Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Versicherter Verdienst) — Beschwerde
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 36 A. Die 1986 geborene Versicherte, A.________, wohnhaft in B.________, war vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2023 bei der C.________ AG, D.________, zuletzt in einem 80 % Pensum angestellt (ALK pag. 92 f.). Vorgenanntes Arbeitsverhältnis wurde am 7. Juli 2023 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist mittels Aufhebungsvereinbarung ("Termination Agreement") beendet (ALK pag. 109–111). Am 12. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (ALK pag. 112 f.) und am 18. Juli 2023 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeits- losenentschädigung per 1. November 2023 an (ALK pag. 102–105). Mit Verfügung vom
27. November 2023 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend ALK) den versicherten Verdienst ab 1. November 2023 auf Fr. 6’827.– fest (ALK pag. 41–43). Hier- gegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2023 Einsprache und beantragte, der ver- sicherte Verdienst sei auf Fr. 10’169.15 festzulegen (ALK pag. 27–34). Mit Einspracheent- scheid vom 19. März 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die Verfügung vom 27. November 2023 (ALK pag. 9–14). B. Am 8. April 2024 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Korrektur des versicherten Verdienstes auf Fr. 10’169.15 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 schliesst die ALK auf Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosen- entschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
E. 2.1 Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes – Durch- schnittslohn der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, der letzten zwölf Monate, wenn dies für den Versicherten besser ausfällt (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) – aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Gemäss den Wei- sungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, C2) gehören insbesondere zum massgebenden Lohn: der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn); Naturalleistungen (höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen); der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerich- tet worden sind oder die versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung durchzu- setzen versucht; Provisionen und Bonuszahlungen; Dienstaltersgeschenke und Treue- prämien, sofern sie geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden sind; Zulagen wie z.B. Orts- und Teuerungszulagen; Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat. Demgegenüber zählen nicht zum massgebenden Lohn: Mehrstunden, welche die vertrag- liche Arbeitszeit übersteigen; Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen; Spesenent- schädigungen; Familien- und Haushaltszulagen; Ferien- und Feiertagsentschädigungen der im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden (AVIG-Praxis ALE, C2). Auch die monatlich ausgerichteten Kinderzuglagen werden in der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (ARV 1988 N 15 S. 120 E. 3b). Ob Abgangsentschädi- gungen zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen sind, entscheidet sich danach, auf welcher Grundlage eine solche ausbezahlt wurde. Dient eine Abgangsentschädigung als Ersatz für den Bonus, weist diese Bonuscharakter auf und ist insofern zum versicherten
E. 2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Ein- greifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich sodann nur, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom
14. September 2006 E. 4.2). 3. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der versicherte Verdienst zu Recht auf Fr. 6’827.– festgesetzt wurde.
E. 3 Urteil S 2024 36 [AVIG; SR 837.9], i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwer- deführerin hat Wohnsitz in B.________ im Kanton Zug und erfüllte auch ihre Kontrollpflicht bei der ALK im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderun- gen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22). 2.
E. 3.1 Die ALK erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2024, dass zur Berechnung des versicherten Verdienstes die letzten zwölf Beitragsmonate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien. Entscheidend für die Festlegung des versi- cherten Verdienstes der Beschwerdeführerin sei, welche gemäss Lohnjournal erzielten Lohnbestandteile im Bemessungszeitraum als normalerweise erzielter Lohn zu qualifizie- ren seien. Der versicherte Verdienst von Fr. 6’827.– setze sich aus folgenden Positionen zusammen: Monatslohn von Fr. 6’052.45; EcoBonus von Fr. 150.–; sowie Bonus 2022 von Fr. 7’500.– (nur für die Monate November bzw. Dezember 2022). Dies ergebe im Durch- schnitt über zwölf Monate den versicherten Verdienst von Fr. 6’827.–. Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2023 forderte, war die ALK der Ansicht, dass die Mittagessenentschädigung von Fr. 1’600.–; der Weih-
E. 3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. April 2024 entge- gen, dass der versicherte Verdienst im Einspracheentscheid weiterhin nicht korrekt be- rechnet worden sei, da die Mittagessenentschädigung, die Abgangsentschädigung und der Weihnachtsbonus nicht dem versicherten Verdienst hinzugerechnet worden seien (act. 1 Rz. 9–12). Als massgebender Lohn gelte grundsätzlich jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit. Hierzu würden auch Gratifikationen und regel- mässige Naturalbezüge gehören (act. 1 Rz. 13). Bei der Mittagessenentschädigung hand- le es sich nicht um Unkostenentschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV, da diese re- gelmässig für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort un- abhängig von ihren tatsächlichen Auslagen ausgerichtet worden seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 AHVV), weshalb diese folglich zum massgebenden Lohn gehören würden. Es handle sich vielmehr um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten, welche im Umfang von Fr. 133.35 pro Monat dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien und nicht um Spesen (act. 1 Rz. 14–17). Betreffend die Abgangsentschädigung macht die Beschwerde- führerin geltend, dass die Entschädigung als Abgeltung für den aufgelaufenen Jahresbo- nus inkl. 13. Monatslohn zu qualifizieren sei und diese Gratifikation zum versicherten Ver- dienst hinzugezählt werden müsse. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz zwi- schen E.________, HR der ehemaligen Arbeitgeberin, und der ALK. Erstere halte in ihrer E-Mail vom 2. November 2023 fest, dass sich die Entschädigung auf das Jahr 2023 bezie- he. Ferner habe sie auf die Frage der ALK, ob noch ein Bonus ausgerichtet werden solle, geantwortet, dass mit der Entschädigung alle Zahlungen für das Jahr 2023 beglichen sei- en. Dass der Betrag über Fr. 37’000.– erst im Termination Agreement schriftlich festge- setzt worden sei, bedeute entgegen der Ansicht der ALK nicht, dass er nicht bereits davor arbeitsrechtlich geschuldet gewesen sei. Sie habe schliesslich jährlich einen Bonus erhal-
E. 4 Urteil S 2024 36 Verdienst hinzuzurechnen. Demgegenüber werden Abgangsentschädigungen, welche als Unterstützung für die Stellensuche und/oder eine mögliche berufliche Umorientierung aus- bezahlt werden, bei der Kalkulierung des versicherten Verdienstes nicht hinzugerechnet (vgl. SVGer ZH AL.2009.00249 vom 16. Februar 2011 E. 2).
E. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass als Berechnungsgrundlage die Zeit vom 1. No- vember 2022 bis 31. Oktober 2023 dient. Weiter sind sich die Parteien einig, dass der Be- schwerdeführerin im Jahr vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG ein Bruttolohn von Fr. 6'052.45 zwölf Mal ausbezahlt worden ist und dass der EcoBo- nus von monatlich Fr. 150.– und der Bonus 2022 von Fr. 7'500.– (für die Monate Novem- ber und Dezember 2022) zum versicherten Verdienst hinzugerechnet werden. Noch strei- tig ist hingegen, wie es sich mit der Mittagessenentschädigung, der Abgangsentschädi- gung von Fr. 37'000.– sowie dem Weihnachtsbonus 2022 von Fr. 1'500.– verhält. Aus den Akten ergibt sich dazu, was folgt:
E. 4.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere dem Lohnkonto der C.________ AG ist zu entnehmen, dass monatlich ein Betrag über Fr. 133.35 resp. Fr. 133.30 (Fr. 1'599.95/Jahr) mit dem Vermerk "GrUpLunC" entrichtet wurde. Weiter er- gibt sich aus dem Lohnkonto, dass im Oktober 2023 mit dem Vermerk "PayoLuLC" ein Be- trag von Fr. 1'335.– zur Auszahlung gelangte (ALK pag. 97). Auf Nachfrage der ALK (ALK pag. 90) teilte die HR-Verantwortliche der C.________ AG, E.________, mit E-Mail vom 2. November 2023 mit, dass alle Mitarbeiter bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit pro Jahr Fr. 2'000.– und bei einer 80%igen Arbeitstätigkeit Fr. 1'600.– auf eine Lunchcard einbezahlt erhalten würden, welche in allen internen Bis- tros eingelöst werden könne. Dieser Betrag sei nicht AHV und ALV pflichtig ("GrUpLunC"). Bei Austritt eines Mitarbeiters werde der Restbetrag der Lunchcard ausbezahlt und sei dann per Auszahlung AHV pflichtig ("PayoLuLC"; ALK pag. 88).
E. 4.3 Im Oktober 2023 wurden sodann Fr. 37'000.– mit dem Vermerk "DiscrePY" aus- bezahlt (ALK pag. 97). Die HR-Verantwortliche merkte dazu an, dass die Beschwerdefüh- rerin gemäss "Termination Agreement" eine Abgangszahlung von Fr. 37'000.– erhalten habe. Diese sei im Oktober ausbezahlt worden und beziehe sich auf das Jahr 2023 (ALK pag. 88). Mit "Termination Agreement" vom 7. Juli 2023 vereinbarte die Beschwerdeführe- rin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, dass im Oktober 2023 eine einmalige Abgangsent- schädigung von Fr. 37'000.– erfolgen wird (ALK pag. 109). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass eine eigentliche Abgangsentschädigung für den versicherten Ver- dienst nicht massgeblich ist. Eine solche Zahlung hat den Charakter einer ausserordentli- chen und freiwilligen Zuwendung, weshalb nicht von "normalerweise" erzieltem Lohn aus- zugehen ist (wenn sie auch ihre Begründung im Arbeitsverhältnis hat und deshalb der AHV-Beitragspflicht unterliegt [vgl. z.B. Versicherungsgericht St. Gallen AVI 2016/67 vom
E. 4.4 Dem Lohnkonto ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im De- zember 2022 ein Weihnachtsbonus ("XmasG") in der Höhe von Fr. 1'500.– ausbezahlt wurde (ALK pag. 97). Dass eine solche Entschädigung auch zu einem anderen Zeitpunkt in der Bemessungsperiode der Beschwerdeführerin entrichtet wurde, geht sowohl aus dem Lohnjournal als auch den Akten nicht hervor. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich um eine Sonderprämie handelt, welche zum bestimmten Anlass "Weihnachten" aus- bezahlt wurde. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, sind ein- malige Sonderprämien, die nur unter ganz bestimmten Konstellationen zur Auszahlung ge- langen, für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen, da sie nicht als normalerweise erzielter Lohn qualifiziert werden können. Das Bundesgericht führt als Beispiel ein im Arbeitsvertrag vereinbarter "bonus de présence" in Höhe von drei Mo- natslöhnen, dessen Ausrichtung nur für ganz besondere Umstände vorgesehen war und der nur ein einziges Mal bei der Einstellung des Betriebs ausgerichtet wurde, an (BGE 144 V 195 E. 4.6.1). Ob es sich beim Weihnachtsbonus ebenfalls um eine solche einmalige Sonderprämie handelt, die nur unter ganz bestimmten Konstellationen zur Auszahlung ge- langt, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist unklar, ob der Weihnachtsbonus nur einmalig im Dezember 2022 ausgerichtet wurde oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er auch in den vergangenen Jahren zur Auszahlung ge- langte. Damit erweist sich der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als ungenügend abge- klärt. Im Rahmen der Rückweisung hat die Beschwerdegegnerin somit auch zu eruieren, ob der Weihnachtsbonus über Fr. 1'500.