Sozialvers.rechtl. Kammer — Ergänzungsleistungen (Rückerstattung) — Beschwerde
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 60
A.
A.________, geboren 1972, bezieht eine Invalidenrente und Ergänzungsleistun-
gen zur IV. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass die
Versicherte vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch auf monatliche Leistungen
von Fr. 1'204.90 (Fr. 821.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 383.90 [Prämienvergütung Kran-
kenversicherung]) und ab dem 1. Januar 2025 von Fr. 1'226.80 (Fr. 817.– [Ergänzungs-
leistungen] + Fr. 409.80 [Prämienvergütung Krankenversicherung]) habe. Die im Zeitraum
vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in der
Höhe von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) habe sie zurückzuerstatten (AK-act. 61). Dagegen
erhob die Versicherte am 14. April 2025 Einsprache (AK-act. 65), welche die Ausgleichs-
kasse mit Entscheid vom 21. Mai 2025 abwies (AK-act. 67).
B.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Poststempel: 23. Mai 2025) erhob die Versicherte
gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zug Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ein Verstoss gegen das Da-
tenschutzgesetz gegeben sei (act. 1). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 setzte das Gericht
der Beschwerdeführerin Frist an, um ein klares Rechtsbegehren zu stellen und die Be-
schwerde hinreichend zu begründen (act. 2). Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Poststem-
pel: 12. Juni 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und auf die monatliche Kürzung der Ergänzungsleistungen um
Fr. 100.– zu verzichten; zudem sei von der Rückforderung von Fr. 1'000.– abzusehen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Herausgabe aller "rechtswidrigen Beweise"
bzw. um deren Entfernung aus den Akten. Überdies verlangte sie Fr. 1'000.– als Wieder-
gutmachung und Schadenersatz sowie eine Entschuldigung seitens von "B.________"
und der Beschwerdegegnerin (act. 7). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ergän-
zende Stellungnahmen ein (Eingaben vom 11. und 18. Juni 2025; act. 9 f.).
C.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 die
Abweisung der Beschwerde (act. 12).
D.
In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein (Einga-
ben vom 3. Juli, 1. und 15. September 2025; act. 15, 17 und 21).
E. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Er- gänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs- kosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins einer Wohnung (bis zu einem bestimmten Maximalbetrag) und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
E. 2.2 Nach Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleis-
E. 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind un- rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich aus- gerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Selbst ein der Verwaltung zuzu- rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Carigiet/Koch, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 N 346; EVG P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). 3.
E. 3 Urteil S 2025 60 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Be- reich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in C.________ wohnt, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am
21. Mai 2025. Die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel: 23. Mai 2025) erfolgte rechtzeitig binnen der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochte- nen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält (nunmehr) einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit Revisionsformular vom 30. März 2025 ermächtigt worden sei, unter anderem bei der Vermieterin Auskünfte zur Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei damit berechtigt ge- wesen, sich bei der Vermieterschaft hinsichtlich der Höhe des Mietzinses zu erkundigen. Eine Datenschutzverletzung könne nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin und die D.________ AG, die Verwaltung ihrer Vermieterin, hätten anlässlich einer Schlichtungs- verhandlung vom 29. Mai 2024 vereinbart, dass der Akontobetrag für Heiz- und Neben- kosten per 1. Juli 2024 um monatlich Fr. 100.– reduziert werde. Damit würden sich die Bruttomietkosten statt auf monatlich Fr. 1'063.– auf Fr. 963.– belaufen. Die Ergänzungs- leistungen hätten deshalb per 1. Juli 2024 um Fr. 100.– gekürzt werden müssen. Die zu
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch die D.________ AG einen Verstoss gegen das Datenschutz- gesetz begangen hätten. Zudem liege ein Fall von Amtsmissbrauch vor. Die Beschwerde- führerin habe nie eine Vollmacht zuhanden der Beschwerdegegnerin unterschrieben, schon gar keine Generalvollmacht (act. 1, 7, 9 f., 15, 17 und 21). 4.
