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S 2025 51

Zg Verwaltungsgericht · 2025-09-19 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde

Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 51 A. A.a Der 1980 geborene Versicherte, A.________, meldete sich am 13. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 8). Am 17. Mai 2024 (Datum des Eingangs bei der Verwaltung) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Mai 2024 (AWA pag. 10). A.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 lud ihn sein neuer RAV-Berater zu einem Beratungsgespräch am 3. Februar 2025 ein (AWA pag. 196). Nachdem der Versicherte nicht zum Gespräch erschienen war, setzte das RAV ihn darüber in Kenntnis, dass dies al- lenfalls eine Taggeldkürzung zur Folge haben könnte, und gab ihm Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (AWA pag. 195). Am 6. Februar 2025 wandte sich A.________ per E-Mail an den RAV-Berater, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe seine ehemalige RAV-Beraterin so verstanden, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse, wenn er bei der Arbeit sei (AWA pag. 197). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA den Versicherten aufgrund der (wiederholten) Nichtbefolgung einer amtli- chen Weisung im Umfang von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 192 f.). Die dagegen erhobene Einsprache, worin A.________ im Wesentlichen geltend mach- te, er sei am 3. Februar 2025 krank gewesen (AWA pag. 89 f.), wies das AWA mit Ein- spracheentscheid vom 9. April 2025 ab (BF-act. 4). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2025 (Datum Poststempel) bean- tragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids resp. eventuali- ter dessen Abänderung insofern, als er maximal im Umfang von sechs Tagen in der An- spruchsberechtigung einzustellen sei (act. 1). C. Das AWA schloss vernehmlassend (mit Verweis auf den Einspracheentscheid) auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

E. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versi- cherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnah- men, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informati- onsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).

E. 2.2 Artikel 21 AVIV konkretisiert Art. 17 AVIG insoweit, als die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt, wobei die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden (Abs. 1). Die versicherte Person hat sicherzustellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von dieser Amtsstelle er- reicht werden kann (Abs. 3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen; im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [AVIG-Praxis ALE] B342; vgl. auch EVG C 171/05 vom 16. September 2005).

E. 2.3 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Ver- schiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV).

E. 2.4 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmög- licht, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungs- rechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Als solche kann sie ungeachtet der Regel von Art. 49 (aArt. 68) StGB wiederholt verfügt werden (BGE 123 V 150 E. 1c; BGer 8C_477/2022 vom 14. Juni 2023 E. 6.2.2; 8C_211/2022 vom

E. 2.5 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dement- sprechend verhält. Es darf von einem Versicherten also erwartet werden, dass er die Ter- mine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils ei- nige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzun- gen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten ins- besondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unauf- merksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entsprechend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Bera- tungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdiges Verhalten dar (AVIG-Praxis ALE B363).

E. 2.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Re- gelbeweismass (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Taggeldkürzung durch das AWA zu Recht erfolgte.

6 Urteil S 2025 51 4.

E. 3 Urteil S 2025 51 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs.1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2025 wurde am 5. Mai 2025 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerde- führer ist durch die Einstellung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält verständliche Anträge und eine Begründung. Auf sie ist folglich einzu- treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4 Urteil S 2025 51

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Ver- sicherte keine nachvollziehbaren und entschuldbaren Gründe für das Nichterscheinen am Beratungsgespräch vom 3. Februar 2025 vorzubringen vermöge. Auch wenn er am 3. Fe- bruar 2025 krank gewesen sei, hätte er seinem Personalberater vorzeitig eine entspre- chende Meldung machen können und müssen. Anhand der von ihm eingereichten Screenshots seines Mobiltelefons sei zu erkennen, dass er unter einer Erkältung gelitten habe, was eine vorzeitige Meldung über die Nichtteilnahme am Beratungsgespräch ge- genüber dem Personalberater ohne Weiteres möglich gemacht hätte. Weiter sei festzu- stellen, dass er die Einladung zur Stellungnahme nach angedrohter Sanktion aufgrund des Fernbleibens vom Termin ausweislich seiner E-Mail vom 6. Februar 2025 erhalten habe. Darin habe er nämlich festgehalten, dass er seine ehemalige Personalberaterin so ver- standen habe, dass er während seines Zwischenverdienstes nicht am Termin beim RAV teilnehmen müsse. Über seine Krankheit am 3. Februar 2025 verliere er in der E-Mail im Übrigen kein Wort. Selbst wenn er an diesem Tag einen Arbeitseinsatz gehabt hätte, hätte er sich gegenüber seinem Personalberater für den Termin vom 3. Februar 2025 vorzeitig abmelden müssen (AWA pag. 100 ff.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei am 3. Februar 2025 aufgrund ei- ner starken Erkältung und erheblicher Schmerzen so krank gewesen, dass er keine Mög- lichkeit gehabt habe, sofort einen Arzt aufzusuchen. Um die Schmerzen zu lindern bzw. die Symptome zu bekämpfen, habe er mehrere Dafalgan-Tabletten eingenommen. Nach der Einnahme habe er sich so erschöpft gefühlt, dass er eingeschlafen sei und den Termin dadurch verpasst habe. Dies sei ein unvorhersehbares und körperlich bedingtes Versäumnis gewesen. Weiter habe bezüglich der Teilnahmepflicht ein Missverständnis in- sofern vorgelegen, als er aufgrund der Kommunikation mit der ehemaligen Personalbera- terin davon ausgegangen sei, dass er während seines Zwischenverdienstes nicht zum Termin erscheinen müsse (act. 1).