– regelmässig an die Beschwerdeführerin ausge- richtet wurde.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ALK zur Berechnung des versicherten Verdienstes weiterführende Abklärungen zu tätigen hat. Konkret muss abgeklärt werden, ob die Abgangsentschädigung als vorzeitige Abgeltung eines Bonus und des 13. Monats- lohns diente und ob der Weihnachtsbonus regelmässig ausbezahlt wurde. Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspra-
E. 5 Urteil S 2024 36 nachtsbonus 2022 von Fr. 1’500.– sowie die Abgangsentschädigung von Fr. 37’000.– nicht dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien. Die Abgangsentschädigung gehöre selbstredend nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Lohn, da diese in einem Termination Agreement vom 7. Juli 2023 separat geregelt sei. Da helfe auch nicht die kre- ative Rechnung der Beschwerdeführerin, dass Fr. 37’000.– fast genau zehn zwölftel des letztjährigen Bonus entsprechen würden und deshalb im versicherten Verdienst berück- sichtigt werden müssten. Des Weiteren würden der Weihnachtsbonus 2022 als einmalige Sonderprämie und die Mittagessenentschädigung als Spesen nicht zum normalerweise ausgerichteten Lohn während des Arbeitsverhältnisses gelten und seien daher bei der Be- rechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 27. November 2023 erweise sich somit als rechtmässig und sei zu bestätigen (ALK pag. 13).
E. 6 Urteil S 2024 36 ten, der jeweils gleichzeitig den 13. Monatslohn abgegolten habe. Es sei somit unerheb- lich, dass diese Entschädigung nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Lohn gehöre, da sie tatsächlich ausgerichtet worden sei (act. 1 Rz. 19–21). Schliesslich sei ihr im Dezem- ber 2022 ein Weihnachtsbonus ausbezahlt worden. Der Ansicht der ALK, dass es sich hierbei um eine einmalige Sonderprämie handle, sei nicht zu folgen. Der Weihnachtsbo- nus beziehe sich auf den Dezember 2022 und sei ihr auch tatsächlich ausgerichtet wor- den. Wie die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid selbst ausführe, würden auch Gratifikationen als massgebender Lohn gelten. Demnach sei der Weihnachtsbonus dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen (act. 1 Rz. 22–23). 4.
E. 7 Urteil S 2024 36 Ob die streitigen Mittagszulagen in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzube- ziehen sind, hängt davon ab, ob sie regelmässige Entschädigungen für die übliche Ver- pflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort waren, welche zum massgeben- den Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVV; SR 831.101]; vgl. auch BGer 8C_762/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2.3; 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3 und C 220/00 vom 3. Mai 2001 E. 3b). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lohnkonto der C.________ AG wurde der Be- schwerdeführerin die pauschale Mittagszulage von Fr. 133.35 bzw. Fr. 133.30 im relevan- ten Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 jeden Monat entrichtet und der Rest- betrag im Oktober 2023 ausbezahlt. Aus den Angaben der HR-Verantwortlichen geht da- bei hervor, dass es sich bei der fraglichen pauschalen Mittagszulage um eine Abgeltung für Verpflegungskosten handelt, die der Beschwerdeführerin unabhängig von den tatsäch- lichen Auslagen auf eine Lunchcard geladen bzw. der Restbetrag bei Austritt ausbezahlt wurde. Angesichts dessen kann der ALK, welche die pauschale Mittagszulage als Spe- senentschädigung qualifiziert hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführe- rin Recht zu geben, dass es sich bei der Mittagessenentschädigung um massgebenden Lohn handelt, welche bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist. Dies hat jedoch nur für den bei Austritt ausbezahlten Restbetrag von Fr. 1'335.– zu gelten, unterlagen die monatlich auf eine Lunchcard geladenen Beträge doch nicht der AHV-Beitragspflicht und können somit auch nicht versicherter Verdienst i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AVIG sein. Die Beschwerde erweist sich somit bereits aus diesem Grund als be- gründet.
