Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Rente) — Beschwerde
Sachverhalt
ungenügend festgestellt hat (§ 72 Abs. 2 VRG). 4. 4.1 RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 19. September 2024 fest, dass die am 16. August 2024 gestellte Diagnose einer Epilepsie mit tonischer Komponente und die daraus entstehen- den kurzfristigen Ausfälle (Arbeitsunfähigkeiten) anzuerkennen seien. Bei suffizienter me- dikamentöser Einstellung sei die Leistungsfähigkeit durch eine Epilepsie in der Regel je- doch nicht eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht resultiere aus der neuen Diagnose daher keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Beurteilungen der medizi- nischen Sachlage. Den ausführlichen Berichten der ambulanten Behandler vom 11. Juli 2024 sei der bisherige Verlauf aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu entneh- men. Es werde nachvollziehbar dargestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem protrahierten Verlauf der depressiven Störung gekommen sei, trotz leitliniengerechter Be- handlung mit Psychopharmaka und Psychotherapie. Am 5. Juni 2024 seien EKTs durch- geführt worden, in deren Folge sie starke Nebenwirkungen in Form von Orientierungs-, Gedächtnis- und formalen Denkstörungen entwickelt habe. Des Weiteren habe der Psych- iater von einer Zunahme der kognitiven Störungen berichtet. Aufgrund der neu aufgetrete- nen psychomotorischen und kognitiven Symptome und der Therapieresistenz der depres- siven Symptomatik bestehe weiterhin der Verdacht auf eine organische Störung, auch wenn die neurologischen Abklärungen bisher eine neurologische Erkrankung ausge- schlossen hätten und das MRI des Schädels blande gewesen sei. Es scheine bei der Be- schwerdeführerin zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten ge- kommen zu sein, deren Ätiologie noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Beilage zu den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin). 4.2 Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt wurde. Ihre übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen stehen dabei mit der Rechts- und Aktenlage in Ein- klang.
7 Urteil S 2024 61 5. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (IV-act. 103) ist demnach aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erfor- derlichen medizinischen Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten ermessens- weise auf Fr. 400.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen seien, da diese das Beschwerdeverfahren verursacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn Dr. I.________ hatte bereits im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2023 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass eine Zunahme der depressiven Sym- ptomatik, vermehrte kognitive Funktionseinschränkungen und neu eine Hypokinese vorlä- gen (IV-act. 86/2). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin in Nachach- tung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) schon damals verpflichtet ge- wesen, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Da sie dies unterliess, war die Beschwerdeführerin gezwungen, Beschwerde zu erheben und die Berichte der behan- delnden H.________ und Dr. I.________ vom 11. Juli 2024 (Bf-act. 4–5) nachzureichen. Die Kosten für die Erstellung dieser entscheidrelevanten Berichte (Fr. 400.– für den Be- richt von H.________ und Fr. 450.– für den Bericht von Dr. I.________; Bf-act. 7–8) hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2 Der durch die Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2024 61 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4.1 RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 19. September 2024 fest, dass die am 16. August 2024 gestellte Diagnose einer Epilepsie mit tonischer Komponente und die daraus entstehen- den kurzfristigen Ausfälle (Arbeitsunfähigkeiten) anzuerkennen seien. Bei suffizienter me- dikamentöser Einstellung sei die Leistungsfähigkeit durch eine Epilepsie in der Regel je- doch nicht eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht resultiere aus der neuen Diagnose daher keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Beurteilungen der medizi- nischen Sachlage. Den ausführlichen Berichten der ambulanten Behandler vom 11. Juli 2024 sei der bisherige Verlauf aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu entneh- men. Es werde nachvollziehbar dargestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem protrahierten Verlauf der depressiven Störung gekommen sei, trotz leitliniengerechter Be- handlung mit Psychopharmaka und Psychotherapie. Am 5. Juni 2024 seien EKTs durch- geführt worden, in deren Folge sie starke Nebenwirkungen in Form von Orientierungs-, Gedächtnis- und formalen Denkstörungen entwickelt habe. Des Weiteren habe der Psych- iater von einer Zunahme der kognitiven Störungen berichtet. Aufgrund der neu aufgetrete- nen psychomotorischen und kognitiven Symptome und der Therapieresistenz der depres- siven Symptomatik bestehe weiterhin der Verdacht auf eine organische Störung, auch wenn die neurologischen Abklärungen bisher eine neurologische Erkrankung ausge- schlossen hätten und das MRI des Schädels blande gewesen sei. Es scheine bei der Be- schwerdeführerin zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten ge- kommen zu sein, deren Ätiologie noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Beilage zu den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin).
