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S 2024 28

Zg Verwaltungsgericht · 2025-11-13 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (45 Absätze)

E. 2 Urteil S 2024 28 betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2024 28 A. A.a Die A.________ AG wurde am C.________ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am D.________ verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach Zug (www.zefix.ch). Seither ist die A.________ AG der Ausgleichskasse Zug als Arbeitgeberin angeschlossen. B.________ war Mitgründer der A.________ AG und vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2018 als E.________ bei dieser angestellt. Er war Mitglied der Ge- schäftsleitung (AK-act. 150/114–116 und 156/18–25) und vom 29. August 2011 bis zum

25. Juli 2018 auch Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG (www.zefix.ch; vgl. auch AK-act. 175/2). A.b Am 12. Oktober 2021 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (als Steuerbehörde am damaligen Wohnsitz des B.________) der Ausgleichskasse Schwyz für das Jahr 2017 ein Einkommen des B.________ aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'711'273.–. Für das Jahr 2018 meldete sie ein Einkommen von Fr. 5'966'401.–. Die Steuerverwaltung Schwyz wies darauf hin, dass es sich hierbei um Einkommen aus Mitar- beiterbeteiligungen handle (Fr. 2'455'424.– respektive Fr. 5'655'196.–), welche nicht im Lohnausweis abgerechnet worden seien (AK-act. 95/1–2). Die Ausgleichskasse Schwyz leitete die Steuermeldungen zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse Zug weiter (AK- act. 94). In der Folge holte die Ausgleichskasse Zug bei der Steuerverwaltung Schwyz die Steuererklärungen des B.________ der Jahre 2017 und 2018 ein (AK-act. 111, 114 f.). Gestützt auf die Steuermeldungen vom 12. Oktober 2021 hielt sie gegenüber der A.________ AG mit Nachzahlungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass es sich bei den von der Steuerverwaltung Schwyz für B.________ gemeldeten Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Jahre 2017 und 2018 um Einkünfte aus Aktienverkäufen ge- handelt habe, welche steuerrechtlich als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17b

E. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge- nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel- lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn um- fasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis- tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

E. 2.2 Nach Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge massgeben- den Lohn auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Bei- tragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteu- er. Als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft, die auf das künftige, aktuelle oder ehemalige Arbeitsverhältnis zu dieser zurückzuführen sind (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1. Januar 2017, Rz. 2014.1; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 137 E. 4.3).

E. 2.3.1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Ver- kehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (Art. 17b Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Geldwerte Vorteile aus gesperrten

E. 2.3.2 Bei nicht an einer Börse kotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem Verkehrswert. Daher gilt als massgeblicher Wert grundsätzlich der nach einer für den ent- sprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelte Formelwert. Die einmal gewählte Berechnungsmethode muss für den entsprechenden Mitarbeiterbeteili- gungsplan zwingend beibehalten werden (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuer- verwaltung Nr. 37, Ziff. 3.2.2, in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 gül- tig gewesenen Fassung [nachfolgend: KS ESTV 2013 Nr. 37]).

E. 2.3.3 Aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien resul- tiert für die Belange der direkten Steuern grundsätzlich ein steuerfreier privater Kapitalge- winn (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust. Der Um- fang des steuerfreien Kapitalgewinns entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung. Ein allfälliger Mehrwert, der beispielsweise auf eine veränderte Bewertungsmethodik oder auf einen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern. Dies gilt insbesondere bei fol- gendem Sachverhalt: Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus der Zuteilung von nicht kotierten Mitarbeiteraktien wurde auf einen Formelwert der Mitarbeiteraktien ab- gestellt, und die Mitarbeiteraktien werden später durch den Arbeitgeber zu einem Preis zurückgekauft, welcher sich auf eine andere Berechnungsmethode stützt (KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 3.4.3). Tritt das den Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip auslösende Ereignis erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der jeweiligen Mitarbeiteraktien ein, realisiert der Mitarbeitende bei einer nachfolgenden Veräusserung der im Privatvermögen gehalte- nen Mitarbeiteraktien einen steuerfreien Kapitalgewinn (KS ESTV Nr. 37, Version vom

30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [nachfolgend: KS ESTV 2020 Nr. 37]).

E. 2.3.4 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Abgabe besteu- ert. Werden solche Mitarbeiteroptionen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abge- geben, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG; KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 4.1). Sämtliche Mitarbeiteroptionen, die nicht gemäss Ziffer 4.1 hievor bei Abgabe zu besteuern sind, wer- den im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Ausübung besteuert (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG). Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten (KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 4.2).

E. 2.4 Als Arbeitnehmeraktien gelten auch Aktien, die nicht von der Arbeitgeberin selber, sondern von einem Dritten abgegeben werden. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Umstand, dass der Aktienerwerb – zu Vorzugsbedingungen – an das Arbeitsverhältnis anknüpft (AHV-Praxis 1995 149 E. 3a; BGE 102 V 152 E. 2).

E. 2.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel- ches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG). 3.

E. 3 Urteil S 2024 28 DBG qualifiziert worden seien. Gestützt auf Art. 7 lit. cbis AHVV würden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen zum massgebenden Lohn gehören. Zu beachten sei, dass die von der Steuerbehörde gemeldeten Erträge als Nettoeinkommen zu betrachten seien, weshalb eine Aufrechnung des Arbeitnehmeranteils erfolge. Die AHV-pflichtigen Lohn- summen würden sich demnach auf Fr. 2'601'852.– (netto: Fr. 2'455'424.–) für das Jahr 2017 und auf Fr. 5'992'339.– (netto: Fr. 5'655'196.–) für das Jahr 2018 belaufen (AK- act. 122). Hinsichtlich des Jahres 2017 hielt die Ausgleichskasse Zug mit Veranlagungs- verfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass folgende Differenzen zur Lohnsumme, die in der Lohndeklaration 2017 angegeben worden sei, ermittelt worden seien (AK-act. 123): Beitragsart: bisherige Lohnsumme: Differenz: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 4'356'550.05 Fr. 2'601'852.– Fr. 6'958'402.05 ALV1 Fr. 3'769'198.12 Fr. 148'199.98 Fr. 3'917'398.10 ALV2 Fr. 587'351.93 Fr. 2'453'652.02 Fr. 3'041'003.95 FAK Fr. 4'356'550.05 Fr. 2'601'852.– Fr. 6'958'402.05 Für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 würden deshalb folgende Bei- träge verfügt (AK-act. 123): Beitragsart: neue Lohnsumme: Beitragssatz %: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 6'958'402.05 10.25 Fr. 713'236.20 ALV1 Fr. 3'917'398.10

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuerbehörde die vom Beigeladenen in den Jahren 2017 und 2018 erzielten Einkünf- te aus dem Verkauf von Aktien an die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17b DBG qualifiziert habe. Gegen die Steuer- veranlagung habe der Beigeladene keine Einsprache erhoben. Für die Beschwerdegegne- rin bestehe kein Anlass, von der rechtskräftigen Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz abzuweichen. Dem Entscheid der Steuerverwaltung Schwyz liege jedenfalls kein offen- sichtlicher Irrtum zugrunde, der von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres richtiggestellt werden könne. Zudem könne auch nicht behauptet werden, dass die Steuerverwaltung

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde demgegenüber geltend (act. 1), dass die A.________ AG formell von F.________ gegründet worden sei, der bei der Gründung sämtliche Aktien gezeichnet habe. Der Beigeladene sei jedoch Mitgründer gewesen und habe im unmittelbaren Nachgang zur Gründung, am 18. August 2009 und am 1. Februar 2010, insgesamt 11'000 vinkulierte Namenaktien erworben. Hierbei handle es sich steuerrechtlich um Gründeraktien und nicht um Mitarbeiterbeteiligungen. In der Ei- genschaft als Mitgründer habe der Beigeladene daraufhin weitere Aktien erworben, und zwar – abgesehen von einer unbedeutenden Ausnahme anlässlich einer Kapitalerhöhung im Jahr 2011 – im Rahmen von Privattransaktionen mit dem Mitaktionär F.________. Am

31. August 2013 hätten der Beigeladene und F.________ eine als Optionsvertrag be- zeichnete Vereinbarung geschlossen, welche den Kauf von insgesamt 15'166 Namenakti- en zum Gegenstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei an diesen privaten Trans- aktionen nicht beteiligt gewesen. Sie habe keinerlei Kenntnis von angeblich nicht gemelde- ten Mitarbeiterbeteiligungen des Beigeladenen gehabt. Die Ausübung der Optionen sei weder von der Erreichung von bestimmten Arbeitszielen abhängig gewesen noch habe der Beigeladene die erworbenen Aktien bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückge- ben müssen. Die im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2010 vorgesehene Übertragung von Namenaktien durch die Beschwerdeführerin an den Beigeladenen sei nie zur Ausführung gelangt. Bonuszahlungen resp. Gratifikationen seien unter dem Arbeitsvertrag aussch- liesslich in Gestalt von Carry/Performance Fee sowie Partizipationsscheinen erfolgt. Diese seien in den Lohnausweisen und in den AHV-Deklarationen ausgewiesen worden. Die Be- schwerdeführerin habe die Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass die Akten, welche die Steuerverwaltung Schwyz der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, unvoll- ständig seien. Insbesondere würden in den Akten die vom Beigeladenen abgeschlossenen Aktienkaufverträge fehlen. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Bereits aus diesem Grund bestehe keine Bindungswirkung der Beurtei- lung der Steuerverwaltung Schwyz. Hinzu komme, dass eine Bindungswirkung steuer- rechtlicher Entscheide für die Sozialversicherungsorgane ohnehin lediglich für die Festset- zung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb eingesetz- ten Eigenkapitals gelte. Auch dort gelte dies überdies nur für die Höhe des Einkommens resp. Kapitals, nicht aber für die Frage, ob überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin sei am Verfahren des Beigeladenen bei der Steuerver- waltung Schwyz in keiner Weise beteiligt gewesen und habe sich daran auch nicht beteili-

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Vernehmlassung, dass die nachgeforder- ten Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2017 und 2018 nicht verjährt seien. Art. 16 Abs. 1 AHVG sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, auch wenn darin nur die Ver- jährungsfrist für die Beiträge der Nichterwerbstätigen, der Arbeitnehmer nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgeber und von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt würden. Kennzeichnend für die Beitragserhebung bei einer Nachsteuerveranlagung sei, dass ein Verfahren – das Nachsteuerverfahren – seinen Lauf nehme, welches allenfalls zusätzliches, der Beschwerdegegnerin ohne deren Verschulden unbekannt gebliebenes beitragspflichtiges Einkommen einer Beitragsperiode zutage fördern könne, deren Beiträ- ge bereits mit rechtskräftiger Verfügung festgesetzt worden seien. Weshalb für die Nach- forderung von Beiträgen von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wie in die- sem Ausnahmefall (Meldung eines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit durch die Steuerverwaltung anstatt im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle), nicht die Ver- wirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG anwendbar wäre, sei nicht ersichtlich. Die Be- schwerdegegnerin habe erst durch die Meldung der Steuerverwaltung Schwyz vom

12. Oktober 2021 erfahren, dass der Beigeladene in den Jahren 2017 und 2018 ein zu- sätzliches Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Wie den Akten zu entnehmen sei, seien die Abklärungen betreffend die fraglichen Einkünfte bei der Steuerverwaltung Schwyz ins Rollen gekommen, weil die Steuerverwaltung das Wert- schriftenverzeichnis des Beigeladenen von 2018 bearbeitet habe. Gemäss der E-Mail- Nachricht vom 3. Mai 2021 an den damaligen Rechtsvertreter des Beigeladenen hätte nach Abschluss der Abklärung korrekterweise ein Nach- und Strafsteuerverfahren zur Be- steuerung der geldwerten Leistungen 2017 eröffnet werden müssen. Stattdessen habe die Steuerverwaltung Schwyz entgegenkommenderweise die nicht deklarierten geldwerten Leistungen 2017 mit einer rektifizierten Verfügung 2017 nachbesteuert (act. 6).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin legte in der Replik dar, dass Art. 16 Abs. 1 AHVG nach dessen klarem und unzweideutigen Wortlaut ausschliesslich auf Beiträge der Arbeitneh- mer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Beiträge von Nichterwerbstätigen sowie auf Ein-

E. 3.5 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Qualifikation seiner Aktien ausschliesslich nach AHV-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen sei. Der Beige- ladene habe die Aktien nicht von seiner Arbeitgeberin, sondern vom Gründer der Be- schwerdeführerin erworben. Es liege somit keine Zuwendung von der Arbeitgeberin an ei- nen Mitarbeiter vor. Der Erwerb der Aktien sei nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Der Beigeladene habe sämtliche Aktien als Investor zum jeweiligen Marktwert er- worben. Es liege demnach kein für die AHV massgebendes Einkommen vor (act. 13). 4.

