opencaselaw.ch

S 2024 27

Zg Verwaltungsgericht · 2025-09-29 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) — Beschwerde

Sachverhalt

ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, die-

jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging zwar

am 6. Februar 2024, mithin nach Inkrafttreten dieser IVG-Änderung. Der vom Beschwer-

deführer geltend gemachte Anspruch fände seine Begründung jedoch noch vor dem

1. Januar 2022, weshalb die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmun-

gen massgebend sind. Damit ist vorliegend auch das Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab: 1. Januar 2015; Stand: 1. Janu-

ar 2021) anwendbar, welches per 1. Januar 2022 durch das Kreisschreiben über Hilflosig-

keit (KSH) abgelöst wurde. Bezogen auf den konkreten Fall sehen beide Kreisschreiben

inhaltlich gesehen im Wesentlichen dasselbe vor.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset-

4

Urteil S 2024 27

zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge-

stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom

6. Februar 2024. Mit der am 7. März 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Be-

schwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Be-

schwerdeführer (und seine Eltern) sind durch die Verfügung direkt betroffen und zur Be-

schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung,

womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzu-

treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-

nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG. Die Hilflosenentschädigung für

Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensiv-

pflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem

Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Be-

treuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen

von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindes-

tens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34

Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag; der Bundesrat regelt die Ein-

zelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung

und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]). Nur dieser ist invaliditätsbedingt. Je niedriger das Alter des Kindes,

desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die

Notwendigkeit der Überwachung. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger die-

nen die in Anhang III des KSIH (bzw. Anhang 2 KSH) zitierten Richtlinien (vgl. etwa BGer

8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4).

Anhang IV des KSIH (bzw. Anhang 3 KSH) zeigt den für die Betreuung nicht behinderter

Minderjähriger notwendigen Zeitbedarf. Die darin enthaltenen Werte basieren auf den Er-

fahrungen verschiedener IV-Stellen, den – angepassten – Werten aus dem Instrument

5

Urteil S 2024 27

FAKT (für die Bemessung des Assistenzbeitrags bei erwachsenen Personen) sowie Erhe-

bungen bei Heimen, Krippen und Eltern sowie der Diskussion mit Fachpersonen insbe-

sondere aus der Pädiatrie (KSIH Anhang IV Ingress). Bedarf eine minderjährige Person in-

folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden (Satz

1). Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von

vier Stunden anrechenbar (Satz 2).

3.2

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die

alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hil-

fe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben,

können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fal-

len. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen,

psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwen-

dig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn

eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein

gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der ver-

sicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als

anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an

Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist ob-

jektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich

ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Eine Überwachungsbe-

dürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH

Rz. 8035).

Diese Ausführungen sind analog auf Art. 39 Abs. 3 IVV anwendbar. Dabei ist vor allem

dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit

zu schenken. Insofern muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Inten-

sität aufweisen, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters übersteigt. In der Regel wird eine behinderungsbedingte Überwachungs-

bedürftigkeit vor dem 6. Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch ein gesundes Kind

Überwachung braucht. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn

von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Inter-

ventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson per-

manent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Un-

6

Urteil S 2024 27

achtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder

zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund

der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum ande-

ren Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer

Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein,

wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen

darf. Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden, ist nicht per

se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen (KSIH Rz. 8078 f.).

3.3

Nach Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs

unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat

ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebe-

darfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter

wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein-

trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi-

sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig.

Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie-

rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich

muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver-

richtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der per-

sönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht

greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebe-

nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand,

dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als

das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.

In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Trisomie 21 hat

und er daneben noch unter weiteren Geburtsgebrechen leidet. In dem der angefochtenen

Verfügung vom 6. Februar 2024 zu Grunde liegenden Abklärungsbericht vom 9. August

2023 (IV-act. 64) wurde eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-

/Auskleiden (seit März 2019), Essen (seit September 2017), Körperpflege (seit März

2022), Verrichten der Notdurft (seit März 2019) und Fortbewegung (seit Juni 2017) bejaht;

7

Urteil S 2024 27

verneint wurde eine Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Diesbezüglich wurde

ausgeführt, der Versicherte sei seit Juni 2017 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe an-

gewiesen gewesen, da er mit 15 Monaten noch nicht allein die Position habe wechseln

können. Ab Januar 2023 sei der Versicherte in dieser Verrichtung regelmässig selbstän-

dig. Der Hilfsbedarf sei daher von Juni 2017 bis Dezember 2022 ausgewiesen. Des Weite-

ren wurde die dauernde Überwachungsbedürftigkeit verneint. Hinsichtlich der Intensivpfle-

ge wurde ein täglicher Mehraufwand von insgesamt drei Stunden und 21 Minuten aner-

kannt.

5.

Der Abklärungsbericht vom 9. August 2023 wurde von einer qualifizierten Fach-

person verfasst. Sie besuchte den Beschwerdeführer am 9. August 2023 zu Hause bei

seinen Eltern und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen.

Zudem waren ihr die sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbe-

dürftigkeiten des Beschwerdeführers bekannt. Der Bericht ist plausibel, begründet und de-

tailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Erfordernisse

des Intensivpflegezuschlags. Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl.

E. 3.3 vorstehend).

6.

Gestützt auf den grundsätzlich beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 9. August

2023 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen re-

gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Fortbewegung seit Ju-

ni 2017, Essen seit September 2017, An-/Auskleiden sowie Verrichten der Notdurft seit

März 2019, Körperpflege seit März 2022). Einigkeit besteht nun ebenfalls darüber, dass

der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis Dezember 2022 auch im Bereich Aufste-

hen/Absitzen/Abliegen dauernd der Hilfe Dritter bedurfte. Dies steht im Einklang mit dem

genannten Abklärungsbericht. Damit besteht zumindest für den Zeitraum vom 1. Juni 2022

bis zum 31. März 2023 (auch) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Gra-

des (vgl. dazu auch act. 5 S. 2). Weiterungen dazu erübrigen sich.

Umstritten ist hingegen der Umfang der erforderlichen Betreuung und ob der Beschwerde-

führer ebenfalls Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat. Streitig und zu prüfen ist

sodann auch der Beginn des Leistungsanspruchs.

7.

Als erstes gilt es den allfälligen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu be-

urteilen. Dieser hängt – wie vorstehend dargestellt (vgl. E. 3.1) – einerseits vom Mehrbe-

8

Urteil S 2024 27

darf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters (Art. 39 Abs. 2 IVV) und andererseits vom Bedarf an einer dauernden

Überwachung oder einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung

(Art. 39 Abs. 3 IVV) ab.

7.1

Im Abklärungsbericht vom 9. August 2023 wurde ein Mehraufwand von insgesamt

drei Stunden und 21 Minuten anerkannt.

7.1.1

Hinsichtlich der Bereiche Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Fortbewegung ist

unbestritten geblieben, dass diesbezüglich keine Mehraufwände angerechnet wurden, was

keinen Anlass zu Weiterungen ergibt. Des Weiteren zeigt sich der Beschwerdeführer ein-

verstanden mit dem im Bereich der Körperpflege ermittelten Mehraufwand von 35 Minu-

ten. Betreffend die Lebensverrichtung An-/Auskleiden wurde im vorliegenden Verfahren

ebenfalls kein expliziter Einwand erhoben.

7.1.2

Pauschal verwies der Beschwerdeführer jedoch auf das Urteil des Verwaltungsge-

richts des Kantons Zug S 2022 78 vom 3. Januar 2023 und machte geltend, die Be-

schwerdegegnerin wolle dieser Rechtsprechung nicht folgen und berufe sich auf die Ma-

ximalwerte. Die Maximalwerte würden zwar im Rahmen der Gleichbehandlung durchaus

Sinn machen, dies entbinde die Verwaltung allerdings nicht davon, in der Praxis immer im

Einzelfall zu prüfen, ob die Maximalwerte dem tatsächlichen Hilfebedarf des Versicherten

gerecht würden. In diesem Sinne sei auch die zitierte kantonale Rechtsprechung zu ver-

stehen, wonach der altersentsprechende Hilfebedarf nicht sowohl mittels Reduktion des

tatsächlichen Bedarfs auf den Maximalwert als auch zusätzlich durch einen altersentspre-

chenden Abzug und somit doppelt berücksichtigt werden dürfe. Weder im Abklärungsbe-

richt vom 9. August 2023 noch in der angefochtenen Verfügung lasse sich indes eine Be-

gründung für die pauschale Kürzung auf die Maximalwerte finden (act. 1 S. 9 Rz. 9).

Wie sich aus Rz. 8074 des KSIH bzw. 5010 f. des KSH ergibt, wurden zur Sicherstellung

der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des IPZ-Anspruchs betreffend den anrechenba-

ren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt.

Anhang IV (KSIH) bzw. 3 (KSH) zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege

von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit. Die Höchstgrenzen gewährleisten die

Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versi-

cherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch

die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung ge-

9

Urteil S 2024 27

tragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen

Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind

fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden. Grundsätzlich kann von den

Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen

erforderlich und höher ist (z.B. mehr Interventionen nötig).

Im vorliegenden Fall wurde der von der Mutter angegebene Zeitaufwand von der Ab-

klärungsperson bei mehreren Lebensverrichtungen auf die im Kreisschreiben festgelegten

zeitlichen Höchstgrenzen gekürzt, so etwa beim An- und Auskleiden, beim Essen sowie

beim Verrichten der Notdurft (vgl. dazu auch E. 7.1.4 nachstehend). Dabei merkte die Ab-

klärungsperson an, dass die Zeitangaben der Eltern vor Ort mit der Mutter besprochen

und angepasst worden seien. Dass der Hilfsbedarf aus medizinischen Gründen notwendig

und höher wäre, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist dies an-

derweitig ausgewiesen. Durch die Berücksichtigung verschiedener Zusatzaufwände (z.B.

für Oppositionsverhalten, vermehrter Kleiderwechsel oder Toilettentraining) hat die Ab-

klärungsperson sodann dem Einzelfall Rechnung getragen. Folglich bleibt – auch unter

dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Versicherter – kein Raum für darüberhin-

ausgehende Zeitaufwendungen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die gleiche Konstella-

tion wie im Verfahren S 2022 78 – Reduktion auf den Maximalwert und zusätzlicher alters-

entsprechender Abzug – in casu nur bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden vor-

liegt. Anzumerken ist sodann, dass der altersgemässe Normaufwand vom angerechneten

Aufwand des betroffenen Kindes bzw. vom maximal anrechenbaren Zeitaufwand – und

nicht vom ermittelten Mehraufwand – abgezogen wird, was schlussendlich zum tatsächli-

chen Mehraufwand führt. Schlussendlich würde sich – wie nachfolgend noch aufzuzeigen

sein wird (vgl. E. 7.3 nachstehend) – am Endergebnis selbst dann nichts ändern, wenn im

Bereich An-/Auskleiden auf den altersentsprechenden Abzug von 5 Minuten verzichtet und

dadurch ein Mehraufwand von 55 Minuten (anstatt 50 Minuten) angerechnet würde. Ein

invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden würde auch in

diesem Fall nicht resultieren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

7.1.3

Betreffend den Bereich Essen ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der

Beschwerdeführer mit 18 Monaten noch nicht zuverlässig mit dem Löffel umgehen könne.

Für ein Kind mit Trisomie 21 weise er untypischerweise ein Oppositionsverhalten auf. Er

müsse stets zum Essen motiviert werden. Zudem spiele er mit dem Essen und es bestehe

die Gefahr, dass er das Essen auf den Boden stelle oder ausleere. Er gehe immer wieder

vom Tisch weg und müsse zurückgeholt werden. Als Anmerkung hielt die Abklärungsper-

10

Urteil S 2024 27

son fest, gemäss Angaben im Einwand sei es den Eltern möglich, gleichzeitig zu essen.

Dem ermittelten anrechenbaren Mehraufwand von insgesamt 100 Minuten wurde daher

der Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch von 75 Minuten abgezogen. Zudem

wurden je 15 Minuten für Znüni und Zvieri angerechnet. Daraus resultierte ein Mehrauf-

wand von insgesamt 55 Minuten.

Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer lediglich den vorgenommenen Abzug von

75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch. Begründend führt er aus, die Eltern

könnten zwar gemeinsam mit ihm essen, sein Hilfebedarf sei aber so intensiv, dass die

Mahlzeiten jeweils doppelt so lange wie üblich dauern würden. Diese erhebliche Verlang-

samung entspreche dem Zeitaufwand von Eltern, die aufgrund der Hilfsbedürftigkeit ihres

Kindes nicht gleichzeitig essen könnten. Deshalb sei der Abzug nicht gerechtfertigt (act. 1

S. 8 Rz. 7).

Der Abzug von 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch hat zu erfolgen, wenn die

Mutter bzw. der Vater nebenbei essen kann (vgl. Anhang IV zum KSIH). Sowohl im Ab-

klärungsbericht vom 11. Januar 2023 als auch in demjenigen vom 9. August 2023 ist die

Frage, ob die Eltern gleichzeitig essen könnten, mit "ja" beantwortet worden. Dies deckt

sich mit den Ausführungen der Eltern im Einwand vom 15. Mai 2023 (IV-act. 55 S. 2) und

in der Beschwerde vom 7. März 2024 (act. 1 S. 8 Rz. 7). Somit ist gestützt auf die vorlie-

genden Akten der Abzug von 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch gerechtfer-

tigt. Daran ändert auch der Einwand nichts, die Mahlzeiten würden doppelt so lange dau-

ern wie üblich. Zu berücksichtigen ist, dass die Abklärungsperson bereits den maximalen

anrechenbaren Aufwand von 75 Minuten für die Hauptmahlzeiten und je 10 Minuten für

Znüni und Zvieri gemäss den Maximalwerten im Anhang IV des KSIH gewährt hat. Zusätz-

lich rechnete sie 35 Minuten (je 5 Minuten bei Znüni und Zvieri sowie 25 Minuten bei den

Hauptmahlzeiten) für mehrmaliges Zurückholen an den Tisch und Oppositionsverhalten

an. Damit trug sie der Situation des Beschwerdeführers und dabei insbesondere auch ge-

rade dem Umstand der Verlangsamung angemessen Rechnung. Folglich bleibt – auch un-

ter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Versicherter – kein Raum für darüber-

hinausgehende Zeitaufwendungen, zumal nicht ausgewiesen ist, dass der Hilfsbedarf aus

medizinischen Gründen notwendig und nachweislich höher wäre (vgl. dazu auch E. 7.1.2

vorstehend). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend darauf hingewie-

sen, dass neben dem Abzug für die Präsenzzeit am Familientisch auf den Abzug für al-

tersentsprechende Hilfe von fünf Minuten verzichtet wurde. Dies steht im Einklang mit An-

11

Urteil S 2024 27

hang IV KSIH, würde dies ansonsten doch zu einem doppelten Abzug führen. Damit bleibt

es bei den angerechneten 55 Minuten.

