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S 2024 52

Zg Verwaltungsgericht · 2025-03-18 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) — Beschwerde

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 52 A. A.________, geboren 1998, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. November 2023 bei der B.________ GmbH angestellt (AWA pag. 65). Am

26. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 129) und beantragte am 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 (AWA pag. 64–67). Per

31. Januar 2024 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AWA pag. 34), da er per 1. Februar 2024 eine neue Anstellung fand (AWA pag. 46). Mit Verfügung vom 1. Fe- bruar 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nicht- befolgens von Weisungen des RAV (Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 19. Januar

2024) mit Wirkung ab dem 20. Januar 2024 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 41–42). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte das AWA ihn wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 24. Januar 2024) mit Wirkung ab dem 25. Januar 2024 für acht Tage in der Anspruchsberech- tigung ein (AWA pag. 35–36). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am

E. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Erfüllung der Kontrollvor- schriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosen- entschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Ab- ständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Als Nichtbefolgen

4 Urteil S 2024 52 einer Weisung gilt unter anderem das unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit Hinweis).

E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor, wenn ein Termin aus Gleich- gültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irr- tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhal- ten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Einen Termin für ein Beratungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit zu versäumen und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen, stellt ein sanktionswürdiges Verhalten dar (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B363).

E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem Verschulden 1–15 Tage (lit. a), bei mittel- schwerem Verschulden 16–30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31–60 Tage (lit. c).

E. 2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die angefochtenen Entscheide vom 30. April 2024 damit, dass der Beschwerdeführer den Beratungsgesprächen vom 19. und 24. Ja- nuar 2024 ferngeblieben sei, ohne dass entschuldbare Gründe vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachlage sei eine Einstellung in der Anspruchsberech- tigung für sechs respektive acht Tage als angemessen zu qualifizieren (AWA pag. 1–16). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er der zuständigen RAV-Mitarbeiterin in zwei E-Mails mitgeteilt habe, dass er sich im Hinblick auf den baldi-

5 Urteil S 2024 52 gen Antritt einer neuen Stelle im Kanton St. Gallen aufhalte. Als er die RAV-Beraterin per E-Mail gebeten habe, ihm ein Formular nach St. Gallen zu senden, sei daraus implizit her- vorgegangen, dass er sich nicht nur für einen Tag dort aufgehalten habe. Die RAV- Beraterin habe gewusst, dass er keinen Zugang zu seiner Post gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn nicht per E-Mail oder telefonisch über die Termine für die Beratungsgespräche informiert habe. Es sei zwar zutreffend, dass ein Versicherter inner- halb von 24 Stunden erreichbar sein müsse. Es stehe aber nirgends, dass man auch per Post erreichbar sein müsse (act. 1). 4. 4.1 Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 beim RAV Zug zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Dezember 2023 meldete (AWA pag. 129). Dem Ein- spracheentscheid vom 30. April 2024 (E 55 24) ist zu entnehmen, dass er dem RAV mit E-Mail vom 3. November 2023 mitgeteilt habe, dass er sich in Lappland aufhalte und tele- fonisch nicht erreichbar sei. Er ersuche darum, dass Erstgespräch vom 8. November 2023 auf den 16. oder 17. November 2023 zu verschieben. In der Folge habe die RAV-Beraterin das Gespräch auf den 20. November 2023 um 14:30 Uhr verschoben (AWA pag. 3–4). Im Protokoll des Erstgesprächs wurde festgehalten, dass das nächste Beratungsgespräch am

27. Dezember 2023 stattfinde (AWA pag. 84). Gemäss Einspracheentscheid vom 30. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit E-Mail vom 7. Dezember 2023, dass er mit der C.________ AG (Kanton St. Gallen) einen Arbeitsvertrag geschlossen ha- be. Arbeitsbeginn sei der 1. Februar 2024. Er habe vor, am 27. Dezember 2023 mit Freunden Skifahren zu gehen. Er möchte den Beratungstermin daher auf den 29. Dezem- ber 2023 verschieben. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2023 habe die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beratungstermin auf den 28. Dezember 2023, 16:00 Uhr, verschoben werden könne. Dieser Termin habe jedoch infolge Abwesenheit der RAV-Beraterin nicht stattgefunden (AWA pag. 4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 per E-Mail bei der RAV-Beraterin nach dem Formular "Angaben der versicherten Person" erkundigte (AWA pag. 57–58). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 stellte die RAV-Beraterin ihm dieses Formular zu. Gleich- zeitig teilte sie mit, dass er am 19. Januar 2024 um 8:45 Uhr zu einem Beratungsgespräch im RAV Zug eingeladen werde. Der Beschwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund eine Kürzung des Taggeldanspruchs zur Fol- ge habe (AWA pag. 59). Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer

– offenbar in Unkenntnis des Schreibens des RAV vom 11. Januar 2024 – erneut um Zu- stellung des Formulars "Angaben der versicherten Person". Die RAV-Beraterin erklärte

6 Urteil S 2024 52 ihm gleichentags per E-Mail, dass das Formular in der vergangenen Woche auf dem Postweg zugestellt worden sei (AWA pag. 57). Ebenfalls mit E-Mail vom 15. Januar 2024 erkundigte sich der zuständige Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) beim Beschwerdeführer, wo er sich zurzeit aufhalte (AWA pag. 55). Mit E-Mail vom

17. Januar 2024 antwortete dieser der RAV-Beraterin und dem Mitarbeiter der ALK, dass er sich im Hinblick auf seine neue Stelle in St. Gallen befinde. Weiter fragte er, ob eine Zustellung des Formulars "Angaben der versicherten Person" an seine temporäre Woh- nung in D.________ SG oder per PDF möglich sei. Die Adresse in D.________ SG gab er nicht an. Am 17. Januar 2024 fragte die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer per E-Mail, seit wann er in St. Gallen wohne und wann er seine Wohnung in E.________ aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags, dass er noch immer einen Mietver- trag in E.________ habe und nur zwecks Wohnungssuche nach St. Gallen gegangen sei. Ebenfalls mit E-Mail vom 17. Januar 2024 erklärte ihm die RAV-Beraterin, dass das For- mular an seine Adresse in E.________ zugestellt worden sei. Da er noch auf Wohnungs- suche sei, gehe sie davon aus, dass er am 17. oder am 18. Januar 2024 nach E.________ zurückkehren werde (AWA pag. 53–55). Dem geplanten Beratungsgespräch vom 19. Januar 2024 blieb der Beschwerdeführer sodann fern, ohne sich vorgängig ab- gemeldet zu haben. In der Folge lud die RAV-Beraterin ihn mit Schreiben vom 19. Januar 2024 zum Beratungstermin vom 24. Januar 2024 um 16:45 Uhr ein. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich innert fünf Tagen zum Verpassen des Beratungsgesprächs vom

19. Januar 2024 zu äussern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Beratungsgespräch obligatorisch sei und das Nichterscheinen eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (AWA pag. 40). Auch diesem Beratungsgespräch blieb der Beschwer- deführer fern, ohne sich vorgängig abgemeldet zu haben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 gab das RAV dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert fünf Tagen zum Ver- passen des Beratungsgesprächs vom 24. Januar 2024 zu äussern (AWA pag. 39). Mit an die RAV-Beraterin gerichtetem E-Mail vom 30. Januar 2024 erklärte er, die Briefe des RAV erst gerade gesehen zu haben. Für das Verpassen der Beratungsgespräche entschuldige er sich. Er sei schon in St. Gallen gewesen (AWA pag. 38). 4.2 Nach Art. 21 Abs. 3 AVIV muss die versicherte Person sicherstellen, dass sie in- nerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Auf die- se Pflicht wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV am 26. Oktober 2023 hingewiesen. Er bestätigte dies auch unterschriftlich (AWA pag. 86). Die Pflicht der versicherten Person, innerhalb eines Arbeitstages von der Amtsstelle erreichbar zu sein, beinhaltet sodann auch, dass diese sich so zu organisieren

E. 7 Urteil S 2024 52 hat, dass sie die Briefe des RAV jeweils rechtzeitig erhält (EVG C 171/05 vom 16. Sep- tember 2005 E. 4.1). Vorliegend wurde die Einladung für das Beratungsgespräch vom