E. 4 Urteil S 2024 28 Hinsichtlich des Jahres 2018 hielt die Ausgleichskasse Zug mit Veranlagungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass sich folgende Differenzen zur Lohnsumme, die in der Lohndeklaration 2018 angegeben worden sei, ergeben würden (AK-act. 126): Beitragsart: bisherige Lohnsumme: Differenz: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 6'392'840.– Fr. 5'992'339.– Fr. 12'385'179.– ALV1 Fr. 5'142'064.25 Fr. 148'200.– Fr. 5'290'264.25 ALV2 Fr. 1'250'775.75 Fr. 5'844'139.– Fr. 7'094'914.75 FAK Fr. 1'244'334.90 Fr. 5'992'339.– Fr. 7'236'673.90 Für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 würden daher folgende Bei- träge verfügt (AK-act. 126): Beitragsart: neue Lohnsumme: Beitragssatz %: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 12'385'179.– 10.25 Fr. 1'269'480.85 ALV1 Fr. 5'290'264.25

E. 4.1 Bei den von der Steuerverwaltung Schwyz am 12. Oktober 2021 gemeldeten Ein- kommen des Beigeladenen handelt es sich um Erträge, die dieser in den Jahren 2017 und 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Beschwerdeführerin erzielte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Erträge aus den Aktienverkäufen beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreie Kapitalerträge darstel- len.

E. 4.2 Fest steht, dass der Beigeladene vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2018 in leitender Stellung bei der Beschwerdeführerin angestellt war (AK-act. 150/114 und 156/19). Im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Qualifikation der streitgegenständli-

E. 4.2.1 Bei der Anstellung per 1. Februar 2010 erhielt der Beigeladene – wie dem Arbeits- vertrag vom 22. Februar 2010 zu entnehmen ist (AK-act. 156/22) – 10'000 Namenaktien zu einem Nennwert von Fr. 1.–. Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erläuterte im E-Mail vom 3. Mai 2021 (AK-act. 156/7–8), dass diese 10'000 Aktien, die per Arbeits- beginn zugeteilt worden seien, nicht als Gründeraktien beurteilt werden könnten. Im Zu- sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis würden Aktienzuteilungen immer der Mitarbei- teraktienbesteuerung unterliegen. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich denn auch unmiss- verständlich der Zusammenhang der Zuteilung mit dem Arbeitsverhältnis, indem festgehal- ten wird, es bestehe eine Rückgabeverpflichtung ohne Entschädigung, wenn das Arbeits- verhältnis innert 36 Monaten aufgelöst werde. Überdies wurden in diesem Vertrag weitere Aktienzuteilungen geregelt bei Erreichen bestimmter Ziele; ausserdem wird klargestellt, dass der Anspruch auf Aktienzuteilung auch bei Wechsel des Mehrheitsaktionärs bestand, woraus abzuleiten ist, dass wohl von Anfang an geplant war, dass die Aktien von F.________ übertragen würden und nicht direkt von der Gesellschaft. Von den 10'000 Aktien würden – so der Einschätzer der Steuerverwaltung weiter – 9'671 Aktien einer reinen Differenzbesteuerung unterliegen. Eine Zuteilung zum Nennwert werde immer differenzbesteuert, da eine solche keine Formelberechnung sei, wie dies im KS ESTV Nr. 37 verlangt werde. 467 Aktien würden im Jahr 2017 und 9'204 im Jahr 2018 be- steuert (AK-act. 156/7–8). Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 teilte der damalige Rechtsvertre- ter des Beigeladenen der Steuerverwaltung Schwyz mit, dass sie zwischenzeitlich hätten eruieren können, dass 423 Aktien bereits im Jahr 2016 an F.________ übertragen worden seien (AK-act. 156/4). Daraufhin korrigierte der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz die Berechnung dahingehend, dass er für das Jahr 2017 den Mehrwert berücksichtigte, den der Beigeladene am 5. Oktober 2017 aus dem Verkauf von 44 Aktien (467 ./. 423 Ak- tien) erzielte (AK-act. 156/10). Beim Verkaufspreis von Fr. 500.– pro Aktie habe sich der Mehrwert auf Fr. 21'956.– (Fr. 22'000.– ./. Fr. 44.–) belaufen. Aus dem am 26. Januar

E. 4.2.2 Im Rahmen der Kapitalerhöhung vom Dezember 2011 wurden dem Beigeladenen weitere 7'000 Aktien zu einem Nennwert von je Fr. 1.– zugeteilt. Am 26. Januar 2018 ver- äusserte er diese Aktien ebenfalls zu einem Preis von je Fr. 350.–. Demgemäss ergab sich gemäss der Steuerverwaltung Schwyz ein Mehrwert von Fr. 2'443'000.– (Fr. 2'450'000.– ./. Fr. 7'000.–; AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erklärte, dass diese 7'000 Aktien auch zum Nennwert zugeteilt worden seien, weshalb auch hier die reine Differenzbesteuerung angewendet werde. Liege keine taugli- che und anerkannte Formel vor, gelte auch keine zeitliche Einschränkung. Im Übrigen kenne der Kanton Schwyz für Mitarbeiteraktienverkäufe im Jahr 2018 keine 5- Jahresregelung (siehe Merkblatt des Kantons Schwyz über die Besteuerung von Mitarbei- terbeteiligungen vom 15. Dezember 2020; AK-act. 156/8).

E. 4.2.3 Mit Optionsvertrag zwischen F.________ und dem Beigeladenen vom 31. August 2013 wurde letzterem das Recht eingeräumt, insgesamt 15'166 Aktien an der Beschwer- deführerin zu einem vorgegebenen Preis von Fr. 52.– pro Aktie zu erwerben, wovon der Beigeladene auch Gebrauch machte (AK-act. 150/98–100). Ziffer 7 des Optionsvertrags sieht vor, dass bei Kündigung des Angestelltenverhältnisses nur ein Anspruch bestanden hätte auf bereits zugesprochene Optionen sowie anteilig auf die Optionen des laufenden Jahres. Damit besteht kein Zweifel, dass auch diese Zuteilung im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgte. Wie aus der Aufstellung vom 18. Juni 2021 hervorgeht, hat der Beigeladene in der Folge von diesen Aktien am 13. März 2017 4'000 und am

26. April 2017 4'166 veräussert. Beim erzielten Verkaufspreis von Fr. 350.– pro Aktie re- sultierte ein Mehrerlös von Fr. 1'192'000.– (Fr. 1'400'000.– ./. Fr. 208'000.– [4'000 x Fr. 52.–] respektive von Fr. 1'241'468.– (Fr. 1'458'100.– ./. Fr. 216'632.– [4'166 x Fr. 52.–]; AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erläuterte, dass nichtkotier- te Mitarbeiteroptionen immer im Ausübungszeitpunkt steuerbar seien (Verkaufspreis ab- züglich Ausübungspreis [siehe Kreisschreiben Nr. 28, Ziffer 4 ff.]; auch der Steuerrevue- Bericht vom Januar 2021 über die Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten Unterneh- men von RA Stefan Oesterhelt und RA Manuel Dubach bestätige diese Besteuerung). Es sei deshalb festzuhalten, dass bei nichtkotierten Mitarbeiteroptionen keine steuerfreien Kapitalgewinne möglich seien. Bisher habe die Steuerverwaltung Schwyz die Optionsaus- übungsabrechnungen nicht erhalten. Aufgrund der Aktienstückzahlen, welche im Wert- schriftenverzeichnis 2016 im Kanton Zürich und im Wertschriftenverzeichnis 2017 dekla-

E. 4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass – gemäss Auflösungsvereinbarung vom

E. 4.3 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, wurde seitens der Steuerverwal- tung Schwyz überzeugend begründet, weshalb die genannten zusätzlichen Einkommen des Beigeladenen der Jahre 2017 und 2018, erzielt durch die Veräusserung der Mitarbei- terbeteiligungen der Beschwerdeführerin, nachbesteuert wurden. Dass die Beschwerde- gegnerin dieses nachträglich gemeldete Einkommen in der Folge ebenfalls als Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als massgebenden Lohn qualifizierte und paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhob, ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss KS ESTV 2013, Ziff. 3.4.3 ein Mehrwert aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien, der auf eine veränderte Bewertungsmethodik zurückzuführen ist, in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu be- steuern ist (vgl. E. 2.3.3). Eine derartige Konstellation war vorliegend gegeben. Der Ein- schätzer der Steuerverwaltung Schwyz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rechtsvertreter des Beigeladenen (trotz entsprechenden Aufforderungen) weder eine Berechnungsformel zum Kauf und Verkauf noch die betreffenden Kaufverträge eingereicht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Verkaufspreis von Fr. 350.– pro Aktie aus einer veränderten Bewertungsmethodik zusammensetze (AK-act. 156/13 und 156/16). Die Regelungen in KS ESTV 2013, Ziff. 3.4.3 betreffend Mitarbeiteraktien (vgl. E. 2.3.3) und jene in KS ESTV 2013, Ziff. 4.2 betreffend Mitarbeiteroptionen (vgl. E. 2.3.4), welche eine Besteuerung im Zeitpunkt der Veräusserung vorsehen, tragen dem Umstand Rechnung, dass der Verkehrswert von Aktien im Zeitpunkt der Abgabe oder im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen – bei nicht börsenkotierten Unternehmen wie der Beschwerdeführerin – unter Umständen nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Diese Bestimmungen im KS ESTV 2013 sind nicht als gesetzeswidrig einzustufen. Die behaup- tete Nichtigkeit der rektifizierten und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranla- gungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz vom 16. August 2021 ist vor diesem Hin- tergrund jedenfalls zu verneinen. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungs-/Einwandverfahrens die relevanten Akten der Steuerverwaltung Schwyz beigezogen (AK-act. 111–115, 121, 151, 156–158) und sich der Beurteilung der Steuer- verwaltung Schwyz – nach einer eigenen Prüfung – angeschlossen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, das heisst der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Abklärung

E. 4.4 Die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen der Jahre 2017 und 2018 gehören somit zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn. 5. Was die geltend gemachten Beitragsforderungen in masslicher Hinsicht anbe- langt, ist umstritten, ob die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen als Brutto- oder Nettoeinkommen zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung Schwyz am 12. Oktober 2021 die tatsächlich er- zielten Erlöse aus den Verkäufen der Mitarbeiterbeteiligungen in den Jahren 2017 und 2018 von Fr. 2'711'273.– resp. Fr. 5'966'401.–, aber auch die Nettolohnsummen von Fr. 2'455'424.– resp. Fr. 5'655'196.– meldete (AK-act. 95/1–2). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 (AK- act. 156/18–25) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich hiermit (stillschwei- gend) auch verpflichtet hätte, zusätzlich zum Veräusserungserlös der Aktien in den Jahren 2017 und 2018 auch noch Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen. Wie aus den Veranla- gungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin von den gemeldeten Nettolohnsummen von Fr. 2'455'424.– resp. Fr. 5'655'196.– entsprechen- de Aufrechnungen vorgenommen. Die für die Beitragsberechnung massgebenden Lohn- summen beliefen sich demnach auf Fr. 2'601'852.– und auf Fr. 5'992'339.– (AK-act. 123 und 126). Dass ausgehend von diesen Lohnsummen (zusätzlich) Beiträge und Verwal- tungskosten erhoben wurden, ist nicht zu beanstanden; ebenso wenig wie die vorgenom- mene Aufrechnung ins Hundert, da es sich beim dem Arbeitnehmer ausbezahlten Betrag

E. 5 Urteil S 2024 28 von Fr. 3'189'203.93 (2017) und von Fr. 7'243'114.75 (2018) erhob. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-act. 175). B. Dagegen erhob die A.________ AG am 7. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 inso- weit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbei- träge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwal- tungskosten, erhoben werden, und es sei auf jegliche Nachforderung von Sozialver- sicherungsbeiträgen und Verzugszinsen zu verzichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversi- cherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es seien die Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (zzgl. Verzugszinsen) für die Jahre 2017 und 2018 derart festzusetzen, dass die von der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz gemelde- ten Beträge zusätzliches Einkommen von B.________ aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit als Brutto- und nicht als Nettoeinkommen behandelt werden. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Febru- ar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialver- sicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es sei die Angelegenheit an die Vor- instanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 8. März 2024 auferlegte das Verwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.–, welchen diese in- nert Frist beglich (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 28. Juni 2024 an ihren Anträgen fest (act. 10).

