Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung (Prämienverbilligung) — Beschwerde
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 Dezember 2024 Einsprache (AK-act. 12). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 ent- schied die Ausgleichskasse gleichlautend für das Jahr 2023 (AK-act. 14). Dagegen erhob A.________ am 5. Januar 2025 Einsprache (AK-act. 16). A.c Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 wies die Ausgleichskasse die Ein- sprache gegen die Verfügung vom 13. November 2024 ab (AK-act. 15). Mit Einspra- cheentscheid vom 13. Januar 2025 trat sie auf die Einsprache vom 5. Januar 2025 gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2024 infolge Fristversäumnis nicht ein (AK-act. 18). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2025 verlangte A.________ (sinngemäss) die Aufhebung beider Einspracheentscheide und die Verpflichtung der Aus- gleichskasse, auf ihre Einsprache vom 5. Januar 2025 einzutreten und unter Berücksichti- gung ihrer Versicherungskosten in Höhe der jeweiligen Richtprämie eine Neuberechnung der Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 durchzuführen (act. 1). C. Das Verwaltungsgericht eröffnete zwei Verfahren (S 2025 18 betreffend den Ein- spracheentscheid vom 3. Januar 2025; S 2025 19 betreffend den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 vereinigte die Vorsitzende die beiden Verfahren und legte fest, dass diese fortan unter der Verfahrensnummer S 2025 18 geführt werden (act. 2). D. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). E. In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5, 7).
E. 2.1 Die Ausgleichskasse führte aus, die Verfügung vom 9. Dezember 2024 sei selben- tags per A-Post versandt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 10. Dezember 2024 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Somit habe die 20-tägige Ein- sprachefrist am 11. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am 30. Dezember 2024 ge- endet. Die Einsprache, datiert mit 5. Januar 2025, sei am 7. Januar 2025 eingegangen und somit überwiegend wahrscheinlich am 6. Januar 2025 und mithin nicht fristgerecht der Post übergeben worden (AK-act. 18 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, erinnerlich sei die Verfügung erst kurz vor Weih- nachten, vermutlich am 20. Dezember 2024, in ihren Machtbereich gelangt. Es stelle sich die Frage, ob die Verfügung falsch datiert worden sei oder eine ungewöhnlich lange Post- laufzeit vorliege (act. 1 in fine).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive)
E. 3 Urteil S 2025 18 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Stadt Zug und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beur- teilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Die Beschwerdeführerin ist von den Ein- spracheentscheiden vom 3. und 13. Januar 2025 direkt betroffen, wurde damit doch ihr Anspruch auf Prämienverbilligung verneint resp. auf die unterliegende Einsprache nicht eingetreten. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde fristgerecht einge- reicht. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorab ist zu klären, ob die Ausgleichskasse zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2025 gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2024 be- treffend Prämienverbilligung 2023 eingetreten ist.
E. 3.1 Die Ausgleichskasse führte im entsprechenden Entscheid aus, die Beschwerde- führerin sei bei einem deutschen Versicherer versichert. Da es sich dabei nicht um einen anerkannten und zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Ver- sicherer nach Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz handle, bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs seien das von der Steuerverwaltung gemeldete Reineinkommen des Steuerjahres 2022 von Fr. 15'718.– sowie 10 % des Reinvermögens von Fr. 25'446.30 und ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– berücksichtigt worden, woraus ein massgebendes Einkommen von insgesamt
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen was folgt gel- tend: Das Prämienverbilligungsgesetz nenne als anspruchsberechtigte Personen solche mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug (§ 4 Abs. 1 lit. a IPVG). Diese Vorausset- zung erfülle sie. Weitere Einschränkungen würden nicht gemacht. Die Einschränkung nach § 4 Abs. 1 lit. c IPVG betreffe nur die dort genannte Personengruppe. Paragraf 5 IPVG nenne als massgebende Prämien die Richtprämien. Eine Einschränkung auf Prämi- en anerkannter Krankenkassen liege nicht vor. Darüber hinaus sehe § 6bis IPVG einen Ge- samtanspruch selbst für im Ausland wohnende Familienangehörige vor und lege eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Prämienverbilligung des Bundes für Personen im Ausland in diesem Fall fest. Es würde dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widersprechen, wenn dies analog nicht auch für Familienangehörige gelten würde, die zwar nicht im Ausland leben, die aber aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz teilweise ausländischen Regelungen unterliegen (act. 1).
