Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 15 A. Die A.________ GmbH (nachfolgend auch A.________) mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. .________ vom 27. Januar bzw. 8. März 2023 rück- wirkend per 19. Januar 2023 der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (nach- folgend auch Columna), an (KL-act. 2). Nachdem die A.________ Beitragszahlungen für die Abrechnungsperioden Januar bis März sowie April bis Juni 2024 schuldig geblieben war (KL-act. 9, 11), kündigte die Columna den Vertrag am 16. Juli 2024 per 31. August 2024 (KL-act. 12). Am 16. August 2024 stellte die Columna die Schlussabrechnung aus und forderte die A.________ auf, den Saldo von Fr. 20'585.51 bis spätestens 14. Septem- ber 2024 zu begleichen (KL-act. 14). Nachdem bei der Columna keine Zahlung eingegan- gen war, setzte diese ihre Forderung in Betreibung. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- amts B.________ vom 31. Oktober 2024 in Betreibung Nr. .________ wurde die A.________ zur Zahlung von BVG-Beiträgen gemäss Schlussabrechnung vom 16. August 2024 in Höhe von Fr. 18'176.75 samt Zins von 5 % seit 15. September 2024 sowie Bear- beitungsgebühren von Fr. 600.– und Betreibungskosten von Fr. 104.– aufgefordert. Dage- gen erhob die A.________ am 7. November 2024 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KL-act. 15). B. Mit Klage vom 28. Januar 2025 beantragte die Columna, die A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 18'176.75 samt Zins von 5 % seit 15. September 2024 sowie Bearbei- tungsgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes C.________ (recte: B.________) vom 7. November 2024 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist gesetzt zur Einrei- chung einer Klageantwort bis 3. März 2025 (act. 2). Diese liess sich bis dato nicht ver- nehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-
E. 3 In ihrer Klageschrift vom 28. Januar 2025 verlangt die Klägerin die Zusprache ei- ner Kapitalforderung von Fr. 18'176.75 samt Zins von 5 % seit 15. September 2024 sowie einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.–. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen
E. 4 Urteil S 2025 15 und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der einge- klagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unent- schuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift min- destens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat auf- grund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Posi- tionen beschränken.
E. 4.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte rückwirkend per 19. Januar 2023 einen An- schlussvertrag ab (KL-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen ist. Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags zur Bezahlung der quartalsweise in Rech- nung gestellten Beiträge verpflichtet (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrags [KL-act. 2]). Aus dem Vorsorgeplan (KL-act. 3), der einen integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (vgl. Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 6 des Anschlussvertrags), ergibt sich, dass neben den Prämi- en für den Sparbeitrag auch Risiko- und Kostenbeiträge sowie ein Beitrag an den Sicher- heitsfonds geschuldet sind. Weiter verweist der Anschlussvertrag auf ein Kostenreglement (KL-act. 4), in welchem Kosten für besondere Aufwendungen geregelt sind (vgl. Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 6 des Anschlussvertrags).
E. 4.2 Mit Schlussabrechnung vom 16. August 2024 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 20'585.51 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum 14. September 2024 gebeten. Gleichzeitig drohte sie ihr an, den Ausstand nach Ab- lauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (KL-act. 14). Die in Betreibung gesetzte Kapitalforderung beträgt Fr. 18'176.75, wobei wohl die Zahlung der Beklagten vom
30. August 2024 von Fr. 2'408.75 berücksichtigt wurde (act. 1 S. 2 sowie KL-act. 16). Wie
E. 4.2.1 Ausweislich der Akten betrug der Saldo auf dem Beitragskonto der Beklagten En- de 2023 aufgrund ausstehender Beitragszahlungen Fr. –9'435.– (KL-act. 16 sowie act. 1 S. 3). Im Jahr 2024 leistete die Beklagte Zahlungen von insgesamt Fr. 9'634.99. Geht man davon aus, dass diese Zahlungen immer zur Tilgung der ältesten Ausstände zu nutzen waren (vgl. BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.1.1), ergibt sich, dass die per Ende 2023 gegebenen Ausstände am 30. August 2024 (Datum der letzten Zahlung im Jahr 2024 von Fr. 2'408.75) getilgt waren (so auch die Klägerin [act. 1 S. 2 Ziff. 6]). Mit den im Jahr 2024 geleisteten Zahlungen vermochte die Beklagte somit auch einen Teil der im Jahr 2024 angefallenen Kosten – im Umfang von Fr. 199.99 – zu tilgen. Diese setzen sich zusammen aus Mahngebühren von Fr. 100.–, einer Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist von Fr. 200.–, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.–, Bearbeitungsge- bühren von Fr. 600.– sowie Beitragsforderungen von Fr. 7'481.70, Fr. 5'541.70 und Fr. 4'017.80 (gesamthaft: Fr. 17'041.20). Dazu fordert die Klägerin amtliche Betreibungs- kosten von Fr. 104.– sowie Zinsen per 31. Dezember 2024 von Fr. 544.40 (KL-act. 16).