E. 6 Urteil S 2024 28 F. Mit Schreiben vom 2. September 2025 teilte das Verwaltungsgericht B.________ mit, dass das zu fällende Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkung entfalten werde, wes- halb er zum Prozess beizuladen sei. Es werde dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben, zum Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024, zur Beschwerde vom 7. März 2024, zur Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 und zur Replik vom 28. Juni 2024 Stellung zu nehmen (act. 12). Am 2. Oktober 2025 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme mit folgendem Antrag ein (act. 13 S. 2): In Gutheissung der Beschwerde vom 7. März 2024 sei der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV und FAK sowie Verwaltungskosten erhoben werden, und es sei auf jeg- liche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen zu verzichten. Diese Stellungnahme des Beigeladenen wurde den Parteien am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwer- den gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ent- scheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

E. 7 Urteil S 2024 28 örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Ein- spracheentscheid am 6. Februar 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 7. März 2024 der Post übergeben (vgl. act. 1). Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Be- schwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV- Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018. Folglich gilt sie als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerde auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2.

E. 7.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– angemessen erscheint. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 7.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

E. 8 Urteil S 2024 28 oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteu- ert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermin- dert um den Ausübungspreis (Art. 17b Abs. 3 DBG).

E. 9 Urteil S 2024 28

E. 10 Urteil S 2024 28 Schwyz einen Sachverhalt gewürdigt habe, der steuerrechtlich belanglos gewesen sei. Der Entscheid sei nach einem längeren und strittigen Verfahren ergangen. Der zuständige Einschätzer habe den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Er habe den Arbeitsvertrag zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, Kaufverträge bzw. Gründungsur- kunden der fraglichen Aktien sowie den Optionsvertrag zwischen dem Beigeladenen und F.________ vom 31. August 2013 beigezogen. Gemäss der Steuerverwaltung Schwyz sei der Ertrag aus dem Verkauf der ersten 1'000 Aktien nicht als Ertrag aus Mitarbeiterbeteili- gungen angerechnet worden, weil der Beigeladene die betreffenden Gründeraktien noch vor seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Steuerverwaltung Schwyz habe es aber abgelehnt, weitere 10'000 Aktien, welche die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen im Februar 2010 als "Partner" und "Co-Founder" zugeteilt habe, als Gründeraktien anzuerkennen. Aktienzuteilungen im Zusammenhang mit einem Arbeits- verhältnis würden immer der Mitarbeiteraktienbesteuerung unterliegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aktienverkäufe des Beigeladenen hätten im Rahmen von Pri- vattransaktionen ohne ihre Beteiligung stattgefunden, treffe in dieser Absolutheit nicht zu. Dem Aktienbuch könne nämlich entnommen werden, dass der Verwaltungsrat verschie- dene Aktienkäufe/-verkäufe zwischen dem Beigeladenen und F.________ genehmigt ha- be. F.________ sei in der fraglichen Zeit selbst Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Unerheblich sei auch der Umstand, dass der Beigeladene vertraglich nicht ver- pflichtet gewesen sei, die Aktien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für die steuerrechtlich ermittelten Erträge aus den Aktienverkäufen nachgefordert. Da für die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit keine Beiträge bezahlt worden seien, handle es sich um Nettolöhne. Bis zu einer Höhe von Fr. 148'200.– habe der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab dem 1. Januar 2016 2,2 % (ALV1) des massgebenden Jahreslohnes betragen. Für Lohnanteile über Fr. 148'200.– (nach oben unbegrenzt) habe der Beitragssatz für die ALV 1 % (ALV2) des massgebenden Jahreslohnes betragen. Nachdem für den Beigela- denen bereits in den Jahren 2017 und 2018 auf einer Lohnsumme von Fr. 148'200.– ALV- Beiträge abgerechnet und bezahlt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin mit den Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 zu Unrecht ALV1-Beiträge für die Lohnsumme von Fr. 148'199.98 (2017) und von Fr. 148'200.– (2018) nachgefordert. Dem- zufolge seien die ALV1- und ALV2-Lohnsummen zu korrigieren. Für 2017 sei für die Bei- träge ALV1 die Lohnsumme von Fr. 3'769'198.12 und für die Beiträge ALV2 die Lohn- summe von Fr. 3'189'203.93 massgebend. Für das Jahr 2018 seien auf der Lohnsumme von Fr. 5'142'064.25 die Beiträge ALV1 und auf der Lohnsumme von Fr. 7'243'114.75 die

E. 11 Urteil S 2024 28 Beiträge ALV2 zu erheben. Diesbezüglich erweise sich die Einsprache als begründet (AK- act. 175).

E. 12 Urteil S 2024 28 gen können. Müsste sie sich die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung gefallen lassen, würde dies einen massiven Eingriff in die grundrechtlich geschützten Verfahrens- rechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, darstellen. Die Beschwerde- gegnerin hätte den Sachverhalt vorliegend selbständig und umfassend abklären müssen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene die am 1. Februar 2010 erwor- benen 10'000 Namenaktien und die im Jahr 2011 anlässlich einer Kapitalerhöhung erwor- benen 7'000 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 1.– pro Aktie gekauft habe. Da eine Be- wertung der Aktien per Ende Dezember 2011 mittels der Praktikermethode und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen einen Wert von Fr. 0.86 ergebe, habe der Kaufpreis über dem damaligen Verkehrswert der Aktien gelegen. Mit dem Optionsvertrag vom 31. August 2013 habe der Beigeladene die Rechtsansprüche auf die darin aufgeführten Aktien zu den unter Ziff. I (Optionsplan) angeführten Daten er- worben. Wenn die betreffenden Optionen überhaupt als Mitarbeiteroptionen im Sinne von Art. 17a f. DBG qualifiziert werden könnten, was nicht zutreffe, so hätten diese Optionen gemäss Optionsplan bereits per 31. Juli 2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 sowie 31. Dezember 2015 als ausgeübt zu gelten. Zudem sei festzuhalten, dass auch der Ausübungspreis der Optionen mit Fr. 52.– pro Aktie nicht unterhalb des Verkehrswerts ge- legen habe. Eine Bewertung der Aktien per Ende Dezember 2013 nach der Praktikerme- thode und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen erge- be nämlich einen Wert pro Aktie von Fr. 11.19. Die Steuerverwaltung Schwyz sei fälschli- cherweise davon ausgegangen, dass die Optionsausübungen an den Daten gemäss Zah- lungsplan erfolgt seien. Am 5. Oktober 2017 habe der Beigeladene 44 Namenaktien zum Preis von Fr. 500.– und am 26. Januar 2018 30'000 Namenaktien zum Preis von Fr. 350.– pro Aktie an Drittpersonen verkauft. Hierbei habe es sich um Veräusserungen von Aktien gehandelt, die der Beigeladene im Zeitpunkt seines Wohnsitzwechsels vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz im September 2017 bereits seit mehr als fünf Jahren gehalten ha- be. Aus der Tabelle des Steuerkommissärs vom 18. Juni 2021 ergebe sich, dass die im Jahr 2017 infolge Verkaufs besteuerten 44 Namenaktien aus der am 1. Februar 2010 er- worbenen Tranche an Namenaktien stammen würden. Von den für das Jahr 2018 infolge Verkaufs besteuerten 16'204 Aktien würden 9'204 Aktien aus der am 1. Februar 2010 er- worbenen Tranche von 10'000 Aktien und 7'000 Aktien aus der Kapitalerhöhung des Jah- res 2011 stammen. Eine allfällige Übergewinnbesteuerung ende nach der Zürcher Praxis (explizit bestätigt in KS ESTV Nr. 37, Version vom 30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3) nach einer Haltedauer von fünf Jahren. Mitarbeiteraktien seien grundsätzlich in demjenigen Jahr zu versteuern, in welchem sie durch den Steuerpflichtigen erworben würden. Insoweit KS

E. 13 Urteil S 2024 28 ESTV Nr. 37 vorsehe, dass bei Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs von Mitarbeiteraktien auf eine Formelbewertung abzustellen sei und bei einer späteren Veräusserung dieser Aktien zu einem den Formelwert überstei- genden Preis eine Besteuerung des erzielten Gewinns im Steuerjahr der Veräusserung der Mitarbeiteraktien zu erfolgen habe, erweise sich das Kreisschreiben als gesetzeswid- rig. Denn eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Veräusserung von Mitarbeiteraktien wider- spreche dem eindeutigen Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 DBG. Würde es sich bei den vom Beigeladenen in den Jahren 2009 bis 2011 erworbenen Namenaktien tatsächlich um Mit- arbeiteraktien handeln, was nicht zutreffe, so wären diese in den Jahren 2009 bis 2011 zu besteuern gewesen. Ebenso wären allfällige Sozialversicherungsbeiträge für die Kalender- jahre 2009 bis 2011 geschuldet gewesen. Da die streitgegenständlichen Veranlagungsver- fügungen am 15. Dezember 2022 ergangen seien, wären die fraglichen Sozialversiche- rungsbeiträge längstens verjährt. Dasselbe gelte auch für die angeblichen Mitarbeiteropti- onen, die gemäss dem zwischen F.________ und dem Beigeladenen geschlossenen Op- tionsvertrag bis zum 31. Dezember 2015 als ausgeübt zu gelten hätten. Infolge eines Ver- stosses gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung seien die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz sodann nichtig. Für die Beurteilung der Frage, ob steuerba- re Mitarbeiterbeteiligungen vorliegen würden, wäre – wenn überhaupt – der Kanton Zürich zuständig gewesen. Dort habe der Beigeladene in den Jahren 2009 bis 2011 und im Jahr 2015 gewohnt. Im Weiteren gehe es auch aus Gründen des Rechtsschutzes nicht an, dass Aktien, welche mehr als fünf Jahre im Kanton Zürich gehalten worden und damit in jedem Fall von einer Übergewinnbesteuerung ausgenommen seien, nach einem Wohn- sitzwechsel in den Kanton Schwyz plötzlich wieder einer Übergewinnbesteuerung unter- liegen würden. Ferner könne eine allfällige bundessteuerrechtliche Praxis, unter bestimm- ten Bedingungen auch von einem Aktionär an einen Mitarbeiter der Gesellschaft veräus- serte Aktien als Mitarbeiterbeteiligungen zu erfassen, obwohl die Gesellschaft an einer solchen Transaktion nicht beteiligt sei und keinen einzigen Franken an den Mitarbeiter be- zahle, nicht einfach auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden. Aus dem Um- stand, dass F.________ im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Einsitz genommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese an dessen privaten Aktienkaufverträ- gen mit dem Beigeladenen beteiligt gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten das Vorliegen von Mitarbeiterbeteiligungen sowie den Bestand einer Sozialabgabepflicht bejahen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen fälschlicherweise als Net- toeinkommen betrachtet würden. Es bestehe gemäss Arbeitsvertrag keine Verpflichtung

E. 14 Urteil S 2024 28 der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beigeladenen, von ihm geschuldete Sozialversi- cherungsbeiträge zu übernehmen. Sollte das Gericht die strittige Nachtragszahlung beja- hen, werde die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerbeiträge nachträglich beim Beigela- denen einfordern. Mit Betreibungsbegehren vom 29. Januar 2024 habe sie ihm gegenüber aus Sicherheitsgründen zur Verjährungsunterbrechung die Zahlung der angeblichen Ar- beitnehmerbeiträge geltend gemacht.