E. 4 Urteil S 2025 60 tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regres- sanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspru- chen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Re- gressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflich- tet (Abs. 3).
E. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 921.– zusprach (AK-act. 30). Im Rahmen der Berechnung der Ergänzungs- leistungen war sie dabei davon ausgegangen, dass der Mietzins (inkl. Nebenkosten) der Wohnung an der E.________ ab dem 1. Juli 2024 Fr. 12'756.– pro Jahr, das heisst Fr. 1'063.– pro Monat betrage (AK-act. 29). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung vor. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2024 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 917.– zu (AK- act. 38); dies wiederum ausgehend von einem Mietzins von Fr. 12'756.– pro Jahr bzw. von Fr. 1'063.– pro Monat (AK-act. 37).
E. 4.2 Mit Schreiben vom 12. März 2025 (AK-act. 43; vgl. auch AK-act. 44 und 49) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 15. Januar 2025 das nötige Formular zugestellt worden sei. Leider seien die angeforderten Unterlagen bisher nicht eingetroffen. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, bei der Abklärung des weiteren Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mitzuwirken. Das aus- gefüllte und unterzeichnete Formular und eine aktuelle Mietzinsrechnung seien der Be- schwerdegegnerin bis spätestens am 31. März 2025 einzureichen. Sollten bis dann die ge- forderten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, werde die Auszahlung der Ergänzungs- leistungen ab April 2025 bis zum Erhalt der gewünschten Informationen gestoppt. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das am 30. März 2025 handschriftlich unterzeichnete und teilweise ausgefüllte (Revisions-)Formular "Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV" ein (AK-act. 53). Darin ermächtigte sie die Be-
E. 4.3 Nach Erhalt der Ermächtigung vom 30. März 2025 holte die Beschwerdegegnerin Auskünfte der D.________ AG ein. Aus dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der D.________ AG vom 10. Juli 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin die Nebenkosten von Fr. 100.– per 1. September 2022 freiwillig "angepasst" habe. Mit dieser Anpassung seien ab dem 1. September 2022 Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 200.– geschuldet gewesen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2024 habe die D.________ AG die Akontozahlungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin per 1. Juli 2024 auf Fr. 100.– reduziert (AK-act. 56/2–3). Dem Auszug aus dem Mieterkon- to vom 7. April 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2024 jeweils einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 963.– bezahlte (AK-act. 60). Dies offen- bar vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Nebenkosten in den Jahren 2022 und 2023 jeweils deutlich tiefer ausgefallen waren als die von der Beschwerdeführerin geleiste- ten Akontozahlungen. Sie betrugen im Jahr 2022 Fr. 795.–, das heisst Fr. 66.25 pro Mo- nat, und im Jahr 2023 Fr. 847.50, das heisst Fr. 70.65 pro Monat (AK-act. 56/9–10).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Mittei- lung vom 24. Juli 2024 und in der Verfügung vom 17. Dezember 2024 im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2024 jeweils von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'063.– ausging, währenddessen die Beschwerdeführerin tatsächlich nur
E. 5 Urteil S 2025 60 Unrecht bezogenen Leistungen habe die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Mög- lichkeit eines Erlasses der Rückforderung werde geprüft, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei (AK-act. 67).
E. 6 Urteil S 2025 60 schwerdegegnerin, bei folgenden Stellen die erforderlichen Auskünfte für die Abklärungen des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung einzuholen: Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Heime, Krankenkassen, Pensionskassen, öffentliche und private Versicherungen, Sozialhilfeeinrichtungen, Arbeitgeber, Vermieter, Anwälte und Treuhandfirmen. Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei der Unterschrift auf diesem Formular nicht um jene der Be- schwerdeführerin handeln oder dass sie in irgendeiner Form zu dieser Unterschrift ge- zwungen worden sein könnte, sind nicht vorhanden. Entgegen dem Einwand der Be- schwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht von einem "rechtswidri- gen" Beweis gesprochen werden. Gestützt auf die Ermächtigung vom 30. März 2025, zu deren Erteilung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im sozialversi- cherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 28 ATSG verpflichtet war (vgl. E. 2.2), war die Beschwerdegegnerin berechtigt, von der Vermieterin der Wohnung die für die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen notwendigen Auskünfte einzuholen. Eine allfällige Generalvollmacht war hierfür nicht erforderlich. Inwiefern ein Verstoss gegen ein Datenschutzgesetz oder ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegen soll, ist nicht ersicht- lich.
