Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung) — Beschwerde
Erwägungen (22 Absätze)
E. 2 April 2024, IV-act. 173). Nach dessen Abschluss im April 2024 überprüfte die IV-Stelle die materiellen Einwände des Beschwerdeführers. Am 28. Juni 2024 teilte sie der Aus- gleichskasse B.________ ihren Beschluss mit, wonach der Versicherte bei einem ermittel- ten Invaliditätsgrad von 58 % ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Rente habe und ersuchte die Ausgleichskasse darum, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (vgl. auch Verfügungsteil 2; IV-act. 176 und 177). Am 3. Juli 2024 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass ihm der Füh- rerausweis durch das Strassenverkehrsamt Zug zur Klärung der gesundheitlichen Situati- on vorsorglich entzogen worden war, was ihn, da sein Wohnort nicht am öffentlichen Ver- kehr angebunden sei, besonders hart treffe (IV-act. 178). Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 er- suchte er um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrages zwecks Erhaltung seiner Arbeitsstelle (Überwindung des Arbeitswegs) und um den zivil- rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Er schlug zudem vor, das Problem durch Übernahme eines Taxi-Dienstes zu lösen und ersuchte um Erlass einer Verfügung über entsprechende vorsorgliche Massnahmen (IV-act. 181). In der Folge holte die IV-Stelle beim Versicherten eine formelle Anmeldung für Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ein und leitete die Prüfung dieser Ansprüche ein (IV-act. 183–189). Am 19. Juli 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zwecks Arbeitsplatzer- halt vom 29. Juli bis zum 30. November 2024 als Massnahme der Frühintervention die Kosten für die Überwindung des Arbeitsweges von seinem Wohnort zum Bahnhof C.________ übernehme. Vergütet würden die Kosten gemäss der Offerte des Taxi Unter- nehmers mit Fr. 65.– pro Fahrt. Weiter wies sie darauf hin, dass der Versicherte im Rah- men der Mitwirkungspflicht/Schadenminderungspflicht aufgefordert werde, die Auflagen des Strassenverkehrsamtes zur Abklärung der gesundheitlichen Situation ohne zeitlichen Verzug zu veranlassen. Ebenfalls wurde er aufgefordert, sich mit einer neuen Wohnsitua-
E. 3 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des laufenden Verfahrens sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Taxi Transport für die Kinder D.________ und E.________ zur Schule F.________ und zurück zu übernehmen.
E. 4 Allfällige Querverweise zu anderen Verfahren seien in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichtes zu anonymisieren oder pseudonymisieren.
E. 4.1 Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen geht im Wesentlichen hervor, dass er der Ansicht ist, die IV sei verpflichtet, mittels vorsorglicher Massnahme seine per- sönliche Mobilität wieder herzustellen sowie dafür zu sorgen, dass er seinen familienrecht- lichen Pflichten bezüglich Kinderbetreuung nachkommen kann (act. 1). Er macht im Wesentlichen geltend, er habe mit E-Mail vom 4. Juli 2024 bei der IV-Stelle diverse vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf den bestehenden (vorsorglichen) Füh- rerausweisentzug beantragt. Dabei habe er der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum
22. Juli 2024 angesetzt, um entsprechende Massnahmen zu treffen. Daraufhin habe sie entschieden, im Rahmen von Integrationsmassnahmen den Weg des Taxis zum Bahnhof C.________ vorübergehend zu übernehmen, über den Kindertransport von und nach F.________ zur Schule, sei hingegen nicht verfügt worden (act. 1 S. 4). Er sei nicht in der Lage die Kosten für den Kindertransport auf Dauer zu tragen und deren Übernahme durch ein Sozialamt (F.________ oder C.________) sei abgelehnt worden bzw. noch in Ab- klärung. Dass sein Wohnort mit dem öffentlichen Verkehr nicht erreichbar sei, sei ge- richtsnotorisch. Weiter verweist er sinngemäss darauf, dass er auch als behinderte Person seinen Wohnort frei wählen dürfe und er Anspruch auf Wiederherstellung seiner persönli- chen Mobilität habe. Seinen Anspruch leitet er unter anderem aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109), dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sowie der BV (SR 101) ab (act. 1 S. 4 f.). Insbesondere darin, dass die IV-Stelle bisher nicht bereit war, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Kosten für den Kindertransport zu übernehmen, den er wegen des Mobi-
E. 4.2 Die IV-Stelle hält dem mit Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, sie sei einzig berechtigt, die durch IVG und ATSG vorgesehenen Leistungen zu erbringen (act. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aktuell darin eingeschränkt, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, weil er keine Fahrerlaubnis mehr besitze. Vorliegend stelle sich deshalb die Frage, ob einerseits eine Hilflosigkeit vorliege, welche gestützt auf Art. 42 ff. IVG zu einer entsprechenden Entschädigung berechtige. Andererseits sei zu prüfen, ob im Rahmen be- ruflicher Eingliederungsmassnahmen ein Anspruch bestehen könnte. Beide Ansprüche seien aktuell in Prüfung. Da der Beschwerdeführer noch einen Arbeitsplatz habe, seien ihm im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG) Massnahmen zum Ar- beitsplatzerhalt zugesprochen worden (act. 3 Ziff. 2). Zu einem allfälligen Anspruch auf ei- ne Hilflosenentschädigung führt sie zudem aus, dass die umfassende Prüfung des Antrags einige Zeit dauere und es nicht möglich sei, die Abklärungen innerhalb weniger Wochen durchzuführen (act. 3 Ziff. 3). 5.
