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V 2002 / 3

Verwaltungsgericht — V 2002 / 3

Zg Verwaltungsgericht · 2002-08-13 · Deutsch ZG

Art. 26 und 36 BV, § 4 GSW. – Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Öffentlicherklärung einer Waldstrasse.

Sachverhalt

A. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Februar 2001 wurde die Strasse Mühlebachrank – Mangeli – Innerblack durch den Gemeinderat Menzingen öffentlich erklärt. Die Öffentlicherklärung der Mangelistrasse wurde am

2. März 2001 unter Hinweis auf das Einspracherecht im Amtsblatt des Kan- tons Zug publiziert. Am 14. März 2001 erhob M. als betroffener Landei- gentümer Einsprache. Am 30. April 2001 wies der Gemeinderat Menzingen die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Gemeinderat führte aus, das Gebiet Mangeli umfasse einer- seits Waldparzellen, welche von den öffentlichen und privaten Waldeigentü- mern bewirtschaftet würden, andererseits befänden sich auf dem Mangeli verschiedene kleinere Parzellen, die teilweise überbaut seien. Der Grossteil dieser Bauten werde als Ferienhäuser, einzelne würden aber auch ganzjährig bewohnt. Die in das Gebiet Mangeli führenden Strassen ab Mühlebachrank sowie ab Innerblack gehörten teils privaten Grundeigentümern, teils dem Kanton. Eine öffentliche Wegberechtigung habe bis anhin nicht bestanden. Auch bestünden zugunsten der meisten Wald- oder überbauten Grund- stücke keine privaten Wegrechte an diesen Strassen. Rechtlich sei deshalb das Gebiet Mangeli bis anhin nicht erschlossen. Die Strasse Innerblack – Vordermangeli sei seinerzeit durch die Eigentü- mer der im Mangeli gelegenen Waldgrundstücke erstellt worden. Dazu hät- ten sie sich «vermeintlich» zu einer Genossenschaft zusammengeschlossen, was u.a. Voraussetzung dafür gewesen sei, dass der damalige Strassenbau massiv von der öffentlichen Hand subventioniert worden sei. Da die Genos- senschaft in der Folge nicht im Handelregister eingetragen worden sei, sei sie nie rechtsgültig entstanden. Daraus habe sich die Konsequenz ergeben, dass auch die Wegberechtigung am fraglichen Strassenstück nicht geregelt worden sei. Vermeintliche Genossenschafter hätten Landparzellen, auf de- nen Teile der Strasse Innerblack – Vordermangeli liegen würden, an Dritte verkauft und hinsichtlich der Strasse keine Lasten überbunden. Schliesslich seien einzelne Grundeigentümer nicht mehr bereit gewesen, im Mangeli pri- vate Wegrechte einzuräumen und hätten sogar Fahrverbote veranlasst. Durch die Öffentlicherklärung werde die rechtliche Erschliessung des Gebie- tes Mangeli mit Mitteln des öffentlichen Rechtes gewährleistet. Das öffentli- che Interesse an der Erschliessung eines bewohnten und bearbeiteten Ge- bietes sei offenkundig, dazu könne auch auf den Bericht des Gemeinderates vom 8. Mai 2000 verwiesen werden. Der Einsprecher bestreite das Vorliegen 51

eines öffentlichen Interesses mit zwei Argumenten, nämlich dass die Grund- stücke im Mangeli bereits durch die Zufahrt ab Mühlebachrank genügend erschlossen seien und dass vorgesehen sei, das Strassenstück Innerblack – Vordermangeli im Winter nicht offen zu halten. Dazu erklärt der Gemeinde- rat, ein öffentliches Interesse könne auch darin bestehen, ein Gebiet durch zwei Strassen zu erschliessen. Aus Sicherheitsgründen bleibe das zu er- schliessende Gebiet auch im Falle der Nichtbefahrbarkeit der einen Strasse erreichbar. Zudem seien aus Umweltschutzgründen Umwegfahrten zu ver- meiden. Wäre diese Betrachtungsweise, insbesondere des Sicherheitsaspek- tes, nicht richtig, so müsste ein öffentliches Interesse für alle «Runderschlies- sungen» verneint werden, und es könnte bei solchen Runderschliessungen immer ein (nicht aber zwei) Eigentümer eines Strassenstückes geltend ma- chen, die konkret in Frage stehende Runderschliessung müsse auf seinem Grundstück zufolge Fehlens eines öffentlichen Interesses unterbrochen wer- den, da eine einzige Zufahrt genüge. Richtig sei aber, dass das öffentliche Interesse allein nicht genüge. Es müsse auch – bezogen auf die entgegenste- henden Privatinteressen des Einsprechers – verhältnismässig sein. Um dies beurteilen zu können, seien vorab die geltend gemachten öffentlichen Inter- essen zu gewichten. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass – vorab in den schneefreien Monaten – mehrere Personen ganz oder über das Wochenende auf dem Mangeli wohnten. Wegen des Umstandes, dass die Strasse vom Mangeli bis Mühlebachrank / Finstersee recht lang sei und durch bewaldetes sowie zum Teil recht steiles Gelände führe, könne nie ausgeschlossen wer- den, dass sie über kürzere oder längere Zeit nicht befahren werden könne. Zu denken sei an umgestürzte Bäume, Erdrutsche oder an einen Verkehrs- unfall. Die Erreichbarkeit des Mangeli in dieser Zeit sei nicht gewährleistet, zumal die Erfahrung zeige, dass der Einsprecher durch irgendwelche Mass- nahmen (Steine, Seile etc.) die faktische Benützung verhindern könnte. Im Extremfall könnten Gesundheit und Leben von Personen gefährdet sein. Die Möglichkeit, im Winter nicht rechtzeitig auf das Mangeli gelangen zu können, lasse sich vertreten, weil in der Winterzeit dort nur vereinzelte Menschen wohnten und deshalb auch das Gefährdungspotential durch eine ungenügende Erschliessung kleiner sei. Der Einsprecher erwähne, dass er im Rahmen der Forstbewirtschaftung Seile spannen müsse, mit welchen ein Radfahrer kollidieren könnte. Bei Stürmen könnten Bäume auf die Strasse fallen. Der Gemeinderat meint, im gesamten Mangeligebiet werde Forst- wirtschaft betrieben, weshalb diese Gefahren überall auftreten könnten. Bei einer nur einseitigen Strassenerschliessung könnte durch solche Geschehnis- se auch die Waldbewirtschaftung beeinträchtigt werden. Die zweiseitige Er- reichbarkeit gewährleiste, dass auch bei Blockierung der Strasse von der an- deren Seite zugefahren werden könne. Ein weiterer Grund für die zweiseitige Erschliessung des Mangelis liege im Umweltschutz. Vorliegen- denfalls wären die Umwegfahrten für all diejenigen, die aus Richtung Men- zingen zum Mangeli fahren wollten, und dies sei die Mehrheit, nicht unbe- deutend. Insbesondere für Landwirte aus Menzingen mit Waldbesitz im 52

Mangeli sei ein Umweg über Finstersee unzumutbar. Dies würde zu einem erhöhten Benzin- und Dieselverbrauch und damit zu höheren Schadstoff- emissionen führen und zudem Lärmimmissionen in Finstersee bewirken, während an der Strasse über Innerblack keine zusammenhängenden Sied- lungen betroffen seien. Die entgegenstehenden Interessen des Einsprechers seien in ihrer Bedeu- tung minimal. Die angeblichen Nachteile des Forstbetriebes seien nicht näher konkretisiert. Auch das Versehen von Waldstrassen mit geeigneten Strassenbelägen sei nicht unüblich. Geringfügige Beschädigungen als Folge der Holznutzung würden ohne nennenswerten Aufwand periodisch durch das unterhaltspflichtige Gemeinwesen behoben. Nur bei grösseren Beschä- digungen durch ungeeignete Arbeitsweise wäre ein Regress auf den Einspre- cher möglich. Grössere Beschädigungen der Strasse und insbesondere der Strassenkofferung müssten aber auch ohne Öffentlicherklärung ausgebessert werden. Zur Haftungssituation wird bemerkt, es sei davon auszugehen, dass der Einsprecher bei der Grösse seines Forstwirtschaftsbetriebes eine Haft- pflichtversicherung abgeschlossen habe. Die Haftung für Waldarbeiten hän- ge nicht von der Öffentlicherklärung ab. Bei Waldarbeiten müsse immer mit dem Auftauchen von Menschen gerechnet werden, und es sei nicht auszu- schliessen, dass der Beschwerdeführer bei Verletzungen oder Beschädigun- gen haftpflichtig werden könnte. Bei Öffentlicherklärung müsse die Haftung für die Strasse in die gemeindliche Haftpflichtpolice integriert werden. Schliesslich erklärt der Gemeinderat dem Einsprecher, durch die Öffentlich- erklärung der Strasse Mühlebachrank– Vordermangeli erhalte er erstmals die rechtliche Möglichkeit, dieses Strassenstück rechtens befahren zu können. Er brauche dieses Strassenstück für die Erreichbarkeit und Bewirtschaftung seines Waldes viel intensiver, als andere das Strassenstück Innerblack – Vor- dermangeli beanspruchen würden. Schon unter dem Aspekt von Treu und Glauben sei nicht unproblematisch, Vorteile für sich zu akzeptieren, in der gleichen Sache aber auch geringfügige Nachteile nicht auf sich nehmen zu wollen. Im Hinblick auf die mit der Öffentlicherklärung verbundene Übernahme der Unterhaltskosten unterbreitete der Gemeinderat Menzingen am 8. Mai 2000 der Einwohnergemeindeversammlung Bericht und Antrag. Der Ge- meinderat weist zunächst auf den Bau der Strasse unter Kostenbeteiligung von Bund und Kanton durch mehrere private Waldeigentümer hin. Aus Gründen, die nicht mehr im Einzelnen rekonstruierbar seien, sei die Genos- senschaft nie formell gegründet und im Handelsregister eingetragen worden. Der Kanton Zug übernehme heute die Verantwortung dafür, dass damals eine solche Eintragung unterblieben sei. Jahrelange Bemühungen hätten zu einer weitgehenden Einigung über die rechtliche Erschliessung und die Kos- tentragung geführt, aber nie zu einer umfassenden, der jeder der Beteiligten zugestimmt hätte. Da die Blackstrasse in einem unerfreulichen Zustand sei, 53

weil sie wegen Fehlens eines eigentlichen Verantwortlichen nie richtig unter- halten worden sei, sei der Kanton Zug nun bereit, die Strasse vom Black bis zum Hintermangeli umfassend instand zu stellen und zu sanieren. Die vom Kanton hierfür aufzuwendenden Kosten würden rund Fr. 250’000.– betra- gen. Regierungsrat und Gemeinderat seien zum Ergebnis gelangt, dass eine privatrechtliche Lösung der rechtlichen Erschliessung des Mangeli unmög- lich, zumindest aber unwahrscheinlich geworden sei. Es bleibe kein anderer Ausweg, als mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes die Erschliessung rechtlich sicherzustellen. Durch die Öffentlicherklärung würden sich die Eigentumsverhältnisse am Strassenland nicht ändern, die Gemeinde erhalte jedoch eine Rechtstellung, die derjenigen eines Wegberechtigten sehr nahe komme. Unter den Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung nennt der Gemeinderat zunächst die Aufnahme in den Verkehrsrichtplan als lokale Verbindungsstrasse. Sodann soll die erstmalige Instandstellung und Sanie- rung durch den Kanton vertraglich geregelt werden, ebenso die Übernahme von Unterhalt und Erneuerung des Teilstücks Mühlebachrank/Mangeli. Als weitere Voraussetzung ist die Äufnung eines Fonds aus Einzahlungen von Hauseigentümern im Gebiete Mangeli in der Höhe von minimal Fr. 80’000.– genannt. Die Gemeindeversammlung stimmte grossmehrheit- lich gegen zwei Stimmen dem Antrag des Gemeinderates zu, nämlich, von der beabsichtigten Öffentlicherklärung Kenntnis zu nehmen, Unterhalt und Erneuerung des Strassenstücks Innerblack bis Hintermangeli und Übernah- me des Winterdienstes für das Strassenstück Mühlebachrank bis Vorder- mangeli zu übernehmen unter der Bedingung, dass auch die Beiträge des Kantons und der Hauseigentümer zur Verfügung stehen würden. B. Gegen den Einspracheentscheid liess M. beim Regierungsrat Verwal- tungsbeschwerde einreichen. Der Regierungsrat wies diese Beschwerde am

4. Dezember 2001 ab und bestätigte den Entscheid des Gemeinderates in allen Teilen. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar 2002 beantragt der Beschwerdeführer:

1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Dezember 2001 sei aufzuheben, und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

a) Der Weg zwischen Innerblack und Vordermangeli sei, soweit er über mein Grundstück Nr. 824 (Vordermangeli) verläuft, nicht öffentlich zu erklären und deshalb der gegenteilige Entscheid des Gemeinderates Menzingen vom 12. Februar 2001 aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für alle Instanzen. .... 54

Der Beschwerdeführer erklärt zur Begründung, die Strasse zwischen Inn- erblack und Vordermangeli führe teilweise über sein Grundstück. Es handle sich um zwei Teilstücke dieser Strasse, nämlich um ein grösseres Teilstück Richtung Menzingen und eine kurze Teilstrecke zwischen Vordermangeli und Hintermangeli. Zwischen den beiden Teilbereichen seien vor ca. 35 bis 40 Jahren (seines Wissens ohne Bewilligung) mehrere Ferienhäuser erstellt worden. Diese seien nur gelegentlich bewohnt. Die Strasse solle ausschliess- lich deshalb der Öffentlichkeit gewidmet werden, weil die Ferienhausparzel- len dadurch besser erschlossen würden. Es sei aber unbestritten, dass die Ferienhausparzellen strassenmässig erschlossen seien. Der Gemeinderat und der Regierungsrat seien jedoch der Meinung, es bestehe ein öffentliches Interesse an einer Ring- oder Runderschliessung des fraglichen Gebietes. Dieser Ansicht widerspreche der Beschwerdeführer in aller Form. Es sei von Vornherein unverhältnismässig und gesetzeswidrig zur (noch besseren) Erschliessung von weniger als zehn Ferienhäusern, die zudem selten be- wohnt seien, eine Waldstrasse für alle zu öffnen. Die Ferienhausparzellen seien bereits jetzt doppelt erschlossen, da das grundbuchlich verankerte Recht bestehe, den Weg Gibel–Dutz–Finstersee zu benützen. Dieser Weg sei im heutigen Zustand zwar für Motorfahrzeuge im Vordermangeli nicht benützbar. Es sei Sache der berechtigten Grundeigentümer, den Weg zu sanieren. Es gehe nicht an, sich einfach für die billigere Variante zu entschei- den, nämlich für die Öffentlicherklärung der Waldstrasse des Beschwerde- führers. Weit bedeutender sei aber die bestehende Erschliessung: Niemand habe die Öffentlicherklärung angefochten, insoweit der Weg ausserhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufe. Damit hätten die Ferien- hausbesitzer eine einwandfreie strassenmässige Erschliessung ihrer Parzel- len. Es fehle lediglich das erwähnte kleine Strassenstück Richtung Hinter- mangeli, das auf seinem Grundstück verlaufe. Der Beschwerdeführer wolle, dass auch dieses Strassenstück nicht öffentlich erklärt werde, erklärt sich aber bereit, auf privatrechtlicher Basis den Ferienhausbesitzern ein Fuss- und Fahrwegrecht gegen angemessene Entschädigung einzuräumen. Im Eventualfall wäre nur dieses kleine Strassenstück öffentlich zu erklären, kei- nesfalls aber das Strassenstück Vordermangeli Richtung Menzingen. Die Vorinstanzen befürworteten ein Interesse an einer Ring- oder Rund- erschliessung. Ein solches öffentliches Interesse bestehe nicht oder sei im Verhältnis zu gegenläufigen Interessen völlig untergeordnet. Die Waldstrasse verlaufe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausschliesslich durch den Wald. Gemäss Art.15 des Waldgesetzes dürften der Wald und die Wald- strassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Kantone könnten zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken be- fahren werden dürften, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentli- che Interessen dagegen sprächen. Gemäss Art.13 der Waldverordnung dürf- ten Waldstrassen zu Rettungs- und Bergungszwecken, zu Polizeikontrollen, zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und 55