19. Januar 2024 ausweislich der Akten acht Tage und die Einladung zum Beratungsge- spräch vom 24. Januar 2024 fünf Tage vor den angesetzten Terminen per A-Post bzw. A-Post Plus versandt (AWA pag. 40 und 59). Hätte der Beschwerdeführer die Post pflicht- gemäss entgegengenommen, wäre er somit rechtzeitig über die Beratungsgespräche in- formiert gewesen. Die Zustellung von Einladungen zu Beratungsgesprächen – wie im Üb- rigen auch von Verfügungen oder Einspracheentscheiden – auf dem postalischen Weg ist allgemein üblich und nicht zu beanstanden. Dass sich die RAV-Beraterin und der Be- schwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 20. November 2023 dahingehend ab- gesprochen hätten, dass die Einladungen zu den Beratungsgesprächen (ausnahmsweise) per E-Mail erfolgen sollten, ist nicht aktenkundig (AWA pag. 83–84; vgl. dazu auch AVIG- Praxis ALE, Rz. 342). Zudem ist das RAV nicht verpflichtet, Versicherte an ihre Termine zu erinnern (vgl. VGer ZG S 2023 3 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.3). Im Weiteren ist zu bemerken, dass sich die RAV-Beraterin am 17. Januar 2024 nach dem Aufenthaltsort so- wie nach einem allfälligen Umzug des Beschwerdeführers erkundigte und ihn auch infor- mierte, dass Unterlagen per Post zugestellt worden waren. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin ausdrücklich, dass er einen bestehenden Mietvertrag in E.________ habe und sich nur zwecks Wohnungssuche in St. Gallen aufhalte. Dass die RAV-Beraterin gestützt auf diese Mitteilung von der baldigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach E.________ und damit auch von seiner Erreichbarkeit auf dem Postweg ausging, ist nachvollziehbar. Ihrer E-Mailnachricht vom 17. Januar 2024, wonach sie damit rechne, dass er sich ab dem

17. oder 18. Januar 2024 wieder in E.________ aufhalte, widersprach der Beschwerdefüh- rer nicht. Überdies verzichtete er auch darauf, dem RAV seine offenbar längere Abwesen- heit mitzuteilen. Sein Einwand, wonach die RAV-Beraterin ihn auch per E-Mail oder Tele- fon auf die Termine hätte hinweisen müssen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht seitens der RAV-Beraterin ist unter diesen Umständen ferner nicht ersichtlich (vgl. E. 2.4). Schliesslich lässt sich das Fernbleiben von den Beratungsgesprächen vom 19. und 24. Januar 2024 auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der Stellenantritt und der damit verbundene Umzug kurz bevorstanden. Denn für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssen die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG grundsätzlich bis zum letzten Be- zugstag erfüllt sein (BGer 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 4.3). Das heisst, dass insbesondere auch die Kontrollvorschriften bis zum 31. Januar 2024 erfüllt werden mussten.

E. 8 Urteil S 2024 52 4.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2024 angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Fern- bleiben vom ersten Beratungsgespräch nicht vernehmen liess. Erst am 30. Januar 2024, das heisst elf respektive sechs Tage nach Verpassen der Beratungsgespräche, entschul- digte er sich dafür, die Einladungsschreiben erst gerade gesehen zu haben. Gleichzeitig erklärte er, dass er per E-Mail oder Telefon jeweils schnell antworte (AWA pag. 38). Die Verantwortung für seine Versäumnisse sah er offenbar nicht bei sich, obwohl er es unter- lassen hatte, seine Erreichbarkeit per Post sicherzustellen und dem RAV seine Abwesen- heit mitzuteilen. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Beratungsgespräche irrtümlich oder zufolge einer Unauf- merksamkeit nicht eingehalten hat, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hätte, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Das Versäumen der Beratungsgespräche vom 19. und 24. Januar 2024 beruht dem- gemäss nicht auf entschuldbaren Gründen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerde- führer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügten sechs bzw. acht Ein- stelltage dem Grad des Verschuldens angemessen sind. 5.2 Gemäss Einstellraster des SECO ist bei erstmaligem Fernbleiben ohne entschuld- baren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen zu verfügen. Bei zweitmaligem Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund ist eine Einstelldauer von neun bis fünfzehn Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE, D79 3.A). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Inso- fern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge- setzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Im Üb- rigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspiel- raum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls

E. 9 Urteil S 2024 52 ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGer 8C_651/2022 vom

18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdegegner hat sich im Rahmen der Festlegung der Sanktionshöhe für das Verpassen der beiden Beratungsgespräche am Einstellraster für ein erstmaliges Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund orientiert, da die Termine kurz nacheinander an- gesetzt wurden. Damit hat er den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen. Eine Korrektur durch das Gericht drängt sich nicht auf. Es liegt na- mentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vor. 6. 6.1 Die angefochtenen Entscheide erweisen sich somit als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerden führt. 6.2 Zu ergänzen bleibt, dass auf die Beschwerde – soweit sich diese gegen die Rück- forderungsverfügung der ALK vom 4. März 2024 richtet – nicht einzutreten ist. Die Rück- forderungsverfügung ist aufgrund der verfügten Einstelltage ergangen. Die ALK hat das Einspracheverfahren bezüglich der Rückforderungsverfügung bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Rechtmässigkeit der Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sistiert (AWA-act. 50). Diesbezüglich liegt somit (noch) kein mit Beschwerde anfechtbarer Ein- spracheentscheid vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

E. 10 Urteil S 2024 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 54 24 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 55 24 wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 18. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 18. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2024 52

2 Urteil S 2024 52 A. A.________, geboren 1998, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. November 2023 bei der B.________ GmbH angestellt (AWA pag. 65). Am

26. Oktober 2023 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 129) und beantragte am 1. Dezember 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 (AWA pag. 64–67). Per

31. Januar 2024 wurde er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (AWA pag. 34), da er per 1. Februar 2024 eine neue Anstellung fand (AWA pag. 46). Mit Verfügung vom 1. Fe- bruar 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten wegen Nicht- befolgens von Weisungen des RAV (Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 19. Januar

2024) mit Wirkung ab dem 20. Januar 2024 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 41–42). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte das AWA ihn wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 24. Januar 2024) mit Wirkung ab dem 25. Januar 2024 für acht Tage in der Anspruchsberech- tigung ein (AWA pag. 35–36). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am

7. März 2024 Einsprache (AWA pag. 21; vgl. auch Einspracheverbesserung vom 15. März 2024, AWA pag. 18), welche das AWA mit Entscheiden vom 30. April 2024 abwies (AWA pag. 1–16). B. Gegen diese beiden Einspracheentscheide erhob der Versicherte mit ans AWA gerichteter Eingabe vom 25. Mai 2024 Beschwerde (act. 1). Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 leitete das AWA die Beschwerden zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht wei- ter (act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzuse- hen. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerden (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden,

3 Urteil S 2024 52 wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Die angefochtenen Einspracheentscheide wurden vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 30. April 2024 ging am 27. Mai 2024 beim AWA ein (vgl. Brief- umschlag zu act. 1). Die Beschwerde gilt trotz Einreichen bei der unzuständigen Stelle in- nert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG als rechtzeitig eingereicht (§ 7 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in die Anspruchsberechtigung für sechs respektive acht Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anfor- derungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung aufgezählt. Eine dieser Voraussetzungen ist die Erfüllung der Kontrollvor- schriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosen- entschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. b AVIG, dass die arbeitslose Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Bera- tungsgesprächen und Informationsveranstaltungen teilnimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV führt die zuständige Amtsstelle mit jeder versicherten Person in angemessenen Ab- ständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt. Als Nichtbefolgen

4 Urteil S 2024 52 einer Weisung gilt unter anderem das unentschuldigte Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen (BGer 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 mit Hinweis). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionierendes Verhalten vor, wenn ein Termin aus Gleich- gültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter diesen irr- tümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten, durch sein übriges Verhal- ten aber gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (BGer 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Einen Termin für ein Beratungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit zu versäumen und sich nicht sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen, stellt ein sanktionswürdiges Verhalten dar (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B363). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem Verschulden 1–15 Tage (lit. a), bei mittel- schwerem Verschulden 16–30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31–60 Tage (lit. c). 2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die angefochtenen Entscheide vom 30. April 2024 damit, dass der Beschwerdeführer den Beratungsgesprächen vom 19. und 24. Ja- nuar 2024 ferngeblieben sei, ohne dass entschuldbare Gründe vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Sachlage sei eine Einstellung in der Anspruchsberech- tigung für sechs respektive acht Tage als angemessen zu qualifizieren (AWA pag. 1–16). 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er der zuständigen RAV-Mitarbeiterin in zwei E-Mails mitgeteilt habe, dass er sich im Hinblick auf den baldi-

