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S 2025 20

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-13 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit) — Beschwerde

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 20 A. A.________, Jahrgang 1979, meldete sich am 4. November 2024 bei der UNIA Arbeitslosenkasse (fortan Unia) zum Bezug vom Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 an (BG-act. 42 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 verneinte die Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw. Vorliegen eines Befreiungsgrundes (BG-act. 38 ff.). Die dagegen erhobene Einspra- che (BG-act. 36, 33) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab (BG- act. 22 ff.). B. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2025 (Datum Poststempel) verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bestätigung der An- spruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2024 (act. 1). C. Die Unia schloss mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Dazu äusserte sich A.________ am 14. Februar 2025 (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Ar- beitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungs- gericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1, 119 Abs. 1 lit. a sowie 18 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im

E. 2.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen An- spruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschu- lung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten.

E. 2.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe an der Ausübung einer bei- tragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2; 126 V 384 E. 2b). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Bei- tragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zu- dem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält-

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa) bzw. eine künftige erwerbliche Tätig- keit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften verunmöglichen (BGer 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (Gerhard Ger- hards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1 [Art. 1–58], 1988, N 13 zu Art. 14).

E. 2.4 Laut AVIG-Praxis ALE Rz. B187 (Stand 1. Januar 2025) – als Verwaltungswei- sung für das Gericht nicht verbindlich, aber grundsätzlich zu beachten (BGE 146 V 104 E. 7.1) – gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jeder auf dem Arbeits- markt verwertbare Lehrgang. Gemäss der Weisung fallen unter diesen Begriff u.a. auch die obligatorische Schulzeit sowie ein Praktikum als Bestandteil einer Ausbildung. Die ver- sicherte Person muss den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbil- dungsstätte nachweisen. Daraus muss die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme in- kl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z. B. Stunden pro Woche). Schulausbildung, Um- schulung oder Weiterbildung im In- oder Ausland gelten als Befreiungsgründe. Der Ver- hinderungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 12 Monate gedauert haben. Bei einer einjährigen Ausbildung ist dies in der Regel nicht der Fall, da das Schuljahr erfahrungsgemäss keine 12 Monate dauert. Für die Ermittlung der Ausbil- dungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Er- gebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält. Die im Selbststudium absolvierte Weiterbil- dungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt wer- den. 3. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom

23. Januar 2025, womit die Unia in Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember

E. 3 Urteil S 2025 20 Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Zug. Mithin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 wurde am 6. Fe- bruar 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist in der Sache persönlich betroffen und die Beschwerde entspricht den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4 Urteil S 2025 20 nis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; 130 V 229 E. 1.2.3; BGer 8C_516/2012 vom

28. Februar 2013 E. 3.2).

E. 4.1 Die Unia führte im Entscheid vom 23. Januar 2025 im Wesentlichen aus, aufgrund der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2024 laufe die (neue) Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 1. Dezember 2022 bis

30. November 2024. Innert dieser Frist habe der Beschwerdeführer vom 1. April bis

31. Dezember 2023 und mithin während neun Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti- gung ausgeübt. Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten habe er damit nicht erfüllt. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit entfalle, da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist nicht länger als 12 Monate in einer 100%igen Weiterbildung gewesen sei (vgl. Einspracheentscheid [BG-act. 22 ff.]).

E. 4.2 Im Vorverfahren führte der Beschwerdeführer aus, am 28. Oktober 2022 habe er seine vorherige Anstellung [bei B.________] beendet. Nach einigen Monaten der Arbeits- losigkeit habe er eine vom 1. April bis 31. Dezember 2023 befristete Stelle bei C.________ angenommen (BG-act. 36). Beschwerdeweise macht er geltend, im Jahr 2024 habe er sich entschieden, eine berufliche Auszeit zu nehmen, um ein Universitätsstudium abzu- schliessen und eine zusätzliche berufliche Qualifikation zu erwerben. Aufgrund der inten- siven Ausbildungsphase habe er sich bewusst erst ab dem 15. Mai 2024 beim RAV an- gemeldet, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach seiner An- meldung beim RAV sei er mit einer Sanktion belegt worden, da er sich in einer Ausbildung befunden habe. Gleichzeitig sei ihm jedoch die Sinnhaftigkeit und Redlichkeit seiner Ent- scheidung bestätigt worden. Zudem habe er von Anfang an offengelegt, dass er nur zu 80 % vermittelbar sei, da er eine berufliche Weiterbildung im Rahmen einer berufsbeglei- tenden Abendausbildung absolviere. Die Unia ignoriere dies und verweigere die Anerken- nung seiner Ausbildung, ohne die eingereichten Dokumente (Studiengebühren, Ab- schlussbestätigung etc.) zu prüfen. Er habe sich im Jahr 2024 intensiv seiner Ausbildung gewidmet und dabei grosse finanzielle Opfer gebracht. Er habe sich gesetzeskonform ver- halten und alle Entscheidungen akzeptiert. Ein solche vorbildliches Verhalten sollte nicht bestraft, sondern unterstützt werden (act. 1).

