Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Rückforderung) — Beschwerde
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 5 A. Der 1985 geborene A.________, der seit Mai 2022 im Kanton B.________ Ar- beitslosenentschädigung bezog (ALK-act. 50), meldete sich im Rahmen eines Kassen- wechsels per 1. September 2022 im Umfang einer Vollzeitanstellung zur Arbeitsvermitt- lung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV; ALK-act. 36) sowie bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK-act. 40). Mit Ver- fügung vom 11. Mai 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicher- ten für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten eine ihm zumutbare Arbeit abgelehnt habe (ALK-act. 14). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK- act. 13) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 ab (ALK-act. 10). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Da die April 2023-Abrechnung ohne Berücksichtigung dieser Einstelltage erfolgt war (ALK- act. 15), forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 auf, die für den Monat April 2023 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'274.70 zurückzuerstatten (ALK-act. 8). Die dagegen am 15. Septem- ber 2023 erhobene Einsprache (ALK-act. 2) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspra- cheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab (ALK-act. 1). B. Am 9. Januar 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine als Einspra- che gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 betitelte Eingabe ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, er habe ur- sprünglich nur deshalb keine Einsprache [recte: Beschwerde] beim Verwaltungsgericht gemacht, weil ihm mündlich mitgeteilt worden seien, dass ihm evtl. Kosten auferlegt wer- den könnten. C.________ von der Arbeitslosenkasse habe ihm dann jedoch gesagt, dass die Einsprache [recte: Beschwerde] in jedem Fall kostenlos gewesen wäre. Zum Fall selbst führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid be- treffend Verfügung vom 11. Mai 2023 aus, er habe die Stelle nicht abgelehnt. Vielmehr habe ihm Herr D.________ von der E.________ AG abgesagt. Er fände es fair, wenn alle 38 Tage nicht eingestellt worden wären. Er wisse aber nicht, ob dies nun noch möglich sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
E. 3 Urteil S 2024 5 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenent- schädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Ge- biet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sach- lich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 (ALK- act. 1). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig, ob der Be- schwerdeführer aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslo- senentschädigung in der Höhe von Fr. 1'274.70 zurückzuerstatten hat. Nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. April 2023 im Umfang von 38 Tagen. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (ALK-act. 14) er- hobene Einsprache (ALK-act. 13) wurde mit Entscheid vom 5. Juli 2023 (ALK-act. 10) ab- gewiesen. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einwände betreffend den Einstellungstatbestand vorbringt – er habe
E. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge- ne Leistungen zurückzuerstatten, es sei denn, die Leistungen wären in gutem Glauben empfangen worden und es liege eine grosse Härte vor. Der Rückforderungsanspruch er- lischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfü- gung beruhen, können allerdings, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert wer- den, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision be- stehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Be- weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver- haltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig geworde- nen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1).
E. 3.2.2 Im Sinne einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger sodann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. 4.
6 Urteil S 2024 5
E. 4 Urteil S 2024 5 die Stelle nicht abgelehnt und er fände es fair, wenn alle 38 Tage nicht eingestellt worden wären –, sind diese deshalb unbeachtlich; sie hätten in Anfechtung des Einspracheent- scheides vom 5. Juli 2023 (weiter)verfolgt werden müssen, was der Beschwerdeführer je- doch unterlassen hat. Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 steht somit nicht mehr in Frage und kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht überprüft werden. Daran ändert auch sein Einwand, er habe nur deshalb [gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023] keine Einsprache [recte: Beschwerde] beim Verwaltungsgericht erhoben, weil ihm seitens des Verwaltungsgerichts mündlich mitgeteilt worden sei, dass ihm evtl. Kosten auferlegt werden könnten, nichts. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Vertrauensschutz. Die Anwendung des Vertrauensschutzes scheitert hier indes bereits daran, dass eine irreführende behördliche Auskunft entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers gerade nicht vorliegt. Wie dem Beschwerdeführer auch mit E-Mail vom
E. 4.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 wur- de der Beschwerdeführer wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. April 2023 im Umfang von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie bereits dar- gelegt (E. 2 hiervor), ist dieser Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft er- wachsen.