E. 3.3.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone können autonom festlegen, was unter "be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist, und bestimmen, welcher Per- sonenkreis auf ihrem Gebiet Anspruch auf Prämienverbilligung hat (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, S. 613 Rz. 1). Mit "Versi- cherte" sind nur diejenigen Personen gemeint, die der Krankenpflegeversicherung nach schweizerischem Recht und folglich auch dem Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 KVG unterstehen. Als Versicherte gelten somit nur Personen, die entweder einen Wohn- sitz in der Schweiz haben oder sich in der Schweiz für längere Zeit aufhalten und versiche- rungspflichtig sind. Nur diese Personen können einen Anspruch auf Prämienverbilligung
E. 3.3.2 Die Ausgleichskasse hat im Einspracheentscheid die Regeln zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nach IPVG i.V.m. der Verordnung zum Gesetz betref- fend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVV; BGS 842.61) sowie dem Regierungsratsbeschluss vom 28. November 2023 betreffend "Prämi- enverbilligung 2024 in der Krankenpflegeversicherung" zutreffend wiedergegeben. Darauf
E. 4 Urteil S 2025 18 Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin wurde dieser die Verfügung kurz vor Weihnachten 2024, "vermutlich am
20. Dezember 2024", zugestellt. Da die Verwaltung eine frühere Zustellung der Verfügung nicht belegen kann, ist für die Eröffnung der Verfügung auf den 20. Dezember 2024 abzu- stellen. Daran ändert nichts, dass hier – im Rahmen der Massenverwaltung – hinsichtlich der Tatsachen, die für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGer 9C_61/2011 vom 4. Mai 2011 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nämlich nicht mit dem Hinweis auf das Datum auf der Verfügung bzw. den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf (hier: Versand der Ver- fügung am Tag der Fertigstellung und Eintreffen beim Adressaten am Folgetag, ohne Nachweis des Versanddatums bspw. anhand des elektronischen Aktenführungssystems) zu erbringen. Nach dem Gesagten begann die 20-tägige Einsprachefrist nach § 20 Abs. 1 IPVG erst am
21. Dezember 2024 zu laufen. Mit der Eingabe am 5. bzw. 6. Januar 2025 wurde diese Frist gewahrt. Entsprechend hätte die Vorinstanz (formell) auf die Einsprache eintreten müssen. Eine Rückweisung der Sache rechtfertigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen indes nicht, zumal die Ausgleichskasse die Einsprache im Nichteintretens- Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung materiell abgehandelt hat (vgl. dazu E. 4 unten). 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Ausgleichskasse einen Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 zu Recht verneint hat.
E. 5 Urteil S 2025 18 Fr. 32'664.30 resultiere. Da die Beschwerdeführerin bei einem nicht anerkannten Versi- cherer versichert sei, sei keine Richtprämie zu berücksichtigen. Effektiv entstandene Ver- sicherungsprämien und Gesundheitskosten könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei bei einem anerkannten Versicherer versichert. Für Kinder bis 18 Jahre betrage die Richtprämie für das Anspruchsjahr 2024 Fr. 1'239.60. Diese Prämie werde insoweit verbilligt, als sie 8 % des massgebenden Einkommens über- steige. Vorliegend übersteige die Richtprämie von Fr. 1'239.60 nicht die 8 % des massge- benden Einkommens von Fr. 2'613.15, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (AK-act. 15 S. 2 f.).
