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S 2025 37

Zg Verwaltungsgericht · 2025-05-27 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. x.________) des Betreibungsamts B.________ ZG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, wel- cher gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könne) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

E. 3 Urteil S 2025 37

1.1

Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be-

rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das

als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-

bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz

oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-

gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver-

waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi-

schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale

Gerichtsbehörde vorschreibt.

Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Kläge-

rin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als

Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legiti-

miert. Auf die Klage ist somit einzutreten.

1.2

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-

nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

2.

Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich

im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium

unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen

geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer

beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor-

sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf-

fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt

gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.

Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66

Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der

Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden

Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor-

sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs-

modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wo- nach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vor- sorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 I. Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufga- be des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen.

E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 7. bzw. 11. April 2022 rückwirkend per

1. April 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere das Kostenreglement, die Stiftungs- urkunde und das Organisationsreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1 Ziff. 2).

E. 4 Urteil S 2025 37 Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 plus Zins zu 5 % seit dem 4. November 2024 auf der Kapitalforderung, Um- triebsentschädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– geltend (act. 1 S. 2). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 wie folgt zusammensetzt (Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 [KL-act. 5] sowie act. 3): Valuta

E. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 900.– und Umtriebsentschädigungen von Fr. 1'000.– sowie Zinsforderungen von Fr. 70.– (Zins per 31. Dezember 2023) respektive von Fr. 34.55 (Zins per 4. November 2024). Sowohl die Gebühren als auch die Zinsforderungen sind in Abzug zu bringen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 5'116.15 (Fr. 7'120.70 ./. Fr. 900.– ./. Fr. 1'000.– ./. Fr. 70.– ./. Fr. 34.55). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Beitragsforderung hat die Beklagte denn auch weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Sie kann als ausgewiesen gelten.

E. 4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements sieht für eine Mahnung eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Die Klägerin legte eine Mahnung vom 3. September

E. 4.4 Alsdann verlangt die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren Verzugszinsen von 5 % seit dem 4. November 2024 auf der Kapitalforderung von Fr. 7'120.70. Die eingeklag- te Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 enthält zusätzlich Zinsforderungen von Fr. 70.– (Zins per 31. Dezember 2023) und von Fr. 34.55 (Zins per 4. November 2024; KL-act. 5 und act. 3 S. 2).

E. 4.4.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend wird in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages festgehalten, dass auf verspätete Zah- lungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt. Dabei wird auf eine marktkonforme Ver- zinsung verwiesen. Die marktkonforme Verzinsung liegt bei einem Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gestützt auf Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. Sowohl in der Mahnung vom

3. September 2024 (Kl-act. 6) als auch in den Beitragsrechnungen (Kl-act. 3 und 8) sowie dem Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 (Kl-act. 5) wies die Klägerin die Beklagte auf einen Verzugszins von 5 % hin. Wählt die Klägerin nun diesen klar marktkonformen Zins- satz, ist dies nicht zu beanstanden.

E. 4.4.2 Weiter hält Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages fest, dass ein am Ende eines Kalen- derjahres bestehender Saldo zugunsten der Stiftung inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird. Ein Saldo zu Gunsten des angeschlossenen Unternehmens inklusive allfällig aufgelaufener Zinsguthaben wird als Akontozahlung an die Beiträge des Folgejahres gutgeschrieben. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1–529 OR,

E. 4.4.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge jedoch lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträ- ge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche adminis- trative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2).

E. 4.4.4 Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszin-

ses von Fr. 70.– für das Jahr 2023 finden sich weder in der Klageschrift (vgl. act. 1) noch

in der Klagebegründung vom 4. April 2025 (vgl. act. 3). Auch aus dem Kontoauszug vom

19. Dezember 2024 (KL-act. 5) geht nicht hervor, wie sich dieser Verzugszins zusammen-

setzt. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin Zinsen auf ausserordent-

lichen Verwaltungskosten enthalten sind. Da die Herleitung der Verzugszinsforderung für

das Jahr 2023 nicht nachvollziehbar ist, kann diese nicht berücksichtigt werden. Es ist

nicht Aufgabe des Gerichts, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach ei-

nem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird (vgl.