E. 5 Für das vorliegende Verfahren sei ihm die UP zu bewilligen und es sei ihm RA G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung direkt aus dem BehiG sowie der BRK und anderen völkerrechtlichen Verträgen ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere besteht gegenüber der Invali- denversicherung kein Anspruch auf Herstellung einer uneingeschränkten persönlichen Mobilität. Der Hauptzweck der IV besteht darin, die nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens auf die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person zu beseitigen oder bestmög- lich zu mildern. Im Vordergrund steht dabei das Ziel der Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den ursprünglichen Arbeitsbereich, während die Ausrichtung von Geldleistungen (Rente) erst an zweiter Stelle kommt. Im Zentrum der Anspruchsprüfung muss deshalb
E. 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer pflichtwidrig eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen verweigert (vgl. E. 2). Bei der Frühintervention und ihren Massnahmen (Art. 7d IVG) handelt es sich um mög- lichst rasch und "informell" einsetzbare Vorkehren zum Halten des bisherigen Arbeitsplat- zes oder zur Integration der arbeitsunfähigen versicherten Person an einen neuen Ar- beitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs. Zum "informellen", auf ra- sche Umsetzung gerichteten Merkmal der Frühinterventionsmassnahmen gehört die Re- gelung, dass sie nicht Eingliederungsmassnahmen sind, sie also trotzdem gewährt wer- den, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wie sie das Gesetz bei den ordentlichen Eingliederungsmassnahmen festlegt (Erwin Murer, Invalidenversiche- rung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, S. 153 Rz. 3). Auf Massnah- men der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). Der Ausrich- tung aller übrigen Leistungen der Invalidenversicherung geht eine umfassende Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen voran. Wie aufgezeigt, kennt die Invalidenversicherung keine "vorsorgliche" Ausrichtung von Leistungen, wie sie sich der Beschwerdeführer vorstellt. Indem die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG) Massnah- men zum Arbeitsplatzerhalt zusprach, hat sie das einzige ihr zur Verfügung stehende Mit- tel genutzt, um den Beschwerdeführer während der laufenden Abklärungsverfahren be- züglich allfälliger Ansprüche auf Eingliederung bzw. Rente sowie auf Hilflosenentschädi-
E. 5.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass sich die IV un- rechtmässig im Verzug befinde. Er beschwert sich einerseits darüber, dass die IV über die von ihm mit E-Mail vom 4. Juli 2024 beantragten Massnahmen noch nicht entschieden ha- be (act. 1 S. 5). Andererseits sieht er in der langen Dauer seines IV-Verfahrens per se ei- ne Rechtsverzögerung (act. 1 S. 5; act. 5 S. 3). Wie vorne in Erwägung 2 erwähnt, ist für die Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vor- liegt, neben der Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten massgebend.
E. 5.3.1 Infolge der E-Mail vom 4. Juli 2024 wurde die Prüfung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung sowie eine Prüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag, mit Zu- stellung der Antragsformulare umgehend in die Wege geleitet (IV-act. 183). Die entspre- chenden formellen Anträge gingen bei der IV am 8. Juli 2024 ein (IV-act. 184 und 185). Daraufhin wurden am 11. Juli 2024 die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers (IV- act. 189 und 193) sowie ein IV-Arztbericht der behandelnden Hausärztin eingeholt. Der Bericht der Hausärztin ging erst auf Mahnung hin (IV-act. 198 f.) bei der IV-Stelle ein. Am
21. August 2024 wurde sodann der "Abklärungsauftrag HE IV" erteilt (IV-act. 200). Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde (10. September 2024) waren seit Antragsstellung auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge gerade mal zwei Monate vergangen. Inwiefern die IV-Stelle mit ihren Abklärungen bzw. mit dem Entscheid betreffend diese Ansprüche in Verzug sein soll, ist bei dieser Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere war sie nicht über längere Zeit untätig, vielmehr trieb sie die Abklärungen
E. 5.3.2.1 Auch das Abklärungsverfahren betreffend Eingliederung bzw. Rente ist auf eine mögliche Rechtsverzögerung überprüfen. Hier stellt sich der Verfahrenslauf wie folgt dar: Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug ging am 13. Dezember 2019 bei der IV-Stelle Zug ein (IV-act. 1). Seither nahm die IV verschiedene medizinische und berufliche Abklärungen vor. Bereits im Februar 2021 hatte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht angerufen und eine Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle geltend gemacht. Dannzumal kam das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätte notwendige Handlungen nicht vorgenom- men bzw. wäre in rechtsverzögernder Art und Weise untätig gewesen. Es wurde der IV zugestanden, dass die Untersuchungen und Abklärungen im Fall des Beschwerdeführers durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen würden und ihr keine längere Untätigkeit vorge- worfen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war eine polydisziplinäre Begutachtung ausstehend. Das Gericht hielt fest, es gehe davon aus, dass nach erfolgter Begutachtung und allfälliger Prüfung möglicher Eingliederungsmassnahmen zügig der Grundsatzent- scheid gefällt werde (VGer ZG S 2021 23 vom 18. August 2021 E. 6.2). Das bei der MEDAS Bern in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten wurde von die- ser am 18. Mai 2022 fertiggestellt und ging am 20. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-act. 136). Daraufhin wurde es dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet der am 30. Mai 2022 dazu Stellung nahm (IV-act. 139). Gestützt auf diese Beurteilungen wurde ein Einkommensvergleich vorgenommen (IV-act. 144) und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2020 in Aussicht gestellt (IV-act. 145). Gleichentags wurde der Vorbescheid auch der Ausgleichskasse B.________ zugestellt, damit diese die Leistungsberechnung bereits vorbereiten könne (IV-act. 146).