5 Urteil S 2024 52 gen Antritt einer neuen Stelle im Kanton St. Gallen aufhalte. Als er die RAV-Beraterin per E-Mail gebeten habe, ihm ein Formular nach St. Gallen zu senden, sei daraus implizit her- vorgegangen, dass er sich nicht nur für einen Tag dort aufgehalten habe. Die RAV- Beraterin habe gewusst, dass er keinen Zugang zu seiner Post gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn nicht per E-Mail oder telefonisch über die Termine für die Beratungsgespräche informiert habe. Es sei zwar zutreffend, dass ein Versicherter inner- halb von 24 Stunden erreichbar sein müsse. Es stehe aber nirgends, dass man auch per Post erreichbar sein müsse (act. 1). 4. 4.1 Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 beim RAV Zug zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Dezember 2023 meldete (AWA pag. 129). Dem Ein- spracheentscheid vom 30. April 2024 (E 55 24) ist zu entnehmen, dass er dem RAV mit E-Mail vom 3. November 2023 mitgeteilt habe, dass er sich in Lappland aufhalte und tele- fonisch nicht erreichbar sei. Er ersuche darum, dass Erstgespräch vom 8. November 2023 auf den 16. oder 17. November 2023 zu verschieben. In der Folge habe die RAV-Beraterin das Gespräch auf den 20. November 2023 um 14:30 Uhr verschoben (AWA pag. 3–4). Im Protokoll des Erstgesprächs wurde festgehalten, dass das nächste Beratungsgespräch am

27. Dezember 2023 stattfinde (AWA pag. 84). Gemäss Einspracheentscheid vom 30. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer der RAV-Beraterin mit E-Mail vom 7. Dezember 2023, dass er mit der C.________ AG (Kanton St. Gallen) einen Arbeitsvertrag geschlossen ha- be. Arbeitsbeginn sei der 1. Februar 2024. Er habe vor, am 27. Dezember 2023 mit Freunden Skifahren zu gehen. Er möchte den Beratungstermin daher auf den 29. Dezem- ber 2023 verschieben. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2023 habe die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beratungstermin auf den 28. Dezember 2023, 16:00 Uhr, verschoben werden könne. Dieser Termin habe jedoch infolge Abwesenheit der RAV-Beraterin nicht stattgefunden (AWA pag. 4). Weiter geht aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024 per E-Mail bei der RAV-Beraterin nach dem Formular "Angaben der versicherten Person" erkundigte (AWA pag. 57–58). Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 stellte die RAV-Beraterin ihm dieses Formular zu. Gleich- zeitig teilte sie mit, dass er am 19. Januar 2024 um 8:45 Uhr zu einem Beratungsgespräch im RAV Zug eingeladen werde. Der Beschwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass ein Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund eine Kürzung des Taggeldanspruchs zur Fol- ge habe (AWA pag. 59). Mit E-Mail vom 15. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer

– offenbar in Unkenntnis des Schreibens des RAV vom 11. Januar 2024 – erneut um Zu- stellung des Formulars "Angaben der versicherten Person". Die RAV-Beraterin erklärte

6 Urteil S 2024 52 ihm gleichentags per E-Mail, dass das Formular in der vergangenen Woche auf dem Postweg zugestellt worden sei (AWA pag. 57). Ebenfalls mit E-Mail vom 15. Januar 2024 erkundigte sich der zuständige Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) beim Beschwerdeführer, wo er sich zurzeit aufhalte (AWA pag. 55). Mit E-Mail vom

