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S 2025 11

Zg Verwaltungsgericht · 2024-12-16 · Deutsch ZG

Kammervorsitzende/r — unentgeltliche Rechtspflege — Beschwerde

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 11

A.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2024 beantragte

A.________ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Einspracheentscheides des

Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 24. Juli 2024 bezüglich eines Erlassgesuchs (Verfah-

ren VGer ZG S 2024 81 act. 1; Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Arbeits-

losenentschädigungen im Betrag von Fr. 98'558.55). Mit Verfügung vom 17. September

2024 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500. (Verfahren

VGer ZG S 2024 81 act. 2). Nach Fristerstreckungen vom 17. Oktober 2024 (Verfahren

VGer ZG S 2024 81 act. 3) sowie – mit Postaufgabe vom 6. November 2024 eigentlich

verspätet, wobei der Kammervorsitzende in der Folge aber noch eine grosszügige Notfrist

von einer Woche ansetzte (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 4 f.) – liess der anwaltlich

vertretene A.________ ein unvollständiges bzw. unklares Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege einreichen. Auf Nachfrage vom 21. November 2024 hin (Verfahren VGer ZG

S 2024 81 act. 7) reichte er eine Auswahl weiterer Unterlagen nach, ohne indes sämtliche

verlangten Unterlagen und Auskünfte beizubringen oder zu erklären, weshalb ihm dies

nicht möglich sei (zum Ganzen: Verfahren VGer ZG S 2024 81 Mappe UP-Unterlagen).

B.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies der Kammervorsitzende der sozial-

versicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab, da es ihm aufgrund der eingereichten Unterlagen nach wie vor nicht

möglich gewesen sei, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und zahlrei-

che Hinweise darauf bestanden hätten, dass dieser die Vermögens- und Einkommensver-

hältnisse des Ehepaars sowie der im gleichen Haushalt lebenden Kinder nicht umfassend

offengelegt habe (Verfügung vom 16. Dezember 2024, Verfahren VGer ZG S 2024 81).

C.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 verlangte A.________, es sei sein Gesuch

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Verfah-

ren S 2024 81 zu gewähren (act. 1). Der Kammervorsitzende der sozialversicherungs-

rechtlichen Kammer verzichtete unter Verweis auf die Akten sowie die Erwägungen der

angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der

Beschwerde (act. 3).

Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens S 2024 81 bei.

E. 3 Urteil S 2025 11

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwal-

tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-

pflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Gerichtspräsidium bzw. dem Vor-

sitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweige-

rung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes konnte

gemäss § 9 Abs. 3 GO VG in der bis zum 20. Februar 2025 gültigen Fassung innert

30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Der Entscheid liegt bei

der in der Hauptsache zuständigen Kammer.

Vorliegend ist die Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kam-

mer vom 16. Dezember 2024 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdefüh-

rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die sozialversiche-

rungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Be-

schwerde (die noch vor dem Systemwechsel am 21. Februar 2025 einging) mit Bezug auf

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss bundesge-

richtlicher Rechtsprechung der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand

zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist

(vgl. BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversiche-

rungsrechtlichen Kammer, lic. iur. Adrian Willimann, befindet sich in diesem Verfahren

demzufolge im Ausstand. Im Übrigen wurde die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erho-

ben und es lässt sich ihr zumindest sinngemäss der Antrag entnehmen, es sei die Verfü-

gung des Kammervorsitzenden vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Die form- und frist-

gerecht eingereichte Beschwerde ist demnach zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem

Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG.

2.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus-

sichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle-

gegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn

ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann.

E. 3.1 Damit die entscheidende Behörde die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit prüfen kann, müssen ihr rechtsgenügliche Unterlagen resp. Belege vorliegen, die eine ver- lässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulassen; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Grundsätzlich obliegt es ihm, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Dar- stellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnis- se sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nach- kommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; vgl. analog Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 812).

E. 3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren S 2024 81 aufgefordert, verschiedene Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit beizubringen. Der entsprechen- den Aufforderung des Kammervorsitzenden ist er nur ungenügend nachgekommen. So ist beispielsweise bis dato unklar, in welchem Umfang und mit welcher Regelmässigkeit die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitstätig ist und inwiefern die älteren Kinder des Be- schwerdeführers einen Beitrag an die Haushaltsgemeinschaft leisten (vgl. Verfahren VG ZG S 2024 81, Mappe UP-Unterlagen).