E. 3.1 vorstehend).

Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. November 2024 macht die Klägerin einen Verzugszins

von Fr. 34.55 geltend. Hierzu reichte sie – auf Aufforderung des Gerichts – eine Zinsrech-

nung vom 28. März 2025 ein, welche einen Zinsanspruch von Fr. 35.25 ausweist (KL-

act. 9). Die Differenz von Fr. 0.70 erklärte die Klägerin damit, dass die Zinsbelastung per

5. November 2025 [recte: 2024] verbucht worden sei. Massgebend sei jedoch der Stichtag

vom 4. November 2024 (act. 3 S. 2). Anhaltspunkte, dass beim errechneten Verzugszins

von Fr. 34.55 Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, enthält der Zinsnachweis

nicht. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit vom 1. Januar bis 4. November

2024 von geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 34.55 auszugehen.

Hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Verzugszinses von 5 % auf der Kapitalfor-

derung von Fr. 7'120.70 ist zunächst noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Kosten für

ausserordentliche administrative Umtriebe – in casu die geltend gemachten Mahnkosten

und Umtriebsentschädigungen – nicht zu verzinsen sind (vgl. E. 4.4.3 vorstehend). Dem-

gegenüber ist die Klägerin berechtigt, auf den in der eingeklagten Kapitalforderung enthal-

tenen aufgelaufenen Zinsen, sofern diese vorliegend überhaupt rechtsgenüglich dargetan

wurden, Verzugszinsen zu fordern (vgl. E. 4.4.2 vorstehend). Folglich kann die Klägerin

auf den Betrag von Fr. 5'150.70 (Fr. 5'116.15 + Fr. 34.55) Verzugszinsen verlangen. Der

geltend gemachte Beginn des Verzugszinsenlaufs am 4. November 2024 ist mit Blick dar-

auf, dass der aufgelaufene Zins bereits per 4. November 2024 berechnet und der Kapital-

forderung hinzugerechnet wurde, zu beanstanden und entsprechend anzupassen. Es ist

der Klägerin somit ab dem 5. November 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitrags-

forderung von Fr. 5'150.70 zuzusprechen.

E. 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL- act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussver- trags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. 5.

E. 5 Urteil S 2025 37 Faktura Nr. 4123322 01.04.2022 Fr. 1'339.40 Faktura Nr. 4123322 31.12.2022 Fr. 2'125.80 Kosten Mahnungen 05.09.2022 Fr. 300.00 Zahlung 05.09.2022 Fr. -1'339.40 Umtriebsentschädigung 27.03.2023 Fr. 500.00 Faktura Nr. 4391686 01.01.2023 Fr. 1'824.50 Faktura Nr. 4391686 31.12.2023 Fr. 2'783.10 Kosten Mahnungen 03.04.2023 Fr. 300.00 Zahlung 12.04.2023 Fr. -5'073.55 Zahlung 27.11.2023 Fr. -2'783.10 Zinsbelastung 31.12.2023 Fr. 70.00 Umtriebsentschädigung 26.03.2024 Fr. 500.00 Faktura Nr. 4689689 01.01.2024 Fr. 1'914.40 Faktura Nr. 4689689 31.12.2024 Fr. 5'573.30 Kosten Mahnungen 02.09.2024 Fr. 300.00 Faktura Nr. 4805398 01.11.2024 Fr. 4'325.00 Faktura Nr. 4805398 31.12.2024 Fr. -5'573.30 Zins per 4. November 2024 Fr. 34.55 Total Fr. 7'120.70 Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten.

E. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'450.70 (Fr. 5'116.15 [E. 4.2] + Fr. 300.– [E. 4.3] + Fr. 34.55 [E. 4.4.4]) zu- züglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen.

E. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Be- treibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 5'450.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie für eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 74.– (KL-act. 7) sind von Geset- zes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 6 Urteil S 2025 37 2024 ins Recht (KL-act. 6). Dass die Klägerin der Beklagten mit dieser Mahnung Fr. 300.– in Rechnung stellte, ist somit nicht zu beanstanden. Weitere Mahnspesen von je Fr. 300.– aus dem Jahr 2022 und 2023 sind hingegen nicht belegt. Im Weiteren erhob die Klägerin sowohl am 27. März 2023 als auch am 26. März 2024 eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 500.–. Gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– für Betreibungen, die Verletzung der Mitwirkungs- pflichten sowie für weitere besondere Aufwendungen und Spezialauswertungen in Rech- nung gestellt. Vorliegend geht weder aus dem Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 (KL- act. 5) hervor, weshalb die Umtriebsentschädigungen verbucht wurden, noch hat die Klä- gerin diesbezüglich entsprechende Belege eingereicht. Die geltend gemachten Umtriebs- entschädigungen von insgesamt Fr. 1'000.– können deshalb nicht berücksichtigt werden.