E. 4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungstermin am 3. Fe- bruar 2025 erschienen ist. Gemäss seinen Angaben war er seit Freitag, 31. Januar 2025, erkältet gewesen. Dahingehend informierte er am Abend des Sonntags, 2. Februar 2025, seinen seinerzeitigen Vorgesetzten (Zwischenverdienst/Arbeitseinsatz im Stundenlohn bei der B.________ AG über die C.________ AG [AWA pag. 21]) und meldete sich für den Montag, 3. Februar 2025, ab. Am 4. Februar 2025 ging er wieder zur Arbeit, wurde jedoch aufgrund seines Hustens nach Hause geschickt (vgl. WhatsApp-Konversation vom 2. und

E. 7 Urteil S 2025 51

4. Februar 2025 [BF-act. 3]). Ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, versehen mit der Bemerkung "nach Angaben des Patienten", wurde ihm am 12. Februar 2025 durch die diplomierte Ärztin D.________, Allgemeine Medizin FMH, rückwirkend ausgestellt (BF- act. 1). Aus den – alphabetisch (sic!) geordneten (vgl. dazu nachstehende E. 7) – Akten ergibt sich sodann, dass er sich am 6. Februar 2025 per E-Mail mit dem Betreff "Termin" – und mithin überwiegend wahrscheinlich als Reaktion auf das Schreiben des RAV vom 3. Fe- bruar 2025 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Fernbleiben vom Beratungstermin – an seinen RAV-Berater wandte. Darin gab er an, er habe seine frühere RAV-Beraterin so verstanden, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse, wenn er arbeite. Den Krankenstand seit 31. Januar 2025 bzw. vom 3. und 4. Fe- bruar 2025 vermerkte er nicht (AWA pag. 197). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerde- führer gar nie vorgehabt hatte, zum Beratungsgespräch zu erscheinen. Soweit er im Sinne eines Entschuldigungsgrundes vorbringt, er habe aufgrund der Kommunikation mit der ehemaligen RAV-Beraterin bzw. eines Missverständnisses gemeint, dass während eines Zwischenverdienstes keine Beratungsgespräche wahrzunehmen seien, ist er nicht zu hören. Dass ihn seine ehemalige Beraterin dementsprechend informiert hätte, ist nicht er- stellt und wird von ihm auch nicht substantiiert dargetan. Vielmehr erhellt aus den Akten, dass in den Monaten Oktober und November 2024 die Beratungsgespräche aufgrund des Zwischenverdienstes jeweils telefonisch stattfanden (so auch explizit vermerkt im Protokoll vom 31. Oktober 2024) und die RAV-Beraterin in Kenntnis des Zwischenverdienstes die (nächsten) Beratungstermine für obligatorisch erklärte (AWA pag. 185, 188). Der Bera- tungstermin war dem Beschwerdeführer offenbar gleichgültig, wobei der Grund dafür darin liegen könnte, dass er sich damals wohl (durchaus berechtigte) Hoffnungen auf eine Fest- anstellung machte (AWA pag. 185). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann dieser des- halb daraus, dass infolge Krankheit am 3. Februar 2025 tatsächlich ein Hinderungsgrund bestand, zumal er mit dem AWA – unter der Annahme, dass er den Termin tatsächlich wahrnehmen wollte – den Berater noch am 31. Januar 2025 oder (gleich wie den Vorge- setzten) spätestens am 2. Februar 2025 (etwa via E-Mail) über seine Krankheit hätte in- formieren können und müssen. Wohlgemerkt erwähnte er die Krankheit gegenüber der Verwaltung erst im Rahmen der Einsprache vom 27. Februar 2025 (AWA pag. 89 f.), just nachdem im Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Februar 2025 u.a. Krankheit als stichhaltiger Verhinderungsgrund aufgeführt worden war (AWA pag. 195).