E. 5.3.2.2 Der aufgrund der Akten ersichtliche Verfahrenslauf seit Eingang des MEDAS Gut- achtens bei der IV-Stelle zeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärungen einzig nach Eingang der Stellungnahme des RAD rund acht Monate «ruhen» liess, bis sie Anfang Fe- bruar 2023 den Vorbescheid erliess. Sie war während dieser Zeit in Sachen des Be-
12 Urteil S 2024 78 schwerdeführers jedoch nicht einfach untätig, unter anderem war sie mit einem von ihm gegen sie angestrengtes Gerichtsverfahren betreffend Verantwortlichkeit nach Ar. 78 ATSG beschäftigt (IV-act. 155). Dass es dann nach Erlass des Vorbescheides vom 13. Februar 2023 mehr als ein Jahr dauerte, bis der Beschluss vom 28. Juni 2024 gefällt und das Abklärungsverfahren intern abgeschlossen werden konnte, ist insbesondere auf die vom Beschwerdeführer verlangte Fristerstreckung und Verfahrenssistierung zurückzu- führen, deren Gewährung im vorliegenden Kontext nicht als ungerechtfertigt erscheint. Weiter ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, nämlich die Übermittlung der Verfü- gungsbegründung an die zuständige Ausgleichskasse zwecks Berechnung und Auszah- lung der Rente, korrekt und steht im Einklang mit den einschlägigen Verordnungsbestim- mungen (Art. 44 IVV i.V.m. Art 122 Abs. 1 Satz 1 AHVV) und dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (Rz. 6051 f.). Unklar ist, weshalb die Aus- gleichkasse bisher nicht verfügte. Auch wenn seit der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nahe zu fünf Jahre vergangen sind, kann der Beschwerde- gegnerin keine unverhältnismässig lange Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Eine Rechtsverzögerung liegt daher nicht vor. Das IV-Verfahren steht zudem kurz vor dem Abschluss, hat die IV-Stelle die Abklärung in- tern doch eigentlich mit Beschluss vom 28. Juni 2024 beendet. Dass die Ausgleichskasse bisher nicht verfügt hat, kann ihr nicht direkt angelastet werden. Sie ist jedoch dringend gehalten, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse für einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens einzusetzen. Es wäre wünschenswert, dass nach gut fünf Jahren seit der An- meldung nun zügig ein Grundsatzentscheid erfolgt. Gleichzeitig hat sie zu prüfen, ob sich die Situation bezüglich Eingliederung zwischenzeitlich durch den (allenfalls vorübergehen- den) Verlust des Führerausweises geändert hat. 6. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin weder eine Rechtsverweige- rung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, folglich ist die vorliegende Be- schwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Urteil S 2024 78 soll vielmehr Einfluss auf die Publikationspraxis des Gerichts genommen werden, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Folglich ist auf Antrag 4 der Beschwerde nicht einzutreten. Auch besteht kein Anlass für eine Weiterleitung dieses Antrags, wie sie der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 5) im Falle eines Nichteintretens verlangte. Es bleibt vielmehr darauf hinzuweisen, dass am Verwaltungsgericht erst kürzlich, mit Be- schluss vom 5. September 2024, über ein Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Anonymisierung und Pseudonymisierung entsprechender Verweise entschieden wurde. 4.
E. 7 Urteil S 2024 78 litätsverlusts nicht mehr selbst vornehmen kann, sieht er eine Rechtverweigerung (act. 1 S. 4). Weiter beklagt er, die Beschwerdegegnerin schlafe und mache nicht vorwärts mit ihren Abklärungen, weshalb vorsorgliche Massnahmen umso notwendiger seien (act. 1 S. 5). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 prangert der Beschwerdeführer sodann die Dauer des IV-Verfahrens im Allgemeinen an. Seit der Erstanmeldung im Jahr 2019 seien nun rund fünf Jahre vergangen und es liege immer noch kein Entscheid vor. Er sieht darin eine ge- nerelle Rechtsverzögerung.
E. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 11. September 2024 die unentgelt- liche Prozessführung gewährt worden (act. 2), weshalb ihm trotz Unterliegens für das vor- liegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.
E. 7.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
E. 8 Urteil S 2024 78 vorab die Wiederverwertung der noch vorhandenen funktionellen oder intellektuellen Fähigkeiten der versicherten Person stehen (vgl. BGE 139 V 399 E. 5.1; Mey- er/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Art. 1a IVG N 1). Eine bleibende oder län- gerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit soll durch Eingliederungsmass- nahmen nach Möglichkeit verhindert, vermindert oder behoben werden (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 1a IVG). Die Invalidenversicherung erbringt die im IVG vorgesehenen Leistungen (3. Kapitel des IVG); dazu gehören Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), Eingliederungs- massnahmen und Taggelder (Art. 8 ff. IVG), die Rente (Art. 28 ff. IVG), die Hilflosenent- schädigung (Art. 42 ff. IVG) sowie der Assistenzbeitrag (Art. 42quarter ff. IVG). Die mögli- chen Leistungen der IV sind damit abschliessend geregelt, sie kann keine darüberhinaus- gehenden Ansprüche zusprechen.
E. 9 Urteil S 2024 78 gungen und Assistenzbeiträge rasch und informell zu unterstützen. Eine Übernahme der Transportkosten für die Kinder des Beschwerdeführers unter diesem Titel ist undenkbar, da Frühinterventionsmassnahmen allein auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet sind. Zudem sei daran erinnert, dass auf Frühinterventionsmassnahmen kein Anspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG). Es kann der Beschwerdegegnerin folglich keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, wenn sie über Massnahmen, die sie gar nicht kennt, die folglich auch nicht in ih- rem Kompetenzbereich liegen, nicht verfügt. Somit beging die IV keine Rechtsverweige- rung, wenn sie über am 4. Juli 2024 beantragten "vorsorgliche Massnahmen", insbesonde- re betreffend die Fahrkosten seiner Kinder, keine negative Verfügung erliess.
