Sozialvers.rechtl. Kammer — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchberechtigung) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 29 A. Der 1967 geborene Versicherte, A.________, war seit dem 13. April 2015 bei der B.________ AG als Leiter Supply Chain & ICT und Mitglied der Geschäftsleitung ange- stellt (AWA-act. 72). Am 24. November 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. Mai 2023 (AWA- act. 71). Am 2. Oktober 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 78). Am 9. Oktober 2023 stell- te er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2023 (AWA-act. 62). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 teilte ihm das RAV mit, dass er den Nachweis der genü- genden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung noch nicht habe erbringen können, und lud ihn ein, weitere Arbeitsbemühungen einzureichen oder Gründe für die nicht ausrei- chende Arbeitssuche anzugeben (AWA-act. 48). Am 22. Oktober 2023 nahm der Versi- cherte Stellung (AWA-act. 36). Mit Verfügung vom 9. November 2023 kürzte ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge qua- litativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung um 12 Tage (AWA-act. 36). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2023 (AWA-act. 31) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (AWA-act. 20) ab. B. Am 13. März 2024 liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben und namentlich beantragen, es seien der Einspra- cheentscheid vom 12. Februar 2024 und die Verfügung vom 9. November 2023 aufzuhe- ben und es sei das AWA zu verpflichten, ihm die Arbeitslosenentschädigung für die 12 eingestellten Tage im Betrag von Fr. 5'463.60 innert 10 Tagen ab Rechtskraft zu überwei- sen (act. 1). C. Das AWA beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9).
E. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
E. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung beim RAV, unaufgefordert – von sich aus – um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver- pflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet (BGE 141 V 365 E. 2.2 und 4.5). Liegt der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist, mehr als drei Monate vor der Anmeldung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (AVIG-Praxis ALE B314). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial- versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
E. 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei- chende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4).
E. 2.3.1 In qualitativer Hinsicht schreiben weder das Gesetz noch Verordnungen eine Min- destzahl von Bewerbungen vor. Praxisgemäss müssen allerdings in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Bei der Beurteilung, ob die Quantität ausreichend ist, sind immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Schulbildung und Berufserfahrung der versicherten Person sowie auch die Arbeits- marktlage zu berücksichtigen (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom
1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 845), ebenso die Qualität der getätigten Bemühungen.
E. 2.3.2 Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (EVG C 275/05 vom
E. 2.4 Im Sinne eines Ausnahmetatbestandes hat die versicherten Person allerdings kei- ne Arbeitsbemühungen zu tätigen, solange sie krankheits- oder unfallbedingt arbeitsun- fähig ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B320). Eine Arbeitsunfähigkeit geht grundsätzlich mit einer Stellensuchunfähigkeit einher. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nur teilweise arbeits- unfähig ist, ist jedoch konkret zu eruieren, ob die Beeinträchtigung neben der Arbeitsver- hinderung auch ein Hindernis für das Suchen einer Stelle bedeutet. Eine Arbeitsunfähig- keit begründet also nicht zwingend eine Stellensuchunfähigkeit (vgl. Carina Oehri, Arbeits- unfähigkeit, Ferienunfähigkeit und Stellensuchunfähigkeit im Arbeitsrecht, 2017, S. 22).
E. 2.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). 3. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 hat die Verfügung vom
E. 3 Urteil S 2024 29 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs.1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 wurde am
13. März 2024 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 13. März 2024 enthält verständli- che Anträge und eine Begründung. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22). 2.
E. 4 Urteil S 2024 29 wird die Pflicht zur Schadenminderung statuiert, aus welcher sich verschiedene Einzel- pflichten ergeben wie die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren (BGer 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf EVG C 199/05 vom 29. Sep- tember 2005 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 129) und sie trägt die (materielle) Beweis- last dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat.
