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S 2024 95

Zg Verwaltungsgericht · 2024-07-19 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Krankenversicherung (Prämienverbilligung) — Beschwerde

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 95

A.

Für das Jahr 2024 machte A.________ für sich, seine Ehefrau sowie die minder-

jährigen Kinder einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend (AK-

act. 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 lehnte die Ausgleichskasse Zug einen solchen

Anspruch ab (AK-act. 2). Auf Einsprache des Versicherten hin (AK-act. 3) hielt sie an ihrer

Auffassung mit Einspracheentscheid vom 6. September 2024 fest (AK-act. 6).

B.

Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 verlangte das Ehepaar die Neuberechnung

ihrer IPV-Beiträge. Sie machten geltend, bei der steuerlichen Veranlagung – welche der

Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt wurde – seien die Priva-

tentnahmen aus der Einzelfirma des Ehemannes als steuerbares Einkommen berücksich-

tigt worden. Die Versicherten vertraten die Ansicht, dass diese Bezüge für "private Ausla-

gen, die wir monatlich tätigen müssen" als Ausgaben abzuziehen gewesen wären.

C.

Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 auf Ab-

weisung der Beschwerde (act. 3).

D.

Das Gericht forderte die Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2025 auf zu er-

klären, wie das von ihnen anhängig gemachte Gesuch um Wiedererwägung der steuerli-

chen Veranlagung beurteilt worden sei (act. 5). Hierauf reagierten diese nicht.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der

Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Ein-

spracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht ist

örtlich und sachlich zuständig bei Wohnsitz der Beschwerdeführer in der Gemeinde

C.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für

die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Die Be-

schwerdeführer sind vom Einspracheentscheid vom 6. September 2024 direkt betroffen,

geht es doch darum, ob die Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs zu

Recht abgelehnt wurde. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde fristge-

E. 2.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.

E. 2.2 Die Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen wird in § 6 IPVG geregelt. Dem- nach werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Nach § 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflege- versicherung (IPVV; BGS 842.61) entspricht das massgebende Einkommen der Summe aus dem Reineinkommen (§ 1 Abs. 1 lit. a IPVV) und 10 % des Reinvermögens (§ 1 Abs. 1 lit. b IPVV), wobei allfällige abgezogene Einkäufe in die 2. Säule (§ 1 Abs. 1 lit. b1 IPVV) sowie allfällige abgezogenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a] (§ 1 Abs. 1 lit. c IPVV) und das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen (§ 1 Abs. 1 lit. c1 IPVV), hinzuge- rechnet werden. Ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– pro Kind wird hingegen vom massge- benden Einkommen abgezogen (§ 1 Abs. 1 lit. d IPVV). Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG sind für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen massgebend.

E. 3 Urteil S 2024 95 recht eingereicht. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 wie gesetzlich vorgesehen gestützt auf die Steuerveranlagung 2022 (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG) und ging in der Verfügung vom 19. Ju- li 2024 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 124'737.70 aus (Reineinkommen in Höhe von Fr. 143'234.–, zuzüglich Säule 3a von Fr. 3'600.– sowie 10 % des Reinvermö- gens, ausmachend Fr. 3'403.70, abzüglich Kinderabzüge von Fr. 8'500.– pro Kind, ent- sprechend Fr. 25'500.–; AK-act. 2).

E. 3.2 Mit Einsprache vom 25. Juli 2024 machten die Beschwerdeführer geltend, auf die von der Steuerverwaltung übermittelten Einkommensbeträge dürfe nicht abgestellt wer- den, da von diesen die aus der Einzelfirma getätigten Privatbezüge nicht abgezogen, son- dern als Einkommen berücksichtigt worden seien (AK-act. 3). Beschwerdeweise erneuern die Versicherten diese Argumentation (act. 1).

