Sozialvers.rechtl. Kammer — Unfallversicherung (Leistungen) — Beschwerde
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 55 A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend auch Versicherter) war bei der B.________ AG als Mitarbeiter Nassraum angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. November 2019 beim Einweisen eines Lastkraftwagens mit dem linken Bein einen Fehltritt machte und da- bei aus ca. 1,5 m Höhe auf den Betonboden stürzte (Suva-act. 1). Die erstbehandelnden Ärzte des C.________ diagnostizierten insbesondere eine mediale Schenkelhalsfraktur links sowie eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links und operierten den Versicherten noch am Unfalltag (Suva-act. 14). Bis März 2021 folgten drei weitere Operationen (Suva- act. 61, 65, 117). Im Juli 2021 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt (Suva-act. 149). Am
E. 6 Urteil S 2024 55 worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; BGer 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstel- lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. Wie die Suva im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 richtig festgehalten hat, ist mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 nur die Höhe der IV-Rente bemängelt worden. Die Integritätsentschädigung wurde ausdrücklich nicht beanstandet (Suva-act. 368 S. 2). Die Verfügung ist hinsichtlich der Integritätsentschädigung damit in Rechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.3). Strittig und zu prüfen ist mithin auch hier einzig die Rentenhöhe bzw. die Bemessung des Invalideneinkommens. 4.1 In der Verfügung vom 30. Mai 2023 führte die Suva aus, der Versicherte sei wei- terhin an seinem angestammten Arbeitsplatz als Mitarbeiter Nassraum tätig. Aktuell betra- ge die Arbeitsfähigkeit dabei 60 %. Eine Einschränkung in diesem Ausmass lasse sich vom unfallbedingten medizinischen Befund her mit Blick auf eine geeignete Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht begründen. Der Versicherte sei mit Blick auf die verbleibenden Unfallrestfolgen nicht ideal eingegliedert. In einer angepassten Tätigkeit könnte der Versicherte ganztägig arbeiten. Zur Berechnung der Rentenhöhe resp. des In- valideneinkommens zog die Suva deshalb die LSE-Tabellenlöhne heran (LSE 2020, Kom- petenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden, der Nominallohnentwicklung (bis 2023) und eines (pauschalen) leidensbe- dingten Abzuges von 5 % legte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 63'335.– fest (Suva- act. 359). Im Einspracheentscheid führte sie aus, bei der Beurteilung des Rentenan- spruchs sei von dem von Suva-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, erstell-
E. 7 März 2022 in einem 60 %-Pensum bei seiner bisherigen Arbeitgeberin tätig. Dafür hät- ten einige Anpassungen vorgenommen werden müssen; so könne er nur noch eine und nicht mehrere Maschinen gleichzeitig bedienen und er habe eine ergonomische Stehhilfe erhalten. Eine Steigerung sei mangels weiterer Anpassungsmöglichkeiten des Arbeitsplat- zes nicht realisierbar. Da die Arbeitgeberin ihn weiterbeschäftigen wolle, sei der Vertrag per 1. Juni 2023 auf dieses Pensum angepasst worden. Bei einer derart langen Betriebs- zugehörigkeit sei davon auszugehen, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliege und sich dadurch die Bezugnahme auf den allgemei- nen Arbeitsmarkt erübrige. Das neue Bruttosalär von Fr. 3'394.– (x 13) zzgl. Schichtzula- gen stelle keinen Soziallohn dar. Er verfüge über keine Berufsausbildung und er habe nicht einmal die obligatorische Schule abgeschlossen. Ein Stellenwechsel sei deshalb nicht zumutbar. Korrekt sei, dass er das Schweizer Bürgerrecht besitze. Trotzdem sei her- vorzuheben, dass ein Migrationshintergrund nicht ausser Acht gelassen werden könne und er die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche, was sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachteilig auswirke. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit, des fortge-
E. 8 Urteil S 2024 55 schrittenen Alters, der mangelnden Berufs- bzw. Schulausbildung, des Migrationshinter- grunds sowie der starken leidensbedingten Einschränkungen könne ihm die Aufnahme einer Verweistätigkeit nicht zugemutet werden. Indem er seine seit mehreren Jahren aus- geübte Tätigkeit weiterhin ausüben könne und so seinen Arbeitsplatz habe erhalten kön- nen, sei davon auszugehen, dass er mit dem aktuellen Pensum von 60 % aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände optimal eingegliedert sei, zumal er angemessen ent- löhnt werde. Im Übrigen gehe auch die IV-Stelle davon aus, dass ihm aufgrund des fortge- schrittenen Alters sowie der langjährigen Arbeitstätigkeit beim selben Arbeitgeber ein Stel- lenwechsel nicht mehr zumutbar sei. Aus diesem Grund werde dort bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein hypothetisches Einkommen angerechnet und es werde auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit abgestellt. Sollte