E. 4.2 Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt wurde. Ihre übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen stehen dabei mit der Rechts- und Aktenlage in Ein- klang.
E. 7 Urteil S 2024 61
5.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (IV-act. 103) ist demnach aufzu-
heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erfor-
derlichen medizinischen Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung
oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi-
cherungsgericht kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten ermessens-
weise auf Fr. 400.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges
Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der
Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten.
Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Gerichtskosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen seien, da diese das Beschwerdeverfahren verursacht habe, vermag
nicht zu überzeugen. Denn Dr. I.________ hatte bereits im Verlaufsbericht vom 26. Juni
2023 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert
habe. Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass eine Zunahme der depressiven Sym-
ptomatik, vermehrte kognitive Funktionseinschränkungen und neu eine Hypokinese vorlä-
gen (IV-act. 86/2). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin in Nachach-
tung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) schon damals verpflichtet ge-
wesen, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Da sie dies unterliess, war die
Beschwerdeführerin gezwungen, Beschwerde zu erheben und die Berichte der behan-
delnden H.________ und Dr. I.________ vom 11. Juli 2024 (Bf-act. 4–5) nachzureichen.
Die Kosten für die Erstellung dieser entscheidrelevanten Berichte (Fr. 400.– für den Be-
richt von H.________ und Fr. 450.– für den Bericht von Dr. I.________; Bf-act. 7–8) hat
die Beschwerdegegnerin zu tragen.
6.2
Der durch die Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– zuzusprechen
(Art. 61 lit. g ATSG).
E. 8 Urteil S 2024 61 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü- gung vom 11. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurück- gewiesen wird, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und da- nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge.
- Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt.
- Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und MWST) sowie Fr. 850.– für die Erstellung der Berichte von H.________ und Dr. I.________ vom 11. Juli 2024 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (unter Beilage des Doppels der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 28. Oktober 2024; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug der Zif- fern 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 25. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dominik Sennhauser, c/o Procap Schweiz, Froh- burgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2024 61
2 Urteil S 2024 61 A. A.________, geboren 1969, war zuletzt vom 15. Oktober 2018 bis zum 31. August 2020 als Sachbearbeiterin Kundendienst bei der B.________ angestellt (IV-act. 16). Am
19. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 15. Dezember 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kosten für Beratung und Unterstützung bei der Stellen- suche durch ihre Eingliederungsberaterin übernehme (IV-act. 24). In der Folge zog die IV- Stelle das von der Krankentaggeldversicherung C.________ AG in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Fe- bruar 2021 bei (IV-act. 30). Am 23. April 2021 erklärte die IV-Stelle, dass sie die Kosten für ein Job Coaching durch die E.________ vom 23. April bis zum 22. Oktober 2021 über- nehme (IV-act. 40). Am 21. Oktober 2021 teilte sie mit, dass vom 19. Oktober 2021 bis zum 18. April 2022 im Alterszentrum F.________ ein Arbeitsversuch stattfinde (IV-act. 48; vgl. auch Bericht der E.________ vom 4. Mai 2022, IV-act. 75). Daraufhin tätigte die IV- Stelle weitere medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Januar 2024, IV-act. 93, und Einwand der Versicherten vom 26. Ja- nuar bzw. 12. März 2024, IV-act. 99 und 101) verneinte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2024 (IV-act. 103) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2024 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.06.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Am 23. Juli 2024 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom
15. Juli 2024 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 3 f.). D. Mit Eingabe vom 28. August 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass eine ge- sundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Nach einem Krampfanfall im Oktober 2023 habe sie am 16. August 2024 einen weiteren Anfall erlitten. Nun sei die Diagnose
