Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. C.________) des Betreibungsamts B.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht wer- den können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
E. 3 Urteil S 2025 86 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Ausstand bestehend aus Ri- siko- und Sparprämien betreffend das Jahr 2024, Mahn- und Betreibungskosten sowie Zinsen bis zur Anhebung der Betreibung in Höhe von Fr. 3'721.70 geltend nebst Zins zu
E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 f.; BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 29. April 2022 einen Anschlussvertrag gültig ab 1. Mai 2022 ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Orga- nisationsreglement sowie das Kostenreglement und das Wahlreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 5 des Anschluss- vertrags sowie den vereinbarten Vorsorgeplan). 4.
E. 4 Urteil S 2025 86 diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3.
E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 3'721.70 aus Risiko- und Sparprämien, Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss Kostenreglement
E. 4.2 Die eingeklagte Forderung enthält nebst den Prämienausständen auch Gebühren gemäss Kostenreglement. Sämtliche Posten hat die Beklagte nicht bestritten. Die Forde- rung von Fr. 3'721.70 kann damit sowie mit Blick auf den grundsätzlich nachvollziehbaren Kontoauszug vom 2. Juli 2025 als ausgewiesen gelten. Insbesondere sind auch die ver- rechneten ausserordentlichen Verwaltungsgebühren mit Blick auf das Kostenreglement nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Hinsichtlich der Verzugszinsen ist festzuhalten was folgt: Diese haben ihre rechtli- che Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugs- zinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinba- rung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Vorliegend enthält Ziff. 5.4 des An- schlussvertrags vom 29. April 2022 eine explizite Verzinsungsbestimmung, wobei vorge- sehen wird, eine Zinsbelastung nicht nur auf den Beiträgen, sondern auf sämtlichen Zah- lungen erhoben wird. Weiter ist vorgesehen, dass ein am Ende eines Kalenderjahres be- stehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastun- gen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird. Es findet dem- nach Ende Jahr eine Saldoziehung statt; die Forderung wird noviert (KL-act. 1). Ende 2024 wurde demnach der Saldo von damals Fr. 3'384.65 samt darin enthaltener Zinsen noviert, so dass das Zinseszinsverbot hierauf zum vornherein nicht mehr zur An- wendung kommen kann. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die vereinbarte vertragli- che Zinsregelung ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der Folge auf dem gesam- ten Betrag von Fr. 3'684.65 (d.h. auf der Ende 2024 novierten Forderung zuzüglich der am
E. 4.4 Die vertragliche Regelung ändert indes nichts daran, dass der Verzugszins von 5 % seit Einleitung der Betreibung am 8. Mai 2025 nur auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 geschuldet ist, und nicht auch auf dem in der Totalsumme von Fr. 3'721.70 gemäss dem soeben Ausgeführten zu Recht ebenfalls enthaltenen Zinsbetrag. Zu Recht verlangt die Klägerin deshalb auch die Zusprache eines Zinses von 5 % nur "auf der Kapitalforderung".
6 Urteil S 2025 86 5.
E. 5 Urteil S 2025 86 sowie Zinsen zusammensetzt (vgl. den Kontoauszug vom 2. Juli 2025 [KL-act. 5] sowie den Zinsnachweis vom 15. August 2025 [KL-act. 6]).
E. 5.1 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem
E. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025 sowie für Umtriebsentschädi- gungen von Fr. 500.00 aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 74.00 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxis- gemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
7 Urteil S 2025 86 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 7 April 2025 verrechneten Mahngebühr; KL-act. 5 und 7) einen Zins von 5 % p.a. bis zur Einleitung der Betreibung berechnete und folglich die Summe von Fr. 3'721.70 einforderte.
E. 8 Mai 2025, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu bezahlen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem
- Mai 2025, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025 sowie für Umtriebsentschä- digungen von Fr. 500.00 aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang de- finitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 20. Oktober 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 86
2 Urteil S 2025 86 A. A.a Die A.________ GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich am 29. April 2022 für den Zeitraum ab 1. Mai 2022 der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsor- ge (fortan: "Helvetia") an für die Durchführung der beruflichen Vorsorge (KL-act. 1; Vor- sorgewerk Nr. 327478). Mit Schreiben vom 19. März 2025 kündigte die Helvetia den An- schlussvertrag per 30. April 2025, wobei sie die Versicherungsnehmerin an die ausste- henden Beiträge in Höhe von damals Fr. 3'384.65 mahnte (KL-act. 2). Am 8. April 2025 mahnte sie erneut Beitragsausstände in nämlicher Höhe zuzüglich einer Umtriebsent- schädigung gemäss Kostenreglement von Fr. 300.00 (KL-act. 7). Am 24. Mai 2025 faktu- rierte sie zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 (KL-act. 5). A.b Am 11. Mai 2025 setzte die Helvetia einen Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8.5.2025 für ausstehende Beiträge aus Personalvorsorge, einen Betrag von Fr. 500.00 für Umtriebsentschädigungen sowie Fr. 74.00 für Betreibungskosten in Betrei- bung, wogegen die A.________ GmbH am 26. Juni 2025 ohne Begründung Rechtsvor- schlag erhob (KL-act. 8). B. Am 22. August 2025 erhob die Helvetia gegen die A.________ GmbH Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 3'721.70 plus Zins zu 5.00 % seit 08.05.2025 auf der Kapitalforderung, Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie Betrei- bungskosten von CHF 74.00 zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. C.________) des Betreibungsamts B.________ sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht wer- den können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Die Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein.
