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S 2025 42

Zg Verwaltungsgericht · 2025-07-21 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit / Nichteintreten) — Beschwerde

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 42

A.

A.________, geboren 1993, war vom 6. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2024 als

B.________ bei der C.________ AG angestellt (AWA pag. 162). Vom 10. Juni bis zum

19. September 2024 war der Versicherte als Privatkundenberater für die D.________ tätig

(AWA pag. 159). Am 13. September 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt-

lungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 176) und beantragte am

29. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. September 2024 (AWA

pag. 110–113). In der am 20. September 2024 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungs-

bezug bezog er Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 108). In der Folge stellte das AWA

den Versicherten wegen ungenügender/fehlender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperi-

oden September, Oktober und Dezember 2024 für zwei, vier resp. 15 Tage in der An-

spruchsberechtigung ein (Verfügungen vom 31. Oktober 2024, 5. Dezember 2024 und

16. Januar 2025 [AWA pag. 79–81, 100 f., 116 f.]). Zudem stellte das AWA ihn wegen un-

entschuldigten Fernbleibens von den Beratungsgesprächen vom 4. und 13. Dezember

2024 für sechs resp. acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügungen vom

19. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 [AWA pag. 74 f., 89 f.]).

Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 hielt das AWA fest, dass der Versicherte seit dem

20. September 2024 nicht vermittlungsfähig sei (AWA pag. 67–71). Dagegen erhob der

Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Einsprache (AWA pag. 33 f.). Mit Schrei-

ben vom 20. Februar 2025 setzte das AWA ihm eine Frist bis zum 9. März 2025, um seine

Einsprache zu begründen bzw. zu verbessern. Ansonsten könne darauf nicht eingetreten

werden (AWA pag. 31 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA den Ver-

sicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2025

mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein

(AWA pag. 35–37). Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA ihn

wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 23. Dezember 2024

mit Wirkung ab dem 24. Dezember 2024 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein

(AWA pag. 26 f.). Mit Entscheid vom 21. März 2025 trat das AWA auf die Einsprache vom

17. Februar 2025 betreffend Vermittlungsfähigkeit nicht ein (AWA pag. 13 f.).

B.

Dagegen erhob der Versicherte am 14. April 2025 Beschwerde und beantragte

sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Einsprache einzutre-

ten und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Zudem fechte er auch die Verfügungen vom

19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025, mit welchen er in der An-

spruchsberechtigung eingestellt worden sei, nachträglich an; die zusätzlichen Taggelder

seien ihm auszuzahlen (act. 1 S. 2).

E. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge- richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungs- begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nicht- eintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

E. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

E. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt insbesondere die objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung (BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis). 3.

E. 3 Urteil S 2025 42 C. Der Beschwerdegegner schloss mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer überg- ab die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2025 am 14. April 2025 der schweizerischen Post. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2025 eine Nachfrist bis zum

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er vom 19. Februar bis zum 10. März 2025 mit einer schweren Erkrankung gekämpft habe. Dies habe es ihm erschwert, die Briefpost zu öffnen und Kontakt aufzunehmen. Auf das Schreiben vom

5 Urteil S 2025 42

20. Februar 2025, mit welchem er aufgefordert worden sei, seine Einsprache zu begrün- den, habe er deshalb nicht fristgerecht antworten können. Es hätte eine Fristerstreckung erfolgen sollen. Trotz Krankheit habe er versucht, sich beim RAV zu melden, um in Erfah- rung zu bringen, wer seine Ansprechpartner seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er seit dem 20. September 2024 in der Schweiz und telefonisch sowie via E-Mail er- reichbar gewesen sei. Er habe Arbeitsbemühungen getätigt (ausser im Dezember 2024, was er der RAV-Beraterin angekündigt habe) und die Gesprächstermine, zu welchen er nicht auf dem Postweg eingeladen worden sei, wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht korrekt bzw. unverhältnismässig, ihn als vermittlungsunfähig zu qualifizieren. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025 betref- fend Fernbleiben von den Beratungsgesprächen seien sodann nichtig. Dies deshalb, weil mit seiner RAV-Beraterin für den Monat Dezember 2024 eine Kontaktaufnahme via E-Mail oder Telefon vereinbart worden sei. Die Einladungen zu den Beratungsgesprächen seien ihm jedoch auf dem Postweg zugestellt worden. Im Dezember 2024 habe er bei seiner Familie im Kanton Luzern gewohnt (act. 1). 4.