E. 4.2.2 Der Umfang der ausstehenden Beiträge – Fr. 17'041.20 – ist aus den Akten er- sichtlich. Er ergibt sich aus den Beitragsrechnungen (KL-act. 7, 8, 9, 11, 13) und dem Auszug des Beitragskontos (KL-act. 16). Weiter enthält die eingeklagte Forderung gemäss Klageschrift Mahnspesen (Fr. 100.–), Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 700.–). Im Zahlungsbefehl vom 31. Okto- ber 2024 werden zudem Bearbeitungsgebühren [wohl: Kosten für das Betreibungsbegeh- ren] von Fr. 600.– ausgewiesen. Diese Positionen habe ihre Grundlage im Kostenregle- ment (KL-act. 4 S. 2 f.), welches Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (vgl. Ziff. 3 und
E. 4.2.3 Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 15. September 2024 auf den Betrag von Fr. 18'176.75 geltend. Dem Auszug aus dem Beitragskonto ist andererseits die Position "Zins" im Umfang von Fr. 544.40 zu entnehmen. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, de- nen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). So- mit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die gel- tend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskos- ten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR). Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag ge- troffenen Parteivereinbarung und wo – wie hier – eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 5 %, was nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform gilt, weshalb die von
E. 5 Urteil S 2025 15 sich die Kapitalforderung (sonst) genau zusammensetzt, ist der Schlussabrechnung je- doch nicht zu entnehmen, da die darin erwähnte Beilage ("Saldo gemäss Beilage") nicht bei den Akten liegt. Der in Betreibung gesetzte Betrag stimmt nicht überein mit dem Saldo per 31. Dezember 2025 gemäss Auszug aus dem Beitragskonto (KL-act. 16) und ebenso wenig mit der klageweise dargelegten Forderungsberechnung (act. 1 S. 3), weshalb die Rechnungen und Buchungen nachfolgend zu untersuchen sind.
E. 6 Urteil S 2025 15 kosten von Fr. 700.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 600.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 15). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der Zahlungen im Jahr 2024 eine Kapital- forderung von Fr. 16'841.21 (Fr. 17'041.20 – Fr. 199.99) ausgewiesen. Daneben sind aus- serordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 1'600.– erstellt.
E. 7 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
E. 8 Urteil S 2025 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 16'841.21 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. September 2024 sowie Fr. 1'600.– Verwaltungskosten zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 16'841.21 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. September 2024 und für Verwaltungskosten von Fr. 1'600.– aufgeho- ben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. April 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 14. April 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen COLUMNA Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG, General Guisan- Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 15
2 Urteil S 2025 15 A. Die A.________ GmbH (nachfolgend auch A.________) mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. .________ vom 27. Januar bzw. 8. März 2023 rück- wirkend per 19. Januar 2023 der Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (nach- folgend auch Columna), an (KL-act. 2). Nachdem die A.________ Beitragszahlungen für die Abrechnungsperioden Januar bis März sowie April bis Juni 2024 schuldig geblieben war (KL-act. 9, 11), kündigte die Columna den Vertrag am 16. Juli 2024 per 31. August 2024 (KL-act. 12). Am 16. August 2024 stellte die Columna die Schlussabrechnung aus und forderte die A.________ auf, den Saldo von Fr. 20'585.51 bis spätestens 14. Septem- ber 2024 zu begleichen (KL-act. 14). Nachdem bei der Columna keine Zahlung eingegan- gen war, setzte diese ihre Forderung in Betreibung. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungs- amts B.________ vom 31. Oktober 2024 in Betreibung Nr. .________ wurde die A.________ zur Zahlung von BVG-Beiträgen gemäss Schlussabrechnung vom 16. August 2024 in Höhe von Fr. 18'176.75 samt Zins von 5 % seit 15. September 2024 sowie Bear- beitungsgebühren von Fr. 600.– und Betreibungskosten von Fr. 104.– aufgefordert. Dage- gen erhob die A.________ am 7. November 2024 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag (KL-act. 15). B. Mit Klage vom 28. Januar 2025 beantragte die Columna, die A.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 18'176.75 samt Zins von 5 % seit 15. September 2024 sowie Bearbei- tungsgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen; der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes C.________ (recte: B.________) vom 7. November 2024 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 wurde der Beklagten Frist gesetzt zur Einrei- chung einer Klageantwort bis 3. März 2025 (act. 2). Diese liess sich bis dato nicht ver- nehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge-