E. 4 Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass der – nota bene anwaltlich ver- tretene – Beschwerdeführer im Vorverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men ist und dieser auch im aktuellen Verfahren nicht nachlebt: Nach wie vor ist es dem Gericht nicht möglich, sich ein hinreichend vollständiges Bild der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu machen, was es verbietet, ihm die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Allgemeinheit angedeihen zu las- sen. Zwar hat er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einzelnen durch den

E. 5 Nach dem Gesagten erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde. Dennoch ist anzumerken, dass diese prima vista – nach Einsicht nur in die Beschwerdeschrift sowie den Entscheid der Verwaltung vom 24. Juli 2024 – auch als aussichtslos erscheint. A.________ scheint sich darin einzig darauf zu berufen, er ha- be "formell" nicht dem obersten Entscheidgremium der konkursiten Gesellschaft angehört, nach deren Konkurs er Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, woraus sich indes kei- ne Gutgläubigkeit herleiten lässt, zumal die Stellung als stellvertretender Geschäftsführer nicht bestritten wird. Mithin wäre sein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung vor- aussichtlich auch aus diesem (zusätzlichen) Grund abzuweisen.

E. 6 Urteil S 2025 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege im Verfahren S 2024 81 wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Kostenvorschuss von Fr. 5'500. zu bezahlen, an- sonsten das Verfahren S 2024 81 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Ver- waltungsgerichts abgeschrieben wird.
  3. Für diesen Rechtsspruch werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Bun- desamt für Sozialversicherungen, Bern, und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz MLaw Patrick Trütsch und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 27. Februar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ueli Landtwing, Landtwing Law AG, Baarerstrasse 11, 6300 Zug gegen Vorsitzender der sozialversicherungsrechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2024 im Verfahren S 2024 81 (Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) S 2025 11

2 Urteil S 2025 11 A. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2024 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht die Aufhebung eines Einspracheentscheides des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 24. Juli 2024 bezüglich eines Erlassgesuchs (Verfah- ren VGer ZG S 2024 81 act. 1; Erlass einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Arbeits- losenentschädigungen im Betrag von Fr. 98'558.55). Mit Verfügung vom 17. September 2024 erhob das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500. (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 2). Nach Fristerstreckungen vom 17. Oktober 2024 (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 3) sowie – mit Postaufgabe vom 6. November 2024 eigentlich verspätet, wobei der Kammervorsitzende in der Folge aber noch eine grosszügige Notfrist von einer Woche ansetzte (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 4 f.) – liess der anwaltlich vertretene A.________ ein unvollständiges bzw. unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Auf Nachfrage vom 21. November 2024 hin (Verfahren VGer ZG S 2024 81 act. 7) reichte er eine Auswahl weiterer Unterlagen nach, ohne indes sämtliche verlangten Unterlagen und Auskünfte beizubringen oder zu erklären, weshalb ihm dies nicht möglich sei (zum Ganzen: Verfahren VGer ZG S 2024 81 Mappe UP-Unterlagen). B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies der Kammervorsitzende der sozial- versicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da es ihm aufgrund der eingereichten Unterlagen nach wie vor nicht möglich gewesen sei, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen und zahlrei- che Hinweise darauf bestanden hätten, dass dieser die Vermögens- und Einkommensver- hältnisse des Ehepaars sowie der im gleichen Haushalt lebenden Kinder nicht umfassend offengelegt habe (Verfügung vom 16. Dezember 2024, Verfahren VGer ZG S 2024 81). C. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 verlangte A.________, es sei sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Verfah- ren S 2024 81 zu gewähren (act. 1). Der Kammervorsitzende der sozialversicherungs- rechtlichen Kammer verzichtete unter Verweis auf die Akten sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens S 2024 81 bei.

