Art. 84 ZGB, § 61 VRG. – Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Beschwerde sui generis verleiht dem legitimierten Gesuchsteller Anspruch auf einen beschwerdefähigen Entscheid der Aufsichtsbehörde, somit des Regierungsrates. Die Sprungbeschwerde ist ausgeschlossen.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungs- vermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Lehre und Rechtsprechung leiten aus Art.84 Abs. 2 ZGB das Recht jedes In- teressierten ab, gegen unliebsame Handlungen oder Unterlassungen der Stiftungsorgane auf dem Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde zu gelan- gen (Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB-Grüninger, Art. 84 N 17). Diese Lehre und Rechtsprechung stützt sich auf die Materialien zum ZGB (BGE 107 II 389). Neben der ebenfalls zulässigen Anzeige im Sinne der Popularbeschwerde setzt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforder- ten Massnahmen voraus. Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzgebung her- leitet. Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts sind auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar (BGE 107 II 391). Das Recht auf 137
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegenüber den Handlungen (Entschei- dungen und deren Vollzug) und Unterlassungen der Stiftungsorgane oder bestimmter ihrer Organmitglieder steht allen Personen zu, die daran ein rechtliches Interesse haben, also insbesondere tatsächlichen und potentiellen Destinatären, dem Stifter, dessen Willlensvollstrecker, den Erben des Stif- ters, anderen Stiftungsorganen und deren Mitgliedern, insbesondere auch Überstimmten (Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Rie- mer, Art.84 ZGB N 119 mit Hinweisen). Nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist der Regierungsrat die zuständige Aufsichtsbehörde für Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton angehören (§17 Ziff. 1 EG ZGB). In der kantonalen Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2) bestimmt §10: Bei Beurtei- lung von Beschwerden gegen Stiftungsorgane entscheidet der Regierungsrat als letzte Instanz, soweit nicht die Gerichte dafür zuständig sind. Die weite- ren Bestimmungen des öffentlichen Rechtes bleiben vorbehalten. Soweit das EG ZGB Entscheide und Massnahmen Verwaltungsbehörden überträgt, gilt für das Verfahren und für die Rechtspflege gemäss §18 EG ZGB das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 162.1). Die vorliegende Streitsache wirft verschiedene verfahrensrechtliche Fra- gen auf. Es ist insbesondere zu prüfen, wie die aus dem Privatrecht ent- wickelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Beschwerde sui generis sich zum jüngeren öffentlichen Verfahrensrecht des Kantons verhält.
E. 2 Der Begriff der Verwaltungsbeschwerde ist in §39 VRG wie folgt formuliert: Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist ge- bundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefoch- tenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Als Entscheide im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gelten Anordnun- gen und Feststellungen der dem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes (§4 VRG). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst (§61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Bei Zustimmung des Beschwer- deführers kann der Regierungsrat eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen (§61 Abs. 2 VRG). Verwaltungsbeschwerde und Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sind Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungs- gerichtsbarkeit, die jeweils einen anfechtbaren Entscheid einer dem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörde voraussetzen. Davon zu unterscheiden wäre die verwaltungsgerichtliche Klage, welche auf wenige namentlich genannte Zuständigkeiten beschränkt ist und im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Gerichtes 138
