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S 2024 75

Zg Verwaltungsgericht · 2025-08-04 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Leistungen) — Beschwerde

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 75

A.

A.a

Die 1961 geborene A.________, gelernte Arztgehilfin, war – nach einer Familien-

pause zwischen ca. 1990 und 2010 – im gelernten Beruf sowie als Sachbearbeiterin und

Verkäuferin tätig. Ab 11. August 2014 bis zum 30. März 2017 arbeitete sie als medizini-

sche Praxisassistentin (MPA) in einem Pensum von 80 % in einer Arztpraxis, bevor sie

sich im August 2017 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmel-

dete unter Verweis auf eine nicht heilende Schnittverletzung am Fuss, ein Burnout sowie

Mobbing, mit Beeinträchtigung seit dem 30. März 2017 (IV-act. 1, 23 S. 5). In der Folge

konnte sie jedoch noch innerhalb des Wartejahres ihre Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 %

steigern (vgl. etwa IV-act. 25 S. 3), weshalb die Invalidenversicherung einen Leistungsan-

spruch mit Verfügung vom 4. Mai 2018 ablehnte (IV-act. 29).

A.b

Im August 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit September

2019, nach zuvor ausgeübter Tätigkeit als MPA mit einem Pensum von zuletzt 40 %, auf-

grund einer Polymyalgia rheumatica (entzündliche Erkrankung der Gelenke) (IV-act. 30).

Die IV-Stelle traf weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-act. 35 ff.). So-

dann holte sie ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres med. B.________ und

C.________ ein (in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie; Gutachten vom

21. April bzw. 18. Juli 2022, IV-act. 80, 91). Gestützt darauf gewährte die IV-Stelle der

Versicherten zunächst Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Mit-

teilung vom 26. Juli 2022, IV-act. 93). Ab 1. September 2022 konnte sie erneut eine Stelle

als MPA in einem Pensum von im ersten Monat 90 % sowie hernach 50 % antreten (IV-

act. 101), wobei der Arbeitsvertrag aber noch in der Probezeit wieder aufgelöst wurde (IV-

act. 110). Hernach wurde der Versicherten ein Job-Coaching zugesprochen sowie ein Ar-

beitstraining in einer medizinischen Praxis (IV-act. 110 ff.). Vor Antritt dieser Massnahme

bescheinigte indes der Hausarzt erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 23. De-

zember 2022, was die Versicherte der Invalidenversicherung am 31. März 2023 zur

Kenntnis brachte (IV-act. 122); die Massnahme wurde ab 3. April 2023 teilweise durchge-

führt (IV-act. 129 ff.). Ab 14. Juli 2023 wurde der Versicherten vom Hausarzt erneut eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass es nicht

zu einer Festanstellung kommen würde, da der Eindruck der physischen und psychischen

Überforderung bestehe (IV-act. 142 f.). Die Integrationsmassnahmen wurden mit Verfü-

gung vom 14. September 2023 (IV-act. 145) beendet. Nach Konsultation ihres Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 14. September 2023, IV-act. 146) stellte

die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Vorbescheid vom 20. Sep-

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher- stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).

E. 2.3 Ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungs- fähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst einen Rentenanspruch nicht per se aus. Es kommt jedoch die Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) zur Anwendung, so dass von der versicherten Person die aktive Teilnahme an

E. 2.4 Der massgebliche Sachverhalt ist durch die Invalidenversicherung so lange abzu- klären, bis er mit dem im Sozialversicherungsverfahren üblichen Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2) feststeht (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG). 3.

E. 3 Urteil S 2024 75

tember 2023, IV-act. 147). Auf Einwand hin (IV-act. 151) nahm sie weitere medizinische

Berichte zu den Akten (IV-act. 151 S. 7 ff.), woraus sich grundsätzlich normale Entzün-

dungsparameter ergaben. Ab Juni 2023 kam es offenbar erneut zu Entzündungsschüben

mit vorübergehend stärker eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (Berichte Dr. med.

D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, IV-act. 158 f.). Schliesslich konnte die

Versicherte ab 1. Januar 2024 in einem Pensum von 40 % als MPA arbeiten, wobei sie die

Probezeit bestand, aber das Arbeitsverhältnis bereits per 30. April 2024 wieder auflöste

(IV-act. 163, 165). Am 9. Juli 2024 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid

(kein Anspruch auf eine Invalidenrente; IV-act. 173).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte am 5. September 2024 (Poststempel) Beschwer-

de beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli

2024 sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2021. Eventualiter sei ein medi-

zinisches Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch zu

entscheiden (act. 1 S. 2). Den Kostenvorschuss von Fr. 800. leistete die Beschwerdefüh-

rerin fristgerecht (act. 2 f.).