trotzdem auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden, müsse der Abzug höher bemessen werden. So sei ein genereller Abzug von 10 % vorzunehmen. Dies gestützt auf den per 1. Januar 2024 eingeführten Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden- versicherung, welcher analog auch für die Unfallversicherung gelten müsse. Zusätzlich wäre ein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren. So sei er selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auf der ganzen Palette der Verweistätigkeiten stehe aufgrund der bestehenden Beschwerden nur eine be- grenzte Auswahl zur Verfügung. Weiter sei zu beachten, dass er über keine Berufsausbil- dung verfüge und auch die obligatorische Schule nicht abgeschlossen habe, in der Schweiz bislang nur in der körperlich schweren Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter gear- beitet habe und sich entsprechend bloss rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet habe, welche lediglich zur einfachen Verständigung ausreichen würden. Er sei während 30 Jahren als einfacher Mitarbeiter in der gleichen Firma tätig gewesen und ver- füge daher nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug. Damit sei ihm als im Verfü- gungszeitpunkt 56-Jährigem die Integration in den Arbeitsmarkt doch erheblich erschwert. Insgesamt würde sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % rechtfertigen. Zusammen mit dem generellen Abzug von 10 % ergäbe sich ein solcher von 30 %, was zu einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'668.– führen würde und einem entsprechend höheren IV-Grad (act. 1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach. Bei der B.________ AG verdient er als Mitarbeiter Produktion im 60 %-Pensum einen Monatslohn von brutto Fr. 3'394.– (x 13) mit Schichtzulagen (BF-act. 4 f.). Bei einer Betriebszugehörigkeit seit
E. 9 Urteil S 2024 55 1993 ist das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG als stabil zu bezeichnen. Weiter be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entlöhnung nicht angemessen wäre (für ein 100 %-Pensum hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Bruttomonatsgehalt von Fr. 5'285.– [x 13] zzgl. Schichtzulagen bezogen [Suva-act. 1 und 315]; im Jahr 2023 wären es Fr. 5'557.– [x 13] zzgl. Schichtzulagen [Suva-act. 315 S. 2]). Seine Arbeitsfähigkeit schöpft der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit jedoch nicht voll aus. Aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im ange- stammten Arbeitsbereich nur noch in einem 60 %-Pensum möglich; wie er selber ausführt, sei eine Steigerung mangels weiterer Anpassungsmöglichkeiten des Arbeitsplatzes nicht realisierbar. In einer angepassten Tätigkeit könnte er aber wieder ganztägig arbeiten. Gemäss dem von Dr. E.________ erstellten Profil müsste es sich dabei um eine wech- selnd sitzende (eventuell mit Stuhlanpassung), gehende und stehende Tätigkeit handeln, wobei Gewichtsbelastungen einmalig unbeschränkt, repetitiv nicht über 15 kg möglich wären, und Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Ab- wärtsgehen und Hinunterspringen beständen (Suva-act. 196). Wie die Suva richtig ange- führt hat, erging die Einschätzung des Dr. E.________ in Kenntnis der und in Auseinan- dersetzung mit den relevanten (Vor-)Akten und auf Grundlage einer persönlichen Untersu- chung. Dem definierten Profil stehen denn auch keinerlei ärztliche Stellungnahmen entge- gen. Auch der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen das Profil. So gab er die- ses beschwerdeweise im Sachverhalt wieder und verwies darauf im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines leidensbedingten Abzugs (act. 1 S. 12). Erfreulich ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner langjährigen Arbeitgeberin weiterhin besteht. Entgegen seiner Ansicht ist er aktuell – im hier interessierenden Sinn – aber nicht optimal eingegliedert. Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Sprachkennt- nisse und Ausbildung können grundsätzlich erst im Kontext eines allfälligen Tabellenlohn- abzugs eine Rolle spielen. Durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit ist dem Beschwer- deführer eine bessere Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit möglich, könnte er eine solche doch in einem Pensum von 100 % ausüben, ohne dabei in seiner Leistungsfähigkeit ein- geschränkt zu sein. Auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B.________ AG kann nach dem Gesagten als Invalideneinkommen nicht abgestellt werden, weshalb dieses grundsätzlich auf Basis der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist (vgl. nachfolgende E. 4.3.2.1). Im Übrigen entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362; vgl. auch Made- leine Randacher, a.a.O., Art. 16 N 6 ff.). Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhal- ten, dass auch der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle davon ausging, dass beim Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bestehe.