E. 15 Urteil S 2024 28 kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anwendbar sei. Vorliegend sei jedoch keine dieser abschliessend aufgezählten Ausnahmen von der Verjährungs- resp. Verwirkungs- regelung gegeben. Zurückzuweisen sei auch die Behauptung, es finde eine längere straf- rechtliche Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 letzter Satz AHVG Anwendung. Eine blosse Steuerhinterziehung – wenn denn eine solche vorliegen würde, was bestritten werde – sei keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Mit dieser Bestimmung wür- den offenkundig gemeinrechtliche Straftatbestände und nicht blosse Steuerhinterziehun- gen erfasst. Darüber hinaus würde es sich vorliegend um eine (angebliche, bestrittene und nicht gegebene) Deliktshandlung eines Dritten, des Beigeladenen, handeln, die der Be- schwerdeführerin nicht entgegengehalten werden könne. Es liege im Übrigen weder ein Strafurteil vor noch sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Im Weiteren sei darauf hin- zuweisen, dass die Verjährungsfrist bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre betrü- ge (Art. 184 Abs. 1 lit. a DBG). Selbst wenn es auf eine strafrechtliche Verjährungsfrist ankäme und die 10-jährige Frist anwendbar wäre, so wären zumindest die angeblichen Sozialversicherungsbeiträge für die vorgeblichen Mitarbeiteraktien nach wie vor verjährt, wären diese Beiträge doch für die Jahre 2009 bis 2011 zu erheben (act. 10).

E. 16 Urteil S 2024 28 chen Aktien und Optionen wurden seitens der Steuerverwaltung Schwyz – unter Mitwir- kung des damaligen Rechtsvertreters des Beigeladenen – eingehende Abklärungen getätigt. Wie aus der Aufstellung der Steuerverwaltung Schwyz im E-Mail vom 18. Juni 2021 hervorgeht (AK-act. 156/3), erhielt der Beigeladene im Rahmen der Gründung der Beschwerdeführerin am 18. August 2009 1'000 Gründeraktien. Beim Erlös aus dem Ver- kauf dieser Aktien handelte es sich unbestrittenermassen um steuerfreien privaten Kapi- talgewinn.

E. 17 Urteil S 2024 28 2018 erfolgten Verkauf von 9'204 Aktien zu einem Preis von je Fr. 350.– habe ein Mehr- wert von Fr. 3'212'196.– (Fr. 3'221'400.– ./. Fr. 9'204.–) resultiert (AK-act. 156/3).

E. 18 September 2017 betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ AG und B.________ (BF-act. 9) – die A.________ AG, B.________ und F.________ am 28. Juni 2017 eine Vereinbarung unterzeichneten über einen möglichen Verkauf der Anteile der A.________ AG. Weiter existierte offenbar bei letzterer ein Aktionärbindungsvertrag (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Dezember 2016, BF-act. 18). All diese Dokumente – die sich offensichtlich im Besitz der A.________ AG befinden müssten – wurden nicht offengelegt, so dass es die Beschwerdeführerin letztlich selber zu verantwor- ten hat, wenn bezüglich der strittigen Vorgänge keine vollständige Transparenz hergestellt werden konnte. Klar ist jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vor-

E. 19 Urteil S 2024 28 stehend aufgezählten Indizien, dass B.________ seine Beteiligungen an der A.________ AG – abgesehen von der Gründertranche von 1'000 Aktien – im Rahmen von Mitarbeiter- beteiligungsprogrammen erhielt.

E. 20 Urteil S 2024 28 des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist zu verneinen. Nachdem die Steuerverwaltung Schwyz schlüssig begründet hat, weshalb zusätzliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2017 und 2018 vorliegt – und die Beschwerde- gegnerin im Wesentlichen dieselben Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen hatte –, kann of- fen bleiben, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz für die Beschwerdegegnerin bestand. Festzuhalten ist sodann, dass der zumin- dest teilweise auch im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 (vgl. AK-act. 156/22) vorge- sehene Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin mit Blick darauf, dass der Beigeladene im selben Zeitraum, in welchem er die Aktien erwarb, in einem Vollzeitpensum für die Be- schwerdeführerin als E.________ tätig war, offensichtlich an das Arbeitsverhältnis bei die- sem Unternehmen anknüpfte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigela- denen nicht substantiiert bestritten und entsprechende Anhaltspunkte, die dagegen spre- chen würden, sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beigeladene die Aktien zu Vorzugsbe- dingungen beziehen konnte, plausibilisiert – ex tunc – auch der Mehrerlös, den er mit de- ren Verkauf erzielte. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Aktien nach der Praktikermethode per Ende 2011 und Ende 2013 sind diesbezüglich nicht von Bedeutung; umso weniger, als es sich damals bei der A.________ AG um ein Startup handelte. Rechtsprechungsgemäss ist es ferner grundsätzlich nicht von Belang, ob die Mitarbeiteraktien von der Arbeitgeberin oder von einem Dritten abgegeben werden (vgl. E. 2.4). Gleichwohl ist an dieser Stelle zu bemerken, dass sowohl F.________ als auch der Beigeladene nicht nur in operativ leitender Stellung für die Beschwerdeführerin tätig waren, sondern von 2009 bis 2022 bzw. von 2011 bis 2018 beide auch deren Verwal- tungsräte waren. Das – soweit ersichtlich einzig aktenkundige – Share Purchase Agree- ment vom 26. Januar 2018 wurde mit einer Holdinggesellschaft geschlossen, deren einzi- ger Verwaltungsrat G.________ war, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der A.________ AG war (www.zefix.ch; BF-act. 6 Beilage 7). Als die Aktien und Optionen an den Beigela- denen übertragen wurden, waren dieser und F.________ aufgrund ihrer Aufgaben und Pflichten als Verwaltungsräte nach Art. 716 ff. OR verpflichtet, die Beschwerdeführerin über Geschäfte dieser Art zu unterrichten. Ihr Wissen ist der Beschwerdeführerin anzu- rechnen. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin nichts von den Aktien- und Optionsübertragungen ihrer eigenen Organe – die überdies denn auch in deren Aktien- buch eingetragen wurden (AK-act. 158/15–16) – gewusst haben soll, ist daher nicht plau- sibel. Ob eine allfällige Übergewinnbesteuerung nach der Zürcher Praxis in den Jahren 2017 und 2018 nach einer Haltedauer der Aktien von fünf Jahren geendet hätte (was zu- mindest nach der Ansicht des Einschätzers der Steuerverwaltung Schwyz gemäss dem Ruling vom 26. Juni 2024, Rz. 12 nicht der Fall gewesen wäre; AK-act. 156/13), muss

E. 21 Urteil S 2024 28 nicht erörtert werden. Im Kanton Schwyz, im welchem der Beigeladene seit September 2017 Wohnsitz hatte, galt diese Regelung bis zum Inkrafttreten des KS ESTV 2020 Nr. 37 per 1. Januar 2021 jedenfalls nicht (vgl. https://www.sz.ch/public/upload/assets/50421/ Merkblatt_Besteuerung_von_Mitarbeiterbeteiligungen_bis_2020.pdf?fp=3). Da die Nach- zahlungsverfügung vom 15. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin gerichtet war und sie sich dagegen zur Wehr setzen konnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bestehen soll. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin am Steuerverfahren des Beigelade- nen, das dadurch verursacht worden war, dass sie die Lohnausweise nicht korrekt ausge- füllt hatte, nicht beteiligt war. Indem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 zusätzliche Beiträge auf den Ein- kommen der Jahre 2017 und 2018 erhob (AK-act. 123 und 126), hat sie die fünfjährige (Verwirkungsfrist-)Frist nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschul- det sind, schliesslich gewahrt (vgl. E. 2.5).

E. 22 Urteil S 2024 28 immer um den Nettolohn handelt. Die konkreten Beitragssätze, die Höhe der Zinsen und der Zinsenlauf wurden schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

E. 23 Urteil S 2024 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an die Rechtsvertreter des Beigeladenen (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 13. November 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. iur. Thomas Graf, dipl. Steuerexperte, und/oder RA Dr. iur. Daniel Antognini, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________ Beigeladener vertreten durch Bruno Bächli und/oder Joël Doswald, dipl. Steuerexperten, Wenger Vieli AG, Dufourstrasse 56, Postfach, 8034 Zürich

2 Urteil S 2024 28 betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2024 28 A. A.a Die A.________ AG wurde am C.________ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am D.________ verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach Zug (www.zefix.ch). Seither ist die A.________ AG der Ausgleichskasse Zug als Arbeitgeberin angeschlossen. B.________ war Mitgründer der A.________ AG und vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2018 als E.________ bei dieser angestellt. Er war Mitglied der Ge- schäftsleitung (AK-act. 150/114–116 und 156/18–25) und vom 29. August 2011 bis zum

25. Juli 2018 auch Mitglied des Verwaltungsrats der A.________ AG (www.zefix.ch; vgl. auch AK-act. 175/2). A.b Am 12. Oktober 2021 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (als Steuerbehörde am damaligen Wohnsitz des B.________) der Ausgleichskasse Schwyz für das Jahr 2017 ein Einkommen des B.________ aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'711'273.–. Für das Jahr 2018 meldete sie ein Einkommen von Fr. 5'966'401.–. Die Steuerverwaltung Schwyz wies darauf hin, dass es sich hierbei um Einkommen aus Mitar- beiterbeteiligungen handle (Fr. 2'455'424.– respektive Fr. 5'655'196.–), welche nicht im Lohnausweis abgerechnet worden seien (AK-act. 95/1–2). Die Ausgleichskasse Schwyz leitete die Steuermeldungen zuständigkeitshalber der Ausgleichskasse Zug weiter (AK- act. 94). In der Folge holte die Ausgleichskasse Zug bei der Steuerverwaltung Schwyz die Steuererklärungen des B.________ der Jahre 2017 und 2018 ein (AK-act. 111, 114 f.). Gestützt auf die Steuermeldungen vom 12. Oktober 2021 hielt sie gegenüber der A.________ AG mit Nachzahlungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass es sich bei den von der Steuerverwaltung Schwyz für B.________ gemeldeten Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Jahre 2017 und 2018 um Einkünfte aus Aktienverkäufen ge- handelt habe, welche steuerrechtlich als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17b

3 Urteil S 2024 28 DBG qualifiziert worden seien. Gestützt auf Art. 7 lit. cbis AHVV würden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen zum massgebenden Lohn gehören. Zu beachten sei, dass die von der Steuerbehörde gemeldeten Erträge als Nettoeinkommen zu betrachten seien, weshalb eine Aufrechnung des Arbeitnehmeranteils erfolge. Die AHV-pflichtigen Lohn- summen würden sich demnach auf Fr. 2'601'852.– (netto: Fr. 2'455'424.–) für das Jahr 2017 und auf Fr. 5'992'339.– (netto: Fr. 5'655'196.–) für das Jahr 2018 belaufen (AK- act. 122). Hinsichtlich des Jahres 2017 hielt die Ausgleichskasse Zug mit Veranlagungs- verfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass folgende Differenzen zur Lohnsumme, die in der Lohndeklaration 2017 angegeben worden sei, ermittelt worden seien (AK-act. 123): Beitragsart: bisherige Lohnsumme: Differenz: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 4'356'550.05 Fr. 2'601'852.– Fr. 6'958'402.05 ALV1 Fr. 3'769'198.12 Fr. 148'199.98 Fr. 3'917'398.10 ALV2 Fr. 587'351.93 Fr. 2'453'652.02 Fr. 3'041'003.95 FAK Fr. 4'356'550.05 Fr. 2'601'852.– Fr. 6'958'402.05 Für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 würden deshalb folgende Bei- träge verfügt (AK-act. 123): Beitragsart: neue Lohnsumme: Beitragssatz %: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 6'958'402.05 10.25 Fr. 713'236.20 ALV1 Fr. 3'917'398.10 2.2 Fr. 86'182.75 ALV2 Fr. 3'041'003.95 1.0 Fr. 30'410.05 FAK Fr. 6'958'402.05 1.6 Fr. 111'334.45 Verw. kosten Fr. 713'236.20 0.4 Fr. 2'852.95 Total Fr. 944'016.40 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass sich für die Beitragsnachforderung 2017 bei einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 336'290.05 und einem Zinssatz von 5 % ein Verzugszins von Fr. 78'701.20 (Zinsenlauf vom 1. Januar 2018 bis zum 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 15. Dezember

2022) ergebe (AK-act. 124). Mit Nachtragsrechnung vom 15. Dezember 2022 verlangte die Ausgleichskasse Zug von der A.________ AG – unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Beiträge des Jahres 2017 – die Überweisung von Fr. 414'991.25 (AK-act. 125).