E. 6 Urteil S 2025 18 nach KVG haben. Die Einzelheiten der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG sind in den Art. 1–6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. So hat beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft arbeitet, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG (Art. 2 Abs. 1 lit. d KVV). In diesem Fall richtet sich ein allfälliger An- spruch auf Prämienverbilligung nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Person erwerbstätig ist (vgl. Rolf Frick, in: Basler Kommentar KVG, 2020, Art. 65 N 6). Die Beschwerdeführerin hat im August 2023 – nach Bezug von Elternzeit nach der Geburt ihrer Tochter im Juli 2022 – bei der C.________ ihre/eine Tätigkeit als D.________ (wieder-)aufgenommen (AK-act. 2, 6, 10; act. 1 S. 4). Aus dem Antrag für Prämienverbilli- gung 2024 vom 27. Mai 2024 (AK-act. 6) ist zu schliessen, dass sie auch im Jahr 2024 dort tätig war. Sie ist in Deutschland krankenversichert; in der Schweiz kann sie sich nach Auskunft der gemeinsamen Einrichtung KVG nicht krankenversichern (act. 1 S. 2). Ihr mangelt es mithin an der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG, greift doch die schweizerische Versicherungspflicht bei ihr gerade nicht und verfügt sie infolgedessen über eine ausländische, nicht anerkannte Krankenversicherung. Aktenkundig ist, dass sich zudem der Arbeitgeber an einer privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 2023 im Umfang von EUR 791.65 beteiligte (AK-act. 10). Soweit die Beschwerdeführerin eine Anspruchsberechtigung gestützt auf das IPVG geltend machen will, zielen ihre Ein- wände entsprechend ins Leere, umso mehr, als (trotz grundsätzlicher Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die im Prämienverbilligungsverfahren als Gesuchstellerin auftrat) ohnehin weder dargetan wird noch ersichtlich ist, dass und in welcher Höhe sie überhaupt Beiträge an ihre deutsche Krankenversicherung zu leisten hat. Klar ist jedenfalls, dass ei- ne Anrechnung der Richtprämie bei ausländischer, nicht anerkannter Versicherung nicht in Frage kommt. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich. Ihre Tochter unter- steht dem Versicherungsobligatorium nach KVG und ist bei der E.________ versichert (AK-act. 2, 4). Richtig ist folglich, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Prä- mienverbilligung resp. der Prüfung des Anspruchs (siehe dazu sogleich E. 3.3.2) nur die (Richt-)Prämie der Tochter der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.
E. 7 Urteil S 2025 18 wird verwiesen. Das massgebende Einkommen legte sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage der (unbestrittenen gebliebenen) Steuerdaten der Be- schwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Kinderabzugs fest. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (act. 5 S. 2) waren deren Einkommen und Vermögen als Teile resp. Parameter des massgebenden Einkommens zu berücksichtigten, obwohl die- ses nur der – von der Ausgleichskasse korrekt festgelegten – Richtprämie der Tochter ge- genübergestellt wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter verpflichtet, diese zu versichern. Als Mutter ist sie nach Art. 276 ZGB verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen, bzw. de facto Prä- mienschuldnerin der Krankenkasse. Nachdem die Richtprämie der Tochter die 8 % des massgebenden Einkommens nicht überstieg, konnte die Richtprämie nicht verbilligt wer- den. Für das Jahr 2024 besteht mithin kein Anspruch auf Prämienverbilligung. 4. Im Sinne der Eventualbegründung im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 (AK-act. 18 S. 2 f.) fällt das Resultat für das Jahr 2023 gleich aus. Schon damals fehlte der Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft, weshalb auch dort nur die (Richt-)Prämie ihrer Tochter zu berücksichtigen war (vgl. obige E. 3.3.1). Ebenso korrekt legte die Ausgleichskasse – auf Basis der gleichen Steuerdaten – das massgebende Ein- kommen fest. Nachdem die Richtprämie der Tochter – Fr. 1'100.40 – die 8 % des mass- gebenden Einkommens auch im Jahr 2023 nicht überstieg, konnte die Richtprämie nicht verbilligt werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 betreffend Prämienverbilligung 2024 im Ergebnis als rechtens. Der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 wurde zwar formell falsch abgeschlossen. Das Resultat der materiel- len Prüfung ist im Ergebnis aber ebenfalls korrekt, weshalb auch dieser Entscheid (in ma- terieller Hinsicht) rechtmässig war. Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sa- che in Bezug auf das Jahr 2023 zwecks Fällung eines Sachentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen. 6. In Verfahren betreffend Prämienverbilligung sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben (vgl. etwa VGer ZG S 2022 146 vom 29. Januar 2024 E. 6). Eine Parteienschädi- gung ist der materiell unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
