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S 2025 63

Zg Verwaltungsgericht · 2025-09-08 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 63 A. Der Versicherte, A.________, geboren 1979, meldete sich am 30. August 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA- act. 49). Ein Vorgespräch fand am 9. September 2024 statt (AWA-act. 46). Gleichentags wurde ein Erstgespräch auf den 15. Oktober 2024 angesetzt (AWA-act. 47), welches der Versicherte auch wahrgenommen hat (AWA-act. 41). An diesem Erstgespräch wurde ein Folgetermin für den 29. November 2024 um 14:00 Uhr vereinbart und im Protokoll festge- halten, welches der Versicherte auch unterzeichnete (AWA-act. 41). Diesem Termin blieb er unentschuldigt fern. Noch am selben Tag lud ihn das RAV zur schriftlichen Stellung- nahme betreffend sein unentschuldigtes Fernbleiben innert 5 Tagen ein; gleichzeitig legte es einen neuen Termin – den 6. Dezember 2024 um 10:00 Uhr – für das Beratungsge- spräch fest (AWA-act. 39). Auch diesem blieb der Versicherte unentschuldigt fern (AWA- act. 32), worauf ihm erneut eine fünftägige Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 reichte der Versicherte seine Stellungnahme für beide ver- säumten Termine ein (AWA-act. 36). Darin erklärte er das Nichterscheinen am 29. Novem- ber 2024 mit einem Fehler in seiner Kalenderführung, während er das Schreiben betref- fend den Termin vom 6. Dezember 2024 nach eigenen Angaben erst am 8. Dezember 2024 zur Kenntnis genommen habe, da er es versehentlich nicht in seiner üblichen Post- ablage eingeordnet habe. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sah darin keinen ent- schuldbaren Grund für das Fernbleiben. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2024 kürzte es daher gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG den Anspruch des Versicherten: für das Fernbleiben am 29. November 2024 um 6 Tage beginnend am

30. November 2024 (AWA-act. 31) sowie für das Fernbleiben am 6. Dezember 2024 um 8 Tage beginnend am 7. Dezember 2024 (AWA-act. 32). Gegen die beiden Verfügungen vom 19. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 20. Januar 2025 Einsprache und bean- tragte deren Aufhebung (AWA-act. 28). Mit Einspracheentscheiden vom 17. April 2025 (E 19 25 und E 18 25) wies das AWA die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen vom 19. Dezember 2024 (AWA-act. 19 und 20). B. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025, beim Gericht am 28. Mai 2025 elektronisch eingereicht, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in seiner Ein- sprache vom 20. Januar 2025 vorgebrachten Argumente. Zur Begründung führte er unter Verweis auf BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 aus, die versäumten Termine seien nicht auf Gleichgültigkeit oder Desinteresse, sondern auf ein Versehen zurückzuführen. Weiter machte er geltend, die Terminversäumnisse stellten eine Handlungseinheit dar und dürften daher nicht zu zwei separaten Taggeldkürzungen bzw. einer Sanktionskumulation führen. Zudem rügte er eine unzureichende Sachverhaltsabklärung: Die Behörden hätten bereits

E. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versi- cherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnah- men, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informati- onsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).

E. 2.2 Artikel 21 AVIV konkretisiert Art. 17 AVIG insoweit, als die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt, wobei die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden (Abs. 1). Die versicherte Person hat sicherzustellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von dieser Amtsstelle er- reicht werden kann (Abs. 3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen; im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [AVIG-Praxis ALE] B342; vgl. auch EVG C 171/05 vom 19. September 2005).

E. 2.3 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Ver- schiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV). 3.