E. 7 Aufl. 2020, Art. 105 N 6, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3). Die Klägerin führte für die Abrech- nung von Beiträgen und Verwaltungskosten laut Anschlussvertrag ein verzinsliches Prä- mienkontokorrent (vgl. den Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 [KL-act. 5]). Mit der Re- gelung in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages sind die Vertragsparteien somit vom Zinseszins- verbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen. Dementsprechend ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in der Kapitalforderung enthaltenen aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern.

E. 8 Urteil S 2025 37

E. 9 Urteil S 2025 37

E. 10 Urteil S 2025 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'450.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu be- zahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 5'450.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie für eine Um- triebsentschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 27. Mai 2025 [rechtskräftig] Gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 37

2 Urteil S 2025 37 A. Die A.________ GmbH schloss sich mit Anschlussvertrag vom 7. bzw. 11. April 2022 (rückwirkend) per 1. April 2022 der Helvetia BVG Invest Sammelstiftung für Persona- lvorsorge (nachfolgend: Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL- act. 1). Mit Schreiben vom 3. September 2024 mahnte die Helvetia die A.________ GmbH für den Beitragsausstand per 2. September 2024 (KL-act. 6). Am 19. September 2024 kündigte die Helvetia den Anschlussvertrag per 31. Oktober 2024 (KL-act. 2). In der Bei- tragsrechnung vom 19. September 2024 wies sie ein Total von Fr. 7'086.15 aus und for- derte die A.________ GmbH auf, die Beiträge fristgerecht zu überweisen (KL-act. 8). Ge- gen die von der Helvetia in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 13. Dezember 2024 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 7). B. Mit Klage vom 21. März 2025 stellte die Helvetia folgende Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 plus Zins zu 5 % seit 4. No- vember 2024 auf der Kapitalforderung, Umtriebsenschädigung von Fr. 500.– sowie Betreibungs- kosten von Fr. 74.– zu bezahlen. 2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. x.________) des Betreibungsamts B.________ ZG sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, wel- cher gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könne) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. C. Innert vom Verwaltungsgericht angesetzter Frist (act. 2) reichte die Helvetia die Eingabe vom 4. April 2025 ein, mit welcher sie darlegte, wie sich die eingeklagten Positio- nen zusammensetzen (act. 3). D. Die Beklagte reichte innert der vom Gericht angesetzten Frist bis zum 9. Mai 2025 keine Klageantwort ein (act. 4 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1.

3 Urteil S 2025 37 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver- waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi- schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Kläge- rin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legiti- miert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der

4 Urteil S 2025 37 Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 plus Zins zu 5 % seit dem 4. November 2024 auf der Kapitalforderung, Um- triebsentschädigungen von Fr. 500.– sowie Betreibungskosten von Fr. 74.– geltend (act. 1 S. 2). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wo- nach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Par- teien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vor- sorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 I. Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufga- be des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 7. bzw. 11. April 2022 rückwirkend per

1. April 2022 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags insbesondere das Kostenreglement, die Stiftungs- urkunde und das Organisationsreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1 Ziff. 2). 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 wie folgt zusammensetzt (Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 [KL-act. 5] sowie act. 3): Valuta

