025 E. 4.1). Vorliegend hat es
der Rechtsvertreter versäumt, im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug den
Antrag rechtzeitig zu stellen. Dies hat er sich selbst zuzuschreiben. Es gibt keinen Grund,
folglich von den Feststellungen abzuweichen.
Abgesehen davon ist der Antrag auf Befragung im Zusammenhang mit der Anzeigeerstat-
tung durch die DI gestellt worden. Hierbei haben die Gerichte aber rechtskräftig entschie-
den, dass keine Mutwilligkeit vorgelegen hat und das Verhalten des Rechtsvertreters nicht
unproblematisch gewesen war. Auch wurde der DI nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie
vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit der ehemaligen stellvertretenden Notari-
atsinspektorin genommen hat, zumal dafür keine Pflicht bestand. Insofern ist denn auch
nicht erkennbar, inwiefern eine Befragung zu etwaigen weiteren "Motiven" – sofern sie
sich dazu überhaupt äussern könnte, fiel sie doch seit September 2023 mehrere Monate
krankheitsbedingt aus (vgl. BF-act. 17 S. 2) und erfolgte die Anzeige erst am 30. Januar
2024 – daran etwas zu ändern vermöchte. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Einrei-
chung der Anzeige gewisse Hinweise für eine Verletzung der Berufsregeln bestanden ha-
ben.
9.6
Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren auch den Mitarbeitenden des
Rechtsdienstes der DI, P.________, ins Spiel (act. 20 S. 2) und unterstellen ihm, in diver-
sen Rechtsschriften offensichtlich falsche Erwägungen angestellt und falsche Auskünfte
erteilt zu haben. Diese Behauptungen bleiben allerdings gänzlich unsubstantiiert. Die Aus-
führungen zu seiner Anstellung tun im Übrigen nichts zur Sache. Weiterungen dazu erüb-
rigen sich.
Der Mitarbeitende P.________ war bei der Beanzeigung des Rechtsvertreters mitinvol-
viert, indem er die Anzeige vorbereitet hat (vgl. act. 14 S. 5). Auch in dieser Hinsicht kann
E. 29 Urteil V 2023 95
mit Verweis auf das in Erwägung 4.3 und 4.4 Gesagte und unter Berücksichtigung der
nicht mutwilligen Anzeige (vgl. E. 9.5) kein Anschein der Befangenheit bejaht werden.
9.7
Auch die Mitarbeitende des Rechtsdienstes der DI, N.________, wird in den
Rechtsschriften erwähnt (vgl. act. 14 S. 4). Allerdings sind keine substantiierten
Ausstandsgründe, welche auch nur den Anschein der Befangenheit erwecken könnten,
gegen sie vorgebracht worden. Es wird lediglich gesagt, sie habe am Aufsichtsanzeigever-
fahren bezüglich Willensvollstrecker mitgewirkt. Dies genügt aber bei weitem nicht. Wie
schon andernorts, kann auch hier auf die in den Erwägungen 4.3 und 4.4 dargelegte
Rechtsprechung verwiesen werden, insbesondere da sie nur Entscheide vorbereitet hat.
Ein Anschein der Befangenheit liegt nicht vor.
Das soeben Ausgeführte gilt gleichermassen für den Mitarbeitenden des Rechtsdienstes
der DI Q.________. Eine substantiierte Begründung für den Anschein der Befangenheit
liegt nicht vor.
9.8
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen ein fortgesetzt schikanöses Ver-
halten seitens der DI und des Direktionsvorstehers geltend. Allerdings ist nicht zu erken-
nen, weshalb die Kostenauferlegung bei Verfügungen, die grundsätzlich nicht kostenlos
erlassen werden, oder eine das Gesuch abweisende Verfügung oder die Sistierung von
Verfahren schikanös sein sollen. Es ist gerichtsnotorisch, dass in dieser Erbstreitigkeit
zahlreiche Verfahren vor sämtlichen Gerichtsbehörden angestrengt wurden, verbunden
mit Ausstandsbegehren. Es versteht sich von selbst, dass das Hauptverfahren in dieser
Zeit ruht und andere Verfahren, in denen dieselben Ausstandsfragen zu beantworten sind,
ebenfalls sistiert werden. Daraus eine Befangenheit konstruieren zu wollen, ist nicht statt-
haft. Im Übrigen stehen gegen all diese Rechtsakte Rechtsmittel zur Verfügung, sollten sie
nicht rechtmässig erfolgt sein. Nur weil einem Antrag nicht entsprochen wird, bedeutet
dies noch nicht, dass die betreffende Behörde schikanös vorgeht. Darauf könnte allenfalls
dann geschlossen werden, wenn dies in jeder Angelegenheit geschieht und die Rechtsmit-
telinstanzen die betreffenden Entscheide aufheben. Solches ist aber weder ersichtlich
noch dargelegt. Soweit sich der Vorwurf an Regierungsrat Andreas Hostettler richtet, ist er
unbegründet, soweit er generell gegen die Mitarbeitenden der DI gerichtet ist, kann nicht
darauf eingetreten werden (vgl. E. 5).
10.
Wie erwähnt, wurden in Bezug auf die Erbstreitigkeit bzw. den Grundstücksver-
kauf in Oberägeri zahlreiche Verfahren an diversen Gerichten anhängig gemacht, welche
E. 30 Urteil V 2023 95
teilweise stark miteinander verbunden sind und voneinander abhängen. Ausgehend von
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Ausstandsvorschriften bei nichtrich-
terlichen Justizbehörden weniger streng auszulegen sind und es ein persönliches Interes-
se einer betreffenden Person braucht oder dass diese ihre Geringschätzung ausgedrückt
hat, ist auch vorliegend – wie in den vorangegangenen Erwägungen mehrfach erörtert –
kein strengerer Massstab anzulegen. Eine zu tiefe Schwelle für die Bejahung eines
Ausstands liefe vorliegend darauf hinaus, dass Teile der kantonalen Verwaltung komplett
stillgelegt wären. Angesichts der, u.a. auch durch die Beschwerdeführerinnen initiierten,
zahlreichen Verfahren kann nicht vermieden werden, dass dieselbe Direktion sich in ver-
schiedenen Verfahren mit der Sache befassen muss. Lediglich der Umstand, dass Anträ-
ge abgewiesen, Verfahren sistiert oder Kosten auferlegt werden, rechtfertigt nicht, einzel-
ne Mitarbeitende der DI in den Ausstand zu befördern. Die bisher gefällten Urteile, wovon
einige auch hier zitiert wurden (z.B. bezüglich Ehrverletzung oder Anzeige bei der Auf-
sichtskommission), zeigten, dass an den Vorwürfen nichts dran ist. Auch im Gesamtbild
rechtfertigt sich keine andere Betrachtungsweise. Im Ergebnis erweist sich die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde demnach als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Es liegt
für sämtliche genannten Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI kein Anschein der Be-
fangenheit vor, ebenso wenig für den Direktionsvorsteher Regierungsrat Andreas Hostett-
ler.
11.
11.1
Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer
Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuer-
legen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die
Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis
Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich-
tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den
sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[BGS 162.12], vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss
§ 22a VRG). Angesichts des doch erheblichen Aufwands mit mehrfachen Schriftenwech-
seln und Eingaben sowie einer nicht abzusprechenden Wichtigkeit der Sache rechtfertigt
es sich, die Spruchgebühr auf ermessensweise Fr. 8'000.– festzusetzen. Diese wird den
vollständig unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird nach Eintritt der
Rechtskraft in Rechnung gestellt.
E. 31 Urteil V 2023 95 11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (Art. 28 Abs. 2 VRG). Gestützt darauf haben die Beschwerdeführerinnen dem weiteren Verfahrensbeteiligten 2 eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.– zu entrichten. Dem Regierungsrat und der Gemeinde Oberägeri ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (§ 28 Abs. 2a VRG).