7.1.4

Was den Bereich Verrichten der Notdurft betrifft, hielt die Abklärungsperson fest,

dass der Versicherte seit März 2019 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen

sei, da er im 3. Altersjahr noch Windeln getragen habe. Seit ca. Oktober 2022 trage er

nachts keine Windeln mehr und tagsüber nur noch bei Ausflügen. Zur Sicherheit trage er

kleine Slipeinlagen. Mehrmals pro Tag sei er inkontinent (Urin und Kot). Er melde sich

nicht für den Toilettengang. Das Toilettentraining werde ca. alle drei Stunden durchgeführt.

Für ein Kind mit Trisomie 21 weise er untypischerweise ein Oppositionsverhalten auf. Er

gehe nicht gerne auf die Toilette und lasse sich den Intimbereich nicht gerne reinigen. Er

wehre sich, laufe davon und spiele mit den Exkrementen. Den anrechenbaren Mehrauf-

wand ermittelte die Abklärungsperson mit 20 Minuten (5 Toilettengänge à 4 Minuten). Hin-

zugerechnet wurden je 20 Minuten Zusatzaufwand für Toilettentraining und Oppositions-

verhalten. Insgesamt ergab sich somit ein Mehraufwand von 60 Minuten. Abschliessend

merkte die Abklärungsperson an, dass die Zeitangaben der Eltern mit der Mutter bespro-

chen und angepasst worden seien. Der vermehrte Kleiderwechsel sei beim An- und Aus-

kleiden berücksichtigt worden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Angaben der Eltern seien nicht korrekt

festgehalten worden. In den Einwänden vom 15. Mai und 16. November 2023 seien dafür

effektiv 90 (bzw. anrechenbar 80) Minuten pro Tag geltend gemacht worden, was die Mut-

ter auch an der Abklärung vom 9. August 2023 bestätigt habe. Auf die Begründung könne

verwiesen werden (act. 1 S. 9 Rz. 8). Im Einwand vom 15. Mai 2023 wurde der behinde-

rungsbedingte Mehraufwand für den Transfer zur Toilette, das Ordnen der Kleider, die

Körperreinigung, das Überprüfen der Reinlichkeit inkl. den Zusatzaufwand für das Toilet-

tentraining und das Verhalten mit mindestens 90 Minuten bzw. anrechenbar 80 Minuten

pro Tag beziffert (IV-act. 55 S. 3 f.). In der Stellungnahme vom 16. November 2023 wurde

wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer oft Flatulenzen mit Stuhl habe und sich

tagsüber regelmässig einnässe, weshalb die Eltern ihn mindestens fünf Mal täglich reini-

gen und die Slipeinlagen wechseln müssten. Im Abklärungsbericht werde lediglich ein

Mehraufwand von vier Minuten fürs Reinigen berücksichtigt. Die Reinigung nehme jedoch

fünf Minuten pro Mal in Anspruch. In Anbetracht dessen, dass er sich meist schon ein-

genässt oder eingekotet habe, sei die Reinigung zeitaufwendig. Zudem sei der Zeitauf-

wand für den reinen Transfer zur Toilette, das Wechseln der Slipeinlagen und das Ordnen

der Kleider von je einer Minute nicht berücksichtigt worden. Der tatsächliche Aufwand ent-

12

Urteil S 2024 27

spreche mit 40 Minuten (5 x 8 Minuten) dem Maximalwert gemäss KSH. Daneben sei der

Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten und Toilettentraining von je 20 Minuten anzu-

rechnen. Insgesamt sei somit ein Aufwand von 80 Minuten gerechtfertigt (IV-act. 69 S. 3).

Wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 9. August 2023 ergibt, wurde der vom Be-

schwerdeführer geltend gemachte Zusatzaufwand für das Toilettentraining sowie das Op-

positionsverhalten von je 20 Minuten von der Abklärungsperson berücksichtigt. Sodann

entsteht aus dem Abklärungsbericht der Eindruck, der Aufwand für den Transfer zur Toilet-

te, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit sei

von den Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson mit 20 Minuten

angegeben und in diesem Umfang vollumfänglich übernommen worden. Davon geht je-

denfalls auch die Beschwerdegegnerin aus. Berücksichtigt man jedoch die Anmerkung der

Abklärungsperson, wonach die Zeitangaben der Eltern vor Ort mit der Mutter besprochen

und angepasst worden seien, ist unklar, weshalb unter "Angaben Eltern" dann trotzdem

nur die 20 Minuten festgehalten wurden. Die Abklärungsperson ist verpflichtet divergieren-

de Angaben der Eltern im Abklärungsbericht festzuhalten und Abweichungen davon zu

begründen. In Anbetracht dessen, dass die Eltern den tatsächlichen Aufwand für den

Transfer zur Toilette, die Körperreinigung, das Wechseln der Slipeinlagen und das Ordnen

der Kleider bereits im Einwand vom 15. Mai 2023 und in der Stellungnahme vom 16. No-

vember 2023 mit 40 Minuten angegeben haben, erscheint es naheliegend, dass die Mutter

dies auch an der Abklärung vom 9. August 2023 in diesem Umfang bestätigt hat. Es be-

stehen somit Anhaltspunkte, dass die Angaben der Eltern in diesem Bereich nicht korrekt

protokolliert wurden. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb gerade beim Be-

schwerdeführer nicht vom Maximalwert von 40 Minuten ausgegangen werden soll, zumal

in der Stellungnahme vom 16. November 2023 ausführlich dargelegt wurde, wie sich die-

ser Zeitaufwand zusammensetzt (fünf Toilettengänge à acht Minuten [fünf Minuten Reini-

gung, je eine Minute für den Transfer zur Toilette, das Wechseln der Slipeinlagen und das

Ordnen der Kleider]) und eine zeitaufwändige Reinigung in Anbetracht dessen, dass sich

der Beschwerdeführer meist schon eingenässt oder eingekotet hat, nachvollziehbar er-

scheint. Der von der Abklärungsperson angenommene Aufwand für den Transfer zur Toi-

lette, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit ist

somit von 20 auf 40 Minuten zu erhöhen. Hinzu kommt der Zusatzaufwand für das Toilet-

tentraining und das Oppositionsverhalten von je 20 Minuten, sodass ein anrechenbarer

Mehraufwand von insgesamt 80 Minuten resultiert.

7.2

13

Urteil S 2024 27

7.2.1

Betreffend persönliche Überwachung verneinte die Beschwerdegegnerin die Not-

wendigkeit einer solchen. Sie führte aus, gemäss Abklärungsperson bestehe die Gefahr

des Weglaufens. Dies werde durch die Unterstützungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung

im Freien berücksichtigt und könne nicht als Überwachung i.S.v. Rz. 2075 ff. KSH ange-

rechnet werden. Gemäss Angaben der Heilpädagogin anlässlich der Abklärung benötige

der Beschwerdeführer keine 1:1 Betreuung und könne von der Pausenaufsicht bewältigt

werden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine 1:1 Betreuung sei nur bei der Anerken-

nung einer besonders intensiven Überwachung vorausgesetzt. Zudem verkenne die Be-

schwerdegegnerin, dass das Abgrenzungskriterium zwischen der alltäglichen Lebensver-

richtung und einer pauschalen Überwachungsbedürftigkeit im Gefahrenpotenzial liege.

Seine Eltern hätten im verwaltungsinternen Verfahren eindrücklich die zahlreichen Gefah-

ren aufgezeigt, denen er aufgrund seiner geistigen Behinderung tagtäglich ausgesetzt sei.

Er weise ein starkes Oppositionsverhalten und einen ausgeprägten Eigenwillen auf, die

seine Beaufsichtigung erheblich erschweren würden. Im Schulbericht vom 14. November

2023 sei darauf hingewiesen worden, dass er wegen seines schwierigen Verhaltens in der

Pause von einer Betreuungsperson überwacht werde, die daneben nur zwei und deutlich

weniger betreuungsintensive Kinder beaufsichtigen könne. Der Kinderarzt habe zudem mit

Berichten vom 29. Februar und 31. Mai 2024 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer

wegen der erheblichen Entwicklungsverzögerung und seinen starken motorischen Ein-

schränkungen sowohl im Verkehr wie auch im Umgang mit Fremden gefährde und auch

die Gefahr bestehe, dass er sich selbst verletze. Die notwendige Dritthilfe habe somit klar

zum Ziel, ihn vor Fremd- und Selbstverletzungen zu schützen, weshalb die Überwa-

chungsbedürftigkeit aus fachärztlicher Sicht ausgewiesen sei. Das Gefährdungspotenzial

werde schliesslich auch mit den Berichten der Grosseltern bestätigt. Die in Rz. 2076 KSH

geforderte Intensität der Überwachungsbedürftigkeit sei somit klar erfüllt, weshalb eine

Pauschale von zwei Stunden pro Tag beim behinderungsbedingten Mehraufwand zu

berücksichtigen sei (act. 1 S. 10 f. Rz. 10 und act. 8 S. 4).

7.2.2

Da der Beschwerdeführer keiner 1:1 Betreuung bedarf, besteht kein Grund, von

einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachungsbedürftigkeit auszuge-

hen. Dahingehend sind sich auch die Parteien einig. Die Abklärungsperson vertritt die Auf-

fassung, dass die Überwachungsbedürftigkeit im Wesentlichen in der Gefahr des Weglau-

fens bestehe. Diesem Umstand wurde im Rahmen des Bedarfs regelmässiger Dritthilfe bei

der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung Rechnung getragen und kann folglich

14

Urteil S 2024 27

bei der Überwachung nicht nochmals ins Gewicht fallen (BGer 9C_598/2014 vom 21. April

2015 E. 5.2.1 und 9C_605/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.2.). Insofern kann der Ab-

klärungsperson gefolgt werden. Zudem trifft es zu, dass das Bewusstsein für die Verkehrs-

regeln und die Einschätzung der diesbezüglichen Gefahren gemäss Anhang III KSIH erst

ab acht Jahren berücksichtigt werden kann. Nicht zugestimmt kann der Abklärungsperson

jedoch dahingehend, als sie darüber hinaus beim Beschwerdeführer keine Überwa-

chungsbedürftigkeit anerkannte.

Als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der körperlichen als auch in der geis-

tigen Entwicklung für sein Alter weit hinter der Norm zurückgefallen ist. Dies wird auch sei-

tens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (act. 5 S. 4) und ist fachärztlich ausgewie-

sen (Bericht des Kinderarztes vom 29. Februar 2024 [BF-act. 3]). Aus dem Schulbericht

des D.________ vom 14. November 2023 (IV-act. 69 S. 5 f.) ergibt sich sodann, dass der

Beschwerdeführer sehr eng beaufsichtigt werden muss. Der zuständigen Betreuungsper-

son des D.________ ist es jedenfalls nur möglich, zusätzlich zum Beschwerdeführer noch

zwei weitere Kinder zu beaufsichtigen, die nicht weglaufen und weniger betreuungsinten-

siv sind als er. Was schliesslich das konkrete Gefährdungspotenzial anbelangt, weisen die

Eltern darauf hin, dass ihr Sohn Gefahren nicht einschätzen könne. Er fühle sich zu Was-

ser und Feuer hingezogen. Berührungsängste oder Grenzen kenne er keine. Beim Grillie-

ren dürfe er keine Sekunde aus den Augen gelassen werden. Er habe schon einige Male

versucht, seine Mutter ins Feuer zu stossen (wegen dem Märchen "Hänsel und Gretel").

Im Winter bestehe die Gefahr, dass er wegrenne und sich ins Wasser begebe. Des Weite-

ren habe er ein reduziertes Verständnis sozialer Situationen. Er könne nicht einschätzen,

ob es sich bei Drittpersonen um einen Freund oder Feind handle und trete deshalb allen

Personen offen gegenüber. Aufgrund des fehlenden Verständnisses für Nähe und Distanz

würde er mit einer fremden Person ohne Skepsis mitgehen. Zudem stosse er Kinder un-

vermittelt von sich weg, wenn sie ihm zu nahekommen würden. Des Weiteren sei er sich

auch seiner eingeschränkten Motorik nicht bewusst; werde er nicht beaufsichtigt, klettere

er überall hinauf oder hinein und setze sich gefährlichen Situationen aus, weil er seine

körperlichen Fähigkeiten oftmals überschätze. Auch könne er seine Kraft nicht regulieren.

Bei fehlender Beaufsichtigung zeige er grobes Verhalten gegenüber dem Familienhund.

Weil ihm das Gespür und Einfühlungsvermögen für sein Gegenüber fehle, sei es auch

schon vorgekommen, dass er beim Spielen mit anderen Kindern arg zugepackt habe.

Wenn er frustriert sei, werfe er oftmals Gegenstände um sich. Dabei gehe hin und wieder

etwas zu Bruch oder es würden Personen von den Gegenständen getroffen. Darüber hin-

aus reagiere er nicht auf Anweisungen und nehme Dinge in den Mund (IV-act. 55 S. 4 und

15

Urteil S 2024 27

IV-act. 69 S. 3 f.). Die Feststellungen der Eltern werden auch im Bericht des Kinderarztes

vom 29. Februar 2024 wiedergegeben. So wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdefüh-

rer gemäss den Eltern schwerfalle, sein Handeln und die Gefahren im Alltag richtig einzu-

schätzen. Gemäss Einschätzungen der Eltern sei er motorisch auf dem Stand eines 2–3-

jährigen Kindes und überschätze sich regelmässig. Unterwegs laufe er unvermittelt weg

oder auf die Strasse. Bei "Stopp" komme er in gegenteiliges Handeln und müsse deshalb

festgehalten werde. Es sei vorgekommen, dass er dachte, er sei stärker als ein Auto. So-

ziale Situationen könne er nicht richtig einschätzen. Aufgrund seiner Distanzlosigkeit wür-

de er sofort mit Fremden weggehen. Zudem komme es regelmässig vor, dass er sich Din-

ge in seine Körperöffnungen stecke. Des Weiteren verfüge er über eine geringe Frustrati-

onstoleranz und werfe Sachen um sich oder zeige grobes Verhalten.

