Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) — Beschwerde
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 28
A.
Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 6. Februar 2020 (Eingangsda-
tum) zum Bezug einer Altersrente bei der Ausgleichskasse Zug an (AK-act. 1). Am 25. Mai
2021 sprach die Ausgleichskasse ihr eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'746.– ab 1. August
2021 zu (AK-act. 6). Per Anfang 2023 wurde die monatliche Rentenleistung um 2,5 % auf
Fr. 1'790.– erhöht (AK-act. 9, 11). Am 21. Oktober 2024 verfügte die Kasse aufgrund des
Altersrentenanspruchs des Ehegatten der Versicherten die Herabsetzung der Rente auf
Fr. 1'715.– per 1. Dezember 2024 (AK-act. 12). Dagegen erhob A.________ am 31. Okto-
ber 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (AK-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 13. Fe-
bruar 2025 wies die Kasse die Einsprache ab (AK-act. 18).
B.
Mit (persönlich am 6. März 2025 überbrachter) Beschwerde beantragt A.________
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren
Rente (act. 1).
C.
Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde
(act. 3).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben
werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in
dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügun-
gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abwei-
chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse
(Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG;
SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beur-
teilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet
der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechts-
mittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zu-
E. 3 Urteil S 2025 28 ständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid am 13. Februar
2025. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. März 2025 dem Gericht übergeben, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt wurde. Der angefochte- ne Entscheid betrifft die (Höhe der) Altersrente der Beschwerdeführerin. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Kürzung der Altersrenten von Ehepaaren gemäss AHVG (sog. Plafonierung) und deren Zweck zutref- fend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 18/2).
E. 3.1 Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Entscheid aus, die Versicherte habe ab 1. August 2021 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'746.– bezogen. Da ihr Ehemann ab Dezember 2024 ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente habe, sei die Einkommenstei- lung vorgenommen worden. Da die beiden Einzelrenten des Ehepaares 150 % des Höchstbetrages der Altersrente für Alleinstehende übersteigen würden, seien die Renten des Ehepaares ab 1. Dezember 2024 plafoniert worden (AK-act. 18/2 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Rente – ob man nun alleine oder in einer Ehegemeinschaft lebe – sei zu tief. Die Kürzung heisse, dass nun noch weniger da sei. Beim heutigen Lebensstandard reiche dies nicht. Die Preise und Le- benshaltungskosten seien bekannt. Sie brauche eine Rente, die zum Leben reiche (act. 1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Plafonierungsvoraussetzun- gen im Sinne von Art. 35 AHVG zu Recht nicht. Ihr Ehegatte, mit dem sie (seit September 2005 wieder) einen gemeinsamen Haushalt führt (AK-act. 13/1, 16), hat ab Dezember 2024 einen Anspruch auf eine Altersrente (AK-act. 23), und die Summe der ungekürzten Altersrenten der Ehegatten macht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Altersrente für Alleinstehende aus (AK-act. 23). Auch die (Neu-)Berechnung ihrer Altersrente resp. den Betrag, um den diese gekürzt wurde, lässt sie unkommentiert. Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln. Die am 21. Okto- ber 2024 verfügte Kürzung ihrer Altersrente auf Fr. 1'715.– ab 1. Dezember 2024 – per Januar 2025 erfolgte notabene wieder eine Erhöhung auf rund Fr. 1'784.– (AK-act. 15, 17)
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 5 Urteil S 2025 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 24. März 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rente) S 2025 28
2 Urteil S 2025 28 A. Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 6. Februar 2020 (Eingangsda- tum) zum Bezug einer Altersrente bei der Ausgleichskasse Zug an (AK-act. 1). Am 25. Mai 2021 sprach die Ausgleichskasse ihr eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'746.– ab 1. August 2021 zu (AK-act. 6). Per Anfang 2023 wurde die monatliche Rentenleistung um 2,5 % auf Fr. 1'790.– erhöht (AK-act. 9, 11). Am 21. Oktober 2024 verfügte die Kasse aufgrund des Altersrentenanspruchs des Ehegatten der Versicherten die Herabsetzung der Rente auf Fr. 1'715.– per 1. Dezember 2024 (AK-act. 12). Dagegen erhob A.________ am 31. Okto- ber 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (AK-act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 13. Fe- bruar 2025 wies die Kasse die Einsprache ab (AK-act. 18). B. Mit (persönlich am 6. März 2025 überbrachter) Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren Rente (act. 1). C. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügun- gen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beur- teilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechts- mittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zu-
3 Urteil S 2025 28 ständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid am 13. Februar
2025. Die Beschwerdeschrift wurde am 6. März 2025 dem Gericht übergeben, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt wurde. Der angefochte- ne Entscheid betrifft die (Höhe der) Altersrente der Beschwerdeführerin. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Sodann genügt die Beschwerdeschrift auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulations- weg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Vorinstanz hat die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Kürzung der Altersrenten von Ehepaaren gemäss AHVG (sog. Plafonierung) und deren Zweck zutref- fend wiedergegeben; darauf wird verwiesen (vgl. Einspracheentscheid, AK-act. 18/2). 3. 3.1 Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Entscheid aus, die Versicherte habe ab 1. August 2021 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'746.– bezogen. Da ihr Ehemann ab Dezember 2024 ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente habe, sei die Einkommenstei- lung vorgenommen worden. Da die beiden Einzelrenten des Ehepaares 150 % des Höchstbetrages der Altersrente für Alleinstehende übersteigen würden, seien die Renten des Ehepaares ab 1. Dezember 2024 plafoniert worden (AK-act. 18/2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Rente – ob man nun alleine oder in einer Ehegemeinschaft lebe – sei zu tief. Die Kürzung heisse, dass nun noch weniger da sei. Beim heutigen Lebensstandard reiche dies nicht. Die Preise und Le- benshaltungskosten seien bekannt. Sie brauche eine Rente, die zum Leben reiche (act. 1). 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Plafonierungsvoraussetzun- gen im Sinne von Art. 35 AHVG zu Recht nicht. Ihr Ehegatte, mit dem sie (seit September 2005 wieder) einen gemeinsamen Haushalt führt (AK-act. 13/1, 16), hat ab Dezember 2024 einen Anspruch auf eine Altersrente (AK-act. 23), und die Summe der ungekürzten Altersrenten der Ehegatten macht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Altersrente für Alleinstehende aus (AK-act. 23). Auch die (Neu-)Berechnung ihrer Altersrente resp. den Betrag, um den diese gekürzt wurde, lässt sie unkommentiert. Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung zu zweifeln. Die am 21. Okto- ber 2024 verfügte Kürzung ihrer Altersrente auf Fr. 1'715.– ab 1. Dezember 2024 – per Januar 2025 erfolgte notabene wieder eine Erhöhung auf rund Fr. 1'784.– (AK-act. 15, 17)
4 Urteil S 2025 28
– ist folglich nicht zu beanstanden. Die Art. 34 ff. AHVG eröffnen weder der Behörde noch dem Gericht einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Rentenhöhe. Zum eigentlichen Einwand der Beschwerdeführerin, die AHV-Renten würden zum Leben nicht (mehr) genügen, ist festzuhalten, dass die aufgrund der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen die Existenz der Berechtigten noch nie zu sichern vermochten, weshalb die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV eingeführt wurden, welche seit 2008 auch in der Verfassung (vgl. Art. 112a BV) verankert sind (vgl. Cari- giet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 3). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
5 Urteil S 2025 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 24. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am