4 Urteil S 2024 28 Hinsichtlich des Jahres 2018 hielt die Ausgleichskasse Zug mit Veranlagungsverfügung vom 15. Dezember 2022 fest, dass sich folgende Differenzen zur Lohnsumme, die in der Lohndeklaration 2018 angegeben worden sei, ergeben würden (AK-act. 126): Beitragsart: bisherige Lohnsumme: Differenz: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 6'392'840.– Fr. 5'992'339.– Fr. 12'385'179.– ALV1 Fr. 5'142'064.25 Fr. 148'200.– Fr. 5'290'264.25 ALV2 Fr. 1'250'775.75 Fr. 5'844'139.– Fr. 7'094'914.75 FAK Fr. 1'244'334.90 Fr. 5'992'339.– Fr. 7'236'673.90 Für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 würden daher folgende Bei- träge verfügt (AK-act. 126): Beitragsart: neue Lohnsumme: Beitragssatz %: Betrag: AHV/IV/EO Fr. 12'385'179.– 10.25 Fr. 1'269'480.85 ALV1 Fr. 5'290'264.25 2.2 Fr. 116'385.80 ALV2 Fr. 7'094'914.75 1.0 Fr. 70'949.15 FAK Fr. 7'236'673.90 1.7 Fr. 123'023.45 Verw. kosten Fr. 1'269'480.85 0.3 Fr. 3'808.45 Total Fr. 1'583'647.70 Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 hielt die Ausgleichskasse Zug fest, dass sich für die Beitragsnachforderung 2018 bei einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 778'973.70 und einem Zinssatz von 5 % ein Verzugszins von Fr. 143'352.80 (Zinsen- lauf vom 1. Januar 2019 bis zum 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis zum 15. Dezem- ber 2022) ergebe (AK-act. 127). Mit Nachtragsrechnung vom 15. Dezember 2022 verlang- te die Ausgleichskasse Zug von der A.________ AG – unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Beiträge des Jahres 2018 – die Überweisung von Fr. 922'326.50 (AK-act. 128). A.c Gegen diese Verfügungen vom 15. Dezember 2022 erhob die A.________ AG am

11. Januar 2023 Einsprache (AK-act. 130; vgl. auch Einspracheergänzung vom 27. April 2023, AK-act. 150). Daraufhin zog die Ausgleichskasse Zug von der Steuerverwaltung Schwyz weitere Akten bei (AK-act. 151 und 156–158), wozu die A.________ AG am

31. August 2023 Stellung nahm (AK-act. 162). Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 hiess die Ausgleichskasse Zug die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie für die Jahre 2017 und 2018 keine Beiträge ALV1 nachforderte und die Beiträge ALV2 auf einer Lohnsumme

5 Urteil S 2024 28 von Fr. 3'189'203.93 (2017) und von Fr. 7'243'114.75 (2018) erhob. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (AK-act. 175). B. Dagegen erhob die A.________ AG am 7. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): 1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 inso- weit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbei- träge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwal- tungskosten, erhoben werden, und es sei auf jegliche Nachforderung von Sozialver- sicherungsbeiträgen und Verzugszinsen zu verzichten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversi- cherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es seien die Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (zzgl. Verzugszinsen) für die Jahre 2017 und 2018 derart festzusetzen, dass die von der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz gemelde- ten Beträge zusätzliches Einkommen von B.________ aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit als Brutto- und nicht als Nettoeinkommen behandelt werden. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Febru- ar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialver- sicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK sowie Verwaltungskosten, erhoben werden, und es sei die Angelegenheit an die Vor- instanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Verfügung vom 8. März 2024 auferlegte das Verwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.–, welchen diese in- nert Frist beglich (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 28. Juni 2024 an ihren Anträgen fest (act. 10).

6 Urteil S 2024 28 F. Mit Schreiben vom 2. September 2025 teilte das Verwaltungsgericht B.________ mit, dass das zu fällende Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkung entfalten werde, wes- halb er zum Prozess beizuladen sei. Es werde dem Beigeladenen Gelegenheit gegeben, zum Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024, zur Beschwerde vom 7. März 2024, zur Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 und zur Replik vom 28. Juni 2024 Stellung zu nehmen (act. 12). Am 2. Oktober 2025 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme mit folgendem Antrag ein (act. 13 S. 2): In Gutheissung der Beschwerde vom 7. März 2024 sei der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Jahre 2017 und 2018 Sozialversicherungsbeiträge (zzgl. Verzugszinsen), insb. Lohnbeiträge AHV/IV/EO, ALV und FAK sowie Verwaltungskosten erhoben werden, und es sei auf jeg- liche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen zu verzichten. Diese Stellungnahme des Beigeladenen wurde den Parteien am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 14). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwer- den gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ent- scheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Be- schwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundes- recht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

7 Urteil S 2024 28 örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Ein- spracheentscheid am 6. Februar 2024. Die Beschwerdeschrift wurde am 7. März 2024 der Post übergeben (vgl. act. 1). Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Be- schwerdefrist wurde somit gewahrt. Der angefochtene Entscheid betrifft die AHV- Beitragspflicht der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018. Folglich gilt sie als in der Sache betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Sodann erfüllt die Beschwerde auch die übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn ge- nannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel- lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn um- fasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis- tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.2 Nach Art. 7 lit. cbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge massgeben- den Lohn auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Bei- tragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteu- er. Als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft, die auf das künftige, aktuelle oder ehemalige Arbeitsverhältnis zu dieser zurückzuführen sind (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Stand: 1. Januar 2017, Rz. 2014.1; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 151 V 137 E. 4.3). 2.3 2.3.1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Ver- kehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis (Art. 17b Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Geldwerte Vorteile aus gesperrten

8 Urteil S 2024 28 oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteu- ert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermin- dert um den Ausübungspreis (Art. 17b Abs. 3 DBG). 2.3.2 Bei nicht an einer Börse kotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem Verkehrswert. Daher gilt als massgeblicher Wert grundsätzlich der nach einer für den ent- sprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelte Formelwert. Die einmal gewählte Berechnungsmethode muss für den entsprechenden Mitarbeiterbeteili- gungsplan zwingend beibehalten werden (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuer- verwaltung Nr. 37, Ziff. 3.2.2, in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 gül- tig gewesenen Fassung [nachfolgend: KS ESTV 2013 Nr. 37]). 2.3.3 Aus der Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien resul- tiert für die Belange der direkten Steuern grundsätzlich ein steuerfreier privater Kapitalge- winn (vgl. Art. 16 Abs. 3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust. Der Um- fang des steuerfreien Kapitalgewinns entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Abgabe und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Differenz zwischen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem nach der gleichen Bewertungsmethode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung. Ein allfälliger Mehrwert, der beispielsweise auf eine veränderte Bewertungsmethodik oder auf einen Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu besteuern. Dies gilt insbesondere bei fol- gendem Sachverhalt: Bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus der Zuteilung von nicht kotierten Mitarbeiteraktien wurde auf einen Formelwert der Mitarbeiteraktien ab- gestellt, und die Mitarbeiteraktien werden später durch den Arbeitgeber zu einem Preis zurückgekauft, welcher sich auf eine andere Berechnungsmethode stützt (KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 3.4.3). Tritt das den Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip auslösende Ereignis erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der jeweiligen Mitarbeiteraktien ein, realisiert der Mitarbeitende bei einer nachfolgenden Veräusserung der im Privatvermögen gehalte- nen Mitarbeiteraktien einen steuerfreien Kapitalgewinn (KS ESTV Nr. 37, Version vom

30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 [nachfolgend: KS ESTV 2020 Nr. 37]).

9 Urteil S 2024 28 2.3.4 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Abgabe besteu- ert. Werden solche Mitarbeiteroptionen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abge- geben, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG; KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 4.1). Sämtliche Mitarbeiteroptionen, die nicht gemäss Ziffer 4.1 hievor bei Abgabe zu besteuern sind, wer- den im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Ausübung besteuert (vgl. Art. 17b Abs. 3 DBG). Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten (KS ESTV 2013 Nr. 37, Ziff. 4.2). 2.4 Als Arbeitnehmeraktien gelten auch Aktien, die nicht von der Arbeitgeberin selber, sondern von einem Dritten abgegeben werden. Entscheidend sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Umstand, dass der Aktienerwerb – zu Vorzugsbedingungen – an das Arbeitsverhältnis anknüpft (AHV-Praxis 1995 149 E. 3a; BGE 102 V 152 E. 2). 2.5 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel- ches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), 8 Absatz 1 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) und 10 Absatz 1 (Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Steuerbehörde die vom Beigeladenen in den Jahren 2017 und 2018 erzielten Einkünf- te aus dem Verkauf von Aktien an die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17b DBG qualifiziert habe. Gegen die Steuer- veranlagung habe der Beigeladene keine Einsprache erhoben. Für die Beschwerdegegne- rin bestehe kein Anlass, von der rechtskräftigen Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz abzuweichen. Dem Entscheid der Steuerverwaltung Schwyz liege jedenfalls kein offen- sichtlicher Irrtum zugrunde, der von der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres richtiggestellt werden könne. Zudem könne auch nicht behauptet werden, dass die Steuerverwaltung

10 Urteil S 2024 28 Schwyz einen Sachverhalt gewürdigt habe, der steuerrechtlich belanglos gewesen sei. Der Entscheid sei nach einem längeren und strittigen Verfahren ergangen. Der zuständige Einschätzer habe den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Er habe den Arbeitsvertrag zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, Kaufverträge bzw. Gründungsur- kunden der fraglichen Aktien sowie den Optionsvertrag zwischen dem Beigeladenen und F.________ vom 31. August 2013 beigezogen. Gemäss der Steuerverwaltung Schwyz sei der Ertrag aus dem Verkauf der ersten 1'000 Aktien nicht als Ertrag aus Mitarbeiterbeteili- gungen angerechnet worden, weil der Beigeladene die betreffenden Gründeraktien noch vor seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Steuerverwaltung Schwyz habe es aber abgelehnt, weitere 10'000 Aktien, welche die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen im Februar 2010 als "Partner" und "Co-Founder" zugeteilt habe, als Gründeraktien anzuerkennen. Aktienzuteilungen im Zusammenhang mit einem Arbeits- verhältnis würden immer der Mitarbeiteraktienbesteuerung unterliegen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Aktienverkäufe des Beigeladenen hätten im Rahmen von Pri- vattransaktionen ohne ihre Beteiligung stattgefunden, treffe in dieser Absolutheit nicht zu. Dem Aktienbuch könne nämlich entnommen werden, dass der Verwaltungsrat verschie- dene Aktienkäufe/-verkäufe zwischen dem Beigeladenen und F.________ genehmigt ha- be. F.________ sei in der fraglichen Zeit selbst Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Unerheblich sei auch der Umstand, dass der Beigeladene vertraglich nicht ver- pflichtet gewesen sei, die Aktien bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge für die steuerrechtlich ermittelten Erträge aus den Aktienverkäufen nachgefordert. Da für die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit keine Beiträge bezahlt worden seien, handle es sich um Nettolöhne. Bis zu einer Höhe von Fr. 148'200.– habe der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung (ALV) ab dem 1. Januar 2016 2,2 % (ALV1) des massgebenden Jahreslohnes betragen. Für Lohnanteile über Fr. 148'200.– (nach oben unbegrenzt) habe der Beitragssatz für die ALV 1 % (ALV2) des massgebenden Jahreslohnes betragen. Nachdem für den Beigela- denen bereits in den Jahren 2017 und 2018 auf einer Lohnsumme von Fr. 148'200.– ALV- Beiträge abgerechnet und bezahlt worden seien, habe die Beschwerdegegnerin mit den Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 zu Unrecht ALV1-Beiträge für die Lohnsumme von Fr. 148'199.98 (2017) und von Fr. 148'200.– (2018) nachgefordert. Dem- zufolge seien die ALV1- und ALV2-Lohnsummen zu korrigieren. Für 2017 sei für die Bei- träge ALV1 die Lohnsumme von Fr. 3'769'198.12 und für die Beiträge ALV2 die Lohn- summe von Fr. 3'189'203.93 massgebend. Für das Jahr 2018 seien auf der Lohnsumme von Fr. 5'142'064.25 die Beiträge ALV1 und auf der Lohnsumme von Fr. 7'243'114.75 die