C.

Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 14. November 2024 auf Abwei-

sung der Beschwerde (act. 6).

D.

Mit Replik vom 3. Dezember 2024 (act. 8) sowie Duplik vom 9. Januar 2025

(act. 10) äusserten sich die Parteien abschliessend.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset-

zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

E. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, es liege mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Polymyalgia rheumatica vor, welche – je- denfalls bei Entzündungsschüben, deren Nachweis aber unklar sei – zu einem höheren Pausenbedarf führe. Bei vollschichtiger Präsenz am Arbeitsplatz könne eine Arbeitsleis- tung von 80 % erzielt werden. Es liege demnach keine krankheitsbedingte Invalidität vor. Auszuklammern sei grundsätzlich die Überforderungssituation aufgrund Dekonditionierung von der Erwerbsarbeit sowie einer Vielzahl von ungünstigen psychosozialen Faktoren. Im Rahmen der Selbsteingliederung habe die Versicherte bis anhin das qualitativ einge- schränkte Belastungsprofil innerhalb des angestammten Berufs (insbesondere: möglichst Tätigkeit nicht als alleinige MPA; ruhigeres Arbeitsumfeld) zu wenig beachtet, was jeweils zu Überforderung geführt habe. Namhafte Einschränkungen im Haushalt bestünden zu- dem nicht (vgl. IV-act. 173).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe sich mit grossem Einsatz und motiviert über einen längeren Zeitraum um eine berufliche Wiedereingliede- rung als MPA bemüht. Die Bemühungen seien wegen zunehmender Schmerzen und Er- schöpfung unter Arbeitsbelastung gescheitert. Auch die Eingliederungsberaterin sei zum Schluss gekommen, weitere Eingliederungsversuche seien aufgrund des gesundheitlichen Zustands sowie des Alters der Versicherten nicht zielführend. Die Versicherte ist der Auf- fassung, die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung hätten dem rheumatologischen Gutachter erneut vorgelegt werden müssen. Auch der RAD habe sich dazu nicht geäus- sert. Die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit gemäss bidisziplinärem Gut- achten aus dem Jahre 2022 stehe in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz effektiv habe realisiert werden können und nach Einschät- zung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, so dass eine klärende medizinische Stellungnahme hätte eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als auch der be- handelnde Rheumatologe sowie der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit abweichend vom Gut- achter einschätzen würden und der Hausarzt im Verlauf erneut auch eine Depression dia- gnostiziert habe. Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten stelle bei dieser Ausgangs- lage keine zuverlässige und schlüssige Grundlage für die Beurteilung des Rentenan- spruchs dar, sondern es sei vielmehr auf die Beurteilungen des Hausarztes sowie des be- handelnden Rheumatologen abzustellen, welche die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit rund 30 % veranschlagen würden (act. 1 Ziff. 12). Zu berücksichtigen sei zudem das mittlerwei- le fortgeschrittene Alter der Versicherten, deren Restarbeitsfähigkeit realistischerweise auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde (act. 1 Ziff. 13). Unberücksichtigt geblie- ben sei zudem eine mindestens 20%ige Einschränkung auch im Haushaltsbereich (act. 1 Ziff. 14). 4.

E. 4 Urteil S 2024 75 gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Juli 2024. Mit der am 5. September 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist – unter Berücksichti- gung des sommerlichen Fristenstillstands – die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 60 Abs. 2 ATSG) gewahrt. Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legiti- miert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anfor- derungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 4.1 Zur medizinischen Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die (damals) behandelnde Psychiaterin als auch der psychiatrische Gutachter übereinstimmend davon ausgingen, es habe nie eine länger andauernde, verselbständigte psychische Störung be- standen (etwa: IV-act. 40 S. 6 f., 51, 80 S. 12 ff.). Der psychiatrische Gutachter stellte vielmehr fest, die Versicherte habe unter Anpassungsstörungen mit kurzen reaktiven de- pressiven Episoden gelitten; gestützt auf das Erhebungsinstrument Mini-ICF-APP konnte er denn auch keine Beeinträchtigungen festmachen, ebenso wenig wie massgebliche Ein- schränkungen in den aussererwerblichen Lebensbereichen (vgl. IV-act. 80 S. 10 ff.). Et- was anderes macht die Versicherte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbeson-

