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S 2025 14

Zg Verwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Es sei der in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechts- vorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

E. 3 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 84'385.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 und eine Zinsforderung von Fr. 1'670.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2024 sowie Kosten für vertragli-

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wo- nach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachen- behauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die einge- klagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Sub- stanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsor- geeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifi- zieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitrags- forderung substanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. Au- gust 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forde- rung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtig- keit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Ab- rechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen.

E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 12. Dezember 2013 bzw. 9. Januar 2014 rückwirkend per 1. Dezember 2013 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsur- kunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand so- wie das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1 Ziff. 2).

E. 4 Urteil S 2025 14 che Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 wie folgt zusammensetzt (KL-act. 5 sowie act. 1 S. 5 f.): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022 Fr. 57'970.15 Prämien 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Fr. 75'694.90 Kosten Zahlungsplan 2023 Fr. 250.00 Mutationen 2023 Fr. -5'238.80 Einzahlungen 2023 Fr. -66'927.35 Zins per 31. Dezember 2023 Fr. 833.30 Prämien 1. Januar bis 30. Juni 2024 Fr. 49'256.60 Mahnspesen Fr. 500.00 Kosten Zahlungsplan 2024 Fr. 250.00 Mutationen 2024 Fr. -7'893.00 Einzahlungen 2024 Fr. -21'110.70 Vertragsauflösungskosten Fr. 800.00 Total Fr. 84'385.10 Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Positionen "Kosten für die Betreibung" (Fr. 300.–) sowie "Verzugszinsen bis 18. September 2024" (Fr. 1'670.35) – anders als die Darstellung in der Klageschrift vermuten lässt (act. 1 S. 5 f.) – nicht in der geltend gemach- ten Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 enthalten sind. Die entsprechenden Positionen werden denn auch im Rechtsbegehren sowie auf dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 zusätzlich zur eingeklagten Kapitalforderung geltend gemacht (act. 1 S. 2; KL- act. 10). Zudem zeigt sich, dass die ausgewiesenen Einzahlungen vom 1. November 2024 von Fr. 14'400.– (entgegen der Darstellung in der Klageschrift) sowie vom 9. Dezember 2024 von Fr. 7'200.– (KL-act. 5) bei der Berechnung der geltend gemachten Kapitalforde- rung von Fr. 84'385.10 nicht berücksichtigt wurden.

E. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 nebst den Prämienausständen auch Gebühren für das Mahnverfahren, die Erstellung der Zahlungspläne und für die Ver- tragsauflösung sowie eine Zinsforderung für das Jahr 2023. Sowohl die Gebühren als auch die Zinsforderung sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu las- sen. Zudem sind die von der Klägerin unberücksichtigt gelassenen Einzahlungen vom

1. November und 9. Dezember 2024 von der Prämienforderung in Abzug zu bringen. Die offene Prämienforderung beträgt demnach Fr. 60'151.80 (Fr. 57'970.15 + Fr. 75'694.90 –

