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S 2024 96

Zg Verwaltungsgericht · 2024-11-28 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 96 A. Die A.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'032'005 vom 27. Okto- ber 2023 per 1. Oktober 2023 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ mit Schreiben vom 15. März und 15. April 2024 für den per 31. Dezember 2023 fälligen Prä- mienausstand (KL-act. 8). Am 30. Mai 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den An- schlussvertrag mit der A.________ per 31. Mai 2024 (KL-act. 9). In der Schlussabrech- nung vom 15. Juli 2024 wies sie ein Ausstandstotal von Fr. 7'057.25 aus und forderte die A.________ auf, den Betrag bis zum 14. August 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10). Gegen die von der Sam- melstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung wurde für die A.________ am 26. Au- gust 2024 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhoben (KL-act. 11). B. Mit Klage vom 2. Oktober 2024 beantragt die Sammelstiftung Vita, die A.________ sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 6'992.– nebst Zins zu

E. 5 Urteil S 2024 96

E. 5.1 Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge und der anfallenden Kosten verpflichtet (vgl. Ziff. 5 und 10 f. des Anschlussvertrags sowie das Kostenreglement [KL-act. 1]; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 5.2 der Klageschrift [act. 1 S. 3]).

E. 5.2 Der Umfang der ausstehenden Beiträge ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung des Ausstandes für das Jahr 2023 (KL-act. 6), aus den Prämienabrechnungen und Kostenaufstellungen (KL-act. 7) und der Schlussabrech- nung vom 15. Juli 2024 (KL-act. 10).

E. 5.3 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Mahnspesen (2 x Fr. 100.– + Fr. 300.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Im Zahlungsbefehl vom 22. August 2024 werden zudem Betreibungsspesen von Fr. 300.– ausgewiesen. Die Mahnspesen und die Vertragsauflösungskosten haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Die Betreibungsspesen haben ihre Grundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomass- nahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1). Ausweislich der Akten wurde die Beklagte zwei Mal gemahnt (Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 [KL-act. 8]), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mah- nung zu einer Gebühr von Fr. 100.– führt. Nach ausgebliebener Reaktion auf die erste Mahnung erfolgte zudem androhungsgemäss eine Versicherteninformation, was eine zu- sätzliche Gebühr von Fr. 300.– zeitigte. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 9), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 11). Damit sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von ins- gesamt Fr. 1'300.– (Fr. 500.– Mahnkosten, Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten, Fr. 300.– Betreibungsbegehren) rechtsgenüglich ausgewiesen.

E. 5.4.1 Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Ver- zugszinsen vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 in Höhe von Fr. 70.25 und andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. August 2024 auf der Kapitalforderung geltend.

E. 5.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 dieses Ver- trages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündi- gen.". Die Beklagte hat die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unter- zeichnung des Anschlussvertrags anerkannt.

E. 5.4.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom

2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). So- mit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die gel- tend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskos- ten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR).

E. 5.4.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgever- trag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Ver-

E. 5.4.5 Klageweise eingefordert werden auch Fr. 70.25 Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 (separat ausgewiesen). Dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erho- ben worden wären, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit bis 31. Juli 2024 von geschuldeten Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 70.25 auszugehen, was im Rahmen der Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichti- gen ist (vgl. zum Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis).

E. 5.4.6 In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind nicht nur die aufgelaufenen Verzugszinsen, sondern auch sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung als separa- te Forderungen auszuweisen (Fr. 500.– Mahnkosten + Fr. 500.– Vertragsauflösungskos- ten + Fr. 300.– Inkassomassnahmen = Fr. 1'300.– Verwaltungskosten), weil auf diese kei- ne Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unterlassen, was zu korrigieren ist. 6. Zusammenfassend ist nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unter- lagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 5'992.– zzgl. Zins zu 5 % seit

1. August 2024, von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– sowie von einer Zinsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 70.25 für die Zeit bis 31. Juli 2024 auszugehen.

E. 6 Urteil S 2024 96

E. 7 Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 5'992.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 1'300.– Verwaltungskosten sowie Fr. 70.25 aufgelaufene Verzugszinsen zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berück- sichtigung des Zahlungsbefehls vom 22. August 2024 in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes .________ ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 5'992.–, für den Zins von 5 % seit 1. August 2024 auf diese Kapitalforderung, für die Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 70.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 8 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 9 Urteil S 2024 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 5'992.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 1'300.– Verwaltungskos- ten sowie Fr. 70.25 aufgelaufene Verzugszinsen zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes .________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 5'992.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, für Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und für Verzugszinsen von Fr. 70.25 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 28. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 28. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2024 96