E. 4.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungs- frist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der An- spruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, de- rentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfü- gung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und be- schränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstel- lungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (AVIG-Praxis ALE Rz. D50).
E. 4.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise voll- streckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorgehen war im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht mehr voll- umfänglich möglich. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage wurde am
E. 4.4 Der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 und die diesem Ent- scheid zugrunde liegende Verfügung vom 11. Mai 2023, mit welcher der Beschwerdefüh- rer für insgesamt 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sind für die Beschwerdegegnerin bindend. Sie hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Der besagte Einspracheentscheid stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 3.2.1 hiervor) auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen für den Monat April 2023 zurückzukommen (vgl. BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Indem die Arbeitslosenkasse nachträglich erfuhr, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. April 2023 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist eine die prozessuale Revision begründende, für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache eingetreten. Im Zeitpunkt der Auszah- lung der Taggelder der Kontrollperiode April 2023 hatte die Arbeitslosenkasse noch keine Kenntnis dieses Sachverhalts, welchen Umstand sie nicht zu vertreten hat, nachdem das AWA den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 11. Mai 2023 in der Anspruchsbe- rechtigung einstellte. Mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs am 13. Sep- tember 2023 hat die Beschwerdegegnerin auch die relative sowie absolute Verwirkungs- frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen war demnach zulässig.
E. 4.5 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 1'274.70 ist aufgrund der Akten (vgl. ur- sprüngliche Abrechnung vom 24. April 2023 über einen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung in der Höhe von Fr. 5'098.65 [ALK-act. 15] sowie Rückforderungsabrechnung vom 13. September 2023 über den korrigierten Anspruch in der Höhe von Fr. 3'823.95 [ALK-act. 7]) ebenfalls nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt (vgl. E. 4.2 hiervor).
E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf über- haupt einzutreten ist.
8 Urteil S 2024 5 5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, spätes- tens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen. Dabei wäre für einen allfälligen Er- lass der Rückforderung vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gu- tem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. in diesem Zusammenhang auch die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz, weshalb nicht bereits in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung verzichtet werden konnte [E. 3d des angefochtenen Einspracheent- scheids]). 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
9 Urteil S 2024 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
E. 8 Januar 2024 (Bf-act. 3) schriftlich bestätigt wurde, sind Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Arbeitslosenversicherung – dazu hätte auch das Verfahren betreffend Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung gehört – nur (aber immerhin) grundsätzlich kosten- los. Eine Ausnahme besteht darin, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dementspre- chend wurde seitens des Verwaltungsgerichts weder mündlich noch schriftlich eine falsche Auskunft erteilt. Betreffend die Auskunft von C.________ von der Arbeitslosenkasse, wo- nach das Beschwerdeverfahren gemäss seinem Wissen kostenlos sei, ist festzuhalten, dass dieser den Beschwerdeführer zur genaueren Abklärung der Frage der Kostenpflicht zu Recht an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen hat (vgl. ALK-act. 1 Aktenno- tiz). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, denn auch an das Verwaltungsgericht gewandt und diesbezüglich mit E-Mail vom 8. Januar 2024 die richtige Auskunft erhalten. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann festzu- stellen, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenkasse ohnehin im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 13. September 2023, deren bestätigende Einspra- cheentscheid ja gerade Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, erfolgte. Dementsprechend können auch diese Auskünfte von vornherein nicht als Grund herange- zogen werden, weshalb der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage beim Verwaltungsgericht nicht angefochten hat. Damit hat es sein Bewenden.
5 Urteil S 2024 5 Abschliessend ist somit noch einmal festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom
5. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diesen zu prüfen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3.