3 Urteil S 2025 15 bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte ange- stellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kanto- nale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Die Be- klagte hat ihren Sitz in B.________, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ih- re Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legi- timiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. In ihrer Klageschrift vom 28. Januar 2025 verlangt die Klägerin die Zusprache ei- ner Kapitalforderung von Fr. 18'176.75 samt Zins von 5 % seit 15. September 2024 sowie einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.–. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen
4 Urteil S 2025 15 und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachver- halt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der einge- klagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unent- schuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift min- destens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat auf- grund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Posi- tionen beschränken. 4. 4.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte rückwirkend per 19. Januar 2023 einen An- schlussvertrag ab (KL-act. 2). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen ist. Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags zur Bezahlung der quartalsweise in Rech- nung gestellten Beiträge verpflichtet (vgl. Ziff. 4 des Anschlussvertrags [KL-act. 2]). Aus dem Vorsorgeplan (KL-act. 3), der einen integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (vgl. Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 6 des Anschlussvertrags), ergibt sich, dass neben den Prämi- en für den Sparbeitrag auch Risiko- und Kostenbeiträge sowie ein Beitrag an den Sicher- heitsfonds geschuldet sind. Weiter verweist der Anschlussvertrag auf ein Kostenreglement (KL-act. 4), in welchem Kosten für besondere Aufwendungen geregelt sind (vgl. Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 6 des Anschlussvertrags). 4.2 Mit Schlussabrechnung vom 16. August 2024 hat die Klägerin den ausstehenden Betrag mit Fr. 20'585.51 beziffert und die Beklagte um Überweisung dieses Betrags bis zum 14. September 2024 gebeten. Gleichzeitig drohte sie ihr an, den Ausstand nach Ab- lauf dieser Frist auf dem Rechtsweg einzufordern (KL-act. 14). Die in Betreibung gesetzte Kapitalforderung beträgt Fr. 18'176.75, wobei wohl die Zahlung der Beklagten vom
30. August 2024 von Fr. 2'408.75 berücksichtigt wurde (act. 1 S. 2 sowie KL-act. 16). Wie
5 Urteil S 2025 15 sich die Kapitalforderung (sonst) genau zusammensetzt, ist der Schlussabrechnung je- doch nicht zu entnehmen, da die darin erwähnte Beilage ("Saldo gemäss Beilage") nicht bei den Akten liegt. Der in Betreibung gesetzte Betrag stimmt nicht überein mit dem Saldo per 31. Dezember 2025 gemäss Auszug aus dem Beitragskonto (KL-act. 16) und ebenso wenig mit der klageweise dargelegten Forderungsberechnung (act. 1 S. 3), weshalb die Rechnungen und Buchungen nachfolgend zu untersuchen sind. 4.2.1 Ausweislich der Akten betrug der Saldo auf dem Beitragskonto der Beklagten En- de 2023 aufgrund ausstehender Beitragszahlungen Fr. –9'435.– (KL-act. 16 sowie act. 1 S. 3). Im Jahr 2024 leistete die Beklagte Zahlungen von insgesamt Fr. 9'634.99. Geht man davon aus, dass diese Zahlungen immer zur Tilgung der ältesten Ausstände zu nutzen waren (vgl. BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 E. 3.1.1), ergibt sich, dass die per Ende 2023 gegebenen Ausstände am 30. August 2024 (Datum der letzten Zahlung im Jahr 2024 von Fr. 2'408.75) getilgt waren (so auch die Klägerin [act. 1 S. 2 Ziff. 6]). Mit den im Jahr 2024 geleisteten Zahlungen vermochte die Beklagte somit auch einen Teil der im Jahr 2024 angefallenen Kosten – im Umfang von Fr. 199.99 – zu tilgen. Diese setzen sich zusammen aus Mahngebühren von Fr. 100.–, einer Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist von Fr. 200.–, Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.