3 Urteil S 2024 61 Epilepsie mit tonischer Komponente gestellt worden (act. 5; vgl. auch Bericht des G.________ vom 16. August 2024, Bf-act. 6). E. Mit Eingabe vom 13. September 2024 (act. 8) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie zusammen mit der Beschwerde die Berichte der behandelnden H.________, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, und von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2024 (Bf-act. 4 und 5) eingereicht habe. Mittlerweile seien die Honorarnoten für diese Berichte eingegangen. Gestützt auf Art. 45 ATSG werde hiermit beantragt, die Beschwerdegegnerin zu einer angemessenen Entschädigung für die Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Diese seien für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 aufgehoben werde. Die mit der Be- schwerde eingereichten Berichte von H.________ und Dr. I.________ seien gemäss dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) konsistent und nachvollziehbar. Gestützt darauf werde die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Da die Berichte von H.________ und Dr. I.________ bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten eingereicht werden können und es so zu keinem Gerichtsverfahren gekommen wäre, werde zudem beantragt, dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Sollte das Verfahren wider Erwarten nicht abgeschrieben werden, werde um eine erneute Fris- terstreckung bis am 15. November 2024 für das Einreichen einer Vernehmlassung gebe- ten (act. 10). G. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden er- klären könne. Anzumerken sei, dass die mit der Beschwerde eingereichten Berichte nicht früher hätten beigebracht werden können, zumal diese erst am 12. Juli 2024 beim Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin eingegangen seien. Wäre die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, wären die Berichte der Behandler nicht benötigt wor- den bzw. hätte die Beschwerdegegnerin diese von sich aus eingeholt. Bereits in der er- gänzenden Einwandbegründung vom 12. März 2024 sei darauf hingewiesen worden, dass die Berichte von Dr. phil. J.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und von Dr. I.________ nicht oder zu wenig berücksichtigt worden seien. Auch sei bemerkt worden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf ein veraltetes Gutachten gestützt habe, weshalb explizit weitere Abklärungen beantragt worden seien. Darauf habe die Beschwer-
4 Urteil S 2024 61 degegnerin pflichtwidrigerweise verzichtet. Entsprechend seien die Kosten des Verfahrens sowie der Arztberichte vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Auch sei sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- versicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 11. Juni 2024; diese ging am 12. Juni 2024 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein (act. 1 S. 2). In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. Juli 2024 der Post übergeben und ging am 15. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgese- hene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwer- deschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder ei- nen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwä- gen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der ange- fochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosig-
5 Urteil S 2024 61 keit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechts- begehren vollumfänglich entsprochen wurde (BGer 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Entspricht die Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag nicht, kommt sie bloss einem Antrag an das Ge- richt gleich (vgl. ZAK 1992 117; Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage 2020, N 90 zu Art. 53). 2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 erklärte, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (wie- dererwägungsweise) aufgehoben und die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bean- tragt werde (act. 10). Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 4. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass weitere Abklärungen des Gesundheitszu- stands und der Leistungsfähigkeit veranlasst würden (Bg-act. 1). Da die Beschwerdeführe- rin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente sowie eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen beantragt hatte (act. 1 S. 3), entspricht die Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag jedoch nicht. Die Wiedererwägung stellt daher lediglich einen Antrag an das Gericht dar. Dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (act. 14), vermag daran nichts zu ändern. Eine Abschreibung des vorliegenden Verfahrens fällt deshalb ausser Betracht. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:
11. Juni 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). 3.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünf- te sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 3.3 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er de- ren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerläss-
6 Urteil S 2024 61 lich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 3.4 Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat (§ 72 Abs. 2 VRG). 4. 4.1 RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 19. September 2024 fest, dass die am 16. August 2024 gestellte Diagnose einer Epilepsie mit tonischer Komponente und die daraus entstehen- den kurzfristigen Ausfälle (Arbeitsunfähigkeiten) anzuerkennen seien. Bei suffizienter me- dikamentöser Einstellung sei die Leistungsfähigkeit durch eine Epilepsie in der Regel je- doch nicht eingeschränkt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht resultiere aus der neuen Diagnose daher keine grundsätzliche Änderung der bisherigen Beurteilungen der medizi- nischen Sachlage. Den ausführlichen Berichten der ambulanten Behandler vom 11. Juli 2024 sei der bisherige Verlauf aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu entneh- men. Es werde nachvollziehbar dargestellt, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem protrahierten Verlauf der depressiven Störung gekommen sei, trotz leitliniengerechter Be- handlung mit Psychopharmaka und Psychotherapie. Am 5. Juni 2024 seien EKTs durch- geführt worden, in deren Folge sie starke Nebenwirkungen in Form von Orientierungs-, Gedächtnis- und formalen Denkstörungen entwickelt habe. Des Weiteren habe der Psych- iater von einer Zunahme der kognitiven Störungen berichtet. Aufgrund der neu aufgetrete- nen psychomotorischen und kognitiven Symptome und der Therapieresistenz der depres- siven Symptomatik bestehe weiterhin der Verdacht auf eine organische Störung, auch wenn die neurologischen Abklärungen bisher eine neurologische Erkrankung ausge- schlossen hätten und das MRI des Schädels blande gewesen sei. Es scheine bei der Be- schwerdeführerin zu einer anhaltenden Beeinträchtigung der funktionellen Fähigkeiten ge- kommen zu sein, deren Ätiologie noch nicht abschliessend geklärt sei (vgl. Beilage zu den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin). 4.2 Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt wurde. Ihre übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen stehen dabei mit der Rechts- und Aktenlage in Ein- klang.
7 Urteil S 2024 61 5. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (IV-act. 103) ist demnach aufzu- heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erfor- derlichen medizinischen Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht kostenpflichtig. Im vorliegenden Verfahren sind die Kosten ermessens- weise auf Fr. 400.– anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückzuerstatten. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen seien, da diese das Beschwerdeverfahren verursacht habe, vermag nicht zu überzeugen. Denn Dr. I.________ hatte bereits im Verlaufsbericht vom 26. Juni 2023 erklärt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Er wies dabei insbesondere darauf hin, dass eine Zunahme der depressiven Sym- ptomatik, vermehrte kognitive Funktionseinschränkungen und neu eine Hypokinese vorlä- gen (IV-act. 86/2). Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin in Nachach- tung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) schon damals verpflichtet ge- wesen, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. Da sie dies unterliess, war die Beschwerdeführerin gezwungen, Beschwerde zu erheben und die Berichte der behan- delnden H.________ und Dr. I.________ vom 11. Juli 2024 (Bf-act. 4–5) nachzureichen. Die Kosten für die Erstellung dieser entscheidrelevanten Berichte (Fr. 400.– für den Be- richt von H.________ und Fr. 450.– für den Bericht von Dr. I.________; Bf-act. 7–8) hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2 Der durch die Procap Schweiz vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2024 61 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü- gung vom 11. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zug zurück- gewiesen wird, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und da- nach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 400.– auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und MWST) sowie Fr. 850.– für die Erstellung der Berichte von H.________ und Dr. I.________ vom 11. Juli 2024 zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (unter Beilage des Doppels der Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 28. Oktober 2024; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Ur- teils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug der Zif- fern 2 und 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 25. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am