E. 11 Mai 2023 rückwirkend auf den 22. April 2023 verfügt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Taggelder für den Monat April 2023 bereits ausbezahlt (vgl. Abrechnung vom 24. April 2023 [ALK-act. 15]). Da der Beschwerdeführer im Monat Mai 2023 noch anspruchsberech- tigt war, konnte ein Teil der Einstelltage (konkret 23 Tage) mit dem noch offenen Tag- geldanspruch getilgt bzw. verrechnet werden (vgl. Abrechnung vom 24. Mai 2023 [ALK- act. 11]), weshalb diesbezüglich auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 4.2 hiervor). Dasselbe hat für die Zeit bis zur Abmeldung des Beschwerde- führers von der Arbeitslosenkasse infolge Erreichens des Taggeldhöchstanspruches per
10. Juni 2023 (ALK-act. 3) zu gelten. Diesbezüglich konnten weitere 7 Einstelltage mit den laufenden Leistungen getilgt werden (vgl. Abrechnung vom 18. September 2023 [ALK- act. 4]). Die restlichen bereits ausgerichteten Taggelder konnten demgegenüber nur noch
7 Urteil S 2024 5 verfügungsweise zurückgefordert werden, wobei die Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Einstellung zu Recht nur die Anspruchstage ab dem Einstellungsbeginn am 22. April 2023 (5 Taggelder für die Woche 17) berücksichtigte. Daraus folgt, dass 3 der verfügten 38 Einstellungstage nicht vollzogen werden konnten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatsse- kretariat für Wirtschaft (Seco), Bern. Zug, 25. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 25. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Rückforderung) S 2024 5
2 Urteil S 2024 5 A. Der 1985 geborene A.________, der seit Mai 2022 im Kanton B.________ Ar- beitslosenentschädigung bezog (ALK-act. 50), meldete sich im Rahmen eines Kassen- wechsels per 1. September 2022 im Umfang einer Vollzeitanstellung zur Arbeitsvermitt- lung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV; ALK-act. 36) sowie bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK-act. 40). Mit Ver- fügung vom 11. Mai 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicher- ten für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er durch sein Verhalten eine ihm zumutbare Arbeit abgelehnt habe (ALK-act. 14). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK- act. 13) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 ab (ALK-act. 10). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Da die April 2023-Abrechnung ohne Berücksichtigung dieser Einstelltage erfolgt war (ALK- act. 15), forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Verfügung vom 13. Septem- ber 2023 auf, die für den Monat April 2023 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'274.70 zurückzuerstatten (ALK-act. 8). Die dagegen am 15. Septem- ber 2023 erhobene Einsprache (ALK-act. 2) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspra- cheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab (ALK-act. 1). B. Am 9. Januar 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht eine als Einspra- che gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 betitelte Eingabe ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, er habe ur- sprünglich nur deshalb keine Einsprache [recte: Beschwerde] beim Verwaltungsgericht gemacht, weil ihm mündlich mitgeteilt worden seien, dass ihm evtl. Kosten auferlegt wer- den könnten. C.________ von der Arbeitslosenkasse habe ihm dann jedoch gesagt, dass die Einsprache [recte: Beschwerde] in jedem Fall kostenlos gewesen wäre. Zum Fall selbst führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid be- treffend Verfügung vom 11. Mai 2023 aus, er habe die Stelle nicht abgelehnt. Vielmehr habe ihm Herr D.________ von der E.________ AG abgesagt. Er fände es fair, wenn alle 38 Tage nicht eingestellt worden wären. Er wisse aber nicht, ob dies nun noch möglich sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
3 Urteil S 2024 5 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenent- schädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht an dem Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Ge- biet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sach- lich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 (ALK- act. 1). Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren somit einzig, ob der Be- schwerdeführer aufgrund nachträglich verfügter Einstelltage zu viel bezogene Arbeitslo- senentschädigung in der Höhe von Fr. 1'274.70 zurückzuerstatten hat. Nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. April 2023 im Umfang von 38 Tagen. Die gegen die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (ALK-act. 14) er- hobene Einsprache (ALK-act. 13) wurde mit Entscheid vom 5. Juli 2023 (ALK-act. 10) ab- gewiesen. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einwände betreffend den Einstellungstatbestand vorbringt – er habe