E. 8 Urteil S 2024 36
16. November 2017 E. 3.2]). Eine eigentliche Abgangsentschädigung gehört folglich nicht zum versicherten Verdienst (vgl. E. 2.1 vorstehend). Vorliegend stellt sich die Beschwerdeführerin jedoch auf den Standpunkt, die Entschädi- gung sei als Abgeltung für den aufgelaufenen Jahresbonus inkl. 13. Monatslohn zu qualifi- zieren (act. 1 Rz. 20). Eine Bonuszahlung ist bei der Berechnung des versicherten Ver- dienstes zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet ihrer Klagbarkeit oder ihrer vertragli- chen Vereinbarung, sofern die betreffende Leistung im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangt (BGer 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 362). Dasselbe hat für eine vorzeitige Abgeltung eines Bonus zu gelten, werden doch beide Zahlungen als variabler Lohnbestandteil als Zusatzleistung für getätig- te Arbeit erbracht (vgl. SVGer ZH AL.2009.00249 vom 16. Februar 2011 E. 2.4). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die ALK diesbezüglich bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Be- schwerdeführerin zwar nachgefragt, ob für das Jahr 2023 zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Bonus ausgerichtet werde. Die HR-Verantwortliche antwortete daraufhin, dass mit der Abgangszahlung alle Zahlungen für 2023 beglichen seien und es keine weiteren Zahlungen mehr gebe (ALK pag. 85). Welche Bestandteile die Entschädigung jedoch ge- nau beinhaltete, ergibt sich aus der Antwort der HR-Verantwortlichen nicht und wurde in der Folge von der ALK auch nicht weiter abgeklärt; dies, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2023 darauf hingewiesen hat, dass die er- haltene Entschädigung in der Höhe von Fr. 37'000.– fast genau zehn zwölftel des letztjäh- rigen Bonus entspreche (Fr. 45'000.– / 12 x 10 = Fr. 37'500.– [ALK pag. 30 f.]). Den einge- reichten Unterlagen kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Beschwerdeführe- rin nicht nur im Jahr 2022, sondern auch in sämtlichen Jahren davor ein Bonus entrichtet wurde und sich dieser auf Fr. 15'000.– bis Fr. 55'000.– belief (2010: Fr. 15'000.–, 2011: Fr. 25'000.–, 2012: Fr. 30'000.–, 2013: Fr. 50'000.–, 2014: Fr. 55'000.–, 2015: Fr. 31'500.–, 2016: Fr. 32'500.–, 2017: Fr. 32'500.–, 2018: Fr. 20'000.–, 2019: Fr. 20'000.–, 2020: Fr. 20'000.–, 2021: Fr. 40'000.–, 2022: Fr. 45'000.– [Bf-act. 3]). Sodann zeigt sich, dass mit dem Bonus jeweils auch der 13. Monatslohn abgegolten wurde, auf welchen die Be- schwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 6. November 2009 Anspruch hatte (ALK pag. 95). Es steht somit fest, dass der variable Lohnanteil (Bonus) ein wesentlicher Be- standteil des Gesamteinkommens der Beschwerdeführerin darstellte. Im Hinblick darauf und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 während immerhin zehn vollen Monaten bei der C.________ AG tätig gewesen ist und mit der Entschädigung von Fr. 37'000.– gerade alle Zahlungen für das Jahr 2023 beglichen werden sollten, wären seitens der ALK weiterführende Abklärungen angezeigt gewesen. Unter diesen Umstän-
E. 9 Urteil S 2024 36 den wäre die ALK insbesondere gehalten gewesen, bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin Auskünfte einzuholen, ob auch ein Anteil (oder gegebenenfalls sogar die ganze Summe) der ausbezahlten Fr. 37'000.– der vorzeitigen Abgeltung des Bonus und des 13. Monatslohnes für das Jahr 2023 gedient hat. Ohne weitere Abklärungen hier- zu kann der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht berechnet wer- den (vgl. zum Ganzen auch SVGer ZH AL.2009.00249 vom 16. Februar 2011 E. 2). Die Sache ist daher an die ALK zurückzuweisen.
E. 10 Urteil S 2024 36 cheentscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie Neuent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei der neuen Berechnung des versicherten Verdienstes wird sodann auch die im Oktober 2023 ausbezahlte Mittages- senentschädigung in der Höhe von Fr. 1'335.– zu berücksichtigen sein. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57), womit der an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zusteht, die ermessensweise auf Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird.