E. 4 Urteil S 2025 42 2.

E. 4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 17. Februar 2025 erklärte, es sei nicht korrekt, dass er ab dem 20. September 2024 nicht vermittlungsfähig sei. Dies könne bezeugt werden. Aufgrund mehrerer Faktoren verzögere sich die Inan- spruchnahme rechtlicher Unterstützung. Er beantrage daher eine Fristerstreckung bis zum

E. 4.2 Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer auch die Verfügungen des Be- schwerdegegners vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025, mit welchen er wegen unentschuldigten Fernbleibens von Beratungsgesprächen in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde, "nachträglich" angefochten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nicht Gegen- stand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit der betreffenden Verfü- gungen, welche einen besonders schweren Mangel voraussetzen würde (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2), ist offensichtlich nicht gegeben. Ferner ist zu bemerken, dass die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025 bereits vor längerem ergangen sind. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dem Be- schwerdeführer nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt wurden, kann davon ausgegan- gen werden, dass die jeweiligen 30-tägigen Einsprachefristen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. April 2025 bereits abgelaufen waren. Ge- genteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aus diesem Grund fällt in

7 Urteil S 2025 42 diesem Zusammenhang eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an den Beschwerde- gegner zwecks Behandlung als Einsprachen ausser Betracht. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

8 Urteil S 2025 42 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

E. 9 März 2025 (AWA pag. 33). Da der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nicht begründet dargetan hat, weshalb er ab dem 20. September 2024 vermittlungsfähig gewesen sein soll, setzte der Beschwerdegegner ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2025 (AWA pag. 31 f.) zu Recht eine Nachfrist bis zum 9. März 2025, um die fehlende Begründung nachzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass andernfalls auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer innert der Frist bis zum 9. März 2025 keine Begründung der Einsprache einreichte und auch nicht um eine allfällige Erstreckung der angesetzten Nachfrist ersuchte. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 3. März 2025 war er vom

19. Februar bis zum 10. März 2025 zwar arbeitsunfähig (AWA pag. 23–25). Die Vor- aussetzungen von Art. 41 ATSG, unter welchen eine Frist wiederhergestellt werden kann, waren vorliegend indes nicht erfüllt. Denn nach der strengen bundesgerichtlichen Recht- sprechung kommt in diesem Zusammenhang nur eine schwerwiegende Erkrankung in Be- tracht, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die Frist zu wahren oder al- lenfalls ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (vgl. E. 2.3). Eine solche schwerwiegende

6 Urteil S 2025 42 Erkrankung ist hier nicht ausgewiesen. Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend fest- stellte (act. 5 S. 3), war es dem Beschwerdeführer möglich, gegenüber dem RAV mit E- Mails vom 4. und 7. März 2025 seine Unzufriedenheit kundzutun sowie am 6. und 7. März 2025 auch mit dem RAV zu telefonieren (AWA pag. 20 und BF-act. "E-Mail-Nachrichten" und "Screenshots"). Überdies nahm er in der Folge – trotz Krankschreibung – am 10. März 2025 am Beratungsgespräch im RAV teil (AWA pag. 18). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wä- re, innert der Frist bis zum 9. März 2025 eine (zumindest kurze) Begründung der Einspra- che einzureichen, jemanden hiermit zu beauftragen oder allenfalls um eine Fristerstre- ckung zu ersuchen. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass die Frist wiederher- gestellt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses – ab dem 11. März 2025 war er nicht mehr arbeitsunfähig – um die Wieder- herstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Eine Frist- streckung wird im Krankheitsfall im Übrigen – entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers – grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt. Dass der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 17. Februar 2025 mangels Vorliegens einer Begründung nicht eingetreten ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Mit der materiellrechtlichen Frage, ob der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht als vermittlungsunfähig eingestuft hat, hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 2.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 21. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 21. Juli 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit / Nichteintreten) S 2025 42

2 Urteil S 2025 42 A. A.________, geboren 1993, war vom 6. Juli 2020 bis zum 31. Mai 2024 als B.________ bei der C.________ AG angestellt (AWA pag. 162). Vom 10. Juni bis zum

19. September 2024 war der Versicherte als Privatkundenberater für die D.________ tätig (AWA pag. 159). Am 13. September 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 176) und beantragte am

29. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. September 2024 (AWA pag. 110–113). In der am 20. September 2024 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungs- bezug bezog er Arbeitslosenentschädigung (AWA pag. 108). In der Folge stellte das AWA den Versicherten wegen ungenügender/fehlender Arbeitsbemühungen in den Kontrollperi- oden September, Oktober und Dezember 2024 für zwei, vier resp. 15 Tage in der An- spruchsberechtigung ein (Verfügungen vom 31. Oktober 2024, 5. Dezember 2024 und

16. Januar 2025 [AWA pag. 79–81, 100 f., 116 f.]). Zudem stellte das AWA ihn wegen un- entschuldigten Fernbleibens von den Beratungsgesprächen vom 4. und 13. Dezember 2024 für sechs resp. acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Verfügungen vom

19. Dezember 2024 und 16. Januar 2025 [AWA pag. 74 f., 89 f.]). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 hielt das AWA fest, dass der Versicherte seit dem

20. September 2024 nicht vermittlungsfähig sei (AWA pag. 67–71). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Einsprache (AWA pag. 33 f.). Mit Schrei- ben vom 20. Februar 2025 setzte das AWA ihm eine Frist bis zum 9. März 2025, um seine Einsprache zu begründen bzw. zu verbessern. Ansonsten könne darauf nicht eingetreten werden (AWA pag. 31 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA den Ver- sicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Januar 2025 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 35–37). Ebenfalls mit Verfügung vom 20. Februar 2025 stellte das AWA ihn wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Beratungsgespräch vom 23. Dezember 2024 mit Wirkung ab dem 24. Dezember 2024 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 26 f.). Mit Entscheid vom 21. März 2025 trat das AWA auf die Einsprache vom

17. Februar 2025 betreffend Vermittlungsfähigkeit nicht ein (AWA pag. 13 f.). B. Dagegen erhob der Versicherte am 14. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Einsprache einzutre- ten und die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Zudem fechte er auch die Verfügungen vom

19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025, mit welchen er in der An- spruchsberechtigung eingestellt worden sei, nachträglich an; die zusätzlichen Taggelder seien ihm auszuzahlen (act. 1 S. 2).

3 Urteil S 2025 42 C. Der Beschwerdegegner schloss mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer überg- ab die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2025 am 14. April 2025 der schweizerischen Post. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Ent- scheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil S 2025 42 2. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge- richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungs- begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nicht- eintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt insbesondere die objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung (BGer 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2025 eine Nachfrist bis zum

9. März 2025 gewährt worden sei, um seine Einsprache zu begründen. Da er innert der angesetzten Frist keine Begründung eingereicht habe, sei auf die Einsprache vom 17. Fe- bruar 2025 gemäss der angedrohten Säumnisfolge nicht einzutreten (AWA pag. 13). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er vom 19. Februar bis zum 10. März 2025 mit einer schweren Erkrankung gekämpft habe. Dies habe es ihm erschwert, die Briefpost zu öffnen und Kontakt aufzunehmen. Auf das Schreiben vom

5 Urteil S 2025 42

20. Februar 2025, mit welchem er aufgefordert worden sei, seine Einsprache zu begrün- den, habe er deshalb nicht fristgerecht antworten können. Es hätte eine Fristerstreckung erfolgen sollen. Trotz Krankheit habe er versucht, sich beim RAV zu melden, um in Erfah- rung zu bringen, wer seine Ansprechpartner seien. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass er seit dem 20. September 2024 in der Schweiz und telefonisch sowie via E-Mail er- reichbar gewesen sei. Er habe Arbeitsbemühungen getätigt (ausser im Dezember 2024, was er der RAV-Beraterin angekündigt habe) und die Gesprächstermine, zu welchen er nicht auf dem Postweg eingeladen worden sei, wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht korrekt bzw. unverhältnismässig, ihn als vermittlungsunfähig zu qualifizieren. Die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025 betref- fend Fernbleiben von den Beratungsgesprächen seien sodann nichtig. Dies deshalb, weil mit seiner RAV-Beraterin für den Monat Dezember 2024 eine Kontaktaufnahme via E-Mail oder Telefon vereinbart worden sei. Die Einladungen zu den Beratungsgesprächen seien ihm jedoch auf dem Postweg zugestellt worden. Im Dezember 2024 habe er bei seiner Familie im Kanton Luzern gewohnt (act. 1). 4. 4.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 17. Februar 2025 erklärte, es sei nicht korrekt, dass er ab dem 20. September 2024 nicht vermittlungsfähig sei. Dies könne bezeugt werden. Aufgrund mehrerer Faktoren verzögere sich die Inan- spruchnahme rechtlicher Unterstützung. Er beantrage daher eine Fristerstreckung bis zum

