Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (31 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 76
A.
A.________, geboren 1972, ist seit dem 1. August 2012 als Gruppenleiter Bau bei
der B.________ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 19. Dezember 2022 blieb
der Versicherte am 12. Dezember 2022 beim Schneeräumen mit der Schaufel im Boden
hängen. Dabei bekam er einen Schlag in die rechte Schulter (UV-act. 1 und 30/10).
Med. prakt. C.________, FMH Praktischer Arzt, hielt im Arztzeugnis UVG vom 15. Januar
2024 (Eingangsdatum) fest, dass die Erstbehandlung am 15. Dezember 2022 stattgefun-
den habe. Es seien eine SLAP-Läsion und eine Teilruptur der Supraspinatussehne festge-
stellt worden (UV-act. 34/4–5). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen (vgl. UV-
act. 24). Nachdem zunächst eine konservative Behandlung durchgeführt worden war,
nahm Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe-
gungsapparates, am 22. Januar 2024 an der rechten Schulter einen operativen Eingriff vor
(Arthroskopie, Débridement craniales Labrum, Tenodese der langen Bizepssehne im mitt-
leren Sulcus, Naht der oberen Subscapularissehne, Acromioplastik, AC Gelenksresektion;
UV-act. 59). Am 15. März 2024 erstattete Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi-
sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Suva eine Kurzbe-
urteilung (UV-act. 68). Mit Verfügung vom 28. März 2024 hielt die Suva fest, dass der Fall
per 21. Januar 2024 abgeschlossen werde. Die Versicherungsleistungen würden auf die-
sen Zeitpunkt hin eingestellt. Für die Kosten der Operation vom 22. Januar 2024 komme
sie nicht mehr auf (UV-act. 75). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. April
2024 (Eingangsdatum) Einsprache (UV-act. 82), welche die Suva mit Entscheid vom
20. August 2024 abwies (UV-act. 105).
B.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2024 bei der Suva
Beschwerde (act. 1). Mit Schreiben vom 5. September 2024 überwies die Suva die Be-
schwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht (act. 2). Der Beschwerdeführer
beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die
Kosten im Zusammenhang mit der Operation vom 22. Januar 2024 (Heilbehandlung und
Taggeld) zu übernehmen (act. 1).
C.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024
die Abweisung der Beschwerde (act. 4).
D.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 zur Vernehmlas-
sung Stellung (act. 6).
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend:
20. August 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
E. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al- leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
E. 2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs- aufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Fra- ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/ 2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Be- schwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfall- versicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
E. 2.5 Die Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Be- deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum
E. 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten wird nach der Rechtspre- chung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom
25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 8. Januar 2025 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. 10). F. Am 17. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine "Triplik" ein (act. 12), un- ter Beilage der Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 (BF-act. 6). G. Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (act. 14) die ärzt- liche Beurteilung von Dr. E.________ vom 23. Januar 2025 (BG-act. 2) ins Recht. H. Am 11. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine "Quintuplik" ein (act. 18). I. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 vernehmen (act. 20). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.________ vom 15. März 2024 davon ausgegangen werden könne, dass das Ereignis vom 12. Dezember 2022 zu keinen strukturellen Verlet- zungen an der rechten Schulter geführt habe. Der Zustand, der sich auch ohne das in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte, sei spätestens nach vier bis sechs Wochen er- reicht gewesen. Doktor E.________ habe sämtliche Vorakten berücksichtigt und seine Schlussfolgerungen insbesondere in Kenntnis der bildgebend und intraoperativ erhobenen
E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er vor dem Unfall
vom 12. Dezember 2022 keinerlei Beschwerden gehabt habe und dementsprechend auch
keine medizinischen Berichte vorhanden seien. Den Unfallhergang habe die Beschwerde-
gegnerin falsch beschrieben. Er sei nach dem "Anstehen" der Schaufel aus dem Tritt ge-
kommen und in der Folge auf die sehr befahrene Strasse geraten. Reflexartig habe er sich
mit einer Art Ruder-Bewegungen auffangen wollen. Er habe den rechten Arm hoch geris-
sen und sich seitlich nach hinten aufgestützt. Durch den Sturz und die gleichzeitigen Be-
wegungen seien starke dynamische Kräfte entstanden. Auf diese Weise habe er sich an
der rechten Schulter verletzt. Doktor E.________ habe in seiner Beurteilung nur von einer
SLAP-2-Läsion gesprochen, nicht aber vom Riss der Subscapularissehne, welcher eben-
falls durch den Unfall hervorgerufen worden sei. Die darauffolgende Behandlung, im Rah-
men derer eine Arthrose entstanden sei, habe mehr als ein Jahr angedauert. Doktor
D.________ und der Beschwerdeführer hätten alles versucht, um eine Operation zu ver-
meiden. Eine solche sei dann aber doch erforderlich geworden. Mehr als sieben Monate
nach der Operation sei zum Glück wieder alles wie vorher und er könne wieder richtig an-
packen (act. 1).
In der Replik vom 2. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerde-
gegnerin habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass das Unfallereignis vom 12. De-
zember 2022 für die nach dem 21. Januar 2024 noch bestehenden Beschwerden an der
rechten Schulter nicht mehr ursächlich gewesen sei. Doktor E.________ habe keine per-
sönlichen Untersuchungen durchgeführt. Zudem stehe seine Aussage, wonach keine
echtzeitliche Pseudoparalyse dokumentiert sei, im Widerspruch zu den Berichten von
med. prakt. C.________. In den Verlaufsnotizen vom 15. Dezember 2022 habe
med. prakt. C.________ festgehalten, dass die Elevation schmerzhaft sei. Aus dem UVG-
Arztbericht vom 18. Januar 2024 gehe hervor, dass Schmerzen und ein Funktionsverlust
aufgetreten seien. Dass das erste MRI vom 3. Januar 2023 ohne Kontrastmittel durchge-
führt worden sei und die tatsächlich vorhandenen Verletzungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt durch das Arthro-MRI und die Operation vom 22. Januar 2024 hätten ermittelt
werden können, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Aussage
von Dr. E.________, wonach im echtzeitlichen MRI vom 3. Januar 2023 lediglich eine
Tendinopathie zur Darstellung gekommen sei, sei überdies unzutreffend. Im Arthro-MRI
E. 4 Urteil S 2024 76 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer (frühestens) am
21. August 2024 zugestellt. Die Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten am 1. September 2024 eingereicht und von dieser dem Gericht am 6. Septem- ber 2024 überwiesen, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1 Doktor med. F.________, FMH Radiologie, von der G.________ hielt im Bericht vom 3. Januar 2023 zuhanden von med. prakt. C.________ fest, dass das gleichentags durchgeführte MRI Schulter nativ rechts folgende Befunde ergeben habe (UV-act. 21/3–4): - prominentes Os akromiale mit Zeichen eines diskreten Reizzustandes - diskrete AC-Gelenksarthrose mit Zeichen eines diskreten Reizzustandes - Tendinopathie vs. kleine Partialrupturen der Supraspinatussehne - Verdacht auf SLAP-Läsion auf praktisch gesamter Höhe (nativ eingeschränkt beur- teilbar)
E. 4.2 Doktor D.________ gab im Bericht vom 19. Dezember 2023 zuhanden von med. prakt. C.________ an, dass der Beschwerdeführer nach langdauernder konservativer Be- handlung der Schulterverletzung immer noch Schmerzen habe. Aufgrund des Ausmasses der Schmerzen, der Bewegungseinschränkung und des Kraftverlustes schlage er jetzt ei- ne operative Revision mit Arthroskopie vor. Die Rotatorenmanschette sei zu evaluieren
E. 4.3 Doktor E.________ führte in der Kurzbeurteilung vom 15. März 2024 aus, dass die rechte Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 12. De- zember 2022 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Im echtzeitli- chen MRI vom 3. Januar 2023 seien eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette, eine AC-Gelenksarthrose und Veränderungen des Labrums zur Darstellung gekommen. Der Unfall vom 12. Dezember 2022 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zu- sätzlichen strukturellen und objektivierbaren Läsionen geführt. Nach allgemeiner traumato- logischer Erfahrung sei eine Schulterdistorsion/-kontusion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (UV-act. 68).