17. Januar 2024 antwortete dieser der RAV-Beraterin und dem Mitarbeiter der ALK, dass er sich im Hinblick auf seine neue Stelle in St. Gallen befinde. Weiter fragte er, ob eine Zustellung des Formulars "Angaben der versicherten Person" an seine temporäre Woh- nung in D.________ SG oder per PDF möglich sei. Die Adresse in D.________ SG gab er nicht an. Am 17. Januar 2024 fragte die RAV-Beraterin den Beschwerdeführer per E-Mail, seit wann er in St. Gallen wohne und wann er seine Wohnung in E.________ aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer antwortete gleichentags, dass er noch immer einen Mietver- trag in E.________ habe und nur zwecks Wohnungssuche nach St. Gallen gegangen sei. Ebenfalls mit E-Mail vom 17. Januar 2024 erklärte ihm die RAV-Beraterin, dass das For- mular an seine Adresse in E.________ zugestellt worden sei. Da er noch auf Wohnungs- suche sei, gehe sie davon aus, dass er am 17. oder am 18. Januar 2024 nach E.________ zurückkehren werde (AWA pag. 53–55). Dem geplanten Beratungsgespräch vom 19. Januar 2024 blieb der Beschwerdeführer sodann fern, ohne sich vorgängig ab- gemeldet zu haben. In der Folge lud die RAV-Beraterin ihn mit Schreiben vom 19. Januar 2024 zum Beratungstermin vom 24. Januar 2024 um 16:45 Uhr ein. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich innert fünf Tagen zum Verpassen des Beratungsgesprächs vom

19. Januar 2024 zu äussern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass das Beratungsgespräch obligatorisch sei und das Nichterscheinen eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (AWA pag. 40). Auch diesem Beratungsgespräch blieb der Beschwer- deführer fern, ohne sich vorgängig abgemeldet zu haben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 gab das RAV dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert fünf Tagen zum Ver- passen des Beratungsgesprächs vom 24. Januar 2024 zu äussern (AWA pag. 39). Mit an die RAV-Beraterin gerichtetem E-Mail vom 30. Januar 2024 erklärte er, die Briefe des RAV erst gerade gesehen zu haben. Für das Verpassen der Beratungsgespräche entschuldige er sich. Er sei schon in St. Gallen gewesen (AWA pag. 38). 4.2 Nach Art. 21 Abs. 3 AVIV muss die versicherte Person sicherstellen, dass sie in- nerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Auf die- se Pflicht wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim RAV am 26. Oktober 2023 hingewiesen. Er bestätigte dies auch unterschriftlich (AWA pag. 86). Die Pflicht der versicherten Person, innerhalb eines Arbeitstages von der Amtsstelle erreichbar zu sein, beinhaltet sodann auch, dass diese sich so zu organisieren

7 Urteil S 2024 52 hat, dass sie die Briefe des RAV jeweils rechtzeitig erhält (EVG C 171/05 vom 16. Sep- tember 2005 E. 4.1). Vorliegend wurde die Einladung für das Beratungsgespräch vom

19. Januar 2024 ausweislich der Akten acht Tage und die Einladung zum Beratungsge- spräch vom 24. Januar 2024 fünf Tage vor den angesetzten Terminen per A-Post bzw. A-Post Plus versandt (AWA pag. 40 und 59). Hätte der Beschwerdeführer die Post pflicht- gemäss entgegengenommen, wäre er somit rechtzeitig über die Beratungsgespräche in- formiert gewesen. Die Zustellung von Einladungen zu Beratungsgesprächen – wie im Üb- rigen auch von Verfügungen oder Einspracheentscheiden – auf dem postalischen Weg ist allgemein üblich und nicht zu beanstanden. Dass sich die RAV-Beraterin und der Be- schwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 20. November 2023 dahingehend ab- gesprochen hätten, dass die Einladungen zu den Beratungsgesprächen (ausnahmsweise) per E-Mail erfolgen sollten, ist nicht aktenkundig (AWA pag. 83–84; vgl. dazu auch AVIG- Praxis ALE, Rz. 342). Zudem ist das RAV nicht verpflichtet, Versicherte an ihre Termine zu erinnern (vgl. VGer ZG S 2023 3 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.3). Im Weiteren ist zu bemerken, dass sich die RAV-Beraterin am 17. Januar 2024 nach dem Aufenthaltsort so- wie nach einem allfälligen Umzug des Beschwerdeführers erkundigte und ihn auch infor- mierte, dass Unterlagen per Post zugestellt worden waren. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin ausdrücklich, dass er einen bestehenden Mietvertrag in E.________ habe und sich nur zwecks Wohnungssuche in St. Gallen aufhalte. Dass die RAV-Beraterin gestützt auf diese Mitteilung von der baldigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach E.________ und damit auch von seiner Erreichbarkeit auf dem Postweg ausging, ist nachvollziehbar. Ihrer E-Mailnachricht vom 17. Januar 2024, wonach sie damit rechne, dass er sich ab dem