E. 4.1 Im Schreiben an das RAV vom 18. Oktober 2023 führte der Arzt aus, er bestätige, dass die Kündigung auf den 31. Mai 2023 durch den Patienten aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei nicht eine akute Dekompensation gewesen, welche diesen Schritt nötig gemacht habe, sondern eine stetig steigende Belastung als Geschäftslei- tungsmitglied in einer Grossfirma ohne Aussicht auf Veränderung. Der Arbeitsdruck und das Arbeitsvolumen und gerade auch die psychisch-emotionale Belastung habe über die letzten Jahre massiv zugenommen. Er habe [dem Patienten] schon vor einigen Jahren ge- spiegelt, dass dieser Lifestyle bzw. diese Arbeitsstelle auf die Dauer ungesund sei. Das habe sich unter anderem in veränderten Blutwerten gezeigt. Durch die hohe persönliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft habe der Patient so lange durchhalten kön- nen und es habe auch auf eine Krankschreibung zwischen Kündigung und Stellenab- schluss verzichtet werden können. Er [der Arzt] habe aber eine Regenerationszeit im An- schluss an den Arbeitsabschluss ab Juni 2023 unterstützt. Er bestätige, dass der Patient die vier Monate bis Ende September 2023 für sich und seine Regeneration gebraucht ha- be. Der Patient habe sich bewusst nicht krankschreiben lassen (AWA-act. 45).
E. 4.2 Im Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesund- heitlichen Gründen" zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 3. November 2023 gab der Arzt an, es sei nie zu einer attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Dies sei mit der hohen persönlichen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft und durch die "Ethik" des Patien- ten erklärt (BF-act. 11).
E. 4.3 Im Schreiben vom 2. April 2024 gab Dr. C.________ an, der Patient sei ab dem
1. Juni 2023 – nach Ende der Kündigungsfrist, während der eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit zu attestieren vertretbar gewesen wäre – für mehrere Monate völlig ausgebrannt ge- wesen. In der angestammten Tätigkeit habe für die vier Monate bis Ende September eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ob der Patient in einer einfachen, angepassten Tätigkeit im letzten Monat teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, erachtete der Arzt retro-
8 Urteil S 2024 29 spektiv als schwierig zu beurteilen. Für Bewerbungsverfahren, Bewerbungsgespräche, Assessments und Stellenantritt beurteile er eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 1. Ok- tober 2023 (BF-act. 14). 5. Festzuhalten ist zunächst, dass bezogen auf den hier massgeblichen Beurtei- lungszeitraum keine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorhanden ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, wenn er ausführt, mangels Arbeitsverhältnis habe kein Anlass dazu bestanden, ein entsprechendes Attest einzuholen. Mit dem Be- schwerdegegner – und dem Beschwerdeführer (act. 7 S. 3 Rz. 5) – ist sodann festzustel- len, dass für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG weder im Schreiben vom 18. Oktober 2023 noch im Formular vom 3. November 2023 eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert wurde. Vielmehr wurde explizit festgehalten, dass es zu keiner Krankschreibung gekommen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht einzusehen, wieso die Angaben des Dr. C.________ dahingehend zu interpretieren sein sollten, dass eigentlich eine objektive Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, bezog sich der Arzt bei seinen Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit bzw. deren (Nicht-)Attestierung doch auf die Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Pflicht, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, bestand bei dieser Sachlage für die Vorinstanz jedenfalls nicht, zumal ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass von solchen im Nachhinein durchgeführten Abklärungen ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwar- ten wäre. Es mag – mit dem Beschwerdegegner – zwar einleuchten, dass sich der Be- schwerdeführer, wie er selber ausführt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG eine Auszeit nahm und dieses Vorgehen auch von Seiten des Hausarztes unterstützt wurde (act. 1 S. 7 Rz. 22 f.). In der Tat lässt sich die wohltuende Wirkung von längeren Ferien (gemäss Aussage des Beschwerdeführers: zunächst einen Monat mit dem Wohnwagen durch Frankreich und dann zwei Wochen mit dem Sohn), dem vermehr- ten Verbringen von Zeit mit der Familie, einer Heilfastenkur sowie der intensiven Befas- sung mit dem Kochen und der Ernährung durchaus nachvollziehen. Ein Bedarf nach Re- generation, und sei es in Kombination mit ärztlich angeordneten Massnahmen – dabei scheint es sich um eine Ernährungsberatung gehandelt zu haben (AWA-act. 31/174) –, geht indes nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit, geschweige denn einer Stellen- suchunfähigkeit, einher. Wenn Dr. C.________ im Schreiben vom 2. April 2024 nachträglich eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit just für die Zeit bis vor der Anmeldung zum Leistungsbezug attestiert, kann darauf nicht abgestellt werden, steht die vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunft
E. 5 Urteil S 2024 29 Rechnung getragen (etwa: BGE 150 V 1 E. 6.4.2; 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen)
E. 6 Urteil S 2024 29
E. 6.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemes- sung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter an- derem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begrün- dete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).