im Klageverfahren begründet (§ 80 ff. VRG). Die Sprungbeschwerde im Sinne von §61 Abs.2 VRG steht voll im Zusammenhang der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Verzicht auf einen Entscheid und die Über- weisung zur direkten Beurteilung ans Verwaltungsgericht setzt voraus, dass der Regierungsrat zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, aber eben darauf verzichtet und mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht überweist (GVP 1983/84, 119). Im damaligen Entscheid stellte das Verwaltungsgericht fest, durch das Verwal- tungsrechtspflegegesetz sei dem Regierungsrat die Beurteilung von Verwal- tungsbeschwerden übertragen, obliege ihm doch die oberste Aufsicht über die Verwaltung. Andererseits sei auch darauf geachtet worden, den Regie- rungsrat von Beschwerdefällen zu entlasten (Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
8. Juli 1975, Vorlage-Nr. 3737, S. 11; Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 9. Januar 1976, Vorlage-Nr. 3788 mit Anhang Schemati- sche Darstellung des Instanzenzuges). Die Sprungbeschwerde dient somit ausschliesslich der Entlastung des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz. Paragraph 61 Abs. 2 VRG erlaubt aber keinen Verzicht auf die Wahrneh- mung der dem Regierungsrat erstinstanzlich zugewiesenen Aufgaben und deren Überweisung ans Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde erstinstanzlich zu entscheiden. Dabei geht es insbesondere auch nicht darum, einen Entscheid einer unteren, dem VRG unterstellten Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4 VRG zu überprü- fen. Eine solche untere Verwaltungsbehörde ist ein Stiftungsrat nicht. Die Stiftung ist vielmehr eine handlungsfähige juristische Person des Privatrechts und berechtigt, ihren Willen selbst zu bilden und ihre Verhältnisse selbst zu regeln (Riemer, a.a.O., Art.84 N124). Vom Begriff der Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Beschwerde sui generis direkt auf das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons zu schliessen, erweist sich als unzulässig. Die Beschwerde, welche sich auf Art. 84 ZGB stützt, könnte treffender als Gesuch um Erlass eines beschwerdefähigen aufsichts- rechtlichen Entscheides bezeichnet werden. Unter den von der Recht- sprechung zu Art. 84 ZGB entwickelten Voraussetzungen hat der Ge- suchsteller Parteistellung und Anspruch auf einen Entscheid. Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich aber dennoch nicht um eine Beschwerde im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, die die Überprü- fung des Verwaltungsentscheides einer untergeordneten Verwaltungsbehör- de betrifft. Es kommt auch nicht die für die Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehene Beschwerdefrist zur Anwen- dung. Das gleiche gilt für die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung gemäss §45 und §66 VRG. Sollen vor dem erstinstanzlichen Entscheid zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interes- sen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden, so kann ein solches Gesuch gemäss §17 VRG bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 139
E. 3 Paragraph 52 VRG regelt sodann die Aufsichtsbeschwerde. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen. Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. Diese kantonale Aufsichtsbeschwerde ist als Popularbeschwerde ausge- staltet. Das Gesetz umschreibt die entsprechend dem leichten Zugang aus- gestaltete Erledigung. Die Aufsichtsbeschwerde kann aber auch zu einem Einschreiten der angesprochenen Behörde im Rahmen ihrer ordentlichen oder ihrer aufsichtsrechtlichen Kompetenzen führen. Soweit dieses Ein- schreiten durch Erlass eines Verwaltungsentscheides geschieht, ist er durch beschwerdeberechtigte Parteien anfechtbar. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss §52 VRG erfüllt die Anforderungen an eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche ohne Interessennachweis eingereicht werden kann oder zum Zuge kommt, wenn bei einer förmlichen Eingabe als Stiftungsaufsichtsbeschwerde die Legitimation oder andere Eintretensvoraussetzungen fehlen (vgl. Grüninger, a.a.O., Art. 84 N 18). Adressat dieser Anzeige kann aber wiederum bei allfälligem Fehlen der Legitimation des Beschwerdeführers nicht das Verwaltungsgericht sein, da es weder Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 ZGB ist, noch sonst irgendwelche Aufsicht über den Regierungsrat ausübt.