E. 4.4 Doktor D.________ legte in der an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme vom 8. Januar 2025 dar, dass eine Diskontinuität des La- brums, welche oft als Riss bezeichnet werde, häufig traumatisch bedingt sei. Solche Ver- letzungen würden unter anderem bei einem direkten Sturz auf den ausgestreckten Arm oder auf die Schulter auftreten. Ebenfalls in Frage komme ein direkter Aufprall, wie zum Beispiel beim Beschwerdeführer beim Schneeschaufeln. Als er die Schaufel rasch nach vorne habe stossen wollen, sei sie gegen einen Widerstand geschlagen worden. Dies ent- spreche durchaus einem Aufprall. Der Befund habe keine Hinweise auf eine chronische Degeneration (wie Zysten oder Kalkeinlagerungen) beschrieben. Das Fehlen von degene- rativen Veränderungen (wie Abrieb oder Verdickungen des Labrums) spreche eher für ei- ne akute Verletzung als für eine chronische Abnutzung. Aufgrund des MRI könne das Ausmass der Schäden oftmals nur ansatzweise interpretiert werden. Im Rahmen der durchgeführten Arthroskopie seien erhebliche Schäden ersichtlich gewesen, welche die Beschwerden erklärt hätten. Beim cranialen Labrum habe sich eine SLAP-2-Läsion ge- zeigt. Die Bizepssehne habe sich wegen eines Einrisses des medialen Pulley-Systems nach medial subluxieren lassen. Die Subscapularissehne sei cranial zu ca. 80 % gerissen gewesen, ohne Retraktion. Die Supraspinatussehne sei anterior zu ca. 10 % gerissen ge- wesen. Im Weiteren sei beim AC-Gelenk der Diskus zerrissen gewesen. Es stimme nicht, dass lediglich eine Tendinopathie bestanden habe. Es habe vielmehr eine traumatisch be- dingte Partialruptur der Rotatorenmanschette vorgelegen. Gemäss MRI-Bericht seien dis- krete intrasubstanzielle Signalalterationen in der Supraspinatussehne vorhanden gewe- sen. Solche Signalveränderungen könnten durch Mikroverletzungen oder Überlastungen
E. 4.5 Doktor E.________ erklärte in der Beurteilung vom 23. Januar 2025 (BG-act. 2), es sei in der Literatur unbestritten und in der 2019 veröffentlichten Arbeit von Lädermann und Mitarbeitern bestätigt worden, dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage degenerativer Veränderungen entstehen würden. Die Läsionen seien auch bei beschwerdefreien Personen festzustellen. In vielen Fällen würden sie über länge- re Zeit asymptomatisch bleiben. Unter Verweis auf Uhthoff und Mitarbeiter hätten Hempf- ling und Wich festgestellt, dass die Erkrankung einer Rotatorenmanschette dem Alte- rungsprozess zugeordnet werde. Tatsächliche Rupturen, die im gutachtlichen Sprachge- brauch als Verletzung zu werten seien, seien denkbar selten. Bezüglich der auch vorliegend versicherungsmedizinisch relevanten Kausalitätsprüfung würden Hempfling et al. dem Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs und dem dokumentierten Erstgesundheitsschaden eine massge-
E. 5 Urteil S 2024 76 weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinwei- sen).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Kurzbeurteilung von Dr. E.________ vom 15. März 2024 (UV-act. 68). Doktor E.________ führte in dieser Beurteilung aus, dass die rechte Schulter mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 12. Dezember 2022 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Im echtzeitlichen MRI vom 3. Januar 2023 seien eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette, eine AC-Gelenksarthrose und Verän- derungen des Labrums zur Darstellung gekommen. Der Unfall vom 12. Dezember 2022 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen und objek- tivierbaren Läsionen geführt. Eine echtzeitliche Pseudoparalyse werde nicht dokumentiert. Dies spreche gegen eine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette. Der Begriff einer Tendinopathie diene als unspezifische Sammelbezeichnung für eine Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen. Wie jedes andere biologische Gewebe würden Sehnen altersbedingten Veränderungen im Sinne von Degenerationen unterlie- gen. Mechanische Belastungen respektive Überbelastungen könnten diesen Prozess be- schleunigen. Eine Tendinopathie sei das Resultat dieser Veränderungen, die als fokales Areal einer innerhalb der Sehne gelegenen (intratendinösen) Degeneration definiert sei. Hinsichtlich der von Dr. D.________ aufgeführten SLAP-2-Läsion halte die Fachliteratur fest, dass im Vordergrund der Ursachen für deren Entstehung repetitive Rotationsbewe- gungen, meist in Abduktion und Aussenrotation, stehen würden. Die Rotationsbewegun- gen, die zum Beispiel bei Überkopfsportlern (Aushol- und Durchzugsphase) auftreten wür- den, würden über Torsions- und Zugkräfte auf den SLAP-Komplex einwirken. Geeignete Unfallmechanismen würden in der Literatur nur wenige genannt. Eine SLAP-Läsion könne nur als Verletzung gewertet werden, wenn entsprechende Begleitverletzungen vorliegen würden. Eine isolierte SLAP-Läsion als Verletzung sei unwahrscheinlich. Nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung sei eine Schulterdistorsion/-kontusion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (UV-act. 68).
E. 5.2 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. E.________, welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist plausibel. Da es um einen im We- sentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht bzw. ein lückenloser Befund vorliegt – es wurden mehrere klinische und auch bildgebende Untersuchungen der rechten Schulter durchgeführt –, ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. E.________ eine Akten- beurteilung vorgenommen hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er vor
E. 6 Urteil S 2024 76 Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. BGer 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
E. 7 Urteil S 2024 76 Befunde sowie gestützt auf die einschlägige medizinische Fachliteratur einleuchtend be- gründet. In den Akten würden sich keine divergierenden medizinischen Beurteilungen fin- den, die derjenigen von Dr. E.________ entgegenstehen würden (UV-act. 106).
E. 8 Urteil S 2024 76 vom 29. November 2023 sei dann eine Partialruptur des Oberrandes der Subscapularis- sehne am Ansatzbereich ersichtlich gewesen. Eine SLAP-2-Läsion, wie sie der Beschwer- deführer erlitten habe, könne durch ein Trauma ausgelöst werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er vor dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2022 nie wegen Schulterbeschwerden in Behandlung gewesen sei. In Bezug auf die AC-Gelenksarthrose sei festgehalten worden, dass diese traumatisiert sei. Auch dieser Umstand spreche ge- gen eine Abnützung oder Erkrankung. Sollte das angerufene Gericht nicht auf die schlüs- sigen Berichte der behandelnden Ärzte abstellen, dränge sich die Durchführung eines verwaltungsexternen Gutachtens auf (act. 8). In der "Quintuplik" vom 11. April 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass es der Ver- waltung grundsätzlich verwehrt sei, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zu- sätzliche Abklärungen vorzunehmen. Erlaubt seien einzig punktuelle Abklärungen. Vorlie- gend sei eine Verletzung des Devolutiveffekts sowie der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben, wenn die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Abklärungs- pflicht nach Art. 43 ATSG die verpassten medizinischen Abklärungen im Beschwerdever- fahren mit einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung von insgesamt 9 Seiten nachho- len wolle. Hierbei handle es sich nicht lediglich um punktuelle Abklärungen (act. 18). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen:
E. 9 Urteil S 2024 76 und die Bizepssehne zu revidieren, mit gleichzeitiger subacromialer Dekompression. Ob das AC-Gelenk reseziert werden müsse, hänge vom Ausmass der Osteophytenbildung und von der Kompromittierung der superioren Rotatorenmanschette ab (UV-act. 13/2–3).