E. 3 Urteil S 2025 63 nach bzw. während des ersten Versäumnisses bei ihm nachfragen und die Gründe für sein Nichterscheinen abklären müssen. Dadurch hätte er den Termin allenfalls noch wahr- nehmen können, und ein weiteres Nichterscheinen – mit der Folge einer zusätzlichen Taggeldkürzung – wäre verhindert worden. Indem dies unterblieben sei, hätten die Behör- den sowohl ihre Schadenminderungspflicht als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- letzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2024 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025 beantragte das AWA mit Verweis auf die Einspracheentscheide die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Weitere Stellungnahmen blieben aus. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide, datiert vom 17. April 2025 und

E. 3.1 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmög- licht, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

E. 3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Als solche kann sie ungeachtet der Regel von Art. 49 (aArt. 68) StGB wieder- holt verfügt werden (BGE 123 V 150 E. 1c; BGer 8C_477/2022 vom 14. Juni 2023 E. 6.2.2; 8C_211/2022 vom 7. September 2022 E. 4.3.1). Die versicherte Person soll da- bei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeits- bemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vor- beugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzurei- chender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwir- kungspflichten durch die versicherte Person (vgl. Gerhard Gerhards, in: Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, Art. 30 Rz. 2; EVG C 134/06 vom 19. Sep- tember 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

E. 3.3 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dement-

E. 4 Urteil S 2025 63 dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. April 2025, am 28. Mai 2025 elektronisch beim Gericht ein. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legiti- miert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formel- len Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu den Beratungsgesprächen vom

29. November 2024 sowie vom 6. Dezember 2024 aufgeboten war, diese Termine jedoch ohne vorgängige Abmeldung versäumte. Zwar entschuldigte er sich mit E-Mail vom 8. De- zember 2024 beim RAV – dies jedoch nicht unaufgefordert, sondern erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich des zweiten Terminversäumnisses. Die Vorinstanz verfügte daraufhin gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Taggeldkür- zung von 6 bzw. 8 Tagen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Fernbleiben von den Beratungsgesprächen als entschuld- bar erscheinen und deshalb eine Reduzierung der Anzahl Einstelltage resp. deren gänzli- che Streichung angebracht ist.

E. 4.2 Aktenkundig ist, dass im Erstgespräch vom 15. Oktober 2024 der 29. November 2024, 14:00 Uhr, als nächster Beratungstermin festgelegt wurde. Im Gesprächsprotokoll wurde ausdrücklich auf die obligatorische Teilnahme und die möglichen Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen; der Beschwerdeführer hat das Protokoll unterzeichnet (AWA-act. 41). Nachdem er am 29. November 2024 nicht erschienen war, gewährte ihm das RAV mit Schreiben vom selben Tag das rechtliche Gehör und setzte zugleich brieflich einen neuen Beratungstermin auf den 6. Dezember 2024, 10:00 Uhr, wiederum unter Hin- weis auf die verbindliche Teilnahme und die Sanktionsfolgen (AWA-act. 39). Auch diesen

E. 5 Urteil S 2025 63

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage

E. 5.2 Gemäss Einstellraster des seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschä- digung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldba- ren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von 5–

E. 5.3 Die Vorinstanz verfügte für das erste Versäumnis eine Einstelldauer von 6 Tagen und für das zweite von 8 Tagen. In beiden Fällen kam damit das Raster für ein erstmaliges Fernbleiben zur Anwendung, wobei die Einstelldauer jeweils im mittleren Bereich ange- setzt wurde. Mit der tieferen Einstufung beim zweiten Termin hat die Vorinstanz bereits verschuldensmindernde Umstände berücksichtigt. Weitere Kriterien, die ein Unterschreiten des gesetzlichen Rahmens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

E. 5.4 Da es sich zudem um eine verwaltungsrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt, war die Vorinstanz befugt, für beide Versäumnisse jeweils eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Urteil EVG C 158/05 vom 11. Juli 2005 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr hält dieses gerade ausdrücklich fest, dass "beim Zu- sammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat" (E. 3.1). Mehrere Einstellungsmass- nahmen können somit kumulativ ausgesprochen werden – es sei denn, die Pflichtverlet- zungen beruhen auf einem einheitlichen Willensentschluss und stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sodass sie als Ausdruck eines einheitlichen Verhaltens erscheinen (BGer 8C_211/2022 vom 7. September 2022). Eine solche Aus- nahme liegt hier jedoch nicht vor: Der Beschwerdeführer ignorierte an zwei verschiedenen Tagen jeweils neu zugestellte Schreiben des RAV und versäumte jedes Mal von Neuem, weder an den Gesprächen teilzunehmen noch überhaupt auf die Einladungen zu reagie- ren. Daran ändert auch nichts, dass es sich jeweils um denselben neu angesetzten Termin handelte; ein einheitlicher Willensentschluss liegt nicht vor.