E. 10 Urteil S 2024 78 laufend voran. Zudem ist die Argumentation der IV-Stelle absolut einleuchtend, wonach eine Abklärung HE IV, welche von einer Fachperson am Wohnort des Betroffenen vorge- nommen wird, eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, da sie geplant und vorbereitet wer- den müsse und danach noch ein entsprechender Bericht zu verfassen sei. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebenssituation auf einen raschen Entscheid der IV drängt, kann der Beschwerdegegnerin bis dato nicht der Vorwurf gemacht werden, sie bringe diese Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Ab- schluss und verzögere sie.
E. 11 Urteil S 2024 78 Am 9. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid und er- suchte unter anderem um Akteneinsicht sowie eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung sei- nes Einwands und Mandatierung eines Rechtsvertreters (IV-act. 151). Die IV gewährte ihm eine Frist bis zum 14. Juni 2023, um seinen Einwand zu ergänzen (IV-act. 153). Am
31. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sodann die IV-Stelle um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Vorbescheidverfahren (IV-act. 156). Mit Zwi- schenverfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die IV-Stelle dies ab (IV-act. 157). In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid und das Bundesgericht trat auf einen Weiterzug mit BGer 8C_115/2024 vom 2. April 2024 nicht ein (IV-act. 173). Das eigentli- che Abklärungsverfahren der IV-Stelle wurde während der Dauer dieses Rechtsmittelver- fahrens auf ausdrückliches Verlangen des Beschwerdeführers nicht weitergeführt (IV- act. 164, 166 S. 3, 166 S. 22, IV-act. 167). Am 17. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungen wieder auf und forder- te den Beschwerdeführer dazu auf, ihr nun die bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 gestellten Fragen zu einer allfälligen Haushaltstätigkeit, wie er sie im Einwand vom
E. 13 Urteil S 2024 78 7.
E. 14 Urteil S 2024 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 16. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung) S 2024 78
2 Urteil S 2024 78 A. A.________ meldete sich am 13. Dezember 2019 (Eingangsdatum) bei der IV- Stelle Zug zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizini- sche Abklärungen vor. In der Folge gab sie bei der medizinischen Abklärungsstelle (ME- DAS) Bern ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 18. Mai 2022 erstattet wur- de (IV-act. 136). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 stellte die IV-Stelle dem Versi- cherten die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2020 in Aus- sicht, wogegen dieser mit Eingabe vom 9. März 2023 Einwand erhob (IV-act. 145 und 151). Es folgte ein gerichtliches Verfahren durch alle Instanzen zur Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einwandverfahren (BGer 8C_115/2024 vom
2. April 2024, IV-act. 173). Nach dessen Abschluss im April 2024 überprüfte die IV-Stelle die materiellen Einwände des Beschwerdeführers. Am 28. Juni 2024 teilte sie der Aus- gleichskasse B.________ ihren Beschluss mit, wonach der Versicherte bei einem ermittel- ten Invaliditätsgrad von 58 % ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Rente habe und ersuchte die Ausgleichskasse darum, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (vgl. auch Verfügungsteil 2; IV-act. 176 und 177). Am 3. Juli 2024 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass ihm der Füh- rerausweis durch das Strassenverkehrsamt Zug zur Klärung der gesundheitlichen Situati- on vorsorglich entzogen worden war, was ihn, da sein Wohnort nicht am öffentlichen Ver- kehr angebunden sei, besonders hart treffe (IV-act. 178). Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 er- suchte er um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrages zwecks Erhaltung seiner Arbeitsstelle (Überwindung des Arbeitswegs) und um den zivil- rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachzukommen. Er schlug zudem vor, das Problem durch Übernahme eines Taxi-Dienstes zu lösen und ersuchte um Erlass einer Verfügung über entsprechende vorsorgliche Massnahmen (IV-act. 181). In der Folge holte die IV-Stelle beim Versicherten eine formelle Anmeldung für Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ein und leitete die Prüfung dieser Ansprüche ein (IV-act. 183–189). Am 19. Juli 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie zwecks Arbeitsplatzer- halt vom 29. Juli bis zum 30. November 2024 als Massnahme der Frühintervention die Kosten für die Überwindung des Arbeitsweges von seinem Wohnort zum Bahnhof C.________ übernehme. Vergütet würden die Kosten gemäss der Offerte des Taxi Unter- nehmers mit Fr. 65.– pro Fahrt. Weiter wies sie darauf hin, dass der Versicherte im Rah- men der Mitwirkungspflicht/Schadenminderungspflicht aufgefordert werde, die Auflagen des Strassenverkehrsamtes zur Abklärung der gesundheitlichen Situation ohne zeitlichen Verzug zu veranlassen. Ebenfalls wurde er aufgefordert, sich mit einer neuen Wohnsitua-
3 Urteil S 2024 78 tion auseinanderzusetzen, falls ihm die Fahrerlaubnis definitiv entzogen werde. Es beste- he keine Möglichkeit, die Fahrkosten dauerhaft zu übernehmen (IV-act. 192). Auf eine ge- gen diese Hinweise erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde nicht eingetreten (VGer ZG S 2024 64 vom 22. Juli 2024). B. Mit elektronischer Eingabe vom 10. September 2024 machte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Rechtsverweigerung seitens der IV-Stelle gel- tend und beantragte (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich unrechtmässig In Verzug befindet. 2. Im Sinne eine vorsorgliche Massnahme während des laufenden Verfahrens sei die persönliche Mobilität gemäss Art. 20 BRK herzustellen. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des laufenden Verfahrens sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Taxi Transport für die Kinder D.________ und E.________ zur Schule F.________ und zurück zu übernehmen. 4. Allfällige Querverweise zu anderen Verfahren seien in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichtes zu anonymisieren oder pseudonymisieren. 5. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die UP zu bewilligen und es sei ihm RA G.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. 6. Alle Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 11. September 2024 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Ver- beiständung ab (act. 2). D. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2024 beantragt die IV-Stelle Zug, auf An- trag 4 der Beschwerde sei nicht einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen (act. 3). E. Die elektronisch eingereichte "unaufgeforderte Stellungnahme" des Beschwerde- führers vom 14. Oktober 2024 (act. 5) wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis ge- bracht (act. 6).