E. 10 Urteil S 2024 76 entstehen, was im Kontext eines Unfalls auf eine Überdehnung oder Teilverletzung hin- weisen könne. Die Mehrzahl der Fasern sei in Kontinuität, was bedeute, dass keine signi- fikante Ruptur vorliege. Ein Unfalltrauma könne dennoch solche minimalen Veränderun- gen verursachen, insbesondere bei einem Sturz auf die Schulter oder bei einer abrupten Zugbelastung. Es habe sich dann aber doch gezeigt, dass die Supraspinatussehne in der Arthroskopie zu 80 % gerissen gewesen sei. Eine Verfettung der Muskeln sei nicht vor- handen gewesen. Dies deute auf ein akutes oder subakutes Ereignis hin, sofern die Si- gnalalterationen traumatisch bedingt seien. SLAP-Läsionen könnten durch eine Vielzahl von Ursachen entstehen, sowohl traumatische als auch nicht-traumatische. Eine isolierte SLAP-Verletzung nach Trauma ohne Begleitverletzungen sei zwar selten, aber möglich. Vorliegend habe eine Teilruptur der Rotatorenmanschette bestanden. Aufgrund der ar- throskopisch sichtbaren Schäden könne nicht von einer leichten bis moderaten Distorsion oder Prellung ausgegangen werden, welche in vier bis sechs Wochen abgeheilt sei. Der Heilungsprozess habe wesentlich länger gedauert und die Operation sei schliesslich be- gründet gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Unfall vom 12. Dezember 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache für die Beschwerden verantwort- lich sei. Die gelenksseitige Teilruptur der Subscapularissehne (ca. 80 %), die SLAP-2- Läsion und die traumatisierte AC-Gelenksarthropathie seien durch den Unfall verursacht worden. Die nächste Kontrolle sei am 18. Januar 2025 geplant. Im August 2024 habe der Beschwerdeführer praktisch keine Schmerzen mehr gehabt. Das Muskelaufbautraining habe aber noch fortgesetzt werden müssen. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen (BF- act. 6).
E. 11 Urteil S 2024 76
bliche Bedeutung zumessen. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte
Zerreissung der Rotatorenmanschette führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funkti-
onsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis
drei Tage nach dem Unfallereignis) würden heftige Schmerzen bestehen. Da bei einer
Zerreissung die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von ihr auf Knochen und
Gelenk unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so
massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also von einer scheinbaren
Lähmung des Arms spreche. Diese Pseudoparalyse werde von den Betroffenen nachvoll-
ziehbarerweise als beunruhigend und bedrohlich empfunden und führe kurzfristig zur In-
anspruchnahme ärztlicher Hilfe.
Wenn die Schulter nach vorne luxiere, komme es zu einer Labrumschädigung anterior.
Wenn die Schulter nach hinten luxiere, führe dies zu einer Schädigung posterior. Die bio-
mechanischen Ausführungen von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 würden daher nicht
überzeugen: Ein nach vorne Stossen der Schaufel mit einem Widerstand entspreche einer
Bewegung des ganzen Körpers nach vorne. Im Moment des angeblichen Widerstands der
Schaufel sei es zu einem konsekutiven Zurückschlagen des Oberarms/Schlagen gegen
hinten (posterior) gekommen. Entsprechend wären also, wenn überhaupt, Labrumläsionen
posterior zu erwarten und kaum anterior. Doktor D.________ habe im Operationsbericht
vom 25. Januar 2024 beschrieben, dass das vordere untere Labrum abgeflacht und das
hintere Labrum inferior normal sei. Einen Eingriff am anterioren Labrum habe er nicht
durchgeführt. Am 8. Januar 2025 sei Dr. D.________ der Meinung gewesen, dass eine
akute Verletzung des Labrums anterior vorläge, obwohl er intraoperativ keine solche Läsi-
on beschrieben habe. Am 22. Januar 2024 habe Dr. D.________ ein Débridement des
cranialen Labrums durchgeführt, also im Bereich des Bizepssehnenankers. Er habe damit
die dortige SLAP II-Läsion adressiert. Das abgeflachte anteriore Labrum passe in typi-
scher Weise zu einer Degeneration (= Abrieb, wie von Dr. D.________ selbst festgehal-
ten), zum Beispiel im Rahmen einer Mikroinstabilität. Diese Mikroinstabilität führe zu ei-
nem Abschleifen/Abflachen des Labrums. Zysten und/oder Kalkeinlagerungen fänden sich
häufig erst im Endstadium. Unter Berücksichtigung des Ereignisses würden die Verände-
rungen des Labrums nicht für eine akute Verletzung sprechen, sondern seien mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen.
Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass keine echtzeitliche Pseudoparalyse dokumen-
tiert worden sei. Dies spreche gegen eine traumatische Zerreissung der Rotatorenman-
schette.
E. 12 Urteil S 2024 76
Zwischen dem Ereignis vom 12. Dezember 2022 und dem MRI am 3. Januar 2023 seien
sodann lediglich wenige Tage vergangen, so dass im vorliegenden Fall sehr gut auch auf
die Bildgebung abgestützt werden könne. Dies finde auch in der Fachliteratur Bestätigung.
Nach eigener Einsicht in das MRI vom 3. Januar 2023 würden keine Einblutungen zur
Darstellung kommen. Dies spreche ebenfalls gegen eine traumatische Zerreissung der
Rotatorenmanschette.
In der Folge habe Dr. D.________ seinen früheren, eigenen Berichten ein weiteres Mal
widersprochen: Am 8. März, 26. Mai, 5. August, 19. August und 14. November 2023 habe
er den Subscapularis weder unter Diagnosen noch unter Röntgen aufgeführt. Dies überra-
sche insofern nicht, als im Bericht über das MRI vom 3. Januar 2023 explizit vermerkt sei,
dass die Subscapularissehne intakt sei. Erst im Verlaufs-MRI vom 29. November 2023
(nota bene fast ein Jahr nach dem Ereignis) sei eine kleine Läsion am Oberrand der
Subscapularissehne am Ansatzbereich zur Darstellung gekommen. Trotz unauffälliger
Sehne des Subscapularis im echtzeitlichen MRI am 3. Januar 2023 sei Dr. D.________
am 8. Januar 2025 der Meinung gewesen, dass eine traumatisch bedingte Partialruptur
der Rotatorenmanschette vorliege.
Die intraoperativ beschriebene kombinierte Läsion des Subscapularis und des Supraspi-
natus untermauere die degenerative Genese im Bereich der rechten Schulter. Eine solche
werde als anterosuperiore Rotatorenmanschettenläsion bezeichnet. Durch die strukturelle
Beziehung zwischen Subscapularis- und Supraspinatussehne und dem Pulley-System sei
die anterosuperiore Rotatorenmanschettenläsion in den meisten Fällen mit einer Patholo-
gie der langen Bizepssehne assoziiert. Die Pathogenese der Läsionen reiche von sehr
häufigen, primär degenerativ bedingten Sehnenschäden auf dem Boden eines antero-
superioren Impingements bis zu seltenen rein traumatisch bedingten anterosuperioren
Massenrupturen. Die Ursache der anterosuperioren Rotatorenmanschettenläsion sei in
etwa 10 % der Fälle traumatischer Natur und betreffe häufig junge Patienten. Die Häufig-
keit der degenerativen Läsion nehme mit steigendem Alter zu. Das typische Alter der be-
troffenen Patienten mit einer degenerativen Läsion liege zwischen der 4. und 5. Dekade.
Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Ereignisses 50 Jahre alt gewesen.
Hinsichtlich des Einwandes von Dr. D.________, wonach die AC-Gelenksarthrose ledig-
lich diskret vorhanden gewesen und nicht im Vordergrund der Beschwerden gestanden
sei, sei zu bemerken, dass zwischen dem Ereignis am 12. Dezember 2022 und dem MRI
E. 13 Urteil S 2024 76 am 3. Januar 2023 lediglich wenige Tage vergangen seien. Eine AC-Gelenksarthrose könne nicht innerhalb von ca. drei Wochen entstehen. Die AC-Gelenksarthrose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen und passe zu einer global degenerativ veränderten rechten Schulter. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass Dr. D.________ am 22. Januar 2024 angegeben habe, dass die Subscapularissehne cranial zu ca. 80 % gerissen sei, ohne Retraktion. Laut Schreiben vom 8. Januar 2025 sei aber die Supraspinatussehne in der Arthroskopie zu 80 % gerissen gewesen. Im Weiteren habe Dr. D.________ bestätigt, dass diskrete intrasubstanzielle Signalaltera- tionen in der Supraspinatussehne vorliegen würden. Dies entspreche einer sogenannten Tendinopathie (siehe versicherungsmedizinische Beurteilung vom 15. März 2024). Die Fachliteratur halte fest, dass fettige Infiltrationen erst Jahre später zur Darstellung kommen würden. Lädermann et al. hätten in ihrer Publikation angegeben, dass die Ent- wicklungsdauer für eine fettige Infiltration Grad 2 in allen Fällen (traumabedingt oder nicht) zwischen 2 ½ und 3 Jahren liege. Die fettige Infiltration spiele somit eine untergeordnete Rolle, da sie keine Rückschlüsse zur Ätiologie erlaube. Eine fettige Degeneration komme sowohl bei traumatischen als auch degenerativen Läsionen vor. Doktor D.________ Ausführungen zu den SLAP-Läsionen seien ferner unpräzise und würden diese verallgemeinern. Die Fachliteratur halte nämlich fest, dass eine traumatische SLAP II-Läsion mit einer Traktionsverletzung (einem gewaltsamen Zug am Arm) in Ver- bindung gebracht werde. Dies könne am 12. Dezember 2022 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der von Dr. D.________ erwähnte direkte Sturz auf den ausgestreckten Arm führe gemäss Fachliteratur zu einer SLAP III/IV-Läsion (23 bis 31 % der SLAP-Läsionen), so Hempfling et al. Die SLAP II-Läsionen seien in der überwiegenden Anzahl auf Degeneration zurückzuführen. Die repetitive Kompression des Humeruskopfes gegen das obere Labrum führe zu einem Typ I oder Typ II. Die SLAP II- Läsionen seien also typische Folge von Abnützung.
E. 14 Urteil S 2024 76 5.
E. 15 Urteil S 2024 76
dem Unfall vom 12. Dezember 2022 keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt
habe bzw. nie in Behandlung gewesen sei, erschöpft sich im Wesentlichen in der Formel
"post hoc ergo propter hoc". Derartige Vorbringen sind beweisrechtlich nicht zu verwerten
(vgl. E. 2.5).
In der ärztlichen Beurteilung vom 23. Januar 2025 ging Dr. E.________ sodann ausführ-
lich auf die Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 ein. Er legte dabei
dar, dass unbestrittenermassen eine Läsion der Rotatorenmanschette und eine SLAP II-
Läsion vorgelegen hätten, welche die Beschwerden des 52-jährigen Beschwerdeführers
erklärt hätten. Unter Hinweis auf die biomechanische Analyse des Ereignisses vom
12. Dezember 2022, das Fehlen einer echtzeitlichen Pseudoparalyse – hierbei handelt es
sich nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. E.________ um eine scheinbare
Lähmung, welche über Schmerzen und einen Funktionsverlust hinausgeht –, das Fehlen
von Einblutungen im echtzeitlichen MRI vom 3. Januar 2023 und den Nachweis einer Ro-
tatorenmanschettenläsion erst im Verlaufs-MRI vom 29. November 2023 begründete er
überzeugend, weshalb es beim Ereignis vom 12. Dezember 2022 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich der rechten Schulter ge-
kommen war (BG-act. 2 S. 8). Einleuchtend sind auch seine Ausführungen dazu, dass
zwischen dem Ereignis am 12. Dezember 2022 und dem MRI am 3. Januar 2023 lediglich
wenige Tage vergangen seien. Eine AC-Gelenksarthrose, die mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen sei, könne nicht innerhalb von ca. drei
Wochen entstehen. Ebenfalls nachvollziehbar sind Dr. E.________ Erklärungen dazu,
dass ein allfälliger direkter Sturz auf den ausgestreckten Arm gemäss Fachliteratur zu ei-
ner SLAP III/IV-Läsion, nicht zu einer SLAP II-Läsion geführt hätte. Dasselbe gilt auch für
Dr. E.________ Bemerkung, dass unmittelbar nach einer allfälligen traumatisch bedingten
Zerreissung der Rotatorenmanschette heftige Schmerzen aufgetreten wären, welche
(wohl) zur zeitnahen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe geführt hätten (vgl. E. 4.5). Vorlie-
gend suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt aber erst am 15. Dezember 2022,
das heisst drei Tage nach dem Unfall, auf (vgl. Sachverhalt A.). In diesem Zusammenhang
bemerkte Dr. E.________ auch, dass die erhaltene Arbeitsfähigkeit ebenfalls gegen die
traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette spreche. Körperliche Tätigkeiten (wie
jene des Beschwerdeführers als Gruppenleiter Bau; vgl. UV-act. 30/15–17) könnten nach
einem traumatischen Rotatorenmanschettenschaden nicht weitergeführt werden (BG-
act. 2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin wies in der Eingabe vom 16. Mai 2025 (act. 20)
schliesslich zutreffend darauf hin, dass sie berechtigt war, die ergänzende medizinische
Beurteilung von Dr. E.________ vom 25. Januar 2025 einzuholen, um zur vom Beschwer-
E. 16 Urteil S 2024 76 deführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 Stellung zu nehmen. Auf die Beurteilung von Dr. E.________ kann somit abgestellt werden. Weitere medizini- sche Abklärungen sind nicht erforderlich. 6. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Versicherungsleistungen per
E. 21 Januar 2024 eingestellt wurden, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
17 Urteil S 2024 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 28. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 28. November 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA MLaw Eliane Steiger, RUDOLF & BIERI AG Anwälte & Notare, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke 1 gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 76
2 Urteil S 2024 76 A. A.________, geboren 1972, ist seit dem 1. August 2012 als Gruppenleiter Bau bei der B.________ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 19. Dezember 2022 blieb der Versicherte am 12. Dezember 2022 beim Schneeräumen mit der Schaufel im Boden hängen. Dabei bekam er einen Schlag in die rechte Schulter (UV-act. 1 und 30/10). Med. prakt. C.________, FMH Praktischer Arzt, hielt im Arztzeugnis UVG vom 15. Januar 2024 (Eingangsdatum) fest, dass die Erstbehandlung am 15. Dezember 2022 stattgefun- den habe. Es seien eine SLAP-Läsion und eine Teilruptur der Supraspinatussehne festge- stellt worden (UV-act. 34/4–5). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen (vgl. UV- act. 24). Nachdem zunächst eine konservative Behandlung durchgeführt worden war, nahm Dr. med. D.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, am 22. Januar 2024 an der rechten Schulter einen operativen Eingriff vor (Arthroskopie, Débridement craniales Labrum, Tenodese der langen Bizepssehne im mitt- leren Sulcus, Naht der oberen Subscapularissehne, Acromioplastik, AC Gelenksresektion; UV-act. 59). Am 15. März 2024 erstattete Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Suva eine Kurzbe- urteilung (UV-act. 68). Mit Verfügung vom 28. März 2024 hielt die Suva fest, dass der Fall per 21. Januar 2024 abgeschlossen werde. Die Versicherungsleistungen würden auf die- sen Zeitpunkt hin eingestellt. Für die Kosten der Operation vom 22. Januar 2024 komme sie nicht mehr auf (UV-act. 75). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. April 2024 (Eingangsdatum) Einsprache (UV-act. 82), welche die Suva mit Entscheid vom
20. August 2024 abwies (UV-act. 105). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2024 bei der Suva Beschwerde (act. 1). Mit Schreiben vom 5. September 2024 überwies die Suva die Be- schwerde zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht (act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die Kosten im Zusammenhang mit der Operation vom 22. Januar 2024 (Heilbehandlung und Taggeld) zu übernehmen (act. 1). C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). D. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 zur Vernehmlas- sung Stellung (act. 6).