zum Unterhalt von Leitungsnetzen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Einer Öffentlicherklärung bedürfe es deswegen nicht. Die beanstandete Öf- fentlicherklärung verstosse gegen diese Bestimmungen. Die Vorinstanzen machten geltend, die bestehende Erschliessung sei ein Umweg. Im Notfall müssten sodann Fahrzeuge durch den Wald Vordermangeli zu den Ferien- hausgrundstücken zufahren können. Das letztgenannte Anliegen, das kaum ernst gemeint sein könne, werde bereits durch Art. 13 der Waldverordnung ohne weiteres erfüllt. Der Umweg sei mit 1 km unbedeutend unter Umwelt- aspekten. Die Waldstrasse solle gegenteils nur zur Bequemlichkeit einiger Ferienhausbesitzer für die gesamte Öffentlichkeit geöffnet werden. Dies stehe in krassem Wiederspruch zum Zweck des Waldes. Auf einer solchen Waldstrasse könne man seinen Töff und sein Auto ausprobieren, die Brem- sen prüfen, möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren etc. Dem Ver- kehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet und dies allein deshalb, um ein kleines Gebiet, das bereits gut erschlossen sei, noch luxuriöser zu er- schliessen. Nehme man die Interessenabwägung vor, so sei klar, dass die Waldstrasse nicht öffentlich erklärt werden könne. Die Strasse zwischen Innerblack und Vordermangeli solle selbst bei der bestrittenen Öffentlicherklärung im Winter nicht geräumt werden. Dies zei- ge deutlich, welch geringen Stellenwert die Strasse für die Ferienhausbesit- zer habe. Einerseits solle diese Luxuserschliessung wichtig und von öffentli- chem Interesse sein, anderseits könne man offenbar auf sie im Winter problemlos verzichten. Der Hinweis des Regierungsrates auf diverse Pass- strassen, die im Winter auch gesperrt seien, hinke bedenklich. Durch die Öffentlicherklärung erachtet sich der Beschwerdeführer in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Die Strasse sei Ende der 50er Jahre weitgehend aus privaten Mitteln und ausschliesslich zur Waldbewirt- schaftung erstellt worden. Der Beschwerdeführer betreibe zusammen mit seinem Sohn eine Sägerei. Der Wald sei ihre Existenz. Auf der Waldstrasse würden die Fahrzeuge, darunter Traktoren, verkehren. Es würden Bäume und Baumstämme geschleift, was die Strasse zweifellos beschädigen werde. Für die Waldbewirtschaftung wolle er keinen Bitumenbelag. Er wolle im Wald auch keine Autobahn, sondern eine Werkstrasse, die es ermögliche, den Beruf auszuüben. Nur eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Wal- des garantiere auch seinen Wert als Erholungsraum. Der öffentliche Verkehr und die Motorfahrzeuge der Ferienhausbesitzer hätten auf dieser Strasse nichts zu suchen. Werde die Strasse öffentlich erklärt, so werde dadurch die Waldbewirtschaftung, insoweit diese den Waldweg betreffe, zur ungeliebten Tätigkeit. Jeder Strassenbenützer habe das Recht auf freie Fahrt. Behinde- rungen durch Traktoren, Baumstämme, Forstarbeiter etc. seien uner- wünscht. Das lasse er sich nicht gefallen. Zudem sei der Waldweg für ihn ein wichtiger Holzlagerplatz. Es sei aus verschiedenen Gründen vorteilhafter, das Holz auf dem Weg zu lagern statt im Wald. Schliesslich befinde sich sein Forsthaus in nächster Nähe (Assek. Nr. 746a). Es sei ihm auch nicht zuzu- 56

muten, zugunsten einer völlig unnötigen Luxuserschliessung einiger Ferien- hausparzellen sich in der Waldbewirtschaftung und hinsichtlich der zu tref- fenden Vorsichtsmassnahmen (Gefahrenabwehr) einzuschränken. Jetzt spie- le es keine Rolle, wenn Bäume über den Weg stürzten und dort liegen blieben. Der Weg sei ausschliesslich Privateigentum. Nach der Öffentlicher- klärung müsse er generell und insbesondere bei Waldarbeiten wesentlich höhere Vorsichtsmassnahmen treffen. Andernfalls laufe er Gefahr, haftbar zu werden. D. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 beantragt der Gemein- derat Menzingen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er ver- weist auf seine Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren und auf den angefochtenen Entscheid. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 beantragt die Direktion des Innern des Kantons Zug namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei- des. F. Am 6. Mai 2002 nahm eine Delegation des Gerichtes in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor. .... Das Verwaltungsgericht erwägt: ....

2. Gemäss §4 Abs. 1 des Gesetzes über die Strassen und Wege (GSW, BGS751.14) sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenk- licher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicher- klärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Über die Öffentlich- keit von Gemeindestrassen entscheidet der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen (§4 Abs. 2 GSW).

a) Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden (§4 Abs. 4 GSW). Die Einwohnergemeinden verwalten die öffentlichen Gemeindestrassen (§2 Abs. 2 lit. b i.V. mit §8 Abs. 1 GSW). Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege (§28 Abs. 1 GSW). Kanton und Einwohnerge- meinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung (§30 GSW). Öffentliche Strassen und Wege dürfen anderseits im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vor- 57

schriften von allen benutzt werden (Gemeingebrauch). Die Benutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht übermässig beein- trächtigen. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Inter- esse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 20 GSW).

b) Das Institut der Öffentlicherklärung ist im zugerischen Recht neu (Be- richt und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege, Vorlage Nr. 247.1, Lauf-Nr. 8615, S. 7). Die Wid- mung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus. Sie kann aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen. Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemein- wesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (Ulrich Haefelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs- rechts, 3. A., S. 464, N. 1833; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, S. 817 und René A. Rhinow/Beat Krähenmann, a.a.0., Ergänzungsband, S. 354). Auch das luzernische Recht, auf welches sich der Regierungsrat bei der Totalrevision des Strassengesetzes berufen hat, unterscheidet zwischen Zustimmung des privaten Eigentümers und Öffentlicherklärung mit Enteignungsermächtigung durch Erlass einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Diese kann einen erhebli- chen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 29 BV) dar- stellen. Insoweit hat das Institut der Öffentlicherklärung eine gewisse Ähn- lichkeit zum Planungsrecht. Die Zonenzuweisung eines Grundstückes betrifft die Eigentumsgarantie. Die Zuweisung zu einer Bauzone, allenfalls noch mit einer höheren Ausnützung als bisher, trifft den Eigentümer ganz anders als die Zuweisung zu einer Zone des öffentlichen Interesses, welche das Grundstück mit einem Verbot privater Bauten belegt. In einer gewissen Analogie kann die Öffentlicherklärung einer Strasse den Interessen des be- troffenen Eigentümers entgegen kommen oder sie kann einen erheblichen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum darstellen. Der Ge- meinderat erklärt zu Recht, die Öffentlicherklärung verschaffe eine ähnliche Rechtstellung wie Wegrechte zugunsten der Öffentlichkeit. Wenn solche nicht freihändig erworben werden können, müsste der Erwerb durch Expro- priation von Dienstbarkeiten erfolgen. Dabei liegt die Erheblichkeit des Ein- griffes auf der Hand. Die Öffentlicherklärung ist ein Institut des öffentlichen Rechts, welches keineswegs darauf abzielt, Eingriffe ins Eigentum zu erleich- tern. Das Eigentum ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 29 BV). Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; BGE 121 I 120, 119 Ia 366 E. 3a, 441 E. 2b mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Na- tur sind oder auf den Erwerb privatrechtlicher Rechte abzielen. Der Be- 58

schwerdeführer lehnt die Öffentlicherklärung ab, wobei für die Strecke zwi- schen Vordermangeli und Hintermangeli bezüglich der Beanspruchung sei- nes Strassenlandes auf wenigen Metern eine differenziertere Haltung be- steht. Im Folgenden ist konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfüllt sind.

3. Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff ins private Eigentum ist in § 4 GSW – wie bereits dargestellt – gegeben. Strittig ist, ob die geltend ge- machten öffentlichen Interessen das private Interesse des Eigentümers über- wiegen. Die hier interessierende Strasse vom Black nach dem Mangeli wurde in den 50er Jahren in drei Sektionen, beginnend beim Black/Seite Dorf Men- zingen, mit einer Länge von ca. 2’900 m gebaut. Trägerin des Gemein- schaftswerkes war die Genossenschaft Black–Mangeli–Waldweg, welche am

15. Februar 1951 durch zehn Waldbesitzer gegründet wurde. In der Folge wurden neun weitere Grundeigentümer aufgenommen. In engster Zusam- menarbeit mit dem Kantonsforstamt war die Genossenschaft Trägerin des Strassenbaus bis zum Abschluss. Die jüngste bei den Akten liegende Ab- rechnung für das Jahr 1959 datiert vom 23. Februar 1961 und ist vom Kan- tonsförster unterzeichnet. Wie sich später ergab, war die Genossenschaft nicht rechtsgültig gegründet worden. Die Statuten sahen als Genossen- schaftszweck die Anlage und den Unterhalt des Waldweges Black–Mangeli vor. Mitglied der Genossenschaft wurde gemäss den Statuten jeder Eigentü- mer eines oder mehrerer am Waldweg interessierten Grundstücke, wobei die Mitgliedschaft mit dem Eigentum der interessierten Landparzellen ver- bunden wurde. Mit jeder Handänderung der Grundstücke sollte die Mit- gliedschaft ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Genos- senschafter wurden durch die Statuten verpflichtet, das für die Weganlage notwendige Land sowie das vorhandene Strassenbaumaterial der Genossen- schaft unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen. Die Genossenschafter leis- teten an die Bau- und Unterhaltskosten der Weganlage, soweit sie nicht durch Subventionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde oder an- derweitige Zuwendungen gedeckt wurden, Beiträge nach Massgabe eines den beteiligten Liegenschaften entsprechenden Verteilungsplanes, der vom Vorstand aufzustellen und von der Generalversammlung zu genehmigen war. Sämtliche Genossenschafter sind nach den Statuten berechtigt, den von der Genossenschaft erstellten Waldweg für ihre Zwecke unentgeltlich selbst zu benützen oder in ihrem Auftrage benützen zu lassen. Auf Ersuchen des Kantonsforstamtes genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zug mit Be- schluss vom 13. April 1951 das Waldstrassenprojekt der Genossenschaft Black–Mangeli, I. Sektion (542 m ab Black) mit einem Kostenvoranschlag von Fr.45’000.–. Es wurde ein kantonaler Beitrag von 26% zugesichert, 15% zu Lasten des Forstwesens und 11% zu Lasten des Landwirtschaftswesens. Die Beitragszusicherung erfolgte mit dem Vorbehalt des öffentlichen Fahr- 59

wegrechtes. Ausserdem wurde das eidgenössische Oberforstinspektorat um Zusicherung des maximalen Bundesbeitrages ersucht. Der Begründung des Regierungsratsbeschlusses (RRB) ist zu entnehmen, dass der geplanten Strasse sowohl forst- wie landwirtschaftliche aber auch verkehrstechnische Bedeutung zugemessen wurde. Mit der Strasse würde eine Privatwaldfläche von 40 ha erschlossen, die zuvor ihrer schlechten Abfuhrverhältnisse wegen nur extensiv habe genutzt werden können. Im ersten Teil des Projektes wür- den ca. 17 ha wertvolles Landwirtschaftsland erschlossen, womit eine leich- tere Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglicht werde. Die projektierte Blackstrasse schaffe aber auch die kürzeste Verbindung von Menzingen nach dem Gottschalkenberg, woraus die verkehrstechnische Bedeutung ersichtlich werde. Es handle sich um ein mutiges Gemeinschaftswerk weitsichtiger Bergbauern. Die Bauleitung unterstehe dem Kantonsforstamt. Im RRB vom 8.Mai 1954 sicherte der Regierungsrat für die Sektion II mit einer Länge von 1’786 m und veranschlagten Kosten von Fr. 110’000.– einen Kantonsbeitrag von Fr. 33’000.– zu, wovon Fr. 22’000.– zu Lasten des Forstwesens und Fr.11’000.– zu Lasten des Landwirtschaftswesens. Auch in diesem Beschluss ist das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht für die ganze Strecke vorbehal- ten. Der dauernde Unterhalt der Strasse durch die Genossenschaft sei zuge- sichert. Zum Ausbau der Strasse wird ausgeführt, die Steinbettbreite betrage 2,8 m mit fahrbarer Schale. Wo es das Terrain erlaube, würden Ausweichstel- len und Verbreiterungen im Bau berücksichtigt. Für die zweite Sektion liegt auch der Beschluss des Bundesrates vom 26. März 1955 bei den Akten. Der Bundesrat genehmigte den Kostenvoranschlag von Fr. 110’000.– ebenfalls für das Waldwegprojekt Black–Mangeli II (Nr. 55 der Kontrolle der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen). Der ordentliche und ausseror- dentliche Bundesbeitrag wurde auf 24% und 8% festgelegt, zusammen Fr. 35’200.–. Mit dem Bezug der Bundessubventionen wurde der Kanton Zug verpflichtet, für den dauernden Unterhalt des neuen Weges zu sorgen. Mit RRB vom 7.März 1958 genehmigte der Regierungsrat das Waldstrassen- projekt Black–Mangeli III mit einer Gesamtlänge von 1’096 m und einem Kostenvoranschlag von Fr. 85’000.–. Der kantonale Beitrag von 30% wurde auf Fr. 25’500.– festgelegt. Der Begründung lässt sich entnehmen, gemäss § 14 des kantonalen Forstgesetzes vom 16. Januar 1908 leiste der Kanton an die Anlagen ständiger Holzabfuhrwege, die vom Bund subventioniert wür- den, einen kantonalen Beitrag bis zu 20% der wirklichen Kosten. Mit Rück- sicht auf die verhältnismässig hohen Kosten (Fr.115.50 pro Meter) einerseits und die finanzielle Lage der Waldweggenossenschaft, die aus nur zehn Berg- bauern bestehe, anderseits, insbesondere aber auch in Beachtung der gros- sen forst- und landwirtschaftlichen wie auch verkehrstechnischen Bedeutung dieser Strasse als direkte Durchgangsstrasse Menzingen–Gottschalken- berg–Oberägeri resp. Biberbrücke sei nicht nur der maximale Beitrag im Sin- ne des Forstgesetzes, sondern wie auch an die II. Sektion ein ausserordentli- cher Beitrag von 10%, mithin total 30% zuzubilligen. Der Regierungsrat stellt ebenfalls fest, am Ende der III. Sektion treffe die Blackstrasse im Man- 60

geli mit der Mühlebachstrasse zusammen. Die beiden Strassenzüge bildeten ein Ganzes, seien auf gleicher privatrechtlicher Basis gebaut worden und be- rechtigten daher auch zu gleich hoher Unterstützung durch die öffentliche Hand. Das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht wird wiederum für die ganze Strecke vorbehalten. Der dauernde Unterhalt der Strasse durch die Genos- senschaft sei mit Schreiben vom 27. Februar 1958 zugesichert. Aus den mög- licherweise unvollständigen Akten ist auch ein Beitrag der Einwohnerge- meinde Menzingen von Fr. 11’000.– per 24. Februar 1956 ersichtlich. In der Schlussabrechnung werden Perimeterbeiträge gemäss erschlossener Fläche bei 19 Genossenschaftern im Jahr 1957 im Totalbetrag von Fr.61’800.– erho- ben, soweit Zahlungen nicht schon früher erfolgten. Der Beschwerdeführer ist im Perimeter mit einer Fläche von 19 ha erfasst, was einen Beitrag von Fr.15’000.– ergab. Nach Bau und Bezahlung der Strasse begannen sich die vorerwähnten Rechtsmängel auszuwirken. Wann sie entdeckt wurden, ist nicht aktenkun- dig. Es unterblieben nicht nur die Übertragung des Strassenlandes an die Genossenschaft, sondern es begann auch der Verkauf und die Überbauung der Ferienhausparzellen ohne konsequente Regelung der Wegrechte. Der ausreichende Unterhalt unterblieb, weil sich niemand zuständig fühlte. Auf Ersuchen der Grundeigentümer wurde schliesslich gerichtlich das Fahren auf den GBP Nrn. 824, 825 (Vordermangeli) und 827 (Käpfenhölzli) verbo- ten. Bemühungen des kantonalen Direktors des Innern, auf dem Gesprächs- weg eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, blieben schliesslich erfolg- los. Das aktuelle öffentliche Interesse ergibt sich zum Teil aus der Entste- hungsgeschichte und dem nach wie vor gültigen Interesse an der Verkehrser- schliessung für die Forstwirtschaft und die Landwirtschaft sowie an der di- rekten Verbindung Menzingen–Gottschalkenberg, wobei die Erschliessung der altrechtlich erstellten Ferien- bzw. Wohnbauten zusätzlich zu berücksich- tigen ist. Der Kanton hat seine Verantwortung für die Einhaltung der seiner- zeitigen Subventionsbedingungen für die öffentlichen Gelder des Bundes und des Kantons wahrzunehmen, nämlich die Gewährleistung des Unterhal- tes und das öffentliche Fahrwegrecht. Für die umfassende Instandstellung wird in der Vorlage an die Gemeindeversammlung mit vom Kanton zu tra- genden Kosten von Fr. 250’000.– gerechnet. Die beim früheren Perimeter noch nicht berücksichtigten Hauseigentümer der nachher erbauten Ferien- häuser beteiligen sich an der Sanierung im Mindestumfang von Fr.80’000.–. Die Änderung des Verkehrsrichtplanes sowie die Genehmigung der Kosten der Öffentlicherklärung durch die Gemeindeversammlung Menzingen, fal- len bei der Würdigung der öffentlichen Interessen weiter ins Gewicht. Ent- gegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Umstände des Strassen- baus durch Anstösser und Gemeinwesen rechtserheblich und bringen die Interessen Privater, der Waldwirtschaft, der Landwirtschaft und der Allge- meinheit unverändert zum Ausdruck. 61