E. 4.2 Bezüglich der rheumatologischen Beschwerden ist hervorzuheben, dass entzünd- liche Schübe in der Vergangenheit objektiviert werden konnten, die Fachärzte jedoch da- von ausgingen, das Entzündungsgeschehen habe sich in der Folge auch ohne geeignete Behandlung zurückgebildet und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei mit der Po- lymyalgie nicht zu erklären (IV-act. 91 S. 14 ff. und 24). Das Krankheitsbild sollte zudem medikamentös gut behandelbar sein, wobei die Spezialisten bei den geklagten Nebenwir- kungen eher von diffusen Ängsten der Patientin ausgingen (auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie) und deshalb eine medikamentöse Einstellung im Klinikrahmen in den Raum stellten (vgl. etwa IV-act. 91 S. 17, 21 und 24). Eine schulmedizinische Behand- lung verweigerte die Versicherte bis dato jedoch grundsätzlich, was nicht auf einen erheb- lichen Leidensdruck schliessen lässt (IV-act. 62 S. 3, 66, 91 S. 23, 159). Wenngleich die Patientin selbstredend das Recht hat, eine fachgerechte Behandlung ihres rheumatischen Leidens zu verweigern, ist es doch versicherungsrechtlich zu würdigen. Wenn sie dies tut, lässt dieses Verhalten zumindest darauf schliessen, dass ein grosser Leidensdruck nicht vorliegt, wie dies denn auch die Gutachter im bidisziplinären Konsens hervorhoben (IV- act. 91 S. 21). Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit (hier: nachvollziehbar im Umfang von 20 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs) darf deshalb zum vornherein nicht auf Kosten des Versichertenkollektivs gehen. Gleiches gilt bezüglich einer allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich, wobei diesbezüglich zudem mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen ist, dass auch die Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Versicherten offensichtlich zum Tragen kommt (vgl. auch vorstehend E. 2.2 f. sowie zur Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen etwa BGer 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3 f.). Zu keinem abweichenden Schluss führen die Ausführungen des behandelnden Rheumato- logen Dr. D.________, der – abgesehen davon, dass er seine eigene ursprüngliche Ar- beitsfähigkeitsschätzung aufgrund der subjektiven Schilderungen der Patientin anpasste – von durch den Hausarzt verifizierten weiteren Krankheitsschüben ausging, was so in den Akten nicht dokumentiert ist (vgl. auch IV-act. 91 S. 24 i.f.). Immerhin geht auch der be- handelnde Arzt klar von Behandelbarkeit aus, wobei er darauf hinweist, bei Verweigerung der schulmedizinischen Behandlung aber für die Patientin nichts weiter tun zu können (IV- act. 159 S. 2 ff.).

E. 4.3 Fehl geht sodann die Argumentation der Versicherten, wonach sie in ihrem Alter keine Stellen als MPA mehr finden könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2024 richtig bemerkte, hat die Versicherte selbst bewiesen, dass sich auch in ihrem Alter geeignete Stellen finden lassen (act. 6 S. 2). Dass im Bereich der Me- dizinischen Praxisassistenz aktuell ein Nachfrageüberhang besteht, ist denn auch allge- meinnotorisch (vgl. etwa die Vielzahl der ausgeschriebenen Stellen unter www.praxisstellen.ch, worunter viele in Teams von mehreren MPAs). Nota bene verwies auch die als Jobcoach eingesetzte Frau E.________ darauf, es sei immer wieder die Ver- sicherte gewesen, welche die Arbeitseinsätze abgebrochen habe. Sie sei zur Erwerbs- tätigkeit aus finanziellen Überlegungen gezwungen, finde es aber eigentlich subjektiv nicht richtig, dass sie dies in ihrem Alter noch müsse, zumal sie krank sei (IV-act. 144 S. 8).