E. 4 Der Regierungsrat hat die Überweisung ans Verwaltungsgericht auch damit begründet, dass sich der Regierungsrat oder einzelne Mitglieder schon unter verschiedenen Aspekten mit der Angelegenheit X. befasst haben. Eine eigentliche Ausstandspflicht habe er aber noch nicht abschliessend geprüft. Die Ausstandspflicht wird in §11 der Geschäftsordnung geregelt (BGS 151.1). Dabei geht es vereinfacht gesagt um Entscheide in eigener Sache ei- nes Mitgliedes oder von nahen Verwandten. Selbst wenn sich die Ausstands- pflicht einzelner Mitglieder ergeben sollte, so könnte dies keine selbständige Begründung für eine Sprungbeschwerde darstellen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat die Stiftungsauf- sichtsbeschwerde erstinstanzlich zu behandeln hat. Dazu gehört auch die erstinstanzliche Überprüfung der Legitimation. Soweit eine materielle Über- prüfung nicht vorzunehmen sein wird, müsste die Eingabe als Anzeige erle- digt werden. Eine aufschiebende Wirkung hat die eingereichte Aufsichtsbeschwerde nicht. Zu beachten ist aber das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme gemäss Antrag 2. Die Kosten sind mit dem regierungsrätlichen Entscheid zu erledigen. Verwaltungsgericht, 29. Januar 2002 140
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Der Regierungsrat macht geltend, die zuständigen Behörden und das Verfahren seien gemäss Art. 361 ZGB i.V. mit Art. 54 Schlusstitel ZGB im kantonalen Recht zu regeln. Dies ist insoweit zutreffend, als nicht der Bundesgesetzgeber selber Anordnungen trifft. Das Bundesrecht weist den Entscheid über Beschwerden gegen die Vormundschaftsbehörde zwingend der Aufsichtsbehörde zu. Damit ist ausgeschlossen, dass die Beschwerde- zuständigkeit einer Instanz ausserhalb der Vormundschaftsorganisation übertragen wird (Geiser, a.a.O., Art. 420 ZGB N. 3). Die bundesrechtlichen Vorschriften über Beschwerdeinstanz und Beschwerdefrist gehen der Rege- lung des kantonalen Verwaltungsrechtes, insbesondere auch von §61 Abs. 2 VRG vor, weshalb die Sprungbeschwerde nicht zulässig ist. Die vormund- schaftliche Aufsichtsbehörde hat die ihr vom Bundesgesetzgeber übertra- gene Kompetenz zur Überprüfung der Vormundschaftsbeschwerden selbst auszuüben. Es ergibt sich deshalb, dass das Verwaltungsgericht zur Zeit funktionell nicht zuständig ist und deshalb auf die Beschwerde nicht eintre- ten kann. Gemäss § 7 VRG ist die Sache an die zuständige Instanz zu über- weisen. Der Entscheid des Regierungsrates als Aufsichtsbehörde wird jedoch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen. Verwaltungsgericht, 24. September 2002 Art. 84 ZGB, §61 VRG. – Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Beschwerde sui generis verleiht dem legitimierten Gesuchsteller Anspruch auf einen be- schwerdefähigen Entscheid der Aufsichtsbehörde, somit des Regierungsra- tes. Die Sprungbeschwerde ist ausgeschlossen. Erwägungen:
1. Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungs- vermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Lehre und Rechtsprechung leiten aus Art.84 Abs. 2 ZGB das Recht jedes In- teressierten ab, gegen unliebsame Handlungen oder Unterlassungen der Stiftungsorgane auf dem Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde zu gelan- gen (Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB-Grüninger, Art. 84 N 17). Diese Lehre und Rechtsprechung stützt sich auf die Materialien zum ZGB (BGE 107 II 389). Neben der ebenfalls zulässigen Anzeige im Sinne der Popularbeschwerde setzt die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforder- ten Massnahmen voraus. Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzgebung her- leitet. Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts sind auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar (BGE 107 II 391). Das Recht auf 137
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegenüber den Handlungen (Entschei- dungen und deren Vollzug) und Unterlassungen der Stiftungsorgane oder bestimmter ihrer Organmitglieder steht allen Personen zu, die daran ein rechtliches Interesse haben, also insbesondere tatsächlichen und potentiellen Destinatären, dem Stifter, dessen Willlensvollstrecker, den Erben des Stif- ters, anderen Stiftungsorganen und deren Mitgliedern, insbesondere auch Überstimmten (Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Rie- mer, Art.84 ZGB N 119 mit Hinweisen). Nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) ist der Regierungsrat die zuständige Aufsichtsbehörde für Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton angehören (§17 Ziff. 1 EG ZGB). In der kantonalen Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929 (BGS 212.2) bestimmt §10: Bei Beurtei- lung von Beschwerden gegen Stiftungsorgane entscheidet der Regierungsrat als letzte Instanz, soweit nicht die Gerichte dafür zuständig sind. Die weite- ren Bestimmungen des öffentlichen Rechtes bleiben vorbehalten. Soweit das EG ZGB Entscheide und Massnahmen Verwaltungsbehörden überträgt, gilt für das Verfahren und für die Rechtspflege gemäss §18 EG ZGB das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 162.1). Die vorliegende Streitsache wirft verschiedene verfahrensrechtliche Fra- gen auf. Es ist insbesondere zu prüfen, wie die aus dem Privatrecht ent- wickelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Beschwerde sui generis sich zum jüngeren öffentlichen Verfahrensrecht des Kantons verhält.