E. 8 Urteil S 2025 51 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das AWA den Beschwerdeführer sanktioniert hat. Es bleibt die Höhe der Sanktion zu prüfen. 5. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Ver- hältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls ange- messen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.2 Gemäss Einstellraster des Seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschä- digung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldba- ren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen, beim zweitmaligen eine Einstelldauer von 9 bis 15 Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli- chen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 144 V 195 E. 4.2; 141 V 365 E. 2.4). Im Übrigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; BGer 8C_425/2023 vom

21. Mai 2024 E. 4.3). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei- sen).

E. 9 Urteil S 2025 51 5.3 Unter Berücksichtigung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetäti- gung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist ohne entschuldbaren Grund dem Beratungsgespräch vom 3. Februar 2025 ferngeblieben, was grundsätzlich mit einer Ein- stellung in Höhe von 5 bis 8 Tagen zu sanktionieren ist. Nachdem er bereits im Vorjahr aufgrund des Fernbleibens von einem Beratungstermin in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt worden war (vgl. Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 [AWA pag. 105 ff.]), durf- te das AWA in Einklang mit dem Einstellraster eine Einstelldauer von 9 bis 15 Tagen ver- fügen. Die Einstellung von 12 Tagen erfolgte innert dieser Bandbreite und mithin zu Recht. 6. Nach dem Gesagten hat es beim Entscheid des AWA sein Bewenden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Ergänzend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die Akten systematisch und chronologisch geordnet geführt werden müssen. Alphabetisch geordnete Akten werden künftig zur Verbesserung zurückgewiesen. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 10 Urteil S 2025 51 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Seco, Bern. Zug, 19. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 19. September 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2025 51

2 Urteil S 2025 51 A. A.a Der 1980 geborene Versicherte, A.________, meldete sich am 13. Mai 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 8). Am 17. Mai 2024 (Datum des Eingangs bei der Verwaltung) stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Mai 2024 (AWA pag. 10). A.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 lud ihn sein neuer RAV-Berater zu einem Beratungsgespräch am 3. Februar 2025 ein (AWA pag. 196). Nachdem der Versicherte nicht zum Gespräch erschienen war, setzte das RAV ihn darüber in Kenntnis, dass dies al- lenfalls eine Taggeldkürzung zur Folge haben könnte, und gab ihm Gelegenheit, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen (AWA pag. 195). Am 6. Februar 2025 wandte sich A.________ per E-Mail an den RAV-Berater, wobei er im Wesentlichen ausführte, er habe seine ehemalige RAV-Beraterin so verstanden, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse, wenn er bei der Arbeit sei (AWA pag. 197). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA den Versicherten aufgrund der (wiederholten) Nichtbefolgung einer amtli- chen Weisung im Umfang von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 192 f.). Die dagegen erhobene Einsprache, worin A.________ im Wesentlichen geltend mach- te, er sei am 3. Februar 2025 krank gewesen (AWA pag. 89 f.), wies das AWA mit Ein- spracheentscheid vom 9. April 2025 ab (BF-act. 4). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Mai 2025 (Datum Poststempel) bean- tragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids resp. eventuali- ter dessen Abänderung insofern, als er maximal im Umfang von sechs Tagen in der An- spruchsberechtigung einzustellen sei (act. 1). C. Das AWA schloss vernehmlassend (mit Verweis auf den Einspracheentscheid) auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

3 Urteil S 2025 51 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs.1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2025 wurde am 5. Mai 2025 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerde- führer ist durch die Einstellung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde enthält verständliche Anträge und eine Begründung. Auf sie ist folglich einzu- treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versi- cherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zu- ständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich nach Art. 17 Abs. 2 AVIG möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versi- cherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnah- men, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informati- onsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c).

4 Urteil S 2025 51 2.2 Artikel 21 AVIV konkretisiert Art. 17 AVIG insoweit, als die zuständige Amtsstelle mit der versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche führt, wobei die Vermittlungsfähigkeit und der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls überprüft werden (Abs. 1). Die versicherte Person hat sicherzustellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von dieser Amtsstelle er- reicht werden kann (Abs. 3). Das RAV hat sich mit der versicherten Person abzusprechen, wie diese innert Tagesfrist erreicht werden kann. Die Art und Weise der Erreichbarkeit ist situationsgerecht festzulegen; im Vordergrund steht hier die Erreichbarkeit per E-Mail oder Telefon (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [AVIG-Praxis ALE] B342; vgl. auch EVG C 171/05 vom 16. September 2005). 2.3 Die zuständige Amtsstelle verfügt auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Ver- schiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind (Art. 25 lit. d AVIV). 2.4 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmög- licht, ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungs- rechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Als solche kann sie ungeachtet der Regel von Art. 49 (aArt. 68) StGB wiederholt verfügt werden (BGE 123 V 150 E. 1c; BGer 8C_477/2022 vom 14. Juni 2023 E. 6.2.2; 8C_211/2022 vom