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die bisherige erwerbliche Eingliede- rung durch zwei Faktoren erheblich behindert wurde. Es ist dies einerseits die subjektive Krankheitsüberzeugung der Versicherten, welche medizinisch aber nicht objektiviert wer- den konnte. Anderseits ist festzustellen, dass diese wiederholt einen Einstieg suchte als Allein-MPA anstatt – wie im Belastungsprofil klar vorgesehen – als Mitglied eines Teams von MPA, wobei sie sich auf einzelne Teilaufgaben konzentrieren könnte. Die Arbeitsver- suche wurden zudem jeweils durch die Versicherte abgebrochen. Eine Diskrepanz zwi- schen den medizinischen Berichten sowie der Leistung, wie sie während einer ausführli- chen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz effektiv hätte realisiert werden können und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, lässt sich mithin – entgegen der Ansicht der Versicherten – nicht eruieren, so dass auch keine klärende medizinische Stellungnahme hätte eingeholt werden müssen. Viel- mehr durfte die IV-Stelle auf die Einschätzung ihres RAD abstellen, wonach zwar im bis- herigen Umfeld als Allein-MPA eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, diese aber in einem ge- eigneten, angepassten Arbeitsumfeld in der bisherigen Tätigkeit lediglich noch rund 20 % betrage aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs (IV-act. 92).

E. 4.5 Zusammenfassend weist die Versicherte klarerweise ein unausgeschöpftes Be- handlungs- und Eingliederungspotenzial auf und ist ihr eine Selbsteingliederung möglich und zumutbar. Dass der Wiedereinstieg allenfalls – nach Familienpause zwischen ca. 1990 bis 2010 (vgl. IV-act. 91 S. 10; oben Sachverhalt lit. A.a) – teilweise für die Versi- cherte schwierig war, kann dabei nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen, handelt es sich bei der langjährigen Dekonditionierung von einer Erwerbsarbeit (und der damit

E. 5 Urteil S 2024 75 zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Nebst der allgemeinen, immer geltenden Schadenminderungspflicht, kann die IV-Stelle versicherten Personen gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG die Vor- nahme konkret bestimmter Behandlungen vorschreiben, unter Androhung, dass ihnen sonst die Leistungen gekürzt oder verweigert werden (vgl. zum Ganzen BGer 9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.2). Weiter gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Ren- te". Das heisst, ein Rentenanspruch kann so oder anders erst entstehen, wenn die Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, er- halten oder verbessert werden kann, seien dies durch die Invalidenversicherung begleitete Massnahmen oder eigenverantwortlich zu unternehmende Massnahmen (Schadenminde- rungspflicht, vgl. soeben). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann mit anderen Worten ein Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Ausschöpfung der möglichen Eingliederungsmassnahmen entstehen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4; BGer 9C_443/2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.2 [zur Publikation vorgese- hen]).

E. 6 Urteil S 2024 75

E. 7 Urteil S 2024 75 dere vermag hieran nichts zu ändern, dass der Hausarzt wiederholt entgegen den psych- iatrischen Einschätzungen eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund nicht weiter ausgeführter De- pressionen attestierte (vgl. bspw. IV-act. 56, 59 S. 8). Damit werden keine Zweifel begrün- det an den übereinstimmenden, nachvollziehbar begründeten Berichten der Fachärzte.

E. 8 Urteil S 2024 75

E. 9 Urteil S 2024 75 verbundenen Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation) doch klarerweise um invaliditätsfremde und mithin nicht versicherte Faktoren. 5. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten- pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten der unterliegenden Beschwerde- führerin zu erheben, die auf Fr. 800. festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord- nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12]; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre- chen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 10 Urteil S 2024 75 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kan- tons Zug. Zug, 4. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz

lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 4. August 2025

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eric Schuler, Beeler Schuler Rechtsan-

wälte, Pilatusstrasse 30, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Leistungen)

S 2024 75

2

Urteil S 2024 75

A.

A.a

Die 1961 geborene A.________, gelernte Arztgehilfin, war – nach einer Familien-

pause zwischen ca. 1990 und 2010 – im gelernten Beruf sowie als Sachbearbeiterin und

Verkäuferin tätig. Ab 11. August 2014 bis zum 30. März 2017 arbeitete sie als medizini-

sche Praxisassistentin (MPA) in einem Pensum von 80 % in einer Arztpraxis, bevor sie

sich im August 2017 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmel-

dete unter Verweis auf eine nicht heilende Schnittverletzung am Fuss, ein Burnout sowie

Mobbing, mit Beeinträchtigung seit dem 30. März 2017 (IV-act. 1, 23 S. 5). In der Folge

konnte sie jedoch noch innerhalb des Wartejahres ihre Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 %

steigern (vgl. etwa IV-act. 25 S. 3), weshalb die Invalidenversicherung einen Leistungsan-

spruch mit Verfügung vom 4. Mai 2018 ablehnte (IV-act. 29).