2 Urteil S 2024 96 A. Die A.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'032'005 vom 27. Okto- ber 2023 per 1. Oktober 2023 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ mit Schreiben vom 15. März und 15. April 2024 für den per 31. Dezember 2023 fälligen Prä- mienausstand (KL-act. 8). Am 30. Mai 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den An- schlussvertrag mit der A.________ per 31. Mai 2024 (KL-act. 9). In der Schlussabrech- nung vom 15. Juli 2024 wies sie ein Ausstandstotal von Fr. 7'057.25 aus und forderte die A.________ auf, den Betrag bis zum 14. August 2024 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10). Gegen die von der Sam- melstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung wurde für die A.________ am 26. Au- gust 2024 ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhoben (KL-act. 11). B. Mit Klage vom 2. Oktober 2024 beantragt die Sammelstiftung Vita, die A.________ sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 6'992.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024 zuzüglich Fr. 70.25 Zins bis 31. Juli 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Weiter beantragte sie, es sei der in der Betrei- bung Nr. .________ des Betreibungsamtes .________ erhobene Rechtsvorschlag zu be- seitigen (act. 1 S. 2). C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 wurde der Beklagten zur Einreichung einer Klageantwort Frist gesetzt bis 4. November 2024 (act. 2). Bis dato liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver- waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi-

3 Urteil S 2024 96 schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Die Beklagte hat ihren Sitz in .________. Damit ist das ange- rufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Die Klägerin liess ihre Klage durch zwei Personen mit kollektiver Zeichnungsberechtigung einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG, dessen Art. 2 bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. In ihrer Klageschrift vom 2. Oktober 2024 verlangt die Klägerin gestützt auf den Anschlussvertrag und Gesetz die Zusprache einer Kapitalforderung von Fr. 6'992.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024 zuzüglich Fr. 70.25 Zins bis 31. Juli 2024 sowie von vertraglichen Inkassomassnahmekosten. Zu prüfen sind Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung.

4 Urteil S 2024 96 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG hat das Versicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungs- pflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur be- ruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, Art. 73 Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren in Form einer fehlenden Klageantwort fern und unterlässt es somit, die klageweise geltend gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf eine summarische Prüfung der Rechtmäs- sigkeit der eingeklagten Positionen beschränken. 4. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss B.________ namens der Beklagten am 27. Oktober 2023 per 1. Oktober 2023 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). B.________ war im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Beklagten (www.zefix.ch). Indizien dafür, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht gültig zustande gekommen ist, liegen nicht vor (vgl. zu den Zahlungsmoda- litäten und Fälligkeiten Ziff. 10 Anschlussvertrags; KL-act. 1). 5. Die eingeklagte Forderung setzt sich ausweislich der Akten wie folgt zusammen (vgl. KL-act. 6 ff., 10 f.): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2023 Fr. 1'576.60 Prämienabrechnung vom laufenden Jahr Fr. 4'415.40 Gebühren für das Mahnverfahren Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Zins per 31. Juli 2024 Fr. 70.25 Inkassomassnahmekosten Fr. 300.– Total Fr. 7'362.25 Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summarisch auf ihre Rechtmässigkeit zu prü- fen (vgl. E. 3).

5 Urteil S 2024 96 5.1 Die Beklagte hat sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge und der anfallenden Kosten verpflichtet (vgl. Ziff. 5 und 10 f. des Anschlussvertrags sowie das Kostenreglement [KL-act. 1]; vgl. ferner die diesbezüglichen Ausführungen in Ziff. 5.2 der Klageschrift [act. 1 S. 3]). 5.2 Der Umfang der ausstehenden Beiträge ist aus den Akten ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung des Ausstandes für das Jahr 2023 (KL-act. 6), aus den Prämienabrechnungen und Kostenaufstellungen (KL-act. 7) und der Schlussabrech- nung vom 15. Juli 2024 (KL-act. 10). 5.3 Weiter enthält die eingeklagte Forderung Mahnspesen (2 x Fr. 100.– + Fr. 300.–) sowie Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Im Zahlungsbefehl vom 22. August 2024 werden zudem Betreibungsspesen von Fr. 300.– ausgewiesen. Die Mahnspesen und die Vertragsauflösungskosten haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1). Die Betreibungsspesen haben ihre Grundlage in Ziff. 2.2 (Inkassomass- nahmen) des Kostenreglements (KL-act. 1). Ausweislich der Akten wurde die Beklagte zwei Mal gemahnt (Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 [KL-act. 8]), was gemäss Kostenreglement pro eingeschriebene Mah- nung zu einer Gebühr von Fr. 100.– führt. Nach ausgebliebener Reaktion auf die erste Mahnung erfolgte zudem androhungsgemäss eine Versicherteninformation, was eine zu- sätzliche Gebühr von Fr. 300.– zeitigte. Der Anschlussvertrag musste letztlich gekündigt werden (KL-act. 9), was Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– auslöste. In der Folge musste die Klägerin die Betreibung einleiten, wofür Kosten für Inkassomassnahmen von Fr. 300.– vorgesehen sind (vgl. KL-act. 11). Damit sind die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren in der Höhe von ins- gesamt Fr. 1'300.– (Fr. 500.– Mahnkosten, Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten, Fr. 300.– Betreibungsbegehren) rechtsgenüglich ausgewiesen.