E. 11 Urteil S 2024 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück- gewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) zugespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekreta- riat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 31. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 31. Januar 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Ulrich Kurmann, schadenanwaelte AG, Industri- estrasse 13c, Postfach, 6302 Zug gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst) S 2024 36
2 Urteil S 2024 36 A. Die 1986 geborene Versicherte, A.________, wohnhaft in B.________, war vom 1. Februar 2010 bis 31. Oktober 2023 bei der C.________ AG, D.________, zuletzt in einem 80 % Pensum angestellt (ALK pag. 92 f.). Vorgenanntes Arbeitsverhältnis wurde am 7. Juli 2023 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist mittels Aufhebungsvereinbarung ("Termination Agreement") beendet (ALK pag. 109–111). Am 12. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (ALK pag. 112 f.) und am 18. Juli 2023 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeits- losenentschädigung per 1. November 2023 an (ALK pag. 102–105). Mit Verfügung vom
27. November 2023 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend ALK) den versicherten Verdienst ab 1. November 2023 auf Fr. 6’827.– fest (ALK pag. 41–43). Hier- gegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2023 Einsprache und beantragte, der ver- sicherte Verdienst sei auf Fr. 10’169.15 festzulegen (ALK pag. 27–34). Mit Einspracheent- scheid vom 19. März 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die Verfügung vom 27. November 2023 (ALK pag. 9–14). B. Am 8. April 2024 erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Korrektur des versicherten Verdienstes auf Fr. 10’169.15 (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2024 schliesst die ALK auf Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosen- entschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
3 Urteil S 2024 36 [AVIG; SR 837.9], i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Die Beschwer- deführerin hat Wohnsitz in B.________ im Kanton Zug und erfüllte auch ihre Kontrollpflicht bei der ALK im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderun- gen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22). 2. 2.1 Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes – Durch- schnittslohn der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, der letzten zwölf Monate, wenn dies für den Versicherten besser ausfällt (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV) – aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Gemäss den Wei- sungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE, C2) gehören insbesondere zum massgebenden Lohn: der Grundlohn (Monats-, Stunden- oder Akkordlohn); Naturalleistungen (höchstens bis zu den in der AHV massgebenden Ansätzen); der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie ausgerich- tet worden sind oder die versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung durchzu- setzen versucht; Provisionen und Bonuszahlungen; Dienstaltersgeschenke und Treue- prämien, sofern sie geschuldet und tatsächlich ausgerichtet worden sind; Zulagen wie z.B. Orts- und Teuerungszulagen; Nacht-, Schicht-, Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhalten hat. Demgegenüber zählen nicht zum massgebenden Lohn: Mehrstunden, welche die vertrag- liche Arbeitszeit übersteigen; Zulagen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen; Spesenent- schädigungen; Familien- und Haushaltszulagen; Ferien- und Feiertagsentschädigungen der im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden (AVIG-Praxis ALE, C2). Auch die monatlich ausgerichteten Kinderzuglagen werden in der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (ARV 1988 N 15 S. 120 E. 3b). Ob Abgangsentschädi- gungen zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen sind, entscheidet sich danach, auf welcher Grundlage eine solche ausbezahlt wurde. Dient eine Abgangsentschädigung als Ersatz für den Bonus, weist diese Bonuscharakter auf und ist insofern zum versicherten
4 Urteil S 2024 36 Verdienst hinzuzurechnen. Demgegenüber werden Abgangsentschädigungen, welche als Unterstützung für die Stellensuche und/oder eine mögliche berufliche Umorientierung aus- bezahlt werden, bei der Kalkulierung des versicherten Verdienstes nicht hinzugerechnet (vgl. SVGer ZH AL.2009.00249 vom 16. Februar 2011 E. 2). 2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Ein- greifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich sodann nur, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom
14. September 2006 E. 4.2). 3. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob der versicherte Verdienst zu Recht auf Fr. 6’827.– festgesetzt wurde. 3.1 Die ALK erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2024, dass zur Berechnung des versicherten Verdienstes die letzten zwölf Beitragsmonate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen seien. Entscheidend für die Festlegung des versi- cherten Verdienstes der Beschwerdeführerin sei, welche gemäss Lohnjournal erzielten Lohnbestandteile im Bemessungszeitraum als normalerweise erzielter Lohn zu qualifizie- ren seien. Der versicherte Verdienst von Fr. 6’827.– setze sich aus folgenden Positionen zusammen: Monatslohn von Fr. 6’052.45; EcoBonus von Fr. 150.–; sowie Bonus 2022 von Fr. 7’500.– (nur für die Monate November bzw. Dezember 2022). Dies ergebe im Durch- schnitt über zwölf Monate den versicherten Verdienst von Fr. 6’827.–. Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2023 forderte, war die ALK der Ansicht, dass die Mittagessenentschädigung von Fr. 1’600.–; der Weih-