A.b

Im August 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an, unter Verweis auf eine volle Arbeitsunfähigkeit seit September

2019, nach zuvor ausgeübter Tätigkeit als MPA mit einem Pensum von zuletzt 40 %, auf-

grund einer Polymyalgia rheumatica (entzündliche Erkrankung der Gelenke) (IV-act. 30).

Die IV-Stelle traf weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-act. 35 ff.). So-

dann holte sie ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres med. B.________ und

C.________ ein (in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie; Gutachten vom

21. April bzw. 18. Juli 2022, IV-act. 80, 91). Gestützt darauf gewährte die IV-Stelle der

Versicherten zunächst Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Mit-

teilung vom 26. Juli 2022, IV-act. 93). Ab 1. September 2022 konnte sie erneut eine Stelle

als MPA in einem Pensum von im ersten Monat 90 % sowie hernach 50 % antreten (IV-

act. 101), wobei der Arbeitsvertrag aber noch in der Probezeit wieder aufgelöst wurde (IV-

act. 110). Hernach wurde der Versicherten ein Job-Coaching zugesprochen sowie ein Ar-

beitstraining in einer medizinischen Praxis (IV-act. 110 ff.). Vor Antritt dieser Massnahme

bescheinigte indes der Hausarzt erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 23. De-

zember 2022, was die Versicherte der Invalidenversicherung am 31. März 2023 zur

Kenntnis brachte (IV-act. 122); die Massnahme wurde ab 3. April 2023 teilweise durchge-

führt (IV-act. 129 ff.). Ab 14. Juli 2023 wurde der Versicherten vom Hausarzt erneut eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass es nicht

zu einer Festanstellung kommen würde, da der Eindruck der physischen und psychischen

Überforderung bestehe (IV-act. 142 f.). Die Integrationsmassnahmen wurden mit Verfü-

gung vom 14. September 2023 (IV-act. 145) beendet. Nach Konsultation ihres Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 14. September 2023, IV-act. 146) stellte

die IV-Stelle die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Vorbescheid vom 20. Sep-

3

Urteil S 2024 75

tember 2023, IV-act. 147). Auf Einwand hin (IV-act. 151) nahm sie weitere medizinische

Berichte zu den Akten (IV-act. 151 S. 7 ff.), woraus sich grundsätzlich normale Entzün-

dungsparameter ergaben. Ab Juni 2023 kam es offenbar erneut zu Entzündungsschüben

mit vorübergehend stärker eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (Berichte Dr. med.

D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, IV-act. 158 f.). Schliesslich konnte die

Versicherte ab 1. Januar 2024 in einem Pensum von 40 % als MPA arbeiten, wobei sie die

Probezeit bestand, aber das Arbeitsverhältnis bereits per 30. April 2024 wieder auflöste

(IV-act. 163, 165). Am 9. Juli 2024 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid

(kein Anspruch auf eine Invalidenrente; IV-act. 173).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte am 5. September 2024 (Poststempel) Beschwer-

de beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Juli

2024 sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2021. Eventualiter sei ein medi-

zinisches Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch zu

entscheiden (act. 1 S. 2). Den Kostenvorschuss von Fr. 800. leistete die Beschwerdefüh-

rerin fristgerecht (act. 2 f.).

C.

Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 14. November 2024 auf Abwei-

sung der Beschwerde (act. 6).

D.

Mit Replik vom 3. Dezember 2024 (act. 8) sowie Duplik vom 9. Januar 2025

(act. 10) äusserten sich die Parteien abschliessend.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset-

zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

4

Urteil S 2024 75

gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Juli 2024. Mit der am 5. September

2024 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerdeschrift ist – unter Berücksichti-

gung des sommerlichen Fristenstillstands – die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1

ATSG (in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b und Art. 60 Abs. 2 ATSG) gewahrt. Die Be-

schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legiti-

miert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anfor-

derungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt

auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts

(GO VG; BGS 162.11).