Der Beschwerdegegnerin ist zwar Recht zu geben, dass aus dem genannten Bericht der

Eindruck entsteht, der Kinderarzt zitiere lediglich die Erfahrungen der Eltern und somit

auch Zweifel bestehen, ob seine Schlussfolgerung, wonach der Überwachungsbedarf sehr

hoch sei, auf eigenen Feststellungen und Erkenntnissen beruht. Daran ändert auch der

Bericht vom 31. Mai 2024 (BF-act. 6) nichts Wesentliches. Nicht unberücksichtigt bleiben

darf jedoch, dass neben den Ausführungen der Eltern auch Schilderungen der Grosseltern

vorliegen, aus denen die fehlende Realitäts- und Gefahreneinschätzung ebenfalls hervor-

gehen (BF-act. 4 f.) und schliesslich die Angaben der Eltern vor allem durch die Bezugs-

person des D.________ bestätigt werden und diese Ausführungen sehr wohl auf eigenen

Feststellungen beruhen. So wird im bereits zitierten Bericht vom 14. November 2023

ebenfalls auf die mangelnde Realitäts- und Gefahreneinschätzung, die geringe Frustrati-

onstoleranz sowie das fehlende Verständnis für Nähe und Distanz hingewiesen. Konkret

führt die Bezugsperson aus, der Beschwerdeführer könne Gefahrensituationen schlecht

einordnen. Er reagiere nicht auf Anweisungen und laufe weg. Wenn er sich von der Grup-

pe entferne, reagiere er nicht auf "Stopp". Solche Situationen nehme er als Spiel wahr und

komme in eine gegenteilige Handlung. Auch wenn er sich einer Strasse nähere, sei er sich

der Gefahr nicht bewusst und laufe trotz klarer Anweisung weiter Richtung Strasse, so-

dass er in solchen Situationen zurückgehalten werden müsse. Des Weiteren nehme er

kleine Dinge, bei welchen Erstickungsgefahr bestehe, in den Mund. Zudem klettere er bei

Spielplatzgeräten hoch und komme aufgrund seiner eingeschränkten Motorik nicht mehr

herunter. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering. Darüber hinaus sei sein Verhalten in

sozialen Situationen auffällig. Das Verständnis für Nähe und Distanz fehle ihm. Er komme

fremden Personen auffallend nahe und trete ihnen aussergewöhnlich offen und neugierig

gegenüber. Ihm falle es schwer, Beziehungen einzuordnen. Beispielsweise nehme er die

16

Urteil S 2024 27

Grossmutter eines anderen Kindes ebenfalls als seine Grossmutter wahr. Er sitze fremden

Personen sofort auf den Schoss, halte sie an der Hand und würde ohne Skepsis mitge-

hen, würde er dazu ermuntert. Wiederum stosse er Kinder unvermittelt von sich weg,

wenn sie ihm zu nahetreten oder sich mit einem Spielzeug beschäftigen würden, welches

er haben möchte.

Aufgrund des geschilderten und auch durch Fachpersonen bestätigten Verhaltens des Be-

schwerdeführers leuchtet ein, dass dieser angesichts seines geistigen Zustandes einer –

mehr oder weniger – dauernden persönlichen Überwachung bedarf, weil ansonsten die

Gefahr einer Selbstgefährdung gross ist. Der Beschwerdeführer kennt keine Grenzen,

kann Gefahren nicht einschätzen und es fehlt ihm das Verständnis von Nähe und Distanz

sowie das Realitätsbewusstsein, sodass er auch zu Hause im Auge behalten werden

muss. Insgesamt steht somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

fest, dass ein höherer Überwachungsaufwand besteht als für ein gleichaltriges, nicht be-

hindertes Kind, ohne dass indes – was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend

gemacht wird – eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und unübliche ständige In-

terventionsbereitschaft ausgewiesen wäre. Damit erweist sich die Beurteilung der Ab-

klärungsperson, es sei keine dauernde Überwachung des Beschwerdeführers erforderlich,

als Fehleinschätzung, welche es zu korrigieren gilt. Entgegen der Auffassung der Be-

schwerdegegnerin ist somit von einem anrechenbaren Überwachungsbedarf von zwei

Stunden pro Tag auszugehen. Dies hat ab März 2022 zu gelten, kann die persönliche

Überwachung in der Regel doch erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden.

7.3

Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer somit eines täglichen invaliditätsbeding-

ten Betreuungsaufwandes von fünf Stunden und 41 Minuten (drei Stunden und 40 Minuten

entfallend auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, zwei Stunden für die nicht besonders

intensive Überwachung und eine Minute Mehraufwand entfallend auf die Begleitung zu

Arzt- und Therapieterminen). Da der Betreuungsaufwand mehr als vier Stunden beträgt,

hat der Beschwerdeführer folglich auch Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.

8.

Es bleibt zu prüfen, welcher der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn

der Hilflosenentschädigung ist bzw. ab wann die Anmeldung als erfolgt betrachtet werden

kann. Die erstmalige Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte am 16. März 2016 (IV-

act. 1), das explizite Gesuch um Hilflosenentschädigung am 3. August 2022 (IV-act. 44).

17

Urteil S 2024 27

8.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Leistungsbeginn auf Dezember 2020 fest.

Dies begründet sie damit, dass sich erste Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit frühestens

aus dem Bericht von Dr. E.________ vom 6. Dezember 2021 ergeben hätten, wonach der

Windelbedarf nicht mehr altersentsprechend sei. Ab diesem Zeitpunkt wäre die IV-Stelle in

der Pflicht gewesen, die Hilfsbedürftigkeit abzuklären. Ein Anspruch auf Hilflosenentschä-

digung sei deshalb rückwirkend ab Dezember 2020 gegeben.

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien bereits aus

dem Arztbericht vom 30. Juni 2017 klare Hinweise auf eine nicht altersgemässe Hilfsbe-

dürftigkeit im Alltag hervorgegangen. So habe der Kinderarzt eine Entwicklungsverzöge-

rung im sprachlichen und motorischen Bereich erwähnt, welche sehr wohl Auswirkungen

auf die Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen haben könne, habe sie

ihm doch verunmöglicht, altersentsprechend zu krabbeln oder sich zum Stehen hochzu-

ziehen. Seine Eltern hätten ihn denn auch schon bei seiner Geburt im März 2016 bei der

IV angemeldet und die in der Anmeldung angegebene Diagnose (Trisomie 21) lasse be-

kanntlich auf einen behinderungsbedingten Hilfebedarf im Alltag schliessen (act. 1 S. 7

Rz. 5 und act. 8 S. 2).

8.2

8.2.1

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo-

nats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Macht

eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate

nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1

ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48

Abs. 1 IVG).

8.2.2

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht

nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr um-

fasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten

Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durch-

zuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftiger-

weise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im

Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch

Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen

des Einzelfalls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue An-

meldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGer

18

Urteil S 2024 27

9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ

grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3).

8.2.3

Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsor-

gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-

reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Bera-

tung wird grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin erfol-

gen. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger

einen entsprechenden Bedarf feststellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Gemäss BGE 131 V

472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Perso-

nen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzun-

gen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen

wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht.

Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versi-

cherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und

Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es

genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich

allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist

die Verwaltung nicht verpflichtet (BGE 133 V 249 E. 7.2; BGer 8C_220/2021 vom 12. Mai

2021 E. 5.1).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit

nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch

zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht

(BGE 133 V 249 E. 7.2).

8.3

Aus den Akten geht hervor, dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leis-

tungen der Invalidenversicherung im März bzw. April 2016 erfolgte (IV-act. 1 und 4). Als

gesundheitliche Beeinträchtigungen werden die Trisomie 21, eine Darmfehlbildung und ein

leichter Herzfehler genannt. Ausführungen betreffend Hilflosigkeit des Beschwerdeführers

finden sich in der Anmeldung nicht. Ebenso wenig lassen sich dem Bericht des Kinderspi-

tals F.________ vom 27. Mai 2016 Hinweise auf künftige Einschränkungen des Be-

schwerdeführers entnehmen (IV-act. 10 S. 4 f.). Darüber hinaus ergeben sich allein aus

dem Vorhandensein der Geburtsgebrechen Ziff. 274, 313 und 489 noch keine Hinweise

auf eine Hilflosigkeit. Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch einig zu gehen, dass konkrete

Anzeichen für eine mögliche Hilflosigkeit bereits im Bericht des Kinderarztes

19

Urteil S 2024 27

Dr. med. E.________ vom 30. Juni 2017 (IV-act. 22) enthalten sind. Zwar handelt es sich

beim genannten Bericht um ein Kostengutsprachegesuch für Physiotherapie und einlei-

tend ist von einer erfreulichen Entwicklung des Beschwerdeführers die Rede. Die Be-

schwerdegegnerin übersieht jedoch, dass der Kinderarzt explizit eine Entwicklungsverzö-

gerung im motorischen Bereich festhält und diesbezüglich ausführt, der Beschwerdeführer

könne vorwärts Robben und selber Sitzen, sich hingegen nicht selber zum Stehen hoch-

ziehen, da ihm die Kraft fehle und ihm der Fussgreifreflex, der immer noch positiv sei, da-

zwischenkomme. Um die motorische Entwicklung aufholen zu können, brauche er intensi-

ve Physiotherapie. In Anbetracht dessen, dass gemäss Anhang 2 KSH ein Kind ab 15

Monaten ohne Hilfe aufstehen sowie frei gehen kann und dies dem 15 ½ Monate alten

Beschwerdeführer gemäss Ausführungen seines Kinderarztes offenbar nicht möglich war,

ergaben sich bereits aus dem genannten Bericht vom 30. Juni 2017 ausreichend konkrete

Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer zumindest in den Bereichen Aufstehen und

Fortbewegung eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hin-

ausgehende Hilflosigkeit vorliegen könnte. Nach Eingang des Kinderarztberichtes vom

30. Juni 2017 wäre die Beschwerdegegnerin deshalb unter dem Aspekt von Treu und

Glauben verpflichtet gewesen, den Anspruch auf Hilfeleistung des Beschwerdeführers von

Amtes wegen zu prüfen.

Nachdem die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fort-

bewegung unbestrittenermassen seit Juni 2017 ausgewiesen und das Wartejahr somit im

Juni 2018 abgelaufen ist, ist der Anspruch des Beschwerdeführers entgegen der Auffas-

sung der Verwaltung bereits ab Juni 2018 gegeben.

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und ab März 2019 in fünf Bereichen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Für den Zeitraum von März 2022 bis

Ende Dezember 2022 liegt sodann eine Hilflosigkeit in sämtlichen alltäglichen Lebensver-

richtungen vor und ab März 2022 ist darüber hinaus auch der Bedarf an einer dauernden

persönlichen Überwachung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat deshalb rückwirkend

ab 1. Juni 2018 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich-

ten Grades, ab 1. Juni 2019 (März 2019 plus Wartezeit von drei Monaten [vgl. Art. 88a

Abs. 2 IVV]) mittelschweren Grades, ab 1. Juni 2022 schweren und ab 1. April 2023 wie-

derum mittelschweren Grades. Ab 1. Juni 2022 ist die Hilflosenentschädigung um einen

Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindes-

20

Urteil S 2024 27

tens vier aber weniger als sechs Stunden pro Tag zu ergänzen. Damit erweist sich die Be-

schwerde als begründet und ist gutzuheissen.

10.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei-

ne Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend

dem Verfahrensausgang durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerde-

führer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien-

tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 2'700.–

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

21

Urteil S 2024 27

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

Erwägungen (13 Absätze)

E. 9 Urteil S 2024 27

tragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen

Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind

fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden. Grundsätzlich kann von den

Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen

erforderlich und höher ist (z.B. mehr Interventionen nötig).

Im vorliegenden Fall wurde der von der Mutter angegebene Zeitaufwand von der Ab-

klärungsperson bei mehreren Lebensverrichtungen auf die im Kreisschreiben festgelegten

zeitlichen Höchstgrenzen gekürzt, so etwa beim An- und Auskleiden, beim Essen sowie

beim Verrichten der Notdurft (vgl. dazu auch E. 7.1.4 nachstehend). Dabei merkte die Ab-

klärungsperson an, dass die Zeitangaben der Eltern vor Ort mit der Mutter besprochen

und angepasst worden seien. Dass der Hilfsbedarf aus medizinischen Gründen notwendig

und höher wäre, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist dies an-

derweitig ausgewiesen. Durch die Berücksichtigung verschiedener Zusatzaufwände (z.B.

für Oppositionsverhalten, vermehrter Kleiderwechsel oder Toilettentraining) hat die Ab-

klärungsperson sodann dem Einzelfall Rechnung getragen. Folglich bleibt – auch unter

dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Versicherter – kein Raum für darüberhin-

ausgehende Zeitaufwendungen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die gleiche Konstella-

tion wie im Verfahren S 2022 78 – Reduktion auf den Maximalwert und zusätzlicher alters-

entsprechender Abzug – in casu nur bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden vor-

liegt. Anzumerken ist sodann, dass der altersgemässe Normaufwand vom angerechneten

Aufwand des betroffenen Kindes bzw. vom maximal anrechenbaren Zeitaufwand – und

nicht vom ermittelten Mehraufwand – abgezogen wird, was schlussendlich zum tatsächli-

chen Mehraufwand führt. Schlussendlich würde sich – wie nachfolgend noch aufzuzeigen

sein wird (vgl. E. 7.3 nachstehend) – am Endergebnis selbst dann nichts ändern, wenn im

Bereich An-/Auskleiden auf den altersentsprechenden Abzug von 5 Minuten verzichtet und

dadurch ein Mehraufwand von 55 Minuten (anstatt 50 Minuten) angerechnet würde. Ein

invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden würde auch in

diesem Fall nicht resultieren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

7.1.3

Betreffend den Bereich Essen ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der

Beschwerdeführer mit 18 Monaten noch nicht zuverlässig mit dem Löffel umgehen könne.

Für ein Kind mit Trisomie 21 weise er untypischerweise ein Oppositionsverhalten auf. Er

müsse stets zum Essen motiviert werden. Zudem spiele er mit dem Essen und es bestehe

die Gefahr, dass er das Essen auf den Boden stelle oder ausleere. Er gehe immer wieder

vom Tisch weg und müsse zurückgeholt werden. Als Anmerkung hielt die Abklärungsper-

E. 10 Urteil S 2024 27

son fest, gemäss Angaben im Einwand sei es den Eltern möglich, gleichzeitig zu essen.

Dem ermittelten anrechenbaren Mehraufwand von insgesamt 100 Minuten wurde daher

der Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch von 75 Minuten abgezogen. Zudem

wurden je 15 Minuten für Znüni und Zvieri angerechnet. Daraus resultierte ein Mehrauf-

wand von insgesamt 55 Minuten.

Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer lediglich den vorgenommenen Abzug von

75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch. Begründend führt er aus, die Eltern

könnten zwar gemeinsam mit ihm essen, sein Hilfebedarf sei aber so intensiv, dass die

Mahlzeiten jeweils doppelt so lange wie üblich dauern würden. Diese erhebliche Verlang-

samung entspreche dem Zeitaufwand von Eltern, die aufgrund der Hilfsbedürftigkeit ihres

Kindes nicht gleichzeitig essen könnten. Deshalb sei der Abzug nicht gerechtfertigt (act. 1

S. 8 Rz. 7).

Der Abzug von 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch hat zu erfolgen, wenn die

Mutter bzw. der Vater nebenbei essen kann (vgl. Anhang IV zum KSIH). Sowohl im Ab-

klärungsbericht vom 11. Januar 2023 als auch in demjenigen vom 9. August 2023 ist die

Frage, ob die Eltern gleichzeitig essen könnten, mit "ja" beantwortet worden. Dies deckt

sich mit den Ausführungen der Eltern im Einwand vom 15. Mai 2023 (IV-act. 55 S. 2) und

in der Beschwerde vom 7. März 2024 (act. 1 S. 8 Rz. 7). Somit ist gestützt auf die vorlie-

genden Akten der Abzug von 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch gerechtfer-

tigt. Daran ändert auch der Einwand nichts, die Mahlzeiten würden doppelt so lange dau-

ern wie üblich. Zu berücksichtigen ist, dass die Abklärungsperson bereits den maximalen

anrechenbaren Aufwand von 75 Minuten für die Hauptmahlzeiten und je 10 Minuten für

Znüni und Zvieri gemäss den Maximalwerten im Anhang IV des KSIH gewährt hat. Zusätz-

lich rechnete sie 35 Minuten (je 5 Minuten bei Znüni und Zvieri sowie 25 Minuten bei den

Hauptmahlzeiten) für mehrmaliges Zurückholen an den Tisch und Oppositionsverhalten

an. Damit trug sie der Situation des Beschwerdeführers und dabei insbesondere auch ge-

rade dem Umstand der Verlangsamung angemessen Rechnung. Folglich bleibt – auch un-

ter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Versicherter – kein Raum für darüber-

hinausgehende Zeitaufwendungen, zumal nicht ausgewiesen ist, dass der Hilfsbedarf aus

medizinischen Gründen notwendig und nachweislich höher wäre (vgl. dazu auch E. 7.1.2

vorstehend). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend darauf hingewie-

sen, dass neben dem Abzug für die Präsenzzeit am Familientisch auf den Abzug für al-

tersentsprechende Hilfe von fünf Minuten verzichtet wurde. Dies steht im Einklang mit An-

E. 11 Urteil S 2024 27

hang IV KSIH, würde dies ansonsten doch zu einem doppelten Abzug führen. Damit bleibt

es bei den angerechneten 55 Minuten.

7.1.4

Was den Bereich Verrichten der Notdurft betrifft, hielt die Abklärungsperson fest,

dass der Versicherte seit März 2019 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen

sei, da er im 3. Altersjahr noch Windeln getragen habe. Seit ca. Oktober 2022 trage er

nachts keine Windeln mehr und tagsüber nur noch bei Ausflügen. Zur Sicherheit trage er

kleine Slipeinlagen. Mehrmals pro Tag sei er inkontinent (Urin und Kot). Er melde sich

nicht für den Toilettengang. Das Toilettentraining werde ca. alle drei Stunden durchgeführt.

Für ein Kind mit Trisomie 21 weise er untypischerweise ein Oppositionsverhalten auf. Er

gehe nicht gerne auf die Toilette und lasse sich den Intimbereich nicht gerne reinigen. Er

wehre sich, laufe davon und spiele mit den Exkrementen. Den anrechenbaren Mehrauf-

wand ermittelte die Abklärungsperson mit 20 Minuten (5 Toilettengänge à 4 Minuten). Hin-

zugerechnet wurden je 20 Minuten Zusatzaufwand für Toilettentraining und Oppositions-

verhalten. Insgesamt ergab sich somit ein Mehraufwand von 60 Minuten. Abschliessend

merkte die Abklärungsperson an, dass die Zeitangaben der Eltern mit der Mutter bespro-

chen und angepasst worden seien. Der vermehrte Kleiderwechsel sei beim An- und Aus-

kleiden berücksichtigt worden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Angaben der Eltern seien nicht korrekt

festgehalten worden. In den Einwänden vom 15. Mai und 16. November 2023 seien dafür

effektiv 90 (bzw. anrechenbar 80) Minuten pro Tag geltend gemacht worden, was die Mut-

ter auch an der Abklärung vom 9. August 2023 bestätigt habe. Auf die Begründung könne

verwiesen werden (act. 1 S. 9 Rz. 8). Im Einwand vom 15. Mai 2023 wurde der behinde-

rungsbedingte Mehraufwand für den Transfer zur Toilette, das Ordnen der Kleider, die

Körperreinigung, das Überprüfen der Reinlichkeit inkl. den Zusatzaufwand für das Toilet-

tentraining und das Verhalten mit mindestens 90 Minuten bzw. anrechenbar 80 Minuten

pro Tag beziffert (IV-act. 55 S. 3 f.). In der Stellungnahme vom 16. November 2023 wurde

wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer oft Flatulenzen mit Stuhl habe und sich

tagsüber regelmässig einnässe, weshalb die Eltern ihn mindestens fünf Mal täglich reini-

gen und die Slipeinlagen wechseln müssten. Im Abklärungsbericht werde lediglich ein

Mehraufwand von vier Minuten fürs Reinigen berücksichtigt. Die Reinigung nehme jedoch

fünf Minuten pro Mal in Anspruch. In Anbetracht dessen, dass er sich meist schon ein-

genässt oder eingekotet habe, sei die Reinigung zeitaufwendig. Zudem sei der Zeitauf-

wand für den reinen Transfer zur Toilette, das Wechseln der Slipeinlagen und das Ordnen

der Kleider von je einer Minute nicht berücksichtigt worden. Der tatsächliche Aufwand ent-

E. 12 Urteil S 2024 27

spreche mit 40 Minuten (5 x 8 Minuten) dem Maximalwert gemäss KSH. Daneben sei der

Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten und Toilettentraining von je 20 Minuten anzu-

rechnen. Insgesamt sei somit ein Aufwand von 80 Minuten gerechtfertigt (IV-act. 69 S. 3).

Wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 9. August 2023 ergibt, wurde der vom Be-

schwerdeführer geltend gemachte Zusatzaufwand für das Toilettentraining sowie das Op-

positionsverhalten von je 20 Minuten von der Abklärungsperson berücksichtigt. Sodann

entsteht aus dem Abklärungsbericht der Eindruck, der Aufwand für den Transfer zur Toilet-

te, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit sei

von den Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson mit 20 Minuten

angegeben und in diesem Umfang vollumfänglich übernommen worden. Davon geht je-

denfalls auch die Beschwerdegegnerin aus. Berücksichtigt man jedoch die Anmerkung der

Abklärungsperson, wonach die Zeitangaben der Eltern vor Ort mit der Mutter besprochen

und angepasst worden seien, ist unklar, weshalb unter "Angaben Eltern" dann trotzdem

nur die 20 Minuten festgehalten wurden. Die Abklärungsperson ist verpflichtet divergieren-

de Angaben der Eltern im Abklärungsbericht festzuhalten und Abweichungen davon zu

begründen. In Anbetracht dessen, dass die Eltern den tatsächlichen Aufwand für den

Transfer zur Toilette, die Körperreinigung, das Wechseln der Slipeinlagen und das Ordnen

der Kleider bereits im Einwand vom 15. Mai 2023 und in der Stellungnahme vom 16. No-

vember 2023 mit 40 Minuten angegeben haben, erscheint es naheliegend, dass die Mutter

dies auch an der Abklärung vom 9. August 2023 in diesem Umfang bestätigt hat. Es be-

stehen somit Anhaltspunkte, dass die Angaben der Eltern in diesem Bereich nicht korrekt

protokolliert wurden. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb gerade beim Be-

schwerdeführer nicht vom Maximalwert von 40 Minuten ausgegangen werden soll, zumal

in der Stellungnahme vom 16. November 2023 ausführlich dargelegt wurde, wie sich die-

ser Zeitaufwand zusammensetzt (fünf Toilettengänge à acht Minuten [fünf Minuten Reini-

gung, je eine Minute für den Transfer zur Toilette, das Wechseln der Slipeinlagen und das

Ordnen der Kleider]) und eine zeitaufwändige Reinigung in Anbetracht dessen, dass sich

der Beschwerdeführer meist schon eingenässt oder eingekotet hat, nachvollziehbar er-

scheint. Der von der Abklärungsperson angenommene Aufwand für den Transfer zur Toi-

lette, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit ist

somit von 20 auf 40 Minuten zu erhöhen. Hinzu kommt der Zusatzaufwand für das Toilet-

tentraining und das Oppositionsverhalten von je 20 Minuten, sodass ein anrechenbarer

Mehraufwand von insgesamt 80 Minuten resultiert.

7.2

E. 13 Urteil S 2024 27

7.2.1

Betreffend persönliche Überwachung verneinte die Beschwerdegegnerin die Not-

wendigkeit einer solchen. Sie führte aus, gemäss Abklärungsperson bestehe die Gefahr

des Weglaufens. Dies werde durch die Unterstützungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung

im Freien berücksichtigt und könne nicht als Überwachung i.S.v. Rz. 2075 ff. KSH ange-

rechnet werden. Gemäss Angaben der Heilpädagogin anlässlich der Abklärung benötige

der Beschwerdeführer keine 1:1 Betreuung und könne von der Pausenaufsicht bewältigt

werden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine 1:1 Betreuung sei nur bei der Anerken-

nung einer besonders intensiven Überwachung vorausgesetzt. Zudem verkenne die Be-

schwerdegegnerin, dass das Abgrenzungskriterium zwischen der alltäglichen Lebensver-

richtung und einer pauschalen Überwachungsbedürftigkeit im Gefahrenpotenzial liege.

Seine Eltern hätten im verwaltungsinternen Verfahren eindrücklich die zahlreichen Gefah-

ren aufgezeigt, denen er aufgrund seiner geistigen Behinderung tagtäglich ausgesetzt sei.

Er weise ein starkes Oppositionsverhalten und einen ausgeprägten Eigenwillen auf, die

seine Beaufsichtigung erheblich erschweren würden. Im Schulbericht vom 14. November

2023 sei darauf hingewiesen worden, dass er wegen seines schwierigen Verhaltens in der

Pause von einer Betreuungsperson überwacht werde, die daneben nur zwei und deutlich

weniger betreuungsintensive Kinder beaufsichtigen könne. Der Kinderarzt habe zudem mit

Berichten vom 29. Februar und 31. Mai 2024 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer

wegen der erheblichen Entwicklungsverzögerung und seinen starken motorischen Ein-

schränkungen sowohl im Verkehr wie auch im Umgang mit Fremden gefährde und auch

die Gefahr bestehe, dass er sich selbst verletze. Die notwendige Dritthilfe habe somit klar

zum Ziel, ihn vor Fremd- und Selbstverletzungen zu schützen, weshalb die Überwa-

chungsbedürftigkeit aus fachärztlicher Sicht ausgewiesen sei. Das Gefährdungspotenzial

werde schliesslich auch mit den Berichten der Grosseltern bestätigt. Die in Rz. 2076 KSH

geforderte Intensität der Überwachungsbedürftigkeit sei somit klar erfüllt, weshalb eine

Pauschale von zwei Stunden pro Tag beim behinderungsbedingten Mehraufwand zu

berücksichtigen sei (act. 1 S. 10 f. Rz. 10 und act. 8 S. 4).

7.2.2

Da der Beschwerdeführer keiner 1:1 Betreuung bedarf, besteht kein Grund, von

einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachungsbedürftigkeit auszuge-

hen. Dahingehend sind sich auch die Parteien einig. Die Abklärungsperson vertritt die Auf-

fassung, dass die Überwachungsbedürftigkeit im Wesentlichen in der Gefahr des Weglau-

fens bestehe. Diesem Umstand wurde im Rahmen des Bedarfs regelmässiger Dritthilfe bei

der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung Rechnung getragen und kann folglich

E. 14 Urteil S 2024 27

bei der Überwachung nicht nochmals ins Gewicht fallen (BGer 9C_598/2014 vom 21. April

2015 E. 5.2.1 und 9C_605/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.2.). Insofern kann der Ab-

klärungsperson gefolgt werden. Zudem trifft es zu, dass das Bewusstsein für die Verkehrs-

regeln und die Einschätzung der diesbezüglichen Gefahren gemäss Anhang III KSIH erst

ab acht Jahren berücksichtigt werden kann. Nicht zugestimmt kann der Abklärungsperson

jedoch dahingehend, als sie darüber hinaus beim Beschwerdeführer keine Überwa-

chungsbedürftigkeit anerkannte.

Als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der körperlichen als auch in der geis-

tigen Entwicklung für sein Alter weit hinter der Norm zurückgefallen ist. Dies wird auch sei-

tens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (act. 5 S. 4) und ist fachärztlich ausgewie-

sen (Bericht des Kinderarztes vom 29. Februar 2024 [BF-act. 3]). Aus dem Schulbericht

des D.________ vom 14. November 2023 (IV-act. 69 S. 5 f.) ergibt sich sodann, dass der

Beschwerdeführer sehr eng beaufsichtigt werden muss. Der zuständigen Betreuungsper-

son des D.________ ist es jedenfalls nur möglich, zusätzlich zum Beschwerdeführer noch

zwei weitere Kinder zu beaufsichtigen, die nicht weglaufen und weniger betreuungsinten-

siv sind als er. Was schliesslich das konkrete Gefährdungspotenzial anbelangt, weisen die

Eltern darauf hin, dass ihr Sohn Gefahren nicht einschätzen könne. Er fühle sich zu Was-

ser und Feuer hingezogen. Berührungsängste oder Grenzen kenne er keine. Beim Grillie-

ren dürfe er keine Sekunde aus den Augen gelassen werden. Er habe schon einige Male

versucht, seine Mutter ins Feuer zu stossen (wegen dem Märchen "Hänsel und Gretel").

Im Winter bestehe die Gefahr, dass er wegrenne und sich ins Wasser begebe. Des Weite-

ren habe er ein reduziertes Verständnis sozialer Situationen. Er könne nicht einschätzen,

ob es sich bei Drittpersonen um einen Freund oder Feind handle und trete deshalb allen

Personen offen gegenüber. Aufgrund des fehlenden Verständnisses für Nähe und Distanz

würde er mit einer fremden Person ohne Skepsis mitgehen. Zudem stosse er Kinder un-

vermittelt von sich weg, wenn sie ihm zu nahekommen würden. Des Weiteren sei er sich

auch seiner eingeschränkten Motorik nicht bewusst; werde er nicht beaufsichtigt, klettere

er überall hinauf oder hinein und setze sich gefährlichen Situationen aus, weil er seine

körperlichen Fähigkeiten oftmals überschätze. Auch könne er seine Kraft nicht regulieren.

Bei fehlender Beaufsichtigung zeige er grobes Verhalten gegenüber dem Familienhund.

Weil ihm das Gespür und Einfühlungsvermögen für sein Gegenüber fehle, sei es auch

schon vorgekommen, dass er beim Spielen mit anderen Kindern arg zugepackt habe.