3 Urteil S 2024 76 Mit Replik vom 2. Dezember 2024 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerde- führer folgende Anträge (act. 8 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2024 sei aufzu- heben. 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer seien auch über den 21. Januar 2024 hinaus die gesetzli- chen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) zu erbringen. 2.2 Eventualiter: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie sei anzuweisen, eine verwaltungsexterne Begutachtung des Beschwerde- führers in Auftrag zu geben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 8. Januar 2025 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (act. 10). F. Am 17. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine "Triplik" ein (act. 12), un- ter Beilage der Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 (BF-act. 6). G. Die Beschwerdegegnerin legte mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (act. 14) die ärzt- liche Beurteilung von Dr. E.________ vom 23. Januar 2025 (BG-act. 2) ins Recht. H. Am 11. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine "Quintuplik" ein (act. 18). I. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2025 vernehmen (act. 20). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] sowie § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen
4 Urteil S 2024 76 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BGS 842.5]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG – Zuständigkeit am Wohnsitz der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – gegeben, da der Beschwerdeführer im Kanton Zug lebt. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer (frühestens) am
21. August 2024 zugestellt. Die Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin ausweislich der Akten am 1. September 2024 eingereicht und von dieser dem Gericht am 6. Septem- ber 2024 überwiesen, womit die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Be- schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen verständlichen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (vorliegend:
20. August 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleis- tungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al- leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
5 Urteil S 2024 76 weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung ent- fiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natür- licher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie- hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswür- digung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinwei- sen). 2.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er un- mittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur- sächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs- aufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Fra- ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGer 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/ 2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Be- schwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfall- versicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.5 Die Argumentation nach der Formel "post hoc ergo propter hoc", nach deren Be- deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum
6 Urteil S 2024 76 Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, vgl. BGer 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (BGer 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). 2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; BGer 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). Den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten wird nach der Rechtspre- chung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi- gung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (BGer 8C_281/2018 vom
25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gestützt auf die Beurteilung von Dr. E.________ vom 15. März 2024 davon ausgegangen werden könne, dass das Ereignis vom 12. Dezember 2022 zu keinen strukturellen Verlet- zungen an der rechten Schulter geführt habe. Der Zustand, der sich auch ohne das in Frage stehende Ereignis eingestellt hätte, sei spätestens nach vier bis sechs Wochen er- reicht gewesen. Doktor E.________ habe sämtliche Vorakten berücksichtigt und seine Schlussfolgerungen insbesondere in Kenntnis der bildgebend und intraoperativ erhobenen
7 Urteil S 2024 76 Befunde sowie gestützt auf die einschlägige medizinische Fachliteratur einleuchtend be- gründet. In den Akten würden sich keine divergierenden medizinischen Beurteilungen fin- den, die derjenigen von Dr. E.________ entgegenstehen würden (UV-act. 106). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er vor dem Unfall vom 12. Dezember 2022 keinerlei Beschwerden gehabt habe und dementsprechend auch keine medizinischen Berichte vorhanden seien. Den Unfallhergang habe die Beschwerde- gegnerin falsch beschrieben. Er sei nach dem "Anstehen" der Schaufel aus dem Tritt ge- kommen und in der Folge auf die sehr befahrene Strasse geraten. Reflexartig habe er sich mit einer Art Ruder-Bewegungen auffangen wollen. Er habe den rechten Arm hoch geris- sen und sich seitlich nach hinten aufgestützt. Durch den Sturz und die gleichzeitigen Be- wegungen seien starke dynamische Kräfte entstanden. Auf diese Weise habe er sich an der rechten Schulter verletzt. Doktor E.________ habe in seiner Beurteilung nur von einer SLAP-2-Läsion gesprochen, nicht aber vom Riss der Subscapularissehne, welcher eben- falls durch den Unfall hervorgerufen worden sei. Die darauffolgende Behandlung, im Rah- men derer eine Arthrose entstanden sei, habe mehr als ein Jahr angedauert. Doktor D.________ und der Beschwerdeführer hätten alles versucht, um eine Operation zu ver- meiden. Eine solche sei dann aber doch erforderlich geworden. Mehr als sieben Monate nach der Operation sei zum Glück wieder alles wie vorher und er könne wieder richtig an- packen (act. 1). In der Replik vom 2. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerde- gegnerin habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass das Unfallereignis vom 12. De- zember 2022 für die nach dem 21. Januar 2024 noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter nicht mehr ursächlich gewesen sei. Doktor E.________ habe keine per- sönlichen Untersuchungen durchgeführt. Zudem stehe seine Aussage, wonach keine echtzeitliche Pseudoparalyse dokumentiert sei, im Widerspruch zu den Berichten von med. prakt. C.________. In den Verlaufsnotizen vom 15. Dezember 2022 habe med. prakt. C.________ festgehalten, dass die Elevation schmerzhaft sei. Aus dem UVG- Arztbericht vom 18. Januar 2024 gehe hervor, dass Schmerzen und ein Funktionsverlust aufgetreten seien. Dass das erste MRI vom 3. Januar 2023 ohne Kontrastmittel durchge- führt worden sei und die tatsächlich vorhandenen Verletzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das Arthro-MRI und die Operation vom 22. Januar 2024 hätten ermittelt werden können, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Die Aussage von Dr. E.________, wonach im echtzeitlichen MRI vom 3. Januar 2023 lediglich eine Tendinopathie zur Darstellung gekommen sei, sei überdies unzutreffend. Im Arthro-MRI