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die – kumulativ – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-

benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher-

stellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b)

und nach dessen Ablauf zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei langer

Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich

berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

2.2

Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und

insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Erwerbsunfähigkeit

wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG definiert als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachter und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-

derung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Artikel 7 Abs. 2 ATSG hält fest, dass

nur die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine

Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die

Gesundheitsbeeinträchtigung muss fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden sein

(BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.1 und 130 V 396 E. 5.3.2).

2.3

Ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf

der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungs-

fähig ist. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung schliesst

einen Rentenanspruch nicht per se aus. Es kommt jedoch die Schadenminderungspflicht

(Art. 7 IVG) zur Anwendung, so dass von der versicherten Person die aktive Teilnahme an

5

Urteil S 2024 75

zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden kann (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Nebst der allgemeinen, immer geltenden Schadenminderungspflicht, kann die IV-Stelle

versicherten Personen gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG die Vor-

nahme konkret bestimmter Behandlungen vorschreiben, unter Androhung, dass ihnen

sonst die Leistungen gekürzt oder verweigert werden (vgl. zum Ganzen BGer

9C_367/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.2). Weiter gilt der Grundsatz "Eingliederung vor Ren-

te". Das heisst, ein Rentenanspruch kann so oder anders erst entstehen, wenn die Er-

werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, er-

halten oder verbessert werden kann, seien dies durch die Invalidenversicherung begleitete

Massnahmen oder eigenverantwortlich zu unternehmende Massnahmen (Schadenminde-

rungspflicht, vgl. soeben). Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig,

kann mit anderen Worten ein Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst

nach Ausschöpfung der möglichen Eingliederungsmassnahmen entstehen (BGE 148 V

397 E. 6.2.4; BGer 9C_443/2023 vom 28. Februar 2025 E. 5.1.2 [zur Publikation vorgese-

hen]).

2.4

Der massgebliche Sachverhalt ist durch die Invalidenversicherung so lange abzu-

klären, bis er mit dem im Sozialversicherungsverfahren üblichen Beweismass der über-

wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2) feststeht

(Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1

Die IV-Stelle begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, es

liege mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Polymyalgia rheumatica vor, welche – je-

denfalls bei Entzündungsschüben, deren Nachweis aber unklar sei – zu einem höheren

Pausenbedarf führe. Bei vollschichtiger Präsenz am Arbeitsplatz könne eine Arbeitsleis-

tung von 80 % erzielt werden. Es liege demnach keine krankheitsbedingte Invalidität vor.

Auszuklammern sei grundsätzlich die Überforderungssituation aufgrund Dekonditionierung

von der Erwerbsarbeit sowie einer Vielzahl von ungünstigen psychosozialen Faktoren. Im

Rahmen der Selbsteingliederung habe die Versicherte bis anhin das qualitativ einge-

schränkte Belastungsprofil innerhalb des angestammten Berufs (insbesondere: möglichst

Tätigkeit nicht als alleinige MPA; ruhigeres Arbeitsumfeld) zu wenig beachtet, was jeweils

zu Überforderung geführt habe. Namhafte Einschränkungen im Haushalt bestünden zu-

dem nicht (vgl. IV-act. 173).

6

Urteil S 2024 75

3.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe sich mit grossem

Einsatz und motiviert über einen längeren Zeitraum um eine berufliche Wiedereingliede-

rung als MPA bemüht. Die Bemühungen seien wegen zunehmender Schmerzen und Er-

schöpfung unter Arbeitsbelastung gescheitert. Auch die Eingliederungsberaterin sei zum

Schluss gekommen, weitere Eingliederungsversuche seien aufgrund des gesundheitlichen

Zustands sowie des Alters der Versicherten nicht zielführend. Die Versicherte ist der Auf-

fassung, die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung hätten dem rheumatologischen

Gutachter erneut vorgelegt werden müssen. Auch der RAD habe sich dazu nicht geäus-

sert. Die medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit gemäss bidisziplinärem Gut-

achten aus dem Jahre 2022 stehe in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem

Arbeitsverhalten und -einsatz effektiv habe realisiert werden können und nach Einschät-

zung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, so dass eine klärende medizinische

Stellungnahme hätte eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als auch der be-

handelnde Rheumatologe sowie der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit abweichend vom Gut-

achter einschätzen würden und der Hausarzt im Verlauf erneut auch eine Depression dia-

gnostiziert habe. Das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten stelle bei dieser Ausgangs-

lage keine zuverlässige und schlüssige Grundlage für die Beurteilung des Rentenan-

spruchs dar, sondern es sei vielmehr auf die Beurteilungen des Hausarztes sowie des be-

handelnden Rheumatologen abzustellen, welche die zumutbare Arbeitsfähigkeit mit rund

30 % veranschlagen würden (act. 1 Ziff. 12). Zu berücksichtigen sei zudem das mittlerwei-

le fortgeschrittene Alter der Versicherten, deren Restarbeitsfähigkeit realistischerweise auf

dem Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde (act. 1 Ziff. 13). Unberücksichtigt geblie-

ben sei zudem eine mindestens 20%ige Einschränkung auch im Haushaltsbereich (act. 1

Ziff. 14).