E. 32 Urteil V 2023 95 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Den Beschwerdeführerinnen wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– auferlegt, wovon Fr. 2'000.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
- Die Beschwerdeführerinnen haben dem weiteren Verfahrensbeteiligten 2 eine Par- teientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (dreifach), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten 2 (im Doppel) sowie zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dis- positiv). Zug, 24. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann lic. iur. Judith Fischer und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 24. Juni 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen
1. A.________ AG, Baarerstrasse 11, Zug
2. B.________ AG, Baarerstrasse 11, Zug Beschwerdeführerinnen vertreten durch RA Dr. iur. Daniel Lienin, Landhausstrasse 21, 6340 Baar gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug, Beschwerdegegner weiter verfahrensbeteiligt
1. Gemeinderat Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri
2. C.________ vertreten durch RA Dr. iur. Max Roesle u/o RA lic. iur. Sven Kuhse, Roesle Frick & Partner, Bleicherweg 18, Postfach, 8027 Zürich betreffend Einsicht in amtliche Dokumente (Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren) V 2023 95
2 Urteil V 2023 95 A. A.a. Am 10. Mai 2022 haben die A.________ AG und die B.________ AG beim Regie- rungsrat des Kantons Zug eine Verwaltungsbeschwerde eingereicht gegen den Beschluss Nr. 2022.105 des Gemeinderats Oberägeri vom 11. April 2022 (DI-act. 00). In Bezug auf ein Landerwerbsverfahren betreffend die Grundstücke Nrn. D.________, alle Oberägeri, trat der Gemeinderat auf ein Akteneinsichtsgesuch der beiden Gesellschaften ein, wies es aber gestützt auf § 16 VRG ab (DI-act. 00 Beil. 3). Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wurde der Direktion des Innern (nachfolgend: DI) zur Antragsstellung an den Regierungs- rat überwiesen (DI-act. 01). A.b. Nachdem dem Regierungsrat des Kantons Zug mit Schreiben von E.________ vom 25. Januar 2023 mitgeteilt worden war, dass Organisationsmängel u.a. auch bei den beiden eingangs genannten Gesellschaften vorliegen und folglich keine Prozessvollmach- ten ausgestellt werden könnten, verfasste F.________, juristischer Mitarbeiter der DI, am
7. März 2023 eine Anfrage zuhanden der beiden Gesellschaften, mit Kopie inkl. Beilagen an die Sicherheitsdirektion (SD), die Baudirektion (BD), die Direktion für Bildung und Kultur (DBK) sowie an das Grundbuch- und Notariatsinspektorat (GBNI). Die Orientierungskopi- en erfolgten, weil die DI Kenntnis von weiteren Verwaltungsverfahren unter Mitwirkung der betroffenen Gesellschaften hatte, indessen nicht wusste in welcher Direktion diese anhän- gig waren (DBK-act. 003.01). Er bat um Angabe, ob derzeit vor einem Zivilgericht Verfah- ren in Bezug auf die A.________ AG und die B.________ AG hängig sind. A.c. Mit Eingabe vom 17. März 2023 beantragten die A.________ AG und die B.________ AG, beide vertreten durch RA Dr. iur. Daniel Lienin, den Ausstand von F.________, G.________ und allen etwaigen weiteren Personen, welche die Zirkulation des Schreibens von E.________ vom 25. Januar 2023 (gemäss Schreiben von F.________ vom 7. März 2023) veranlasst oder mitveranlasst haben. Im Weiteren liessen sie die Umteilung des Verfahrens an eine andere Direktion, eventualiter an die für das Landerwerbsverfahren zuständige Behörde, beantragen (DBK-act. 003). Die Staatskanzlei teilte mit Schreiben vom 21. März 2023 mit, das Geschäft betreffend Ausstands-, Umtei- lungs- und Weiterleitungsbegehren werde an die DBK zur Antragsstellung an den Regie- rungsrat überwiesen (DBK-act. 004). Am 4. Mai 2023 wiesen die A.________ AG und die B.________ AG darauf hin, dass der Landschreiber für die Umteilung des Beschwerdever- fahrens DI DIS 56297 zuständig sei (DBK-act. 010). Verfügungsweise wies der Land- schreiber am 11. Juli 2023 das Begehren um Umteilung des Beschwerdeverfahrens der A.________ AG und B.________ AG gegen den Beschluss Nr. 2022.105 des Gemeinde-
3 Urteil V 2023 95 rats Oberägeri betreffend Akteneinsichten an die Baudirektion ab und bestätigte die Zutei- lung an die DBK (DBK-act. 018). A.d. Der Regierungsrat wies mit Beschluss vom 12. September 2023 das Ausstands- begehren gegen F.________, G.________ und alle etwaigen weiteren Personen, welche die Zirkulation des Schreibens von E.________ vom 25. Januar 2023 ebenfalls veranlasst oder mitveranlasst haben, ab (BF-act. 1). Regierungsrätin Laura Dittli und Regierungsrat Heinz Tännler befanden sich bei dieser Angelegenheit im Ausstand. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Oktober 2023 liessen die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) beantra- gen, der Beschluss des Regierungsrats vom 12. September 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass Regierungsrat Andreas Hostettler, die Mitarbeitende des Rechts- dienstes der DI G.________, F.________, und sämtliche anderen Mitarbeitenden der DI bezüglich des Verfahrens DBK DBKS 5.3.3 / 36 bzw. DI DIS 56297 (Landerwerbsverfah- ren) auch in den Ausstand zu treten hätten, sowie, dass die Verfahrensinstruktion des Ver- fahrens DBK DBKS 5.3.3 / 36 durch die DBK zu erfolgen habe. Eventualiter sei der Be- schluss des Regierungsrates vom 12. September 2023 aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 1 Ziff. A). C. Den mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– bezahlten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht (act. 3). D. Mit Schreiben vom 15. November 2023 verzichtete der Gemeinderat Oberägeri auf eine Vernehmlassung (act. 5). Der Regierungsrat schloss vernehmlassend auf Abwei- sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 8). Der Verfahrensbeteiligte 2, C.________, liess ebenso die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei, beantragen (act. 9). E. Die Beschwerdeführerinnen hielten in ihrer Replik vom 15. April 2024 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 14). F. Während der Gemeinderat Oberägeri auf eine Duplik verzichtete (act. 16), liess sich der Regierungsrat nochmals vernehmen, wobei er an den gestellten Anträgen fest- hielt (act. 18).
4 Urteil V 2023 95 G. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 5. August 2024 und 14. September 2024 zwei weitere Eingaben ein (act. 20 und 22). H. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 edierte das Gericht beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen den ihn betreffenden Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (act. 24). Diesen sowie weitere Bemerkungen reichte er am 20. Januar 2025 ein (act. 26). Eine Ergänzung erfolgte am 27. Januar 2025 (act. 27). I. Das Gericht gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern (act. 28). Sowohl der Gemeinderat Oberägeri (act. 29) als auch der Regierungsrat (act. 30) verzichteten auf eine Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 12. März 2025 liess der Verfahrensbeteiligte 2 eine Kopie des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 3. Juli 2024 betreffend Grundbuchberichtigung und Herausgabe einreichen (act. 31). K. Am 26. März 2025 beschloss der Regierungsrat im Verfahren "Ausstandsgesuch von K.________ im Aufsichtsbeschwerdeverfahren von E.________ gegen K.________ als Willensvollstrecker im Nachlass von I.________ vom 24. Februar 2022 – Ausstands- begehren von J.________ gegen verschiedene juristische Mitarbeiter der DI – Zwi- schenentscheid betreffend Sistierung des Verfahrens" die Sistierung des Ausstandsver- fahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheids in der vor- liegenden Sache (act. 35). Gleiches beschloss er im Verfahren "Verwaltungsbeschwerde von J.________ gegen die Verfügung des Gemeinderats Oberägeri vom 20. September 2022 betreffend Akteneinsicht – Ausstandsbegehren gegen verschiedene juristische Mita- rbeitende der DI – Zwischenentscheid betreffend Sistierung des Verfahrens" (act. 36). L. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 edierte das Verwaltungsgericht, nachdem es hinsichtlich der Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Kenntnis vom abschliessenden Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 erhalten hat, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2024 141 vom 22. Mai 2025 (act. 37 und 38). Dies wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 39).
5 Urteil V 2023 95 M. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich dazu vernehmen (act. 40), was den übri- gen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (act. 41). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 162.1) ist die Beschwerde gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats des Kantons Zug an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Zwischenent- scheid des Regierungsrats in einem Verfahren betreffend Akteneinsicht. Die Beschwerde- führerinnen nehmen an diesem Verfahren teil (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG), sind als Adressatin- nen des angefochtenen Entscheids davon besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und sie haben zweifellos ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG). Die Beschwerdeführerinnen wehren sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einem laufenden Verfahren bei der Vorinstanz des Ver- waltungsgerichts. Üblicherweise ist ein Zwischenentscheid zusammen mit der Hauptsache anzufechten. Gestützt auf Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG steht bei selbständig eröffneten Zwi- schenentscheiden über ein Ausstandsbegehren, wie vorliegend, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht jedoch offen (vgl. auch VGer ZG V 2015 49 vom 10. August 2015 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vor- gängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bildet die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im Sys-
6 Urteil V 2023 95 tem der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfech- tungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins- gesamt angefochten wird. Streitgegenstand vor einer Rechtsmittelinstanz kann höchstens sein, was bereits vor der Vorinstanz Streitgegenstand gewesen ist oder richtigerweise hät- te sein sollen. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Verfahrens und auch vor Bundes- gericht nicht mehr ausgedehnt oder geändert, sondern nur noch eingeschränkt werden (zum Ganzen: BGer 2C_185/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2 Grundsätzlich sind neue Begehren verfahrensrechtlicher Natur zulässig, da sie in der Regel für die Bestimmung des materiellen Streitgegenstands der angefochtenen Ver- fügung nicht massgebend sind. Einzig wenn die Vorinstanz einen Zwischenentscheid fällt und dieser selbständig angefochten wird, fixieren dieser und das vorinstanzliche Begehren den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens (Marco Donatsch, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 20a N 13). 2.3 Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren sind grundsätzlich zulässig (§ 63 Abs. 4 VRG). Abzustellen ist ent- sprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). Die neuen Tatsachenbehauptungen müssen sich auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen. Es ist nicht zulässig, die Beschwerde, auch wenn damit dieselbe Rechtsfolge wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt wird, auf neue Tatsa- chen abzustützen, die vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abwei- chen (vgl. Donatsch, a.a.O., § 20a N 17). 2.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragten im vorinstanzlichen Verfahren nebst der Umteilung an eine andere Direktion auch den Ausstand von F.________ und G.________ sowie allen etwaigen weiteren Personen, welche die Zirkulation des Schreibens von E.________ vom 25. Januar 2023 gegebenenfalls veranlasst oder mitveranlasst hätten (DBK-act. 003). Beurteilt wurde somit die Weiterleitung des Schreibens. In dieser Hinsicht lautet denn auch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Ausstandsbegehren gegen die genannten Mitarbeitenden der DI wurden abgewiesen (Dispositiv Ziffer 1) und der Regierungsrat beschloss, dass das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Zwi-
7 Urteil V 2023 95 schenentscheids zur Instruktion der Hauptsache an die DI überwiesen wird (Dispositiv Zif- fer 2; vgl. BF-act. 1 S. 9). 2.5 Angefochten ist vorliegend der gesamte Regierungsratsbeschluss, mithin sowohl die Abweisung der Ausstandsbegehren als auch die anschliessende Zuteilung an die DI zur Instruktion des Hauptverfahrens. Damit sind beide Dispositivziffern vom Streitgegen- stand erfasst. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren nun auch den Ausstand von Regierungsrat Andreas Hostettler und weiteren Mitar- beitenden der DI gestützt auf neue Tatsachen beantragen, ist dies im Rahmen der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 aufzufassen. Würden die neuen Tatsa- chen im Rahmen dieses Streitgegenstands nicht berücksichtigt und die Verwaltungsge- richtsbeschwerde abgewiesen werden, bedeutete dies, dass die Zuteilung unter Umstän- den an eine Direktion erfolgt, deren Mitarbeitenden allenfalls in den Ausstand zu treten hätten. 3. 3.1 Nach § 8 Abs. 1 VRG gelten für die kantonalen Behörden die Ausstandsvorschrif- ten der Geschäftsordnung des Regierungsrates. 3.2 Paragraph 36 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatsperso- nals (Personalgesetz, PG; BGS 154.21) sieht vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet sind, in den Ausstand zu treten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönli- ches Interesse haben. Gemäss § 12 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO; BGS 154.211) gel- ten bezüglich der Ausstandsgründe die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes und der Geschäftsordnung des Regierungsrats. Für das Staatsper- sonal gelten folglich dieselben Ausstandsgründe wie für den Regierungsrat. 3.3 Nach § 7 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR; BGS 151.1) treten Ratsmitglieder bei Geschäften des Regie- rungsrats und der von ihnen geleiteten Direktion in den Ausstand, (1) wenn sie am Ge- schäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben; (2) wenn sie mit einer Partei, die am Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse hat, in gerader Linie oder in der Sei- tenlinie bis zum dritten Grade verwandt, verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, einge- tragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind; (3) wenn ihre eigenen Entscheide vor dem Regierungsrat angefochten werden; (4) wenn sie Vertreterin-
8 Urteil V 2023 95 nen oder Vertreter einer Person sind, die am Geschäft ein unmittelbares persönliches In- teresse hat, oder für diese in der gleichen Sache tätig waren; (5) wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit erwecken. Über Ausstandsfragen entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Rats- mitglieds (Abs. 3). Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten (Abs. 4). 4. 4.1 Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangen- heit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Auch in Verfahren vor nicht- gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV ein Behördenmitglied zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. BGE 147 I 173 E. 5.1; BGer 2C_328/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Artikel 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK stellen besondere Anforderungen an die Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit von Richterinnen und Richtern. Nach diesen Bestimmungen hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit einer Richterin oder ei- nes Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ableh- nung nicht nachgewiesen zu werden, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich be- fangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan- genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beur- teilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGer 2C_399/2020 vom
28. Dezember 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.3 Die erwähnten, für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) können nicht unbesehen auf das Verwaltungs- verfahren bzw. auf das Gebot der Unbefangenheit der Verwaltungsbehörde im Sinne von
9 Urteil V 2023 95 Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist, dass gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwal- tungsinternen Verfahrens zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt ha- ben und Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nicht leichthin gutzuheissen sind (BGE 137 II 431 E. 5.2). Es kommt hinzu, dass Verwaltungsbehörden regelmässig in eine Verwaltungsorganisation eingebunden und oft (in materieller Hinsicht) eine Partei sind. Insoweit können sie beim Erlass von Verfügungen nicht als im eigentli- chen Sinne unparteilich bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund sind die Regeln für einen Ausstand bei Verwaltungsbehörden grundsätzlich weniger streng als bei Justiz- behörden, zumal Art. 29 Abs. 1 BV – anders als Art. 30 Abs. 1 BV – die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit nicht als Grundsatz der Ausgestaltung der Behördenorganisation statuiert. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen bei Ver- waltungsbehörden jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Orga- nisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden. Zu differenzieren ist dabei auch nach Verfahrensart, Funktion und Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens (BGE 140 I 326 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGer 2C_399/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Bei politischen Exekutivbehörden sind tendenziell geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen (vgl. BGE 143 II 588 E. 3.2). Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbe- dingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungs- behörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (BGE 140 I 326 E. 5.2). 4.4 Im Wesentlichen haben nichtrichterliche Amtspersonen nach der Rechtsprechung nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönli- ches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfah- rens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aus- sergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (BGer 1C_263/2024 vom