E. 10 Urteil S 2024 55 Zudem wurde das Abstellen auf den Lohn bei der B.________ AG beim Invalideneinkom- men nicht mit der Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels begründet (Suva-act. 322 S. 3). 4.3.2 4.3.2.1 Die Wahl des Tabellenlohns (LSE-Tabelle 2020 [Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor, TA1_skill-level], monatliches Einkommen von Fr. 5'261.– [Kompetenzniveau 1, Total, Männer]) beanstan- det der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie eines leidensbedingten Ab- zugs von 5 % errechnete die Suva sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 63'335.–. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) einen generellen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im Unfallversicherungsrecht keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Regelung existiert und die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar sind (vgl. Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar UVG, 2019, Art. 18 N 13). Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der Unfallversicherung kein Pau- schalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann. Der Abzug sei vielmehr stets unter Würdi- gung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (E. 6.2.2). Im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug ist was folgt in Erinnerung zu rufen: Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin- derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
E. 11 Urteil S 2024 55 leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Aus- gehend vom Zumutbarkeitsprofil trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Die Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit beträgt 100 %. Nicht abzugsre- levant sind die vom Beschwerdeführer angeführten bescheidenen Sprachkenntnisse (resp. der Migrationshintergrund) sowie die fehlende Bildung. Diesen Aspekten wird vorliegend mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bereits hinreichend Rechnung getragen (BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4). Sodann werden für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnis- se vorausgesetzt (BGer 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1). Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein (pauschaler) Abzug vom Tabellen- lohn von mehr als 5 % in casu nicht angezeigt ist, zumal mangels triftiger Gründe nicht in das Ermessen der Suva einzugreifen ist. Das Invalideneinkommen von Fr. 63'335.– erweist sich nach dem Gesagten als korrekt. Da im Vergleich zum effektiv erzielten Einkommen von aufgerundet Fr. 50'000.– (in- kl. Schichtzulagen von Fr. 500.– pro Monat) eine erhebliche Differenz besteht, ist beim Einkommensvergleich auf diesen mittels LSE-Tabelle errechneten Lohn abzustellen. 4.3.2.2 Die Suva ging basierend auf den Angaben der B.________ AG vom 24. Februar 2023 (Suva-act. 315 S. 2) für das Jahr 2023 von einem Valideneinkommen von Fr. 81'120.– aus. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht nicht bzw. bezeichnet dies (indirekt) selber als korrekt (act. 1 S. 14 Rz. 39). Weiterungen erübrigen sich. 4.3.2.3 Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 17'785.– ergibt sich ein IV-Grad von (ab- gerundet [vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2]) 22 %. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns – 1. Juni 2023 (Suva-act. 359 S. 1) – blieb unbestritten und gibt bei einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 (Suva-act. 330) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
E. 12 Urteil S 2024 55 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva die Rente korrekt festgesetzt hat. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
E. 13 Urteil S 2024 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Suva sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 8. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 8. Oktober 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Jeannine Diethelm, schadenanwaelte AG, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerdeführer gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Bachmann, Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Leistungen) S 2024 55
2 Urteil S 2024 55 A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend auch Versicherter) war bei der B.________ AG als Mitarbeiter Nassraum angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. November 2019 beim Einweisen eines Lastkraftwagens mit dem linken Bein einen Fehltritt machte und da- bei aus ca. 1,5 m Höhe auf den Betonboden stürzte (Suva-act. 1). Die erstbehandelnden Ärzte des C.________ diagnostizierten insbesondere eine mediale Schenkelhalsfraktur links sowie eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links und operierten den Versicherten noch am Unfalltag (Suva-act. 14). Bis März 2021 folgten drei weitere Operationen (Suva- act. 61, 65, 117). Im Juli 2021 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt (Suva-act. 149). Am