E. 4.3 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren (Fr. 500.–), die Erstellung der Zahlungspläne (Fr. 500.–) und die Vertragsauflösung (Fr. 800.–); die- se haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskos- ten) des Kostenreglements (act. 6), welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages (KL- act. 1) integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Für ihren Aufwand im Zu- sammenhang mit der Betreibung macht die Klägerin zusätzlich zur eingeklagten Kapital- forderung vertragliche lnkassokosten von Fr. 300.– geltend, die auf dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 unter der Position "Betreibungsspesen" aufgeführt werden (KL- act. 10). Diese haben ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kosten- reglements. Die Klägerin legte eine Mahnung vom 15. März 2024 (KL-act. 7) ins Recht, welche gemäss Kostenreglement eine Gebühr von Fr. 100.– nach sich zog. Nachdem die Beklag- te ihren Zahlungsverpflichtungen weiterhin nicht nachgekommen ist, informierte die Kläge- rin – wie im genannten Schreiben angekündigt – schliesslich den Kassenvorstand und be- lastete ihr hierfür zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenreglements vor- gesehen. Von den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren von Fr. 500.– sind somit immerhin Fr. 400.– belegt. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschluss- vertrags (KL-act. 8), was gemäss Kostenreglement Vertragsauflösungskosten von Fr. 100.– pro versicherte Person, mindestens jedoch Fr. 500.– auslöst. Vorliegend wurden Vertragsauflösungskosten von Fr. 800.– verbucht. Insgesamt sind somit ausserordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 1'200.– ausgewiesen. Demgegenüber sind die Kosten, die sowohl im Jahr 2023 als auch 2024 für die Erstellung der Zahlungspläne von je Fr. 250.– geltend gemacht werden, nicht ausgewiesen, liegen diesbezüglich doch keinerlei Belege im Recht. Mit dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 (KL-act. 10) sind schliesslich auch die vertraglichen Inkassokosten von Fr. 300.– für die Betreibung gemäss Ziff. 2.2 des Kosten- reglements ausgewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Geltendmachung von Kosten für die Einleitung einer Vollstreckungsmassnahme – anders als die Geltendma-

E. 4.4 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 1'670.35 für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar bis 30. September 2024 (vgl. KL-act. 10) sowie Verzugszinsen von 5 % seit 1. Okto- ber 2024 auf dem Betrag von Fr. 84'385.10 verlangt.

E. 4.4.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform.

E. 4.4.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019

E. 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren und für die Vertragsauflösung sowie die Zinsforderung für das Jahr 2023 – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 einbezogen hat (vgl. E. 4.2 vorstehend) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe bzw. um Verzugszinsen handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.

E. 4.4.4 Die Klägerin macht für das Jahr 2023 einen Verzugszins von Fr. 833.30 geltend (vgl. E. 4.1 vorstehend). Erläuternde Ausführungen zur Berechnung dieses Verzugszinses finden sich in der Klageschrift nicht. Auch aus der Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2023 (KL-act. 5) lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, wie sich dieser Verzugszins zu- sammensetzt. Der Verzugszins von Fr. 833.30 wird in der Kontokorrentaufstellung unter der Position "Zins per 31.12.2023" aufgeführt, wobei unklar bleibt, auf welche Prämien- ausstände sich dieser Zins bezieht. Die in der Aufstellung aufgeführte Prämie für das Jahr 2023 war gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags erst am 31. Dezember 2023 fällig. Auf diese Prämie ist folglich per 31. Dezember 2023 noch kein Verzugszins geschuldet. Da die Herleitung der Verzugszinsforderung für das Jahr 2023 nicht nachvollziehbar ist, kann die- se nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Detail eigene Zinsbe- rechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird (vgl. E. 3.1 vorstehend).

E. 4.4.5 Die Klägerin macht zudem einen Verzugszins von Fr. 1'670.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2024 geltend. Die Klägerin erläutert in der Klage die Zu- sammensetzung dieses Zinses ebenfalls nicht, sondern verweist lediglich auf die Konto- korrentaufstellungen. Mit Blick auf die Schlussabrechnung vom 18. September 2024 (KL-

E. 4.4.6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Vertragsauflösung war bereits per 31. Juli 2024 erfolgt (KL-act. 8) – gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Oktober 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 60'151.80 (vgl. E. 4.2 vorstehend) zuzusprechen. 5. In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 61'351.80 (Fr. 60'151.80 + Fr. 1'200.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie vertraglich geschuldete In- kassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 7. No- vember 2024 (KL-act. 10) ist für den Betrag von Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie für vertraglich ge- schuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Be- treibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 5 Urteil S 2025 14

E. 6 Urteil S 2025 14 Fr. 5'238.80 – Fr. 66'927.35 + Fr. 49'256.60 – Fr. 7'893.00 – Fr. 21'110.70 – Fr. 14'400.00

– Fr. 7'200.00; vgl. vorne E. 4.1). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des An- schlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Bei- tragsforderung hat die Beklagte denn auch weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten.