5 Urteil S 2024 36 nachtsbonus 2022 von Fr. 1’500.– sowie die Abgangsentschädigung von Fr. 37’000.– nicht dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien. Die Abgangsentschädigung gehöre selbstredend nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Lohn, da diese in einem Termination Agreement vom 7. Juli 2023 separat geregelt sei. Da helfe auch nicht die kre- ative Rechnung der Beschwerdeführerin, dass Fr. 37’000.– fast genau zehn zwölftel des letztjährigen Bonus entsprechen würden und deshalb im versicherten Verdienst berück- sichtigt werden müssten. Des Weiteren würden der Weihnachtsbonus 2022 als einmalige Sonderprämie und die Mittagessenentschädigung als Spesen nicht zum normalerweise ausgerichteten Lohn während des Arbeitsverhältnisses gelten und seien daher bei der Be- rechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 27. November 2023 erweise sich somit als rechtmässig und sei zu bestätigen (ALK pag. 13). 3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. April 2024 entge- gen, dass der versicherte Verdienst im Einspracheentscheid weiterhin nicht korrekt be- rechnet worden sei, da die Mittagessenentschädigung, die Abgangsentschädigung und der Weihnachtsbonus nicht dem versicherten Verdienst hinzugerechnet worden seien (act. 1 Rz. 9–12). Als massgebender Lohn gelte grundsätzlich jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit. Hierzu würden auch Gratifikationen und regel- mässige Naturalbezüge gehören (act. 1 Rz. 13). Bei der Mittagessenentschädigung hand- le es sich nicht um Unkostenentschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV, da diese re- gelmässig für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort un- abhängig von ihren tatsächlichen Auslagen ausgerichtet worden seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 AHVV), weshalb diese folglich zum massgebenden Lohn gehören würden. Es handle sich vielmehr um eine pauschale Abgeltung für Verpflegungskosten, welche im Umfang von Fr. 133.35 pro Monat dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen seien und nicht um Spesen (act. 1 Rz. 14–17). Betreffend die Abgangsentschädigung macht die Beschwerde- führerin geltend, dass die Entschädigung als Abgeltung für den aufgelaufenen Jahresbo- nus inkl. 13. Monatslohn zu qualifizieren sei und diese Gratifikation zum versicherten Ver- dienst hinzugezählt werden müsse. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz zwi- schen E.________, HR der ehemaligen Arbeitgeberin, und der ALK. Erstere halte in ihrer E-Mail vom 2. November 2023 fest, dass sich die Entschädigung auf das Jahr 2023 bezie- he. Ferner habe sie auf die Frage der ALK, ob noch ein Bonus ausgerichtet werden solle, geantwortet, dass mit der Entschädigung alle Zahlungen für das Jahr 2023 beglichen sei- en. Dass der Betrag über Fr. 37’000.– erst im Termination Agreement schriftlich festge- setzt worden sei, bedeute entgegen der Ansicht der ALK nicht, dass er nicht bereits davor arbeitsrechtlich geschuldet gewesen sei. Sie habe schliesslich jährlich einen Bonus erhal-
6 Urteil S 2024 36 ten, der jeweils gleichzeitig den 13. Monatslohn abgegolten habe. Es sei somit unerheb- lich, dass diese Entschädigung nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Lohn gehöre, da sie tatsächlich ausgerichtet worden sei (act. 1 Rz. 19–21). Schliesslich sei ihr im Dezem- ber 2022 ein Weihnachtsbonus ausbezahlt worden. Der Ansicht der ALK, dass es sich hierbei um eine einmalige Sonderprämie handle, sei nicht zu folgen. Der Weihnachtsbo- nus beziehe sich auf den Dezember 2022 und sei ihr auch tatsächlich ausgerichtet wor- den. Wie die Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid selbst ausführe, würden auch Gratifikationen als massgebender Lohn gelten. Demnach sei der Weihnachtsbonus dem versicherten Verdienst hinzuzurechnen (act. 1 Rz. 22–23). 4. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass als Berechnungsgrundlage die Zeit vom 1. No- vember 2022 bis 31. Oktober 2023 dient. Weiter sind sich die Parteien einig, dass der Be- schwerdeführerin im Jahr vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der C.________ AG ein Bruttolohn von Fr. 6'052.45 zwölf Mal ausbezahlt worden ist und dass der EcoBo- nus von monatlich Fr. 150.– und der Bonus 2022 von Fr. 7'500.– (für die Monate Novem- ber und Dezember 2022) zum versicherten Verdienst hinzugerechnet werden. Noch strei- tig ist hingegen, wie es sich mit der Mittagessenentschädigung, der Abgangsentschädi- gung von Fr. 37'000.– sowie dem Weihnachtsbonus 2022 von Fr. 1'500.– verhält. Aus den Akten ergibt sich dazu, was folgt: 4.2 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere dem Lohnkonto der C.________ AG ist zu entnehmen, dass monatlich ein Betrag über Fr. 133.35 resp. Fr. 133.30 (Fr. 1'599.95/Jahr) mit dem Vermerk "GrUpLunC" entrichtet wurde. Weiter er- gibt sich aus dem Lohnkonto, dass im Oktober 2023 mit dem Vermerk "PayoLuLC" ein Be- trag von Fr. 1'335.– zur Auszahlung gelangte (ALK pag. 97). Auf Nachfrage der ALK (ALK pag. 90) teilte die HR-Verantwortliche der C.________ AG, E.________, mit E-Mail vom 2. November 2023 mit, dass alle Mitarbeiter bei einer 100%igen Arbeitstätigkeit pro Jahr Fr. 2'000.– und bei einer 80%igen Arbeitstätigkeit Fr. 1'600.– auf eine Lunchcard einbezahlt erhalten würden, welche in allen internen Bis- tros eingelöst werden könne. Dieser Betrag sei nicht AHV und ALV pflichtig ("GrUpLunC"). Bei Austritt eines Mitarbeiters werde der Restbetrag der Lunchcard ausbezahlt und sei dann per Auszahlung AHV pflichtig ("PayoLuLC"; ALK pag. 88).