4.

4.1

Zur medizinischen Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die (damals)

behandelnde Psychiaterin als auch der psychiatrische Gutachter übereinstimmend davon

ausgingen, es habe nie eine länger andauernde, verselbständigte psychische Störung be-

standen (etwa: IV-act. 40 S. 6 f., 51, 80 S. 12 ff.). Der psychiatrische Gutachter stellte

vielmehr fest, die Versicherte habe unter Anpassungsstörungen mit kurzen reaktiven de-

pressiven Episoden gelitten; gestützt auf das Erhebungsinstrument Mini-ICF-APP konnte

er denn auch keine Beeinträchtigungen festmachen, ebenso wenig wie massgebliche Ein-

schränkungen in den aussererwerblichen Lebensbereichen (vgl. IV-act. 80 S. 10 ff.). Et-

was anderes macht die Versicherte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbeson-

7

Urteil S 2024 75

dere vermag hieran nichts zu ändern, dass der Hausarzt wiederholt entgegen den psych-

iatrischen Einschätzungen eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund nicht weiter ausgeführter De-

pressionen attestierte (vgl. bspw. IV-act. 56, 59 S. 8). Damit werden keine Zweifel begrün-

det an den übereinstimmenden, nachvollziehbar begründeten Berichten der Fachärzte.

4.2

Bezüglich der rheumatologischen Beschwerden ist hervorzuheben, dass entzünd-

liche Schübe in der Vergangenheit objektiviert werden konnten, die Fachärzte jedoch da-

von ausgingen, das Entzündungsgeschehen habe sich in der Folge auch ohne geeignete

Behandlung zurückgebildet und eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei mit der Po-

lymyalgie nicht zu erklären (IV-act. 91 S. 14 ff. und 24). Das Krankheitsbild sollte zudem

medikamentös gut behandelbar sein, wobei die Spezialisten bei den geklagten Nebenwir-

kungen eher von diffusen Ängsten der Patientin ausgingen (auch im Zusammenhang mit

der Corona-Pandemie) und deshalb eine medikamentöse Einstellung im Klinikrahmen in

den Raum stellten (vgl. etwa IV-act. 91 S. 17, 21 und 24). Eine schulmedizinische Behand-

lung verweigerte die Versicherte bis dato jedoch grundsätzlich, was nicht auf einen erheb-

lichen Leidensdruck schliessen lässt (IV-act. 62 S. 3, 66, 91 S. 23, 159). Wenngleich die

Patientin selbstredend das Recht hat, eine fachgerechte Behandlung ihres rheumatischen

Leidens zu verweigern, ist es doch versicherungsrechtlich zu würdigen. Wenn sie dies tut,

lässt dieses Verhalten zumindest darauf schliessen, dass ein grosser Leidensdruck nicht

vorliegt, wie dies denn auch die Gutachter im bidisziplinären Konsens hervorhoben (IV-

act. 91 S. 21). Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit (hier: nachvollziehbar im Umfang von 20 %

aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs) darf deshalb zum vornherein nicht auf Kosten

des Versichertenkollektivs gehen. Gleiches gilt bezüglich einer allfälligen Einschränkung

im Haushaltsbereich, wobei diesbezüglich zudem mit der IV-Stelle darauf hinzuweisen ist,

dass auch die Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Versicherten offensichtlich

zum Tragen kommt (vgl. auch vorstehend E. 2.2 f. sowie zur Schadenminderungspflicht

von Familienangehörigen etwa BGer 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3 f.).