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Öffentlicherklärung in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Behinderungen durch Trak- toren, Baumstämme, Forstarbeiter seien aus der Sicht des Strassenbenützers unerwünscht. Zudem sei der Waldweg ein wichtiger Holzlagerplatz. Die öffentlich erklärte Strasse zwischen dem Wald des Beschwerdeführers und dem Mühlebachrank verläuft überwiegend im Waldgebiet und dient auch den Waldarbeiten. Beim Augenschein lagerte Holz aus dem Sturm Lo- thar auf der Strasse des Beschwerdeführers Richtung Black, da ein Verkauf bzw. Abtransport noch nicht möglich gewesen sei. Allerdings erweckt das ge- lagerte Holz eher den Eindruck einer Sperre als einer Notmassnahme. Das an die Strasse angrenzende Gelände ist zwar abfallend. Wie der Augen- schein gezeigt hat, ist aber die vorübergehende Holzlagerung am Strassen- rand ohne weiteres möglich. Im Bereich der Zufahrt vom Mühlebachrank hat die Waldbewirtschaftung in wesentlich steilerem Gelände zu erfolgen. Soweit Waldarbeiten vorübergehende Wartezeiten oder eine zeitweise Sper- rung wirklich erfordern, erscheint der Anschluss der Strasse ans weitere Strassennetz beim Black und beim Mühlebachrank von Vorteil. Bliebe die eine Zufahrt privat und geschlossen, so müsste die öffentlich erklärte Verbin- dung sowohl den Verkehr wie auch die Waldbewirtschaftung bewältigen. Die Waldbewirtschaftung dürfte auch dem Beschwerdeführer ohne übermässige Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sein. Soweit gleichwohl mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, fallen diese bei zweiseiti- gem Zugang zum weiteren Strassennetz weniger ins Gewicht. Der Be- schwerdeführer wendet sich auch gegen den beabsichtigten Strassenbelag, welcher durch das Schleppen von Baumstämmen beschädigt werden könnte. Der Kantonsförster erklärte dazu am Augenschein, bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung bestätige sich diese Befürchtung bei den anderen Waldstras- sen mit Belag nicht. Eher werde das Holz als der Strassenbelag beschädigt. Der Beschwerdeführer befürchtet auch, auf einer öffentlichen Waldstrasse könne man seinen Töff oder sein Auto ausprobieren, die Bremsen prüfen und möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren. Dem Verkehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet. Es ist nicht zu verkennen, dass der Wald als Erholungsgebiet besonders an leicht zugänglichen Stellen auch be- lastet wird. Der Beschwerdeführer möchte liegengelassenem Unrat vorbeu- gen, wie er am Augenschein erklärte. Diese Gefahr wäre aber selbst bei Be- schränkung der Öffentlicherklärung auf die eine Zufahrt nicht gebannt. Wer das Gebiet bewusst aufsucht, könnte die öffentliche Waldstrasse benützen. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass die doch abgelegene Örtlichkeit ei- nem besonderen Druck durch Ausflügler ausgesetzt würde. Der Beschwer- deführer selbst, auch wenn er dies nicht vorbringt, hat ein privates Interesse an der Strasse mit rechtlich geregeltem Fahrrecht, welche seine Parzellen er- schliesst. Eine gegenwärtige Duldung der Strassenbenützung über fremde Grundstücke, kann eine rechtlich gesicherte Regelung der strassenmässigen Erschliessung nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend seiner 62

Waldfläche einen nicht unerheblichen Beitrag an den Strassenbau geleistet. Auch die Übernahme der Instandstellung durch den Kanton und des späte- ren Unterhaltes durch die Gemeinde liegen im objektiven Interesse der be- teiligten Grundstücke. Von der Haftpflicht für die Strasse wird der Beschwerdeführer durch die Öffentlicherklärung entlastet. Hinsichtlich der Haftpflicht für Waldarbeiten ist daran zu erinnern, dass zufolge des allgemeinen Betretungsrechtes des Waldes und der in die Nähe führenden öffentlichen Strasse die nötige Sorg- falt ohnehin zu beachten ist. Der Beschwerdeführer wäre aber zweifellos insofern in seinem Eigentum eingeschränkt, als er die Strasse nicht ohne weiteres dauernd als Werkplatz verwenden könnte. Andererseits darf auch in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht bleiben, dass der Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers einen Wert betrifft, welcher durch die Gemeinschaft geschaffen wurde, und soweit das Waldareal betroffen ist, sie dieses auch strassenmässig erschlos- sen hat. Durch die Sperre der Strasse nimmt der Beschwerdeführer vielmehr einen Wert für sich in Anspruch, an den Andere und das Gemeinwesen massgeblich beigetragen haben.

5. Der Beschwerdeführer rügt es als unverhältnismässig, dass sich die Öf- fentlicherklärung nicht auf die Zufahrt ab Mühlebachrank beschränkt. Eine Runderschliessung sei nicht erforderlich. Es trifft zu, dass die öffentlich erklärte Strecke beim Black einerseits und beim Mühlebachrank anderseits ans weitere gemeindliche Strassennetz anschliesst. Der Weg vom Vordermangeli über Mühlebachrank–Finstersee bis zur Kantonsstrasse Richtung Hütten beträgt rund 4,5 km. Die Distanz über Black bis zur Kantonsstrasse in Menzingen rund 3,5 km. Demgegen- über beträgt die Distanz vom Vordermangeli nach Menzingen über Mühle- bachrank ca. 7km. Es ist richtig, dass die öffentlich erklärte Strecke von zwei Seiten her ans Verkehrsnetz angeschlossen ist. Unter den genannten geogra- phischen Voraussetzungen bedeutet dies aber nicht, dass unnötigerweise zwei Strassen zum gleichen Gebiet öffentlich erklärt worden sind. Vielmehr bietet sich Richtung Zürichsee die Variante über Mühlebachrank und nach Menzingen–Zug die direkte Verbindung Black–Menzingen an, welche doch erheblich kürzer ist als der Weg über Finstersee. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Öffentlicherklärung auf seinem Grundstück aufzuheben, ist auch unter dem Gesichtswinkel der Rechts- gleichheit gemäss Art.8 der Bundesverfassung zu beurteilen. Würden andere Eigentümer im Bereich ihrer Grundstücke den gleichen Anspruch erheben und das Befahren verbieten, so wäre auch die einseitige, rechtlich gewährlei- stete Erschliessung in Frage gestellt. Weder die Berufung auf das Privateigen- tum noch auf die Bedürfnisse der Waldwirtschaft, welche anderen auch zuste- hen würde, könnte rechtsgleich zugunsten der Eigentümer angewendet 63

werden, ohne das Ganze zu gefährden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein Fahrrecht an einer Stelle unterbrochen ist und der Zugang nur von beiden Seiten her offen bleibt, wenn ein entsprechend gewichtiges privates Interesse vorgebracht werden könnte. Eine solche Interessenlage des Be- schwerdeführers, welche von jener der anderen Eigentümer sich soweit unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber an der Gegenseitigkeit der Fahr- berechtigung interessiert ist, da gemäss vorliegenden Grundbuchauszügen seine Parzelle nicht durch private Wegrechte erschlossen ist.

6. Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motor- fahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für mi- litärische und andere öffentliche Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 WaG). Die Kanto- ne können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Inter- essen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisati- on und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Die Öffentlicherklärung fällt unter die Zuständigkeit des Kantons gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG. Es ist nicht vorgesehen, den Charakter der Waldstrasse als Waldstrasse zu ändern. Wohl werden die Anwohner inskünftig den kür- zeren Weg wählen können, um das übergeordnete Strassennetz zu errei- chen. Insbesondere geht es darum, die nicht geregelten Zufahrtsrechte im Sinne einer einwandfreien rechtlichen Erschliessung sicherzustellen. Inso- fern geht es darum, dem bisherigen faktischen Verkehrsaufkommen eine der einsamen Gegend und den Beitragsleistungen an die Strasse adäquate gesi- cherte Zufahrt zu verschaffen. Mit ins Gewicht fallendem Durchgangs- oder Ausflugsverkehr ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zu rechnen. Anliegen der Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen, welche der Öffentlicherklärung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Auch die Rodungsfrage stellt sich nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Öffentlicherklärung ihre ge- setzliche Grundlage im Gesetz über Strassen und Wege findet. Bei der Ge- wichtung und Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fällt der Bau der Strasse durch die interessierten Grundeigentümer sowie die Unter- stützung durch Bund, Kanton und Gemeinde samt der gesetzlichen Zweck- bestimmung und den Auflagen hinsichtlich der Öffentlichkeit erheblich ins Gewicht. Zwar lässt der Beschwerdeführer vorbringen, zu würdigen seien die aktuellen Verhältnisse. Dies trifft zu, ohne dass jedoch die Entstehung des Wertes, in welchen eingegriffen wird, ausser Acht gelassen werden könn- te. Die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Kanton unterstreichen durch ihre Beiträge das öffentliche Interesse, welches auch in der Erfüllung der Erschliessungspflicht unter Beizug der Eigentümer der späteren Bauten 64

zum Ausdruck kommt. Das Grundstück des Beschwerdeführers hat objektiv durch den Bau der Waldstrasse und damit der Erschliessung des Waldareals Nutzen gezogen und ist wie die anderen Grundstücke an einer rechtlichen Regelung unter Entlastung von Haftpflicht und Unterhaltskosten interes- siert. Demgegenüber ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu beachten, auf seinem Grundeigentum die Durchfahrt zu verhindern. Dieses private Interesse betrifft aber hier weder die persönliche Sphäre noch einen vom Beschwerdeführer erworbenen oder geschaffenen Wert. Die dauernde Holzlagerung auf der Strasse statt am Strassenrand entspricht nicht den übli- chen Gepflogenheiten der Waldbewirtschaftung. Eine geordnete vorüberge- hende Beanspruchung der Strasse für Waldarbeiten bleibt allen anstossen- den Waldeigentümern vorbehalten. Das öffentliche Interesse an der Öffentlicherklärung überwiegt deshalb das private Interesse an einer Verhin- derung des Fahrrechtes. Die Beschwerde kann auch nicht gutgeheissen wer- den aufgrund der Beanstandung einer unverhältnismässigen Runderschlies- sung. Die Verknüpfung mit dem weiteren Strassennetz auf Seite Menzingen und auf Seite Finstersee erscheint an sich nicht unverhältnismässig, insbe- sondere wenn man die normale Breite der Waldstrasse mit rund 3 m und mögliche Hindernisse bei Waldarbeiten auf der einen oder anderen Seite in Betracht zieht. Soweit sich eine Gutheissung der Beschwerde gegen die Öf- fentlicherklärung insgesamt richten würde, bliebe das öffentliche Interesse unberücksichtigt. Soweit aber eine Gutheissung nur das Strassenstück des Beschwerdeführers betreffen würde, so wird die Frage der rechtsgleichen Be- handlung mit anderen Grundeigentümern und nicht die Frage der Verhält- nismässigkeit aufgeworfen. Es ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde nicht begründet ist und abgewiesen werden muss. Dies führt zur Kostenpflicht des Beschwerdeführers (§ 23 Abs.1 Ziff.3 VRG). Verwaltungsgericht, 13. August 2002 (Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesgericht zur Zeit der Drucklegung noch nicht entschieden.) 65

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Dezember 2001 sei aufzuheben, und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

a) Der Weg zwischen Innerblack und Vordermangeli sei, soweit er über mein Grundstück Nr. 824 (Vordermangeli) verläuft, nicht öffentlich zu erklären und deshalb der gegenteilige Entscheid des Gemeinderates Menzingen vom 12. Februar 2001 aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für alle Instanzen. .... 54

Der Beschwerdeführer erklärt zur Begründung, die Strasse zwischen Inn- erblack und Vordermangeli führe teilweise über sein Grundstück. Es handle sich um zwei Teilstücke dieser Strasse, nämlich um ein grösseres Teilstück Richtung Menzingen und eine kurze Teilstrecke zwischen Vordermangeli und Hintermangeli. Zwischen den beiden Teilbereichen seien vor ca. 35 bis 40 Jahren (seines Wissens ohne Bewilligung) mehrere Ferienhäuser erstellt worden. Diese seien nur gelegentlich bewohnt. Die Strasse solle ausschliess- lich deshalb der Öffentlichkeit gewidmet werden, weil die Ferienhausparzel- len dadurch besser erschlossen würden. Es sei aber unbestritten, dass die Ferienhausparzellen strassenmässig erschlossen seien. Der Gemeinderat und der Regierungsrat seien jedoch der Meinung, es bestehe ein öffentliches Interesse an einer Ring- oder Runderschliessung des fraglichen Gebietes. Dieser Ansicht widerspreche der Beschwerdeführer in aller Form. Es sei von Vornherein unverhältnismässig und gesetzeswidrig zur (noch besseren) Erschliessung von weniger als zehn Ferienhäusern, die zudem selten be- wohnt seien, eine Waldstrasse für alle zu öffnen. Die Ferienhausparzellen seien bereits jetzt doppelt erschlossen, da das grundbuchlich verankerte Recht bestehe, den Weg Gibel–Dutz–Finstersee zu benützen. Dieser Weg sei im heutigen Zustand zwar für Motorfahrzeuge im Vordermangeli nicht benützbar. Es sei Sache der berechtigten Grundeigentümer, den Weg zu sanieren. Es gehe nicht an, sich einfach für die billigere Variante zu entschei- den, nämlich für die Öffentlicherklärung der Waldstrasse des Beschwerde- führers. Weit bedeutender sei aber die bestehende Erschliessung: Niemand habe die Öffentlicherklärung angefochten, insoweit der Weg ausserhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufe. Damit hätten die Ferien- hausbesitzer eine einwandfreie strassenmässige Erschliessung ihrer Parzel- len. Es fehle lediglich das erwähnte kleine Strassenstück Richtung Hinter- mangeli, das auf seinem Grundstück verlaufe. Der Beschwerdeführer wolle, dass auch dieses Strassenstück nicht öffentlich erklärt werde, erklärt sich aber bereit, auf privatrechtlicher Basis den Ferienhausbesitzern ein Fuss- und Fahrwegrecht gegen angemessene Entschädigung einzuräumen. Im Eventualfall wäre nur dieses kleine Strassenstück öffentlich zu erklären, kei- nesfalls aber das Strassenstück Vordermangeli Richtung Menzingen. Die Vorinstanzen befürworteten ein Interesse an einer Ring- oder Rund- erschliessung. Ein solches öffentliches Interesse bestehe nicht oder sei im Verhältnis zu gegenläufigen Interessen völlig untergeordnet. Die Waldstrasse verlaufe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausschliesslich durch den Wald. Gemäss Art.15 des Waldgesetzes dürften der Wald und die Wald- strassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Kantone könnten zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken be- fahren werden dürften, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentli- che Interessen dagegen sprächen. Gemäss Art.13 der Waldverordnung dürf- ten Waldstrassen zu Rettungs- und Bergungszwecken, zu Polizeikontrollen, zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und 55

zum Unterhalt von Leitungsnetzen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Einer Öffentlicherklärung bedürfe es deswegen nicht. Die beanstandete Öf- fentlicherklärung verstosse gegen diese Bestimmungen. Die Vorinstanzen machten geltend, die bestehende Erschliessung sei ein Umweg. Im Notfall müssten sodann Fahrzeuge durch den Wald Vordermangeli zu den Ferien- hausgrundstücken zufahren können. Das letztgenannte Anliegen, das kaum ernst gemeint sein könne, werde bereits durch Art. 13 der Waldverordnung ohne weiteres erfüllt. Der Umweg sei mit 1 km unbedeutend unter Umwelt- aspekten. Die Waldstrasse solle gegenteils nur zur Bequemlichkeit einiger Ferienhausbesitzer für die gesamte Öffentlichkeit geöffnet werden. Dies stehe in krassem Wiederspruch zum Zweck des Waldes. Auf einer solchen Waldstrasse könne man seinen Töff und sein Auto ausprobieren, die Brem- sen prüfen, möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren etc. Dem Ver- kehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet und dies allein deshalb, um ein kleines Gebiet, das bereits gut erschlossen sei, noch luxuriöser zu er- schliessen. Nehme man die Interessenabwägung vor, so sei klar, dass die Waldstrasse nicht öffentlich erklärt werden könne. Die Strasse zwischen Innerblack und Vordermangeli solle selbst bei der bestrittenen Öffentlicherklärung im Winter nicht geräumt werden. Dies zei- ge deutlich, welch geringen Stellenwert die Strasse für die Ferienhausbesit- zer habe. Einerseits solle diese Luxuserschliessung wichtig und von öffentli- chem Interesse sein, anderseits könne man offenbar auf sie im Winter problemlos verzichten. Der Hinweis des Regierungsrates auf diverse Pass- strassen, die im Winter auch gesperrt seien, hinke bedenklich. Durch die Öffentlicherklärung erachtet sich der Beschwerdeführer in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Die Strasse sei Ende der 50er Jahre weitgehend aus privaten Mitteln und ausschliesslich zur Waldbewirt- schaftung erstellt worden. Der Beschwerdeführer betreibe zusammen mit seinem Sohn eine Sägerei. Der Wald sei ihre Existenz. Auf der Waldstrasse würden die Fahrzeuge, darunter Traktoren, verkehren. Es würden Bäume und Baumstämme geschleift, was die Strasse zweifellos beschädigen werde. Für die Waldbewirtschaftung wolle er keinen Bitumenbelag. Er wolle im Wald auch keine Autobahn, sondern eine Werkstrasse, die es ermögliche, den Beruf auszuüben. Nur eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Wal- des garantiere auch seinen Wert als Erholungsraum. Der öffentliche Verkehr und die Motorfahrzeuge der Ferienhausbesitzer hätten auf dieser Strasse nichts zu suchen. Werde die Strasse öffentlich erklärt, so werde dadurch die Waldbewirtschaftung, insoweit diese den Waldweg betreffe, zur ungeliebten Tätigkeit. Jeder Strassenbenützer habe das Recht auf freie Fahrt. Behinde- rungen durch Traktoren, Baumstämme, Forstarbeiter etc. seien uner- wünscht. Das lasse er sich nicht gefallen. Zudem sei der Waldweg für ihn ein wichtiger Holzlagerplatz. Es sei aus verschiedenen Gründen vorteilhafter, das Holz auf dem Weg zu lagern statt im Wald. Schliesslich befinde sich sein Forsthaus in nächster Nähe (Assek. Nr. 746a). Es sei ihm auch nicht zuzu- 56