11 Urteil S 2024 28 Beiträge ALV2 zu erheben. Diesbezüglich erweise sich die Einsprache als begründet (AK- act. 175). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde demgegenüber geltend (act. 1), dass die A.________ AG formell von F.________ gegründet worden sei, der bei der Gründung sämtliche Aktien gezeichnet habe. Der Beigeladene sei jedoch Mitgründer gewesen und habe im unmittelbaren Nachgang zur Gründung, am 18. August 2009 und am 1. Februar 2010, insgesamt 11'000 vinkulierte Namenaktien erworben. Hierbei handle es sich steuerrechtlich um Gründeraktien und nicht um Mitarbeiterbeteiligungen. In der Ei- genschaft als Mitgründer habe der Beigeladene daraufhin weitere Aktien erworben, und zwar – abgesehen von einer unbedeutenden Ausnahme anlässlich einer Kapitalerhöhung im Jahr 2011 – im Rahmen von Privattransaktionen mit dem Mitaktionär F.________. Am

31. August 2013 hätten der Beigeladene und F.________ eine als Optionsvertrag be- zeichnete Vereinbarung geschlossen, welche den Kauf von insgesamt 15'166 Namenakti- en zum Gegenstand gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei an diesen privaten Trans- aktionen nicht beteiligt gewesen. Sie habe keinerlei Kenntnis von angeblich nicht gemelde- ten Mitarbeiterbeteiligungen des Beigeladenen gehabt. Die Ausübung der Optionen sei weder von der Erreichung von bestimmten Arbeitszielen abhängig gewesen noch habe der Beigeladene die erworbenen Aktien bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zurückge- ben müssen. Die im Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2010 vorgesehene Übertragung von Namenaktien durch die Beschwerdeführerin an den Beigeladenen sei nie zur Ausführung gelangt. Bonuszahlungen resp. Gratifikationen seien unter dem Arbeitsvertrag aussch- liesslich in Gestalt von Carry/Performance Fee sowie Partizipationsscheinen erfolgt. Diese seien in den Lohnausweisen und in den AHV-Deklarationen ausgewiesen worden. Die Be- schwerdeführerin habe die Vorinstanz wiederholt darauf hingewiesen, dass die Akten, welche die Steuerverwaltung Schwyz der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, unvoll- ständig seien. Insbesondere würden in den Akten die vom Beigeladenen abgeschlossenen Aktienkaufverträge fehlen. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungs- grundsatz verletzt. Bereits aus diesem Grund bestehe keine Bindungswirkung der Beurtei- lung der Steuerverwaltung Schwyz. Hinzu komme, dass eine Bindungswirkung steuer- rechtlicher Entscheide für die Sozialversicherungsorgane ohnehin lediglich für die Festset- zung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb eingesetz- ten Eigenkapitals gelte. Auch dort gelte dies überdies nur für die Höhe des Einkommens resp. Kapitals, nicht aber für die Frage, ob überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin sei am Verfahren des Beigeladenen bei der Steuerver- waltung Schwyz in keiner Weise beteiligt gewesen und habe sich daran auch nicht beteili-

12 Urteil S 2024 28 gen können. Müsste sie sich die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung gefallen lassen, würde dies einen massiven Eingriff in die grundrechtlich geschützten Verfahrens- rechte, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, darstellen. Die Beschwerde- gegnerin hätte den Sachverhalt vorliegend selbständig und umfassend abklären müssen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene die am 1. Februar 2010 erwor- benen 10'000 Namenaktien und die im Jahr 2011 anlässlich einer Kapitalerhöhung erwor- benen 7'000 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 1.– pro Aktie gekauft habe. Da eine Be- wertung der Aktien per Ende Dezember 2011 mittels der Praktikermethode und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen einen Wert von Fr. 0.86 ergebe, habe der Kaufpreis über dem damaligen Verkehrswert der Aktien gelegen. Mit dem Optionsvertrag vom 31. August 2013 habe der Beigeladene die Rechtsansprüche auf die darin aufgeführten Aktien zu den unter Ziff. I (Optionsplan) angeführten Daten er- worben. Wenn die betreffenden Optionen überhaupt als Mitarbeiteroptionen im Sinne von Art. 17a f. DBG qualifiziert werden könnten, was nicht zutreffe, so hätten diese Optionen gemäss Optionsplan bereits per 31. Juli 2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014 sowie 31. Dezember 2015 als ausgeübt zu gelten. Zudem sei festzuhalten, dass auch der Ausübungspreis der Optionen mit Fr. 52.– pro Aktie nicht unterhalb des Verkehrswerts ge- legen habe. Eine Bewertung der Aktien per Ende Dezember 2013 nach der Praktikerme- thode und unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs für Minderheitsbeteiligungen erge- be nämlich einen Wert pro Aktie von Fr. 11.19. Die Steuerverwaltung Schwyz sei fälschli- cherweise davon ausgegangen, dass die Optionsausübungen an den Daten gemäss Zah- lungsplan erfolgt seien. Am 5. Oktober 2017 habe der Beigeladene 44 Namenaktien zum Preis von Fr. 500.– und am 26. Januar 2018 30'000 Namenaktien zum Preis von Fr. 350.– pro Aktie an Drittpersonen verkauft. Hierbei habe es sich um Veräusserungen von Aktien gehandelt, die der Beigeladene im Zeitpunkt seines Wohnsitzwechsels vom Kanton Zürich in den Kanton Schwyz im September 2017 bereits seit mehr als fünf Jahren gehalten ha- be. Aus der Tabelle des Steuerkommissärs vom 18. Juni 2021 ergebe sich, dass die im Jahr 2017 infolge Verkaufs besteuerten 44 Namenaktien aus der am 1. Februar 2010 er- worbenen Tranche an Namenaktien stammen würden. Von den für das Jahr 2018 infolge Verkaufs besteuerten 16'204 Aktien würden 9'204 Aktien aus der am 1. Februar 2010 er- worbenen Tranche von 10'000 Aktien und 7'000 Aktien aus der Kapitalerhöhung des Jah- res 2011 stammen. Eine allfällige Übergewinnbesteuerung ende nach der Zürcher Praxis (explizit bestätigt in KS ESTV Nr. 37, Version vom 30. Oktober 2020, Ziff. 3.4.3) nach einer Haltedauer von fünf Jahren. Mitarbeiteraktien seien grundsätzlich in demjenigen Jahr zu versteuern, in welchem sie durch den Steuerpflichtigen erworben würden. Insoweit KS

13 Urteil S 2024 28 ESTV Nr. 37 vorsehe, dass bei Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs von Mitarbeiteraktien auf eine Formelbewertung abzustellen sei und bei einer späteren Veräusserung dieser Aktien zu einem den Formelwert überstei- genden Preis eine Besteuerung des erzielten Gewinns im Steuerjahr der Veräusserung der Mitarbeiteraktien zu erfolgen habe, erweise sich das Kreisschreiben als gesetzeswid- rig. Denn eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Veräusserung von Mitarbeiteraktien wider- spreche dem eindeutigen Wortlaut von Art. 17b Abs. 1 DBG. Würde es sich bei den vom Beigeladenen in den Jahren 2009 bis 2011 erworbenen Namenaktien tatsächlich um Mit- arbeiteraktien handeln, was nicht zutreffe, so wären diese in den Jahren 2009 bis 2011 zu besteuern gewesen. Ebenso wären allfällige Sozialversicherungsbeiträge für die Kalender- jahre 2009 bis 2011 geschuldet gewesen. Da die streitgegenständlichen Veranlagungsver- fügungen am 15. Dezember 2022 ergangen seien, wären die fraglichen Sozialversiche- rungsbeiträge längstens verjährt. Dasselbe gelte auch für die angeblichen Mitarbeiteropti- onen, die gemäss dem zwischen F.________ und dem Beigeladenen geschlossenen Op- tionsvertrag bis zum 31. Dezember 2015 als ausgeübt zu gelten hätten. Infolge eines Ver- stosses gegen die zwingende Zuständigkeitsordnung seien die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz sodann nichtig. Für die Beurteilung der Frage, ob steuerba- re Mitarbeiterbeteiligungen vorliegen würden, wäre – wenn überhaupt – der Kanton Zürich zuständig gewesen. Dort habe der Beigeladene in den Jahren 2009 bis 2011 und im Jahr 2015 gewohnt. Im Weiteren gehe es auch aus Gründen des Rechtsschutzes nicht an, dass Aktien, welche mehr als fünf Jahre im Kanton Zürich gehalten worden und damit in jedem Fall von einer Übergewinnbesteuerung ausgenommen seien, nach einem Wohn- sitzwechsel in den Kanton Schwyz plötzlich wieder einer Übergewinnbesteuerung unter- liegen würden. Ferner könne eine allfällige bundessteuerrechtliche Praxis, unter bestimm- ten Bedingungen auch von einem Aktionär an einen Mitarbeiter der Gesellschaft veräus- serte Aktien als Mitarbeiterbeteiligungen zu erfassen, obwohl die Gesellschaft an einer solchen Transaktion nicht beteiligt sei und keinen einzigen Franken an den Mitarbeiter be- zahle, nicht einfach auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden. Aus dem Um- stand, dass F.________ im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Einsitz genommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass diese an dessen privaten Aktienkaufverträ- gen mit dem Beigeladenen beteiligt gewesen sei. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten das Vorliegen von Mitarbeiterbeteiligungen sowie den Bestand einer Sozialabgabepflicht bejahen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen fälschlicherweise als Net- toeinkommen betrachtet würden. Es bestehe gemäss Arbeitsvertrag keine Verpflichtung

14 Urteil S 2024 28 der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beigeladenen, von ihm geschuldete Sozialversi- cherungsbeiträge zu übernehmen. Sollte das Gericht die strittige Nachtragszahlung beja- hen, werde die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerbeiträge nachträglich beim Beigela- denen einfordern. Mit Betreibungsbegehren vom 29. Januar 2024 habe sie ihm gegenüber aus Sicherheitsgründen zur Verjährungsunterbrechung die Zahlung der angeblichen Ar- beitnehmerbeiträge geltend gemacht. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Vernehmlassung, dass die nachgeforder- ten Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2017 und 2018 nicht verjährt seien. Art. 16 Abs. 1 AHVG sei im vorliegenden Fall analog anzuwenden, auch wenn darin nur die Ver- jährungsfrist für die Beiträge der Nichterwerbstätigen, der Arbeitnehmer nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgeber und von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geregelt würden. Kennzeichnend für die Beitragserhebung bei einer Nachsteuerveranlagung sei, dass ein Verfahren – das Nachsteuerverfahren – seinen Lauf nehme, welches allenfalls zusätzliches, der Beschwerdegegnerin ohne deren Verschulden unbekannt gebliebenes beitragspflichtiges Einkommen einer Beitragsperiode zutage fördern könne, deren Beiträ- ge bereits mit rechtskräftiger Verfügung festgesetzt worden seien. Weshalb für die Nach- forderung von Beiträgen von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wie in die- sem Ausnahmefall (Meldung eines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit durch die Steuerverwaltung anstatt im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle), nicht die Ver- wirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG anwendbar wäre, sei nicht ersichtlich. Die Be- schwerdegegnerin habe erst durch die Meldung der Steuerverwaltung Schwyz vom