Wenn er frustriert sei, werfe er oftmals Gegenstände um sich. Dabei gehe hin und wieder

etwas zu Bruch oder es würden Personen von den Gegenständen getroffen. Darüber hin-

aus reagiere er nicht auf Anweisungen und nehme Dinge in den Mund (IV-act. 55 S. 4 und

E. 15 Urteil S 2024 27

IV-act. 69 S. 3 f.). Die Feststellungen der Eltern werden auch im Bericht des Kinderarztes

vom 29. Februar 2024 wiedergegeben. So wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdefüh-

rer gemäss den Eltern schwerfalle, sein Handeln und die Gefahren im Alltag richtig einzu-

schätzen. Gemäss Einschätzungen der Eltern sei er motorisch auf dem Stand eines 2–3-

jährigen Kindes und überschätze sich regelmässig. Unterwegs laufe er unvermittelt weg

oder auf die Strasse. Bei "Stopp" komme er in gegenteiliges Handeln und müsse deshalb

festgehalten werde. Es sei vorgekommen, dass er dachte, er sei stärker als ein Auto. So-

ziale Situationen könne er nicht richtig einschätzen. Aufgrund seiner Distanzlosigkeit wür-

de er sofort mit Fremden weggehen. Zudem komme es regelmässig vor, dass er sich Din-

ge in seine Körperöffnungen stecke. Des Weiteren verfüge er über eine geringe Frustrati-

onstoleranz und werfe Sachen um sich oder zeige grobes Verhalten.

Der Beschwerdegegnerin ist zwar Recht zu geben, dass aus dem genannten Bericht der

Eindruck entsteht, der Kinderarzt zitiere lediglich die Erfahrungen der Eltern und somit

auch Zweifel bestehen, ob seine Schlussfolgerung, wonach der Überwachungsbedarf sehr

hoch sei, auf eigenen Feststellungen und Erkenntnissen beruht. Daran ändert auch der

Bericht vom 31. Mai 2024 (BF-act. 6) nichts Wesentliches. Nicht unberücksichtigt bleiben

darf jedoch, dass neben den Ausführungen der Eltern auch Schilderungen der Grosseltern

vorliegen, aus denen die fehlende Realitäts- und Gefahreneinschätzung ebenfalls hervor-

gehen (BF-act. 4 f.) und schliesslich die Angaben der Eltern vor allem durch die Bezugs-

person des D.________ bestätigt werden und diese Ausführungen sehr wohl auf eigenen

Feststellungen beruhen. So wird im bereits zitierten Bericht vom 14. November 2023

ebenfalls auf die mangelnde Realitäts- und Gefahreneinschätzung, die geringe Frustrati-

onstoleranz sowie das fehlende Verständnis für Nähe und Distanz hingewiesen. Konkret

führt die Bezugsperson aus, der Beschwerdeführer könne Gefahrensituationen schlecht

einordnen. Er reagiere nicht auf Anweisungen und laufe weg. Wenn er sich von der Grup-

pe entferne, reagiere er nicht auf "Stopp". Solche Situationen nehme er als Spiel wahr und

komme in eine gegenteilige Handlung. Auch wenn er sich einer Strasse nähere, sei er sich

der Gefahr nicht bewusst und laufe trotz klarer Anweisung weiter Richtung Strasse, so-

dass er in solchen Situationen zurückgehalten werden müsse. Des Weiteren nehme er

kleine Dinge, bei welchen Erstickungsgefahr bestehe, in den Mund. Zudem klettere er bei

Spielplatzgeräten hoch und komme aufgrund seiner eingeschränkten Motorik nicht mehr

herunter. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering. Darüber hinaus sei sein Verhalten in

sozialen Situationen auffällig. Das Verständnis für Nähe und Distanz fehle ihm. Er komme

fremden Personen auffallend nahe und trete ihnen aussergewöhnlich offen und neugierig

gegenüber. Ihm falle es schwer, Beziehungen einzuordnen. Beispielsweise nehme er die

E. 16 Urteil S 2024 27

Grossmutter eines anderen Kindes ebenfalls als seine Grossmutter wahr. Er sitze fremden

Personen sofort auf den Schoss, halte sie an der Hand und würde ohne Skepsis mitge-

hen, würde er dazu ermuntert. Wiederum stosse er Kinder unvermittelt von sich weg,

wenn sie ihm zu nahetreten oder sich mit einem Spielzeug beschäftigen würden, welches

er haben möchte.

Aufgrund des geschilderten und auch durch Fachpersonen bestätigten Verhaltens des Be-

schwerdeführers leuchtet ein, dass dieser angesichts seines geistigen Zustandes einer –

mehr oder weniger – dauernden persönlichen Überwachung bedarf, weil ansonsten die

Gefahr einer Selbstgefährdung gross ist. Der Beschwerdeführer kennt keine Grenzen,

kann Gefahren nicht einschätzen und es fehlt ihm das Verständnis von Nähe und Distanz

sowie das Realitätsbewusstsein, sodass er auch zu Hause im Auge behalten werden

muss. Insgesamt steht somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

fest, dass ein höherer Überwachungsaufwand besteht als für ein gleichaltriges, nicht be-

hindertes Kind, ohne dass indes – was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend

gemacht wird – eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und unübliche ständige In-

terventionsbereitschaft ausgewiesen wäre. Damit erweist sich die Beurteilung der Ab-

klärungsperson, es sei keine dauernde Überwachung des Beschwerdeführers erforderlich,

als Fehleinschätzung, welche es zu korrigieren gilt. Entgegen der Auffassung der Be-

schwerdegegnerin ist somit von einem anrechenbaren Überwachungsbedarf von zwei

Stunden pro Tag auszugehen. Dies hat ab März 2022 zu gelten, kann die persönliche

Überwachung in der Regel doch erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden.

7.3

Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer somit eines täglichen invaliditätsbeding-

ten Betreuungsaufwandes von fünf Stunden und 41 Minuten (drei Stunden und 40 Minuten

entfallend auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, zwei Stunden für die nicht besonders

intensive Überwachung und eine Minute Mehraufwand entfallend auf die Begleitung zu

Arzt- und Therapieterminen). Da der Betreuungsaufwand mehr als vier Stunden beträgt,

hat der Beschwerdeführer folglich auch Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.

8.

Es bleibt zu prüfen, welcher der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn

der Hilflosenentschädigung ist bzw. ab wann die Anmeldung als erfolgt betrachtet werden

kann. Die erstmalige Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte am 16. März 2016 (IV-

act. 1), das explizite Gesuch um Hilflosenentschädigung am 3. August 2022 (IV-act. 44).

E. 17 Urteil S 2024 27

8.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Leistungsbeginn auf Dezember 2020 fest.

Dies begründet sie damit, dass sich erste Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit frühestens

aus dem Bericht von Dr. E.________ vom 6. Dezember 2021 ergeben hätten, wonach der

Windelbedarf nicht mehr altersentsprechend sei. Ab diesem Zeitpunkt wäre die IV-Stelle in

der Pflicht gewesen, die Hilfsbedürftigkeit abzuklären. Ein Anspruch auf Hilflosenentschä-

digung sei deshalb rückwirkend ab Dezember 2020 gegeben.

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien bereits aus

dem Arztbericht vom 30. Juni 2017 klare Hinweise auf eine nicht altersgemässe Hilfsbe-

dürftigkeit im Alltag hervorgegangen. So habe der Kinderarzt eine Entwicklungsverzöge-

rung im sprachlichen und motorischen Bereich erwähnt, welche sehr wohl Auswirkungen

auf die Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen haben könne, habe sie

ihm doch verunmöglicht, altersentsprechend zu krabbeln oder sich zum Stehen hochzu-

ziehen. Seine Eltern hätten ihn denn auch schon bei seiner Geburt im März 2016 bei der

IV angemeldet und die in der Anmeldung angegebene Diagnose (Trisomie 21) lasse be-

kanntlich auf einen behinderungsbedingten Hilfebedarf im Alltag schliessen (act. 1 S. 7

Rz. 5 und act. 8 S. 2).

8.2

8.2.1

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo-

nats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Macht

eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate

nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1

ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48

Abs. 1 IVG).

8.2.2

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht

nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr um-

fasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten

Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durch-

zuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftiger-

weise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im

Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch

Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen

des Einzelfalls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue An-

meldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGer

E. 18 Urteil S 2024 27

9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ

grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3).

8.2.3

Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsor-

gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-

reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Bera-

tung wird grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin erfol-

gen. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger

einen entsprechenden Bedarf feststellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Gemäss BGE 131 V

472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Perso-

nen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzun-

gen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen

wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht.

Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versi-

cherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und

Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es

genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich

allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist

die Verwaltung nicht verpflichtet (BGE 133 V 249 E. 7.2; BGer 8C_220/2021 vom 12. Mai

2021 E. 5.1).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit

nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch

zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht

(BGE 133 V 249 E. 7.2).

8.3

Aus den Akten geht hervor, dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leis-

tungen der Invalidenversicherung im März bzw. April 2016 erfolgte (IV-act. 1 und 4). Als

gesundheitliche Beeinträchtigungen werden die Trisomie 21, eine Darmfehlbildung und ein

leichter Herzfehler genannt. Ausführungen betreffend Hilflosigkeit des Beschwerdeführers

finden sich in der Anmeldung nicht. Ebenso wenig lassen sich dem Bericht des Kinderspi-

tals F.________ vom 27. Mai 2016 Hinweise auf künftige Einschränkungen des Be-

schwerdeführers entnehmen (IV-act. 10 S. 4 f.). Darüber hinaus ergeben sich allein aus

dem Vorhandensein der Geburtsgebrechen Ziff. 274, 313 und 489 noch keine Hinweise

auf eine Hilflosigkeit. Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch einig zu gehen, dass konkrete

Anzeichen für eine mögliche Hilflosigkeit bereits im Bericht des Kinderarztes

E. 19 Urteil S 2024 27

Dr. med. E.________ vom 30. Juni 2017 (IV-act. 22) enthalten sind. Zwar handelt es sich

beim genannten Bericht um ein Kostengutsprachegesuch für Physiotherapie und einlei-

tend ist von einer erfreulichen Entwicklung des Beschwerdeführers die Rede. Die Be-

schwerdegegnerin übersieht jedoch, dass der Kinderarzt explizit eine Entwicklungsverzö-

gerung im motorischen Bereich festhält und diesbezüglich ausführt, der Beschwerdeführer

könne vorwärts Robben und selber Sitzen, sich hingegen nicht selber zum Stehen hoch-

ziehen, da ihm die Kraft fehle und ihm der Fussgreifreflex, der immer noch positiv sei, da-

zwischenkomme. Um die motorische Entwicklung aufholen zu können, brauche er intensi-

ve Physiotherapie. In Anbetracht dessen, dass gemäss Anhang 2 KSH ein Kind ab 15

Monaten ohne Hilfe aufstehen sowie frei gehen kann und dies dem 15 ½ Monate alten

Beschwerdeführer gemäss Ausführungen seines Kinderarztes offenbar nicht möglich war,

ergaben sich bereits aus dem genannten Bericht vom 30. Juni 2017 ausreichend konkrete

Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer zumindest in den Bereichen Aufstehen und

Fortbewegung eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hin-

ausgehende Hilflosigkeit vorliegen könnte. Nach Eingang des Kinderarztberichtes vom

30. Juni 2017 wäre die Beschwerdegegnerin deshalb unter dem Aspekt von Treu und

Glauben verpflichtet gewesen, den Anspruch auf Hilfeleistung des Beschwerdeführers von

Amtes wegen zu prüfen.

Nachdem die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fort-

bewegung unbestrittenermassen seit Juni 2017 ausgewiesen und das Wartejahr somit im

Juni 2018 abgelaufen ist, ist der Anspruch des Beschwerdeführers entgegen der Auffas-

sung der Verwaltung bereits ab Juni 2018 gegeben.

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und ab März 2019 in fünf Bereichen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Für den Zeitraum von März 2022 bis

Ende Dezember 2022 liegt sodann eine Hilflosigkeit in sämtlichen alltäglichen Lebensver-

richtungen vor und ab März 2022 ist darüber hinaus auch der Bedarf an einer dauernden

persönlichen Überwachung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat deshalb rückwirkend

ab 1. Juni 2018 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich-

ten Grades, ab 1. Juni 2019 (März 2019 plus Wartezeit von drei Monaten [vgl. Art. 88a

Abs. 2 IVV]) mittelschweren Grades, ab 1. Juni 2022 schweren und ab 1. April 2023 wie-

derum mittelschweren Grades. Ab 1. Juni 2022 ist die Hilflosenentschädigung um einen

Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindes-

E. 20 Urteil S 2024 27 tens vier aber weniger als sechs Stunden pro Tag zu ergänzen. Damit erweist sich die Be- schwerde als begründet und ist gutzuheissen. 10. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei- ne Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerde- führer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

E. 21 Urteil S 2024 27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Februar 2024 aufge- hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis
  2. Mai 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, vom
  3. Juni 2019 bis 31. Mai 2022 mittelschweren Grades, vom 1. Juni 2022 bis
  4. März 2023 schweren Grades und ab 1. April 2023 wiederum mittelschweren Grades hat. Zudem hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stun- den.
  5. Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurückerstattet.
  6. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  8. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 29. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz

lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky

Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

U R T E I L vom 29. September 2025

[rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, diese

vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Froh-

burgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung

(Hilflosenentschädigung)

S 2024 27

2

Urteil S 2024 27

A.

A.________ kam im März 2016 mit einer Duodenalatresie und Trisomie 21 zur

Welt und wurde kurz nach seiner Geburt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe-

zug angemeldet (IV-act. 1). Die IV-Stelle anerkannte die Geburtsgebrechen Ziff. 274 (an-

geborene Stenose und Atresie des Magens, des Darms, des Rectums und des Anus),

Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässfehlbildungen, sofern eine Therapie oder regel-

mässige fachärztliche Kontrollen notwendig sind) sowie Ziff. 489 GgV (Trisomie 21 [Down-

Syndrom]) und erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (IV-act. 17). Am

3. August 2022 meldeten die Eltern den Versicherten zum Bezug einer Hilflosenentschä-

digung an (IV-act. 44), woraufhin die IV-Stelle am 11. Januar 2023 eine Abklärung der Hilf-

losigkeit vor Ort durchführte (IV-act. 48). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versi-

cherten mit Vorbescheid vom 17. April 2023 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

mittleren Grades ab 1. August 2021 in Aussicht (IV-act. 50). Dagegen liessen die Eltern

des Versicherten mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Einwand erheben. Sie beantragten den

Leistungsbeginn rückwirkend ab 1. September 2018, zeitweise eine höhere Hilflosenent-

schädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag (IV-act. 55). Daraufhin führte die IV-Stelle

am 9. August 2023 erneut eine Abklärung vor Ort durch (IV-act. 64) und gewährte dem

Versicherten das rechtliche Gehör (IV-act. 66). Nachdem der Versicherte dazu Stellung

genommen hatte (IV-act. 69), erging am 6. Februar 2024 die Verfügung, mit welcher dem

Versicherten ab 1. Dezember 2020 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuge-

sprochen wurde (IV-act. 71).