muten, zugunsten einer völlig unnötigen Luxuserschliessung einiger Ferien- hausparzellen sich in der Waldbewirtschaftung und hinsichtlich der zu tref- fenden Vorsichtsmassnahmen (Gefahrenabwehr) einzuschränken. Jetzt spie- le es keine Rolle, wenn Bäume über den Weg stürzten und dort liegen blieben. Der Weg sei ausschliesslich Privateigentum. Nach der Öffentlicher- klärung müsse er generell und insbesondere bei Waldarbeiten wesentlich höhere Vorsichtsmassnahmen treffen. Andernfalls laufe er Gefahr, haftbar zu werden. D. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 beantragt der Gemein- derat Menzingen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er ver- weist auf seine Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren und auf den angefochtenen Entscheid. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 beantragt die Direktion des Innern des Kantons Zug namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei- des. F. Am 6. Mai 2002 nahm eine Delegation des Gerichtes in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor. .... Das Verwaltungsgericht erwägt: ....

E. 1a Der Weg zwischen Innerblack und Vordermangeli sei, soweit er über mein Grundstück Nr. 824 (Vordermangeli) verläuft, nicht öffentlich zu erklären und deshalb der gegenteilige Entscheid des Gemeinderates Menzingen vom 12. Februar 2001 aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 1b Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für alle Instanzen. .... 54

Der Beschwerdeführer erklärt zur Begründung, die Strasse zwischen Inn- erblack und Vordermangeli führe teilweise über sein Grundstück. Es handle sich um zwei Teilstücke dieser Strasse, nämlich um ein grösseres Teilstück Richtung Menzingen und eine kurze Teilstrecke zwischen Vordermangeli und Hintermangeli. Zwischen den beiden Teilbereichen seien vor ca. 35 bis 40 Jahren (seines Wissens ohne Bewilligung) mehrere Ferienhäuser erstellt worden. Diese seien nur gelegentlich bewohnt. Die Strasse solle ausschliess- lich deshalb der Öffentlichkeit gewidmet werden, weil die Ferienhausparzel- len dadurch besser erschlossen würden. Es sei aber unbestritten, dass die Ferienhausparzellen strassenmässig erschlossen seien. Der Gemeinderat und der Regierungsrat seien jedoch der Meinung, es bestehe ein öffentliches Interesse an einer Ring- oder Runderschliessung des fraglichen Gebietes. Dieser Ansicht widerspreche der Beschwerdeführer in aller Form. Es sei von Vornherein unverhältnismässig und gesetzeswidrig zur (noch besseren) Erschliessung von weniger als zehn Ferienhäusern, die zudem selten be- wohnt seien, eine Waldstrasse für alle zu öffnen. Die Ferienhausparzellen seien bereits jetzt doppelt erschlossen, da das grundbuchlich verankerte Recht bestehe, den Weg Gibel–Dutz–Finstersee zu benützen. Dieser Weg sei im heutigen Zustand zwar für Motorfahrzeuge im Vordermangeli nicht benützbar. Es sei Sache der berechtigten Grundeigentümer, den Weg zu sanieren. Es gehe nicht an, sich einfach für die billigere Variante zu entschei- den, nämlich für die Öffentlicherklärung der Waldstrasse des Beschwerde- führers. Weit bedeutender sei aber die bestehende Erschliessung: Niemand habe die Öffentlicherklärung angefochten, insoweit der Weg ausserhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufe. Damit hätten die Ferien- hausbesitzer eine einwandfreie strassenmässige Erschliessung ihrer Parzel- len. Es fehle lediglich das erwähnte kleine Strassenstück Richtung Hinter- mangeli, das auf seinem Grundstück verlaufe. Der Beschwerdeführer wolle, dass auch dieses Strassenstück nicht öffentlich erklärt werde, erklärt sich aber bereit, auf privatrechtlicher Basis den Ferienhausbesitzern ein Fuss- und Fahrwegrecht gegen angemessene Entschädigung einzuräumen. Im Eventualfall wäre nur dieses kleine Strassenstück öffentlich zu erklären, kei- nesfalls aber das Strassenstück Vordermangeli Richtung Menzingen. Die Vorinstanzen befürworteten ein Interesse an einer Ring- oder Rund- erschliessung. Ein solches öffentliches Interesse bestehe nicht oder sei im Verhältnis zu gegenläufigen Interessen völlig untergeordnet. Die Waldstrasse verlaufe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausschliesslich durch den Wald. Gemäss Art.15 des Waldgesetzes dürften der Wald und die Wald- strassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Kantone könnten zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken be- fahren werden dürften, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentli- che Interessen dagegen sprächen. Gemäss Art.13 der Waldverordnung dürf- ten Waldstrassen zu Rettungs- und Bergungszwecken, zu Polizeikontrollen, zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und 55

zum Unterhalt von Leitungsnetzen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Einer Öffentlicherklärung bedürfe es deswegen nicht. Die beanstandete Öf- fentlicherklärung verstosse gegen diese Bestimmungen. Die Vorinstanzen machten geltend, die bestehende Erschliessung sei ein Umweg. Im Notfall müssten sodann Fahrzeuge durch den Wald Vordermangeli zu den Ferien- hausgrundstücken zufahren können. Das letztgenannte Anliegen, das kaum ernst gemeint sein könne, werde bereits durch Art. 13 der Waldverordnung ohne weiteres erfüllt. Der Umweg sei mit 1 km unbedeutend unter Umwelt- aspekten. Die Waldstrasse solle gegenteils nur zur Bequemlichkeit einiger Ferienhausbesitzer für die gesamte Öffentlichkeit geöffnet werden. Dies stehe in krassem Wiederspruch zum Zweck des Waldes. Auf einer solchen Waldstrasse könne man seinen Töff und sein Auto ausprobieren, die Brem- sen prüfen, möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren etc. Dem Ver- kehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet und dies allein deshalb, um ein kleines Gebiet, das bereits gut erschlossen sei, noch luxuriöser zu er- schliessen. Nehme man die Interessenabwägung vor, so sei klar, dass die Waldstrasse nicht öffentlich erklärt werden könne. Die Strasse zwischen Innerblack und Vordermangeli solle selbst bei der bestrittenen Öffentlicherklärung im Winter nicht geräumt werden. Dies zei- ge deutlich, welch geringen Stellenwert die Strasse für die Ferienhausbesit- zer habe. Einerseits solle diese Luxuserschliessung wichtig und von öffentli- chem Interesse sein, anderseits könne man offenbar auf sie im Winter problemlos verzichten. Der Hinweis des Regierungsrates auf diverse Pass- strassen, die im Winter auch gesperrt seien, hinke bedenklich. Durch die Öffentlicherklärung erachtet sich der Beschwerdeführer in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Die Strasse sei Ende der 50er Jahre weitgehend aus privaten Mitteln und ausschliesslich zur Waldbewirt- schaftung erstellt worden. Der Beschwerdeführer betreibe zusammen mit seinem Sohn eine Sägerei. Der Wald sei ihre Existenz. Auf der Waldstrasse würden die Fahrzeuge, darunter Traktoren, verkehren. Es würden Bäume und Baumstämme geschleift, was die Strasse zweifellos beschädigen werde. Für die Waldbewirtschaftung wolle er keinen Bitumenbelag. Er wolle im Wald auch keine Autobahn, sondern eine Werkstrasse, die es ermögliche, den Beruf auszuüben. Nur eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Wal- des garantiere auch seinen Wert als Erholungsraum. Der öffentliche Verkehr und die Motorfahrzeuge der Ferienhausbesitzer hätten auf dieser Strasse nichts zu suchen. Werde die Strasse öffentlich erklärt, so werde dadurch die Waldbewirtschaftung, insoweit diese den Waldweg betreffe, zur ungeliebten Tätigkeit. Jeder Strassenbenützer habe das Recht auf freie Fahrt. Behinde- rungen durch Traktoren, Baumstämme, Forstarbeiter etc. seien uner- wünscht. Das lasse er sich nicht gefallen. Zudem sei der Waldweg für ihn ein wichtiger Holzlagerplatz. Es sei aus verschiedenen Gründen vorteilhafter, das Holz auf dem Weg zu lagern statt im Wald. Schliesslich befinde sich sein Forsthaus in nächster Nähe (Assek. Nr. 746a). Es sei ihm auch nicht zuzu- 56

muten, zugunsten einer völlig unnötigen Luxuserschliessung einiger Ferien- hausparzellen sich in der Waldbewirtschaftung und hinsichtlich der zu tref- fenden Vorsichtsmassnahmen (Gefahrenabwehr) einzuschränken. Jetzt spie- le es keine Rolle, wenn Bäume über den Weg stürzten und dort liegen blieben. Der Weg sei ausschliesslich Privateigentum. Nach der Öffentlicher- klärung müsse er generell und insbesondere bei Waldarbeiten wesentlich höhere Vorsichtsmassnahmen treffen. Andernfalls laufe er Gefahr, haftbar zu werden. D. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 beantragt der Gemein- derat Menzingen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er ver- weist auf seine Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren und auf den angefochtenen Entscheid. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 beantragt die Direktion des Innern des Kantons Zug namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei- des. F. Am 6. Mai 2002 nahm eine Delegation des Gerichtes in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor. .... Das Verwaltungsgericht erwägt: ....

E. 2 Gemäss §4 Abs. 1 des Gesetzes über die Strassen und Wege (GSW, BGS751.14) sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenk- licher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicher- klärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Über die Öffentlich- keit von Gemeindestrassen entscheidet der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen (§4 Abs. 2 GSW).

a) Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden (§4 Abs. 4 GSW). Die Einwohnergemeinden verwalten die öffentlichen Gemeindestrassen (§2 Abs. 2 lit. b i.V. mit §8 Abs. 1 GSW). Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege (§28 Abs. 1 GSW). Kanton und Einwohnerge- meinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung (§30 GSW). Öffentliche Strassen und Wege dürfen anderseits im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vor- 57

schriften von allen benutzt werden (Gemeingebrauch). Die Benutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht übermässig beein- trächtigen. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Inter- esse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 20 GSW).

b) Das Institut der Öffentlicherklärung ist im zugerischen Recht neu (Be- richt und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege, Vorlage Nr. 247.1, Lauf-Nr. 8615, S. 7). Die Wid- mung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus. Sie kann aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen. Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemein- wesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (Ulrich Haefelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs- rechts, 3. A., S. 464, N. 1833; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, S. 817 und René A. Rhinow/Beat Krähenmann, a.a.0., Ergänzungsband, S. 354). Auch das luzernische Recht, auf welches sich der Regierungsrat bei der Totalrevision des Strassengesetzes berufen hat, unterscheidet zwischen Zustimmung des privaten Eigentümers und Öffentlicherklärung mit Enteignungsermächtigung durch Erlass einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Diese kann einen erhebli- chen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 29 BV) dar- stellen. Insoweit hat das Institut der Öffentlicherklärung eine gewisse Ähn- lichkeit zum Planungsrecht. Die Zonenzuweisung eines Grundstückes betrifft die Eigentumsgarantie. Die Zuweisung zu einer Bauzone, allenfalls noch mit einer höheren Ausnützung als bisher, trifft den Eigentümer ganz anders als die Zuweisung zu einer Zone des öffentlichen Interesses, welche das Grundstück mit einem Verbot privater Bauten belegt. In einer gewissen Analogie kann die Öffentlicherklärung einer Strasse den Interessen des be- troffenen Eigentümers entgegen kommen oder sie kann einen erheblichen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum darstellen. Der Ge- meinderat erklärt zu Recht, die Öffentlicherklärung verschaffe eine ähnliche Rechtstellung wie Wegrechte zugunsten der Öffentlichkeit. Wenn solche nicht freihändig erworben werden können, müsste der Erwerb durch Expro- priation von Dienstbarkeiten erfolgen. Dabei liegt die Erheblichkeit des Ein- griffes auf der Hand. Die Öffentlicherklärung ist ein Institut des öffentlichen Rechts, welches keineswegs darauf abzielt, Eingriffe ins Eigentum zu erleich- tern. Das Eigentum ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 29 BV). Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; BGE 121 I 120, 119 Ia 366 E. 3a, 441 E. 2b mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Na- tur sind oder auf den Erwerb privatrechtlicher Rechte abzielen. Der Be- 58

schwerdeführer lehnt die Öffentlicherklärung ab, wobei für die Strecke zwi- schen Vordermangeli und Hintermangeli bezüglich der Beanspruchung sei- nes Strassenlandes auf wenigen Metern eine differenziertere Haltung be- steht. Im Folgenden ist konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfüllt sind.

E. 2a Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden (§4 Abs. 4 GSW). Die Einwohnergemeinden verwalten die öffentlichen Gemeindestrassen (§2 Abs. 2 lit. b i.V. mit §8 Abs. 1 GSW). Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege (§28 Abs. 1 GSW). Kanton und Einwohnerge- meinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung (§30 GSW). Öffentliche Strassen und Wege dürfen anderseits im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vor- 57

schriften von allen benutzt werden (Gemeingebrauch). Die Benutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht übermässig beein- trächtigen. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Inter- esse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 20 GSW).

E. 2b Das Institut der Öffentlicherklärung ist im zugerischen Recht neu (Be- richt und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege, Vorlage Nr. 247.1, Lauf-Nr. 8615, S. 7). Die Wid- mung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus. Sie kann aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen. Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemein- wesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (Ulrich Haefelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs- rechts, 3. A., S. 464, N. 1833; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, S. 817 und René A. Rhinow/Beat Krähenmann, a.a.0., Ergänzungsband, S. 354). Auch das luzernische Recht, auf welches sich der Regierungsrat bei der Totalrevision des Strassengesetzes berufen hat, unterscheidet zwischen Zustimmung des privaten Eigentümers und Öffentlicherklärung mit Enteignungsermächtigung durch Erlass einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Diese kann einen erhebli- chen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 29 BV) dar- stellen. Insoweit hat das Institut der Öffentlicherklärung eine gewisse Ähn- lichkeit zum Planungsrecht. Die Zonenzuweisung eines Grundstückes betrifft die Eigentumsgarantie. Die Zuweisung zu einer Bauzone, allenfalls noch mit einer höheren Ausnützung als bisher, trifft den Eigentümer ganz anders als die Zuweisung zu einer Zone des öffentlichen Interesses, welche das Grundstück mit einem Verbot privater Bauten belegt. In einer gewissen Analogie kann die Öffentlicherklärung einer Strasse den Interessen des be- troffenen Eigentümers entgegen kommen oder sie kann einen erheblichen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum darstellen. Der Ge- meinderat erklärt zu Recht, die Öffentlicherklärung verschaffe eine ähnliche Rechtstellung wie Wegrechte zugunsten der Öffentlichkeit. Wenn solche nicht freihändig erworben werden können, müsste der Erwerb durch Expro- priation von Dienstbarkeiten erfolgen. Dabei liegt die Erheblichkeit des Ein- griffes auf der Hand. Die Öffentlicherklärung ist ein Institut des öffentlichen Rechts, welches keineswegs darauf abzielt, Eingriffe ins Eigentum zu erleich- tern. Das Eigentum ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 29 BV). Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; BGE 121 I 120, 119 Ia 366 E. 3a, 441 E. 2b mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Na- tur sind oder auf den Erwerb privatrechtlicher Rechte abzielen. Der Be- 58

schwerdeführer lehnt die Öffentlicherklärung ab, wobei für die Strecke zwi- schen Vordermangeli und Hintermangeli bezüglich der Beanspruchung sei- nes Strassenlandes auf wenigen Metern eine differenziertere Haltung be- steht. Im Folgenden ist konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfüllt sind.