12. Oktober 2021 erfahren, dass der Beigeladene in den Jahren 2017 und 2018 ein zu- sätzliches Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Wie den Akten zu entnehmen sei, seien die Abklärungen betreffend die fraglichen Einkünfte bei der Steuerverwaltung Schwyz ins Rollen gekommen, weil die Steuerverwaltung das Wert- schriftenverzeichnis des Beigeladenen von 2018 bearbeitet habe. Gemäss der E-Mail- Nachricht vom 3. Mai 2021 an den damaligen Rechtsvertreter des Beigeladenen hätte nach Abschluss der Abklärung korrekterweise ein Nach- und Strafsteuerverfahren zur Be- steuerung der geldwerten Leistungen 2017 eröffnet werden müssen. Stattdessen habe die Steuerverwaltung Schwyz entgegenkommenderweise die nicht deklarierten geldwerten Leistungen 2017 mit einer rektifizierten Verfügung 2017 nachbesteuert (act. 6). 3.4 Die Beschwerdeführerin legte in der Replik dar, dass Art. 16 Abs. 1 AHVG nach dessen klarem und unzweideutigen Wortlaut ausschliesslich auf Beiträge der Arbeitneh- mer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Beiträge von Nichterwerbstätigen sowie auf Ein-

15 Urteil S 2024 28 kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anwendbar sei. Vorliegend sei jedoch keine dieser abschliessend aufgezählten Ausnahmen von der Verjährungs- resp. Verwirkungs- regelung gegeben. Zurückzuweisen sei auch die Behauptung, es finde eine längere straf- rechtliche Verjährungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 letzter Satz AHVG Anwendung. Eine blosse Steuerhinterziehung – wenn denn eine solche vorliegen würde, was bestritten werde – sei keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG. Mit dieser Bestimmung wür- den offenkundig gemeinrechtliche Straftatbestände und nicht blosse Steuerhinterziehun- gen erfasst. Darüber hinaus würde es sich vorliegend um eine (angebliche, bestrittene und nicht gegebene) Deliktshandlung eines Dritten, des Beigeladenen, handeln, die der Be- schwerdeführerin nicht entgegengehalten werden könne. Es liege im Übrigen weder ein Strafurteil vor noch sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Im Weiteren sei darauf hin- zuweisen, dass die Verjährungsfrist bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre betrü- ge (Art. 184 Abs. 1 lit. a DBG). Selbst wenn es auf eine strafrechtliche Verjährungsfrist ankäme und die 10-jährige Frist anwendbar wäre, so wären zumindest die angeblichen Sozialversicherungsbeiträge für die vorgeblichen Mitarbeiteraktien nach wie vor verjährt, wären diese Beiträge doch für die Jahre 2009 bis 2011 zu erheben (act. 10). 3.5 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Qualifikation seiner Aktien ausschliesslich nach AHV-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen sei. Der Beige- ladene habe die Aktien nicht von seiner Arbeitgeberin, sondern vom Gründer der Be- schwerdeführerin erworben. Es liege somit keine Zuwendung von der Arbeitgeberin an ei- nen Mitarbeiter vor. Der Erwerb der Aktien sei nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Der Beigeladene habe sämtliche Aktien als Investor zum jeweiligen Marktwert er- worben. Es liege demnach kein für die AHV massgebendes Einkommen vor (act. 13). 4. 4.1 Bei den von der Steuerverwaltung Schwyz am 12. Oktober 2021 gemeldeten Ein- kommen des Beigeladenen handelt es sich um Erträge, die dieser in den Jahren 2017 und 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Beschwerdeführerin erzielte. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Erträge aus den Aktienverkäufen beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreie Kapitalerträge darstel- len. 4.2 Fest steht, dass der Beigeladene vom 1. Februar 2010 bis zum 31. März 2018 in leitender Stellung bei der Beschwerdeführerin angestellt war (AK-act. 150/114 und 156/19). Im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Qualifikation der streitgegenständli-

16 Urteil S 2024 28 chen Aktien und Optionen wurden seitens der Steuerverwaltung Schwyz – unter Mitwir- kung des damaligen Rechtsvertreters des Beigeladenen – eingehende Abklärungen getätigt. Wie aus der Aufstellung der Steuerverwaltung Schwyz im E-Mail vom 18. Juni 2021 hervorgeht (AK-act. 156/3), erhielt der Beigeladene im Rahmen der Gründung der Beschwerdeführerin am 18. August 2009 1'000 Gründeraktien. Beim Erlös aus dem Ver- kauf dieser Aktien handelte es sich unbestrittenermassen um steuerfreien privaten Kapi- talgewinn. 4.2.1 Bei der Anstellung per 1. Februar 2010 erhielt der Beigeladene – wie dem Arbeits- vertrag vom 22. Februar 2010 zu entnehmen ist (AK-act. 156/22) – 10'000 Namenaktien zu einem Nennwert von Fr. 1.–. Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erläuterte im E-Mail vom 3. Mai 2021 (AK-act. 156/7–8), dass diese 10'000 Aktien, die per Arbeits- beginn zugeteilt worden seien, nicht als Gründeraktien beurteilt werden könnten. Im Zu- sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis würden Aktienzuteilungen immer der Mitarbei- teraktienbesteuerung unterliegen. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich denn auch unmiss- verständlich der Zusammenhang der Zuteilung mit dem Arbeitsverhältnis, indem festgehal- ten wird, es bestehe eine Rückgabeverpflichtung ohne Entschädigung, wenn das Arbeits- verhältnis innert 36 Monaten aufgelöst werde. Überdies wurden in diesem Vertrag weitere Aktienzuteilungen geregelt bei Erreichen bestimmter Ziele; ausserdem wird klargestellt, dass der Anspruch auf Aktienzuteilung auch bei Wechsel des Mehrheitsaktionärs bestand, woraus abzuleiten ist, dass wohl von Anfang an geplant war, dass die Aktien von F.________ übertragen würden und nicht direkt von der Gesellschaft. Von den 10'000 Aktien würden – so der Einschätzer der Steuerverwaltung weiter – 9'671 Aktien einer reinen Differenzbesteuerung unterliegen. Eine Zuteilung zum Nennwert werde immer differenzbesteuert, da eine solche keine Formelberechnung sei, wie dies im KS ESTV Nr. 37 verlangt werde. 467 Aktien würden im Jahr 2017 und 9'204 im Jahr 2018 be- steuert (AK-act. 156/7–8). Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 teilte der damalige Rechtsvertre- ter des Beigeladenen der Steuerverwaltung Schwyz mit, dass sie zwischenzeitlich hätten eruieren können, dass 423 Aktien bereits im Jahr 2016 an F.________ übertragen worden seien (AK-act. 156/4). Daraufhin korrigierte der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz die Berechnung dahingehend, dass er für das Jahr 2017 den Mehrwert berücksichtigte, den der Beigeladene am 5. Oktober 2017 aus dem Verkauf von 44 Aktien (467 ./. 423 Ak- tien) erzielte (AK-act. 156/10). Beim Verkaufspreis von Fr. 500.– pro Aktie habe sich der Mehrwert auf Fr. 21'956.– (Fr. 22'000.– ./. Fr. 44.–) belaufen. Aus dem am 26. Januar

17 Urteil S 2024 28 2018 erfolgten Verkauf von 9'204 Aktien zu einem Preis von je Fr. 350.– habe ein Mehr- wert von Fr. 3'212'196.– (Fr. 3'221'400.– ./. Fr. 9'204.–) resultiert (AK-act. 156/3). 4.2.2 Im Rahmen der Kapitalerhöhung vom Dezember 2011 wurden dem Beigeladenen weitere 7'000 Aktien zu einem Nennwert von je Fr. 1.– zugeteilt. Am 26. Januar 2018 ver- äusserte er diese Aktien ebenfalls zu einem Preis von je Fr. 350.–. Demgemäss ergab sich gemäss der Steuerverwaltung Schwyz ein Mehrwert von Fr. 2'443'000.– (Fr. 2'450'000.– ./. Fr. 7'000.–; AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erklärte, dass diese 7'000 Aktien auch zum Nennwert zugeteilt worden seien, weshalb auch hier die reine Differenzbesteuerung angewendet werde. Liege keine taugli- che und anerkannte Formel vor, gelte auch keine zeitliche Einschränkung. Im Übrigen kenne der Kanton Schwyz für Mitarbeiteraktienverkäufe im Jahr 2018 keine 5- Jahresregelung (siehe Merkblatt des Kantons Schwyz über die Besteuerung von Mitarbei- terbeteiligungen vom 15. Dezember 2020; AK-act. 156/8). 4.2.3 Mit Optionsvertrag zwischen F.________ und dem Beigeladenen vom 31. August 2013 wurde letzterem das Recht eingeräumt, insgesamt 15'166 Aktien an der Beschwer- deführerin zu einem vorgegebenen Preis von Fr. 52.– pro Aktie zu erwerben, wovon der Beigeladene auch Gebrauch machte (AK-act. 150/98–100). Ziffer 7 des Optionsvertrags sieht vor, dass bei Kündigung des Angestelltenverhältnisses nur ein Anspruch bestanden hätte auf bereits zugesprochene Optionen sowie anteilig auf die Optionen des laufenden Jahres. Damit besteht kein Zweifel, dass auch diese Zuteilung im engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis erfolgte. Wie aus der Aufstellung vom 18. Juni 2021 hervorgeht, hat der Beigeladene in der Folge von diesen Aktien am 13. März 2017 4'000 und am

26. April 2017 4'166 veräussert. Beim erzielten Verkaufspreis von Fr. 350.– pro Aktie re- sultierte ein Mehrerlös von Fr. 1'192'000.– (Fr. 1'400'000.– ./. Fr. 208'000.– [4'000 x Fr. 52.–] respektive von Fr. 1'241'468.– (Fr. 1'458'100.– ./. Fr. 216'632.– [4'166 x Fr. 52.–]; AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erläuterte, dass nichtkotier- te Mitarbeiteroptionen immer im Ausübungszeitpunkt steuerbar seien (Verkaufspreis ab- züglich Ausübungspreis [siehe Kreisschreiben Nr. 28, Ziffer 4 ff.]; auch der Steuerrevue- Bericht vom Januar 2021 über die Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten Unterneh- men von RA Stefan Oesterhelt und RA Manuel Dubach bestätige diese Besteuerung). Es sei deshalb festzuhalten, dass bei nichtkotierten Mitarbeiteroptionen keine steuerfreien Kapitalgewinne möglich seien. Bisher habe die Steuerverwaltung Schwyz die Optionsaus- übungsabrechnungen nicht erhalten. Aufgrund der Aktienstückzahlen, welche im Wert- schriftenverzeichnis 2016 im Kanton Zürich und im Wertschriftenverzeichnis 2017 dekla-