Zu keinem abweichenden Schluss führen die Ausführungen des behandelnden Rheumato-

logen Dr. D.________, der – abgesehen davon, dass er seine eigene ursprüngliche Ar-

beitsfähigkeitsschätzung aufgrund der subjektiven Schilderungen der Patientin anpasste –

von durch den Hausarzt verifizierten weiteren Krankheitsschüben ausging, was so in den

Akten nicht dokumentiert ist (vgl. auch IV-act. 91 S. 24 i.f.). Immerhin geht auch der be-

handelnde Arzt klar von Behandelbarkeit aus, wobei er darauf hinweist, bei Verweigerung

der schulmedizinischen Behandlung aber für die Patientin nichts weiter tun zu können (IV-

act. 159 S. 2 ff.).

8

Urteil S 2024 75

4.3

Fehl geht sodann die Argumentation der Versicherten, wonach sie in ihrem Alter

keine Stellen als MPA mehr finden könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

vom 14. November 2024 richtig bemerkte, hat die Versicherte selbst bewiesen, dass sich

auch in ihrem Alter geeignete Stellen finden lassen (act. 6 S. 2). Dass im Bereich der Me-

dizinischen Praxisassistenz aktuell ein Nachfrageüberhang besteht, ist denn auch allge-

meinnotorisch (vgl. etwa die Vielzahl der ausgeschriebenen Stellen unter

www.praxisstellen.ch, worunter viele in Teams von mehreren MPAs). Nota bene verwies

auch die als Jobcoach eingesetzte Frau E.________ darauf, es sei immer wieder die Ver-

sicherte gewesen, welche die Arbeitseinsätze abgebrochen habe. Sie sei zur Erwerbs-

tätigkeit aus finanziellen Überlegungen gezwungen, finde es aber eigentlich subjektiv nicht

richtig, dass sie dies in ihrem Alter noch müsse, zumal sie krank sei (IV-act. 144 S. 8).

4.4

Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die bisherige erwerbliche Eingliede-

rung durch zwei Faktoren erheblich behindert wurde. Es ist dies einerseits die subjektive

Krankheitsüberzeugung der Versicherten, welche medizinisch aber nicht objektiviert wer-

den konnte. Anderseits ist festzustellen, dass diese wiederholt einen Einstieg suchte als

Allein-MPA anstatt – wie im Belastungsprofil klar vorgesehen – als Mitglied eines Teams

von MPA, wobei sie sich auf einzelne Teilaufgaben konzentrieren könnte. Die Arbeitsver-

suche wurden zudem jeweils durch die Versicherte abgebrochen. Eine Diskrepanz zwi-

schen den medizinischen Berichten sowie der Leistung, wie sie während einer ausführli-

chen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz effektiv hätte

realisiert werden können und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar

sei, lässt sich mithin – entgegen der Ansicht der Versicherten – nicht eruieren, so dass

auch keine klärende medizinische Stellungnahme hätte eingeholt werden müssen. Viel-

mehr durfte die IV-Stelle auf die Einschätzung ihres RAD abstellen, wonach zwar im bis-

herigen Umfeld als Allein-MPA eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, diese aber in einem ge-

eigneten, angepassten Arbeitsumfeld in der bisherigen Tätigkeit lediglich noch rund 20 %

betrage aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs (IV-act. 92).

4.5

Zusammenfassend weist die Versicherte klarerweise ein unausgeschöpftes Be-

handlungs- und Eingliederungspotenzial auf und ist ihr eine Selbsteingliederung möglich

und zumutbar. Dass der Wiedereinstieg allenfalls – nach Familienpause zwischen

ca. 1990 bis 2010 (vgl. IV-act. 91 S. 10; oben Sachverhalt lit. A.a) – teilweise für die Versi-

cherte schwierig war, kann dabei nicht zulasten der Invalidenversicherung gehen, handelt

es sich bei der langjährigen Dekonditionierung von einer Erwerbsarbeit (und der damit

9

Urteil S 2024 75

verbundenen Einbindung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation) doch klarerweise

um invaliditätsfremde und mithin nicht versicherte Faktoren.

5.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG kosten-

pflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu Lasten der unterliegenden Beschwerde-

führerin zu erheben, die auf Fr. 800. festgesetzt und mit dem von ihr geleisteten Kosten-

vorschuss in nämlicher Höhe verrechnet wird (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 der Verord-

nung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KostenVO; BGS 162.12];

§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzuspre-

chen (Art. 61 lit. g ATSG).

10

Urteil S 2024 75

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800. erhoben, die der Beschwerdeführerin

auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-

Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und –

zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kan-

tons Zug.

Zug, 4. August 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am