E. 4 Materiell ist festzuhalten, dass – entgegen der Vorstellung der Versicherten – nach klarer Gesetzeslage sowohl Eigenlohn als auch Auslagen für privaten Lebensunterhalt in einer Einzelunternehmung nicht als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten in Abzug gebracht werden können. Sie sind vielmehr steuerlich als Einkommen zu deklarie- ren, ansonsten eine unwahre Erfolgsrechnung vorliegt und damit der Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt wird (vgl. BGer 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3 mit Hinwei- sen; vgl. ausserdem Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und § 17 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG/ZG; BGS 632.1]). Damit sind die Selbständigerwerbenden gleich- gestellt mit allen anderen Personen, bei denen ebenfalls das erwirtschaftete Einkommen zugrunde gelegt wird, aus dem erst in der Folge die Lebenskosten (inkl. Krankenkassen- prämien) bestritten werden müssen. Weiter änderte auch die Ausscheidung eines Lohnes für die mitarbeitende Ehefrau des Einzelunternehmers am Anspruch auf individuelle Prä- mienverbilligung nichts, da dieser ebenfalls als Lohn in der Rechnung zu berücksichtigen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgleichskasse bei der An- spruchsberechnung auf fehlerhafte Grundlagen abgestellt haben sollte. Nota bene ma- chen die Versicherten – trotz Nachfrage des Gerichts – denn auch nicht geltend, die Steu- erverwaltung hätte ihre Veranlagung nachträglich in Wiedererwägung gezogen. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem gemäss dem soeben Ausgeführten die gewünschten Abzüge tatsächlich nicht zulässig wären. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich demnach in antizipierter Beweiswürdigung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbil- ligungsanspruchs entsprechend dem Wunsch der Versicherten zu Recht verweigert. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Da das ATSG hier nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]), richtet sich die Kostenre- gelung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtli- chen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber die Schaffung einer entspre- chenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilli- gungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, er- schiene es doch als eher befremdend, ja stossend, den unterliegenden Beschwerdefüh- rern in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu bereits VGer ZG S 2023 72 vom 20. November 2023 E. 5). Somit werden den Beschwerdeführern vor- liegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist bei vollumfänglichem Unter- liegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

E. 6 Urteil S 2024 95 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 20. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 20. Juni 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung (Prämienverbilligung) S 2024 95

2 Urteil S 2024 95 A. Für das Jahr 2024 machte A.________ für sich, seine Ehefrau sowie die minder- jährigen Kinder einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) geltend (AK- act. 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 lehnte die Ausgleichskasse Zug einen solchen Anspruch ab (AK-act. 2). Auf Einsprache des Versicherten hin (AK-act. 3) hielt sie an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 6. September 2024 fest (AK-act. 6). B. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 verlangte das Ehepaar die Neuberechnung ihrer IPV-Beiträge. Sie machten geltend, bei der steuerlichen Veranlagung – welche der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt wurde – seien die Priva- tentnahmen aus der Einzelfirma des Ehemannes als steuerbares Einkommen berücksich- tigt worden. Die Versicherten vertraten die Ansicht, dass diese Bezüge für "private Ausla- gen, die wir monatlich tätigen müssen" als Ausgaben abzuziehen gewesen wären. C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde (act. 3). D. Das Gericht forderte die Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2025 auf zu er- klären, wie das von ihnen anhängig gemachte Gesuch um Wiedererwägung der steuerli- chen Veranlagung beurteilt worden sei (act. 5). Hierauf reagierten diese nicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung des Kantons Zug (IPVG; BGS 842.6) kann gegen einen Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht ist örtlich und sachlich zuständig bei Wohnsitz der Beschwerdeführer in der Gemeinde C.________, Kanton Zug, und unbestrittener Zuständigkeit der Ausgleichskasse Zug für die Bearbeitung und erste Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Die Be- schwerdeführer sind vom Einspracheentscheid vom 6. September 2024 direkt betroffen, geht es doch darum, ob die Neuberechnung ihres Prämienverbilligungsanspruchs zu Recht abgelehnt wurde. Sie sind folglich zur Beschwerde legitimiert. Diese wurde fristge-

3 Urteil S 2024 95 recht eingereicht. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Ge- schäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Gemäss § 1 IPVG soll den beitragsberechtigten Personen durch die Verbilligung der Prämien in der Krankenpflegeversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. 2.2 Die Berechnung des Anspruchs im Allgemeinen wird in § 6 IPVG geregelt. Dem- nach werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Nach § 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflege- versicherung (IPVV; BGS 842.61) entspricht das massgebende Einkommen der Summe aus dem Reineinkommen (§ 1 Abs. 1 lit. a IPVV) und 10 % des Reinvermögens (§ 1 Abs. 1 lit. b IPVV), wobei allfällige abgezogene Einkäufe in die 2. Säule (§ 1 Abs. 1 lit. b1 IPVV) sowie allfällige abgezogenen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge [Säule 3a] (§ 1 Abs. 1 lit. c IPVV) und das Total der Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit diese 20 % des Totals der steuerbaren Bruttoerträge der Liegenschaften des Privatvermögens innerhalb und ausserhalb des Kantons Zug übersteigen (§ 1 Abs. 1 lit. c1 IPVV), hinzuge- rechnet werden. Ein Kinderabzug von Fr. 8'500.– pro Kind wird hingegen vom massge- benden Einkommen abgezogen (§ 1 Abs. 1 lit. d IPVV). Gemäss § 6 Abs. 2 IPVG sind für die Berechnung der Prämienverbilligung grundsätzlich die Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung der vorletzten Steuerperiode bzw. der letzten Steuerperiode für neu zugezogene Personen massgebend. 3. 3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 wie gesetzlich vorgesehen gestützt auf die Steuerveranlagung 2022 (vgl. § 6 Abs. 2 IPVG) und ging in der Verfügung vom 19. Ju- li 2024 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 124'737.70 aus (Reineinkommen in Höhe von Fr. 143'234.–, zuzüglich Säule 3a von Fr. 3'600.– sowie 10 % des Reinvermö- gens, ausmachend Fr. 3'403.70, abzüglich Kinderabzüge von Fr. 8'500.– pro Kind, ent- sprechend Fr. 25'500.–; AK-act. 2).