E. 6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Be- schwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss). Ebenso we- nig hat sie Anspruch auf eine allfällige "Wiedergutmachung", Schadenersatz oder eine Entschuldigung, wobei für letztere auch keine gesetzliche Grundlage bestünde.
E. 7 Urteil S 2025 60 Fr. 963.– bezahlte. Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen rückwirkend per 1. Juli 2024 von Fr. 921.– auf Fr. 821.– und per 1. Januar 2025 von Fr. 917.– auf Fr. 817.– reduzierte, ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls korrekt ist, dass sie die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) von der Beschwerdeführerin zurückforderte. Die Zusprache von Ergänzungsleistungen, welche auf der Annahme eines zu hohen bzw. falschen Mietzinses beruht, ist als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn einzustufen. Auch die Rückforderung ist demnach zu Recht erfolgt. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
E. 8 Urteil S 2025 60 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien der Eingaben der Be- schwerdeführerin vom 3. Juli, 1. und 15. September 2025) sowie an das Bundes- amt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 3. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Diana Oswald und MLaw Patrick Trütsch Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 3. Oktober 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Anspruchsberechtigung und Rückerstattung) S 2025 60
2 Urteil S 2025 60 A. A.________, geboren 1972, bezieht eine Invalidenrente und Ergänzungsleistun- gen zur IV. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass die Versicherte vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 Anspruch auf monatliche Leistungen von Fr. 1'204.90 (Fr. 821.– [Ergänzungsleistungen] + Fr. 383.90 [Prämienvergütung Kran- kenversicherung]) und ab dem 1. Januar 2025 von Fr. 1'226.80 (Fr. 817.– [Ergänzungs- leistungen] + Fr. 409.80 [Prämienvergütung Krankenversicherung]) habe. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) habe sie zurückzuerstatten (AK-act. 61). Dagegen erhob die Versicherte am 14. April 2025 Einsprache (AK-act. 65), welche die Ausgleichs- kasse mit Entscheid vom 21. Mai 2025 abwies (AK-act. 67). B. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Poststempel: 23. Mai 2025) erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ein Verstoss gegen das Da- tenschutzgesetz gegeben sei (act. 1). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um ein klares Rechtsbegehren zu stellen und die Be- schwerde hinreichend zu begründen (act. 2). Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 (Poststem- pel: 12. Juni 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei der angefoch- tene Entscheid aufzuheben und auf die monatliche Kürzung der Ergänzungsleistungen um Fr. 100.– zu verzichten; zudem sei von der Rückforderung von Fr. 1'000.– abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Herausgabe aller "rechtswidrigen Beweise" bzw. um deren Entfernung aus den Akten. Überdies verlangte sie Fr. 1'000.– als Wieder- gutmachung und Schadenersatz sowie eine Entschuldigung seitens von "B.________" und der Beschwerdegegnerin (act. 7). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin ergän- zende Stellungnahmen ein (Eingaben vom 11. und 18. Juni 2025; act. 9 f.). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 12). D. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen ein (Einga- ben vom 3. Juli, 1. und 15. September 2025; act. 15, 17 und 21).