7. September 2022 E. 4.3.1). Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Be- stimmte Verhaltensweisen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstel- lungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohen-

5 Urteil S 2025 51 den Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenver- sicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteue- rung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versi- cherte Person (vgl. Gerhard Gerhards, in: Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge- setz [AVIG], 1987, Art. 30 Rz. 2; EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.5 Das Einhalten der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dement- sprechend verhält. Es darf von einem Versicherten also erwartet werden, dass er die Ter- mine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils ei- nige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzun- gen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten ins- besondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unauf- merksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entsprechend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Bera- tungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdiges Verhalten dar (AVIG-Praxis ALE B363). 2.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt die überwiegende Wahrscheinlichkeit als das Re- gelbeweismass (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach genügt nicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern das Gericht hat derjenigen Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit ist überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Taggeldkürzung durch das AWA zu Recht erfolgte.

6 Urteil S 2025 51 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Ver- sicherte keine nachvollziehbaren und entschuldbaren Gründe für das Nichterscheinen am Beratungsgespräch vom 3. Februar 2025 vorzubringen vermöge. Auch wenn er am 3. Fe- bruar 2025 krank gewesen sei, hätte er seinem Personalberater vorzeitig eine entspre- chende Meldung machen können und müssen. Anhand der von ihm eingereichten Screenshots seines Mobiltelefons sei zu erkennen, dass er unter einer Erkältung gelitten habe, was eine vorzeitige Meldung über die Nichtteilnahme am Beratungsgespräch ge- genüber dem Personalberater ohne Weiteres möglich gemacht hätte. Weiter sei festzu- stellen, dass er die Einladung zur Stellungnahme nach angedrohter Sanktion aufgrund des Fernbleibens vom Termin ausweislich seiner E-Mail vom 6. Februar 2025 erhalten habe. Darin habe er nämlich festgehalten, dass er seine ehemalige Personalberaterin so ver- standen habe, dass er während seines Zwischenverdienstes nicht am Termin beim RAV teilnehmen müsse. Über seine Krankheit am 3. Februar 2025 verliere er in der E-Mail im Übrigen kein Wort. Selbst wenn er an diesem Tag einen Arbeitseinsatz gehabt hätte, hätte er sich gegenüber seinem Personalberater für den Termin vom 3. Februar 2025 vorzeitig abmelden müssen (AWA pag. 100 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei am 3. Februar 2025 aufgrund ei- ner starken Erkältung und erheblicher Schmerzen so krank gewesen, dass er keine Mög- lichkeit gehabt habe, sofort einen Arzt aufzusuchen. Um die Schmerzen zu lindern bzw. die Symptome zu bekämpfen, habe er mehrere Dafalgan-Tabletten eingenommen. Nach der Einnahme habe er sich so erschöpft gefühlt, dass er eingeschlafen sei und den Termin dadurch verpasst habe. Dies sei ein unvorhersehbares und körperlich bedingtes Versäumnis gewesen. Weiter habe bezüglich der Teilnahmepflicht ein Missverständnis in- sofern vorgelegen, als er aufgrund der Kommunikation mit der ehemaligen Personalbera- terin davon ausgegangen sei, dass er während seines Zwischenverdienstes nicht zum Termin erscheinen müsse (act. 1). 4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht zum Beratungstermin am 3. Fe- bruar 2025 erschienen ist. Gemäss seinen Angaben war er seit Freitag, 31. Januar 2025, erkältet gewesen. Dahingehend informierte er am Abend des Sonntags, 2. Februar 2025, seinen seinerzeitigen Vorgesetzten (Zwischenverdienst/Arbeitseinsatz im Stundenlohn bei der B.________ AG über die C.________ AG [AWA pag. 21]) und meldete sich für den Montag, 3. Februar 2025, ab. Am 4. Februar 2025 ging er wieder zur Arbeit, wurde jedoch aufgrund seines Hustens nach Hause geschickt (vgl. WhatsApp-Konversation vom 2. und