6. Mai 2022 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht (Suva-act. 196). Nachdem wei- tere Untersuchungen der Hand erfolgt waren, kündigte die Suva ihm am 26. April 2023 den Fallabschluss per 31. Mai 2023 an (Suva-act. 330). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 gewährte sie ihm ab 1. Juni 2023 eine Invalidenrente von 22 %. Auf Grundlage der kreisärztlichen Einschätzung (Suva-act. 201) sprach sie ihm bei einer Integritätseinbusse von 30 % zudem eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 44'460.– zu (Suva-act. 359). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 368) wies die Suva mit Einspra- cheentscheid vom 15. Mai 2024 ab (Suva-act. 393). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juni 2024 verlangte der Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer höheren Invalidenrente (act. 1). C. Die Suva beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Replicando hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren fest (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht
3 Urteil S 2024 55 desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ih- ren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer wohnt in D.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorlie- gend angefochtenen Einspracheentscheid am 15. Mai 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 17. Juni 2024 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift entspricht den formellen Anforderungen und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung resp. dem Einspracheentscheid des Un- fallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehör- de vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvor- aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfech- tungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b in Verbindung mit E. 2a). 3. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un- fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Den gesetzlich umschriebenen An- spruch auf Heilbehandlung sowie Taggelder hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesund-
4 Urteil S 2024 55 heitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Einglie- derungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, ist der Fall unter Einstel- lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 41 E. 2c; BGer 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1; vgl. auch BGer 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wie- derherstellung der Arbeitsfähigkeit (in einer zumutbaren Verweistätigkeit [BGer 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1]), soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffs "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang wird der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retro- spektiver Feststellungen beurteilt. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (BGer 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 mit Hinweisen, insb. auf BGE 134 V 109 E. 4.3 sowie BGer 8C_614/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.2; vgl. auch BGer 8C_604/2021 vom
25. Januar 2022 E. 5.2). 3.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Refe- renzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie- len könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 3.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Damit
5 Urteil S 2024 55 auf dieses effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen abgestellt werden kann, müssen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber drei Voraussetzungen er- füllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegen; es darf sich nicht um einen Soziallohn handeln und die Restarbeitsfähigkeit muss voll ausgeschöpft werden. Auf eine nicht voll ausgeschöpfte Restarbeitsfähigkeit darf nicht geschlossen werden, wenn die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Einkommen und dem gemäss Tabellenwer- ten errechneten Einkommen lediglich gering ist (vgl. etwa BGer 9C_479/2018 vom 22. Fe- bruar 2019 E. 4.2: Differenz von 2,5 %). Handelt es sich hingegen um eine massgebliche Differenz (vgl. etwa BGer 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 10: Differenz von 30 %; 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2: Differenz von 18 %), ist das im Rahmen ei- ner Verweisungstätigkeit erzielbare höhere Invalideneinkommen massgebend, da die Schadenminderungspflicht gebieten kann, dass die versicherte Person eine neue Stelle sucht oder einen Berufswechsel vornimmt. Davon kann ausnahmsweise abgesehen wer- den, wenn die versicherte Person optimal eingegliedert ist, auch wenn sie ihre Arbeits- fähigkeit (zeitlich) nicht voll ausschöpft (vgl. Madeleine Randacher, in: Kommentar ATSG,
5. Aufl. 2024, Art. 16 N 45 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist kein solches bzw. gar kein Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung subsidiär die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 142 V 178 E. 2.5.7; 135 V 297 E. 5.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt ak- tuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Im Bereich der Un- fallversicherung ist dabei der Zeitpunkt des Einspracheentscheids massgebend (BGer 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.3). 3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen- einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha- den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1; 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). 3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
