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S 2024 80

Zg Verwaltungsgericht · 2024-09-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2022 41 vom 19. September 2023 wurde dem Gesuchsteller am 29. September 2023 per Post zugestellt (ein entsprechender Zu- stellbeleg findet sich in den Akten zu S 2022 41). Der Gesuchsteller und damalige Be- schwerdeführer hat dieses Urteil in der Folge innert der geltenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht beim Bundesgericht angefochten. Es ist in Rechtskraft erwachsen und einer beschwerdeweisen Anfechtung heute somit nicht mehr zugänglich. Wird die Eingabe des Beschwerdeführers als verspätete Beschwerde gegen das Urteil S 2022 41 vom 19. Sep- tember 2023 qualifiziert, tritt das angerufene Gericht wegen Unzuständigkeit nicht darauf ein. Da das Rechtsmittel massiv verspätet ist, wird – um Weiterungen zu vermeiden – von einer Überweisung der Eingabe des Gesuchstellers an das Bundesgericht abgesehen.

E. 3 Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 als ausser- ordentliches Rechtsmittel im Sinne eines Gesuchs um Wiedererwägung des Urteils S 2022 41 vom 19. September 2023 zu interpretieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; 830.1) als Objekt der Wiedererwägung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid nennt. Entscheide eines Gerichts können hingegen nicht in Wieder- erwägung gezogen werden; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (Ueli Kieser, Kommentar zum des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG], Art. 53 ATSG N 51).

E. 4 Urteil S 2024 80 im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. § 89 und 91 VRG; Bertschi, a.a.O., § 86d N 2).

E. 4.1 Artikel 61 lit. i ATSG schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Ent- deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zug ist in den §§ 87 ff. des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurtei- lung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuch- steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibrin- gen konnte (Ziff. 2). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel unterliegt zudem dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass rechtskräftige Anordnungen nicht wegen Tatsachen und Beweismitteln geändert werden können, welche die Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwir- kung im früheren Verfahren schon damals hätten vorbringen können (§ 89 und 91 VRG; Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. Aufl. 2014, § 86b N 1 und 2; vgl. auch BGE 103 Ib 89 ff.). Auch die Subsidiarität des Begehrens, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel

E. 4.2 Vorliegend reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 1. August 2024 zu den Akten und bittet um eine erneute Prüfung des Falles. Er macht jedoch zu Recht nicht geltend, die eingereichten Arztberichte würden nachträglich neue erhebliche Tatsachen belegen, deren Nachweis im Beschwerdeverfahren S 2022 41 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte beigebracht werden können. So stützt sich der vom Beschwerdeführer einge- reichte Arztbericht (Informaçao Médica) der Sozialversicherung (Segurança Social) vom

1. August 2024 auf den Bericht der Ärztin B.________ vom Februar 2023 ("criado em: 14- 02-2023") und enthält im Wesentlichen dieselben Befunde und Diagnosen. Es ist damit of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer die im Bericht vom 1. August 2024 enthaltenen medizinischen Tatsachen ohne Weiteres bereits im Vorverfahren S 2022 41 vorbringen konnte und wohl auch vorgebracht hat (vgl. Urteil VGer ZG S 2022 41 vom 19. September 2023). Damit ist die Subsidiarität seiner Vorbringen nicht gegeben, weshalb auf ein Revi- sionsgesuch nicht einzutreten ist.

E. 5 Kann auf eine Beschwerde (Gesuch) nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG). Nach dem Gesagten kann auf die mit Eingabe vom 16. September 2024 ge- stellten Begehren von Vornherein nicht eingetreten werden, weshalb sich Weiterungen erübrigen.

E. 6 Gemäss § 20 Abs. 3 GO VG kann die Beurteilung einer Beschwerde (Gesuch) durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts erfolgen, wenn die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind. Dies ist bei der vorliegen- den Sach- und Rechtslage der Fall.

E. 7 Da dem Gericht noch kein wesentlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, kann von der Auferlegung von Kosten abgesehen werden. Eine Parteientschädigung ist bei die- sem Verfahrensausgang ohnehin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

5 Urteil S 2024 80

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin (unter Beilage eines Doppels der Eingabe des Gesuchstellers vom 16. September 2024) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 18. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Einzelrichter: lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 18. September 2024 gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Gesuchsteller gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin betreffend Unfallversicherung (Gesuch um Neubeurteilung) S 2024 80

2 Urteil S 2024 80 A. Im Verfahren S 2022 41 führte A.________, geboren 1967, beim Verwaltungsge- richt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 15. Mai 2022 (Suva Schaden-Nr. 25.16398.21.6). Mit diesem Entscheid hatte die Suva es abgelehnt, über den