E. 8 Urteil S 2025 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 1. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz MLaw Patrick Trütsch und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 1. Oktober 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2025 18 / S 2025 19
2 Urteil S 2025 18 A. A.a Die 1987 geborene A.________, Staatsangehörige von Deutschland mit Aufent- haltsbewilligung B, zugezogen aus B.________ am 1. Oktober 2022, reichte am 27. April 2023 für sich und ihre Anfang Juli 2022 geborene Tochter bei der Ausgleichskasse Zug einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 ein (AK-act. 1 f.). Am 30. April re- sp. 27. Mai 2024 stellte sie einen entsprechenden Antrag für das Jahr 2024 (AK-act. 4, 6). A.b Mit Verfügung vom 13. November 2024 beschied ihr die Ausgleichskasse, dass für das Jahr 2024 kein Anspruch bestehe (AK-act. 11). Dagegen erhob A.________ am
2. Dezember 2024 Einsprache (AK-act. 12). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 ent- schied die Ausgleichskasse gleichlautend für das Jahr 2023 (AK-act. 14). Dagegen erhob A.________ am 5. Januar 2025 Einsprache (AK-act. 16). A.c Mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 wies die Ausgleichskasse die Ein- sprache gegen die Verfügung vom 13. November 2024 ab (AK-act. 15). Mit Einspra- cheentscheid vom 13. Januar 2025 trat sie auf die Einsprache vom 5. Januar 2025 gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2024 infolge Fristversäumnis nicht ein (AK-act. 18). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Februar 2025 verlangte A.________ (sinngemäss) die Aufhebung beider Einspracheentscheide und die Verpflichtung der Aus- gleichskasse, auf ihre Einsprache vom 5. Januar 2025 einzutreten und unter Berücksichti- gung ihrer Versicherungskosten in Höhe der jeweiligen Richtprämie eine Neuberechnung der Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 durchzuführen (act. 1). C. Das Verwaltungsgericht eröffnete zwei Verfahren (S 2025 18 betreffend den Ein- spracheentscheid vom 3. Januar 2025; S 2025 19 betreffend den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025). Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 vereinigte die Vorsitzende die beiden Verfahren und legte fest, dass diese fortan unter der Verfahrensnummer S 2025 18 geführt werden (act. 2). D. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). E. In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5, 7).
3 Urteil S 2025 18 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig bei Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Stadt Zug und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beur- teilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Die Beschwerdeführerin ist von den Ein- spracheentscheiden vom 3. und 13. Januar 2025 direkt betroffen, wurde damit doch ihr Anspruch auf Prämienverbilligung verneint resp. auf die unterliegende Einsprache nicht eingetreten. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde fristgerecht einge- reicht. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Vorab ist zu klären, ob die Ausgleichskasse zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2025 gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2024 be- treffend Prämienverbilligung 2023 eingetreten ist. 2.1 Die Ausgleichskasse führte aus, die Verfügung vom 9. Dezember 2024 sei selben- tags per A-Post versandt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 10. Dezember 2024 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Somit habe die 20-tägige Ein- sprachefrist am 11. Dezember 2024 zu laufen begonnen und am 30. Dezember 2024 ge- endet. Die Einsprache, datiert mit 5. Januar 2025, sei am 7. Januar 2025 eingegangen und somit überwiegend wahrscheinlich am 6. Januar 2025 und mithin nicht fristgerecht der Post übergeben worden (AK-act. 18 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin gibt an, erinnerlich sei die Verfügung erst kurz vor Weih- nachten, vermutlich am 20. Dezember 2024, in ihren Machtbereich gelangt. Es stelle sich die Frage, ob die Verfügung falsch datiert worden sei oder eine ungewöhnlich lange Post- laufzeit vorliege (act. 1 in fine). 2.3 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive)
4 Urteil S 2025 18 Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung der Empfängerin abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Angaben der Be- schwerdeführerin wurde dieser die Verfügung kurz vor Weihnachten 2024, "vermutlich am