7 Urteil S 2024 36 Ob die streitigen Mittagszulagen in die Berechnung des versicherten Verdienstes einzube- ziehen sind, hängt davon ab, ob sie regelmässige Entschädigungen für die übliche Ver- pflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort waren, welche zum massgeben- den Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVV; SR 831.101]; vgl. auch BGer 8C_762/2020 vom 4. Mai 2021 E. 3.2.3; 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 6.3 und C 220/00 vom 3. Mai 2001 E. 3b). Gemäss dem bei den Akten liegenden Lohnkonto der C.________ AG wurde der Be- schwerdeführerin die pauschale Mittagszulage von Fr. 133.35 bzw. Fr. 133.30 im relevan- ten Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 jeden Monat entrichtet und der Rest- betrag im Oktober 2023 ausbezahlt. Aus den Angaben der HR-Verantwortlichen geht da- bei hervor, dass es sich bei der fraglichen pauschalen Mittagszulage um eine Abgeltung für Verpflegungskosten handelt, die der Beschwerdeführerin unabhängig von den tatsäch- lichen Auslagen auf eine Lunchcard geladen bzw. der Restbetrag bei Austritt ausbezahlt wurde. Angesichts dessen kann der ALK, welche die pauschale Mittagszulage als Spe- senentschädigung qualifiziert hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführe- rin Recht zu geben, dass es sich bei der Mittagessenentschädigung um massgebenden Lohn handelt, welche bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist. Dies hat jedoch nur für den bei Austritt ausbezahlten Restbetrag von Fr. 1'335.– zu gelten, unterlagen die monatlich auf eine Lunchcard geladenen Beträge doch nicht der AHV-Beitragspflicht und können somit auch nicht versicherter Verdienst i.S.v. Art. 23 Abs. 1 AVIG sein. Die Beschwerde erweist sich somit bereits aus diesem Grund als be- gründet. 4.3 Im Oktober 2023 wurden sodann Fr. 37'000.– mit dem Vermerk "DiscrePY" aus- bezahlt (ALK pag. 97). Die HR-Verantwortliche merkte dazu an, dass die Beschwerdefüh- rerin gemäss "Termination Agreement" eine Abgangszahlung von Fr. 37'000.– erhalten habe. Diese sei im Oktober ausbezahlt worden und beziehe sich auf das Jahr 2023 (ALK pag. 88). Mit "Termination Agreement" vom 7. Juli 2023 vereinbarte die Beschwerdeführe- rin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin, dass im Oktober 2023 eine einmalige Abgangsent- schädigung von Fr. 37'000.– erfolgen wird (ALK pag. 109). Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass eine eigentliche Abgangsentschädigung für den versicherten Ver- dienst nicht massgeblich ist. Eine solche Zahlung hat den Charakter einer ausserordentli- chen und freiwilligen Zuwendung, weshalb nicht von "normalerweise" erzieltem Lohn aus- zugehen ist (wenn sie auch ihre Begründung im Arbeitsverhältnis hat und deshalb der AHV-Beitragspflicht unterliegt [vgl. z.B. Versicherungsgericht St. Gallen AVI 2016/67 vom
8 Urteil S 2024 36
16. November 2017 E. 3.2]). Eine eigentliche Abgangsentschädigung gehört folglich nicht zum versicherten Verdienst (vgl. E. 2.1 vorstehend). Vorliegend stellt sich die Beschwerdeführerin jedoch auf den Standpunkt, die Entschädi- gung sei als Abgeltung für den aufgelaufenen Jahresbonus inkl. 13. Monatslohn zu qualifi- zieren (act. 1 Rz. 20). Eine Bonuszahlung ist bei der Berechnung des versicherten Ver- dienstes zu berücksichtigen, und zwar ungeachtet ihrer Klagbarkeit oder ihrer vertragli- chen Vereinbarung, sofern die betreffende Leistung im Bemessungszeitraum überhaupt zur Ausrichtung gelangt (BGer 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 122 V 362). Dasselbe hat für eine vorzeitige Abgeltung eines Bonus zu gelten, werden doch beide Zahlungen als variabler Lohnbestandteil als Zusatzleistung für getätig- te Arbeit erbracht (vgl. SVGer ZH AL.2009.00249 vom 16. Februar 2011 E. 2.4). Wie sich aus den Akten ergibt, hat die ALK diesbezüglich bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Be- schwerdeführerin zwar nachgefragt, ob für das Jahr 2023 zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Bonus ausgerichtet werde. Die HR-Verantwortliche antwortete daraufhin, dass mit der Abgangszahlung alle Zahlungen für 2023 beglichen seien und es keine weiteren Zahlungen mehr gebe (ALK pag. 85). Welche Bestandteile die Entschädigung jedoch ge- nau beinhaltete, ergibt sich aus der Antwort der HR-Verantwortlichen nicht und wurde in der Folge von der ALK auch nicht weiter abgeklärt; dies, obwohl die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2023 darauf hingewiesen hat, dass die er- haltene Entschädigung in der Höhe von Fr. 37'000.– fast genau zehn zwölftel des letztjäh- rigen Bonus entspreche (Fr. 45'000.– / 12 x 10 = Fr. 37'500.– [ALK pag. 30 f.]). Den einge- reichten Unterlagen kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Beschwerdeführe- rin nicht nur im Jahr 2022, sondern auch in sämtlichen Jahren davor ein Bonus entrichtet wurde und sich dieser auf Fr. 15'000.