4 Urteil S 2024 78 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die ört- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Rechtsverweigerungs- und Rechts- verzögerungsbeschwerden nach Art. 56 Abs. 2 ATSG sind nach Lehre und Rechtspre- chung nicht an eine Frist gebunden. Mithin erübrigt sich die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Legitimation des Beschwerdeführers, der offenbar auf eine Verfügung wartet sowie der Meinung ist, die IV-Stelle verweigere ihm Leistungen, ist ge- geben. Die Beschwerdeschrift genügt sodann den wenigen an eine Laienbeschwerde ge- stellten formellen Anforderungen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurtei- lung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwal- tungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn ein Versi- cherer entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein- spracheentscheid erlässt. Das Rechtsverzögerungs- und das Rechtsverweigerungsverbot haben ihre verfassungs- mässige Grundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N 31 ff. und N 37 ff.). Nach Lehre und Praxis wird von Rechtsverweigerung gesprochen, wenn ein Versicherer trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amts- handlung nicht vornimmt; die Behörde sich mit anderen Worten pflichtwidrig weigert, eine Verfügung in ihrem Kompetenzbereich zu erlassen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 37 ff.). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass die Rechtssuchenden zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt ha- ben und ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht (vgl. Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 56 N 47).
5 Urteil S 2024 78 Von Rechtsverzögerung wird hingegen gesprochen, wenn das Verfahren nicht innert an- gemessener Frist zum Abschluss gebracht wird (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 31 ff.). Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer Rechtsverzögerung auszuge- hen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Rechtsprechung erwähnt in allgemeiner Weise, dass die Behörde nicht mehr Zeit verstreichen lassen soll, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen Umständen gerechtfertigt ist (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 33; Lendfers, a.a.O, Art. 56 N 42). Massstab für die Beurteilung bilden der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit der Partei, aber auch das Verhal- ten der Beteiligten (EVG U 19/02 vom 28. November 2002 E. 2.2). Geht es um das Voran- treiben von Abklärungen, wird in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträ- gers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 35). Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde stel- len nicht die materiellen Rechte und Pflichten dar, sondern einzig die Frage der Verweige- rung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich. Aus- nahmsweise können auch positive Anordnungen in einem Abklärungsverfahren – die An- ordnung unnötiger Beweisanträge/die Gewährung zu langer Fristen – zu Rechtsverzöge- rungen führen. Wie in Erwägung 1 bereits erwähnt, sind Rechtsverweigerungs- und/oder Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit möglich, mithin nicht an Fristen gebunden (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 24 ff.). Die Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde führt nur, aber immerhin, zur gerichtlichen Anweisung an den Versicherer, das Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen bzw. die geforderte Verwaltungshandlung vorzunehmen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 N 40). 3. Hat das Gericht vorliegend nur die Frage der Verweigerung oder Verzögerung des Verfahrens bzw. des Verfahrensabschlusses an sich zu beurteilen, so ist auf anderweitige Begehren folglich nicht einzutreten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer konkret Anspruch auf Leistungen der IV hat, ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ebenso wenig ist auf die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung erwähnte allfällige Schaden- minderungspflicht oder allfällige Grundrechtseinschränkungen einzugehen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Anonymisierung oder Pseudonymi- sierung allfälliger Querverweise zu anderen Verfahren in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichtes (Antrag 4, act. 1). Dieser Antrag betrifft weder eine Rechtsverweige- rung noch eine Rechtsverzögerung durch die Invalidenversicherung. Mit diesem Antrag
6 Urteil S 2024 78 soll vielmehr Einfluss auf die Publikationspraxis des Gerichts genommen werden, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Folglich ist auf Antrag 4 der Beschwerde nicht einzutreten. Auch besteht kein Anlass für eine Weiterleitung dieses Antrags, wie sie der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 (act. 5) im Falle eines Nichteintretens verlangte. Es bleibt vielmehr darauf hinzuweisen, dass am Verwaltungsgericht erst kürzlich, mit Be- schluss vom 5. September 2024, über ein Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Anonymisierung und Pseudonymisierung entsprechender Verweise entschieden wurde. 4. 4.1 Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen geht im Wesentlichen hervor, dass er der Ansicht ist, die IV sei verpflichtet, mittels vorsorglicher Massnahme seine per- sönliche Mobilität wieder herzustellen sowie dafür zu sorgen, dass er seinen familienrecht- lichen Pflichten bezüglich Kinderbetreuung nachkommen kann (act. 1). Er macht im Wesentlichen geltend, er habe mit E-Mail vom 4. Juli 2024 bei der IV-Stelle diverse vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf den bestehenden (vorsorglichen) Füh- rerausweisentzug beantragt. Dabei habe er der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum
22. Juli 2024 angesetzt, um entsprechende Massnahmen zu treffen. Daraufhin habe sie entschieden, im Rahmen von Integrationsmassnahmen den Weg des Taxis zum Bahnhof C.________ vorübergehend zu übernehmen, über den Kindertransport von und nach F.________ zur Schule, sei hingegen nicht verfügt worden (act. 1 S. 4). Er sei nicht in der Lage die Kosten für den Kindertransport auf Dauer zu tragen und deren Übernahme durch ein Sozialamt (F.________ oder C.________) sei abgelehnt worden bzw. noch in Ab- klärung. Dass sein Wohnort mit dem öffentlichen Verkehr nicht erreichbar sei, sei ge- richtsnotorisch. Weiter verweist er sinngemäss darauf, dass er auch als behinderte Person seinen Wohnort frei wählen dürfe und er Anspruch auf Wiederherstellung seiner persönli- chen Mobilität habe. Seinen Anspruch leitet er unter anderem aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK; SR 0.109), dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) sowie der BV (SR 101) ab (act. 1 S. 4 f.). Insbesondere darin, dass die IV-Stelle bisher nicht bereit war, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Kosten für den Kindertransport zu übernehmen, den er wegen des Mobi-
7 Urteil S 2024 78 litätsverlusts nicht mehr selbst vornehmen kann, sieht er eine Rechtverweigerung (act. 1 S. 4). Weiter beklagt er, die Beschwerdegegnerin schlafe und mache nicht vorwärts mit ihren Abklärungen, weshalb vorsorgliche Massnahmen umso notwendiger seien (act. 1 S. 5). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 prangert der Beschwerdeführer sodann die Dauer des IV-Verfahrens im Allgemeinen an. Seit der Erstanmeldung im Jahr 2019 seien nun rund fünf Jahre vergangen und es liege immer noch kein Entscheid vor. Er sieht darin eine ge- nerelle Rechtsverzögerung. 4.2 Die IV-Stelle hält dem mit Vernehmlassung im Wesentlichen entgegen, sie sei einzig berechtigt, die durch IVG und ATSG vorgesehenen Leistungen zu erbringen (act. 3 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aktuell darin eingeschränkt, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen, weil er keine Fahrerlaubnis mehr besitze. Vorliegend stelle sich deshalb die Frage, ob einerseits eine Hilflosigkeit vorliege, welche gestützt auf Art. 42 ff. IVG zu einer entsprechenden Entschädigung berechtige. Andererseits sei zu prüfen, ob im Rahmen be- ruflicher Eingliederungsmassnahmen ein Anspruch bestehen könnte. Beide Ansprüche seien aktuell in Prüfung. Da der Beschwerdeführer noch einen Arbeitsplatz habe, seien ihm im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG) Massnahmen zum Ar- beitsplatzerhalt zugesprochen worden (act. 3 Ziff. 2). Zu einem allfälligen Anspruch auf ei- ne Hilflosenentschädigung führt sie zudem aus, dass die umfassende Prüfung des Antrags einige Zeit dauere und es nicht möglich sei, die Abklärungen innerhalb weniger Wochen durchzuführen (act. 3 Ziff. 3). 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi- cherung direkt aus dem BehiG sowie der BRK und anderen völkerrechtlichen Verträgen ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere besteht gegenüber der Invali- denversicherung kein Anspruch auf Herstellung einer uneingeschränkten persönlichen Mobilität. Der Hauptzweck der IV besteht darin, die nachteiligen Auswirkungen eines Gesundheits- schadens auf die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person zu beseitigen oder bestmög- lich zu mildern. Im Vordergrund steht dabei das Ziel der Eingliederung ins Erwerbsleben bzw. in den ursprünglichen Arbeitsbereich, während die Ausrichtung von Geldleistungen (Rente) erst an zweiter Stelle kommt. Im Zentrum der Anspruchsprüfung muss deshalb
8 Urteil S 2024 78 vorab die Wiederverwertung der noch vorhandenen funktionellen oder intellektuellen Fähigkeiten der versicherten Person stehen (vgl. BGE 139 V 399 E. 5.1; Mey- er/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl., Art. 1a IVG N 1). Eine bleibende oder län- gerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit soll durch Eingliederungsmass- nahmen nach Möglichkeit verhindert, vermindert oder behoben werden (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 1a IVG). Die Invalidenversicherung erbringt die im IVG vorgesehenen Leistungen (3. Kapitel des IVG); dazu gehören Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d IVG), Eingliederungs- massnahmen und Taggelder (Art. 8 ff. IVG), die Rente (Art. 28 ff. IVG), die Hilflosenent- schädigung (Art. 42 ff. IVG) sowie der Assistenzbeitrag (Art. 42quarter ff. IVG). Die mögli- chen Leistungen der IV sind damit abschliessend geregelt, sie kann keine darüberhinaus- gehenden Ansprüche zusprechen. 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer pflichtwidrig eine Verfügung über vorsorgliche Massnahmen verweigert (vgl. E. 2). Bei der Frühintervention und ihren Massnahmen (Art. 7d IVG) handelt es sich um mög- lichst rasch und "informell" einsetzbare Vorkehren zum Halten des bisherigen Arbeitsplat- zes oder zur Integration der arbeitsunfähigen versicherten Person an einen neuen Ar- beitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebs. Zum "informellen", auf ra- sche Umsetzung gerichteten Merkmal der Frühinterventionsmassnahmen gehört die Re- gelung, dass sie nicht Eingliederungsmassnahmen sind, sie also trotzdem gewährt wer- den, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wie sie das Gesetz bei den ordentlichen Eingliederungsmassnahmen festlegt (Erwin Murer, Invalidenversiche- rung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, S. 153 Rz. 3). Auf Massnah- men der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). Der Ausrich- tung aller übrigen Leistungen der Invalidenversicherung geht eine umfassende Prüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen voran. Wie aufgezeigt, kennt die Invalidenversicherung keine "vorsorgliche" Ausrichtung von Leistungen, wie sie sich der Beschwerdeführer vorstellt. Indem die IV-Stelle dem Be- schwerdeführer im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen (Art. 7d IVG) Massnah- men zum Arbeitsplatzerhalt zusprach, hat sie das einzige ihr zur Verfügung stehende Mit- tel genutzt, um den Beschwerdeführer während der laufenden Abklärungsverfahren be- züglich allfälliger Ansprüche auf Eingliederung bzw. Rente sowie auf Hilflosenentschädi-