20. Dezember 2024", zugestellt. Da die Verwaltung eine frühere Zustellung der Verfügung nicht belegen kann, ist für die Eröffnung der Verfügung auf den 20. Dezember 2024 abzu- stellen. Daran ändert nichts, dass hier – im Rahmen der Massenverwaltung – hinsichtlich der Tatsachen, die für die Zustellung der Verfügung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGer 9C_61/2011 vom 4. Mai 2011 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nämlich nicht mit dem Hinweis auf das Datum auf der Verfügung bzw. den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf (hier: Versand der Ver- fügung am Tag der Fertigstellung und Eintreffen beim Adressaten am Folgetag, ohne Nachweis des Versanddatums bspw. anhand des elektronischen Aktenführungssystems) zu erbringen. Nach dem Gesagten begann die 20-tägige Einsprachefrist nach § 20 Abs. 1 IPVG erst am
21. Dezember 2024 zu laufen. Mit der Eingabe am 5. bzw. 6. Januar 2025 wurde diese Frist gewahrt. Entsprechend hätte die Vorinstanz (formell) auf die Einsprache eintreten müssen. Eine Rückweisung der Sache rechtfertigt sich aus verfahrensökonomischen Gründen indes nicht, zumal die Ausgleichskasse die Einsprache im Nichteintretens- Entscheid im Sinne einer Eventualbegründung materiell abgehandelt hat (vgl. dazu E. 4 unten). 3. Zu prüfen ist vorab, ob die Ausgleichskasse einen Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 zu Recht verneint hat. 3.1 Die Ausgleichskasse führte im entsprechenden Entscheid aus, die Beschwerde- führerin sei bei einem deutschen Versicherer versichert. Da es sich dabei nicht um einen anerkannten und zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Ver- sicherer nach Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz handle, bestehe kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs seien das von der Steuerverwaltung gemeldete Reineinkommen des Steuerjahres 2022 von Fr. 15'718.– sowie 10 % des Reinvermögens von Fr. 25'446.30 und ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– berücksichtigt worden, woraus ein massgebendes Einkommen von insgesamt
5 Urteil S 2025 18 Fr. 32'664.30 resultiere. Da die Beschwerdeführerin bei einem nicht anerkannten Versi- cherer versichert sei, sei keine Richtprämie zu berücksichtigen. Effektiv entstandene Ver- sicherungsprämien und Gesundheitskosten könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei bei einem anerkannten Versicherer versichert. Für Kinder bis 18 Jahre betrage die Richtprämie für das Anspruchsjahr 2024 Fr. 1'239.60. Diese Prämie werde insoweit verbilligt, als sie 8 % des massgebenden Einkommens über- steige. Vorliegend übersteige die Richtprämie von Fr. 1'239.60 nicht die 8 % des massge- benden Einkommens von Fr. 2'613.15, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (AK-act. 15 S. 2 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise im Wesentlichen was folgt gel- tend: Das Prämienverbilligungsgesetz nenne als anspruchsberechtigte Personen solche mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zug (§ 4 Abs. 1 lit. a IPVG). Diese Vorausset- zung erfülle sie. Weitere Einschränkungen würden nicht gemacht. Die Einschränkung nach § 4 Abs. 1 lit. c IPVG betreffe nur die dort genannte Personengruppe. Paragraf 5 IPVG nenne als massgebende Prämien die Richtprämien. Eine Einschränkung auf Prämi- en anerkannter Krankenkassen liege nicht vor. Darüber hinaus sehe § 6bis IPVG einen Ge- samtanspruch selbst für im Ausland wohnende Familienangehörige vor und lege eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Prämienverbilligung des Bundes für Personen im Ausland in diesem Fall fest. Es würde dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widersprechen, wenn dies analog nicht auch für Familienangehörige gelten würde, die zwar nicht im Ausland leben, die aber aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz teilweise ausländischen Regelungen unterliegen (act. 1). 3.3 3.3.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone können autonom festlegen, was unter "be- scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist, und bestimmen, welcher Per- sonenkreis auf ihrem Gebiet Anspruch auf Prämienverbilligung hat (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, S. 613 Rz. 1). Mit "Versi- cherte" sind nur diejenigen Personen gemeint, die der Krankenpflegeversicherung nach schweizerischem Recht und folglich auch dem Versicherungsobligatorium gemäss Art. 3 KVG unterstehen. Als Versicherte gelten somit nur Personen, die entweder einen Wohn- sitz in der Schweiz haben oder sich in der Schweiz für längere Zeit aufhalten und versiche- rungspflichtig sind. Nur diese Personen können einen Anspruch auf Prämienverbilligung