E. 6.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sankti- onen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen. Ziffer 1.A konkretisiert diese für den Zeit- raum während der Kündigungsfrist resp. für die in casu relevante Beurteilungsperiode vor der Anmeldung zum Leistungsbezug. Für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer einmonatigen Kündigungsfrist werden drei bis vier Einstelltage, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltage und ab einer dreimonatigen Frist neun bis zwölf Einstelltage vorgesehen. Generell wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen.
E. 6.3 Das AWA stellte den Beschwerdeführer im Umfang von 12 Tagen in der An- spruchsberechtigung ein. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat lei- ten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). Unter Berücksichti- gung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer vor der Anmeldung klar ungenügende Ar- beitsbemühungen getätigt, was der Beschwerdegegner im Einklang mit dem anwendbaren Einstellraster als leichtes Verschulden einstufte und mit einer Einstelldauer von 12 Tagen sanktionierte. 7. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 12 Tagen als rechtmäs- sig. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
E. 9 Urteil S 2024 29 den vorherigen Angaben doch klar entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang zum Be- weiswert von hausärztlichen Angaben aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Hausarztes gegenüber dem Patienten BGE 135 V 465 E. 4.5; der Beschwerdeführer geht notabene davon aus, dass es sich bei den Stellungnahmen des Dr. C.________ um Parteibehauptungen handelt [act. 1 S. 8 Rz. 27]). Zudem stellte der Arzt keine Diagnose und äusserste sich entsprechend auch nicht zu den funktionellen Auswirkungen des "Aus- gebrannt-Seins". Mit keinem Wort äussert sich der Hausarzt bezeichnenderweise zur me- dizinischen Behandlung im Zeitraum der Krankschreibung zwischen Juli und September 2023; ebenso wenig wird aus seinen Ausführungen plausibel, weshalb es dem Beschwer- deführer möglich gewesen sein sollte, eine längere Wohnwagenroute durch Frankreich zu planen und zu absolvieren, die Teilnahme an einem CAS aufzugleisen und sich im Haus- halt zu betätigen, nicht jedoch die geforderten zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zu tätigen. Zusammengefasst erweist sich als zumindest überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit BGE 146 V 271 E. 4.4), dass im streitgegenständlichen Zeit- raum allenfalls eine leicht verminderte Belastbarkeit, jedoch keine Unfähigkeit zur Stellen- suche, bestanden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit BGE 132 V 393 E. 3.2). Im Übrigen deuten in der Tat auch die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vor der Vorinstanz darauf hin, sprach er dort im Zusammenhang mit der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doch von einer sich selbst zugestandenen Auszeit, die er im Wesentlichen mit Ferien und einer Kur aus- füllte (AWA-act. 31/174 f.). Ein Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeits- bemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug liegt mithin nicht vor. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung erfolgte zu Recht. 6. Es bleibt die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen.