11. September 2025 E. 3.2).
10 Urteil V 2023 95 Eine Person kann auch deshalb befangen erscheinen, weil sie mehrere amtliche Funktio- nen gleichzeitig wahrnimmt, wodurch die Gefahr einer Interessenkollision besteht (institu- tionelle Doppelrolle). Auch hier ist es möglich, dass der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen erscheint. Bei diesen Konstellationen kann zwar eine Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorliegen, doch ist die Vorbefassung oder Doppelrolle möglicher- weise durch die Funktion des Verfahrens gegeben oder vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Bei Fragen der Vorbefassung und Doppelrollen muss dem jeweiligen Organisati- ons- und Verfahrensrecht Rechnung getragen werden, wobei Kantonen und Gemeinden diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum zukommt (BGer 1C_263/2024 vom 11. Septem- ber 2025 E. 3.3). 5. Soweit die Beschwerdeführerinnen den Ausstand sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DI beantragen (vgl. etwa act. 1 S. 3 und act. 14 S. 1), ist dies nicht zuläs- sig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Ausstandsbegehren nicht pau- schal gegen alle Mitglieder einer Behörde gestellt werden. Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – unab- hängig von seiner Begründetheit – nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (BGer 4A_604/2025 vom 22. April 2026 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen). In diesem Punkt ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. 6. Sodann rügen die Beschwerdeführerinnen, dass Regierungsrat Andreas Hostettler am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, obwohl sein eigener Ausstand zu beurteilen gewesen sei. Er hätte deshalb gestützt auf § 7 Abs. 3 GO RR in den Ausstand treten müs- sen (act. 1 Rz. 14). 6.1 In seiner Vernehmlassung erklärte der Regierungsrat, dass eine Involvierung von Regierungsrat Andreas Hostettler in das vorliegende Verfahren nicht habe ausgeschlos- sen werden können. Deshalb sei er bei der Beratung dieses Entscheids im Ausstand ge- wesen. Offenbar hätten die Beschwerdeführerinnen aufgrund des Buchstabens M des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid den Schluss gezogen, dass Regierungsrat An- dreas Hostettler bei der Beratung nicht im Ausstand gewesen sei, was zugegebenermas- sen aus dem etwas missverständlich formulierten Buchstaben M des Sachverhalts so ab- geleitet werden könne (act. 8 S. 3).
11 Urteil V 2023 95 6.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist auf der ersten Seite des Antrags zum Be- schluss vom 12. September 2023 oben rechts festgehalten, dass Regierungsrätin Laura Dittli sowie die Regierungsräte Andreas Hostettler und Heinz Tännler sich im Ausstand be- finden würden (DBK-act. 024). Es gibt keine Anhaltspunkte, an diesem Umstand zu zwei- feln. Hiervon scheinen auch die Beschwerdeführerinnen nicht auszugehen, erklären sie diesen Punkt in ihrer Replik als erledigt (act. 14 Rz. 20). Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 7. 7.1 7.1.1 In der Hauptsache berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf § 7 Abs. 1 Ziff. 5 GO RR i.V.m. § 12 Abs. 1 der PVO (vgl. act. 1 Rz. 11). Sie werfen F.________, vor, er hätte die Anwältin von E.________ zuerst dazu auffordern müssen, ihre Eingabe nachzu- bessern und zu belegen, weil sie den Anforderungen gemäss § 44 Abs. 3 VRG offensicht- lich nicht genügt habe. Stattdessen habe er – in Absprache mit G.________, – J.________ dazu aufgefordert, sich zu erklären. Das absurde Vorgehen widerspreche sämtlichen geltenden Verfahrensgrundsätzen und Beweisregeln (Art. 8 ZGB). Es könne nur als Schikane bzw. Feindseligkeit gegenüber J.________ und den Beschwerdeführe- rinnen sowie als Behinderung des Verfahrens gewertet werden. Dies umso mehr, als das Schreiben von E.________ betreffend die Organisationsmängel direkt verwaltungsintern gestreut worden sei. Dies allein begründe schon einen Ausstandsgrund der beiden Perso- nen des Rechtsdienstes, eventualiter wenigstens aber gemeinsam mit den weiteren (Ver- fahrens-)Fehlern (act. 1 Ziff. 15-16). 7.1.2 Hinzu komme, dass die Aufforderung direkt an J.________ zugestellt worden sei, dem Rechtsvertreter nicht einmal in Kopie. Die Mandatierung sei F.________ aufgrund der bisher geführten Verfahrenskorrespondenz allerdings bestens bekannt gewesen, gleiches gelte für G.________. Deren Vorgehen könne nur als willkürlich, schikanös und feindselig gewertet werden. Dies allein begründe schon einen Ausstandsgrund, eventualiter gemein- sam mit den weiteren (Verfahrens-)Fehlern (act. 1 Ziff. 17). 7.1.3 Das eingereichte Schreiben von E.________ – dieses enthalte eine Ansammlung von wirren Gedanken sowie Behauptungen und beinhalte eine Ehrverletzung – hätte so- dann auf gar keinen Fall in der Verwaltung verteilt werden dürfen. Es sei falsch, dass das mangelhafte Schreiben an interne Amtsstellen, bei denen mutmassliche Organisations- mängel von Bedeutung hätten sein können, hätte weitergeleitet werden dürfen. Auf dieses
12 Urteil V 2023 95 hätte gar nicht eingetreten werden dürfen. Ein Blick ins Handelsregister hätte gezeigt, dass J.________ als Verwaltungsrätin eingetragen sei. Dass in der Folge das Schreiben gar noch in der Verwaltung verteilt worden sei, könne nur als willkommene Gelegenheit gewertet werden, J.________ unter dem Vorwand von Abklärungen in der Verwaltung schlecht zu machen. Das Vorgehen wecke den Anschein der Befangenheit. Bereits dieser (gravierende) Verfahrensfehler alleine begründe einen Ausstandsgrund; eventualiter be- gründe er wenigstens gemeinsam mit den weiteren (Verfahrens-)Fehlern einen Ausstandsgrund (act. 1 Ziff. 18-19). 7.1.4 Im Weiteren monieren die Beschwerdeführerinnen, sie hätten bei F.________ die Edition dreier Aktenstücke bei der Gemeinde Oberägeri beantragt, was er indessen nicht getan habe. Sie seien mit ihren Anträgen nicht ernst genommen worden. Es gehe so weit, dass F.________ das E-Mail des Rechtsvertreters vom 22. März 2023 dahingehend inter- pretiere, nicht in den Ausstand treten zu müssen. Indessen habe er – der Rechtsvertreter
– sich notgedrungen an F.________ wenden müssen, solange dieser nicht effektiv in den Ausstand getreten sei (bzw. in den Ausstand geschickt worden sei). Tatsächlich habe der Rechtsvertreter in seinem E-Mail vom 22. März 2023 im Sinne der Verfahrenseffizienz be- antragt, die schon verschickte Verfügung vom 13. März 2023 zu präzisieren, um endlich die Akten zu erhalten. Die Interpretation von F.________ zeuge von Boshaftigkeit und sein Festhalten an der Verfahrensleitung sei reine Schikane. Es sei unverständlich, weshalb sich F.________ und die DI an dieses Verfahren klammerten, nachdem sie vor allem Des- interesse gezeigt hätten. Die rechtlichen Fehlleistungen seien besonders krass und wie- derholten sich. Sie stellten zugleich Amtspflichtverletzungen dar und wirkten sich zulasten der Beschwerdeführerinnen aus. Es wecke bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit (act. 1 Ziff. 20-23). 7.1.5 Aufgrund der unzulässigen Weiterleitung des mutmasslich ehrverletzenden Pam- phlets in der kantonalen Verwaltung habe J.________ gegen F.________ und G.________ eine Strafanzeige betreffend Ehrverletzung eingereicht. Die Staatsanwalt- schaft habe die Untersuchung mit Verfügung vom 30. September 2023 gestützt auf eine ungenügende Begründung eingestellt. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 sei die Ein- stellung beim Obergericht des Kantons Zug angefochten worden. Das dem laufenden Ver- fahren betreffend Ehrverletzung zugrunde liegende Verhalten von F.________ und G.________ erwecke bei objektiver Betrachtung offensichtlich den Anschein der Befan- genheit; der Ausstandsgrund ergebe sich bei alledem nicht aus der Einleitung des Verfah-
13 Urteil V 2023 95 rens, sondern dem (begründeten) Verdacht auf die Erfüllung von Straftatbeständen (act. 1 Ziff. 24). 7.1.6 Mit Klage vom 13. Oktober 2023 hätten die Beschwerdeführerinnen und fünf wei- tere Parteien eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug eingereicht. Die DI sei da- nach für zwei Rechtsmittelentscheide vom 4. Dezember 2017 und 14. Februar 2018 mit- verantwortlich, welche bei den Beschwerdeführerinnen einen hohen Schaden verursacht hätten. Dies sei zu berücksichtigen. Als diese beiden Entscheide vorbereitet worden seien, sei G.________ bereits für den Rechtsdienst der DI tätig gewesen. Es sei davon auszuge- hen, dass sie in die Erarbeitung der Entscheide in irgendeiner Form involviert gewesen sei. Inzwischen unternehme Regierungsrat Andreas Hostettler und der Rechtsdienst der DI alles, um die Beschwerdeführerinnen an der Akteneinsicht in diese früheren Verfahren zu hindern. Dies erwecke bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein von Befangenheit und die DI habe gesamthaft in den Ausstand zu treten (act. 1 Ziff. 25- 27). 7.1.7 Bei der DI sei zudem administrativ das GBNI untergebracht. Seit mehr als dreiein- halb Jahren laufe dort eine nicht enden wollende Inspektion bezüglich der Beurkundungen der Kaufverträge diverse Grundstücke in Oberägeri betreffend. Es gebe schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die Inspektion verwaltungsintern behindert werde und der fer- tiggestellte Schlussbericht des Inspektorats nicht wie angekündigt per Mitte Oktober 2023 den Anzeigerinnen (Beschwerdeführerinnen) herausgegeben werde. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die zuständige fallbetreuende Inspektorin L.________ plötzlich nicht mehr erreichbar sei und der Vorsteher des GBNI, M.________, mitgeteilt habe, dass die Inspektion sich wegen des Personalausfalls um mehrere Monate verzögern werde. Dieser Umstand sei ebenfalls zu berücksichtigen. Die Umstände der Inspektion erweckten bei objektiver Betrachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit und die DI habe gesamthaft in den Ausstand zu treten (act. 1 Ziff. 28). 7.2 7.2.1 In der Replik schieben die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Staatshaf- tungsklage zusammengefasst nach, es habe sich herausgestellt, dass die DI weiter verwi- ckelt sei als bisher angenommen. Anstatt im Wissen um die Umstände den Verkauf der Seegrundstücke zu verhindern, sei die Beurkundung durch verschiedene Amtsträger der DI angewiesen worden, was unhaltbar sei. Es bestehe unter diesen Umständen auch beim (heutigen) Direktionsvorsteher und den (heutigen) Mitarbeitern der DI bezüglich Instruktion