6 Urteil S 2025 18 nach KVG haben. Die Einzelheiten der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG sind in den Art. 1–6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) geregelt. So hat beispielsweise eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft arbeitet, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG (Art. 2 Abs. 1 lit. d KVV). In diesem Fall richtet sich ein allfälliger An- spruch auf Prämienverbilligung nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Person erwerbstätig ist (vgl. Rolf Frick, in: Basler Kommentar KVG, 2020, Art. 65 N 6). Die Beschwerdeführerin hat im August 2023 – nach Bezug von Elternzeit nach der Geburt ihrer Tochter im Juli 2022 – bei der C.________ ihre/eine Tätigkeit als D.________ (wieder-)aufgenommen (AK-act. 2, 6, 10; act. 1 S. 4). Aus dem Antrag für Prämienverbilli- gung 2024 vom 27. Mai 2024 (AK-act. 6) ist zu schliessen, dass sie auch im Jahr 2024 dort tätig war. Sie ist in Deutschland krankenversichert; in der Schweiz kann sie sich nach Auskunft der gemeinsamen Einrichtung KVG nicht krankenversichern (act. 1 S. 2). Ihr mangelt es mithin an der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG, greift doch die schweizerische Versicherungspflicht bei ihr gerade nicht und verfügt sie infolgedessen über eine ausländische, nicht anerkannte Krankenversicherung. Aktenkundig ist, dass sich zudem der Arbeitgeber an einer privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung im Jahr 2023 im Umfang von EUR 791.65 beteiligte (AK-act. 10). Soweit die Beschwerdeführerin eine Anspruchsberechtigung gestützt auf das IPVG geltend machen will, zielen ihre Ein- wände entsprechend ins Leere, umso mehr, als (trotz grundsätzlicher Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die im Prämienverbilligungsverfahren als Gesuchstellerin auftrat) ohnehin weder dargetan wird noch ersichtlich ist, dass und in welcher Höhe sie überhaupt Beiträge an ihre deutsche Krankenversicherung zu leisten hat. Klar ist jedenfalls, dass ei- ne Anrechnung der Richtprämie bei ausländischer, nicht anerkannter Versicherung nicht in Frage kommt. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich. Ihre Tochter unter- steht dem Versicherungsobligatorium nach KVG und ist bei der E.________ versichert (AK-act. 2, 4). Richtig ist folglich, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Prä- mienverbilligung resp. der Prüfung des Anspruchs (siehe dazu sogleich E. 3.3.2) nur die (Richt-)Prämie der Tochter der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. 3.3.2 Die Ausgleichskasse hat im Einspracheentscheid die Regeln zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung nach IPVG i.V.m. der Verordnung zum Gesetz betref- fend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (IPVV; BGS 842.61) sowie dem Regierungsratsbeschluss vom 28. November 2023 betreffend "Prämi- enverbilligung 2024 in der Krankenpflegeversicherung" zutreffend wiedergegeben. Darauf
7 Urteil S 2025 18 wird verwiesen. Das massgebende Einkommen legte sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage der (unbestrittenen gebliebenen) Steuerdaten der Be- schwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Kinderabzugs fest. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (act. 5 S. 2) waren deren Einkommen und Vermögen als Teile resp. Parameter des massgebenden Einkommens zu berücksichtigten, obwohl die- ses nur der – von der Ausgleichskasse korrekt festgelegten – Richtprämie der Tochter ge- genübergestellt wurde. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter verpflichtet, diese zu versichern. Als Mutter ist sie nach Art. 276 ZGB verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen, bzw. de facto Prä- mienschuldnerin der Krankenkasse. Nachdem die Richtprämie der Tochter die 8 % des massgebenden Einkommens nicht überstieg, konnte die Richtprämie nicht verbilligt wer- den. Für das Jahr 2024 besteht mithin kein Anspruch auf Prämienverbilligung. 4. Im Sinne der Eventualbegründung im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 (AK-act. 18 S. 2 f.) fällt das Resultat für das Jahr 2023 gleich aus. Schon damals fehlte der Beschwerdeführerin die Versicherteneigenschaft, weshalb auch dort nur die (Richt-)Prämie ihrer Tochter zu berücksichtigen war (vgl. obige E. 3.3.1). Ebenso korrekt legte die Ausgleichskasse – auf Basis der gleichen Steuerdaten – das massgebende Ein- kommen fest. Nachdem die Richtprämie der Tochter – Fr. 1'100.40 – die 8 % des mass- gebenden Einkommens auch im Jahr 2023 nicht überstieg, konnte die Richtprämie nicht verbilligt werden. 5. Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 betreffend Prämienverbilligung 2024 im Ergebnis als rechtens. Der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2025 wurde zwar formell falsch abgeschlossen. Das Resultat der materiel- len Prüfung ist im Ergebnis aber ebenfalls korrekt, weshalb auch dieser Entscheid (in ma- terieller Hinsicht) rechtmässig war. Es käme einem formalistischen Leerlauf gleich, die Sa- che in Bezug auf das Jahr 2023 zwecks Fällung eines Sachentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerden sind vollumfänglich abzuweisen. 6. In Verfahren betreffend Prämienverbilligung sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben (vgl. etwa VGer ZG S 2022 146 vom 29. Januar 2024 E. 6). Eine Parteienschädi- gung ist der materiell unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
8 Urteil S 2025 18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 1. Oktober 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am