3 Urteil S 2025 86 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und
4 Urteil S 2025 86 diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin einen Ausstand bestehend aus Ri- siko- und Sparprämien betreffend das Jahr 2024, Mahn- und Betreibungskosten sowie Zinsen bis zur Anhebung der Betreibung in Höhe von Fr. 3'721.70 geltend nebst Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit Einleitung der Betreibung am 8. Mai 2025 (act. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forde- rungen zu prüfen. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 f.; BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 29. April 2022 einen Anschlussvertrag gültig ab 1. Mai 2022 ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Orga- nisationsreglement sowie das Kostenreglement und das Wahlreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 5 des Anschluss- vertrags sowie den vereinbarten Vorsorgeplan). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 3'721.70 aus Risiko- und Sparprämien, Mahn- und Betreibungsgebühren gemäss Kostenreglement
5 Urteil S 2025 86 sowie Zinsen zusammensetzt (vgl. den Kontoauszug vom 2. Juli 2025 [KL-act. 5] sowie den Zinsnachweis vom 15. August 2025 [KL-act. 6]). 4.2 Die eingeklagte Forderung enthält nebst den Prämienausständen auch Gebühren gemäss Kostenreglement. Sämtliche Posten hat die Beklagte nicht bestritten. Die Forde- rung von Fr. 3'721.70 kann damit sowie mit Blick auf den grundsätzlich nachvollziehbaren Kontoauszug vom 2. Juli 2025 als ausgewiesen gelten. Insbesondere sind auch die ver- rechneten ausserordentlichen Verwaltungsgebühren mit Blick auf das Kostenreglement nicht zu beanstanden. 4.3 Hinsichtlich der Verzugszinsen ist festzuhalten was folgt: Diese haben ihre rechtli- che Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugs- zinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinba- rung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Vorliegend enthält Ziff. 5.4 des An- schlussvertrags vom 29. April 2022 eine explizite Verzinsungsbestimmung, wobei vorge- sehen wird, eine Zinsbelastung nicht nur auf den Beiträgen, sondern auf sämtlichen Zah- lungen erhoben wird. Weiter ist vorgesehen, dass ein am Ende eines Kalenderjahres be- stehender Saldo zu Gunsten der Stiftung inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastun- gen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird. Es findet dem- nach Ende Jahr eine Saldoziehung statt; die Forderung wird noviert (KL-act. 1). Ende 2024 wurde demnach der Saldo von damals Fr. 3'384.65 samt darin enthaltener Zinsen noviert, so dass das Zinseszinsverbot hierauf zum vornherein nicht mehr zur An- wendung kommen kann. Nach dem Gesagten sowie mit Blick auf die vereinbarte vertragli- che Zinsregelung ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der Folge auf dem gesam- ten Betrag von Fr. 3'684.65 (d.h. auf der Ende 2024 novierten Forderung zuzüglich der am
7. April 2025 verrechneten Mahngebühr; KL-act. 5 und 7) einen Zins von 5 % p.a. bis zur Einleitung der Betreibung berechnete und folglich die Summe von Fr. 3'721.70 einforderte. 4.4 Die vertragliche Regelung ändert indes nichts daran, dass der Verzugszins von 5 % seit Einleitung der Betreibung am 8. Mai 2025 nur auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 geschuldet ist, und nicht auch auf dem in der Totalsumme von Fr. 3'721.70 gemäss dem soeben Ausgeführten zu Recht ebenfalls enthaltenen Zinsbetrag. Zu Recht verlangt die Klägerin deshalb auch die Zusprache eines Zinses von 5 % nur "auf der Kapitalforderung".
6 Urteil S 2025 86 5. 5.1 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem
8. Mai 2025, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Be- treibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025 sowie für Umtriebsentschädi- gungen von Fr. 500.00 aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 74.00 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxis- gemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
7 Urteil S 2025 86 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % p.a. auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem
8. Mai 2025, Umtriebsentschädigungen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 3'721.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 3'684.65 seit dem 8. Mai 2025 sowie für Umtriebsentschä- digungen von Fr. 500.00 aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang de- finitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. Oktober 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am