5 Urteil S 2025 37 Faktura Nr. 4123322 01.04.2022 Fr. 1'339.40 Faktura Nr. 4123322 31.12.2022 Fr. 2'125.80 Kosten Mahnungen 05.09.2022 Fr. 300.00 Zahlung 05.09.2022 Fr. -1'339.40 Umtriebsentschädigung 27.03.2023 Fr. 500.00 Faktura Nr. 4391686 01.01.2023 Fr. 1'824.50 Faktura Nr. 4391686 31.12.2023 Fr. 2'783.10 Kosten Mahnungen 03.04.2023 Fr. 300.00 Zahlung 12.04.2023 Fr. -5'073.55 Zahlung 27.11.2023 Fr. -2'783.10 Zinsbelastung 31.12.2023 Fr. 70.00 Umtriebsentschädigung 26.03.2024 Fr. 500.00 Faktura Nr. 4689689 01.01.2024 Fr. 1'914.40 Faktura Nr. 4689689 31.12.2024 Fr. 5'573.30 Kosten Mahnungen 02.09.2024 Fr. 300.00 Faktura Nr. 4805398 01.11.2024 Fr. 4'325.00 Faktura Nr. 4805398 31.12.2024 Fr. -5'573.30 Zins per 4. November 2024 Fr. 34.55 Total Fr. 7'120.70 Zusätzlich ist im Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– enthalten. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Mahnkosten von Fr. 900.– und Umtriebsentschädigungen von Fr. 1'000.– sowie Zinsforderungen von Fr. 70.– (Zins per 31. Dezember 2023) respektive von Fr. 34.55 (Zins per 4. November 2024). Sowohl die Gebühren als auch die Zinsforderungen sind in Abzug zu bringen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 5'116.15 (Fr. 7'120.70 ./. Fr. 900.– ./. Fr. 1'000.– ./. Fr. 70.– ./. Fr. 34.55). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Beitragsforderung hat die Beklagte denn auch weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Sie kann als ausgewiesen gelten. 4.3 Ziffer 2.1 des Kostenreglements sieht für eine Mahnung eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 300.– vor (KL-act. 1). Die Klägerin legte eine Mahnung vom 3. September

6 Urteil S 2025 37 2024 ins Recht (KL-act. 6). Dass die Klägerin der Beklagten mit dieser Mahnung Fr. 300.– in Rechnung stellte, ist somit nicht zu beanstanden. Weitere Mahnspesen von je Fr. 300.– aus dem Jahr 2022 und 2023 sind hingegen nicht belegt. Im Weiteren erhob die Klägerin sowohl am 27. März 2023 als auch am 26. März 2024 eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 500.–. Gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– für Betreibungen, die Verletzung der Mitwirkungs- pflichten sowie für weitere besondere Aufwendungen und Spezialauswertungen in Rech- nung gestellt. Vorliegend geht weder aus dem Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 (KL- act. 5) hervor, weshalb die Umtriebsentschädigungen verbucht wurden, noch hat die Klä- gerin diesbezüglich entsprechende Belege eingereicht. Die geltend gemachten Umtriebs- entschädigungen von insgesamt Fr. 1'000.– können deshalb nicht berücksichtigt werden. 4.4 Alsdann verlangt die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren Verzugszinsen von 5 % seit dem 4. November 2024 auf der Kapitalforderung von Fr. 7'120.70. Die eingeklag- te Kapitalforderung von Fr. 7'120.70 enthält zusätzlich Zinsforderungen von Fr. 70.– (Zins per 31. Dezember 2023) und von Fr. 34.55 (Zins per 4. November 2024; KL-act. 5 und act. 3 S. 2). 4.4.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend wird in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages festgehalten, dass auf verspätete Zah- lungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt. Dabei wird auf eine marktkonforme Ver- zinsung verwiesen. Die marktkonforme Verzinsung liegt bei einem Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR. Gestützt auf Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. Sowohl in der Mahnung vom

3. September 2024 (Kl-act. 6) als auch in den Beitragsrechnungen (Kl-act. 3 und 8) sowie dem Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 (Kl-act. 5) wies die Klägerin die Beklagte auf einen Verzugszins von 5 % hin. Wählt die Klägerin nun diesen klar marktkonformen Zins- satz, ist dies nicht zu beanstanden.