E. 3 Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff ins private Eigentum ist in § 4 GSW – wie bereits dargestellt – gegeben. Strittig ist, ob die geltend ge- machten öffentlichen Interessen das private Interesse des Eigentümers über- wiegen. Die hier interessierende Strasse vom Black nach dem Mangeli wurde in den 50er Jahren in drei Sektionen, beginnend beim Black/Seite Dorf Men- zingen, mit einer Länge von ca. 2’900 m gebaut. Trägerin des Gemein- schaftswerkes war die Genossenschaft Black–Mangeli–Waldweg, welche am

15. Februar 1951 durch zehn Waldbesitzer gegründet wurde. In der Folge wurden neun weitere Grundeigentümer aufgenommen. In engster Zusam- menarbeit mit dem Kantonsforstamt war die Genossenschaft Trägerin des Strassenbaus bis zum Abschluss. Die jüngste bei den Akten liegende Ab- rechnung für das Jahr 1959 datiert vom 23. Februar 1961 und ist vom Kan- tonsförster unterzeichnet. Wie sich später ergab, war die Genossenschaft nicht rechtsgültig gegründet worden. Die Statuten sahen als Genossen- schaftszweck die Anlage und den Unterhalt des Waldweges Black–Mangeli vor. Mitglied der Genossenschaft wurde gemäss den Statuten jeder Eigentü- mer eines oder mehrerer am Waldweg interessierten Grundstücke, wobei die Mitgliedschaft mit dem Eigentum der interessierten Landparzellen ver- bunden wurde. Mit jeder Handänderung der Grundstücke sollte die Mit- gliedschaft ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Genos- senschafter wurden durch die Statuten verpflichtet, das für die Weganlage notwendige Land sowie das vorhandene Strassenbaumaterial der Genossen- schaft unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen. Die Genossenschafter leis- teten an die Bau- und Unterhaltskosten der Weganlage, soweit sie nicht durch Subventionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde oder an- derweitige Zuwendungen gedeckt wurden, Beiträge nach Massgabe eines den beteiligten Liegenschaften entsprechenden Verteilungsplanes, der vom Vorstand aufzustellen und von der Generalversammlung zu genehmigen war. Sämtliche Genossenschafter sind nach den Statuten berechtigt, den von der Genossenschaft erstellten Waldweg für ihre Zwecke unentgeltlich selbst zu benützen oder in ihrem Auftrage benützen zu lassen. Auf Ersuchen des Kantonsforstamtes genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zug mit Be- schluss vom 13. April 1951 das Waldstrassenprojekt der Genossenschaft Black–Mangeli, I. Sektion (542 m ab Black) mit einem Kostenvoranschlag von Fr.45’000.–. Es wurde ein kantonaler Beitrag von 26% zugesichert, 15% zu Lasten des Forstwesens und 11% zu Lasten des Landwirtschaftswesens. Die Beitragszusicherung erfolgte mit dem Vorbehalt des öffentlichen Fahr- 59

wegrechtes. Ausserdem wurde das eidgenössische Oberforstinspektorat um Zusicherung des maximalen Bundesbeitrages ersucht. Der Begründung des Regierungsratsbeschlusses (RRB) ist zu entnehmen, dass der geplanten Strasse sowohl forst- wie landwirtschaftliche aber auch verkehrstechnische Bedeutung zugemessen wurde. Mit der Strasse würde eine Privatwaldfläche von 40 ha erschlossen, die zuvor ihrer schlechten Abfuhrverhältnisse wegen nur extensiv habe genutzt werden können. Im ersten Teil des Projektes wür- den ca. 17 ha wertvolles Landwirtschaftsland erschlossen, womit eine leich- tere Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglicht werde. Die projektierte Blackstrasse schaffe aber auch die kürzeste Verbindung von Menzingen nach dem Gottschalkenberg, woraus die verkehrstechnische Bedeutung ersichtlich werde. Es handle sich um ein mutiges Gemeinschaftswerk weitsichtiger Bergbauern. Die Bauleitung unterstehe dem Kantonsforstamt. Im RRB vom 8.Mai 1954 sicherte der Regierungsrat für die Sektion II mit einer Länge von 1’786 m und veranschlagten Kosten von Fr. 110’000.– einen Kantonsbeitrag von Fr. 33’000.– zu, wovon Fr. 22’000.– zu Lasten des Forstwesens und Fr.11’000.– zu Lasten des Landwirtschaftswesens. Auch in diesem Beschluss ist das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht für die ganze Strecke vorbehal- ten. Der dauernde Unterhalt der Strasse durch die Genossenschaft sei zuge- sichert. Zum Ausbau der Strasse wird ausgeführt, die Steinbettbreite betrage 2,8 m mit fahrbarer Schale. Wo es das Terrain erlaube, würden Ausweichstel- len und Verbreiterungen im Bau berücksichtigt. Für die zweite Sektion liegt auch der Beschluss des Bundesrates vom 26. März 1955 bei den Akten. Der Bundesrat genehmigte den Kostenvoranschlag von Fr. 110’000.– ebenfalls für das Waldwegprojekt Black–Mangeli II (Nr. 55 der Kontrolle der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen). Der ordentliche und ausseror- dentliche Bundesbeitrag wurde auf 24% und 8% festgelegt, zusammen Fr. 35’200.–. Mit dem Bezug der Bundessubventionen wurde der Kanton Zug verpflichtet, für den dauernden Unterhalt des neuen Weges zu sorgen. Mit RRB vom 7.März 1958 genehmigte der Regierungsrat das Waldstrassen- projekt Black–Mangeli III mit einer Gesamtlänge von 1’096 m und einem Kostenvoranschlag von Fr. 85’000.–. Der kantonale Beitrag von 30% wurde auf Fr. 25’500.– festgelegt. Der Begründung lässt sich entnehmen, gemäss § 14 des kantonalen Forstgesetzes vom 16. Januar 1908 leiste der Kanton an die Anlagen ständiger Holzabfuhrwege, die vom Bund subventioniert wür- den, einen kantonalen Beitrag bis zu 20% der wirklichen Kosten. Mit Rück- sicht auf die verhältnismässig hohen Kosten (Fr.115.50 pro Meter) einerseits und die finanzielle Lage der Waldweggenossenschaft, die aus nur zehn Berg- bauern bestehe, anderseits, insbesondere aber auch in Beachtung der gros- sen forst- und landwirtschaftlichen wie auch verkehrstechnischen Bedeutung dieser Strasse als direkte Durchgangsstrasse Menzingen–Gottschalken- berg–Oberägeri resp. Biberbrücke sei nicht nur der maximale Beitrag im Sin- ne des Forstgesetzes, sondern wie auch an die II. Sektion ein ausserordentli- cher Beitrag von 10%, mithin total 30% zuzubilligen. Der Regierungsrat stellt ebenfalls fest, am Ende der III. Sektion treffe die Blackstrasse im Man- 60

geli mit der Mühlebachstrasse zusammen. Die beiden Strassenzüge bildeten ein Ganzes, seien auf gleicher privatrechtlicher Basis gebaut worden und be- rechtigten daher auch zu gleich hoher Unterstützung durch die öffentliche Hand. Das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht wird wiederum für die ganze Strecke vorbehalten. Der dauernde Unterhalt der Strasse durch die Genos- senschaft sei mit Schreiben vom 27. Februar 1958 zugesichert. Aus den mög- licherweise unvollständigen Akten ist auch ein Beitrag der Einwohnerge- meinde Menzingen von Fr. 11’000.– per 24. Februar 1956 ersichtlich. In der Schlussabrechnung werden Perimeterbeiträge gemäss erschlossener Fläche bei 19 Genossenschaftern im Jahr 1957 im Totalbetrag von Fr.61’800.– erho- ben, soweit Zahlungen nicht schon früher erfolgten. Der Beschwerdeführer ist im Perimeter mit einer Fläche von 19 ha erfasst, was einen Beitrag von Fr.15’000.– ergab. Nach Bau und Bezahlung der Strasse begannen sich die vorerwähnten Rechtsmängel auszuwirken. Wann sie entdeckt wurden, ist nicht aktenkun- dig. Es unterblieben nicht nur die Übertragung des Strassenlandes an die Genossenschaft, sondern es begann auch der Verkauf und die Überbauung der Ferienhausparzellen ohne konsequente Regelung der Wegrechte. Der ausreichende Unterhalt unterblieb, weil sich niemand zuständig fühlte. Auf Ersuchen der Grundeigentümer wurde schliesslich gerichtlich das Fahren auf den GBP Nrn. 824, 825 (Vordermangeli) und 827 (Käpfenhölzli) verbo- ten. Bemühungen des kantonalen Direktors des Innern, auf dem Gesprächs- weg eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, blieben schliesslich erfolg- los. Das aktuelle öffentliche Interesse ergibt sich zum Teil aus der Entste- hungsgeschichte und dem nach wie vor gültigen Interesse an der Verkehrser- schliessung für die Forstwirtschaft und die Landwirtschaft sowie an der di- rekten Verbindung Menzingen–Gottschalkenberg, wobei die Erschliessung der altrechtlich erstellten Ferien- bzw. Wohnbauten zusätzlich zu berücksich- tigen ist. Der Kanton hat seine Verantwortung für die Einhaltung der seiner- zeitigen Subventionsbedingungen für die öffentlichen Gelder des Bundes und des Kantons wahrzunehmen, nämlich die Gewährleistung des Unterhal- tes und das öffentliche Fahrwegrecht. Für die umfassende Instandstellung wird in der Vorlage an die Gemeindeversammlung mit vom Kanton zu tra- genden Kosten von Fr. 250’000.– gerechnet. Die beim früheren Perimeter noch nicht berücksichtigten Hauseigentümer der nachher erbauten Ferien- häuser beteiligen sich an der Sanierung im Mindestumfang von Fr.80’000.–. Die Änderung des Verkehrsrichtplanes sowie die Genehmigung der Kosten der Öffentlicherklärung durch die Gemeindeversammlung Menzingen, fal- len bei der Würdigung der öffentlichen Interessen weiter ins Gewicht. Ent- gegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Umstände des Strassen- baus durch Anstösser und Gemeinwesen rechtserheblich und bringen die Interessen Privater, der Waldwirtschaft, der Landwirtschaft und der Allge- meinheit unverändert zum Ausdruck. 61

E. 4 Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Öffentlicherklärung in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Behinderungen durch Trak- toren, Baumstämme, Forstarbeiter seien aus der Sicht des Strassenbenützers unerwünscht. Zudem sei der Waldweg ein wichtiger Holzlagerplatz. Die öffentlich erklärte Strasse zwischen dem Wald des Beschwerdeführers und dem Mühlebachrank verläuft überwiegend im Waldgebiet und dient auch den Waldarbeiten. Beim Augenschein lagerte Holz aus dem Sturm Lo- thar auf der Strasse des Beschwerdeführers Richtung Black, da ein Verkauf bzw. Abtransport noch nicht möglich gewesen sei. Allerdings erweckt das ge- lagerte Holz eher den Eindruck einer Sperre als einer Notmassnahme. Das an die Strasse angrenzende Gelände ist zwar abfallend. Wie der Augen- schein gezeigt hat, ist aber die vorübergehende Holzlagerung am Strassen- rand ohne weiteres möglich. Im Bereich der Zufahrt vom Mühlebachrank hat die Waldbewirtschaftung in wesentlich steilerem Gelände zu erfolgen. Soweit Waldarbeiten vorübergehende Wartezeiten oder eine zeitweise Sper- rung wirklich erfordern, erscheint der Anschluss der Strasse ans weitere Strassennetz beim Black und beim Mühlebachrank von Vorteil. Bliebe die eine Zufahrt privat und geschlossen, so müsste die öffentlich erklärte Verbin- dung sowohl den Verkehr wie auch die Waldbewirtschaftung bewältigen. Die Waldbewirtschaftung dürfte auch dem Beschwerdeführer ohne übermässige Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sein. Soweit gleichwohl mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, fallen diese bei zweiseiti- gem Zugang zum weiteren Strassennetz weniger ins Gewicht. Der Be- schwerdeführer wendet sich auch gegen den beabsichtigten Strassenbelag, welcher durch das Schleppen von Baumstämmen beschädigt werden könnte. Der Kantonsförster erklärte dazu am Augenschein, bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung bestätige sich diese Befürchtung bei den anderen Waldstras- sen mit Belag nicht. Eher werde das Holz als der Strassenbelag beschädigt. Der Beschwerdeführer befürchtet auch, auf einer öffentlichen Waldstrasse könne man seinen Töff oder sein Auto ausprobieren, die Bremsen prüfen und möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren. Dem Verkehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet. Es ist nicht zu verkennen, dass der Wald als Erholungsgebiet besonders an leicht zugänglichen Stellen auch be- lastet wird. Der Beschwerdeführer möchte liegengelassenem Unrat vorbeu- gen, wie er am Augenschein erklärte. Diese Gefahr wäre aber selbst bei Be- schränkung der Öffentlicherklärung auf die eine Zufahrt nicht gebannt. Wer das Gebiet bewusst aufsucht, könnte die öffentliche Waldstrasse benützen. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass die doch abgelegene Örtlichkeit ei- nem besonderen Druck durch Ausflügler ausgesetzt würde. Der Beschwer- deführer selbst, auch wenn er dies nicht vorbringt, hat ein privates Interesse an der Strasse mit rechtlich geregeltem Fahrrecht, welche seine Parzellen er- schliesst. Eine gegenwärtige Duldung der Strassenbenützung über fremde Grundstücke, kann eine rechtlich gesicherte Regelung der strassenmässigen Erschliessung nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend seiner 62

Waldfläche einen nicht unerheblichen Beitrag an den Strassenbau geleistet. Auch die Übernahme der Instandstellung durch den Kanton und des späte- ren Unterhaltes durch die Gemeinde liegen im objektiven Interesse der be- teiligten Grundstücke. Von der Haftpflicht für die Strasse wird der Beschwerdeführer durch die Öffentlicherklärung entlastet. Hinsichtlich der Haftpflicht für Waldarbeiten ist daran zu erinnern, dass zufolge des allgemeinen Betretungsrechtes des Waldes und der in die Nähe führenden öffentlichen Strasse die nötige Sorg- falt ohnehin zu beachten ist. Der Beschwerdeführer wäre aber zweifellos insofern in seinem Eigentum eingeschränkt, als er die Strasse nicht ohne weiteres dauernd als Werkplatz verwenden könnte. Andererseits darf auch in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht bleiben, dass der Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers einen Wert betrifft, welcher durch die Gemeinschaft geschaffen wurde, und soweit das Waldareal betroffen ist, sie dieses auch strassenmässig erschlos- sen hat. Durch die Sperre der Strasse nimmt der Beschwerdeführer vielmehr einen Wert für sich in Anspruch, an den Andere und das Gemeinwesen massgeblich beigetragen haben.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt es als unverhältnismässig, dass sich die Öf- fentlicherklärung nicht auf die Zufahrt ab Mühlebachrank beschränkt. Eine Runderschliessung sei nicht erforderlich. Es trifft zu, dass die öffentlich erklärte Strecke beim Black einerseits und beim Mühlebachrank anderseits ans weitere gemeindliche Strassennetz anschliesst. Der Weg vom Vordermangeli über Mühlebachrank–Finstersee bis zur Kantonsstrasse Richtung Hütten beträgt rund 4,5 km. Die Distanz über Black bis zur Kantonsstrasse in Menzingen rund 3,5 km. Demgegen- über beträgt die Distanz vom Vordermangeli nach Menzingen über Mühle- bachrank ca. 7km. Es ist richtig, dass die öffentlich erklärte Strecke von zwei Seiten her ans Verkehrsnetz angeschlossen ist. Unter den genannten geogra- phischen Voraussetzungen bedeutet dies aber nicht, dass unnötigerweise zwei Strassen zum gleichen Gebiet öffentlich erklärt worden sind. Vielmehr bietet sich Richtung Zürichsee die Variante über Mühlebachrank und nach Menzingen–Zug die direkte Verbindung Black–Menzingen an, welche doch erheblich kürzer ist als der Weg über Finstersee. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Öffentlicherklärung auf seinem Grundstück aufzuheben, ist auch unter dem Gesichtswinkel der Rechts- gleichheit gemäss Art.8 der Bundesverfassung zu beurteilen. Würden andere Eigentümer im Bereich ihrer Grundstücke den gleichen Anspruch erheben und das Befahren verbieten, so wäre auch die einseitige, rechtlich gewährlei- stete Erschliessung in Frage gestellt. Weder die Berufung auf das Privateigen- tum noch auf die Bedürfnisse der Waldwirtschaft, welche anderen auch zuste- hen würde, könnte rechtsgleich zugunsten der Eigentümer angewendet 63

werden, ohne das Ganze zu gefährden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein Fahrrecht an einer Stelle unterbrochen ist und der Zugang nur von beiden Seiten her offen bleibt, wenn ein entsprechend gewichtiges privates Interesse vorgebracht werden könnte. Eine solche Interessenlage des Be- schwerdeführers, welche von jener der anderen Eigentümer sich soweit unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber an der Gegenseitigkeit der Fahr- berechtigung interessiert ist, da gemäss vorliegenden Grundbuchauszügen seine Parzelle nicht durch private Wegrechte erschlossen ist.