14 Urteil V 2023 95 des vorliegenden Landerwerbsverfahrens bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein der Befangenheit (act. 14 Ziff. 3-8). 7.2.2 Die DI sei in die Beurkundungen vom 14. September 2017 involviert gewesen und habe gleichzeitig die Beschwerdeverfahren bezüglich des Willensvollstreckers instruiert. Zurzeit führe die DI die Inspektion (54637) bezüglich dieser Beurkundungen durch, wozu auch der Zusammenhang zum Aufsichts- und Willensvollstreckungsverfahren gehöre. Das Untersuchungsergebnis könne Auswirkungen auf die Staatshaftungsverfahren haben. Auch aufgrund der neuesten Erkenntnisse bestehe bei objektiver Betrachtungsweise bei sämtlichen Mitarbeitenden der DI offensichtlich der Anschein der Befangenheit. Sie könn- ten auch im vorliegend umstrittenen Landerwerbsverfahren (DI DIS 56297) nicht die Be- schwerdeinstruktion übernehmen (act. 14 Ziff. 9-11). 7.2.3 Ferner habe die DI bzw. der GBNI M.________ den Rechtsvertreter im Zusam- menhang mit der Inspektion 54637 per 30. Januar 2024 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verzeigt. Die Anzeige sei vom juristischen Mit- arbeiter P.________ verfasst und von GBNI M.________ unterzeichnet worden. Es sei ein Verfahren (AK 2024 1) eröffnet worden. Diese Beanzeigung erwecke bei objektiver Be- trachtungsweise offensichtlich den Anschein der Befangenheit (§ 5 Abs. 1 Zif. 5 GO RR). Es sei vermutlich eine Racheanzeige von GBNI M.________ gewesen oder es sollte damit verhindert werden, dass der Rechtsvertreter die DI weiterhin mit unangenehmen Fragen konfrontiere (act. 14 Ziff. 12-19). 8. Zuerst sind die Ausstandsbegehren in Bezug auf G.________ und F.________ zu prüfen. 8.1 Der Ausstand wurde insbesondere auch mit einer Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeitenden der DI begründet (vgl. E. 7.1.5). Darauf ist zuerst einzugehen. Die Staats- anwaltschaft des Kantons Zug stellte die Untersuchung mit Verfügung vom 20. September 2023 ein. Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zug erhobene Beschwerde vom
2. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen zu den Akten (BF-act. 2). In der Fol- ge unterliessen sie es indessen, den rechtskräftigen Beschluss BS 2023 85 des Oberge- richts des Kantons Zug vom 26. März 2024, der auf Abweisung lautete, dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Das Obergericht erwog in Bezug auf die Weiterleitung des besagten Schreibens, dass diese trotz der Zuteilung durch die Staatskanzlei mit dem Vermerk "zur Erledigung" nicht ausgeschlossen worden sei. Auch sei das Schreiben nicht einzig im
15 Urteil V 2023 95 Kontext mit dem Verfahren bei der DI gestanden, sondern im grösseren Kontext in Bezug auf die als "Erbstreitigkeit" bezeichnete rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ge- schwistern J.________ und E.________ und den involvierten juristischen Personen. Sol- che Verfahren seien bei den betreffenden Direktionen hängig, was nicht bestritten worden sei. Sodann stellte das Obergericht des Kantons Zug klar, dass selbst wenn die Schriftstü- cke einen rechtswidrigen Inhalt gehabt hätten, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten gewesen seien. Ob sie Basis für ein Verwaltungshandeln sein können, habe die zuständi- ge Behörde zu prüfen. Es sei auch nicht vorgesehen, vor einer geplanten Weiterleitung ei- nes Schreibens die allenfalls erwähnten Personen anzuhören. Lediglich die anderen Ver- waltungsbehörden über einen möglichen Organisationsmangel in Kenntnis zu setzen, würde bedeuten, dass Behörden aus Parteieingaben nach Ermessen bestimmte Aspekte zu extrahieren oder die darin erwähnte Kernproblematik zu umschreiben hätten, um dann diese Umschreibung der anderen Partei oder Gegenpartei zur Stellungnahme zu unter- breiten. Es verstehe sich von selbst, dass eine solche Vorgehensweise mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar wäre. Schliesslich strich das Obergericht des Kan- tons Zug hervor, das Begleitschreiben der Rechtsanwältin sei an den Regierungsrat ge- richtet gewesen, ohne eine bestimmte Direktion zu bezeichnen. Es sollte "der Information der Behörden" dienen. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Schreiben in der gesam- ten Verwaltung verbreitet werden sollte. Schlussfolgernd hielt das Obergericht des Kan- tons Zug fest, dass die Weiterleitung des Schreibens vom 25. Januar 2023 gemäss § 7 Abs. 1 VRG offensichtlich geboten, auf jeden Fall aber erlaubt gewesen sei. Auch einen (Eventual-)Vorsatz, die Beschwerdeführerinnen bzw. J.________ durch das Verhalten in ihrer Ehre verletzen zu wollen, verneinte das Obergericht des Kantons Zug in deutlicher Weise. Wie bereits erwähnt, ist dieser Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug in Rechts- kraft erwachsen. Den beiden Mitarbeitenden der DI konnte somit kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten vorgeworfen werden. Den Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zug kann vollumfänglich gefolgt werden und ihnen ist nichts hinzuzufügen. Damit wurde der Argumentation der Beschwerdeführerinnen, ein Ausstandsgrund sei darin zu sehen, dass im Zusammenhang mit der Strafanzeige ein Verdacht auf die Erfüllung von Straftat- beständen durch die beiden Mitarbeitenden der DI bestehe, komplett die Grundlage ent- zogen. 8.2 Als nächstes ist auf die Vorwürfe, wonach auf das Schreiben von E.________ vom
25. Januar 2023 nicht hätte eingetreten werden dürfen bzw. es zuerst zur Verbesserung
16 Urteil V 2023 95 hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. E. 7.1.1) und das Schreiben hätte verwal- tungsintern nicht weitergeleitet werden dürfen (vgl. E. 7.1.3), einzugehen. 8.2.1 Eine Rückweisung zur Verbesserung ist insbesondere dann vorgesehen, wenn ei- ne Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Antrag oder keine Begründung enthält oder nicht unterzeichnet ist (vgl. § 65 Abs. 3 VRG). Desgleichen kann etwa bei Weitschweifig- keit einer Rechtsschrift diese zur Verbesserung zurückgewiesen werden (vgl. etwa BGer 1B_299/2020 vom 3. Juni 2021 E. 1.4). Vorliegend handelt es sich indessen nicht um eine vergleichbare Rechtsschrift, mit welcher ein Verfahren anhängig gemacht werden sollte. Ebenso wenig war und ist E.________ Verfahrenspartei in der Angelegenheit betreffend Akteneinsicht bei der Gemeinde Oberägeri. Auf was hier somit nicht hätte eingetreten werden dürfen, erschliesst sich nicht. 8.2.2 In Erinnerung zu rufen ist sodann, dass nicht nur das Gericht, sondern auch die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. Direktion die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 VRG i.V.m. § 6 Abs. 2 VRG). Zu den Eintretensvorausset- zungen gehört selbstredend auch die prozessuale Handlungsfähigkeit einer juristischen Person. Erhält die Verwaltungsbehörde folglich Kenntnis eines Umstands, der an der Pro- zessfähigkeit einer Partei zweifeln lässt, so hat sie dem nachzugehen. Auch wenn in den Augen der Beschwerdeführerinnen die Eingabe von E.________ vom 25. Januar 2023 wir- re Gedanken und Behauptungen enthalten haben mag, so machte dieser darin doch An- gaben, welche nicht von vornherein als abwegig eingestuft werden konnten und folglich Zweifel an der Prozessfähigkeit zu begründen vermögen (DBK-act. 003.01). Da die DI in berechtigter Weise davon ausgehen musste, dass aufgrund der Dimension dieser Angele- genheit auch in anderen Direktionen Verfahren geführt werden, ist es weiter nachvollzieh- bar, wenn auch sie über einen möglichen Missstand informiert werden. 8.2.3 Inwiefern hierin wie nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen eine Boshaftig- keit, Schikane oder Feindseligkeit zu erblicken wäre, erschliesst sich nicht. Jedenfalls liegt diesbezüglich kein – und damit schon gar kein erheblicher – Verfahrensmangel vor. Nur beim Vorliegen eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers kann ein Anschein der Befan- genheit überhaupt in Betracht gezogen werden (vgl. E. 4.4). Dies ist klar zu verneinen. Ei- ne andere Betrachtungsweise ist auch deshalb nicht angezeigt, weil – wie schon die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – auch das Obergericht des Kantons Zug keinen sol- chen schweren Verfahrensfehler oder einen Amtsmissbrauch festgestellt hat (vgl. E. 8.1).