17. oder 18. Januar 2024 wieder in E.________ aufhalte, widersprach der Beschwerdefüh- rer nicht. Überdies verzichtete er auch darauf, dem RAV seine offenbar längere Abwesen- heit mitzuteilen. Sein Einwand, wonach die RAV-Beraterin ihn auch per E-Mail oder Tele- fon auf die Termine hätte hinweisen müssen, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- oder Beratungspflicht seitens der RAV-Beraterin ist unter diesen Umständen ferner nicht ersichtlich (vgl. E. 2.4). Schliesslich lässt sich das Fernbleiben von den Beratungsgesprächen vom 19. und 24. Januar 2024 auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der Stellenantritt und der damit verbundene Umzug kurz bevorstanden. Denn für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssen die An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG grundsätzlich bis zum letzten Be- zugstag erfüllt sein (BGer 8C_337/2019 vom 13. September 2019 E. 4.3). Das heisst, dass insbesondere auch die Kontrollvorschriften bis zum 31. Januar 2024 erfüllt werden mussten.

8 Urteil S 2024 52 4.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer innert der ihm mit Schreiben vom 19. Januar 2024 angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Fern- bleiben vom ersten Beratungsgespräch nicht vernehmen liess. Erst am 30. Januar 2024, das heisst elf respektive sechs Tage nach Verpassen der Beratungsgespräche, entschul- digte er sich dafür, die Einladungsschreiben erst gerade gesehen zu haben. Gleichzeitig erklärte er, dass er per E-Mail oder Telefon jeweils schnell antworte (AWA pag. 38). Die Verantwortung für seine Versäumnisse sah er offenbar nicht bei sich, obwohl er es unter- lassen hatte, seine Erreichbarkeit per Post sicherzustellen und dem RAV seine Abwesen- heit mitzuteilen. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die beiden Beratungsgespräche irrtümlich oder zufolge einer Unauf- merksamkeit nicht eingehalten hat, durch sein übriges Verhalten aber gezeigt hätte, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt. Das Versäumen der Beratungsgespräche vom 19. und 24. Januar 2024 beruht dem- gemäss nicht auf entschuldbaren Gründen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerde- führer zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdegegner verfügten sechs bzw. acht Ein- stelltage dem Grad des Verschuldens angemessen sind. 5.2 Gemäss Einstellraster des SECO ist bei erstmaligem Fernbleiben ohne entschuld- baren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen zu verfügen. Bei zweitmaligem Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund ist eine Einstelldauer von neun bis fünfzehn Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE, D79 3.A). Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Diese soll es bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Inso- fern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge- setzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Im Üb- rigen kommt der Verwaltung bei der konkreten Sanktionszumessung ein Ermessensspiel- raum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respektieren hat, falls

9 Urteil S 2024 52 ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. BGer 8C_651/2022 vom

18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdegegner hat sich im Rahmen der Festlegung der Sanktionshöhe für das Verpassen der beiden Beratungsgespräche am Einstellraster für ein erstmaliges Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund orientiert, da die Termine kurz nacheinander an- gesetzt wurden. Damit hat er den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen. Eine Korrektur durch das Gericht drängt sich nicht auf. Es liegt na- mentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vor. 6. 6.1 Die angefochtenen Entscheide erweisen sich somit als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerden führt. 6.2 Zu ergänzen bleibt, dass auf die Beschwerde – soweit sich diese gegen die Rück- forderungsverfügung der ALK vom 4. März 2024 richtet – nicht einzutreten ist. Die Rück- forderungsverfügung ist aufgrund der verfügten Einstelltage ergangen. Die ALK hat das Einspracheverfahren bezüglich der Rückforderungsverfügung bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Rechtmässigkeit der Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sistiert (AWA-act. 50). Diesbezüglich liegt somit (noch) kein mit Beschwerde anfechtbarer Ein- spracheentscheid vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2024 52 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 54 24 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid E 55 24 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 18. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am