–, Bearbeitungsge- bühren von Fr. 600.– sowie Beitragsforderungen von Fr. 7'481.70, Fr. 5'541.70 und Fr. 4'017.80 (gesamthaft: Fr. 17'041.20). Dazu fordert die Klägerin amtliche Betreibungs- kosten von Fr. 104.– sowie Zinsen per 31. Dezember 2024 von Fr. 544.40 (KL-act. 16). 4.2.2 Der Umfang der ausstehenden Beiträge – Fr. 17'041.20 – ist aus den Akten er- sichtlich. Er ergibt sich aus den Beitragsrechnungen (KL-act. 7, 8, 9, 11, 13) und dem Auszug des Beitragskontos (KL-act. 16). Weiter enthält die eingeklagte Forderung gemäss Klageschrift Mahnspesen (Fr. 100.–), Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 700.–). Im Zahlungsbefehl vom 31. Okto- ber 2024 werden zudem Bearbeitungsgebühren [wohl: Kosten für das Betreibungsbegeh- ren] von Fr. 600.– ausgewiesen. Diese Positionen habe ihre Grundlage im Kostenregle- ment (KL-act. 4 S. 2 f.), welches Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (vgl. Ziff. 3 und 6 des Anschlussvertrages; vgl. auch schon obige E. 4.1). Ausweislich der Akten wurde die Beklagte am 22. Februar 2024 gemahnt (KL-act. 5), was gemäss Kostenreglement zu ei- ner Gebühr von Fr. 100.– führt. Weiter erhellt, dass der Beklagten eine Verlängerung der Zahlungsfrist gewährt wurde (KL-act. 6), was mit Fr. 200.– zu Buche schlägt. Der An- schlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 12), was Vertragsauflösungs-
6 Urteil S 2025 15 kosten von Fr. 700.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 600.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 15). Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der Zahlungen im Jahr 2024 eine Kapital- forderung von Fr. 16'841.21 (Fr. 17'041.20 – Fr. 199.99) ausgewiesen. Daneben sind aus- serordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 1'600.– erstellt. 4.2.3 Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 15. September 2024 auf den Betrag von Fr. 18'176.75 geltend. Dem Auszug aus dem Beitragskonto ist andererseits die Position "Zins" im Umfang von Fr. 544.40 zu entnehmen. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, de- nen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). So- mit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die gel- tend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskos- ten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR). Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag ge- troffenen Parteivereinbarung und wo – wie hier – eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 5 %, was nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform gilt, weshalb die von
7 Urteil S 2025 15 der Klägerin geltend gemachten Zinsen nicht zu beanstanden sind. Die Position "Zins" ist weder in der Klage noch im Zahlungsbefehl enthalten. Nachdem der Betrag bzw. dessen Berechnung ohnehin weder substantiiert wurde noch anhand der Akten nachvollzogen werden kann, erübrigen sich Weiterungen dazu. In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung als separate Forderungen auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszin- sen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unterlassen, was zu korrigieren ist. 5. Zusammenfassend ist nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unter- lagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 16'841.21 zzgl. Zins zu 5 % seit
15. September 2024 sowie von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'600.– aus- zugehen. 6. Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 16'841.21 nebst Zins zu 5 % seit 15. September 2024 sowie Fr. 1'600.– Ver- waltungskosten zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtig- terweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls vom
31. Oktober 2024 in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes B.________ ist für die Kapitalforderung im Umfang von Fr. 16'841.21, für den Zins von 5 % seit 15. Septem- ber 2024 auf diese Kapitalforderung und für die Verwaltungskosten von Fr. 1'600.– die de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.– braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erhe- ben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
8 Urteil S 2025 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 16'841.21 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. September 2024 sowie Fr. 1'600.– Verwaltungskosten zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 16'841.21 zzgl. Zins zu 5 % seit 15. September 2024 und für Verwaltungskosten von Fr. 1'600.– aufgeho- ben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. April 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am