18 Urteil S 2024 28 riert worden seien, sei feststellbar, dass die Tranchen über 4'000 und 4'166 Optionen im Jahr 2017 ausgeübt worden seien. Der Aktienpreis von Fr. 350.– sei aufgrund der Zahlen des 3. Quartals 2017 berechnet worden. Dies sei ein weiteres Argument, dass der erzielte Verkaufspreis für die Berechnung der geldwerten Leistung dieser 8'166 Optionen als Ver- kehrswert diene. An der reinen Differenzbesteuerung für die 8'166 Optionen von Fr. 298.– (Fr. 350.– ./. Fr. 52.–) werde deshalb festgehalten. Als Vermögenssteuerwert der restli- chen Aktien der Beschwerdeführerin gelte der erzielte Verkehrswert von Fr. 350.– pro Ak- tie (AK-act. 156/8). Der Aufstellung der Steuerverwaltung Schwyz vom 18. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass für das Jahr 2017 insgesamt eine geldwerte Leistung von Fr. 2'455'424.– und für das Jahr 2018 von Fr. 5'655'196.– resultiere (AK-act. 156/3). Der Einschätzer der Steuerverwaltung Schwyz erklärte, dass zur Besteuerung der geldwerten Leistungen des Jahres 2017 ein Nach- und Strafverfahren eröffnet werden könne, da die Veranlagung 2017 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem Einverständnis des Bei- geladenen wäre die Steuerverwaltung Schwyz aber unpräjudiziell bereit, diese nicht dekla- rierten Leistungen des Jahres 2017 mit einer rektifizierten Verfügung 2017 nachzubesteu- ern (AK-act. 156/9). Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beigeladenen mit, dass die ermittelte geldwerte Leistung aus den Aktientransaktionen für die Steuerperioden 2017 und 2018 akzeptiert werde. Gerne würden sie das in Aussicht gestellte Rektifikat der Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2017 erwar- ten (AK-act. 156/2). Am 16. August 2021 ergingen die rektifizierten Veranlagungsverfü- gungen der Steuerverwaltung Schwyz für die Jahre 2017 und 2018, welche der Beigela- dene nicht angefochten hat (vgl. AK-act. 121). In den Steuermeldungen vom 12. Oktober 2021 wurde festgehalten, dass der Beigeladene im Jahr 2017 ein (zusätzliches) Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'711'273.– und im Jahr 2018 von Fr. 5'966'401.– erzielt habe (AK-act. 95). 4.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass – gemäss Auflösungsvereinbarung vom

18. September 2017 betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen A.________ AG und B.________ (BF-act. 9) – die A.________ AG, B.________ und F.________ am 28. Juni 2017 eine Vereinbarung unterzeichneten über einen möglichen Verkauf der Anteile der A.________ AG. Weiter existierte offenbar bei letzterer ein Aktionärbindungsvertrag (vgl. Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 2. Dezember 2016, BF-act. 18). All diese Dokumente – die sich offensichtlich im Besitz der A.________ AG befinden müssten – wurden nicht offengelegt, so dass es die Beschwerdeführerin letztlich selber zu verantwor- ten hat, wenn bezüglich der strittigen Vorgänge keine vollständige Transparenz hergestellt werden konnte. Klar ist jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der vor-

19 Urteil S 2024 28 stehend aufgezählten Indizien, dass B.________ seine Beteiligungen an der A.________ AG – abgesehen von der Gründertranche von 1'000 Aktien – im Rahmen von Mitarbeiter- beteiligungsprogrammen erhielt. 4.3 Wie sich aufgrund der dargelegten Akten ergibt, wurde seitens der Steuerverwal- tung Schwyz überzeugend begründet, weshalb die genannten zusätzlichen Einkommen des Beigeladenen der Jahre 2017 und 2018, erzielt durch die Veräusserung der Mitarbei- terbeteiligungen der Beschwerdeführerin, nachbesteuert wurden. Dass die Beschwerde- gegnerin dieses nachträglich gemeldete Einkommen in der Folge ebenfalls als Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als massgebenden Lohn qualifizierte und paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhob, ist – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – nicht zu beanstanden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss KS ESTV 2013, Ziff. 3.4.3 ein Mehrwert aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien, der auf eine veränderte Bewertungsmethodik zurückzuführen ist, in der Regel als Einkommen im Zeitpunkt der Veräusserung zu be- steuern ist (vgl. E. 2.3.3). Eine derartige Konstellation war vorliegend gegeben. Der Ein- schätzer der Steuerverwaltung Schwyz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rechtsvertreter des Beigeladenen (trotz entsprechenden Aufforderungen) weder eine Berechnungsformel zum Kauf und Verkauf noch die betreffenden Kaufverträge eingereicht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Verkaufspreis von Fr. 350.– pro Aktie aus einer veränderten Bewertungsmethodik zusammensetze (AK-act. 156/13 und 156/16). Die Regelungen in KS ESTV 2013, Ziff. 3.4.3 betreffend Mitarbeiteraktien (vgl. E. 2.3.3) und jene in KS ESTV 2013, Ziff. 4.2 betreffend Mitarbeiteroptionen (vgl. E. 2.3.4), welche eine Besteuerung im Zeitpunkt der Veräusserung vorsehen, tragen dem Umstand Rechnung, dass der Verkehrswert von Aktien im Zeitpunkt der Abgabe oder im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen – bei nicht börsenkotierten Unternehmen wie der Beschwerdeführerin – unter Umständen nicht zuverlässig bestimmt werden kann. Diese Bestimmungen im KS ESTV 2013 sind nicht als gesetzeswidrig einzustufen. Die behaup- tete Nichtigkeit der rektifizierten und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranla- gungsverfügungen der Steuerverwaltung Schwyz vom 16. August 2021 ist vor diesem Hin- tergrund jedenfalls zu verneinen. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungs-/Einwandverfahrens die relevanten Akten der Steuerverwaltung Schwyz beigezogen (AK-act. 111–115, 121, 151, 156–158) und sich der Beurteilung der Steuer- verwaltung Schwyz – nach einer eigenen Prüfung – angeschlossen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, das heisst der Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Abklärung

20 Urteil S 2024 28 des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist zu verneinen. Nachdem die Steuerverwaltung Schwyz schlüssig begründet hat, weshalb zusätzliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2017 und 2018 vorliegt – und die Beschwerde- gegnerin im Wesentlichen dieselben Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen hatte –, kann of- fen bleiben, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Beurteilung der Steuerverwaltung Schwyz für die Beschwerdegegnerin bestand. Festzuhalten ist sodann, dass der zumin- dest teilweise auch im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 (vgl. AK-act. 156/22) vorge- sehene Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin mit Blick darauf, dass der Beigeladene im selben Zeitraum, in welchem er die Aktien erwarb, in einem Vollzeitpensum für die Be- schwerdeführerin als E.________ tätig war, offensichtlich an das Arbeitsverhältnis bei die- sem Unternehmen anknüpfte. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und vom Beigela- denen nicht substantiiert bestritten und entsprechende Anhaltspunkte, die dagegen spre- chen würden, sind auch nicht ersichtlich. Dass der Beigeladene die Aktien zu Vorzugsbe- dingungen beziehen konnte, plausibilisiert – ex tunc – auch der Mehrerlös, den er mit de- ren Verkauf erzielte. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Aktien nach der Praktikermethode per Ende 2011 und Ende 2013 sind diesbezüglich nicht von Bedeutung; umso weniger, als es sich damals bei der A.________ AG um ein Startup handelte. Rechtsprechungsgemäss ist es ferner grundsätzlich nicht von Belang, ob die Mitarbeiteraktien von der Arbeitgeberin oder von einem Dritten abgegeben werden (vgl. E. 2.4). Gleichwohl ist an dieser Stelle zu bemerken, dass sowohl F.________ als auch der Beigeladene nicht nur in operativ leitender Stellung für die Beschwerdeführerin tätig waren, sondern von 2009 bis 2022 bzw. von 2011 bis 2018 beide auch deren Verwal- tungsräte waren. Das – soweit ersichtlich einzig aktenkundige – Share Purchase Agree- ment vom 26. Januar 2018 wurde mit einer Holdinggesellschaft geschlossen, deren einzi- ger Verwaltungsrat G.________ war, der gleichzeitig auch Verwaltungsrat der A.________ AG war (www.zefix.ch; BF-act. 6 Beilage 7). Als die Aktien und Optionen an den Beigela- denen übertragen wurden, waren dieser und F.________ aufgrund ihrer Aufgaben und Pflichten als Verwaltungsräte nach Art. 716 ff. OR verpflichtet, die Beschwerdeführerin über Geschäfte dieser Art zu unterrichten. Ihr Wissen ist der Beschwerdeführerin anzu- rechnen. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin nichts von den Aktien- und Optionsübertragungen ihrer eigenen Organe – die überdies denn auch in deren Aktien- buch eingetragen wurden (AK-act. 158/15–16) – gewusst haben soll, ist daher nicht plau- sibel. Ob eine allfällige Übergewinnbesteuerung nach der Zürcher Praxis in den Jahren 2017 und 2018 nach einer Haltedauer der Aktien von fünf Jahren geendet hätte (was zu- mindest nach der Ansicht des Einschätzers der Steuerverwaltung Schwyz gemäss dem Ruling vom 26. Juni 2024, Rz. 12 nicht der Fall gewesen wäre; AK-act. 156/13), muss

21 Urteil S 2024 28 nicht erörtert werden. Im Kanton Schwyz, im welchem der Beigeladene seit September 2017 Wohnsitz hatte, galt diese Regelung bis zum Inkrafttreten des KS ESTV 2020 Nr. 37 per 1. Januar 2021 jedenfalls nicht (vgl. https://www.sz.ch/public/upload/assets/50421/ Merkblatt_Besteuerung_von_Mitarbeiterbeteiligungen_bis_2020.pdf?fp=3). Da die Nach- zahlungsverfügung vom 15. Dezember 2022 an die Beschwerdeführerin gerichtet war und sie sich dagegen zur Wehr setzen konnte, ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bestehen soll. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin am Steuerverfahren des Beigelade- nen, das dadurch verursacht worden war, dass sie die Lohnausweise nicht korrekt ausge- füllt hatte, nicht beteiligt war. Indem die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Veranlagungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 zusätzliche Beiträge auf den Ein- kommen der Jahre 2017 und 2018 erhob (AK-act. 123 und 126), hat sie die fünfjährige (Verwirkungsfrist-)Frist nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschul- det sind, schliesslich gewahrt (vgl. E. 2.5). 4.4 Die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen der Jahre 2017 und 2018 gehören somit zum massgebenden beitragspflichtigen Lohn. 5. Was die geltend gemachten Beitragsforderungen in masslicher Hinsicht anbe- langt, ist umstritten, ob die von der Steuerverwaltung Schwyz gemeldeten Einkommen als Brutto- oder Nettoeinkommen zu betrachten sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerverwaltung Schwyz am 12. Oktober 2021 die tatsächlich er- zielten Erlöse aus den Verkäufen der Mitarbeiterbeteiligungen in den Jahren 2017 und 2018 von Fr. 2'711'273.– resp. Fr. 5'966'401.–, aber auch die Nettolohnsummen von Fr. 2'455'424.– resp. Fr. 5'655'196.– meldete (AK-act. 95/1–2). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2010 (AK- act. 156/18–25) nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich hiermit (stillschwei- gend) auch verpflichtet hätte, zusätzlich zum Veräusserungserlös der Aktien in den Jahren 2017 und 2018 auch noch Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen. Wie aus den Veranla- gungsverfügungen vom 15. Dezember 2022 hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin von den gemeldeten Nettolohnsummen von Fr. 2'455'424.– resp. Fr. 5'655'196.– entsprechen- de Aufrechnungen vorgenommen. Die für die Beitragsberechnung massgebenden Lohn- summen beliefen sich demnach auf Fr. 2'601'852.– und auf Fr. 5'992'339.– (AK-act. 123 und 126). Dass ausgehend von diesen Lohnsummen (zusätzlich) Beiträge und Verwal- tungskosten erhoben wurden, ist nicht zu beanstanden; ebenso wenig wie die vorgenom- mene Aufrechnung ins Hundert, da es sich beim dem Arbeitnehmer ausbezahlten Betrag

22 Urteil S 2024 28 immer um den Nettolohn handelt. Die konkreten Beitragssätze, die Höhe der Zinsen und der Zinsenlauf wurden schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher der Beschwerdeführerin aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– angemessen erscheint. Diese ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7.2 Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.

23 Urteil S 2024 28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 20'000.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die Be- schwerdegegnerin, an die Rechtsvertreter des Beigeladenen (im Doppel) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und – zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. November 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am