E. 6 Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motor- fahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für mi- litärische und andere öffentliche Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 WaG). Die Kanto- ne können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Inter- essen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisati- on und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Die Öffentlicherklärung fällt unter die Zuständigkeit des Kantons gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG. Es ist nicht vorgesehen, den Charakter der Waldstrasse als Waldstrasse zu ändern. Wohl werden die Anwohner inskünftig den kür- zeren Weg wählen können, um das übergeordnete Strassennetz zu errei- chen. Insbesondere geht es darum, die nicht geregelten Zufahrtsrechte im Sinne einer einwandfreien rechtlichen Erschliessung sicherzustellen. Inso- fern geht es darum, dem bisherigen faktischen Verkehrsaufkommen eine der einsamen Gegend und den Beitragsleistungen an die Strasse adäquate gesi- cherte Zufahrt zu verschaffen. Mit ins Gewicht fallendem Durchgangs- oder Ausflugsverkehr ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zu rechnen. Anliegen der Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen, welche der Öffentlicherklärung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Auch die Rodungsfrage stellt sich nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Öffentlicherklärung ihre ge- setzliche Grundlage im Gesetz über Strassen und Wege findet. Bei der Ge- wichtung und Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fällt der Bau der Strasse durch die interessierten Grundeigentümer sowie die Unter- stützung durch Bund, Kanton und Gemeinde samt der gesetzlichen Zweck- bestimmung und den Auflagen hinsichtlich der Öffentlichkeit erheblich ins Gewicht. Zwar lässt der Beschwerdeführer vorbringen, zu würdigen seien die aktuellen Verhältnisse. Dies trifft zu, ohne dass jedoch die Entstehung des Wertes, in welchen eingegriffen wird, ausser Acht gelassen werden könn- te. Die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Kanton unterstreichen durch ihre Beiträge das öffentliche Interesse, welches auch in der Erfüllung der Erschliessungspflicht unter Beizug der Eigentümer der späteren Bauten 64

zum Ausdruck kommt. Das Grundstück des Beschwerdeführers hat objektiv durch den Bau der Waldstrasse und damit der Erschliessung des Waldareals Nutzen gezogen und ist wie die anderen Grundstücke an einer rechtlichen Regelung unter Entlastung von Haftpflicht und Unterhaltskosten interes- siert. Demgegenüber ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu beachten, auf seinem Grundeigentum die Durchfahrt zu verhindern. Dieses private Interesse betrifft aber hier weder die persönliche Sphäre noch einen vom Beschwerdeführer erworbenen oder geschaffenen Wert. Die dauernde Holzlagerung auf der Strasse statt am Strassenrand entspricht nicht den übli- chen Gepflogenheiten der Waldbewirtschaftung. Eine geordnete vorüberge- hende Beanspruchung der Strasse für Waldarbeiten bleibt allen anstossen- den Waldeigentümern vorbehalten. Das öffentliche Interesse an der Öffentlicherklärung überwiegt deshalb das private Interesse an einer Verhin- derung des Fahrrechtes. Die Beschwerde kann auch nicht gutgeheissen wer- den aufgrund der Beanstandung einer unverhältnismässigen Runderschlies- sung. Die Verknüpfung mit dem weiteren Strassennetz auf Seite Menzingen und auf Seite Finstersee erscheint an sich nicht unverhältnismässig, insbe- sondere wenn man die normale Breite der Waldstrasse mit rund 3 m und mögliche Hindernisse bei Waldarbeiten auf der einen oder anderen Seite in Betracht zieht. Soweit sich eine Gutheissung der Beschwerde gegen die Öf- fentlicherklärung insgesamt richten würde, bliebe das öffentliche Interesse unberücksichtigt. Soweit aber eine Gutheissung nur das Strassenstück des Beschwerdeführers betreffen würde, so wird die Frage der rechtsgleichen Be- handlung mit anderen Grundeigentümern und nicht die Frage der Verhält- nismässigkeit aufgeworfen. Es ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde nicht begründet ist und abgewiesen werden muss. Dies führt zur Kostenpflicht des Beschwerdeführers (§ 23 Abs.1 Ziff.3 VRG). Verwaltungsgericht, 13. August 2002 (Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesgericht zur Zeit der Drucklegung noch nicht entschieden.) 65

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staats- und Verwaltungsrecht

1. Grundrechte Art. 26 und 36 BV, §4 GSW. – Einschränkung der Eigentumsgarantie durch Öffentlicherklärung einer Waldstrasse. Aus dem Sachverhalt: A. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Februar 2001 wurde die Strasse Mühlebachrank – Mangeli – Innerblack durch den Gemeinderat Menzingen öffentlich erklärt. Die Öffentlicherklärung der Mangelistrasse wurde am

2. März 2001 unter Hinweis auf das Einspracherecht im Amtsblatt des Kan- tons Zug publiziert. Am 14. März 2001 erhob M. als betroffener Landei- gentümer Einsprache. Am 30. April 2001 wies der Gemeinderat Menzingen die Einsprache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Gemeinderat führte aus, das Gebiet Mangeli umfasse einer- seits Waldparzellen, welche von den öffentlichen und privaten Waldeigentü- mern bewirtschaftet würden, andererseits befänden sich auf dem Mangeli verschiedene kleinere Parzellen, die teilweise überbaut seien. Der Grossteil dieser Bauten werde als Ferienhäuser, einzelne würden aber auch ganzjährig bewohnt. Die in das Gebiet Mangeli führenden Strassen ab Mühlebachrank sowie ab Innerblack gehörten teils privaten Grundeigentümern, teils dem Kanton. Eine öffentliche Wegberechtigung habe bis anhin nicht bestanden. Auch bestünden zugunsten der meisten Wald- oder überbauten Grund- stücke keine privaten Wegrechte an diesen Strassen. Rechtlich sei deshalb das Gebiet Mangeli bis anhin nicht erschlossen. Die Strasse Innerblack – Vordermangeli sei seinerzeit durch die Eigentü- mer der im Mangeli gelegenen Waldgrundstücke erstellt worden. Dazu hät- ten sie sich «vermeintlich» zu einer Genossenschaft zusammengeschlossen, was u.a. Voraussetzung dafür gewesen sei, dass der damalige Strassenbau massiv von der öffentlichen Hand subventioniert worden sei. Da die Genos- senschaft in der Folge nicht im Handelregister eingetragen worden sei, sei sie nie rechtsgültig entstanden. Daraus habe sich die Konsequenz ergeben, dass auch die Wegberechtigung am fraglichen Strassenstück nicht geregelt worden sei. Vermeintliche Genossenschafter hätten Landparzellen, auf de- nen Teile der Strasse Innerblack – Vordermangeli liegen würden, an Dritte verkauft und hinsichtlich der Strasse keine Lasten überbunden. Schliesslich seien einzelne Grundeigentümer nicht mehr bereit gewesen, im Mangeli pri- vate Wegrechte einzuräumen und hätten sogar Fahrverbote veranlasst. Durch die Öffentlicherklärung werde die rechtliche Erschliessung des Gebie- tes Mangeli mit Mitteln des öffentlichen Rechtes gewährleistet. Das öffentli- che Interesse an der Erschliessung eines bewohnten und bearbeiteten Ge- bietes sei offenkundig, dazu könne auch auf den Bericht des Gemeinderates vom 8. Mai 2000 verwiesen werden. Der Einsprecher bestreite das Vorliegen 51

eines öffentlichen Interesses mit zwei Argumenten, nämlich dass die Grund- stücke im Mangeli bereits durch die Zufahrt ab Mühlebachrank genügend erschlossen seien und dass vorgesehen sei, das Strassenstück Innerblack – Vordermangeli im Winter nicht offen zu halten. Dazu erklärt der Gemeinde- rat, ein öffentliches Interesse könne auch darin bestehen, ein Gebiet durch zwei Strassen zu erschliessen. Aus Sicherheitsgründen bleibe das zu er- schliessende Gebiet auch im Falle der Nichtbefahrbarkeit der einen Strasse erreichbar. Zudem seien aus Umweltschutzgründen Umwegfahrten zu ver- meiden. Wäre diese Betrachtungsweise, insbesondere des Sicherheitsaspek- tes, nicht richtig, so müsste ein öffentliches Interesse für alle «Runderschlies- sungen» verneint werden, und es könnte bei solchen Runderschliessungen immer ein (nicht aber zwei) Eigentümer eines Strassenstückes geltend ma- chen, die konkret in Frage stehende Runderschliessung müsse auf seinem Grundstück zufolge Fehlens eines öffentlichen Interesses unterbrochen wer- den, da eine einzige Zufahrt genüge. Richtig sei aber, dass das öffentliche Interesse allein nicht genüge. Es müsse auch – bezogen auf die entgegenste- henden Privatinteressen des Einsprechers – verhältnismässig sein. Um dies beurteilen zu können, seien vorab die geltend gemachten öffentlichen Inter- essen zu gewichten. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass – vorab in den schneefreien Monaten – mehrere Personen ganz oder über das Wochenende auf dem Mangeli wohnten. Wegen des Umstandes, dass die Strasse vom Mangeli bis Mühlebachrank / Finstersee recht lang sei und durch bewaldetes sowie zum Teil recht steiles Gelände führe, könne nie ausgeschlossen wer- den, dass sie über kürzere oder längere Zeit nicht befahren werden könne. Zu denken sei an umgestürzte Bäume, Erdrutsche oder an einen Verkehrs- unfall. Die Erreichbarkeit des Mangeli in dieser Zeit sei nicht gewährleistet, zumal die Erfahrung zeige, dass der Einsprecher durch irgendwelche Mass- nahmen (Steine, Seile etc.) die faktische Benützung verhindern könnte. Im Extremfall könnten Gesundheit und Leben von Personen gefährdet sein. Die Möglichkeit, im Winter nicht rechtzeitig auf das Mangeli gelangen zu können, lasse sich vertreten, weil in der Winterzeit dort nur vereinzelte Menschen wohnten und deshalb auch das Gefährdungspotential durch eine ungenügende Erschliessung kleiner sei. Der Einsprecher erwähne, dass er im Rahmen der Forstbewirtschaftung Seile spannen müsse, mit welchen ein Radfahrer kollidieren könnte. Bei Stürmen könnten Bäume auf die Strasse fallen. Der Gemeinderat meint, im gesamten Mangeligebiet werde Forst- wirtschaft betrieben, weshalb diese Gefahren überall auftreten könnten. Bei einer nur einseitigen Strassenerschliessung könnte durch solche Geschehnis- se auch die Waldbewirtschaftung beeinträchtigt werden. Die zweiseitige Er- reichbarkeit gewährleiste, dass auch bei Blockierung der Strasse von der an- deren Seite zugefahren werden könne. Ein weiterer Grund für die zweiseitige Erschliessung des Mangelis liege im Umweltschutz. Vorliegen- denfalls wären die Umwegfahrten für all diejenigen, die aus Richtung Men- zingen zum Mangeli fahren wollten, und dies sei die Mehrheit, nicht unbe- deutend. Insbesondere für Landwirte aus Menzingen mit Waldbesitz im 52

Mangeli sei ein Umweg über Finstersee unzumutbar. Dies würde zu einem erhöhten Benzin- und Dieselverbrauch und damit zu höheren Schadstoff- emissionen führen und zudem Lärmimmissionen in Finstersee bewirken, während an der Strasse über Innerblack keine zusammenhängenden Sied- lungen betroffen seien. Die entgegenstehenden Interessen des Einsprechers seien in ihrer Bedeu- tung minimal. Die angeblichen Nachteile des Forstbetriebes seien nicht näher konkretisiert. Auch das Versehen von Waldstrassen mit geeigneten Strassenbelägen sei nicht unüblich. Geringfügige Beschädigungen als Folge der Holznutzung würden ohne nennenswerten Aufwand periodisch durch das unterhaltspflichtige Gemeinwesen behoben. Nur bei grösseren Beschä- digungen durch ungeeignete Arbeitsweise wäre ein Regress auf den Einspre- cher möglich. Grössere Beschädigungen der Strasse und insbesondere der Strassenkofferung müssten aber auch ohne Öffentlicherklärung ausgebessert werden. Zur Haftungssituation wird bemerkt, es sei davon auszugehen, dass der Einsprecher bei der Grösse seines Forstwirtschaftsbetriebes eine Haft- pflichtversicherung abgeschlossen habe. Die Haftung für Waldarbeiten hän- ge nicht von der Öffentlicherklärung ab. Bei Waldarbeiten müsse immer mit dem Auftauchen von Menschen gerechnet werden, und es sei nicht auszu- schliessen, dass der Beschwerdeführer bei Verletzungen oder Beschädigun- gen haftpflichtig werden könnte. Bei Öffentlicherklärung müsse die Haftung für die Strasse in die gemeindliche Haftpflichtpolice integriert werden. Schliesslich erklärt der Gemeinderat dem Einsprecher, durch die Öffentlich- erklärung der Strasse Mühlebachrank– Vordermangeli erhalte er erstmals die rechtliche Möglichkeit, dieses Strassenstück rechtens befahren zu können. Er brauche dieses Strassenstück für die Erreichbarkeit und Bewirtschaftung seines Waldes viel intensiver, als andere das Strassenstück Innerblack – Vor- dermangeli beanspruchen würden. Schon unter dem Aspekt von Treu und Glauben sei nicht unproblematisch, Vorteile für sich zu akzeptieren, in der gleichen Sache aber auch geringfügige Nachteile nicht auf sich nehmen zu wollen. Im Hinblick auf die mit der Öffentlicherklärung verbundene Übernahme der Unterhaltskosten unterbreitete der Gemeinderat Menzingen am 8. Mai 2000 der Einwohnergemeindeversammlung Bericht und Antrag. Der Ge- meinderat weist zunächst auf den Bau der Strasse unter Kostenbeteiligung von Bund und Kanton durch mehrere private Waldeigentümer hin. Aus Gründen, die nicht mehr im Einzelnen rekonstruierbar seien, sei die Genos- senschaft nie formell gegründet und im Handelsregister eingetragen worden. Der Kanton Zug übernehme heute die Verantwortung dafür, dass damals eine solche Eintragung unterblieben sei. Jahrelange Bemühungen hätten zu einer weitgehenden Einigung über die rechtliche Erschliessung und die Kos- tentragung geführt, aber nie zu einer umfassenden, der jeder der Beteiligten zugestimmt hätte. Da die Blackstrasse in einem unerfreulichen Zustand sei, 53

weil sie wegen Fehlens eines eigentlichen Verantwortlichen nie richtig unter- halten worden sei, sei der Kanton Zug nun bereit, die Strasse vom Black bis zum Hintermangeli umfassend instand zu stellen und zu sanieren. Die vom Kanton hierfür aufzuwendenden Kosten würden rund Fr. 250’000.– betra- gen. Regierungsrat und Gemeinderat seien zum Ergebnis gelangt, dass eine privatrechtliche Lösung der rechtlichen Erschliessung des Mangeli unmög- lich, zumindest aber unwahrscheinlich geworden sei. Es bleibe kein anderer Ausweg, als mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes die Erschliessung rechtlich sicherzustellen. Durch die Öffentlicherklärung würden sich die Eigentumsverhältnisse am Strassenland nicht ändern, die Gemeinde erhalte jedoch eine Rechtstellung, die derjenigen eines Wegberechtigten sehr nahe komme. Unter den Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung nennt der Gemeinderat zunächst die Aufnahme in den Verkehrsrichtplan als lokale Verbindungsstrasse. Sodann soll die erstmalige Instandstellung und Sanie- rung durch den Kanton vertraglich geregelt werden, ebenso die Übernahme von Unterhalt und Erneuerung des Teilstücks Mühlebachrank/Mangeli. Als weitere Voraussetzung ist die Äufnung eines Fonds aus Einzahlungen von Hauseigentümern im Gebiete Mangeli in der Höhe von minimal Fr. 80’000.– genannt. Die Gemeindeversammlung stimmte grossmehrheit- lich gegen zwei Stimmen dem Antrag des Gemeinderates zu, nämlich, von der beabsichtigten Öffentlicherklärung Kenntnis zu nehmen, Unterhalt und Erneuerung des Strassenstücks Innerblack bis Hintermangeli und Übernah- me des Winterdienstes für das Strassenstück Mühlebachrank bis Vorder- mangeli zu übernehmen unter der Bedingung, dass auch die Beiträge des Kantons und der Hauseigentümer zur Verfügung stehen würden. B. Gegen den Einspracheentscheid liess M. beim Regierungsrat Verwal- tungsbeschwerde einreichen. Der Regierungsrat wies diese Beschwerde am

4. Dezember 2001 ab und bestätigte den Entscheid des Gemeinderates in allen Teilen. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar 2002 beantragt der Beschwerdeführer:

1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. Dezember 2001 sei aufzuheben, und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

a) Der Weg zwischen Innerblack und Vordermangeli sei, soweit er über mein Grundstück Nr. 824 (Vordermangeli) verläuft, nicht öffentlich zu erklären und deshalb der gegenteilige Entscheid des Gemeinderates Menzingen vom 12. Februar 2001 aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

b) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für alle Instanzen. .... 54

Der Beschwerdeführer erklärt zur Begründung, die Strasse zwischen Inn- erblack und Vordermangeli führe teilweise über sein Grundstück. Es handle sich um zwei Teilstücke dieser Strasse, nämlich um ein grösseres Teilstück Richtung Menzingen und eine kurze Teilstrecke zwischen Vordermangeli und Hintermangeli. Zwischen den beiden Teilbereichen seien vor ca. 35 bis 40 Jahren (seines Wissens ohne Bewilligung) mehrere Ferienhäuser erstellt worden. Diese seien nur gelegentlich bewohnt. Die Strasse solle ausschliess- lich deshalb der Öffentlichkeit gewidmet werden, weil die Ferienhausparzel- len dadurch besser erschlossen würden. Es sei aber unbestritten, dass die Ferienhausparzellen strassenmässig erschlossen seien. Der Gemeinderat und der Regierungsrat seien jedoch der Meinung, es bestehe ein öffentliches Interesse an einer Ring- oder Runderschliessung des fraglichen Gebietes. Dieser Ansicht widerspreche der Beschwerdeführer in aller Form. Es sei von Vornherein unverhältnismässig und gesetzeswidrig zur (noch besseren) Erschliessung von weniger als zehn Ferienhäusern, die zudem selten be- wohnt seien, eine Waldstrasse für alle zu öffnen. Die Ferienhausparzellen seien bereits jetzt doppelt erschlossen, da das grundbuchlich verankerte Recht bestehe, den Weg Gibel–Dutz–Finstersee zu benützen. Dieser Weg sei im heutigen Zustand zwar für Motorfahrzeuge im Vordermangeli nicht benützbar. Es sei Sache der berechtigten Grundeigentümer, den Weg zu sanieren. Es gehe nicht an, sich einfach für die billigere Variante zu entschei- den, nämlich für die Öffentlicherklärung der Waldstrasse des Beschwerde- führers. Weit bedeutender sei aber die bestehende Erschliessung: Niemand habe die Öffentlicherklärung angefochten, insoweit der Weg ausserhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers verlaufe. Damit hätten die Ferien- hausbesitzer eine einwandfreie strassenmässige Erschliessung ihrer Parzel- len. Es fehle lediglich das erwähnte kleine Strassenstück Richtung Hinter- mangeli, das auf seinem Grundstück verlaufe. Der Beschwerdeführer wolle, dass auch dieses Strassenstück nicht öffentlich erklärt werde, erklärt sich aber bereit, auf privatrechtlicher Basis den Ferienhausbesitzern ein Fuss- und Fahrwegrecht gegen angemessene Entschädigung einzuräumen. Im Eventualfall wäre nur dieses kleine Strassenstück öffentlich zu erklären, kei- nesfalls aber das Strassenstück Vordermangeli Richtung Menzingen. Die Vorinstanzen befürworteten ein Interesse an einer Ring- oder Rund- erschliessung. Ein solches öffentliches Interesse bestehe nicht oder sei im Verhältnis zu gegenläufigen Interessen völlig untergeordnet. Die Waldstrasse verlaufe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausschliesslich durch den Wald. Gemäss Art.15 des Waldgesetzes dürften der Wald und die Wald- strassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Die Kantone könnten zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken be- fahren werden dürften, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentli- che Interessen dagegen sprächen. Gemäss Art.13 der Waldverordnung dürf- ten Waldstrassen zu Rettungs- und Bergungszwecken, zu Polizeikontrollen, zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und 55

zum Unterhalt von Leitungsnetzen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Einer Öffentlicherklärung bedürfe es deswegen nicht. Die beanstandete Öf- fentlicherklärung verstosse gegen diese Bestimmungen. Die Vorinstanzen machten geltend, die bestehende Erschliessung sei ein Umweg. Im Notfall müssten sodann Fahrzeuge durch den Wald Vordermangeli zu den Ferien- hausgrundstücken zufahren können. Das letztgenannte Anliegen, das kaum ernst gemeint sein könne, werde bereits durch Art. 13 der Waldverordnung ohne weiteres erfüllt. Der Umweg sei mit 1 km unbedeutend unter Umwelt- aspekten. Die Waldstrasse solle gegenteils nur zur Bequemlichkeit einiger Ferienhausbesitzer für die gesamte Öffentlichkeit geöffnet werden. Dies stehe in krassem Wiederspruch zum Zweck des Waldes. Auf einer solchen Waldstrasse könne man seinen Töff und sein Auto ausprobieren, die Brem- sen prüfen, möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren etc. Dem Ver- kehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet und dies allein deshalb, um ein kleines Gebiet, das bereits gut erschlossen sei, noch luxuriöser zu er- schliessen. Nehme man die Interessenabwägung vor, so sei klar, dass die Waldstrasse nicht öffentlich erklärt werden könne. Die Strasse zwischen Innerblack und Vordermangeli solle selbst bei der bestrittenen Öffentlicherklärung im Winter nicht geräumt werden. Dies zei- ge deutlich, welch geringen Stellenwert die Strasse für die Ferienhausbesit- zer habe. Einerseits solle diese Luxuserschliessung wichtig und von öffentli- chem Interesse sein, anderseits könne man offenbar auf sie im Winter problemlos verzichten. Der Hinweis des Regierungsrates auf diverse Pass- strassen, die im Winter auch gesperrt seien, hinke bedenklich. Durch die Öffentlicherklärung erachtet sich der Beschwerdeführer in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Die Strasse sei Ende der 50er Jahre weitgehend aus privaten Mitteln und ausschliesslich zur Waldbewirt- schaftung erstellt worden. Der Beschwerdeführer betreibe zusammen mit seinem Sohn eine Sägerei. Der Wald sei ihre Existenz. Auf der Waldstrasse würden die Fahrzeuge, darunter Traktoren, verkehren. Es würden Bäume und Baumstämme geschleift, was die Strasse zweifellos beschädigen werde. Für die Waldbewirtschaftung wolle er keinen Bitumenbelag. Er wolle im Wald auch keine Autobahn, sondern eine Werkstrasse, die es ermögliche, den Beruf auszuüben. Nur eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Wal- des garantiere auch seinen Wert als Erholungsraum. Der öffentliche Verkehr und die Motorfahrzeuge der Ferienhausbesitzer hätten auf dieser Strasse nichts zu suchen. Werde die Strasse öffentlich erklärt, so werde dadurch die Waldbewirtschaftung, insoweit diese den Waldweg betreffe, zur ungeliebten Tätigkeit. Jeder Strassenbenützer habe das Recht auf freie Fahrt. Behinde- rungen durch Traktoren, Baumstämme, Forstarbeiter etc. seien uner- wünscht. Das lasse er sich nicht gefallen. Zudem sei der Waldweg für ihn ein wichtiger Holzlagerplatz. Es sei aus verschiedenen Gründen vorteilhafter, das Holz auf dem Weg zu lagern statt im Wald. Schliesslich befinde sich sein Forsthaus in nächster Nähe (Assek. Nr. 746a). Es sei ihm auch nicht zuzu- 56

muten, zugunsten einer völlig unnötigen Luxuserschliessung einiger Ferien- hausparzellen sich in der Waldbewirtschaftung und hinsichtlich der zu tref- fenden Vorsichtsmassnahmen (Gefahrenabwehr) einzuschränken. Jetzt spie- le es keine Rolle, wenn Bäume über den Weg stürzten und dort liegen blieben. Der Weg sei ausschliesslich Privateigentum. Nach der Öffentlicher- klärung müsse er generell und insbesondere bei Waldarbeiten wesentlich höhere Vorsichtsmassnahmen treffen. Andernfalls laufe er Gefahr, haftbar zu werden. D. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 beantragt der Gemein- derat Menzingen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er ver- weist auf seine Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren und auf den angefochtenen Entscheid. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 beantragt die Direktion des Innern des Kantons Zug namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei- des. F. Am 6. Mai 2002 nahm eine Delegation des Gerichtes in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein vor. .... Das Verwaltungsgericht erwägt: ....

2. Gemäss §4 Abs. 1 des Gesetzes über die Strassen und Wege (GSW, BGS751.14) sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenk- licher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicher- klärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Über die Öffentlich- keit von Gemeindestrassen entscheidet der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen (§4 Abs. 2 GSW).

a) Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Unterhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden (§4 Abs. 4 GSW). Die Einwohnergemeinden verwalten die öffentlichen Gemeindestrassen (§2 Abs. 2 lit. b i.V. mit §8 Abs. 1 GSW). Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege (§28 Abs. 1 GSW). Kanton und Einwohnerge- meinden übernehmen für die von ihnen verwalteten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung (§30 GSW). Öffentliche Strassen und Wege dürfen anderseits im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der gesetzlichen Vor- 57

schriften von allen benutzt werden (Gemeingebrauch). Die Benutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht übermässig beein- trächtigen. Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Inter- esse beschränkt oder aufgehoben werden (§ 20 GSW).

b) Das Institut der Öffentlicherklärung ist im zugerischen Recht neu (Be- richt und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege, Vorlage Nr. 247.1, Lauf-Nr. 8615, S. 7). Die Wid- mung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus. Sie kann aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen. Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemein- wesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (Ulrich Haefelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungs- rechts, 3. A., S. 464, N. 1833; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, S. 817 und René A. Rhinow/Beat Krähenmann, a.a.0., Ergänzungsband, S. 354). Auch das luzernische Recht, auf welches sich der Regierungsrat bei der Totalrevision des Strassengesetzes berufen hat, unterscheidet zwischen Zustimmung des privaten Eigentümers und Öffentlicherklärung mit Enteignungsermächtigung durch Erlass einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Diese kann einen erhebli- chen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 29 BV) dar- stellen. Insoweit hat das Institut der Öffentlicherklärung eine gewisse Ähn- lichkeit zum Planungsrecht. Die Zonenzuweisung eines Grundstückes betrifft die Eigentumsgarantie. Die Zuweisung zu einer Bauzone, allenfalls noch mit einer höheren Ausnützung als bisher, trifft den Eigentümer ganz anders als die Zuweisung zu einer Zone des öffentlichen Interesses, welche das Grundstück mit einem Verbot privater Bauten belegt. In einer gewissen Analogie kann die Öffentlicherklärung einer Strasse den Interessen des be- troffenen Eigentümers entgegen kommen oder sie kann einen erheblichen Eingriff ins verfassungsrechtlich garantierte Eigentum darstellen. Der Ge- meinderat erklärt zu Recht, die Öffentlicherklärung verschaffe eine ähnliche Rechtstellung wie Wegrechte zugunsten der Öffentlichkeit. Wenn solche nicht freihändig erworben werden können, müsste der Erwerb durch Expro- priation von Dienstbarkeiten erfolgen. Dabei liegt die Erheblichkeit des Ein- griffes auf der Hand. Die Öffentlicherklärung ist ein Institut des öffentlichen Rechts, welches keineswegs darauf abzielt, Eingriffe ins Eigentum zu erleich- tern. Das Eigentum ist durch die Bundesverfassung gewährleistet (Art. 29 BV). Eigentumsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 BV; BGE 121 I 120, 119 Ia 366 E. 3a, 441 E. 2b mit Hinweisen). Unerheblich ist, ob die Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlicher Na- tur sind oder auf den Erwerb privatrechtlicher Rechte abzielen. Der Be- 58

schwerdeführer lehnt die Öffentlicherklärung ab, wobei für die Strecke zwi- schen Vordermangeli und Hintermangeli bezüglich der Beanspruchung sei- nes Strassenlandes auf wenigen Metern eine differenziertere Haltung be- steht. Im Folgenden ist konkret zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers erfüllt sind.

3. Die gesetzliche Grundlage für den Eingriff ins private Eigentum ist in § 4 GSW – wie bereits dargestellt – gegeben. Strittig ist, ob die geltend ge- machten öffentlichen Interessen das private Interesse des Eigentümers über- wiegen. Die hier interessierende Strasse vom Black nach dem Mangeli wurde in den 50er Jahren in drei Sektionen, beginnend beim Black/Seite Dorf Men- zingen, mit einer Länge von ca. 2’900 m gebaut. Trägerin des Gemein- schaftswerkes war die Genossenschaft Black–Mangeli–Waldweg, welche am

15. Februar 1951 durch zehn Waldbesitzer gegründet wurde. In der Folge wurden neun weitere Grundeigentümer aufgenommen. In engster Zusam- menarbeit mit dem Kantonsforstamt war die Genossenschaft Trägerin des Strassenbaus bis zum Abschluss. Die jüngste bei den Akten liegende Ab- rechnung für das Jahr 1959 datiert vom 23. Februar 1961 und ist vom Kan- tonsförster unterzeichnet. Wie sich später ergab, war die Genossenschaft nicht rechtsgültig gegründet worden. Die Statuten sahen als Genossen- schaftszweck die Anlage und den Unterhalt des Waldweges Black–Mangeli vor. Mitglied der Genossenschaft wurde gemäss den Statuten jeder Eigentü- mer eines oder mehrerer am Waldweg interessierten Grundstücke, wobei die Mitgliedschaft mit dem Eigentum der interessierten Landparzellen ver- bunden wurde. Mit jeder Handänderung der Grundstücke sollte die Mit- gliedschaft ohne weiteres auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die Genos- senschafter wurden durch die Statuten verpflichtet, das für die Weganlage notwendige Land sowie das vorhandene Strassenbaumaterial der Genossen- schaft unentgeltlich zu Eigentum zu übertragen. Die Genossenschafter leis- teten an die Bau- und Unterhaltskosten der Weganlage, soweit sie nicht durch Subventionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde oder an- derweitige Zuwendungen gedeckt wurden, Beiträge nach Massgabe eines den beteiligten Liegenschaften entsprechenden Verteilungsplanes, der vom Vorstand aufzustellen und von der Generalversammlung zu genehmigen war. Sämtliche Genossenschafter sind nach den Statuten berechtigt, den von der Genossenschaft erstellten Waldweg für ihre Zwecke unentgeltlich selbst zu benützen oder in ihrem Auftrage benützen zu lassen. Auf Ersuchen des Kantonsforstamtes genehmigte der Regierungsrat des Kantons Zug mit Be- schluss vom 13. April 1951 das Waldstrassenprojekt der Genossenschaft Black–Mangeli, I. Sektion (542 m ab Black) mit einem Kostenvoranschlag von Fr.45’000.–. Es wurde ein kantonaler Beitrag von 26% zugesichert, 15% zu Lasten des Forstwesens und 11% zu Lasten des Landwirtschaftswesens. Die Beitragszusicherung erfolgte mit dem Vorbehalt des öffentlichen Fahr- 59

wegrechtes. Ausserdem wurde das eidgenössische Oberforstinspektorat um Zusicherung des maximalen Bundesbeitrages ersucht. Der Begründung des Regierungsratsbeschlusses (RRB) ist zu entnehmen, dass der geplanten Strasse sowohl forst- wie landwirtschaftliche aber auch verkehrstechnische Bedeutung zugemessen wurde. Mit der Strasse würde eine Privatwaldfläche von 40 ha erschlossen, die zuvor ihrer schlechten Abfuhrverhältnisse wegen nur extensiv habe genutzt werden können. Im ersten Teil des Projektes wür- den ca. 17 ha wertvolles Landwirtschaftsland erschlossen, womit eine leich- tere Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglicht werde. Die projektierte Blackstrasse schaffe aber auch die kürzeste Verbindung von Menzingen nach dem Gottschalkenberg, woraus die verkehrstechnische Bedeutung ersichtlich werde. Es handle sich um ein mutiges Gemeinschaftswerk weitsichtiger Bergbauern. Die Bauleitung unterstehe dem Kantonsforstamt. Im RRB vom 8.Mai 1954 sicherte der Regierungsrat für die Sektion II mit einer Länge von 1’786 m und veranschlagten Kosten von Fr. 110’000.– einen Kantonsbeitrag von Fr. 33’000.– zu, wovon Fr. 22’000.– zu Lasten des Forstwesens und Fr.11’000.– zu Lasten des Landwirtschaftswesens. Auch in diesem Beschluss ist das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht für die ganze Strecke vorbehal- ten. Der dauernde Unterhalt der Strasse durch die Genossenschaft sei zuge- sichert. Zum Ausbau der Strasse wird ausgeführt, die Steinbettbreite betrage 2,8 m mit fahrbarer Schale. Wo es das Terrain erlaube, würden Ausweichstel- len und Verbreiterungen im Bau berücksichtigt. Für die zweite Sektion liegt auch der Beschluss des Bundesrates vom 26. März 1955 bei den Akten. Der Bundesrat genehmigte den Kostenvoranschlag von Fr. 110’000.– ebenfalls für das Waldwegprojekt Black–Mangeli II (Nr. 55 der Kontrolle der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen). Der ordentliche und ausseror- dentliche Bundesbeitrag wurde auf 24% und 8% festgelegt, zusammen Fr. 35’200.–. Mit dem Bezug der Bundessubventionen wurde der Kanton Zug verpflichtet, für den dauernden Unterhalt des neuen Weges zu sorgen. Mit RRB vom 7.März 1958 genehmigte der Regierungsrat das Waldstrassen- projekt Black–Mangeli III mit einer Gesamtlänge von 1’096 m und einem Kostenvoranschlag von Fr. 85’000.–. Der kantonale Beitrag von 30% wurde auf Fr. 25’500.– festgelegt. Der Begründung lässt sich entnehmen, gemäss § 14 des kantonalen Forstgesetzes vom 16. Januar 1908 leiste der Kanton an die Anlagen ständiger Holzabfuhrwege, die vom Bund subventioniert wür- den, einen kantonalen Beitrag bis zu 20% der wirklichen Kosten. Mit Rück- sicht auf die verhältnismässig hohen Kosten (Fr.115.50 pro Meter) einerseits und die finanzielle Lage der Waldweggenossenschaft, die aus nur zehn Berg- bauern bestehe, anderseits, insbesondere aber auch in Beachtung der gros- sen forst- und landwirtschaftlichen wie auch verkehrstechnischen Bedeutung dieser Strasse als direkte Durchgangsstrasse Menzingen–Gottschalken- berg–Oberägeri resp. Biberbrücke sei nicht nur der maximale Beitrag im Sin- ne des Forstgesetzes, sondern wie auch an die II. Sektion ein ausserordentli- cher Beitrag von 10%, mithin total 30% zuzubilligen. Der Regierungsrat stellt ebenfalls fest, am Ende der III. Sektion treffe die Blackstrasse im Man- 60