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. März 2024 liess A.________ folgende

Anträge stellen (act. 1):

1.

In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2024 sei ihm rück-

wirkend ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, ab 1. März 2019 mitt-

leren Grades, ab 1. März 2022 schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag für einen

Betreuungsmehraufwand von über vier Stunden und ab 1. Oktober 2022 von über sechs

Stunden pro Tag und schliesslich ab 1. April 2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren

Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von über sechs

Stunden pro Tag zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu-

lasten der Beschwerdegegnerin.

3

Urteil S 2024 27

C.

Der mit Verfügung vom 8. März 2024 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.–

wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.).

D.

Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2024 beantragte die IV-Stelle, dem Beschwerde-

führer sei zusätzlich zur verfügten Hilflosenentschädigung vom 1. Juni 2022 bis zum

31. März 2023 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Im Übrigen

sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (act. 5).

E.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträ-

gen und Begründungen fest (act. 8 und 10).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

in Kraft getreten (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni

2020). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich

auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt

ab. In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abweichender Übergangsbestimmungen, die-

jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V

9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging zwar

am 6. Februar 2024, mithin nach Inkrafttreten dieser IVG-Änderung. Der vom Beschwer-

deführer geltend gemachte Anspruch fände seine Begründung jedoch noch vor dem

1. Januar 2022, weshalb die bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Bestimmun-

gen massgebend sind. Damit ist vorliegend auch das Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab: 1. Januar 2015; Stand: 1. Janu-

ar 2021) anwendbar, welches per 1. Januar 2022 durch das Kreisschreiben über Hilflosig-

keit (KSH) abgelöst wurde. Bezogen auf den konkreten Fall sehen beide Kreisschreiben

inhaltlich gesehen im Wesentlichen dasselbe vor.

2.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus

dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei-

nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset-

4

Urteil S 2024 27

zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG;

BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]).

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend ge-

stützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom

6. Februar 2024. Mit der am 7. März 2024 der Schweizerischen Post übergebenen Be-

schwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Der Be-

schwerdeführer (und seine Eltern) sind durch die Verfügung direkt betroffen und zur Be-

schwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung,

womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzu-

treten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord-

nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

3.

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Art. 42bis IVG. Die Hilflosenentschädigung für

Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensiv-

pflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem

Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Be-

treuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen

von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindes-

tens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34

Abs. 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag; der Bundesrat regelt die Ein-

zelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung

und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]). Nur dieser ist invaliditätsbedingt. Je niedriger das Alter des Kindes,

desto mehr besteht auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfsbedürftigkeit und die

Notwendigkeit der Überwachung. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger die-

nen die in Anhang III des KSIH (bzw. Anhang 2 KSH) zitierten Richtlinien (vgl. etwa BGer

8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4).

Anhang IV des KSIH (bzw. Anhang 3 KSH) zeigt den für die Betreuung nicht behinderter

Minderjähriger notwendigen Zeitbedarf. Die darin enthaltenen Werte basieren auf den Er-

fahrungen verschiedener IV-Stellen, den – angepassten – Werten aus dem Instrument

5

Urteil S 2024 27

FAKT (für die Bemessung des Assistenzbeitrags bei erwachsenen Personen) sowie Erhe-

bungen bei Heimen, Krippen und Eltern sowie der Diskussion mit Fachpersonen insbe-

sondere aus der Pädiatrie (KSIH Anhang IV Ingress). Bedarf eine minderjährige Person in-

folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden (Satz

1). Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von

vier Stunden anrechenbar (Satz 2).

3.2

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die

alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hil-

fe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben,

können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fal-

len. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen,

psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwen-

dig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn

eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein

gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der ver-

sicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als

anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an

Intensität aufweisen. Ob dauernde Hilfe oder persönliche Überwachung nötig sind, ist ob-

jektiv, nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich

ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Eine Überwachungsbe-

dürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH

Rz. 8035).

Diese Ausführungen sind analog auf Art. 39 Abs. 3 IVV anwendbar. Dabei ist vor allem

dem Vergleich mit dem Verhalten eines gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit

zu schenken. Insofern muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Inten-

sität aufweisen, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters übersteigt. In der Regel wird eine behinderungsbedingte Überwachungs-

bedürftigkeit vor dem 6. Altersjahr verneint, da vor diesem Alter auch ein gesundes Kind

Überwachung braucht. Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn

von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Inter-

ventionsbereitschaft gefordert wird. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson per-

manent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Un-

6

Urteil S 2024 27

achtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder

zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund

der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum ande-

ren Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer

Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein,

wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen

darf. Können Überwachungsinstrumente (Monitor, Alarm) eingesetzt werden, ist nicht per

se von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen (KSIH Rz. 8078 f.).

3.3

Nach Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs

unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat

ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebe-

darfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter

wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse

sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein-

trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychi-

sche Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig.

Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergie-

rende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich

muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver-

richtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege, der per-

sönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht

greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebe-

nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand,

dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als

das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.

In medizinischer Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Trisomie 21 hat

und er daneben noch unter weiteren Geburtsgebrechen leidet. In dem der angefochtenen

Verfügung vom 6. Februar 2024 zu Grunde liegenden Abklärungsbericht vom 9. August

2023 (IV-act. 64) wurde eine Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-

/Auskleiden (seit März 2019), Essen (seit September 2017), Körperpflege (seit März

2022), Verrichten der Notdurft (seit März 2019) und Fortbewegung (seit Juni 2017) bejaht;

7

Urteil S 2024 27

verneint wurde eine Hilflosigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Diesbezüglich wurde

ausgeführt, der Versicherte sei seit Juni 2017 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe an-

gewiesen gewesen, da er mit 15 Monaten noch nicht allein die Position habe wechseln

können. Ab Januar 2023 sei der Versicherte in dieser Verrichtung regelmässig selbstän-

dig. Der Hilfsbedarf sei daher von Juni 2017 bis Dezember 2022 ausgewiesen. Des Weite-

ren wurde die dauernde Überwachungsbedürftigkeit verneint. Hinsichtlich der Intensivpfle-

ge wurde ein täglicher Mehraufwand von insgesamt drei Stunden und 21 Minuten aner-

kannt.

5.

Der Abklärungsbericht vom 9. August 2023 wurde von einer qualifizierten Fach-

person verfasst. Sie besuchte den Beschwerdeführer am 9. August 2023 zu Hause bei

seinen Eltern und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen.

Zudem waren ihr die sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbe-

dürftigkeiten des Beschwerdeführers bekannt. Der Bericht ist plausibel, begründet und de-

tailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Erfordernisse

des Intensivpflegezuschlags. Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung

tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl.

E. 3.3 vorstehend).

6.

Gestützt auf den grundsätzlich beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 9. August

2023 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen re-

gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Fortbewegung seit Ju-

ni 2017, Essen seit September 2017, An-/Auskleiden sowie Verrichten der Notdurft seit

März 2019, Körperpflege seit März 2022). Einigkeit besteht nun ebenfalls darüber, dass

der Beschwerdeführer von Juni 2017 bis Dezember 2022 auch im Bereich Aufste-

hen/Absitzen/Abliegen dauernd der Hilfe Dritter bedurfte. Dies steht im Einklang mit dem

genannten Abklärungsbericht. Damit besteht zumindest für den Zeitraum vom 1. Juni 2022

bis zum 31. März 2023 (auch) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Gra-

des (vgl. dazu auch act. 5 S. 2). Weiterungen dazu erübrigen sich.

Umstritten ist hingegen der Umfang der erforderlichen Betreuung und ob der Beschwerde-

führer ebenfalls Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat. Streitig und zu prüfen ist

sodann auch der Beginn des Leistungsanspruchs.

7.

Als erstes gilt es den allfälligen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu be-

urteilen. Dieser hängt – wie vorstehend dargestellt (vgl. E. 3.1) – einerseits vom Mehrbe-

8

Urteil S 2024 27

darf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen

gleichen Alters (Art. 39 Abs. 2 IVV) und andererseits vom Bedarf an einer dauernden

Überwachung oder einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung

(Art. 39 Abs. 3 IVV) ab.

7.1

Im Abklärungsbericht vom 9. August 2023 wurde ein Mehraufwand von insgesamt

drei Stunden und 21 Minuten anerkannt.

7.1.1

Hinsichtlich der Bereiche Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Fortbewegung ist

unbestritten geblieben, dass diesbezüglich keine Mehraufwände angerechnet wurden, was

keinen Anlass zu Weiterungen ergibt. Des Weiteren zeigt sich der Beschwerdeführer ein-

verstanden mit dem im Bereich der Körperpflege ermittelten Mehraufwand von 35 Minu-

ten. Betreffend die Lebensverrichtung An-/Auskleiden wurde im vorliegenden Verfahren

ebenfalls kein expliziter Einwand erhoben.

7.1.2

Pauschal verwies der Beschwerdeführer jedoch auf das Urteil des Verwaltungsge-

richts des Kantons Zug S 2022 78 vom 3. Januar 2023 und machte geltend, die Be-

schwerdegegnerin wolle dieser Rechtsprechung nicht folgen und berufe sich auf die Ma-

ximalwerte. Die Maximalwerte würden zwar im Rahmen der Gleichbehandlung durchaus

Sinn machen, dies entbinde die Verwaltung allerdings nicht davon, in der Praxis immer im

Einzelfall zu prüfen, ob die Maximalwerte dem tatsächlichen Hilfebedarf des Versicherten

gerecht würden. In diesem Sinne sei auch die zitierte kantonale Rechtsprechung zu ver-

stehen, wonach der altersentsprechende Hilfebedarf nicht sowohl mittels Reduktion des

tatsächlichen Bedarfs auf den Maximalwert als auch zusätzlich durch einen altersentspre-

chenden Abzug und somit doppelt berücksichtigt werden dürfe. Weder im Abklärungsbe-

richt vom 9. August 2023 noch in der angefochtenen Verfügung lasse sich indes eine Be-

gründung für die pauschale Kürzung auf die Maximalwerte finden (act. 1 S. 9 Rz. 9).

Wie sich aus Rz. 8074 des KSIH bzw. 5010 f. des KSH ergibt, wurden zur Sicherstellung

der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des IPZ-Anspruchs betreffend den anrechenba-

ren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt.

Anhang IV (KSIH) bzw. 3 (KSH) zeigt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege

von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit. Die Höchstgrenzen gewährleisten die

Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versi-

cherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch

die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung ge-

9

Urteil S 2024 27

tragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen

Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind

fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden. Grundsätzlich kann von den

Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen

erforderlich und höher ist (z.B. mehr Interventionen nötig).

Im vorliegenden Fall wurde der von der Mutter angegebene Zeitaufwand von der Ab-

klärungsperson bei mehreren Lebensverrichtungen auf die im Kreisschreiben festgelegten

zeitlichen Höchstgrenzen gekürzt, so etwa beim An- und Auskleiden, beim Essen sowie

beim Verrichten der Notdurft (vgl. dazu auch E. 7.1.4 nachstehend). Dabei merkte die Ab-

klärungsperson an, dass die Zeitangaben der Eltern vor Ort mit der Mutter besprochen

und angepasst worden seien. Dass der Hilfsbedarf aus medizinischen Gründen notwendig

und höher wäre, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ist dies an-

derweitig ausgewiesen. Durch die Berücksichtigung verschiedener Zusatzaufwände (z.B.

für Oppositionsverhalten, vermehrter Kleiderwechsel oder Toilettentraining) hat die Ab-

klärungsperson sodann dem Einzelfall Rechnung getragen. Folglich bleibt – auch unter

dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Versicherter – kein Raum für darüberhin-

ausgehende Zeitaufwendungen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die gleiche Konstella-

tion wie im Verfahren S 2022 78 – Reduktion auf den Maximalwert und zusätzlicher alters-

entsprechender Abzug – in casu nur bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden vor-

liegt. Anzumerken ist sodann, dass der altersgemässe Normaufwand vom angerechneten

Aufwand des betroffenen Kindes bzw. vom maximal anrechenbaren Zeitaufwand – und

nicht vom ermittelten Mehraufwand – abgezogen wird, was schlussendlich zum tatsächli-

chen Mehraufwand führt. Schlussendlich würde sich – wie nachfolgend noch aufzuzeigen

sein wird (vgl. E. 7.3 nachstehend) – am Endergebnis selbst dann nichts ändern, wenn im

Bereich An-/Auskleiden auf den altersentsprechenden Abzug von 5 Minuten verzichtet und

dadurch ein Mehraufwand von 55 Minuten (anstatt 50 Minuten) angerechnet würde. Ein

invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand von mindestens sechs Stunden würde auch in

diesem Fall nicht resultieren. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

7.1.3

Betreffend den Bereich Essen ergibt sich aus dem Abklärungsbericht, dass der

Beschwerdeführer mit 18 Monaten noch nicht zuverlässig mit dem Löffel umgehen könne.

Für ein Kind mit Trisomie 21 weise er untypischerweise ein Oppositionsverhalten auf. Er

müsse stets zum Essen motiviert werden. Zudem spiele er mit dem Essen und es bestehe

die Gefahr, dass er das Essen auf den Boden stelle oder ausleere. Er gehe immer wieder

vom Tisch weg und müsse zurückgeholt werden. Als Anmerkung hielt die Abklärungsper-

10

Urteil S 2024 27

son fest, gemäss Angaben im Einwand sei es den Eltern möglich, gleichzeitig zu essen.

Dem ermittelten anrechenbaren Mehraufwand von insgesamt 100 Minuten wurde daher

der Zeitaufwand für familienübliche Präsenz am Tisch von 75 Minuten abgezogen. Zudem

wurden je 15 Minuten für Znüni und Zvieri angerechnet. Daraus resultierte ein Mehrauf-

wand von insgesamt 55 Minuten.

Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer lediglich den vorgenommenen Abzug von

75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch. Begründend führt er aus, die Eltern

könnten zwar gemeinsam mit ihm essen, sein Hilfebedarf sei aber so intensiv, dass die

Mahlzeiten jeweils doppelt so lange wie üblich dauern würden. Diese erhebliche Verlang-

samung entspreche dem Zeitaufwand von Eltern, die aufgrund der Hilfsbedürftigkeit ihres

Kindes nicht gleichzeitig essen könnten. Deshalb sei der Abzug nicht gerechtfertigt (act. 1

S. 8 Rz. 7).

Der Abzug von 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch hat zu erfolgen, wenn die

Mutter bzw. der Vater nebenbei essen kann (vgl. Anhang IV zum KSIH). Sowohl im Ab-

klärungsbericht vom 11. Januar 2023 als auch in demjenigen vom 9. August 2023 ist die

Frage, ob die Eltern gleichzeitig essen könnten, mit "ja" beantwortet worden. Dies deckt

sich mit den Ausführungen der Eltern im Einwand vom 15. Mai 2023 (IV-act. 55 S. 2) und

in der Beschwerde vom 7. März 2024 (act. 1 S. 8 Rz. 7). Somit ist gestützt auf die vorlie-

genden Akten der Abzug von 75 Minuten für die Präsenzzeit am Familientisch gerechtfer-

tigt. Daran ändert auch der Einwand nichts, die Mahlzeiten würden doppelt so lange dau-

ern wie üblich. Zu berücksichtigen ist, dass die Abklärungsperson bereits den maximalen

anrechenbaren Aufwand von 75 Minuten für die Hauptmahlzeiten und je 10 Minuten für

Znüni und Zvieri gemäss den Maximalwerten im Anhang IV des KSIH gewährt hat. Zusätz-

lich rechnete sie 35 Minuten (je 5 Minuten bei Znüni und Zvieri sowie 25 Minuten bei den

Hauptmahlzeiten) für mehrmaliges Zurückholen an den Tisch und Oppositionsverhalten

an. Damit trug sie der Situation des Beschwerdeführers und dabei insbesondere auch ge-

rade dem Umstand der Verlangsamung angemessen Rechnung. Folglich bleibt – auch un-

ter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Versicherter – kein Raum für darüber-

hinausgehende Zeitaufwendungen, zumal nicht ausgewiesen ist, dass der Hilfsbedarf aus

medizinischen Gründen notwendig und nachweislich höher wäre (vgl. dazu auch E. 7.1.2

vorstehend). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch zutreffend darauf hingewie-

sen, dass neben dem Abzug für die Präsenzzeit am Familientisch auf den Abzug für al-

tersentsprechende Hilfe von fünf Minuten verzichtet wurde. Dies steht im Einklang mit An-

11

Urteil S 2024 27

hang IV KSIH, würde dies ansonsten doch zu einem doppelten Abzug führen. Damit bleibt

es bei den angerechneten 55 Minuten.

7.1.4

Was den Bereich Verrichten der Notdurft betrifft, hielt die Abklärungsperson fest,

dass der Versicherte seit März 2019 regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen

sei, da er im 3. Altersjahr noch Windeln getragen habe. Seit ca. Oktober 2022 trage er

nachts keine Windeln mehr und tagsüber nur noch bei Ausflügen. Zur Sicherheit trage er

kleine Slipeinlagen. Mehrmals pro Tag sei er inkontinent (Urin und Kot). Er melde sich

nicht für den Toilettengang. Das Toilettentraining werde ca. alle drei Stunden durchgeführt.

Für ein Kind mit Trisomie 21 weise er untypischerweise ein Oppositionsverhalten auf. Er

gehe nicht gerne auf die Toilette und lasse sich den Intimbereich nicht gerne reinigen. Er

wehre sich, laufe davon und spiele mit den Exkrementen. Den anrechenbaren Mehrauf-

wand ermittelte die Abklärungsperson mit 20 Minuten (5 Toilettengänge à 4 Minuten). Hin-

zugerechnet wurden je 20 Minuten Zusatzaufwand für Toilettentraining und Oppositions-

verhalten. Insgesamt ergab sich somit ein Mehraufwand von 60 Minuten. Abschliessend

merkte die Abklärungsperson an, dass die Zeitangaben der Eltern mit der Mutter bespro-

chen und angepasst worden seien. Der vermehrte Kleiderwechsel sei beim An- und Aus-

kleiden berücksichtigt worden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Angaben der Eltern seien nicht korrekt

festgehalten worden. In den Einwänden vom 15. Mai und 16. November 2023 seien dafür

effektiv 90 (bzw. anrechenbar 80) Minuten pro Tag geltend gemacht worden, was die Mut-

ter auch an der Abklärung vom 9. August 2023 bestätigt habe. Auf die Begründung könne

verwiesen werden (act. 1 S. 9 Rz. 8). Im Einwand vom 15. Mai 2023 wurde der behinde-

rungsbedingte Mehraufwand für den Transfer zur Toilette, das Ordnen der Kleider, die

Körperreinigung, das Überprüfen der Reinlichkeit inkl. den Zusatzaufwand für das Toilet-

tentraining und das Verhalten mit mindestens 90 Minuten bzw. anrechenbar 80 Minuten

pro Tag beziffert (IV-act. 55 S. 3 f.). In der Stellungnahme vom 16. November 2023 wurde

wiederum ausgeführt, dass der Beschwerdeführer oft Flatulenzen mit Stuhl habe und sich

tagsüber regelmässig einnässe, weshalb die Eltern ihn mindestens fünf Mal täglich reini-

gen und die Slipeinlagen wechseln müssten. Im Abklärungsbericht werde lediglich ein

Mehraufwand von vier Minuten fürs Reinigen berücksichtigt. Die Reinigung nehme jedoch

fünf Minuten pro Mal in Anspruch. In Anbetracht dessen, dass er sich meist schon ein-

genässt oder eingekotet habe, sei die Reinigung zeitaufwendig. Zudem sei der Zeitauf-

wand für den reinen Transfer zur Toilette, das Wechseln der Slipeinlagen und das Ordnen

der Kleider von je einer Minute nicht berücksichtigt worden. Der tatsächliche Aufwand ent-

12

Urteil S 2024 27

spreche mit 40 Minuten (5 x 8 Minuten) dem Maximalwert gemäss KSH. Daneben sei der

Zusatzaufwand für Oppositionsverhalten und Toilettentraining von je 20 Minuten anzu-

rechnen. Insgesamt sei somit ein Aufwand von 80 Minuten gerechtfertigt (IV-act. 69 S. 3).

Wie sich aus dem Abklärungsbericht vom 9. August 2023 ergibt, wurde der vom Be-

schwerdeführer geltend gemachte Zusatzaufwand für das Toilettentraining sowie das Op-

positionsverhalten von je 20 Minuten von der Abklärungsperson berücksichtigt. Sodann

entsteht aus dem Abklärungsbericht der Eindruck, der Aufwand für den Transfer zur Toilet-

te, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit sei

von den Eltern des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson mit 20 Minuten

angegeben und in diesem Umfang vollumfänglich übernommen worden. Davon geht je-

denfalls auch die Beschwerdegegnerin aus. Berücksichtigt man jedoch die Anmerkung der

Abklärungsperson, wonach die Zeitangaben der Eltern vor Ort mit der Mutter besprochen

und angepasst worden seien, ist unklar, weshalb unter "Angaben Eltern" dann trotzdem

nur die 20 Minuten festgehalten wurden. Die Abklärungsperson ist verpflichtet divergieren-

de Angaben der Eltern im Abklärungsbericht festzuhalten und Abweichungen davon zu

begründen. In Anbetracht dessen, dass die Eltern den tatsächlichen Aufwand für den

Transfer zur Toilette, die Körperreinigung, das Wechseln der Slipeinlagen und das Ordnen

der Kleider bereits im Einwand vom 15. Mai 2023 und in der Stellungnahme vom 16. No-

vember 2023 mit 40 Minuten angegeben haben, erscheint es naheliegend, dass die Mutter

dies auch an der Abklärung vom 9. August 2023 in diesem Umfang bestätigt hat. Es be-

stehen somit Anhaltspunkte, dass die Angaben der Eltern in diesem Bereich nicht korrekt

protokolliert wurden. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb gerade beim Be-

schwerdeführer nicht vom Maximalwert von 40 Minuten ausgegangen werden soll, zumal

in der Stellungnahme vom 16. November 2023 ausführlich dargelegt wurde, wie sich die-

ser Zeitaufwand zusammensetzt (fünf Toilettengänge à acht Minuten [fünf Minuten Reini-

gung, je eine Minute für den Transfer zur Toilette, das Wechseln der Slipeinlagen und das

Ordnen der Kleider]) und eine zeitaufwändige Reinigung in Anbetracht dessen, dass sich

der Beschwerdeführer meist schon eingenässt oder eingekotet hat, nachvollziehbar er-

scheint. Der von der Abklärungsperson angenommene Aufwand für den Transfer zur Toi-

lette, das Ordnen der Kleider, die Körperreinigung und das Überprüfen der Reinlichkeit ist

somit von 20 auf 40 Minuten zu erhöhen. Hinzu kommt der Zusatzaufwand für das Toilet-

tentraining und das Oppositionsverhalten von je 20 Minuten, sodass ein anrechenbarer

Mehraufwand von insgesamt 80 Minuten resultiert.

7.2

13

Urteil S 2024 27

7.2.1

Betreffend persönliche Überwachung verneinte die Beschwerdegegnerin die Not-

wendigkeit einer solchen. Sie führte aus, gemäss Abklärungsperson bestehe die Gefahr

des Weglaufens. Dies werde durch die Unterstützungsbedürftigkeit bei der Fortbewegung

im Freien berücksichtigt und könne nicht als Überwachung i.S.v. Rz. 2075 ff. KSH ange-

rechnet werden. Gemäss Angaben der Heilpädagogin anlässlich der Abklärung benötige

der Beschwerdeführer keine 1:1 Betreuung und könne von der Pausenaufsicht bewältigt

werden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, eine 1:1 Betreuung sei nur bei der Anerken-

nung einer besonders intensiven Überwachung vorausgesetzt. Zudem verkenne die Be-

schwerdegegnerin, dass das Abgrenzungskriterium zwischen der alltäglichen Lebensver-

richtung und einer pauschalen Überwachungsbedürftigkeit im Gefahrenpotenzial liege.

Seine Eltern hätten im verwaltungsinternen Verfahren eindrücklich die zahlreichen Gefah-

ren aufgezeigt, denen er aufgrund seiner geistigen Behinderung tagtäglich ausgesetzt sei.

Er weise ein starkes Oppositionsverhalten und einen ausgeprägten Eigenwillen auf, die

seine Beaufsichtigung erheblich erschweren würden. Im Schulbericht vom 14. November

2023 sei darauf hingewiesen worden, dass er wegen seines schwierigen Verhaltens in der

Pause von einer Betreuungsperson überwacht werde, die daneben nur zwei und deutlich

weniger betreuungsintensive Kinder beaufsichtigen könne. Der Kinderarzt habe zudem mit

Berichten vom 29. Februar und 31. Mai 2024 bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer

wegen der erheblichen Entwicklungsverzögerung und seinen starken motorischen Ein-

schränkungen sowohl im Verkehr wie auch im Umgang mit Fremden gefährde und auch

die Gefahr bestehe, dass er sich selbst verletze. Die notwendige Dritthilfe habe somit klar

zum Ziel, ihn vor Fremd- und Selbstverletzungen zu schützen, weshalb die Überwa-

chungsbedürftigkeit aus fachärztlicher Sicht ausgewiesen sei. Das Gefährdungspotenzial

werde schliesslich auch mit den Berichten der Grosseltern bestätigt. Die in Rz. 2076 KSH

geforderte Intensität der Überwachungsbedürftigkeit sei somit klar erfüllt, weshalb eine

Pauschale von zwei Stunden pro Tag beim behinderungsbedingten Mehraufwand zu

berücksichtigen sei (act. 1 S. 10 f. Rz. 10 und act. 8 S. 4).

7.2.2

Da der Beschwerdeführer keiner 1:1 Betreuung bedarf, besteht kein Grund, von

einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachungsbedürftigkeit auszuge-

hen. Dahingehend sind sich auch die Parteien einig. Die Abklärungsperson vertritt die Auf-

fassung, dass die Überwachungsbedürftigkeit im Wesentlichen in der Gefahr des Weglau-

fens bestehe. Diesem Umstand wurde im Rahmen des Bedarfs regelmässiger Dritthilfe bei

der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung Rechnung getragen und kann folglich

14

Urteil S 2024 27

bei der Überwachung nicht nochmals ins Gewicht fallen (BGer 9C_598/2014 vom 21. April

2015 E. 5.2.1 und 9C_605/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.2.). Insofern kann der Ab-

klärungsperson gefolgt werden. Zudem trifft es zu, dass das Bewusstsein für die Verkehrs-

regeln und die Einschätzung der diesbezüglichen Gefahren gemäss Anhang III KSIH erst

ab acht Jahren berücksichtigt werden kann. Nicht zugestimmt kann der Abklärungsperson

jedoch dahingehend, als sie darüber hinaus beim Beschwerdeführer keine Überwa-

chungsbedürftigkeit anerkannte.

Als erstellt gilt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der körperlichen als auch in der geis-

tigen Entwicklung für sein Alter weit hinter der Norm zurückgefallen ist. Dies wird auch sei-

tens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (act. 5 S. 4) und ist fachärztlich ausgewie-

sen (Bericht des Kinderarztes vom 29. Februar 2024 [BF-act. 3]). Aus dem Schulbericht

des D.________ vom 14. November 2023 (IV-act. 69 S. 5 f.) ergibt sich sodann, dass der

Beschwerdeführer sehr eng beaufsichtigt werden muss. Der zuständigen Betreuungsper-

son des D.________ ist es jedenfalls nur möglich, zusätzlich zum Beschwerdeführer noch

zwei weitere Kinder zu beaufsichtigen, die nicht weglaufen und weniger betreuungsinten-

siv sind als er. Was schliesslich das konkrete Gefährdungspotenzial anbelangt, weisen die

Eltern darauf hin, dass ihr Sohn Gefahren nicht einschätzen könne. Er fühle sich zu Was-

ser und Feuer hingezogen. Berührungsängste oder Grenzen kenne er keine. Beim Grillie-

ren dürfe er keine Sekunde aus den Augen gelassen werden. Er habe schon einige Male

versucht, seine Mutter ins Feuer zu stossen (wegen dem Märchen "Hänsel und Gretel").

Im Winter bestehe die Gefahr, dass er wegrenne und sich ins Wasser begebe. Des Weite-

ren habe er ein reduziertes Verständnis sozialer Situationen. Er könne nicht einschätzen,

ob es sich bei Drittpersonen um einen Freund oder Feind handle und trete deshalb allen

Personen offen gegenüber. Aufgrund des fehlenden Verständnisses für Nähe und Distanz

würde er mit einer fremden Person ohne Skepsis mitgehen. Zudem stosse er Kinder un-

vermittelt von sich weg, wenn sie ihm zu nahekommen würden. Des Weiteren sei er sich

auch seiner eingeschränkten Motorik nicht bewusst; werde er nicht beaufsichtigt, klettere

er überall hinauf oder hinein und setze sich gefährlichen Situationen aus, weil er seine

körperlichen Fähigkeiten oftmals überschätze. Auch könne er seine Kraft nicht regulieren.

Bei fehlender Beaufsichtigung zeige er grobes Verhalten gegenüber dem Familienhund.

Weil ihm das Gespür und Einfühlungsvermögen für sein Gegenüber fehle, sei es auch

schon vorgekommen, dass er beim Spielen mit anderen Kindern arg zugepackt habe.