8 Urteil S 2024 76 vom 29. November 2023 sei dann eine Partialruptur des Oberrandes der Subscapularis- sehne am Ansatzbereich ersichtlich gewesen. Eine SLAP-2-Läsion, wie sie der Beschwer- deführer erlitten habe, könne durch ein Trauma ausgelöst werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er vor dem Unfallereignis vom 12. Dezember 2022 nie wegen Schulterbeschwerden in Behandlung gewesen sei. In Bezug auf die AC-Gelenksarthrose sei festgehalten worden, dass diese traumatisiert sei. Auch dieser Umstand spreche ge- gen eine Abnützung oder Erkrankung. Sollte das angerufene Gericht nicht auf die schlüs- sigen Berichte der behandelnden Ärzte abstellen, dränge sich die Durchführung eines verwaltungsexternen Gutachtens auf (act. 8). In der "Quintuplik" vom 11. April 2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass es der Ver- waltung grundsätzlich verwehrt sei, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zu- sätzliche Abklärungen vorzunehmen. Erlaubt seien einzig punktuelle Abklärungen. Vorlie- gend sei eine Verletzung des Devolutiveffekts sowie der Waffengleichheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gegeben, wenn die Beschwerdegegnerin in Verletzung ihrer Abklärungs- pflicht nach Art. 43 ATSG die verpassten medizinischen Abklärungen im Beschwerdever- fahren mit einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung von insgesamt 9 Seiten nachho- len wolle. Hierbei handle es sich nicht lediglich um punktuelle Abklärungen (act. 18). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen: 4.1 Doktor med. F.________, FMH Radiologie, von der G.________ hielt im Bericht vom 3. Januar 2023 zuhanden von med. prakt. C.________ fest, dass das gleichentags durchgeführte MRI Schulter nativ rechts folgende Befunde ergeben habe (UV-act. 21/3–4): - prominentes Os akromiale mit Zeichen eines diskreten Reizzustandes - diskrete AC-Gelenksarthrose mit Zeichen eines diskreten Reizzustandes - Tendinopathie vs. kleine Partialrupturen der Supraspinatussehne - Verdacht auf SLAP-Läsion auf praktisch gesamter Höhe (nativ eingeschränkt beur- teilbar) 4.2 Doktor D.________ gab im Bericht vom 19. Dezember 2023 zuhanden von med. prakt. C.________ an, dass der Beschwerdeführer nach langdauernder konservativer Be- handlung der Schulterverletzung immer noch Schmerzen habe. Aufgrund des Ausmasses der Schmerzen, der Bewegungseinschränkung und des Kraftverlustes schlage er jetzt ei- ne operative Revision mit Arthroskopie vor. Die Rotatorenmanschette sei zu evaluieren
9 Urteil S 2024 76 und die Bizepssehne zu revidieren, mit gleichzeitiger subacromialer Dekompression. Ob das AC-Gelenk reseziert werden müsse, hänge vom Ausmass der Osteophytenbildung und von der Kompromittierung der superioren Rotatorenmanschette ab (UV-act. 13/2–3). 4.3 Doktor E.________ führte in der Kurzbeurteilung vom 15. März 2024 aus, dass die rechte Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 12. De- zember 2022 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Im echtzeitli- chen MRI vom 3. Januar 2023 seien eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette, eine AC-Gelenksarthrose und Veränderungen des Labrums zur Darstellung gekommen. Der Unfall vom 12. Dezember 2022 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zu- sätzlichen strukturellen und objektivierbaren Läsionen geführt. Nach allgemeiner traumato- logischer Erfahrung sei eine Schulterdistorsion/-kontusion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (UV-act. 68). 4.4 Doktor D.________ legte in der an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Stellungnahme vom 8. Januar 2025 dar, dass eine Diskontinuität des La- brums, welche oft als Riss bezeichnet werde, häufig traumatisch bedingt sei. Solche Ver- letzungen würden unter anderem bei einem direkten Sturz auf den ausgestreckten Arm oder auf die Schulter auftreten. Ebenfalls in Frage komme ein direkter Aufprall, wie zum Beispiel beim Beschwerdeführer beim Schneeschaufeln. Als er die Schaufel rasch nach vorne habe stossen wollen, sei sie gegen einen Widerstand geschlagen worden. Dies ent- spreche durchaus einem Aufprall. Der Befund habe keine Hinweise auf eine chronische Degeneration (wie Zysten oder Kalkeinlagerungen) beschrieben. Das Fehlen von degene- rativen Veränderungen (wie Abrieb oder Verdickungen des Labrums) spreche eher für ei- ne akute Verletzung als für eine chronische Abnutzung. Aufgrund des MRI könne das Ausmass der Schäden oftmals nur ansatzweise interpretiert werden. Im Rahmen der durchgeführten Arthroskopie seien erhebliche Schäden ersichtlich gewesen, welche die Beschwerden erklärt hätten. Beim cranialen Labrum habe sich eine SLAP-2-Läsion ge- zeigt. Die Bizepssehne habe sich wegen eines Einrisses des medialen Pulley-Systems nach medial subluxieren lassen. Die Subscapularissehne sei cranial zu ca. 80 % gerissen gewesen, ohne Retraktion. Die Supraspinatussehne sei anterior zu ca. 10 % gerissen ge- wesen. Im Weiteren sei beim AC-Gelenk der Diskus zerrissen gewesen. Es stimme nicht, dass lediglich eine Tendinopathie bestanden habe. Es habe vielmehr eine traumatisch be- dingte Partialruptur der Rotatorenmanschette vorgelegen. Gemäss MRI-Bericht seien dis- krete intrasubstanzielle Signalalterationen in der Supraspinatussehne vorhanden gewe- sen. Solche Signalveränderungen könnten durch Mikroverletzungen oder Überlastungen
10 Urteil S 2024 76 entstehen, was im Kontext eines Unfalls auf eine Überdehnung oder Teilverletzung hin- weisen könne. Die Mehrzahl der Fasern sei in Kontinuität, was bedeute, dass keine signi- fikante Ruptur vorliege. Ein Unfalltrauma könne dennoch solche minimalen Veränderun- gen verursachen, insbesondere bei einem Sturz auf die Schulter oder bei einer abrupten Zugbelastung. Es habe sich dann aber doch gezeigt, dass die Supraspinatussehne in der Arthroskopie zu 80 % gerissen gewesen sei. Eine Verfettung der Muskeln sei nicht vor- handen gewesen. Dies deute auf ein akutes oder subakutes Ereignis hin, sofern die Si- gnalalterationen traumatisch bedingt seien. SLAP-Läsionen könnten durch eine Vielzahl von Ursachen entstehen, sowohl traumatische als auch nicht-traumatische. Eine isolierte SLAP-Verletzung nach Trauma ohne Begleitverletzungen sei zwar selten, aber möglich. Vorliegend habe eine Teilruptur der Rotatorenmanschette bestanden. Aufgrund der ar- throskopisch sichtbaren Schäden könne nicht von einer leichten bis moderaten Distorsion oder Prellung ausgegangen werden, welche in vier bis sechs Wochen abgeheilt sei. Der Heilungsprozess habe wesentlich länger gedauert und die Operation sei schliesslich be- gründet gewesen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Unfall vom 12. Dezember 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache für die Beschwerden verantwort- lich sei. Die gelenksseitige Teilruptur der Subscapularissehne (ca. 80 %), die SLAP-2- Läsion und die traumatisierte AC-Gelenksarthropathie seien durch den Unfall verursacht worden. Die nächste Kontrolle sei am 18. Januar 2025 geplant. Im August 2024 habe der Beschwerdeführer praktisch keine Schmerzen mehr gehabt. Das Muskelaufbautraining habe aber noch fortgesetzt werden müssen. Der Fall sei noch nicht abgeschlossen (BF- act. 6). 4.5 Doktor E.________ erklärte in der Beurteilung vom 23. Januar 2025 (BG-act. 2), es sei in der Literatur unbestritten und in der 2019 veröffentlichten Arbeit von Lädermann und Mitarbeitern bestätigt worden, dass die meisten Läsionen der Rotatorenmanschette auf der Grundlage degenerativer Veränderungen entstehen würden. Die Läsionen seien auch bei beschwerdefreien Personen festzustellen. In vielen Fällen würden sie über länge- re Zeit asymptomatisch bleiben. Unter Verweis auf Uhthoff und Mitarbeiter hätten Hempf- ling und Wich festgestellt, dass die Erkrankung einer Rotatorenmanschette dem Alte- rungsprozess zugeordnet werde. Tatsächliche Rupturen, die im gutachtlichen Sprachge- brauch als Verletzung zu werten seien, seien denkbar selten. Bezüglich der auch vorliegend versicherungsmedizinisch relevanten Kausalitätsprüfung würden Hempfling et al. dem Verhalten des Verletzten nach dem Ereignis, dem Zeitpunkt des ersten Arztbesuchs und dem dokumentierten Erstgesundheitsschaden eine massge-