E. 10 Urteil S 2024 29
E. 11 Urteil S 2024 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das SECO, Bern. Zug, 9. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi U R T E I L vom 9. Dezember 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Schilter, Schilter Rechtsanwäl- te GmbH, Chamerstrasse 176, 6300 Zug Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2024 29
2 Urteil S 2024 29 A. Der 1967 geborene Versicherte, A.________, war seit dem 13. April 2015 bei der B.________ AG als Leiter Supply Chain & ICT und Mitglied der Geschäftsleitung ange- stellt (AWA-act. 72). Am 24. November 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. Mai 2023 (AWA- act. 71). Am 2. Oktober 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (RAV) zur öffentlichen Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 78). Am 9. Oktober 2023 stell- te er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2023 (AWA-act. 62). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 teilte ihm das RAV mit, dass er den Nachweis der genü- genden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung noch nicht habe erbringen können, und lud ihn ein, weitere Arbeitsbemühungen einzureichen oder Gründe für die nicht ausrei- chende Arbeitssuche anzugeben (AWA-act. 48). Am 22. Oktober 2023 nahm der Versi- cherte Stellung (AWA-act. 36). Mit Verfügung vom 9. November 2023 kürzte ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge qua- litativ und quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung um 12 Tage (AWA-act. 36). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Dezember 2023 (AWA-act. 31) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (AWA-act. 20) ab. B. Am 13. März 2024 liess A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben und namentlich beantragen, es seien der Einspra- cheentscheid vom 12. Februar 2024 und die Verfügung vom 9. November 2023 aufzuhe- ben und es sei das AWA zu verpflichten, ihm die Arbeitslosenentschädigung für die 12 eingestellten Tage im Betrag von Fr. 5'463.60 innert 10 Tagen ab Rechtskraft zu überwei- sen (act. 1). C. Das AWA beantragte vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 7, 9).
3 Urteil S 2024 29 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozia- lversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü- gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs.1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen [Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Ein- spracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 wurde am
13. März 2024 der Schweizerischen Post übergeben und somit rechtzeitig eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 13. März 2024 enthält verständli- che Anträge und eine Begründung. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.22). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Beru- fes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen,
4 Urteil S 2024 29 wird die Pflicht zur Schadenminderung statuiert, aus welcher sich verschiedene Einzel- pflichten ergeben wie die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadenminderung vorzukehren (BGer 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf EVG C 199/05 vom 29. Sep- tember 2005 E. 2.2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 129) und sie trägt die (materielle) Beweis- last dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat. 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsver- hältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell vor der Anmeldung beim RAV, unaufgefordert – von sich aus – um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche ver- pflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühung um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2). In diesem Sinne ist gemäss den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet (BGE 141 V 365 E. 2.2 und 4.5). Liegt der Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist, mehr als drei Monate vor der Anmeldung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung darauf überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (AVIG-Praxis ALE B314). Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial- versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal- tung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
5 Urteil S 2024 29 Rechnung getragen (etwa: BGE 150 V 1 E. 6.4.2; 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen) 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbun- gen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen; 124 V 225 E. 4a; BGer 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3). Massgebend ist dabei einzig die ausrei- chende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225 E. 6; EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). 2.3.1 In qualitativer Hinsicht schreiben weder das Gesetz noch Verordnungen eine Min- destzahl von Bewerbungen vor. Praxisgemäss müssen allerdings in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). Bei der Beurteilung, ob die Quantität ausreichend ist, sind immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls wie Alter, Schulbildung und Berufserfahrung der versicherten Person sowie auch die Arbeits- marktlage zu berücksichtigen (EVG C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 2 und C 144/05 vom
1. Dezember 2005 E. 2.2.3; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2518 Rz. 845), ebenso die Qualität der getätigten Bemühungen. 2.3.2 Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (EVG C 275/05 vom
6. November 2006 E. 3.2). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro; diese kann allen- falls eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Bemühungen darstellen, vermag jedoch syste- matische Bewerbungen auf offene Stellen nicht zu ersetzen (BGer 8C_468/2020 vom
27. Oktober 2020); gleiches gilt für Blindbewerbungen (BGer C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Weiter entbinden pendente Stellenbewerbungen die versicherte Person nicht von der Vornahme weiterer Stellenbemühungen (AVIG-Praxis ALE B317). Qualifizierte Be- rufsleute dürfen ihre Suchbemühungen zudem nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3; vgl. zum Ganzen auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132 ff. mit Hinweisen; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 139 f.).