4 Urteil S 2024 95 3.2 Mit Einsprache vom 25. Juli 2024 machten die Beschwerdeführer geltend, auf die von der Steuerverwaltung übermittelten Einkommensbeträge dürfe nicht abgestellt wer- den, da von diesen die aus der Einzelfirma getätigten Privatbezüge nicht abgezogen, son- dern als Einkommen berücksichtigt worden seien (AK-act. 3). Beschwerdeweise erneuern die Versicherten diese Argumentation (act. 1). 4. Materiell ist festzuhalten, dass – entgegen der Vorstellung der Versicherten – nach klarer Gesetzeslage sowohl Eigenlohn als auch Auslagen für privaten Lebensunterhalt in einer Einzelunternehmung nicht als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten in Abzug gebracht werden können. Sie sind vielmehr steuerlich als Einkommen zu deklarie- ren, ansonsten eine unwahre Erfolgsrechnung vorliegt und damit der Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt wird (vgl. BGer 6B_1138/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3 mit Hinwei- sen; vgl. ausserdem Art. 18 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und § 17 des Steuergesetzes des Kantons Zug [StG/ZG; BGS 632.1]). Damit sind die Selbständigerwerbenden gleich- gestellt mit allen anderen Personen, bei denen ebenfalls das erwirtschaftete Einkommen zugrunde gelegt wird, aus dem erst in der Folge die Lebenskosten (inkl. Krankenkassen- prämien) bestritten werden müssen. Weiter änderte auch die Ausscheidung eines Lohnes für die mitarbeitende Ehefrau des Einzelunternehmers am Anspruch auf individuelle Prä- mienverbilligung nichts, da dieser ebenfalls als Lohn in der Rechnung zu berücksichtigen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgleichskasse bei der An- spruchsberechnung auf fehlerhafte Grundlagen abgestellt haben sollte. Nota bene ma- chen die Versicherten – trotz Nachfrage des Gerichts – denn auch nicht geltend, die Steu- erverwaltung hätte ihre Veranlagung nachträglich in Wiedererwägung gezogen. Davon ist auch nicht auszugehen, nachdem gemäss dem soeben Ausgeführten die gewünschten Abzüge tatsächlich nicht zulässig wären. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich demnach in antizipierter Beweiswürdigung. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung des Prämienverbil- ligungsanspruchs entsprechend dem Wunsch der Versicherten zu Recht verweigert. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5 Urteil S 2024 95 5. Da das ATSG hier nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c des Bun- desgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]), richtet sich die Kostenre- gelung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Nach § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG sind die Kosten im Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der unterliegen- den Partei aufzuerlegen. Allerdings sah das KVG in seiner alten Fassung, vor Inkrafttreten des ATSG, für alle Verfahren Kostenlosigkeit vor. Nach dem Wegfall dieser bundesrechtli- chen Bestimmungen unterliess der kantonale Gesetzgeber die Schaffung einer entspre- chenden neuen kantonalrechtlichen Norm. Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber neu eine Kostenpflicht für die Verfahren zur Ausrichtung von Prämienverbilli- gungen einführen wollte. Vielmehr ist ein gesetzgeberisches Versehen anzunehmen, er- schiene es doch als eher befremdend, ja stossend, den unterliegenden Beschwerdefüh- rern in dieser Sozialversicherungsstreitigkeit Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu bereits VGer ZG S 2023 72 vom 20. November 2023 E. 5). Somit werden den Beschwerdeführern vor- liegend keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist bei vollumfänglichem Unter- liegen ebenfalls nicht zuzusprechen.

6 Urteil S 2024 95 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 20. Juni 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am