E. 7 Urteil S 2025 14 chung von Kosten im Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsstreitigkeit – im vorlie- genden Verfahren zulässig ist (vgl. VGer ZG S 2024 93 vom 28. November 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach summarischer Prüfung sind ausserordentliche Verwaltungsgebühren für das Mahn- verfahren und die Vertragsauflösung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– (Fr. 400.– Mahngebühren, Fr. 800.– Auflösungskosten) sowie die vertraglich geschuldeten Inkasso- kosten von Fr. 300.– für die Betreibung nicht zu beanstanden.

E. 8 Urteil S 2025 14 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Ver- zugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anato- zismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hin- weis). Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Al- tersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10).

E. 9 Urteil S 2025 14 act. 9) und die Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2024 (KL-act. 5), welche Gebühren für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin unzulässige Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten mitberücksichtigte bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht deshalb ebenfalls als ungenügend substantiiert.

E. 10 Urteil S 2025 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie vertragliche Inkassokosten von Fr. 300.– zu be- zahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 21. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 21. Mai 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 14

2 Urteil S 2025 14 A. Die A.________ AG schloss sich mit Anschlussvertrag vom 12. Dezember 2013 bzw. 9. Januar 2014 (rückwirkend) per 1. Dezember 2013 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom 15. Februar und

15. März 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die Gesellschaft für den per 31. Dezember 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Juli 2024 (KL-act. 8). In der Schlussab- rechnung vom 18. September 2024 wies die Sammelstiftung Vita ein Total von Fr. 85'931.10 aus und forderte die Gesellschaft auf, den offenen Betrag bis zum 18. Okto- ber 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die Gesellschaft ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10). B. Mit Klage vom 16. Januar 2025 stellte die Sammelstiftung Vita folgende Rechts- begehren (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 84'385.10, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024, zuzüglich Fr. 1'670.35 Zins bis 30. September 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechts- vorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. die per Einschreiben am 31. Januar 2025 zugestellte Aufforderung des Gerichts zur Klageantwort [act. 4]). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

3 Urteil S 2025 14 (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten im Kanton Zug ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 84'385.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2024 und eine Zinsforderung von Fr. 1'670.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2024 sowie Kosten für vertragli-

4 Urteil S 2025 14 che Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wo- nach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachen- behauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die einge- klagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Sub- stanziierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsor- geeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifi- zieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitrags- forderung substanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. Au- gust 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forde- rung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtig- keit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Ab- rechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 12. Dezember 2013 bzw. 9. Januar 2014 rückwirkend per 1. Dezember 2013 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsur- kunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand so- wie das Kostenreglement als verbindliche Rechtsgrundlagen (KL-act. 1 Ziff. 2). 4.

5 Urteil S 2025 14 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 wie folgt zusammensetzt (KL-act. 5 sowie act. 1 S. 5 f.): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022 Fr. 57'970.15 Prämien 1. Januar bis 31. Dezember 2023 Fr. 75'694.90 Kosten Zahlungsplan 2023 Fr. 250.00 Mutationen 2023 Fr. -5'238.80 Einzahlungen 2023 Fr. -66'927.35 Zins per 31. Dezember 2023 Fr. 833.30 Prämien 1. Januar bis 30. Juni 2024 Fr. 49'256.60 Mahnspesen Fr. 500.00 Kosten Zahlungsplan 2024 Fr. 250.00 Mutationen 2024 Fr. -7'893.00 Einzahlungen 2024 Fr. -21'110.70 Vertragsauflösungskosten Fr. 800.00 Total Fr. 84'385.10 Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Positionen "Kosten für die Betreibung" (Fr. 300.–) sowie "Verzugszinsen bis 18. September 2024" (Fr. 1'670.35) – anders als die Darstellung in der Klageschrift vermuten lässt (act. 1 S. 5 f.) – nicht in der geltend gemach- ten Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 enthalten sind. Die entsprechenden Positionen werden denn auch im Rechtsbegehren sowie auf dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 zusätzlich zur eingeklagten Kapitalforderung geltend gemacht (act. 1 S. 2; KL- act. 10). Zudem zeigt sich, dass die ausgewiesenen Einzahlungen vom 1. November 2024 von Fr. 14'400.– (entgegen der Darstellung in der Klageschrift) sowie vom 9. Dezember 2024 von Fr. 7'200.– (KL-act. 5) bei der Berechnung der geltend gemachten Kapitalforde- rung von Fr. 84'385.10 nicht berücksichtigt wurden. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 nebst den Prämienausständen auch Gebühren für das Mahnverfahren, die Erstellung der Zahlungspläne und für die Ver- tragsauflösung sowie eine Zinsforderung für das Jahr 2023. Sowohl die Gebühren als auch die Zinsforderung sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu las- sen. Zudem sind die von der Klägerin unberücksichtigt gelassenen Einzahlungen vom