6 Urteil S 2024 29 2.4 Im Sinne eines Ausnahmetatbestandes hat die versicherten Person allerdings kei- ne Arbeitsbemühungen zu tätigen, solange sie krankheits- oder unfallbedingt arbeitsun- fähig ist (vgl. AVIG-Praxis ALE B320). Eine Arbeitsunfähigkeit geht grundsätzlich mit einer Stellensuchunfähigkeit einher. In Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nur teilweise arbeits- unfähig ist, ist jedoch konkret zu eruieren, ob die Beeinträchtigung neben der Arbeitsver- hinderung auch ein Hindernis für das Suchen einer Stelle bedeutet. Eine Arbeitsunfähig- keit begründet also nicht zwingend eine Stellensuchunfähigkeit (vgl. Carina Oehri, Arbeits- unfähigkeit, Ferienunfähigkeit und Stellensuchunfähigkeit im Arbeitsrecht, 2017, S. 22). 2.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Diese Bestimmung sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statu- ierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1). 3. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 hat die Verfügung vom
9. November 2023 ersetzt und bildet alleiniger Anfechtungsgegenstand (BGE 132 V 368 E. 6.1). Auf den beschwerdeführerischen Antrag, die Verfügung vom 9. November 2023 sei aufzuheben, kann deshalb nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist vorab, ob der Be- schwerdeführer vom AWA zu Recht wegen qualitativ und quantitativ ungenügenden Ar- beitsbemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Unbestritten ist dabei, dass sich der Beurteilungszeitraum ange- sichts der Anmeldung zum Leistungsbezug per 2. Oktober 2023 vom 2. Juli bis 1. Oktober 2023 erstreckt. Ebenso unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum mit nur einer Bewerbung (am 20. Juli 2023) quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt hat. Strittig ist hingegen, ob hierfür entschuldbare Gründe vorgelegen haben bzw. ob der Beschwerdeführer aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von der Pflicht, sich zu bewerben, befreit war. 4. Der invalidenversicherungsrechtliche Grundsatz, wonach für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit die subjektiven Angaben der Versicherten grundsätzlich unbeachtlich sind, muss auch hier gelten, andernfalls es der Beschwerdeführer selbst in der Hand hät- te, über seinen Anspruch resp. die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes zu entscheiden (vgl. etwa: BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgt in erster Linie durch die Mediziner (vgl. zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage in Bezug
7 Urteil S 2024 29 auf die Arbeitsfähigkeit E. 5 unten). Gleich wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz bei gesundheitlichen Problemen im Sinne von Art. 16 AVIG be- darf es zur Überprüfbarkeit der Stellensuchunfähigkeit resp. des Erfüllens des Ausnahme- tatbestandes (vgl. E. 2.4) eines eindeutigen ärztlichen Zeugnisses (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). In casu liegen folgende Stellungnahmen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, im Recht: 4.1 Im Schreiben an das RAV vom 18. Oktober 2023 führte der Arzt aus, er bestätige, dass die Kündigung auf den 31. Mai 2023 durch den Patienten aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es sei nicht eine akute Dekompensation gewesen, welche diesen Schritt nötig gemacht habe, sondern eine stetig steigende Belastung als Geschäftslei- tungsmitglied in einer Grossfirma ohne Aussicht auf Veränderung. Der Arbeitsdruck und das Arbeitsvolumen und gerade auch die psychisch-emotionale Belastung habe über die letzten Jahre massiv zugenommen. Er habe [dem Patienten] schon vor einigen Jahren ge- spiegelt, dass dieser Lifestyle bzw. diese Arbeitsstelle auf die Dauer ungesund sei. Das habe sich unter anderem in veränderten Blutwerten gezeigt. Durch die hohe persönliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft habe der Patient so lange durchhalten kön- nen und es habe auch auf eine Krankschreibung zwischen Kündigung und Stellenab- schluss verzichtet werden können. Er [der Arzt] habe aber eine Regenerationszeit im An- schluss an den Arbeitsabschluss ab Juni 2023 unterstützt. Er bestätige, dass der Patient die vier Monate bis Ende September 2023 für sich und seine Regeneration gebraucht ha- be. Der Patient habe sich bewusst nicht krankschreiben lassen (AWA-act. 45). 