E. 5.5 Die angeordneten Einstellungen von 6 bzw. 8 Tagen sind somit nicht zu bean- standen; ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 6 Urteil S 2025 63 sprechend verhält. Von einem Versicherten darf somit erwartet werden, dass er die Termi- ne für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils eini- ge Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzun- gen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt – wie denn auch vom Beschwerdefüh- rer zutreffend geltend gemacht – ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das verein- barte Gespräch im RAV ernst nehme (EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entspre- chend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Beratungs- und Kontrollge- spräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, son- dern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdi- ges Verhalten dar (AVIG-Praxis ALE B363). 4.

E. 7 Urteil S 2025 63 Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr (AWA-act. 32), worauf ihm erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 – mithin 9 bzw. 2 Ta- ge nach den eigentlichen Terminen – entschuldigte sich der Beschwerdeführer für sein Fernbleiben. Den Termin vom 29. November 2024 erklärte er mit einem Fehler in seiner Kalenderführung, den Termin vom 6. Dezember 2024 damit, das entsprechende Schrei- ben erst am 8. Dezember 2024 zur Kenntnis genommen zu haben, da er es versehentlich nicht in seiner üblichen Postablage abgelegt habe (AWA-act. 36). In seiner Beschwerde bestätigte er diese Darstellung, indem er beide Versäumnisse auf ein "Versehen beim Umgang mit der brieflichen Mitteilung" zurückführte (act. 1). Das wiederholte Versäumen von Beratungsterminen aufgrund mangelhafter Organisation genügt den Anforderungen an einen entschuldbaren Grund jedoch nicht und muss zumindest im Rahmen des leichten Verschuldens zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Ein solches Ver- halten zeugt von fehlendem Interesse bzw. von unzulänglicher Aufmerksamkeit, mithin nicht von blosser Unaufmerksamkeit, sondern schlichtweg von Pflichtvergessenheit und Gleichgültigkeit. Daran ändert auch nichts, dass er sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühte und bis zu diesem Zeitpunkt alle Vorschriften eingehalten hatte. Denn dieses ist schon von Gesetzes wegen Pflicht eines jeden Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und vermag daher das Nichteinhalten von (anderen) Pflichten nicht zu rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war der Sachverhalt – das zweimali- ge Versäumen von Beratungsterminen – eindeutig erstellt und bedurfte keiner weiteren Abklärungen seitens der Behörden. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es seine Obliegenheit als Versicherter ist, dafür zu sorgen, dass er von der Amtsstelle – auch auf postalischem Weg – zuverlässig erreicht werden kann. Der Termin vom 29. November 2024 war ihm bereits aus dem Erstgespräch bekannt; das entsprechende Protokoll hatte er unterzeichnet. Der Termin vom 6. Dezember 2024 wurde ihm zudem knapp eine Woche zuvor postalisch mit ausreichender Vorlaufzeit mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den Versicherten durch Erinnerungen oder den Einsatz sämtlicher Kommunikationskanäle an die Einhaltung seiner Termine zu erinnern. Nachdem weder das Versäumen des Beratungsgesprächs vom 29. November 2024 noch das des 6. Dezember 2024 auf einem entschuldbaren Grund beruhen, hat das AWA den Versicherten hierfür zu Recht mit einer Sanktion belegt. 5.

E. 8 Tagen, beim zweitmaligen eine Einstelldauer von 9–15 Tage zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbind- lich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 144 V 195 E. 4.2; 141 V 365 E. 2.4). Im Übrigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Be- schwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; BGer 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwal- tung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsun- gleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).