6 Urteil S 2024 55 worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten be- gründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; BGer 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstel- lungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. Wie die Suva im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 richtig festgehalten hat, ist mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Mai 2023 nur die Höhe der IV-Rente bemängelt worden. Die Integritätsentschädigung wurde ausdrücklich nicht beanstandet (Suva-act. 368 S. 2). Die Verfügung ist hinsichtlich der Integritätsentschädigung damit in Rechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.3). Strittig und zu prüfen ist mithin auch hier einzig die Rentenhöhe bzw. die Bemessung des Invalideneinkommens. 4.1 In der Verfügung vom 30. Mai 2023 führte die Suva aus, der Versicherte sei wei- terhin an seinem angestammten Arbeitsplatz als Mitarbeiter Nassraum tätig. Aktuell betra- ge die Arbeitsfähigkeit dabei 60 %. Eine Einschränkung in diesem Ausmass lasse sich vom unfallbedingten medizinischen Befund her mit Blick auf eine geeignete Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht begründen. Der Versicherte sei mit Blick auf die verbleibenden Unfallrestfolgen nicht ideal eingegliedert. In einer angepassten Tätigkeit könnte der Versicherte ganztägig arbeiten. Zur Berechnung der Rentenhöhe resp. des In- valideneinkommens zog die Suva deshalb die LSE-Tabellenlöhne heran (LSE 2020, Kom- petenzniveau 1, Männer). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden, der Nominallohnentwicklung (bis 2023) und eines (pauschalen) leidensbe- dingten Abzuges von 5 % legte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 63'335.– fest (Suva- act. 359). Im Einspracheentscheid führte sie aus, bei der Beurteilung des Rentenan- spruchs sei von dem von Suva-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, erstell-
7 Urteil S 2024 55 ten Zumutbarkeitsprofil ausgegangen worden. Zentral sei, dass Dr. E.________ die bishe- rige Tätigkeit als unzumutbar beurteile. Medizinische Beurteilungen, welche das Zumut- barkeitsprofil in Zweifel zu ziehen vermögen, seien nicht aktenkundig. Auf dieses Zumut- barkeitsprofil sei deshalb abzustellen. Auch wenn der Versicherte schon lange bei dersel- ben Unternehmung arbeite, sei es ihm zumutbar, in seinem Alter, das klar unter 60 Jahre liege, eine Stelle bei einer anderen Unternehmung anzutreten. Der Versicherte sei Schweizer, weshalb der Migrationshintergrund für die Festsetzung des Invalideneinkom- mens nicht relevant sei. Dass er eine mangelnde Berufsausbildung haben soll, sei anhand der Akten nicht ersichtlich. Abgesehen davon sei bei der Festsetzung des anrechenbaren Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt worden. Ein genereller Ab- zug vom Tabellenlohn sei nicht vorzunehmen. Mit dem gewährten Abzug von 5 % sei der konkreten Situation angemessen Rechnung getragen worden. Bei Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 81'120.– resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'785.–, was einem IV-Grad von ge- rundet 22 % entspreche (Suva-act. 393 S. 5 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen was folgt entgegen: Vorliegend sei das Invalideneinkommen mit dem tatsächlichen Einkommen gleichzusetzen, da sämtli- che von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen erfüllt seien. Er sei seit über 30 Jahren bei der B.________ AG angestellt und im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung 56 Jahre alt. Nach schrittweiser Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei er seit
7. März 2022 in einem 60 %-Pensum bei seiner bisherigen Arbeitgeberin tätig. Dafür hät- ten einige Anpassungen vorgenommen werden müssen; so könne er nur noch eine und nicht mehrere Maschinen gleichzeitig bedienen und er habe eine ergonomische Stehhilfe erhalten. Eine Steigerung sei mangels weiterer Anpassungsmöglichkeiten des Arbeitsplat- zes nicht realisierbar. Da die Arbeitgeberin ihn weiterbeschäftigen wolle, sei der Vertrag per 1. Juni 2023 auf dieses Pensum angepasst worden. Bei einer derart langen Betriebs- zugehörigkeit sei davon auszugehen, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliege und sich dadurch die Bezugnahme auf den allgemei- nen Arbeitsmarkt erübrige. Das neue Bruttosalär von Fr. 3'394.– (x 13) zzgl. Schichtzula- gen stelle keinen Soziallohn dar. Er verfüge über keine Berufsausbildung und er habe nicht einmal die obligatorische Schule abgeschlossen. Ein Stellenwechsel sei deshalb nicht zumutbar. Korrekt sei, dass er das Schweizer Bürgerrecht besitze. Trotzdem sei her- vorzuheben, dass ein Migrationshintergrund nicht ausser Acht gelassen werden könne und er die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche, was sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachteilig auswirke. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit, des fortge-