9. März 2025 (AWA pag. 33). Da der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nicht begründet dargetan hat, weshalb er ab dem 20. September 2024 vermittlungsfähig gewesen sein soll, setzte der Beschwerdegegner ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2025 (AWA pag. 31 f.) zu Recht eine Nachfrist bis zum 9. März 2025, um die fehlende Begründung nachzureichen. Dies unter Hinweis darauf, dass andernfalls auf seine Einsprache nicht eingetreten werden könne. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer innert der Frist bis zum 9. März 2025 keine Begründung der Einsprache einreichte und auch nicht um eine allfällige Erstreckung der angesetzten Nachfrist ersuchte. Gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. E.________ vom 24. Februar und 3. März 2025 war er vom

19. Februar bis zum 10. März 2025 zwar arbeitsunfähig (AWA pag. 23–25). Die Vor- aussetzungen von Art. 41 ATSG, unter welchen eine Frist wiederhergestellt werden kann, waren vorliegend indes nicht erfüllt. Denn nach der strengen bundesgerichtlichen Recht- sprechung kommt in diesem Zusammenhang nur eine schwerwiegende Erkrankung in Be- tracht, welche den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, die Frist zu wahren oder al- lenfalls ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen (vgl. E. 2.3). Eine solche schwerwiegende

6 Urteil S 2025 42 Erkrankung ist hier nicht ausgewiesen. Denn wie der Beschwerdegegner zutreffend fest- stellte (act. 5 S. 3), war es dem Beschwerdeführer möglich, gegenüber dem RAV mit E- Mails vom 4. und 7. März 2025 seine Unzufriedenheit kundzutun sowie am 6. und 7. März 2025 auch mit dem RAV zu telefonieren (AWA pag. 20 und BF-act. "E-Mail-Nachrichten" und "Screenshots"). Überdies nahm er in der Folge – trotz Krankschreibung – am 10. März 2025 am Beratungsgespräch im RAV teil (AWA pag. 18). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wä- re, innert der Frist bis zum 9. März 2025 eine (zumindest kurze) Begründung der Einspra- che einzureichen, jemanden hiermit zu beauftragen oder allenfalls um eine Fristerstre- ckung zu ersuchen. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass die Frist wiederher- gestellt worden wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses – ab dem 11. März 2025 war er nicht mehr arbeitsunfähig – um die Wieder- herstellung der Frist ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Eine Frist- streckung wird im Krankheitsfall im Übrigen – entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers – grundsätzlich nicht von Amtes wegen gewährt. Dass der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 17. Februar 2025 mangels Vorliegens einer Begründung nicht eingetreten ist, ist demnach nicht zu beanstanden. Mit der materiellrechtlichen Frage, ob der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht als vermittlungsunfähig eingestuft hat, hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 2.1). 4.2 Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer auch die Verfügungen des Be- schwerdegegners vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025, mit welchen er wegen unentschuldigten Fernbleibens von Beratungsgesprächen in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde, "nachträglich" angefochten hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstellungen in der Anspruchsberechtigung nicht Gegen- stand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Nichtigkeit der betreffenden Verfü- gungen, welche einen besonders schweren Mangel voraussetzen würde (vgl. dazu BGE 139 II 243 E. 11.2), ist offensichtlich nicht gegeben. Ferner ist zu bemerken, dass die Verfügungen vom 19. Dezember 2024, 16. Januar 2025 und 20. Februar 2025 bereits vor längerem ergangen sind. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie dem Be- schwerdeführer nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt wurden, kann davon ausgegan- gen werden, dass die jeweiligen 30-tägigen Einsprachefristen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. April 2025 bereits abgelaufen waren. Ge- genteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Aus diesem Grund fällt in

7 Urteil S 2025 42 diesem Zusammenhang eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an den Beschwerde- gegner zwecks Behandlung als Einsprachen ausser Betracht. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

8 Urteil S 2025 42 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 21. Juli 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am