7 Urteil S 2025 51

4. Februar 2025 [BF-act. 3]). Ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, versehen mit der Bemerkung "nach Angaben des Patienten", wurde ihm am 12. Februar 2025 durch die diplomierte Ärztin D.________, Allgemeine Medizin FMH, rückwirkend ausgestellt (BF- act. 1). Aus den – alphabetisch (sic!) geordneten (vgl. dazu nachstehende E. 7) – Akten ergibt sich sodann, dass er sich am 6. Februar 2025 per E-Mail mit dem Betreff "Termin" – und mithin überwiegend wahrscheinlich als Reaktion auf das Schreiben des RAV vom 3. Fe- bruar 2025 betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Fernbleiben vom Beratungstermin – an seinen RAV-Berater wandte. Darin gab er an, er habe seine frühere RAV-Beraterin so verstanden, dass er nicht zum Termin erscheinen müsse, wenn er arbeite. Den Krankenstand seit 31. Januar 2025 bzw. vom 3. und 4. Fe- bruar 2025 vermerkte er nicht (AWA pag. 197). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerde- führer gar nie vorgehabt hatte, zum Beratungsgespräch zu erscheinen. Soweit er im Sinne eines Entschuldigungsgrundes vorbringt, er habe aufgrund der Kommunikation mit der ehemaligen RAV-Beraterin bzw. eines Missverständnisses gemeint, dass während eines Zwischenverdienstes keine Beratungsgespräche wahrzunehmen seien, ist er nicht zu hören. Dass ihn seine ehemalige Beraterin dementsprechend informiert hätte, ist nicht er- stellt und wird von ihm auch nicht substantiiert dargetan. Vielmehr erhellt aus den Akten, dass in den Monaten Oktober und November 2024 die Beratungsgespräche aufgrund des Zwischenverdienstes jeweils telefonisch stattfanden (so auch explizit vermerkt im Protokoll vom 31. Oktober 2024) und die RAV-Beraterin in Kenntnis des Zwischenverdienstes die (nächsten) Beratungstermine für obligatorisch erklärte (AWA pag. 185, 188). Der Bera- tungstermin war dem Beschwerdeführer offenbar gleichgültig, wobei der Grund dafür darin liegen könnte, dass er sich damals wohl (durchaus berechtigte) Hoffnungen auf eine Fest- anstellung machte (AWA pag. 185). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann dieser des- halb daraus, dass infolge Krankheit am 3. Februar 2025 tatsächlich ein Hinderungsgrund bestand, zumal er mit dem AWA – unter der Annahme, dass er den Termin tatsächlich wahrnehmen wollte – den Berater noch am 31. Januar 2025 oder (gleich wie den Vorge- setzten) spätestens am 2. Februar 2025 (etwa via E-Mail) über seine Krankheit hätte in- formieren können und müssen. Wohlgemerkt erwähnte er die Krankheit gegenüber der Verwaltung erst im Rahmen der Einsprache vom 27. Februar 2025 (AWA pag. 89 f.), just nachdem im Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. Februar 2025 u.a. Krankheit als stichhaltiger Verhinderungsgrund aufgeführt worden war (AWA pag. 195).

8 Urteil S 2025 51 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das AWA den Beschwerdeführer sanktioniert hat. Es bleibt die Höhe der Sanktion zu prüfen. 5. 5.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen Ver- hältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls ange- messen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.2 Gemäss Einstellraster des Seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschä- digung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldba- ren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von 5 bis 8 Tagen, beim zweitmaligen eine Einstelldauer von 9 bis 15 Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli- chen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 144 V 195 E. 4.2; 141 V 365 E. 2.4). Im Übrigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspielraum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGE 148 V 144 E. 3.1.3; BGer 8C_425/2023 vom

21. Mai 2024 E. 4.3). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinwei- sen).

9 Urteil S 2025 51 5.3 Unter Berücksichtigung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetäti- gung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist ohne entschuldbaren Grund dem Beratungsgespräch vom 3. Februar 2025 ferngeblieben, was grundsätzlich mit einer Ein- stellung in Höhe von 5 bis 8 Tagen zu sanktionieren ist. Nachdem er bereits im Vorjahr aufgrund des Fernbleibens von einem Beratungstermin in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt worden war (vgl. Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 [AWA pag. 105 ff.]), durf- te das AWA in Einklang mit dem Einstellraster eine Einstelldauer von 9 bis 15 Tagen ver- fügen. Die Einstellung von 12 Tagen erfolgte innert dieser Bandbreite und mithin zu Recht. 6. Nach dem Gesagten hat es beim Entscheid des AWA sein Bewenden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Ergänzend ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) die Akten systematisch und chronologisch geordnet geführt werden müssen. Alphabetisch geordnete Akten werden künftig zur Verbesserung zurückgewiesen. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2025 51 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Seco, Bern. Zug, 19. September 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am