3 Urteil S 2025 11 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Gerichtspräsidium bzw. dem Vor- sitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweige- rung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes konnte gemäss § 9 Abs. 3 GO VG in der bis zum 20. Februar 2025 gültigen Fassung innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist die Verfügung des Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kam- mer vom 16. Dezember 2024 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die sozialversiche- rungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Be- schwerde (die noch vor dem Systemwechsel am 21. Februar 2025 einging) mit Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig, wobei gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung der Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (vgl. BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer, lic. iur. Adrian Willimann, befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Im Übrigen wurde die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erho- ben und es lässt sich ihr zumindest sinngemäss der Antrag entnehmen, es sei die Verfü- gung des Kammervorsitzenden vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Die form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde ist demnach zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 GO VG. 2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRG; BGS 162.1) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann.

4 Urteil S 2025 11 3. Damit ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht werden kann, müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Mittellosigkeit und fehlende Aussichts- losigkeit. Die Mittellosigkeit ist durch den Gesuchsteller nachzuweisen (Art. 8 ZGB). 3.1 Damit die entscheidende Behörde die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit prüfen kann, müssen ihr rechtsgenügliche Unterlagen resp. Belege vorliegen, die eine ver- lässliche Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zulassen; es muss ersichtlich sein, wie der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt finanziert (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2.3). Letzteren trifft diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2). Grundsätzlich obliegt es ihm, seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Dar- stellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnis- se sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht nach- kommt, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; vgl. analog Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 812). 3.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Verfahren S 2024 81 aufgefordert, verschiedene Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit beizubringen. Der entsprechen- den Aufforderung des Kammervorsitzenden ist er nur ungenügend nachgekommen. So ist beispielsweise bis dato unklar, in welchem Umfang und mit welcher Regelmässigkeit die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitstätig ist und inwiefern die älteren Kinder des Be- schwerdeführers einen Beitrag an die Haushaltsgemeinschaft leisten (vgl. Verfahren VG ZG S 2024 81, Mappe UP-Unterlagen). 4. Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass der – nota bene anwaltlich ver- tretene – Beschwerdeführer im Vorverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom- men ist und dieser auch im aktuellen Verfahren nicht nachlebt: Nach wie vor ist es dem Gericht nicht möglich, sich ein hinreichend vollständiges Bild der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu machen, was es verbietet, ihm die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Allgemeinheit angedeihen zu las- sen. Zwar hat er sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einzelnen durch den

5 Urteil S 2025 11 Kammervorsitzenden explizit genannten unklaren Punkten geäussert und weitere Akten eingereicht. Nachdem er aber immer nur auf durch das Gericht explizit erwähnte Ver- dachtsmomente hin Angaben macht (etwa zur Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau, selbst wenn diese nur punktuell erfolgt sein sollte; deklariert wurde indes nota bene gar nichts), ist er seiner Mitwirkungspflicht klarerweise nicht nachgekommen und kann mithin seine Bedürf- tigkeit nicht geprüft werden. Dies führte richtigerweise zur Abweisung seines Gesuchs. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner – ange- sichts der anwaltlichen Vertretung – das nicht hinreichend belegte und zudem verspätete Gesuch sogar ohne Weiterungen hätte abweisen können (BGer 5A_716/2018 vom

27. November 2018 a.a.O. mit Hinweisen). 5. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde. Dennoch ist anzumerken, dass diese prima vista – nach Einsicht nur in die Beschwerdeschrift sowie den Entscheid der Verwaltung vom 24. Juli 2024 – auch als aussichtslos erscheint. A.________ scheint sich darin einzig darauf zu berufen, er ha- be "formell" nicht dem obersten Entscheidgremium der konkursiten Gesellschaft angehört, nach deren Konkurs er Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, woraus sich indes kei- ne Gutgläubigkeit herleiten lässt, zumal die Stellung als stellvertretender Geschäftsführer nicht bestritten wird. Mithin wäre sein Begehren um unentgeltliche Verbeiständung vor- aussichtlich auch aus diesem (zusätzlichen) Grund abzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet. An- gesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 VRG e contrario).

6 Urteil S 2025 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege im Verfahren S 2024 81 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den Kostenvorschuss von Fr. 5'500. zu bezahlen, an- sonsten das Verfahren S 2024 81 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Ver- waltungsgerichts abgeschrieben wird. 3. Für diesen Rechtsspruch werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug, an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Bun- desamt für Sozialversicherungen, Bern, und zur Kenntnis an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 27. Februar 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am