9 Urteil S 2024 78 gungen und Assistenzbeiträge rasch und informell zu unterstützen. Eine Übernahme der Transportkosten für die Kinder des Beschwerdeführers unter diesem Titel ist undenkbar, da Frühinterventionsmassnahmen allein auf den Erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet sind. Zudem sei daran erinnert, dass auf Frühinterventionsmassnahmen kein Anspruch besteht (Art. 7d Abs. 3 IVG). Es kann der Beschwerdegegnerin folglich keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, wenn sie über Massnahmen, die sie gar nicht kennt, die folglich auch nicht in ih- rem Kompetenzbereich liegen, nicht verfügt. Somit beging die IV keine Rechtsverweige- rung, wenn sie über am 4. Juli 2024 beantragten "vorsorgliche Massnahmen", insbesonde- re betreffend die Fahrkosten seiner Kinder, keine negative Verfügung erliess. 5.3 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass sich die IV un- rechtmässig im Verzug befinde. Er beschwert sich einerseits darüber, dass die IV über die von ihm mit E-Mail vom 4. Juli 2024 beantragten Massnahmen noch nicht entschieden ha- be (act. 1 S. 5). Andererseits sieht er in der langen Dauer seines IV-Verfahrens per se ei- ne Rechtsverzögerung (act. 1 S. 5; act. 5 S. 3). Wie vorne in Erwägung 2 erwähnt, ist für die Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vor- liegt, neben der Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten massgebend. 5.3.1 Infolge der E-Mail vom 4. Juli 2024 wurde die Prüfung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung sowie eine Prüfung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag, mit Zu- stellung der Antragsformulare umgehend in die Wege geleitet (IV-act. 183). Die entspre- chenden formellen Anträge gingen bei der IV am 8. Juli 2024 ein (IV-act. 184 und 185). Daraufhin wurden am 11. Juli 2024 die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers (IV- act. 189 und 193) sowie ein IV-Arztbericht der behandelnden Hausärztin eingeholt. Der Bericht der Hausärztin ging erst auf Mahnung hin (IV-act. 198 f.) bei der IV-Stelle ein. Am
21. August 2024 wurde sodann der "Abklärungsauftrag HE IV" erteilt (IV-act. 200). Im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde (10. September 2024) waren seit Antragsstellung auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge gerade mal zwei Monate vergangen. Inwiefern die IV-Stelle mit ihren Abklärungen bzw. mit dem Entscheid betreffend diese Ansprüche in Verzug sein soll, ist bei dieser Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere war sie nicht über längere Zeit untätig, vielmehr trieb sie die Abklärungen
10 Urteil S 2024 78 laufend voran. Zudem ist die Argumentation der IV-Stelle absolut einleuchtend, wonach eine Abklärung HE IV, welche von einer Fachperson am Wohnort des Betroffenen vorge- nommen wird, eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, da sie geplant und vorbereitet wer- den müsse und danach noch ein entsprechender Bericht zu verfassen sei. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebenssituation auf einen raschen Entscheid der IV drängt, kann der Beschwerdegegnerin bis dato nicht der Vorwurf gemacht werden, sie bringe diese Verfahren nicht innert angemessener Frist zum Ab- schluss und verzögere sie. 5.3.2 5.3.2.1 Auch das Abklärungsverfahren betreffend Eingliederung bzw. Rente ist auf eine mögliche Rechtsverzögerung überprüfen. Hier stellt sich der Verfahrenslauf wie folgt dar: Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug ging am 13. Dezember 2019 bei der IV-Stelle Zug ein (IV-act. 1). Seither nahm die IV verschiedene medizinische und berufliche Abklärungen vor. Bereits im Februar 2021 hatte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht angerufen und eine Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle geltend gemacht. Dannzumal kam das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie hätte notwendige Handlungen nicht vorgenom- men bzw. wäre in rechtsverzögernder Art und Weise untätig gewesen. Es wurde der IV zugestanden, dass die Untersuchungen und Abklärungen im Fall des Beschwerdeführers durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen würden und ihr keine längere Untätigkeit vorge- worfen werden könne. Zu diesem Zeitpunkt war eine polydisziplinäre Begutachtung ausstehend. Das Gericht hielt fest, es gehe davon aus, dass nach erfolgter Begutachtung und allfälliger Prüfung möglicher Eingliederungsmassnahmen zügig der Grundsatzent- scheid gefällt werde (VGer ZG S 2021 23 vom 18. August 2021 E. 6.2). Das bei der MEDAS Bern in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten wurde von die- ser am 18. Mai 2022 fertiggestellt und ging am 20. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-act. 136). Daraufhin wurde es dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet der am 30. Mai 2022 dazu Stellung nahm (IV-act. 139). Gestützt auf diese Beurteilungen wurde ein Einkommensvergleich vorgenommen (IV-act. 144) und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 ein Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2020 in Aussicht gestellt (IV-act. 145). Gleichentags wurde der Vorbescheid auch der Ausgleichskasse B.________ zugestellt, damit diese die Leistungsberechnung bereits vorbereiten könne (IV-act. 146).