4.2 Im Formular "Arztzeugnis betr. Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesund- heitlichen Gründen" zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 3. November 2023 gab der Arzt an, es sei nie zu einer attestierten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Dies sei mit der hohen persönlichen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft und durch die "Ethik" des Patien- ten erklärt (BF-act. 11). 4.3 Im Schreiben vom 2. April 2024 gab Dr. C.________ an, der Patient sei ab dem
1. Juni 2023 – nach Ende der Kündigungsfrist, während der eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit zu attestieren vertretbar gewesen wäre – für mehrere Monate völlig ausgebrannt ge- wesen. In der angestammten Tätigkeit habe für die vier Monate bis Ende September eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ob der Patient in einer einfachen, angepassten Tätigkeit im letzten Monat teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, erachtete der Arzt retro-
8 Urteil S 2024 29 spektiv als schwierig zu beurteilen. Für Bewerbungsverfahren, Bewerbungsgespräche, Assessments und Stellenantritt beurteile er eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis 1. Ok- tober 2023 (BF-act. 14). 5. Festzuhalten ist zunächst, dass bezogen auf den hier massgeblichen Beurtei- lungszeitraum keine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorhanden ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, wenn er ausführt, mangels Arbeitsverhältnis habe kein Anlass dazu bestanden, ein entsprechendes Attest einzuholen. Mit dem Be- schwerdegegner – und dem Beschwerdeführer (act. 7 S. 3 Rz. 5) – ist sodann festzustel- len, dass für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG weder im Schreiben vom 18. Oktober 2023 noch im Formular vom 3. November 2023 eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert wurde. Vielmehr wurde explizit festgehalten, dass es zu keiner Krankschreibung gekommen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei nicht einzusehen, wieso die Angaben des Dr. C.________ dahingehend zu interpretieren sein sollten, dass eigentlich eine objektive Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, bezog sich der Arzt bei seinen Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit bzw. deren (Nicht-)Attestierung doch auf die Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Pflicht, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, bestand bei dieser Sachlage für die Vorinstanz jedenfalls nicht, zumal ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass von solchen im Nachhinein durchgeführten Abklärungen ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwar- ten wäre. Es mag – mit dem Beschwerdegegner – zwar einleuchten, dass sich der Be- schwerdeführer, wie er selber ausführt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.________ AG eine Auszeit nahm und dieses Vorgehen auch von Seiten des Hausarztes unterstützt wurde (act. 1 S. 7 Rz. 22 f.). In der Tat lässt sich die wohltuende Wirkung von längeren Ferien (gemäss Aussage des Beschwerdeführers: zunächst einen Monat mit dem Wohnwagen durch Frankreich und dann zwei Wochen mit dem Sohn), dem vermehr- ten Verbringen von Zeit mit der Familie, einer Heilfastenkur sowie der intensiven Befas- sung mit dem Kochen und der Ernährung durchaus nachvollziehen. Ein Bedarf nach Re- generation, und sei es in Kombination mit ärztlich angeordneten Massnahmen – dabei scheint es sich um eine Ernährungsberatung gehandelt zu haben (AWA-act. 31/174) –, geht indes nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit, geschweige denn einer Stellen- suchunfähigkeit, einher. Wenn Dr. C.________ im Schreiben vom 2. April 2024 nachträglich eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit just für die Zeit bis vor der Anmeldung zum Leistungsbezug attestiert, kann darauf nicht abgestellt werden, steht die vom Beschwerdeführer eingeholte Auskunft