4 Urteil S 2024 5 die Stelle nicht abgelehnt und er fände es fair, wenn alle 38 Tage nicht eingestellt worden wären –, sind diese deshalb unbeachtlich; sie hätten in Anfechtung des Einspracheent- scheides vom 5. Juli 2023 (weiter)verfolgt werden müssen, was der Beschwerdeführer je- doch unterlassen hat. Die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 steht somit nicht mehr in Frage und kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vorliegend nicht überprüft werden. Daran ändert auch sein Einwand, er habe nur deshalb [gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023] keine Einsprache [recte: Beschwerde] beim Verwaltungsgericht erhoben, weil ihm seitens des Verwaltungsgerichts mündlich mitgeteilt worden sei, dass ihm evtl. Kosten auferlegt werden könnten, nichts. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf den Vertrauensschutz. Die Anwendung des Vertrauensschutzes scheitert hier indes bereits daran, dass eine irreführende behördliche Auskunft entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers gerade nicht vorliegt. Wie dem Beschwerdeführer auch mit E-Mail vom
8. Januar 2024 (Bf-act. 3) schriftlich bestätigt wurde, sind Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der Arbeitslosenversicherung – dazu hätte auch das Verfahren betreffend Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung gehört – nur (aber immerhin) grundsätzlich kosten- los. Eine Ausnahme besteht darin, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegt werden können (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Dementspre- chend wurde seitens des Verwaltungsgerichts weder mündlich noch schriftlich eine falsche Auskunft erteilt. Betreffend die Auskunft von C.________ von der Arbeitslosenkasse, wo- nach das Beschwerdeverfahren gemäss seinem Wissen kostenlos sei, ist festzuhalten, dass dieser den Beschwerdeführer zur genaueren Abklärung der Frage der Kostenpflicht zu Recht an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen hat (vgl. ALK-act. 1 Aktenno- tiz). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, denn auch an das Verwaltungsgericht gewandt und diesbezüglich mit E-Mail vom 8. Januar 2024 die richtige Auskunft erhalten. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang sodann festzu- stellen, dass die Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenkasse ohnehin im Zusammenhang mit der Rückforderungsverfügung vom 13. September 2023, deren bestätigende Einspra- cheentscheid ja gerade Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, erfolgte. Dementsprechend können auch diese Auskünfte von vornherein nicht als Grund herange- zogen werden, weshalb der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage beim Verwaltungsgericht nicht angefochten hat. Damit hat es sein Bewenden.
5 Urteil S 2024 5 Abschliessend ist somit noch einmal festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom
5. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diesen zu prüfen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 3. 3.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge- ne Leistungen zurückzuerstatten, es sei denn, die Leistungen wären in gutem Glauben empfangen worden und es liege eine grosse Härte vor. Der Rückforderungsanspruch er- lischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfü- gung beruhen, können allerdings, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert wer- den, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision be- stehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). 3.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein- spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Be- weismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachver- haltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig geworde- nen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1). 3.2.2 Im Sinne einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger sodann gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. 4.