11 Urteil S 2024 76 bliche Bedeutung zumessen. Eine traumatisch nach akuter Gewalteinwirkung verursachte Zerreissung der Rotatorenmanschette führe unmittelbar zu Schmerzen, Kraft- und Funkti- onsverlust mit einem charakteristischen zeitlichen Verlauf. In der akuten Phase (etwa bis drei Tage nach dem Unfallereignis) würden heftige Schmerzen bestehen. Da bei einer Zerreissung die Kraftübertragung vom Muskel auf die Sehne und von ihr auf Knochen und Gelenk unterbrochen sei, sei die aktive Beweglichkeit der Schulter in typischer Weise so massiv eingeschränkt, dass man von einer Pseudoparalyse, also von einer scheinbaren Lähmung des Arms spreche. Diese Pseudoparalyse werde von den Betroffenen nachvoll- ziehbarerweise als beunruhigend und bedrohlich empfunden und führe kurzfristig zur In- anspruchnahme ärztlicher Hilfe. Wenn die Schulter nach vorne luxiere, komme es zu einer Labrumschädigung anterior. Wenn die Schulter nach hinten luxiere, führe dies zu einer Schädigung posterior. Die bio- mechanischen Ausführungen von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 würden daher nicht überzeugen: Ein nach vorne Stossen der Schaufel mit einem Widerstand entspreche einer Bewegung des ganzen Körpers nach vorne. Im Moment des angeblichen Widerstands der Schaufel sei es zu einem konsekutiven Zurückschlagen des Oberarms/Schlagen gegen hinten (posterior) gekommen. Entsprechend wären also, wenn überhaupt, Labrumläsionen posterior zu erwarten und kaum anterior. Doktor D.________ habe im Operationsbericht vom 25. Januar 2024 beschrieben, dass das vordere untere Labrum abgeflacht und das hintere Labrum inferior normal sei. Einen Eingriff am anterioren Labrum habe er nicht durchgeführt. Am 8. Januar 2025 sei Dr. D.________ der Meinung gewesen, dass eine akute Verletzung des Labrums anterior vorläge, obwohl er intraoperativ keine solche Läsi- on beschrieben habe. Am 22. Januar 2024 habe Dr. D.________ ein Débridement des cranialen Labrums durchgeführt, also im Bereich des Bizepssehnenankers. Er habe damit die dortige SLAP II-Läsion adressiert. Das abgeflachte anteriore Labrum passe in typi- scher Weise zu einer Degeneration (= Abrieb, wie von Dr. D.________ selbst festgehal- ten), zum Beispiel im Rahmen einer Mikroinstabilität. Diese Mikroinstabilität führe zu ei- nem Abschleifen/Abflachen des Labrums. Zysten und/oder Kalkeinlagerungen fänden sich häufig erst im Endstadium. Unter Berücksichtigung des Ereignisses würden die Verände- rungen des Labrums nicht für eine akute Verletzung sprechen, sondern seien mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass keine echtzeitliche Pseudoparalyse dokumen- tiert worden sei. Dies spreche gegen eine traumatische Zerreissung der Rotatorenman- schette.
12 Urteil S 2024 76 Zwischen dem Ereignis vom 12. Dezember 2022 und dem MRI am 3. Januar 2023 seien sodann lediglich wenige Tage vergangen, so dass im vorliegenden Fall sehr gut auch auf die Bildgebung abgestützt werden könne. Dies finde auch in der Fachliteratur Bestätigung. Nach eigener Einsicht in das MRI vom 3. Januar 2023 würden keine Einblutungen zur Darstellung kommen. Dies spreche ebenfalls gegen eine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette. In der Folge habe Dr. D.________ seinen früheren, eigenen Berichten ein weiteres Mal widersprochen: Am 8. März, 26. Mai, 5. August, 19. August und 14. November 2023 habe er den Subscapularis weder unter Diagnosen noch unter Röntgen aufgeführt. Dies überra- sche insofern nicht, als im Bericht über das MRI vom 3. Januar 2023 explizit vermerkt sei, dass die Subscapularissehne intakt sei. Erst im Verlaufs-MRI vom 29. November 2023 (nota bene fast ein Jahr nach dem Ereignis) sei eine kleine Läsion am Oberrand der Subscapularissehne am Ansatzbereich zur Darstellung gekommen. Trotz unauffälliger Sehne des Subscapularis im echtzeitlichen MRI am 3. Januar 2023 sei Dr. D.________ am 8. Januar 2025 der Meinung gewesen, dass eine traumatisch bedingte Partialruptur der Rotatorenmanschette vorliege. Die intraoperativ beschriebene kombinierte Läsion des Subscapularis und des Supraspi- natus untermauere die degenerative Genese im Bereich der rechten Schulter. Eine solche werde als anterosuperiore Rotatorenmanschettenläsion bezeichnet. Durch die strukturelle Beziehung zwischen Subscapularis- und Supraspinatussehne und dem Pulley-System sei die anterosuperiore Rotatorenmanschettenläsion in den meisten Fällen mit einer Patholo- gie der langen Bizepssehne assoziiert. Die Pathogenese der Läsionen reiche von sehr häufigen, primär degenerativ bedingten Sehnenschäden auf dem Boden eines antero- superioren Impingements bis zu seltenen rein traumatisch bedingten anterosuperioren Massenrupturen. Die Ursache der anterosuperioren Rotatorenmanschettenläsion sei in etwa 10 % der Fälle traumatischer Natur und betreffe häufig junge Patienten. Die Häufig- keit der degenerativen Läsion nehme mit steigendem Alter zu. Das typische Alter der be- troffenen Patienten mit einer degenerativen Läsion liege zwischen der 4. und 5. Dekade. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Ereignisses 50 Jahre alt gewesen. Hinsichtlich des Einwandes von Dr. D.________, wonach die AC-Gelenksarthrose ledig- lich diskret vorhanden gewesen und nicht im Vordergrund der Beschwerden gestanden sei, sei zu bemerken, dass zwischen dem Ereignis am 12. Dezember 2022 und dem MRI
13 Urteil S 2024 76 am 3. Januar 2023 lediglich wenige Tage vergangen seien. Eine AC-Gelenksarthrose könne nicht innerhalb von ca. drei Wochen entstehen. Die AC-Gelenksarthrose sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen und passe zu einer global degenerativ veränderten rechten Schulter. Ebenfalls widersprüchlich sei, dass Dr. D.________ am 22. Januar 2024 angegeben habe, dass die Subscapularissehne cranial zu ca. 80 % gerissen sei, ohne Retraktion. Laut Schreiben vom 8. Januar 2025 sei aber die Supraspinatussehne in der Arthroskopie zu 80 % gerissen gewesen. Im Weiteren habe Dr. D.________ bestätigt, dass diskrete intrasubstanzielle Signalaltera- tionen in der Supraspinatussehne vorliegen würden. Dies entspreche einer sogenannten Tendinopathie (siehe versicherungsmedizinische Beurteilung vom 15. März 2024). Die Fachliteratur halte fest, dass fettige Infiltrationen erst Jahre später zur Darstellung kommen würden. Lädermann et al. hätten in ihrer Publikation angegeben, dass die Ent- wicklungsdauer für eine fettige Infiltration Grad 2 in allen Fällen (traumabedingt oder nicht) zwischen 2 ½ und 3 Jahren liege. Die fettige Infiltration spiele somit eine untergeordnete Rolle, da sie keine Rückschlüsse zur Ätiologie erlaube. Eine fettige Degeneration komme sowohl bei traumatischen als auch degenerativen Läsionen vor. Doktor D.________ Ausführungen zu den SLAP-Läsionen seien ferner unpräzise und würden diese verallgemeinern. Die Fachliteratur halte nämlich fest, dass eine traumatische SLAP II-Läsion mit einer Traktionsverletzung (einem gewaltsamen Zug am Arm) in Ver- bindung gebracht werde. Dies könne am 12. Dezember 2022 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der von Dr. D.________ erwähnte direkte Sturz auf den ausgestreckten Arm führe gemäss Fachliteratur zu einer SLAP III/IV-Läsion (23 bis 31 % der SLAP-Läsionen), so Hempfling et al. Die SLAP II-Läsionen seien in der überwiegenden Anzahl auf Degeneration zurückzuführen. Die repetitive Kompression des Humeruskopfes gegen das obere Labrum führe zu einem Typ I oder Typ II. Die SLAP II- Läsionen seien also typische Folge von Abnützung.