17 Urteil V 2023 95 8.3 Den Beschwerdeführerinnen ist in Bezug auf die direkte Zustellung an sie zu Han- den von J.________ insoweit zu folgen, als dass die Zustellung des Schreibens von E.________ vom 25. Januar 2023 an ihren Rechtsvertreter hätte erfolgen sollen (vgl. E. 7.1.2). Gemäss dem seit 8. November 2024 in Kraft stehenden § 21 Abs. 1 VRG sind Mitteilun- gen der Behörde einer Partei, die vertreten ist, via deren Vertretung zuzustellen, solange die entscheidende Behörde nicht über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses unter- richtet worden ist. Davor war lediglich festgehalten, dass der Entscheid den Parteien durch die Post zuzustellen ist (§ 21 Abs. 1 VRG in der bis 7. November 2024 gültig gewesenen Fassung). Aber bereits vor der ausdrücklichen Verankerung im zugerischen VRG, galt in der Praxis, in Analogie zum Verfahren nach Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), dass die zu- ständige Behörde bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses Mitteilungen an den Rechtsvertreter und nicht an den Vertretenen zu machen hat. Sie hat sich in allen Belan- gen an den Vertreter zu wenden (VGer ZG V 2022 30 vom 21. November 2022 E. 3.2, mit Hinweis). Hier ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen keinerlei Nachteile erlitten haben, zumal es ohnehin nicht um die Zustellung eines Entscheids ging. Es wird denn auch mit keinem Wort Gegenteiliges geltend gemacht. Auch wenn es sich hierbei um einen Verfahrensfehler handelt, so ist dieser im konkreten Fall als geringfügig einzustufen und vermag bei weitem nicht eine Feindseligkeit oder Willkür zu begründen. Ein Anschein von Befangenheit kommt auch diesbezüglich nicht auf. 8.4 Hinsichtlich der gerügten ausgebliebenen Aktenedition (vgl. E. 7.1.4) hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schlüssig und nachvollziehbar den Verfahrensablauf dargelegt (vgl. act. 8 "Ziffern 20, 21, 22"). Nach Eingang des Schreibens vom 13. Oktober 2022 mit den entsprechenden Anträgen 2 und 3 (DI-act. 22 S. 2) wurde die notwendige Verfahrenshandlung am 25. Oktober 2022 vorgenommen (DI-act. 23). Die entsprechenden Stellungnahmen vom 11. November und 28. November 2022 (DI-act. 27 und 29) wurden den Parteien wiederum für allfällige Bemerkungen am 7. Dezember 2022 zugestellt (DI- act. 30). Auf Wunsch der Beschwerdeführerinnen wurde ihnen eine Frist zur Stellungnah- me angesetzt, welche sie am 6. Januar 2023 einreichten (DI-act. 31-33). Eine weitere Ein- gabe der Beschwerdeführerinnen erfolgte am 17. Januar 2023 (DI-act. 35). Am 10. Febru- ar 2023 erfolgte eine Anfrage per E-Mail durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
18 Urteil V 2023 95 rinnen (DI-act. 38), welche umgehend beantwortet wurde (DI-act. 39 und 40). Gleiches wiederholte sich am 15. Februar 2023 (DI-act. 41 und 42). Am 23. Februar 2023 fragte der Rechtsvertreter telefonisch bei der DI nach dem Stand der Dinge. Ihm wurde mitgeteilt, dass sich die Gemeinde und die Eigentümerschaft nicht geäussert hätten. Nun seien die Anfragen bei der Baudirektion (BD), Finanzdirektion (FD) und Sicherheitsdirektion (SD) hängig (DI-act. 46). Mit Datum vom 17. März 2023 stellte die DI nochmals Fragen betref- fend die Editionsanträge an die Gemeinde Oberägeri (DI-act. 52). Gleichen Datums stell- ten die Beschwerdeführerinnen den Antrag auf Umteilung an eine andere Direktion und beantragten zugleich den Ausstand von F.________ sowie von G.________ (DI-act. 53). Dieser Prozessgeschichte folgend sind die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen als nicht stichhaltig zu bezeichnen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Anträge der Beschwerdeführerinnen nicht ernst genommen worden wären. Die Verfahrenshand- lungen wurden in vernünftiger zeitlicher Abfolge vorgenommen. Dabei kam es zu mehre- ren Stellungnahmen, u.a. auch von den Beschwerdeführerinnen. Hier eine Feindseligkeit erkennen zu wollen, entbehrt jeglicher Grundlage, weshalb in dieser Hinsicht kein An- schein der Befangenheit zu erkennen ist. Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Behauptung, F.________ erachte es als nicht nötig, in den Ausstand zu treten, und klammere sich an die Verfahrensleitung. Der Stel- lungnahme von F.________ und G.________ vom 13. April 2023 ist einzig zu entnehmen, dass sich der Rechtsvertreter mit seinen E-Mails vom 22. März 2023 und 12. April 2023 explizit wieder an ihn – F.________ – gewandt habe, obschon er am 17. März 2023 ein Ausstandsgesuch gegen ihn gestellt habe. Dies habe er aufgrund des hängigen Ausstandsverfahrens der Generalsekretärin weitergeleitet (DBK-act. 008 samt Beilagen). Es mutet tatsächlich seltsam an, dass der Rechtsvertreter sich trotz des Ausstandsge- suchs weiterhin an den betreffenden Mitarbeiter direkt wendet. Ihm hätte sowohl der pos- talische Weg als auch die allgemeine E-Mailadresse des Direktionssekretariats offen ge- standen, um seine Anfrage zu platzieren. Abgesehen davon sind die soeben genannten Interpretationen der Beschwerdeführerinnen abwegig. Es ist nicht der geringste Anhalts- punkt ersichtlich, welcher die Sichtweise der Beschwerdeführerinnen zu stützen vermöch- te. Der Stellungnahme von F.________ ist kein diesbezüglich wertender Satz zu entneh- men. Die Unterstellung fusst vielmehr auf einer unbelegten Behauptung. Eine Boshaftig- keit, rechtliche Fehlleistungen oder dergleichen können nicht erblickt werden, weshalb auch kein Anschein der Befangenheit zu entstehen vermag.
19 Urteil V 2023 95 8.5 Insofern die Beschwerdeführerinnen in der Staatshaftungsklage vom 13. Oktober 2023 (BF-act. 3) einen Ausstandsgrund erkennen wollen (vgl. E. 7.1.6), welcher die beiden Mitarbeitenden der DI betrifft, kann ihnen nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführe- rinnen selbst eingestehen, war lediglich G.________ im relevanten Zeitpunkt (Jahre 2017 und 2018) bereits beim Rechtsdienst der DI tätig. Die Beschwerdeführerinnen mutmassen sodann, dass G.________ aufgrund dessen in irgendeiner Form bei der Erarbeitung der betreffenden Entscheide in den Jahren 2017 und 2018 involviert gewesen sei. Belege für ihre Behauptungen bringen sie keine vor. Die Vorinstanz erklärte hierzu, dass eine andere Mitarbeitende des Rechtsdienstes mit der damaligen Bearbeitung betraut gewesen sei. Gegenteiliges ist weder erkennbar noch dargetan. Doch selbst wenn G.________ daran beteiligt gewesen wäre, so ist in Nachachtung der in den Erwägungen 4.3 und 4.4 darge- legten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anschein der Befangenheit zu verneinen. Ein solcher ist bei Personen, die an einem Verwaltungsentscheid mitgewirkt oder diesen gar instruiert haben, nicht leichthin anzunehmen und die Regeln sind weniger streng als bei Justizbehörden. Zudem ist kein persönliches Interesse oder eine persönliche Gering- schätzung erkennbar. Ferner hat das Bundesgericht bereits in Bezug auf eine Richterper- son klargestellt, dass das Einreichen einer Staatshaftungsklage nicht für den Anschein der Befangenheit reiche, da diese nicht gegen den Richter persönlich gerichtet sei. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sich die Person rechtsmissbräuchlich ihren Richter gewisser- massen aussuchen könne (BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.8). Gelten die Regeln für nichtrichterliche Behörden in geringerem Masse, so ist der Anschein der Be- fangenheit auch hier zu verneinen. 8.6 Inwiefern die Inspektion im GBNI etwas mit den beiden Mitarbeitenden der DI zu tun haben sollte (vgl. E. 7.1.7), ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Für eine Befangenheit ist ein konkreter Grund darzulegen, was den Beschwerdeführerinnen hierbei nicht gelingt. Weiterungen erübrigen sich. 8.7 Es verbleibt somit einzig der Vorwurf, dass das Schreiben von E.________ vom
25. Januar 2023 fälschlicherweise nicht dem Rechtsvertreter von J.________ zugestellt wurde. Wie dargelegt, handelt es sich dabei jedenfalls um keinen schwerwiegenden Ver- fahrensfehler. Betreffend die beiden Mitarbeitenden der DI ist insgesamt kein Anschein der Befangenheit erkennbar. In dieser Hinsicht erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de als unbegründet und ist abzuweisen.