6 Urteil S 2024 5 4.1 Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 wur- de der Beschwerdeführer wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ab dem 22. April 2023 im Umfang von 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie bereits dar- gelegt (E. 2 hiervor), ist dieser Einspracheentscheid unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. 4.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungs- frist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der An- spruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, de- rentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfü- gung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und be- schränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstel- lungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (AVIG-Praxis ALE Rz. D50). 4.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise voll- streckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggelder ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorgehen war im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht mehr voll- umfänglich möglich. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 38 Tage wurde am
11. Mai 2023 rückwirkend auf den 22. April 2023 verfügt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Taggelder für den Monat April 2023 bereits ausbezahlt (vgl. Abrechnung vom 24. April 2023 [ALK-act. 15]). Da der Beschwerdeführer im Monat Mai 2023 noch anspruchsberech- tigt war, konnte ein Teil der Einstelltage (konkret 23 Tage) mit dem noch offenen Tag- geldanspruch getilgt bzw. verrechnet werden (vgl. Abrechnung vom 24. Mai 2023 [ALK- act. 11]), weshalb diesbezüglich auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 4.2 hiervor). Dasselbe hat für die Zeit bis zur Abmeldung des Beschwerde- führers von der Arbeitslosenkasse infolge Erreichens des Taggeldhöchstanspruches per
10. Juni 2023 (ALK-act. 3) zu gelten. Diesbezüglich konnten weitere 7 Einstelltage mit den laufenden Leistungen getilgt werden (vgl. Abrechnung vom 18. September 2023 [ALK- act. 4]). Die restlichen bereits ausgerichteten Taggelder konnten demgegenüber nur noch
7 Urteil S 2024 5 verfügungsweise zurückgefordert werden, wobei die Beschwerdegegnerin beim Vollzug der Einstellung zu Recht nur die Anspruchstage ab dem Einstellungsbeginn am 22. April 2023 (5 Taggelder für die Woche 17) berücksichtigte. Daraus folgt, dass 3 der verfügten 38 Einstellungstage nicht vollzogen werden konnten. 4.4 Der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 und die diesem Ent- scheid zugrunde liegende Verfügung vom 11. Mai 2023, mit welcher der Beschwerdefüh- rer für insgesamt 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, sind für die Beschwerdegegnerin bindend. Sie hat sie zu vollziehen und diesbezüglich liegt mit dem Entscheid ein Rechtstitel für die Rückforderung der im Nachhinein materiell unrechtmässig gewordenen Taggeldleistungen vor. Der besagte Einspracheentscheid stellt einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessualen Revision (E. 3.2.1 hiervor) auf die (formlos verfüg- ten) Taggeldleistungen für den Monat April 2023 zurückzukommen (vgl. BGer 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Indem die Arbeitslosenkasse nachträglich erfuhr, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. April 2023 für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, ist eine die prozessuale Revision begründende, für die Anspruchsberechtigung erhebliche Tatsache eingetreten. Im Zeitpunkt der Auszah- lung der Taggelder der Kontrollperiode April 2023 hatte die Arbeitslosenkasse noch keine Kenntnis dieses Sachverhalts, welchen Umstand sie nicht zu vertreten hat, nachdem das AWA den Beschwerdeführer erst mit Verfügung vom 11. Mai 2023 in der Anspruchsbe- rechtigung einstellte. Mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs am 13. Sep- tember 2023 hat die Beschwerdegegnerin auch die relative sowie absolute Verwirkungs- frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 3.1 hiervor). Ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen war demnach zulässig. 4.5 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 1'274.70 ist aufgrund der Akten (vgl. ur- sprüngliche Abrechnung vom 24. April 2023 über einen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung in der Höhe von Fr. 5'098.65 [ALK-act. 15] sowie Rückforderungsabrechnung vom 13. September 2023 über den korrigierten Anspruch in der Höhe von Fr. 3'823.95 [ALK-act. 7]) ebenfalls nicht zu beanstanden. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht vorgebracht. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt (vgl. E. 4.2 hiervor). 4.6 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf über- haupt einzutreten ist.
8 Urteil S 2024 5 5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, spätes- tens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen. Dabei wäre für einen allfälligen Er- lass der Rückforderung vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gu- tem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSV; SR 830.11]; vgl. in diesem Zusammenhang auch die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz, weshalb nicht bereits in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 ATSV auf die Rückforderung verzichtet werden konnte [E. 3d des angefochtenen Einspracheent- scheids]). 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Ausgang des Verfah- rens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
9 Urteil S 2024 5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatsse- kretariat für Wirtschaft (Seco), Bern. Zug, 25. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am