14 Urteil S 2024 76 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Kurzbeurteilung von Dr. E.________ vom 15. März 2024 (UV-act. 68). Doktor E.________ führte in dieser Beurteilung aus, dass die rechte Schulter mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 12. Dezember 2022 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Im echtzeitlichen MRI vom 3. Januar 2023 seien eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette, eine AC-Gelenksarthrose und Verän- derungen des Labrums zur Darstellung gekommen. Der Unfall vom 12. Dezember 2022 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen und objek- tivierbaren Läsionen geführt. Eine echtzeitliche Pseudoparalyse werde nicht dokumentiert. Dies spreche gegen eine traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette. Der Begriff einer Tendinopathie diene als unspezifische Sammelbezeichnung für eine Entzündung oder degenerative Veränderungen von Sehnen. Wie jedes andere biologische Gewebe würden Sehnen altersbedingten Veränderungen im Sinne von Degenerationen unterlie- gen. Mechanische Belastungen respektive Überbelastungen könnten diesen Prozess be- schleunigen. Eine Tendinopathie sei das Resultat dieser Veränderungen, die als fokales Areal einer innerhalb der Sehne gelegenen (intratendinösen) Degeneration definiert sei. Hinsichtlich der von Dr. D.________ aufgeführten SLAP-2-Läsion halte die Fachliteratur fest, dass im Vordergrund der Ursachen für deren Entstehung repetitive Rotationsbewe- gungen, meist in Abduktion und Aussenrotation, stehen würden. Die Rotationsbewegun- gen, die zum Beispiel bei Überkopfsportlern (Aushol- und Durchzugsphase) auftreten wür- den, würden über Torsions- und Zugkräfte auf den SLAP-Komplex einwirken. Geeignete Unfallmechanismen würden in der Literatur nur wenige genannt. Eine SLAP-Läsion könne nur als Verletzung gewertet werden, wenn entsprechende Begleitverletzungen vorliegen würden. Eine isolierte SLAP-Läsion als Verletzung sei unwahrscheinlich. Nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung sei eine Schulterdistorsion/-kontusion nach vier bis sechs Wochen abgeheilt (UV-act. 68). 5.2 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. E.________, welche er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist plausibel. Da es um einen im We- sentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht bzw. ein lückenloser Befund vorliegt – es wurden mehrere klinische und auch bildgebende Untersuchungen der rechten Schulter durchgeführt –, ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. E.________ eine Akten- beurteilung vorgenommen hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er vor
15 Urteil S 2024 76 dem Unfall vom 12. Dezember 2022 keine Beschwerden an der rechten Schulter gehabt habe bzw. nie in Behandlung gewesen sei, erschöpft sich im Wesentlichen in der Formel "post hoc ergo propter hoc". Derartige Vorbringen sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. E. 2.5). In der ärztlichen Beurteilung vom 23. Januar 2025 ging Dr. E.________ sodann ausführ- lich auf die Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 ein. Er legte dabei dar, dass unbestrittenermassen eine Läsion der Rotatorenmanschette und eine SLAP II- Läsion vorgelegen hätten, welche die Beschwerden des 52-jährigen Beschwerdeführers erklärt hätten. Unter Hinweis auf die biomechanische Analyse des Ereignisses vom
12. Dezember 2022, das Fehlen einer echtzeitlichen Pseudoparalyse – hierbei handelt es sich nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. E.________ um eine scheinbare Lähmung, welche über Schmerzen und einen Funktionsverlust hinausgeht –, das Fehlen von Einblutungen im echtzeitlichen MRI vom 3. Januar 2023 und den Nachweis einer Ro- tatorenmanschettenläsion erst im Verlaufs-MRI vom 29. November 2023 begründete er überzeugend, weshalb es beim Ereignis vom 12. Dezember 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen im Bereich der rechten Schulter ge- kommen war (BG-act. 2 S. 8). Einleuchtend sind auch seine Ausführungen dazu, dass zwischen dem Ereignis am 12. Dezember 2022 und dem MRI am 3. Januar 2023 lediglich wenige Tage vergangen seien. Eine AC-Gelenksarthrose, die mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf Degeneration zurückzuführen sei, könne nicht innerhalb von ca. drei Wochen entstehen. Ebenfalls nachvollziehbar sind Dr. E.________ Erklärungen dazu, dass ein allfälliger direkter Sturz auf den ausgestreckten Arm gemäss Fachliteratur zu ei- ner SLAP III/IV-Läsion, nicht zu einer SLAP II-Läsion geführt hätte. Dasselbe gilt auch für Dr. E.________ Bemerkung, dass unmittelbar nach einer allfälligen traumatisch bedingten Zerreissung der Rotatorenmanschette heftige Schmerzen aufgetreten wären, welche (wohl) zur zeitnahen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe geführt hätten (vgl. E. 4.5). Vorlie- gend suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt aber erst am 15. Dezember 2022, das heisst drei Tage nach dem Unfall, auf (vgl. Sachverhalt A.). In diesem Zusammenhang bemerkte Dr. E.________ auch, dass die erhaltene Arbeitsfähigkeit ebenfalls gegen die traumatische Zerreissung der Rotatorenmanschette spreche. Körperliche Tätigkeiten (wie jene des Beschwerdeführers als Gruppenleiter Bau; vgl. UV-act. 30/15–17) könnten nach einem traumatischen Rotatorenmanschettenschaden nicht weitergeführt werden (BG- act. 2 S. 8). Die Beschwerdegegnerin wies in der Eingabe vom 16. Mai 2025 (act. 20) schliesslich zutreffend darauf hin, dass sie berechtigt war, die ergänzende medizinische Beurteilung von Dr. E.________ vom 25. Januar 2025 einzuholen, um zur vom Beschwer-
16 Urteil S 2024 76 deführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme von Dr. D.________ vom 8. Januar 2025 Stellung zu nehmen. Auf die Beurteilung von Dr. E.________ kann somit abgestellt werden. Weitere medizini- sche Abklärungen sind nicht erforderlich. 6. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Versicherungsleistungen per
21. Januar 2024 eingestellt wurden, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im UVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädi- gung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Ausgang nicht auszurichten.
17 Urteil S 2024 76 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 28. November 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am