7 Urteil S 2025 37 Gemäss Ziff. 5.3 des vorliegenden Anschlussvertrags tritt die Fälligkeit der Altersgutschrif- ten per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsver- hältnisses (KL-act. 1). 4.4.2 Weiter hält Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages fest, dass ein am Ende eines Kalen- derjahres bestehender Saldo zugunsten der Stiftung inklusive allfälliger aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird. Ein Saldo zu Gunsten des angeschlossenen Unternehmens inklusive allfällig aufgelaufener Zinsguthaben wird als Akontozahlung an die Beiträge des Folgejahres gutgeschrieben. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1–529 OR,

7. Aufl. 2020, Art. 105 N 6, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3). Die Klägerin führte für die Abrech- nung von Beiträgen und Verwaltungskosten laut Anschlussvertrag ein verzinsliches Prä- mienkontokorrent (vgl. den Kontoauszug vom 19. Dezember 2024 [KL-act. 5]). Mit der Re- gelung in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages sind die Vertragsparteien somit vom Zinseszins- verbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen. Dementsprechend ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in der Kapitalforderung enthaltenen aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern. 4.4.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge jedoch lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträ- ge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche adminis- trative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2).

8 Urteil S 2025 37 4.4.4 Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszin- ses von Fr. 70.– für das Jahr 2023 finden sich weder in der Klageschrift (vgl. act. 1) noch in der Klagebegründung vom 4. April 2025 (vgl. act. 3). Auch aus dem Kontoauszug vom

19. Dezember 2024 (KL-act. 5) geht nicht hervor, wie sich dieser Verzugszins zusammen- setzt. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin Zinsen auf ausserordent- lichen Verwaltungskosten enthalten sind. Da die Herleitung der Verzugszinsforderung für das Jahr 2023 nicht nachvollziehbar ist, kann diese nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach ei- nem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird (vgl. E. 3.1 vorstehend). Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. November 2024 macht die Klägerin einen Verzugszins von Fr. 34.55 geltend. Hierzu reichte sie – auf Aufforderung des Gerichts – eine Zinsrech- nung vom 28. März 2025 ein, welche einen Zinsanspruch von Fr. 35.25 ausweist (KL- act. 9). Die Differenz von Fr. 0.70 erklärte die Klägerin damit, dass die Zinsbelastung per

5. November 2025 [recte: 2024] verbucht worden sei. Massgebend sei jedoch der Stichtag vom 4. November 2024 (act. 3 S. 2). Anhaltspunkte, dass beim errechneten Verzugszins von Fr. 34.55 Zinsen auf Gebühren erhoben worden wären, enthält der Zinsnachweis nicht. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit vom 1. Januar bis 4. November 2024 von geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 34.55 auszugehen. Hinsichtlich des geltend gemachten laufenden Verzugszinses von 5 % auf der Kapitalfor- derung von Fr. 7'120.70 ist zunächst noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe – in casu die geltend gemachten Mahnkosten und Umtriebsentschädigungen – nicht zu verzinsen sind (vgl. E. 4.4.3 vorstehend). Dem- gegenüber ist die Klägerin berechtigt, auf den in der eingeklagten Kapitalforderung enthal- tenen aufgelaufenen Zinsen, sofern diese vorliegend überhaupt rechtsgenüglich dargetan wurden, Verzugszinsen zu fordern (vgl. E. 4.4.2 vorstehend). Folglich kann die Klägerin auf den Betrag von Fr. 5'150.70 (Fr. 5'116.15 + Fr. 34.55) Verzugszinsen verlangen. Der geltend gemachte Beginn des Verzugszinsenlaufs am 4. November 2024 ist mit Blick dar- auf, dass der aufgelaufene Zins bereits per 4. November 2024 berechnet und der Kapital- forderung hinzugerechnet wurde, zu beanstanden und entsprechend anzupassen. Es ist der Klägerin somit ab dem 5. November 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitrags- forderung von Fr. 5'150.70 zuzusprechen.

9 Urteil S 2025 37 4.5 Schliesslich macht die Klägerin eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung von Fr. 500.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.1 des Kostenreglements findet (KL- act. 1). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussver- trags die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5'450.70 (Fr. 5'116.15 [E. 4.2] + Fr. 300.– [E. 4.3] + Fr. 34.55 [E. 4.4.4]) zu- züglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Be- treibungsamts B.________ für den Betrag von Fr. 5'450.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie für eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 500.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Betreibungskosten von Fr. 74.– (KL-act. 7) sind von Geset- zes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). 6. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

10 Urteil S 2025 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 5'450.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 5'450.70 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 5'150.70 seit dem 5. November 2024 sowie für eine Um- triebsentschädigung von Fr. 500.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 27. Mai 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am