3 Urteil S 2025 60 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Be- reich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug ist damit zu bejahen. Da die Beschwerdeführerin in C.________ wohnt, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Der Einspracheentscheid erging am
21. Mai 2025. Die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel: 23. Mai 2025) erfolgte rechtzeitig binnen der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG. Als vom angefochte- nen Entscheid direkt Betroffene ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält (nunmehr) einen Antrag und eine Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Er- gänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungs- kosten (Art. 14–16 ELG; Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9–13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein- nahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der Mietzins einer Wohnung (bis zu einem bestimmten Maximalbetrag) und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.2 Nach Art. 28 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1). Wer Versicherungsleis-
4 Urteil S 2025 60 tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regres- sanspruchs erforderlich sind (Abs. 2). Personen, die Versicherungsleistungen beanspru- chen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Re- gressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflich- tet (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind un- rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich aus- gerichtet. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung. Es geht einzig darum, nach Entdeckung einer ursprünglich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Selbst ein der Verwaltung zuzu- rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Carigiet/Koch, Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 134 N 346; EVG P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie von der Beschwerdeführerin mit Revisionsformular vom 30. März 2025 ermächtigt worden sei, unter anderem bei der Vermieterin Auskünfte zur Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei damit berechtigt ge- wesen, sich bei der Vermieterschaft hinsichtlich der Höhe des Mietzinses zu erkundigen. Eine Datenschutzverletzung könne nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin und die D.________ AG, die Verwaltung ihrer Vermieterin, hätten anlässlich einer Schlichtungs- verhandlung vom 29. Mai 2024 vereinbart, dass der Akontobetrag für Heiz- und Neben- kosten per 1. Juli 2024 um monatlich Fr. 100.– reduziert werde. Damit würden sich die Bruttomietkosten statt auf monatlich Fr. 1'063.– auf Fr. 963.– belaufen. Die Ergänzungs- leistungen hätten deshalb per 1. Juli 2024 um Fr. 100.– gekürzt werden müssen. Die zu
5 Urteil S 2025 60 Unrecht bezogenen Leistungen habe die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Die Mög- lichkeit eines Erlasses der Rückforderung werde geprüft, sobald über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei (AK-act. 67). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sowohl die Be- schwerdegegnerin als auch die D.________ AG einen Verstoss gegen das Datenschutz- gesetz begangen hätten. Zudem liege ein Fall von Amtsmissbrauch vor. Die Beschwerde- führerin habe nie eine Vollmacht zuhanden der Beschwerdegegnerin unterschrieben, schon gar keine Generalvollmacht (act. 1, 7, 9 f., 15, 17 und 21). 4. 4.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 24. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 921.– zusprach (AK-act. 30). Im Rahmen der Berechnung der Ergänzungs- leistungen war sie dabei davon ausgegangen, dass der Mietzins (inkl. Nebenkosten) der Wohnung an der E.________ ab dem 1. Juli 2024 Fr. 12'756.– pro Jahr, das heisst Fr. 1'063.– pro Monat betrage (AK-act. 29). In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung vor. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2024 sprach sie der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem
1. Januar 2025 Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 917.– zu (AK- act. 38); dies wiederum ausgehend von einem Mietzins von Fr. 12'756.– pro Jahr bzw. von Fr. 1'063.– pro Monat (AK-act. 37). 4.2 Mit Schreiben vom 12. März 2025 (AK-act. 43; vgl. auch AK-act. 44 und 49) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 15. Januar 2025 das nötige Formular zugestellt worden sei. Leider seien die angeforderten Unterlagen bisher nicht eingetroffen. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, bei der Abklärung des weiteren Anspruchs auf Ergänzungsleistungen mitzuwirken. Das aus- gefüllte und unterzeichnete Formular und eine aktuelle Mietzinsrechnung seien der Be- schwerdegegnerin bis spätestens am 31. März 2025 einzureichen. Sollten bis dann die ge- forderten Unterlagen nicht vollständig vorliegen, werde die Auszahlung der Ergänzungs- leistungen ab April 2025 bis zum Erhalt der gewünschten Informationen gestoppt. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das am 30. März 2025 handschriftlich unterzeichnete und teilweise ausgefüllte (Revisions-)Formular "Anmeldung für Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV" ein (AK-act. 53). Darin ermächtigte sie die Be-
