Art. 9 und 55 USG, Art. 5 Abs. 3 UVPV, § 24bis BauG. – Das Zonenplanverfahren ist das massgebliche Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung der Zone übriges Gebiet für Kiesabbau (üGK).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Aberkennung seines bosnischen Führerausweises bzw. gegen die Ablehnung der Umschreibung 109
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Satz 3 UVPV (vgl. H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz Art. 9 N 51). Damit verbleibt kein Raum für den Verweis "aller weiteren Anlagen" ins Baubewilligungsverfahren durch § 2 V EG USG (BGS 811.11). Dem Regierungsrat ist darin zu folgen, dass das Beschwerderecht im massgebli- chen Verfahren für die UVP ausgeübt werden muss. Dies ist hier nicht geschehen. Ausserhalb des massgeblichen Verfahrens besteht keine Beschwerdeberechtigung der Umweltschutzorganisationen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. (Urteil Verwaltungsgericht vom 3. Dezember 1998)
E. 5 Strassenverkehrsrecht Art. 16 SVG, Art. 44 VZV. – Der Ausländer mit mangelhaften Deutschkenntnis- sen darf die Kurz-Theorieprüfung zur Umschreibung des Führerausweises Kategorie C unter Beizug eines Dolmetschers ablegen. Aus dem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Aberkennung seines bosnischen Führerausweises bzw. gegen die Ablehnung der Umschreibung 109
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3 m über den tiefsten Punkt zu liegen, was den Verzicht auf ein Vollgeschoss zur Folge hätte. Das untere Geschoss erfüllt sodann die Voraussetzung von § 12 Abs. 7 BO, insofern es teilweise unter dem gewachsenen Terrain liegt. ... (Urteil Verwaltungsgericht vom 2. Oktober 1997) Art. 9 und 55 USG, Art. 5 Abs. 3 UVPV, § 24bisBauG. – Das Zonenplanverfahren ist das massgebliche Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung der Zone übriges Gebiet für Kiesabbau (üGK). Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 55 USG steht das Beschwerderecht den gesamtschweizeri- schen Umweltschutzorganisationen zu, soweit gegen Verfügungen der kanto- nalen oder Bundesbehörden über Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist, die Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig ist. Die Be- schwerdeführerin zählt zu den beschwerdeberechtigten Organisationen (An- hang zu SR 814.076). Die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorgani- sationen sind auch legitimiert, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen. Eine über Art. 55 USG hinausgehende Beschwerdebe- rechtigung der Umweltschutzorganisationen kennt das zugerische Recht nicht. Die Beschwerdeführerin ist somit legitimiert zu rügen, die Erweiterung des Kiesabbau-Perimeters gemäss angefochtenem Entscheid hätte eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung vorausgesetzt. Da die Umweltverträglichkeit nicht in einem eigenen Verfahren überprüft wird, sondern dem massgeblichen Verfah- ren vor der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 5 UVPV zugeordnet wird, ist hier nicht nur die UVP-Pflicht an sich, sondern auch die Zuordnung zum vorliegend strittigen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Gestützt auf Art. 9 USG hat der Bundesrat im Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Nr. 80.3 Kiesgruben mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 für UVP- pflichtig erklärt. Das massgebliche Verfahren ist durch das kantonale Recht zu bestimmen. Nach Art. 5 Abs. 3 UVPV wählen die Kantone dasjenige Ver- fahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnut- zungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. Das kantonale Recht kennt als Zonenart das Übrige Gemeindegebiet als Nutzungszone im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Das Übrige Gemeindegebiet gemäss § 24bis BauG wird nur teilweise oder vorübergehend landwirtschaftlich genutzt. Es kann andern, im Zonen- 108
plan vorgemerkten Nutzungen dienen, welche im Baugebiet in der Regel ausgeschlossen sind, so der Anlage von Schrebergärten, dem Kiesabbau oder der Bereitstellung von Deponieraum. Im Rahmen der Ortsplanung hat die Einwohnergemeinde Neuheim eine Zone Übriges Gebiet für Kiesabbau (ÜGK) und eine Zone Übriges Gebiet für Deponien (ÜGD) ausgeschieden. Unter vergleichbaren Voraussetzungen hat das Bundesgericht festgestellt, dass die umweltrelevanten Abklärungen im Rahmen der Nutzungsplanung und nicht erst im Baubewilligungsverfahren vorzunehmen sind. Dies ergebe sich für UVP-pflichtige Vorhaben auch aus Art. 5 Abs. 3 UVPV. Gleichzeitig wurde festgestellt, die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe der "Son- dernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung)" dürften angesichts der in den Kantonen sehr unterschiedlich verwendeten Terminologie nicht zu eng ver- standen werden (BGE 123 II 95 mit verschiedenen Hinweisen). Im vorlie- genden Fall umfasst die Nutzungszone für den Kiesabbau das bisherige Areal mit der strittigen Ergänzung. Die Verkehrserschliessung und das Werkgelände mit den Aufbereitungsanlagen sind seit Jahren in Betrieb. Rügen umweltrechtlicher Art konnten faktisch und rechtlich im Rahmen der Zonenplanung vorgebracht werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen die umweltschutzrechtlichen Auswirkungen von Nut- zungsplänen ist nicht ausgeschlossen (BGE 123 II 92, 120 Ib 70). Es ergibt sich daraus, dass eine allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung im Zonen- planverfahren hätte geltend gemacht werden müssen. Das Nutzungspla- nungsverfahren ermöglicht nicht nur eine umfassende, sondern auch eine frühzeitige Prüfung. Das massgebliche Verfahren ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 3 UVPV (vgl. H. Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz Art. 9 N 51). Damit verbleibt kein Raum für den Verweis "aller weiteren Anlagen" ins Baubewilligungsverfahren durch § 2 V EG USG (BGS 811.11). Dem Regierungsrat ist darin zu folgen, dass das Beschwerderecht im massgebli- chen Verfahren für die UVP ausgeübt werden muss. Dies ist hier nicht geschehen. Ausserhalb des massgeblichen Verfahrens besteht keine Beschwerdeberechtigung der Umweltschutzorganisationen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann. (Urteil Verwaltungsgericht vom 3. Dezember 1998)
5. Strassenverkehrsrecht Art. 16 SVG, Art. 44 VZV. – Der Ausländer mit mangelhaften Deutschkenntnis- sen darf die Kurz-Theorieprüfung zur Umschreibung des Führerausweises Kategorie C unter Beizug eines Dolmetschers ablegen. Aus dem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Aberkennung seines bosnischen Führerausweises bzw. gegen die Ablehnung der Umschreibung 109