20 Urteil V 2023 95 9. Sodann sind die weiter vorgebrachten Ausstandsgründe, welche gegen den Direk- tionsvorsteher Regierungsrat Andreas Hostettler und gegen weitere namentlich genannte Mitarbeitende der DI gerichtet sind, zu prüfen. 9.1 Als Ausstandsgründe gegen Regierungsrat Andreas Hostettler nicht ins Feld ge- führt werden können die in den Erwägungen 7.1.1 bis 7.1.5 genannten. Sie betreffen Re- gierungsrat Andreas Hostettler nicht persönlich. Infolgedessen vermögen sie auch keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken. 9.2 Hinsichtlich der Staatshaftungsklage (E. 7.1.6) kann auf das in Erwägung 8.5 Ge- sagte verwiesen werden. Regierungsrat Andreas Hostettler war im Zeitpunkt der betref- fenden Entscheide noch gar nicht im Amt. Er ist durch die Klage somit in keiner Weise persönlich betroffen. Daran ändert auch nichts, dass er als Direktionsvorsteher der DI die geltend gemachten Ansprüche bestreitet. Das ist sein gutes Recht, wenn er im Namen der DI der Auffassung ist, dass die Klage unbegründet ist. Alles andere liefe auf eine Aner- kennung hinaus. Daraus einen Anschein der Befangenheit ableiten zu wollen, geht indes- sen nicht an. Ansonsten hätte man es wie bei einer Richterperson in der Hand, mit einer Staatshaftungsklage eine ganze Direktion auszuhebeln. 9.3 9.3.1 Wenn die Beschwerdeführerinnen im Weiteren monieren, die DI sei in die Beur- kundung weiter verwickelt als angenommen (vgl. E. 7.2.1), kann ihnen nicht gefolgt wer- den. Dem Befragungsprotokoll vom 18. Oktober 2023 (BF-act. 4) ist zu entnehmen, dass die damalige Notarin der Gemeinde Oberägeri sich für die Beurkundung von zwei Kaufver- trägen die Grundstücke Nrn. D.________ betreffend für befangen erachtet habe, weshalb sie mit dem seinerzeitigen Grundbuchinspektor Kontakt aufgenommen und ihn über ihre Situation in Kenntnis gesetzt habe. Dieser habe sie daraufhin angewiesen, in den Ausstand zu treten. Auch beim damaligen Leiter des Grundbuchamts habe sie nachge- fragt. Sie habe sich informiert, wie sie vorgehen müsse (vgl. BF-act. 4 S. 5). Der Leiter des GBNI habe ihr erklärt, wie sie vorgehen müsse und welche Vorarbeiten sie noch über- nehmen könne. Ausschlaggebend für ihren Entscheid, in den Ausstand zu gehen, sei die Kontaktaufnahme mit dem GBNI und dem Grundbuch bzw. deren Anweisungen gewesen (BF-act. 4 S. 6). Sie habe nicht in Eigenregie gehandelt. Sie habe nach Rücksprache mit den damaligen Verantwortlichen vom GBNI und Grundbuchamt gehandelt. Beide Herren hätten ihr gesagt, wie sie vorzugehen habe (BF-act. 4 S. 9). An das genaue Gespräch mit dem damaligen Grundbuchinspektor könne sie sich nicht mehr erinnern. Am Schluss habe
21 Urteil V 2023 95 er gesagt, dass sie das Geschäft nach Unterägeri geben solle. Sie habe auf seine Emp- fehlung hin gehandelt (BF-act. 4 S. 10). 9.3.2 Aus dem Protokoll vom 18. Oktober 2023 kann nicht gedeutet werden, dass der seinerzeit zuständige Grundbuchinspektor oder der Leiter des Grundbuchamtes die Beur- kundung aktiv angewiesen oder instruiert hätten. Vielmehr trat die Notarin der Gemeinde Oberägeri mit einer Anfrage an die beiden Personen heran, da sie nicht sicher war, ob sie die Angelegenheit beurkunden darf. Nach Schilderung der Sachlage empfahlen sie den Ausstand und die Weitergabe des Geschäfts an die Gemeinde Unterägeri. Dies alles ge- schah auf Rückfrage und Empfehlung hin. Für eine aktive Einmischung, sprich, dass die beiden Personen von sich aus tätig geworden wären, gibt es keinerlei Hinweise. Vielmehr gaben sie Hilfestellung bei einem Anliegen einer gemeindlichen Notarin. 9.3.3 Abgesehen davon ist auf § 9a Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Beurkun- dung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz, BeurkG; BGS 223.1) hinzuweisen. Danach ist die Beurkundungsperson im Rahmen ihrer Zuständigkeit ver- pflichtet, die von ihr verlangten Berufsfunktionen zu erfüllen. Sie kann die Beurkundung nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Diese sind in Abs. 2 genannt. So kann eine Beur- kundung u.a. abgelehnt werden, wenn ein Ausstandsgrund besteht (lit. a) oder wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist (lit. b). Beim staatlichen Amtsnotariat ist die Vornahme der öffentlichen Beurkundung beim Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen eine Amtspflicht (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, Rz. 838). Wie die Beschwerdeführerinnen selbst erwähnen, gab es eine Grundbuchsperre von Februar 2016 bis Februar 2017. Im Zeitpunkt der Beurkundung am 14. September 2017 bestand eine solche nicht mehr. Nur weil sich die Geschwister J.________ und E.________ nicht über den Verkauf der Grund- stücke einig waren, bedeutet es nicht, dass keine Beurkundung hätte stattfinden dürfen. Wenn im Zeitpunkt der Vornahme sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren, wovon im jet- zigen Zeitpunkt angesichts des Entscheids A1 2021 2 des Kantonsgerichts Zug vom 3. Juli 2024, wonach die Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe abgewiesen wurde und insbesondere festgestellt wurde, die öffentliche Beurkundung der Kaufverträge vom
14. September 2017 sei nicht mangelhaft erfolgt (WVB-act. 1 und insbesondere E. 8.7), auszugehen ist, musste der Grundstückverkauf somit beurkundet werden. 9.3.4 Und selbst wenn es anders gewesen wäre und der damalige Grundbuchinspektor und der damalige Leiter des Grundbuchamts aktiv eingewirkt hätten, so ist zu berücksich-
22 Urteil V 2023 95 tigen, dass beide Personen ihr Amt nicht mehr bekleiden. Der Ausstandsgrund könnte in- dessen nur ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Im damaligen Zeitpunkt war Regierungsrat Andreas Hostettler zudem noch nicht Direktionsvorsteher der DI. Inwiefern er aufgrund des Sachverhalts im Jahr 2017 deshalb in dieser Angelegenheit befangen sein soll bzw. der Anschein auf Befangenheit erweckt worden wäre, erschliesst sich nicht. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, einen nachvollziehbaren und insbesondere persönlichen Zusammenhang darzulegen. Die pauschale Behauptung, beim heutigen Di- rektionsvorsteher bestehe offensichtlich der Anschein der Befangenheit reicht nicht aus. Insofern sie auch weitere heutige Mitarbeitende miteinschliessen wollen, ist nicht weiter darauf einzutreten (vgl. E. 5). 9.4 Was die Vorbringen im Zusammenhang mit der Inspektion 54637 der stattgehab- ten Beurkundungen am 14. September 2017 anbelangt, können die Beschwerdeführerin- nen ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.4.1 So ist weder das Staatshaftungsverfahren noch das Inspektionsverfahren für das hier zu beurteilende Verfahren, in dem es um den Ausstand in Bezug auf das Verfahren betreffend Akteneinsichten (Landerwerbsverfahren) geht, von Belang. Die Staatshaftungs- klage betrifft – wie schon in den Erwägungen 8.5 und 9.2 dargelegt, die zwei Entscheide vom 4. Dezember 2017 und 14. Februar 2018, wobei der aktuelle Direktionsvorsteher da- mals noch nicht im Amt war. Infolgedessen kann ihm kein persönliches Interesse am Staatshaftungsverfahren nachgesagt werden, ebenso wenig der Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI, N.________ (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.7). Wie die Be- schwerdeführerinnen sodann selbst einräumen, handelt es sich beim Inspektionsverfahren um ein aufsichtsrechtliches Verfahren (vgl. act. 26 S. 2). Dies fällt klarerweise nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, sondern der Aufsichtsbehörde. Allfällige Missstände sind nicht auf dem gerichtlichen Weg festzustellen. Es besteht deshalb auch kein Anlass, irgendwie darin einzugreifen, würde dies doch die Gewaltenteilung in nicht annehmbarer Weise tan- gieren. 9.4.2 Hinsichtlich des Inspektionsverfahrens gilt es zu bedenken, dass die beiden be- treffenden Personen des GBNI und des Grundbuchamts nicht mehr dort tätig sind. Inwie- fern deshalb ein spezielles Loyalitätsverhältnis zu früheren Angestellten noch bestehen soll (vgl. act. 14 S. 4), ist nicht ersichtlich. Ebenso ist nicht von einem Interessenskonflikt auszugehen. Würde man der Auffassung der Beschwerdeführerinnen folgen, so könnte kaum je eine Aufsichtsbehörde die ihr unterstellten Ämter kontrollieren oder eine Untersu-
23 Urteil V 2023 95 chung durchführen, da sie ja von vornherein befangen wäre, weil sie demselben Verwal- tungszweig angehört. Diese institutionelle Organisation war aber vom Gesetzgeber so ge- wollt. 9.4.3 In die gleiche Richtung geht der Einwand, wonach die stellvertretende Notariatsin- spektorin L.________ aus der Verwaltung "entfernt" worden sei. Als Beleg wird die Korre- spondenz mit dem Rechtsvertreter von L.________ ins Feld geführt (BF-act. 17). Dabei mutmassen die Beschwerdeführerinnen, was zwischen den Zeilen des Vertreters zu lesen sei (act. 22 S. 2). Zu bedenken ist aber Folgendes: Sollte etwas bei ihrem Ausscheiden aus der DI nicht korrekt abgelaufen sein, so hätte es ihr offen gestanden, sich mit rechtli- chen Mitteln gemäss Personalgesetz zur Wehr zu setzen. Ansonsten verbleibt es bei einer amtsinternen Angelegenheit, die allenfalls durch die Aufsichtsbehörde und nicht durch das Gericht aufzuklären ist. Inwiefern die Umstände des Abgangs der ehemals stellvertreten- den Notariatsinspektorin bei der DI aber für das hier zu beurteilende Verfahren relevant sein könnten – es geht um die Akteneinsicht bei der Gemeinde Oberägeri –, ist nicht er- kennbar. Andernorts machte der Rechtsvertreter geltend, es habe Unstimmigkeiten gegeben, wie die Inspektion ablaufen solle. Hierzu ist insbesondere anzumerken, dass eine förmliche Zeugenbefragung – wie jene der ehemaligen gemeindlichen Notarin von Oberägeri – allein dem Direktionsvorsteher und der Generalsekretärin der DI zusteht (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Demnach kann keine Rede davon sein, Regierungsrat Andreas Hostettler und Generalse- kretärin O.________ hätten direkt in die Inspektion eingegriffen (vgl. act. 22 S. 3). 9.4.4 Eine Befragung der ehemaligen stellvertretenden Notariatsinspektorin – wie bean- tragt – ist folglich nicht angezeigt. Sollte es tatsächlich Unstimmigkeiten in Bezug auf die durchzuführende Inspektion gegeben haben, ist damit noch keineswegs dargelegt, dass die Aufarbeitung der Grundstückbeurkundungen nicht rechtmässig vorgenommen worden wäre. Dagegen spricht sogar vielmehr das erstinstanzliche Urteil A1 2021 2 des Kantons- gerichts Zug vom 3. Juli 2024. Zwar wurde gegen den Entscheid Beschwerde am Oberge- richt des Kantons Zug erhoben, doch hat das Kantonsgericht die Beurkundung genau un- ter die Lupe genommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass nichts daran auszusetzen ist. Nochmals sei gesagt, dass die Umstände des Austritts der stellvertretenden Notariatsin- spektorin nicht Sache des Gerichts ist, sondern der Aufsichtsbehörde.