E. 4.3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AVIG läuft hier un- bestrittenermassen vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2024. Ebenso unstrei-

E. 5 Urteil S 2025 20 2024 verneinte. Fraglich ist dabei im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer eine genü- gende Beitragszeit vorweisen kann bzw. ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegt. 4.

E. 6 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 7 Urteil S 2025 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die UNIA Arbeitslosenkasse sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 12. Mai 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit) S 2025 20

2 Urteil S 2025 20 A. A.________, Jahrgang 1979, meldete sich am 4. November 2024 bei der UNIA Arbeitslosenkasse (fortan Unia) zum Bezug vom Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2024 an (BG-act. 42 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 verneinte die Unia einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw. Vorliegen eines Befreiungsgrundes (BG-act. 38 ff.). Die dagegen erhobene Einspra- che (BG-act. 36, 33) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 ab (BG- act. 22 ff.). B. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2025 (Datum Poststempel) verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Bestätigung der An- spruchsberechtigung für Arbeitslosenentschädigung ab Dezember 2024 (act. 1). C. Die Unia schloss mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Dazu äusserte sich A.________ am 14. Februar 2025 (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Ar- beitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungs- gericht an dem Ort zuständig, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1, 119 Abs. 1 lit. a sowie 18 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im

3 Urteil S 2025 20 Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Zug. Mithin ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Januar 2025 wurde am 6. Fe- bruar 2025 der Schweizerischen Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist in der Sache persönlich betroffen und die Beschwerde entspricht den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen An- spruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Bei- tragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschu- lung oder Weiterbildung (lit. a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten.

2.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung aufgeführten Gründe an der Ausübung einer bei- tragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2; 126 V 384 E. 2b). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Bei- tragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität zu- dem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält-

4 Urteil S 2025 20 nis einzugehen (BGE 126 V 384 E. 2b; 130 V 229 E. 1.2.3; BGer 8C_516/2012 vom

28. Februar 2013 E. 3.2). 2.3 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa) bzw. eine künftige erwerbliche Tätig- keit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften verunmöglichen (BGer 8C_312/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (Gerhard Ger- hards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1 [Art. 1–58], 1988, N 13 zu Art. 14).

2.4 Laut AVIG-Praxis ALE Rz. B187 (Stand 1. Januar 2025) – als Verwaltungswei- sung für das Gericht nicht verbindlich, aber grundsätzlich zu beachten (BGE 146 V 104 E. 7.1) – gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jeder auf dem Arbeits- markt verwertbare Lehrgang. Gemäss der Weisung fallen unter diesen Begriff u.a. auch die obligatorische Schulzeit sowie ein Praktikum als Bestandteil einer Ausbildung. Die ver- sicherte Person muss den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbil- dungsstätte nachweisen. Daraus muss die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme in- kl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z. B. Stunden pro Woche). Schulausbildung, Um- schulung oder Weiterbildung im In- oder Ausland gelten als Befreiungsgründe. Der Ver- hinderungsgrund muss innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit mehr als 12 Monate gedauert haben. Bei einer einjährigen Ausbildung ist dies in der Regel nicht der Fall, da das Schuljahr erfahrungsgemäss keine 12 Monate dauert. Für die Ermittlung der Ausbil- dungsdauer gilt als Abschluss jener Zeitpunkt, in dem die auszubildende Person vom Er- gebnis der Abschlussprüfung Kenntnis erhält. Die im Selbststudium absolvierte Weiterbil- dungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt wer- den. 3. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom

23. Januar 2025, womit die Unia in Bestätigung ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2024 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember

5 Urteil S 2025 20 2024 verneinte. Fraglich ist dabei im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer eine genü- gende Beitragszeit vorweisen kann bzw. ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegt. 4. 4.1 Die Unia führte im Entscheid vom 23. Januar 2025 im Wesentlichen aus, aufgrund der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2024 laufe die (neue) Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 1. Dezember 2022 bis