E. 9 Urteil S 2025 63

E. 10 Urteil S 2025 63 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 8. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 8. September 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2025 63

2 Urteil S 2025 63 A. Der Versicherte, A.________, geboren 1979, meldete sich am 30. August 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA- act. 49). Ein Vorgespräch fand am 9. September 2024 statt (AWA-act. 46). Gleichentags wurde ein Erstgespräch auf den 15. Oktober 2024 angesetzt (AWA-act. 47), welches der Versicherte auch wahrgenommen hat (AWA-act. 41). An diesem Erstgespräch wurde ein Folgetermin für den 29. November 2024 um 14:00 Uhr vereinbart und im Protokoll festge- halten, welches der Versicherte auch unterzeichnete (AWA-act. 41). Diesem Termin blieb er unentschuldigt fern. Noch am selben Tag lud ihn das RAV zur schriftlichen Stellung- nahme betreffend sein unentschuldigtes Fernbleiben innert 5 Tagen ein; gleichzeitig legte es einen neuen Termin – den 6. Dezember 2024 um 10:00 Uhr – für das Beratungsge- spräch fest (AWA-act. 39). Auch diesem blieb der Versicherte unentschuldigt fern (AWA- act. 32), worauf ihm erneut eine fünftägige Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 reichte der Versicherte seine Stellungnahme für beide ver- säumten Termine ein (AWA-act. 36). Darin erklärte er das Nichterscheinen am 29. Novem- ber 2024 mit einem Fehler in seiner Kalenderführung, während er das Schreiben betref- fend den Termin vom 6. Dezember 2024 nach eigenen Angaben erst am 8. Dezember 2024 zur Kenntnis genommen habe, da er es versehentlich nicht in seiner üblichen Post- ablage eingeordnet habe. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sah darin keinen ent- schuldbaren Grund für das Fernbleiben. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2024 kürzte es daher gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG den Anspruch des Versicherten: für das Fernbleiben am 29. November 2024 um 6 Tage beginnend am

30. November 2024 (AWA-act. 31) sowie für das Fernbleiben am 6. Dezember 2024 um 8 Tage beginnend am 7. Dezember 2024 (AWA-act. 32). Gegen die beiden Verfügungen vom 19. Dezember 2024 erhob der Versicherte am 20. Januar 2025 Einsprache und bean- tragte deren Aufhebung (AWA-act. 28). Mit Einspracheentscheiden vom 17. April 2025 (E 19 25 und E 18 25) wies das AWA die Einsprachen ab und bestätigte die Verfügungen vom 19. Dezember 2024 (AWA-act. 19 und 20). B. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025, beim Gericht am 28. Mai 2025 elektronisch eingereicht, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in seiner Ein- sprache vom 20. Januar 2025 vorgebrachten Argumente. Zur Begründung führte er unter Verweis auf BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 aus, die versäumten Termine seien nicht auf Gleichgültigkeit oder Desinteresse, sondern auf ein Versehen zurückzuführen. Weiter machte er geltend, die Terminversäumnisse stellten eine Handlungseinheit dar und dürften daher nicht zu zwei separaten Taggeldkürzungen bzw. einer Sanktionskumulation führen. Zudem rügte er eine unzureichende Sachverhaltsabklärung: Die Behörden hätten bereits

3 Urteil S 2025 63 nach bzw. während des ersten Versäumnisses bei ihm nachfragen und die Gründe für sein Nichterscheinen abklären müssen. Dadurch hätte er den Termin allenfalls noch wahr- nehmen können, und ein weiteres Nichterscheinen – mit der Folge einer zusätzlichen Taggeldkürzung – wäre verhindert worden. Indem dies unterblieben sei, hätten die Behör- den sowohl ihre Schadenminderungspflicht als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- letzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der beiden Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2024 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2025 beantragte das AWA mit Verweis auf die Einspracheentscheide die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Weitere Stellungnahmen blieben aus. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide, datiert vom 17. April 2025 und

4 Urteil S 2025 63 dem Beschwerdeführer zugestellt am 19. April 2025, am 28. Mai 2025 elektronisch beim Gericht ein. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG gilt die Beschwerde als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legiti- miert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formel- len Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versi- cherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnah- men, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informati- onsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c). 2.2 Artikel 21 AVIV konkretisiert Art. 17 AVIG insoweit, als die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt, wobei die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden (Abs. 1). Die versicherte Person hat sicherzustellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von dieser Amtsstelle er- reicht werden kann (Abs. 3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen; im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [AVIG-Praxis ALE] B342; vgl. auch EVG C 171/05 vom 19. September 2005).