24 Urteil V 2023 95 9.4.5 Auch in Zusammenhang mit der Inspektion gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, in Bezug auf den Direktionsvorsteher Regierungsrat Andreas Hostettler und die Ge- neralsekretärin O.________ einen Grund für den Anschein der Befangenheit glaubhaft zu machen. Soweit aufgrund der Inspektion alle Mitarbeitenden der DI in den Ausstand sollen (act. 14 S. 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 5). 9.5 9.5.1 Die Beschwerdeführerinnen bzw. deren Rechtsvertreter erblicken einen Ausstandsgrund im Umstand, dass die DI den Rechtsvertreter bei der Aufsichtskommissi- on über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug angezeigt hat (E. 7.2.3). Auch hier fällt einmal mehr auf, dass die Beschwerdeführerinnen den Beschluss AK 2024 1 der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 19. November 2024 betreffend Berufsregelverletzung, lautend auf Einstellung des Verfahrens, eingereicht (BF-act. 18) und das Gericht über den Weiterzug an das Obergericht des Kan- tons Zug orientiert haben (act. 26). Nicht zur Kenntnis gebracht haben sie hingegen den die Beschwerde abweisenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2024 141 vom 22. Mai 2025 (act. 38) und das die dagegen erhobene Beschwerde abweisende Urteil des Bundesgerichts 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025. 9.5.2 Der Rechtsvertreter rügte im Verfahren vor Obergericht insbesondere, ihm hätte eine Entschädigung zugesprochen werden müssen, weil die Anzeige mutwillig erfolgt sei (vgl. OGer ZG BZ 2024 141 vom 22. Mai 2025 E. 2 resp. E. 2.2). Nachdem das Oberge- richt des Kantons Zug zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der ange- fochtene Beschluss AK 2024 1 nach Ansicht des Rechtsvertreters zu wenig begründet gewesen sei, verneint hat (E. 2.3), befasste es sich mit den Voraussetzungen für die Zu- sprechung einer Entschädigung (E. 2.4). Es legte ausführlich dar, was unter mutwillig zu verstehen ist. Es geht namentlich um vorsätzlich oder grobfahrlässig eingeleitete Verfah- ren, mithin um haltlose Anzeigen oder Verdächtigungen im Sinne einer falschen Anschul- digung. Die Anzeige muss wider besseres Wissen erfolgen und der Täter muss in Bezug auf die falsche Anschuldigung mit direktem Vorsatz handeln. Nach Praxis des Oberge- richts liegt Mutwilligkeit etwa dann vor, wenn ein Anzeiger sich auf einen Sachverhalt stützt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt annehmen muss, dass er un- richtig ist, nicht aber schon dann, wenn er nur verlangt, dass ein bestimmter, nicht willkür- lich erscheinender Standpunkt vom Richter beurteilt werde (E. 2.4.2). Sodann stellte das Obergericht des Kantons Zug klar, dass aufgrund der Anzeige ein Disziplinarverfahren eröffnet worden sei. Dies geschehe nur, wenn ein hinreichender Verdacht auf einen Diszi-
25 Urteil V 2023 95 plinartatbestand bestehe. Wenn kein Verdacht für eine Verletzung von Berufsregeln be- stehe, werde ein Disziplinarverfahren gar nicht erst eröffnet. Schon deshalb könne die An- zeige der DI nicht als mutwillig bezeichnet werden (E. 2.4.3). Anzeichen dafür, dass die DI wider besseres Wissen gehandelt hat, also bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig und ohne jegliche Anhaltspunkte, konnte das Obergericht des Kantons Zug keine erkennen (E. 2.4.4). In Bezug auf die Argumentation, die DI habe "wider besseres Wissen" die Eskalati- on und die Freistellung der stellvertretenden Grundbuchinspektorin L.________ "unter- schlagen", erwog das Obergericht des Kantons Zug, dass nicht entscheidend sei, ob der Anzeiger dem Angezeigten "wider besseres Wissen" ein internes Vorkommnis verschwie- gen habe. Vielmehr sei entscheidend, ob der Anzeigeerstatter Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder seine Anzeige auf einen Sachverhalt gestützt habe, von dem er bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig sei. Dafür konnte es kei- ne Anhaltspunkte eruieren (E. 2.4.4.2). Eine Mutwilligkeit verneinte das Obergericht des Kantons Zug und stellte klar, dass keine Entschädigung für das erstinstanzliche Diszipli- narverfahren auszurichten ist (E. 2.4.5). Der Rechtsvertreter stellte im Übrigen in seiner Replik vom 3. Februar 2025 u.a. den Antrag, die ehemalige stellvertretende Grundbuch- und Notariatsinspektorin L.________ sei zu befragen. Darauf trat das Obergericht des Kantons Zug nicht ein, weil Anträge und Rügen, die bereits in der Beschwerde hätten er- hoben werden können, nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen sind (E. 3). 9.5.3 Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid 2C_352/2025 vom 17. De- zember 2025 betreffend das vorgenannte Urteil des Obergerichts des Kantons Zug mit der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht befassen, welche es verneinte (E. 4.3 und 4.4). Sodann bezeichnete das Bundesgericht die Auslegung des Begriffs "mutwillig" durch die Vorinstanz als nachvollziehbar (E. 5.3). Auch das Bundesgericht betonte, dass selbst wenn sich in einem Disziplinarverfahren nachträglich herausstelle, dass sich die in einer Anzeige erhobenen Vorwürfe in keiner Weise erhärten lassen, dies nicht zwangsläufig be- deute, dass die Einreichung der Anzeige mutwillig im Sinne von § 27 Abs. 2 EG BGFA/ZG, sprich bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig bzw. ohne jegliche Anhaltspunkte, erfolgt sei. Es entspreche gerade der Funktion einer Anzeige, die Aufsichtskommission auf Anhalts- punkte aufmerksam zu machen, die in disziplinarrechtlicher Hinsicht relevant sein könnten, während es der Zweck des allfällig gestützt darauf eröffneten Disziplinarverfahrens sei, die Vorwürfe umfassend zu prüfen (E. 5.6.1). Anschliessend würdigte das Bundesgericht die Umstände um die persönliche Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit der ehemaligen, damals krankgeschriebenen stellvertretenden Notariatsinspektorin auf deren privaten Mo- biltelefon. Über diese Kontaktaufnahme orientierte sie die DI. Gestützt darauf erfolgte die
26 Urteil V 2023 95 Anzeige. Das Bundesgericht führte dazu aus, zwar habe diese Kontaktaufnahme keinen Grund für eine Disziplinarmassnahme dargestellt, weil die stellvertretende Notariatsinspek- torin dies nicht als persönlichkeitsverletzend empfunden habe, was sie in einem Mail ge- genüber dem Rechtsvertreter ausdrücklich bestätigt habe. Allerdings sei diese Bestätigung nach der Anzeige erfolgt, weshalb die DI von diesem entlastenden Element zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nichts habe wissen können (E. 5.6.2). Sodann stellte das Bundes- gericht unter Verweis auf Art. 12 lit. a BGFA klar, dass die direkte Kontaktaufnahme mit einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin eines Amtes, gegen dessen Amtsführung sich der Rechtsvertreter gewehrt habe, nicht gänzlich unproblematisch sei. Mit der Kontaktaufnah- me sei zumindest ein – wenn auch unspezifischer – Anhaltspunkt für ein allenfalls heikles Verhalten des Rechtsvertreters vorgelegen. Schliesslich sei nicht dargetan, inwiefern die DI verpflichtet gewesen wäre, die stellvertretende Notariatsinspektorin vorab um Erlaubnis zur Anzeige zu fragen (E. 5.6.3). 9.5.4 Wie sich in beiden Beschwerdeverfahren sowohl vor dem Obergericht des Kan- tons Zug als auch vor dem Bundesgericht gezeigt hat, kann die Beanzeigung des Rechts- vertreters bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug durch die DI nicht als mutwillig bezeichnet werden. Mithin ist sie weder wahrheitswidrig, leichtfertig oder ohne jegliche Anhaltspunkte erfolgt. Es gab für die DI be- rechtigte Gründe für die Annahme einer möglichen Berufsregelverletzung. Das Bundesge- richt bestätigte denn auch, dass die persönliche Kontaktaufnahme durch den Rechtsver- treter mit der ehemals stellvertretenden und damals krankgeschriebenen Notariatsinspek- torin, notabene auf deren privatem Mobiltelefon, nicht unproblematisch war. Angesichts dieser Feststellungen vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen, dass die Anzeige wider besseres Wissen durch die DI erfolgt ist. Das bedeutet aber auch, dass an- gesichts dieser Umstände kein Anschein der Befangenheit vorliegen kann, weder beim Di- rektionsvorsteher noch bei der Generalsekretärin oder dem Anzeige erstattenden Grund- buch- und Notariatsinspektor M.________. 9.5.5 Soweit sich der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 2. März 2026 (act. 40) auf den Standpunkt stellt, es habe eine asymmetrische Beweismittelerhebung gegeben und das Obergericht des Kantons Zug habe sich ebenfalls geweigert, dem An- trag auf Befragung der stellvertretenden Notariatsinspektorin nachzukommen, so ist dies für das hier strittige Verfahren nicht relevant.