6 Urteil S 2025 60 schwerdegegnerin, bei folgenden Stellen die erforderlichen Auskünfte für die Abklärungen des Anspruchs und die Prüfung der Leistungsberechtigung einzuholen: Ärzte, Zahnärzte, Spitäler, Heime, Krankenkassen, Pensionskassen, öffentliche und private Versicherungen, Sozialhilfeeinrichtungen, Arbeitgeber, Vermieter, Anwälte und Treuhandfirmen. Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei der Unterschrift auf diesem Formular nicht um jene der Be- schwerdeführerin handeln oder dass sie in irgendeiner Form zu dieser Unterschrift ge- zwungen worden sein könnte, sind nicht vorhanden. Entgegen dem Einwand der Be- schwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht von einem "rechtswidri- gen" Beweis gesprochen werden. Gestützt auf die Ermächtigung vom 30. März 2025, zu deren Erteilung die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im sozialversi- cherungsrechtlichen Verfahren nach Art. 28 ATSG verpflichtet war (vgl. E. 2.2), war die Beschwerdegegnerin berechtigt, von der Vermieterin der Wohnung die für die Festlegung der Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen notwendigen Auskünfte einzuholen. Eine allfällige Generalvollmacht war hierfür nicht erforderlich. Inwiefern ein Verstoss gegen ein Datenschutzgesetz oder ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegen soll, ist nicht ersicht- lich. 4.3 Nach Erhalt der Ermächtigung vom 30. März 2025 holte die Beschwerdegegnerin Auskünfte der D.________ AG ein. Aus dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben der D.________ AG vom 10. Juli 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin die Nebenkosten von Fr. 100.– per 1. September 2022 freiwillig "angepasst" habe. Mit dieser Anpassung seien ab dem 1. September 2022 Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 200.– geschuldet gewesen. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. Mai 2024 habe die D.________ AG die Akontozahlungen auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin per 1. Juli 2024 auf Fr. 100.– reduziert (AK-act. 56/2–3). Dem Auszug aus dem Mieterkon- to vom 7. April 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2024 jeweils einen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 963.– bezahlte (AK-act. 60). Dies offen- bar vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Nebenkosten in den Jahren 2022 und 2023 jeweils deutlich tiefer ausgefallen waren als die von der Beschwerdeführerin geleiste- ten Akontozahlungen. Sie betrugen im Jahr 2022 Fr. 795.–, das heisst Fr. 66.25 pro Mo- nat, und im Jahr 2023 Fr. 847.50, das heisst Fr. 70.65 pro Monat (AK-act. 56/9–10). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Mittei- lung vom 24. Juli 2024 und in der Verfügung vom 17. Dezember 2024 im Rahmen der Be- rechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2024 jeweils von einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'063.– ausging, währenddessen die Beschwerdeführerin tatsächlich nur
7 Urteil S 2025 60 Fr. 963.– bezahlte. Dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen rückwirkend per 1. Juli 2024 von Fr. 921.– auf Fr. 821.– und per 1. Januar 2025 von Fr. 917.– auf Fr. 817.– reduzierte, ist damit nicht zu beanstanden. Ebenfalls korrekt ist, dass sie die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. April 2025 zu viel ausbezahlten Leistungen von Fr. 1'000.– (10 x Fr. 100.–) von der Beschwerdeführerin zurückforderte. Die Zusprache von Ergänzungsleistungen, welche auf der Annahme eines zu hohen bzw. falschen Mietzinses beruht, ist als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn einzustufen. Auch die Rückforderung ist demnach zu Recht erfolgt. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im ELG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.2 Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht vertretenen – unterliegenden Be- schwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG im Umkehrschluss). Ebenso we- nig hat sie Anspruch auf eine allfällige "Wiedergutmachung", Schadenersatz oder eine Entschuldigung, wobei für letztere auch keine gesetzliche Grundlage bestünde.
8 Urteil S 2025 60 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin (unter Beilage von Kopien der Eingaben der Be- schwerdeführerin vom 3. Juli, 1. und 15. September 2025) sowie an das Bundes- amt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 3. Oktober 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am