2. Der Begriff der Verwaltungsbeschwerde ist in §39 VRG wie folgt formuliert: Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist ge- bundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefoch- tenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Als Entscheide im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes gelten Anordnun- gen und Feststellungen der dem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes (§4 VRG). Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwaltungs- entscheide des Regierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst (§61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Bei Zustimmung des Beschwer- deführers kann der Regierungsrat eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen (§61 Abs. 2 VRG). Verwaltungsbeschwerde und Verwal- tungsgerichtsbeschwerde sind Rechtsmittel der nachträglichen Verwaltungs- gerichtsbarkeit, die jeweils einen anfechtbaren Entscheid einer dem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörde voraussetzen. Davon zu unterscheiden wäre die verwaltungsgerichtliche Klage, welche auf wenige namentlich genannte Zuständigkeiten beschränkt ist und im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Gerichtes 138
im Klageverfahren begründet (§ 80 ff. VRG). Die Sprungbeschwerde im Sinne von §61 Abs.2 VRG steht voll im Zusammenhang der nachträglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Verzicht auf einen Entscheid und die Über- weisung zur direkten Beurteilung ans Verwaltungsgericht setzt voraus, dass der Regierungsrat zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, aber eben darauf verzichtet und mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Be- schwerde an das Verwaltungsgericht überweist (GVP 1983/84, 119). Im damaligen Entscheid stellte das Verwaltungsgericht fest, durch das Verwal- tungsrechtspflegegesetz sei dem Regierungsrat die Beurteilung von Verwal- tungsbeschwerden übertragen, obliege ihm doch die oberste Aufsicht über die Verwaltung. Andererseits sei auch darauf geachtet worden, den Regie- rungsrat von Beschwerdefällen zu entlasten (Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat über die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
8. Juli 1975, Vorlage-Nr. 3737, S. 11; Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 9. Januar 1976, Vorlage-Nr. 3788 mit Anhang Schemati- sche Darstellung des Instanzenzuges). Die Sprungbeschwerde dient somit ausschliesslich der Entlastung des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz. Paragraph 61 Abs. 2 VRG erlaubt aber keinen Verzicht auf die Wahrneh- mung der dem Regierungsrat erstinstanzlich zugewiesenen Aufgaben und deren Überweisung ans Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde erstinstanzlich zu entscheiden. Dabei geht es insbesondere auch nicht darum, einen Entscheid einer unteren, dem VRG unterstellten Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4 VRG zu überprü- fen. Eine solche untere Verwaltungsbehörde ist ein Stiftungsrat nicht. Die Stiftung ist vielmehr eine handlungsfähige juristische Person des Privatrechts und berechtigt, ihren Willen selbst zu bilden und ihre Verhältnisse selbst zu regeln (Riemer, a.a.O., Art.84 N124). Vom Begriff der Stiftungsaufsichtsbeschwerde als Beschwerde sui generis direkt auf das öffentliche Verfahrensrecht des Kantons zu schliessen, erweist sich als unzulässig. Die Beschwerde, welche sich auf Art. 84 ZGB stützt, könnte treffender als Gesuch um Erlass eines beschwerdefähigen aufsichts- rechtlichen Entscheides bezeichnet werden. Unter den von der Recht- sprechung zu Art. 84 ZGB entwickelten Voraussetzungen hat der Ge- suchsteller Parteistellung und Anspruch auf einen Entscheid. Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich aber dennoch nicht um eine Beschwerde im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, die die Überprü- fung des Verwaltungsentscheides einer untergeordneten Verwaltungsbehör- de betrifft. Es kommt auch nicht die für die Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehene Beschwerdefrist zur Anwen- dung. Das gleiche gilt für die Vorschriften über die aufschiebende Wirkung gemäss §45 und §66 VRG. Sollen vor dem erstinstanzlichen Entscheid zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interes- sen vorsorgliche Massnahmen getroffen werden, so kann ein solches Gesuch gemäss §17 VRG bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 139
3. Paragraph 52 VRG regelt sodann die Aufsichtsbeschwerde. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern. Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei. Die Art der Erledigung ist ihm mitzuteilen. Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. Diese kantonale Aufsichtsbeschwerde ist als Popularbeschwerde ausge- staltet. Das Gesetz umschreibt die entsprechend dem leichten Zugang aus- gestaltete Erledigung. Die Aufsichtsbeschwerde kann aber auch zu einem Einschreiten der angesprochenen Behörde im Rahmen ihrer ordentlichen oder ihrer aufsichtsrechtlichen Kompetenzen führen. Soweit dieses Ein- schreiten durch Erlass eines Verwaltungsentscheides geschieht, ist er durch beschwerdeberechtigte Parteien anfechtbar. Die Aufsichtsbeschwerde gemäss §52 VRG erfüllt die Anforderungen an eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche ohne Interessennachweis eingereicht werden kann oder zum Zuge kommt, wenn bei einer förmlichen Eingabe als Stiftungsaufsichtsbeschwerde die Legitimation oder andere Eintretensvoraussetzungen fehlen (vgl. Grüninger, a.a.O., Art. 84 N 18). Adressat dieser Anzeige kann aber wiederum bei allfälligem Fehlen der Legitimation des Beschwerdeführers nicht das Verwaltungsgericht sein, da es weder Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 ZGB ist, noch sonst irgendwelche Aufsicht über den Regierungsrat ausübt.
4. Der Regierungsrat hat die Überweisung ans Verwaltungsgericht auch damit begründet, dass sich der Regierungsrat oder einzelne Mitglieder schon unter verschiedenen Aspekten mit der Angelegenheit X. befasst haben. Eine eigentliche Ausstandspflicht habe er aber noch nicht abschliessend geprüft. Die Ausstandspflicht wird in §11 der Geschäftsordnung geregelt (BGS 151.1). Dabei geht es vereinfacht gesagt um Entscheide in eigener Sache ei- nes Mitgliedes oder von nahen Verwandten. Selbst wenn sich die Ausstands- pflicht einzelner Mitglieder ergeben sollte, so könnte dies keine selbständige Begründung für eine Sprungbeschwerde darstellen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsrat die Stiftungsauf- sichtsbeschwerde erstinstanzlich zu behandeln hat. Dazu gehört auch die erstinstanzliche Überprüfung der Legitimation. Soweit eine materielle Über- prüfung nicht vorzunehmen sein wird, müsste die Eingabe als Anzeige erle- digt werden. Eine aufschiebende Wirkung hat die eingereichte Aufsichtsbeschwerde nicht. Zu beachten ist aber das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Mass- nahme gemäss Antrag 2. Die Kosten sind mit dem regierungsrätlichen Entscheid zu erledigen. Verwaltungsgericht, 29. Januar 2002 140