27 Urteil V 2023 95 Wie sich gezeigt hat, spielte es für die Beanzeigung keine Rolle, dass sich die ehemalige stellvertretende Notariatsinspektorin durch die Kontaktaufnahme nicht in ihrer Persönlich- keit verletzt gefühlt hat. Dieser Umstand wurde erst nach Anzeigeerstattung bekannt. Fer- ner gab es keine Pflicht seitens der DI, zuvor um Erlaubnis für die Einreichung der Anzei- ge zu fragen. Die Meldung ihrerseits über die Kontaktaufnahme und der Hinweis, dass sie die Nummern blockiert habe, lässt darauf schliessen, dass sie damit nicht einverstanden war. Der Grund, weshalb das Obergericht des Kantons Zug dem Antrag nicht stattgege- ben hat, war, weil der Rechtsvertreter den entsprechenden Antrag verspätet eingebracht hat (vgl. OGer ZG BZ 2024 141 vom 22. Mai 2025 E. 3). Mit anderen Worten hat er es in prozessualer Hinsicht versäumt, rechtzeitig den Antrag auf Befragung zu stellen. Sein ei- genes Versäumnis kann nicht als asymmetrische Beweismittelerhebung ausgelegt wer- den. Wenn der Rechtsvertreter moniert, der Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei ungenügend begründet gewesen, ist ihm Er- wägung 2.3 des Urteils BZ 2024 141 des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Mai 2025 entgegenzuhalten. Aus seiner übrigen Kritik am Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vermag er nichts zu seinen Gunsten für die vorliegende Sache abzuleiten. Letztendlich wurde es durch das Bundesgericht vollumfänglich bestätigt. Ebenfalls ins Leere geht sein Vorbringen, das Bundesgericht habe die Sachlichkeit der Motive der DI offen in Frage gestellt. Dergleichen ist der Erwägung 5.6.5 des BGer 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025 nicht zu entnehmen. Dabei handelt es sich einzig um die Interpretation des Rechtsvertreters. Das Bundesgericht musste sich aufgrund der eingeschränkten Kognition nicht dazu äussern. Der Grund dafür war – wie soeben erwähnt
– das prozessuale Versäumnis des Rechtsvertreters, den Antrag auf Befragung rechtzeitig zu stellen. Mehr oder anderes kann aus dieser Erwägung nicht herausgelesen werden, insbesondere nicht, dass es überhaupt weitere Motive gegeben hätte. 9.5.6 Es wird auch im hiesigen Verfahren die Befragung der ehemaligen stellvertreten- den Notariatsinspektorin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung beantragt (act. 40 S. 4). Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Einerseits kann es nicht angehen, dass eine in einem anderen Verfahren versäumte Handlung hier nachgeholt wird mit dem Ergebnis, dass sich die Urteile dann möglicher- weise widersprechen würden. Dies ist im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsgleich-
28 Urteil V 2023 95 heit. Als Vergleich sei auf das Administrativmassnahmenverfahren im Strassenverkehrs- recht verwiesen. Eine Person, die mit einer Administrativmassnahme zu rechnen hat, muss ihre Rechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Die Administrativbehörde ist an das Urteil des Strafrichters gebunden. Ein Abweichen ist nur möglich, wenn Tatsachen festgestellt und dem Urteil zugrunde gelegt werden, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn zusätzliche Beweise erhoben werden, deren Würdi- gung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt wurden (vgl. VGer ZG V 2024 15 vom 28. April 2025 E. 4.1). Vorliegend hat es der Rechtsvertreter versäumt, im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug den Antrag rechtzeitig zu stellen. Dies hat er sich selbst zuzuschreiben. Es gibt keinen Grund, folglich von den Feststellungen abzuweichen. Abgesehen davon ist der Antrag auf Befragung im Zusammenhang mit der Anzeigeerstat- tung durch die DI gestellt worden. Hierbei haben die Gerichte aber rechtskräftig entschie- den, dass keine Mutwilligkeit vorgelegen hat und das Verhalten des Rechtsvertreters nicht unproblematisch gewesen war. Auch wurde der DI nicht zum Vorwurf gemacht, dass sie vor der Anzeigeerstattung nicht Rücksprache mit der ehemaligen stellvertretenden Notari- atsinspektorin genommen hat, zumal dafür keine Pflicht bestand. Insofern ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern eine Befragung zu etwaigen weiteren "Motiven" – sofern sie sich dazu überhaupt äussern könnte, fiel sie doch seit September 2023 mehrere Monate krankheitsbedingt aus (vgl. BF-act. 17 S. 2) und erfolgte die Anzeige erst am 30. Januar 2024 – daran etwas zu ändern vermöchte. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Einrei- chung der Anzeige gewisse Hinweise für eine Verletzung der Berufsregeln bestanden ha- ben. 9.6 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren auch den Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI, P.________, ins Spiel (act. 20 S. 2) und unterstellen ihm, in diver- sen Rechtsschriften offensichtlich falsche Erwägungen angestellt und falsche Auskünfte erteilt zu haben. Diese Behauptungen bleiben allerdings gänzlich unsubstantiiert. Die Aus- führungen zu seiner Anstellung tun im Übrigen nichts zur Sache. Weiterungen dazu erüb- rigen sich. Der Mitarbeitende P.________ war bei der Beanzeigung des Rechtsvertreters mitinvol- viert, indem er die Anzeige vorbereitet hat (vgl. act. 14 S. 5). Auch in dieser Hinsicht kann
29 Urteil V 2023 95 mit Verweis auf das in Erwägung 4.3 und 4.4 Gesagte und unter Berücksichtigung der nicht mutwilligen Anzeige (vgl. E. 9.5) kein Anschein der Befangenheit bejaht werden. 9.7 Auch die Mitarbeitende des Rechtsdienstes der DI, N.________, wird in den Rechtsschriften erwähnt (vgl. act. 14 S. 4). Allerdings sind keine substantiierten Ausstandsgründe, welche auch nur den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, gegen sie vorgebracht worden. Es wird lediglich gesagt, sie habe am Aufsichtsanzeigever- fahren bezüglich Willensvollstrecker mitgewirkt. Dies genügt aber bei weitem nicht. Wie schon andernorts, kann auch hier auf die in den Erwägungen 4.3 und 4.4 dargelegte Rechtsprechung verwiesen werden, insbesondere da sie nur Entscheide vorbereitet hat. Ein Anschein der Befangenheit liegt nicht vor. Das soeben Ausgeführte gilt gleichermassen für den Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI Q.________. Eine substantiierte Begründung für den Anschein der Befangenheit liegt nicht vor. 9.8 Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen ein fortgesetzt schikanöses Ver- halten seitens der DI und des Direktionsvorstehers geltend. Allerdings ist nicht zu erken- nen, weshalb die Kostenauferlegung bei Verfügungen, die grundsätzlich nicht kostenlos erlassen werden, oder eine das Gesuch abweisende Verfügung oder die Sistierung von Verfahren schikanös sein sollen. Es ist gerichtsnotorisch, dass in dieser Erbstreitigkeit zahlreiche Verfahren vor sämtlichen Gerichtsbehörden angestrengt wurden, verbunden mit Ausstandsbegehren. Es versteht sich von selbst, dass das Hauptverfahren in dieser Zeit ruht und andere Verfahren, in denen dieselben Ausstandsfragen zu beantworten sind, ebenfalls sistiert werden. Daraus eine Befangenheit konstruieren zu wollen, ist nicht statt- haft. Im Übrigen stehen gegen all diese Rechtsakte Rechtsmittel zur Verfügung, sollten sie nicht rechtmässig erfolgt sein. Nur weil einem Antrag nicht entsprochen wird, bedeutet dies noch nicht, dass die betreffende Behörde schikanös vorgeht. Darauf könnte allenfalls dann geschlossen werden, wenn dies in jeder Angelegenheit geschieht und die Rechtsmit- telinstanzen die betreffenden Entscheide aufheben. Solches ist aber weder ersichtlich noch dargelegt. Soweit sich der Vorwurf an Regierungsrat Andreas Hostettler richtet, ist er unbegründet, soweit er generell gegen die Mitarbeitenden der DI gerichtet ist, kann nicht darauf eingetreten werden (vgl. E. 5). 10. Wie erwähnt, wurden in Bezug auf die Erbstreitigkeit bzw. den Grundstücksver- kauf in Oberägeri zahlreiche Verfahren an diversen Gerichten anhängig gemacht, welche
30 Urteil V 2023 95 teilweise stark miteinander verbunden sind und voneinander abhängen. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Ausstandsvorschriften bei nichtrich- terlichen Justizbehörden weniger streng auszulegen sind und es ein persönliches Interes- se einer betreffenden Person braucht oder dass diese ihre Geringschätzung ausgedrückt hat, ist auch vorliegend – wie in den vorangegangenen Erwägungen mehrfach erörtert – kein strengerer Massstab anzulegen. Eine zu tiefe Schwelle für die Bejahung eines Ausstands liefe vorliegend darauf hinaus, dass Teile der kantonalen Verwaltung komplett stillgelegt wären. Angesichts der, u.a. auch durch die Beschwerdeführerinnen initiierten, zahlreichen Verfahren kann nicht vermieden werden, dass dieselbe Direktion sich in ver- schiedenen Verfahren mit der Sache befassen muss. Lediglich der Umstand, dass Anträ- ge abgewiesen, Verfahren sistiert oder Kosten auferlegt werden, rechtfertigt nicht, einzel- ne Mitarbeitende der DI in den Ausstand zu befördern. Die bisher gefällten Urteile, wovon einige auch hier zitiert wurden (z.B. bezüglich Ehrverletzung oder Anzeige bei der Auf- sichtskommission), zeigten, dass an den Vorwürfen nichts dran ist. Auch im Gesamtbild rechtfertigt sich keine andere Betrachtungsweise. Im Ergebnis erweist sich die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde demnach als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Es liegt für sämtliche genannten Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der DI kein Anschein der Be- fangenheit vor, ebenso wenig für den Direktionsvorsteher Regierungsrat Andreas Hostett- ler. 11. 11.1 Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht der unterliegenden Partei aufzuer- legen. Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr, welche grundsätzlich Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– beträgt. Die Spruchgebühr ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerich- tes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [BGS 162.12], vgl. auch die Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22a VRG). Angesichts des doch erheblichen Aufwands mit mehrfachen Schriftenwech- seln und Eingaben sowie einer nicht abzusprechenden Wichtigkeit der Sache rechtfertigt es sich, die Spruchgebühr auf ermessensweise Fr. 8'000.– festzusetzen. Diese wird den vollständig unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– verrechnet. Der Mehrbetrag wird nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
31 Urteil V 2023 95 11.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (Art. 28 Abs. 2 VRG). Gestützt darauf haben die Beschwerdeführerinnen dem weiteren Verfahrensbeteiligten 2 eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 2'500.– zu entrichten. Dem Regierungsrat und der Gemeinde Oberägeri ist keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (§ 28 Abs. 2a VRG).
32 Urteil V 2023 95 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Spruchgebühr von Fr. 8'000.– auferlegt, wovon Fr. 2'000.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Der Mehrbetrag von Fr. 6'000.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt. 3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem weiteren Verfahrensbeteiligten 2 eine Par- teientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (dreifach), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Rechtsvertreter des weiteren Verfahrensbeteiligten 2 (im Doppel) sowie zum Vollzug von Dispositiv Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dis- positiv). Zug, 24. Juni 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am