– bis Fr. 55'000.– belief (2010: Fr. 15'000.–, 2011: Fr. 25'000.–, 2012: Fr. 30'000.–, 2013: Fr. 50'000.–, 2014: Fr. 55'000.–, 2015: Fr. 31'500.–, 2016: Fr. 32'500.–, 2017: Fr. 32'500.–, 2018: Fr. 20'000.–, 2019: Fr. 20'000.–, 2020: Fr. 20'000.–, 2021: Fr. 40'000.–, 2022: Fr. 45'000.– [Bf-act. 3]). Sodann zeigt sich, dass mit dem Bonus jeweils auch der 13. Monatslohn abgegolten wurde, auf welchen die Be- schwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag vom 6. November 2009 Anspruch hatte (ALK pag. 95). Es steht somit fest, dass der variable Lohnanteil (Bonus) ein wesentlicher Be- standteil des Gesamteinkommens der Beschwerdeführerin darstellte. Im Hinblick darauf und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 während immerhin zehn vollen Monaten bei der C.________ AG tätig gewesen ist und mit der Entschädigung von Fr. 37'000.– gerade alle Zahlungen für das Jahr 2023 beglichen werden sollten, wären seitens der ALK weiterführende Abklärungen angezeigt gewesen. Unter diesen Umstän-
9 Urteil S 2024 36 den wäre die ALK insbesondere gehalten gewesen, bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin Auskünfte einzuholen, ob auch ein Anteil (oder gegebenenfalls sogar die ganze Summe) der ausbezahlten Fr. 37'000.– der vorzeitigen Abgeltung des Bonus und des 13. Monatslohnes für das Jahr 2023 gedient hat. Ohne weitere Abklärungen hier- zu kann der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht berechnet wer- den (vgl. zum Ganzen auch SVGer ZH AL.2009.00249 vom 16. Februar 2011 E. 2). Die Sache ist daher an die ALK zurückzuweisen. 4.4 Dem Lohnkonto ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im De- zember 2022 ein Weihnachtsbonus ("XmasG") in der Höhe von Fr. 1'500.– ausbezahlt wurde (ALK pag. 97). Dass eine solche Entschädigung auch zu einem anderen Zeitpunkt in der Bemessungsperiode der Beschwerdeführerin entrichtet wurde, geht sowohl aus dem Lohnjournal als auch den Akten nicht hervor. Insofern ist davon auszugehen, dass es sich um eine Sonderprämie handelt, welche zum bestimmten Anlass "Weihnachten" aus- bezahlt wurde. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, sind ein- malige Sonderprämien, die nur unter ganz bestimmten Konstellationen zur Auszahlung ge- langen, für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen, da sie nicht als normalerweise erzielter Lohn qualifiziert werden können. Das Bundesgericht führt als Beispiel ein im Arbeitsvertrag vereinbarter "bonus de présence" in Höhe von drei Mo- natslöhnen, dessen Ausrichtung nur für ganz besondere Umstände vorgesehen war und der nur ein einziges Mal bei der Einstellung des Betriebs ausgerichtet wurde, an (BGE 144 V 195 E. 4.6.1). Ob es sich beim Weihnachtsbonus ebenfalls um eine solche einmalige Sonderprämie handelt, die nur unter ganz bestimmten Konstellationen zur Auszahlung ge- langt, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist unklar, ob der Weihnachtsbonus nur einmalig im Dezember 2022 ausgerichtet wurde oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er auch in den vergangenen Jahren zur Auszahlung ge- langte. Damit erweist sich der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als ungenügend abge- klärt. Im Rahmen der Rückweisung hat die Beschwerdegegnerin somit auch zu eruieren, ob der Weihnachtsbonus über Fr. 1'500.– regelmässig an die Beschwerdeführerin ausge- richtet wurde. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ALK zur Berechnung des versicherten Verdienstes weiterführende Abklärungen zu tätigen hat. Konkret muss abgeklärt werden, ob die Abgangsentschädigung als vorzeitige Abgeltung eines Bonus und des 13. Monats- lohns diente und ob der Weihnachtsbonus regelmässig ausbezahlt wurde. Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspra-
10 Urteil S 2024 36 cheentscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie Neuent- scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei der neuen Berechnung des versicherten Verdienstes wird sodann auch die im Oktober 2023 ausbezahlte Mittages- senentschädigung in der Höhe von Fr. 1'335.– zu berücksichtigen sein. 5. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (BGE 137 V 57), womit der an- waltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zusteht, die ermessensweise auf Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird.
11 Urteil S 2024 36 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. März 2024 aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück- gewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den versicherten Verdienst der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 1'700.– (inkl. Barauslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekreta- riat für Wirtschaft (SECO), Bern.
Zug, 31. Januar 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am