6 Urteil S 2024 96 5.4 5.4.1 Im Weiteren macht die Klägerin einerseits einen Anspruch auf aufgelaufene Ver- zugszinsen vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 in Höhe von Fr. 70.25 und andererseits auf Verzugszinsen von 5 % seit dem 1. August 2024 auf der Kapitalforderung geltend. 5.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 12 des Anschlussvertrags fest: "Für ausstehende Beiträge und Forderungen gemäss Ziff. 10 und Ziff. 11 dieses Ver- trages wird der Arbeitgeber gemahnt. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so behält sich die Stiftung vor, ausstehende Beiträge und Forderungen samt Zinsen und Kosten gerichtlich einzufordern und ohne Wahrung einer Kündigungsfrist unverzüglich den Vertrag zu kündi- gen.". Die Beklagte hat die Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses durch die Unter- zeichnung des Anschlussvertrags anerkannt. 5.4.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom

2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 mit weiteren Hinweisen). So- mit besteht vorliegend grundsätzlich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die gel- tend gemachten (ausserordentlichen) Gebühren wie Mahn- und Vertragsauflösungskos- ten. Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben wer- den dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR). 5.4.4 Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgever- trag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Ver-

7 Urteil S 2024 96 zugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend behält sich die Klägerin gemäss Ziff. 12 des Anschlussvertrages generell vor, Verzugszins zu erheben (KL-act. 1). Ein Ver- zugszins von 5 % gilt nach Art. 104 Abs. 1 OR als marktkonform, weshalb die von der Klä- gerin erhobenen Zinsen nicht zu beanstanden sind. 5.4.5 Klageweise eingefordert werden auch Fr. 70.25 Zins vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 (separat ausgewiesen). Dass hierbei Zinseszinsen oder Zinsen auf Gebühren erho- ben worden wären, ist aus den Akten nicht klar ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist daher für die Zeit bis 31. Juli 2024 von geschuldeten Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 70.25 auszugehen, was im Rahmen der Erteilung der Rechtsöffnung zu berücksichti- gen ist (vgl. zum Zinseszinsverbot: BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). 5.4.6 In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind nicht nur die aufgelaufenen Verzugszinsen, sondern auch sämtliche Verwaltungskosten bis zur Betreibung als separa- te Forderungen auszuweisen (Fr. 500.– Mahnkosten + Fr. 500.– Vertragsauflösungskos- ten + Fr. 300.– Inkassomassnahmen = Fr. 1'300.– Verwaltungskosten), weil auf diese kei- ne Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin teilweise unterlassen, was zu korrigieren ist. 6. Zusammenfassend ist nach einer summarischen Prüfung der vorhandenen Unter- lagen von einer ausstehenden Beitragsforderung von Fr. 5'992.– zzgl. Zins zu 5 % seit

1. August 2024, von Verwaltungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.– sowie von einer Zinsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 70.25 für die Zeit bis 31. Juli 2024 auszugehen. 7. Vor diesem Hintergrund ist die Klage insoweit (teilweise) gutzuheissen, als der Klägerin Fr. 5'992.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 1'300.– Verwaltungskosten sowie Fr. 70.25 aufgelaufene Verzugszinsen zuzusprechen sind. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berück- sichtigung des Zahlungsbefehls vom 22. August 2024 in Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes .________ ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 5'992.–, für den Zins von 5 % seit 1. August 2024 auf diese Kapitalforderung, für die Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und die aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 70.25 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

8 Urteil S 2024 96 Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.– braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 8. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

9 Urteil S 2024 96 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Kläge- rin Fr. 5'992.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, Fr. 1'300.– Verwaltungskos- ten sowie Fr. 70.25 aufgelaufene Verzugszinsen zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Betreibungsamtes .________ wird für den Kapitalforderungsbetrag von Fr. 5'992.– nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2024, für Verwaltungskosten von Fr. 1'300.– und für Verzugszinsen von Fr. 70.25 aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 28. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am