8 Urteil S 2024 55 schrittenen Alters, der mangelnden Berufs- bzw. Schulausbildung, des Migrationshinter- grunds sowie der starken leidensbedingten Einschränkungen könne ihm die Aufnahme einer Verweistätigkeit nicht zugemutet werden. Indem er seine seit mehreren Jahren aus- geübte Tätigkeit weiterhin ausüben könne und so seinen Arbeitsplatz habe erhalten kön- nen, sei davon auszugehen, dass er mit dem aktuellen Pensum von 60 % aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände optimal eingegliedert sei, zumal er angemessen ent- löhnt werde. Im Übrigen gehe auch die IV-Stelle davon aus, dass ihm aufgrund des fortge- schrittenen Alters sowie der langjährigen Arbeitstätigkeit beim selben Arbeitgeber ein Stel- lenwechsel nicht mehr zumutbar sei. Aus diesem Grund werde dort bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein hypothetisches Einkommen angerechnet und es werde auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit abgestellt. Sollte trotzdem auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden, müsse der Abzug höher bemessen werden. So sei ein genereller Abzug von 10 % vorzunehmen. Dies gestützt auf den per 1. Januar 2024 eingeführten Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden- versicherung, welcher analog auch für die Unfallversicherung gelten müsse. Zusätzlich wäre ein höherer leidensbedingter Abzug zu gewähren. So sei er selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auf der ganzen Palette der Verweistätigkeiten stehe aufgrund der bestehenden Beschwerden nur eine be- grenzte Auswahl zur Verfügung. Weiter sei zu beachten, dass er über keine Berufsausbil- dung verfüge und auch die obligatorische Schule nicht abgeschlossen habe, in der Schweiz bislang nur in der körperlich schweren Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter gear- beitet habe und sich entsprechend bloss rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet habe, welche lediglich zur einfachen Verständigung ausreichen würden. Er sei während 30 Jahren als einfacher Mitarbeiter in der gleichen Firma tätig gewesen und ver- füge daher nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug. Damit sei ihm als im Verfü- gungszeitpunkt 56-Jährigem die Integration in den Arbeitsmarkt doch erheblich erschwert. Insgesamt würde sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % rechtfertigen. Zusammen mit dem generellen Abzug von 10 % ergäbe sich ein solcher von 30 %, was zu einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'668.– führen würde und einem entsprechend höheren IV-Grad (act. 1). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer geht einer Erwerbstätigkeit nach. Bei der B.________ AG verdient er als Mitarbeiter Produktion im 60 %-Pensum einen Monatslohn von brutto Fr. 3'394.– (x 13) mit Schichtzulagen (BF-act. 4 f.). Bei einer Betriebszugehörigkeit seit
9 Urteil S 2024 55 1993 ist das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG als stabil zu bezeichnen. Weiter be- stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entlöhnung nicht angemessen wäre (für ein 100 %-Pensum hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Bruttomonatsgehalt von Fr. 5'285.– [x 13] zzgl. Schichtzulagen bezogen [Suva-act. 1 und 315]; im Jahr 2023 wären es Fr. 5'557.– [x 13] zzgl. Schichtzulagen [Suva-act. 315 S. 2]). Seine Arbeitsfähigkeit schöpft der Beschwerdeführer durch diese Tätigkeit jedoch nicht voll aus. Aufgrund der unfallbedingten Beeinträchtigungen ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im ange- stammten Arbeitsbereich nur noch in einem 60 %-Pensum möglich; wie er selber ausführt, sei eine Steigerung mangels weiterer Anpassungsmöglichkeiten des Arbeitsplatzes nicht realisierbar. In einer angepassten Tätigkeit könnte er aber wieder ganztägig arbeiten. Gemäss dem von Dr. E.________ erstellten Profil müsste es sich dabei um eine wech- selnd sitzende (eventuell mit Stuhlanpassung), gehende und stehende Tätigkeit handeln, wobei Gewichtsbelastungen einmalig unbeschränkt, repetitiv nicht über 15 kg möglich wären, und Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Ab- wärtsgehen und Hinunterspringen beständen (Suva-act. 196). Wie die Suva richtig ange- führt hat, erging die Einschätzung des Dr. E.________ in Kenntnis der und in Auseinan- dersetzung mit den relevanten (Vor-)Akten und auf Grundlage einer persönlichen Untersu- chung. Dem definierten Profil stehen denn auch keinerlei ärztliche Stellungnahmen entge- gen. Auch der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen das Profil. So gab er die- ses beschwerdeweise im Sachverhalt wieder und verwies darauf im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines leidensbedingten Abzugs (act. 1 S. 12). Erfreulich ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner langjährigen Arbeitgeberin weiterhin besteht. Entgegen seiner Ansicht ist er aktuell – im hier interessierenden Sinn – aber nicht optimal eingegliedert. Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Sprachkennt- nisse und Ausbildung können grundsätzlich erst im Kontext eines allfälligen Tabellenlohn- abzugs eine Rolle spielen. Durch die Aufnahme einer Verweistätigkeit ist dem Beschwer- deführer eine bessere Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit möglich, könnte er eine solche doch in einem Pensum von 100 % ausüben, ohne dabei in seiner Leistungsfähigkeit ein- geschränkt zu sein. Auf das effektiv erzielte Einkommen bei der B.________ AG kann nach dem Gesagten als Invalideneinkommen nicht abgestellt werden, weshalb dieses grundsätzlich auf Basis der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln ist (vgl. nachfolgende E. 4.3.2.1). Im Übrigen entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362; vgl. auch Made- leine Randacher, a.a.O., Art. 16 N 6 ff.). Der Vollständigkeit halber ist dennoch festzuhal- ten, dass auch der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle davon ausging, dass beim Be- schwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bestehe.