1. November und 9. Dezember 2024 von der Prämienforderung in Abzug zu bringen. Die offene Prämienforderung beträgt demnach Fr. 60'151.80 (Fr. 57'970.15 + Fr. 75'694.90 –

6 Urteil S 2025 14 Fr. 5'238.80 – Fr. 66'927.35 + Fr. 49'256.60 – Fr. 7'893.00 – Fr. 21'110.70 – Fr. 14'400.00

– Fr. 7'200.00; vgl. vorne E. 4.1). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des An- schlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Bei- tragsforderung hat die Beklagte denn auch weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. 4.3 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Kosten für das Mahnverfahren (Fr. 500.–), die Erstellung der Zahlungspläne (Fr. 500.–) und die Vertragsauflösung (Fr. 800.–); die- se haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskos- ten) des Kostenreglements (act. 6), welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages (KL- act. 1) integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet. Für ihren Aufwand im Zu- sammenhang mit der Betreibung macht die Klägerin zusätzlich zur eingeklagten Kapital- forderung vertragliche lnkassokosten von Fr. 300.– geltend, die auf dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 unter der Position "Betreibungsspesen" aufgeführt werden (KL- act. 10). Diese haben ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomassnahmen) des Kosten- reglements. Die Klägerin legte eine Mahnung vom 15. März 2024 (KL-act. 7) ins Recht, welche gemäss Kostenreglement eine Gebühr von Fr. 100.– nach sich zog. Nachdem die Beklag- te ihren Zahlungsverpflichtungen weiterhin nicht nachgekommen ist, informierte die Kläge- rin – wie im genannten Schreiben angekündigt – schliesslich den Kassenvorstand und be- lastete ihr hierfür zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenreglements vor- gesehen. Von den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren von Fr. 500.– sind somit immerhin Fr. 400.– belegt. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschluss- vertrags (KL-act. 8), was gemäss Kostenreglement Vertragsauflösungskosten von Fr. 100.– pro versicherte Person, mindestens jedoch Fr. 500.– auslöst. Vorliegend wurden Vertragsauflösungskosten von Fr. 800.– verbucht. Insgesamt sind somit ausserordentliche Verwaltungsgebühren von Fr. 1'200.– ausgewiesen. Demgegenüber sind die Kosten, die sowohl im Jahr 2023 als auch 2024 für die Erstellung der Zahlungspläne von je Fr. 250.– geltend gemacht werden, nicht ausgewiesen, liegen diesbezüglich doch keinerlei Belege im Recht. Mit dem Zahlungsbefehl vom 7. November 2024 (KL-act. 10) sind schliesslich auch die vertraglichen Inkassokosten von Fr. 300.– für die Betreibung gemäss Ziff. 2.2 des Kosten- reglements ausgewiesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Geltendmachung von Kosten für die Einleitung einer Vollstreckungsmassnahme – anders als die Geltendma-

7 Urteil S 2025 14 chung von Kosten im Zusammenhang mit der eigentlichen Rechtsstreitigkeit – im vorlie- genden Verfahren zulässig ist (vgl. VGer ZG S 2024 93 vom 28. November 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach summarischer Prüfung sind ausserordentliche Verwaltungsgebühren für das Mahn- verfahren und die Vertragsauflösung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.– (Fr. 400.– Mahngebühren, Fr. 800.– Auflösungskosten) sowie die vertraglich geschuldeten Inkasso- kosten von Fr. 300.– für die Betreibung nicht zu beanstanden. 4.4 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 1'670.35 für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar bis 30. September 2024 (vgl. KL-act. 10) sowie Verzugszinsen von 5 % seit 1. Okto- ber 2024 auf dem Betrag von Fr. 84'385.10 verlangt. 4.4.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Verzugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform. 4.4.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019

8 Urteil S 2025 14 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Ver- zugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anato- zismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hin- weis). Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Al- tersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10). 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren für das Mahnverfahren und für die Vertragsauflösung sowie die Zinsforderung für das Jahr 2023 – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 84'385.10 einbezogen hat (vgl. E. 4.2 vorstehend) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe bzw. um Verzugszinsen handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. 4.4.4 Die Klägerin macht für das Jahr 2023 einen Verzugszins von Fr. 833.30 geltend (vgl. E. 4.1 vorstehend). Erläuternde Ausführungen zur Berechnung dieses Verzugszinses finden sich in der Klageschrift nicht. Auch aus der Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2023 (KL-act. 5) lässt sich nicht prüfend nachvollziehen, wie sich dieser Verzugszins zu- sammensetzt. Der Verzugszins von Fr. 833.30 wird in der Kontokorrentaufstellung unter der Position "Zins per 31.12.2023" aufgeführt, wobei unklar bleibt, auf welche Prämien- ausstände sich dieser Zins bezieht. Die in der Aufstellung aufgeführte Prämie für das Jahr 2023 war gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags erst am 31. Dezember 2023 fällig. Auf diese Prämie ist folglich per 31. Dezember 2023 noch kein Verzugszins geschuldet. Da die Herleitung der Verzugszinsforderung für das Jahr 2023 nicht nachvollziehbar ist, kann die- se nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Detail eigene Zinsbe- rechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird (vgl. E. 3.1 vorstehend). 4.4.5 Die Klägerin macht zudem einen Verzugszins von Fr. 1'670.35 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2024 geltend. Die Klägerin erläutert in der Klage die Zu- sammensetzung dieses Zinses ebenfalls nicht, sondern verweist lediglich auf die Konto- korrentaufstellungen. Mit Blick auf die Schlussabrechnung vom 18. September 2024 (KL-

9 Urteil S 2025 14 act. 9) und die Kontokorrentaufstellung für das Jahr 2024 (KL-act. 5), welche Gebühren für das Mahnverfahren und die Vertragsauflösung enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin unzulässige Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten mitberücksichtigte bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht deshalb ebenfalls als ungenügend substantiiert. 4.4.6 Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 1. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge – die Vertragsauflösung war bereits per 31. Juli 2024 erfolgt (KL-act. 8) – gemäss Ziff. 10 des Anschlussvertrags zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 1. Oktober 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 60'151.80 (vgl. E. 4.2 vorstehend) zuzusprechen. 5. In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 61'351.80 (Fr. 60'151.80 + Fr. 1'200.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie vertraglich geschuldete In- kassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom 7. No- vember 2024 (KL-act. 10) ist für den Betrag von Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie für vertraglich ge- schuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Be- treibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

10 Urteil S 2025 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 seit dem 1. Oktober 2024 sowie vertragliche Inkassokosten von Fr. 300.– zu be- zahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamts B.________ wird für den Betrag von Fr. 61'351.80 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 60'151.80 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 21. Mai 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am