11 Urteil S 2024 78 Am 9. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid und er- suchte unter anderem um Akteneinsicht sowie eine Frist von 90 Tagen zur Ergänzung sei- nes Einwands und Mandatierung eines Rechtsvertreters (IV-act. 151). Die IV gewährte ihm eine Frist bis zum 14. Juni 2023, um seinen Einwand zu ergänzen (IV-act. 153). Am
31. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sodann die IV-Stelle um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Vorbescheidverfahren (IV-act. 156). Mit Zwi- schenverfügung vom 23. Juni 2023 lehnte die IV-Stelle dies ab (IV-act. 157). In der Folge bestätigte das Verwaltungsgericht diesen Entscheid und das Bundesgericht trat auf einen Weiterzug mit BGer 8C_115/2024 vom 2. April 2024 nicht ein (IV-act. 173). Das eigentli- che Abklärungsverfahren der IV-Stelle wurde während der Dauer dieses Rechtsmittelver- fahrens auf ausdrückliches Verlangen des Beschwerdeführers nicht weitergeführt (IV- act. 164, 166 S. 3, 166 S. 22, IV-act. 167). Am 17. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungen wieder auf und forder- te den Beschwerdeführer dazu auf, ihr nun die bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 gestellten Fragen zu einer allfälligen Haushaltstätigkeit, wie er sie im Einwand vom
13. März 2023 erwähnt habe, zu beantworten. Ohne Antwort bis zum 8. Mai 2024 gehe man davon aus, dass für die Ermittlung des Invaliditätsgrades kein Anteil Haushalt zu berücksichtigen sei (IV-act. 174). Am 28. Juni 2024 teilte die IV-Stelle sodann der Ausgleichskasse B.________ ihren Be- schluss mit, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe, bei einem Invaliditätsgrad von 58 % und ersuchte sie, die Geldleistungen zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (IV-act. 176). Dem Beschluss beigelegt war der Verfügungsteil 2 (IV-act. 177). Eine entsprechende Rentenverfügung findet sich in den IV-Akten nicht und war dem Be- schwerdeführer mindestens bis zum Zeitpunkt der Anhebung der vorliegenden Beschwer- de nicht eröffnet worden. Aus der Vernehmlassung der IV-Stelle im vorliegenden Verfah- ren geht hervor, dass die Verfügung der Ausgleichskasse B.________ noch aussteht. 5.3.2.2 Der aufgrund der Akten ersichtliche Verfahrenslauf seit Eingang des MEDAS Gut- achtens bei der IV-Stelle zeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärungen einzig nach Eingang der Stellungnahme des RAD rund acht Monate «ruhen» liess, bis sie Anfang Fe- bruar 2023 den Vorbescheid erliess. Sie war während dieser Zeit in Sachen des Be-
12 Urteil S 2024 78 schwerdeführers jedoch nicht einfach untätig, unter anderem war sie mit einem von ihm gegen sie angestrengtes Gerichtsverfahren betreffend Verantwortlichkeit nach Ar. 78 ATSG beschäftigt (IV-act. 155). Dass es dann nach Erlass des Vorbescheides vom 13. Februar 2023 mehr als ein Jahr dauerte, bis der Beschluss vom 28. Juni 2024 gefällt und das Abklärungsverfahren intern abgeschlossen werden konnte, ist insbesondere auf die vom Beschwerdeführer verlangte Fristerstreckung und Verfahrenssistierung zurückzu- führen, deren Gewährung im vorliegenden Kontext nicht als ungerechtfertigt erscheint. Weiter ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, nämlich die Übermittlung der Verfü- gungsbegründung an die zuständige Ausgleichskasse zwecks Berechnung und Auszah- lung der Rente, korrekt und steht im Einklang mit den einschlägigen Verordnungsbestim- mungen (Art. 44 IVV i.V.m. Art 122 Abs. 1 Satz 1 AHVV) und dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (Rz. 6051 f.). Unklar ist, weshalb die Aus- gleichkasse bisher nicht verfügte. Auch wenn seit der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nahe zu fünf Jahre vergangen sind, kann der Beschwerde- gegnerin keine unverhältnismässig lange Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Eine Rechtsverzögerung liegt daher nicht vor. Das IV-Verfahren steht zudem kurz vor dem Abschluss, hat die IV-Stelle die Abklärung in- tern doch eigentlich mit Beschluss vom 28. Juni 2024 beendet. Dass die Ausgleichskasse bisher nicht verfügt hat, kann ihr nicht direkt angelastet werden. Sie ist jedoch dringend gehalten, sich bei der zuständigen Ausgleichskasse für einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens einzusetzen. Es wäre wünschenswert, dass nach gut fünf Jahren seit der An- meldung nun zügig ein Grundsatzentscheid erfolgt. Gleichzeitig hat sie zu prüfen, ob sich die Situation bezüglich Eingliederung zwischenzeitlich durch den (allenfalls vorübergehen- den) Verlust des Führerausweises geändert hat. 6. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegnerin weder eine Rechtsverweige- rung noch eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, folglich ist die vorliegende Be- schwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13 Urteil S 2024 78 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 11. September 2024 die unentgelt- liche Prozessführung gewährt worden (act. 2), weshalb ihm trotz Unterliegens für das vor- liegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind. 7.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
14 Urteil S 2024 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 16. Dezember 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am