5 Urteil S 2025 63 2.3 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Ver- schiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV). 3. 3.1 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmög- licht, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Als solche kann sie ungeachtet der Regel von Art. 49 (aArt. 68) StGB wieder- holt verfügt werden (BGE 123 V 150 E. 1c; BGer 8C_477/2022 vom 14. Juni 2023 E. 6.2.2; 8C_211/2022 vom 7. September 2022 E. 4.3.1). Die versicherte Person soll da- bei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeits- bemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vor- beugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzurei- chender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwir- kungspflichten durch die versicherte Person (vgl. Gerhard Gerhards, in: Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, Art. 30 Rz. 2; EVG C 134/06 vom 19. Sep- tember 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dement-

6 Urteil S 2025 63 sprechend verhält. Von einem Versicherten darf somit erwartet werden, dass er die Termi- ne für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils eini- ge Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzun- gen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt – wie denn auch vom Beschwerdefüh- rer zutreffend geltend gemacht – ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das verein- barte Gespräch im RAV ernst nehme (EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entspre- chend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Beratungs- und Kontrollge- spräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, son- dern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdi- ges Verhalten dar (AVIG-Praxis ALE B363). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu den Beratungsgesprächen vom

29. November 2024 sowie vom 6. Dezember 2024 aufgeboten war, diese Termine jedoch ohne vorgängige Abmeldung versäumte. Zwar entschuldigte er sich mit E-Mail vom 8. De- zember 2024 beim RAV – dies jedoch nicht unaufgefordert, sondern erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich des zweiten Terminversäumnisses. Die Vorinstanz verfügte daraufhin gestützt auf Art. 17 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Taggeldkür- zung von 6 bzw. 8 Tagen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Fernbleiben von den Beratungsgesprächen als entschuld- bar erscheinen und deshalb eine Reduzierung der Anzahl Einstelltage resp. deren gänzli- che Streichung angebracht ist. 4.2 Aktenkundig ist, dass im Erstgespräch vom 15. Oktober 2024 der 29. November 2024, 14:00 Uhr, als nächster Beratungstermin festgelegt wurde. Im Gesprächsprotokoll wurde ausdrücklich auf die obligatorische Teilnahme und die möglichen Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen; der Beschwerdeführer hat das Protokoll unterzeichnet (AWA-act. 41). Nachdem er am 29. November 2024 nicht erschienen war, gewährte ihm das RAV mit Schreiben vom selben Tag das rechtliche Gehör und setzte zugleich brieflich einen neuen Beratungstermin auf den 6. Dezember 2024, 10:00 Uhr, wiederum unter Hin- weis auf die verbindliche Teilnahme und die Sanktionsfolgen (AWA-act. 39). Auch diesen