30. November 2024. Innert dieser Frist habe der Beschwerdeführer vom 1. April bis

31. Dezember 2023 und mithin während neun Monaten eine beitragspflichtige Beschäfti- gung ausgeübt. Die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten habe er damit nicht erfüllt. Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit entfalle, da der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist nicht länger als 12 Monate in einer 100%igen Weiterbildung gewesen sei (vgl. Einspracheentscheid [BG-act. 22 ff.]). 4.2 Im Vorverfahren führte der Beschwerdeführer aus, am 28. Oktober 2022 habe er seine vorherige Anstellung [bei B.________] beendet. Nach einigen Monaten der Arbeits- losigkeit habe er eine vom 1. April bis 31. Dezember 2023 befristete Stelle bei C.________ angenommen (BG-act. 36). Beschwerdeweise macht er geltend, im Jahr 2024 habe er sich entschieden, eine berufliche Auszeit zu nehmen, um ein Universitätsstudium abzu- schliessen und eine zusätzliche berufliche Qualifikation zu erwerben. Aufgrund der inten- siven Ausbildungsphase habe er sich bewusst erst ab dem 15. Mai 2024 beim RAV an- gemeldet, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach seiner An- meldung beim RAV sei er mit einer Sanktion belegt worden, da er sich in einer Ausbildung befunden habe. Gleichzeitig sei ihm jedoch die Sinnhaftigkeit und Redlichkeit seiner Ent- scheidung bestätigt worden. Zudem habe er von Anfang an offengelegt, dass er nur zu 80 % vermittelbar sei, da er eine berufliche Weiterbildung im Rahmen einer berufsbeglei- tenden Abendausbildung absolviere. Die Unia ignoriere dies und verweigere die Anerken- nung seiner Ausbildung, ohne die eingereichten Dokumente (Studiengebühren, Ab- schlussbestätigung etc.) zu prüfen. Er habe sich im Jahr 2024 intensiv seiner Ausbildung gewidmet und dabei grosse finanzielle Opfer gebracht. Er habe sich gesetzeskonform ver- halten und alle Entscheidungen akzeptiert. Ein solche vorbildliches Verhalten sollte nicht bestraft, sondern unterstützt werden (act. 1). 4.3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit im Sinne von Art. 9 Abs. 3 AVIG läuft hier un- bestrittenermassen vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. November 2024. Ebenso unstrei-

6 Urteil S 2025 20 tig ist, dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist nur während neun Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (BG-act. 42 ff.) und damit die Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG liegt mit der Unia schon deshalb nicht vor, weil die erforderliche Mindestdauer der Aus- resp. Weiterbildung innerhalb der Rahmenfrist (mehr als 12 Monate) nicht gegeben ist. Die Ausbildung an der Fernuniversität D.________, die im "ersten Abschluss" in .________ bestand (BG-act. 13), dauerte von (frühestens) Januar bis Mai 2024 (vgl. ins- besondere act. 1 S. 2 i.f.). Dass der Beschwerdeführer vom Ergebnis der entsprechenden Prüfung erst im November 2024 erfuhr, führt notabene nicht dazu, dass die Ausbildung erst zu diesem Zeitpunkt als abgeschlossen zu gelten hätte, meldete er sich doch bereits Mitte Mai 2024 wieder zur Arbeitsvermittlung an und bezog offenbar Arbeitslosenentschä- digung. Dahingestellt kann daher bleiben, inwieweit den Beschwerdeführer die Ausbildung an der Fernuniversität zeitlich beanspruchte. Die Weiterbildung bei der E.________ be- gann im September 2024 (BG-act. 16), wobei dieser Abendkurs den Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nur im Umfang eines Pensums von 20 % einschränkte (act. 1 S. 2 i.f.). Offenbleiben kann bei dieser Sachlage auch, ob die qualitativen Voraussetzun- gen (vgl. obige E. 2.3) gegeben sind. Dazu ist aber immerhin festzuhalten, dass weder ausgeführt wird noch erkennbar ist, dass die genannte Aus- resp. Weiterbildung im Rah- men einer strukturierten, planmässigen Vorbereitung auf eine angestrebte Tätigkeit erfolgt wäre. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die "Rückerstattung von 9 Tagen Sanktion so- wie den Ausgleich der 20 % reduzierten Entschädigung für die Monate Mai bis November 2024" verlangt (act. 1), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Themen bzw. die vom RAV F.________ am 25. Juni 2024 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen zwischen dem 14. Februar und 14. Mai 2024 (BF- act. 2) ausserhalb des Streitgegenstandes liegt. 5. Nach dem Gesagten hat die Unia kein Recht verletzt, indem sie die Anspruchsbe- rechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2024 verneint hat. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

7 Urteil S 2025 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die UNIA Arbeitslosenkasse sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco), Bern. Zug, 12. Mai 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am