9 Urteil S 2024 29 den vorherigen Angaben doch klar entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang zum Be- weiswert von hausärztlichen Angaben aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des Hausarztes gegenüber dem Patienten BGE 135 V 465 E. 4.5; der Beschwerdeführer geht notabene davon aus, dass es sich bei den Stellungnahmen des Dr. C.________ um Parteibehauptungen handelt [act. 1 S. 8 Rz. 27]). Zudem stellte der Arzt keine Diagnose und äusserste sich entsprechend auch nicht zu den funktionellen Auswirkungen des "Aus- gebrannt-Seins". Mit keinem Wort äussert sich der Hausarzt bezeichnenderweise zur me- dizinischen Behandlung im Zeitraum der Krankschreibung zwischen Juli und September 2023; ebenso wenig wird aus seinen Ausführungen plausibel, weshalb es dem Beschwer- deführer möglich gewesen sein sollte, eine längere Wohnwagenroute durch Frankreich zu planen und zu absolvieren, die Teilnahme an einem CAS aufzugleisen und sich im Haus- halt zu betätigen, nicht jedoch die geforderten zwei bis drei Bewerbungen pro Woche zu tätigen. Zusammengefasst erweist sich als zumindest überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit BGE 146 V 271 E. 4.4), dass im streitgegenständlichen Zeit- raum allenfalls eine leicht verminderte Belastbarkeit, jedoch keine Unfähigkeit zur Stellen- suche, bestanden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit BGE 132 V 393 E. 3.2). Im Übrigen deuten in der Tat auch die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen vor der Vorinstanz darauf hin, sprach er dort im Zusammenhang mit der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doch von einer sich selbst zugestandenen Auszeit, die er im Wesentlichen mit Ferien und einer Kur aus- füllte (AWA-act. 31/174 f.). Ein Entschuldigungsgrund für die ungenügenden Arbeits- bemühungen vor der Anmeldung zum Leistungsbezug liegt mithin nicht vor. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung erfolgte zu Recht. 6. Es bleibt die Höhe der Einstellungsdauer zu prüfen. 6.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Bemes- sung der Einstellungsdauer richtet sich nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter an- derem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begrün- dete Hoffnung einer Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167).
10 Urteil S 2024 29 6.2 Der AVIG-Praxis ALE ist unter D79 ein Einstellraster – Einstellraster KAST/RAV – für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sankti- onen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen. Ziffer 1.A konkretisiert diese für den Zeit- raum während der Kündigungsfrist resp. für die in casu relevante Beurteilungsperiode vor der Anmeldung zum Leistungsbezug. Für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer einmonatigen Kündigungsfrist werden drei bis vier Einstelltage, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist sechs bis acht Einstelltage und ab einer dreimonatigen Frist neun bis zwölf Einstelltage vorgesehen. Generell wird bei diesen Einstelltatbeständen von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV ausgegangen. 6.3 Das AWA stellte den Beschwerdeführer im Umfang von 12 Tagen in der An- spruchsberechtigung ein. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsgerichts in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat lei- ten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). Unter Berücksichti- gung der Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer vor der Anmeldung klar ungenügende Ar- beitsbemühungen getätigt, was der Beschwerdegegner im Einklang mit dem anwendbaren Einstellraster als leichtes Verschulden einstufte und mit einer Einstelldauer von 12 Tagen sanktionierte. 7. Im Ergebnis erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 12 Tagen als rechtmäs- sig. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 8. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung wird dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
11 Urteil S 2024 29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das SECO, Bern. Zug, 9. Dezember 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am