7 Urteil S 2025 63 Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr (AWA-act. 32), worauf ihm erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 – mithin 9 bzw. 2 Ta- ge nach den eigentlichen Terminen – entschuldigte sich der Beschwerdeführer für sein Fernbleiben. Den Termin vom 29. November 2024 erklärte er mit einem Fehler in seiner Kalenderführung, den Termin vom 6. Dezember 2024 damit, das entsprechende Schrei- ben erst am 8. Dezember 2024 zur Kenntnis genommen zu haben, da er es versehentlich nicht in seiner üblichen Postablage abgelegt habe (AWA-act. 36). In seiner Beschwerde bestätigte er diese Darstellung, indem er beide Versäumnisse auf ein "Versehen beim Umgang mit der brieflichen Mitteilung" zurückführte (act. 1). Das wiederholte Versäumen von Beratungsterminen aufgrund mangelhafter Organisation genügt den Anforderungen an einen entschuldbaren Grund jedoch nicht und muss zumindest im Rahmen des leichten Verschuldens zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen. Ein solches Ver- halten zeugt von fehlendem Interesse bzw. von unzulänglicher Aufmerksamkeit, mithin nicht von blosser Unaufmerksamkeit, sondern schlichtweg von Pflichtvergessenheit und Gleichgültigkeit. Daran ändert auch nichts, dass er sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle bemühte und bis zu diesem Zeitpunkt alle Vorschriften eingehalten hatte. Denn dieses ist schon von Gesetzes wegen Pflicht eines jeden Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und vermag daher das Nichteinhalten von (anderen) Pflichten nicht zu rechtfertigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war der Sachverhalt – das zweimali- ge Versäumen von Beratungsterminen – eindeutig erstellt und bedurfte keiner weiteren Abklärungen seitens der Behörden. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es seine Obliegenheit als Versicherter ist, dafür zu sorgen, dass er von der Amtsstelle – auch auf postalischem Weg – zuverlässig erreicht werden kann. Der Termin vom 29. November 2024 war ihm bereits aus dem Erstgespräch bekannt; das entsprechende Protokoll hatte er unterzeichnet. Der Termin vom 6. Dezember 2024 wurde ihm zudem knapp eine Woche zuvor postalisch mit ausreichender Vorlaufzeit mitgeteilt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den Versicherten durch Erinnerungen oder den Einsatz sämtlicher Kommunikationskanäle an die Einhaltung seiner Termine zu erinnern. Nachdem weder das Versäumen des Beratungsgesprächs vom 29. November 2024 noch das des 6. Dezember 2024 auf einem entschuldbaren Grund beruhen, hat das AWA den Versicherten hierfür zu Recht mit einer Sanktion belegt. 5. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage

8 Urteil S 2025 63 bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Ver- hältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls ange- messen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.2 Gemäss Einstellraster des seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschä- digung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldba- ren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von 5– 8 Tagen, beim zweitmaligen eine Einstelldauer von 9–15 Tage zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbind- lich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 144 V 195 E. 4.2; 141 V 365 E. 2.4). Im Übrigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Be- schwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; BGer 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 4.3). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwal- tung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsun- gleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.3 Die Vorinstanz verfügte für das erste Versäumnis eine Einstelldauer von 6 Tagen und für das zweite von 8 Tagen. In beiden Fällen kam damit das Raster für ein erstmaliges Fernbleiben zur Anwendung, wobei die Einstelldauer jeweils im mittleren Bereich ange- setzt wurde. Mit der tieferen Einstufung beim zweiten Termin hat die Vorinstanz bereits verschuldensmindernde Umstände berücksichtigt. Weitere Kriterien, die ein Unterschreiten des gesetzlichen Rahmens rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

9 Urteil S 2025 63 5.4 Da es sich zudem um eine verwaltungsrechtliche und nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt, war die Vorinstanz befugt, für beide Versäumnisse jeweils eine Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (vgl. oben E. 3.2). Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Urteil EVG C 158/05 vom 11. Juli 2005 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr hält dieses gerade ausdrücklich fest, dass "beim Zu- sammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art für jeden Tatbestand eine besondere Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat" (E. 3.1). Mehrere Einstellungsmass- nahmen können somit kumulativ ausgesprochen werden – es sei denn, die Pflichtverlet- zungen beruhen auf einem einheitlichen Willensentschluss und stehen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sodass sie als Ausdruck eines einheitlichen Verhaltens erscheinen (BGer 8C_211/2022 vom 7. September 2022). Eine solche Aus- nahme liegt hier jedoch nicht vor: Der Beschwerdeführer ignorierte an zwei verschiedenen Tagen jeweils neu zugestellte Schreiben des RAV und versäumte jedes Mal von Neuem, weder an den Gesprächen teilzunehmen noch überhaupt auf die Einladungen zu reagie- ren. Daran ändert auch nichts, dass es sich jeweils um denselben neu angesetzten Termin handelte; ein einheitlicher Willensentschluss liegt nicht vor. 5.5 Die angeordneten Einstellungen von 6 bzw. 8 Tagen sind somit nicht zu bean- standen; ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2025 63 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 8. September 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am