10 Urteil S 2024 55 Zudem wurde das Abstellen auf den Lohn bei der B.________ AG beim Invalideneinkom- men nicht mit der Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels begründet (Suva-act. 322 S. 3). 4.3.2 4.3.2.1 Die Wahl des Tabellenlohns (LSE-Tabelle 2020 [Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor, TA1_skill-level], monatliches Einkommen von Fr. 5'261.– [Kompetenzniveau 1, Total, Männer]) beanstan- det der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnent- wicklung und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie eines leidensbedingten Ab- zugs von 5 % errechnete die Suva sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 63'335.–. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) einen generellen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im Unfallversicherungsrecht keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Regelung existiert und die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar sind (vgl. Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar UVG, 2019, Art. 18 N 13). Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 unter Verweis auf BGE 148 V 174 klargestellt, dass vom LSE-Tabellenlohn im Bereich der Unfallversicherung kein Pau- schalabzug vorzunehmen ist und das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann. Der Abzug sei vielmehr stets unter Würdi- gung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (E. 6.2.2). Im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug ist was folgt in Erinnerung zu rufen: Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getra- gen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behin- derung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti- gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug soll aber nicht au- tomatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemäs- sem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
11 Urteil S 2024 55 leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Aus- gehend vom Zumutbarkeitsprofil trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Die Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit beträgt 100 %. Nicht abzugsre- levant sind die vom Beschwerdeführer angeführten bescheidenen Sprachkenntnisse (resp. der Migrationshintergrund) sowie die fehlende Bildung. Diesen Aspekten wird vorliegend mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 1 nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung bereits hinreichend Rechnung getragen (BGer 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2; 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4). Sodann werden für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnis- se vorausgesetzt (BGer 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1). Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass ein (pauschaler) Abzug vom Tabellen- lohn von mehr als 5 % in casu nicht angezeigt ist, zumal mangels triftiger Gründe nicht in das Ermessen der Suva einzugreifen ist. Das Invalideneinkommen von Fr. 63'335.– erweist sich nach dem Gesagten als korrekt. Da im Vergleich zum effektiv erzielten Einkommen von aufgerundet Fr. 50'000.– (in- kl. Schichtzulagen von Fr. 500.– pro Monat) eine erhebliche Differenz besteht, ist beim Einkommensvergleich auf diesen mittels LSE-Tabelle errechneten Lohn abzustellen. 4.3.2.2 Die Suva ging basierend auf den Angaben der B.________ AG vom 24. Februar 2023 (Suva-act. 315 S. 2) für das Jahr 2023 von einem Valideneinkommen von Fr. 81'120.– aus. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht nicht bzw. bezeichnet dies (indirekt) selber als korrekt (act. 1 S. 14 Rz. 39). Weiterungen erübrigen sich. 4.3.2.3 Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 17'785.– ergibt sich ein IV-Grad von (ab- gerundet [vgl. zu den Rundungsregeln BGE 130 V 121 E. 3.2]) 22 %. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns – 1. Juni 2023 (Suva-act. 359 S. 1) – blieb unbestritten und gibt bei einem Fallabschluss per 31. Mai 2023 (Suva-act. 330) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
12 Urteil S 2024 55 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Suva die Rente korrekt festgesetzt hat. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
13 Urteil S 2024 55 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Suva sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 8. Oktober 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am