geli mit der Mühlebachstrasse zusammen. Die beiden Strassenzüge bildeten ein Ganzes, seien auf gleicher privatrechtlicher Basis gebaut worden und be- rechtigten daher auch zu gleich hoher Unterstützung durch die öffentliche Hand. Das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht wird wiederum für die ganze Strecke vorbehalten. Der dauernde Unterhalt der Strasse durch die Genos- senschaft sei mit Schreiben vom 27. Februar 1958 zugesichert. Aus den mög- licherweise unvollständigen Akten ist auch ein Beitrag der Einwohnerge- meinde Menzingen von Fr. 11’000.– per 24. Februar 1956 ersichtlich. In der Schlussabrechnung werden Perimeterbeiträge gemäss erschlossener Fläche bei 19 Genossenschaftern im Jahr 1957 im Totalbetrag von Fr.61’800.– erho- ben, soweit Zahlungen nicht schon früher erfolgten. Der Beschwerdeführer ist im Perimeter mit einer Fläche von 19 ha erfasst, was einen Beitrag von Fr.15’000.– ergab. Nach Bau und Bezahlung der Strasse begannen sich die vorerwähnten Rechtsmängel auszuwirken. Wann sie entdeckt wurden, ist nicht aktenkun- dig. Es unterblieben nicht nur die Übertragung des Strassenlandes an die Genossenschaft, sondern es begann auch der Verkauf und die Überbauung der Ferienhausparzellen ohne konsequente Regelung der Wegrechte. Der ausreichende Unterhalt unterblieb, weil sich niemand zuständig fühlte. Auf Ersuchen der Grundeigentümer wurde schliesslich gerichtlich das Fahren auf den GBP Nrn. 824, 825 (Vordermangeli) und 827 (Käpfenhölzli) verbo- ten. Bemühungen des kantonalen Direktors des Innern, auf dem Gesprächs- weg eine einvernehmliche Regelung zu erreichen, blieben schliesslich erfolg- los. Das aktuelle öffentliche Interesse ergibt sich zum Teil aus der Entste- hungsgeschichte und dem nach wie vor gültigen Interesse an der Verkehrser- schliessung für die Forstwirtschaft und die Landwirtschaft sowie an der di- rekten Verbindung Menzingen–Gottschalkenberg, wobei die Erschliessung der altrechtlich erstellten Ferien- bzw. Wohnbauten zusätzlich zu berücksich- tigen ist. Der Kanton hat seine Verantwortung für die Einhaltung der seiner- zeitigen Subventionsbedingungen für die öffentlichen Gelder des Bundes und des Kantons wahrzunehmen, nämlich die Gewährleistung des Unterhal- tes und das öffentliche Fahrwegrecht. Für die umfassende Instandstellung wird in der Vorlage an die Gemeindeversammlung mit vom Kanton zu tra- genden Kosten von Fr. 250’000.– gerechnet. Die beim früheren Perimeter noch nicht berücksichtigten Hauseigentümer der nachher erbauten Ferien- häuser beteiligen sich an der Sanierung im Mindestumfang von Fr.80’000.–. Die Änderung des Verkehrsrichtplanes sowie die Genehmigung der Kosten der Öffentlicherklärung durch die Gemeindeversammlung Menzingen, fal- len bei der Würdigung der öffentlichen Interessen weiter ins Gewicht. Ent- gegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Umstände des Strassen- baus durch Anstösser und Gemeinwesen rechtserheblich und bringen die Interessen Privater, der Waldwirtschaft, der Landwirtschaft und der Allge- meinheit unverändert zum Ausdruck. 61

4. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Öffentlicherklärung in der Waldbewirtschaftung wesentlich behindert. Behinderungen durch Trak- toren, Baumstämme, Forstarbeiter seien aus der Sicht des Strassenbenützers unerwünscht. Zudem sei der Waldweg ein wichtiger Holzlagerplatz. Die öffentlich erklärte Strasse zwischen dem Wald des Beschwerdeführers und dem Mühlebachrank verläuft überwiegend im Waldgebiet und dient auch den Waldarbeiten. Beim Augenschein lagerte Holz aus dem Sturm Lo- thar auf der Strasse des Beschwerdeführers Richtung Black, da ein Verkauf bzw. Abtransport noch nicht möglich gewesen sei. Allerdings erweckt das ge- lagerte Holz eher den Eindruck einer Sperre als einer Notmassnahme. Das an die Strasse angrenzende Gelände ist zwar abfallend. Wie der Augen- schein gezeigt hat, ist aber die vorübergehende Holzlagerung am Strassen- rand ohne weiteres möglich. Im Bereich der Zufahrt vom Mühlebachrank hat die Waldbewirtschaftung in wesentlich steilerem Gelände zu erfolgen. Soweit Waldarbeiten vorübergehende Wartezeiten oder eine zeitweise Sper- rung wirklich erfordern, erscheint der Anschluss der Strasse ans weitere Strassennetz beim Black und beim Mühlebachrank von Vorteil. Bliebe die eine Zufahrt privat und geschlossen, so müsste die öffentlich erklärte Verbin- dung sowohl den Verkehr wie auch die Waldbewirtschaftung bewältigen. Die Waldbewirtschaftung dürfte auch dem Beschwerdeführer ohne übermässige Beeinträchtigung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sein. Soweit gleichwohl mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, fallen diese bei zweiseiti- gem Zugang zum weiteren Strassennetz weniger ins Gewicht. Der Be- schwerdeführer wendet sich auch gegen den beabsichtigten Strassenbelag, welcher durch das Schleppen von Baumstämmen beschädigt werden könnte. Der Kantonsförster erklärte dazu am Augenschein, bei ordnungsgemässer Bewirtschaftung bestätige sich diese Befürchtung bei den anderen Waldstras- sen mit Belag nicht. Eher werde das Holz als der Strassenbelag beschädigt. Der Beschwerdeführer befürchtet auch, auf einer öffentlichen Waldstrasse könne man seinen Töff oder sein Auto ausprobieren, die Bremsen prüfen und möglichst nahe zum idyllischen Grillplatz fahren. Dem Verkehr durch den Wald werde Tür und Tor geöffnet. Es ist nicht zu verkennen, dass der Wald als Erholungsgebiet besonders an leicht zugänglichen Stellen auch be- lastet wird. Der Beschwerdeführer möchte liegengelassenem Unrat vorbeu- gen, wie er am Augenschein erklärte. Diese Gefahr wäre aber selbst bei Be- schränkung der Öffentlicherklärung auf die eine Zufahrt nicht gebannt. Wer das Gebiet bewusst aufsucht, könnte die öffentliche Waldstrasse benützen. Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass die doch abgelegene Örtlichkeit ei- nem besonderen Druck durch Ausflügler ausgesetzt würde. Der Beschwer- deführer selbst, auch wenn er dies nicht vorbringt, hat ein privates Interesse an der Strasse mit rechtlich geregeltem Fahrrecht, welche seine Parzellen er- schliesst. Eine gegenwärtige Duldung der Strassenbenützung über fremde Grundstücke, kann eine rechtlich gesicherte Regelung der strassenmässigen Erschliessung nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend seiner 62

Waldfläche einen nicht unerheblichen Beitrag an den Strassenbau geleistet. Auch die Übernahme der Instandstellung durch den Kanton und des späte- ren Unterhaltes durch die Gemeinde liegen im objektiven Interesse der be- teiligten Grundstücke. Von der Haftpflicht für die Strasse wird der Beschwerdeführer durch die Öffentlicherklärung entlastet. Hinsichtlich der Haftpflicht für Waldarbeiten ist daran zu erinnern, dass zufolge des allgemeinen Betretungsrechtes des Waldes und der in die Nähe führenden öffentlichen Strasse die nötige Sorg- falt ohnehin zu beachten ist. Der Beschwerdeführer wäre aber zweifellos insofern in seinem Eigentum eingeschränkt, als er die Strasse nicht ohne weiteres dauernd als Werkplatz verwenden könnte. Andererseits darf auch in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht bleiben, dass der Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers einen Wert betrifft, welcher durch die Gemeinschaft geschaffen wurde, und soweit das Waldareal betroffen ist, sie dieses auch strassenmässig erschlos- sen hat. Durch die Sperre der Strasse nimmt der Beschwerdeführer vielmehr einen Wert für sich in Anspruch, an den Andere und das Gemeinwesen massgeblich beigetragen haben.

5. Der Beschwerdeführer rügt es als unverhältnismässig, dass sich die Öf- fentlicherklärung nicht auf die Zufahrt ab Mühlebachrank beschränkt. Eine Runderschliessung sei nicht erforderlich. Es trifft zu, dass die öffentlich erklärte Strecke beim Black einerseits und beim Mühlebachrank anderseits ans weitere gemeindliche Strassennetz anschliesst. Der Weg vom Vordermangeli über Mühlebachrank–Finstersee bis zur Kantonsstrasse Richtung Hütten beträgt rund 4,5 km. Die Distanz über Black bis zur Kantonsstrasse in Menzingen rund 3,5 km. Demgegen- über beträgt die Distanz vom Vordermangeli nach Menzingen über Mühle- bachrank ca. 7km. Es ist richtig, dass die öffentlich erklärte Strecke von zwei Seiten her ans Verkehrsnetz angeschlossen ist. Unter den genannten geogra- phischen Voraussetzungen bedeutet dies aber nicht, dass unnötigerweise zwei Strassen zum gleichen Gebiet öffentlich erklärt worden sind. Vielmehr bietet sich Richtung Zürichsee die Variante über Mühlebachrank und nach Menzingen–Zug die direkte Verbindung Black–Menzingen an, welche doch erheblich kürzer ist als der Weg über Finstersee. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Öffentlicherklärung auf seinem Grundstück aufzuheben, ist auch unter dem Gesichtswinkel der Rechts- gleichheit gemäss Art.8 der Bundesverfassung zu beurteilen. Würden andere Eigentümer im Bereich ihrer Grundstücke den gleichen Anspruch erheben und das Befahren verbieten, so wäre auch die einseitige, rechtlich gewährlei- stete Erschliessung in Frage gestellt. Weder die Berufung auf das Privateigen- tum noch auf die Bedürfnisse der Waldwirtschaft, welche anderen auch zuste- hen würde, könnte rechtsgleich zugunsten der Eigentümer angewendet 63

werden, ohne das Ganze zu gefährden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass ein Fahrrecht an einer Stelle unterbrochen ist und der Zugang nur von beiden Seiten her offen bleibt, wenn ein entsprechend gewichtiges privates Interesse vorgebracht werden könnte. Eine solche Interessenlage des Be- schwerdeführers, welche von jener der anderen Eigentümer sich soweit unterscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber an der Gegenseitigkeit der Fahr- berechtigung interessiert ist, da gemäss vorliegenden Grundbuchauszügen seine Parzelle nicht durch private Wegrechte erschlossen ist.

6. Wald und Waldstrassen dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motor- fahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für mi- litärische und andere öffentliche Aufgaben (Art. 15 Abs. 1 WaG). Die Kanto- ne können zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Inter- essen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG). Die Kantone sorgen für die entsprechende Signalisation und für die nötigen Kontrollen. Wo Signalisati- on und Kontrollen nicht genügen, können Barrieren angebracht werden (Art. 15 Abs. 3 WaG). Die Öffentlicherklärung fällt unter die Zuständigkeit des Kantons gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG. Es ist nicht vorgesehen, den Charakter der Waldstrasse als Waldstrasse zu ändern. Wohl werden die Anwohner inskünftig den kür- zeren Weg wählen können, um das übergeordnete Strassennetz zu errei- chen. Insbesondere geht es darum, die nicht geregelten Zufahrtsrechte im Sinne einer einwandfreien rechtlichen Erschliessung sicherzustellen. Inso- fern geht es darum, dem bisherigen faktischen Verkehrsaufkommen eine der einsamen Gegend und den Beitragsleistungen an die Strasse adäquate gesi- cherte Zufahrt zu verschaffen. Mit ins Gewicht fallendem Durchgangs- oder Ausflugsverkehr ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zu rechnen. Anliegen der Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen, welche der Öffentlicherklärung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Auch die Rodungsfrage stellt sich nicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Öffentlicherklärung ihre ge- setzliche Grundlage im Gesetz über Strassen und Wege findet. Bei der Ge- wichtung und Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen fällt der Bau der Strasse durch die interessierten Grundeigentümer sowie die Unter- stützung durch Bund, Kanton und Gemeinde samt der gesetzlichen Zweck- bestimmung und den Auflagen hinsichtlich der Öffentlichkeit erheblich ins Gewicht. Zwar lässt der Beschwerdeführer vorbringen, zu würdigen seien die aktuellen Verhältnisse. Dies trifft zu, ohne dass jedoch die Entstehung des Wertes, in welchen eingegriffen wird, ausser Acht gelassen werden könn- te. Die Einwohnergemeindeversammlung sowie der Kanton unterstreichen durch ihre Beiträge das öffentliche Interesse, welches auch in der Erfüllung der Erschliessungspflicht unter Beizug der Eigentümer der späteren Bauten 64

zum Ausdruck kommt. Das Grundstück des Beschwerdeführers hat objektiv durch den Bau der Waldstrasse und damit der Erschliessung des Waldareals Nutzen gezogen und ist wie die anderen Grundstücke an einer rechtlichen Regelung unter Entlastung von Haftpflicht und Unterhaltskosten interes- siert. Demgegenüber ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu beachten, auf seinem Grundeigentum die Durchfahrt zu verhindern. Dieses private Interesse betrifft aber hier weder die persönliche Sphäre noch einen vom Beschwerdeführer erworbenen oder geschaffenen Wert. Die dauernde Holzlagerung auf der Strasse statt am Strassenrand entspricht nicht den übli- chen Gepflogenheiten der Waldbewirtschaftung. Eine geordnete vorüberge- hende Beanspruchung der Strasse für Waldarbeiten bleibt allen anstossen- den Waldeigentümern vorbehalten. Das öffentliche Interesse an der Öffentlicherklärung überwiegt deshalb das private Interesse an einer Verhin- derung des Fahrrechtes. Die Beschwerde kann auch nicht gutgeheissen wer- den aufgrund der Beanstandung einer unverhältnismässigen Runderschlies- sung. Die Verknüpfung mit dem weiteren Strassennetz auf Seite Menzingen und auf Seite Finstersee erscheint an sich nicht unverhältnismässig, insbe- sondere wenn man die normale Breite der Waldstrasse mit rund 3 m und mögliche Hindernisse bei Waldarbeiten auf der einen oder anderen Seite in Betracht zieht. Soweit sich eine Gutheissung der Beschwerde gegen die Öf- fentlicherklärung insgesamt richten würde, bliebe das öffentliche Interesse unberücksichtigt. Soweit aber eine Gutheissung nur das Strassenstück des Beschwerdeführers betreffen würde, so wird die Frage der rechtsgleichen Be- handlung mit anderen Grundeigentümern und nicht die Frage der Verhält- nismässigkeit aufgeworfen. Es ergibt sich deshalb, dass die Beschwerde nicht begründet ist und abgewiesen werden muss. Dies führt zur Kostenpflicht des Beschwerdeführers (§ 23 Abs.1 Ziff.3 VRG). Verwaltungsgericht, 13. August 2002 (Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesgericht zur Zeit der Drucklegung noch nicht entschieden.) 65