Wenn er frustriert sei, werfe er oftmals Gegenstände um sich. Dabei gehe hin und wieder

etwas zu Bruch oder es würden Personen von den Gegenständen getroffen. Darüber hin-

aus reagiere er nicht auf Anweisungen und nehme Dinge in den Mund (IV-act. 55 S. 4 und

15

Urteil S 2024 27

IV-act. 69 S. 3 f.). Die Feststellungen der Eltern werden auch im Bericht des Kinderarztes

vom 29. Februar 2024 wiedergegeben. So wird ausgeführt, dass es dem Beschwerdefüh-

rer gemäss den Eltern schwerfalle, sein Handeln und die Gefahren im Alltag richtig einzu-

schätzen. Gemäss Einschätzungen der Eltern sei er motorisch auf dem Stand eines 2–3-

jährigen Kindes und überschätze sich regelmässig. Unterwegs laufe er unvermittelt weg

oder auf die Strasse. Bei "Stopp" komme er in gegenteiliges Handeln und müsse deshalb

festgehalten werde. Es sei vorgekommen, dass er dachte, er sei stärker als ein Auto. So-

ziale Situationen könne er nicht richtig einschätzen. Aufgrund seiner Distanzlosigkeit wür-

de er sofort mit Fremden weggehen. Zudem komme es regelmässig vor, dass er sich Din-

ge in seine Körperöffnungen stecke. Des Weiteren verfüge er über eine geringe Frustrati-

onstoleranz und werfe Sachen um sich oder zeige grobes Verhalten.

Der Beschwerdegegnerin ist zwar Recht zu geben, dass aus dem genannten Bericht der

Eindruck entsteht, der Kinderarzt zitiere lediglich die Erfahrungen der Eltern und somit

auch Zweifel bestehen, ob seine Schlussfolgerung, wonach der Überwachungsbedarf sehr

hoch sei, auf eigenen Feststellungen und Erkenntnissen beruht. Daran ändert auch der

Bericht vom 31. Mai 2024 (BF-act. 6) nichts Wesentliches. Nicht unberücksichtigt bleiben

darf jedoch, dass neben den Ausführungen der Eltern auch Schilderungen der Grosseltern

vorliegen, aus denen die fehlende Realitäts- und Gefahreneinschätzung ebenfalls hervor-

gehen (BF-act. 4 f.) und schliesslich die Angaben der Eltern vor allem durch die Bezugs-

person des D.________ bestätigt werden und diese Ausführungen sehr wohl auf eigenen

Feststellungen beruhen. So wird im bereits zitierten Bericht vom 14. November 2023

ebenfalls auf die mangelnde Realitäts- und Gefahreneinschätzung, die geringe Frustrati-

onstoleranz sowie das fehlende Verständnis für Nähe und Distanz hingewiesen. Konkret

führt die Bezugsperson aus, der Beschwerdeführer könne Gefahrensituationen schlecht

einordnen. Er reagiere nicht auf Anweisungen und laufe weg. Wenn er sich von der Grup-

pe entferne, reagiere er nicht auf "Stopp". Solche Situationen nehme er als Spiel wahr und

komme in eine gegenteilige Handlung. Auch wenn er sich einer Strasse nähere, sei er sich

der Gefahr nicht bewusst und laufe trotz klarer Anweisung weiter Richtung Strasse, so-

dass er in solchen Situationen zurückgehalten werden müsse. Des Weiteren nehme er

kleine Dinge, bei welchen Erstickungsgefahr bestehe, in den Mund. Zudem klettere er bei

Spielplatzgeräten hoch und komme aufgrund seiner eingeschränkten Motorik nicht mehr

herunter. Seine Frustrationstoleranz sei sehr gering. Darüber hinaus sei sein Verhalten in

sozialen Situationen auffällig. Das Verständnis für Nähe und Distanz fehle ihm. Er komme

fremden Personen auffallend nahe und trete ihnen aussergewöhnlich offen und neugierig

gegenüber. Ihm falle es schwer, Beziehungen einzuordnen. Beispielsweise nehme er die

16

Urteil S 2024 27

Grossmutter eines anderen Kindes ebenfalls als seine Grossmutter wahr. Er sitze fremden

Personen sofort auf den Schoss, halte sie an der Hand und würde ohne Skepsis mitge-

hen, würde er dazu ermuntert. Wiederum stosse er Kinder unvermittelt von sich weg,

wenn sie ihm zu nahetreten oder sich mit einem Spielzeug beschäftigen würden, welches

er haben möchte.

Aufgrund des geschilderten und auch durch Fachpersonen bestätigten Verhaltens des Be-

schwerdeführers leuchtet ein, dass dieser angesichts seines geistigen Zustandes einer –

mehr oder weniger – dauernden persönlichen Überwachung bedarf, weil ansonsten die

Gefahr einer Selbstgefährdung gross ist. Der Beschwerdeführer kennt keine Grenzen,

kann Gefahren nicht einschätzen und es fehlt ihm das Verständnis von Nähe und Distanz

sowie das Realitätsbewusstsein, sodass er auch zu Hause im Auge behalten werden

muss. Insgesamt steht somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

fest, dass ein höherer Überwachungsaufwand besteht als für ein gleichaltriges, nicht be-

hindertes Kind, ohne dass indes – was vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend

gemacht wird – eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und unübliche ständige In-

terventionsbereitschaft ausgewiesen wäre. Damit erweist sich die Beurteilung der Ab-

klärungsperson, es sei keine dauernde Überwachung des Beschwerdeführers erforderlich,

als Fehleinschätzung, welche es zu korrigieren gilt. Entgegen der Auffassung der Be-

schwerdegegnerin ist somit von einem anrechenbaren Überwachungsbedarf von zwei

Stunden pro Tag auszugehen. Dies hat ab März 2022 zu gelten, kann die persönliche

Überwachung in der Regel doch erst ab sechs Jahren berücksichtigt werden.

7.3

Insgesamt bedarf der Beschwerdeführer somit eines täglichen invaliditätsbeding-

ten Betreuungsaufwandes von fünf Stunden und 41 Minuten (drei Stunden und 40 Minuten

entfallend auf die alltäglichen Lebensverrichtungen, zwei Stunden für die nicht besonders

intensive Überwachung und eine Minute Mehraufwand entfallend auf die Begleitung zu

Arzt- und Therapieterminen). Da der Betreuungsaufwand mehr als vier Stunden beträgt,

hat der Beschwerdeführer folglich auch Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.

8.

Es bleibt zu prüfen, welcher der massgebende Zeitpunkt für den Anspruchsbeginn

der Hilflosenentschädigung ist bzw. ab wann die Anmeldung als erfolgt betrachtet werden

kann. Die erstmalige Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte am 16. März 2016 (IV-

act. 1), das explizite Gesuch um Hilflosenentschädigung am 3. August 2022 (IV-act. 44).

17

Urteil S 2024 27

8.1

Die Beschwerdegegnerin legte den Leistungsbeginn auf Dezember 2020 fest.

Dies begründet sie damit, dass sich erste Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit frühestens

aus dem Bericht von Dr. E.________ vom 6. Dezember 2021 ergeben hätten, wonach der

Windelbedarf nicht mehr altersentsprechend sei. Ab diesem Zeitpunkt wäre die IV-Stelle in

der Pflicht gewesen, die Hilfsbedürftigkeit abzuklären. Ein Anspruch auf Hilflosenentschä-

digung sei deshalb rückwirkend ab Dezember 2020 gegeben.

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien bereits aus

dem Arztbericht vom 30. Juni 2017 klare Hinweise auf eine nicht altersgemässe Hilfsbe-

dürftigkeit im Alltag hervorgegangen. So habe der Kinderarzt eine Entwicklungsverzöge-

rung im sprachlichen und motorischen Bereich erwähnt, welche sehr wohl Auswirkungen

auf die Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen haben könne, habe sie

ihm doch verunmöglicht, altersentsprechend zu krabbeln oder sich zum Stehen hochzu-

ziehen. Seine Eltern hätten ihn denn auch schon bei seiner Geburt im März 2016 bei der

IV angemeldet und die in der Anmeldung angegebene Diagnose (Trisomie 21) lasse be-

kanntlich auf einen behinderungsbedingten Hilfebedarf im Alltag schliessen (act. 1 S. 7

Rz. 5 und act. 8 S. 2).

8.2

8.2.1

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo-

nats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Macht

eine versicherte Person ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate

nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1

ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48

Abs. 1 IVG).

8.2.2

Rechtsprechungsgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht

nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr um-

fasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten

Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durch-

zuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftiger-

weise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im

Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch

Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen

des Einzelfalls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue An-

meldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst (BGer

18

Urteil S 2024 27

9C_40/2020 vom 26. Juni 2020 E. 5.1). Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ

grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3).

8.2.3

Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsor-

gane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe-

reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Die Bera-

tung wird grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person hin erfol-

gen. Daneben ist sie aber auch ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger

einen entsprechenden Bedarf feststellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Gemäss BGE 131 V

472 E. 4.3 bezweckt die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, betroffene Perso-

nen darauf aufmerksam zu machen, dass ein gewisses Verhalten eine der Voraussetzun-

gen des Leistungsanspruches gefährden kann. Zu verstehen sind darunter Handlungen

wie die rechtzeitige Anmeldung oder die Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht.

Die Beratungspflicht besteht indessen nicht uneingeschränkt. Es kann von einem Versi-

cherungsträger nicht gefordert werden, dass er über eine in der allgemeineren Weise und

Voraussicht hinausgehende Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren hat. Es

genügt ein durchschnittliches Mass an Aufmerksamkeit. Zu Nachforschungen hinsichtlich

allfälliger Umstände, welche die Anspruchsberechtigung in Frage hätten stellen können, ist

die Verwaltung nicht verpflichtet (BGE 133 V 249 E. 7.2; BGer 8C_220/2021 vom 12. Mai

2021 E. 5.1).

Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit

nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch

zu gefährden vermag, trifft ihn auch noch keine Aufklärungs- und Beratungspflicht

(BGE 133 V 249 E. 7.2).

8.3

Aus den Akten geht hervor, dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leis-

tungen der Invalidenversicherung im März bzw. April 2016 erfolgte (IV-act. 1 und 4). Als

gesundheitliche Beeinträchtigungen werden die Trisomie 21, eine Darmfehlbildung und ein

leichter Herzfehler genannt. Ausführungen betreffend Hilflosigkeit des Beschwerdeführers

finden sich in der Anmeldung nicht. Ebenso wenig lassen sich dem Bericht des Kinderspi-

tals F.________ vom 27. Mai 2016 Hinweise auf künftige Einschränkungen des Be-

schwerdeführers entnehmen (IV-act. 10 S. 4 f.). Darüber hinaus ergeben sich allein aus

dem Vorhandensein der Geburtsgebrechen Ziff. 274, 313 und 489 noch keine Hinweise

auf eine Hilflosigkeit. Mit dem Beschwerdeführer ist jedoch einig zu gehen, dass konkrete

Anzeichen für eine mögliche Hilflosigkeit bereits im Bericht des Kinderarztes

19

Urteil S 2024 27

Dr. med. E.________ vom 30. Juni 2017 (IV-act. 22) enthalten sind. Zwar handelt es sich

beim genannten Bericht um ein Kostengutsprachegesuch für Physiotherapie und einlei-

tend ist von einer erfreulichen Entwicklung des Beschwerdeführers die Rede. Die Be-

schwerdegegnerin übersieht jedoch, dass der Kinderarzt explizit eine Entwicklungsverzö-

gerung im motorischen Bereich festhält und diesbezüglich ausführt, der Beschwerdeführer

könne vorwärts Robben und selber Sitzen, sich hingegen nicht selber zum Stehen hoch-

ziehen, da ihm die Kraft fehle und ihm der Fussgreifreflex, der immer noch positiv sei, da-

zwischenkomme. Um die motorische Entwicklung aufholen zu können, brauche er intensi-

ve Physiotherapie. In Anbetracht dessen, dass gemäss Anhang 2 KSH ein Kind ab 15

Monaten ohne Hilfe aufstehen sowie frei gehen kann und dies dem 15 ½ Monate alten

Beschwerdeführer gemäss Ausführungen seines Kinderarztes offenbar nicht möglich war,

ergaben sich bereits aus dem genannten Bericht vom 30. Juni 2017 ausreichend konkrete

Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer zumindest in den Bereichen Aufstehen und

Fortbewegung eine über ein mit Kindern im gleichen Alter vergleichbares Ausmass hin-

ausgehende Hilflosigkeit vorliegen könnte. Nach Eingang des Kinderarztberichtes vom

30. Juni 2017 wäre die Beschwerdegegnerin deshalb unter dem Aspekt von Treu und

Glauben verpflichtet gewesen, den Anspruch auf Hilfeleistung des Beschwerdeführers von

Amtes wegen zu prüfen.

Nachdem die Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fort-

bewegung unbestrittenermassen seit Juni 2017 ausgewiesen und das Wartejahr somit im

Juni 2018 abgelaufen ist, ist der Anspruch des Beschwerdeführers entgegen der Auffas-

sung der Verwaltung bereits ab Juni 2018 gegeben.

9.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2017 in

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen und ab März 2019 in fünf Bereichen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Für den Zeitraum von März 2022 bis

Ende Dezember 2022 liegt sodann eine Hilflosigkeit in sämtlichen alltäglichen Lebensver-

richtungen vor und ab März 2022 ist darüber hinaus auch der Bedarf an einer dauernden

persönlichen Überwachung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat deshalb rückwirkend

ab 1. Juni 2018 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich-

ten Grades, ab 1. Juni 2019 (März 2019 plus Wartezeit von drei Monaten [vgl. Art. 88a

Abs. 2 IVV]) mittelschweren Grades, ab 1. Juni 2022 schweren und ab 1. April 2023 wie-

derum mittelschweren Grades. Ab 1. Juni 2022 ist die Hilflosenentschädigung um einen

Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindes-

20

Urteil S 2024 27

tens vier aber weniger als sechs Stunden pro Tag zu ergänzen. Damit erweist sich die Be-

schwerde als begründet und ist gutzuheissen.

10.

Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach ei-

ne Spruchgebühr zu erheben, die auf Fr. 800.– festgesetzt wird. Diese ist entsprechend

dem Verfahrensausgang durch die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerde-

führer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien-

tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, die ermessensweise auf Fr. 2'700.–

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.

21

Urteil S 2024 27

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Februar 2024 aufge-

hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis

31. Mai 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, vom

1. Juni 2019 bis 31. Mai 2022 mittelschweren Grades, vom 1. Juni 2022 bis

31. März 2023 schweren Grades und ab 1. April 2023 wiederum mittelschweren

Grades hat. Zudem hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 Anspruch auf einen

Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens vier Stun-

den.

2.

Es wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– erhoben, die der Beschwerdegegnerin

auferlegt wird. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von

Fr. 800.– zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien-

tschädigung im Betrage von Fr. 2'700.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro-

chen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung

beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-

lichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV-

Stelle Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für

Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Fi-

nanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 29. September 2025

Im Namen der

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG