Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG – Konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich der betroffene Ausländer einer Ausschaffung entziehen könnte, sind z.B. die wiederholte Straffälligkeit, falsche Angaben bezüglich Identität, Untertauchen und hartnäckige Verweigerung der Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren.
Sachverhalt
A.B. reiste am 4. April 2002 erstmals unter dem Namen C.D. illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 11. Juli 2002 abgewiesen und er wurde angewiesen, die Schweiz umgehend zu verlassen. Er tauchte in der Folge ohne Abmel- dung unter. Am 28. März 2003 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte unter dem Namen E.F. ein neues Asylgesuch. Auf dieses trat das BFF am 11. April 2003 nicht ein und ordnete wiederum die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 12. Oktober 2004 wur- de der Antragsgegner vom KAFA in Ausschaffungshaft genommen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 ...
E. 2 ... Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die Ausschaffungshaft verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Auslän- der der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft zu, wenn der Ausländer klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunfts- land zurückkehren zu wollen. Es genügt aber nicht, dass die betroffene Per- son einer Ausreiseanordnung keine Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, dass sie keine Papiere mit sich führt und bei deren Beschaf- fung nicht aktiv mitwirkt. Je länger und beharrlicher die passive Haltung aber ist, desto eher ist sie als Indiz für die Untertauchensgefahr anzusehen. Eigentliche Täuschungsmanöver (Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen) dürfen als haftbegründende konkrete Anzeichen gewürdigt werden. Bei einem straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anord- nungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a). Auf der Hand liegt die Untertau- chensgefahr, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, oder es bei seinem Verhalten darauf anlegt, behördliche Kontrollen zu umgehen. In diesem Fall bietet er kaum Gewähr dafür, dass er sich zu gegebener Zeit, wenn die Reisepapiere vorliegen, für den Vollzug der Ausschaffung zur Ver- fügung halten wird (BGE 122 II 51 Erw. 2a). Wenn ein Ausländer wiederholt 98
behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, so muss ebenfalls befürchtet werden, dass er sich einer Ausschaffung entziehen könnte (BGE 128 II 243 Erw. 2.1).
E. 3 a) Der Antragsgegner reiste im April 2002 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte unter einem falschen Namen ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFF abgewiesen und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz wegge- wiesen. Bei den Akten des damaligen Verfahrens, bei dem der Antragsgegner dem Kanton Graubünden zugewiesen worden war, finden sich verschiedene Zeugenaussagen, die belegen, dass der Antragsgegner als Drogenhändler aktiv war. Dies führte denn auch zu einer Verurteilung von einem Monat Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht Plessur (Urteil vom 16. Januar 2003). Bereits im Septem- ber 2002 war der Antragsgegner dem BFF als verschwunden gemeldet wor- den. Am 28. März 2003 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein neues Asylgesuch. Auf dieses trat das BFF mit Verfügung vom 11. April 2003 nicht ein und wies den Antragsgegner erneut aus der Schweiz weg. Beim rechtlichen Gehör vom 14. April 2003 erklärte der Antragsgegner, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen. Mit Urteil vom 21. Mai 2003 trat die ARK auf eine vom Antragsgegner gegen die Verfügung des BFF erhobe- ne Beschwerde nicht ein. Am 8. Oktober 2003 wurde der Antragsgegner vom Untersuchungsamt Gossau SG wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mit Fr. 150.– gebüsst. Am 26. November 2003 ging beim KAFA ein Rapport der Kantonspolizei Graubünden ein, gemäss dem der Antrags- gegner erneut mit Drogen gehandelt haben soll.
b) Am 11. August 2004 teilte X.Y. dem KAFA mit, dass der Antragsgeg- ner mit richtigem Namen A.B. heisse. Sie sei seine künftige Ehefrau und er sei der Vater ihrer am 5. August 2004 geborenen Tochter. Am 2. September 2004 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem KAFA, wenn er nach Nige- ria zurück müsse, so wolle er sein Kind mitnehmen. Er möchte aber heira- ten. Er werde seine Dokumente organisieren und diese dem KAFA bringen. Gleichentags stellte L.M. vom Advokaturbüro M. dem KAFA eine auf den Namen C.D. ausgestellte Vollmacht zu. Sie erklärte im Begleitschreiben, dass dies nicht der richtige Name sei. Gegenüber dem KAFA erklärten die frühere Rechtsvertreterin und die Lebenspartnerin des Antragsgegners, dass sich mehrere auf die richtige Identität lautende Identitätspapiere im Besitz des Antragsgegners befinden würden. Vor der Haftrichterverhandlung teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie den Antragsgegner nicht mehr vertrete.
c) Bei der Haftrichterverhandlung erklärte der Antragsgegner, es treffe zu, dass er im Jahr 2002 unter dem Namen C.D. ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe Kenntnis davon, dass dieses Gesuch abgewiesen worden sei. Er habe allerdings bis jetzt nicht gewusst, dass ihn das Bezirksgericht Plessur wegen Drogenhandels zu einem Monat Gefängnis verurteilt habe. Es stimme 99
auch, dass er im März 2003 unter einem neuen Namen wieder ein Asylge- such eingereicht habe. Dies sei auch sein richtiger Name. Seine Freundin ver- stehe nichts von afrikanischen Namen, wenn sie gegenüber dem KAFA be- haupte, dass A.B. sein richtiger Name sei. Auf Rückfrage und unter Hinweis darauf, dass seine Anwältin schriftlich bestätigt habe, dass C.D. nicht sein richtiger Name sei, gab der Antragsgegner endlich zu, dass A.B. sein richtiger Name sei. Er gab auch an, dass er Dokumente besitze, mit denen die Richtig- keit seiner Identität bestätigt werden könnte. Allerdings seien diese zur Zeit noch nicht greifbar. Er bestätigte auch, dass er den diversen Aufforderungen der Schweizer Behörden zur Beschaffung von Dokumenten zur Identifikation bis heute keine Folge geleistet habe. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu ver- lassen. Er habe hier ein Kind. Er sei aber bereit, afrikanische Dokumente bei- zubringen. Ausserhalb von Nigeria habe er nur seine kleine Tochter. Bezüg- lich der Haftbedingungen erklärte er, er fühle sich im Gefängnis nicht wohl. Im Einzelnen beanstandete er die Haftbedingungen aber nicht.
d) Der Vertreter des KAFA erklärte, man gehe davon aus, dass der Name A.B. wohl der richtige Name sei. Man rechne mit einer Haftdauer von längs- tens drei Monaten. Sobald man mit der nigerianischen Botschaft einen Vorsprachetermin gefunden habe und sobald der Antragsgegner als nigeria- nischer Staatsangehöriger anerkannt sei, gehe es in der Regel recht schnell. Falls der Antragsgegner einen Pass oder ein anderes Dokument vorlegen könnte, so wäre die Heimreise sogar in einer bis vier Wochen möglich. Seitens des KAFA habe man bereits das BFF um Vollzugsunterstützung ersucht. Seit anfangs August würden nun der Antragsgegner und seine Freundin behaupten, sie würden heiraten, so dass man seitens des KAFA auf die Einleitung der Heirat gewartet habe. Allerdings sei bis heute nichts unternommen worden. So oder so werde man in den nächsten zwei Wochen einen Vorsprachetermin bei der Botschaft vereinbaren.
e) Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Antragsgegner hat unter falschem Namen zweimal in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Seit April 2002 hat er die Schweizerischen Behörden mit falschen Angaben über seine Identität in grober Weise getäuscht. Den wiederholten Aufforderungen, Dokumente zur Klärung der Identität und zur Beschaffung von Reisepapieren beizubringen, ist er trotz der Tatsache, dass er im Besitz von entsprechenden Unterlagen war und ist, bis heute in keiner Art und Weise nachgekommen. Er hat über mehr als zwei Jahre hinweg in grober Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er ist auch wiederholt straffällig geworden. So wurde er wegen Ver- stosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Missachtung des Trans- portgesetzes rechtskräftig verurteilt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er sich im Fall einer Freilassung der Ausschaffung entziehen könnte. Der Antragsgegner hält sich zur Zeit bei der Mutter seiner knapp zwei Monate alten Tochter auf. Man könnte sich daher fragen, ob der Vollzug der 100
Wegweisung unter diesen Umständen nicht durch eine mildere Massnahme, z.B. regelmässiges Melden beim KAFA oder durch die Angabe einer kon- kreten Wohnadresse sichergestellt werden könnte. Aufgrund seines bisheri- gen Verhaltens muss dies aber verneint werden. Obwohl seine Lebenspart- nerin ein Heiratsversprechen schriftlich hinterlegt hat, sah es der Antragsgegner bisher nicht für nötig an, den Behörden seine echten Papiere für die Einleitung der Heirat zu unterbreiten. Offenbar besteht mit Bezug auf die bevorstehende Heirat noch keine Einigkeit. Auch hat er das Kind bis- her nicht offiziell anerkannt. Aktenkundig ist auch, dass wegen verbaler Aus- einandersetzungen zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebenspartne- rin bzw. deren Mutter schon die Polizei gerufen werden musste. Unter diesen Umständen kommt eine mildere Massnahme nicht in Frage, insbe- sondere auch weil die Haftbedingungen nicht beanstandet werden. Im Übri- gen sind zur Zeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse erkenn- bar, die einer Ausschaffung innert der gesetzlich vorgesehenen Maximalfrist von neun Monaten entgegenstehen würden. Unter diesen Umständen er- weist sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig und angemessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Haft recht- und ver- hältnismässig ist. Gemäss den Ausführungen des KAFA kann damit gerech- net werden, dass die Ausschaffung durch die vorliegende Haft in den nächs- ten drei Monaten sichergestellt werden kann. Die Beschaffung von Ersatzreisepapieren wurde bereits in die Wege geleitet. Wenn sich der An- tragsgegner gegenüber den Behörden seines Heimatlandes kooperativ zeigt, so kann die Repatriierung sogar innert weniger Wochen erfolgen. Sollte sich allerdings ergeben, dass die angegebene Identität wieder falsch ist, so wird sich die Beschaffung der Reisepapiere in die Länge ziehen, was dann aller- dings wieder im Verantwortungsbereich des Antragsgegners liegen würde. Falls der Antragsgegner die Heirat mit seiner Freundin in die Wege leiten sollte, so wird die Angelegenheit ohnehin neu zu beurteilen sein. Abschlies- send wird noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner gestützt auf Art. 13c Abs. 4 ANAG das Recht zusteht, einen Monat nach der Haftüber- prüfung beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses würde im Rahmen einer neuen Haftrichterverhandlung ent- schieden werden. Haftrichterverfügung vom 14. Oktober 2004 V 2004/142 101
E. 3a Der Antragsgegner reiste im April 2002 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte unter einem falschen Namen ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFF abgewiesen und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz wegge- wiesen. Bei den Akten des damaligen Verfahrens, bei dem der Antragsgegner dem Kanton Graubünden zugewiesen worden war, finden sich verschiedene Zeugenaussagen, die belegen, dass der Antragsgegner als Drogenhändler aktiv war. Dies führte denn auch zu einer Verurteilung von einem Monat Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht Plessur (Urteil vom 16. Januar 2003). Bereits im Septem- ber 2002 war der Antragsgegner dem BFF als verschwunden gemeldet wor- den. Am 28. März 2003 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein neues Asylgesuch. Auf dieses trat das BFF mit Verfügung vom 11. April 2003 nicht ein und wies den Antragsgegner erneut aus der Schweiz weg. Beim rechtlichen Gehör vom 14. April 2003 erklärte der Antragsgegner, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen. Mit Urteil vom 21. Mai 2003 trat die ARK auf eine vom Antragsgegner gegen die Verfügung des BFF erhobe- ne Beschwerde nicht ein. Am 8. Oktober 2003 wurde der Antragsgegner vom Untersuchungsamt Gossau SG wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mit Fr. 150.– gebüsst. Am 26. November 2003 ging beim KAFA ein Rapport der Kantonspolizei Graubünden ein, gemäss dem der Antrags- gegner erneut mit Drogen gehandelt haben soll.
E. 3b Am 11. August 2004 teilte X.Y. dem KAFA mit, dass der Antragsgeg- ner mit richtigem Namen A.B. heisse. Sie sei seine künftige Ehefrau und er sei der Vater ihrer am 5. August 2004 geborenen Tochter. Am 2. September 2004 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem KAFA, wenn er nach Nige- ria zurück müsse, so wolle er sein Kind mitnehmen. Er möchte aber heira- ten. Er werde seine Dokumente organisieren und diese dem KAFA bringen. Gleichentags stellte L.M. vom Advokaturbüro M. dem KAFA eine auf den Namen C.D. ausgestellte Vollmacht zu. Sie erklärte im Begleitschreiben, dass dies nicht der richtige Name sei. Gegenüber dem KAFA erklärten die frühere Rechtsvertreterin und die Lebenspartnerin des Antragsgegners, dass sich mehrere auf die richtige Identität lautende Identitätspapiere im Besitz des Antragsgegners befinden würden. Vor der Haftrichterverhandlung teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie den Antragsgegner nicht mehr vertrete.
E. 3c Bei der Haftrichterverhandlung erklärte der Antragsgegner, es treffe zu, dass er im Jahr 2002 unter dem Namen C.D. ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe Kenntnis davon, dass dieses Gesuch abgewiesen worden sei. Er habe allerdings bis jetzt nicht gewusst, dass ihn das Bezirksgericht Plessur wegen Drogenhandels zu einem Monat Gefängnis verurteilt habe. Es stimme 99
auch, dass er im März 2003 unter einem neuen Namen wieder ein Asylge- such eingereicht habe. Dies sei auch sein richtiger Name. Seine Freundin ver- stehe nichts von afrikanischen Namen, wenn sie gegenüber dem KAFA be- haupte, dass A.B. sein richtiger Name sei. Auf Rückfrage und unter Hinweis darauf, dass seine Anwältin schriftlich bestätigt habe, dass C.D. nicht sein richtiger Name sei, gab der Antragsgegner endlich zu, dass A.B. sein richtiger Name sei. Er gab auch an, dass er Dokumente besitze, mit denen die Richtig- keit seiner Identität bestätigt werden könnte. Allerdings seien diese zur Zeit noch nicht greifbar. Er bestätigte auch, dass er den diversen Aufforderungen der Schweizer Behörden zur Beschaffung von Dokumenten zur Identifikation bis heute keine Folge geleistet habe. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu ver- lassen. Er habe hier ein Kind. Er sei aber bereit, afrikanische Dokumente bei- zubringen. Ausserhalb von Nigeria habe er nur seine kleine Tochter. Bezüg- lich der Haftbedingungen erklärte er, er fühle sich im Gefängnis nicht wohl. Im Einzelnen beanstandete er die Haftbedingungen aber nicht.
E. 3d Der Vertreter des KAFA erklärte, man gehe davon aus, dass der Name A.B. wohl der richtige Name sei. Man rechne mit einer Haftdauer von längs- tens drei Monaten. Sobald man mit der nigerianischen Botschaft einen Vorsprachetermin gefunden habe und sobald der Antragsgegner als nigeria- nischer Staatsangehöriger anerkannt sei, gehe es in der Regel recht schnell. Falls der Antragsgegner einen Pass oder ein anderes Dokument vorlegen könnte, so wäre die Heimreise sogar in einer bis vier Wochen möglich. Seitens des KAFA habe man bereits das BFF um Vollzugsunterstützung ersucht. Seit anfangs August würden nun der Antragsgegner und seine Freundin behaupten, sie würden heiraten, so dass man seitens des KAFA auf die Einleitung der Heirat gewartet habe. Allerdings sei bis heute nichts unternommen worden. So oder so werde man in den nächsten zwei Wochen einen Vorsprachetermin bei der Botschaft vereinbaren.
E. 3e Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Antragsgegner hat unter falschem Namen zweimal in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Seit April 2002 hat er die Schweizerischen Behörden mit falschen Angaben über seine Identität in grober Weise getäuscht. Den wiederholten Aufforderungen, Dokumente zur Klärung der Identität und zur Beschaffung von Reisepapieren beizubringen, ist er trotz der Tatsache, dass er im Besitz von entsprechenden Unterlagen war und ist, bis heute in keiner Art und Weise nachgekommen. Er hat über mehr als zwei Jahre hinweg in grober Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er ist auch wiederholt straffällig geworden. So wurde er wegen Ver- stosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Missachtung des Trans- portgesetzes rechtskräftig verurteilt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er sich im Fall einer Freilassung der Ausschaffung entziehen könnte. Der Antragsgegner hält sich zur Zeit bei der Mutter seiner knapp zwei Monate alten Tochter auf. Man könnte sich daher fragen, ob der Vollzug der 100
Wegweisung unter diesen Umständen nicht durch eine mildere Massnahme, z.B. regelmässiges Melden beim KAFA oder durch die Angabe einer kon- kreten Wohnadresse sichergestellt werden könnte. Aufgrund seines bisheri- gen Verhaltens muss dies aber verneint werden. Obwohl seine Lebenspart- nerin ein Heiratsversprechen schriftlich hinterlegt hat, sah es der Antragsgegner bisher nicht für nötig an, den Behörden seine echten Papiere für die Einleitung der Heirat zu unterbreiten. Offenbar besteht mit Bezug auf die bevorstehende Heirat noch keine Einigkeit. Auch hat er das Kind bis- her nicht offiziell anerkannt. Aktenkundig ist auch, dass wegen verbaler Aus- einandersetzungen zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebenspartne- rin bzw. deren Mutter schon die Polizei gerufen werden musste. Unter diesen Umständen kommt eine mildere Massnahme nicht in Frage, insbe- sondere auch weil die Haftbedingungen nicht beanstandet werden. Im Übri- gen sind zur Zeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse erkenn- bar, die einer Ausschaffung innert der gesetzlich vorgesehenen Maximalfrist von neun Monaten entgegenstehen würden. Unter diesen Umständen er- weist sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig und angemessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Haft recht- und ver- hältnismässig ist. Gemäss den Ausführungen des KAFA kann damit gerech- net werden, dass die Ausschaffung durch die vorliegende Haft in den nächs- ten drei Monaten sichergestellt werden kann. Die Beschaffung von Ersatzreisepapieren wurde bereits in die Wege geleitet. Wenn sich der An- tragsgegner gegenüber den Behörden seines Heimatlandes kooperativ zeigt, so kann die Repatriierung sogar innert weniger Wochen erfolgen. Sollte sich allerdings ergeben, dass die angegebene Identität wieder falsch ist, so wird sich die Beschaffung der Reisepapiere in die Länge ziehen, was dann aller- dings wieder im Verantwortungsbereich des Antragsgegners liegen würde. Falls der Antragsgegner die Heirat mit seiner Freundin in die Wege leiten sollte, so wird die Angelegenheit ohnehin neu zu beurteilen sein. Abschlies- send wird noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner gestützt auf Art. 13c Abs. 4 ANAG das Recht zusteht, einen Monat nach der Haftüber- prüfung beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses würde im Rahmen einer neuen Haftrichterverhandlung ent- schieden werden. Haftrichterverfügung vom 14. Oktober 2004 V 2004/142 101
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Ausländerrecht Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG – Konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass sich der betroffene Ausländer einer Ausschaffung entziehen könnte, sind z.B. die wiederholte Straffälligkeit, falsche Angaben bezüglich Identität, Un- tertauchen und hartnäckige Verweigerung der Mitwirkung bei der Beschaf- fung von Reisepapieren. Aus dem Sachverhalt: A.B. reiste am 4. April 2002 erstmals unter dem Namen C.D. illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 11. Juli 2002 abgewiesen und er wurde angewiesen, die Schweiz umgehend zu verlassen. Er tauchte in der Folge ohne Abmel- dung unter. Am 28. März 2003 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte unter dem Namen E.F. ein neues Asylgesuch. Auf dieses trat das BFF am 11. April 2003 nicht ein und ordnete wiederum die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Am 12. Oktober 2004 wur- de der Antragsgegner vom KAFA in Ausschaffungshaft genommen. Aus den Erwägungen:
1. ...
2. ... Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann die Ausschaffungshaft verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Auslän- der der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft zu, wenn der Ausländer klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunfts- land zurückkehren zu wollen. Es genügt aber nicht, dass die betroffene Per- son einer Ausreiseanordnung keine Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, dass sie keine Papiere mit sich führt und bei deren Beschaf- fung nicht aktiv mitwirkt. Je länger und beharrlicher die passive Haltung aber ist, desto eher ist sie als Indiz für die Untertauchensgefahr anzusehen. Eigentliche Täuschungsmanöver (Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen) dürfen als haftbegründende konkrete Anzeichen gewürdigt werden. Bei einem straffälligen Ausländer ist eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anord- nungen missachten (BGE 122 II 49 E. 2a). Auf der Hand liegt die Untertau- chensgefahr, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, oder es bei seinem Verhalten darauf anlegt, behördliche Kontrollen zu umgehen. In diesem Fall bietet er kaum Gewähr dafür, dass er sich zu gegebener Zeit, wenn die Reisepapiere vorliegen, für den Vollzug der Ausschaffung zur Ver- fügung halten wird (BGE 122 II 51 Erw. 2a). Wenn ein Ausländer wiederholt 98
behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, so muss ebenfalls befürchtet werden, dass er sich einer Ausschaffung entziehen könnte (BGE 128 II 243 Erw. 2.1).
3. a) Der Antragsgegner reiste im April 2002 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte unter einem falschen Namen ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFF abgewiesen und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz wegge- wiesen. Bei den Akten des damaligen Verfahrens, bei dem der Antragsgegner dem Kanton Graubünden zugewiesen worden war, finden sich verschiedene Zeugenaussagen, die belegen, dass der Antragsgegner als Drogenhändler aktiv war. Dies führte denn auch zu einer Verurteilung von einem Monat Gefängnis wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht Plessur (Urteil vom 16. Januar 2003). Bereits im Septem- ber 2002 war der Antragsgegner dem BFF als verschwunden gemeldet wor- den. Am 28. März 2003 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte ein neues Asylgesuch. Auf dieses trat das BFF mit Verfügung vom 11. April 2003 nicht ein und wies den Antragsgegner erneut aus der Schweiz weg. Beim rechtlichen Gehör vom 14. April 2003 erklärte der Antragsgegner, dass er nicht bereit sei, die Schweiz zu verlassen. Mit Urteil vom 21. Mai 2003 trat die ARK auf eine vom Antragsgegner gegen die Verfügung des BFF erhobe- ne Beschwerde nicht ein. Am 8. Oktober 2003 wurde der Antragsgegner vom Untersuchungsamt Gossau SG wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis mit Fr. 150.– gebüsst. Am 26. November 2003 ging beim KAFA ein Rapport der Kantonspolizei Graubünden ein, gemäss dem der Antrags- gegner erneut mit Drogen gehandelt haben soll.
b) Am 11. August 2004 teilte X.Y. dem KAFA mit, dass der Antragsgeg- ner mit richtigem Namen A.B. heisse. Sie sei seine künftige Ehefrau und er sei der Vater ihrer am 5. August 2004 geborenen Tochter. Am 2. September 2004 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem KAFA, wenn er nach Nige- ria zurück müsse, so wolle er sein Kind mitnehmen. Er möchte aber heira- ten. Er werde seine Dokumente organisieren und diese dem KAFA bringen. Gleichentags stellte L.M. vom Advokaturbüro M. dem KAFA eine auf den Namen C.D. ausgestellte Vollmacht zu. Sie erklärte im Begleitschreiben, dass dies nicht der richtige Name sei. Gegenüber dem KAFA erklärten die frühere Rechtsvertreterin und die Lebenspartnerin des Antragsgegners, dass sich mehrere auf die richtige Identität lautende Identitätspapiere im Besitz des Antragsgegners befinden würden. Vor der Haftrichterverhandlung teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass sie den Antragsgegner nicht mehr vertrete.
c) Bei der Haftrichterverhandlung erklärte der Antragsgegner, es treffe zu, dass er im Jahr 2002 unter dem Namen C.D. ein Asylgesuch eingereicht habe. Er habe Kenntnis davon, dass dieses Gesuch abgewiesen worden sei. Er habe allerdings bis jetzt nicht gewusst, dass ihn das Bezirksgericht Plessur wegen Drogenhandels zu einem Monat Gefängnis verurteilt habe. Es stimme 99
auch, dass er im März 2003 unter einem neuen Namen wieder ein Asylge- such eingereicht habe. Dies sei auch sein richtiger Name. Seine Freundin ver- stehe nichts von afrikanischen Namen, wenn sie gegenüber dem KAFA be- haupte, dass A.B. sein richtiger Name sei. Auf Rückfrage und unter Hinweis darauf, dass seine Anwältin schriftlich bestätigt habe, dass C.D. nicht sein richtiger Name sei, gab der Antragsgegner endlich zu, dass A.B. sein richtiger Name sei. Er gab auch an, dass er Dokumente besitze, mit denen die Richtig- keit seiner Identität bestätigt werden könnte. Allerdings seien diese zur Zeit noch nicht greifbar. Er bestätigte auch, dass er den diversen Aufforderungen der Schweizer Behörden zur Beschaffung von Dokumenten zur Identifikation bis heute keine Folge geleistet habe. Er sei nicht bereit, die Schweiz zu ver- lassen. Er habe hier ein Kind. Er sei aber bereit, afrikanische Dokumente bei- zubringen. Ausserhalb von Nigeria habe er nur seine kleine Tochter. Bezüg- lich der Haftbedingungen erklärte er, er fühle sich im Gefängnis nicht wohl. Im Einzelnen beanstandete er die Haftbedingungen aber nicht.
d) Der Vertreter des KAFA erklärte, man gehe davon aus, dass der Name A.B. wohl der richtige Name sei. Man rechne mit einer Haftdauer von längs- tens drei Monaten. Sobald man mit der nigerianischen Botschaft einen Vorsprachetermin gefunden habe und sobald der Antragsgegner als nigeria- nischer Staatsangehöriger anerkannt sei, gehe es in der Regel recht schnell. Falls der Antragsgegner einen Pass oder ein anderes Dokument vorlegen könnte, so wäre die Heimreise sogar in einer bis vier Wochen möglich. Seitens des KAFA habe man bereits das BFF um Vollzugsunterstützung ersucht. Seit anfangs August würden nun der Antragsgegner und seine Freundin behaupten, sie würden heiraten, so dass man seitens des KAFA auf die Einleitung der Heirat gewartet habe. Allerdings sei bis heute nichts unternommen worden. So oder so werde man in den nächsten zwei Wochen einen Vorsprachetermin bei der Botschaft vereinbaren.
e) Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Antragsgegner hat unter falschem Namen zweimal in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Seit April 2002 hat er die Schweizerischen Behörden mit falschen Angaben über seine Identität in grober Weise getäuscht. Den wiederholten Aufforderungen, Dokumente zur Klärung der Identität und zur Beschaffung von Reisepapieren beizubringen, ist er trotz der Tatsache, dass er im Besitz von entsprechenden Unterlagen war und ist, bis heute in keiner Art und Weise nachgekommen. Er hat über mehr als zwei Jahre hinweg in grober Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er ist auch wiederholt straffällig geworden. So wurde er wegen Ver- stosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Missachtung des Trans- portgesetzes rechtskräftig verurteilt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er sich im Fall einer Freilassung der Ausschaffung entziehen könnte. Der Antragsgegner hält sich zur Zeit bei der Mutter seiner knapp zwei Monate alten Tochter auf. Man könnte sich daher fragen, ob der Vollzug der 100
Wegweisung unter diesen Umständen nicht durch eine mildere Massnahme, z.B. regelmässiges Melden beim KAFA oder durch die Angabe einer kon- kreten Wohnadresse sichergestellt werden könnte. Aufgrund seines bisheri- gen Verhaltens muss dies aber verneint werden. Obwohl seine Lebenspart- nerin ein Heiratsversprechen schriftlich hinterlegt hat, sah es der Antragsgegner bisher nicht für nötig an, den Behörden seine echten Papiere für die Einleitung der Heirat zu unterbreiten. Offenbar besteht mit Bezug auf die bevorstehende Heirat noch keine Einigkeit. Auch hat er das Kind bis- her nicht offiziell anerkannt. Aktenkundig ist auch, dass wegen verbaler Aus- einandersetzungen zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebenspartne- rin bzw. deren Mutter schon die Polizei gerufen werden musste. Unter diesen Umständen kommt eine mildere Massnahme nicht in Frage, insbe- sondere auch weil die Haftbedingungen nicht beanstandet werden. Im Übri- gen sind zur Zeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse erkenn- bar, die einer Ausschaffung innert der gesetzlich vorgesehenen Maximalfrist von neun Monaten entgegenstehen würden. Unter diesen Umständen er- weist sich die Ausschaffungshaft als verhältnismässig und angemessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Haft recht- und ver- hältnismässig ist. Gemäss den Ausführungen des KAFA kann damit gerech- net werden, dass die Ausschaffung durch die vorliegende Haft in den nächs- ten drei Monaten sichergestellt werden kann. Die Beschaffung von Ersatzreisepapieren wurde bereits in die Wege geleitet. Wenn sich der An- tragsgegner gegenüber den Behörden seines Heimatlandes kooperativ zeigt, so kann die Repatriierung sogar innert weniger Wochen erfolgen. Sollte sich allerdings ergeben, dass die angegebene Identität wieder falsch ist, so wird sich die Beschaffung der Reisepapiere in die Länge ziehen, was dann aller- dings wieder im Verantwortungsbereich des Antragsgegners liegen würde. Falls der Antragsgegner die Heirat mit seiner Freundin in die Wege leiten sollte, so wird die Angelegenheit ohnehin neu zu beurteilen sein. Abschlies- send wird noch darauf hingewiesen, dass dem Antragsgegner gestützt auf Art. 13c Abs. 4 ANAG das Recht zusteht, einen Monat nach der Haftüber- prüfung beim Verwaltungsgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses würde im Rahmen einer neuen Haftrichterverhandlung ent- schieden werden. Haftrichterverfügung vom 14. Oktober 2004 V 2004/142 101