23. Dezember 2021 hinaus Leistungen im Zusammenhang mit einem am 23. Juni 2021 vom Versicherten erlittenen Unfall zu erbringen. Das Verwaltungsgericht wies die Be- schwerde mit Urteil S 2022 41 vom 19. September 2023 ab. Das Urteil erwuchs in Rechts- kraft. Mit Sendung vom 9. August 2024 wurden den Parteien die von ihnen im Verfahren S 2022 41 eingereichten Akten retourniert. B. Am 16. September 2024 (Posteingang) erhielt das Verwaltungsgericht eine Einga- be von A.________ (fortan: Gesuchsteller) mit dem Titel "Widerspruch gegen die Ableh- nung der Unfallfolgen vom 23.06.2021". Darin forderte der Gesuchsteller dazu auf, den Fall unter Berücksichtigung der medizinischen Berichte seiner behandelnden Ärzte erneut zu prüfen und die unfallbedingten Beschwerden anzuerkennen (act. 1). Der Einzelrichter erwägt: 1. Der Gesuchsteller nennt in seiner Eingabe als Referenz die Suva Schaden- Nr. 25.16398.21.6 sowie das Unfalldatum vom 23. Juni 2021; dies entspricht dem Gegen- stand des früheren Verfahrens S 2022 41. Zudem nutzt er als Begleitzettel zur vorliegen- den Eingabe vom 16. September 2024 einen vom Verwaltungsgericht zuvor im Verfahren S 2022 41 an ihn gesandten Zustellzettel mit seiner Adresse (act. 1). Weiter geht aus der Eingabe hervor, dass sie die Reaktion auf ein Schreiben ist, das ihn am 9. August 2024 er- reichte. 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts S 2022 41 vom 19. September 2023 wurde dem Gesuchsteller am 29. September 2023 per Post zugestellt (ein entsprechender Zu- stellbeleg findet sich in den Akten zu S 2022 41). Der Gesuchsteller und damalige Be- schwerdeführer hat dieses Urteil in der Folge innert der geltenden Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht beim Bundesgericht angefochten. Es ist in Rechtskraft erwachsen und einer beschwerdeweisen Anfechtung heute somit nicht mehr zugänglich. Wird die Eingabe des Beschwerdeführers als verspätete Beschwerde gegen das Urteil S 2022 41 vom 19. Sep- tember 2023 qualifiziert, tritt das angerufene Gericht wegen Unzuständigkeit nicht darauf ein. Da das Rechtsmittel massiv verspätet ist, wird – um Weiterungen zu vermeiden – von einer Überweisung der Eingabe des Gesuchstellers an das Bundesgericht abgesehen.

3 Urteil S 2024 80 3. Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 als ausser- ordentliches Rechtsmittel im Sinne eines Gesuchs um Wiedererwägung des Urteils S 2022 41 vom 19. September 2023 zu interpretieren ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; 830.1) als Objekt der Wiedererwägung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid nennt. Entscheide eines Gerichts können hingegen nicht in Wieder- erwägung gezogen werden; hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (Ueli Kieser, Kommentar zum des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG], Art. 53 ATSG N 51). 4. Letztlich kann die Eingabe des Beschwerdeführers allenfalls als Begehren um Re- vision gemäss Art. 61 lit. i ATSG betrachtet werden. Doch auch in dieser Hinsicht fehlt es offensichtlich bereits an den formellen Voraussetzungen, um auf das Gesuch einzutreten. 4.1 Artikel 61 lit. i ATSG schreibt vor, dass die Revision von Entscheiden wegen Ent- deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein muss. Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichts Zug ist in den §§ 87 ff. des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1) geregelt. Nach § 87 VRG kann die Revision verlangt werden, wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei die Verurtei- lung durch den Strafrichter nicht erforderlich ist und der Beweis bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens auf andere Weise erbracht werden kann (Ziff. 1), oder wenn der Gesuch- steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibrin- gen konnte (Ziff. 2). Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel unterliegt zudem dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass rechtskräftige Anordnungen nicht wegen Tatsachen und Beweismitteln geändert werden können, welche die Gesuchsteller bei ordentlicher Mitwir- kung im früheren Verfahren schon damals hätten vorbringen können (§ 89 und 91 VRG; Martin Bertschi, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. Aufl. 2014, § 86b N 1 und 2; vgl. auch BGE 103 Ib 89 ff.). Auch die Subsidiarität des Begehrens, d.h. die Unmöglichkeit, die darin vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel

4 Urteil S 2024 80 im vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, ist Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. § 89 und 91 VRG; Bertschi, a.a.O., § 86d N 2). 4.2 Vorliegend reicht der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 1. August 2024 zu den Akten und bittet um eine erneute Prüfung des Falles. Er macht jedoch zu Recht nicht geltend, die eingereichten Arztberichte würden nachträglich neue erhebliche Tatsachen belegen, deren Nachweis im Beschwerdeverfahren S 2022 41 trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte beigebracht werden können. So stützt sich der vom Beschwerdeführer einge- reichte Arztbericht (Informaçao Médica) der Sozialversicherung (Segurança Social) vom

1. August 2024 auf den Bericht der Ärztin B.________ vom Februar 2023 ("criado em: 14- 02-2023") und enthält im Wesentlichen dieselben Befunde und Diagnosen. Es ist damit of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer die im Bericht vom 1. August 2024 enthaltenen medizinischen Tatsachen ohne Weiteres bereits im Vorverfahren S 2022 41 vorbringen konnte und wohl auch vorgebracht hat (vgl. Urteil VGer ZG S 2022 41 vom 19. September 2023). Damit ist die Subsidiarität seiner Vorbringen nicht gegeben, weshalb auf ein Revi- sionsgesuch nicht einzutreten ist. 5. Kann auf eine Beschwerde (Gesuch) nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG). Nach dem Gesagten kann auf die mit Eingabe vom 16. September 2024 ge- stellten Begehren von Vornherein nicht eingetreten werden, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 6. Gemäss § 20 Abs. 3 GO VG kann die Beurteilung einer Beschwerde (Gesuch) durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts erfolgen, wenn die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Beschwerde offensichtlich erfüllt sind. Dies ist bei der vorliegen- den Sach- und Rechtslage der Fall. 7. Da dem Gericht noch kein wesentlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, kann von der Auferlegung von Kosten abgesehen werden. Eine Parteientschädigung ist bei die- sem Verfahrensausgang ohnehin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

5 Urteil S 2024 80 Demnach erkennt der Einzelrichter: ____________________________ 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin (unter Beilage eines Doppels der Eingabe des Gesuchstellers vom 16. September 2024) sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 18. September 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin versandt am